UVV-Prüfung PKW / PKW-Kombi
Transcription
UVV-Prüfung PKW / PKW-Kombi
UVV-Prüfung PKW / PKW-Kombi Über die regelmäßige Prüfung von Fahrzeugen durch den Sachkundigen nach § 57 Abs. 1 UVV „Fahrzeuge“ (VBG 12) Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit (entfällt bei Neufahrzeugen) + Arbeitssicherheit Prüfung der Arbeitssicherheit gemäß Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gemäß DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge" vom 01.05.2014 Fahrzeughalter: Strasse / Ort: Amtl. Kennzeichen: Fundstelle Prüfpunkte § 22 (3) Bewegliche An- und Aufbauteile Kofferraumdeckel/Motorhaube ist im geöffneten Zustand gesichert bzw. kann zuverlässig gegen Absinken gesichert werden (z. B. durch mech. Feder, Gasdruckfeder, Abstützung, etc.), Türen: Feststeller. Verkehrssicherheit Im Rahmen einer Inspektion/Sicherheitscheck nachgewiesen. § 22 (1) Ladungssicherung § 31 (1) Warnkleidung § 34 (1) (2) geprüft i. O. Bei Fahrzeugen mit Verbindung zwischen Fahrgastraum und Laderaum sind Möglichkeiten zur Ladungssicherung vorhanden (z. B. Fangnetz, Gurt, Ladewanne/-mulde, etc.), Einrichtungen sind gebrauchsfähig, evtl. vorhandene Dachträger sind korrekt befestigt/angebracht. Warnkleidung ist vorhanden und gebrauchsfähig. Nicht erforderlich, wenn − Fahrzeug ausschließlich innerbetrieblich eingesetzt wird − schriftliche Anweisung mitgeführt wird, die das Personal anweist, Instandsetzungsarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum nicht selbst durchzuführen. Haltegriffe Im Innenraum, müssen funktionsfähig sein. Verbandskasten Verbandskasten vorhanden und nicht abgelaufen. ABLAUFDATUM: siehe Verbandskasten Warndreieck Warndreieck vorhanden. Anweisungen Betriebsanleitung befindet sich im Fahrzeug, Betriebsanweisungen für besondere Regelungen z. B. UVV, Fahrzeuge Warnkleidung. Befund und erforderliche Maßnahmen am Mängel behoben durch Einem Weiterbetrieb stehen Bedenken - nicht - entgegen, Plakette - nicht - zugeteilt. Ladungssicherung ist durch den Nutzer gem. DGUV Vorschrift 70 zwingend erforderlich. Prüfdatum Nicht i. O. Unterschrift Prüfer Diesem Prüfbericht liegen die „Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ (ZH 1/282.2) zugrunde. Kenntnis genommen durch Unternehmen oder Beauftragten