Gründau - Friedhofsgebühren
Transcription
Gründau - Friedhofsgebühren
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Gründau Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBL. 2002 I, S. 342), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBl. I S. 434) und des § 35 der Friedhofsordnung vom 15.11.2004 hat die Gemeindevertretung am 15.11.2004 für die Friedhöfe der Gemeinde Gründau folgende Gebührenordnung beschlossen: I. Gebührenpflicht §1 Gebührenerhebung Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Gründau werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. §2 Gebührenschuldner (1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: die Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch a) die Antragstellerin oder der Antragsteller, b) diejenige Person, die sich der Stadt/Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. §3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig. §4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel (1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebühren §5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes Friedhofskapelle (1) Für die Benutzung der Räume werden folgende Gebühren erhoben: a) Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung 50,00 € b) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 20,00 € Friedhof-Gebordnung (neu) 17.11.2004 © 1999 2 2) Soweit der Gemeinde Kosten für die Reinigung des Aufbahrungsraumes und der Trauerhalle entstehen, werden als Gebühr erhoben 34,00 € §6 Bestattungsgebühren (1) (2) Für das Ausheben und Schließen eines Reihen- oder Wahlgrabes für Erdbestattungen werden folgende Gebühren erhoben: a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab 370,00 € b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren 240,00 € Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben: a) in einer Urnenreihengrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte b) in einer Grabstätte für Erdbestattungen c) in einer Urnenwandkammer 120,00 € 120,00 € 75,00 € §7 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte (1) (2) (3) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte werden an Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 120,00 € b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 200,00 € Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden an Gebühren erhoben 100,00 € Für die Überlassung einer Urnenwandkammer für eine Urne werden an Gebühren erhoben: 300,00 € §8 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten Friedhof-Gebordnung (neu) 17.11.2004 © 1999 3 (1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben: 800,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für Erdbestattungen werden erhoben 230,00 € (3) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte in einer Urnenwand werden an Gebühren erhoben 690,00 € §9 Zuschläge Für die Bestattung anderer als in § 3 Abs. 2, Buchstaben a –d der Friedhofsordnung genannten Personen verdoppeln sich die in den §§ 5-8 festgesetzten Gebühren. § 10 Gebühren für Grabräumung Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§ 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a) Für die Beseitigung einer Erd-Wahlgrabstätte b) für die Beseitigung einer Erd-Reihengrabstätte c) für die Beseitigung einer Urnen-Erdgrabstätte 182,00 € 122,00 € 83,00 € § 10 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeit tritt außer Kraft die Gebührenordnung vom 15.12.1973 und deren Änderungen. Gründau, den 17. November 2004 Der Gemeindevorstand Meyer (Bürgermeister) Friedhof-Gebordnung (neu) 17.11.2004 © 1999 4 1. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung Auf Grund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVB1.IS.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006(GVB1.IS.666,669), der §§1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVB1.IS.54) und des §35 der Friedhofsordnung vom 17. November 2004 hat die Gemeindevertretung am 22.10.2007 die folgende 1. Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung beschlossen Artikel 1 1.§ 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden erhoben: für bis zwei Grabstätten 800,-- € für bis drei Grabstätten 1.200,-- €.“ 2. „8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: „(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für Erdbestattung werden erhoben: für bis zwei Urnen 230,-- € Für bis drei Urnen 345,--€.“ Artikel 2 Die Änderung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung tritt am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft. Gründau, den 29.10.2007 Der Gemeindevorstand (Merz), Bürgermeister