Keine Versicherungsleistung bei Diebstahl teurer Uhr im Nachtzug
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Keine Versicherungsleistung bei Diebstahl teurer Uhr im Nachtzug
Keine Versicherungsleistung bei Diebstahl teurer Uhr im Nachtzug Freitag, den 13. April 2007 um 20:20 Uhr Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Urteil (Az: I-4 U 12/05) entschieden, dass die Versicherung nicht zahlen muss, wenn sich ein Versicherungsnehmer mit einer offen sichtbar am Arm befindlichen wertvollen Uhr in einem leeren Zugabteil nachts schlafen legt und die Uhr dabei gestohlen wird. Er handelt dann grob fahrlässig, so dass die Versicherung nicht leisten muss. Ein Mann war nachts im Zug unterwegs und trug eine auffällige, brillantenbesetzte Luxus-Uhr. Da er sehr müde war, baute sich der Reisende in einem leeren Abteil aus den Sitzen und seinem als Kopfkissen dienenden zusammengerollten Jackett einen Liegeplatz und schlief daraufhin fest ein. Ein anderer Reisender entdeckte beim Vorbeigehen den Schlafenden und die kostbare, ca. 38.000,- Euro teure Uhr, die der Schlafende an seinem unbedeckten, dem Gang zugewandten Arm trug. Der Vorbeigehende nutzte die Gelegenheit aus, schlich sich heran, öffnete vorsichtig den Schnappverschluss des Uhrbandes und streifte die Uhr vom Arm des Schlafenden und verschwand mit seiner Beute. Der Bestohlene nahm daraufhin seine Versicherung auf Leistung in Anspruch. Diese vertrat jedoch den Standpunkt, der Bestohlene habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Deshalb müsse sie nichts zahlen. Das angerufene Gericht gab dem Versicherer Recht. Es sei allgemein bekannt, dass eine nächtliche Zugfahrt allein in einem Abteil nicht ungefährlich sei. Der Bestohlene habe auch gewusst, dass er einen Gegenstand von erheblichem Wert am Arm trug. Dennoch habe er unverständlicherweise nichts getan, um die Uhr während seines Schlafes zu sichern. Gerade weil der Mann die Uhr unbedeckt und am dem Gang zugewandten Arm trug, musste sie jedem sofort ins Auge fallen, so die Richter. Dabei hätte der Bestohlene die wertvolle Uhr den Blicken der Vorbeigehenden ganz einfach entziehen können. Er hätte sich nur so hinzusetzen brauchen, dass der Arm mit der Uhr zum Fenster statt zum Gang gezeigt hätte. Zumindest hätte er aber alles vermeiden müssen, was einen tiefen Schlaf, der über ein bloßes Einnicken hinausging, begünstigen konnte. Insbesondere das Herstellen einer Liegefläche und das bequeme Betten des Kopfes. Nur durch sein tiefes Einschlafen habe es überhaupt dazu kommen können, dass der Mann weder die Annäherung des Diebes noch das Abstreifen der Uhr bemerkte. Der Bestohlene, habe sich insgesamt grob fahrlässig verhalten und die Versicherung müsse nicht für den Diebstahl aufkommen. 1/1