Bewässerungen - Wasserwirtschaft Steiermark
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Bewässerungen - Wasserwirtschaft Steiermark
Leitfaden für die Errichtung landwirtschaftlicher Bewässerungsanlagen 2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Seite 3 2. Rechtliche Grundlagen Seite 4 2.1 Wasserrechtliche Bewilligungspflichten Seite 7 2.2 Naturschutzrechtliche Bewilligungspflichten Seite 8 Fachliche Grundlagen Seite 10 3.1 Bewässerungswasser - Qualität Seite 10 3.2 Bewässerungswasser - Quantität Seite 11 3.3 Wasserdargebot Seite 13 Wasserwirtschaftliche Interessen Seite 14 4.1 Wasserbedarf Seite 14 4.2 Entnahme Bewässerungswasser aus Oberflächengewässern Seite 14 4.3 Entnahme Bewässerungswasser aus dem Grundwasser Seite 15 4.4 Öffentliche Wasserversorgungsanlagen Seite 15 4.5 Bewässerungswasser aus Niederschlags- und Seite 15 Seite 16 Abstimmung mit wasserwirtschaftlicher Planung Seite 16 Förderungen Seite 18 Förderungsrichtlinien Seite 18 5.1.1 Übersicht – Förderungsablauf Seite 20 Projektsablauf Seite 21 5.2.1 Vorgangsweise bei Wasserbezug aus dem Grundwasser Seite 21 Seite 22 Seite 23 3. 4. Drainagewässern 4.6 Maßnahmen zur Reduzierung des Bewässerungswasserbedarfs 4.7 5. 5.1 5.2 oder Oberflächengewässer 5.2.2 Vorgangsweise bei Wasserbezug vom Niederschlagswasser oder Drainagewasser 6. Anhang 3 1. Einleitung Die Bewirtschaftung hochwertiger landwirtschaftlicher Kulturen erfordert unter anderem eine bestmögliche Wasserverfügbarkeit. Unzureichende Niederschlagsverhältnisse in Menge und zeitlicher Verteilung - in Verbindung mit Qualitäts- und Liefergarantien durch die Landwirtschaft - erfordern zunehmend eine gezielte Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen. Die Entnahme von Bewässerungswasser bringt jedoch vielfach wasserwirtschaftliche Nutzungskonflikte bzw. führt zu Einschränkungen in der Entnahme aus Grund- und Oberflächenwasser. Die Problematik liegt in oftmals nicht steuerbaren Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern in Niederwasserzeiten. So ergeben sich bei geringer Wasserführung der Flüsse und Bäche durch Wasserentnahmen zusätzliche Belastungen für den ökologischen Zustand der Gewässer. Im Fall von bestehenden Einleitungen von gereinigten Abwässern kann es bei mangelnder Vorflut zu einer Überschreitung von Immissionsgrenzwerte kommen. Durch die Wasserentnahmen können weiters fremde Rechte, wie z.B. die der Wasserkraftnutzung oder der Fischerei beeinträchtigt werden. Die Studie „Wasser für die Landwirtschaft“ * weist unter der Annahme, dass für die Dauer eines Monates im Sommer (ohne Niederschlag) hochwertige landwirtschaftliche Kulturen künstlich bewässert werden müssen, einen maximalen Bewässerungswasserbedarf von ca. 8,3 Mio. m3 für einen derartigen Monat auf. Der Bedarf an Bewässerungswasser ist vor allem in den östlichen und südlichen Regionen der Steiermark gegeben, die sensible wasserwirtschaftliche Verhältnisse (u.a. geringe Niederschläge und Grundwasservorkommen, intensive genutzte Fließgewässer) aufweisen. Daraus ist die große wasserwirtschaftliche Bedeutung einer abgestimmten und koordinierten Bewässerung ableitbar. Ziel dieses wasserwirtschaftlichen Strategiepapiers ist die Abstimmung wasserwirtschaftlicher Interessen mit den Anforderungen an eine Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen im Sinne einer nachhaltigen Wassernutzung. D.h. die Wasserentnahmen sind am jeweiligen Regenerationsvermögen auszurichten und einer gesamthaften Wasserbewirtschaftung einzuordnen. Das Strategiepapier ist als Grundlage für die wasserwirtschaftliche Beurteilung von Anträgen auf eine wasserrechtliche Bewilligung von Bewässerungsanlagen anzusehen. * Studie „Wasser für die Landwirtschaft“, 2004, ZT-GmbH Kaiser & Mach im Auftrag der FA19A 4 2. Rechtliche Grundlagen Im Wesentlichen gilt das Wasserrechtsgesetz in der geltenden Fassung als rechtliche Grundlage zur Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen bei der Beurteilung und Genehmigung landwirtschaftlicher Bewässerungsanlagen. Mit der Wasserrechtsgesetznovelle 2003 wurden die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union übernommen. Generell gilt die Erreichung des guten chemischen und guten ökologischen Zustands aller Gewässer. Im Rahmen der Erstellung des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes sind nach Bestandsanalyse erforderlichenfalls Maßnahmen zur Erreichung des Zielzustandes zu legen. Vorab gilt jedoch grundsätzlich ein Verschlechtungsverbot im Zusammenhang mit der Erteilung neuer wasserrechtlicher Bewilligungen. Ziele §30(1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen, 1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann, 2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können, 3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden, 4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird, 5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, u.a. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird. Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können. 5 §30(2) Abs.1 soll beitragen 1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen; 2. zu einer ausreichenden Versorgung (§13) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist; 3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung; 4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen. §30(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. 2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden. 3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen. Maß und Art der Wasserbenutzung §13(1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. §13(2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist. §13(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften der einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird. §13(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist. 6 Wasserwirtschaftliche Planung §55(1) Dem Landeshauptmann als wasserwirtschaftlichem Planungsorgan obliegt a) die Zusammenfassung und Koordinierung aller wasserwirtschaftlichen Planungsfragen im Lande, b) die Überwachung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung, c) die Sammlung der für die wasserwirtschaftliche Planung bedeutsamen Daten, d) die vorausschauende wasserwirtschaftliche Planung, e) die Schaffung von Grundlagen für die Festlegung von Schutz- und Schongebieten (§§34, 35, 37), für Verordnungen gemäß §33 Abs.2, für Sanierungsprogramme gemäß §33d, für Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete gemäß §33f, für wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen gemäß §54 sowie für Regionalprogramme gemäß §55g Abs.1 Z1, f) die Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen gegenüber anderen Planungsträgern, g) die Wahrnehmung der Interessen an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung im Lande in allen behördlichen Verfahren als Partei. §55(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt insbesondere a) die fachliche Koordinierung der Tätigkeit der wasserwirtschaftlichen Planungsorgane in den Ländern, b) die Behandlung von wasserwirtschaftlichen Grundsatzfragen und von solchen, die für mehrere Länder von Bedeutung sind, c) die Aufstellung von einheitlichen Grundsätzen für die wasserwirtschaftliche Planung (Abs.1 lit.a) bis e), d) auf Grund der Bestandsaufnahmen die überörtliche zusammenfassende wasserwirtschaftliche Planung für eine den wasserwirtschaftlichen Planungsgrundsätzen entsprechende Ordnung der nationalen Teile der Flussgebietseinheiten oder ihrer Teile (Planungsräume) aufzustellen und der Entwicklung anzupassen. §55(3) Wer eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt, hat schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben unter Darlegung der Grundzüge dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen. §55(4) Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ist in allen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Mineralrohstoffgesetz, dem Eisenbahnrecht, dem Schifffahrtsrecht, dem Gewerberecht, dem Rohrleitungsrecht, dem Forstrecht und dem Abfallrecht des Bundes, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, zu hören, im Fall der Parteistellung beizuziehen. Die Parteistellung einschließlich der Beschwerdelegitimation vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts ist in Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen gemäß Abs.1 lit.a bis g, insbesondere unter Bedachtnahme auf die in einem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenoder Regionalprogramm) festgelegten Vorgaben (Maßnahmen) in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie in allen behördlichen Verfahren, in denen wasserrechtliche Bestimmungen mit angewendet werden (AWG 2002, UVP-G 2000, GewO 1994) gegeben. 7 2.1 Wasserrechtliche Bewilligungspflichten Entnahme von Wasser aus einem Fließgewässer Öffentliche Gewässer: Die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern, welche über den Gemeingebrauch hinausgeht, bedarf in jedem Fall einer wasserrechtlichen Bewilligung. Als Voraussetzung für eine wasserrechtliche Bewilligung gilt unter anderem folgendes: keine Verschlechterung im Oberflächengewässer genügend Restwassermenge im Gewässer kontrollierbare Entnahme von Wasser Private Gewässer: Die Benutzung der privaten Gewässer steht grundsätzlich denjenigen zu, denen sie gehören. Für die Benutzung dieser Privatgewässer bedarf es dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn öffentliche Interessen nicht berührt werden und hinsichtlich fremder Rechte entsprechende Zustimmungen (Dienstbarkeitsverträge) vorliegen. Entnahme von Wasser aus dem Grundwasser Der Grundeigentümer benötigt für die Benutzung des Grundwassers keine wasserrechtliche Bewilligung, wenn die Entnahme nur für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf vorgesehen ist und in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. Soll das Wasser auch für andere Liegenschaften Verwendung finden oder werden fremde Rechte betroffen, so ist eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Nutzung artesischer Wasservorkommen ist in jedem Fall wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Entnahme von gespeichertem Wasser aus Drainage- und Niederschlagswasser Die Nutzung von Drainagewasser oder von Niederschlagswasser mittels Speicherbecken bedarf im allgemeinem keiner wasserrechtlichen Bewilligung. 8 2.2 Naturschutzrechtliche Bewilligungspflichten Naturschutzrechtlich relevante Vorhaben Speicherbecken sowie Entnahmebauwerke gelten als Bauten und Anlagen und können daher nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz bewilligungspflichtig sein. Ein Ansuchen um Bewilligung ist erforderlich In Landschaftsschutzgebieten, ausgenommen bei landwirtschaftlicher Unerlässlichkeit In Naturschutzgebieten, in der Umgebung eines Naturdenkmales und eines geschützten Landschaftsteiles, wenn das Vorhaben nicht dem Schutzzweck widerspricht und Innerhalb oder außerhalb von Europaschutzgebieten, wenn eine Eignung einer erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden kann. Im Planungsstadium wird empfohlen die hauptamtlichen Naturschutzbeauftragten in den Baubezirksleitungen des jeweiligen Bezirkes zu kontaktieren. Die Ansuchen um eine naturschutzrechtliche Bewilligung sind überwiegend an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft zu richten, bei Europaschutzgebieten ist die Fachabteilung 13C, 8010 Graz, Karmeliterplatz 2 zuständig. Aus Sicht des Naturschutzes ist bei der Ausgestaltung von Speicherbecken folgendes zu berücksichtigen: Zumindest an einer Stelle ein flach auslaufendes Ufer, um sogenannte „Ökofallen“ für Kleinlebewesen zu vermeiden. Dieses ist auch bei einer späteren Räumung von Vorteil. Falls dies in begründeten Fällen nicht möglich ist, sind zumindest aufschwimmende Ausstiegsstege mit Querbrettern oder eine komplette kleintier- und amphibiensichere Umzäunung der Anlage (wie auch bei Gülleteichen) vorzusehen. 9 Aus naturschutzfachlicher Sicht sind für die Errichtung von Speicherbecken folgende Kriterien bei der Beurteilung der Standorteignung positiv bzw. negativ zu bewerten: Positiv: Ackerflächen, Futterwiesen (3-mähdig), Negativ: Extensiv genutzte Wiesen (1-2 mähdig, bzw. Feuchtwiesen), Flächen mit geschützten Arten und /oder geschützten Lebensräumen laut Roter Liste bzw. FFH- und Vogelschutz Richtlinie und Vertragsnaturschutzflächen Aus naturschutzfachlicher Sicht sind bei Wasserentnahmen aus natürlich fließenden Gewässern folgende Kriterien positiv bzw. negativ zu bewerten: Positiv: Sammlung von Oberflächenwässern in Überwasserzeiten, Meteorwässer von überbauten Flächen, aus nur zeitweilig wasserführende Fließgewässern, Drainagewässer Negativ: Entnahme unter dem MQ bzw. Q95 laut Hydrografischem Gutachten Bei einer Häufung mehrerer Entnahmen aus einem Fließgewässerabschnitt ist die Summenwirkung zu beachten. 10 3. Fachliche Grundlagen Im folgenden wird unter Bezugnahme auf den ÖWAV Arbeitsbehelf Nr.11 „Empfehlungen für Bewässerungswasser“ aus dem Jahr 2003 ein fachlicher Überblick dargestellt. 3.1 Bewässerungswasser – Qualität Die qualitativen Anforderungen an das Bewässerungswasser haben gegenüber dem vorhandenen quantitativen Wasserdargebot einen untergeordneten Stellenwert. Konkrete Richtwerte/ Konzentrationen über die Eignung des Wassers zur Bewässerung der einzelnen Kulturen können dem ÖWAV Arbeitsbehelf entnommen werden. Physikalische Beschaffenheit Die physikalischen Anforderungen – Schwebstoffe - richten sich vor allem an die Bewässerungsanlagen selbst (Verstopfungsgefahr). Angemerkt wird, dass die optimale Bewässerungstemperatur für Bewässerungswasser zwischen 20°C und 25°C liegt, sodass sich diesbezüglich eine Zwischenspeicherung positiv auswirkt. Chemische Beschaffenheit Die chemischen Anforderungen richten sich vor allem an die unterschiedliche Verträglichkeit der einzelnen Pflanzen. Für folgende Inhaltstoffe sind im ÖWAV Arbeitsbehelf Richtwerte für eine Pflanzenverträglichkeit angeführt: Salzgehalt (gelöste Mineralsalze)/ Natrium, Calcium, Magnesium/ Karbonat und Hydrogencarbonat/ Chlorid/ Nitrat/ Bor/ Spurenelemente Hygienische Beschaffenheit Die hygienischen Anforderungen richten sich im Gegensatz zu den chemisch-physikalischen Anforderungen ausschließlich auf den Menschen selbst. Unterschieden wird dabei die Bewässerungsart bzw. die Art des Kontaktes des Bewässerungswassers mit der Pflanze. So ist bei einer Tröpfchenbewässerung die Gefahr einer oberflächigen Belastung der Pflanze mit Krankheitserregern nicht gegeben. 11 3.2 Bewässerungswasser – Quantität Die erforderlichen Bewässerungsmengen hängen im wesentlichen von den Niederschlagsverhältnissen sowie der Kulturpflanze selbst ab. Weiters wird der Bedarf von den örtlichen Gegebenheiten, wie Boden- und Geländeverhältnisse, sowie vom Bewässerungsverfahren beeinflusst. Aufgrund des begrenzten Wasserdargebotes kommt daher einer bestmöglichen Nutzung des Wasserbedarfs durch eine optimierte Bewässerung besondere Bedeutung zu. Folgende Faktoren beeinflussen den Bedarf an Bewässerungswasser: Bewässerungsmethoden Im wesentlichen wird zwischen einer Beregnung – mit den Unterarten der Frostschutz-, Schönungs- und Mikroberegnung – und einer Tröpfchenbewässerung unterschieden. Beregnung: Wasserabgabe mittels stationären Kleinflächeregnern bis zu mobilen Beregnungsmaschinen o Rohr-Schlauch-Beregnung: Für kleinere Flächen (Gemüseanbau) o Roll-Regner: Höhere Wasserverluste o Rohrtrommel Beregnungsmaschinen: Nutzbare Arbeitsbreite ca. 75m o Kreisberegnungsmaschinen: Für große Flächen ab 25 ha, stationär Frostschutzberegnung: Z.B. um die Obstblüte vor Spätfrösten zu schützen Schönungsberegnung: Kurzeitige Beregnung von Kernobstfrüchten vor der Obsternte Mikroberegnung: Sparsame Bewässerungsmethode, vor allem in Glashäusern Tropfbewässerung: Sparsame Bewässerungsmethode, vor allem für Dauerkulturen (z.B. Obst) 12 Bewässerungswasserbedarf - Pflanzenkultur Der Bewässerungswasserbedarf hängt des weiteren stark vom spezifischen Wasserbedarf der Pflanzenkultur sowie der zeitlichen Verteilung ab. Standardwerte für eine Berechnung des Bewässerungswasserbedarfs: Durchschnittliche jährliche Bewässerungswassermengen bei durchschnittlichen Niederschlagsverhältnissen (550 mm) und durchschnittlichen Bodenverhältnissen Feldgemüse 330 mm Foliengemüse 750 mm Getreide 40 mm Mais 150 mm Obst 250 mm Bewässerungssteuerung Für eine optimale Bewässerung ist die Berücksichtigung der Bodenwasserverhältnisse erforderlich. Es soll nur dann bewässert werden, wenn die Bodenwasserreserven im Wurzelraum für eine rasche Ergänzung des Verdunstungsverlustes nicht mehr ausreichen, wobei die Menge des ausgebrachten Wassers auf die Speicherfähigkeit des Bodens abgestimmt sein muss. Als Steuerungsmethode hat sich u.a. die einfache Gipsblockmethode bewährt. Wasseraufnahmefähigkeit von Böden Richtwerte für die Wasseraufnahmefähigkeit betragen ca. 15 mm/h für Sand und ca. 8 mm/h für lehmige Böden. Höhere Beregnungsintensitäten können zu Verschlemmungen bzw. Erosionen führen und verschwenden somit das begrenzte Wasserdargebot. 13 3.3 Wasserdargebot Das Bewässerungswasser kann grundsätzlich aus dem Grundwasser, einem Oberflächengewässer oder aus gespeichertem Niederschlagswasser bezogen werden. Als Sonderfall ist auch die Nutzung von öffentlichen Trinkwasserversorgungen möglich. Die Wahl der Wasserentnahme hängt stark von den örtlichen Verhältnissen ab, wobei in der Steiermark ca. 2/3 der bewilligten Bewässerungen aus Oberflächengewässern und ca. 1/3 aus dem Grundwasser erfolgen. Als Grundlage für die Ermittlung des Wasserdargebotes dienen die Hydrografischen Aufzeichnungen der einzelnen Messstationen im jeweiligen Einzugsgebiet, bzw. örtliche Brunnen mit bekannten Grundwasserverhältnissen. Hydrografische Messdaten – Grundwasser: Das Grundwassermessstellennetz der Hydrografie umfasst praktisch alle wichtigen Grundwasserfelder der Steiermark mit derzeit 626 Grundwasserbeobachtungsstellen. Entsprechende Daten liegen bei der FA19A, Referat Hydrografie auf bzw. sind über das Internet abrufbar. (http://www.wasserwirtschaft.steiermark.at) Hydrografische Messdaten – Oberflächengewässer: Das Oberflächengewässer-Messstellennetz der Hydrografie umfasst derzeit 157 Pegel zur Wasserstandsaufzeichnung. Es wird unterschieden zwischen sogenannten Bundesstationen, die laut Hydrografiegesetz verordnet sind und deren Daten im Hydrografischen Jahrbuch veröffentlicht werden, und den Landesstationen, die nur intern ausgewertet werden. Entsprechende Daten liegen bei der FA19A, Referat Hydrografie auf bzw. sind über das Internet abrufbar. (http://www.wasserwirtschaft.steiermark.at) 14 4. Wasserwirtschaftliche Interessen Gemäß WRG §55(1) sind vom wasserwirtschaftlichem Planungsorgan wasserwirtschaftliche Interessen im Zuge seiner Aufgaben wahrzunehmen und entsprechend zu vertreten. Im folgenden werden Grundsätze über wasserwirtschaftliche Interessen zur Wasserentnahme für landwirtschaftliche Bewässerungen angeführt. 4.1 Wasserbedarf Grundsätzlich ist für eine wasserrechtliche Bewilligung einer Bewässerungsanlage der Bewässerungsbedarf entsprechend nachzuweisen. Diesbezüglich ist die Angabe der maximal erforderlichen Bewässerungswassermenge pro Kulturart zu treffen. Zur Kontrolle der Auflagen bzw. der wasserwirtschaftlichen Interessen im Betrieb von bewilligten Bewässerungsanlagen sind geeignete Maßnahmen (z.B. Wasserzähler) vorzusehen und Aufzeichnungen zu führen, die von Verwaltungsorganen eingesehen werden können. 4.2 Entnahme von Bewässerungswasser aus Oberflächengewässer Eine Wasserentnahme aus Oberflächengewässern ist grundsätzlich nur mittels eines Entnahmebauwerks vorzusehen. Damit kann die Wasserentnahme bei ausreichender Wasserführung des Vorfluters geregelt und gesichert werden. Ergänzend ist ein Speicherbecken zu errichten, falls eine Bewässerung auch bei Unterschreiten der Mindestwasserführung erforderlich ist. Mit dieser Einrichtung wird sichergestellt, dass Wasser nur bei einer ausreichenden Wasserführung dem Vorfluter entnommen, zwischengespeichert und bei Bedarf für die Bewässerung zur Verfügung steht. Das zulässige Maß der Entnahme von Bewässerungswasser bei ausreichender Wasserführung des Fließgewässers ergibt sich unter der Berücksichtung fremder Rechte, wie z.B. Fischerei, Kraftwerksbetreibern und Abwassereinleitungen. Des weiteren ist die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers zu gewährleisten. Die ausreichende Wasserführung liegt in Abhängigkeit der vorliegenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zwischen dem mittleren Abfluss (MQ) 1) und dem Q95 Abfluss 2) . Die exakte Festlegung erfolgt im wasserrechtlichem Bewilligungsverfahren und ist neben der Berücksichtigung fremder Rechte auch vom derzeitigen Zustand bzw. dem Zielzustand des jeweiligen Gewässers gemäß Wasserrahmenrichtlinie abhängig. Weiteres ist die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer vom 2. März 2006 zu berücksichtigen, die für eine Verdünnungsrechnung das NJMQ (langjährig niedrigstes Jahresmittel eines Abflusses) vorsieht. 15 1) Mittelwasser: Arithmetisches Mittel aller Tagesmittel des Wasserstandes oder des Abflusses während eines anzugebenden längeren Zeitabschnittes 2) Q95-Abfluss: Der Q95-Abfluss wird im langjährigen Durchschnitt an 347 Tagen (95%) des Jahres erreicht oder überschritten. Vielfach erfolgt der Bedarf an Bewässerungswasser gleichzeitig mit Niederwasserführungen der Vorfluter. Daraus ergibt sich das Erfordernis eines Zwischenspeicherns (Speicherbecken). Diese Speicherteiche sind bevorzugt im Nebenschluss zum Vorfluter anzulegen und werden bei einer über dem Mittelwasser liegenden Wasserführung befüllt. Zur Minimierung der Verdunstungsverluste sollte die Oberfläche klein gehalten werden. 4.3 Entnahme von Bewässerungswasser aus dem Grundwasser Die Entnahme von Bewässerungswasser aus dem Grundwasser ist grundsätzlich möglich, sofern die Grundwasserneubildungsrate nicht überschritten wird. Sollte die Brunnenergiebigkeit nicht ausreichen den Spitzenbedarf an Bewässerungswasser abzudecken, ist ebenfalls eine Zwischenspeicherung erforderlich. Im Fall der Nutzungen von Uferfiltraten ist sicher zustellen, dass es dabei zu keiner Beeinflussung der Wasserführung des Vorfluters unterhalb der Mittelwasserführung kommt. 4.4 Öffentliche Wasserversorgungsanlagen Im Sonderfalle und bei extremen Bedarfsspitzen kann auch die Nutzung von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen vorgesehen werden. Diese Nutzung ist nur im Einvernehmen mit dem Wasserversorgungsunternehmen möglich. 4.5 Bewässerungswasser aus Niederschlags- und Drainagewässern Die Nutzung von gesammelten und gespeicherten Niederschlags- bzw. Drainagewässern für Bewässerungszwecke ist - bei positiven bodenmechanisch und bautechnischen Rahmenbedingungen - der Entnahmen aus Oberflächengewässer und Grundwasser zu bevorzugen. Die Nutzung von Tiefendrainagewässern über einen Speicherteich für die Bewässerung wird in einem Pilotprojekt bereits erprobt. Die Sammlung und Speicherung von Niederschlagswässern von Dachflächen und nicht verunreinigten befestigten Flächen kann je nach örtlichen Verhältnissen zur Abdeckung des Bewässerungswasserbedarf ausreichen. 16 4.6 Maßnahmen zur Reduzierung des Bewässerungswasserbedarfs Im wasserwirtschaftlichem Interesse liegen vorrangig alle Maßnahmen zur Reduzierung des Bewässerungswasserbedarfs sowie für einen schonenden Umgang mit den vorhandenen Ressourcen. Dazu zählen unter anderem wassersparende Bewässerungsmethoden oder auch standortgerechte Pflanzenkulturen. Weiteres sollten Verdunstungsverluste des brachliegenden Bodens durch entsprechende Zwischensaaten reduziert werden. Bewässerungszeitplan Zur Reduzierung des Spitzenwasserbedarfs bei gleichzeitiger Bewässerung mehrerer Kulturen ist eine Abstimmung der Landwirte untereinander erforderlich. Weiteres können Verdunstungsverluste durch einen geeigneten Bewässerungszeitpunkt (z.B. in der Nacht bzw. in den frühen Morgenstunden) vermieden werden. 4.7 Abstimmung mit wasserwirtschaftlichen Planungen Aufgrund der witterungsabhängigen Erfordernis einer landwirtschaftlichen Bewässerung wird es in manchen Fällen zu Konfliktsituationen zwischen einzelnen Konsensinhabern kommen. Aus diesem Grund wird über die wasserwirtschaftliche Planung versucht für kritische Einzugsgebiete überregionale Bewässerungspläne zu erstellen, die konkrete wasserwirtschaftlich verträgliche Bewässerungsmöglichkeiten aufzeigen und im wasserrechtlichem Bewilligungsverfahren als Grundlage für die Beurteilung von Anträgen für eine Bewilligung gelten. Ein Bewässerungsplan für das obere Raabtal (Bezirk Weiz) unter Einbeziehung der betroffenen Landesdienststellen, der Landwirtschaftskammer sowie örtlichen Bewässerungsgenossenschaften und Interessensvertreter wurde erstellt und wurde begonnen erste Maßnahmen zur Umsetzung einzuleiten. Ein weiterer Plan wird für das untere Raabtal derzeit erarbeitet. Wasserwirtschaftliche Interessen werden im Zuge von Planungsanzeigen sowie im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vom wasserwirtschaftlichem Planungsorgan (vertreten durch die Fachabteilung 19A) wahrgenommen. 17 Bei Entnahme aus Oberflächengewässern für Bewässerungen ist für die Errichtung der Entnahme die Zustimmung vom Verwalter des Öffentlichen Wassergutes erforderlich. Gemäß Vereinbarung mit der Abteilung 19 können die Baubezirksleitungen diesbezügliche Zustimmungen erteilen. Die Landwirtschaftskammer als direkter Ansprechpartner der Landwirte soll über eine Kontaktperson laufend über aktuelle wasserwirtschaftliche Entwicklungen für Bewässerungen informiert werden. Weiteres sollen die Förderungen für Bewässerungen als Steuerungsinstrument für wasserwirtschaftliche Interessen eingesetzt werden. Die Wasserrechtsbehörde, sowie die wasserbautechnischen ASV sollen über die erarbeiteten wasserwirtschaftlichen Interessen informiert werden. Bei Vorliegen von konkreten überregionalen Bewässerungsplänen sollen diese als Grundlage für neue Bewilligungen herangezogen werden. 18 5. Förderungen Im Rahmen des Landesprogramms 2005 – 2007 zur Förderung landwirtschaftlicher Bewässerungen und der Beauftragung mit der Abwicklung durch das Land Steiermark fördert die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft bestimmte Bewässerungsvorhaben der steirischen Landwirtschaft. Mit Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung wurde die Förderung von Bewässerungsanlagen für hochwertige landwirtschaftliche Kulturen mit dem Ziel der Ertragsund Qualitätssicherung geregelt. Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die Kammer für Land- und Forstwirtschaft. Eine Voraussetzung zur Förderung ist dabei die Übereinstimmung des Bewässerungsvorhabens mit den wasserwirtschaftlichen Zielen des Landes, die im folgenden unter dem Punkt „Wasserwirtschaftliche Interessen“ näher erläutert werden. Nachstehend ist ein Auszug aus den Förderungsrichtlinien dargestellt. 5.1 Förderungsrichtlinien Förderungsziele ¾ Ertrags- und Qualitätssicherung und Vermeidung von Ernteausfällen hochwertiger landwirtschaftlicher Kulturen ¾ Erhaltung einer vielfältigen Kulturlandschaft und einer bäuerlich strukturierten Landwirtschaft durch Errichtung von Bewässerungsanlagen zum Ausgleich natürlicher Niederschlagsdefizite in Trockenperioden Förderungswerber ¾ Land- und forstwirtschaftliche Betriebe ¾ Wassergenossenschaften und Interessentengemeinschaften mit Sitz in der Steiermark Förderungsgegenstand Bewässerungsanlagen in der Steiermark für folgende landwirtschaftliche Kulturen: Obst, Wein, Gemüse, Saatmais, Spezialkulturen in Folientunnel, Baumschulen, Hopfen. Förderungsbedingungen Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen bei der Vergabe und Durchführung von Bauleistungen Einhaltung aller wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und forstrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben. Mit der Errichtung geförderter Anlagenteile darf erst nach Genehmigung des Förderungsantrages und nach Rechtskraft sämtlicher erforderlichen Bewilligungen sowie nach Vorliegen einer Förderungszusage begonnen werden. Gilt für Projekte, die ab 1.1.2005 beantragt werden. 19 Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Förderungsnehmers zur widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und allenfalls einer Gebarungskontrolle im Sinne des § 6 bzw. § 8 Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz (LGBL 59/82) zur Rückerstattung nicht widmungsgemäß verwendeter Förderungsmittel zur Aufbewahrung der Belege über die erhaltenen Förderungsmittel und den Nachweis über deren Verwendung über einen Zeitraum von mindestens 7 Jahre ab Erhalt der Förderung. Bewässerungsprojekte können zur Gänze entweder nur im Landesprogramm oder nur im Förderprogramm der Ländlichen Entwicklung abgewickelt werden. Die Maßnahme entspricht den wasserwirtschaftlichen Zielen des Landes Steiermark. Im Förderprogramm Ländliche Entwicklung eingereichte Bewässerungsprojekte können nur nach dieser Richtlinie behandelt werden, wenn sie die Zugangsvoraussetzung zum Landesprogramm erfüllen und es sich um ein Vorhaben mit Wassersammlung und Wasserspeicherung handelt. Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden im Wasserverbrauch effizienten Einrichtungen der Wasserverteilung. Die Förderungszusage muss vor Baubeginn vorliegen. Projektberatung Vor einer Förderungsbeantragung kann der Projektwerber Beratung in Anspruch nehmen: Die Grundberatung erfolgt durch die zuständige Bezirkskammer. Im Rahmen dieser Beratung wird vereinbart, welche Dienststellen in weiterer Folge einzubeziehen sind, wie zum Beispiel Fachberatungsdienst. Beratung durch die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft: Fachberatungsdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft (Pflanzenbau, Obstbau, Garten/Gemüsebau) zur vertieften Beratung betreffend Bewässerungsbedarf, Bewässerungstechnik, etc. Beratung durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung: Wasserwirtschaftliche Fachberatung betreffend wasserwirtschaftliche Ziele des Landes Steiermark durch die FA 19A - Wasserwirtschaft Fachtechnische Beratung betreffend bauliche Gestaltung für Pkt. 3.1 durch die FA 19B – Schutzwasserwirtschaft und Bodenwasserhaushalt Alle oben angeführten Beratungsformen werden von der Kammer und der Abteilung 19 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung kostenlos durchgeführt. Förderungsabwicklung Die Abteilung Betriebswirtschaft der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft besorgt die zentrale Evidenz der Förderungsanträge und überprüft die Förderfähigkeit der Anträge. Im Falle einer geplanten Wasserentnahme aus Fließgewässern oder aus dem Grundwasser ist eine Stellungnahme der FA19A – Wasserwirtschaftliche Planung zur Beurteilung des Vorhabens auf Übereinstimmung mit wasserwirtschaftlichen Zielen einzuholen. 20 5.1.1 Übersicht – Förderungsablauf 21 5.2 Projektsablauf 5.2.1 Vorgangsweise bei Wasserbezug aus dem Grundwasser oder Oberflächengewässer Kontaktaufnahme: Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft: Generelle Beratung, insbesondere betreffend Planungsanzeige, wasserrechtliche Bewilligung und Förderung Baubezirksleitung: Fachliche Erstberatung Projektierung/ Planung: Beauftragung eines fachkundigen Planers mit der Erstellung von Projektsunterlagen Antrag auf Bewilligungen: Wasserrechtliche Bewilligung - Bezirkshauptmannschaft Naturschutzrechtliche Bewilligung - Bezirkshauptmannschaft/ FA13C (in Abhängigkeit von der Lage der geplanten Bauwerke) Antrag auf Förderung: Kammer für Land- und Forstwirtschaft (sh. Ablaufschema) 22 5.2.2 Vorgangsweise bei Wasserbezug vom Niederschlagswasser, Drainagewasser Kontaktaufnahme: Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft: Generelle Beratung, insbesondere auch betreffend Förderung Baubezirksleitung: Fachliche Erstberatung Projektierung/ Planung: Beauftragung eines fachkundigen Planers mit der Erstellung von Projektsunterlagen Antrag auf Bewilligungen: Wasserrechtliche Bewilligung unter bestimmten Umständen erforderlich (z.B. Bauwerke im Hochwasserabflussbereich, HQ30), Bezirkshauptmannschaft Naturschutzrechtliche Bewilligung – Bezirkshauptmannschaft/ FA13C (in Abhängigkeit von der Lage der geplanten Bauwerke) Baubehördliche Bewilligung - Bürgermeister (z.B. für Speicherteiche) Antrag auf Förderung: Kammer für Land- und Forstwirtschaft (sh. Ablaufschema) 23 6. Anhang Kontakte: Baubezirksleitungen, insbesondere: BBL Graz-Umgebung, Leonhardstraße 84, 8010 Graz (Tel.: 0316/ 877 – 5131) BBL Feldbach, Bismarckstraße 11-13, 8330 Feldbach (Tel.: 03152/ 2511 – 301) BBL Hartberg, Rochusplatz 2, 8230 Hartberg (Tel.: 03332/ 6000 – 301) BBL Leibnitz, Marburgerstraße 75, 8435 Wagna (Tel.: 03452/ 82097 – 0) Bezirkshauptmannschaften, insbesondere: BH Graz-Umgebung, Bahnhofgürtel 85, 8021 Graz (Tel.: 0316/ 7075 – 0) BH Voitsberg, Schillerstraße 10, 8570 Voitsberg (Tel.: 03142/ 21520) BH Weiz, Birkfelderstraße 28, 8160 Weiz (Tel.: 03172/ 600 – 0) BH Feldbach, Bismarckstraße 11-13, 8330 Feldbach (Tel.: 03152/ 2511 – 0) BH Radkersburg, Hauptplatz 34, 8490 Bad Radkersburg (Tel.: 03476/ 4004 – 0) BH Hartberg, Rochusplatz 2, 8230 Hartberg (Tel.: 03332/ 606 - 0) BH Fürstenfeld, Realschulstraße 1, 8280 Fürstenfeld (Tel.: 03382/ 5025 - 0) BH Leibnitz, Kadagasse 12, 8430 Leibnitz (Tel.: 03452/ 82911 – 0) BH Deutschlandsberg, Kirchengasse 12, 8530 Deutschlandsberg (Tel.: 03462/ 2606) Fachabteilung 13C Naturschutz, Karmeliterplatz 2, 8010 Graz (Tel.: 0316/ 877 – 2653) Fachabteilung 19A Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft, Stempfergasse 7, 8010 Graz (Tel.: 0316/ 877 – 2025) Fachabteilung 19B Schutzwasserwirtschaft und Bodenwasserhaushalt, Stempfergasse 7, 8010 Graz (Tel.: 0316/ 877 – 2544) Landwirtschaftskammer Steiermark, Hammerlinggasse 3, 8010 Graz (Tel.: 0316/ 8050) Förderungsabwicklung (DI Thomaser, DW1262), Pflanzenbau (DI Mayer, DW 1261), Obstbau (Dr. Mazelle, DW1207) 24 Impressum: Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung 19A – Wasserwirtschaftliche Planung und Siedlungswasserwirtschaft Leiter der Fachabteilung: Dipl.-Ing. Johann Wiedner Projektsleiter: Dipl.-Ing. Peter Rauchlatner Homepage: http://www.wasserwirtschaft.steiermark.at/cms/beitrag/10178489/4578743 in Zusammenarbeit mit: Landwirtschaftskammer Steiermark, Dipl.-Ing. Arno Mayer Fachabteilung 13C – Naturschutz, Dipl.-Ing. Karl Fasching Bezirkshauptmannschaft – Weiz, Dr. Helmut Gauster Graz, März 2006