Die Erwerbsteuer - IHK Heilbronn

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Die Erwerbsteuer - IHK Heilbronn
Praktische Arbeitshilfe
Export / Import
1.2
Die Erwerbsteuer
Bemühungen um die Harmonisierung der indirekten Steuern
in der EU
Nachweis zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Für den Fortfall der Zollgrenzen innerhalb der EU hat sich die
mangelnde Harmonisierung der Mehrwertsteuern als größter
Stolperstein erwiesen. Um die Verwirklichung des EU-Binnenmarktes an der fehlenden Steuerharmonisierung aber nicht
scheitern zu lassen, einigten sich die Mitgliedstaaten auf eine
Übergangslösung, die ursprünglich bis zum 31. Dezember 1996
befristet war. Diese Regelung hat aber weiterhin Gültigkeit. Mit
einer kurzfristigen Änderung ist nicht zu rechnen.
Mit Umsetzung der Änderung der UST-Durchführungsverordnung zum 1.1.2012 soll der liefernde Unternehmer den Nachweis
über den Grenzübertritt in das übrige Gemeinschaftsgebiet
durch das Doppel der Rechnung mit Angabe der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer des Rechnungsstellers und des Rechnungsempfängers sowie einem Hinweis auf die Steuerfreiheit
der innergemeinschaftlichen Lieferung (z.B. steuerfrei nach § 6a
USTG) führen.
Darüber hinaus ist eine Bestätigung des Abnehmers zu führen,
dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt
ist (sogenannte Gelangensbestätigung). Diese sollte folgenden
Inhalt haben:
L Name und Anschrift des Abnehmers
L Menge des Gegenstandes der Lieferung und handelsübliche
Bezeichnung. Bei Fahrzeugen zusätzlich Fahrzeug-Ident.Nr.
L Ort und Tag des Erhalts des Liefergegenstandes bzw. in Fällen der Beförderung durch den Abnehmer ist Ort und Tag des
Endes der Beförderung anzugeben.
L Ausstellungsdatum der Bestätigung
L Unterschrift des Abnehmers
Die Grundzüge der Übergangslösung im Warenverkehr zwischen
EU-Ländern sind:
1. Lieferung von Unternehmen an Unternehmen
Wie bei Warenlieferungen in Drittstaaten keine Berechnung
der Mehrwertsteuer des Lieferlandes. Dafür die Erhebung der
Erwerbsteuer (früher Einfuhrumsatzsteuer) im Käuferland.
2. Liefert ein deutsches Unternehmen an einen Endverbraucher
eines anderen EU-Landes, dann wird die deutsche Mehrwertsteuer berechnet, soweit keine Sonderregeln bestehen.
3. Sonderregeln, die eine Besteuerung im Käuferland zur Folge
haben, gelten für:
J den Versandhandel
J die Lieferung von neuen Personenfahrzeugen an Endabnehmer (die Definition für neue motorbetriebene Landfahrzeuge lautet: die Fahrzeuge gelten als neu, wenn
deren Lieferung in einem Zeitraum von 6 Monaten nach
der ersten Inbetriebnahme erfolgte oder sie nicht mehr
als 6 000 km zurückgelegt haben)
J Lieferungen an nicht besteuerbare Institutionen oder
steuerfreie Unternehmen.
Da die Grenzkontrollen für Waren mit Einführung des Binnenmarktes entfallen sind, bedarf es besonderer Kontrollmaßnahmen. Eine Lieferung an gewerbliche Kunden in anderen EULändern darf ohne Berechnung der Mehrwertsteuer nur erfolgen,
wenn in der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
angegeben wird und damit die Unternehmereigenschaft des
Kunden nachgewiesen wird. Der Lieferer sollte die Richtigkeit
der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer überprüfen. Auskunftsstelle in Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis. Eine Online-Überprüfung ist unter folgender
Internetadresse möglich: http://evatr.bff-online.de/eVatR/index.
html.
Während die Übergangslösung umständliche Verfahren zur Folge
hat, z.B. bei der Lieferung auf ein Konsignationslager, bei Lohnveredelungsverkehren, bei Reihengeschäften und bei den schon
angesprochenen Sonderregeln, wurde für den privaten Reiseverkehr der EU-Binnenmarkt am 1. Januar 1993 in vollem Umfang
verwirklicht.
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Weitere Nachweisbelege, z.B. Spediteursbescheinigungen, sind
im Rahmen der neuen UST-DV nicht vorgesehen. Dies hat zu
einem erheblichen Widerstand der Wirtschaft geführt, so dass
das Bundesministerium der Finanzen über mögliche Vereinfachungen nachdenkt. Da die Beratungen hierüber erst nach
Drucklegung abgeschlossen werden, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit den IHKs oder die Konsultation der Internetseite
des BMF: www.bundesfinanzministerium.de.
Die Zusammenfassende Meldung (ZM)
Durch den Wegfall der Grenzkontrollen sind andere Kontrollmaßnahmen der Finanzverwaltung notwendig geworden. Lieferungen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten der EU
müssen daher vierteljährlich mit Angabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern an die eigene Finanzverwaltung
gemeldet werden. Über ein Datenaustauschsystem können die
Finanzverwaltungen prüfen, ob der Käufer seine Erwerbsteuer
bei Bezügen aus anderen EU-Ländern gezahlt hat.
Meldepflichtig sind Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Rahmen
von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt
haben. Die ZM ist unabhängig von einer Wertgrenze abzugeben
und hat den Charakter einer Steuererklärung. Ausnahmen bestehen für Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG. Warenbezüge
(Erwerbe) aus anderen Mitgliedstaaten sind nicht zu melden.
Praktische Arbeitshilfe
Export / Import
Übersicht über Bezeichnung und Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) in den EU-Mitgliedstaaten
EU-Mitgliedstaat
Umsatzsteuersatz
(Normalsatz
in %)
Belgien
21
Bulgarien
Dänemark
Deutschland
Estland
20
25
19
20
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Lettland
23
19,6
23
23
21
22
Litauen
21
Luxemburg
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
15
18
19
20
23
23
Rumänien
Schweden
24
25
Slowakische Republik
Slowenien
Spanien
20
20
18
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern
20
27
20
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Bezeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
in der Landessprache (Abkürzung)
Le numéro d’identification à la taxe sur la valeur
ajoutée BTW-Identificatienummer (No TVA/BTW-Nr.)
Dank dobaweha stoinost (DDS)
Momsregistreringsnummer (SE-Nr.)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Käibemaksukohustuslase registreeri-misnumber
(KMKR-number)
Arvonlisâverorekisterointi-numero (ALV-NRO)
Le numéro d´identification á la taxe sur la valeur Ajoutée
Arithmos Forologikou Mitroou FPA (A.\.M.)
Value added tax identification number (VAT No)
Il numero di registrazione IVA (P.IVA)
–
–
pievienota– sve– rt|bas nodokļa reǵistracijas numurs PVN
–
reǵistracijas numurs
Pridetines vertes mo-kescio moketojo kodas
(PVM moketojo kodas)
Le numéro d´identification á la taxe sur la valeur ajoutée
Value added tax identification number
BTW-identificatienummer (OB-Nummer)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.)
Numer identyfikacji podatkowej (NIP)
O numéro de identificacao para efeitos do imposto
sobre o valor acrescentado (NIPC)
cod de înregistrare în scopuri de TVA
Registreringsnummer för mervärdesskatt (Momsnummer)
(MomsNr.)v
v
Identifikac
né císlo pre danz pridanej hodnoty (IC DPH)
v
v
davcna s tevilka (DDV)
El número de identificación a efectos del Impuesto
sobre el Valor Anadido (N.IVA)
danove identifikacni cislo (DIC)
közösségi adózám
Value added tax registration number (VAT Reg.No.)
Arithmos Efrafis (FPA)
Aufbau der
USt-IdNr.
(Ländercode +
weitere Stellen)
BE + 10
BG + 9/10
DK + 8
DE + 9
EE + 9
FI + 8
FR + 11
EL + 9
IE + 8
IT + 11
LV + 11
LT + 9/12
LU + 8
MT + 8
NL + 12
AT + «U» + 8
PL + 10
PT + 9
RO + 10
SE + 12
SK + 10
Sl + 8
ES + 9
CZ + 8/9/10
HU + 8
GB + 9/12
CY + 9
(zurzeit nur griechischer
Teil; einschließlich
Akrotiri und Dhekalia)
Die ZM ist grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres einzureichen, in dem das Unternehmen innergemeinschaftliche Warenlieferungen durchgeführt hat. Für Unternehmer, denen Dauerfristverlängerung um einen Monat beim
zuständigen Finanzamt für die Abgabe der UmsatzsteuerVoranmeldung gewährt ist, gilt diese Fristverlängerung für die
Abgabe der ZM entsprechend.
gabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln
(§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG). Internethinweis: http://www.bzst.bund.
de/003_menue_links/005_zm/525_elek_abgabe/index.html.
Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf
Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung
gestatten. Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG
auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet, gilt dies auch für die ZM.
Die Zusammenfassende Meldung ist grundsätzlich nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maß-
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