Infobrief zum Downloaden - Skocir : Kiem : Siebenförcher
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INFORMATIONSBRIEF September 2013 Überblick: Neuerungen im Bereich der Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen (DL 4.6.2013, Nr. 63, umgewandelt in das Gesetz Nr. 90 vom 3.8.2013) Sehr geehrte Klienten! Anbei finden Sie einen Überblick über die obige Neuerung: 1 VORBEMERKUNG Mit Wirkung der Art. 14 und 16, DL 4.6.2013 Nr. 63, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik vom 5.6.2013, Nr. 130 wurde • Die Wirksamkeit des IRPEF-Absetzbetrags für bauliche Sanierungsmaßnahmen von 50% bis zum 31.12.2013 verlängert, und zwar weiterhin für Aufwendungen bis zu 96.000,00 Euro pro Wohneinheit; • Es wurde ein neuer Absetzbetrag von 50% auf belegte Aufwendungen bis zu 10.000 Euro für den Ankauf von Möbeln im Rahmen von Wiedergewinnungsarbeiten eingeführt; • Die Wirksamkeit des IRPEF/IRES-Absetzbetrags für Energiesparmaßnahmen an Gebäuden wird bis zum 31.12.2013 verlängert; für Aufwendungen vom 6.6.2013 bis zum 31.12.2013 wird der Absetzbetrag von 50% auf 65% angehoben; einige Maßnahmen werden jedoch nicht mehr gefördert • Der IRPEF/IRES-Absetzbetrag für Energiesparmaßnahmen an Miteigentumsteilen von Kondominien (“parti comuni di edifici condominiali”) im Sinne der Art. 1117 und 1117-bis ZGB oder an Kondominien in ihrer Gesamtheit („che interessano tutte le unità immobiliari di cui si compone il singolo condominio“) kann bis zum 30.6.2014 in Anspruch genommen werden. Seite 1 von 15 Wirksamkeit und Umwandlung DL 63/2013 ist am 6.6.2013 (dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Republik Nr. 130 vom 5.6.2013) in Kraft getreten. Neuerungen im Zuge der Umwandlung DL 63/2013 wurde in das Gesetz Nr. 90 vom 3.8.2013 umgewandelt, veröffentlich im Amtsblatt der Republik Nr. 181 vom 3.8.2013; dieses Gesetz ist am 4.8.2013 in Kraft getreten. Im Zuge der Umwandlung von DL 63/2013: • Wurde der IRPEF-Absetzbetrag für bestimmte Aufwendungen zur Reduzierung der Gefahren bei Erdbeben auf 65% angehoben; • Der Absetzbetrag von 50% auf Aufwendungen für den Ankauf von Möbeln im Rahmen von Wiedergewinnungsarbeiten gilt nun auch für „große“ Elektrogeräte eingeführt, die sparsam im Verbrauch sind; • Der Ausschluss von bestimmten Energiesparmaßnahmen von der besprochenen Förderung wurde wieder aufgehoben. 2 VERLÄNGERUNG DES IRPEF-ABSETZBETRAGS VON 50% FÜR BAULICHE WIEDERGEWINNUNGSARBEITEN Mit Wirkung von Art. 16-bis, Abs. 1 TUIR wird der IRPEF-Absetzbetrag von 36% für bestimmte bauliche Wiedergewinnungsarbeiten „a regime“, also dauerhaft, gewährt. Für die entsprechenden Aufwendungen, die vom 26.6.2012 bis zum 30.6.2013 bestritten werden, sieht Art. 11, Abs. 1, DL 22.6.2012 Nr. 83 (umgewandelt in das Gesetz Nr, 134 vom 7.8.2012) jedoch: • Einen Absetzbetrag von 50% statt von 36% vor; • Und der Höchstbetrag der begünstigten Aufwendungen beläuft sich auf 96.000,00 Euro statt auf 48.000,00 Euro. Mit Wirkung von Art. 16, Abs. 1, DL 4.6.2013 Nr. 63, umgewandelt in das Gesetz Nr. 90 vom 3.8.2013,werden diese zusätzlichen Begünstigungen bis zum 31.12.2013 gewährt. Der IRPEF-Absetzbetrag von 50% gilt also für jene Spesen, die vom 26.6.2012 bis zum 31.12.2013 bezahlt wurden, und zwar grundsätzlich per Bank- oder Postüberweisung in den vorgesehenen Formen. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Zahlung (Kassakriterium), also unabhängig: Seite 2 von 15 • vom Zeitraum, in dem die Arbeiten tatsächlich durchgeführt werden(sie können also teilweise oder auch zur Gänze vor dem 26.6.2012 und/oder nach dem 31.12.2013 durchgeführt werden); • vom Zeitpunkt, in dem die entsprechende Rechnung ausgestellt wird (sie kann also auch vor dem 26.6.2012 und/oder nach dem 31.12.2013 ausgestellt werden); • und auch vom Umstand, ob für die betreffende Arbeit bereits vor dem 26.6.2012 Akontozahlungen erfolgt sind (für welche dann der Absetzbetrag von 36% in Anspruch genommen werden kann). Vorbehaltlich weiterer Fristverlängerungen wird also ab dem 1.1.2014 wieder der “alte” Absetzbetrag 2.1 von 36% gelten. OBJEKTIVER ANWENDUNGSBEREICH Der “neue” IRPEF-Absetzbetrag von 36%-50% gilt für folgende bauliche Maßnahmen: • Ordentliche und außerordentliche Instandhaltung, Restaurierung, Sanierung und Wiedergewinnung („restauro e risanamento conservativo o ristrutturazione edilizia”) auf den gemeinschaftlichen Teilen (“parti comuni”) von Wohngebäuden • Außerordentliche Instandhaltung, Restaurierung, Sanierung und Wiedergewinnung von Wohneinheiten jeglicher Katasterklasse (auch landwirtschaftliche Gebäude) und ihren Nebeneinheiten bzw. Zubehörflächen („pertinenze“); • Bauliche Maßnahmen zur Wiederherstellung von Gebäuden nach Naturkatastrophen (z.B. Überschwemmungen, Erdbeben), auch wenn sie in keine der oben genannten Kategorien fallen, sofern jedenfalls im betreffenden Gebiet (auch vor dem 1.1.2012) der Notstand ausgerufen wurde; • Errichtung von Garagen bzw. Autoabstellplätzen (“autorimesse o posti auto”), auch im gemeinschaftlichen Eigentum; • Maßnahmen zur Eliminierung von architektonischen Barrieren, wobei Aufzüge oder Lastenaufzüge eingebaut werden oder aber jede andere Maßnahme, welche “mittels Kommunikation, Robotik oder jeder anderer Form fortschrittlichster Technologie” geeignet ist, die interne und externe Mobilität für schwer behinderte Personen zu erleichtern; • Maßnahmen, mit denen das „Risiko von widerrechtlichen Handlungen Dritter“ verringert wird; • Maßnahmen zur Verkabelung von Gebäuden und zur Einschränkung der akustischen Umweltverschmutzung; • Maßnahmen zum Schutz vor Erdbeben, und dabei im besonderen Maßnahmen zur statischen Verstärkung von Gebäuden, besonders von tragenden Bauteilen, sowie die Erstellung der notwendigen Unterlagen Seite 3 von 15 (“documentazione obbligatoria atta a comprovare la sicurezza statica del patrimonio edilizio”) und die Maßnahmen, welche zur Ausstellung dieser Bestätigungen erforderlich sind; die entsprechenden Bauarbeiten müssen auf den tragenden Bauteilen (“parti strutturali”) der Gebäude bzw. Gebäudekomplexe vorgenommen werden und die Gebäude in ihre Gesamtheit betreffen; im historischen Ortskern müssen sie „auf der Grundlage einheitlicher Pläne“ erfolgen und nicht nur einzelne Wohneinheiten betreffen; • Die Entsorgung von Asbest sowie “Maßnahmen zur Vermeidung häuslicher Unfälle”. 2.1.1 Freiberufliche Leistungen Auch für die Aufwendungen für freiberufliche Leistungen im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Bauarbeiten sowie die Anpassung der Gebäude an die geltenden Gesetzesbestimmungen wird der Absetzbetrag von nunmehr 50% gewährt. 2.1.2 Energiesparmaßnahmen Mit Wirkung von DL 83/2012 wurde die Möglichkeit zur Absetzung von Energiesparmaßnahmen und im besonderen des Einbaus von Anlagen, die wiederverwertbare Energiequellen nutzen, im Rahmen der Bestimmungen von Art. 16-bis, Abs. 1, Buchst. h Tuir (also die Subsumption der Energiesparmaßnahmen unter die Begünstigung für bauliche Wiedergewinnungsarbeiten) vom 1.1.2013 auf den 1.1.2012 vorgezogen. Die Energiesparmaßnahmen müssen dabei keine Bauten bzw. Bauarbeiten im engeren Sinne sein; ausreichend ist die Energieeinsparung im Sinne der betreffenden Rechtsquelle. Wie im Begleitbericht zu DL 83/2012 hervorgehoben, handelt es sich also um jene Energiesparmaßnahmen, für welche der einschlägige bzw. spezifische Absetzbetrag von 55-65% nicht in Anspruch genommen werden kann, weil die entsprechenden technischen Voraussetzungen nicht vorliegen (“per mancanza delle caratteristiche tecniche necessarie per ottenere tale agevolazione”). Nachdem DL 83/2012 rückwirkend ist, ergibt sich also: • Wurden die betreffenden Aufwendungen vom 1.1.2012 bis zum 25.6.2012 bestritten, kommt der „alte“ Absetzbetrag von 36% zur Aufwendung; • Wurden die Aufwendungen vom 26.6.2012 bis zum 31.12.2013 bestritten, kommt der Absetzbetrag von 50% zur Aufwendung; • Ab dem 1.1.2014 kommt wieder der Absetzbetrag von 36% zur Aufwendung Seite 4 von 15 2.2 ANKAUF ODER ZUWEISUNG VON SANIERTEN WOHNEINHEITEN Die Verlängerung der Gewährung des IRPEF-Absetzbetrags von 50% gilt auch für die Restaurierung bzw. Sanierung oder die Wiedergewinnung („interventi di restauro, risanamento conservativo o ristrutturazione edilizia“): • von Wohngebäuden in ihrer Gesamtheit • durch Bau- bzw. Sanierungsunternehmen oder Wohnbaugenossenschaften, welche die Immobilie binnen sechs Monaten ab Abschluss der Arbeiten veräußern bzw. zuweisen. Für die Ankäufe der entsprechenden Immobilien vom 26.6.2012 bis zum 31.12.2013 gilt also der Absetzbetrag von 50% bis zu einem Höchstbetrag der geförderten Aufwendungen von 96.000,00 Euro. Nach wie vor gilt auch: • Die absetzbaren Aufwendungen belaufen sich per definitionem auf 25% des Kauf- bzw. Zuweisungspreises, wie er aus der entsprechenden notariellen Urkunde hervorgeht; • Die Zahlungen müssen in diesem Fall nicht unbedingt als Überweisungen durchgeführt werden. 2.3 SUBJEKTIVER ANWENDUNGSBEREICH In diesem Zusammenhang gibt es keine Neuerungen. Auch der Absetzbetrag von 50% wird für die genannten Aufwendungen gewährt, sofern sie ausreichend belegt sind und effektiv zu Lasten des Steuerzahlers gehen, welcher die betreffende Immobilie besitzt oder auf der Grundlage eines geeigneten Rechtstitels hält bzw. innehat. Nach wie vor steht der Absetzbetrag also jenen - ansässig oder auch nicht ansässigen - IRPEF-Zahlern zu, welche die Aufwendungen bestreiten und: • Eigentümer bzw. nackte Eigentümer sind oder sonstige dingliche Rechte an der Immobilie halten (Fruchtgenuss, Wohnrecht und Gebrauchsrecht); • Oder aber die Immobilie auf der Grundlage eines Mietvertrags, einer Gebrauchsleihe („comodato”) oder auch eines Kaufvorvertrags halten; • Und schließlich den Familienangehörigen, die mit dem Besitzer oder Halter der Immobilie zusammenleben. Seite 5 von 15 2.4 HÖCHSTBETRAG DER GEFÖRDERTEN AUFWENDUNGEN Der IRPEF-Absetzbetrag von 50% wird vom 26.6.2012 bis zum 31.12.2013 für Aufwendungen bis max. 96.000,00 Euro pro Wohneinheit („unitá immobiliare“) einschließlich Nebenflächen („pertinenze“) gewährt (zuvor 48.000 Euro). Dies gilt auch dann, wenn das Eigentum an der Immobilie unter mehreren Steuerzahlern aufgeteilt ist (Miteigentum). Der genannte Höchstbetrag bezieht sich: • Auf jede einzelne Baumaßnahme in ihrer Gesamtheit (auch wenn sich diese über mehr als einen Besteuerungszeitraum erstreckt); • Und auf jedes Steuerjahr. Das „alte“ Limit von 48.000,00 Euro pro Immobilie dürfte vorbehaltlich weiterer Fristverlängerungen wieder ab dem 1.1.2014 gelten. 2.4.1 Verschiedene Bauherren auf einer einzigen Wohneinheit Werden die Bauarbeiten an einer einzelnen Wohneinheit von mehreren Steuerzahlern durchgeführt, so gilt das Limit von 96.000,00 Euro für die Wohneinheit in ihrer Gesamtheit und muss somit unter den einzelnen Bauherren aufgeteilt werden. 2.4.2 Aufwendungen in verschiedenen Besteuerungszeiträumen an derselben Immobilie Bestehen die Bauarbeiten ausschließlich in der Fortsetzung von Arbeiten, die in Vorjahren begonnen wurden, so sind im Hinblick auf den Höchstbetrag der geförderten Aufwendungen auch die Spesen der Vorjahre zu berücksichtigen. 2.4.3 Aufwendungen im Jahr 2012 an derselben Immobilie Mit Rundschreiben Nr. 13 vom 9.5.2013 hat die Agentur für Einnahmen klargestellt, dass der Steuerzahler die Möglichkeit hat, für Aufwendungen vom 26.6.2012 bis zum 31.12.2012 den Absetzbetrag von 50% in Anspruch nehmen und zu seinem Vorteil auf den Absetzbetrag von 36% auf die entsprechenden Aufwendungen bis zum 25.6.2012 verzichten kann. Mit anderen Worten: Im Hinblick auf die im Jahr bestrittenen Aufwendungen ist es möglich, ausschließlich oder überwiegend jene zu berücksichtigen, die ab dem 26.6.2012 getätigt wurden und die zu einem Absetzbetrag von 50% bis hin zum Limit von 96.000 Euro berechtigen, auch wenn bereits vor dem 26.6.2012 entsprechende Spesen (mit einem theoretischen Absetzbetrag von 36%) angefallen sind. Seite 6 von 15 Wurden beispielsweise an ein und derselben Wohnung: • bis zum 25.6.2012 Aufwendungen über 48.000,00 Euro bestritten und vom 26.6. bis zum 31.12.2012 dann weitere 96.000,00 Euro, so kann der Steuerzahler den Absetzbetrag allein auf letztere beziehen und somit 50% von 96.000 Euro in Abzug bringen; • bis zum 25.6.2012 Aufwendungen über 50.000,00 Euro bestritten und vom 26.6. bis zum 31.12.2012 dann weitere 60.000,00 Euro, so kann der Steuerzahler 60.000 Euro zu 50% absetzen und dann weitere 36.000 Euro (96.000,00 – 60.000,00) mit 36%; 2.4.4 Aufwendungen im Jahr 2013 an derselben Immobilie Im Steuerjahr 2013 gilt somit: • der Absetzbetrag von 50% kann für die Aufwendungen vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2013 bis zu einem Höchstbetrag von 96.000,00 Euro in Anspruch genommen • wurde mit den Arbeiten bereits im Vorjahr begonnen, so sind die entsprechenden Aufwendungen in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. Aufwendungen an Miteigentumsteilen von Kondominien 2.4.5 Werden sowohl Bauarbeiten an einzelnen Wohneinheiten als auch ab Miteigentumsteilen von Kondominien durchgeführt, so gilt der Höchstbetrag von 96.000,00 Euro jeweils bzw. autonom für beide Arten von Maßnahmen (Auskunft der Agentur für Einnahmen auf die parlamentarische Anfrage vom 31.7.2013, Nr. 500783). 2.5 ERHÖHUNG DES ABSETZBETRAGS AUF 65% BEI AUFWENDUNGEN FÜR BESTIMMTE MAßNAHMEN ZUR ERDBEBENSICHERUNG VON GEBÄUDEN Im Zuge der Umwandlung von DL 63/2013 wurde der IRPEF-Absetzbetrag für folgende Aufwendungen zur Erdbebensicherung von Gebäuden („per determinati interventi antisismici“) auf 65% angehoben; • das entsprechende Genehmigungsverfahren muss nach dem 4.8.2013 initiiert worden sein (also nach dem Inkrafttreten von Gesetz 90/2013); • die Maßnahmen müssen an Gebäuden in besonders erdbebengefährdeten Gebieten vorgenommen werden (“zone sismiche ad alta pericolosità”), also in den Zonen 1 und 2 gemäß Verordnung des Ministerpräsidenten Nr. 3274 vom 20.3.2003 (Veröffentlich im Amtsblatt der Republik Nr. 105 vom 8.5.2003); Seite 7 von 15 • und die Maßnahmen müssen an Gebäude betreffen, die entweder als Hauptwohnsitz oder aber für die Ausübung „produktiver Tätigkeiten“ dienen. Für die entsprechenden Aufwendungen in weniger erdbebengefährdeten Gebieten (die Zonen 3 und 4) bzw. an Gebäuden, die weder als Hauptwohnsitz noch für die Ausübung „produktiver Tätigkeiten“ dienen, gilt vom 26.6.2012 bis zum 31.12.2013 weiterhin der Absetzbetrag von 50%. 2.5.1 Dauer Die Erhöhung des Absetzbetrags auf 65% für die besprochenen Maßnahmen gilt für Aufwendungen, die bis zum 31.12.2013 bestritten werden. Vorbehaltlich weiterer Fristverlängerungen wird also ab dem 1.1.2014 wieder der “alte” Absetzbetrag von 36% gelten. 2.5.2 Höchstbetrag der geförderten Aufwendungen Der Höchstbetrag der Aufwendungen, welche diese zusätzliche Erhöhung des Absetzbetrags auf 65% in Anspruch nehmen können, beträgt 96.000,00 Euro pro Wohneinheit. Vorbehaltlich weiterer Fristverlängerungen wird auch für die besprochenen Leistungen ab dem 1.1.2014 wieder der “alte” Höchstbetrag von 48.000 Euro gelten. 2.6 FORMPFLICHTEN Auch für den IRPEF-Absetzbetrag von 50% gelten weiterhin folgende Bestimmungen: • die Mitteilung an den „Centro operativo di Pescara dell’Agenzia delle Entrate“ wurde abgeschafft; • der Mitteilung über den Beginn der Arbeiten an die örtlich zuständige Sanitätseinheit (ASL) ist nur dann erforderlich, sofern sie durch die Bestimmungen zur Sicherheit am Arbeitsplatz vorgesehen ist • Die getrennte Ausweisung der Kosten für die Leistungen („costo della manodopera“) in der Rechnung ist nicht mehr erforderlich; • Die Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen, welche den Finanzbehörden auf Anfrage vorzulegen sind, besteht dagegen weiterhin. 2.7 AUFTEILUNG DER BEGÜNSTIGUNG Nach wie vor wird der Absetzbetrag von nunmehr 50% in 10 gleichbleibenden jährlichen Raten bzw. Teilbeträgen in Anspruch genommen, und zwar: • im Jahr, in dem die Aufwendungen bestritten werden; Seite 8 von 15 • 2.7 und in den 9 Folgejahren. QUELLENSTEUEREINBEHALT Auf die Überweisungen (per Bank oder Post), welche Anrecht auf den IRPEF-Absetzbetrag von 50% verleihen, wird weiterhin ein Quellensteuereinbehalt von 4% getätigt. 3 NEUER IRPEF-ABSETZBETRAG VON 50% FÜR DEN ANKAUF VON MÖBELN UND ELEKTROGERÄTEN Art. 16, Abs. 2, DL 4.6.2013 Nr. 63 sieht einen neuen IRPEF-Absetzbetrag von 50% für den Ankauf von Möbeln vor, welche für die Einrichtung der sanierten bzw. umgebauten Immobilie verwendet werden (den sog. “bonus arredamento”). Im Zuge der Umwandlung von DL 63/2013 wurde nun die Begünstigung auch auf den Ankauf von bestimmten elektrischen Haushaltsgeräten ausgedehnt. Mit Rundschreiben vom 18. September 2013 Nr. 29 wurden nun weitere Fragen geklärt. 3.1 SUBJEKTIVER ANWWENDUNGSBEREICH Dieser Absetzbetrag kann lediglich von Steuerzahlern geltend gemacht werden, welche auch den IRPEFAbsetzbetrag von 36% für bauliche Wiedergewinnungsarbeiten in Anspruch nehmen können. Der “bonus arredamento” dürfte also beispielsweise dann nicht zustehen, wenn die Bedingungen für die Inanspruchnahme des IRPEF-Absetzbetrags von 36% für bauliche Wiedergewinnungsarbeiten nicht vorliegen (Z.B. weil dies entsprechenden Zahlungen nicht per Bank- oder Postüberweisung erfolgt sind). 3.2 OBJEKTIVER ANWWENDUNGSBEREICH Der neue IRPEF-Absetzbetrag von 50% wird gewährt für den Ankauf von: • neuen Möbeln; • “großen Elektrogeräten” (“grandi elettrodomestici”) wie etwa Kühlschränken, Gefriertruhen, Waschmaschinen und Geschirrspülern der Energieklasse “A+” (bei Herden) oder höher, soweit die Geräte einer Einteilung in Energieklassen unterliegen. Eine Voraussetzung für den neuen Absetzbetrag ist, dass die Möbel für die Einrichtung der sanierten bzw. umgebauten Immobilie verwendet werden (“devono essere finalizzati all’arredamento dell’unità immobiliare residenziale oggetto di interventi di ristrutturazione”). Seite 9 von 15 Somit können Steuerzahler, die beispielsweise: • neue Möbel ankaufen, aber die betreffende Immobilie nicht saniert bzw. umgebaut haben; • oder aber mit den Möbeln eine andere Immobilie einrichten, den Absetzbetrag nicht in Anspruch nehmen Hinsichtlich des objektiven Anwendungsbereichs der neuen Begünstigung bestehen indes noch Zweifel hinsichtlich der baulichen Maßnahmen, welche die Voraussetzung für die Nutzung des neuen Absetzbetrags bilden: Der Wortlaut der Norm bezieht sich nämlich nur auf “Wiedergewinnungsarbeiten” (“interventi di ristrutturazione”), jedoch nicht auf die übrigen Maßnahmen ex Art. 16-bis TUIR (Sanierung und Restaurierung, außerordentliche Instandhaltung, Maßnahmen zur Vermeidung häuslicher Unfälle und zur Vermeidung von Straftaten Dritter) (z.B. Sanierung und außerordentliche Instandhaltung); auch ist es nicht klar, ob es Bauarbeiten sein müssen, welche zur Nutzung des IREPF-Absetzbetrags von 50% für Arbeiten vom 26.6.2012 bis zum 31.12.2013 berechtigen, oder ob auch Maßnahmen erfasst werden, die früher durchgeführt wurden und zu einem Absetzbetrag von 36% berechtigten. In diesem Zusammenhang sind rasche amtliche Klärungen wünschenswert. 3.3 ZEITRAHMEN Im Zuge der Umwandlung von DL 63/2013 wurde klargestellt, dass der besprochene Absetzbetrag für Aufwendungen gewährt wird, die ab dem 6.6.2013 (also dem Inkrafttreten von DL 63/2013) getätigt werden; dies dürfte auch für den Ankauf von Elektrogeräten gelten, obschon diese Begünstigung ja erst mit der Umwandlung selbst eingeführt wurde.. Die bauliche Wiedergewinnungsmaßnahme, welche die Grundlage für den Ankauf der Möbel bzw. Elektrogeräte bildet, kann ihrerseits auch vor dem 6.6.2013 in Angriff genommen worden sein. Sollte die bauliche Wiedergewinnungsmaßnahme dagegen erst nach dem 6.6.2013 initiiert worden sein, so dürfte der Ankauf der Möbel bzw. Geräte erst nach dem Beginn der Bauarbeiten erfolgen. Was dagegen das Ende des Zeitrahmens für die Begünstigung betrifft, ist man der Ansicht, dass – ebenso wie beim Absetzbetrag für die Bauarbeiten – die Ankäufe bis zum 31.12.2013 gefördert werden können. Auch in diesem Zusammenhang sind rasche amtliche Klärungen wünschenswert. 3.4 BELEGE Der neue IRPEF-Absetzbetrag beläuft sich auf 50% der “weiteren belegten Aufwendungen” („ulteriori spese documentate“) für den Ankauf von Möbeln und Elektrogeräten. Seite 10 von 15 Die Voraussetzung für die Gewährung dieser neuen Begünstigung scheint also zu sein, dass der Ankauf durch eine Rechnung belegt wird, die an den selben Steuerzahler ausgestellt wird, der auch einen Absetzbetrag für bauliche Sanierungsmaßnahmen in Anspruch nimmt. Auch in diesem Zusammenhang sind rasche amtliche Klärungen wünschenswert. 3.5 MODALITÄTEN DER ZAHLUNGEN Mit der Pressemitteilung Nr. 100 vom 4.7.2013 hat die Agentur für Einnahmen klargestellt, dass die Begünstigung nur gewährt wird, wenn die entsprechenden Zahlungen mit den selben Modalitäten erfolgen, die auch für den Absetzbetrag für bauliche Sanierungsmaßnahmen vorgeschrieben sind, also per Bank- oder Postüberweisung: Die Überweisungen müssen folgende Angaben enthalten: • Den Grund (“causale”) für die Überweisung; es ist derselbe Zahlungsgrund anzugeben, den Banken und Post für die Zahlungen im Zusammenhang mit bauliche Sanierungsmaßnahmen verwenden; • Die Steuernummer des Begünstigten (desjenigen, der den Absetzbetrag in Anspruch nimmt); • Und die MwSt.-Nummer bzw. Steuernummer des Empfängers der Zahlung Mit Rundschreiben Nr. 29/2013 wurde nun auch die Zahlung der Rechnungen mittels Kreditkarte (ausgestellt auf den Begünstigten) zugelassen. Nicht möglich ist weiterhin die Zahlung mittels Scheck, Barzahlung uvm. 3.6 WEITERE FORMPFLICHTEN In jedem Fall sind für den “bonus arredamento” keine Anträge oder entsprechende Mitteilungen erforderlich. 3.7 HÖCHTSBETRAG DER AUFWENDUNGEN Der Höchstbetrag der geförderten Aufwendungen für den Ankauf von Möbeln und Haushaltsgeräten beläuft sich auf 10.000,00 Euro. Der Absetzbetrag kann also maximal 5.000,00 Euro ausmachen. Mit Rundschreiben Nr. 29/2013 wurde nun geklärt, dass das Limit von 10.000 Euro pro Wohneinheit inklusive Pertinenz gilt: saniert ein Steuerzahler somit zwei Wohneinheiten so kann er den Bonus zweimal in Anspruch nehmen. Das Limit erhöht sich hingegen nicht, wenn mehrere Steuerzahler gemeinsam am Ankauf der betreffenden Güter beteiligt sind. Seite 11 von 15 3.8 AUFTEILUNG DER BEGÜNSTIGUNG Auch der neue IRPEF-Absetzbetrag von 50% für den Ankauf von Möbeln muss in 10 gleichbleibenden jährlichen Raten in Anspruch genommen werden. Der jährliche Absetzbetrag beläuft sich also auf maximal 500,00 Euro. Der Absetzbetrag kann nur bis zum Gesamtbetrag der Bruttosteuer des betreffenden Jahres (“fino a concorrenza dell’IRPEF lorda”) geltend gemacht werden; wie bei anderen Begünstigungen auch kann also ein eventuell entstehendes Steuerguthaben nicht genutzt werden. 4 IRPEF/IRES-ABSETZBETRAG FÜR BAULICHE ENERGIESPARMAßNAHMEN Im Hinblick auf den IRPEF/IRES-Absetzbetrag von 55% für bauliche Energiesparmaßnahmen sieht Art. 14, DL 4.6.2013 Nr. 63, umgewandelt in das Gesetz Nr. 90 vom 3.8.2013 einige Neuerungen vor. 4.1 VERLÄNGERUNG DER BEGÜNSTIGUNG UND ERHÖHUNG VON 55 AUF 65% Für Aufwendungen, die vom 6.6.2013 (dem Datum des Inkrafttretens von DL 63/2013) bis zum 31.12.2013 für bauliche Energiesparmaßnahmen (“interventi volti alla riqualificazione energetica degli edifici”) im Sinne der Absätze 344 bis 347, Art. 1, Gesetz Nr 296 vom 27.12.2006 bestritten werden, kann ein IRPEF/IRESAbsetzbetrag von 65% (bisher 55%) geltend gemacht werden. Der IRPEF/IRES-Absetzbetrag für bauliche Energiesparmaßnahmen beläuft sich also auf: • 55% für Aufwendungen bis zum 5.6.2013. • 65% für die Spesen vom 6.6.2013 bis zum 31.12.2013 (auch wenn die Bauarbeiten vor dem 6.6.2013 in Angriff genommen wurden). 4.1.1 Maßnahmen an Miteigentumsteilen und an Kondominien Der IRPEF/IRES-Absetzbetrag von 65% kann auch für entsprechenden Aufwendungen geltend gemacht werden, die vom 6.6.2013 bis zum 30.6.2014 für: • bauliche Energiesparmaßnahmen an Miteigentumsteilen von Kondominien (“parti comuni di edifici condominiali”) im Sinne der Art. 1117 und 1117-bis ZGB • oder an Kondominien in ihrer Gesamtheit („che interessano tutte le unità immobiliari di cui si compone il singolo condominio“) bestritten werden; 4.1.2 Eliminazione delle esclusioni dalla detrazione del 65% Seite 12 von 15 Ursprünglich sah DL 63/2013 vor, dass der IRPEF/IRES-Absetzbetrag von 65% für folgende Aufwendungen nicht mehr geltend gemacht werden konnte: • die Auswechslung von Heizanlagen mit neuen, effizienteren Systemen (“caldaie a condensazione, pompe di calore ad alta efficienza o impianti geotermici a bassa entalpia”) • und von herkömmlichen Boilern mit Wärmepumpen (“scalda acqua a pompa di calore, dedicati alla produzione di acqua calda sanitaria”) Im Zuge der Umwandlung wurde dieser Ausschluss nun wieder aufgehoben. Der Absetzbetrag von 65% gilt nun also auch für die genannten Maßnahmen wieder, und zwar dürfte dies rückwirkend auch für Aufwendungen ab dem 6.6.2013 gelten. 4.1.3 Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen Der IRPEF/IRES-Absetzbetrag steht somit für Aufwendungen zu, die: • Per Bank- oder Postüberweisung vom 6.6.2013 bis zum 31.12.2013 oder aber vom 6.6.2013 bis zum 30.6.2014 (bei Maßnahmen an Miteigentumsteilen und an Kondominien) bezahlt werden (sofern der Steuerzahler kein Unternehmen ist); • Bzw. die dem Zeitraum vom 6.6.2013 bis zum 31.12.2013 oder aber vom 6.6.2013 bis zum 30.6.2014 (bei Maßnahmen an Miteigentumsteilen und an Kondominien) zuzurechnen sind (wenn die Maßnahmen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgen); 4.2 HÖCHSTBETRAG FÜR DIE GEFÖRDERTEN AUFWENDUNGEN Im Gegensatz zur Begünstigung für bauliche Wiedergewinnungsmaßnahmen wird die Höchstgrenze bei den Energiesparmaßnahmen an Gebäuden nicht an den Aufwendungen bemessen, sondern am Steuervorteil. Nachdem nun der Prozentsatz für die Aufwendungen vom 6.6.2013 bis zum 31.12.2013 oder 30.6.2014 (für Maßnahmen an Miteigentumsteilen und an Kondominien) von 55% auf 65% angehoben, gilt: • die Ersparnis für den Steuerzahler bleibt unverändert; • somit wird der Höchstbetrag für die begünstigen Aufwendungen angehoben. Im Hinblick auf die verschiedenen Formen der Energiesparmaßnahmen ergibt sich also folgendes Bild: 4.2.1 Senkung des Energiebedarfs für die Heizung um 20% Seite 13 von 15 Für Maßnahmen, mit denen eine Energieeffizienz (“indice di prestazione energetica per il riscaldamento invernale”) eines gesamten Gebäudes erreicht wird, die um mindestens 20% unter den Parametern der besprochenen Rechtsquelle liegt, beläuft sich der zulässige Steuervorteil auf 100.000,00 Euro. Somit beträgt das Limit für die begünstigten Aufwendungen: • 181.818,18 Euro im Rahmen der aktuellen Regelung (55%); • 153.846,15 Euro mit dem neuen Absetzbetrag von 65%. 4.2.2 Verbesserung der thermischen Isolierung Für Maßnahmen, mit denen die thermische Isolierung von Wänden, Dächern. Fußböden, Fenstern etc. verbessert wird, beläuft sich der zulässige Steuervorteil auf 60.000,00 Euro. Somit beträgt das Limit für die begünstigten Aufwendungen: • 109.090,91 Euro im Rahmen der aktuellen Regelung (55%); • 92.307,69 Euro mit dem neuen Absetzbetrag von 65%. 4.2.3 Installation von Solarpaneelen für Warmwasser Für den Einbau von Solaranlagen für die Warmwasseraufbereitung beläuft sich der zulässige Steuervorteil auf 60.000,00 Euro. Somit beträgt das Limit für die begünstigten Aufwendungen: • 109.090,91 Euro im Rahmen der aktuellen Regelung (55%); • 92.307,69 Euro mit dem neuen Absetzbetrag von 65%. 4.2.4 Auswechslung von Heizanlagen und Boilern Für die Auswechslung von Heizanlagen mit neuen, effizienteren Systemen (“caldaie a condensazione, pompe di calore ad alta efficienza o impianti geotermici a bassa entalpia”) und von herkömmlichen Boilern mit Wärmepumpen (“scalda acqua a pompa di calore, dedicati alla produzione di acqua calda sanitaria”) beläuft sich der zulässige Steuervorteil auf 30.000,00 Euro. Somit beträgt das Limit für die begünstigten Aufwendungen: • 54.545,45 Euro im Rahmen der aktuellen Regelung (55%); • 46.153,84 Euro mit dem neuen Absetzbetrag von 65% (dabei sind jedoch auch die oben aufgeführten Ausschlüsse zu berücksichtigen). Seite 14 von 15 4.3 BESTÄTIGUNG DER ÜBRIGEN BESTIMMUNGEN Auch für den „neuen“ Absetzbetrag von 65% gelten die übrigen Bestimmungen, welche bereits in Kraft waren, darunter im besonderen: • In der Rechnung muss der Arbeitsanteil nicht gesondert ausgewiesen werden; • Binnen 90 Tagen ab Abschluss der Arbeiten müssen der ENEA die erforderlichen Unterlagen zugesandt werden; • 4.4 Der Absetzbetrag wird in 10 gleichbleibenden jährlichen Raten in Anspruch genommen. QUELLENSTEUEREINBEHALT Auch auf die Überweisungen (per Bank oder Post), welche Anrecht auf den „neuen“ IRPEF-Absetzbetrag von 65% für Energiesparmaßnahmen verleihen, wird weiterhin ein Quellensteuereinbehalt von 4% getätigt. 4.5 ÜBERGANG ZUM IRPEF-ABSETZBETRAG VON 36% Vorbehaltlich weiterer Fristverlängerungen wird ab dem 1.1.2014 bzw. 1.7.2014 (für Maßnahmen an Miteigentumsteilen und an Kondominien) auch für Energiesparmaßnahmen nur mehr der “neue” IRPEFAbsetzbetrag von 36% ex Art. 16-bis, Abs. 1, Buchst. h TUIR gelten. IRES-Zahler Ab dem 1.1.2014 bzw. 1.7.2014 (für Maßnahmen an Miteigentumsteilen und an Kondominien) können IRES-Pflichtige somit: • den Absetzbetrag von 55-65% nicht mehr nutzen; • Ebenso bleibt ihnen aber auch der Absetzbetrag von 36% verwehrt, der nur von IRPEF-Zahlern in Anspruch genommen werden kann. Für weitere Klärungen stehen Ihnen unsere Berater gerne zur Verfügung. Meran, den 20. September 2013 Mit freundlichen Grüßen Kanzlei König Skocir Kiem Siebenförcher www.ksk.it - [email protected] Seite 15 von 15