Keine Versicherungsleistung bei Diebstahl teurer Uhr im Nachtzug

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Keine Versicherungsleistung bei Diebstahl teurer Uhr im Nachtzug
Keine Versicherungsleistung bei Diebstahl teurer Uhr im Nachtzug
Freitag, den 13. April 2007 um 20:20 Uhr
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Urteil (Az: I-4 U 12/05) entschieden,
dass die Versicherung nicht zahlen muss, wenn sich ein Versicherungsnehmer mit einer offen
sichtbar am Arm befindlichen wertvollen Uhr in einem leeren Zugabteil nachts schlafen legt und
die Uhr dabei gestohlen wird. Er handelt dann grob fahrlässig, so dass die Versicherung nicht
leisten muss.
Ein Mann war nachts im Zug unterwegs und trug eine auffällige, brillantenbesetzte Luxus-Uhr.
Da er sehr müde war, baute sich der Reisende in einem leeren Abteil aus den Sitzen und
seinem als Kopfkissen dienenden zusammengerollten Jackett einen Liegeplatz und schlief
daraufhin fest ein. Ein anderer Reisender entdeckte beim Vorbeigehen den Schlafenden und
die kostbare, ca. 38.000,- Euro teure Uhr, die der Schlafende an seinem unbedeckten, dem
Gang zugewandten Arm trug. Der Vorbeigehende nutzte die Gelegenheit aus, schlich sich
heran, öffnete vorsichtig den Schnappverschluss des Uhrbandes und streifte die Uhr vom Arm
des Schlafenden und verschwand mit seiner Beute.
Der Bestohlene nahm daraufhin seine Versicherung auf Leistung in Anspruch. Diese vertrat
jedoch den Standpunkt, der Bestohlene habe den Versicherungsfall grob fahrlässig
herbeigeführt. Deshalb müsse sie nichts zahlen. Das angerufene Gericht gab dem Versicherer
Recht. Es sei allgemein bekannt, dass eine nächtliche Zugfahrt allein in einem Abteil nicht
ungefährlich sei. Der Bestohlene habe auch gewusst, dass er einen Gegenstand von
erheblichem Wert am Arm trug. Dennoch habe er unverständlicherweise nichts getan, um die
Uhr während seines Schlafes zu sichern.
Gerade weil der Mann die Uhr unbedeckt und am dem Gang zugewandten Arm trug, musste sie
jedem sofort ins Auge fallen, so die Richter. Dabei hätte der Bestohlene die wertvolle Uhr den
Blicken der Vorbeigehenden ganz einfach entziehen können. Er hätte sich nur so hinzusetzen
brauchen, dass der Arm mit der Uhr zum Fenster statt zum Gang gezeigt hätte. Zumindest
hätte er aber alles vermeiden müssen, was einen tiefen Schlaf, der über ein bloßes Einnicken
hinausging, begünstigen konnte. Insbesondere das Herstellen einer Liegefläche und das
bequeme Betten des Kopfes. Nur durch sein tiefes Einschlafen habe es überhaupt dazu
kommen können, dass der Mann weder die Annäherung des Diebes noch das Abstreifen der
Uhr bemerkte. Der Bestohlene, habe sich insgesamt grob fahrlässig verhalten und die
Versicherung müsse nicht für den Diebstahl aufkommen.
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