Zusammenstellung Bestimmungen zum Bestattungswesen
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Zusammenstellung Bestimmungen zum Bestattungswesen
Kanton Zürich Gesundheitsdirektion Recht Zusammenstellung Bestimmungen zum Bestattungswesen Bestattungsverordnung (BesV, LS 818.61) http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=818.61 .........................................................3-11 Auszug Gesundheitsgesetz (GesG, LS 810.1) http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=810.1 .........................................................13-14 Auszug Gemeindegesetz (GG, LS 131.1) http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=131.1 .............................................................. 15 Auszug Bundesverfassung (BV, SR 101) http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/101.de.pdf ................................................................................17-20 Auszug Verfassung des Kantons Zürich (KV, LS 101) http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=101 ............................................................21-22 Auszug Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) http://www.admin.ch/ch/d/sr/3/311.0.de.pdf .............................................................................23-24 Auszug Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) http://www.admin.ch/ch/d/sr/3/312.0.de.pdf .............................................................................25-26 Auszug Patientinnen- und Patientengesetz (LS 813.13) http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=813.13 .......................................................27-30 Auszug Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) http://www.admin.ch/ch/d/sr/2/211.112.2.de.pdf .....................................................................31-42 Auszug Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG, LS 184.1) http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=184.1 .............................................................. 43 Auszug Hundegesetz (LS 554.5) http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=554.5 .............................................................. 45 Auszug Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) http://www.admin.ch/ch/d/sr/8/818.101.de.pdf .............................................................................. 47 Auszug Epidemienverordnung (EpV, SR 818.101.1) http://www.admin.ch/ch/d/sr/8/818.101.1.de.pdf ......................................................................49-51 Auszug Int. Abkommen vom 10. Februar 1937 über Leichenbeförderung (SR 0.818.61) http://www.admin.ch/ch/d/sr/i8/0.818.61.de.pdf .......................................................................53-58 Auszug Übereinkommen vom 26. Oktober 1973 über die Leichenbeförderung (SR 0.818.62) http://www.admin.ch/ch/d/sr/i8/0.818.62.de.pdf .......................................................................59-64 Bestattungsverordnung (BesV) 818.61 Bestattungsverordnung (BesV) (vom 20. Mai 2015)1, 2 Der Regierungsrat beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1. Diese Verordnung regelt das Bestattungswesen im Allgemei- Gegenstand nen und den Umgang mit Leichnamen im Besonderen. § 2. Direktion im Sinne dieser Verordnung ist die Gesundheits- Direktion direktion. § 3. 1 Die politischen Gemeinden (Gemeinden) sind zuständig für Gemeinden das Bestattungswesen. 2 Sie sorgen insbesondere für die schickliche Bestattung von Verstorbenen. 3 Sie bezeichnen ein Bestattungsamt. 4 Sie erlassen Bestimmungen über a. die Durchführung der Bestattungen, b. die Gestaltung und Benützung der Friedhöfe, c. die Gebühren. 2. Abschnitt: Leichenschau, Todesbescheinigung und Leichenpass § 4. 1 Wer beim Tod einer Person zugegen war oder einen Leichnam findet, zieht eine Ärztin oder einen Arzt bei. 2 Ist die Person in einem Spital, einem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung gestorben, erfolgt der Beizug durch die Leitung der Einrichtung. 3 Bestehen Anzeichen, dass der Tod Folge eines Unfalls, einer Selbsttötung, einer Fehlbehandlung oder einer Straftat war, oder wird eine unbekannte Person tot aufgefunden, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei bietet eine Ärztin oder einen Arzt auf. Beizug einer Ärztin oder eines Arztes oder der Polizei 1. 1. 16 - 91 Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 3/64 818.61 Bestattungsverordnung (BesV) Leichenschau § 5. 1 Die beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt stellt aufgrund einer sorgfältigen persönlichen Untersuchung den Tod, die Todesursache und den Todeszeitpunkt fest. 2 Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, benachrichtigt die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei. Todesbescheinigung a. Inhalt § 6. 1 Die Ärztin oder der Arzt hält das Ergebnis der Leichenschau in der Todesbescheinigung fest. 2 Sie oder er verwendet dazu das vom Kanton vorgesehene Formular. 3 Der Ausstand der Ärztin oder des Arztes richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV)4. b. Übermittlung § 7. 1 Die Ärztin oder der Arzt übermittelt die Todesbescheinigung derjenigen Person oder Stelle, die sie oder ihn beigezogen oder aufgeboten hat. 2 Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, oder ist die Identität der verstorbenen Person nicht bekannt, übermittelt die Ärztin oder der Arzt die Todesbescheinigung der Polizei. c. Entschädigung § 8. Die Wohngemeinde der verstorbenen Person entschädigt die Ärztin oder den Arzt für das Ausstellen und Übermitteln der Todesbescheinigung mit Fr. 30. Meldung von Todesfällen § 9. 1 Todesfälle sind dem gemäss Zivilstandsverordnung zuständigen Zivilstandsamt zu melden (Art. 20 a, 20 b und 34 a ZStV). Dieses übermittelt dem Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde der verstorbenen Person eine Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung. 2 Meldepflichtige nach Art. 34 a Abs. 1 Bst. b ZStV können den Tod beim Bestattungsamt der letzten Wohngemeinde der verstorbenen Person melden. 3 Die Meldepflichtigen händigen dem Zivilstandsamt bzw. Bestattungsamt die Todesbescheinigung aus. Freigabe zur Bestattung § 10. Wurde der Todesfall der Polizei gemeldet, gibt die Staatsanwaltschaft den Leichnam so bald als möglich zur Bestattung frei. Sie informiert das Bestattungsamt über die Freigabe. Leichenpass § 11. Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte stellen die vom Bundesrecht vorgesehenen Leichenpässe aus. Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 4/64 Bestattungsverordnung (BesV) 818.61 3. Abschnitt: Bestattung A. Grundsätze § 12. 1 Die Wohngemeinde ist für die Durchführung der Bestat- Verantwortung für die Durchtung verantwortlich. führung 2 Wird der Todesfall einem anderen Zivilstands- oder Bestattungsamt als demjenigen der Wohngemeinde gemeldet, informiert es das Bestattungsamt der Wohngemeinde. § 13. Zulässige Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Bestattungsarten Feuerbestattung. § 14. In den Grabfeldern werden die Särge und Urnen in der Rei- Grabreihenfolge henfolge der Bestattungen beigesetzt. § 15. 1 Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre. Ruhefrist 2 Die Gemeinden können längere Ruhefristen festlegen. 3 Die Ruhefrist wird nicht verlängert, wenn Urnen in einem bestehenden Grab beigesetzt werden. § 16. 1 Tot- und Fehlgeburten werden nach den Bestimmungen Tot- und dieser Verordnung bestattet, wenn die Eltern eine Bestattung wün- Fehlgeburten schen. 2 In den übrigen Fällen ist über die Tot- und Fehlgeburten auf andere schickliche Weise zu verfügen. § 17. 1 Ohne anderslautende Willenserklärung der anordnungs- Öffentlichkeit berechtigten Person sind Abdankungen und Beisetzungen öffentlich. 2 Die Wohngemeinden veröffentlichen die Personalien der verstorbenen Person. 3 Ohne anderslautende Willenserklärung der anordnungsberechtigten Person können sie Zeit und Ort der Abdankung veröffentlichen. 4 Die Veröffentlichungen erfolgen in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinden oder in anderer geeigneter Form. B. Anordnungen § 18. 1 Bei der Bestattung wird der Wille der anordnungsberech- Inhalt tigten Person beachtet, soweit er sich im Rahmen der Schicklichkeit bewegt. 1. 1. 16 - 91 Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 5/64 818.61 Bestattungsverordnung (BesV) 2 Dies gilt insbesondere für die Wahl der Bestattungsart und Grabart, die Öffentlichkeit der Beisetzung, den Umgang mit der Urne sowie Inhalt und Ablauf der Abdankung. 3 Sonderwünsche, die mehr als geringfügige Zusatzkosten verursachen, können von der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Anordnungsberechtigte Person a. verstorbene Person § 19. 1 Die Bestattung richtet sich in erster Linie nach dem Willen der verstorbenen Person. 2 Liegt dem Bestattungsamt keine von der verstorbenen Person stammende Willenserklärung vor, fragt es die nach § 20 anordnungsberechtigte Person an, ob ihr eine solche Erklärung bekannt ist oder ob sie Personen bezeichnen kann, denen eine solche Erklärung bekannt ist. 3 Auskünfte nach Abs. 2 können auch bei Personen unter 16 Jahren eingeholt werden. b. Angehörige § 20. 1 Ist der Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, ist diejenige Person anordnungsberechtigt, die mit der verstorbenen Person am engsten verbunden war. 2 Ohne gegenteilige Anhaltspunkte gelten die folgenden Personen der Reihe nach als mit der verstorbenen Person am engsten verbunden, wenn sie mit dieser bis zu deren Tod einen regelmässigen persönlichen Kontakt gepflegt haben: a. Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner, b. Kinder über 16 Jahren, c. Eltern und Geschwister über 16 Jahren, d. Grosseltern und Grosskinder über 16 Jahren, e. andere Personen über 16 Jahren, die der verstorbenen Person nahestanden. Gemeinde § 21. 1 Die Gemeinde trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn keine Willenserklärung der verstorbenen Person oder der nach § 20 anordnungsberechtigten Personen vorliegt oder wenn sich die letzteren uneinig sind. 2 Im Rahmen der Rechtsordnung trägt die Gemeinde dem mutmasslichen Willen und den Traditionen der Religionsgemeinschaft der verstorbenen Person Rechnung. Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 6/64 Bestattungsverordnung (BesV) 818.61 C. Ablauf § 22. 1 Die Gemeinden veranlassen die Einsargung der verstorbe- Einsargung nen Person. 2 In der Regel wird für jeden Leichnam ein eigener Sarg verwendet. § 23. 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Leichname in geeig- Aufbahrung netem Rahmen würdig aufgebahrt werden. 2 Sie regeln den Zugang zu den Aufbahrungsräumen für Personen, die von der verstorbenen Person Abschied nehmen möchten. § 24. 1 Die Gemeinden stellen auf dem Friedhofsgelände oder in Abdankung seiner Nähe einen würdigen Raum für die Abdankungen zur Verfügung. 2 Sie können für die Abdankungen die Kirchen der anerkannten kirchlichen Körperschaften in Anspruch nehmen. § 25. 1 Erdbestattungen und Feuerbestattungen erfolgen in der Zeitpunkt Regel nicht früher als 48 Stunden und nicht später als sieben Tage nach dem Tod. 2 An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden in der Regel keine Abdankungen, Erdbestattungen und Feuerbestattungen durchgeführt. § 26. 1 Erdbestattung und Feuerbestattung setzen voraus, dass Zulässigkeit von Erd- und Feuerder Todesfall dem Zivilstandsamt gemeldet worden ist. bestattung 2 Steht gemäss Todesbescheinigung nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, wird zudem vorausgesetzt, dass die Staatsanwaltschaft den Leichnam freigegeben hat. § 27. 1 Erdbestattungen sind nur auf Gemeindefriedhöfen und Erdbestattung Privatfriedhöfen gemäss § 31 zulässig. 2 In der Regel wird für jeden Sarg ein eigenes Grab hergerichtet. § 28. 1 Ohne anderslautende Willenserklärung der anordnungsberechtigten Person werden Urnen auf Gemeindefriedhöfen beigesetzt. 2 In der Regel wird für jede Urne ein eigenes Grab hergerichtet. 3 Auf Wunsch der anordnungsberechtigten Person wird die Urne in einem bestehenden Grab beigesetzt. Die Gemeinden können einschränkende Vorschriften erlassen. Urnenbeisetzung a. auf einem Friedhof 1. 1. 16 - 91 Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 7/64 818.61 b. ausserhalb von Friedhöfen Bestattungsverordnung (BesV) § 29. 1 Urnen und Kremationsasche dürfen ausserhalb von Friedhöfen nur beigesetzt oder ausgebracht werden, wenn a. die Bestimmungen des Forst-, Gewässerschutz-, Luftfahrt-, Bauund Umweltrechts eingehalten werden, b. Urnen und Kremationsasche nicht als solche erkennbar sind und nach kurzer Zeit nicht mehr wahrgenommen werden können. 2 Die Gemeinden können das Beisetzen von Urnen oder das Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen einschränken oder verbieten, wenn sich dies störend auswirkt. Für Flächen des Kantons, insbesondere öffentliche Gewässer, ist die Direktion zuständig. 3 Das gewerbsmässige Beisetzen von Urnen oder Ausbringen von Kremationsasche ausserhalb von Friedhöfen ist verboten.3 4. Abschnitt: Friedhöfe und Gräber A. Friedhöfe § 30. Die Gemeinden legen Friedhöfe an und unterhalten sie. Gemeindefriedhöfe Privatfriedhöfe § 31. 1 Bestehende Privatfriedhöfe dürfen weiter betrieben werden. 2 Die Direktion kann Religionsgemeinschaften die Neuanlage privater Friedhöfe bewilligen. Aufhebung von Friedhöfen § 32. 1 Vor Ablauf der Ruhefrist aller Gräber dürfen Friedhöfe oder Friedhofteile nicht aufgehoben werden. 2 Die Direktion kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen. Sie bestimmt, wie dabei zu verfahren ist. B. Gräber Grabfeldarten a. b. c. d. e. f. Stand: 7. März 2016 § 33. 1 Folgende Grabfeldarten sind zulässig: Erdbestattungsgräber, Urnengräber, Urnennischenanlagen, Gemeinschaftsgräber für Urnen und Aschenbeisetzungen, Privatgräber, Wald für Aschenbeisetzungen. GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 8/64 Bestattungsverordnung (BesV) 818.61 2 Innerhalb der Grabfeldarten sind separate Grabfelder für Erwachsene und für Kinder verschiedener Altersklassen zulässig. 3 Die Gemeinden können besondere Grabfelder für Angehörige einer Religionsgemeinschaft einrichten. Für solche Grabfelder darf von den übrigen Vorschriften dieser Verordnung nicht abgewichen werden. § 34. Gräber weisen folgende Mindesttiefen auf: a. für Urnen b. für Särge von Tot- und Fehlgeburten und Kleinkindern c. für andere Särge Grabtiefe 0,6 m, 0,8 m, 1,2 m. § 35. 1 Die Gemeinden können einzelnen Personen gegen Ge- Privatgräber bühr Sondernutzungsrechte an einem Grab einräumen (Privatgrab). Sie regeln die Einzelheiten in ihren Bestattungsverordnungen und den Benutzungsverträgen. 2 Die Gemeinden können vorsehen, dass ein Grab während laufender Ruhefrist zusätzlich belegt werden darf. Die früher beigesetzten Särge müssen unversehrt bleiben. Die Mindestgrabtiefen gemäss § 34 sind einzuhalten. 3 Die Ruhefrist nach § 15 Abs. 1 läuft für das gesamte Privatgrab ab dem Zeitpunkt der letzten Beisetzung. § 36. 1 Beigesetzte Leichname dürfen nicht ausgegraben werden. Exhumationen 2 Die Gemeinden können Ausnahmen bewilligen, wenn aussergewöhnliche Gründe vorliegen. 3 Anordnungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte bleiben vorbehalten. § 37. Die Gemeinden können die Versetzung einer Urne inner- Urnenhalb des Friedhofs oder in einen anderen Friedhof bewilligen, wenn versetzungen achtenswerte Gründe vorliegen. § 38. 1 Nach Ablauf der Ruhefrist dürfen die Gräber abgeräumt Räumung der Gräber und neu belegt werden. 2 Die Gemeinden künden die Räumung der Grabfelder in angemessener Weise und so frühzeitig an, dass die Angehörigen Gelegenheit haben, Grabzeichen und Grabschmuck abzuholen. Sind die Verfügungsberechtigten bekannt, werden sie angeschrieben. 3 Die Ankündigung hat mindestens im amtlichen Publikationsorgan einen Monat vor der Räumung zu erfolgen. 4 Werden Grabzeichen und Grabschmuck nicht abgeholt, können die Gemeinden darüber verfügen. 1. 1. 16 - 91 Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 9/64 818.61 Umgang mit Überresten von Gebeinen und Urnen Bestattungsverordnung (BesV) § 39. 1 Werden bei der Räumung oder bei der Wiederbelegung von Gräbern Überreste von Gebeinen oder Urnen gefunden, sind diese in schicklicher Weise im gleichen Grab tiefer oder an anderer Stelle auf dem Friedhof zu beerdigen. 2 Urnen werden den Angehörigen auf Wunsch ausgehändigt. C. Grabzeichen und Grabunterhalt Grabzeichen a. allgemein § 40. 1 Die anordnungsberechtigte Person kann auf einem Einzelgrab oder an der Urnennische ein Grabzeichen anbringen lassen. 2 Die Grabzeichen tragen in der Regel den Vor- und Nachnamen sowie das Geburts- und Todesjahr der verstorbenen Person. 3 Sie dürfen nur mit Bewilligung der Gemeinden angebracht oder geändert werden. 4 Die Gemeinden bestimmen die weiteren Anforderungen für Grabzeichen. b. Unterhalt § 41. Die anordnungsberechtigte Person oder bei deren Fehlen die Erbinnen und Erben sorgen dafür, dass das Grabzeichen fachgerecht und den Vorschriften gemäss aufgestellt und unterhalten wird. c. Grabzeichen der Gemeinden § 42. Lässt die anordnungsberechtigte Person kein Grabzeichen anbringen, versieht die Gemeinde das Grab mit einem schlichten Grabzeichen. d. Verzicht auf ein Grabzeichen § 43. Die anordnungsberechtigte Person kann verlangen, dass das Grab ohne Grabzeichen bleibt. Die Gemeinden können vorschreiben, dass dies bei einem Reihengrab nicht gewünscht werden kann. Grabbepflanzung und -unterhalt § 44. 1 Die Gemeinden bepflanzen und unterhalten die Gräber selbst oder überlassen dies den Angehörigen der verstorbenen Person. 2 Pflegen die Gemeinden die Gräber selbst oder im Auftrag der Angehörigen, können sie die Kosten in Rechnung stellen. 3 Vernachlässigte Gräber werden von den Gemeinden in schlichter Weise bepflanzt. Die Kosten können in Rechnung gestellt werden. Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 10/64 Bestattungsverordnung (BesV) 818.61 5. Abschnitt: Kosten § 45. 1 Bei einer Bestattung in der Wohngemeinde kann diese die Bestattung in der WohnKosten für folgende Leistungen in Rechnung stellen: gemeinde a. Heimtransport auswärts Verstorbener, b. zusätzliche Leistungen, die durch besondere Wünsche der anordnungsberechtigten Person veranlasst wurden, c. Bepflanzung und Unterhalt des Grabes, d. Exhumationen und Urnenversetzungen. 2 Im Übrigen trägt die Wohngemeinde die Bestattungskosten. § 46. 1 Bei Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann die Bestattung Bestattungsgemeinde ihre Leistungen zu ihren Selbstkosten in Rech- ausserhalb der Wohngemeinde nung stellen. 2 Die Wohngemeinde beteiligt sich mit Fr. 300 an den Kosten. Veranlasst die Wohngemeinde die Einsargung und Kremation nicht selbst, übernimmt sie zudem Fr. 250 für den Sarg und die Einsargung und Fr. 500 für die Kremation und die Urne. 3 Sie kann höhere Kostenbeteiligungen vorsehen. § 47. 1 Die Kosten werden den Auftraggebenden oder, wenn sol- Rechnungsadressaten che fehlen, den Erbinnen und Erben in Rechnung gestellt. 2 Die Kosten nach § 45 Abs. 1 lit. a können nur den Erbinnen und Erben in Rechnung gestellt werden. 6. Abschnitt: Strafbestimmung § 48. Mit Busse wird bestraft, wer Strafa. gegen § 5 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 33 oder § 40 bestimmung Abs. 3 dieser Verordnung verstösst, b. einen Leichnam verbirgt oder beiseiteschafft, c. eigenmächtig Bestattungshandlungen vornimmt. 1 2 3 4 OS 70, 392; Begründung siehe ABl 2015-06-05. Inkrafttreten: 1. Januar 2016 (ABl 2015-09-25). Noch nicht in Kraft. SR 211.112.2. 1. 1. 16 - 91 Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 11/64 810.1 Gesundheitsgesetz (GesG) 3 An die Behandlungskosten leisten die Gemeinden einen Beitrag, der nach der Leistungsfähigkeit der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge abgestuft ist. Erwachsenenzahnpflege § 52. Die Direktion und die Gemeinden können gemeinnützige Institutionen bis zu 100 Prozent subventionieren, welche schwer behandelbare Patientinnen und Patienten zahnmedizinisch versorgen. Ergänzende Schutzmassnahmen § 53. 1 Die Gemeinden sorgen allgemein für die Beseitigung von lokal auftretenden Gefahren für die Gesundheit und für die lokale Verhütung von Gesundheitsschädigungen. 2 Sie sind unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen der Spezialgesetzgebungen befugt, gegen Gefährdungen durch Rauch, Russ, Dünste, Lärm, Erschütterungen sowie gegen Gewässerverunreinigungen und dergleichen einzuschreiten. 3 Sie können hierüber Verordnungen erlassen. Erweist sich zur Bekämpfung bestimmter überregionaler Gefahren eine einheitliche Regelung für notwendig, kann der Regierungsrat sie treffen. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten § 54. 1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. 2 Die Gemeinden, die Ärztinnen und Ärzte sowie die gemeinnützigen Organisationen, die sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befassen, können von der Direktion zur Mitwirkung beim Vollzug beigezogen werden. An die ihnen entstehenden Kosten kann der Kanton Subventionen bis zu 100 Prozent leisten. 6. Teil: Bestattungswesen Bestattungsort Stand: 7. März 2016 § 55. 1 Die Bestattung erfolgt auf dem Friedhof der Gemeinde, wo die oder der Verstorbene den letzten Wohnsitz hatte. 2 Wenn die oder der Verstorbene nicht im Kanton Zürich wohnte und die Leiche nicht an den ausserkantonalen Wohnort überführt wird, erfolgt die Bestattung auf dem Friedhof der Gemeinde, wo der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist. 3 Auf Wunsch der oder des Verstorbenen oder der Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern diese zustimmt. 4 Bei Kremationen ist die Leichenasche in einer Urne zu sammeln. Die Angehörigen der verstorbenen Person verfügen darüber im Rahmen der Schicklichkeit. GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 13/64 Gesundheitsgesetz (GesG) 810.1 § 56. 1 Die Bestattung erfolgt in der Wohngemeinde unentgeltlich. Kostenregelung 2 Für Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde kann den Personen, die um die auswärtige Bestattung ersucht haben, oder den Erben Rechnung gestellt werden. 3 An Bestattungen ausserhalb der Wohngemeinde leistet die Wohngemeinde eine vom Regierungsrat festzusetzende Vergütung. § 57. Die Gemeinden stellen auf den Friedhöfen genügend Grab- Grabanspruch plätze für Erd- und Urnenbestattungen zur Verfügung. 7. Teil: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Vollzug § 58.18 Die Verordnung des Regierungsrates betreffend Nicht- Ausführungspflichtleistungen gemäss § 38 Abs. 3 ist dem Kantonsrat zur Genehmi- bestimmungen gung vorzulegen. § 59. 1 Die Direktion vollzieht dieses Gesetz und seine Ausfüh- Zuständigkeiten rungserlasse. Vorbehalten bleiben insbesondere: a. Aufgaben, welche die Gesundheitsgesetzgebung den Gemeinden oder den Bezirksbehörden überträgt, b. besondere Vorschriften über die Berufsbildung im Bereich des Gesundheitswesens und die Gesundheitspflege an den Schulen. 2 Die Direktion ist befugt: a. bei Personen und Institutionen, die eine Heiltätigkeit auskünden oder ausüben, jederzeit unangemeldet Kontrollen und Inspektionen durchzuführen, b. verwaltungsrechtliche Sanktionen zu ergreifen, insbesondere Praxen und Institutionen zu schliessen, Gegenstände zu beschlagnahmen oder illegale Bekanntmachungen zu beseitigen. 3 Die Befugnisse nach Abs. 2 lit. a stehen in ihrem Aufsichtsbereich auch den Gemeinden und den Bezirksbehörden zu. § 60. 1 Die Direktion wählt für jeden Bezirk eine Bezirksärztin Amtsärztliche oder einen Bezirksarzt und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertre- Dienste ter. Sie kann ihre Zahl nach Bedarf erhöhen. Sie ist für die Fortbildung dieser Personen zuständig. 2 Die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte erfüllen die ihnen von der Direktion übertragenen Aufgaben. Sie beraten die Gesundheitsbehörden der Gemeinden. 1. 10. 15 - 90 Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 14/64 131.1 Gemeindegesetz (GG) § 16.30 Die Gemeinden können die Haushaltführung, die Erhe- 4. Aufgabenbung von Steuern, den Unterhalt öffentlicher Gebäude, die Errichtung übertragung52 neuer Gebäude und andere Aufgaben ihrer Verwaltung den politischen Gemeinden übertragen oder mit ihnen gemeinsame Organe für diese Aufgaben bestellen. § 17. Die politischen Gemeinden sind berechtigt, soweit die Abhaltung des Gottesdienstes und des Unterrichtes dadurch nicht gehindert wird, sich der öffentlichen Kirchen und Kirchtürme samt Zugehör, insbesondere der Glocken und Uhrwerke, ferner der Schulhäuser und Turnhallen für öffentliche Zwecke zu bedienen. Wird eine Entschädigung verlangt und kommt über deren Höhe eine Einigung nicht zustande, so entscheiden die Verwaltungsbehörden. 5. Benützungsrecht von Kirchen und Schulhäusern52 § 18. Der Gesamtheit der Bürger einer politischen Gemeinde III. Bürgerliche (Bürgerschaft) steht die Besorgung der bürgerlichen Angelegenheiten Angelegenheiten (Verwaltung der bürgerlichen Güter) zu. § 19.63 1 Den Zivilgemeinden kommt die Besorgung solcher be- IV. Zivilsonderer und örtlicher Angelegenheiten zu, die von den politischen gemeinden Gemeinden nicht übernommen werden. 2 Die politischen Gemeinden können den Zivilgemeinden mit deren Einverständnis einzelne Angelegenheiten, die durch das Gemeindegesetz den politischen Gemeinden zugewiesen sind, wie das Feuerlöschwesen, die Beaufsichtigung des Flurwesens und die Ausführung öffentlicher Arbeiten, übertragen. 3 Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates, der ein Gutachten des Bezirksrates einholt. 4 Die politischen Gemeinden können jederzeit solche Beschlüsse aufheben. Ebenso sind die Oberbehörden befugt, ihre Genehmigung zu widerrufen, sofern sich Übelstände zeigen, insbesondere wenn die Zivilgemeinden die ihnen übertragenen Aufgaben nicht in angemessener Weise erfüllen oder wenn sie ungebührlich belastet werden. Zweiter Titel: Bürgerrecht § 20. 1 Das Bürgerrecht der politischen Gemeinde bildet die A. Gemeindeund KantonsGrundlage des Kantonsbürgerrechtes. bürgerrecht 2 Der Angehörige eines anderen Schweizer Kantons erwirbt das Kantonsbürgerrecht mit der Erteilung des Gemeindebürgerrechtes. 1. 1. 16 - 91 Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 15/64 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 101 vom 18. April 1999 (Stand am 1. Januar 2016) Präambel Im Namen Gottes des Allmächtigen! Das Schweizervolk und die Kantone, in der Verantwortung gegenüber der Schöpfung, im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken, im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben, im Bewusstsein der gemeinsamen Errungenschaften und der Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen, gewiss, dass frei nur ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen, geben sich folgende Verfassung1: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Schweizerische Eidgenossenschaft Das Schweizervolk und die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura bilden die Schweizerische Eidgenossenschaft. Art. 2 Zweck Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. 1 Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. 2 AS 1999 2556 1 Angenommen in der Volksabstimmung vom 18. April 1999 (BB vom 18. Dez. 1998, BRB vom 11. Aug. 1999 – AS 1999 2556; BBl 1997 I 1, 1999 162 5986). Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 17/64 101 Bundesverfassung Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. 3 Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. 4 Art. 3 Kantone Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist; sie üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind. Art. 4 Landessprachen Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. Art. 5 1 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 2 3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. 4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Art. 5a2 Subsidiarität Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. 2. Titel: Grundrechte, Bürgerrechte und Sozialziele 1. Kapitel: Grundrechte Art. 7 Menschenwürde Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. 2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (BB vom 3. Okt. 2003, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 7. Nov. 2007 – AS 2007 5765; BBl 2002 2291, 2003 6591, 2005 951). Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 18/64 Schweizerische Eidgenossenschaft Art. 8 1 101 Rechtsgleichheit Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 2 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. 3 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. 4 Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Art. 10 1 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. 2 Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. 3 Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. 1 2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Art. 13 Schutz der Privatsphäre Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. 1 2 Stand: 7. März 2016 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 19/64 101 Art. 14 Bundesverfassung Recht auf Ehe und Familie Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet. Art. 15 1 Glaubens- und Gewissensfreiheit Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. 2 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. 3 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. 4 Art. 16 1 Meinungs- und Informationsfreiheit Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. 2 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. 3 Art. 17 Medienfreiheit Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. 1 2 Zensur ist verboten. 3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. Art. 18 Sprachenfreiheit Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet. Art. 19 Anspruch auf Grundschulunterricht Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. Art. 20 Wissenschaftsfreiheit Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. Art. 21 Kunstfreiheit Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet. Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 20/64 101 Kantonsverfassung Verfassung des Kantons Zürich (vom 27. Februar 2005)1, 2 Präambel Wir, das Volk des Kantons Zürich, in Verantwortung gegenüber der Schöpfung und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht, im gemeinsamen Willen, Freiheit, Recht und Menschenwürde zu schützen und den Kanton Zürich als weltoffenen, wirtschaftlich, kulturell und sozial starken Gliedstaat der Schweizerischen Eidgenossenschaft weiterzuentwickeln, geben uns die folgende Verfassung: 1. Kapitel: Grundlagen Art. 1 1 Der Kanton Zürich ist ein souveräner Stand der Schwei- Kanton Zürich zerischen Eidgenossenschaft. 2 Er gründet auf der Eigen- und Mitverantwortung seiner Einwohnerinnen und Einwohner. 3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und den Behörden ausgeübt. 4 Der Kanton anerkennt die Selbstständigkeit der Gemeinden. Art. 2 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Rechtsstaatliche Recht. Grundsätze 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben. Art. 3 1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Gewaltenteilung Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung. 2 Niemand darf staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt ausüben. Art. 4 Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den anderen ZusammenKantonen, dem Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem arbeit Ausland zusammen. 1. 1. 15 - 87 Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 21/64 101 Kantonsverfassung Subsidiarität Art. 5 1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. 2 Der Kanton und die Gemeinden anerkennen die Initiative von Einzelnen und von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls. Sie fördern die Hilfe zur Selbsthilfe. 3 Sie nehmen Aufgaben von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen. Nachhaltigkeit Art. 6 1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der Lebensgrundlagen. 2 In Verantwortung für die kommenden Generationen sind sie einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet. Dialog Art. 7 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen für den Dialog zwischen den Kulturen, Weltanschauungen und Religionen. Innovation Art. 8 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Innovation. 2. Kapitel: Grundrechte Schutz der Menschenwürde Art. 9 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Gewährleistung der Grundrechte Art. 10 1 Die Menschenrechte und Grundrechte sind gemäss der Bundesverfassung4, den für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und der Kantonsverfassung gewährleistet. 2 Die Bestimmungen der Bundesverfassung4 über die Verwirklichung und die Einschränkung der Grundrechte gelten auch für die Grundrechte des kantonalen Rechts. Rechtsgleichheit Art. 11 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merkmale, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 22/64 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist.219 Art. 260quinquies 220 Finanzierung des Terrorismus Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. 2 Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. 3 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen. 4 Art. 261 Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit Wer öffentlich und in gemeiner Weise die Überzeugung anderer in Glaubenssachen, insbesondere den Glauben an Gott, beschimpft oder verspottet oder Gegenstände religiöser Verehrung verunehrt, wer eine verfassungsmässig gewährleistete Kultushandlung böswillig verhindert, stört oder öffentlich verspottet, wer einen Ort oder einen Gegenstand, die für einen verfassungsmässig gewährleisteten Kultus oder für eine solche Kultushandlung bestimmt sind, böswillig verunehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Art. 261bis 221 Rassendiskriminierung Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft, 219 Strafdrohungen neu umschrieben gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). 220 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 21. März 2003 (Finanzierung des Terrorismus), in Kraft seit 1. Okt. 2003 (AS 2003 3043; BBl 2002 5390). 221 Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2887; BBl 1992 III 269). Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 23/64 Schweizerisches Strafgesetzbuch 311.0 wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind, wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 262 Störung des Totenfriedens 1. Wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt, wer einen Leichenzug oder eine Leichenfeier böswillig stört oder verunehrt, wer einen Leichnam verunehrt oder öffentlich beschimpft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Art. 263 Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit Wer infolge selbstverschuldeter Trunkenheit oder Betäubung unzurechnungsfähig ist und in diesem Zustand eine als Verbrechen oder Vergehen bedrohte Tat verübt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 1 Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand ein mit Freiheitsstrafe als einzige Strafe bedrohtes Verbrechen begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.222 2 222 Stand: 7. März 2016 Fassung gemäss Ziff. II 1 Abs. 16 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 24/64 312.0 Strafprozessrecht Art. 250 Durchführung Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen. 1 Durchsuchungen, die in den Intimbereich der Betroffenen eingreifen, werden von Personen des gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt, es sei denn, die Massnahme dulde keinen Aufschub. 2 5. Abschnitt: Untersuchungen von Personen Art. 251 Grundsatz Die Untersuchung einer Person umfasst die Untersuchung ihres körperlichen oder geistigen Zustands. 1 2 Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um: a. den Sachverhalt festzustellen; b. abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungs- und hafterstehungsfähig ist. Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden. 3 Gegenüber einer nicht beschuldigten Person sind Untersuchungen und Eingriffe in die körperliche Integrität gegen ihren Willen zudem nur zulässig, wenn sie unerlässlich sind, um eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB57 aufzuklären.58 4 Art. 252 Durchführung am Körper Untersuchungen von Personen und Eingriffe in die körperliche Integrität werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen. 6. Abschnitt: Untersuchungen an Leichen Art. 253 Aussergewöhnliche Todesfälle Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams 1 57 58 SR 311.0 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Juli 2012 (AS 2012 2575; BBl 2010 5651 5677). Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 25/64 Strafprozessordnung 312.0 eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an. Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei. 2 Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert. 3 Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden. 4 Art. 254 Exhumierung Wenn es zur Aufklärung einer Straftat nötig erscheint, kann die Ausgrabung einer bestatteten Leiche oder die Öffnung einer Aschenurne angeordnet werden. 5. Kapitel: DNA-Analysen Art. 255 Voraussetzungen im Allgemeinen Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von: 1 2 a. der beschuldigten Person; b. anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden; c. toten Personen; d. tatrelevantem biologischem Material. Die Polizei kann anordnen: a. die nicht invasive Probenahme bei Personen; b. die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material. Art. 256 Massenuntersuchungen Das Zwangsmassnahmengericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen. Art. 257 Bei verurteilten Personen Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird von Personen: Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 26/64 atientinnen- und Patientengesetz 813.13 Patientinnen- und Patientengesetz (vom 5. April 2004)1, 2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 6. Februar 20023 und den geänderten Antrag der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 19. August 2003, beschliesst: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1. 1 Dieses Gesetz gilt bei der medizinischen Versorgung von Geltungsbereich Patientinnen und Patienten a. in Spitälern, b. in von der Direktion für Alters- und Pflegeheime bewilligten Pflegebetten. 2 Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung auch für ambulante Institutionen sowie für Institutionen des Justizvollzuges. 3 Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über den Kindes- und Erwachsenenschutz, insbesondere über die fürsorgerische Unterbringung und über den Straf- und Massnahmenvollzug.14 § 2.14 1 Die gesetzliche Vertretung im Sinne dieses Gesetzes wird Begriffe ausgeübt a. Gesetzliche Vertretung a. bei minderjährigen Patientinnen und Patienten durch: 1. die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge, 2. die Vormundin oder den Vormund, 3. die Beiständin oder den Beistand, die oder der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen bestimmt ist, b. bei Patientinnen und Patienten unter umfassender Beistandschaft durch die Beiständin oder den Beistand, c. bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten durch die gemäss Art. 378 ZGB7 zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Personen, soweit keine gesetzliche Vertretung gemäss lit. a oder b besteht. 1. 1. 14 - 83 Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 27/64 813.13 Patientinnen- und Patientengesetz 2 Ist bei medizinischen Massnahmen keine gesetzliche Vertretung gewährleistet, informieren die verantwortlichen Ärztinnen und Ärzte unverzüglich die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). b. Bezugspersonen § 2 a.13 1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten können Bezugspersonen bezeichnen. 2 Haben die Patientinnen und Patienten keine Bezugspersonen bezeichnet, gelten als solche in erster Linie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner sowie in zweiter Linie nahe Angehörige, die mit den Patientinnen und Patienten persönlich eng verbunden sind. 3 Den Bezugspersonen stehen die in diesem Gesetz aufgeführten Informationsrechte zu. 4 Aus betrieblichen Gründen kann die Anzahl der von den Patientinnen und Patienten bezeichneten Bezugspersonen beschränkt werden. c. Direktion14 § 3. Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates. Behandlungsgrundsätze § 4. Die Behandlung richtet sich nach den anerkannten Regeln der Berufsausübung. Rechtspflege § 5. 1 Öffentlichrechtliche Institutionen erlassen bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz auf Verlangen eine begründete Verfügung. Rekursinstanz ist bei den kantonalen Spitälern die Direktion des Regierungsrates, bei den übrigen Institutionen der Bezirksrat. 2 Wird eine Patientin oder ein Patient in einer privatrechtlichen Institution behandelt, so werden Streitigkeiten über Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz auf dem Zivilrechtsweg beurteilt. 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Verfahren bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen.14 4 Gegen Entscheide der Kantonalen Ethikkommission kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.12 2. Abschnitt: Behandlungsverhältnis im Allgemeinen A. Aufnahme, Verlegung und Entlassung Aufnahme Stand: 7. März 2016 § 6. 1 Über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten entscheiden die Institutionen gemäss ihrem Leistungs- und Versorgungsauftrag. Dabei berücksichtigen sie die Beurteilung der einweisenden Ärztinnen und Ärzte. GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 28/64 Patientinnen- und Patientengesetz 813.13 B. Lehrveranstaltungen und Forschung § 28. 1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten dürfen nur mit Lehrihrer Einwilligung in Lehrveranstaltungen einbezogen werden. Die veranstaltungen Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und ohne Nachteile widerrufen werden. 2 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung notwendig.14 3 Nicht als Lehrveranstaltungen gelten der klinische Unterricht und Visitationen durch das Fachpersonal, soweit Letztere auch im Behandlungsinteresse stehen. § 29. 1 Forschungsuntersuchungen an menschlichen Lebewesen Forschung bedürfen einer Bewilligung durch die Kantonale Ethikkommission. 2 Forschungsuntersuchungen bedürfen der schriftlichen Einwilligung der entsprechend aufgeklärten urteilsfähigen Patientinnen und Patienten. Die Einwilligung kann jederzeit ohne Begründung und ohne Nachteile widerrufen werden. 3 Bei urteilsfähigen, minderjährigen Patientinnen oder Patienten und urteilsfähigen, unter umfassender Beistandschaft stehenden Patientinnen oder Patienten ist zusätzlich die Einwilligung der gesetzlichen Vertretung notwendig.14 4 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten ist die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertretung notwendig. Bei medizinischen Notfallsituationen ist Art. 56 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte10 sinngemäss anzuwenden.14 5 Für die Forschung an Toten gelten die Bestimmungen über die Obduktion. C. Behandlung und Betreuung Sterbender § 30. 1 Sterbende haben Anrecht auf angemessene Behandlung Grundsätze und Begleitung. 2 Den Angehörigen und Bezugspersonen wird eine würdevolle Sterbebegleitung und ein würdevolles Abschiednehmen von der verstorbenen Person ermöglicht. § 31.15 1. 1. 14 - 83 Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 29/64 813.13 Patientinnen- und Patientengesetz D. Obduktion und Transplantation Obduktion § 32.14 1 Eine Obduktion kann durchgeführt werden, wenn die verstorbene Person vor ihrem Tod im Zustand der Urteilsfähigkeit dazu eingewilligt hat. Liegt keine Einwilligung oder Ablehnung vor, so sind die Bezugspersonen anzufragen, ob ihnen eine solche Erklärung bekannt ist. 2 Ist der gesetzlichen Vertretung keine Erklärung bekannt, darf eine Obduktion mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung erfolgen. Diese hat bei ihrer Entscheidung den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten. 3 Vorbehalten bleibt die Anordnung einer Obduktion durch die Strafverfolgungsbehörden zur Aufdeckung strafbarer Handlungen und durch die Direktion zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine Krankheit, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. 4 Die gesetzliche Vertretung und die Bezugspersonen können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen. § 33.11 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts § 34. Die §§ 42 a und 44–52 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 werden aufgehoben. Dieses Gesetz tritt spätestens auf den 1. Januar 2005 in Kraft2. 1 2 3 4 5 6 7 8 Stand: 7. März 2016 OS 59, 180. In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 360). ABl 2002, 273. LS 170.4, LS 170.41. LS 232.3. LS 810.1. SR 210. SR 311.0. GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 30/64 Zivilstandsverordnung Art. 6 1 211.112.2 Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung Das EAZW legt die im Zivilstandswesen zu verwendenden Formulare fest. 2 Es erlässt Weisungen über die Papierqualität und die Anforderungen an die Beschriftung. Zur Vermeidung von Missbräuchen kann es besondere Sicherheitselemente vorschreiben. Art. 6a15 Zivilstandsregister, Personenstandsregister Als Zivilstandsregister gilt die Gesamtheit aller seit 1876 in Papierform oder in elektronischer Form geführten Register (Geburtsregister, Todesregister, Eheregister, Anerkennungsregister, Legitimationsregister, Familienregister und Personenstandsregister). 1 Als Personenstandsregister gilt das gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 ZGB eingeführte elektronische Register, das die in Papierform geführten Zivilstandsregister ablöst.16 2 2. Kapitel: Gegenstand der Beurkundung Art. 7 Personenstand 1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB). 2 Erfasst werden: a. Geburt; b. Findelkind; c. Tod; d. Tod einer Person mit unbekannter Identität; e. Namenserklärung; f. Kindesanerkennung; g. Bürgerrecht; h. Ehevorbereitung; i. Ehe; j. Eheauflösung; k. Namensänderung; l. Kindesverhältnis; m. Adoption; 15 16 Stand: 7. März 2016 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 31/64 211.112.2 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB n. Verschollenerklärung; o. Geschlechtsänderung; p.17 Vorbereitung der Eintragung einer Partnerschaft; q.18 Eintragung einer Partnerschaft; r.19 Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. Art. 8 Daten Folgende Daten werden im Personenstandsregister geführt: a. Systemdaten: 1. Systemnummern, 2. Eintragungsart, 3. Eintragungsstatus, 4. Verzeichnisse (Gemeinden, Zivilstandskreise, Staaten, Adressen); b.20 Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194621 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Versichertennummer); bbis. …22 17 18 19 20 21 22 c. Namen: 1. Familienname, 2. Ledigname, 3. Vornamen, 4. andere amtliche Namen; d. Geschlecht; e. Geburt: 1. Datum, 2. Zeit, 3. Ort, 4. Totgeburt; f. Zivilstand: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). SR 831.10 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. Nov. 2007 (AS 2007 6719). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 32/64 Zivilstandsverordnung 211.112.2 1.23 Status (ledig – verheiratet/geschieden/verwitwet/unverheiratet – in eingetragener Partnerschaft/aufgelöste Partnerschaft: gerichtlich aufgelöste Partnerschaft/durch Tod aufgelöste Partnerschaft /durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft), 2. Datum; g. Tod: 1. Datum, 2. Zeit, 3. Ort; h.24 Wohnsitz; i. Aufenthaltsort; j. Lebensstatus; k.25 Erwachsenenschutz: 1. Errichtung eines Vorsorgeauftrags und dessen Hinterlegungsort (Art. 361 Abs. 3 ZGB), 2. umfassende Beistandschaft oder Wirksamkeit eines Vorsorgeauftrags infolge dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 449c ZGB); l. Eltern: 1. Familienname der Mutter, 2. Vornamen der Mutter, 3. andere amtliche Namen der Mutter, 4. Familienname des Vaters, 5. Vornamen des Vaters, 6. andere amtliche Namen des Vaters; m. Adoptiveltern: 1. Familienname der Adoptivmutter, 2. Vornamen der Adoptivmutter, 3. andere amtliche Namen der Adoptivmutter, 4. Familienname des Adoptivvaters, 5. Vornamen des Adoptivvaters, 6. andere amtliche Namen des Adoptivvaters; n. 23 24 25 Stand: 7. März 2016 Bürgerrecht / Staatsangehörigkeit: 1. Datum (gültig ab/gültig bis), 2. Erwerbsgrund, Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 33/64 211.112.2 Art. 1965 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB Frist für die Beurkundung von Personenstandsdaten Nachgewiesene Personenstandsdaten sind unverzüglich zu beurkunden. Art. 19a66 Fehler Behörden, namentlich die Zivilstandsämter, sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Fehler zu melden. 1 2 Jede betroffene Person kann der Aufsichtsbehörde Fehler melden. Hat die betroffene Person fehlerhafte Dokumente entgegengenommen, so ist sie vor der Behebung der Fehler anzuhören. 3 2. Abschnitt: Zuständigkeit Art. 2067 1 Geburt Die Geburt wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem sie stattgefunden hat. Hat die Geburt während der Fahrt stattgefunden, so wird sie im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Mutter das Fahrzeug verlassen hat. 2 Die Geburt eines Findelkindes wird im Zivilstandskreis des Auffindungsortes beurkundet; die Beurkundung umfasst Angaben über Ort, Zeit und Umstände der Auffindung, das Geschlecht des Kindes sowie sein vermutliches Alter und allfällige körperliche Kennzeichen. 3 Werden Abstammung, Geburtsort und Geburtszeit eines Findelkindes später festgestellt, so wird die nach Absatz 3 durchgeführte Beurkundung auf Verfügung der Aufsichtsbehörde gelöscht und die Geburt neu beurkundet. 4 Art. 20a68 1 Tod Der Tod wird im Zivilstandskreis beurkundet, in dem er eingetreten ist. Ist die Person während der Fahrt gestorben, so wird der Tod im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Leiche dem Fahrzeug entnommen worden ist. 2 Lässt sich nicht feststellen, wo die Person gestorben ist, so wird der Tod im Zivilstandskreis beurkundet, in dem die Leiche gefunden worden ist; das zuständige Zivilstandsamt beurkundet das Datum und die Zeit der Auffindung der Leiche. 3 Wird später festgestellt, dass eine tot aufgefundene Person in einem anderen Zivilstandskreis gestorben ist, so wird die nach Absatz 3 durchgeführte Beurkundung auf 4 65 66 67 68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 34/64 Zivilstandsverordnung 211.112.2 Verfügung der Aufsichtsbehörde gelöscht und der Tod vom zuständigen Zivilstandsamt neu beurkundet. Vorbehalten bleibt die Bereinigung der Angaben über Todesort, Todesdatum und Todeszeit von Amtes wegen oder, wenn der Nachweis streitig ist, auf Anordnung des Gerichtes. Kann die Person innert einer absehbaren Frist nicht identifiziert werden, so werden Ort, Datum und Zeit des Todes oder der Auffindung der Leiche, das Geschlecht, das mutmassliche Alter, allfällige körperliche Kennzeichen und Angaben über die Umstände des Todes oder der Auffindung der Leiche beurkundet. 5 Wird die Identität der verstorbenen Person später festgestellt, so wird die nach Absatz 5 durchgeführte Beurkundung auf Verfügung der Aufsichtsbehörde mit einem Hinweis ergänzt, um wen es sich handelt, und der Tod neu beurkundet. 6 Art. 20b69 Besondere Fälle von Geburt und Tod Die Zuständigkeit für die Beurkundung der Geburten und Todesfälle, die sich an Bord eines Luftfahrzeuges oder eines Seeschiffes ereignen, richtet sich nach den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 22. Januar 196070 über die Rechte und Pflichten des Kommandanten eines Luftfahrzeuges und nach Artikel 56 des Seeschifffahrtgesetzes vom 23. September 195371. 1 Erscheint der Tod einer Person als sicher, obwohl niemand die Leiche gesehen hat, so wird er gestützt auf eine gerichtliche Verfügung im Zivilstandskreis des wahrscheinlichen Todesortes beurkundet (Art. 34 und 42 ZGB). 2 Geburten und Todesfälle im Ausland, für die keine zivilstandsamtlichen Urkunden beigebracht werden können, werden gestützt auf eine gerichtliche Verfügung durch das Zivilstandsamt am Sitz des nach kantonalem Recht zuständigen Gerichts beurkundet (Art. 40 Abs. 1 Bst. a). 3 Art. 2172 Trauungen und Erklärungen73 Die Trauung und die Erklärungen über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft, über die Anerkennung eines Kindes sowie über die Namensführung werden vom Zivilstandsamt beurkundet, das die Amtshandlung durchgeführt hat.74 1 Ist die Erklärung über die Anerkennung eines Kindes oder über die Namensführung von einer Vertretung der Schweiz im Ausland entgegengenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit für die Beurkundung sinngemäss nach Artikel 23.75 2 69 70 71 72 73 74 75 Stand: 7. März 2016 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). SR 748.225.1 SR 747.30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 35/64 Zivilstandsverordnung 211.112.2 Sind mehrere Aufsichtsbehörden betroffen, so ist für die Bereinigung nach den Weisungen des EAZW vorzugehen. 2 3 und 4 …85 Art. 30 Durch die Gerichte Unter Vorbehalt von Artikel 29 entscheiden die Gerichte über die Bereinigung der Beurkundung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB). 1 2 …86 6. Abschnitt: Belege Art. 31 Ablage Die Kantone sorgen für eine zweckmässige Ablage der Belege zur Beurkundung der Personenstandsdaten (Art. 7). Art. 32 1 Aufbewahrungsfrist Die Belege sind 50 Jahre aufzubewahren. Werden die Belege durch Mikroverfilmung oder elektronische Speicherung gesichert, so dürfen sie mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde nach 10 Jahren vernichtet werden. 2 Art. 33 Bekanntgabe von Daten aus den Belegen Die Bekanntgabe von Daten aus den Belegen richtet sich nach den Vorschriften des 6. Kapitels über die Bekanntgabe von Daten. 1 Dokumente aus den Belegen können von den Zivilstandsämtern den Berechtigten zurückgegeben werden. Sie sind durch beglaubigte Kopien zu ersetzen. 2 4. Kapitel: Meldepflichten 1. Abschnitt: Geburt und Tod Art. 3487 Geburt Zur Meldung der Geburt verpflichtet sind: 85 86 87 Stand: 7. März 2016 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 36/64 211.112.2 a. wenn das Kind in einem Spital, einem Geburtshaus oder einer vergleichbaren Einrichtung geboren worden ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung Mitarbeitende mit der Meldung beauftragen; b. wenn das Kind nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a geboren worden ist, die Mutter, der Ehemann der Mutter, der mit der Mutter nicht verheiratete Vater des Kindes, wenn er es anerkannt hat, oder jede andere bei der Geburt anwesende Person; c. wenn es sich um ein Findelkind handelt, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde (Art. 38); d. wenn die Geburt nicht gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher die Geburt zur Kenntnis kommt. Art. 34a88 1 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB Tod Zur Meldung des Todes verpflichtet sind: a. wenn die Person in einem Spital, in einem Alters- und Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung gestorben ist, die Leitung der Einrichtung; sie kann unter Wahrung der Verantwortung Mitarbeitende mit der Meldung beauftragen; b. wenn die Person nicht in einer Einrichtung nach Buchstabe a gestorben ist, die Witwe oder der Witwer, die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner, die nächstverwandten oder im gleichen Haushalt lebenden Personen sowie jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder die Leiche gefunden hat; c. wenn der Todesfall nicht gemeldet worden ist, jede Behörde, welcher der Todesfall zur Kenntnis kommt. Meldepflichtige nach Absatz 1 Buchstabe b können eine Drittperson schriftlich zur Meldung des Todes bevollmächtigen. 2 Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer unbekannten Person findet, hat unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. Diese leitet die Meldung an das Zivilstandsamt weiter.89 3 Art. 35 Zuständige Behörde, Form und Frist der Meldung Die Meldepflichtigen haben Todesfälle innert zwei Tagen und Geburten innert drei Tagen dem Zivilstandsamt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache zu melden. Der Tod einer unbekannten Person und das Auffinden der Leiche einer unbekannten Person sind innert zehn Tagen zu melden.90 1 88 89 90 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 37/64 Zivilstandsverordnung 211.112.2 2 Das Zivilstandsamt nimmt auch eine verspätete Meldung entgegen. Liegen zwischen der Geburt oder dem Todesfall einerseits und der Meldung andererseits mehr als dreissig Tage, so ersucht es die Aufsichtsbehörde um eine Verfügung. Es zeigt der Aufsichtsbehörde die Personen an, die ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind (Art. 91 Abs. 2). 3 4 Das kantonale Recht kann vorsehen, dass Meldepflichtige nach Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe b den Tod durch Vermittlung einer Amtsstelle der Wohngemeinde der verstorbenen Person melden können. Die von der meldepflichtigen Person unterschriebene Meldung ist dem zuständigen Zivilstandsamt unverzüglich und im Original zuzustellen.91 Wird der Tod oder eine Totgeburt gemeldet, so ist eine ärztliche Bescheinigung einzureichen. 5 Art. 36 Bestattung Erst nach der Meldung des Todes oder des Leichenfundes darf die Leiche bestattet oder ein Leichenpass ausgestellt werden. 1 In Ausnahmefällen kann die nach kantonalem Recht zuständige Stelle die Bestattung erlauben oder den Leichenpass ausstellen, ohne dass ihr eine Bestätigung der Anmeldung eines Todesfalles vorliegt. In diesem Fall muss sie unverzüglich Meldung an das Zivilstandsamt erstatten. 2 Hat die Bestattung oder die Ausstellung des Leichenpasses vor der Meldung ohne behördliche Bewilligung stattgefunden, so darf die Eintragung nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden. 3 Art. 3792 Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern Der Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern bestimmt sich nach Artikel 270 ZGB. 1 Tragen die Eltern verschiedene Namen und haben sie bei der Eheschliessung nicht erklärt, welchen Namen ihre Kinder tragen sollen, so erklären sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes schriftlich gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. 2 Haben die Eltern bei der Eheschliessung erklärt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie mit der Geburtsmeldung des ersten Kindes oder innerhalb eines Jahres seit dessen Geburt gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils tragen soll (Art. 270 Abs. 2 ZGB). 3 Die Erklärung kann in der Schweiz jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten abgegeben werden. Im Ausland kann sie der Vertretung der Schweiz abgegeben werden. 4 91 92 Stand: 7. März 2016 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 38/64 Zivilstandsverordnung 2 211.112.2 a. bei der Geburt (Art. 15a Abs. 1) oder bei der späteren Aufnahme in das Personenstandsregister (Art. 15a Abs. 2) die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a Ziffer 1, c, d, e Ziffern 1 und 3, f, l, m und n Ziffern 1 und 2; b. die Änderung der gemeldeten Daten, unter Angabe der AHV-Versichertennummer (Art. 8 Bst. b); c. bei der Verschollenerklärung oder beim Tod die Daten nach Artikel 8 Buchstaben a Ziffer 1, c, d, e Ziffern 1 und 3, f, g, l, m und n Ziffern 1 und 2. Die Daten werden automatisch und in elektronischer Form geliefert. Art. 54 An ausländische Behörden Ausländischen Behörden werden Personenstandsdaten über ihre Staatsangehörigen mitgeteilt, wenn eine internationale Vereinbarung dies vorsieht. 1 Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann eine Meldung grundsätzlich nur durch die berechtigten Personen (Art. 59) erfolgen. Vorbehalten bleibt in Ausnahmefällen die amtliche Zustellung eines Auszuges auf Gesuch einer ausländischen Behörde (Art. 61). 2 3 Mitteilungen nach Absatz 1 übermittelt das Zivilstandsamt direkt dem EAZW zuhanden der ausländischen Vertretung, sofern die internationale Vereinbarung keine abweichende Regelung vorsieht. Art. 55 Todesmeldungen an ausländische Vertretungen Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet alle von ihm zu beurkundenden Todesfälle von ausländischen Staatsangehörigen der Vertretung des Heimatstaates, in deren Konsularkreis der Todesfall eingetreten ist (Art. 37 Bst. a des Wiener Übereink. vom 24. April 1963135 über konsularische Beziehungen). 1 Die Meldung erfolgt unverzüglich und enthält die folgenden Angaben, soweit sie verfügbar sind: 2 a. Familiennamen; b. Vornamen; c. Geschlecht; d. Ort und Datum der Geburt; e. Ort und Datum des Todes. Art. 56 An andere Stellen Vorbehalten bleiben weitere Mitteilungs- und Meldepflichten der Zivilstandsämter auf Grund des Rechts des Bundes oder der Kantone. 1 135 Stand: 7. März 2016 SR 0.191.02 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 39/64 211.112.2 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB Personen mit einem Burger- oder Korporationsrecht werden im Register auf Grund der Angaben der zuständigen kantonalen Stellen als solche gekennzeichnet.136 2 Für die Behörden, welche die Mitteilungen oder Meldungen erhalten, gelten die Grundsätze der Geheimhaltung ebenfalls (Art. 44).137 3 Art. 57 Veröffentlichung von Zivilstandsfällen Die Kantone können vorsehen, dass die Geburten, die Todesfälle, die Trauungen und die Eintragungen von Partnerschaften veröffentlicht werden.138 1 2 Den Verzicht auf die Veröffentlichung verlangen können: a. bei Geburten ein Elternteil; b. bei Todesfällen nächste Angehörige; c. bei Trauungen die Braut oder der Bräutigam; d.139 bei Eintragungen von Partnerschaften eine der Partnerinnen oder einer der Partner. 3. Abschnitt: Bekanntgabe auf Anfrage Art. 58 An Gerichte und Verwaltungsbehörden Die Zivilstandsbehörden sind verpflichtet, schweizerischen Gerichten und Verwaltungsbehörden die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlichen Personenstandsdaten auf Verlangen bekannt zu geben. Art. 59 An Private Privaten, die ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen, werden Personenstandsdaten bekannt gegeben, wenn die Beschaffung bei den direkt betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist. Art. 60140 An Forschende Forschenden werden Personenstandsdaten bekanntgegeben, wenn deren Beschaffung bei den betroffenen Personen nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist; die Datenbekanntgabe erfolgt gestützt auf eine Bewilligung der Aufsichtsbehörde. 1 136 137 138 139 140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5679). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 40/64 Zivilstandsverordnung 211.112.2 Die gleichen Befugnisse stehen dem EJPD zu, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde trotz Aufforderung keine oder ungenügende Massnahmen trifft. 2 3 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln 89 und 90. Art. 87 Entlassung und Nichtwiederwahl einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte, die sich zur Ausübung ihres Amtes als unfähig erwiesen haben oder die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 3 nicht mehr erfüllen, sind durch die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag des EAZW ihres Amtes zu entheben oder gegebenenfalls von der Wiederwahl auszuschliessen. 1 2 Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach den Artikeln 89 und 90. Art. 88216 11. Kapitel: Verfahren und Rechtsmittel Art. 89 Verfahrensgrundsätze Soweit der Bund keine abschliessende Regelung vorsieht, richtet sich das Verfahren vor den Zivilstandsämtern und den kantonalen Aufsichtsbehörden nach kantonalem Recht. 1 Das Verfahren vor den Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.217 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter und ihre Hilfspersonen, insbesondere sprachlich vermittelnde Personen, die bei Amtshandlungen mitwirken oder Dokumente übersetzen (Art. 3 Abs. 2–6), oder Ärztinnen und Ärzte, die Bescheinigungen über den Tod oder die Totgeburt ausstellen (Art. 35 Abs. 5), treten in den Ausstand, wenn:218 3 a. sie persönlich betroffen sind; b.219 ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner oder eine Person betroffen ist, mit der sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; 216 Aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 12. Sept. 2007 über die Aufhebung und Anpassung von Verordnungen im Rahmen der Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4525). 217 Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). 218 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). 219 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 41/64 211.112.2 Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum ZGB c. Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie betroffen sind; d. eine Person betroffen ist, die sie als gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter oder im Rahmen eines privatrechtlichen Auftragsverhältnisses vertreten oder unterstützt haben; e. sie aus anderen Gründen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleisten können, namentlich im Fall einer engen Freundschaft oder persönlichen Feindschaft.220 Art. 90 Rechtsmittel Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten kann bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. 1 Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden.221 2 Die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide von Bundesbehörden oder letzten kantonalen Instanzen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 3 Das Bundesamt für Justiz kann gegen Entscheide in Zivilstandssachen bei den kantonalen Rechtsmittelinstanzen Beschwerde führen, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht.222 4 Kantonale Beschwerdeentscheide sind dem EAZW zuhanden des Bundesamtes für Justiz zu eröffnen. Auf Verlangen dieser Behörden sind erstinstanzliche Verfügungen ebenso zu eröffnen.223 5 12. Kapitel: Strafbestimmung Art. 91 1 Mit Busse bis zu 500 Franken wird bestraft, wer gegen die in den Artikeln 34–39 genannten Meldepflichten vorsätzlich oder fahrlässig verstösst. 2 Die Zivilstandsämter zeigen die Verstösse der Aufsichtsbehörde an. 220 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5679). 221 Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). 222 Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). 223 Fassung gemäss Ziff. II 17 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705). Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 42/64 Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden (GjG) 184.1 § 9. Die anerkannten jüdischen Gemeinden bestimmen eine Rechnungsunabhängige Revisionsstelle, welche die Haushalts- und Rechnungs- legung führung zuhanden der Mitglieder jährlich auf ihre Gesetzmässigkeit und Statutenkonformität überprüft und schriftlich begutachtet. Der Revisionsstellenbericht ist öffentlich zugänglich. § 10. Die geistlichen Amtsträgerinnen und Amtsträger der aner- Zulassung zur kannten jüdischen Gemeinden haben Anspruch auf Zulassung zur seelsorgerischen Seelsorge in Einrichtungen des Kantons und der Gemeinden wie in Tätigkeit Spitälern, Pflegeheimen oder Gefängnissen. § 11. Die anerkannten jüdischen Gemeinden haben gegenüber Benützung von den politischen Gemeinden und den Schulgemeinden Anspruch auf Schulräumen die unentgeltliche Benützung von öffentlichen Schulräumen für den religiösen Jugendunterricht. § 12. 1 Die anerkannten jüdischen Gemeinden haben Anspruch Friedhöfe auf einen ihren Bedürfnissen entsprechenden eigenen Friedhof. 2 Sie errichten den Friedhof auf einem eigenen Grundstück auf ihre Kosten. 3 Der Kanton unterstützt die anerkannten jüdischen Gemeinden beim Erwerb eines geeigneten Grundstücks. Ist ein solcher nicht möglich, stellt er ein Grundstück zur Verfügung, das für die gemeinsame Nutzung durch alle jüdischen Gemeinden im Kanton Zürich geeignet ist. C. Aufsicht § 13. 1 Der Kantonsrat übt die staatliche Oberaufsicht über die anerkannten jüdischen Gemeinden aus. Er nimmt deren Jahresbericht und Jahresrechnung zur Kenntnis. 2 Der Regierungsrat übt die staatliche Aufsicht über die anerkannten jüdischen Gemeinden aus. 3 Er trifft bei Verstössen gegen dieses Gesetz Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. 1. 1. 08 - 59 Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 43/64 554.5 Hundegesetz d. legt fest, ab welchem Zeitpunkt die erforderliche praktische Hundeausbildung nachzuweisen ist, e. regelt das weitere Verfahren. § 8. 1 Der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist verboten. 2 Der Regierungsrat bezeichnet die Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Rassetypenliste II). 3 Für Hunde der Rassetypenliste II, für die wegen auswärtigen Wohnsitzes der Halterin oder des Halters keine zürcherische Haltebewilligung erforderlich ist, gilt im öffentlich zugänglichen Raum ein Leinen- und Maulkorbzwang. Hunderassen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial C. Hundehaltung § 9. 1 Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, Allgemeine Pflichten dass sie a. weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen, b. die Umwelt nicht gefährden. 2 In Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien sind Hunde in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten. 3 Es ist verboten, Hunde a. auf Menschen und Tiere zu hetzen, b. absichtlich zu reizen, c. im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen. 4 Von den Verboten gemäss Abs. 3 ausgenommen sind die rechtmässige Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst und die in anderen Erlassen vorgesehenen Fälle. 5 Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, greift mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt. § 10. Es ist verboten, Hunde mitzuführen oder freizulassen: a. in Friedhöfen, b. in Badeanstalten, c. auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen, Zutrittsverbot 1. 1. 10 - 67 Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 45/64 Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 46/64 818.101 Krankheitsbekämpfung 4. Abschnitt: Besondere Massnahmen Art. 44 Versorgung mit Heilmitteln Der Bundesrat stellt die Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln sicher, soweit er sie nicht durch Massnahmen nach dem Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 19826 gewährleisten kann. 1 2 Er kann Vorschriften erlassen über: a. die Zuteilung der Heilmittel; b. die Verteilung der Heilmittel; c. die Erleichterung der Einfuhr und die Beschränkung oder das Verbot der Ausfuhr der Heilmittel, sofern dies zur Abwehr einer Gefährdung der Gesundheit notwendig ist; d. die Vorratshaltung von Heilmitteln in Spitälern und weiteren Institutionen des Gesundheitswesens. Er kann Massnahmen zur Versorgung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Heilmitteln vorsehen. 3 Art. 45 Warenverkehr Der Bundesrat kann Vorschriften über den Transport und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren erlassen, die Träger von Krankheitserregern sein können. Er kann insbesondere: 1 2 a. die Anforderungen an die Schutzmassnahmen beim Transport von Waren festlegen; b. Untersuchungen von Waren auf bestimmte Krankheitserreger vorschreiben; c. Einschränkungen und Verbote für den Transport sowie für die Ein-, Ausund Durchfuhr von Waren erlassen. Er kann die Kantone beauftragen, einzelne Massnahmen durchzuführen. Art. 46 Leichentransporte Der Bundesrat erlässt die nötigen Vorschriften über den Transport und die Beisetzung von Leichen. 1 Er regelt den Leichentransport durch die Schweiz, vom Ausland in die Schweiz und von der Schweiz ins Ausland. 2 Art. 47 Bekämpfung von Organismen Treten Organismen auf, die Krankheitserreger auf den Menschen übertragen können, so ergreifen die zuständigen Bundesstellen und die kantonalen Stellen in gegen- 1 6 SR 531 Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 47/64 Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 48/64 Epidemienverordnung 818.101.1 3. Abschnitt: Warenverkehr Art. 65 Um die grenzüberschreitende Verbreitung einer Krankheit zu verhindern, kann das EDI: 1 2 a. Schutzmassnahmen für den Transport bestimmter Waren vorschreiben; b. die Untersuchung von Waren auf bestimmte Krankheitserreger sowie die Untersuchungsmethoden vorschreiben; c. die Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Waren, die Träger des Krankheitserregers sein können, einschränken oder verbieten. Die Vorschriften sind zeitlich zu befristen. Das EDI kann die Kantone oder die Eidgenössische Zollverwaltung mit dem Vollzug der Massnahmen beauftragen. 3 Die Eidgenössische Zollverwaltung erteilt dem BAG auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen, die für den Vollzug der Massnahmen nach Absatz 1 wesentlich sind. Sie gewährt dem BAG Einsicht in die Akten und informiert es umgehend über die bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr beobachteten Vorkommnisse. 4 4. Abschnitt: Umgang mit Leichen und Leichentransporte Art. 66 Hygienemassnahmen Steht der Eintritt des Todes einer Person nachweislich oder vermutlich im Zusammenhang mit einer übertragbaren Krankheit, so muss die Person, die mit dem Umgang, der Beisetzung oder der Exhumierung der Leichen beauftragt ist, geeignete Vorsichtsmassnahmen im Bereich der Hygiene beachten. 1 Die mit dem Umgang, der Beisetzung oder der Exhumierung der Leichen beauftragte Person muss insbesondere die notwendigen hygienischen Massnahmen zur Verhinderung der Übertragung einer Krankheit durchführen. 2 Art. 67 Einsargung und Einbalsamierung Steht der Eintritt des Todes einer Person nachweislich oder vermutlich im Zusammenhang mit einer gefährlichen übertragbaren Krankheit, so ist die Leiche in ein mit einer Desinfektionslösung durchtränktes Leintuch einzuhüllen und in den Sarg zu legen. Der Sarg ist unverzüglich zu verschliessen. 1 Die Leiche ist einzubalsamieren, wenn dies vom Bestimmungsland vorgeschrieben ist. 2 Art. 68 Informationspflicht der Ärztinnen und Ärzte Steht der Eintritt des Todes einer Person nachweislich oder vermutlich im Zusammenhang mit einer gefährlichen übertragbaren Krankheit, so informiert die behan- Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 49/64 818.101.1 Krankheitsbekämpfung delnde Ärztin oder der behandelnde Arzt beziehungsweise die den Tod feststellende Ärztin oder der den Tod feststellende Arzt die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt. Art. 69 Anordnungen bei besonderer Gefährdung Die zuständige kantonale Behörde kann bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit insbesondere: 1 a. spezifische Hygienemassnahmen anordnen; b. die Autopsie einer Leiche anordnen oder verbieten; c. Bestattungsrituale und Trauerfeiern einschränken oder verbieten; d. den Leichentransport einschränken oder verbieten; e. die Kremation einer Leiche anordnen. Falls einheitliche Massnahmen in der ganzen Schweiz notwendig sind, kann das BAG technische Weisungen erlassen. 2 Art. 70 Zuständige Behörde für die Transportbewilligung Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, die für die Ausstellung der erforderlichen internationalen Transportbewilligung (Leichenpass) zuständig ist, und meldet diese dem BAG. 1 2 Das BAG führt eine öffentlich zugängliche Liste dieser Behörden. Art. 71 Leichentransport vom Ausland in oder durch die Schweiz Der Leichentransport vom Ausland in die Schweiz oder durch die Schweiz richtet sich nach den internationalen Abkommen über die Leichenbeförderung, denen die Schweiz beigetreten ist. 1 Leichentransporte aus Ländern, mit denen die Schweiz kein Abkommen nach Absatz 1 abgeschlossen hat, richten sich nach den Artikeln 1–11 des Internationalen Abkommens vom 10. Februar 19377 über Leichenbeförderung. Dabei muss der in Artikel 1 dieses Abkommens vorgeschriebene und von der zuständigen Behörde des Abgangsstaates ausgestellte Leichenpass von der dortigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung visiert werden. Er kann auch von dieser Vertretung ausgestellt werden. 2 Art. 72 Leichentransport ins Ausland Der Leichentransport ins Ausland richtet sich nach den internationalen Abkommen über die Leichenbeförderung, denen die Schweiz beigetreten ist. 1 Bei Leichentransporten nach Ländern oder durch solche, mit denen kein besonderer Vertrag besteht, ist zusätzlich zum Leichenpass die Bewilligung der diplomati- 2 7 SR 0.818.61 Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 50/64 Epidemienverordnung 818.101.1 schen oder konsularischen Vertretung des betreffenden Landes oder ein von der dortigen zuständigen Behörde ausgestellter Leichenpass einzuholen. Art. 73 Zuständige Behörden für die Kontrolle der Leichenpässe Bei der Ein- und Durchfuhr von Leichen obliegt die Kontrolle der Leichenpässe den Zollämtern, bei der Einfuhr ausserdem den zuständigen Bestattungsbehörden. 1 2 Bei Unklarheiten wenden sich die Zollämter an die zuständige Bestattungsbehörde. 5. Kapitel: Finanzhilfen an öffentliche und private Organisationen Art. 74 Förderungsbereiche Finanzhilfen nach Artikel 50 EpG können insbesondere gewährt werden, um Vorhaben zu unterstützen, die einen Beitrag zur Umsetzung der nationalen Ziele, Strategien und Programme in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und internationale Zusammenarbeit leisten. Art. 75 Gesuche um Finanzhilfen 1 Gesuche um Finanzhilfen sind dem BAG einzureichen. 2 Dem Gesuch müssen beigelegt werden: 3 a. Unterlagen über die Organisation, die Tätigkeit und die finanziellen Verhältnisse der zu unterstützenden öffentlichen oder privaten Organisation; b. eine Beschreibung des zu unterstützenden Projekts, insbesondere Informationen über Ziel und Nutzen sowie ein Finanzierungsplan mit Angaben zu den zu erbringenden Eigenleistungen der Organisation. Das BAG kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern. Art. 76 1 Gewährung der Finanzhilfen Das BAG gewährt Finanzhilfen als Pauschalbeitrag. Es spricht die Finanzhilfen in Form einer Verfügung oder eines öffentlichrechtlichen Vertrags zu. 2 6. Kapitel: Organisation und Verfahren 1. Abschnitt: Kantonsärztinnen und Kantonsärzte Art. 77 Voraussetzungen für das Amt Wer als Kantonsärztin oder als Kantonsarzt Aufgaben nach dem Epidemiengesetz ausübt, muss verfügen über: Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 51/64 Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 52/64 0.818.61 Übersetzung1 Internationales Abkommen über Leichenbeförderung Abgeschlossen am 10. Februar 1937 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. September 1939 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Januar 1940 (Stand am 24. Mai 2005) In dem Wunsche, die sich aus der Verschiedenheit der Bestimmungen über Leichenbeförderung ergebenden Unzuträglichkeiten zu vermeiden, und in Anbetracht der Zweckmässigkeit einer allgemeinen Regelung dieser Frage verpflichten sich die unterzeichneten Regierungen, Leichen solcher Personen, die auf dem Gebiete eines der anderen Vertragsstaaten verstorben sind, in ihr Gebiet oder durch ihr Gebiet befördern zu lassen unter der Bedingung, dass folgende Vorschriften beachtet werden: A. Allgemeine Vorschriften Art. 1 Jede Leichenbeförderung, gleichviel mit welchem Beförderungsmittel und unter welchen Umständen sie erfolgt, bedarf eines besonderen Passes (Leichenpasses), der möglichst dem als Anlage beigefügten Muster entsprechen und in allen Fällen den Namen, den Vornamen und das Alter des Verstorbenen sowie den Ort, den Tag und die Ursache des Todes enthalten muss; dieser Pass wird von der Behörde ausgestellt, die für den Ort des Todes oder, falls es sich um ausgegrabene sterbliche Überreste handelt, den Ort der Beisetzung (Ausgrabung) zuständig ist. Es empfiehlt sich, den Pass nicht nur in der Sprache des Landes, in dem er ausgestellt worden ist, sondern daneben auch in mindestens einer der im internationalen Verkehr gebräuchlichsten Sprachen abzufassen. Art. 2 Ausser den in den internationalen Abkommen über Transporte allgemein vorgesehenen Urkunden verlangen das Bestimmungsland oder die Durchfuhrländer keine anderen Schriftstücke als den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Pass. Der Leichenpass darf von der verantwortlichen Behörde erst ausgestellt werden nach Vorlage 1. eines beglaubigten Auszugs aus dem Sterberegister; 2. amtlicher Bescheinigungen, wonach gegen die Beförderung vom gesundheitlichen oder amtsärztlichen Standpunkt aus keine Bedenken bestehen und BS 12 460 1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 53/64 0.818.61 Krankheitsbekämpfung wonach die Leiche gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens eingesargt worden ist. Art. 3 Die Leiche wird in einen Metallsarg gelegt, dessen Boden mit einer ungefähr 5 Zentimeter dicken Schicht aus einem säureverzehrenden Stoff (Torf, Sägemehl, Holzkohlenstaub usw.) unter Zusatz eines antiseptischen Mittels belegt sein muss. Ist der Tod auf eine ansteckende Krankheit zurückzuführen, so muss die Leiche selbst in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelt werden. Der Metallsarg wird hernach luftdicht verschlossen (gelötet) und in einem Holzsarg derart befestigt, dass er sich darin nicht bewegen kann. Der Holzsarg muss mindestens 3 Zentimeter dick, seine Fugen müssen wasserdicht und durch höchstens 20 Zentimeter voneinander entfernte Schrauben verschlossen sein; er ist durch Metallbänder zu sichern. Art. 4 Die Beförderung der Leichen solcher Personen, die an Pest, Cholera, Pocken oder Flecktyphus verstorben sind, zwischen den Gebieten eines der Vertragsstaaten ist frühestens ein Jahr nach dem Todesfall erlaubt. B. Besondere Vorschriften Art. 5 Für die Beförderung mit der Eisenbahn gelten ausser den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1–4 folgende Bestimmungen: a) Der Sarg wird in einem geschlossenen Wagen befördert. Jedoch kann ein offener Wagen benutzt werden, falls der Sarg in einem geschlossenen Leichenwagen aufgegeben wird und in diesem Wagen bleibt. b) Jedem Lande steht die Entscheidung darüber zu, innerhalb welcher Frist die Leiche bei der Ankunft abgeholt werden muss. Falls der Absender in befriedigender Weise dartun kann, dass die Leiche innerhalb dieser Frist tatsächlich abgeholt wird, so ist die Begleitung des Sarges nicht nötig. c) Zusammen mit dem Sarg dürfen nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträusse usw. befördert werden. d) Der Sarg ist auf schnellstem Wege und möglichst ohne Umladung zu befördern. Art. 6 Für die Beförderung mit Kraftwagen gelten ausser den allgemeinen Vorschriften der Artikel 1–4 folgende Bestimmungen: Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 54/64 Leichenbeförderung – Intern. Abk. 0.818.61 a) Der Sarg ist möglichst in einem besonderen Leichenwagen oder in einem geschlossenen gewöhnlichen Gepäckwagen zu befördern. b) Zusammen mit dem Sarg dürfen nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträusse usw. befördert werden. Art. 7 Für die Beförderung auf dem Luftweg gelten ausser den allgemeinen Vorschriften der Art. 1–4 folgende Bestimmungen: a) Der Sarg ist entweder in einem Luftfahrzeug, das besonders und ausschliesslich dieser Beförderung dient, oder in einem besonders und ausschliesslich diesem Zweck vorbehaltenen Abteil eines gewöhnlichen Luftfahrzeugs zu befördern. b) Zusammen mit dem Sarg dürfen in demselben Luftfahrzeug oder Abteil nur Gegenstände wie Kränze, Blumensträusse usw. befördert werden. Art. 8 Für die Beförderung auf dem Seeweg gelten ausser den allgemeinen Vorschriften der Art. 1–4 folgende Bestimmungen: a) Der Holzsarg, der gemäss den Bestimmungen im Art. 3 den Metallsarg enthält, ist in einer gewöhnlichen Holzkiste so unterzubringen, dass er sich nicht verschieben kann. b) Diese Kiste ist mit ihrem Inhalt so unterzubringen, dass jede Berührung mit Lebens- oder Genussmitteln und jede Belästigung der Fahrgäste und der Besatzung ausgeschlossen sind. Art. 9 Bei einem an Bord eingetretenen Todesfall kann die Leiche unter den Bedingungen des vorangehenden Artikels 8 aufbewahrt werden. Die nach Artikel 2 notwendigen Urkunden und Bescheinigungen sind gemäss den Gesetzen des Landes auszustellen, dessen Flagge das Schiff führt; die Beförderung ist in der gleichen Weise auszuführen wie bei einer an Bord verladenen Leiche. Falls der Todesfall weniger als 48 Stunden vor Ankunft des Schiffes in dem Hafen, wo die Beerdigung stattfinden soll, eingetreten ist und falls die für die genaue Durchführung der Bestimmungen unter Buchstabe a von Artikel 8 notwendigen Materialien an Bord nicht vorhanden sind, so kann die in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelte Leiche in einen festen Holzsarg gelegt werden. Dieser muss aus mindestens 3 Zentimeter dicken Brettern mit wasserdichten Fugen bestehen und mit Schrauben verschlossen sein; der Boden muss vorher mit einer ungefähr 5 Zentimeter dicken Schicht aus einem säureverzehrenden Stoff (Torf, Sägemehl, Holzkohlenstaub usw.) unter Zusatz eines antiseptischen Mittels belegt worden sein. Hiernach wird der Holzsarg in einer Holzkiste so untergebracht, dass er sich nicht verschieben kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 55/64 0.818.61 Krankheitsbekämpfung finden jedoch keine Anwendung, wenn der Todesfall infolge einer der im Artikel 4 bezeichneten Krankheiten eingetreten ist. Dieser Artikel gilt nicht für Schiffe, deren Fahrten weniger als 24 Stunden dauern, wenn sie bei einem an Bord eintretenden Todesfall unverzüglich nach ihrer Ankunft in dem Hafen, wo die Ablieferung der Leiche erfolgen soll, diese den zuständigen Behörden übergeben. C. Schlussbestimmungen Art. 10 Die allgemeinen und besonderen Bestimmungen dieses Abkommens stellen das Höchstmass der Bedingungen dar (die Tarife ausgenommen), die für die Übernahme der Leichen aus einem der Vertragsländer gelten. Diese Länder sind berechtigt, auf Grund zweiseitiger Abkommen oder gemeinsam getroffener besonderer Entschliessungen grössere Erleichterungen zu gewähren.2 Das Abkommen gilt nicht für Leichenbeförderungen innerhalb der Grenzgebiete.3 Art. 11 Dieses Abkommen bezieht sich auf die alsbald nach dem Tode oder der Ausgrabung erfolgende internationale Leichenbeförderung. Die Bestimmungen des Abkommens berühren in keiner Weise die in den betreffenden Ländern geltenden Vorschriften über Beerdigungen oder Ausgrabungen. Das Abkommen findet auf die Beförderung von Leichenasche keine Anwendung. D. Protokollbestimmungen Art. 12 Dieses Abkommen erhält das Datum des heutigen Tages und kann innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach diesem Tage unterzeichnet werden. Art. 13 Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich der Deutschen Regierung übergeben werden. Sobald fünf Ratifikationsurkunden niedergelegt worden sind, wird die Deutsche Regierung ein Protokoll hierüber aufnehmen. Sie wird den Regierungen der vertrag- 2 3 Ein solches zweiseitiges Abkommen hat die Schweiz mit Deutschland abgeschlossen (siehe SR 0.818.691.36). Für den Leichentransport im lokalen Grenzverkehr hat die Schweiz besondere Abkommen abgeschlossen mit Italien (SR 0.818.694.54) und mit Österreich SR 0. 818.691.63). Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 56/64 Leichenbeförderung – Intern. Abk. 0.818.61 Anlage Leichenpass Nachdem alle gesetzlichen Vorschriften über die Einsargung beachtet worden sind, soll die Leiche des – der ............................................................................................... (Name, Vorname und Beruf des Verstorbenen; für Kinder: Beruf der Eltern), verstorben am ................................................. in ........................................................ an .......................................................................................... (Todesursache) im Alter von ................................................... Jahren (wenn möglich, genaues Geburtsdatum) ............................................................................... (Angabe des Beförderungsmittels) von ..................................................................... (Absendeort) über ........................... ............................................ (Strecke) nach ................................... (Bestimmungsort) befördert werden. Da diese Leichenbeförderung genehmigt ist, werden alle Behörden der Länder, auf deren Gebiet der Transport stattfinden soll, gebeten, ihn frei und ungehindert passieren zu lassen. Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 57/64 0.818.61 Krankheitsbekämpfung Geltungsbereich am 29. April 2005 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) Ägypten Belgien Deutschland Frankreich Italien Kongo (Kinshasa) Mexiko Österreich Portugal Rumänien Schweiz Slowakei Tschechische Republik Türkei 1. November 11. Oktober 1. Februar 20. Juli 21. Dezember 22. Mai 17. Februar 14. Mai 20. April 18. November 21. September 2. Mai 30. Dezember 24. August Stand: 7. März 2016 In-Kraft-Treten 1937 1938 1938 1937 1937 1962 N 1938 B 1958 B 1970 B 1942 B 1939 1994 N 1993 N 1959 1. Juni 8. Februar 1. Juni 1. Juni 1. Juni 30. Juni 17. Juni 11. September 18. August 18. März 19. Januar 1. Januar 1. Januar 22. Dezember GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 1938 1939 1938 1938 1938 1960 1938 1958 1970 1943 1940 1993 1993 1959 58/64 0.818.62 Übersetzung1 Übereinkommen über die Leichenbeförderung Abgeschlossen in Strassburg am 26. Oktober 1973 Von der Schweiz unterzeichnet am 17. Dezember 19792 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Januar 1980 (Stand am 30. April 2015) Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen, in Anbetracht der Notwendigkeit, die Förmlichkeiten für die internationale Beförderung von Leichen zu vereinfachen, eingedenk der Tatsache, dass die Beförderung von Leichen keine Gesundheitsgefahr darstellt, auch wenn der Tod auf eine übertragbare Krankheit zurückzuführen war, vorausgesetzt, dass geeignete Massnahmen insbesondere für die Undurchlässigkeit des Sarges getroffen werden, haben folgendes vereinbart: Art. 1 (1) Die Vertragsparteien wenden in ihren Beziehungen untereinander die Bestimmungen dieses Übereinkommens an. (2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet Beförderung von Leichen die internationale Beförderung von Leichen vom Abgangsstaat zum Bestimmungsstaat; als Abgangsstaat gilt der Staat, in dem die Beförderung begann; im Falle von Exhumierungen ist es der Staat, in dem die Beisetzung stattgefunden hat; Bestimmungsstaat ist der Staat, in dem die Leiche nach der Beförderung beigesetzt oder eingeäschert werden soll. (3) Dieses Übereinkommen gilt nicht für die internationale Beförderung von Leichenasche. Art. 2 (1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stellen die Höchstanforderungen dar, die in Verbindung mit der Beförderung von Leichen sowie der Durchfuhr oder ihrer Annahme im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei vereinbart werden können. AS 1980 295 1 Übersetzung des französischen Originaltextes. 2 Ohne Ratifikationsvorbehalt. Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 59/64 0.818.62 Krankheitsbekämpfung (2) Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, entweder aufgrund zweiseitiger Übereinkünfte oder durch gemeinsam getroffene Entscheidungen in Sonderfällen und insbesondere bei Beförderungen in Grenzgebieten grössere Erleichterungen zu gewähren. Damit derartige Übereinkünfte oder Entscheidungen in jedem gegebenen Fall anwendbar sind, ist die Zustimmung aller beteiligten Staaten erforderlich. Art. 3 (1) Jeder Leiche muss für die internationale Beförderung ein besonderes von der zuständigen Behörde des Abgangsstaats ausgestelltes Dokument (Leichenpass) beigegeben werden. (2) Der Pass muss mindestens die Angaben enthalten, die in dem als Anlage beigefügten Muster aufgeführt sind; der Pass muss in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Staates, in dem er ausgestellt wird, und in einer der Amtssprachen des Europarats ausgefertigt sein. Art. 4 Ausser dem Leichenpass werden sowohl vom Bestimmungsstaat wie vom Durchfuhrstaat ausschliesslich Dokumente verlangt, die aufgrund internationaler Übereinkommen und Abkommen über das allgemeine Transportwesen oder aufgrund künftiger Vereinbarungen über die Beförderung von Leichen erforderlich sind. Art. 5 Der Pass wird von der in Artikel 8 genannten zuständigen Behörde nur dann ausgestellt, wenn a) alle im Abgangsstaat geltenden medizinischen, gesundheitlichen, verwaltungsmässigen und rechtlichen Bestimmungen über die Leichenbeförderung und gegebenenfalls über die Beisetzung und Exhumierung erfüllt worden sind; b) die Leiche in einen Sarg gelegt worden ist, der die Anforderungen der Artikel 6 und 7 erfüllt; c) der Sarg nur die Leiche der in dem Pass genannten Person und die persönlichen Gegenstände enthält, die mit der Leiche beigesetzt oder eingeäschert werden sollen. Art. 6 (1) Der Sarg muss undurchlässig und mit saugfähigen Stoffen ausgekleidet sein. Falls die zuständige Behörde des Abgangsstaats es für notwendig erachtet, muss der Sarg mit einer Druckausgleichvorrichtung versehen werden, um den Innen- und den Aussendruck auszugleichen. Er muss bestehen Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 60/64 Leichenbeförderung. Übereink. 0.818.62 i) entweder aus einem äusseren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff; ii) oder aus einem einzigen Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen selbstzersetzenden Stoff ausgekleidet ist. (2) Ist der Tod auf eine ansteckende Krankheit zurückzuführen, so muss die Leiche in ein mit einer antiseptischen Lösung durchtränktes Leichentuch eingewickelt werden. (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 muss der Sarg bei Beförderung auf dem Luftweg mit einer Druckausgleichvorrichtung versehen sein oder, sofern nicht vorhanden, für eine Widerstandsfähigkeit gewährleisten, die von der zuständigen Behörde des Abgangsstaats als ausreichend anerkannt wird. Art. 7 Wird der Sarg wie eine gewöhnliche Sendung befördert, so muss er sich in einer Verpackung befinden, die nicht mehr einem Sarg ähnlich sieht und auf der zu vermerken ist, dass sie mit Sorgfalt zu behandeln ist. Art. 8 Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats die Bezeichnung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 genannten zuständigen Behörde mit. Art. 9 Führt eine Beförderung durch einen Drittstaat, der Vertragspartei des Berliner Abkommens vom 10. Februar 19373 über Leichenbeförderung ist, so kann jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens von einem anderen Vertragsstaat verlangen, die Massnahmen zu treffen, die es ihm ermöglichen, seine Verpflichtungen aus dem Berliner Abkommen zu erfüllen. Art. 10 (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden, a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen. (2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 3 Stand: 7. März 2016 SR 0.818.61 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 61/64 0.818.62 Krankheitsbekämpfung Anlage Leichenpass Dieser Pass ist entsprechend dem Übereinkommen über die Leichenbeförderung, insbesondere den Artikeln 3 und 54 ausgestellt. Er gestattet den Transport der Leiche des/der: Name und Vorname des/der Verstorbenen verstorben am in Todesursache (wenn möglich)5 und6 im Alter von Jahren Geburtsdatum und -ort (wenn möglich) 4 5 6 Der Wortlaut der Artikel 3 und 5 des Übereinkommens muss sich auf der Rückseite des Passes befinden. Die Todesursache soll in Englisch oder Französisch oder im WHO-Zahlenkode für die internationale Klassifizierung von Krankheiten angegeben werden. Wird aus Gründen der beruflichen Schweigepflicht die Todesursache nicht angegeben, so ist der Leiche während der Beförderung in einem versiegelten Umschlag eine Bescheinigung der Todesursache beizugeben und der zuständigen Behörde im Bestimmungsland vorzulegen. Der versiegelte Umschlag muss zur Identifizierung aussen entsprechend gekennzeichnet und fest am Leichenpass angeheftet sein. Anderenfalls ist auf dem Pass zu vermerken, ob die Person eines natürlichen Todes und an einer nicht ansteckenden Krankheit verstorben ist. Ist dies nicht der Fall, so sind die Umstände des Todes oder die Art der ansteckenden Krankheit anzugeben. Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 62/64 0.818.62 Leichenbeförderung. Übereink. Die Leiche ist zu befördern (Beförderungsmittel) von (Abgangsort) über (Strecke) nach (Bestimmungsort) Die Beförderung dieser Leiche wurde ordnungsgemäss genehmigt. Alle Behörden der Staaten, durch deren Hoheitsgebiet die Leiche befördert werden muss, werden deshalb gebeten, den Transport ungehindert passieren zu lassen. Ort: Datum: Unterschrift der zuständigen Behörde Dienststempel der zuständigen Behörde Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 63/64 0.818.62 Krankheitsbekämpfung Geltungsbereich am 30. April 20157 Vertragsstaaten Ratifikation Beitritt (B) Unterzeichnet ohne Ratifikationsvorbehalt (U) Andorra* Belgien* Estland* Finnland* Frankreich* Griechenland* Island* Lettland* Litauen Luxemburg* Moldau* Niederlande* Aruba Norwegen* Österreich* Portugal* Schweden* Schweiz* Slowakei* Slowenien Spanien* Tschechische Republik* Türkei* Zypern* 9. Februar 25. September 6. Dezember 14. Februar 9. Mai 7. April 10. Oktober 5. Dezember 10. August 21. Oktober 13. Februar 24. November 24. November 12. November 10. Juli 7. Juli 4. Oktober 17. Dezember 19. Januar 5. November 18. März 23. Januar 19. Dezember 1. August Inkrafttreten 2007 1981 2001 U 1989 B 2000 1983 1975 U 1996 2009 1983 2003 1975 1975 1974 U 1978 1980 1982 U 1979 U 1996 U 1998 1992 2012 1975 1975 10. März 26. Oktober 7. Januar 15. März 10. Juni 8. Mai 11. November 6. Januar 11. September 22. November 14. März 25. Dezember 25. Dezember 11. November 11. August 8. August 5. November 18. Januar 20. Februar 6. Dezember 19. April 24. Februar 20. Januar 11. November 2007 1981 2002 1989 2000 1983 1975 1997 2009 1983 2003 1975 1975 1975 1978 1980 1982 1980 1996 1998 1992 2012 1976 1975 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. Erklärung gemäss Artikel 8 Schweiz Bundesamt für Gesundheitswesen Bollwerk 27 Postfach 2644 CH-3001 Bern 7 AS 1980 302, 1982 1818, 1983 262 1343, 1985 279, 1989 1116, 2005 1737, 2011 1609 und 2015 1293. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege). Stand: 7. März 2016 GD ZH – Bestimmungen zum Bestattungswesen 64/64