Journalismus konkret - Deutsche Journalistinnen

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Journalismus konkret - Deutsche Journalistinnen
Gesetze – Fälle – Verhaltensregeln
Zeugnisverweigerungsrecht
Deutsche
Journalistinnen- und
Journalisten-Union
Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union im Fachbereich 8
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
Grundgesetz,
Artikel 5
StPO, § 53,
StPO, § 97,
StPO, § 98,
StGB, § 353 b,
StGB, § 353 d,
Pressekodex,
Ziffer 5
Abs.1. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
Zeugnisverweigerungsrecht
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung
oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen,
Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben.
Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen dürfen
das Zeugnis verweigern über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten sowie über
die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, über deren Inhalt sowie über
den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den
Gegenstand berufsbezogener Wahrnehmungen (...).
(2) (...) Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 Genannten über
den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den
Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen
entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines
Verbrechens beitragen soll (...).
Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fällen die Aussage
verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des
Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen
oder des sonstigen Informanten (...) führen würde.
Beschlagnahme
(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht (...) reicht, ist
die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und
Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen,
die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig.
Richterprivileg
(1) Die Beschlagnahme (...) in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch den Richter angeordnet werden.
Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer
besonderen Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger(...), anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt
offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer (...) die Anklageschrift (...) im Wortlaut
öffentlich mitteilt, bevor sie in öffentlicher Verhandlung
erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen ist.
Die Presse wahrt das Berufsgeheimnis, macht vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und gibt Informanten
ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht preis. Die
vereinbarte Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren.
Alle Gesetzestexte lassen sich problemlos unter
http://dejure.org/ oder http://bundesrecht.juris.de/
nachlesen oder herunterladen.
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Vom Preßbengel zum
Zeugnisverweigerungsrecht
Informantenschutz und Redaktionsgeheimnis sind zwei
Grundpfeiler der Pressefreiheit in Deutschland. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Paragraf 53 Absatz 1 Nr. 5
der Strafprozessordnung besagt, dass Journalisten vor
Gericht die Aussage verweigern dürfen. Sie müssen
weder ihr selbstrecherchiertes Material offenlegen noch
Angaben über ihre Informanten machen. Dies gilt auch
für staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. Zwar
sind im Gesetz Ausnahmefälle definiert, aber auch hier
gilt: Die Rechercheergebnisse müssen nur präsentiert
werden, wenn dadurch Informanten nicht gefährdet
werden.
Eng verknüpft mit dem Zeugnisverweigerungsrecht ist
eine zweite Regelung der Strafprozessordnung, das
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot nach
Paragraf 97 Absatz 5: Redaktions- und Arbeitsräume von
Journalistinnen dürfen nicht von Polizei und
Staatsanwaltschaft durchsucht, Recherchematerial nicht
gesichtet und beschlagnahmt werden.
Soweit die Theorie und gesetzliche
Grundlage, gegen die in der Praxis
von den Ermittlungsbehörden
allerdings immer wieder verstoßen
wurde und wird.
Die Geschichte des deutschen
Presserechts ist die Geschichte
einer permanenten
Auseinandersetzung zwischen
Presse und Obrigkeit, zwischen
Staat und den „Preßbengeln“. Seit
über 400 Jahren muss im
Impressum ein „verantwortlicher
Redakteur“ angegeben werden,
der gerichtlich belangt werden
kann und notfalls eine
Gefängnisstrafe absitzen muss der „Sitzredakteur“.
Der letzte prominente Fall eines
Journalisten, der einsitzen musste,
war Rudolf Augstein während der
„Spiegel“-Affäre im Oktober 1962.
Doch dieser „Abgrund von Landesverrat“ (Konrad
Adenauer) veranlasste das Bundesverfassungsgericht vier
Jahre später zu der grundlegenden Feststellung: „Eine
freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner
Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des
freiheitlichen Staates; insbesondere ist eine freie,
regelmäßig erscheinende politische Presse für die
moderne Demokratie unentbehrlich.“ Und: „Der Staat
ist verpflichtet ... in seiner Rechtsordnung überall, wo der
Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem
Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen.“
3
Die prägnantesten Fälle
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1962:
Spiegel
Am 10. Oktober 1962 erscheint im Spiegel der Artikel
„Bedingt abwehrbereit“ über die atomare Bewaffnung in
der Bundesrepublik: Die Bundeswehr habe zwar Raketen
und Starfighter als
atomare Trägerwaffen, die
Sprengköpfe aber blieben
bei den Amerikanern
unter Verschluss. Ein
hoher BundeswehrOffizier hat dem Spiegel
Details zu dieser, als
ärgerlich empfundenen,
verteidigungspolitischen
Zwickmühle geliefert. Um
an diesen Informanten zu
gelangen, werden das
Bonner Spiegel-Büro und
die Zentrale in Hamburg
durchsucht, Rudolf Augstein und Mitglieder der
Chefredaktion verhaftet. Nach 103 Tagen wird Augstein
aus der U-Haft entlassen.
1977:
Wallraff
Unter dem Namen Hans Esser recherchiert Günter
Wallraff dreieinhalb Monate als Redakteur in der BildRedaktion Hannover. Drei Bücher erscheinen in den
folgenden Jahren zu den journalistischen Praktiken des
Boulevardblattes. Der Deutsche Presserat rügt die BildZeitung in sechs Fällen, allerdings auch Wallraff für seine
„nicht zulässige verdeckte Recherche“. Gegen die
Wallraff-Bücher erstattet der Springer-Verlag mehrere
Unterlassungsklagen u.a. wegen der „Veröffentlichung
rechtswidrig beschaffter und erlangter Informationen“.
2005:
Cicero
Nach der Veröffentlichung geheimer BKA-Papiere zur
Finanzierung islamischer Terroristen werden am 12. September 2005 die Redaktion der Zeitschrift Cicero in
Potsdam sowie Wohnung und Arbeitsplatz des freien
Cicero-Autors Bruno Schirra von Staatsanwaltschaft und
Polizei durchsucht. Umfangreiche Unterlagen werden
beschlagnahmt, auch sogenannte Zufallsfunde, die mit
dem eigentlichen Thema nichts zu tun haben. Der
Vorwurf: Beihilfe zum Geheimnisverrat.
2007:
BND-Untersuchungsausschuss
Im August 2007 wird bekannt, dass die
Staatsanwaltschaften Berlin, Hamburg, Frankfurt und
München gegen 17 Journalisten von Stern bis Spiegel,
von Süddeutsche bis taz wegen des Verdachts der
Beihilfe zum Geheimnisverrat ermitteln. In den
betreffenden Blättern war aus als „geheim“ eingestuften
Akten des BND-Untersuchungsausschusses zum Fall des
nach Guantanamo verschleppten Murat Kurnaz zitiert
und über vertrauliche Informationen berichtet worden.
Die Rechtsprechung
1966 – Bundesverfassungsgericht: Das Spiegel-Urteil
Zwar lehnt das BVerfG die Verfassungsbeschwerde des
Spiegel-Verlages gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse und gegen die erlassenen Haftbefehle mit Stimmengleichheit (4:4) ab, doch im allgemeinen Teil des Urteils finden die Richter klare Worte zur
Pressefreiheit (siehe Seite 3). Richtungsweisend auch die
höchstrichterliche Einschätzung zum Zeugnisverweigerungsrecht: „Deshalb gehört zur Pressefreiheit auch ein
gewisser Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen
Presse und privaten Informanten. ... Die in gewisser Hinsicht bevorzugte Stellung der Presseangehörigen ist ihnen
um ihrer Aufgabe willen und nur im Rahmen dieser Aufgabe eingeräumt.“ Und: „Die Auslegung der allgemeinen
Gesetze (habe) sich stets an dem Grundwert der Pressefreiheit zu orientieren, ihr den angemessenen Raum zu
sichern und jede Einengung der Pressefreiheit zu
verhindern.“
1984 – Bundesverfassungsgericht: Das Springer/
Wallraff-Urteil
Auf Grund der Klagen des Springer-Verlages gegen den
„Aufmacher“ müssen einige Passagen, die sich auf wörtliche Zitate einzelner Redaktionsmitglieder der Bild-Zeitung beziehen, geschwärzt werden. Ein grundsätzliches
Verbot aber kann der Verlag nicht erwirken. Denn, so das
BVerfG: „In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Absicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Bedeutung der
Informationen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit
und für die öffentliche Meinungsbildung einseitig die
Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den
Betroffenen und für die Rechtsordnung nach sich
ziehen.“
2007 – Bundesverfassungsgericht: Das Cicero-Urteil
Und wieder ist es das BVerfG, das im Februar 2007 eine
klare Sprache spricht: „Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie
ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die
Person des Informanten zu ermitteln.“ Und: „Die bloße
Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses ... durch einen Journalisten reicht ... nicht aus, um einen ... genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum
Geheimnisverrat zu begründen.“
2007 – BND-Untersuchungsausschuss: Staatsanwälte
ermitteln weiter
Der Hamburger Oberstaatsanwalt Rüdiger Bagger zu den
Ermittlungsverfahren: „Nach dem Cicero-Urteil ist ein
solches Verfahren Quatsch.“
5
Hände weg von den Medien
Am 16. Februar 2002 trat die Neufassung des § 53 in
Kraft. Seitdem gilt das Zeugnisverweigerungsrecht auch
auf selbstrecherchiertes Material, auf „den Inhalt
selbst erarbeiteter Materialen und den Gegenstand
berufsbezogener Materialien“. Dennoch versuchen
Polizei und Staatsanwaltschaft immer wieder das
Recht zu umgehen, wenn sie auf der Suche nach
Hintermännern oder einem Leck in den eigenen
Reihen sind. Der simple Trick: Der auf dem Informantenschutz beharrende Journalist wird der Beihilfe beschuldigt und damit zum (Mit-)Täter erklärt,
gegen den dann ermittelt wird und bei dem Durchsuchungen und Beschlagnahmungen stattfinden.
Ältere Fälle sind im Netz unter http://dju.verdi.
de/service/ publikationen/haende_weg dokumentiert. Die Broschüre „Hände weg von den Medien II” ist
noch als Print-Version lieferbar, Bestellung über E-Mail:
[email protected]
Einige Beispiele: - Teil III
März 2002: Ein Kamerateam des SWR filmt eine Schlägerei während einer Verhandlungspause im Landgericht
Offenburg. Drei Tage später lässt ein Staatsanwalt das
Filmmaterial beschlagnahmen. Rechtswidrig, das
Amtsgericht Freiburg hebt den Beschluss auf.
6
März 2003: Nach der Veröffentlichung von Fotos von
Plastinaten in der Münchner Innenstadt im Zusammenhang mit einer „Körperwelten“-Ausstellung wird wegen
„Störung der Totenruhe“ die Redaktion des Hamburger
Magazins Max durchsucht. Rechtswidrig, so das Bundesverfassungsgericht.
November 2003: Redaktions- und Senderäume des
Freien Sender Kombinats – FSK, eines lokalen, nicht
kommerziellen Radios in Hamburg, werden durchsucht.
Das FSK hatte ein Interview mit der Polizeipressestelle
ausgestrahlt und habe damit „die Vertraulichkeit des
Wortes“ verletzt. Eine Beschwerde vor dem
Bundesverfassungsgericht läuft noch.
Oktober 2003/Februar 2004: Die Staatsanwaltschaft
Braunschweig läßt die Telefonate von zwei Journalisten
der Wolfsburger Allgemeine Zeitung überwachen, die
Verbindungsdaten von Telefonen, Handys und Privatanschlüssen kontrollieren. Die beiden Journalisten hatten in
der WAZ Ermittlungsdetails über zwei Kriminalfälle veröffentlicht. Die Ermittlungsverfahren werden ergebnislos
eingestellt.
Januar 2004: Die Redaktions- und Archivräume des
MDR in Leipzig werden durchsucht, um einen Diebstahl
in der Universitätsbibliothek Würzburg aufzuklären, über
den der MDR berichtet hatte. Der Beschluss wird vom
Landgericht aufgehoben.
März 2004 - März 2005: Auf Grund eines Beschlusses
des Amtsgericht Frankfurt werden insgesamt sechsmal
die Räume des Journalisten und Buchautors Udo Ulfkotte durchsucht. Der Vorwurf: Geheimnisverrat und Bestechung. Beide Ermittlungsverfahren werden eingestellt.
Juni 2005: Wegen des Verdachts der Verletzung der
Vertraulichkeit des Wortes werden Wohn- und Geschäftsräume von zwei Journalisten einer Essener Fernsehagen-
tur durchsucht. Sichergestellt werden Telefone, Adressen,
Archivunterlagen und Geschäftspapiere.
Juli 2005: Auf einem Flugblatt, einem gefälschten
Schreiben der Arbeitsagentur Bochum, taucht als „Link“
der Name der Netzzeitung LabourNet auf. Mit richterlicher Genehmigung werden daraufhin Redaktion und die
Privatwohnungen von zwei Redakteuren von Labour-Net
durchsucht. Beschlagnahmt werden sämtliche Computer
(Laptops, Server, Ersatzgeräte), viele CD-ROMs, Disketten
und Teile des archivierten Schriftverkehrs. – Ein halbes
Jahr später stellt das Landgericht Bochum die Unrechtmäßigkeit der Durchsuchung fest.
August 2005: Polizei und Staatsanwaltschaft Lüneburg
durchsuchen die Redaktion der Zeitschrift anti atom
aktuell – aaa im wendländischen Lüchow. Der Zeitschrift
der Antiatomkraft-Bewegung wird die Aufforderung zu
Straftaten vorgeworfen, weil sie das Programm eines
Workshops abgedruckt hat. Die 6. Strafkammer des
Landgericht Lüneburg stellt zwei Monate später fest:
Durchsuchung und Beschlagnahmung waren rechtswidrig.
August 2005: Cicero (siehe Seite 4 + 5)
September 2005: Das Amtsgericht Dresden ordnet an,
die Telefonverbindungsdaten eines Reporters der
Dresdner Morgenpost herauszugeben, da dieser über
eine Hausdurchsuchung beim früheren Wirtschaftsminister Kajo Schommer vorab informiert war und exclusiv
berichtete. Sein Informant soll gefunden werden. Zwei
Jahre später, im September 2007, bestätigt das Dresdner
Oberlandesgericht ein Urteil des Landgerichts, dass die
Anordnung des Amtsgerichts Dresden rechtswidrig ist.
Januar 2006: Das Amtsgericht München genehmigt,
dass das Telefon des al-Masri Anwalts Manfred Gnjidic
abgehört werden darf. Protokolliert werden auch
Telefonate von Redakteuren des ZDF/frontal 24 und des
Stern. Eine Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ist noch nicht entschieden.
Juni 2006: Die Stuttgarter Nachrichten berichten über
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Baden-Baden gegen
den SWR-Intendanten Peter Voß. Um an den Informanten
der Stuttgarter Nachrichten heran zu kommen, wird
nunmehr gegen deren Chefreporter ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Vorwurf: „Verdacht auf Beihilfe zur
Verletzung von Dienstgeheimnissen und einer besonderen
Geheimhaltungspflicht“. Nach einem halben Jahr wird
das Verfahren eingestellt.
Oktober 2006: Ein Reporter des Wiesbadener Tagblatt
verweigert in einem Mordprozess seinen Informanten und
auch nichtveröffentlichte Details seines Informationsgespräches bekannt zu geben. Die Wiesbadener Richter
verhängen daraufhin ein Ordnungsgeld von 250 Euro.
Das OLG Frankfurt hebt das Ordnungsgeld auf und
bekräftigt, der Journalist habe sich zu Recht auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht berufen können.
Oktober 2006: Das LKA Berlin ermittelt gegen die Nachrichtenagentur epd wegen eines Berichts über die Absetzung der Mozart-Oper „Idomeneo“. epd wird aufgefordert, den Informanten zu nennen, da eine Verletzung
des Dienstgeheimnisses vorliege. Im Januar 2007 übernimmt die Staatsanwaltschaft Berlin den Fall, die das
Verfahren einstellt.
7
Januar 2007: Das antifaschistische Medienprojekt
a.l.i.a.s. aus Dresden wird von der Polizei durchsucht.
Hintergrund ist die Veröffentlichung zu einer „AntiAntifa-Akte“, in welcher Dresdner Neonazis gezielt Daten
über politische Gegner zusammengetragen haben.
Februar 2007: Wegen des Verdachts der Beihilfe zum
Geheimnisverrat wird gegen vier Journalisten des Stern
und der Financial Times Deutschland ermittelt. In Artikeln ist aus geheimen Unterlagen des BND-Untersuchungsausschusses des BKA zum Fall al-Masri zitiert
worden. Die Ermittlungen gegen den FTD-Redakteur
werden eingestellt.
April 2007: Ebenfalls wegen der Veröffentlichung von
geheimen Unterlagen aus dem BND-Untersuchungsausschuss wird gegen 17 Journalisten von Spiegel, Stern,
Zeit, Frankfurter Rundschau, Süddeutsche Zeitung,
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Tagesspiegel, Berliner Zeitung, Welt und
tageszeitung ermittelt.
November 2006 bis März 2007: Mindestens 19
Telefonate von Journalisten (u.a. taz, NDR-info,
tagesschau.de und spiegel-online) mit Informanten
werden auf Antrag der Bundesanwaltschaft abgehört
und protokolliert. Hintergrund ist die Suche nach
Mitgliedern der „militanten gruppe“ im Zusammenhang
mit dem G 8-Gipfel.
April 2007: In Hamburg werden im Vorfeld zum G 8Gipfel gezielt Briefe an die Hamburger Morgenpost
und Redaktionen aus dem Springer-Verlag von der
Polizei kontrolliert.
Mai 2007: In Berlin werden auf der Suche nach Bekennerschreiben der „militanten gruppe“ Briefe an die
Springer-Blätter B.Z. und Berliner Morgenpost, die Berliner Zeitung und den Tagespiegel auf Antrag der Bundesanwaltschaft durchleuchtet und geöffnet. Nicht durch
eine amtliche Benachrichtigung an die betroffenen Zeitungen, sondern nur durch Zufall wird der Fall bekannt
und durch die dju Berlin-Brandenburg öffentlich gemacht.
Drei Berliner Chefredakteure verfassen einen gleichlautenden Beschwerdebrief an Bundesjustizministerin Brigitte Zypries: „Wir sehen darin einen Angriff auf die
Pressefreiheit, denn Informanten unserer Zeitung können
nicht mehr sicher sein, dass ihre Briefe unkontrolliert die
Redaktion erreichen.“ Die Bundesanwaltschaft wird
aufgefordert, „Ermittlungsmethoden auf Kosten der
Pressefreiheit zu unterlassen“.
BESPITZELUNGEN
UND
RECHTSBRÜCHE
DER
GEHEIMDIENSTE
Nicht aufgeführt sind in diesem Überblick die Bespitzelungen und Rechtsbrüche der Geheimdienste
gegenüber Journalistinnen, die zur Ermittlung undichter
Stellen begangen wurden und werden.
Und die Beispiele zeigen: Es sind nicht nur die Fälle aus
der “großen” Politik rund um BKA oder BND, in denen
Pressefreiheit und “Preßbengel” angegriffen werden,
sondern auch auf der “niederen” Ebene der Lokal- und
Regionalberichterstattung wird das
Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53, Abs. 1, Nr. 5 StPO)
missachtet und rechtswidrig umgangen. Es ist kein Fall
bekannt, in denen ein Verfahren gegen Journalisten
erfolgreich für die Ermittler abgeschlossen wurde.
Vielmehr belegen viele Urteile der angerufenen Landgerichte und auch des Bundesverfassungsgerichts ein
rechtswidriges Vorgehen der Ermittlungsbehörden.
Zwar werden im § 53 ,
Abs. 2 StPO zur Aufklärung eines Verbrechens eine Vielzahl von
Straftaten aufgeführt,
in denen das Zeugnisverweigerungsrecht in
Sachen selbstrecherchiertes Material eingeschränkt ist, aber
auch hier gilt:
Der Journalist “kann die
Aussage verweigern,
soweit sie zur
Offenbarung der Person
... oder des sonstigen
Informanten ... führen würde.”
Den ermittelnden Beamten geht es in der Regel darum,
Informanten aus den eigenen Reihen, in Behörden und
Parlamenten aufzuspüren oder aber Erkenntnisse zu
erlangen, die ihnen auf dem offiziellen Dienstweg
verschlossen bleiben. Der journalistische Informantenschutz ist den Ermittlern egal. Der Trick ist immer der
gleiche. Da Informant und Hintergrundmaterial
unbekannt sind, da Redaktion und Journalisten sich auf
das Zeugnisverweigerungsrecht berufen können, wird
über Bande gespielt: Der Journalist wird als Mittäter
beschuldigt, ihm wird Anstiftung oder Beihilfe
(§§ 26, 27 StGB) vorgeworfen, er soll zur Aussage
gezwungen werden.
Aber auch hier gilt der Grundsatz aus dem Pressekodex:
Informanten werden nicht preisgegeben, die vereinbarte
Vertraulichkeit ist grundsätzlich zu wahren. Denn ohne
dieses Vertrauen, auf das Informanten bedingungslos
setzen müssen, würden keine großen oder kleinen Skandale mehr aufgedeckt werden, würde die Wächterfunktion der Presse in unserer Demokratie zu einer leeren
Phrase verkommen.
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Tipps zum Zeugnisverweigerungsrecht (ZVR)
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Anwalt: Bei Beschlagnahme und Durchsuchung wird
dringend geraten, sofort einen Rechtsanwalt zu
informieren. Auch eine „nachträgliche” Beschwerde bei
Gericht gegen die durchgeführten Maßnahmen ist
möglich und sinnvoll.
Anzeigepflicht von Straftaten: Wer als Journalist über
eine anstehende Straftat Informationen erhält, muss diese
mitteilen. Dies gilt aber nur, wenn die Straftat noch nicht
begangen oder den Behörden noch nicht bekannt ist.
Auch entfällt die Anzeigepflicht, wenn man an der
geplanten Tat oder deren Vorbereitung beteiligt ist oder
einen nahen Verwandten belasten würde.
Archiv- und Hintergrundmaterial: Selbstrecherchiertes
Material darf nicht beschlagnahmt werden. Hierbei ist
es unerheblich, ob es bereits veröffentlicht wurde, für
eine Veröffentlichung vorgesehen oder Hintergrund- und
Archivmaterial ist. § 53 Abs. 2 sieht Einschränkungen vor, um Straftaten aufzuklären. Doch auch hier kann aus Gründen des Informantenschutzes die
Aussage verweigert werden.
Ausnahmekatalog: Einschränkung
Beihilfe: Wird wegen Beihilfe oder Anstiftung einer
Straftat (§ § 27, 26 StGB) ermittelt, greift das ZVR (§ 53
Abs.1 Nr.5 StPO) nicht. Trotzdem ist es wichtig, sich ausdrücklich auf das ZVR zu berufen und den Maßnahmen
zu widersprechen
Beschlagnahme: Grundsätzlich gilt ein Beschlagnahmeverbot (§ 97 Abs. 5 StPO). Dies gilt für selbstrecherchiertes Archiv- und Hintergrundmaterial und auch für
Zufallsfunde. Beschlagnahmen müssen grundsätzlich
durch einen Richter angeordnet werden (§ 98 Abs. 1 Satz
2 StPO). Ausnahme: Richtervorbehalt. Beschlagnahmte
Unterlagen müssen bei Widerspruch versiegelt werden,
die Behörden dürfen sie nicht vor einer richterlichen Entscheidung auswerten. Auf einem Protokoll bestehen.
Eine Beschlagnahme darf, ebenso wie eine Durchsuchung nur nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (GG) angeordnet werden.
Durchsuchung von Arbeitsräumen: Die Anordnung
muss grundsätzlich durch einen Richter erfolgen (§ 105
StPO), schriftlich abgefasst sein und Strafvorwurf, Zweck,
Ziel und die exakten Räumlichkeiten beinhalten.
Ausnahme: Wohnungen und die privaten Arbeitsräume
freier Journalisten, Richtervorbehalt. Unbedingt ist
einer Durchsuchung unter Hinweis auf das ZVR zu
widersprechen. Dafür gibt es auf dem Protokoll ein
Kästchen, das lediglich angekreuzt werden muss.
Außerdem: Umgehend einen Rechtsanwalt informieren
und Zeugen hinzuziehen.
Einschränkung des ZVR (§ 53, Abs. 2 StPO): Wenn es
zur Aufklärung eines Verbrechens beiträgt oder sich um
die Straftatbestände des Friedensverrats, die Gefährdung
des demokratischen Rechtsstaats, gegen die sexuelle
Selbstbestimmung oder um Geldwäsche handelt, kann
das ZVR eingeschränkt werden ( Durchsuchung,
Beschlagname). Auch hier gilt der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, der sich aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2
GG ergibt.
Freier Journalist: Richtervorbehalt.
Geheimnisträger: Dies sind nach § 353 Abs. 1 StGB
Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichtete und Personen, die Aufgaben nach dem
Personalvertretungsgesetz wahrnehmen.
Gerichtsverhandlung: Ebenso wie bei einer Vorladung
müssen außer den persönlichen Daten (Name, Beruf,
Wohnsitz, Alter, Familienstand) keine weiteren Angaben
gemacht werden, wenn man sich auf das ZVR beruft. Nach § 353d Nr. 3 kann bestraft werden, wer aus einer
Anklageschrift oder einem anderen amtlichen Schriftstück
wörtlich zitiert, bevor dieses in einer öffentlichen Sitzung
mitgeteilt worden ist. Eine inhaltliche Wiedergabe oder
Zusammenfassung mit eigenen Worten ist nicht strafbar.
Informantenschutz: Grundsätzlich gilt der Informantenschutz aus dem ZVR. Alle Informationen, die zu einer
Identifizierung eines Informanten führen könnten, dürfen
verweigert werden. Das gilt auch für die in § 53 Abs.2
StPO beschriebenen Ausnahmen zum Archiv- und
Hintergrundmaterial, wenn dadurch die Identität der
Informantin gefährdet ist.
Protokoll: Auf einem vollständigen Protokoll bestehen.
Dieses Recht hat jeder, bei dem Material beschlagnahmt
wird. Aus einem Aktenordner können auch einzelne
Dokumente entnommen werden. Deshalb soll verlangt
werden, dass eine Liste aller Dokumente erstellt wird.
Richtervorbehalt: Während eine Redaktion grundsätzlich
nur nach einer richterlichen Anordnung (§ 98 StPO)
durchsucht werden darf, gilt dies für Wohnungen und die
privaten Arbeitsräume der freien Journalisten nicht. - Bei
Gefahr im Verzug können Staatsanwaltschaft und Polizei
eigenständig handeln.
Verhältnismäßigkeit: Durchsuchung und Beschlagnahme unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
der sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt. Allerdings
reicht der einfache Verdacht der Beteiligung an einer
Straftat. Ein dringender Tatverdacht ist nicht erforderlich.
Vorladung: Außer den persönlichen Daten (Name, Beruf,
Wohnsitz, Alter, Familienstand) müssen keine Angaben
gemacht werden, wenn man sich auf das ZVR beruft.
Widerspruch: Bei einer Durchsuchung muss der
Widerspruch stets unter Berufung auf das ZVR (§ 53 Abs.
1 Nr.5 StPO) erfolgen.
Zeugnisverweigerungsrecht: Eine Berufung auf das ZVR
muss ausdrücklich vorgenommen werden. Bloßes
Schweigen ist nicht zulässig. Eine Begründung ist nicht
erforderlich. - Das ZVR gilt auch für nichtperiodische
Druckerzeugnisse, also auch bei Büchern, Informationsund Kommunikationsdiensten sowie Filmberichten.
Zufallsfunde: Recherche- und Informationsmaterial, das
nichts mit dem Zweck der Durchsuchung (§§ 102, 103
StPO) zu tun hat, darf nach Auffassung des BVerfG unter
Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zur Pressefreiheit nicht beschlagnahmt werden. In der Novellierung
des Gesetzes zur Telekommunikationsüberwachung (Seite
13) heißt es, dass die Verwertung von Zufallsfunden
untersagt ist, wenn sie sich auf Straftaten beziehen, die im
Höchstmaß unter fünf Jahren Freiheitsstrafe liegen.
Ausnahme: Geheimnisverrat (§ 353 b).
11
Telekommunikationsüberwachung &
Vorratsdatenspeicherung
Pünktlich zum Jahreswechsel, am 1. Januar 2008, tritt
das neue Gesetz der Bundesregierung zur Telekommunikationsüberwachung und Vorratsdatenspeicherung in
Kraft. Es sieht vor, dass künftig “Anbieter öffentlich
zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste”
sowie “Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes” alle Verbindungsdaten, sei es über Telefon, Handy,
E-Mail oder Internet sechs Monate lang speichern und
für Polizei und Staatsanwaltschaft zur Verfügung stellen
müssen. Wer, wann, wo und mit wem elektronisch
kommuniziert, ist so für die Ermittler sofort abrufbar.
Bürgerrechte, Datenschutz und die Pressefreiheit werden
damit in ihren grundlegenden Bestandteilen aufgehoben.
Anders als beim Zeugnisverweigerungsrecht werden Journalisten in diesem Gesetz nicht unter den Schutz der Berufsgeheimnisträger gestellt. Hintergrundgespräche, Kontaktaufnahmen oder Verabredungen mit Informanten
sind über Telefon oder per E-Mail praktisch nicht mehr
möglich. Sollte nach einer Veröffentlichung etwa wegen
des Verdachts des Geheimnisverrats ermittelt werden,
kann auf alle TK-Daten zurückgegriffen werden. Von
einem Informanten- und Quellenschutz kann keine Rede
mehr sein. Eine vertrauliche Kontaktaufnahme ist so gut
wie ausgeschlossen, denn die Abschreckungswirkung für
potentielle Informanten ist offensichtlich. Die ehemalige
Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger fasst
die neue Situation für Journalistinnen wie folgt zusammen: “Sie können sich bald nur noch im Wald mit
Informanten treffen.”
Journalisten- und Verlegerverbände, privater und öffentlich-rechtlicher Rundfunk fordern daher gemeinsam:
Der Bundestag soll sich klar zum Informantenschutz
und damit zur Presse- und Rundfunkfreiheit bekennen.
Der Vertrauensschutz darf für Journalistinnen und Journalisten nicht weniger umfassend sein als für Abgeordnete, Strafverteidiger und Geistliche.
Ermittlungsmaßnahmen, wie z.B. Durchsuchungen und
Beschlagnahmen, dürfen nur eingeleitet werden, wenn
ein dringender Tatverdacht gegen Journalistinnen und
Journalisten vorliegt.
In jedem Fall einer Ermittlungsmaßnahme sind betroffene Journalistinnen und Journalisten spätestens nach
Abschluss deren darüber zu informieren.
12
Forderungen der dju zum
Zeugnisverweigerungsrecht
Die dju unterstützt die diversen Gesetzesinitiativen von
“Bündnis 90/Die Grünen”, “FDP” und “Die Linke” zum
weiteren Ausbau des Zeugnisverweigerungsrechtes und
zur Novellierung der betreffenden Gesetzesparagrafen.
Im Einzelnen fordert die dju:
1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem
Grundgesetz ist das oberste Gebot beim
Zeugnisverweigerungsrecht.
2. Es gilt das Primat der Medienfreiheit, denn
Medienfreiheit hat Vorrang vor Strafverfolgung.
3. Journalistinnen und Journalisten handeln nicht
rechtswidrig, wenn sie in Ausübung ihres Berufs zur
Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353b StGB
anstiften oder Beihilfe leisten.
4. Der Richtervorbehalt gilt auch zwingend für freie
Journalistinnen und Journalisten und ihre
Arbeitsplätze.
5. Ein “einfacher” Tatverdacht ist nicht ausreichend für
eine richterliche Anordnung bei Durchsuchungen und
Beschlagnahmen.
6. Ein umfassender gesetzlicher Quellenschutz gilt auch
für Online-Medien.
7. Der straftatenbezogene Ausnahmekatalog nach § 53
Abs. 2 wird gestrichen.
8. Beschlagnahme und Verwertung von sogenannten
Zufallsfunden sind ausdrücklich unzulässig.
9. § 353d Nr.3 StGB wird abgeschafft, damit
Journalistinnen und Journalisten wörtlich aus
Anklageschriften auch vor deren öffentlicher
Bekanntgabe zitieren können.
10. Auch Journalistinnen und Journalisten werden unter
den Schutz der Berufsgeheimnisträger bei der Auskunft über Telekommunikationsdaten gestellt, damit
auch in diesem Bereich das Zeugnisverweigerungsrecht zur Stärkung der Pressefreiheit gilt.
13
Ansprechpartner in den Landesbezirken:
gilt für alle folgenden Adressen:
ver.di, Fachbereich 8 Medien, Kunst und Industrie
(bitte bei Post mit in die Adresse übernehmen)
LBZ BadenWürttenberg
LBZ Bayern
LBZ Berlin/
Brandenburg
LBZ Hessen
LBZ Niedersachsen-Bremen
LBZ Nord
Gerhard Manthey, Rudi Munz
Königstraße 10 A, 70173 Stuttgart
Telefon: 0711.88788-7, Telefax: 0711.88788-0899
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
E-Mail: [email protected]
Internet: http:// dju.bawue.verdi.de
Kalle Kaschel-Arnold
Schwanthaler Straße 64, 80336 München
Telefon: 089.59977-1085/-1084, Telefax: 089.59977-1089/-3089
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.dju-bayern.de
Andreas Köhn
Köpenicker Straße 30, 10179 Berlin
Telefon: 030.8866-4106, Telefax: 030.8866-5934
E-Mail: [email protected]
Internet: http://dju-berlinbb.verdi.de
Manfred Moos
Wilhelm-Leuschner-Straße 69-77, 60329 Frankfurt/Main
Telefon: 069.2569-1525, Telefax: 069.2569-1599
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.dju-hessen.de
Friedrich Siekmeier
Goseriede 10-12, 30159 Hannover
Telefon: 0511.124 00-295, Telefax: 0511.12400-155
E-Mail: [email protected]
Internet: http://nds-bremen.verdi.de/branchen_und_ berufe/
fachbereich_8_medien_kunst_und_industrie/medien/dju
Eva Schleifenbaum
Besenbinderhof 60, 20097 Hamburg
Telefon: 040.2858-4088, Telefax: 040.2858-9088
E-Mail: [email protected]
Internet: http://medien-kunst-industrie.hamburg.verdi.de/
journalismus_dju
LBZ NordrheinWestfalen
Jutta Klebon
Karlstraße 123-127, 40210 Düsseldorf
Telefon: 0211.61824-333, Telefax: 0211.61824-468
E-Mail: [email protected]
Internet: http://www.dju-nrw.de
LBZ RheinlandPfalz-Saar
Annegret Kaiser
Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz
Telefon: 06131.97261-90, Telefax: 06131.97261-99
E-Mail: [email protected]
Internet: http://rlp.verdi.de/fb_08_medien_kunst_industrie
/fg_journalismus
LBZ Sachsen/
Sachsen-Anhalt/
Thüringen
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Michael Kopp
Karl-Liebknecht-Str. 30-32, 04107 Leipzig
Telefon: 0341.529 01 -280, -281, Telefax: 0341.529 01 -680
E-Mail: [email protected]
Ich war Mitglied der Gewerkschaft:
Monat/Jahr
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Monat/Jahr
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Bundesgeschäftsführung
Ulrike Maercks-Franzen
Paula-Thiede-Ufer 10,
10179 Berlin
E-Mail: [email protected]
Internet: http://dju.verdi.de
(Hier auch die Kontaktadressen
der einzelnen Landesbezirke.)
Telefon: 0 30 / 69 56 23 37
Fax:
0 30 / 69 56 36 57
Die Serie „journalismus konkret”
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Zeugnisverweigerungsrecht
Ausbildung
Urheberrecht
Praktikum (2. Auflage)
Studierende in der dju (vergriffen)
Adressen Journalisten-Weiterbildung (v.)
Arbeitslos. Was tun? (2. Auflage 2005)
www.dju-campus.de (vergriffen)
Fotografen
Informationsfreiheit
Junge Journalisten
Impressum:
Redaktion: Wulf Beleites
Gestaltung, Illustration, Fotos: Hermann J. Haubrich
Herausgeber: verdi-Bundesvorstand, Fachbereich Medien,
Kunst und Industrie
und Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union,
Ulrike Maercks-Franzen (V.i.S.d.P.)
E-Mail: [email protected] • Internet: http://dju.verdi.de
dju-Schriftenreihe “journalismus konkret” 1 (2007)
W - 1788 - 10 - 1207
Auflage: 3000 • Druck: apm, Darmstadt
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