Hospitality Tickets EM 2008 – Vorsteuerabzug möglich
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Hospitality Tickets EM 2008 – Vorsteuerabzug möglich
Hospitality Tickets EM 2008 Ist der Vorsteuerabzug in der Schweiz und in Österreich möglich? von Markus Fuchs Die Fussball-Europameisterschaft 2008 in der Schweiz und Österreich beginnt in wenigen Monaten. Viele Firmen werden diesen Anlass nutzen, um bestehende Kundenbeziehungen zu pflegen und/oder neue Kunden zu gewinnen. Die von dem Veranstalter UEFA lancierten so genannten Hospitality-Tickets bieten hierzu eine willkommene Gelegenheit. Firmenkunden können bei der EURO 2008 SA, welche die Organisation der FussballEuropameisterschaft 2008 durchführt, verschiedene Hospitality-Tickets erwerben. Diese beinhalten die Eintrittsberechtigung zum Fussballspiel, eine gewisse Bewirtung, das Zurverfügungstellen von Parkplätzen und noch weitere Leistungen (z.B. Erinnerungsgeschenk). In den Rechnungen der EURO 2008 SA werden die Hospitality-Tickets für in der Schweiz stattfindende Spiele mit Schweizer Mehrwertsteuer, die Hospitality-Tickets für in Österreich stattfindende Spiele mit österreichischer Mehrwertsteuer abgerechnet. Zudem wird eine Aufteilung der in den Hospitality-Tickets enthaltenen Leistungen (Eintritt, Bewirtung, etc.) auf die unterschiedlichen Steuersätze vorgenommen. Darf die in den Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer von den steuerpflichtigen Erwerbern als Vorsteuer geltend gemacht werden? Schweizer Mehrwertsteuer: Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat den Vorsteuerabzug für Hospitality-Tickets für die Fussball-Weltmeisterschaft 2006 zugelassen, sofern nachgewiesen wurde, dass die Hospitality-Tickets für geschäftliche Zwecke genutzt wurden. Ein geschäftlicher Zweck wurde angenommen, wenn die Spiele mit bestehenden und/oder potentiellen Kunden des Unternehmers besucht wurden. Konkret verlangte die ESTV folgende Angaben: - - - Liste mit den Namen sämtlicher Personen (Kunden und Mitarbeiter des Unternehmens), die unter Nutzung der in Frage stehenden Hospitality-Pakete ein Spiel der WM 2006 besucht haben. Zu jeder Person ist anzugeben, welche Unternehmung sie vertritt und welche Funktion (z.B. CEO, CFO, Einkaufsleiter usw) sie in der Unternehmung ausübt. Zur Überprüfung der Vollständigkeit der Teilnehmerliste, ist bei jeder Person anzugeben, welches Spiel besucht wurde (Datum und Austragungsort). Sollten bei einem Spiel nicht sämtliche Tickets verwendet worden sein, ist dies entsprechend zu vermerken. Welche Umsätze werden mit den eingeladenen Kunden getätigt resp. im Hinblick auf was für Umsätze wurden potentielle Kunden eingeladen. Die ESTV wird voraussichtlich auch bei den Hospitality-Tickets für die FussballEuropameisterschaft 2008 eine geschäftliche Nutzung bejahen und somit den Vorsteuerabzug zulassen, wenn die Spiele mit bestehenden und/oder potentiellen Kunden besucht werden. Zum Nachweis der geschäflichen Nutzung empfehlen wir, die zuvor genannten Angaben aufzuzeichnen. SV_EM2008-Hospitality-Package_mf_3.doc -1- © SwissVAT AG Österreichische Mehrwertsteuer: Das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) vertritt die Auffassung (siehe Dr. Petra Reinbacher, BMF: Die umsatzsteuerliche Behandlung von Hospitality-Tickets im Kontext der Fussball-EM „Euro 2008“ – ÖstZ 2008 Heft 5 vom 3. März 2008), dass es sich bei der Fussball-Europameisterschaft 2008 um einen betrieblich veranlassten Event handelt und die Hospitality-Tickets somit zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass die Hospitality-Tickets für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Die in den Rechnungen der EURO 2008 SA ausgewiesene österreichische Mehrwertsteuer können sich Schweizer Unternehmen, welche in Österreich für mehrwertsteuerliche Zweck nicht registriert sind, grundsätzlich im sog. Vorsteuervergütungsvefahren erstatten lassen. Hierzu ist ein förmlicher Antrag beim Finanzamt Graz-Stadt einzureichen, dem die Originalrechnungen der EURO 2008 SA und eine sog. Unternehmerbescheinigung (Bescheinigung der ESTV, dass das Unternehmen im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist) beizulegen sind. Die Antragsfrist für einen solchen Antrag ist der 30. Juni des Folgejahres, in dem die Rechnungen ausgestellt werden. Die SwissVAT unterstützt Sie gerne in allen Fragen der Schweizer und der österreichischen Mehrwertsteuer, insbesondere bei der Erstellung der notwendigen Rückerstattungsanträge. Zürich, 11. März 2008 Markus Fuchs, Partner der SwissVAT Dipl. Betriebswirt FH Mehrwertsteuerexperte FH SV_EM2008-Hospitality-Package_mf_3.doc -2- © SwissVAT AG