A. Bewertungsverfahren B. Abzinsung von Verbindlichkeiten in der
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A. Bewertungsverfahren B. Abzinsung von Verbindlichkeiten in der
BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... Ihre Suche war erfolgreich! Gefunden wurde BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05. Nutzen Sie bei Ihrer nächsten Recherche lieber gleich die NWB Datenbank. Jetzt anmelden, so nutzen. Garantiert ohne jede Verpflichtung! BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 Thema A. Bewertungsverfahren B. Abzinsung von Verbindlichkeiten in der steuerlichen Gewinnermittlung I. Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten, die in einem Betrag fällig sind (Fälligkeitsdarlehen) II. Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten, die in gleichen Jahresraten getilgt werden (Tilgungsdarlehen) III. Ausnahmen von der Abzinsung IV. Unverzinsliche Verbindlichkeiten von Körperschaften gegenüber ihren Anteilseignern V. Unverzinsliche Verbindlichkeiten innerhalb einer Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG C. Abzinsung von Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung I. Abzinsung von Rückstellungen für Geld- und Sachleistungsverpflichtungen II. Abzinsung von Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist III. Ausnahmen von der Abzinsung D. Rücklagen nach § 52 Abs. 16 EStG Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a Buchstabe e Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ( Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ( BGBl 1999 I S. 402) sind Verbindlich einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Die Neuregelung ist für nach dem 31. Dezember 1 anzuwenden ( § 52 Abs. 16 Satz 2 EStG ). Ausgenommen sind Verbindlichkeiten und Rü am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate betragen, die verzinslich sind oder auf einer A beruhen. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Lä Verbindlichkeiten und Rückstellungen Folgendes: A. Bewertungsverfahren 1 Bei der Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 versicherungsmathematische Grundsätze unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5, 2 Aus Vereinfachungsgründen kann der Abzinsungsbetrag auch nach §§ 12 bis ermittelt werden. Die vereinfachten Bewertungsverfahren sind einheitlich für alle abzuzin Rückstellungen maßgebend und an den nachfolgenden Bilanzstichtagen beizubehalten. B. Abzinsung von Verbindlichkeiten in der steuerlichen Gewinnerm I. Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten, die in einem (Fälligkeitsdarlehen) 1. Ermittlung der maßgebenden Restlaufzeit am Bilanzstichtag a) Grundsätze 3 Die (verbleibende) Laufzeit einer Verbindlichkeit am Bilanzstichtag ist tagegenau z Vereinfachungsgründen das Kalenderjahr mit 360 Tagen, jeder volle Monat mit 30 T Fälligkeitstag liegt, mit der Anzahl der tatsächlichen Tage einschließlich des Fälligkeit 30 Tagen gerechnet werden. 4 Grundsätzlich ist der vereinbarte Rückzahlungszeitpunkt maßgebend. Ist nach den V davon auszugehen, dass die Rückzahlung voraussichtlich zu einem anderen Ze berücksichtigen. 1. Gesetzliche Regelung 2. Rücklagefähige Gewinne 1 von 19 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 3. Auflösung der Rücklage E. Gewerbesteuerliche Behandlung F. Buchtechnische Abwicklung G. Zeitliche Anwendung http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... Beispiel 1 Nach dem Darlehensvertrag beträgt die Laufzeit einer Verbindlichkeit am Bilanzstich Jahre (Rückzahlung am 31.12.2003). Eine vorzeitige Tilgung ist jedoch möglich. Im D Schuldner mitgeteilt, dass die Rückzahlung voraussichtlich bereits am 31.12.02 erfolg Die voraussichtliche Restlaufzeit beträgt nach den Erkenntnissen am Bilanzstichta Monate. Der vertragliche Rückzahlungstermin ist unbeachtlich. Fundstellen b) Vom Leben bestimmter Personen abhängige Laufzeit 5 Ist die Laufzeit einer unverzinslichen Verbindlichkeit durch das Leben einer oder meh Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Randnummer 2 zur Berechnung de Lebenserwartung der betreffenden Personen am Bilanzstichtag auszugehen. Die jewe ergibt sich aus der „Sterbetafel für die Bundesrepublik Deutschland 1986/88 nach 3. Oktober 1990” (vgl. Anlage 1). c) Verbindlichkeiten mit unbestimmter Laufzeit 6 Steht am Bilanzstichtag der Rückzahlungszeitpunkt einer unverzinslichen Verbindlich Leben einer oder mehrerer bestimmter Personen abhängt, nicht fest, ist vorrangig die Re auch dann, wenn die Darlehensvereinbarung eine jederzeitige Kündbarkeit vorsieht oder d nach § 488 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) in der Fassung des Ges Schuldrechtes vom 26. November 2001 ( BGBl 2001 I S. 3138) nicht ausgeschlossen wir 7 Liegen für eine objektive Schätzung der Restlaufzeit keine Anhaltspunkte vor, kann analog angewendet werden: Nach § 13 Abs. 2 BewG sind Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, die Personen abhängen, mit dem 9,3fachen des Jahreswertes zu bewerten. Nach der Tilgungsdarlehen, vgl. Randnummer 10) entspricht dieser Faktor unter Berücksichtig Laufzeit von 12 Jahren, 10 Monaten und 12 Tagen. Dementsprechend ergibt sich nach T (vgl. Randnummer 8) ein Vervielfältiger von 0,503. 2. Maßgebender Vervielfältiger 8 Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Randnummer 2 erfolgt die Be Verbindlichkeit, die in einem Betrag fällig ist, mittels der als Anlage 2 beigefügten Tabe Verbindlichkeit mit dem von der Restlaufzeit abhängigen Vervielfältiger zu multiplizieren. Beispiel 2 Die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit beträgt am Bilanzstichtag 31.12.2001 noch 10 Tage. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung ist der maßgebende Vervielfä folgt zu interpolieren: Vervielfältiger für 2 Jahre: Vervielfältiger für 1 Jahr: Differenz: davon (3/12 + 10/360): interpoliert (0,948 – 0,014): In der steuerlichen Gewinnermittlung zum 31.12.2001 ist die Verbindlichkeit (Nennw Höhe von 100.000 € × 0,934 = 93.400 € anzusetzen. 2 von 19 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... II. Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten, die in gleich werden (Tilgungsdarlehen) 1. Ermittlung der maßgebenden Restlaufzeit am Bilanzstichtag 9 Die Restlaufzeit einer Verbindlichkeit, die in gleichen Jahresraten getilgt wird (T sinngemäßer Anwendung der Randnummern 3 und 4 mit Fälligkeit der letzten Rate. Beispiel 3 Zum Bilanzstichtag 31.12.2001 ist eine unverzinsliche Verbindlichkeit mit einem Re bewerten, die an jedem 1. Tag eines Monats in Höhe von 500 € zu tilgen ist. Zum Bilanzstichtag 31.12.2001 sind noch insgesamt 20 Monatsraten à 500 € Verbindlichkeit vollständig zu tilgen. Die letzte Zahlung wird demnach am 01. Restlaufzeit zum Bilanzstichtag 31.12.2001 beträgt somit 1 Jahr, 7 Monate und 1 Tag. 2. Jahreswert und maßgebender Vervielfältiger (Kapitalwert) 10 Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Randnummer 2 erfolgt die Be Verbindlichkeit, die in gleichen Jahresraten getilgt wird (Tilgungsdarlehen), mittels der als Dabei ist der Jahreswert (Jahresbetrag) der Verbindlichkeit mit dem von der Restlaufze multiplizieren. Der Jahreswert ist die Summe der Zahlungen innerhalb eines Jahres. Beispiel 4 Sachverhalt wie Beispiel 3, von der Vereinfachungsregelung wird Gebrauch gemacht. Der Jahreswert beträgt 12 × 500 € = 6.000 €. Zum Bilanzstichtag 31.12.2001 ist eine und 7 Monaten und 1 Tag maßgebend. Der Vervielfältiger (Kapitalwert) nach Anlage 3 Kapitalwert für 2 Jahre: Kapitalwert für 1 Jahr: Differenz: davon (7/12 + 1/360): interpoliert 0,974 + 0,541: In der steuerlichen Gewinnermittlung zum 31.12.2001 ist die Verbindlichkeit mit 6.0 anzusetzen. III. Ausnahmen von der Abzinsung 11 Eine Abzinsung unterbleibt, wenn die Laufzeit der Verbindlichkeit am Bilanzstichtag die Verbindlichkeit verzinslich ist oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruht ( Der Steuerpflichtige hat darzulegen, dass ein Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ESt 1. Laufzeit am Bilanzstichtag von weniger als 12 Monaten 12 Eine Laufzeit von weniger als 12 Monaten ist gegeben, wenn die Verbindlichkeit vor Bilanzstichtag vollständig getilgt wird. Auf die Randnummern 4 bis 7 wird hingewiesen. 3 von 19 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... 2. Verzinsliche Verbindlichkeiten a) Allgemeines 13 Eine verzinsliche Verbindlichkeit liegt vor, wenn ein Zinssatz von mehr als 0 % v unerheblich, ob am Bilanzstichtag fällige Zinsen auch tatsächlich gezahlt wurden. S Zinszahlungen weiterhin eine verzinsliche Verbindlichkeit anzunehmen. 14 Stehen einer Verbindlichkeit keine Kapitalverzinsung, sondern andere wirtschaftlic Verpflichtung zur unentgeltlichen Überlassung eines Wirtschaftsgutes des Betriebsverm Verbindlichkeit vor. 15 Die mit der Gewährung von Darlehen zur Förderung des sozialen Wohnungs Angehörige des öffentlichen Dienstes und des Bergarbeiterwohnungsbaus oder anderer des Wohnungswesens verbundenen Auflagen, die den Darlehensnehmer insbeso geförderten Wohnungen nur bestimmten Wohnungssuchenden zu überlassen (Belegu der Zinslosigkeit in Form von preisgünstigen Mieten an Dritte weiterzugeben, entspre Gehalt einer Zinsvereinbarung; derartige Darlehen sind nicht abzuzinsen ( BMF-Schreiben 2 – S 2175 – 25/99 BStBl 1999 I S. 818). Entsprechendes kann gelten, wenn zinsl Regionalförderung an Unternehmen zweckgebunden gewährt werden und die Zweck Gehalt nach einer Zinsbelastung entspricht (z. B. Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher bestimmten Zeitraum). 16 Ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles davon auszugehen, dass bei w Verzinslichkeit (d. h. eine Gegenleistung für die Kapitalüberlassung) nicht gegeben Verbindlichkeit vor. b) Verbindlichkeiten, die zeitweise verzinslich sind 17 Ist nach der Darlehensvereinbarung nur in bestimmten Zeiträumen eine Verz verzinsliche Verbindlichkeit vor. In diesem Fall unterbleibt eine Abzinsung; Randnummer 1 Beispiel 5 A gewährt Unternehmer U am 01.01.2001 ein Darlehen über 50.000 €. Die Rückzahl erfolgen. Eine vorzeitige Rückzahlung ist möglich. Für den Zeitraum 01.01.2004 bis in Höhe von 5 % p. a. zu entrichten. Es handelt sich um ein verzinsliches Darlehen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Sa teilweise keine Verzinsung vorgesehen ist. Eine Abzinsung unterbleibt. Weiterführung Beispiel 5 Das Darlehen wird vorzeitig am 31.12.2003 zurückgezahlt. Die jeweiligen Bilanzansätze zum 31.12.2001 und 31.12.2002 bleiben unverändert, a aufgrund der vorzeitigen Tilgung vor Beginn des Zinslaufes tatsächlich unverzinst bleib 18 Entsteht oder entfällt aufgrund eines bestimmten Ereignisses die Verzinslichkeit Satz 2 EStG (z. B. neue vertragliche Vereinbarung zu den Zinskonditionen, Eintr Verbindlichkeit für die Anwendung der Steuerrechtsnorm ab dem Bilanzstichtag, der vorgenannten Grundsätzen neu zu bewerten. Das gilt unabhängig von der zivilrechtlichen der dem Ereignis vorangegangenen Wirtschaftsjahre bleiben unberührt. c) Verbindlichkeiten, deren Verzinsung vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses verzinsliche Verbindlichkeiten) 19 Hängt nach der Darlehensvereinbarung die Verzinslichkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 einer Bedingung ab, bleibt diese Bedingung zunächst unberücksichtigt. Bei Eintritt der B entsprechend. 4 von 19 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... Beispiel 6 A gewährt dem Unternehmer B am 01.01.2000 ein betriebliches Fälligkeitsdarlehen, verzinsen ist. Fallen im Betrieb des B vor Rückzahlung des Darlehens Verluste an rückwirkend ab Beginn der Laufzeit. Bereits gezahlte Zinsen sind zu erstatten. Im Wir bis 31.12.2002 erwirtschaftet B einen Verlust. Die Bedingung (Entstehung eines Verlustes) ist erst zu berücksichtigen, we (Randnummer 19). Die Verbindlichkeit ist daher als verzinsliches Darlehen (zunächs Verlust in 2002 führt zu einem die Verzinslichkeit beeinflussenden Ereignis im Sinne d dem Bilanzstichtag, der dem Verlustentstehungsjahr folgt, d. h. ab dem 31.12.2003 abzuzinsen. Die Bilanzstichtage 31.12.2000 bis 31.12.2002 (keine Abzinsung) bleiben Beispiel 7 Nach der Darlehensvereinbarung ist die betriebliche Verbindlichkeit nur dann (rückwirk der Gläubiger seinen Arbeitsplatz verliert und innerhalb eines Jahres keine neue Anste Das Darlehen ist (zunächst) unverzinslich und daher abzuzinsen. Bei Eintritt d Verbindlichkeit zu verzinsen, so dass ab dem diesem Ereignis folgenden Bilan anzusetzen ist. Die vorangegangenen Bewertungen bleiben aber unberührt (Randnum 3. Anzahlungen oder Vorausleistungen 20 Anzahlungen und Vorausleistungen sind Vorleistungen, die in Erfüllung eines zu ein vollziehenden Rechtsgeschäftes erbracht werden (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzho – III R 48/77 – BStBl 1978 II S. 475 – und BFH-Urt. vom 21. November 1980 – III R 19/7 IV. Unverzinsliche Verbindlichkeiten von Körperschaften gegenüb 21 Erhält eine Körperschaft von einem Anteilseigner ein unverzinsliches Darlehen, sind von Verbindlichkeiten anzuwenden. Das gilt auch für verbundene Unternehmen (z. B. O verzinslich im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG , wenn anstelle der Kapitalverzinsu Sinne der Randnummern 14 und 15 gewährt werden. 22 Die gewinnmindernden Erhöhungen der abgezinsten Verbindlichkeiten aufgrund kür Vergütungen im Sinne von § 8a KStG . V. Unverzinsliche Verbindlichkeiten innerhalb einer Mitunternehm § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 23 Die o. g. Regelungen zur Abzinsung von Verbindlichkeiten gelten auch Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG , soweit es sich d Einlagen oder Entnahmen handelt (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1996 – IV R 7 Kapitalüberlassungen eines Gesellschafters an seine Personengesellschaft und BFH-Urt , BStBl 1996 II S. 642 zu Darlehen von Personengesellschaften an deren Mitunternehmer C. Abzinsung von Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermit I. Abzinsung von Rückstellungen für Geld- und Sachleistungsverp 5 von 19 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... 1. Ermittlung der voraussichtlichen Restlaufzeit einer Rückstellung am Bilanzstic a) Grundsatz 24 Die voraussichtliche Restlaufzeit einer Rückstellung für eine ungewisse Verpflicht den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu schätzen; die Randnummern 3 bis 7 gelten Berechnung des Abzinsungsbetrages wird auf die Randnummern 1 und 2 verwiesen. b) Geldleistungsverpflichtungen 25 Bei der Ermittlung der Laufzeit einer Geldleistungsverpflichtung ist auf den voraus abzustellen. Sind mehrere Teilbeträge zu entrichten, ist die Rückstellung entsprechend sind dann hinsichtlich ihrer Fälligkeit einzeln zu beurteilen. c) Sachleistungsverpflichtungen 26 Bei Sachleistungsverpflichtungen ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e Satz 2 E Beginn der Erfüllung der Verpflichtung abzustellen. Ist eine in Teilleistungen zu erbringen sehen, ist der Beginn der ersten Teilleistung maßgebend. d) Garantie- und Gewährleistungsrückstellungen 27 Die Laufzeit von Einzelrückstellungen für Garantie- und Gewährleistungsansprüche ist nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu schätzen. Auf Pausc Abzinsungsgebot gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG aus Vereinfachungsgründe 2. Maßgebender Vervielfältiger 28 Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Randnummer 2 erfolgt die B Rückstellung für eine Geld- oder Sachleistungsverpflichtung mittels Anlage 2. Dab Berücksichtigung der Wertverhältnisse am Bilanzstichtag mit dem von der Restlaufzei multiplizieren. II. Abzinsung von Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren E wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist 29 Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d Satz 1 EStG sind Rückstellungen für Verpflich wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, zeitanteilig in gleichen Raten a die ratierlich angesammelten Rückstellungen abzuzinsen ( § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst Abzinsung gelten die Randnummern 24 bis 28 entsprechend. Beispiel 8 Unternehmer U pachtet ab 01.01.2001 für 20 Jahre ein unbebautes Grundstück und genutzte Lagerhalle. U hat sich verpflichtet, die Lagerhalle nach Ablauf des Pachtve voraussichtlichen Kosten betragen nach den Verhältnissen des Bilanzstichtages 20.000 €, am 31.12.2002 21.000 €. Bei der Abzinsung soll die Vereinfachungsregelu Für die Abrissverpflichtung hat U eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeite Entstehen der Verpflichtung im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursä Lagerhalle), ist die Rückstellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe d Satz 1 EStG Raten anzusammeln. Bewertung am Bilanzstichtag 31.12.2001 Zum 31.12.2001 ist unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse am Bilanzstichtag 1 /20 × 20.000 € = 1.000 € anzusetzen, die zusätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Bu 6 von 19 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... abzuzinsen ist. Der Beginn der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung (Abbruch) 31.12.2020 (Ablauf des Pachtvertrages). Am 31.12.2001 ist somit eine Restl maßgebend. Nach Anlage 2 ergibt sich ein Vervielfältiger von 0,362. Der Ansa Gewinnermittlung zum 31.12.2001 beträgt somit 1.000 € × 0,362 = 362 €. Bewertung am Bilanzstichtag 31.12.2002 Am 31.12.2002 sind unter Berücksichtigung der erhöhten voraussichtlichen Kosten am Bilanzstichtag 31.12.2002 und einer Restlaufzeit von 18 Jahre anzusetzen. 2 /20 × 21 III. Ausnahmen von der Abzinsung 30 Die Ausnahmen hinsichtlich der Abzinsung von Verbindlichkeiten ( § 6 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e Satz 1 zweiter Halbsatz EStG entsprechend. Somit unterble Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, die auf ungewisse Verbindlichkeit verzinslich ist oder die Rückstellung auf einer Anzahlung oder V 1. Laufzeit am Bilanzstichtag von weniger als 12 Monaten 31 Auf die Randnummern 24 bis 27 wird hingewiesen. 2. Verzinslichkeit der einer Rückstellung zugrunde liegenden Verbindlichkeit a) Grundsatz 32 Für die Frage, ob die einer Rückstellung zugrunde liegende Verbindlichkeit verzinsli genannten Regelungen (Randnummern 13 bis 18) zur Verzinslichkeit von Verbindlichkeite b) Rückstellungen für Steuerschulden 33 Rückstellungen für Steuerschulden, die nach § 233a Abgabenordnung – AO – abzuzinsen. Insoweit basiert die ungewisse Verbindlichkeit auf einer zeitweise verzinslic Randnummer 17. Aus Vereinfachungsgründen gilt dies auch dann, wenn möglicherw werden (z. B. bei einer Steuerfestsetzung vor Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 A 3. Auf Anzahlungen oder Vorausleistungen beruhende Rückstellungen 34 Auf Randnummer 20 wird verwiesen. D. Rücklagen nach § 52 Abs. 16 EStG 1. Gesetzliche Regelung 35 Nach § 52 Abs. 16 Sätze 10 und 12 EStG gelten die Regelungen in § 6 Abs. Verbindlichkeiten und Rückstellungen, die bereits zum Ende eines vor dem 1. Januar 199 angesetzt oder gebildet worden sind. Für den entsprechenden, aufgrund der erstma Gewinn kann jeweils in Höhe von neun Zehntel eine den Gewinn mindernde Rücklage ge in den folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neuntel gewinn Abs. 16 Sätze 11 und 14 EStG ). Scheidet die gesamte Verbindlichkeit während des Betriebsvermögen aus oder ist die gesamte Rückstellung aufzulösen, ist die entsprech Wirtschaftsjahres des Ausscheidens oder der Auflösung in vollem Umfang gewinne Verbindlichkeit nicht vollständig, sondern lediglich bis auf einen geringen Restbetrag geti auf § 52 Abs. 16 Satz 11 zweiter Teilsatz EStG ein Missbrauch von Gestaltungsmöglic vorliegt. Die Rücklage ist in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz zu 7 von 19 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... ); die steuerrechtliche Anerkennung der Rücklage ist jedoch vom Ausweis eines entsp Rücklagenanteil in der Handelsbilanz nur abhängig, soweit auch in der Handelsbilanz durc höherer Gewinn ausgewiesen wird. 36 Die genannten Grundsätze gelten nicht für Gewinne aus der Abzinsung von Verbind die erstmals in nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahren passiviert wer 2. Rücklagefähige Gewinne 37 Es ist ausschließlich die Gewinnauswirkung aufgrund der erstmaligen Anwend rücklagefähig. Sonstige gewinnwirksame Änderungen der Bewertung einer Verbindlich unberücksichtigt. Dabei ist die am Ende des dem Wirtschaftsjahr der erstmaligen Wirtschaftsjahres passivierte Verbindlichkeit oder Rückstellung (Ausgangswert) nach de Wirtschaftsjahres der erstmaligen Anwendung der Abzinsungsregelung abzuzinsen. erstmaligen Abzinsung Änderungen zu einer gewinnerhöhenden Verminderung der abzu Rückstellung führen (z. B. geringere voraussichtliche Aufwendungen), sind diese Än abzuziehen. Beispiel 9 Wie Beispiel 8, der Bilanzstichtag 31.12.2001 ist jedoch durch 31.12.1998 und der Bi durch 31.12.1999 (erstmalige gesetzliche Abzinsung) zu ersetzen. Die noch in Deutsc Bilanz 31.12.1998 wurde aus Vereinfachungsgründen in Euro umgerechnet. In der steuerlichen Gewinnermittlung 31.12.1998 ist die Ansammlungsrückste Rechtslage noch nicht abzuzinsen und somit in Höhe von 1.000 € anzusetzen. B Rückstellungen in der steuerlichen Gewinnermittlung 31.12.1999 ist erstmals eine Abz Ohne Abzinsung wäre die Rückstellung mit 2/20 × 21.000 € = 2.100 € zu bewerten aufgrund der aufzustockenden Rückstellung würde 1.100 € betragen. Nach der ge sind jedoch 2/20 × 21.000 € × 0,381 = 800 € anzusetzen, so dass die bisherige Rü vermindern ist und sich der Gewinn entsprechend erhöht. Rücklagefähig nach § 52 Abs. 16 EStG ist die Gewinnauswirkung aus der Abzinsung 31.12.1998 (1.000 €) mit dem Abzinsungsfaktor am Ende des Wirtschaftsjahres 19 Rückstellungsansatzes 31.12.1998 als Ausgangswert für die Abzinsung erfolgt nicht 1999 vor der Abzinsung nicht zu vermindern, sondern ausschließlich zu erhöhen ist. Ansatz zum 31.12.1998: Ansatz nach Abzinsung mit dem Faktor am 31.12.1999: 1.000 € × 0 Abzinsungsbetrag: davon rücklagefähig 9/10 = 8 von 19 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... Beispiel 10 In der Bilanz 31.12.1998 wurde eine Rückstellung für eine unverzinsliche, ungew 100.000 € bewertet (zur Vereinfachung Umrechnung DM in €). Nach den Erkenntnis Bilanz zum 31.12.1999 werden die voraussichtlichen Aufwendungen jedoch n (voraussichtliche Erfüllung in 5 Jahren). Bei der Abzinsung wird von der Vereinfachu gemacht. In der Bilanz 31.12.1999 sind die voraussichtlichen Aufwendungen in Höhe von Zudem ist die Rückstellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG abzuzinsen. E von 80.000 € × 0,765 = 61.200 € und eine Gewinnerhöhung von 100.000 € Rücklagefähig ist jedoch nur der Teil der Gewinnerhöhung, der auf der (erstmaligen) A Ansatz am 31.12.1998 abzüglich der Verminderung in 1999 vor der Abzinsung (100.000 € – 20.000 €): Ansatz nach Abzinsung mit dem Faktor am 31.12.1999: 80.000 € × Abzinsungsbetrag: davon rücklagefähig 9/10: 3. Auflösung der Rücklage 38 Die Rücklage ist in den dem Wirtschaftsjahr der Bildung folgenden Wirtschaftsjah gewinnerhöhend aufzulösen. Das gilt auch dann, wenn die tatsächliche oder voraussicht der Auflösungszeitraum. In diesen Fällen ist die verbleibende Rücklage bei Ausscheide Auflösung der Rückstellung in einem Betrag gewinnerhöhend aufzulösen. Fortsetzung Beispiel 10 Zum 31.12.1999 wird eine den Gewinn mindernde Rücklage von 16.920 € passivie Wirtschaftsjahren mindestens zu 1/9 = 1.880 € gewinnerhöhend aufzulösen ist. Da 31.12.2004 aufgelöst wird, ist auch die verbleibende Rücklage von 16.920 € – gewinnerhöhend auszubuchen. Die Ausbuchung des höheren Restbetrages kann beispielsweise dadurch vermiede der jährlichen Auflösung von 1/9 die Rücklage an den Bilanzstichtagen 31.12.2000 1 /5 = 3.384 € gewinnerhöhend aufgelöst wird. Ein höherer Restbetrag bei Auflö verbleibt in diesem Fall nicht. E. Gewerbesteuerliche Behandlung 39 Aus dem Abzinsungsvorgang nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergeben sich keine Dau § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) . F. Buchtechnische Abwicklung 40 Die Abzinsungsregelungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a Buchstabe e Satz 1 bilanzsteuerrechtliche Vorschriften für die Bewertung von Verbindlichkeiten und Rück Gewinnermittlung. 41 Ist eine Verbindlichkeit oder Rückstellung abzuzinsen, ist in der steuerlichen Gewinn 9 von 19 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... Betrag auszuweisen; die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens unterbleibt. Da außerordentlichen Ertrag, die nachfolgende Aufzinsung einen außerordentlichen Aufwand G. Zeitliche Anwendung 42 Die Grundsätze dieses Schreibens sind vorbehaltlich Randnummer 43 in allen noch 43 Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juni 2005 entstanden s künftigen Einnahmen; Gewinnen oder ähnlichen Betriebsvermögensmehrungen a Randnummer 19 aus Vertrauensschutzgründen davon auszugehen, dass diese Bedin folglich zeitweise verzinsliche Verbindlichkeiten im Sinne von Randnummer 17 vorliegen. dem 31. Mai 2005 entstanden sind, ist Randnummer 19 uneingeschränkt anzuwenden. Beispiel 11 Einem in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Unternehmen wird am 1. Juli 2004 ein eine Überschuldung zu vermeiden, hat der Darlehensgeber gegen Besserungssche der Verbindlichkeit verzichtet. Bei Wegfall des Liquiditätsengpasses soll abe marktübliche Verzinsung ab Beginn der Darlehenslaufzeit erfolgen. Die Verzinslichkeit der Verbindlichkeit hängt vom Betriebsvermögensmehrungsmerkm Randnummer 43 ist in vor dem 1. Juni 2005 entstandenen Verbindlichkeiten bei auszugehen, dass die Bedingung (Wegfall des Liquiditätsengpasses) eintreten unterbleibt, da aufgrund dieser Annahme eine teilweise verzinsliche Verpflichtung i vorliegt. Beispiel 12 Nach der Darlehensvereinbarung (Vertrag vom 30. Juni 2004) ist die Verbindlichkeit g Für Wirtschaftsjahre, in denen kein Bilanzgewinn ausgewiesen wird, sind jedoch k erbringen. Im Wirtschaftsjahr 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 weist der Schul aus. Nach Randnummer 19 bleibt die Bedingung, nach der eine Verzinsung für Wirtschaftsj Bilanzgewinn ausgewiesen wird, zunächst unberücksichtigt. Da der Schuldner bereits im W Darlehenslaufzeit einen Bilanzverlust ausgewiesen hat, d. h. die Bedingung eingetr entsprechend, so dass für Zwecke der steuerbilanziellen Abzinsung ab de Verlustentstehungsjahr folgt, d. h. ab dem 31. Dezember 2005, grundsätzlich abzuz (zunächst) unverzinst bleibt. Gleichzeitig liegt aber ein neues ungewisses Ereignis i. S. v Falle von künftigen Bilanzgewinnen lebt die Verzinsung wieder auf. Da die Verzinsung künftigen Bilanzgewinnen abhängt, gilt die Fiktion gemäß Randnummer 43, so dass weite Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht Mittlere Lebenserwartung, abgeleitet aus der „Sterbetafel für die B Deutschland 1986/88 nach dem Gebietsstand seit dem 3. Oktober (Die Zahlen der mittleren Lebenserwartung sind jeweils auf- oder abgerundet) Bei einem erreichten Alter von … Jahren 20 21 10 von 19 beträgt die mittlere Lebens Männer 53 52 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 11 von 19 51 50 49 48 47 46 45 44 43 42 42 41 40 39 38 37 36 35 34 33 32 31 30 29 29 28 27 26 25 24 23 23 22 21 20 19 19 18 17 17 16 15 14 14 13 12 12 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 11 11 10 10 9 8 8 8 7 7 6 6 6 5 5 5 4 4 4 4 3 3 3 3 3 2 2 2 2 2 2 2 Vervielfältiger für die Abzinsung einer unverzinslichen Schuld, die in einem Betrag fällig ist, im Nennwert von 1,– € Laufzeit in Jahren 1 2 3 4 5 6 7 12 von 19 maßgebender Vervielfält 0,948 0,898 0,852 0,807 0,765 0,725 0,687 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 13 von 19 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... 8 9 10 0,652 0,618 0,585 11 12 13 14 15 0,555 0,526 0,499 0,473 0,448 16 17 18 19 20 0,425 0,402 0,381 0,362 0,343 21 22 23 24 25 0,325 0,308 0,292 0,277 0,262 26 27 28 29 30 0,249 0,236 0,223 0,212 0,201 31 32 33 34 35 0,190 0,180 0,171 0,162 0,154 36 37 38 39 40 0,146 0,138 0,131 0,124 0,117 41 42 43 44 45 0,111 0,106 0,100 0,095 0,090 46 0,085 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 14 von 19 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... 47 48 49 50 0,081 0,077 0,073 0,069 51 52 53 54 55 0,065 0,062 0,059 0,056 0,053 56 57 58 59 60 0,050 0,047 0,045 0,042 0,040 61 62 63 64 65 0,038 0,036 0,034 0,032 0,031 66 67 68 69 70 0,029 0,028 0,026 0,025 0,024 71 72 73 74 75 0,022 0,021 0,020 0,019 0,018 76 77 78 79 80 0,017 0,016 0,015 0,015 0,014 81 82 83 84 85 0,013 0,012 0,012 0,011 0,011 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... 86 87 88 89 90 0,010 0,009 0,009 0,009 0,008 91 92 93 94 95 0,008 0,007 0,007 0,007 0,006 96 97 98 99 100 0,006 0,006 0,005 0,005 0,005 Vervielfältiger für die Abzinsung einer unverzinslichen Schuld, die Jahresraten getilgt wird Der Jahresbetrag der Raten wurde mit 1,– € angesetzt. Laufzeit in Jahren 1 2 3 4 5 15 von 19 maßgebender Vervielfält 0,974 1,897 2,772 3,602 4,388 6 7 8 9 10 5,133 5,839 6,509 7,143 7,745 11 12 13 14 15 8,315 8,856 9,368 9,853 10,314 16 17 18 19 10,750 11,163 11,555 11,927 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 16 von 19 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... 20 12,279 21 22 23 24 25 12,613 12,929 13,229 13,513 13,783 26 27 28 29 30 14,038 14,280 14,510 14,727 14,933 31 32 33 34 35 15,129 15,314 15,490 15,656 15,814 36 37 38 39 40 15,963 16,105 16,239 16,367 16,487 41 42 43 44 45 16,602 16,710 16,813 16,910 17,003 46 47 48 49 50 17,090 17,173 17,252 17,326 17,397 51 52 53 54 55 17,464 17,528 17,588 17,645 17,699 56 57 58 17,750 17,799 17,845 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 17 von 19 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... 59 60 17,888 17,930 61 62 63 64 65 17,969 18,006 18,041 18,075 18,106 66 67 68 69 70 18,136 18,165 18,192 18,217 18,242 71 72 73 74 75 18,264 18,286 18,307 18,326 18,345 76 77 78 79 80 18,362 18,379 18,395 18,410 18,424 81 82 83 84 85 18,437 18,450 18,462 18,474 18,485 86 87 88 89 90 18,495 18,505 18,514 18,523 18,531 91 92 93 94 95 18,539 18,546 18,553 18,560 18,566 96 97 18,572 18,578 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 18 von 19 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... 98 99 100 18,583 18,589 18,593 101 102 103 104 105 18,598 18,602 18,607 18,611 18,614 106 107 108 109 110 18,618 18,621 18,624 18,627 18,630 111 112 113 114 115 18,633 18,635 18,638 18,640 18,642 116 117 118 119 120 18,644 18,646 18,648 18,650 18,652 121 122 123 124 125 18,653 18,655 18,656 18,657 18,659 126 127 128 129 130 18,660 18,661 18,662 18,663 18,664 131 132 133 134 135 18,665 18,666 18,667 18,668 18,668 136 18,669 07.03.2011 09:34 BMF v. 26.05.2005 - IV B 2 -S 2175 - 7/05 http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/164/Content/00... 137 138 139 140 18,670 18,670 18,671 18,671 Fundstelle(n): BStBl 2005 I Seite 699 NWB DokID: KAAAB-53884 AGB | Impressum | Nutzungsbedingungen 19 von 19 07.03.2011 09:34