Gefahrstoffe - Maria-Montessori
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Gefahrstoffe - Maria-Montessori
TECHNIK Gefahrstoffe an Grund- und Sonderschulen Gefahrstoffe an Grund- und Sonderschulen Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einleitung 2. Sicherheitsdatenblätter 3. Wie der Umgang mit Gefahrstoffen die Gesundheit gefährden kann 4. Gefahrstoffe: Rechtliche Grundlagen für die Kennzeichnung 5. Liste der Gefährlichkeitsmerkmale 6. Pflicht zur Ermittlung weniger gefährlicher Ersatzstoffe 7. Führen eines Gefahrstoffkatasters 8. Erstellen von Betriebsanweisung und Unterweisungen 9. Hygienemaßnahmen 10. Lagerung 11. Entsorgung 12. Gefahrstoffe des Schulträgers 13. Internetadressen 14. Rechtliche Grundlagen und weiterführende Literatur 15. Weitere B.A.D-Broschüren des Schulprojektes NRW 2 3 4 5 6 7 8 9 9 10 11 11 11 12 12 16. Anhang: Erfassungsbogen für das Gefahrstoffkataster Betriebsanweisung Desinfektionsreiniger (zur Flächendesinfektion) Betriebsanweisung Handdesinfektionsmittel, alkoholisch Betriebsanweisung Lösemittelhaltige Farben und Lacke Betriebsanweisung Farb- und Lacksprays Betriebsanweisung Backofen-Spray, z.B. K2R Backofenreiniger Betriebsanweisung Sidol für Backofen und Grill Betriebsanweisung Lösemittelhaltige Klebstoffe, z.B. Pattex, , Tesa Alleskleber, Uhu Alleskleber, Uhu Flinke Flasche Betriebsanweisung Uhu Plus sofortfest Binder, Uhu Plus sofortfest Härter Betriebsanweisung Terpentinersatz, Clourethan-Verdünner, Biofa-Verdünnung, Pinselreiniger Betriebsanweisung Calgonit 3in1 Powderpower, PowerBall Tabs, Powerball 3-in-1 Betriebsanweisung Somat 3in1 Tabs, Somat 2in1 Tabs Betriebsanweisung Somat Klassik Betriebsanweisung Cera Clen – Glaskeramik Reiniger + Pfleger 13 14 15 16 17 18 19 20 -1- 21 22 23 24 25 26 27 1. Einleitung Gefahrstoffe – an unserer Schule? Nein, wir haben doch gar keinen Chemieunterricht. Wir sind doch eine Grund- oder Sonderschule! - Und was ist mit dem Backofenreiniger, dem Ceran-Kochplattenreiniger oder den Tabs für die Spülmaschine in der Lehrküche? Mit den Lacken, Lösungsmitteln und Klebstoffen im Werkraum? Buchen- und Eichenholz im Werkraum? Den Desinfektionsmitteln beim Wickeln im Sonderschulbereich für Schwerbehinderte? Vielleicht ist im Kopierraum noch eine Flasche Umdruckerflüssigkeit vorhanden? Es gibt also auch hier Bereiche, wo Gefahrstoffe vorhanden sein können. Man muss sie nur als Gefahrstoffe erkennen. Begehungen an Schulen in Nordrhein-Westfalen haben ergeben, dass vieles gesammelt und wenig entsorgt wird. Es lohnt in der Schule, sich mit dem Thema Gefahrstoffe auseinanderzusetzen. Man wird bestimmt Gefahrstoffe finden, die nicht mehr benötigt werden. Durch eine sachgerechte Entsorgung kann man sich einiges an Arbeit sparen. Der Umgang mit Gefahrstoffen wird an allgemeinbildenden nordrhein-westfälischen Schulen durch die Sintu, „Sicherheit im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht an allgemeinbildenden Schulen“, geregelt. Da an Grund- und Sonderschulen keine Chemieräume vorzufinden sind, soll diese Broschüre zur Vereinfachung mit dem Umgang von Gefahrstoffen dienen. Die im Anhang enthaltenen Betriebsanweisungen sollen dem/r Schulleiter/in das Arbeiten erleichtern und dient als Musterlösung (Vorschlag). In Schulen, die Umgang mit Gefahrstoffen haben, kann der/die Schulleiter/in einen Beauftragten für Gefahrstoffe bestellen, der ihm bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an der Schule unterstützen kann. Leider fehlte bisher oft die Einsicht, dass auch an Grund- und Sonderschulen Gefahrstoffe vorhanden sein können. Diese Broschüre soll auch zu einer Meinungsänderung in dieser Hinsicht anregen. -2- 2. Sicherheitsdatenblätter Ein Hilfsmittel für den/r Schulleiter/in sind die Sicherheitsdatenblätter, die man vom Hersteller oder Lieferant erhält. Durch das Sicherheitsdatenblatt geben Produkte ihre „Gefährlichkeit“ preis. Denn hier werden gefährliche Inhaltsstoffe aufgeführt. Es wird auf besondere Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen. Weiterhin enthalten die Sicherheitsdatenblätter Handlungshilfen, Maßnahmen im Falle der Ersten Hilfe, im Brandfalle und bei Verschütten der Gefahrstoffe. Sicherheitsdatenblätter müssen in der Schule für alle Gefahrstoffe vorliegen und können eine Hilfe für die Erstellung der notwendigen Betriebsanweisungen sein. 1 Zusätzlich sind Sicherheitsdatenblätter eine Hilfe bei der Auswahl minder gefährlicher Produkte. Für gängige Gefahrstoffe an der Grund- oder Sonderschule bietet diese Broschüre Musterbetriebsanweisungen. Sie sollen dem/r Schulleiter/in helfen, die Forderungen der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an der Schule zu erfüllen. RL 67/548/EWG 10. Mai 1999 § 27 Sicherheitsdatenblatt (1) Damit insbesondere professionelle Benutzer die Möglichkeit erhalten, die für den Umweltschutz sowie die für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, stellt jeder Hersteller, Einführer oder Vertriebsunternehmer dem Empfänger bei oder schon vor der ersten Lieferung eines gefährlichen Stoffes ein Sicherheitsdatenblatt zu. Dieses Blatt muss die zum Schutz von Mensch und Umwelt erforderlichen Auskünfte enthalten. Richtlinie 91/155/EWG § 3 Das in Artikel 1 genannte Sicherheitsdatenblatt muss zwingend folgende Angaben enthalten: 1. Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung 2. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3. Mögliche Gefahren 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 7. Handhabung und Lagerung 8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen 9. Physikalische und chemische Eigenschaften 10. Stabilität und Reaktivität 11. Angaben zur Toxikologie 12. Angaben zur Ökologie 13. Hinweise zur Entsorgung 14. Angaben zum Transport 15. Vorschriften 16. Sonstige Angaben. 1 Hinweis: Soester Liste, bzw. Chemietreff oder Merck-CD-Rom (reine Stoffe) -3- 3. Wie der Umgang mit Gefahrstoffen die Gesundheit gefährden kann Exemplarisch wird im Folgenden die Gesundheitsgefährdung durch verschiedene Gefahrstoffe beschrieben: Holzstäube: Holzstäube, besonders solche von tropischen Hölzern, können nach Sensibilisierung allergische Erscheinungen der Haut oder der Atemwege hervorrufen. Buchen- und Eichenholzstäube sind als krebserregend (Nasenschleimhautkrebs), die Stäube anderer Hölzer als krebsverdächtig eingestuft. Aus diesem Grunde muss im Grund- und Sonderschulbereich auf die Bearbeitung von Buchen- und Eichenholz verzichtet werden. Lacke: Bei lösemittelhaltigen Lacken soll das Einatmen der Dämpfe oder Aerosole möglichst vermieden werden, es kann zu sensibilisierenden Wirkungen kommen. Hautkontakt hat eine entfettende Wirkung, es können bestimmte Gefahrstoffe durch die Haut resorbiert werden oder es können Hautreizungen entstehen, je nach dem welcher Lacktyp verwandt wird. Wasserlösliche Lacke: Bei wasserlöslichen Lacken sind organische Lösungsmittel größtenteils durch Wasser ersetzt. Die Lackbindemittel wurden durch Lösungsvermittler (z.B: Glykole) wasserlöslich gemacht. Wie auch die anderen lösemittelhaltigen Lacke können Wasserlacke außerdem noch weitere Bestandteile enthalten, z.B. Pigmente oder Farbstoffe, Weichmacher, Konservierungsmittel. Gesundheitsgefahren entstehen durch Einatmen von Lacknebeln und direktem Hautkontakt mit dem Lack. Öle: Öle („Naturöle“, „Naturhartöle“) und Wachse (z.B. Bienenwachse) enthalten meist pflanzliche Öle (z.B. Leinöl, Citrusöl, Terpentinöl), einige Systeme auch Spezialbenzine oder andere Lösemittel. Gesundheitsgefahren können beim Einatmen von Dämpfen sowie bei direktem Hautkontakt (mögliche Allergiewirkung von einzelnen Inhaltsstoffen) entstehen. Lösemittelhaltige Kleber: Bei lösemittelhaltigen Klebern bestehen Gesundheitsgefahren durch Einatmen von Lösungsmitteln und direktem Hautkontakt. Sekundenkleber: Bei Sekundenklebern besteht in erster Linie die Gefahr darin, dass Kontaktflächen nach Aufbringen des Klebers auf die Haut so fest anhaften, dass eine Trennung nur operativ möglich ist. Dieser Kleber darf laut Sicherheitsratschlag nicht in die Hände von Kindern gelangen. Backofenspray: Bei Haut- oder Schleimhautkontakt (Auge, Nase + obere Atemwege) kann es bei der Benutzung von Backofenspray zu Reizungen kommen. -4- 4. Gefahrstoffe: Rechtliche Grundlagen für die Kennzeichnung Neu gekaufte Produkte sind nach den Richtlinien der Gefahrstoffverordnung beschriftet. Da in den Schulen aber noch oft sehr alte Produkte vorhanden sind, kann man nicht davon ausgehen, dass alle Produkte richtig beschriftet sind. Wenn Zweifel über die Gefährlichkeit von Produkten bestehen, ist eine Entsorgung zu empfehlen. Eigene Abfüllungen sollten sich in Behältnissen befinden, die nicht mit Lebensmittelbehältern zu verwechseln sind (keine Gurken- oder Marmeladengläser), sondern in Chemikalienbehältern oder in Originalbehältern für kleinere Mengen. Die Kennzeichnung muss für den schulinternen Gebrauch folgende Angaben enthalten: - die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe in der Zubereitung, - bei Zubereitungen ggf. Handelsname oder Bezeichnung, - die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen, - die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze), - die Sicherheitsratschläge (S-Sätze), - Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder Vertreibers. Beispiel eines Standflaschenetiketts Beispiel Etikettierung gekaufter Ware -5- 5. Liste der Gefährlichkeitsmerkmale Gefährliche Arbeitsstoffe sind die Stoffe, die gemäß § 4 der GefStoffV eines oder mehrere der folgenden Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen: explosionsgefährlich brandfördernd hochentzündlich leichtentzündlich entzündlich sehr giftig giftig gesundheitsschädlich sensibilisierend krebserzeugend fortpflanzungsgefährdend erbgutverändernd ätzend reizend umweltgefährdend Beispiel, wie Gefahrstoffe gekennzeichnet sein können. -6- 6. Pflicht zur Ermittlung weniger gefährlicher Ersatzstoffe Für jeden Gefahrstoff muss geprüft werden, ob ein weniger gefährlicher Ersatzstoff eingesetzt werden kann. So könnten zum Beispiel lösungsmittelhaltige Lacke gegen Lacke auf Wasserbasis ersetzt werden. Das gleiche gilt für Kleber, auch hier sind sehr viele lösungsmittelfreie Kleber auf dem Markt vertreten. Ob ein Stoff oder eine Zubereitung Gefahrstoffe enthält, kann man den Angaben der Inhaltsstoffe, den Gefahrensymbolen oder dem Sicherheitsdatenblatt entnehmen, das man beim Hersteller oder Vertreiber des Produktes anfordern kann. § 16 der GefStoffV Ermittlungspflicht (1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgeht, hat festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann davon ausgehen, dass eine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befindet, und dass Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind, zutreffend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist, soweit dabei Gefahrstoffe festgestellt worden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen. (2) Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar, muss der Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen Verwendungsformen anwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 1 und 3 ist schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (3) Verbleiben bei der Ermittlung nach Absatz 1 Ungewissheiten über die Gefährdung, hat der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe der Gefahrstoffe sowie die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann, auch soweit diese Angaben nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts oder nach anderen Rechtsvorschriften nicht erforderlich sind, mindestens Angaben entsprechend Artikel 3 der Richtlinie 91/155/EWG verlangen. (3a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller nach den Absätzen 1 und 3 ermittelten Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1.Bezeichnung des Gefahrstoffes, 2.Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften, 3.Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb, 4.Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird. Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er zur Feststellung der erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen sind, die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der Arbeitgeber zu regeln, bevor er mit Gefahrstoffen umgeht. -7- 7. Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses Gefahrstoffverzeichnis: Der Schulleiter ist verpflichtet, ein Verzeichnis über alle in seinem Schulbereich verwendeten Gefahrstoffen zu führen. Darin müssen erfasst sein: - die Bezeichnung der Gefahrstoffe, - die Einstufung der Gefahrstoffe oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften, - die Mengenbereiche in der Schule, - die Arbeitsbereiche, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird. Bei schwankenden Mengen an Gefahrstoffen in der Schule sind die Mengenbereiche anzugeben. Eine Kopiervorlage für die Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses finden Sie im Anhang. Wesentliche Änderungen, die die Fortschreibung oder Überarbeitung des Verzeichnisses notwendig machen, sind zum Beispiel die Verwendung von weiteren Gefahrstoffen oder eine relevante Mengenänderung der bereits vorhandenen Gefahrstoffe. Es empfiehlt sich, nicht mehr gebrauchte Gefahrstoffe fachgerecht zu entsorgen. Dadurch entfällt das Erstellen von Betriebsanweisungen und die Unterweisung der Beschäftigten für den entsorgten Gefahrstoff. Beispiel: Gefahrstoffverzeichnis der Waldschule, Bad Meingarten Lfd. Nr. 1 2 3 4 5 6 7 Bezeichnung des Gefahrstoffes Backofenreiniger Spülmaschinen Tabs Lackspray Bronze Kraftgel-Kleber Universal Verdünnung Pinselreiniger + Verdünnung Isopropylalkohol Datum Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften Xi,F+ Xi X, F F Xn,F Xn Mengenbereiche des Gefahrstoffes in der Schule Arbeitsbereiche in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird 500 ml 1,0 kg 400 ml 42 g 1l 1l Lehrküche Lehrküche Werkraum Werkraum Werkraum Werkraum Xi, F 100 ml EDV Unterschrift des Schulleiters Abkürzungen der Kennzeichnung: T+ = sehr giftig, T = giftig; F+ = hochentzündlich, F = leichtentzündlich; Xn = gesundheitsschädlich, Xi = reizend; E = explosiv; C = ätzend; O = brandfördernd; N = umweltgefährlich -8- 8. Erstellen von Betriebsanweisung und Unterweisungen Schulleiter haben die Pflicht, für ihre Lehrer, die Umgang mit Gefahrstoffen haben, Betriebsanweisungen zu erstellen. Betriebsanweisungen müssen betriebsspezifische und arbeitsbezogene Angaben enthalten. Einige Beispiele für Betriebsanweisungen von Gefahrstoffen an Grund- oder Sonderschulen sind im Anhang dieser Broschüre zu finden. Lehrer, die Umgang mit den entsprechenden Gefahrstoffen haben, müssen vor Dienstantritt und anschließend jährlich anhand der Betriebsanweisungen geschult werden. Diese Unterweisungen müssen schriftlich dokumentiert werden. Gebärfähige Lehrerinnen müssen zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen unterwiesen werden. Die Unterweisungen können im Rahmen der Lehrerkonferenz duchgeführt und durch die Teilnehmerliste mit Unterschrift dokumentiert werden. § 20 der GefStoffV: Betriebsanweisung (1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. - Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren. 9. Hygienemaßnahmen Der/die Schulleiter/in muss dafür sorgen, dass die Hygienemaßnahmen umgesetzt werden. Für Grund- und Sonderschulen bedeutet dies, dass Lehrer z.B. im Werkraum keine Nahrungsmittel zu sich nehmen dürfen. Zwar ist nur Buchen- und Eichenholzstaub krebserregend und soll in diesem Schulbereich nicht verwendet werden, aber auch andere Holzstäube sollen möglichst minimiert werden. Aus präventiven Hygienemaßnahmen sollte man in allen Bereichen, während des Umgangs mit Gefahrstoffen, keine Nahrung zu sich nehmen. § 22 der GefSoffV: Hygienemaßnahmen (1) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb bestimmte Nahrungs- und Genussmittel dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit Gefahrstoffen nicht in Berührung kommen. (2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen sie Nahrungs- und Genussmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe zu sich nehmen können. -9- § 22 der GefSoffV: Hygienemaßnahmen (3) Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden, sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenund Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die durch einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt sind. Arbeits- und Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen. 10. Lagerung Lagern beinhaltet in der Regel die Bevorratung, d.h. die Bereitstellung von Mengen, die über den Tagesbedarf hinausgehen. Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln, sind in Schränken aufzubewahren, die wirksam belüftet werden. Dies ist erfüllt, wenn der Schrank an ein Absauggebläse angeschlossen ist, das dauernd oder in Intervallen die austretenden Dämpfe ins Freie leitet. Hier sollte z.B. im Werkraum darauf geachtet werden, dass die Menge von brennbaren Flüssigkeiten (Lacke, Verdünnungen, etc.) der Gefahrenklassen* AI, AII und B pro Raum nicht überschritten wird. Die Obergrenze für brennbare Flüssigkeiten liegt bei: - in zerbrechlichen Gefäßen: bis zu 5 Litern, - in unzerbrechlichen Gefäßen: weitere 10 Liter. Wenn diese Obergrenze überschritten wird, muss ein Sicherheitsschrank gemäß der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF) nach DIN 12925, Teil 1 als Lagerort benutzt werden. § 24 der GefSoffV Aufbewahrung, Lagerung (1) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Missbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung müssen die mit der Verwendung verbundenen Gefahren erkennbar sein. (2) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt oder gelagert werden. (3) Mit T+ oder T gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. Satz 1 gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen. *Gefahrenklasse *Gefahrenklasse *Gefahrenklasse AI AII B Flammpunkt: Flammpunkt: Flammpunkt: A – nicht mit Wasser mischbare Flüssigkeiten < 21° C 21°-55° C < 21° C B – mit Wasser mischbare Flüssigkeiten - 10 - 11. Entsorgung Wenn Gefahrstoffe oder Reste davon nicht mehr gebraucht oder verwendet werden können, müssen sie entsorgt werden. Auch bei der Entsorgung ist auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu achten, zusätzlich aber noch auf den Umweltschutz. Chemikalien, die z.B. für den Sachkundeunterricht gebraucht wurden und entsorgt werden sollen, müssen nach dem Entsorgungplan der „Soester Liste“ (Liste zur Einstufung von Chemikalien gemäß der Gefahrstoffverordnung) entsorgt werden. Teilgefüllte Behälter mit lösungsmittelhaltigen Lacken, Klebern oder Umdruckerflüssigkeit müssen der Sonderabfall-Entsorgung zugeführt werden. Die Sonderabfall-Entsorgung wird in der Regel über die kommunalen Entsorger des Schulträgers abgewickelt. Leere Behälter können mit dem Hausmüll entsorgt werden. 12. Gefahrstoffe des Schulträgers Gefahrstoffe des Schulträgers wie Putz- und Reinigungsmittel unterliegen der Fürsorgepflicht des Schulträgers. Der Umgang mit diesen Gefahrstoffen ist nur für Personal des Schulträgers erlaubt. Der Schulträger erstellt Betriebsanweisungen für das betroffene Personal des Schulträgers und führt Unterweisungen der betroffenen Personen durch. 13. Internetadressen Hilfreiche Internetadressen zum Thema Gefahrstoffe sind: „Soester Liste“ Gefahrstoffverordnung http://www.learn-line.nrw.de/angebote/gefahrstoffdb/ http://de.osha.eu.int/legislation/verord/gefstoffv.htm Betriebsanweisungen http://www.chemietreff.de Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Umweltbundesamt http://www.baua.de http://www.umweltbundesamt.de Kompetenznetz Arbeitsschutz NRW – KomNet http://195.145.160.230/komnet/index.html Bürgerportal Arbeitsschutz NRW http://www.arbeitsschutz.nrw.de B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH Gemeindeunfallversicherungsverband-Westfalen-Lippe Gemeindeunfallversicherungsverband-Rheinland - 11 - http://www.bad-gmbh.de http://www.guvv-wl.de http://www.rguvv.de 14. Rechtliche Grundlagen und weiterführende Literatur - Sintu, „Sicherheit im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht an allgemeinbildenden Schulen“ - Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 1), GUV Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 2), GUV - „Soester Liste“, Liste zur Einstufung von Chemikalien gemäß der Gefahrstoffverordnung, Landesinstitut für Schule und Weiterbildung - Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht, GUV 19.16 Anhang 1 zu den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht – Gefahrstoffliste -, GUV 19.16 A - - Gefahrstoffverordnung - Chemikaliengesetz - Verordnung für brennbare Flüssigkeiten 15. Weitere B.A.D-Broschüren des Schulprojektes in NRW Lärm – Eine Belastung im Schulalltag? PCB – ein Weichmacher mit Folgen Schimmelpilze – ein Problem aller Zeiten Diese Broschüren können Sie bei Ihrem B.A.D – Zentrum in Ihrer Nähe anfordern. B.A.D – Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH Zentrum Düsseldorf Flughafen Telefon: 02 11 / 90 70 70 Zentrum Dortmund Telefon: 02 31 / 7 92 07 00 Zentrum Gütersloh Telefon: 0 52 41 / 83 25 36 Zentrum Flughafen Köln/Bonn Telefon: 0 22 03 / 40 43 97 Zentrum Münster Telefon: 02 51 / 66 32 66 - 12 - 16. Anhang: Alle Betriebsanweisungen werden in Zukunft zum Herunterladen als Word-Datei im Internet verfügbar sein. Die Adresse wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. - 13 - Gefahrstoffverzeichnis Erfassungsbogen f. Gefahrstoffe, Schule:....................................., Blatt Nr.:....., Datum:................. Lfd. Name des Nr. Gefahrstoffes Kennzeichnung Arbeitsbereich Lagermenge SDB? Verbrauch Datum Entsorgung SDB? = Sicherheitsdatenblatt vorhanden? Abkürzungen der Kennzeichnung: T+ = sehr giftig, T = giftig; F+ = hochentzündlich, F = leichtentzündlich; Xn = gesundheitsschädlich, Xi = reizend; E = explosiv; C = ätzend; O = brandfördernd; N = umweltgefährlich - 14 - BETRIEBSANWEISUNG Schule eintragen: gemäß § 20 GefStoffV Arbeitsbereich: ........................................ Datum: ................................ Unterschrift GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG Desinfektionsreiniger ( zur Flächendesinfektion) GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT Die Mittel zur gleichzeitigen Reinigung und Desinfektion enthalten neben entfettenden waschaktiven Substanzen (Tenside) und Alkoholen vor allem reizende Stoffe (Aldehyde: Formaldehyd, Glutaraldehyd), Atemwegsreizungen und allergische Reaktionen durch Hautkontakt können vorkommen; Alkoholdämpfe können in engen und schlecht gelüfteten Räumen zu Brandgefahren führen. SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN Verwendungshinweise der Hersteller befolgen. Bei der Arbeit für gute Lüftung sorgen, Fenster und Türen öffnen. Bei schlechter Lüftung und in engen Räumen nicht rauchen und kein offenes Feuer (Brandgefahr durch mögliche Alkoholdämpfe). Beim Umgang mit Konzentraten oder Hochkonzentraten Verschlüsse vorsichtig öffnen (Spritzgefahr) und Schutzbrille tragen. Schutzhandschuhe aus Nitril- oder Butylkautschuk tragen, ggf. darunter Baumwollhandschuhe tragen. VERHALTEN IM GEFAHRFALL Bei Auslaufen / Verschütten mit flüssigkeitsbindendem Material aufnehmen und in gekennzeichneten und verschlossenen Behältnissen zur Entsorgung geben; kleine Mengen können mit viel Wasser verdünnt in die Kanalisation geleitet werden. ERSTE HILFE Nach Hautkontakt: Benetzte Kleidung entfernen, mit viel Wasser abwaschen. Nach Augenkontakt: Bei geöffnetem Lid 10 Min. mit fließendem Wasser spülen, Augenarzt aufsuchen. Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Arzt alarmieren. Nach Einatmen: Frischluft, bei Unwohlsein Arzt hinzuziehen. Notruf: Ersthelfer: 112 SACHGERECHTE ENTSORGUNG Muss in entsprechend gekennzeichneten Behältern der Entsorgung zu geführt werden. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.Restentleerte Verpackungen können dem Hausmüll zugeführt werden. © B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH - 15 - BETRIEBSANWEISUNG Schule eintragen: gemäß § 20 GefStoffV Datum: ................................ Unterschrift Arbeitsbereich: GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG Handdesinfektionsmittel, alkoholisch Mittel:...................................................... GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT Leicht entzündlich; Dämpfe kriechen fast immer am Boden, bilden mit Luft explosive Gemische und sind über weite Strecken zündfähig; häufig wirken die Dämpfe auch narkotisch und können zu Wahrnehmungsstörungen oder anderen Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN An kühlem, gut belüftetem Ort und nicht der Sonne ausgesetzt sowie getrennt von brennbaren Materialien lagern. Von allen Zünd- und Hitzequellen fern halten, nicht rauchen, keine offenen Flammen. Für gute Lüftung sorgen, Dämpfe möglichst nicht einatmen. Am Arbeitsplatz nicht essen und trinken sowie keine Lebens- oder Genussmittel lagern. Nach der Händedesinfektion Hautpflegemittel verwenden. VERHALTEN IM GEFAHRFALL Löschmittel: Bei Kleinbränden Feuerlöscher vor Ort, bei Großbränden Feuerwehr rufen; nach versehentlichem Freisetzen alle Zündquellen entfernen, Stoff mit saugfähigem Material (z. B. Universalbinder) aufnehmen und in gekennzeichneten Behältern entsorgen. ERSTE HILFE Nach Verbrennungen: Kleine Verbrennungen mit viel fließendem Wasser kühlen bis der Schmerz nachlässt, Gesichts- und Augenverbrennungen nie verbinden, je nach Schwere Arzt / Notarzt / Rettungswagen alarmieren; bei großflächigen Verbrennungen Schocklage (Opfer auf dem Rücken liegend, Beine etwa in 45º - Stellung nach oben bringen. Bei Hautkontakt: Benetzte Kleidung entfernen, Haut mit viel Wasser reinigen. Bei Augenkontakt: Bei offenem Lid 10 Min. mit fließendem Wasser spülen und immer Augenarzt aufsuchen. Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Ruhe, Arzt hinzuziehen. Nach Einatmen: Frischluft, Ruhe, bei Beschwerden sofort Arzt rufen, bei Bewusstlosigkeit stabile Seitenlage, bei Atemstillstand Atemspende. Notruf: 112 Ersthelfer: SACHGERECHTE ENTSORGUNG Muss in entsprechend gekennzeichneten Behältern der Entsorgung zu geführt werden. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Restentleerte Verpackungen können dem Hausmüll zugeführt werden. © B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH - 16 - Schule eintragen BETRIEBSANWEISUNG gemäß § 20 GefStoffV Datum: ................................ Unterschrift Arbeitsbereich: GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG Lösemittelhaltige Farben und Lacke (z.B. Bunt-, Weiß-, Klarlacke, Vorstrichfarben, Kombiverdünnungen) enthalten aromatische und aliphatische Kohlenwasserstoffgemische GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT Entzündlich, Dämpfe bilden mit Luft eine explosives Gemisch. Einatmen von Dämpfen kann zu Reizungen der Schleimhäute, der Atmungsorgane und zu Kopfschmerzen, Müdigkeit etc. führen. Spritzer können Augenreizungen verursachen. SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN Von allen Zünd- und Hitzequellen fernhalten – nicht rauchen. Dämpfe nicht einatmen. Kontakt mit der Haut, Kleidung oder den Augen vermeiden. Nicht essen, trinken und keine Lebens- oder Genußmittel lagern. Nach der Arbeit Hände und Gesicht gründlich reinigen (keine Verdünner oder Lösemittel anwenden!), rückfettende Creme verwenden. VERHALTEN IM GEFAHRFALL Explosionsgefahr durch Dampf-Luftgemische. Lösungsmitteldämpfe sind schwerer als Luft und breiten sich über den Boden aus. Löschmittel: CO2, Pulver, Schaum, Sprühwasser; Bei Umgebungsbrand Behälter mit Wasser kühlen; umluftunabhängigen Atemschutz verwenden; nach Verschütten /Auslaufen mit unbrennbarem bindendem Material (Sand / Erde) aufnehmen u. in gekennzeichneten und verschlossenen Behältern entsorgen. ERSTE HILFE Nach Hautkontakt: Mit viel Wasser und Seife abwaschen, gut abspülen. Nach Augenkontakt: Bei geöffnetem Lid 10 Min mit fließendem Wasser spülen, anschließend Augenarzt aufsuchen. Nach Verschlucken: Arzt rufen, kein Erbrechen auslösen. Nach Einatmen: Notruf: 112 Frischluft, Arzt rufen, auf Atmung und Bewußtsein achten, ggf. stabile Seitenlage, Atemspende. Ersthelfer: SACHGERECHTE ENTSORGUNG Muss in entsprechend gekennzeichneten Behältern der Entsorgung zu geführt werden. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Restentleerte Verpackungen können dem Hausmüll zugeführt werden. © B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH - 17 - BETRIEBSANWEISUNG Schule eintragen gemäß § 20 GefStoffV Arbeitsbereich: ........................................ Datum: ................................ Unterschrift GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG Farb- und Lacksprays (verschiedene Hersteller) enthalten Farben/Lacke und als Treibmittel Propan- und Butangas. GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT Bei Freisetzung größerer Mengen Bildung brennbarer oder explosionsfähiger Dampf-LuftGemische möglich. Entzündung an heißen Oberflächen, Funken oder Flammen. Behälter steht unter Druck, Explosionsgefahr bei Erhitzen der Spraydose über 50°C. SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN Gase nicht einatmen. Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden. Lüftung durch Oberlichter ist unzureichend. Nicht gegen Flamme oder auf glühende Gegenstände sprühen. Nicht in die Augen sprühen. Bei der Anwendung nicht essen, trinken, rauchen. Darf nicht in Hände von Kindern gelangen. Kühl, an gut gelüfteten Ort lagern. Vor Sonneneinstrahlung, Temperaturen über 50°C schützen. VERHALTEN IM GEFAHRFALL Berstgefahr der Aerosoldosen! Unversehrte Dosen aus dem Gefahrenbereich entfernen, wenn ungefährdet möglich; sonst Dosen mit Wasser kühlen. Alkoholbeständiger Schaum, Löschpulver, CO2. Hitze- und Zündquellen fernhalten – nicht rauchen. Für gute Belüftung sorgen. Restmengen verdunsten lassen. Undichte Dosen entsorgen. ERSTE HILFE Nach Hautkontakt: Verschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit viel Wasser und Seife reinigen, keine Verdünner o. ä. verwenden! Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid 10 Min. mit fließendem Wasser spülen, anschließend Augenarzt aufsuchen. Nach Verschlucken: Arzt hinzuziehen, kein Erbrechen auslösen. Nach Einatmen: Notruf: 112 Frischluft, bei Beschwerden Arzt hinzuziehen. Ersthelfer: SACHGERECHTE ENTSORGUNG Leere Dosen können mit dem Hausmüll entsorgt werden. Teilgefüllte Spraydosen der SonderabfallEntsorgung zuführen. © B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH - 18 - Schule eintragen BETRIEBSANWEISUNG gemäß § 20 GefStoffV Datum: ................................ Unterschrift Arbeitsbereich: GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG Backofen-Spray, z.B. K2R Backofenreiniger enthalten Hilfsstoffe und als Treibmittel Propan- und Butangas GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT Bei Freisetzung größerer Mengen Bildung brennbarer oder explosionsfähiger Dampf-LuftGemische möglich. Entzündung an heissen Oberflächen, Funken oder Flammen. Behälter steht unter Druck, Explosionsgefahr bei Erhitzen der Spraydose über 50°C. SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN Gase nicht einatmen. Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden. Lüftung durch Oberlichter ist unzureichend. Nicht gegen Flamme oder auf glühende Gegenstände sprühen. Nicht in die Augen sprühen. Bei der Anwendung nicht essen, trinken, rauchen. Darf nicht in Hände von Kindern gelangen. Kühl, an gut gelüftetem Ort lagern. Vor Sonneneinstrahlung, Temperaturen über 50°C schützen. VERHALTEN IM GEFAHRFALL Berstgefahr der Aerosoldosen! Unversehrte Dosen aus dem Gefahrenbereich entfernen, wenn ungefährdet möglich; sonst Dosen mit Wasser kühlen. Alkoholbeständiger Schaum, Löschpulver, CO2. Hitze- und Zündquellen fernhalten – nicht rauchen. Für gute Belüftung sorgen. Restmengen verdunsten lassen. Undichte Dosen entsorgen ERSTE HILFE Nach Hautkontakt: Benetzte Kleidung entfernen, mit Wasser und Seife reinigen. Nach Augenkontakt: Bei geöffnetem Lid mehrere Minuten unter fließendem Wasser spülen, Augenarzt konsultieren. Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, sofort Arzt hinzuziehen. Nach Einatmen: Notruf: 112 Frischluft, wenn bewusstlos stabile Seitenlage, ggf. Beatmung, Arzt alarmieren. Ersthelfer: SACHGERECHTE ENTSORGUNG Leere Dosen können mit dem Hausmüll entsorgt werden. Teilgefüllte Spraydosen der SonderabfallEntsorgung zuführen. © B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH - 19 - Schule eintragen: BETRIEBSANWEISUNG gemäß § 20 GefStoffV Datum: ................................ Unterschrift Arbeitsbereich: GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG Sidol für Backofen und Grill enthält Monoethanolamin, Natronlauge und als Treibmittel Butangas GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT Reizt die Augen und die Haut. Bei Freisetzung größerer Mengen Bildung brennbarer oder explosionsfähiger Dampf-Luft-Gemische möglich. Entzündung an heissen Oberflächen, Funken oder Flammen. Behälter steht unter Druck, Explosionsgefahr bei Erhitzen der Spraydose über 50°C. SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN Gase nicht einatmen. Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden. Lüftung durch Oberlichter ist unzureichend. Berührungen mit Haut und Augen vermeiden. Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser ausspülen und Arzt konsultieren. Nicht gegen Flamme oder auf glühende Gegenstände sprühen. Nicht in die Augen sprühen. Bei der Anwendung nicht essen, trinken, rauchen. Darf nicht in Hände von Kindern gelangen. Kühl, an gut gelüfteten Ort lagern. Vor Sonneneinstrahlung Temperaturen über 50°C schützen. VERHALTEN IM GEFAHRFALL Berstgefahr der Aerosoldosen! Unversehrte Dosen aus dem Gefahrenbereich entfernen, wenn ungefährdet möglich; sonst Dosen mit Wasser kühlen. Alkoholbeständiger Schaum, Löschpulver, CO2. Hitze- und Zündquellen fernhalten – nicht rauchen. Für gute Belüftung sorgen. Restmengen verdunsten lassen. Undichte Dosen entsorgen. ERSTE HILFE Nach Hautkontakt: Beschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit Wasser u. Seife reinigen. Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid vorsichtig 10 Min. mit fließendem Wasser spülen, immer Augenarzt aufsuchen. Nach Verschlucken: Mund ausspülen, viel Wasser trinken, Arzt aufsuchen. Nach Einatmen: Frischluft, ggf. stabile Seitenlage, Beatmung, Arzthilfe. Notruf: 112 Ersthelfer: SACHGERECHTE ENTSORGUNG Leere Dosen können mit dem Hausmüll entsorgt werden. Teilgefüllte Spraydosen der Sonderabfall-Entsorgung zuführen. © B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH - 20 - BETRIEBSANWEISUNG Schule eintragen gemäß § 20 GefStoffV Arbeitsbereich: ........................................ Datum: ................................ Unterschrift GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG Lösemittelhaltige Klebstoffe, z.B. Pattex, Tesa Alleskleber, Uhu Alleskleber, Uhu Flinke Flasche enthalten Butylacetat, Ethylacetat und Lösungsmittel (Cyclohexan, Ethanol, Aceton und Benzin) GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT Leicht entzündlich, Dämpfe können explosionsfähige oder leichtentzündliche Dampf-/LuftGemische bilden. Einatmen der Dämpfe wirkt narkotisch, bei längerem oder wiederholtem Einatmen sind Gesundheitsschäden möglich. SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN Von allen Zünd- und Hitzequellen fernhalten – nicht rauchen. Dämpfe nicht einatmen. Nur in gut belüfteten Räumen verwenden. Kontakt mit der Haut, Kleidung oder den Augen vermeiden. Bei der Arbeit mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen. Behälter dicht verschlossen halten und an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Von Nahrungsmitteln und Getränken fernhalten. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. VERHALTEN IM GEFAHRFALL Brandgase nicht einatmen. Alkoholbeständiger Schaum, Löschpulver, CO2. Für gute Belüftung sorgen. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. ERSTE HILFE Nach Hautkontakt: Beschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit Wasser u. Seife reinigen. Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid vorsichtig 10 Min. mit fließendem Wasser spülen, immer Augenarzt aufsuchen. Nach Verschlucken: Mund ausspülen, viel Wasser trinken, Arzt aufsuchen. Nach Einatmen: Notruf: 112 Frischluft, bei weiteren Beschwerden Arzthilfe. Ersthelfer: SACHGERECHTE ENTSORGUNG Leere Behälter können mit dem Hausmüll entsorgt werden. Teilgefüllte Behälter der SonderabfallEntsorgung zuführen. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. © B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH - 21 - BETRIEBSANWEISUNG Schule eintragen gemäß § 20 GefStoffV Arbeitsbereich: ........................................ Datum: ................................ Unterschrift GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG Uhu Plus sofortfest Binder, Uhu Plus sofortfest Härter enthalten Epoxidharze und Polymerkaptanharze GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT Reizt die Augen und die Haut. Sensibilisierung bei Hautkontakt möglich (Uhu plus sofortfest Binder) SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Seife und Wasser. Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. Behälter dich verschlossen halten und an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Von Nahrungsmitteln und Getränken fernhalten. Nicht in Oberflächengewässer oder Kanalisation gelangen lassen. VERHALTEN IM GEFAHRFALL Alkoholbeständiger Schaum, Löschpulver, CO2. Für gute Belüftung sorgen. Mechanisch aufnehmen und in geeignetem Behälter zur Entsorgung bringen. Nicht in Oberflächengewässer oder Kanalisation gelangen lassen. ERSTE HILFE Nach Hautkontakt: Beschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit Wasser u. Seife reinigen. Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid vorsichtig 10 Min. mit fließendem Wasser spülen, immer Augenarzt aufsuchen. Nach Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. Sofort Arzt aufsuchen. Nach Einatmen: Notruf: 112 Frischluft, bei weiteren Beschwerden Arzthilfe. Ersthelfer: SACHGERECHTE ENTSORGUNG Leere Behälter können mit dem Hausmüll entsorgt werden. Teilgefüllte Behälter der SonderabfallEntsorgung zuführen. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. © B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH - 22 - BETRIEBSANWEISUNG Schule eintragen gemäß § 20 GefStoffV Arbeitsbereich: ........................................ Datum: ................................ Unterschrift GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG Terpentinersatz, Clourethan-Verdünner, Biofa-Verdünnung, Pinselreiniger enthalten aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT Gesundheitsschädlich; kann bei Verschlucken zu Lungenschädigung führen. Einatmen von Dämpfen kann zu Reizungen der Schleimhäute, der Atmungsorgane und zu Kopfschmerzen, Müdigkeit etc. führen. Spritzer können Haut- und Augenreizungen verursachen. SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN Von allen Zünd- und Hitzequellen fernhalten – nicht rauchen. Von Nahrungsmitteln und Getränken fernhalten. Dämpfe nicht einatmen. Nur in gut belüfteten Räumen verwenden. Kontakt mit der Haut und den Augen vermeiden. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Behälter dicht verschlossen halten und an einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung vorweisen. VERHALTEN IM GEFAHRFALL Explosionsgefahr durch Dampf-Luft-Gemische. Dämpfe sind schwerer als Luft und breiten sich über dem Boden aus. Alkoholbeständiger Schaum, Löschpulver, CO2. Hitze- und Zündquellen fernhalten. Für gute Belüftung sorgen. Mit unbrennbarem Bindemittel (z.B. Sand) aufnehmen, in einen Behälter überführen und als Sondermüll gekennzeichnet entsorgen. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. ERSTE HILFE Nach Hautkontakt: Beschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit Wasser u. Seife reinigen. Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid vorsichtig 10 Min. mit fließendem Wasser spülen, Augenarzt aufsuchen. Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Wasser trinken lassen, sofort Arzt aufsuchen. Nach Einatmen: Notruf: 112 Frischluft, bei weiteren Beschwerden Arzthilfe. Ersthelfer: SACHGERECHTE ENTSORGUNG Leere Behälter können mit dem Hausmüll entsorgt werden. Teilgefüllte Behälter der SonderabfallEntsorgung zuführen. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. © B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH - 23 - BETRIEBSANWEISUNG Schule eintragen gemäß § 20 GefStoffV Arbeitsbereich: ........................................ Datum: ................................ Unterschrift GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG Calgonit 3in1 PowerPowder, PowerBall Tabs, Powerball3-in-1 enthalten Natriumcarbonat, Natriumdisilikat, Natriumphosphonat, Natriumperborat Monohydrat GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT Kann Rötungen und Reizungen nach Hautkontakt verursachen. Bei Verschlucken kann es zu Reizungen des Verdauungstraktes führen. Kann bei Kontakt mit den Augen Reizungen verursachen. SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN Bei Calgonit-Pulver Staubbildung vermeiden. Staub nicht einatmen. Kontakt mit der Haut und den Augen vermeiden. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Behälter dicht verschlossen halten. Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen, viel Wasser trinken, sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung vorweisen. Kontakt mit sauren Reinigern oder Säuren vermeiden (Wärmeentwicklung und CO2Bildung). VERHALTEN IM GEFAHRFALL Nicht brennbar. Alle Brandbekämpfungstechniken anwendbar. Bei Verschütten mechanisch aufnehmen und in geeignete Behälter abfüllen. Staubbildung sowie Haut- und Augenkontakt vermeiden. ERSTE HILFE Nach Hautkontakt: Beschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit Wasser und Seife reinigen. Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid vorsichtig 15 Min. mit fließendem Wasser spülen, Augenarzt aufsuchen. Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Wasser trinken lassen, sofort Arzt aufsuchen. Nach Einatmen: Notruf: 112 Frischluft, bei weiteren Beschwerden Arzthilfe. Ersthelfer: SACHGERECHTE ENTSORGUNG Leere oder teilgefüllte Behälter können mit dem Hausmüll entsorgt werden. © B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH - 24 - BETRIEBSANWEISUNG Schule eintragen gemäß § 20 GefStoffV Arbeitsbereich: ........................................ Datum: ................................ Unterschrift GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG Somat 3in1 Tabs, Somat 2in1 Tabs enthalten Natriumcarbonat, Natriumperborat, Niotensid, Natriumsilikat GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT Kann Rötungen und Reizungen nach Hautkontakt verursachen. Bei Verschlucken kann es zu Reizungen des Verdauungstraktes führen. Kann bei Kontakt mit den Augen Reizungen verursachen. SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN Staub nicht einatmen. Kontakt mit der Haut und den Augen vermeiden. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen, viel Wasser trinken, sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung vorweisen. Kontakt mit Alkalien vermeiden (Wärmeentwicklung und O2-Bildung oder CO2Bildung). VERHALTEN IM GEFAHRFALL Nicht brennbar. Alle Brandbekämpfungstechniken anwendbar. Bei Verschütten mechanisch aufnehmen und in geeignete Behälter abfüllen. Staubbildung sowie Haut- und Augenkontakt vermeiden. ERSTE HILFE Nach Hautkontakt: Beschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit Wasser und Seife reinigen. Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid vorsichtig 10 Min. mit fließendem Wasser spülen, Augenarzt aufsuchen. Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Wasser trinken lassen, sofort Arzt aufsuchen. Nach Einatmen: Notruf: 112 Frischluft, bei weiteren Beschwerden Arzthilfe. Ersthelfer: SACHGERECHTE ENTSORGUNG Leere oder teilgefüllte Behälter können mit dem Hausmüll entsorgt werden. © B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH - 25 - BETRIEBSANWEISUNG Schule eintragen gemäß § 20 GefStoffV Arbeitsbereich: ........................................ Datum: ................................ Unterschrift GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG Somat Klassik (Granulat) enthalten Natriumcarbonat, Natronwasserglas, Trichlorisocyansäure, Natriummetasilikat GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT Kann Ätzungen nach Hautkontakt verursachen. Bei Verschlucken kann es zu Ätzungen des Verdauungstraktes führen. Kann bei Kontakt mit den Augen Ätzungen verursachen. SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN Staubbildung vermeiden. Staub nicht einatmen. Kontakt mit der Haut und den Augen vermeiden. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen, viel Wasser trinken, sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung vorweisen. Kontakt mit sauren Reinigern und Säuren vermeiden (Chlorgas-Bildung). Erwärmung vermeiden, Zersetzungsgefahr (Chlorgas-Bildung). VERHALTEN IM GEFAHRFALL Nicht brennbar. Zersetzungsgefahr bei Hitzeeinwirkung. Alle Brandbekämpfungstechniken anwendbar. Bei Verschütten mechanisch aufnehmen und in geeignete Behälter abfüllen. Staubbildung sowie Haut- und Augenkontakt vermeiden. ERSTE HILFE Nach Hautkontakt: Beschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit Wasser und Seife reinigen. Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid vorsichtig 10 Min. mit fließendem Wasser spülen, Augenarzt aufsuchen. Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Wasser trinken lassen, sofort Arzt aufsuchen. Nach Einatmen: Notruf: 112 Frischluft, bei weiteren Beschwerden Arzthilfe. Ersthelfer: SACHGERECHTE ENTSORGUNG Leere oder teilgefüllte Behälter können mit dem Hausmüll entsorgt werden. © B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH - 26 - BETRIEBSANWEISUNG Schule eintragen gemäß § 20 GefStoffV Arbeitsbereich: ........................................ Datum: ................................ Unterschrift GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG Cera Clen – Glaskeramik Reiniger + Pfleger enthält Citronensäure, anionische Tenside, nichtionische Tenside, Konservierungsmittel GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT Kann Rötungen und Reizungen nach Hautkontakt verursachen. Bei Verschlucken kann es zu Reizungen von Mundschleimhaut/Speiseröhre und des Verdauungstraktes führen. Kann bei Kontakt mit den Augen Reizungen verursachen. SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN Kontakt mit der Haut und den Augen vermeiden. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Bei Reinigungsarbeiten Schutzhandschuhe tragen. Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen, viel Wasser trinken, sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung vorweisen. VERHALTEN IM GEFAHRFALL Alle Brandbekämpfungstechniken anwendbar. Bei Verschütten mechanisch aufnehmen und in geeignete Behälter abfüllen. Haut- und Augenkontakt vermeiden. ERSTE HILFE Nach Hautkontakt: Beschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit Wasser und Seife reinigen. Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid vorsichtig 15 Min. mit fließendem Wasser spülen, Augenarzt aufsuchen. Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Wasser trinken lassen, sofort Arzt aufsuchen. Nach Einatmen: Frischluft, bei weiteren Beschwerden Arzthilfe. Notruf: 112 Ersthelfer: SACHGERECHTE ENTSORGUNG Leere oder teilgefüllte Behälter können mit dem Hausmüll entsorgt werden. © B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH - 27 -