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1 Nanotechnologie als Herausforderung für das Recht H.U. Liniger, Dr.iur., RA, Partner Ecosens AG „Das von der Technik geschaffene Schädigungspotential ist gewaltig.“ Diese von Karl Oftinger in seinem Standardwerk zum Schweizerischen Haftpflichtrecht im Jahre 1958 gemachte Feststellung ist von unveränderter Aktualität. Immer neue Risiken und Gefahren tauchen in der gesellschaftlichen Wahrnehmung auf, viele davon als Resultat menschlichen Wirkens bzw. Einwirkens auf die Umwelt. Erwähnt seien hier nur die mit neuen Technologien wie Mobilfunk/NIS, Gentechnologie oder eben Nanotechnologie assozierten Risiken. Beim Alten geblieben sind jedoch die Instrumente und Methoden, deren sich die Rechtsordnung bedient, um derartige Regelungssachverhalte zu erfassen, zu regeln und zu managen. Technische Risiken – ich denke hier wie gesagt v.a. an die „menschgemachten“ Risiken, strapazieren aufgrund ihrer potentiellen gesundheitlichen, sozialen und ökologischen Konsequenzen die verfügbaren Kapazitäten an Regelungs-, Verarbeitungs- und Kontrollfunktionen der Rechtsordnung. Denken sie nur an das gewissermassen alle Risiken überschattende Stichwort des Klimawandels, das in letzter Zeit zumindest medienmässig eine beachtliche Dynamik entwickelt. Aber auch in Bereichen wie Gentechnologie, Elektrosmog und natürlich auch Nanotechnologie werden Auseinandersetzung um Wissenschaft, Technik, Wertorientierung und politisch-soziales Weltbild ausgetragen. Recht als Instrument des Interessenausgleichs Während die einen nur die Forderungswürdigkeit einer Technologie sehen, birgt sie für die andern nichts als Risiken und Gefahren. Hier ist auch eine zeitliche Entwicklung, ein eindeutiger Trend zur „no-risk“ – Gesellschaft zu beobachten. Vortrag Nanotechnologie, Dr. Liniger Ecosens AG 2 Während früher neue Technologien freudig begrüsst wurden und die Gesetzgebung primär auf deren Förderung ausgerichtet war (Beispiel: Kernenergie, Autobahnen, etc.), überwiegt heute im gesellschaftlichen Kontext die Risikowahrnehmung (Beispiel: Gentech) oder es herrscht bestenfalls eine ambivalente Stimmung vor (Beispiel: Mobilfunk). Wer in der praktischen Arbeit steht, weiss, wie schwierig es oft geworden ist, mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten Instrumenten heute noch akzeptable Lösungen in diesem Spannungsfeld zu finden bzw. umsetzungsorientiert zu arbeiten. Das ändert aber nichts daran, dass die Rechtsordnung verpflichtet ist, im Spannungsbereich Technik, Oekologie und Recht – und darum geht es letzthin hier – Regelungsmechanismen zur Verfügung zu stellen. Das Recht verliert seine Legitimation, seine Glaubwürdigkeit, wenn es nicht mehr die Entscheidbarkeit selbst ausserordentlich komplexer Probleme garantieren kann. In dieser Entscheidbarkeit liegt letztlich die Funktion des Rechts. Es soll im Rahmen des gesellschaftlichen Sozialsystems durch einsehbare Reduktion der Problemkomplexität die Bereitschaft der Rechtssubjekte gewährleisten, inhaltlich noch unbestimmte Entscheidungen innerhalb gewisser Toleranzgrenzen hinzunehmen (so N. Luhmann). Die schweizerische Rechtsordnung stellt sich dieser Herausforderung. Das schweizerische Umweltrecht und dessen Instrumente sind ein Teil dieses Lösungsansatzes. Einer seiner „Kunstgriffe“ liegt im sog. Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 USG). Überall dort, wo die Folgen einer Technologie mit wissenschaftlichen Mitteln nicht, noch nicht oder nicht ausreichend beurteilt werden können, sind deren Einwirkungen soweit zu begrenzen, wie dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Diese institutionalisierte Vorsicht gegenüber neuen Entwicklungen schliesst zwar nicht a priori jede neue Technologie aus; sie ist kein generelles Innovationsverbot. Aber sie stellt hohe Anforderungen an die Entwickler und Produzenten neuer Technologien. Und gelegentlich führt das Vorsorgeprinzip Vortrag Nanotechnologie, Dr. Liniger Ecosens AG 3 auch zu Verboten von Stoffen oder Tätigkeiten (Asbest, Cadmium, Quecksilber etc.) oder mindestens zu Moratorien (Kernenergie). Oder zu weit strengeren Grenzwerten, als dies der Technologieförderung lieb ist (Beispiel: Anlagegrenzwerte der NISV). Es gibt an sich kein Grundrecht auf risikofreies Leben, aber nebst dem staatlichen Förderungsgebot existiert insbesondere auch eine verfassungsmässige staatliche (Umwelt-) Schutzverpflichtung und damit einen Anspruch des Bürgers auf Risikominderung. Unsere Rechtsordnung versucht bei neuen Technologien den Spagat zwischen Chancen und Risiken. Vorhersehbare Gefahren sollen abgewendet, aber ein nicht auszuräumendes Restrisiko muss hingenommen werden. Damit wird der Schutzpflicht ebenso wie der Förderungspflicht in Sinne praktischer Konkordanz Rechnung getragen. Wie sieht das konkret aus? 1. Der traditionelle Regulierungsansatz Neue technische Entwicklungen und neue ökologische Erkenntnisse haben in unserer Rechtsordnung im Wesentlichen stets vier Reaktionstrends bewirkt. • Der erste Trend ist die Schaffung materieller und darauf abgestimmter Verfahrensvorschriften, die spezielle Regelungen für die neuen Techniken und ihre Anwendung in Anlagen, Geräten und Stoffen enthalten. • Der zweite Trend ist die Institutionalisierung und Organisation von Sachverstand, der im Zusammenhang mit den jeweiligen Fragestellungen bedeutsam ist. • Der dritte Trend liegt in der Änderung bzw. Verschärfung des Haftpflichtrechts. • Schliesslich haben die neuen Technologien auch zur Bildung besonderer kollektiver Klage- oder Schadensausgleichssysteme geführt. Zur Steigerung der Regelungsintensität: Vortrag Nanotechnologie, Dr. Liniger Ecosens AG 4 Wir sind uns gewohnt, dass neue Problemstellungen mit neuen Vorschriften beantwortet werden. Meist - so auch jetzt im Bereiche der Nanotechnologien zu beobachten - rufen verschiedene Interessengruppen nach neuem Recht. Die einen wollen Schutz vor der Technologie, die andern Rechtssicherheit bei deren Entwicklung und Anwendung. Wir kennen die „klassischen“ Möglichkeiten, die sich dem Gesetzgeber in diesem Bereich bieten (exemplarisch durchexerziert bei der Kernenergiegesetzgebung oder im Chemikalienrecht). • Generelles Verbot einer Technologie bzw. eines Stoffes (Asbest) • Staatsmonopol mit Konzessionssystem auf eidgenössischer (Mobilfunk) oder kantonaler Ebene (Nutzung der Wasserkraft) • Wirtschaftspolitische Bewilligungspflicht, d.h. Bewilligung mit Bedarfsnachweis • Blosse polizeirechtliche Bewilligung, d.h. Überprüfung der privaten Tätigkeit auf compliance mit Sicherheits- und Umweltnormen etc. (Baubewilligung; Deponiebewilligung) • Vorausssetzungslose Freigabe einer Tätigkeit im Rahmen der Handels- und Gewerbefreiheit An sich zugelassene Anlagen, Produkte oder Stoffe können mittels einer Fülle von polizeilichen oder anderen Regelungsmechanismen reguliert werden: Ge- und Verbote, Grenzwerte, behördliche Kontrollen, Beschaffenheitsanforderungen, Kennzeichnungsanforderungen, etc., etc. Gerade im klassischen Umweltrecht füllen diese Vorschriften in Form von Verordnungen, Wegleitungen, Richtlinien und dergleichen bekanntlich ganze Gestelle. Zur Institutionalisierung von Fachverstand: Hier werden speziell fachkundige hoheitliche Organe mit mehr oder weniger Kompetenzen ausgestattet: Überwachungsorgane (Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI), Hauptabt. für die Sicherheit der Kernenergie (HSK), Eidg. Rohrleitungsinspektorat (ERI), etc.; oder man betraut privat Gremien mit wesentlichen Normierungsaufgaben: Normierungsgremien (SIA, CEN, ISO, DIN), Spezial-Delegierte; Spezial-Gerichte; Office of Technological Assessment; etc. Vortrag Nanotechnologie, Dr. Liniger Ecosens AG 5 Zur Veränderung im Haftpflichtrecht: Hierzu könnte man vor dem Hintergrund grosser Haftungs“katastrophen“ wie Asbest, Vioxx und Tabak oder gewisser amerikanischer Rechtsentwicklungen vieles sagen. Hier muss es bei einigen Stichworten bleiben: Gefährdungshaftung; Produktehaftung; Umwelthaftung; Kostenverteilung bei Altlasten und neuerdings bei sog. „Bauherrenaltlasten“, Umkehr der Beweislast; Epidemiologischer Kausalitätsbeweis; Vorsorgliche Schadenersatzzusprechung (Provisionale); Vereinfachte Massenklageverfahren (class action) etc. Zu neuen kollektiven Schadensausgleichsystemen: Versicherungsobligatorium; Versicherungs-Pools; allgemeine Ausgleichslösungen (Fonds-Lösungen); staatliche Entschädigungssysteme. In dieser rechtlichen Realität leben wir und auf diesen doch recht konventionellen Wegen werden auch stets aufs Neue Lösungen für völlig neuartige technologische Fragestellungen und Lebenssuchverhalte gesucht. 2. Regulierungsbestrebungen im Bereiche Nanotechnologien Ein Blick in die bisherigen Regulierungsbestrebungen im Bereiche der Nanotechnologien bestätigt den Eindruck, dass auch hier mehrheitlich – aber nicht nur – konventionelle Wege beschritten werden sollen. Die Skizze zum sog. Aktionsplan Risikobeurteilung und Risikomanagement synthetischer Nanopartikel des BAFU und BAG ortet zu Recht die Probleme einstweilen in den der Regulierung vorgelagerten Bereichen. Es geht um die eigentliche Definition dessen, was Nanotechnologien sind sowie um die Erarbeitung der wissenschaftlichen Beurteilungsgrundlagen für Risiken und Gefahren. Dies setzt standardisierte Testverfahren, Messmethoden etc. voraus. Dies wiederum bedingt eine umfassende Standortbeurteilung, die ca. anfangs 2007 fertiggestellt sein soll. Erst wenn der zu regulierende Sachverhalt und dessen Beurteilung einigermassen klar ist, kann man über mögliche Regulierungsmethoden sprechen. So sind auch die drei imfactsheet zum Aktionsplan skizzierten Ansätze notwendigerweise vage. Vortrag Nanotechnologie, Dr. Liniger Ecosens AG 6 • Im Vordergrund steht die aus dem Stoff- bzw. Chemikalienrecht bekannte Selbstkontrolle für Forschung und Wirtschaft. Dabei geht es um freiwillige Code of Conducts, dh. Selbstverpflichtungsvereinbarungen (covenants), etc. • Erst in zweiter Linie wird eine Anpassung der Gesetzgebung im Sinne von Grenzwerten diskutiert. Aber da setzt natürlich das Definitionsproblem ein – wie soll die Rechtsordnung mit veränderten physikalischen und chemischen Eigenschaften, mit anderen physikalischen Gesetzen umgehen? Hier ist noch viel naturwissenschaftliche Vorarbeit zu leisten, bevor sinnvoll reguliert werden kann. • Vordringlich dürfte indessen eine Regelung am Arbeitsplatz in Industrie und Forschung sein. Hier sind das Arbeitsschutzrecht und im Vorfeld die SUVA im höchsten Masse gefordert. Dass die SUVA diese Thematik erfasst hat, lässt sich übrigens auf deren homepage und den entsprechenden Publikationen gut verfolgen. Ein weiterer interessanter Ansatz verfolgt TA SWISS, das Schweiz. Zentrum für Technologiefolgeabschätzung. Mittels eines Publifokus, einer Reihe von hearings, wird hier in innovativer Form die öffentlichen Meinung zu den Nanotechnologien erfragt. Die Resultate der im September 06 durchgeführten hearings dürften bald publik werden. Als Basis für eine allfällige gesetzgeberische Tätigkeit könnten diese Resultate recht bedeutsam sein.. Einen etwas zwiespältigeren Eindruck hinterlassen die Bemühungen der EU im Bereiche des Nano-Risikomanagements. Der Aktionsplan 05-09 der EU Kommission zu Nanowissenschaften und Nanotechnologien ist in erster Linie ein Förderplan, der sich nur in sehr zurückhaltender Form zu Risiken und deren Management äussert: es bleibt bei einer Empfehlung an die Mitgliedstaaten, deren Gesetzgebung auf Anpassungsbedarf zu überprüfen sowie die Vorgabe an die eigenen Organe, dies für EU-Vorschriften in „einschlägigen Bereichen“ ebenfalls zu tun. Sehr konkret und überhaupt in jeder Beziehung beachtenswert ist dagegen der Rapport der Royal Society & Royal Academy of Engineering aus dem Jahre 2004, der alle nur erdenklichen Aspekte der Thematik ausleuchtet und auch vor sehr Vortrag Nanotechnologie, Dr. Liniger Ecosens AG 7 konkreten Vorschlägen und Empfehlungen selbst im Bereiche der Regulierung nicht zurückschreckt. 8 von insgesamt 21 Empfehlungen beschlagen die Gesetzgebung, insbesondere im Bereiche der Arbeitssicherheit und des Konsumentenschutzes. Ansonsten ortet der Rapport keinen direkten gesetzgeberischen Handlungsbedarf, wohl aber die Notwendigkeit für eine umgehende Überprüfung der bestehenden Gesetzgebung auf deren Angemessenheit, eine kontinuierliche Beobachtung der Entwicklung und eine schnelle Lösung des Definitions- und Methodikproblems. 3. Was kann künftiges Recht leisten? Auch die Rechtsordnung ist entwicklungsfähig, was die von ihr verwendeten Instrumente und Rechtsinstitute betrifft. Umweltpolitik ist – wie gesagt – Techniksteuerung. Schliesslich geht es hier um die „Problemabwehr im Hinblick auf industrielle Produktionen und Produkte“ (Jänicke 1978). Umweltschutz erfordert verhaltenssteuernde Eingriffe in den Handlungsspielraum von wirtschaftlichen Entscheidungsträgern; dies mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit einer Technik zu erhöhen. Und Umweltverträglichkeit ist zugleich ein Stück Sozialverträglichkeit. De lege ferenda bieten die Nanotechnologien eine ausgezeichnete Gelegenheit, sich vertieft sich mit dem breiten Spektrum der denkbaren – und nicht nur mit den heute bereits zur Anwendung gelangenden – Regelungsinstrumenten zu befassen, die für die Steuerung technischer Regelungssachverhalte vorhanden sind. Mit einem so erweiterten Instrumentarium ausgerüstet, müssen sich Gesetzgeber und Rechtsordnung später nicht den Vorwurf gefallen lassen, sie hätten versucht, eines der möglicherweise wichtigsten Lebensprobleme dieses Jahrtausends mit den Methoden des vorhergehenden Jahrhunderts zu lösen. Vortrag Nanotechnologie, Dr. Liniger Ecosens AG 8 Ich denke, dass die Problematik „menschgemachter“ Nanorisiken uns geradzu zu einem solchen Vorgehen zwingt. Und ein erster Anfang scheint mir doch und gerade in der Schweiz gemacht. Vortrag Nanotechnologie, Dr. Liniger Ecosens AG 9 Diese Systematik möglicher Reaktionen der Rechtsordnung auf den neuen technischen Regelungssachverhalt der Nanotechnologie könnte z.B. so aussehen: Vereinbarungslösungen Solche Ansätze wurden in verschiedenen Umweltbereichen bereits realisiert und sind seit Ende der 90er Jahre durch eine zumindest teilweise geglückte Regelung auch in der Schweiz gelebte Rechtsrealität. Die Rückdelegation der Selbstverantwortung an die Rechtssubjekte zwecks kontrollierter Selbstregulierung begeistert nicht alle. Allerdings bietet die Selbstregulierung oft auch einen pragmatischen Ausweg aus einem evidenten Vollzugsnotstand der Behörden. Natürlich sind auch heute noch viele Fragen offen, doch hat sich der Rahmen gefestigt. Ich bin überzeugt, dass wir im Bereiche der Nanotechnologien noch eine innovative Entwicklung im breiten Spielfeld von Selbstverpflichtungsabkommen, Gentlemen’s Agreements, Branchenabkommen (verwaltungsrechtliche Verträge), Ausgliederung von Rechtsanwendung an Verbände, usw. erleben werden. Die Weichen scheinen ja auch schon in diese Richtung gestellt. Marktwirtschaftliche Instrumente Dieser Regulierungsansatz wird nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Da es sich bei nanotechnologischen Anwendung meist um eine eigentumsfähige Sache im Rechtssinn handeln dürfte (man spürt die leise Ratlosigkeit des Juristen), sehe ich eigentlich keine Anwendung dieser Mechanismen im heutigen Kontext. Sozialverträgliche bzw. nachhaltige Entscheidungsmechanismen Ich gebe zu, in diesem Bereich wird man gelegentlich den Eindruck nicht los, man versuche auf verfahrensinnovativem Weg, die Demokratie neu zu erfinden. Etwa im Sinne des Ersatzes der Landsgemeinde durch skype. Immerhin, der von TA SWISS durchgeführte Publifokus ist ein solches modernes Instrument gesellschaftlicher Konsensbildung. Nur: es ist bestenfalls konsultativer Natur, im demokratisch und rechtsstaatlich Entscheidfindungsprozess ist es ohne jede Bedeutung. Das gleiche müsste wohl für ein wie immer definiertes sustainability assessment der Nanotechnologie oder das verschiedentlich vorgeschlagene Konzept sog. repräsentativer Planungszellen unter Einbezug des breiten Publikums (jury decisions). Vortrag Nanotechnologie, Dr. Liniger Ecosens AG 10 Alles in allem sieht sich die Rechtsordnung einmal mehr vor eine anspruchsvolle Aufgabe gestellt, wenn es um die Regulierung der Nanotechnologien geht. Eigentlich hege ich durchaus die Hoffnung, dass es uns gelingen könnte, in diesem Zusammenhang den richtigen Instumente-mix zu finden. Andererseits macht sich eine gewisse Ratlosigkeit breit bei der Beurteilung des Regulierungsobjektes aus rechtlicher Sicht. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die institutionellen Realitäten trotz aller nur erdenklichen Veränderungen im gesellschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Umfeld nun einmal die gleichen geblieben sind. Offenbar sind nicht alle Lebensbereiche gleich dynamisch. Recht ist gefrorene Politik – entsprechend entwickeln sich die Problemlösungsinstrument nicht mit gleich hoher Kadenz wie die allenfalls zu regelnden Probleme und Risiken. Nach diesem Ausflug ins rechtliche Niemandsland kommen wir zurück auf den Boden der Realität. Nanotechnologien sind Realität. Ein solches Exemplar real existierender Nanotechnologie schmückt heute die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ecosens AG: Foulards und Kravatten in unserem Corporate Design stammen aus dem Hause der bekannten Seidenweberei Weisbrod – Zürrer. Zumindest was die Kravatten betrifft, löst die Nanotechnologie hier ein zentrales Problem der Männerwelt: sie sind absolut fleckenresitent. Es freut mich, dass wir aus kompetentem Mund erfahren, was es mit der Nanotechnologie in der realen Produktewelt auf sich hat. Herr Oliver Weisbrod, der Neuerfinder der Kravatte, weilt unter uns erläutert uns seine Cocontech-Anwendung, bevor wir diese dann am Aperitiv einem ausgedehnten Praxistest unterziehen. Vortrag Nanotechnologie, Dr. Liniger Ecosens AG