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AMT DER
TIROLER LANDESREGIERUNG
Abteilung IIIa1
IIIa1-11.681/22
Tel.: 0512/508
Klappe: 2474
Fax: 0512/508/2185
Sachbearbeiter: Dr. Anna Hosp
Bitte in der Antwort die Geschäftszahl
dieses Schreibens anführen
Innsbruck, am 13. Mai 2013
Betreff: Jenbacher Energiesysteme AG, Jenbach;
Nutzwasserversorgungsanlage Jenbacher Werke,
wasserrechtliche Bewilligung
Die Jenbacher Energiesysteme AG, Jenbach, hat beim Landeshauptmann um die wasserrechtliche
Bewilligung für eine Nutzwasserversorgungsanlage angesucht.
Das Grundwasser soll aus einem kombinierten Schacht-Bohrbrunnen, Bohrrohr DN 800, abgeteuft
18,6 m unter Geländeoberkante, entnommen werden, wobei sich die Anlageteile zur Gänze auf
Grund der Jenbacher Transportsysteme AG befinden.
Die beantragte Konsenswassermenge für die Monate November - April beträgt 92,5 l/s (bereits
derzeit auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes vom 20.04.1963, IIIa1-721/2-63, entnommene Wassermenge), für die Monate Mai - Oktober 135 l/s.
SPRUCH
Über diese Angelegenheit entscheidet hiemit der Landeshauptmann nach §§10, 11, 12, 12a, 13, 21,
22, 99 Abs. 1 lit. c, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl. Nr.
185/1993 (WRG) wie folgt:
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I.
Die wasserrechtliche Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und
Anlagen und die damit zusammenhängende Wasserbenutzung wird nach Maßgabe des
eingereichten Bauentwurfes "Nutzwasserversorgungsanlage Jenbacher Werke" des Dipl.-Ing.
Bennat vom November 1994, Plan Nr. 1027, erteilt.
II.
Das Maß und die Art der Wasserbenutzung erstrecken sich auf die beantragte Entnahme von
92,5 l/s Grundwasser in den Monaten April bis November jeden Jahres und 135 l/s in den
Monaten Mai bis Oktober jeden Jahres für Kühl- und Nutzwasserzwecke.
III.
Das Wasserrecht wird befristet bis 31.12.2005 erteilt.
IV.
Das Wasserrecht wird mit der Anlage "Nutzwasserversorgungsanlage Jenbacher Werke"
verbunden.
V.
Die Bewilligung wird an nachstehende Nebenbestimmungen gebunden:
1) Die Anlage ist dauernd in einwandfreiem Bau- und Betriebszustand zu erhalten und
ordnungsgemäß zu warten.
2) Über die Rückgabeleitungen dürfen nur erwärmte, nicht kontaminierte Wässer, die im
Kreislauf gefahren wurden, in die Vorflut eingeleitet werden.
3) Die Rückgabetemperatur in die Vorflut wird mit maximal 30° C limitiert.
4) Beim Einbau einer Fördereinrichtung zur Erschrotung der beantragten 135 l/s sind der
Behörde die Typenpläne der Pumpe sowie deren Kenndatenblätter vorzulegen.
5) In die abgehende Pumpleitung ist eine gemäß ÖNORM B 2535 ausgerichtete Wasserzähleinrichtung, welche an ein Datenübertragungssystem angeschlossen ist, einzubauen.
6) Nach Einbau der Fördereinrichtung zur Erschrotung der 135 l/s ist mittels eines Dauerpumpversuches eine Qs-Linie für die beantragte Entnahme von 135 l/s darzustellen und der
Wasserrechtsbehörde unaufgefordert zu übermitteln.
Mitzubeobachten und darzustellen sind mindestens 3 grundwasserstromaufwärtige Wasserstände in Sonden, welche zwecks Feststellung den Auswirkungen der Absenkung dienen.
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VI.
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Verwaltungsabgabe nach der BundesVerwaltungsabgabenverordnung 1983 im Betrag von S 3.000,-- und aus den Kommissions
gebühren nach der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1969 im Betrag von S 2.250,-Der Gesamtbetrag von S 5.250,-- ist gemäß §§ 77 und 78 AVG von der Jenbacher
Energiesysteme AG, Jenbach, innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieses
Bescheides mit beiliegendem Erlagschein einzuzahlen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung an, die Berufung beim Landeshauptmann von Tirol (Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung IIIa1) eingebracht werden.
Die Berufung ist schriftlich oder - nach Maßgabe der bei der Einbringungsbehörde vorhandenen
technischen Mittel - telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise (z.B. Telekopie) einzubringen. Die
Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten
Berufungsantrag zu enthalten.
Eine allfällige Berufung ist ordnungsgemäß zu vergebühren (Eingabe mit Bundesstempelmarke zu
S 120,--; Beilagen zu S 30,-- je Bogen, höchstens zu S 180,--).
GRÜNDE
Vom Standpunkt des öffentlichen Wohles bestehen bei Einhaltung der Vorschreibungen, welche
vom Konsenswerber zustimmend zur Kenntnis genommen worden sind, gegen den Bau und
Betrieb der Anlage keine Bedenken.
Einsprüche Dritter liegen nicht vor.
Im Zuge des durchgeführten Vorprüfungsverfahrens bzw. der mündlichen Bewilligungsverhandlung erstattete der kulturbautechnische Amtssachverständige nachfolgende
Stellungnahme:
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Vorab verwiesen wird auf die schriftliche Stellungnahme vom 26.04.1995, VIh-567/917/61.
Der Grundwassereinzugsbereich ergibt sich auf Grund vorgelegter hydrogeologischer Unterlagen
der Inntalniederung (Grundwasserschichtenplan vom 21.01.1982); ebenfalls der Pumpversuch auf
92,5 l/s bei Betriebsdauer von 10 Stunden (entspricht dem Betrieb der Werksanlage).
Im Hinblick auf betriebsinterne Umbauten und zusätzliche Errichtung von Motorenbetriebsständen
ist eine Erhöhung der derzeitigen Entnahmemenge von 92,5 l/s auf zukünftig 135 l/s erforderlich,
wobei jedoch der Brunnen mit neuen Fördereinrichtungen zu versehen ist. Erfahrungsgemäß kann
im Winterhalbjahr November - April infolge niederer Außentemperatur mit der bisherigen
Entnahmemenge von 92,5 l/s das Auslangen gefunden werden, wogegen im Sommer mit der
erhöhten Menge von 135 l/s zukünftig gefahren werden muß.
Nachdem bei der bisherigen Entnahmemenge von 92,5 l/s keine Beeinträchtigung von bestehenden
Wasserrechten (Grundwasserwärmepumpen) auftrat, kann davon ausgegangen werden, daß im
Sommer infolge erhöhter Grundwasserspiegellagen trotz einer um 50 % erhöhten Grundwasserentnahme bei diesen Rechten keine Beeinträchtigungen auftreten. Der Anströmbereich zum
Brunnen basiert auf einem von Prof. Schuch vom 21.01.1982 dargestellten Isohypsenplan.
Die Mächtigkeit für den Aquifer wurde für einen ungünstigen Bereich gewählt, sodaß auf alle
Fälle Sicherheiten im Hinblick auf den inhomogenen Untergrund gegeben sind.
Die Absenkbeträge grundwasserstromabwärts sind für den Pumpbetrieb bedeutungslos.
Der Wert des ∆S wurde für die Sonde S2 mit einer Pumpdauer von 16,30 - 18.00 Uhr angegeben.
Infolge des geringen Grundwasserflurabstandes ist eine Rückgabe in den Aquifer ohne Vernässung
bzw. Überstau der umliegenden Flächen über Negativbrunnen nicht möglich.
Die planliche Darstellung der rückzugebenden, in eigenen Kreisläufen geführten und für
Kühlzwecke verwendeten Wässer in die Vorflut ist vorzulegen.
Durch die bisherige Grundwasserentnahme von 92,5 l/s entstanden bei den im Einzugsbereich
situierten Grundwasserwärmepumpenanlagen keine negativen Beeinflussungen, was bei Beibehaltung dieser Förderleistung im Winterhalbjahr (November - April) weiterhin garantiert werden
kann.
Eine produktionsbedingte Erhöhung der Förderleistung auf 135 l/s während des Sommerhalbjahres
(Mai - Oktober) hat zur Folge, daß das Absenkmaß gemäß Qs-Linie vom 23.05.1985 von 3 m auf
5,14 m abfällt, was eine Ausweitung des Einzugstrichters mit sich bringt. Infolge erhöhter
Grundwasserspiegelstände durch ein vom Inn beeinflußtes influentes Grundwassersystem werden
jedoch die erhöhten Absenkbeträge weitgehendst kompensiert.
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Ob die über das bisherige Maß von 92,5 l/s auf nunmehr 135 l/s auszuweitende Leistungskurve
den gleichen Gradienten wie die seinerzeitige Leistungskurve (23.05.1985) aufweist, kann erst auf
Grund eines Pumpversuches festgestellt werden.
Das Risiko erhöhter Absenkungen und dadurch bedingte potentielle Setzungen um den Entnahmebrunnen geht zu Lasten der Konsenswerberin.
Die Festlegung einer Wasserfracht kann infolge verschiedener Unabwegbarkeiten bei den Prüfständen nicht festgelegt werden, hiezu wird auf die im Akt befindlichen Aufstellungen über den
Wasserverbrauch der Jahre 1993 und 1994 verwiesen.
Bezüglich der Rückgabe der Grundwässer in den Gießen wird angeführt, daß die Rückgabe derzeit
durch die Bescheide des Landeshauptmannes vom 24.07.1987, IIIa1-3416/50, bzw. vom
14.05.1990, IIIa1-3416/52, gedeckt ist.
Auf den dortigen Aktenvorgang wird verwiesen.
Im übrigen beruht der Bescheid auf den bezogenen Gesetzesstellen und war daher bei der gegebenen Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.
Ergeht an:
1.
2.
3.
4.
5.
die Jenbacher Energiesysteme AG, Jenbach,
die Jenbacher Transportsysteme AG, Jenbach,
die Gemeinde Jenbach,
Herrn Herbert Piller, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 4, Jenbach,
Frau Maria Piller, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 4, Jenbach,
6. Herrn Robert Filwarny, Ledergasse 8, Jenbach,
7. Frau Irmingard Filwarny, Ledergasse 8, Jenbach,
8.
9.
10.
11.
12.
Herrn Peter Unterweger, Am Gießen, Jenbach,
Herrn Erich Hoy, Mitterweg 9, Jenbach,
Frau Renate Hoy, Mitterweg 9, Jenbach,
Herrn Rudolf Moser, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 10, Jenbach,
Frau Christine Moser, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 10, Jenbach,
13. Herrn Willi Groichen, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 16, Jenbach,
14. Frau Maria Groichen, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 16, Jenbach,
15. Herrn Rudolf Mayr, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 20, Jenbach,
16. Herrn Peter Scharf, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 181, Jenbach,
17. Frau Gerda Scharf, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 181, Jenbach,
6
18. Herrn Leopold Simrath, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 9, Jenbach,
19.
20.
21.
22.
Frau Gerda Simrath, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 9, Jenbach,
Frau Christine Erler, Am Gießen 3, Jenbach,
Herrn Ernst Pardeller, Am Gießen, Jenbach,
Herrn Willi Unterleitner, p.A. Raiffeisenkasse, Jenbach,
23.
24.
25.
26.
Herrn Peter Unterleitner, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 14, Jenbach,
Frau Renate Unterleitner, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 14, Jenbach,
Herrn Herbert Obereder, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 12, Jenbach,
Herrn Adolf Mitterbacher, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 8, Jenbach,
27. Frau Rosalia Mitterbacher, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 8, Jenbach,
28. Herrn Franz Christleth, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 11, Jenbach,
29. Frau Maria Christleth, Nikolaus-Pfeifauf-Straße 11, Jenbach.
Zur gefälligen Kenntnis an:
1.
die Abteilung VIh, Wasserbuchführer, im Haus
2.
3.
4.
die Abteilung VIh, im Hause,
das Baubezirksamt Innsbruck, Wasserwirtschaft, Valiergasse, Innsbruck,
Herrn Dipl.-Ing. Gerd Bennat, Völser Straße 11, Innsbruck,
als Projektanten,
5.
Herrn Dr. Gert Gasser, Rotholz 381.
F.d.R.d.A.:
Für den Landeshauptmann:
Dr. Hosp