viele leistungen. ein ursprung.

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viele leistungen. ein ursprung.
VIELE LEISTUNGEN. EIN URSPRUNG.
Emmericher Bezirksschornsteinfegermeister
Winfried Ueffing Staelweg 18
46459
Rees
02857-499470
Elten
Markus Basten Heinestraße 57 47652 Kevelaer 02832-977670
Emm.-Stadtmitte
Rolf Henseler Dr.-van-Heek-Str. 28 46446 Emmerich a. R. 02822-53237 Jürgen Thomas
Waterkuhlstr. 50
47574
Goch
02823-9282710 Rheinpromenade
Elmar Kotters
Florianweg 23
47574
Goch
02823-88981
Klein Netterden
Praest
Bundes-Immissionsschutz-Gesetz - gut zu wissen!
Die 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes (1. BImSchV)
begrenzt die zulässigen Abgasverluste und Emissionen bei Heizungsanlagen. Ihre Einhaltung
überprüft der Schornsteinfeger.
Zum 1. Januar 1998 sind die Anforderungen verschärft worden. Erstmals wurden Grenzwerte für
Stickstoffoxidemissionen (NOx) bei häuslichen
Feuerstätten festgelegt.
Sie liegen für Erdgasfeuerungen bei 80 Milligramm pro Kilowattstunde, für Heizöl EL bei 120
Milligramm pro Kilowattstunde. Auch die Abgasverlust-Grenzwerte für Neu- und Altanlagen wurden zum 1. Januar 1998 gesenkt:
• bei Wärmeerzeugern bis 25 Kilowatt auf 11 %
• bei Wärmeerzeugern bis 50 Kilowatt auf 10 %
• bei Wärmeerzeugern über 50 Kilowatt auf 9 %
Für Altanlagen gelten diese Anforderungen erst
nach einer bestimmten Übergangsfrist. Diese
kann bis zu acht Jahren betragen. Der Schornsteinfeger hat nach einer Einstufungsmessung
festgelegt, wann die Anlage die neuen Werte
einhalten muss. Je stärker die Grenzwerte überschritten wurden, desto kürzer ist die Frist. Die
letzten Übergangsfristen liefen 2004 aus. Zahlreiche Heizungsanlagen erfüllen die strengeren
Anforderungen nicht mehr und müssen erneuert
werden.
Abgasverlust einfach erklärt
Abgasverlust ist Wärmeenergie, die ungenutzt
mit dem Abgas durch die Abgasanlage entweicht.
Je geringer der Abgasverlust, desto höher ist der
Nutzungsgrad der Wärmeerzeugung, und desto
weniger klimabelastende Emissionen gelangen in
die Atmosphäre. Deshalb legt die 1. Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) Grenzwerte für die zulässigen Abgasverluste von Heizungsanlagen fest.
Ihre Einhaltung wird regelmäßig vom Schornsteinfeger überprüft.
Novelle der Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV)
Neue Anforderungen an Kleinfeuerungsanlagen
Nach dem der Deutsche Bundestag am
03.12.2009 die Novelle der 1. BImSchV endgültig beschlossen hat, erfolgte am 01. Februar 2010
die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Nach
einer siebenwöchigen Übergangsfrist gelten die
neuen Anforderungen seit dem 22. März 2010.
Mit der Verordnung soll ein wesentlicher Beitrag
zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus
Kleinfeuerungsanlagen erreicht werden. Dieses
Ziel soll mit einer neuen Generation von Feuerungsanlagen sowie durch Sanierungsregelungen
bei bestehenden Anlagen erreicht werden.
Die CO2-neutrale Energienutzung stellt einem
wesentlichen Beitrag unserer nachhaltigen Klima- und Energiepolitik dar. Insofern verdient die
verstärkte Nutzung von fester Biomasse eine
grundsätzlich positive Bewertung. Der Einsatz von
Holz in Anlagen im Anwendungsbereich der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanla-
(gültig seit dem 22. März 2010)
gen - 1. BImSchV - kann einen wichtigen Beitrag
zur Erreichung der Klimaschutzziele leisten. Allerdings kann die Verfeuerung von Biomasse durch
die Freisetzung verschiedener Luftschadstoffe zu
gesundheitsgefährdenden Emissionen wie Feinstaub und zu erheblichen Geruchsbelästigungen
führen. Die derzeit geltenden Regelungen in der
1. BImSchV stellen den Stand der Technik aus
dem Jahr 1988 dar. Um den weiteren Anstieg der
Schadstoffbelastung entgegen zu wirken und die
vorhandene hohe Belastung zu reduzieren, müssen die Emissionen aus den Feuerungsanlagen
im Geltungsbereich der 1. BImSchV langfristig
und nachhaltig gesenkt werden.
Viele Betreiber von Kleinfeuerungsanlagen sind
von der Novelle betroffen. Insbesondere bei der
Neuanschaffung oder auch bei bestehenden Kamin- und Kachelöfen werden veränderte Anforderungen zu beachten sein.
Wichtige Änderungen für Betreiber von Gasheizungsanlagen
Eine deutliche Kostenentlastung sieht die Novelle
für die Betreiber von Gasheizungen in Folge der
Verlängerung der regelmäßigen Überwachungen
vor. Die bisher jährliche Überwachung wird auf
eine dreijährliche bzw. zweijährliche Abgasüberwachung umgestellt. Die Abgasmessung richtet
sich nach dem Jahr 1998 aus. Anlagenbaujahre
vor 1998 werden alle 2 Jahre und Anlagen seit
1998 alle 3 Jahre überprüft. Damit wird dem
technischen Fortschritt bei Gasheizungen Rechnung getragen, die heute wesentlich zuverlässiger arbeiten als noch vor 20 Jahren. Die jährliche
Überprüfung des CO2-Gehalts im Abgas bleibt
davon unberührt.
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