Kein Monopol auf „Kinder“

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Kein Monopol auf „Kinder“
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Financial Times Deutschland vom 02.10.2007
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Recht und Steuern
Dr. Harald Wiggenhorn
Kein Monopol auf „Kinder“
Ein Wort wie „Kinder“ hat lediglich beschreibenden Charakter und ist über die
grafische Gestaltung hinaus nicht schutzfähig.
BGH vom 20. September 2007
Az.: I ZR 6/05 und I ZR 94/04
Nach einem ersten Anlauf im Jahre 2003 ist der Süßwarenhersteller Ferrero vor dem
Bundesgerichtshof (BGH) endgültig mit dem Versuch gescheitert, das Wort „Kinder“ als
Marke für seine Produktfamilie rund um die „Kinder Schokolade“ zu monopolisieren. Die
Karlsruher Richter bestätigten entsprechende Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Köln
und Hamburg. Diese Gerichte hatten je eine Klage von Ferrero abgewiesen, mit denen das
Unternehmen, gestützt auf seine Marke „Kinder“, versucht hatte, den Wettbewerbern Haribo
und Zott die Benutzung des Wortbestandteils „Kinder“ in den Zeichen „Kinder Kram“ und
„Kinderzeiten“ zu verbieten.
Der BGH verwehrte Ferrero das markenrechtliche Blanko-Privileg für alle künftig denkbaren
Kombinationen des Wortes Kinder, wie etwa „Kinder-Lutscher“, „Kinder-Lakritz“ oder
„Kinder-Bonbon“. Der Wortbestandteil „Kinder“ sei beschreibend und deute für die
Warengattung „Schokolade“ nur auf den anvisierten Abnehmerkreis hin, nämlich Kinder.
Konsequenterweise kann bei einer entsprechenden Wort- / Bildmarke nur noch die grafische
Gestalt Schutzkraft entfalten. Da aber die angegriffenen Zeichen „Kinder-Kram“ und
„Kinderzeiten“ ganz anders gestaltet waren, fehlte es insoweit an einer Verwechslungsgefahr.
Ferrero konnte nicht nachweisen, dass ein Wort wie „Kinder“ im Geschäftsverkehr und
Handel als alleiniger Hinweis auf das Unternehmen verstanden wird.
DR. HARALD WIGGENHORN ist Rechtsanwalt und Counsel bei RP RICHTER & PARTNER
in München.
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