Kunstdefinition gemäß Verordnung (EU)8612010

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Kunstdefinition gemäß Verordnung (EU)8612010
29.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
1
I
(Gesetzgebungsakte)
VERORDNUNGEN
VERORDNUNG (EU) Nr. 861/2010 DER KOMMISSION
vom 5. Oktober 2010
zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
schaftliche Entwicklungen
und
die
Notwendigkeit
einer Angleichung oder Präzisierung des Wortlauts zu
berücksichtigen.
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union,
(4)
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte
deren Anhang I ab dem 1. Januar 2011 durch eine voll­
ständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen
mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen
Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der
Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt
werden.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entspre­
chen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zoll­
kodex —
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf die Artikel 9
und 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
(2)
(3)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Waren­
nomenklatur, im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“, ein­
geführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen
Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Ge­
meinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken in den Be­
reichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.
Im Interesse einer Gesetzesvereinfachung ist es angebracht,
die Kombinierte Nomenklatur zu modernisieren und ihre
Struktur anzupassen.
Es sind bestimmte Änderungen an der Kombinierten No­
menklatur vorzunehmen, um veränderte Anforderungen in
Bezug auf Statistik und Handelspolitik, Änderungen zur Er­
füllung internationaler Verpflichtungen, technische oder wirt­
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung
des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
DE
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Amtsblatt der Europäischen Union
29.10.2010
ABSCHNITT XXI
KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN
KAPITEL 97
KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN
Anmerkungen
1.
Zu Kapitel 97 gehören nicht:
a)
Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ganzsachen und dergleichen, nicht entwertet, der Position 4907;
b)
bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (Position 5907), ausgenommen solche, die zu
Position 9706 gehören;
c)
echte Perlen oder Zuchtperlen sowie Edelsteine und Schmucksteine (Positionen 7101 bis 7103).
2.
Originalstiche, -schnitte und -steindrucke im Sinne der Position 9702 sind Drucke, die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig
handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf einen beliebigen Stoff in
Schwarzweiß oder Farbig unmittelbar abgezogen sind.
3.
Zu Position 9703 gehören nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und hand­
werkliche Erzeugnisse), selbst wenn diese Waren von Künstlern entworfen oder gestaltet wurden.
4.
A)
Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkungen 1, 2 und 3 gehören Waren, bei deren Einreihung Kapitel 97 und andere Kapitel der
Nomenklatur in Betracht kommen, zu Kapitel 97.
B)
Zu Position 9706 gehören nicht Waren mit den Merkmalen der Positionen 9701 bis 9705.
5.
Rahmen um Gemälde, Zeichnungen, Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Stiche, Schnitte oder Steindrucke werden wie diese
eingereiht, wenn sie ihnen nach Art und Wert entsprechen.
Rahmen, die nach Art und Wert den in dieser Anmerkung erwähnten Waren nicht entsprechen, sind getrennt einzureihen.
KN-Code
Warenbezeichnung
Vertragsmäßiger Zoll­
satz (%)
Besondere Maßeinheit
1
2
3
4
9701
Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit
der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 und hand­
bemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche
dekorative Bildwerke:
9701 10 00
– Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen . . . . . . . . . . . . . . . .
frei
—
9701 90 00
– andere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
frei
—
9702 00 00
Originalstiche, -schnitte und -steindrucke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
frei
—
9703 00 00
Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art . . . . . . . . . . . . .
frei
—
9704 00 00
Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und
dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen die Waren der Po­
sition 4907 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
frei
—
Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke
und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, pa­
läontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert . . . . . . . . . .
frei
—
Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
frei
—
9705 00 00
9706 00 00