Was ein Bankenkonkurs für den Kunden bedeutet
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Was ein Bankenkonkurs für den Kunden bedeutet
Was ein Bankenkonkurs für den Kunden bedeutet Verrechnungsausschlussklausel aufheben lassen Die Verschärfung der globalen Finanzkrise mit spektakulären Bankenzusammenbrüchen in den USA hat Befürchtungen aufkommen lassen, dass auch Schweizer Banken die Insolvenz treffen könnte. Zwei Ablegern ausländischer Banken (Kaupthing Bank, Lehmann Brothers) ist das schon widerfahren. Das verunsichert die Bankkunden. Wenn eine Bank mit Sitz in der Schweiz insolvent wird, so kann das gravierende Auswirkungen haben. Zu unterscheiden sind verschiedene Bankbeziehungen: • • Unproblematisch ist die Situation der Bankkunden in Bezug auf ihre Depotwerte. Diese werden dem Kunden auch im Konkurs der Bank herausgegeben. Das gilt etwa für Aktien oder Obligationen, Fondsanteile, Edelmetalle sowie Treuhandanlagen bei anderen Banken (nicht aber für Anlagen bei der insolventen Bank selber). Für Kundenguthaben (Kontoguthaben, Festgeld, Kassenobligationen) verhält es sich anders. Für diese besteht nur eine beschränkte Sicherung. Sie geniessen ein Konkursprivileg 2. Klasse im Umfang von Fr. 100‘000 je Bankkunde. Für den übersteigenden Betrag besteht in der Regel nur eine Drittklassforderung, auf die in der Regel nur eine Konkursdividende ausgerichtet wird. • Für Guthaben in der Säule 3a besteht unabhängig von den übrigen Einlagen eine Konkursprivilegierung. Ebenfalls separat privilegiert werden Einlagen von Freizügigkeitsstiftungen. • Für Kreditnehmer (Hypothekar‐, Kontokorrent‐ oder Lombardkredit) stellt sich die Frage, ob ein gewährter Kredit aufgrund der Insolvenz der Bank vorzeitig zurückbezahlen muss. Diesbezüglich kommt es vor allem auf die vertraglichen Abmachungen an. Die Verträge sehen häufig eine ausserordentliche Kündigungsmöglichkeit seitens der Bank vor. Ist eine solche Kündigungsmöglichkeit nicht vorgesehen, tritt keine vorzeitige Beendigung der Kreditverträge ein. Hat ein Kunde sowohl Guthaben (z.B. Kontoguthaben) als auch Schulden (z.B. Hypothek) beim selben insolventen Finanzinstitut, so stellt sich die Frage, ob er sie miteinander verrechnen kann. Kann er das nicht, so läuft er Gefahr, selbst voll leisten zu müssen (z.B. Hypothekarschuld), selbst aber nur eine Konkursdividende zu erhalten (soweit sein Guthaben den privilegierten Betrag von Fr. 100‘000 übersteigt). Die Verrechnung tritt erst ein, wenn der Kunde diese ausdrücklich erklärt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass gewisse Banken (wie etwa auch die UBS) in ihren Kreditverträgen bzw. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, dass der Kunde nicht verrechnen kann (Verrechnungs‐ ausschluss). Eine Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage, ob dieser Ausschluss überhaupt zulässig ist, fehlt bis heute noch. Kunden mit Guthaben und Schulden bei derselben Bank ist deshalb zu empfehlen, ihre Bank aufzufordern, auf den Verrechnungsausschluss im Nachhinein zu verzichten. Uns ist bekannt, dass einige Banken einem solchen Begehren von Kunden ohne weiteres nachkommen.