Die Erwerbsteuer - IHK Heilbronn
Transcription
Die Erwerbsteuer - IHK Heilbronn
Praktische Arbeitshilfe Export / Import 1.2 Die Erwerbsteuer Bemühungen um die Harmonisierung der indirekten Steuern in der EU Nachweis zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Für den Fortfall der Zollgrenzen innerhalb der EU hat sich die mangelnde Harmonisierung der Mehrwertsteuern als größter Stolperstein erwiesen. Um die Verwirklichung des EU-Binnenmarktes an der fehlenden Steuerharmonisierung aber nicht scheitern zu lassen, einigten sich die Mitgliedstaaten auf eine Übergangslösung, die ursprünglich bis zum 31. Dezember 1996 befristet war. Diese Regelung hat aber weiterhin Gültigkeit. Mit einer kurzfristigen Änderung ist nicht zu rechnen. Mit Umsetzung der Änderung der UST-Durchführungsverordnung zum 1.1.2012 soll der liefernde Unternehmer den Nachweis über den Grenzübertritt in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch das Doppel der Rechnung mit Angabe der UmsatzsteuerIdentifikationsnummer des Rechnungsstellers und des Rechnungsempfängers sowie einem Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung (z.B. steuerfrei nach § 6a USTG) führen. Darüber hinaus ist eine Bestätigung des Abnehmers zu führen, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (sogenannte Gelangensbestätigung). Diese sollte folgenden Inhalt haben: L Name und Anschrift des Abnehmers L Menge des Gegenstandes der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung. Bei Fahrzeugen zusätzlich Fahrzeug-Ident.Nr. L Ort und Tag des Erhalts des Liefergegenstandes bzw. in Fällen der Beförderung durch den Abnehmer ist Ort und Tag des Endes der Beförderung anzugeben. L Ausstellungsdatum der Bestätigung L Unterschrift des Abnehmers Die Grundzüge der Übergangslösung im Warenverkehr zwischen EU-Ländern sind: 1. Lieferung von Unternehmen an Unternehmen Wie bei Warenlieferungen in Drittstaaten keine Berechnung der Mehrwertsteuer des Lieferlandes. Dafür die Erhebung der Erwerbsteuer (früher Einfuhrumsatzsteuer) im Käuferland. 2. Liefert ein deutsches Unternehmen an einen Endverbraucher eines anderen EU-Landes, dann wird die deutsche Mehrwertsteuer berechnet, soweit keine Sonderregeln bestehen. 3. Sonderregeln, die eine Besteuerung im Käuferland zur Folge haben, gelten für: J den Versandhandel J die Lieferung von neuen Personenfahrzeugen an Endabnehmer (die Definition für neue motorbetriebene Landfahrzeuge lautet: die Fahrzeuge gelten als neu, wenn deren Lieferung in einem Zeitraum von 6 Monaten nach der ersten Inbetriebnahme erfolgte oder sie nicht mehr als 6 000 km zurückgelegt haben) J Lieferungen an nicht besteuerbare Institutionen oder steuerfreie Unternehmen. Da die Grenzkontrollen für Waren mit Einführung des Binnenmarktes entfallen sind, bedarf es besonderer Kontrollmaßnahmen. Eine Lieferung an gewerbliche Kunden in anderen EULändern darf ohne Berechnung der Mehrwertsteuer nur erfolgen, wenn in der Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben wird und damit die Unternehmereigenschaft des Kunden nachgewiesen wird. Der Lieferer sollte die Richtigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer überprüfen. Auskunftsstelle in Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis. Eine Online-Überprüfung ist unter folgender Internetadresse möglich: http://evatr.bff-online.de/eVatR/index. html. Während die Übergangslösung umständliche Verfahren zur Folge hat, z.B. bei der Lieferung auf ein Konsignationslager, bei Lohnveredelungsverkehren, bei Reihengeschäften und bei den schon angesprochenen Sonderregeln, wurde für den privaten Reiseverkehr der EU-Binnenmarkt am 1. Januar 1993 in vollem Umfang verwirklicht. 28 Weitere Nachweisbelege, z.B. Spediteursbescheinigungen, sind im Rahmen der neuen UST-DV nicht vorgesehen. Dies hat zu einem erheblichen Widerstand der Wirtschaft geführt, so dass das Bundesministerium der Finanzen über mögliche Vereinfachungen nachdenkt. Da die Beratungen hierüber erst nach Drucklegung abgeschlossen werden, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit den IHKs oder die Konsultation der Internetseite des BMF: www.bundesfinanzministerium.de. Die Zusammenfassende Meldung (ZM) Durch den Wegfall der Grenzkontrollen sind andere Kontrollmaßnahmen der Finanzverwaltung notwendig geworden. Lieferungen an Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten der EU müssen daher vierteljährlich mit Angabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern an die eigene Finanzverwaltung gemeldet werden. Über ein Datenaustauschsystem können die Finanzverwaltungen prüfen, ob der Käufer seine Erwerbsteuer bei Bezügen aus anderen EU-Ländern gezahlt hat. Meldepflichtig sind Unternehmer, die steuerfreie innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften ausgeführt haben. Die ZM ist unabhängig von einer Wertgrenze abzugeben und hat den Charakter einer Steuererklärung. Ausnahmen bestehen für Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG. Warenbezüge (Erwerbe) aus anderen Mitgliedstaaten sind nicht zu melden. Praktische Arbeitshilfe Export / Import Übersicht über Bezeichnung und Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) in den EU-Mitgliedstaaten EU-Mitgliedstaat Umsatzsteuersatz (Normalsatz in %) Belgien 21 Bulgarien Dänemark Deutschland Estland 20 25 19 20 Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Lettland 23 19,6 23 23 21 22 Litauen 21 Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal 15 18 19 20 23 23 Rumänien Schweden 24 25 Slowakische Republik Slowenien Spanien 20 20 18 Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern 20 27 20 15 Bezeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Landessprache (Abkürzung) Le numéro d’identification à la taxe sur la valeur ajoutée BTW-Identificatienummer (No TVA/BTW-Nr.) Dank dobaweha stoinost (DDS) Momsregistreringsnummer (SE-Nr.) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Käibemaksukohustuslase registreeri-misnumber (KMKR-number) Arvonlisâverorekisterointi-numero (ALV-NRO) Le numéro d´identification á la taxe sur la valeur Ajoutée Arithmos Forologikou Mitroou FPA (A.\.M.) Value added tax identification number (VAT No) Il numero di registrazione IVA (P.IVA) – – pievienota– sve– rt|bas nodokļa reǵistracijas numurs PVN – reǵistracijas numurs Pridetines vertes mo-kescio moketojo kodas (PVM moketojo kodas) Le numéro d´identification á la taxe sur la valeur ajoutée Value added tax identification number BTW-identificatienummer (OB-Nummer) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.) Numer identyfikacji podatkowej (NIP) O numéro de identificacao para efeitos do imposto sobre o valor acrescentado (NIPC) cod de înregistrare în scopuri de TVA Registreringsnummer för mervärdesskatt (Momsnummer) (MomsNr.)v v Identifikac né císlo pre danz pridanej hodnoty (IC DPH) v v davcna s tevilka (DDV) El número de identificación a efectos del Impuesto sobre el Valor Anadido (N.IVA) danove identifikacni cislo (DIC) közösségi adózám Value added tax registration number (VAT Reg.No.) Arithmos Efrafis (FPA) Aufbau der USt-IdNr. (Ländercode + weitere Stellen) BE + 10 BG + 9/10 DK + 8 DE + 9 EE + 9 FI + 8 FR + 11 EL + 9 IE + 8 IT + 11 LV + 11 LT + 9/12 LU + 8 MT + 8 NL + 12 AT + «U» + 8 PL + 10 PT + 9 RO + 10 SE + 12 SK + 10 Sl + 8 ES + 9 CZ + 8/9/10 HU + 8 GB + 9/12 CY + 9 (zurzeit nur griechischer Teil; einschließlich Akrotiri und Dhekalia) Die ZM ist grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres einzureichen, in dem das Unternehmen innergemeinschaftliche Warenlieferungen durchgeführt hat. Für Unternehmer, denen Dauerfristverlängerung um einen Monat beim zuständigen Finanzamt für die Abgabe der UmsatzsteuerVoranmeldung gewährt ist, gilt diese Fristverlängerung für die Abgabe der ZM entsprechend. gabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln (§ 18a Abs. 1 Satz 1 UStG). Internethinweis: http://www.bzst.bund. de/003_menue_links/005_zm/525_elek_abgabe/index.html. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten. Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Voranmeldung verzichtet, gilt dies auch für die ZM. Die Zusammenfassende Meldung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maß- 29