Gefahrstoffe - Maria-Montessori

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Gefahrstoffe - Maria-Montessori
TECHNIK
Gefahrstoffe
an Grund- und
Sonderschulen
Gefahrstoffe an Grund- und Sonderschulen
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Einleitung
2. Sicherheitsdatenblätter
3. Wie der Umgang mit Gefahrstoffen die Gesundheit gefährden kann
4. Gefahrstoffe: Rechtliche Grundlagen für die Kennzeichnung
5. Liste der Gefährlichkeitsmerkmale
6. Pflicht zur Ermittlung weniger gefährlicher Ersatzstoffe
7. Führen eines Gefahrstoffkatasters
8. Erstellen von Betriebsanweisung und Unterweisungen
9. Hygienemaßnahmen
10. Lagerung
11. Entsorgung
12. Gefahrstoffe des Schulträgers
13. Internetadressen
14. Rechtliche Grundlagen und weiterführende Literatur
15. Weitere B.A.D-Broschüren des Schulprojektes NRW
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16. Anhang:
Erfassungsbogen für das Gefahrstoffkataster
Betriebsanweisung
Desinfektionsreiniger (zur Flächendesinfektion)
Betriebsanweisung
Handdesinfektionsmittel, alkoholisch
Betriebsanweisung
Lösemittelhaltige Farben und Lacke
Betriebsanweisung
Farb- und Lacksprays
Betriebsanweisung
Backofen-Spray, z.B. K2R Backofenreiniger
Betriebsanweisung
Sidol für Backofen und Grill
Betriebsanweisung
Lösemittelhaltige Klebstoffe, z.B. Pattex, ,
Tesa Alleskleber, Uhu Alleskleber,
Uhu Flinke Flasche
Betriebsanweisung
Uhu Plus sofortfest Binder, Uhu Plus
sofortfest Härter
Betriebsanweisung
Terpentinersatz, Clourethan-Verdünner,
Biofa-Verdünnung, Pinselreiniger
Betriebsanweisung
Calgonit 3in1 Powderpower, PowerBall Tabs,
Powerball 3-in-1
Betriebsanweisung
Somat 3in1 Tabs, Somat 2in1 Tabs
Betriebsanweisung
Somat Klassik
Betriebsanweisung
Cera Clen – Glaskeramik Reiniger + Pfleger
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1. Einleitung
Gefahrstoffe – an unserer Schule? Nein, wir haben doch gar keinen Chemieunterricht. Wir
sind doch eine Grund- oder Sonderschule!
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Und was ist mit dem Backofenreiniger, dem Ceran-Kochplattenreiniger oder den Tabs für
die Spülmaschine in der Lehrküche?
Mit den Lacken, Lösungsmitteln und Klebstoffen im Werkraum?
Buchen- und Eichenholz im Werkraum?
Den Desinfektionsmitteln beim Wickeln im Sonderschulbereich für Schwerbehinderte?
Vielleicht ist im Kopierraum noch eine Flasche Umdruckerflüssigkeit vorhanden?
Es gibt also auch hier Bereiche, wo Gefahrstoffe vorhanden sein können. Man muss sie nur
als Gefahrstoffe erkennen.
Begehungen an Schulen in Nordrhein-Westfalen haben ergeben, dass vieles gesammelt und
wenig entsorgt wird. Es lohnt in der Schule, sich mit dem Thema Gefahrstoffe
auseinanderzusetzen. Man wird bestimmt Gefahrstoffe finden, die nicht mehr benötigt
werden. Durch eine sachgerechte Entsorgung kann man sich einiges an Arbeit sparen.
Der Umgang mit Gefahrstoffen wird an allgemeinbildenden nordrhein-westfälischen Schulen
durch die Sintu, „Sicherheit im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht an allgemeinbildenden Schulen“, geregelt.
Da an Grund- und Sonderschulen keine Chemieräume vorzufinden sind, soll diese Broschüre
zur Vereinfachung mit dem Umgang von Gefahrstoffen dienen.
Die im Anhang enthaltenen Betriebsanweisungen sollen dem/r Schulleiter/in das Arbeiten
erleichtern und dient als Musterlösung (Vorschlag).
In Schulen, die Umgang mit Gefahrstoffen haben, kann der/die Schulleiter/in einen
Beauftragten für Gefahrstoffe bestellen, der ihm bei der Umsetzung der
Gefahrstoffverordnung an der Schule unterstützen kann.
Leider fehlte bisher oft die Einsicht, dass auch an Grund- und Sonderschulen Gefahrstoffe
vorhanden sein können. Diese Broschüre soll auch zu einer Meinungsänderung in dieser
Hinsicht anregen.
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2. Sicherheitsdatenblätter
Ein Hilfsmittel für den/r Schulleiter/in sind die Sicherheitsdatenblätter, die man vom Hersteller
oder Lieferant erhält. Durch das Sicherheitsdatenblatt geben Produkte ihre „Gefährlichkeit“
preis. Denn hier werden gefährliche Inhaltsstoffe aufgeführt. Es wird auf besondere Gefahren
für Mensch und Umwelt hingewiesen.
Weiterhin enthalten die Sicherheitsdatenblätter Handlungshilfen, Maßnahmen im Falle der
Ersten Hilfe, im Brandfalle und bei Verschütten der Gefahrstoffe.
Sicherheitsdatenblätter müssen in der Schule für alle Gefahrstoffe vorliegen und können
eine Hilfe für die Erstellung der notwendigen Betriebsanweisungen sein. 1
Zusätzlich sind Sicherheitsdatenblätter eine Hilfe bei der Auswahl minder gefährlicher
Produkte.
Für gängige Gefahrstoffe an der Grund- oder Sonderschule bietet diese Broschüre
Musterbetriebsanweisungen. Sie sollen dem/r Schulleiter/in helfen, die Forderungen der
Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an der Schule zu erfüllen.
RL 67/548/EWG 10. Mai 1999 § 27 Sicherheitsdatenblatt
(1) Damit insbesondere professionelle Benutzer die Möglichkeit erhalten, die für den
Umweltschutz sowie die für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am
Arbeitsplatz erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, stellt jeder Hersteller, Einführer
oder Vertriebsunternehmer dem Empfänger bei oder schon vor der ersten Lieferung
eines gefährlichen Stoffes ein Sicherheitsdatenblatt zu. Dieses Blatt muss die zum
Schutz von Mensch und Umwelt erforderlichen Auskünfte enthalten.
Richtlinie 91/155/EWG § 3
Das in Artikel 1 genannte Sicherheitsdatenblatt muss zwingend folgende Angaben
enthalten:
1. Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung
2. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
3. Mögliche Gefahren
4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
7. Handhabung und Lagerung
8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen
9. Physikalische und chemische Eigenschaften
10. Stabilität und Reaktivität
11. Angaben zur Toxikologie
12. Angaben zur Ökologie
13. Hinweise zur Entsorgung
14. Angaben zum Transport
15. Vorschriften
16. Sonstige Angaben.
1
Hinweis: Soester Liste, bzw. Chemietreff oder Merck-CD-Rom (reine Stoffe)
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3. Wie der Umgang mit Gefahrstoffen die Gesundheit gefährden kann
Exemplarisch wird im Folgenden die Gesundheitsgefährdung durch verschiedene
Gefahrstoffe beschrieben:
Holzstäube:
Holzstäube, besonders solche von tropischen Hölzern, können nach Sensibilisierung
allergische Erscheinungen der Haut oder der Atemwege hervorrufen.
Buchen- und Eichenholzstäube sind als krebserregend (Nasenschleimhautkrebs), die Stäube
anderer Hölzer als krebsverdächtig eingestuft.
Aus diesem Grunde muss im Grund- und Sonderschulbereich auf die Bearbeitung von
Buchen- und Eichenholz verzichtet werden.
Lacke:
Bei lösemittelhaltigen Lacken soll das Einatmen der Dämpfe oder Aerosole möglichst
vermieden werden, es kann zu sensibilisierenden Wirkungen kommen.
Hautkontakt hat eine entfettende Wirkung, es können bestimmte Gefahrstoffe durch die Haut
resorbiert werden oder es können Hautreizungen entstehen, je nach dem welcher Lacktyp
verwandt wird.
Wasserlösliche Lacke:
Bei wasserlöslichen Lacken sind organische Lösungsmittel größtenteils durch Wasser
ersetzt. Die Lackbindemittel wurden durch Lösungsvermittler (z.B: Glykole) wasserlöslich
gemacht.
Wie auch die anderen lösemittelhaltigen Lacke können Wasserlacke außerdem noch weitere
Bestandteile enthalten, z.B. Pigmente oder Farbstoffe, Weichmacher, Konservierungsmittel.
Gesundheitsgefahren entstehen durch Einatmen von Lacknebeln und direktem Hautkontakt
mit dem Lack.
Öle:
Öle („Naturöle“, „Naturhartöle“) und Wachse (z.B. Bienenwachse) enthalten meist pflanzliche
Öle (z.B. Leinöl, Citrusöl, Terpentinöl), einige Systeme auch Spezialbenzine oder andere
Lösemittel.
Gesundheitsgefahren können beim Einatmen von Dämpfen sowie bei direktem Hautkontakt
(mögliche Allergiewirkung von einzelnen Inhaltsstoffen) entstehen.
Lösemittelhaltige Kleber:
Bei lösemittelhaltigen Klebern bestehen Gesundheitsgefahren durch Einatmen von
Lösungsmitteln und direktem Hautkontakt.
Sekundenkleber:
Bei Sekundenklebern besteht in erster Linie die Gefahr darin, dass Kontaktflächen nach
Aufbringen des Klebers auf die Haut so fest anhaften, dass eine Trennung nur operativ
möglich ist.
Dieser Kleber darf laut Sicherheitsratschlag nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Backofenspray:
Bei Haut- oder Schleimhautkontakt (Auge, Nase + obere Atemwege)
kann es bei der Benutzung von Backofenspray zu Reizungen kommen.
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4. Gefahrstoffe: Rechtliche Grundlagen für die Kennzeichnung
Neu gekaufte Produkte sind nach den Richtlinien der Gefahrstoffverordnung beschriftet.
Da in den Schulen aber noch oft sehr alte Produkte vorhanden sind, kann man nicht davon
ausgehen, dass alle Produkte richtig beschriftet sind. Wenn Zweifel über die Gefährlichkeit
von Produkten bestehen, ist eine Entsorgung zu empfehlen.
Eigene Abfüllungen sollten sich in Behältnissen befinden, die nicht mit Lebensmittelbehältern
zu verwechseln sind (keine Gurken- oder Marmeladengläser), sondern in
Chemikalienbehältern oder in Originalbehältern für kleinere Mengen.
Die Kennzeichnung muss für den schulinternen Gebrauch folgende Angaben enthalten:
- die chemische Bezeichnung des Stoffes oder der Stoffe in der Zubereitung,
- bei Zubereitungen ggf. Handelsname oder Bezeichnung,
- die Gefahrensymbole mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen,
- die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze),
- die Sicherheitsratschläge (S-Sätze),
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers oder Vertreibers.
Beispiel eines Standflaschenetiketts
Beispiel Etikettierung gekaufter Ware
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5. Liste der Gefährlichkeitsmerkmale
Gefährliche Arbeitsstoffe sind die Stoffe, die gemäß § 4 der GefStoffV eines oder mehrere
der folgenden Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen:
explosionsgefährlich
brandfördernd
hochentzündlich
leichtentzündlich
entzündlich
sehr giftig
giftig
gesundheitsschädlich
sensibilisierend
krebserzeugend
fortpflanzungsgefährdend
erbgutverändernd
ätzend
reizend
umweltgefährdend
Beispiel, wie Gefahrstoffe gekennzeichnet sein können.
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6. Pflicht zur Ermittlung weniger gefährlicher Ersatzstoffe
Für jeden Gefahrstoff muss geprüft werden, ob ein weniger gefährlicher Ersatzstoff
eingesetzt werden kann. So könnten zum Beispiel lösungsmittelhaltige Lacke gegen Lacke
auf Wasserbasis ersetzt werden. Das gleiche gilt für Kleber, auch hier sind sehr viele
lösungsmittelfreie Kleber auf dem Markt vertreten.
Ob ein Stoff oder eine Zubereitung Gefahrstoffe enthält, kann man den Angaben der
Inhaltsstoffe, den Gefahrensymbolen oder dem Sicherheitsdatenblatt entnehmen, das man
beim Hersteller oder Vertreiber des Produktes anfordern kann.
§ 16 der GefStoffV Ermittlungspflicht
(1) Der Arbeitgeber, der mit einem Stoff, einer Zubereitung oder einem Erzeugnis umgeht,
hat festzustellen, ob es sich im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen
Gefahrstoff handelt. Der Arbeitgeber, der nicht über andere Erkenntnisse verfügt, kann
davon ausgehen, dass eine Kennzeichnung, die sich auf der Verpackung befindet, und dass
Angaben, die in einer beigefügten Mitteilung oder einem Sicherheitsdatenblatt enthalten sind,
zutreffend sind. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist, soweit dabei Gefahrstoffe
festgestellt worden sind, der zuständigen Behörde auf Verlangen darzulegen.
(2) Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem
geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind.
Ist ihm die Verwendung dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse zumutbar und ist die
Substitution zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er
nur diese verwenden. Kann der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor
Gefährdung durch das Auftreten von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz nicht durch andere
Maßnahmen gewährleistet werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob durch Änderung des
Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen
Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder
vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich und dem Arbeitgeber zumutbar, muss
der Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensänderung vornehmen oder die emissionsarmen
Verwendungsformen anwenden. Das Ergebnis der Prüfung nach den Sätzen 1 und 3 ist
schriftlich festzuhalten und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(3) Verbleiben bei der Ermittlung nach Absatz 1 Ungewissheiten über die Gefährdung, hat
der Hersteller oder Einführer dem Arbeitgeber auf Verlangen die gefährlichen Inhaltsstoffe
der Gefahrstoffe sowie die von den Gefahrstoffen ausgehenden Gefahren und die zu
ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann, auch soweit diese Angaben
nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts oder nach anderen Rechtsvorschriften nicht
erforderlich sind, mindestens Angaben entsprechend Artikel 3 der Richtlinie 91/155/EWG
verlangen.
(3a) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller nach den Absätzen 1 und 3
ermittelten Gefahrstoffe zu führen. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die im Hinblick auf ihre
gefährlichen Eigenschaften und Menge keine Gefahr für die Beschäftigten darstellen. Das
Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1.Bezeichnung des Gefahrstoffes,
2.Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,
3.Mengenbereiche des Gefahrstoffes im Betrieb,
4.Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.
Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auf elektronischen Datenträgern
gespeichert werden. Das Verzeichnis ist bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben und
mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Es ist kurzfristig verfügbar aufzubewahren und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Bevor der Arbeitgeber Arbeitnehmer beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt, hat er
zur Feststellung der erforderlichen Maßnahmen die mit dem Umgang verbundenen Gefahren
zu ermitteln und zu beurteilen. Welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren zu treffen
sind, die beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen können, hat der Arbeitgeber zu regeln,
bevor er mit Gefahrstoffen umgeht.
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7. Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses
Gefahrstoffverzeichnis:
Der Schulleiter ist verpflichtet, ein Verzeichnis über alle in seinem Schulbereich verwendeten
Gefahrstoffen zu führen.
Darin müssen erfasst sein:
- die Bezeichnung der Gefahrstoffe,
- die Einstufung der Gefahrstoffe oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,
- die Mengenbereiche in der Schule,
- die Arbeitsbereiche, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird.
Bei schwankenden Mengen an Gefahrstoffen in der Schule sind die Mengenbereiche
anzugeben.
Eine Kopiervorlage für die Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses finden Sie im Anhang.
Wesentliche Änderungen, die die Fortschreibung oder Überarbeitung des Verzeichnisses
notwendig machen, sind zum Beispiel die Verwendung von weiteren Gefahrstoffen oder eine
relevante Mengenänderung der bereits vorhandenen Gefahrstoffe.
Es empfiehlt sich, nicht mehr gebrauchte Gefahrstoffe fachgerecht zu entsorgen. Dadurch
entfällt das Erstellen von Betriebsanweisungen und die Unterweisung der Beschäftigten für
den entsorgten Gefahrstoff.
Beispiel:
Gefahrstoffverzeichnis der Waldschule, Bad Meingarten
Lfd.
Nr.
1
2
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5
6
7
Bezeichnung des
Gefahrstoffes
Backofenreiniger
Spülmaschinen Tabs
Lackspray Bronze
Kraftgel-Kleber
Universal Verdünnung
Pinselreiniger +
Verdünnung
Isopropylalkohol
Datum
Einstufung des
Gefahrstoffes
oder Angabe
der
gefährlichen
Eigenschaften
Xi,F+
Xi
X, F
F
Xn,F
Xn
Mengenbereiche
des Gefahrstoffes
in der Schule
Arbeitsbereiche
in denen mit dem
Gefahrstoff
umgegangen wird
500 ml
1,0 kg
400 ml
42 g
1l
1l
Lehrküche
Lehrküche
Werkraum
Werkraum
Werkraum
Werkraum
Xi, F
100 ml
EDV
Unterschrift des Schulleiters
Abkürzungen der Kennzeichnung:
T+ = sehr giftig, T = giftig; F+ = hochentzündlich, F = leichtentzündlich;
Xn = gesundheitsschädlich, Xi = reizend; E = explosiv; C = ätzend; O = brandfördernd; N = umweltgefährlich
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8. Erstellen von Betriebsanweisung und Unterweisungen
Schulleiter haben die Pflicht, für ihre Lehrer, die Umgang mit Gefahrstoffen haben,
Betriebsanweisungen zu erstellen.
Betriebsanweisungen müssen betriebsspezifische und arbeitsbezogene Angaben enthalten.
Einige Beispiele für Betriebsanweisungen von Gefahrstoffen an Grund- oder Sonderschulen
sind im Anhang dieser Broschüre zu finden.
Lehrer, die Umgang mit den entsprechenden Gefahrstoffen haben, müssen vor Dienstantritt
und anschließend jährlich anhand der Betriebsanweisungen geschult werden.
Diese Unterweisungen müssen schriftlich dokumentiert werden.
Gebärfähige Lehrerinnen müssen zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen
Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen unterwiesen werden.
Die Unterweisungen können im Rahmen der Lehrerkonferenz duchgeführt und durch die
Teilnehmerliste mit Unterschrift dokumentiert werden.
§ 20 der GefStoffV: Betriebsanweisung
(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu
erstellen, in der auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen Gefahren für
Mensch und Umwelt hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und
Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte Entsorgung entstehender
gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in
der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte
bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten
im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.
- Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen beschäftigt werden, müssen anhand
der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen
unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach
mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt
der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch
Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.
9. Hygienemaßnahmen
Der/die Schulleiter/in muss dafür sorgen, dass die Hygienemaßnahmen umgesetzt werden.
Für Grund- und Sonderschulen bedeutet dies, dass Lehrer z.B. im Werkraum keine
Nahrungsmittel zu sich nehmen dürfen. Zwar ist nur Buchen- und Eichenholzstaub
krebserregend und soll in diesem Schulbereich nicht verwendet werden, aber auch andere
Holzstäube sollen möglichst minimiert werden. Aus präventiven Hygienemaßnahmen sollte
man in allen Bereichen, während des Umgangs mit Gefahrstoffen, keine Nahrung zu sich
nehmen.
§ 22 der GefSoffV: Hygienemaßnahmen
(1) Für den Verbrauch durch Arbeitnehmer im Betrieb bestimmte Nahrungs- und
Genussmittel dürfen nur so aufbewahrt werden, dass sie mit Gefahrstoffen nicht in
Berührung kommen.
(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden,
fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden,
dürfen in Arbeitsräumen oder an ihren Arbeitsplätzen im Freien keine Nahrungs- und
Genussmittel zu sich nehmen. Für diese Arbeitnehmer sind Bereiche einzurichten, in denen
sie Nahrungs- und Genussmittel ohne Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch Gefahrstoffe
zu sich nehmen können.
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§ 22 der GefSoffV: Hygienemaßnahmen
(3) Arbeitnehmern, die beim Umgang mit sehr giftigen, giftigen, krebserzeugenden,
fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden,
sind Waschräume sowie Räume mit getrennten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Straßenund Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen. Wenn es aus gesundheitlichen Gründen
erforderlich ist, sind Umkleideräume für Straßen- und Arbeitskleidung zur Verfügung zu
stellen, die durch einen Waschraum mit Duschen voneinander getrennt sind. Arbeits- und
Schutzkleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen. Erforderlichenfalls ist sie geordnet zu
entsorgen und vom Arbeitgeber zu ersetzen.
10. Lagerung
Lagern beinhaltet in der Regel die Bevorratung, d.h. die Bereitstellung von Mengen, die über
den Tagesbedarf hinausgehen.
Gefahrstoffe, die gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Rauche entwickeln, sind in
Schränken aufzubewahren, die wirksam belüftet werden. Dies ist erfüllt, wenn der Schrank
an ein Absauggebläse angeschlossen ist, das dauernd oder in Intervallen die austretenden
Dämpfe ins Freie leitet.
Hier sollte z.B. im Werkraum darauf geachtet werden, dass die Menge von brennbaren
Flüssigkeiten (Lacke, Verdünnungen, etc.) der Gefahrenklassen* AI, AII und B pro Raum
nicht überschritten wird.
Die Obergrenze für brennbare Flüssigkeiten liegt bei:
- in zerbrechlichen Gefäßen:
bis zu 5 Litern,
- in unzerbrechlichen Gefäßen:
weitere 10 Liter.
Wenn diese Obergrenze überschritten wird, muss ein Sicherheitsschrank gemäß der
Verordnung für brennbare Flüssigkeiten (VbF) nach DIN 12925, Teil 1 als Lagerort benutzt
werden.
§ 24 der GefSoffV Aufbewahrung, Lagerung
(1) Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, dass sie die menschliche
Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden. Es sind dabei geeignete und zumutbare
Vorkehrungen zu treffen, um den Missbrauch oder einen Fehlgebrauch nach Möglichkeit
zu verhindern. Bei der Aufbewahrung zur Abgabe oder zur sofortigen Verwendung müssen
die mit der Verwendung verbundenen Gefahren erkennbar sein.
(2) Gefahrstoffe dürfen nicht in solchen Behältern, durch deren Form oder Bezeichnung
der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, aufbewahrt oder gelagert werden.
Gefahrstoffe dürfen nur übersichtlich geordnet und nicht in unmittelbarer Nähe von
Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln einschließlich der Zusatzstoffe aufbewahrt oder
gelagert werden.
(3) Mit T+ oder T gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss oder
so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. Satz 1
gilt nicht für Ottokraftstoffe an Tankstellen.
*Gefahrenklasse
*Gefahrenklasse
*Gefahrenklasse
AI
AII
B
Flammpunkt:
Flammpunkt:
Flammpunkt:
A – nicht mit Wasser mischbare Flüssigkeiten
< 21° C
21°-55° C
< 21° C
B – mit Wasser mischbare Flüssigkeiten
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11. Entsorgung
Wenn Gefahrstoffe oder Reste davon nicht mehr gebraucht oder verwendet werden können,
müssen sie entsorgt werden. Auch bei der Entsorgung ist auf den Arbeits- und
Gesundheitsschutz zu achten, zusätzlich aber noch auf den Umweltschutz.
Chemikalien, die z.B. für den Sachkundeunterricht gebraucht wurden und entsorgt werden
sollen, müssen nach dem Entsorgungplan der „Soester Liste“ (Liste zur Einstufung von
Chemikalien gemäß der Gefahrstoffverordnung) entsorgt werden.
Teilgefüllte Behälter mit lösungsmittelhaltigen Lacken, Klebern oder Umdruckerflüssigkeit
müssen der Sonderabfall-Entsorgung zugeführt werden. Die Sonderabfall-Entsorgung wird in
der Regel über die kommunalen Entsorger des Schulträgers abgewickelt.
Leere Behälter können mit dem Hausmüll entsorgt werden.
12. Gefahrstoffe des Schulträgers
Gefahrstoffe des Schulträgers wie Putz- und Reinigungsmittel unterliegen der Fürsorgepflicht
des Schulträgers. Der Umgang mit diesen Gefahrstoffen ist nur für Personal des
Schulträgers erlaubt.
Der Schulträger erstellt Betriebsanweisungen für das betroffene Personal des Schulträgers
und führt Unterweisungen der betroffenen Personen durch.
13. Internetadressen
Hilfreiche Internetadressen zum Thema Gefahrstoffe sind:
„Soester Liste“
Gefahrstoffverordnung
http://www.learn-line.nrw.de/angebote/gefahrstoffdb/
http://de.osha.eu.int/legislation/verord/gefstoffv.htm
Betriebsanweisungen
http://www.chemietreff.de
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Umweltbundesamt
http://www.baua.de
http://www.umweltbundesamt.de
Kompetenznetz Arbeitsschutz NRW – KomNet
http://195.145.160.230/komnet/index.html
Bürgerportal Arbeitsschutz NRW
http://www.arbeitsschutz.nrw.de
B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH
Gemeindeunfallversicherungsverband-Westfalen-Lippe
Gemeindeunfallversicherungsverband-Rheinland
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http://www.bad-gmbh.de
http://www.guvv-wl.de
http://www.rguvv.de
14. Rechtliche Grundlagen und weiterführende Literatur
-
Sintu, „Sicherheit im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht an allgemeinbildenden
Schulen“
-
Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 1), GUV
Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Schulen (Teil 2), GUV
-
„Soester Liste“, Liste zur Einstufung von Chemikalien gemäß der Gefahrstoffverordnung,
Landesinstitut für Schule und Weiterbildung
-
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im
Unterricht, GUV 19.16
Anhang 1 zu den Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit
Gefahrstoffen im Unterricht – Gefahrstoffliste -, GUV 19.16 A
-
-
Gefahrstoffverordnung
-
Chemikaliengesetz
- Verordnung für brennbare Flüssigkeiten
15. Weitere B.A.D-Broschüren des Schulprojektes in NRW
Lärm – Eine Belastung im Schulalltag?
PCB – ein Weichmacher mit Folgen
Schimmelpilze – ein Problem aller Zeiten
Diese Broschüren können Sie bei Ihrem B.A.D – Zentrum in Ihrer Nähe anfordern.
B.A.D – Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH
Zentrum Düsseldorf Flughafen
Telefon: 02 11 / 90 70 70
Zentrum Dortmund
Telefon: 02 31 / 7 92 07 00
Zentrum Gütersloh
Telefon: 0 52 41 / 83 25 36
Zentrum Flughafen Köln/Bonn
Telefon: 0 22 03 / 40 43 97
Zentrum Münster
Telefon: 02 51 / 66 32 66
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16. Anhang:
Alle Betriebsanweisungen werden in Zukunft zum Herunterladen
als Word-Datei im Internet verfügbar sein.
Die Adresse wird zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben.
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Gefahrstoffverzeichnis
Erfassungsbogen f. Gefahrstoffe, Schule:....................................., Blatt Nr.:....., Datum:.................
Lfd. Name des
Nr. Gefahrstoffes
Kennzeichnung
Arbeitsbereich
Lagermenge SDB?
Verbrauch
Datum
Entsorgung
SDB? = Sicherheitsdatenblatt vorhanden?
Abkürzungen der Kennzeichnung:
T+ = sehr giftig, T = giftig; F+ = hochentzündlich, F = leichtentzündlich;
Xn = gesundheitsschädlich, Xi = reizend; E = explosiv; C = ätzend; O = brandfördernd; N = umweltgefährlich
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BETRIEBSANWEISUNG
Schule eintragen:
gemäß § 20 GefStoffV
Arbeitsbereich: ........................................
Datum:
................................
Unterschrift
GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG
Desinfektionsreiniger
( zur Flächendesinfektion)
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
Die Mittel zur gleichzeitigen Reinigung und Desinfektion enthalten neben entfettenden waschaktiven
Substanzen (Tenside) und Alkoholen vor allem reizende Stoffe (Aldehyde: Formaldehyd,
Glutaraldehyd), Atemwegsreizungen und allergische Reaktionen durch Hautkontakt können
vorkommen; Alkoholdämpfe können in engen und schlecht gelüfteten Räumen zu Brandgefahren
führen.
SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
Verwendungshinweise der Hersteller befolgen.
Bei der Arbeit für gute Lüftung sorgen, Fenster und Türen öffnen.
Bei schlechter Lüftung und in engen Räumen nicht rauchen und kein offenes
Feuer (Brandgefahr durch mögliche Alkoholdämpfe).
Beim Umgang mit Konzentraten oder Hochkonzentraten Verschlüsse
vorsichtig öffnen (Spritzgefahr) und Schutzbrille tragen.
Schutzhandschuhe aus Nitril- oder Butylkautschuk tragen, ggf. darunter
Baumwollhandschuhe tragen.
VERHALTEN IM GEFAHRFALL
Bei Auslaufen / Verschütten mit flüssigkeitsbindendem Material aufnehmen und in
gekennzeichneten und verschlossenen Behältnissen zur Entsorgung geben; kleine
Mengen können mit viel Wasser verdünnt in die Kanalisation geleitet werden.
ERSTE HILFE
Nach Hautkontakt:
Benetzte Kleidung entfernen, mit viel Wasser abwaschen.
Nach Augenkontakt:
Bei geöffnetem Lid 10 Min. mit fließendem Wasser spülen,
Augenarzt aufsuchen.
Nach Verschlucken:
Kein Erbrechen auslösen, Arzt alarmieren.
Nach Einatmen:
Frischluft, bei Unwohlsein Arzt hinzuziehen.
Notruf:
Ersthelfer:
112
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
Muss in entsprechend gekennzeichneten Behältern der Entsorgung zu geführt werden. Nicht in die
Kanalisation gelangen lassen.Restentleerte Verpackungen können dem Hausmüll zugeführt werden.
© B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH
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BETRIEBSANWEISUNG
Schule eintragen:
gemäß § 20 GefStoffV
Datum:
................................
Unterschrift
Arbeitsbereich:
GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG
Handdesinfektionsmittel, alkoholisch
Mittel:......................................................
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
Leicht entzündlich; Dämpfe kriechen fast immer am Boden, bilden mit Luft explosive
Gemische und sind über weite Strecken zündfähig; häufig wirken die Dämpfe auch narkotisch
und können zu Wahrnehmungsstörungen oder anderen Gesundheitsbeeinträchtigungen
führen.
SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
An kühlem, gut belüftetem Ort und nicht der Sonne ausgesetzt sowie getrennt von
brennbaren Materialien lagern.
Von allen Zünd- und Hitzequellen fern halten, nicht rauchen, keine offenen Flammen.
Für gute Lüftung sorgen, Dämpfe möglichst nicht einatmen.
Am Arbeitsplatz nicht essen und trinken sowie keine Lebens- oder Genussmittel
lagern.
Nach der Händedesinfektion Hautpflegemittel verwenden.
VERHALTEN IM GEFAHRFALL
Löschmittel: Bei Kleinbränden Feuerlöscher vor Ort, bei Großbränden Feuerwehr rufen;
nach versehentlichem Freisetzen alle Zündquellen entfernen, Stoff mit saugfähigem
Material (z. B. Universalbinder) aufnehmen und in gekennzeichneten Behältern
entsorgen.
ERSTE HILFE
Nach Verbrennungen: Kleine Verbrennungen mit viel fließendem Wasser kühlen bis der
Schmerz nachlässt, Gesichts- und Augenverbrennungen nie verbinden, je nach Schwere Arzt /
Notarzt / Rettungswagen alarmieren; bei großflächigen Verbrennungen Schocklage (Opfer auf dem
Rücken liegend, Beine etwa in 45º - Stellung nach oben bringen.
Bei Hautkontakt:
Benetzte Kleidung entfernen, Haut mit viel Wasser reinigen.
Bei Augenkontakt: Bei offenem Lid 10 Min. mit fließendem Wasser spülen und immer
Augenarzt aufsuchen.
Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Ruhe, Arzt hinzuziehen.
Nach Einatmen:
Frischluft, Ruhe, bei Beschwerden sofort Arzt rufen, bei Bewusstlosigkeit
stabile Seitenlage, bei Atemstillstand Atemspende.
Notruf:
112
Ersthelfer:
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
Muss in entsprechend gekennzeichneten Behältern der Entsorgung zu geführt werden. Nicht in die Kanalisation
gelangen lassen. Restentleerte Verpackungen können dem Hausmüll zugeführt werden.
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BETRIEBSANWEISUNG
gemäß § 20 GefStoffV
Datum:
................................
Unterschrift
Arbeitsbereich:
GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG
Lösemittelhaltige Farben und Lacke (z.B. Bunt-, Weiß-,
Klarlacke, Vorstrichfarben, Kombiverdünnungen)
enthalten aromatische und aliphatische Kohlenwasserstoffgemische
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
Entzündlich, Dämpfe bilden mit Luft eine explosives Gemisch.
Einatmen von Dämpfen kann zu Reizungen der Schleimhäute, der Atmungsorgane und zu
Kopfschmerzen, Müdigkeit etc. führen.
Spritzer können Augenreizungen verursachen.
SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
Von allen Zünd- und Hitzequellen fernhalten – nicht rauchen.
Dämpfe nicht einatmen.
Kontakt mit der Haut, Kleidung oder den Augen vermeiden.
Nicht essen, trinken und keine Lebens- oder Genußmittel lagern.
Nach der Arbeit Hände und Gesicht gründlich reinigen (keine Verdünner oder
Lösemittel anwenden!), rückfettende Creme verwenden.
VERHALTEN IM GEFAHRFALL
Explosionsgefahr durch Dampf-Luftgemische.
Lösungsmitteldämpfe sind schwerer als Luft und breiten sich über den Boden aus.
Löschmittel: CO2, Pulver, Schaum, Sprühwasser; Bei Umgebungsbrand Behälter mit
Wasser kühlen; umluftunabhängigen Atemschutz verwenden;
nach Verschütten /Auslaufen mit unbrennbarem bindendem Material (Sand / Erde)
aufnehmen u. in gekennzeichneten und verschlossenen Behältern entsorgen.
ERSTE HILFE
Nach Hautkontakt: Mit viel Wasser und Seife abwaschen, gut abspülen.
Nach Augenkontakt: Bei geöffnetem Lid 10 Min mit fließendem Wasser spülen,
anschließend Augenarzt aufsuchen.
Nach Verschlucken: Arzt rufen, kein Erbrechen auslösen.
Nach Einatmen:
Notruf:
112
Frischluft, Arzt rufen, auf Atmung und Bewußtsein achten, ggf.
stabile Seitenlage, Atemspende.
Ersthelfer:
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
Muss in entsprechend gekennzeichneten Behältern der Entsorgung zu geführt werden. Nicht in die
Kanalisation gelangen lassen. Restentleerte Verpackungen können dem Hausmüll zugeführt werden.
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BETRIEBSANWEISUNG
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gemäß § 20 GefStoffV
Arbeitsbereich: ........................................
Datum:
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GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG
Farb- und Lacksprays (verschiedene Hersteller)
enthalten Farben/Lacke und als Treibmittel Propan- und Butangas.
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
Bei Freisetzung größerer Mengen Bildung brennbarer oder explosionsfähiger Dampf-LuftGemische möglich. Entzündung an heißen Oberflächen, Funken oder Flammen. Behälter
steht unter Druck, Explosionsgefahr bei Erhitzen der Spraydose über 50°C.
SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
Gase nicht einatmen. Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden. Lüftung
durch Oberlichter ist unzureichend.
Nicht gegen Flamme oder auf glühende Gegenstände sprühen.
Nicht in die Augen sprühen. Bei der Anwendung nicht essen, trinken, rauchen.
Darf nicht in Hände von Kindern gelangen.
Kühl, an gut gelüfteten Ort lagern. Vor Sonneneinstrahlung, Temperaturen
über 50°C schützen.
VERHALTEN IM GEFAHRFALL
Berstgefahr der Aerosoldosen! Unversehrte Dosen aus dem Gefahrenbereich entfernen,
wenn ungefährdet möglich; sonst Dosen mit Wasser kühlen.
Alkoholbeständiger Schaum, Löschpulver, CO2.
Hitze- und Zündquellen fernhalten – nicht rauchen. Für gute Belüftung sorgen.
Restmengen verdunsten lassen. Undichte Dosen entsorgen.
ERSTE HILFE
Nach Hautkontakt:
Verschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit viel Wasser und Seife
reinigen, keine Verdünner o. ä. verwenden!
Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid 10 Min. mit fließendem Wasser spülen,
anschließend Augenarzt aufsuchen.
Nach Verschlucken: Arzt hinzuziehen, kein Erbrechen auslösen.
Nach Einatmen:
Notruf:
112
Frischluft, bei Beschwerden Arzt hinzuziehen.
Ersthelfer:
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
Leere Dosen können mit dem Hausmüll entsorgt werden. Teilgefüllte Spraydosen der SonderabfallEntsorgung zuführen.
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BETRIEBSANWEISUNG
gemäß § 20 GefStoffV
Datum:
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Unterschrift
Arbeitsbereich:
GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG
Backofen-Spray, z.B. K2R Backofenreiniger
enthalten Hilfsstoffe und als Treibmittel Propan- und Butangas
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
Bei Freisetzung größerer Mengen Bildung brennbarer oder explosionsfähiger Dampf-LuftGemische möglich. Entzündung an heissen Oberflächen, Funken oder Flammen. Behälter
steht unter Druck, Explosionsgefahr bei Erhitzen der Spraydose über 50°C.
SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
Gase nicht einatmen. Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden. Lüftung
durch Oberlichter ist unzureichend.
Nicht gegen Flamme oder auf glühende Gegenstände sprühen.
Nicht in die Augen sprühen. Bei der Anwendung nicht essen, trinken, rauchen.
Darf nicht in Hände von Kindern gelangen.
Kühl, an gut gelüftetem Ort lagern. Vor Sonneneinstrahlung, Temperaturen
über 50°C schützen.
VERHALTEN IM GEFAHRFALL
Berstgefahr der Aerosoldosen! Unversehrte Dosen aus dem Gefahrenbereich entfernen,
wenn ungefährdet möglich; sonst Dosen mit Wasser kühlen.
Alkoholbeständiger Schaum, Löschpulver, CO2.
Hitze- und Zündquellen fernhalten – nicht rauchen. Für gute Belüftung sorgen.
Restmengen verdunsten lassen. Undichte Dosen entsorgen
ERSTE HILFE
Nach Hautkontakt:
Benetzte Kleidung entfernen, mit Wasser und Seife reinigen.
Nach Augenkontakt: Bei geöffnetem Lid mehrere Minuten unter fließendem Wasser
spülen, Augenarzt konsultieren.
Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, sofort Arzt hinzuziehen.
Nach Einatmen:
Notruf:
112
Frischluft, wenn bewusstlos stabile Seitenlage, ggf. Beatmung, Arzt
alarmieren.
Ersthelfer:
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
Leere Dosen können mit dem Hausmüll entsorgt werden. Teilgefüllte Spraydosen der SonderabfallEntsorgung zuführen.
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BETRIEBSANWEISUNG
gemäß § 20 GefStoffV
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Arbeitsbereich:
GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG
Sidol für Backofen und Grill
enthält Monoethanolamin, Natronlauge und als Treibmittel Butangas
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
Reizt die Augen und die Haut. Bei Freisetzung größerer Mengen Bildung brennbarer oder
explosionsfähiger Dampf-Luft-Gemische möglich. Entzündung an heissen Oberflächen,
Funken oder Flammen. Behälter steht unter Druck, Explosionsgefahr bei Erhitzen der
Spraydose über 50°C.
SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
Gase nicht einatmen. Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden. Lüftung durch
Oberlichter ist unzureichend.
Berührungen mit Haut und Augen vermeiden.
Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser ausspülen und Arzt
konsultieren.
Nicht gegen Flamme oder auf glühende Gegenstände sprühen.
Nicht in die Augen sprühen. Bei der Anwendung nicht essen, trinken, rauchen.
Darf nicht in Hände von Kindern gelangen.
Kühl, an gut gelüfteten Ort lagern. Vor Sonneneinstrahlung Temperaturen über 50°C
schützen.
VERHALTEN IM GEFAHRFALL
Berstgefahr der Aerosoldosen! Unversehrte Dosen aus dem Gefahrenbereich entfernen, wenn
ungefährdet möglich; sonst Dosen mit Wasser kühlen.
Alkoholbeständiger Schaum, Löschpulver, CO2.
Hitze- und Zündquellen fernhalten – nicht rauchen. Für gute Belüftung sorgen.
Restmengen verdunsten lassen. Undichte Dosen entsorgen.
ERSTE HILFE
Nach Hautkontakt: Beschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit Wasser u. Seife
reinigen.
Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid vorsichtig 10 Min. mit fließendem Wasser spülen, immer
Augenarzt aufsuchen.
Nach Verschlucken: Mund ausspülen, viel Wasser trinken, Arzt aufsuchen.
Nach Einatmen:
Frischluft, ggf. stabile Seitenlage, Beatmung, Arzthilfe.
Notruf:
112
Ersthelfer:
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
Leere Dosen können mit dem Hausmüll entsorgt werden. Teilgefüllte Spraydosen der Sonderabfall-Entsorgung
zuführen.
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BETRIEBSANWEISUNG
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gemäß § 20 GefStoffV
Arbeitsbereich: ........................................
Datum:
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GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG
Lösemittelhaltige Klebstoffe, z.B. Pattex, Tesa Alleskleber,
Uhu Alleskleber, Uhu Flinke Flasche
enthalten Butylacetat, Ethylacetat und Lösungsmittel (Cyclohexan, Ethanol, Aceton und Benzin)
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
Leicht entzündlich, Dämpfe können explosionsfähige oder leichtentzündliche Dampf-/LuftGemische bilden. Einatmen der Dämpfe wirkt narkotisch, bei längerem oder wiederholtem
Einatmen sind Gesundheitsschäden möglich.
SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
Von allen Zünd- und Hitzequellen fernhalten – nicht rauchen.
Dämpfe nicht einatmen. Nur in gut belüfteten Räumen verwenden.
Kontakt mit der Haut, Kleidung oder den Augen vermeiden.
Bei der Arbeit mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen.
Behälter dicht verschlossen halten und an einem gut belüfteten Ort
aufbewahren.
Von Nahrungsmitteln und Getränken fernhalten.
Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
VERHALTEN IM GEFAHRFALL
Brandgase nicht einatmen.
Alkoholbeständiger Schaum, Löschpulver, CO2.
Für gute Belüftung sorgen.
Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
ERSTE HILFE
Nach Hautkontakt: Beschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit Wasser u. Seife reinigen.
Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid vorsichtig 10 Min. mit fließendem Wasser spülen,
immer Augenarzt aufsuchen.
Nach Verschlucken: Mund ausspülen, viel Wasser trinken, Arzt aufsuchen.
Nach Einatmen:
Notruf:
112
Frischluft, bei weiteren Beschwerden Arzthilfe.
Ersthelfer:
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
Leere Behälter können mit dem Hausmüll entsorgt werden. Teilgefüllte Behälter der SonderabfallEntsorgung zuführen. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
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- 21 -
BETRIEBSANWEISUNG
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gemäß § 20 GefStoffV
Arbeitsbereich: ........................................
Datum:
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GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG
Uhu Plus sofortfest Binder, Uhu Plus sofortfest Härter
enthalten Epoxidharze und Polymerkaptanharze
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
Reizt die Augen und die Haut.
Sensibilisierung bei Hautkontakt möglich (Uhu plus sofortfest Binder)
SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Seife und Wasser.
Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz
tragen.
Behälter dich verschlossen halten und an einem gut belüfteten Ort
aufbewahren.
Von Nahrungsmitteln und Getränken fernhalten.
Nicht in Oberflächengewässer oder Kanalisation gelangen lassen.
VERHALTEN IM GEFAHRFALL
Alkoholbeständiger Schaum, Löschpulver, CO2.
Für gute Belüftung sorgen.
Mechanisch aufnehmen und in geeignetem Behälter zur Entsorgung bringen.
Nicht in Oberflächengewässer oder Kanalisation gelangen lassen.
ERSTE HILFE
Nach Hautkontakt: Beschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit Wasser u. Seife reinigen.
Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid vorsichtig 10 Min. mit fließendem Wasser spülen,
immer Augenarzt aufsuchen.
Nach Verschlucken: Kein Erbrechen herbeiführen. Sofort Arzt aufsuchen.
Nach Einatmen:
Notruf:
112
Frischluft, bei weiteren Beschwerden Arzthilfe.
Ersthelfer:
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
Leere Behälter können mit dem Hausmüll entsorgt werden. Teilgefüllte Behälter der SonderabfallEntsorgung zuführen. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
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- 22 -
BETRIEBSANWEISUNG
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gemäß § 20 GefStoffV
Arbeitsbereich: ........................................
Datum:
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Unterschrift
GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG
Terpentinersatz, Clourethan-Verdünner, Biofa-Verdünnung, Pinselreiniger
enthalten aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
Gesundheitsschädlich; kann bei Verschlucken zu Lungenschädigung führen.
Einatmen von Dämpfen kann zu Reizungen der Schleimhäute, der Atmungsorgane und zu
Kopfschmerzen, Müdigkeit etc. führen. Spritzer können Haut- und Augenreizungen verursachen.
SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
Von allen Zünd- und Hitzequellen fernhalten – nicht rauchen. Von Nahrungsmitteln
und Getränken fernhalten.
Dämpfe nicht einatmen. Nur in gut belüfteten Räumen verwenden.
Kontakt mit der Haut und den Augen vermeiden.
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Behälter dicht verschlossen halten und an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und
Verpackung vorweisen.
VERHALTEN IM GEFAHRFALL
Explosionsgefahr durch Dampf-Luft-Gemische.
Dämpfe sind schwerer als Luft und breiten sich über dem Boden aus.
Alkoholbeständiger Schaum, Löschpulver, CO2.
Hitze- und Zündquellen fernhalten. Für gute Belüftung sorgen.
Mit unbrennbarem Bindemittel (z.B. Sand) aufnehmen, in einen Behälter überführen und als
Sondermüll gekennzeichnet entsorgen.
Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
ERSTE HILFE
Nach Hautkontakt: Beschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit Wasser u. Seife
reinigen.
Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid vorsichtig 10 Min. mit fließendem Wasser spülen,
Augenarzt aufsuchen.
Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Wasser trinken lassen, sofort Arzt aufsuchen.
Nach Einatmen:
Notruf:
112
Frischluft, bei weiteren Beschwerden Arzthilfe.
Ersthelfer:
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
Leere Behälter können mit dem Hausmüll entsorgt werden. Teilgefüllte Behälter der SonderabfallEntsorgung zuführen. Nicht in die Kanalisation gelangen lassen.
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BETRIEBSANWEISUNG
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gemäß § 20 GefStoffV
Arbeitsbereich: ........................................
Datum:
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Unterschrift
GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG
Calgonit 3in1 PowerPowder, PowerBall Tabs, Powerball3-in-1
enthalten Natriumcarbonat, Natriumdisilikat, Natriumphosphonat, Natriumperborat Monohydrat
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
Kann Rötungen und Reizungen nach Hautkontakt verursachen.
Bei Verschlucken kann es zu Reizungen des Verdauungstraktes führen.
Kann bei Kontakt mit den Augen Reizungen verursachen.
SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
Bei Calgonit-Pulver Staubbildung vermeiden.
Staub nicht einatmen.
Kontakt mit der Haut und den Augen vermeiden.
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Behälter dicht verschlossen halten.
Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen, viel Wasser trinken, sofort ärztlichen
Rat einholen und Verpackung vorweisen.
Kontakt mit sauren Reinigern oder Säuren vermeiden (Wärmeentwicklung und CO2Bildung).
VERHALTEN IM GEFAHRFALL
Nicht brennbar.
Alle Brandbekämpfungstechniken anwendbar.
Bei Verschütten mechanisch aufnehmen und in geeignete Behälter abfüllen.
Staubbildung sowie Haut- und Augenkontakt vermeiden.
ERSTE HILFE
Nach Hautkontakt: Beschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit Wasser und Seife
reinigen.
Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid vorsichtig 15 Min. mit fließendem Wasser spülen,
Augenarzt aufsuchen.
Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Wasser trinken lassen, sofort Arzt aufsuchen.
Nach Einatmen:
Notruf:
112
Frischluft, bei weiteren Beschwerden Arzthilfe.
Ersthelfer:
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
Leere oder teilgefüllte Behälter können mit dem Hausmüll entsorgt werden.
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BETRIEBSANWEISUNG
Schule eintragen
gemäß § 20 GefStoffV
Arbeitsbereich: ........................................
Datum:
................................
Unterschrift
GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG
Somat 3in1 Tabs, Somat 2in1 Tabs
enthalten Natriumcarbonat, Natriumperborat, Niotensid, Natriumsilikat
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
Kann Rötungen und Reizungen nach Hautkontakt verursachen.
Bei Verschlucken kann es zu Reizungen des Verdauungstraktes führen.
Kann bei Kontakt mit den Augen Reizungen verursachen.
SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
Staub nicht einatmen.
Kontakt mit der Haut und den Augen vermeiden.
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen, viel Wasser trinken, sofort ärztlichen
Rat einholen und Verpackung vorweisen.
Kontakt mit Alkalien vermeiden (Wärmeentwicklung und O2-Bildung oder CO2Bildung).
VERHALTEN IM GEFAHRFALL
Nicht brennbar.
Alle Brandbekämpfungstechniken anwendbar.
Bei Verschütten mechanisch aufnehmen und in geeignete Behälter abfüllen.
Staubbildung sowie Haut- und Augenkontakt vermeiden.
ERSTE HILFE
Nach Hautkontakt: Beschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit Wasser und Seife
reinigen.
Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid vorsichtig 10 Min. mit fließendem Wasser spülen,
Augenarzt aufsuchen.
Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Wasser trinken lassen, sofort Arzt aufsuchen.
Nach Einatmen:
Notruf:
112
Frischluft, bei weiteren Beschwerden Arzthilfe.
Ersthelfer:
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
Leere oder teilgefüllte Behälter können mit dem Hausmüll entsorgt werden.
© B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH
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BETRIEBSANWEISUNG
Schule eintragen
gemäß § 20 GefStoffV
Arbeitsbereich: ........................................
Datum:
................................
Unterschrift
GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG
Somat Klassik (Granulat)
enthalten Natriumcarbonat, Natronwasserglas, Trichlorisocyansäure, Natriummetasilikat
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
Kann Ätzungen nach Hautkontakt verursachen.
Bei Verschlucken kann es zu Ätzungen des Verdauungstraktes führen.
Kann bei Kontakt mit den Augen Ätzungen verursachen.
SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
Staubbildung vermeiden.
Staub nicht einatmen.
Kontakt mit der Haut und den Augen vermeiden.
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen, viel Wasser trinken, sofort ärztlichen
Rat einholen und Verpackung vorweisen.
Kontakt mit sauren Reinigern und Säuren vermeiden (Chlorgas-Bildung).
Erwärmung vermeiden, Zersetzungsgefahr (Chlorgas-Bildung).
VERHALTEN IM GEFAHRFALL
Nicht brennbar. Zersetzungsgefahr bei Hitzeeinwirkung.
Alle Brandbekämpfungstechniken anwendbar.
Bei Verschütten mechanisch aufnehmen und in geeignete Behälter abfüllen.
Staubbildung sowie Haut- und Augenkontakt vermeiden.
ERSTE HILFE
Nach Hautkontakt: Beschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit Wasser und Seife
reinigen.
Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid vorsichtig 10 Min. mit fließendem Wasser spülen,
Augenarzt aufsuchen.
Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Wasser trinken lassen, sofort Arzt aufsuchen.
Nach Einatmen:
Notruf:
112
Frischluft, bei weiteren Beschwerden Arzthilfe.
Ersthelfer:
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
Leere oder teilgefüllte Behälter können mit dem Hausmüll entsorgt werden.
© B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH
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BETRIEBSANWEISUNG
Schule eintragen
gemäß § 20 GefStoffV
Arbeitsbereich: ........................................
Datum:
................................
Unterschrift
GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG
Cera Clen – Glaskeramik Reiniger + Pfleger
enthält Citronensäure, anionische Tenside, nichtionische Tenside, Konservierungsmittel
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT
Kann Rötungen und Reizungen nach Hautkontakt verursachen.
Bei Verschlucken kann es zu Reizungen von Mundschleimhaut/Speiseröhre und des
Verdauungstraktes führen.
Kann bei Kontakt mit den Augen Reizungen verursachen.
SCHUTZMAßNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
Kontakt mit der Haut und den Augen vermeiden.
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Bei Reinigungsarbeiten Schutzhandschuhe tragen.
Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen, viel Wasser trinken, sofort ärztlichen
Rat einholen und Verpackung vorweisen.
VERHALTEN IM GEFAHRFALL
Alle Brandbekämpfungstechniken anwendbar.
Bei Verschütten mechanisch aufnehmen und in geeignete Behälter abfüllen.
Haut- und Augenkontakt vermeiden.
ERSTE HILFE
Nach Hautkontakt: Beschmutzte Kleidung entfernen, Haut mit Wasser und Seife
reinigen.
Nach Augenkontakt: Bei offenem Lid vorsichtig 15 Min. mit fließendem Wasser spülen,
Augenarzt aufsuchen.
Nach Verschlucken: Kein Erbrechen auslösen, Wasser trinken lassen, sofort Arzt
aufsuchen.
Nach Einatmen:
Frischluft, bei weiteren Beschwerden Arzthilfe.
Notruf:
112
Ersthelfer:
SACHGERECHTE ENTSORGUNG
Leere oder teilgefüllte Behälter können mit dem Hausmüll entsorgt werden.
© B.A.D - Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH
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