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zurück 76 arznei-telegramm® 2014; Jg. 45, Nr. 8 Die vierwöchige Therapie der erosiven Refluxösophagitis kostet mit täglich 60 mg Dexlansoprazol (DEXILANT, 91 €) etwa sechsmal so viel wie mit täglich 30 mg Lansoprazol (LANSOPRAZOL HEXAL u.a., 15 €). Da Dexlansoprazol nicht für eine frühe Nutzenbewertung vorgesehen ist,6 ist die Einordnung in eine Festbetragsgruppe geplant. 11111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 DEXLANSOPRAZOL IM KOSTENVERGLEICH () Warenzeichen in Österreich und Schweiz (Beispiele) Angesichts fehlender Belege für Vorteile hinsichtlich der Wirksamkeit sowie bedeutender zusätzlicher Risiken sehen wir keinen Stellenwert für das teure Aripiprazol-Depot (ABILIFY MAINTENA). AripiprazolDepot: ABILIFY MAINTENA (A) OP 4 Wo* Dexlansoprazol DEXILANT Takeda 28 Kps. zu 60 mg 90,63 90,63 Lansoprazol LANSOPRAZOL HEXAL** Hexal 28 Kps. zu 30 mg 15,22 15,22 11111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 * ** Einmal monatlich 400 mg Aripiprazol-Depot (ABILIFY MAINTENA) kosten 516 € (Österreich: 507 €) und damit doppelt soviel wie täglich 15 mg Aripiprazol per os (250 €/Monat bei 98 Tbl. ABILIFY zu 15 mg für 815,69 €) und 58-mal mehr als ein günstiges Haloperidol-Depot-Generikum zu 50 mg (9 €/Monat bei 5 Ampullen HALOPERIDOL-NEURAXPHARM DECANOAT zu 50 mg für 44,51 €). bei täglich 60 mg Dexlansoprazol bzw. 30 mg Lansoprazol Im Unterschied zu Generikafirmen bietet Takeda in Deutschland das Original AGOPTON 30 mg ausschließlich als Großpackung mit 98 Kapseln an. Wir erachten Dexlansoprazol (DEXILANT) als überflüssiges Me-too-Präparat mit einem gegenüber anderen verfügbaren Protonenpumpenhemmern deutlich eingeschränkten Anwendungsgebiet. (R = randomisierte Studie) 1 Otsuka: Fachinformation ABILIFY MAINTENA, Stand März 2014 R 2 FLEISCHHACKER, W.W. et al.: Br. J. Psychiatry 2014; 205: 135-44 3 EMA: Europ. Beurteilungsbericht (EPAR) ABILIFY MAINTENA, Stand Sept. 2013; http://www.a-turl.de/?k=hule (R = randomisierte Studie) R R R R R 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 METZ, D.C. et al.: Aliment. Pharmacol. Ther. 2009; 29: 928-37 Scrip vom 6. Febr. 2009; S. 27 Takeda Pharma: Fachinformation DEXILANT, Stand Nov. 2013 Takeda: Fachinformation AGOPTON, Stand Nov. 2012 BfArM: Schreiben vom 24. Juni 2014 G-BA: Schreiben vom 18. Juni 2014 FASS, R. et al.: Am. J. Gastroenterol. 2011; 106: 421-31 METZ, D.C. et al.: Aliment. Pharmacol. Ther. 2009; 29: 742-54 FASS, R. et al.: Aliment. Pharmacol. Ther. 2009; 29: 1261-72 HOWDEN, C.W. et al.: Aliment. Pharmacol. Ther. 2009; 30: 895-907 SHARMA, P. et al.: Aliment. Pharmacol. Ther. 2009; 29: 731-41 FDA: Medical Review Dexlansoprazol, Stand Dez. 2008, zu finden unter: http://www.a-turl.de/?k=irzl 13 PEURA, D.A. et al.: Aliment. Pharmacol. Ther. 2009; 30: 1010-21 14 FDA: Summary Review Dexlansoprazol, Stand Jan. 2009 http://www.a-turl.de/?k=anho ARIPIPRAZOL-DEPOT (ABILIFY MAINTENA) GEGEN SCHIZOPHRENIE Seit 15. Juni 2014 ist das so genannte atypische Neuroleptikum Aripiprazol (ABILIFY; a-t 2004; 35: 81-2 und 2014; 45: 32) auch in einer Depotform (ABILIFY MAINTENA) im Handel (siehe auch Seite 79). Zugelassen ist es zur Erhaltungstherapie bei Schizophrenie Erwachsener, die stabil auf Aripiprazol per os eingestellt wurden.1 In der doppelblinden ASPIRE-EU-Studie2 wird das Depotpräparat gegen die weitere Einnahme von Aripiprazol geprüft. 662 Patienten mit seit wenigstens drei Jahren bestehender Schizophrenie, die größtenteils für die Studie auf Aripiprazol umgestellt werden und unter täglicher Einnahme von 10 mg bis 30 mg Aripiprazol stabil sind, nehmen teil. Randomisiert erhalten sie entweder eine monatliche Injektion des Aripiprazol-Depots in der empfohlenen Dosierung von 400 mg in die Glutealmuskulatur, ggf. auf 300 mg reduziert, und Plazebotabletten oder aber weiterhin Aripiprazol per os plus monatliche Plazeboinjektion.* Primär wird auf Nichtunterlegenheit hinsichtlich des Anteils an Patienten mit drohendem Rückfall untersucht, der nach 26 Wochen unter Depot bei 7,1%, unter fortgesetzter Einnahme bei 7,8% auftritt (95% Konfidenzintervall der Differenz -5,3% bis 4,0%; Intentionto-Treat-Analyse). Trotz Fehlens der sonst hierfür üblichen Per-Protokoll-Analyse wird von der Europäischen Arzneimittelbehörde EMA Nichtunterlegenheit angenommen. Überlegenheit ist nicht belegt.3 Vergleichsstudien mit anderen Depotpräparaten fehlen. Unter den Störwirkungen sind Schmerzen an der Injektionsstelle unter Aripiprazol-Depot häufig (7,5% vs. 2,3% bei Einnahme plus Plazeboinjektion).2 Im Median halten sie vier Tage an. Leukopenie (2,3% vs. 0,8%) wurde als zusätzliches bedeutendes Risiko des Depotpräparates identifiziert.3 Wegen der erhöhten Gefährdung für extrapyramidale Symptome (22% vs. 12%)2 hält die EMA zudem eine Sicherheitsstudie nach Markteinführung für erforderlich.3 * Eine dritte Gruppe erhält monatlich 50 mg Aripiprazol-Depot (ein Achtel der zugelassenen Dosis) als Pseudoplazebo plus Plazebotabletten. Aripiprazol: ABILIFY (A, CH) Haloperidol Depot: HALDOL DECANOAT (A) HALDOL DECANOAS (CH) Korrespondenz RABATTVERTRÄGE UND AUT-IDEM-AUSSCHLUSS Von meiner KV und der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe werde ich aktuell aufgefordert, die Abgabe von Rabattarzneimitteln nicht weiterhin durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes zu torpedieren. Dabei wird der Eindruck erweckt, es bestünde eine rechtsverbindliche Pflicht, nach der das Aut-idem-Kreuz nur als Ausnahme in medizinisch begründeten Einzelfällen gesetzt werden darf… Gibt es tatsächlich eine entsprechende Vorschrift? H. KAMMER (Facharzt für Allgemeinmedizin) D-59821 Arnsberg Interessenkonflikt: keiner Seit April 2007 verpflichtet das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) Apotheken, statt des verordneten Arzneimittels ein wirkstoffgleiches rabattbegünstigtes Präparat abzugeben, wenn der Arzt den Austausch nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat. Dass dies nur in medizinisch begründeten Einzelfällen erlaubt sein soll, lässt sich direkt weder aus dem SGB V noch aus dem Bundesmantelvertrag-Ärzte ableiten. Dort heißt es schlicht, dass der Vertragsarzt einen Austausch ausschließen kann (SGB V § 73 Abs. 5, BMV-Ä § 29 Abs. 2). Die Einschränkung auf medizinisch begründete Ausnahmen lässt sich auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom Februar 2011 an die Verbände der Ärzte, Krankenkassen und Pharmaindustrie1 anlässlich eines Artikels im SPIEGEL zurückführen. Dieser hatte über Kooperationsvereinbarungen eines Ärztenetzes mit pharmazeutischen Unternehmen berichtet, die mit finanziellen Zuwendungen an das Netz und der „Anregung”, bestimmte Präparate zu verordnen und die Aut-idem-Substitution auszuschließen, verbunden waren.2 Vor diesem Hintergrund machte das Ministerium seine Rechtsauffassung deutlich,1,3 dass der Ausschluss einer Substitution nur dann erfolgen solle, „wenn dieses aus medizinischen Gründen notwendig ist” und dass ein Ausschluss aus „sachfremden Erwägungen” gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoße und im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung sanktioniert sei. Zudem könnten disziplinarrechtliche Konsequenzen drohen.1 Von „Ausnahmen” oder „Einzelfällen” ist dort aber ebenfalls nicht die Rede. Bei der Verordnung von Arzneimitteln und auch bei einer Entscheidung über den Austausch des verordneten Präparates ist grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, dem zufolge unwirtschaftliche Leistungen nicht bewirkt werden dürfen (SGB V § 12). Ein Vertragsarzt, der einen Austausch durchgängig ausschließt, dabei aber überwiegend besonders preiswerte Generika verordnet und das Richtgrößenvolumen nicht überschreitet, ist jedoch nicht automatisch vor einer Wirtschaftlichkeitsprüfung geschützt. Das SGB V (§ 106) sieht neben der so genannten Auffälligkeitsprüfung bei Überschreitung der Richtgrößenvolumina auch die Prüfung arztvor