Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts

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Bremer Tabelle zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts
Akademische Arbeitsgemeinschaft
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Bremer Tabelle zur Berechnung des
Altersvorsorgeunterhalts
(Stand: 1. 1. 20131))
Der Ehegattenunterhalt, von dem normalerweise die Rede ist, ist der so genannte Elementarunterhalt. Er dient nur dem allgemeinen Lebensbedarf. Die Altersvorsorge ist damit nicht abgedeckt. Berechnen Sie selbst, wie hoch der Altersvorsorgeunterhalt ist, den Sie grundsätzlich zum
Elementarunterhalt dazubekommen können  immer vorausgesetzt, der Unterhaltsschuldner ist
finanziell überhaupt dazu in der Lage.
1. Schritt: Ermittlung des Rentenbeitrags aus dem Elementarunterhalt
Zunächst ermitteln Sie den Elementarunterhalt. Dieser Betrag wird dann aufgestockt, indem Sie
Steuern, Sozialversicherung und Rentenversicherung zu einem fiktiven Bruttoeinkommen hinzuaddieren. Aus Gründen der Vereinfachung arbeiten die Gerichte hierbei mit der so genannten
Bremer Tabelle, nach der pauschal ein bestimmter Prozentsatz (durchschnittlich 30 %) dem
Elementarunterhalt zugeschlagen wird. Die Tabelle finden Sie auf der Seite 2.
Aus dem so errechneten Bruttoeinkommen wird jetzt der Betrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit 18,9 % des Bruttoeinkommens) ermittelt. Das ist dann der Altersvorsorgeunterhalt.
2. Schritt: Neuberechnung des Elementarunterhalts
Der so errechnete Betrag für die Altersvorsorge wird dann vom bereinigten Nettoeinkommen des
Unterhaltsschuldners abgezogen. Im Prinzip wird also jetzt erst der eigentliche Elementarunterhalt festgestellt.
Dies führt zwar zu einer Kürzung des eigentlichen Unterhaltsanspruchs beim Berechtigten, bleibt
aber im Ergebnis für ihn günstiger, als wenn er auf den Vorsorgeunterhalt verzichtet hätte.
Ausnahme: Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen
wird der Elementarunterhalt nicht gekürzt. Hier kann der volle Bedarf trotzdem gedeckt werden. Das ist zum Beispiel immer dann der Fall, wenn Teile des Einkommens zur Vermögensbildung zurückgelegt werden.
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Nettobemessungsgrundlage
in Euro
Zuschlag in % zur
Berechnung der
Bruttobemessungsgrundlage
Nettobemessungsgrundlage
in Euro
Zuschlag in % zur
Berechnung der
Bruttobemessungsgrundlage
1- 875
13 %
2.671 - 2.750
44 %
876 – 925
14 %
2.751 - 2.810
45 %
926 – 980
15 %
2.811 - 2.870
46 %
981 - 1.030
16 %
2.871 - 2.930
47 %
1.031 - 1.080
17 %
2.931 - 2.990
48 %
1.081 - 1.125
18 %
2.991 - 3.050
49 %
1.126 - 1.165
19 %
3.051 - 3.110
50 %
1.166 - 1.200
20 %
3.111 - 3.170
51 %
1.201 - 1.230
21 %
3.171 - 3.225
52 %
1.231 - 1.260
22 %
3.226 - 3.285
53 %
1.261 - 1.295
23 %
3.286 - 3.340
54 %
1.296 - 1.340
24 %
3.341 - 3.395
55 %
1.341 - 1.380
25 %
3.396 - 3.455
56 %
1.381 - 1.435
26 %
3.456 - 3.520
57 %
1.436 - 1.490
27 %
3.521 - 3.585
58 %
1.491 - 1.550
28 %
3.586 - 3.670
59 %
1.551 - 1.610
29 %
3.671 - 3.860
60 %
1.611 - 1.675
30 %
3.861 - 4.075
61 %
1.676 - 1.740
31 %
4.076 - 4.315
62 %
1.741 - 1.810
32 %
4.316 - 4.580
63 %
1.811 - 1.880
33 %
4.581 - 4.885
64 %
1.881 - 1.955
34 %
4.886 - 5.235
65 %
1.956 - 2.030
35 %
5.236 - 5.635
66 %
2.031 - 2.105
36 %
5.636 - 6.100
67 %
2.106 - 2.180
37 %
6.101 - 6.650
68 %
2.181 - 2.260
38 %
6.651 - 7.310
69 %
2.261 - 2.340
39 %
7.311 - 8.120
70 %
2.341 - 2.425
40 %
8.121 - 9.125
71 %
2.426 - 2.505
41 %
9.126- 10.415
72 %
2.506 - 2.590
42 %
10.416 - 12.130
73 %
2.591 - 2.670
43 %
12.131 – 13.115
74 %
Ab 13.116
75 %
2)
3) 4)
1)
Berechnet unter Berücksichtigung von Beitragssätzen von 18,9 % für die Rentenversicherung und 3 % für die
Arbeitslosenversicherung und Lohnsteuer der Klasse 1 ohne Kinderfreibeträge mit Solidaritätszuschlag (zur
Anwendung vgl. BGH, Urteil vom 25.2.81, Ivb ZR 543/80 FamRZ 81/442; BGH, Urteil vom 1.6.1983, Ivb ZR
388/81, FamRZ 1983 S. 888; s.a. BGH, Urteil vom 30.1.1985, Ivb ZR70/83, FamRZ 1985 S. 471).
2)
In den neuen Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von € 4.900,- mit einer
Nettobemessungsgrundlage von € 3.212,54 und einem Zuschlag von 52,53 % der höchstmögliche
Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von € 926,- erreicht.
3)
In den alten Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von € 5.800,- mit einer
Nettobemessungsgrundlage von € 3.635,86 und einem Zuschlag von 59,52 % der höchstmögliche
Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von € 1.096,- erreicht.
4)
Nach
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
ist
aber
auch
ein
Vorsorgeunterhalt
jenseits
der
Beitragsbemessungsgrenze nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom
25.10.2006, XII ZR 141/04, FamRZ 2007 S. 117).
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