UVV-Prüfung PKW / PKW-Kombi

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UVV-Prüfung PKW / PKW-Kombi
UVV-Prüfung PKW / PKW-Kombi
Über die regelmäßige Prüfung von Fahrzeugen durch den Sachkundigen nach § 57 Abs. 1 UVV „Fahrzeuge“ (VBG 12)
Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit (entfällt bei Neufahrzeugen) + Arbeitssicherheit
Prüfung der Arbeitssicherheit gemäß Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gemäß DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge" vom 01.05.2014
Fahrzeughalter:
Strasse / Ort:
Amtl. Kennzeichen:
Fundstelle
Prüfpunkte
§ 22 (3)
Bewegliche
An- und Aufbauteile
Kofferraumdeckel/Motorhaube ist im geöffneten Zustand gesichert bzw. kann zuverlässig gegen Absinken
gesichert werden (z. B. durch mech. Feder, Gasdruckfeder, Abstützung, etc.), Türen: Feststeller.
Verkehrssicherheit
Im Rahmen einer Inspektion/Sicherheitscheck nachgewiesen.
§ 22 (1)
Ladungssicherung
§ 31 (1)
Warnkleidung
§ 34 (1) (2)
geprüft
i. O.
Bei Fahrzeugen mit Verbindung zwischen Fahrgastraum und Laderaum sind Möglichkeiten zur Ladungssicherung vorhanden (z. B. Fangnetz, Gurt, Ladewanne/-mulde, etc.), Einrichtungen sind gebrauchsfähig,
evtl. vorhandene Dachträger sind korrekt befestigt/angebracht.
Warnkleidung ist vorhanden und gebrauchsfähig. Nicht erforderlich, wenn
− Fahrzeug ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt wird
− schriftliche Anweisung mitgeführt wird, die das Personal anweist,
Instandsetzungsarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum nicht selbst durchzuführen.
Haltegriffe
Im Innenraum, müssen funktionsfähig sein.
Verbandskasten
Verbandskasten vorhanden und nicht abgelaufen. ABLAUFDATUM: siehe Verbandskasten
Warndreieck
Warndreieck vorhanden.
Anweisungen
Betriebsanleitung befindet sich im Fahrzeug, Betriebsanweisungen für besondere Regelungen z. B. UVV,
Fahrzeuge Warnkleidung.
Befund und erforderliche Maßnahmen
am
Mängel behoben
durch
Einem Weiterbetrieb stehen Bedenken - nicht - entgegen, Plakette - nicht - zugeteilt.
Ladungssicherung ist durch den Nutzer gem. DGUV Vorschrift 70 zwingend erforderlich.
Prüfdatum
Nicht i. O.
Unterschrift Prüfer
Diesem Prüfbericht liegen die „Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (ZH 1/282.2) zugrunde.
Kenntnis genommen durch Unternehmen oder Beauftragten