Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit
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Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit
Titel Mutterschutzbrosch.Bel. 12.01.2004 11:15 Uhr Seite 1 Mutterschutz – Elternzeit – Teilzeit Muma FR 11 / 2286-3448 Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 1 M u t t e r s c h u t z – E lt e r n ze i t – Te i lze i t Inhalt 1. Mutterschutz 2 2. Bundeserziehungsgeldgesetz (Allg.) 11 a) Elternzeit b) Erziehungsgeld c) Teilzeitarbeit in der Elternzeit 12 19 22 3. Der Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz 30 16 4. „Kontakt halten zum Betrieb“ Qualifizierung in der Elternzeit 36 5. Broschüren und Flyer 39 Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 2 Mutterschutz Ko lu m n e n t i t e l 1. Mutterschutz Mutterschutz ist Gesundheitsschutz für Arbeitnehmerinnen. Mutterschutz besteht in einer umfassenden und früh einsetzenden Vorsorge für die Gesundheit von Mutter und Kind sowie der wirtschaftlichen Existenzsicherung der Mutter während der Schwangerschaft und der ersten Wochen nach der Geburt des Kindes. Kenntnis von der Die empfohlene Mitteilung dient Schwangerschaft: dem Zweck, die gesundheitsfürsorMitteilung an den gerischen und sozialen SchutzbeArbeitgeber stimmungen des Mutterschutzge- setzes im Interesse von Mutter und Kind wirksam werden zu lassen. Der im ärztlichen Attest bzw. der Hebammenbescheinigung angegebene mutmaßliche Geburtstermin ist sodann bei der Berechnung der sechswöchigen Schutzfrist zugrunde zu legen. Mutterschutzfrist Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor und endet 8 Wochen nach der Geburt des Kindes (12 Wochen bei Früh- und Mehr- 2 lingsgeburten). In den letzten 6 Wochen vor der Geburt des Kindes besteht ein allgemeines Beschäftigungsverbot für werdende Mütter. Sie dürfen nur dann weiter arbeiten, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden. Nach der Geburt des Kindes dürfen Frauen bis zum Ablauf von 8 Wochen (bzw. 12 Wochen für Früh- und Mehrlingsgeburten) nicht beschäftigt werden. Dabei handelt es sich um ein absolutes Beschäftigungsverbot. Während der Mutterschutzfrist erhalten gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag, d. h. 364 Euro bzw. 403 Euro je nach Länge des Monats. Privat versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten kein tägliches Mutterschaftsgeld, sondern eine Einmalzahlung für die gesamte Zeit in Höhe von 210 Euro. 3 Mutterschaftsgeld Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 4 Mutterschutz Arbeitgeber- Der Arbeitgeber zahlt einen „Zuzuschuss zum schuss“ zum Mutterschaftsgeld. Mutterschafts- Dieser ist unabhängig von der eigegeld nen Mitgliedschaft in einer gesetz- lichen Krankenversicherung und beläuft sich auf den vollen Differenzbetrag zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen, kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt. Das durchschnittliche, kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt richtet sich nach dem Verdienst in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Mutterschutzfrist. Das gesamte Nettoeinkommen der letzten drei Monate wird durch 90 geteilt. Arbeitnehmer- Arbeitnehmerinnen in einem „Mini- Arbeitnehmerinnen in einem „MiniJob“ sind in den überwiegenden Fällen nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern über ihren Ehepartner versichert. Daher erhalten sie wie privat versicherte Frauen ein Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt gezahlt. Dieses beträgt maximal 210 Euro für die Zeit der Schutzfristen und wird nur gezahlt, wenn folgende Voraussetzungen alternativ erfüllt sind: • zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen (hierzu zählt ausdrücklich auch ein geringfügiges Arbeitsverhältnis, also ein „Mini-Job“, innen in Job“ sind arbeitsrechtlich ihren geringfügigen vollzeitbeschäftigten Kolleg/-innen Beschäftigungs- gleichgestellt. Vielfach werden verhältnissen Beschäftigten in „Mini-Jobs“ aller(sog. „Mini-Jobs“) dings die gesetzlich oder tarifverund Mutterschutz traglich bestehenden arbeitsrecht- lichen Ansprüche vorenthalten. 4 • das Arbeitsverhältnis wurde während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst. Das geht nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde, z. B. das Gewerbeaufsichtsamt. 5 Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 6 Mutterschutz Mutterschutz Beantragt werden kann das Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt, Villemombler Str. 76 in 53123 Bonn. Privat versicherte Arbeitnehmerinnen und solche, die nicht selbst gesetzlich versichert sind, können ab der Geburt des Kindes das volle Erziehungsgeld erhalten, welches nicht – wie bei gesetzlich versicherten Frauen – mit dem Mutterschaftsgeld verrechnet wird. Beschäftigungs- Auch Beschäftigte in der „Gleitverhältnisse in zone“ erhalten während des Mutder sog. „Gleit- terschutzes wie alle berufstätigen selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld auf Antrag vom Bundesversicherungsamt, Villemombler Str. 76, 53123 Bonn. Der Anspruch auf Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld ist gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Ausfallzeiten wegen mutterschutz- Mutterschutz und rechtlicher Beschäftigungsverbote Urlaub gelten als Beschäftigungszeiten. Der Erholungsurlaub für werdende Mütter darf nicht um die Zeiten des Mutterschutzes gekürzt werden. zone“ (Entgelte und pflichtversicherten Frauen ein zwischen 400,01 Mutterschaftsgeld von ihrer Kranund 800,00 Euro kenkasse, welches der Arbeitgeber bis zur Höhe des Nettolohns aufstockt. Antrag auf Gesetzlich krankenversicherte Mutterschafts- Arbeitnehmerinnen beantragen das geld und Arbeit- Mutterschaftsgeld bei ihrer Krangeberzuschuss kenkasse. Arbeitnehmerinnen, die privat versichert sind oder nicht 6 7 Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 8 Ko lu m n e n t i t e l Mutterschutz Hat die Arbeitnehmerin den Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie diesen auch nach Ablauf der Schutzfristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (anders als im Bundesurlaubsgesetz, da ist der Übertragungszeitraum nur auf das erste Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres beschränkt!). Mutterschutz Wenn aus bestimmtem Anlass oder und Sonderver- zu bestimmten Terminen, zusätzgütungen lich zum laufenden Arbeitsentgelt, Leistungen vom Arbeitgeber erbracht werden (z. B. Weihnachtsoder Urlaubsgeld), haben auch Arbeitnehmerinnen, für die mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote gelten, einen Anspruch darauf (s. u. a. den jeweils gültigen Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Bestimmungen des Arbeitsvertrages). Kündigungs- Vom Beginn der Schwangerschaft schutz bis 4 Monate nach der Geburt des 8 Kindes ist eine Kündigung (von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen) gegenüber der Frau unzulässig. Voraussetzung ist aber, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder ihm innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Nur das sichere Wissen löst das Kündigungsverbot aus. Hat die Arbeitnehmerin einen befristeten Arbeitsvertrag, so endet dieses Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Frist auch dann, wenn eine Arbeitnehmerin schwanger wird oder im Mutterschutz ist. In einigen wenigen besonders gelagerten Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehen. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn vergleichbare Arbeitsverhältnisse verlängert werden, nur das Arbeitsverhältnis der Schwangeren oder jungen Mutter nicht oder eine Übung (Regel- 9 Werdende Mutter und Geburt des Kindes bei einem befristeten Arbeitsverhältnis Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 10 Mutterschutz B u n d e s e rz i e h u n g s g e l d g e s et z 2. Bundeserziehungsgeldgesetz mäßigkeit) im Betrieb besteht, befristete Verträge zu verlängern oder bei Projektarbeit, wenn die Höchstgrenze für befristete Arbeitsverträge noch nicht erreicht ist und das Projekt noch nicht abgeschlossen ist und es bisher keine Beanstandungen bezüglich der Arbeitsleistung gegeben hat. Das Bundeserziehungsgeldgesetz wurde novelliert und bringt für Eltern mit Geburt eines Kindes ab dem 1. Januar 2001 viele neue Möglichkeiten. Für Kinder mit Geburtsdatum vor dem 1. Januar 2001 gelten weiterhin die Regelungen des alten Bundeserziehungsgeldgesetzes. Bei Zweifeln bitte Rücksprache mit dem Betriebsrat oder der IG MetallVerwaltungsstelle halten. Grund für die Novellierung war u. a. die Tatsache, dass Familienarbeit (Kinderbetreuung und auch die Inanspruchnahme von Elternzeit – früher Erziehungsurlaub) zu fast 98 % von Frauen geleistet wird. Durch die Neuregelungen soll mehr Wahlfreiheit bei der Aufgabenverteilung in der Familie, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, sowie eine Attraktivitätssteigerung der Inanspruchnahme von Elternzeit für Männer erzielt werden. 10 11 Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 12 E lt e r n ze i t a) Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) Was ist Elternzeit ist ein höchstpersönlicher, Elternzeit? privatrechtlicher Anspruch auf Frei- stellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung von Kindern. Wer kann Eltern- Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitzeit nehmen? nehmer, die als Elternteil ein Kind, mit dem sie in einem Haushalt zusammen leben, betreuen und versorgen wollen. Wie lange kann Maximal 3 Jahre bis zur Vollendung ich Elternzeit des 3. Lebensjahres des Kindes, nehmen? wobei 12 Monate mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden können. Damit soll ermöglicht werden, z. B. besser auf die Einschulungsphase zu reagieren. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes auch dann übertragen werden, wenn sich wegen kurzer Geburtenfolge oder Mehrlingsgeburten Zeiträume überschneiden. Die Inanspruchnahme von Elternzeit 12 ist letztlich ein Individualanspruch, d. h. jedes Elternteil hat die Möglichkeit, max. 3 Jahre (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes) für sich in Anspruch zu nehmen. Mutter und Vater können die Eltern- Wie kann ich zeit jeweils alleine nehmen, sie die Elternzeit können sich abwechseln oder die einteilen? Elternzeit gemeinsam nehmen. Die von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommene Elternzeit darf insgesamt auf bis zu vier Zeitabschnitte verteilt werden. Für Geburten ab 1.1.2004: Elternzeit kann für jedes Elternteil (unabhängig vom anderen) auf nur noch zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Diese neue Regelung betrachtet jedes Arbeitsverhältnis der Elternteile für sich. 13 Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 14 E lt e r n ze i t E lt e r n ze i t Kann mein Nein, es bedarf auch keiner ZustimArbeitgeber mir mung des Arbeitgebers. Sollte der die Elternzeit Wunsch bestehen, einen Elternzeitverbieten? Anteil von 12 Monaten bis zum max. 8. Lebensjahr des Kindes zu übertragen, ist die Zustimmung des Arbeitgebers zur Übertragung erforderlich. Sollte allerdings zwischenzeitlich der Arbeitgeber gewechselt werden, ist ein neuer Arbeitgeber nicht an die Zustimmung zur Übertragung gebunden und der Rest Elternzeit verfällt. Wirksamwerden Die Elternzeit wird wirksam, wenn der Elternzeit? die Arbeitnehmerin oder der Arbeit- nehmer fristgemäß seine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben hat. Dabei muss man erklären, Elternzeit beanspruchen zu wollen und dabei angeben, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden. Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bestätigen. 14 Die Dauer der Elternzeit sollte sorgfältig überdacht werden, bevor die Elternzeit vom Arbeitgeber verlangt und verbindlich festgelegt wird. Falls bei der Festlegung der Elternzeit nicht die volle Dauer gewählt ist, ist eine Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber muss der Verlängerung (bis zur vollen Dauer der Elternzeit) allerdings zustimmen, wenn sich die Ehepartner die Elternzeit aufgeteilt haben, der vorgesehene Wechsel aber aus wichtigem Grund nicht erfolgen kann. Der vorzeitigen Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich widersprechen. 15 Vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 16 E lt e r n ze i t Ko lu m n e n t i t e l Geburt eines Wird während der Elternzeit ein weiteren Kindes weiteres Kind geboren, wird die in der Elternzeit laufende Elternzeit dadurch nicht automatisch beendet. Es bleibt bei der ursprünglichen Elternzeit. Eine weitere Elternzeit für das zweite Kind kann sich demnach erst an die abgelaufene Elternzeit des ersten Kindes anschließen. Soll z. B. die Kinderbetreuung unter den Elternteilen neu geregelt werden, kann mit Zustimmung des Arbeitgebers die erste Elternzeit vorzeitig beendet werden. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. hat der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer/-in nach der Elternzeit im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Der Erholungsurlaub wird automatisch übertragen. Ein im direkten Anschluss an die Mutterschutzfrist genommener Erholungsurlaub wird auf die Elternzeit angerechnet. Durch die Geburt eines weiteren Kindes wird der Übertragungszeitraum jedoch nicht verlängert. Wird der übertragene Resturlaub nicht im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nach Ende der ersten Elternzeit genommen, verfällt er. Elternzeit und Erholungsurlaub kann anteilig für Urlaub jeden vollen Monat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden (das gilt nicht bei Elternzeit – Teilzeitarbeit!). Restlichen Erholungsurlaub 16 Wenn das Arbeitsverhältnis während oder mit Ablauf der Elternzeit endet, wird der verbleibende Urlaub in Geld abgegolten. 17 Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 18 E lt e r n ze i t E rz i e h u n g s g e l d b) Erziehungsgeld Elternzeit und Zum Thema Sondervergütungen Sonderver- (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgütungen geld) findet sich im Bundeserzie- hungsgeldgesetz keine ausdrückliche Regelung. Ob Sondervergütungen auch für Arbeitnehmer/ -innen in Elternzeit zu gewähren sind, hängt im Einzelfall vom jeweiligen Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ab. Ist eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen worden, muss jeweils auf den Zweck der Leistung durch den Arbeitgeber abgestellt werden. Eine Sondervergütung muss während der Elternzeit dann gezahlt werden, wenn diese nicht auf die Arbeitsleistung (die während der Elternzeit nicht erbracht wird), sondern auf die Betriebszugehörigkeit abstellt. Hat eine Leistung Mischcharakter, darf die Leistung ohne ausdrückliche Regelungen nicht gekürzt oder ganz ausgeschlosssen werden. 18 Erziehungsgeld ist eine staatliche Was ist Sozialleistung, die vom Tag der Ge- Erziehungsgeld? burt des Kindes bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats gezahlt wird. Einen Anspruch auf Erziehungsgeld Wer bekommt hat, wer (wie bei der Elternzeit) mit Erziehungsgeld? einem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle (bis 30 Std. wöchentlich oder Beschäftigung zur Berufsausbildung) Erwerbstätigkeit ausübt. Auch nichteheliche Väter können, bei Glaubhaftmachung einer Anerkennung der Vaterschaft, Erziehungsgeld erhalten, bereits vor förmlicher Vaterschaftsfeststellung. Es besteht die Wahl zwischen einem Wieviel Geld Erziehungsgeld von 307 Euro/für bekomme ich? Geburten ab 1.1.2004 300 Euro (Regelbetrag) monatlich bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes oder 460 Euro/für Geburten ab 1.1.2004 450 Euro monatlich bei einer Elternzeit von nur 12 Monaten (Budget-Variante). 19 Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 20 E rz i e h u n g s g e l d E rz i e h u n g s g e l d Wird mein Das Mutterschaftsgeld wird auf das Einkommen Erziehungsgeld angerechnet. Daneberücksichtigt? ben gibt es Einkommensgrenzen. Bis zum 6. Monat sind das > bei Paaren mit einem Kind 51.130 Euro, für Geburten ab 1.1.2004 30.000 Euro > bei Alleinerziehenden 38.350 Euro, für Geburten ab 1.1.2004 23.000 Euro. Ab dem 7. Monat sind die Einkommensgrenzen > bei Paaren mit einem Kind 16.470 Euro, für Geburten ab 1.1.2004 16.500 Euro > bei Alleinerziehenden 13.498 Euro, für Geburten ab 1.1.2004 13.500 Euro. 20 Ehepartner/ nichteheliche Lebensgemeinschaft 1. – 6. Monat Ab 7. Monat Mit einem Kind 51.130 Euro 16.470 Euro Neu für Geburten ab 1.1.2004 30.000 Euro 16.500 Euro Alleinerziehende 1. – 6. Monat Ab 7. Monat Mit einem Kind 38.350 Euro 13.498 Euro Neu für Geburten ab 1.1.2004 23.000 Euro 13.500 Euro Es handelt sich um das bereinigte Jahres-Netto-Einkommen. Die Einkommensgrenzen erhöhen sich bei mehreren Kindern. Bei Überschreiten der Einkommensgrenzen kann das Erziehungsgeld evtl. gekürzt werden oder gänzlich wegfallen. 21 Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 22 Te i lze i ta r b e i t c) Teilzeitarbeit in der Elternzeit Was ist Bislang war es möglich, während Teilzeitarbeit in des Erziehungsurlaubs einer der Elternzeit? Teilzeitbeschäftigung von max. 19 Stunden/Woche nachzugehen. Der geäußerte Teilzeitwunsch von Beschäftigten scheiterte damals oft am Arbeitgeber oder an der Tatsache, dass Beschäftigte mehr als 19 Stunden in der Woche, aber weniger als in einer regulären Vollzeitbeschäftigung arbeiten wollten. Seit dem 1. Januar 2001 besteht nun das Recht auf Teilzeitarbeit, (d. h. Arbeitszeitverringerung auf mindestens 15 bis max. 30 Stunden/Woche) während der Elternzeit. Wer kann in Alle Elternteile, die elternzeitbeder Elternzeit rechtigt wären und seit mindestens Teilzeit 6 Monaten bei ihrem Arbeitgeber arbeiten? (der mehr als 15 Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer beschäftigt, Auszubildende nicht mitgerechnet) beschäftigt sind. 22 Nein, grundsätzlich muss der Muss ich meinen Antrag auf Verringerung der Teilzeitwunsch Arbeitszeit in der Elternzeit nicht begründen? begründet werden. Allerdings muss der Beginn und die gewünschte Arbeitszeitreduzierung im Antrag angegeben werden. Die gewünschte Verteilung sollte ebenfalls angegeben werden. Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht verhindern, d. h. die gänzliche Freistellung von der Arbeit. Er kann aber dem Wunsch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit sog. „dringende betriebliche Gründe“ entgegen bringen. Sollte zwar der Wunsch nach Elternzeit bestehen, ist aber der oder die Antragsteller/-in auf eine Teilzeitbeschäftigung aus finanziellen Gründen angewiesen, so sollte die Elternzeit 23 Kann mein Arbeitgeber mir meinen Wunsch nach Teilzeitarbeit ablehnen? Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 24 Te i lze i ta r b e i t Te i lze i ta r b e i t nur unter der Bedingung in Anspruch genommen werden, dass eine gleichzeitige Teilzeitarbeit ermöglicht wird. Gelingt mit dem Arbeitgeber keine einvernehmliche Regelung über die angestrebte Teilzeitarbeit, so ist als letzte Möglichkeit der Gang vor ein Arbeitsgericht erforderlich. Dort trifft den Arbeitgeber die volle Beweislast für seine, die Teilzeitarbeit ablehnenden Gründe. Bekomme ich Sofern die Arbeitnehmerin oder der nach Beendigung Arbeitnehmer in der Elternzeit das der Teilzeitarbeit Arbeitsverhältnis nicht selbst beenin der Elternzeit det hat, so lebt das Arbeitsverhält- Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der/die Arbeiternehmer/-in während der Elternzeit bei „seinem“ Arbeitgeber Teilzeitarbeit bis zu 30 Std. wöchentlich leistet (Elternzeit-Teilzeit). Elternzeit – Teilzeitarbeit und Kündigungsschutz bei „seinem“ Arbeitgeber Wird die Elternzeit auf Teilabschnitte aufgeteilt, so gilt der Kündigungsschutz nur für diesen jeweiligen Zeitraum. meinen alten nis mit Ende der Elternzeit wieder Arbeitsplatz voll auf. In der Regel kann man an wieder? den alten Arbeitsplatz zurück. Der Arbeitgeber kann aber den/die Arbeitnehmer/-in auch auf einen anderen (gleichwertigen) Arbeitsplatz versetzen, wenn dies der Arbeitsvertrag zulässt. In der Elternzeit kann auch bei einem „anderen“ Arbeitgeber eine Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchentlich aufgenommen werden. Der „andere“ Arbeitgeber ist dann ein Zweitarbeitgeber. Die Elternzeit beim Erstarbeitgeber wirkt wie eine Freitstellung von der Arbeit. Das Arbeitsverhältnis bleibt 24 25 Elternzeit – Teilzeitarbeit bei einem „anderen“ Arbeitgeber Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 26 Te i lze i ta r b e i t Te i lze i ta r b e i t bestehen und lebt nach der Elternzeit in seiner urspünglich vereinbarten Form wieder auf. Teilzeitarbeit in der Elternzeit bei einem „anderen“ Arbeitgeber Arbeitnehmer/-innen, die bei einem „anderen“ Arbeitgeber einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen wollen, während sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beansprucht haben, bedürfen dazu der Zustimmung ihre Arbeitgebers; es sei denn, es wird ein bereits vor der Geburt des Kindes begründetes Zweitarbeitsverhältnis fortgesetzt. Fall a) Erstarbeitsverhältnis wurde nach der Geburt des Kindes von dem/ der Arbeitnehmer/-in gekündigt Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung nur binnen vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern. Arbeitnehmer/-in arbeitet nunmehr bei einem anderen (einem neuen) Arbeitgeber in Teilzeit Besonderer Kündigungsschutz nach dem BErzGG? Ja! Fall b) Erstarbeitsverhältnis ruht mit „voller“ Elternzeit Kündigungs- a) Wenn das Erstarbeitsverhältnis schutz bei einem nach der Geburt des Kindes von „anderen“ dem/der Arbeitnehmer/-in gekün- Arbeitnehmer/-in (mit zumindest theoretischem Anspruch auf Erziehungsgeld) arbeitet bei (mit Zustimmung des Erstarbeitgebers) in Teilzeit bei einem „anderen“ Arbeitgeber Arbeitgeber digt worden und nunmehr bei einem „anderen“ Arbeitgeber in Teilzeit gearbeitet wird. 26 Besonderer Kündigungsschutz nach dem BErzGG? Bislang von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden, erscheint aber möglich. 27 Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 28 Te i lze i ta r b e i t Te i lze i ta r b e i t Wenn ein/e Arbeitnehmer/-in nach der Geburt des Kindes das Arbeitsverhältnis bei ihrem bisherigen Arbeitgeber beendet und anschließend bei einem neuen Arbeitgeber eine Teilzeitarbeit aufnimmt, ohne Elternzeit zu beanspruchen, besteht auch dann der besondere Kündigungsschutz, wenn noch ein Anspruch auf Erziehungsgeld bestehen würde oder dieser Anspruch nur deswegen nicht besteht, weil zu viel verdient wird und die Einkommensgrenzen überschritten werden. Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit nachgehen und dieser Zweitarbeitgeber ihnen das Teilzeitarbeitsverhältnis kündigt, ist bislang von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden, erscheint aber möglich. Bitte in einem solchen Fall Rücksprache mit dem Betriebsrat oder der IG Metall-Verwaltungsstelle halten. b) Wenn im Erstarbeitsverhältnis Elternzeit beansprucht wurde und bei einem „anderen“ Arbeitgeber mit Zustimmung des Erstarbeitgebers in Teilzeit gearbeitet wird. Ob der besondere Kündigungsschutz auch in dem Fall besteht, wenn Arbeitnehmer/-innen (mit zumindest noch theoretischem Anspruch auf Erziehungsgeld) mit Zustimmung ihres Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber einer 28 29 Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 30 Te i lze i ta n s p r u c h Te i lze i ta n s p r u c h 3. Der Teilzeitanspruch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Auch nach der Elternzeit kann weiterhin Teilzeit gearbeitet werden. Dann richtet sich der Teilzeitwunsch nach dem gültigen Teilzeitund Befristungsgesetz. Was regelt das Regelungsgegenstand des Gesetneue TzBfG? zes ist die Förderung von Teilzeitar- beit, die Festlegung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge sowie die Verhinderung der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Teilzeitbeschäftigt ist der- bzw. diejenige, dessen/deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Teilzeitbeschäftigt sind auch Arbeitnehmer/-innen, die einer geringfügigen Beschäftigung (sog. 400-Euro- oder „Mini-Jobs“) nachgehen. Wer hat einen Einen Rechtsanspruch auf TeilzeitAnspruch auf arbeit haben Arbeitnehmerinnen Teilzeitarbeit? und Arbeitnehmer, deren Arbeits- 30 verhältnis mehr als 6 Monate besteht und deren Arbeitgeber mindestens 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Azubis). Nein, es muss aber der Umfang der Arbeitszeitverringerung (z. B. 25 statt 35 Stunden/Woche) angegeben werden. Daneben sollten Beschäftigte auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche angeben (z. B. montags bis donnerstags ganztägig oder Montag bis Freitag nur 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr usw.) Muss ich meinen Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verlangt keine bestimmte Form bei der Anmeldung des Teilzeitwunsches. Aus Beweisgründen sollte aber ein schriftlicher Antrag erfolgen. Was muss ich bei Allerspätestens 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit müssen Beschäftigte ihren Anspruch auf Arbeitszeitverringerung beim Arbeitgeber geltend machen. Wie ist das 31 Teilzeitwunsch beim Arbeitgeber begründen? der Anmeldung meines Teilzeitwunsches beachten? weitere Verfahren nach der Anmeldung meines Teilzeitwunsches? Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 32 Te i lze i ta n s p r u c h Te i lze i ta n s p r u c h Nach der Antragstellung „hat“ der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin den Teilzeitwunsch mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu kommen. Den Abschluss dieser angestrebten einvernehmlichen Vorgehensweise würde eine Teilzeitvereinbarung darstellen. Kann der Arbeit- Haben der/die Arbeitnehmer/-in geber meinen und der Arbeitgeber keine einverTeilzeitwunsch nehmliche Lösung gefunden, kann ablehnen? Was es verschiedene Reaktionen geben: muss seine Ablehnung nicht begründen. Zwar ist es schwierig, aus einem bestehenden, gut funktionierenden Arbeitsverhältnis heraus einen Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber vom Zaun zu brechen, trotzdem sollte die arbeitsgerichtliche Erzwingung des Teilzeitanspruches überlegt werden. In einem solchen Verfahren muss dann der Arbeitgeber (und nicht der oder die Arbeitnehmer/-in) seine betrieblichen (Ablehnungs-) Gründe vollständig beweisen. kann ich dann Entweder der Arbeitgeber reagiert machen? gar nicht bis spätestens 1 Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit. Dann tritt die Verteilung und Verringerung der Arbeitszeit wie vom/von der Arbeitnehmer/-in gewünscht mit Ablauf der Monatsfrist in Kraft oder der Arbeitgeber lehnt den Teilzeitwunsch (Arbeitszeitverringerung und/oder -verteilung) schriftlich ab. Dies hat er spätestens 1 Monat vor Beginn der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit zu tun. Der Arbeitgeber 32 Das kommt darauf an, welche Art von Teilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber geschlossen wurde. Entweder wurde eine Teilzeitvereinbarung auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dann besteht kein Rechtsanspruch auf Rückkehr zur Vollzeitarbeit, sondern nur eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung frei werdender Vollzeitarbeitsplätze. Hier kann evtl. eine Rückkehr zur Vollzeitarbeit problematisch werden. Es besteht 33 Kann ich unproblematisch wieder zu meiner ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren? Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 34 Te i lze i ta n s p r u c h Te i lze i ta n s p r u c h aber auch die Möglichkeit, sich mit seinem Arbeitgeber auf eine Reduzierung der Arbeitszeit für einen ganz bestimmten Zeitraum, z. B. 24 Monate zu einigen. Nach der vertraglich bestimmten Zeit gilt dann die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit) wieder. 34 Der Arbeitgeber kann die vereinbarte Arbeitszeitverringerung (z. B. 25 statt 35 Stunden/Woche) nicht mehr einseitig ändern. Allerdings kann er aber, sofern ein „überwiegendes betriebliches Interesse“ bestehen sollte, die Verteilung der Arbeitszeit auf die verschiedenen Wochentage wieder einseitig ändern. Er muss dazu (mündlich oder schriftlich) eine einmonatige Ankündigungsfrist einhalten. Kann der Arbeit- Weitere Verkürzungen oder Verlängerungen der Arbeitszeit sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Teilzeitänderung 35 geber meine bestehende Teilzeitvereinbarung ändern? durch Arbeitnehmer/-in? Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 36 Q ua l i f i z i e r u n g Q ua l i f i z i e r u n g 4. „Kontakt halten zum Betrieb“ Qualifizierung in der Elternzeit Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisationen sind einem schnellen Wandel unterworfen. Gerade Beschäftigte, die sich in Elternzeit befinden (früher: Erziehungsurlaub), haben es schwer, mit diesen Entwicklungen Schritt zu halten. Kommen sie nach einem oder mehreren Jahren in ihren Betrieb zurück, finden sie u. U. einen völlig veränderten Arbeitsplatz mit völlig neuen Anforderungen vor. Für die Rückkehrer/-innen ist dieses Erlebnis oftmals mit der Angst verbunden, nicht mehr den Anforderungen gewachsen zu sein. Es ist daher sehr wichtig, dass die Kolleginnen und Kollegen, die sich in der Elternzeit befinden, während dieser Zeit die Möglichkeit erhalten und wahrnehmen können, in Kontakt mit ihrem Beruf zu bleiben, zu erfahren, wenn es irgendwo Veränderungen gibt, ihre Kenntnisse aufzufrischen oder auch neue Fachkenntnisse hinzuzugewinnen. 36 Das Ziel sollte sein: Beschäftigte in Elternzeit sollten Kontakt halten zum Betrieb und Fortbildungen wahrnehmen. Erhalt und Anpassung der beruflichen Qualifizierung (Teilnahme an allgemeinen und evtl. speziell betrieblichen Bildungsmaßnahmen). Aufrechterhalten des Kontakts zum Betrieb (Urlaubs-, Krankheitsvertretungen und ggf. kleinere Projektarbeiten wahrnehmen, um nicht den Anschluss an die Arbeit zu verlieren). 37 Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Seite 38 I n fo r m at i o n e n I n fom at e r i a l Unsere Broschüren und Flyer zum Thema Mutterschutz, Elternzeit, Erziehungsgeld und Teilzeitarbeit: Weitere Informationen: Teilzeit Weitere Informationen sind erhältlich beim Betriebsrat, den Vertrauensfrauen und -männern der IG Metall oder direkt in der örtlichen IG Metall-Verwaltungsstelle. „Das Teilzeitgesetz – Eine Chance auch für Männer“ (Flyer) „Teilzeit: Das aktuelle Gesetz betrieblich umsetzen – Hinweise für Betriebsräte“ (Broschüre) Mutterschutz und Elternzeit „Für zwei denken – Informationen zum Mutterschutz“ (Broschüre und Flyer) „Neue Chancen für Väter – Informationen zur Elternzeit“ (Flyer) „Zeit fürs Kind – Informationen zum Bundeserziehungsgeldgesetz“ (Flyer) „Wenn mein Kind krank ist – Freistellung bei Erkrankung des Kindes“ (Flyer) Unsere Broschüren und Flyer sind in Einzelexemplaren via Internet zu bestellen www.igmetall.de/frauen oder über die örtliche IG MetallVerwaltungsstelle erhältlich. 38 39 Mutterschutzbro.2004.Bel 12.01.2004 11:13 Uhr Impressum Impressum: IG Metall-Vorstand Abt. Frauen- und Gleichstellungspolitik/ Abt. Sozialpolitik Herstellung: Ressort Werbung Redaktion: Dianne Köster Gestaltung: kus-design, Mannheim Fotos: Sven Ehlers Druck: apm AG, Darmstadt Dezember 2003 40 Seite 40