Wiedergutmachung historischen Unrechts als Bedingung des

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Wiedergutmachung historischen Unrechts als Bedingung des
Wiedergutmachung historischen Unrechts
als Bedingung des bonum commune
MICHAEL SCHEFCZYK
«Fifteen dollars for every black brother and sister in the
United States is only a beginning of a reparations due us
as people who have been exploited and degraded, brutalized, killed and persecuted.» (The Black Manifesto)
1. Einleitung
Der Begriff des Gemeinwohls sieht sich nicht nur der Kritik Libertärer ausgesetzt, die in ihm die Idee eines über den Individuen und ihren Interessen
stehenden Kollektivs am Werk sehen – eine Idee, die sie als metaphysisch
ablehnen. Immer wieder werden auch Bedenken gegenüber seiner ideologischen, den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entsprechenden Verwendung geäussert, ohne dass der Begriff als solcher in Frage gestellt werden
würde. Die Rede vom Gemeinwohl unterstellt politische Einheit und
Gleichheit. In einem von gravierender Ungleichheit und innerer Zerrissenheit geplagten Land wird sie zu einer interessenpolitischen Formel oder
einfach zu einer hohlen Floskel. Benjamin Disraeli hatte in den Vierzigerjahren des 19. Jahrhunderts in diesem Sinne davon gesprochen, dass Grossbritannien aufgrund seiner tief greifenden sozialen Ungleichheiten in «two
nations» zerfalle. Zwischen zwei Nationen kann es wohl gleichgerichtete
Interessen und Gemeinsamkeiten, aber kein Gemeinwohl geben. Disraelis
Slogan war einprägsam und blieb in dem historischen Gedächtnis so sehr
haften, dass Rab Butler, der Urheber des für die wohlfahrtsstaatliche Entwicklung wichtigen Education Act von 1944 hoffte, nun werde aus Grossbritannien endlich eine Nation «instead of the two nations as Disraeli talked
about.»1 Die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Hierarchie war in
Grossbritannien so undurchdringlich, dass die Mitglieder der unteren Klas-
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Black Reparations
sen keine gleichberechtigten und gleichwertigen Teilhaber der Gesellschaft
waren. Sie waren in der Regel nicht gemeint, sondern nur betroffen, wenn
es um das Wohl des Landes ging. Entsprechend waren Frauen nicht
gemeint, sondern nur betroffen, wenn über das Gemeinwohl gesprochen,
ihnen aber das Wahlrecht verweigert wurde.
Die Aufhebung rechtlicher Diskriminierungen, so sind sich wohl alle
Beobachter einig, reicht nicht aus, um die innere Spaltung einer Gesellschaft aufzuheben. Ein Land kann in «zwei Nationen» zerfallen, lange
nachdem formal gleiche Rechte gewährt wurden. Um wirkliche und nicht
nur formale Gleichheit und Einheit herzustellen, muss ein Land Anstrengungen unternehmen, die über die Korrektur der Gesetzbücher hinausgehen. Es muss versuchen, soziale Berichtigungen vorzunehmen an Gepflogenheiten, Empfindungsweisen und wirtschaftlichen Gegebenheiten.
Wohlfahrtsstaatliche Sicherungs- und Umverteilungsinstitutionen, Förderprogramme für Frauen und Mitglieder ethnischer Minderheiten sind auf
der einen Seite Einlösungen individueller Rechte auf gleiche Teilhabe. Sie
sind aber auch und vor allem Voraussetzung dafür, dass in gehaltvoller
Weise von dem Gemeinwohl eines Landes gesprochen werden kann.
Überlegungen wie diese haben seit jeher in der Rechtfertigung von Affirmative-Action-Programmen eine massgebliche Rolle gespielt. Es ist aber
nie unumstritten gewesen, ob diese Programme wirklich geeignet sind, um
die innere Spaltung eines Landes zu überwinden. Zum einen ist betont
worden, dass sie neue Spaltungen produzieren können, insofern sie selbst
diskriminierend wirken. Zum anderen ist aber daran erinnert worden, dass
sie hinsichtlich der geschichtliche Dimension nationaler Einheit wenig leisten. Diese Dimension ist insbesondere dann vordringlich, wenn eine
gesellschaftliche Gruppe Opfer massiven und erniedrigenden Unrechts
geworden ist. Die Erinnerung an dieses Unrecht kann die Vorstellung von
Gemeinschaft und Gemeinwohl auch dann stören, wenn es vergleichsweise
lange zurückliegt. Eine solche Erinnerung ist etwa die der afroamerikanischen Bevölkerung der Vereinigten Staaten an die Sklaverei. Die verstörende und die Einheit der Nation immer wieder in Frage stellende Wirkung
historischen Unrechts an Teilen der Bevölkerung verleiht dem Gedanken
der Wiedergutmachung in Gestalt von Reparationen besondere Bedeutung.
Zwar sind in den Vereinigten Staaten auch Affirmative-Action-Programme
unter der Bezeichnung reparations geführt worden. Ihnen fehlen aber
wichtige symbolische Merkmale von Reparationen, insbesondere die ausdrückliche Anerkennung des Unrechts als Unrecht. Sie werden daher von
den Begünstigten vielleicht auf materieller Ebene, aber wohl kaum auf
symbolisch-psychischer Ebene als Wiedergutmachung erlebt.
Im Folgenden werde ich erörtern, ob (und wenn ja: in welcher Weise) die
in jüngster Zeit erhobenen Reparationsforderungen zugunsten der afro-
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amerikanischen Bevölkerung in den Vereinigten Staaten gerechtfertigt
werden können. Die Geschichte der neueren Reparationsdiskussion
beginnt 1969. Damals postulierte der Bürgerrechtler James Forman, dass
der schwarzen Bevölkerung der Vereinigten Staaten Reparationszahlungen
in Höhe von $ 500 Mio. für das Unrecht von Sklaverei, Segregation und
Ausbeutung zustünden. Der Betrag sollte nach seiner Vorstellung von Kirchen und Synagogen aufgebracht und für verschiedene afroamerikanische
Einrichtungen verwendet werden. Formans Vorstoss fand unter dem
Begriff «Black Reparations» Eingang in die politische und wissenschaftliche Diskussion.2 Einer der ersten philosophischen Beiträge zum Thema
war Bernard Boxills «The Morality of Reparation». Während Formans
Forderung nach Art und Höhe ad hoc wirkte, bestimmte Boxill genauer,
welches Unrecht Gegenstand der Reparationen sein sollte und wie die
Höhe des Schadens zu kalkulieren wäre. Die Versklavten – so Boxill – sind
um die Früchte ihrer Arbeit betrogen worden. Der von den Sklavenhaltern
geraubte Reichtum wurde nach der Emanzipation nicht zurückerstattet.
Vielmehr kam er der weissen Bevölkerung der Vereinigten Staaten zugute.
Die weisse Bevölkerung ist daher im Besitz von Vorteilen, die sie nicht hätte
haben dürfen. «Thus, it is the white community as a whole that prevents the
descendants of slaves from exercising their rights of ownership, and the
white community as a whole that must bear the cost of reparation.»3
Es liegen unterschiedliche Schätzungen darüber vor, was es die weisse
Bevölkerung kosten würde, diese Reparationen zu leisten. Die Summe
liegt im Bereich von $ 500 bis 1000 Mrd. In den folgenden Abschnitten
verfolge ich vier Ziele. Erstens möchte ich einen (sehr kurzen) Überblick
über den historischen und politischen Kontext geben, in dem die BlackReparations-Debatte steht (2); zweitens werde ich allgemeine Überlegungen über die Bedeutung wiedergutmachender Gerechtigkeit anstellen (3);
drittens – eher kursorisch – einige generelle Einwände gegen Reparationen
und die «Einholung der Geschichte ins Recht» zurückweisen (4); und viertens werde ich im letzten Abschnitt einen an Boxills Grundgedanken
anknüpfenden Reparationsanspruch gegen Kritik verteidigen (5).
2. Zum politischen und historischen Kontext
Forman war Sozialist und radikaler Politiker. Die in den vergangenen Jahren neu entbrannte Reparationsdebatte wird jedoch durch Vertreter des etablierten schwarzen Amerika bestimmt, wie den Publizisten Randall Robinson, den ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Jesse Jackson oder den
Harvard Law School Professor Charles Ogletree. Robinsons leidenschaftliche Schrift «The Debt: What America Owes to Blacks» – ein wichtiger
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Bezugspunkt der Debatte – betont vor allem einen Zug von Reparationszahlungen, der über die Wiedergutmachung des beklagten wirtschaftlichen
Schadens hinausgeht. Reparationen als Akte korrektiver Gerechtigkeit
haben die Aufgabe «to make the victim whole»; sie sollen die Verletzung
des Rechts, aber auch die des Opfers heilen und so dessen Integrität und
Selbstwertgefühl wiederherstellen. Diesem Ziel sind Affirmative-ActionProgramme nicht oder nur unvollkommen gerecht geworden, weil sie die
Geförderten mit dem Makel versehen, nicht aus eigener Kraft im Wettbewerb bestehen zu können. Sie belasten daher tendenziell deren Selbstwertgefühl. Aus Sicht der weissen Bevölkerung erscheint die Bevorzugung
dagegen als ungerechte Diskriminierung von Personen, die selbst kein
Unrecht gegen Angehörige von Minderheiten begangen haben. Die Programme perpetuieren insofern unter neuem Vorzeichen die Segregation.
Dem neokonservativen Kolumnisten Charles Krauthammer leuchtet die
ursprünglich von dem Sozialisten Forman erhobene Forderung aus diesen
Gründen ein: Reparationszahlungen könnten ein Weg sein, das andauernde
Übel der die Bevölkerung spaltenden Affirmative-Action-Programme zu
beenden und das Unrecht in mehr als symbolischer Weise zu heilen. Krauthammer nennt Black Reparations daher «the cornerstone of a Grand Compromise». Er sieht in ihnen die Chance eines grossen, die amerikanische
Gesellschaft einigenden Kompromisses, bei dem weder das an den Afroamerikanern begangene Unrecht mit seinen noch gegenwärtigen Konsequenzen geleugnet noch neues Unrecht durch fortlaufende Diskriminierung verübt wird. 4
Und Randall Robinson hält fest: «Until America’s white ruling class
accepts the fact that the book never closes on massive unredressed social
wrongs, America can have no future as one people.»5
Wiederbelebt wurde das Interesse am Black-Reparations-Gedanken
nicht nur durch negative Erfahrungen mit Affirmative-Action-Programmen,
sondern auch durch eine wachsende Zahl von Präzedenzfällen. In den
Achtzigerjahren haben die Vereinigten Staaten Reparationen an japanischstämmige Amerikaner gezahlt, die während des Zweiten Weltkrieges aus
Gründen der nationalen Sicherheit interniert worden waren. Im Rückblick
erschien diese Vorsichtsmassnahme unverhältnismässig und ungerecht,
eine Ungerechtigkeit, die der Kongress mit einer öffentlichen Entschuldigung an die Betroffenen eingestand und mit einer Zahlung von jeweils
$ 20 000 zumindest symbolisch zu korrigieren suchte. In der Folge erlebten
die Neunzigerjahre eine historisch wohl einzigartige Einholung der
Geschichte durch die Moral. Gegen Ende der Dekade konnte Richard Joyce davon sprechen, es sei ein Gemeinplatz, dass wir im Zeitalter der Entschuldigung lebten. «The Portuguese president has apologized for an episode in the fifteenth century, wherein thousands of Jewish refugees were
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forced to flee or convert (December, 1996). The American president has
apologized to American victims of radiation tests (October, 1995), to victims of the ‹Tuskegee› medical experiments conducted between the 1930s
and 1970s (May, 1997), and to African leaders for the whole slave trade
(March, 1998).»6
In vielen Fällen blieb es nicht bei dem Ausdruck des Bedauerns oder
dem Eingeständnis von moralischen Fehlern durch politische Repräsentanten. Man könnte vielmehr von einer Einholung der Geschichte ins Recht
sprechen. Sowohl im Fall der von Joyce erwähnten «Tuskegee» medical
experiments7 als auch bei den radiation tests haben die amerikanischen
Steuerzahler Reparationen finanziert.
Während hier Verletzungen der Person kompensiert wurden, galt ein
Reparationsgesetz aus dem Jahre 1997/98 den Nachfahren von Eigentümern, deren Grundbesitz nach dem amerikanisch-mexikanischen Krieg
nicht respektiert wurde. Bemerkenswert an diesem Fall ist vor allem, dass
das in Frage stehende Unrecht bereits einhundertfünfzig Jahre zurücklag.
Ein Fall von Black Reparations ist hingegen ein Gesetz des Bundesstaats
Florida von 1994, das den Überlebenden und Nachfahren der Bewohner
von Rosewood Beträge zwischen $ 350 und $ 150 000 zugesprochen hat. In
der afroamerikanischen Gemeinde Rosewood waren 1923 zahlreiche
Bewohner von einem weissen Mob in mehrtägiger Heimsuchung verletzt
und getötet worden, ihre Häuser verwüstet.8
Die Aufzählung liesse sich noch erweitern; um den globalen Charakter
der «Einholung der Geschichte ins Recht» in den Neunzigerjahren zu verdeutlichen, seien nur noch die japanischen Reparationen (1995/96) an
koreanische Frauen erwähnt, die von der Okkupationsarmee zwangsprostituiert worden waren, sowie die Waikato-Raupatu Claims Settlement Bill,
mit der Wiedergutmachung (1995) für ein 1863 an den neuseeländischen
Maori begangenes Unrecht geleistet wurde.
Diese Beispiele zeigen, dass Reparationsdebatten keineswegs eine leicht
durchschaubare «exercise in futility» (Sowell 2002) darstellen. Ein Blick in
die Geschichtsbücher bestätigt diesen Eindruck: Formans «Black Manifesto» ist zwar der Ausgangspunkt der jüngeren Debatte über Reparationen an
die schwarze Bevölkerung. Der Gedanke, dass das an ihr begangene
Unrecht wieder gutgemacht und dadurch den befreiten Sklaven die uneingeschränkte Teilhabe an der amerikanischen Gesellschaft ermöglicht werden müsse, ist jedoch keineswegs neu. Bereits im Jahre 1866 brachte ein
Republikaner und Mitglied des Repräsentantenhauses, Thaddeus Stevens,
den Vorschlag einer Slave Reparation Bill vor den Kongress, die «forty
acres to each head of a family and a sum equal to fifty dollars» vorsah.9 Der
Vorstoss scheiterte ebenso wie andere Initiativen nach 1865 – teilweise am
Veto des Präsidenten Andrew Johnson.10 Stattdessen behielten gesetzgebe-
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rische Bestrebungen die Oberhand, die auf einen dauerhaften Ausschluss
der Afroamerikaner von massgeblichen Positionen und auf die Fortsetzung
der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft abzielten. Die formale Beendigung der
Sklaverei führte im Süden der Staaten phasenweise sogar zu einer Verschlechterung der Situation der Afroamerikaner, weil sie in Formen der
Schuldknechtschaft gezwungen wurden, in denen sie nicht mehr durch
jenes Interesse geschützt wurden, das Sklavenhalter typischerweise an der
Erhaltung ihres «human cattle» haben. In den Zusammenhang einer verweigerten Aufnahme in die Gesellschaft der Vereinigten Staaten gehört die
Forderung nach einer Repatriierung von Afroamerikanern. Präsident Grant
soll zweimal einen – in beiden Fällen knapp gescheiterten – Gesetzesentwurf vor den Kongress gebracht haben, der eine Abschiebung aller Afroamerikaner nach Haiti vorsah. Selbst Abraham Lincoln wird nachgesagt, er
habe die so genannte Back-to-Africa-Option favorisiert.
Die amerikanische Geschichte zwischen 1865 und den 1950ern ist
geprägt von der Segregation und dem Ausschluss der Schwarzen von der
etablierten amerikanischen Gesellschaft. Wenn Gegner von Black Reparations die Meinung vertreten, das Unrecht der Sklaverei sei zu lange verstrichen, um noch sinnvoll Wiedergutmachung fordern zu können, so setzen sie
implizit oder (seltener) explizit das formale Ende der Sklaverei mit dem
Beginn einer vollen Integration in den politischen Körper gleich.11 Wäre
dies der Fall gewesen, fragte sich tatsächlich, ob rund vierzehn Jahrzehnte
nach einem blutigen Bürgerkrieg, der auf die Beendigung der Sklaverei
zielte und dies auch erreichte, ein moralisch begründeter Reparationsanspruch gegen die gesamte weisse Bevölkerung bestünde – also auch gegen
die Nachkommen derer, die ihr Leben riskiert oder gelassen haben, um die
Afroamerikaner zu befreien. Das Argument, Reparationen seien bereits
durch den entrichteten Blutzoll und die Kriegskosten geleistet, hätte dann
einiges für sich.12 Doch dies ist nicht die Geschichte, die sich wirklich
ereignete. Die ersten hundert Jahre nach ihrem formalen Ende wurden keine
ausreichenden Anstrengungen unternommen, die ökonomischen, sozialen
und psychologischen Auswirkungen der Sklaverei zu korrigieren. 1896
verlieh das Supreme Court im Fall «Plessy vs. Ferguson» der Segregation
Verfassungsstatus, als es urteilte, es sei mit dem Gleichheitssatz des Fourteenth Amendment vereinbar, dass Schwarze und Weisse in Eisenbahnabteilen getrennt sitzen müssen.13 Die damals geprägte Formel «separate but
equal» bedeutete faktisch, dass Schwarzen zu der politisch und wirtschaftlich bestimmenden weissen Gesellschaft der Vereinigten Staaten der
Zugang verwehrt werden durfte. Dadurch blieb die Sklaverei für die soziale, vor allem auch sozialpsychologische Verfassung der schwarzen Bevölkerung bis tief ins letzte Jahrhundert wirksam.
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Von den Gegnern wird häufig übersehen, dass wahrscheinlich die Mehrzahl der Befürworter von Black Reparations eine Kompensation für das
Unrecht der Segregation fordert, nicht für das der Sklaverei. Insofern
beruht es auf einem Missverständnis, wenn gegen reparations for slavery
argumentiert wird, ohne zu beachten, dass die meisten Befürworter von
Reparationen die Sklaverei zwar für einen wirksamen kausalen Faktor im
Leben heutiger Afroamerikaner halten, dass die Zahlungen aber für das
Unrecht der Segregation geleistet werden sollen. Dies war auch die Empfehlung einer der bedeutendsten Studien zum Thema, Boris Bittkers «The
Case For Black Reparations».14 Es ist aber nicht diese Linie, der ich im
Folgenden folgen möchte. Vielmehr werde ich in Kapitel 4 die These verteidigen, dass unter bestimmten Bedingungen die Forderung nach reparations for slavery als gerechtfertigt betrachtet werden kann.
3. Wiedergutmachende Gerechtigkeit
Es gehört zu den tiefsten moralischen Überzeugungen, dass die Verletzung
oder Übertretung moralischer Rechte nicht einfach stehen bleiben darf,
sondern in geeigneter Weise korrigiert werden muss. Um ein belangloses
Beispiel zu nehmen: Wenn ihnen jemand versehentlich auf den Fuss tritt, so
erwarten sie, dass er um Verzeihung bittet. Verweigert er dies, so verweigert
er ihnen den Respekt als einer Person, die Anspruch darauf hat, von anderen keinen Schmerz zugefügt zu bekommen. Lässt jemand aus Unachtsamkeit, Ungeschicklichkeit oder mit Absicht ihre geliebte Vase fallen, so
schuldet er ihnen etwas. Wer dies nicht sieht, wer nicht erkennt, dass die
Pflicht besteht, angerichteten Schaden und begangene Verletzungen moralischer Rechte wieder gutzumachen, ruft in uns Irritation, in schweren Fällen aber Empörung oder Abscheu hervor. Die Irritation oder Empörung
über eine solche moralische Indolenz kann andauern, wenn der Schmerz
schon lange vergangen ist. Im fünften Buch der «Nikomachischen Ethik»
hat Aristoteles davon gesprochen, die Wiedergutmachung sei als «Wiederherstellung der Gleichheit» zu verstehen. Der Schädiger hat die geschädigte Partei nicht als gleich behandelt, indem er ihre Rechte überschritten und
verletzt hat; und eben diese Gleichheit der Parteien, nicht nur der materielle
Schaden, will wiederhergestellt sein. Daher ist kompensatorische Gerechtigkeit ein besonderes moralisches Verhältnis zwischen der schädigenden
und der geschädigten Seite.15 Die explizite oder stillschweigende Anerkennung des moralischen Fehlers, der Ausdruck des Bedauerns oder die Bitte
um Entschuldigung gehören daher, neben dem Ausgleich des materiellen
Schadens, zur Wiedergutmachung.16 Wenn eine reiche Person absichtlich
ihre Autotür zerkratzt, um ihnen anschliessend hohnlächelnd ein Vielfa-
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ches des Schadens in bar zu überreichen, würden sie dies wohl kaum als
Wiedergutmachung gelten lassen, eben weil nicht Gleichheit hergestellt,
sondern Ungleichheit demonstriert wird. Eine Kompensationszahlung ist
kein Preis, zu dem eine Person bereit ist, eine bestimmte Handlung zu
erdulden.
Begriffsbestimmung I:
Wiedergutmachung dient der Wiederherstellung der durch die Schädigung gestörten
moralischen Ordnung. (W1) Die Gleichheit
zwischen Schädiger und Geschädigten muss
durch Anerkennung des moralischen Fehlers wiederhergestellt und (W2) der angerichtete Schaden – soweit möglich – kompensiert werden.
Wiedergutmachung kann sich auf die vorangegangene Verletzung (a)
des Eigentums oder (b) der Person beziehen. Zunächst zur Verletzung des
Eigentums.
(a) Der einfachste Typ wiedergutmachender Gerechtigkeit betrifft
ersetzbare Gegenstände, die keinen grossen Wertschwankungen ausgesetzt
sind. Wenn P Qs Füller verliert, so ist P moralisch verpflichtet, Q einen
neuen zu kaufen; und bei dem einfachsten Typ von Wiedergutmachung ist
Q der neue ebenso recht wie der alte. Dies ist Robert Nozicks Definition für
eine volle Kompensation. Sie liegt vor, wenn der Geschädigte mit ihr nicht
schlechter dasteht als er dastehen würde, wenn es zu keiner Verfehlung und
– folglich – zu keiner Kompensation gekommen wäre.17 Wenn der Geschädigte vor der Schädigung indifferent gewesen wäre zwischen X (der Ersatzleistung) und Y (dem, wofür Ersatz geleistet wird), dann kann X als volle
Kompensation von Y gelten. Der neue Füller kompensiert Q voll für den
Verlust des alten, wenn Q die Tatsache nicht stört, dass der neue Füller eben
nicht der alte ist. Ist die volle Kompensation von einem aufrichtigen Wort
der Entschuldigung von P begleitet, so ist der moralische Schaden wieder
gutgemacht.
Ob ein Gegenstand ersetzbar ist, hängt bis zu einem gewissen Grade von
den Einstellungen des Geschädigten ab. Der alte Füller könnte eine
bestimmte Geschichte haben, an der Q liegt, während der neue Q vor allem
daran erinnert, dass der alte fort ist und dass P es war, der ihn verloren hat.
Möglicherweise ist Q aber auch froh, den alten Füller und die mit ihm verbundene Geschichte los zu sein.
Wenn P einen objektiv ersetzbaren Gegenstand von Q verliert, an dessen
Geschichte Q (ohne dass P davon wusste) nichts liegt, dann hat P moralisch Glück gehabt, weil P Q dann voll kompensieren kann. Liegt Q indes-
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sen (ohne dass P davon wusste) an der Geschichte eines Gegenstands, für
dessen Verlust P verantwortlich ist, so hat P moralisch Pech, weil Q bleibenden Grund hast, P zu grollen.
Ein komplizierterer Fall wiedergutmachender Gerechtigkeit betrifft
Gegenstände, die starken Wertschwankungen ausgesetzt sind. Auf den
ersten Blick scheint die beste denkbare Wiedergutmachung darin zu bestehen, dass genau derselbe Gegenstand wiederbeschafft wird, der dem
Geschädigten durch den Schädiger entzogen worden war: also in der Restitution. Das gilt aber nicht unbedingt bei Gegenständen, die starken Wertschwankungen ausgesetzt sind. Wenn P erst unmittelbar vor dem Konzert
auffällt, dass P nicht – wie versprochen – Qs Eintrittskarte, sondern einen
Werbeprospekt eingesteckt hat, so kann P zwar am nächsten Tag den versprochenen Gegenstand überreichen; nur wird er dann nichts mehr wert
sein. Die Kompensation für den Fehler kann hier nicht durch den Gegenstand geleistet werden, sondern indem das verschafft wird, wozu der
Gegenstand gut ist. Nicht immer ist die Bestimmung der angemessenen
Kompensationsleistung so einfach wie hier. Angenommen, jemandem wird
eine – zum Tatzeitpunkt – wertlose Tulpenzwiebel gestohlen. Kurz darauf
steigt der Preis für Tulpenzwiebeln ins Unermessliche – als es schliesslich
gelingt, die Zwiebel wiederzubeschaffen, bewegt sich ihr Preis wieder auf
dem ursprünglichen Niveau. Wie werden der Verlust und die Kompensationssumme angemessen bestimmt? Kann der Geschädigte die Differenz
zwischen dem Höchstpreis und dem jetzigen Preis vom Schädiger verlangen? Oder zumindest die Differenz zwischen jetzigem Preis und Durchschnittspreis? Oder ist er bereits voll kompensiert, da er ja den Gegenstand
wieder in seiner Gewalt hat?
(b) Ebenfalls schwierig zu beantworten ist die Frage, wie Schädigungen
des Körpers kompensiert und wieder gutgemacht werden können. Die ausgleichende Gerechtigkeit verlangt – wenn möglich – volle Kompensation
für den angerichteten Schaden. Angenommen, Q ist Schuld an Ps Beinbruch. Wenn nun volle Kompensation darin besteht, dass der Geschädigte
vor der Schädigung indifferent gewesen wäre zwischen X (der Ersatzleistung) und Y (dem, wofür Ersatz geleistet wird), dann hiesse dies: Die volle
Kompensation für den Beinbruch besteht in dem Betrag, für den P bereit
gewesen wäre, sich von Q das Bein brechen zu lassen. Im Normalfall dürfte
die Antwort auf die Frage nach der Höhe dieses Betrags lauten: Um keinen
Preis! Der Gedanke an starken Schmerz ruft in den meisten Menschen
einen unwiderstehlichen Widerwillen hervor. Heisst das, für Verletzungen
dieser Art seien keine vollen Kompensationen denkbar? Das Schmerzensgeld hat eher symbolischen Charakter und dient dazu, den Ausdruck des
Bedauerns seitens des Schädigers zu unterstreichen. Selbst bei Schädigungen des Körpers, die wieder heilen können, muss die Wiederherstellung der
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moralischen Ordnung, um die es bei der ausgleichenden Gerechtigkeit
geht, oft mit weniger als voller Kompensation auskommen. Dass in vielen
Fällen die Möglichkeit voller Kompensationen nicht offen steht, sollte
nicht zur Folge haben, dass wiedergutmachende Gerechtigkeit nur dann für
möglich (und entsprechend für nötig) gehalten wird, wenn volle Kompensationen geleistet werden können.
Verletzungen der Person oder des Eigentums unterscheiden sich zudem
hinsichtlich der Übertragbarkeit und Dauerhaftigkeit der Kompensationsansprüche. Wenn Q P in moralisch vorwerfbarer Weise das Bein bricht, so ist er
verpflichtet, für die Behandlungskosten, den Verdienstausfall und das
Schmerzensgeld aufzukommen. Angenommen, im Normalfall ergäbe dies
einen Gesamtbetrag G. Kommt P während des Transports ins Krankenhaus
bei einem Verkehrsunfall um (in den Q nicht verwickelt ist), so erlischt damit
auch der Anspruch auf G. Er geht nicht auf die Angehörigen von P über.
Normative These I (NTI):
Kompensationsansprüche aus Verletzungen
der Person sind nicht zwischen Generationen übertragbar.
Kompensations- und Wiedergutmachungsanspruch sind aber zu unterscheiden. (W1), also die Wiederherstellung der Gleichheit zwischen Schädiger und Geschädigten durch Anerkennung des moralischen Fehlers kann
geboten sein, auch wenn kein Kompensationsanspruch (W2) besteht. Entsprechend scheint es moralisch keineswegs abwegig, sondern gefordert,
dass jemand, der einem Verstorbenen körperliches oder seelisches Unrecht
zugefügt hat, dessen Witwe gegenüber seinen moralischen Fehler einbekennt und um Vergebung bittet. Betrachtet man die bereits zitierten Beispiele für Entschuldigungen von Staatsoberhäuptern, die sich zum Teil auf
bereits Jahrhunderte zurückliegendes Unrecht beziehen, so wird deutlich,
dass Wiedergutmachungsansprüche noch nicht einmal an den oder die
Täter gerichtet sein müssen. Es wird mitunter als ausreichend erachtet, dass
eine Person eine Körperschaft repräsentiert, die für ein Unrecht verantwortlich gemacht oder – noch loser – mit ihm in Verbindung gebracht wird.
Darüber, wie eng die kausale und symbolische Verbindung zwischen
Unrecht, Täter und Opfer sein muss, damit eine sinnvolle Entschuldigung
überhaupt möglich ist, herrschen unterschiedliche Auffassungen. Manche
schliessen kategorisch die Möglichkeit aus, für die Wiedergutmachung von
Unrecht herangezogen werden zu können, das sie nicht begangen haben
oder verhindern konnten. Dafür lässt sich geltend machen, dass wir Personen Verantwortung gewöhnlich nur für Dinge zuschreiben, die durch sie
kausal beeinflusst werden können. Personen haften für ihr Verschulden, für
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Risiken, die sie setzen, oder für Umstände, deren Bestehen sie anderen
zusichern. Verschuldens-, Garantie- und Gefährdungshaftung sind auf je
unterschiedliche Weise bezogen auf die Möglichkeit, kausal Einfluss zu
nehmen. Wir haben diesem Verständnis zufolge Wiedergutmachungspflichten nur in Bezug auf Umstände, an deren Eintreten wir mitgewirkt
haben. Auf vergangenes Unrecht kann man jedoch definitionsgemäss nicht
kausal Einfluss nehmen. Wir können nicht an seinem Eintreten mitgewirkt
haben. Also haben wir auch keine Wiedergutmachungspflichten für vergangenes Unrecht. In dieser Weise hat etwa ein Präsident der deutschen
Max-Planck-Gesellschaft die Weigerung gerechtfertigt, eine Entschuldigung für verbrecherische Menschenversuche auszusprechen, die im
Namen der durch ihn geführten Institution während des Naziregimes
begangen worden waren. Ihm zufolge können sich nur die Täter entschuldigen. Der Versuch, eine stellvertretende Entschuldigung auszusprechen,
führe notwendigerweise zu einem fehlschlagenden Sprechakt. Dagegen
spricht freilich, dass es nichts Ungewöhnliches ist und zu sein scheint, dass
sich Repräsentanten für Handlungen entschuldigen, die für oder im Namen
von Organisationen begangen wurden. Wir schreiben Körperschaften zahlreiche Handlungen und Pflichten zu, und nicht ihren Organen, also den
ausführenden Individuen. Insofern würden es wohl die meisten nicht für
sinnlos, sondern für angemessen halten, wenn sich der Präsident einer wissenschaftlichen Vereinigung für verbrecherische Versuche entschuldigte,
die im oder unter dem Namen dieser Vereinigung begangen wurden – auch
wenn er persönlich keine solchen Handlungen begangen hat oder verhindern konnte. Eine solche Entschuldigung scheint weniger dringlich, aber
doch nicht sinnlos, wenn die unmittelbaren Täter verstorben sind.
Gemäss der NTI sind Kompensationsansprüche aus Verletzungen der
Person nicht zwischen Generationen übertragbar. Die Nachkommen von
Sklaven können dieser These entsprechend keine Kompensation für Verletzungen verlangen, die ihre Vorfahren an Körper und Psyche erlitten haben.
Wie steht es aber mit Kompensationsansprüchen aus Verletzungen des
Eigentums?
Normative These II (NTII):
Kompensationsansprüche aus Verletzungen
des Eigentums sind zwischen Generationen
übertragbar.
NTII ist sicherlich unproblematisch, wenn erstens die Eigentumsverletzung noch nicht lange zurück liegt und zweitens das Eigentum restituiert
werden kann. Die Erben einer Person haben dabei nicht nur gegen den
unmittelbaren Täter einen Herausgabeanspruch, sondern auch gegenüber
Dritten, die durch das Unrecht einen Vorteil erlangen. Schwerer sind Fälle
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zu beurteilen, bei denen das beklagte Unrecht schon viele Jahrzehnte
zurückliegt und die unmittelbaren Opfer des Unrechts verstorben sind.
Zunächst zu den vergleichsweise unproblematischen Aspekten:
Fall I:
Angenommen, der Witwer Q hat eine einzige Erbin, seine Tochter T. P tötet Q mit dem Luxusauto, das er ihm einige Minuten
zuvor gestohlen hat. Bevor er gefasst wird, schenkt er das Auto
seiner über alles geliebten Mama.
Es dürfte unstrittig sein, dass Ps Mutter keinen moralischen Anspruch
auf das Auto hat, auch wenn sie selbst arglos ist und Ps Motiv ihr gegenüber
moralisch nicht zu beanstanden ist. Moralisch gesehen muss sie das Auto
vielmehr an die Erbin T übergeben.18
Anders ist die Lage einzuschätzen, wenn die dritte Partei den Vorteil
nicht mehr herausgeben kann oder über ihn nicht mehr verfügt.
Fall II:
Angenommen, Ps Mutter konnte im obigen Fall die Herkunft des
Wagens nicht kennen. In der Zwischenzeit hat sie den Wagen
verkauft und das Geld für eine dringend nötige medizinische
Behandlung verausgabt.
Unter diesen Bedingungen scheint es moralisch nicht angemessen, Ps
Mutter zur Herausgabe eines Geldbetrags aufzufordern, der dem Marktwert des Wagens entspricht.
Normative These III (NTIII): Unschuldige Dritte können kompensationspflichtig sein, wenn sie zum fraglichen Zeitpunkt über einen ungerechtfertigten, herausgebbaren Vorteil verfügen.
NTIII besagt, dass Personen zur Wiedergutmachung von Unrecht verpflichtet sein können, das sie weder begangen haben, noch verhindern
konnten; dann nämlich, wenn sie einen ungerechtfertigten Vorteil aus dem
Unrecht ziehen. Aus der Verbindung von NTII und NTIII gelangt man zu
einer weiteren These:
Normative These IV (NTIV): Zur Wiedergutmachung historischen Unrechts
aus Verletzungen des Eigentums können
unschuldige Dritte verpflichtet sein, wenn sie
zum fraglichen Zeitpunkt über aus dem
Unrecht resultierende, herausgebbare Vorteile
verfügen.
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NTIV wird in der Debatte um Black Reparations implizit häufig in Frage
gestellt. Die Tatsache, dass weder sie selbst noch ihre Vorfahren Sklaven
besessen haben, halten viele Gegner für ausreichend, um zumindest sich
selber von einer moralischen Verpflichtung auszunehmen. Für eine Exkulpation ist aber sicher mehr erforderlich als nur dies, wie folgende Überlegung einleuchtend machen soll. Staatsverträge sind auch für nachgeborene
Generationen bindend. Die steuerpflichtige Alterskohorte muss die sich
aus ihnen ergebenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen, auch wenn sie
selbst jene nicht eingegangen ist und vielleicht auch niemals eingegangen
wäre. Aus den schuldrechtlichen Handlungen vorangegangener Generationen können also nach geübter Praxis moralische (und rechtliche) Verpflichtungen erwachsen. Wenn dies bei schuldrechtlichen Handlungen möglich
ist, warum sollte es dann nicht auch bei deliktischen möglich sein? Die
Gegner von Black Reparations stellen die Frage anders – und zwar: verkehrt – herum. Es ist nicht so, dass Personen grundsätzlich nur für ihr eigenes Handeln (und gegebenenfalls für das ihrer Vorfahren) aufzukommen
hätten. Vielmehr folgt aus der Zugehörigkeit zu einem politischen Körper
die Pflicht, für historische Verbindlichkeiten einzustehen. Soll die Möglichkeit solcher Verpflichtungen grundsätzlich in Frage gestellt werden, so
bedeutet dies, die Legitimität politischer Herrschaft in Frage zu stellen;
und das wollen Gegner von Black Reparations in der Regel nicht tun.
Man kann den Einwand jedoch als berechtigten Hinweis darauf auslegen, dass die Ausgestaltung von Reparationen nicht ohne den Versuch
geschehen darf, die Zahlungslast in legitimierbarer Weise zu verteilen.
Eine Minimalanforderung besteht darin, dass Unschuldige nicht belastet
werden. In der Bundesrepublik Deutschland ist dieses Prinzip bei den
Reparationszahlungen an jüdische Organisationen und den Staat Israel
nicht beachtet worden. Sie wurden aus dem Steueraufkommen finanziert,
ohne dass der Versuch unternommen worden wäre, zwischen Regimegegnern und ehemaligen Angehörigen der SS zu differenzieren.
Analog ist mit Blick auf Black Reparations berechtigterweise gefragt
worden, ob es legitimiert werden kann, Steuerzahler zur Finanzierung heranzuziehen, die (oder deren Familien) erst lange nach Ende der Sklaverei in
die Vereinigten Staaten eingewandert sind.19
Es handelt sich hierbei jedoch nicht – wie viele Gegner meinen – um
einen grundsätzlichen Einwand gegen Reparationen, sondern um eine Frage
der Ausgestaltung dieser. NTIV fordert, auch bei Immigranten, die lange
nach 1865 einwanderten, zu prüfen, ob sie über Vorteile verfügen, die aus
dem fraglichen Unrecht resultieren.
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4. Generelle Einwände gegen Reparationen
Der Begriff reparations ist im amerikanischen Sprachgebrauch weiter
als im deutschen. Im Deutschen bezieht sich der Begriff der Reparation auf
das Verhältnis zwischen Staaten. Dem entspricht das Urteil des deutschen
Bundesgerichtshofs (BGH), die Schadenersatzklage der Hinterbliebenen
eines SS-Massakers im griechischen Dorf Distomo sei zurückzuweisen,
weil nur Staaten, nicht aber Privatpersonen Anspruch auf Reparationszahlungen wegen Kriegsverbrechen hätten.20 Der amerikanische Sprachgebrauch ist offener, so dass die von Japan an zwangsprostituierte Koreanerinnen geleisteten Entschädigungszahlungen unter den Reparationsbegriff
fallen. Auch die Entschädigungsleistungen des Zwangsarbeiterfonds der
deutschen Industrie fallen unter den amerikanischen Reparationsbegriff,
nicht jedoch unter den des BGH.
Ich möchte Reparationen als eine Form wiedergutmachender Gerechtigkeit
verstehen, bei der das auszugleichende Unrecht durch den Staat verübt oder
erlaubt wurde. Staaten haben Reparationspflichten wegen ungerechter Kriege, wie die Weimarer Republik nach dem Ersten, oder wegen Völkermordes
und verbundener Verbrechen, wie die Bonner und die Berliner Republik nach
dem Zweiten Weltkrieg. In beiden Fällen haben staatliche Stellen selbst das
Unrecht massgeblich begangen. Gesetzliche Grundlagen wurden geschaffen,
entsprechende Befehle erteilt, erforderliche Mittel verfügbar gemacht.
Reparationen gelten der Abgeltung historischen Unrechts, wobei damit
zum einen die Grössenordnung des Unrechts angesprochen ist, zum anderen die Tatsache, dass die betreffenden Handlungen zum Begehungszeitpunkt rechtlich erlaubt oder geboten waren oder deren Verbot faktisch nicht
durchgesetzt wurde. Rechtlich erlaubt war beispielsweise über Hunderte
von Jahren das Halten und Handeln von Sklaven; rechtlich geboten eine
Vielzahl von sozialen Praktiken im Zusammenhang der Judenermordung
durch das Deutsche Reich; formal illegal, aber faktisch durch das politische und rechtliche System geduldet – und insofern legalisiert – war die
Enteignung von Indianerland durch Weisse in den Vereinigten Staaten.21
Die Opfer dieser Praktiken hatten zum Begehungszeitpunkt keine anerkannte und wirksame rechtliche Grundlage, um das Unrecht als Unrecht zu
beklagen. Unrecht als Unrecht nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich
zu markieren, ist daher eine Aufgabe, die erst zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt übernommen werden kann.
Als Reparationen sind daher im Folgenden nur Kompensationen zu verstehen, für die eigene gesetzliche Grundlagen geschaffen werden müssen;
die also nach bestehendem Recht nicht verhandelt werden können, weil die
Taten nicht strafbar waren, verjährt sind oder die Schuldigen vor Strafverfolgung durch Immunität geschützt waren.
MICHAEL SCHEFCZYK
417
Man sollte meinen, das Empfinden, moralische Fehler müssten wieder
gutgemacht werden, nehme mit deren Grösse zu. Doch das ist offenbar nicht
der Fall. Dieselben Leute, die empört wären, wenn jemand einen Fremden
ungestraft ohrfeigen dürfte, sind häufig keineswegs empört, wenn Verbrechen gegen die Menschlichkeit ungeahndet bleiben. Dieselben Leute, die
sich nicht moralisch echauffieren, wenn jemand eine Entschuldigung erwartet, weil ihm ein anderer auf den Fuss getreten ist, echauffieren sich, wenn
jemand eine offizielle Entschuldigung dafür erwartet, dass er und seine
Familie von einem Staat beraubt oder misshandelt wurden. Folgendes Zitat
eines amerikanischen Akademikers, Thomas Sowell, bietet hierfür ein Beispiel: «First of all, slavery is not something like stepping on someone’s toe
accidentally, where you can say excuse me. If the people who actually enslaved their fellow human beings were alive today, hanging would be too good
for them. If an apology would make no sense coming from those who were
personally guilty, what sense does it make for someone else to apologize. A
national apology also betrays a gross ignorance of history. Slavery existed all
over the planet, among people of every color, religion and nationality. Why
then a national apology for a worldwide evil? Is a national apology for murder next?»22 In dieser Passage wird nicht ganz klar, ob Sowell erstens eine
«national apology» für unangemessen hält, weil die Sklaverei über Jahrhunderte weltweit praktiziert und nicht als Verbrechen erachtet wurde, oder ob er
zweitens der Meinung ist, eine Entschuldigung wäre ohnehin unangebracht
von Leuten, die – wie Sklavenhalter – verdienten, gehängt zu werden. Letzteres würde bedeuten, dass Sowell vertreten müsste, dass Präsident Thomas
Jefferson (1801-1809) verdient hätte, gehängt zu werden; denn Jefferson
war nicht nur Rassist, sondern auch Eigentümer zahlreicher Sklaven. Auch
Präsident Andrew Johnson (1865-1869) hatte Sklaven besessen, und die
Liste liesse sich sicher um einiges verlängern. Ersteres brächte eine ihrerseits eigenwillige Geschichtslektüre zum Ausdruck, denn dass Sklaverei
Unrecht darstellt, war im 19. Jahrhundert eine verbreitete moralische Überzeugung, die beim Verbot des Sklavenhandels (das in Grossbritannien und
den Vereinigten Staaten einige Jahrzehnte früher erfolgte als das Verbot der
Sklaverei) bereits zum Tragen gekommen war.
Klar wird jedoch aus dieser Passage, dass der Appell der Black-Reparations-Bewegung an die tiefe moralische Intuition, Unrecht müsse wieder
gutgemacht werden, auf Widerstand stösst, auch wenn dessen Gründe häufig alles andere als durchsichtig sind.
Kaum jemand bestreitet, dass Sklaverei und Sklavenhandel furchtbare
moralische Fehler waren. Viele tun sich aber schwer damit, zu sehen, dass
daraus Pflichten der Wiedergutmachung entspringen könnten. Im Gegenteil, sie finden eine derartige Ansicht abwegig, haarsträubend, weltfremd.
Die folgende Liste gibt einige der geläufigsten Reaktionen wieder:
418
Black Reparations
(1) Enormitätseinwand: Manche verweisen auf die Enormität der vorgetragenen Forderungen, um zu begründen, dass sie unrealistisch und ungerecht sind. In den Vereinigten Staaten sind zur Wiedergutmachung der
Sklaverei Reparationssummen in Höhe von $ 500 Milliarden und mehr eingefordert worden. Viele sind überzeugt, dass diese Nennungen allein schon
ausreichten, um die Forderung nach Wiedergutmachung der Sklaverei zu
diskreditieren. Transferprogramme dieser Grössenordnung sind zwar
selbst für ein Land wie die Vereinigten Staaten beträchtlich, aber keineswegs untragbar. Ähnlich dimensionierte Zahlungsströme sind auch schon in
wesentlich kleineren Ländern ausgelöst worden. Die Gesamtsumme der
Nettotransfers von West- nach Ostdeutschland hat allein für die Jahre
1991-1997 rund DM 926 Mrd. (ca. 470 Mrd.) betragen. Die Bundesbürger haben anfangs 7,5 %, später 5,5 % ihrer Einkommenssteuer zusätzlich
für den so genannten «Aufbau Ost» aufgewendet. Dabei wurde unter anderem daran appelliert, dass die Menschen in der ehemaligen DDR in höherem Masse die Kosten des verlorenen Angriffskrieges getragen hätten; dass
also der begünstigte Westen dem Osten etwas schulde. Der «Solidarpakt»
ist und war gleichsam ein Ausgleich der ungleich verteilten Lasten der
Kriegsschuld. Weder die Summe von $ 500 Milliarden noch die Begründung von Transfers dieser Grössenordnung durch geteilte historische
Erfahrungen ist so abstrus, wie es dem Bauchgefühl vieler Gegner von
Black Reparations erscheint.
(2) Präzedenzfalleinwand: «There is neither wealth nor wisdom enough in
the world to compensate in money for all the wrongs in history», schrieb die
New York Times in Reaktion auf Formans «Black Manifesto» im September
1969.23 Das Argument ist bemerkenswert. Warum sollte es gegen SklavereiReparationen sprechen, dass nicht genug Geld und Weisheit vorhanden
sind, um alle Fehler der Geschichte zu korrigieren. Es reicht, wenn Geld
und Weisheit vorhanden sind, um den in Frage stehenden Fall zu beurteilen
und zu kompensieren. An der zitierten Stelle der New York Times kommt die
Furcht zum Ausdruck, dass durch die Anerkennung und Wiedergutmachung
historischen Unrechts Präzedenzfälle geschaffen würden und dass dies
unabsehbare Folgen für die Kalkulierbarkeit des Wirtschaftssystems, des
Lebens insgesamt hätte. Würde man mit einem Fall anfangen, so müsste
man sich am Ende mit allen beschäftigen – und dafür reicht weder Geld
noch Weisheit. Versuchte man historisches Unrecht konsequent zu kompensieren, gerieten die grossen und weniger grossen Wirtschaftsnationen Europas, (und in geringerem Masse) Japan und die Vereinigten Staaten in einen
unabsehbaren Strudel von Wiedergutmachungsforderungen. Jamaika hat
bereits Reparationen von Grossbritannien für Sklaverei und Sklavenhandel
eingefordert. Auf der UNO-Konferenz in Durban sind astronomische
MICHAEL SCHEFCZYK
419
Ansprüche zugunsten der afrikanischen Staaten gestellt worden. Reparationen an Afroamerikaner würden diese und ähnliche Vorstösse ermutigen.
Dieser Einwand ist inakzeptabel. Erstens gibt es bereits zahlreiche Präzedenzfälle; zweitens ist es keine Rechtfertigung ungerechten Handelns,
dass man – handelte man in diesem Falle gerecht – dann auch in anderen
Fällen gerecht handeln müsste. Angenommen, in einer Gesellschaft, in der
Korruption verbreitet ist, wird ein Fall von Bestechung öffentlichkeitswirksam verfolgt. Niemand würde es für ein gutes Argument halten, wenn man
einen solchen Prozess kritisierte, weil durch ihn ein «gefährlicher Präzedenzfall» geschaffen und die Kalkulierbarkeit des Wirtschaftssystems
gestört werden würde. Die Störung eines auf ungerechten Praktiken beruhenden Systems ist ja das Ziel des Prozesses. Ähnliches gilt für Reparationsforderungen. Manche scheinen indes der Meinung zu sein, die Kosten
wiedergutmachender Gerechtigkeit seien prohibitiv hoch, weil sie – konsequent durchgeführt – zu einem untragbaren Einbruch der Weltproduktion
führen müsste. Abgesehen davon, dass für diese Behauptung keine Belege
vorgelegt werden, wäre es nichts Ungewöhnliches, wenn Forderungen der
Gerechtigkeit und solche der Effizienz gegeneinander abgewogen werden
würden. Wenn bestimmte Formen von Wiedergutmachung historischen
Unrechts das globale System unkalkulierbar machen würden, dann wäre
dies bei deren Ausgestaltung zu berücksichtigen. Aber um dies beurteilen
zu können, müsste die Bereitschaft bestehen, das Thema überhaupt angemessen zu würdigen.
(3) Verjährungseinwand: «The whole notion of untangling the ‹debts› of
history smacks of fantasy. Would the descendants of an Athenian helot of
the fifth century B.C., assuming that such a relationship could be established, have a claim today on the Greek government? [...] The whole thing is
a grisly farce.»24 Das Unrecht der Sklaverei wurde in den Vereinigten Staaten vor vierzehn Jahrzehnten beendet. Verschiedene Menschen haben verschiedene Intuitionen darüber, ob und wann Unrecht vergeht. Aber es
scheint klar zu sein, dass ab einem gewissen Zeitpunkt keine vernünftigen
Wiedergutmachungsforderungen mehr gestellt werden können. Reparationen für Verbrechen, die fünfzig Jahre zurückliegen, dürften die meisten für
annehmbarer halten, als für solche, die vor fünfhundert Jahren begangen
wurden. Wo wäre hier eine vernünftige Grenze zu ziehen? Die nahe liegende Lösung scheint zu sein, dass nur unmittelbare Opfer Wiedergutmachungsansprüche haben und nur unmittelbare Täter Wiedergutmachungspflichten. Da in den Vereinigten Staaten weder ehemalige Sklavenhalter
noch ehemalige Sklaven leben, sind die Ansprüche haltlos.
Dies ist ein populäres, aber nicht besonders überzeugendes Argument.
Wenn es konsequent angewendet werden würde, dann wäre auch das deut-
420
Black Reparations
sche «Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen», das auf Enteignungen in der ehemaligen DDR bezogen ist, in Teilen illegitim oder das österreichische Bundesgesetz über die «Rückgabe von Kunstgegenständen aus
den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen», das Opfern des
Nationalsozialismus und deren Nachkommen gilt. Wenn es aber dem common sense entspricht, nicht nur die Ansprüche der unmittelbaren Opfer zu
würdigen, sondern solche auch mittelbaren Opfern zuzugestehen, dann ist
weit weniger klar, dass Sklaverei-Reparationen haltlos sind, als dies von
manchen unterstellt wird.
(4) Chance auf Neuanfang: Manche sorgen sich auch um die Lebensbedingungen derjenigen, die für die Reparationen aufzukommen hätten.
Menschen haben ein Recht auf einen moralischen Neuanfang. Selbst bei
schwersten Vergehen gewähren viele Rechtssysteme den Verurteilten nach
einer gewissen Zeit wieder die Freiheit. Eine ähnliche Überlegung kommt
bei der Frage der Reparationen in Betracht. Viele meinen, es müssen historische Schlussstriche gezogen werden, um Staaten und ihren Bevölkerungen zu erlauben, ihre Geschichte in besseren Bahnen fortzusetzen. Auch
dieses Argument ist kein grundsätzlicher Einwand gegen Reparationen,
sondern betrifft deren Ausgestaltung. Trotz der schier unbegreiflichen Verwüstung, die Nazi-Deutschland mit ungeteilter Schuld über Europa
gebracht hat, haben die westlichen Alliierten den Deutschen die Chance
auf einen politisch-moralischen Neuanfang gewährt. Es dürfte aber unstrittig sein, dass die an Israel und die jüdischen Opfer des Systems gerichteten
Kompensationsleistungen integraler Bestandteil dieses Neuanfangs waren.
Chance auf Neuanfang und Reparationen haben sich in diesem Fall ergänzt
und nicht widersprochen; und es gibt wenig Anlass, zu vermuten, es handele sich hier um einen Einzelfall.
(5) Willküreinwand: «The New York Times recently interviewed Richard
Barret on ‹reparations›, in which Barret stated that the focus should be on
West Africa, where Negroes had been enslaved by their own people. ‹Let
the descendants of the tribal chieftains pay the descendants of their own
slaves.›»25 Vor vielen Akten historischen Unrechts steht anderes Unrecht.
Jeder Versuch, die Ursachen sorgfältig zu erforschen, so meinen manche,
verliert sich im Unbestimmten. Waren die Bene_-Dekrete nicht eine Reaktion auf die Nazi-Barbarei, die ihrerseits eine Reaktion war auf Versailles,
das seinerseits eine Reaktion war auf die verbrecherische Kriegführung der
Deutschen im Ersten Weltkrieg und immer so fort? Jeder Anfang – so der
Einwand – ist der Sache nach willkürlich. Welche Forderungen letztlich
zum Zuge kommen, sei eine Angelegenheit der Macht und nicht der
Gerechtigkeit.
MICHAEL SCHEFCZYK
421
An dem Einwand ist so viel richtig, dass es Beispiele für reaktives
Unrecht geben mag und dass es unangemessenen wäre, solche Formen des
Unrechts unter Absehung vom historischen Kontext zu betrachten. Dies
kann aber kein Argument gegen Reparationsforderungen schlechthin abgeben, weil es eindeutige Fälle nicht-reaktiven Unrechts gibt, zu denen zweifellos die Ermordung der europäischen Juden, aber auch Sklaverei und
Sklavenhandel gehören.
(6) Konservatismuseinwand: «Compensatory justice», schreibt Robert
Goodin, «is profoundly conservative. Across its diverse range of applications, it usually serves to restore some status quo ante. The emphasis upon
restoring the preexisting state obviously flies in the face of ideals of redistributive justice.» 26 In vielen Fällen wird man erwarten, dass Theorien korrektiver und distributiver Gerechtigkeit zu ähnlichen normativen Aussagen
führen. Wenn eine Bevölkerungsgruppe systematisch diskriminiert wurde,
so erwachsen ihr Wiedergutmachungsansprüche; da zu den Wirkungen von
Diskriminierungen typischerweise auch materielle Nachteile gehören und
Theorien distributiver Gerechtigkeit diese Nachteile aufzuheben fordern,
weisen korrektive und distributive Ansprüche in dieselbe Richtung. Dies
muss aber nicht notwendigerweise der Fall sein. Angenommen, die bestehende Verteilung sei einer Theorie distributiver Gerechtigkeit zufolge
ungerecht. Nun ändert jemand durch eine unrechtmässige Handlung die
Verteilung so, dass sie der fraglichen Theorie der Gerechtigkeit besser entspricht. Beispielsweise könnten die am schlechtesten gestellten Mitglieder
der Gesellschaft die Häuser und den Grundbesitz der am besten Gestellten
plündern und besetzen, so dass eine – im Sinne der Theorie – wünschenswertere Verteilung resultierte. In diesem Fall scheinen die Aussagen korrektiver und distributiver Gerechtigkeit in unterschiedliche Richtungen zu
weisen. Korrektive Gerechtigkeit fordert in jedem Falle zunächst die
Berichtigung des begangenen Unrechts. Darüber hinaus verlangt sie aber
eine Restitution oder Kompensation der Geschädigten. An dieser Stelle
setzt nun der Dissens zwischen Vertretern korrektiver und distributiver
Gerechtigkeit ein. Denn in dem Beispiel haben die Geschädigten – laut der
Theorie distributiver Gerechtigkeit – keinen gerechten Anspruch auf ihr
Eigentum. Ihr zufolge vermögen sie daher auch nicht, gerechterweise dessen Restitution oder anderweitige Kompensation zu verlangen. Wir könnten
im Sinne distributiver Gerechtigkeit daher versucht sein, so erwägt Jules
Coleman, Kompensation, Reparation oder Restitution nicht als eine Forderung der Gerechtigkeit zu betrachten, solange das zugrunde liegende
System von Eigentumsrechten nicht dem als gerecht ausgezeichneten Verteilungsmuster entspricht.27 Kompensatorische Gerechtigkeit ist dagegen
konservativ, insofern sie die Berechtigung des Zustands vor dem unrecht-
422
Black Reparations
mässigen Eingriff als gegeben annimmt. Besser sei es, einen Schlussstrich
unter das Geschehene zu setzen und einen Neuanfang auf Grundlage
gerechter Regeln und Organisationen zu versuchen. Der Blick der Gerechtigkeit müsse sich auf die Zukunft und nicht auf die Vergangenheit richten.
Auch dieser Einwand ist nicht überzeugend, wenn er im Sinne einer
grundsätzlichen Ablehnung der Frage nach wiedergutmachender Gerechtigkeit gemeint ist. Gerechtigkeit hat eine historische Seite, wie die libertäre
Theorie deutlicher als die egalitaristische betont hat. Es reicht nicht aus, zu
wissen, dass es einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder den Bewohnern eines bestimmten Landes schlecht ergeht, um sagen zu können, sie
hätten einen Gerechtigkeitsanspruch auf Transfers. Die Ursachen ihrer
Situation sind vielmehr relevant. Ob eine Theorie den Ausgleich «unverdienter Nachteile» fordert oder eine Wiedergutmachung von Unrecht: in
beiden Fällen ist historisches Wissen erforderlich. Der Versuch einer strengen Unterscheidung zwischen vergangenheitsorientierten und zukunftsorientierten Theorien ist insofern irreführend.
(7) Ungerechtigkeitseinwand: «The notion of collective guilt for what
people did [200-plus] years ago, that this generation should pay a debt for
that generation, is an idea whose time has gone. I never owned a slave. I
never oppressed anybody. I don’t know why I should have to pay for
someone who did [own slaves] generations before I was born.»28 Dieser
Einwand könnte einerseits auf der anarchistischen Annahme beruhen, dass
eine Person nur dann verpflichtet ist, für eine Verbindlichkeit aufzukommen, wenn sie diese Verbindlichkeit selbst eingegangen ist. Diese Annahme
ist anarchistisch, weil sie die Legitimität politischer Autorität in Frage
stellt. Politische Autorität ist durch die Pflicht der Herrschaftsunterworfenen definiert, den hoheitlichen Anweisungen zu folgen. Wenn eine
Gemeinde einen Radweg anlegt und dies aus Steuermitteln finanziert, so
kann sich kein Steuerpflichtiger mit der Begründung entziehen, er habe
kein Fahrrad oder sei gegen den Radweg gewesen. Wird die Gerechtigkeit
dieses Zwangs bezweifelt, so wird das Recht der politischen Körperschaft
insgesamt bezweifelt.
Hinter dem Einwand könnte andererseits die spezifischere These stehen,
dass zwischen Personen wie Henry Hyde und dem Unrecht der Sklaverei
keine Relation bestünde, die rechtfertigen würde, diese Personen zu Kompensationszahlungen zu zwingen. Um diese These zu begründen, reicht es
aber sicher nicht aus zu sagen, man habe nie selbst einen Sklaven besessen.
Mit derselben Begründung könnte Ps Mutter in Fall I sich weigern, das
Auto herauszugeben, weil sie selbst ja kein Unrecht begangen hat. Dies ist
aber nach NTIII für das Bestehen von legitimen Kompensationspflichten
nicht zwingend erforderlich. Der Ungerechtigkeitseinwand müsste daher
MICHAEL SCHEFCZYK
423
lauten, dass die Voraussetzungen von NTIII nicht gegeben sind, also Personen wie Henry Hyde (und vermutlich ist mit ihm die gesamte weisse
Bevölkerung gemeint) zum fraglichen Zeitpunkt über keinen ungerechtfertigten, herausgebbaren Vorteil verfügen.29 Da der Ungerechtigkeitseinwand den rationalen argumentativen Kern der Kritik am Gedanken von
Black Reparations bildet, ist es nun Zeit, die generellen Einwände zu verlassen und zu den spezifischen Argumenten überzugehen.
5. Boxills Argument für Sklaverei-Reparationen
Die meisten Advokaten von Black Reparations stützen die Forderung nicht
auf das Unrecht der Sklaverei, sondern auf das der Segregation und Diskriminierung. Einer der ersten philosophischen Beiträge zu dem Thema, Bernard Boxills «The Morality of Reparation», hat sich allerdings in eine
andere Richtung bewegt und eine Kompensation für unterschlagene
Arbeitslöhne gefordert.30 Der Kern seiner Argumentation zunächst im
Wortlaut: «Dick steals the bicycle from Tom and gives it to Harry; in the
meantime Tom dies, but leaves a will clearly conferring his right to ownership of the bicycle to his son, Jim [1]. Here again we should have little hesitation in saying that Harry must return the bicycle to Jim [2]. Now, though
it involves complications, the case for reparation under consideration is
essentially the same as the one last mentioned: the slaves had an indisputable moral right to the products of their labour [3]; these products were stolen from them by the slave master who ultimately passed them on to their
descendants [4]; the slaves presumably have conferred their rights of
ownership to the products of their labour to their descendants [5]; thus, the
descendants of slave masters are in possession of wealth to which the descendants of slaves have rights [6]; hence, the descendants of slave masters
must return this wealth to the descendants of slaves with a concession that
they were not rightfully in possession of it [7].»31
[1] und [2] entsprechen NTII und NTIII. Tom kann an Jim nicht nur seine
Habe vererben, sondern auch seinen Restitutionsanspruch gegen den
unrechtmässigen Besitzer (NTII). Selbst wenn Harry arglos ist, ist er verpflichtet, das Rad an Jim herauszugeben (NTIII). Die Forderung nach Sklaverei-Reparationen beruht auf der Anwendung dieser normativen Thesen.
Denn zweifellos hatten die Sklaven das moralische Recht, nicht versklavt zu
sein, sondern für ihre Arbeit übliche Löhne zu erhalten [3]. Die Voraussetzungen von NTIV – so nimmt Boxill an – sind erfüllt: Die Nachfahren der
Täter haben einen aus dem Unrecht resultierenden, herausgebbaren Vorteil
empfangen [4]. Es kann auch vernünftigerweise angenommen werden,
dass die Sklaven ihren Kompensationsanspruch an die Nachfahren vererbt
424
Black Reparations
haben [5]. Folglich sind die Nachfahren der Sklavenhalter verpflichtet, den
Nachfahren der Sklaven die ungerechtfertigten Vorteile herauszugeben. In
dieser ersten Fassung scheint der Black-Reparations-Anspruch Folgendes
zu fordern:
Black Reparations Claim (BRCB): Jeder Nachfahre von Sklaven hat
Anspruch auf Reparationen. Die Höhe
des Anspruchs Ri ergibt sich aus dem
Gegenwartswert der aggregierten Löhne, die in Normalarbeitsverhältnissen
jener Zeit gezahlt worden wären,
geteilt durch die Zahl der heute lebenden Nachfahren von Sklaven N.
David Horowitz und andere Gegner haben argumentiert, Black Reparations seien rassistisch, insofern sie den Anspruch nicht an dem Opferstatus,
sondern an der Rassenzugehörigkeit festmachen würden. BRCB wird
durch diesen Vorwurf offensichtlich nicht getroffen, da Boxill davon
spricht [5], dass die Sklaven ihren Kompensationsanspruch an ihre Nachfahren übertragen haben. Der Anspruch wird von BRCB folglich nicht an
dem ethnischen Hintergrund, sondern an der Zugehörigkeit zu einer Familienlinie festgemacht. Er hängt auch in keiner Weise davon ab, dass die
Nachfahren genetisch mit den Sklaven verwandt sind. Entscheidend ist
vielmehr, dass vernünftigerweise unterstellt werden kann, dass der Kompensationsanspruch nach dem Tod des unmittelbaren Opfers an (angenommene oder gezeugte) Kinder vererbt wird.
An dem Rassismusvorwurf ist Boxill allerdings nicht ganz unschuldig,
weil er im Anschluss an die zitierte Passage dazu übergeht, nicht mehr von
den «descendants of slaves» und «descendants of slave masters» zu sprechen, sondern behauptet, «that the white community as a whole, considered
as a kind of corporation or company, owes reparation to the black community.»32
Abgesehen von der Frage, ob und inwiefern die weisse Bevölkerung als
eine Körperschaft betrachtet werden kann, ist die Ansicht unhaltbar, dass
die schwarze Bevölkerung insgesamt Anrecht auf Sklaverei-Reparationen
hätte. Boxill geht hier – im Gegensatz zu BRCB – davon aus, dass (a) jeder
heute lebende Afroamerikaner, (b) in gleicher Weise vom Unrecht vorenthaltener Löhne betroffen ist. Doch das ist nicht der Fall.
(a) Nicht jeder Afroamerikaner ist Nachfahre von amerikanischen Sklaven. Denn zum einen sind viele schwarze Amerikaner erst nach der Emanzipation zugewandert;33 zum anderen gab es laut Zensus von 1830 immerhin 3775 freie Schwarze, die 12740 Negersklaven hielten.34 Es sind also
MICHAEL SCHEFCZYK
425
nicht nur keineswegs alle heutigen Afroamerikaner Nachkommen von
amerikanischen Sklaven; einige von ihnen sind vielmehr Nachkommen
von Sklavenhaltern. Wenn die Gruppe der Afroamerikaner nicht mit der
Gruppe der Nachkommen von Versklavten kongruent ist, so kann der Kompensationsanspruch nicht daran festgemacht werden, dass jemand Afroamerikaner ist. BRCB trägt dem Rechnung und stellt klar, dass die Reparationen denen zugute kommen müssen, deren Vorfahren das Unrecht der
Versklavung angetan wurde, und dass die Nachkommen ehemaliger
schwarzer Sklavenhalter Reparationen zu leisten hätten und nicht etwa
empfangen würden.
(b) Die zitierte Formulierung von Boxill unterstellt ferner, dass jeder
Afroamerikaner in gleichem Masse von dem Unrecht der Sklaverei betroffen ist. Doch auch dies ist nicht der Fall. Angenommen, eine Person sei
erwiesenermassen väterlicherseits Nachfahre von Versklavten. Ihre Mutter
stamme jedoch aus einer schwarzen Familie, die um 1900 aus der Karibik
eingewandert ist. Wie würde sich dies auf ihren individuellen Reparationsanspruch auswirken? Und was wäre, wenn unter den Vorfahren väterlicherseits eine reiche Weisse wäre? Oder ein schwarzer Sklavenhalter?
Eine verbesserte Version der Forderung von Boxill geht also nicht pauschal davon aus, dass alle Nachfahren von Sklaven in gleichem Masse
einen Anspruch auf Sklaverei-Reparationen besitzen, sondern macht diesen von der jeweiligen Familiengenealogie abhängig.
Black Reparations Claim (BRCFG): Jeder Afroamerikaner, jede Afroamerikanerin hat Anspruch auf Reparationen zur Wiedergutmachung des
Unrechts der Sklaverei entsprechend
der jeweiligen Familiengenealogie.
Boxill supponiert in [5], individuelle Kompensationsansprüche seien
kontrafaktisch als Schuldscheine S zu betrachten, die 1865 an die ehemaligen Sklaven ausgegeben wurden. Da die Schuld nicht beglichen wurde,
haben die unmittelbaren Opfer die Schuldscheine zu gleichen Teilen an
ihre Nachkommen weitergegeben (Normalisierungsannahme). Selbst mit
dieser Normalisierungsannahme bliebe die Lage jedoch unüberschaubar.
Angenommen, Adam und Eva hätten 1865 jeweils einen Schuldschein S
erhalten und an das einzige überlebende Kind, Abel, weitergegeben. Abel
hätte Esther geheiratet, die – wie ihre Schwester Ruth – einen Schuldschein
S nach dem Tod ihrer Eltern geerbt hätte. Würden Abel und Esther sechs
Kinder gehabt haben, so hätte jedes von ihnen jeweils einen halben Schuldschein S erhalten. Eines dieser Kinder, Judith, heiratet nun den aus der
Karibik stammenden Jim, mit dem sie zwölf Nachkommen zeugt, die alle
426
Black Reparations
überleben. An diese vererbt sie jeweils einen gleichen Teil ihres Schuldscheins S, also 1/24 S.
Dieses Beispiel kann hier abgebrochen werden, weil deutlich wird, dass
für eine individuelle Bestimmung des Reparationsanspruchs auf Grundlage
der Erbfolge eine schier unüberschaubare Zahl von Möglichkeiten besteht.
Da seit Ende des beklagten Unrechts bereits vierzehn Jahrzehnte vergangen
sind, dürften die relevanten Informationen in der Regel kaum zu ermitteln
sein. Eine Anwendung von BRCFG im grossen Umfang droht insofern an
Informationsmangel zu scheitern. Zwar sind nach NTII Kompensationsansprüche aus Verletzungen des Eigentums zwischen den Generationen übertragbar. Insofern kann grundsätzlich bejaht werden, dass die Nachkommen
von Sklaven über einen Prima-Facie-Anspruch auf Wiedergutmachung
verfügen. Würde nun gefordert, die Reparationsforderung für jede Person
individuell zu bestimmen und zu belegen, so führte dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem äusserst geringen Reparationsvolumen, sicherlich
weit diesseits dessen, was den Befürwortern von Black Reparations vorschwebt. Im Recht ist es jedoch nicht unüblich, schwer einlösbare Informationsanforderungen durch Präsumtionen zu umgehen. Entsprechend
könnte man rechtlich von einer generellen Abstammungspräsumtion ausgehen, also den vollen Anspruch aufgrund leicht verifizierbarer Merkmale
immer dann zusprechen, wenn nicht entgegenstehende Evidenzen vorliegen. Minimalbedingung für eine annehmbare Auslegung von BRCFG wäre
aber, dass zwischen der Lage der Empfänger und dem Unrecht eine Beziehung zumindest vernünftigerweise unterstellt werden kann.
5.1 Fragwürdigkeit des Opferstatus
BRCFG setzt voraus, dass Personen mittelbar Geschädigte der Sklaverei
sein können, und zwar in dem Masse, in dem sie in verwandtschaftlicher
Beziehung zu den unmittelbar Geschädigten stehen. Diese Voraussetzung
versteht sich nicht von selbst. Zwei Hauptlinien möglicher Kritik lassen sich
unterscheiden: (c) Zum einen wird bemängelt, dass BRCFG unterstellt, die
Nachfahren von afroamerikanischen Sklaven seien durch die Sklaverei
geschädigt. Dies sei nicht der Fall. (d) Zum anderen wird gegen BRCFG
argumentiert, dass nur zwei Klassen von Personen Ansprüche auf Kompensation haben können: die unmittelbaren Opfer eines Unrechts sowie mittelbare Opfer, die in einer moralisch relevanten Beziehung zum unmittelbaren
Opfer stehen. Die Anspruchsberechtigten von BRCFG stünden aber nicht in
einer moralisch relevanten Beziehung zu den unmittelbaren Opfern.
Zunächst zu (c), also zur Behauptung, die Nachfahren der afroamerikanischen Sklaven seien durch die Sklaverei nicht geschädigt. In einer naive
MICHAEL SCHEFCZYK
427
Variante (c1) lautet die Überlegung folgendermassen: Einem geläufigen
Verständnis voller Kompensation entspricht es, dass sie einen Zustand herstellt, wie er geherrscht haben würde, wenn es zu dem Unrecht gar nicht erst
gekommen wäre. In welchem Zustand würden sich nun die Afroamerikaner
ohne das Unrecht der Sklaverei befinden? Vertreter von (c1) antworten auf
diese Frage: Ohne das Unrecht der Sklaverei wären die Afroamerikaner
Schwarzafrikaner und würden folglich schlechter dastehen als ohne das
von ihren Vorfahren erlittene Unrecht. Die Sklaverei stellt daher für sie als
Nachkommen keinen Schaden dar, sondern einen Gewinn. Würde man die
Einkommen der afroamerikanischen Bevölkerung aggregieren und als
Bruttosozialprodukt eines Landes behandeln, so fände es sich in der Rangliste der reichsten Nationen an 13ter Stelle, hat der Ökonom Walter Williams von der George Mason University berechnet. Vor diesem Hintergrund halten es viele für schwer, an der Ansicht festzuhalten, es sei für die
heutigen Afroamerikaner ein Nachteil, dass ihre Vorfahren verschleppt und
versklavt wurden. Besonders emotional hat dies ein langjähriger Afrikakorrespondent der Washington Post, Keith Richburg, zum Ausdruck
gebracht: «Keith Richburg [...] wrote after three years of covering Africa for
the Washington Post. Africa is nightmarish, he concluded bluntly – a land of
cruelty, disease, dictatorship, and death. As a black American, he condemns
the slave trade that kidnapped his ancestors four centuries ago and shipped
him west in chains. But he also knows that slavery made his American life
possible. He is pained whenever he sees yet another scene of modern Africa in misery. ‹But most of all›, he writes, ‹I think: Thank G-d my ancestor
got out, because, now, I am not one of them.›» 35 Die Betrachtungsweise von
Keith Richburg und anderen Vertretern von (c1) beruht aber auf einem Missverständnis der Natur von Kompensationsansprüchen.
Fall III: Angenommen, B zündet in Ps Abwesenheit dessen Haus und
Kiosk an. Aus lauter Verzweiflung tut P daraufhin etwas, was er
sonst nie tut und auch nie getan haben würde: Er kauft ein Lotterielos. Zufälligerweise gewinnt P damit den Hauptpreis, der weit
grösser ist als der von B verursachte Verlust. Mit dem Gewinn
kann P ein neues, weitaus befriedigenderes Leben beginnen.
Selbst wenn wir mit absoluter Sicherheit wüssten, dass ohne den Brandstifter all diese Dinge nicht geschehen wären, scheint es wenig plausibel zu
behaupten, dass P keinen Anspruch auf Wiedergutmachung gegen B hätte.
Der Grund ist darin zu suchen, dass Kompensationen mit Leistungsansprüchen aus Schuldverträgen vergleichbar sind.36 B schuldet P die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens so, wie ein Darlehensnehmer
die Rückerstattung des Darlehens schuldet. Um den Schaden zu bestim-
428
Black Reparations
men, wird nicht die vermutete Gesamtwohlfahrt in der Lebenssituation
ohne Unrecht mit der Gesamtwohlfahrt in der Lebenssituation mit Unrecht
zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt verglichen; vielmehr betrachtet
man die Situation unmittelbar vor und nach dem Unrecht und fixiert auf
dieser Grundlage die Höhe des entstandenen Schadens. Der resultierende
Kompensationsanspruch gegen den Rechtsbrecher besteht unbeschadet
aller weiteren kausalen Konsequenzen, die das Unrecht haben mag. Es
beruht insofern auf einem Missverständnis des Kompensationsgedankens,
wenn Ellen Frankel Paul argumentiert, würde man das restaurative Element kompensatorischer Gerechtigkeit wörtlich nehmen, so schuldete das
weisse Amerika dem schwarzen ein schlechteres Leben, weil die typische
Vertreterin eines schwarzafrikanischen Landes die Situation einer «black
teenage mother on welfare in one of this country’s worst inner cities» nur
beneiden könne.37 Denn sie vergleicht hier globale Wohlfahrtsszenarien
statt die Schadenssumme des begangenen Unrechts zu fixieren. Damit ist
noch nicht die Frage geklärt, ob die Nachfahren von Sklaven einen
Anspruch auf die Schadenssumme der unmittelbaren Opfer haben. Ich
komme auf diese Frage unter (d).
Zunächst jedoch zu (c2). Während Vertreter von (c1) annehmen, ohne
Sklaverei wären die heute lebenden Afroamerikaner Schwarzafrikaner,
weist (c2) darauf hin, dass es einen heute lebenden Afroamerikaner, sagen
wir: Keith Richburg, ohne Sklaverei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gar nicht gäbe. Denn wären diejenigen, die durch den Sklavenhandel Keith Richburgs Vorfahren wurden, nicht versklavt worden,
hätte es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit niemals einen
Menschen mit dem genetischen Bauplan Keith Richburgs gegeben – und
insofern hat er auch keinen Grund, dafür dankbar zu sein, dass er nun nicht
als Schwarzafrikaner leben muss, weil er unter anderen Umständen einfach
nicht existieren würde. Allerdings folgt aus dieser Überlegung, dass so
wenig Grund Keith Richburg hat, dafür dankbar zu sein, kein Schwarzafrikaner zu sein, ebenso wenig Grund haben andere Afroamerikaner, das
Unrecht der Sklaverei zu beklagen. Denn eben: Wenn jemand Kompensation verlangt, muss er darlegen, worin der Schaden besteht; und dies
geschieht, indem er sein tatsächliches Wohlergehen mit dem kontrafaktischen Wohlergehen vergleicht, dass er genösse, wäre das Unrecht nicht
geschehen. Dabei wird vorausgesetzt, dass die betreffende Person in beiden
Zuständen existiert, eine Voraussetzung, von der wir gesehen haben, dass
sie im gegebenen Fall äusserst unplausibel ist. Dieses Problem von Kompensation und personaler Identität in verschiedenen möglichen Welten ist
erstmals von George Sher analysiert worden.38 Die Frage, die hier aufgeworfen wird, lautet also, ob Personen einen Kompensationsanspruch für
MICHAEL SCHEFCZYK
429
ein Unrecht haben können, das ein entscheidender kausaler Faktor ihrer
Existenz ist.39 Im Folgenden werde ich dies den Identitätseinwand nennen.
Zunächst ein Test auf moralische Intuitionen hinsichtlich kompensatorischer Gerechtigkeit:
Fall IV: Angenommen, K wäre das einzige Kind von Eltern, die sich auf
der Flucht vor einer furchtbaren Diktatur kennen gelernt und sich
ohne dieses Regime niemals getroffen hätten. In der neuen Heimat sind Ks Eltern, ebenso wie K. selbst, glücklich und erfolgreich. Nach dem Tod der Eltern und dem Untergang der Diktatur
ermittelt K den Verbleib eines äusserst wertvollen Buches, das Ks
Mutter im Namen des Regimes entwendet worden war. Die Konfiskation war der Auslöser für die Entscheidung von Ks Mutter,
das Land sofort zu verlassen. Das Buch befindet sich nun im
Besitz des Sohnes O eines ebenfalls verstorbenen Offiziers, der
von der Konfiskation begünstigt wurde und sie auch durchgeführt hat. Als K die Herausgabe des Werkes verlangt, weigert sich
der Sohn und begründet dies folgendermassen:
1. Hätten Ks Eltern das Land nicht verlassen, so hätten sie sich
nicht kennen gelernt.
2. Wenn sich Ks Eltern nicht kennen gelernt hätten, so wäre K
nicht gezeugt worden.
3. Die Konfiskation des Buches war unmittelbare Ursache
dafür, dass Ks Mutter das Land verlassen hat.
4. Dann war aber die Konfiskation des Buches ein entscheidender kausaler Faktor von Ks Existenz. (wg. 1, 2, 3)
5. Folglich würde K ohne die Konfiskation des Buches nicht
existieren.
6. Eine Person kann nur Kompensation verlangen, wenn sie
einen Schaden erlitten hat.
7. Ob ein Schaden vorliegt, wird bestimmt, indem die bestehende Situation verglichen wird mit der Situation, die ohne die
fragliche Handlung bestehen würde.
8. Da es K ohne die schädigende Handlung nicht gäbe, kann
nicht sinnvoll gesagt werden, K hätte einen Schaden erlitten.
(wg. 5)
9. Daher hat K auch keinen Anspruch auf Kompensation. (wg. 6)
10. Im vorliegenden Fall bestünde die Kompensation in der Herausgabe des Buches.
11. Folglich hat K keinen Grund, die Herausgabe des Buches zu
verlangen. (wg. 9, 10)
430
Black Reparations
Mit einer ähnlichen Argumentation hat der Philosoph Stephan Kershnar
die Rechtfertigung von Affirmative-Action-Programmen für Afroamerikaner durch den Gedanken kompensatorischer Gerechtigkeit zurückgewiesen. Zuweilen wird die Bevorzugung von Afroamerikanern in bestimmten
Auswahlprozeduren mit der Überlegung gerechtfertigt, dass dies eine Wiedergutmachung des Unrechts von Sklaverei und Diskriminierung darstelle.
Die Kompensation von Unrecht – so Kershnar – verlangt indes den Vergleich zwischen den wirklichen Umständen einer geschädigten Partei P
und einer in relevanten Hinsichten ähnlichen möglichen Welt, in der P
nicht geschädigt worden wäre. Dieser Vergleich ist nötig, um die Höhe des
Schadens zu bestimmen.
«The problem is that some unjust injuring acts, particularly acts of slavery, led to intercourse and the later creation of the ancestors of many
members of minority groups. Hence, there is no possible world in which
these individuals exist and in which the injustice, e.g. slavery, did not
occur. As a result, the counterfactual test does not allow us to measure or
even understand the existence of a compensatable injury to these persons.»40 Kershnar argumentiert hier wie der fiktive O. Wenn Unrecht Existenzvoraussetzung einer Person A ist, so vermag A keine Wiedergutmachung dafür zu verlangen, weil A durch das Unrecht nicht geschädigt sein
kann. Personen können jedoch nach NTIII und NTIV für die Wiedergutmachung von Unrecht verantwortlich sein, auch wenn sie nicht für das
Unrecht verantwortlich sind, und zwar dann, wenn sie in moralisch relevanter Weise von dem Unrecht profitieren. O profitiert zweifellos von dem
Unrecht, das sein Vater als Vertreter eines verbrecherischen Regimes
begangen hat, indem er das fragliche Buch konfiszierte. Nach NTIV ist er
verpflichtet, zu der Wiedergutmachung des begangenen Unrechts beizutragen, von dem er profitiert hat. Die Schwierigkeit des beschriebenen Falls
besteht aber – wie gesehen – darin, dass O argumentiert, es gebe nichts
wieder gutzumachen. Es sei hier eben nicht so wie im Fall I, in dem T zum
Zeitpunkt der Tat bereits existierte. Ihr Opferstatus sei daher unbestreitbar.
K könne aber – aus den bereits angeführten Gründen – nicht als Opfer von
Unrecht oder als mittelbar Geschädigte angesehen werden.
Das Ergebnis, zu dem Os Argumentation führt, scheint falsch zu sein –
aber wo liegt der Fehler? Nehmen wir zuvor noch eine strukturell ähnlich
gelagerte Situation hinzu:
Fall V:
Angenommen, die Eltern von X hätten sich aus Geldnot an einem
medizinischen Experiment der Regierung beteiligt und sich bei
dieser Gelegenheit kennen gelernt. Ohne das Experiment wären
sie sich niemals begegnet. Die Regierungsstellen wussten vor
dem Experiment, dass es für die Beteiligten äusserst schädlich
MICHAEL SCHEFCZYK
431
sein würde – die Details waren aber unbekannt und sollten näher
erforscht werden. Ziel und Risiken des Experiments wurden den
Probanden in moralisch verwerflicher Weise verschwiegen. Dessen Durchführung verletzte die moralischen Rechte der Beteiligten. Infolge des Experiments sind Eizellen der Mutter – ohne ihr
Wissen – geschädigt worden, so dass X schwer behindert zur
Welt kommt.
Folgte man der Argumentation Kershnars und Os, stünde X (möglicherweise im Gegensatz zu seiner mittlerweile verstorbenen Mutter) keine
Wiedergutmachung von der Regierung zu, da das Unrecht ein entscheidender kausaler Faktor seiner Existenz ist.
Betrachten wir nun zunächst, was in den Fällen IV und V nicht bestritten
wird: Es wird nicht bestritten, dass es zu einem Unrecht gekommen ist, das
Pflichten der Wiedergutmachung begründet. Im Fall V stellt die Regierung
in Abrede, gegenüber X Wiedergutmachungspflichten zu haben, gesteht
aber zu, dass die Durchführung der Experimente ein kompensationspflichtiges Unrecht an den unmittelbaren Opfern war.
Laut NTIV können solche Pflichten jedoch auch gegenüber mittelbaren
Opfern vorliegen, die in einer moralisch relevanten Beziehung zu den
unmittelbaren Opfern stehen. Es fragt sich also, ob dies bei X der Fall ist, ob
also X die Rechte eines mittelbaren Opfers innehat.
Damit sind wir aber auf (d) verwiesen, auf den Einwand, dass die
Anspruchsberechtigten nicht in einer moralisch relevanten Beziehung zu
den unmittelbaren Opfern stünden. Die Triftigkeit des in (c2) formulierten
Identitätseinwands gegen Wiedergutmachungsleistungen hängt also von
der Frage ab, ob die Tatsache, dass Unrecht ein kausal entscheidender Faktor für die Existenz von jemandem ist, dazu führt, dass die betroffene Person nicht in einer moralisch relevanten Beziehung zum unmittelbaren
Opfer stehen kann.
Unabhängig von dieser Frage lässt sich aber festhalten, dass die Profiteure von dem Unrecht in Fall IV und V kein Recht auf die erlangten Vorteile
haben. Zwischen einer Herausgabepflicht und einem Restitutionsrecht sind
Asymmetrien möglich. Dies wird an folgender Variation von Fall IV deutlich:
Fall IV2: Angenommen, K wäre das einzige Kind von Eltern, die sich auf
der Flucht vor einer furchtbaren Diktatur kennen gelernt und sich
ohne dieses Regime niemals getroffen hätten. In der neuen Heimat sind Ks Eltern, ebenso wie K selbst, glücklich und erfolgreich. Nach dem Tod der Eltern und dem Untergang der Diktatur
ermittelt K den Verbleib eines äusserst wertvollen Buches, das Ks
432
Black Reparations
Mutter im Namen des Regimes entwendet worden war. Die Konfiskation war der Auslöser für die Entscheidung von Ks Mutter,
das Land sofort zu verlassen. Das Buch befindet sich nun im
Besitz des Sohnes O eines ebenfalls verstorbenen Offiziers, der
von der Konfiskation begünstigt wurde und sie auch durchgeführt hat. Als K die Herausgabe des Werkes verlangt, weigert sich
der Sohn und begründet dies folgendermassen: Er bedaure
zutiefst das Unrecht des Regimes und schäme sich für die Taten
seines Vaters, aber K hätte kein Recht auf das Buch, da es sie
ohne das begangene Unrecht gar nicht geben würde. Hätte K
nicht so ein glückliches und erfolgreiches Leben, würde er es als
richtig erachten, ihr das Buch zu überlassen. Unter den gegebenen
Umständen werde er es aber lieber einer geeigneten Organisation
stiften. K betrachtet die Organisation zwar im Prinzip als würdige Empfängerin, beharrt aber auf Ihr Recht auf Rückgabe.
O bestreitet hier nicht, dass er kein Recht hat, von dem Unrecht seines
Vaters zu profitieren. Er bestreitet vielmehr, dass K in einer moralisch relevanten Beziehung zum unmittelbaren Unrecht steht. Dass sie die einzige
Tochter der Geschädigten ist, hält er aufgrund des Identitätseinwandes für
irrelevant. Entscheidend ist aus seiner Sicht, dass erstens durch seine Herausgabe ein moralisch falscher Zustand korrigiert wird, der darin besteht,
dass er in kritikwürdiger Weise von Unrecht profitiert; und zweitens dass
diese Korrektur zugunsten moralisch unterstützenswerter Ziele geschieht,
soweit möglich zugunsten der Kompensation unmittelbarer oder mittelbarer
Opfer des verbrecherischen Regimes. In dem beschriebenen Fall scheint
diese Auflösung jedoch moralisch äusserst unbefriedigend. Intuitiv ist man
geneigt, K ein volles Restitutionsrecht zuzusprechen und deshalb die Auffassung von O zurückzuweisen. Ob sie dieses Recht hat, ist unter (d) zu
betrachten.
Doch auch wenn die Tochter kein volles Restitutionsrecht haben sollte,
ist Os Position fragwürdig, weil er zwar die Herausgabepflicht anerkennt,
aber mit einem Entscheidungsrecht verknüpft, das er richtigerweise nicht
haben sollte. Weil O kein Recht an dem Buch hat, sollte er auch nicht entscheiden dürfen, wer das Buch bekommt. Wer sonst eignet sich für diese
Rolle? Eine nahe liegende Antwort scheint zu sein: Für diese Rolle eignen
sich diejenigen, die zu dem unmittelbaren Opfer in einer moralisch relevanten Beziehung standen. Dies trägt der intuitiven Einschätzung Rechnung, dass es nicht in Ordnung ist, dass der Sohn des Täters und nicht die
Tochter des Opfers entscheiden können soll, was mit dem Buch geschieht.
MICHAEL SCHEFCZYK
Normative These V (NTV):
433
Personen, die kein Recht auf erlangte Vorteile haben, sind zur Herausgabe verpflichtet, und zwar an diejenigen Personen, die in
einer moralisch relevanten Beziehung zum
unmittelbaren Opfer stehen (ohne mittelbare
Opfer zu sein).
In Fall IV2 steht K – als einzige Tochter – zweifellos in einer moralisch
relevanten Beziehung zum unmittelbaren Opfer. Laut NTV gründet ihr
Anspruch nicht darauf, dass sie ein mittelbares Opfer des Unrechts ist, sondern dass sie moralisch geeignet ist, die Rolle der Eigentümerin zu übernehmen, auf die O kein Recht hat.
Der Ertrag dieser Überlegungen für die Frage der Black Reparation
Claims ist folgender: Autoren wie Stephan Kershnar sind der Auffassung,
dass aus dem Identitätseinwand eine Zurückweisung von Reparationsansprüchen folgt. Wichtig ist aber festzuhalten, dass dies nicht heisst, dass
keine Pflicht zur Herausgabe von Vorteilen besteht, die durch die Sklaverei
erworben wurden. Die Proponenten des Identitätseinwandes sind in der
Regel der Meinung, die Profiteure der Sklaverei hätten keine Herausgabepflicht, weil diese Pflicht von einem entsprechenden Recht der Empfänger
abhinge; und weil sie dieses Recht bestreiten, bestreiten sie auch Pflichten
der Profiteure. Dieser Schluss ist aber voreilig. Herausgabepflichten können
nach NTV auch unabhängig von konkreten Reparationsansprüchen bestehen. NTV schlägt vor, diejenigen als Empfänger der herauszugebenden
Vorteile zu bezeichnen, die in einer moralisch relevanten Beziehung zu den
unmittelbaren Opfern stehen. Dies ist der auf einer Herausgabepflicht
beruhende Black Reparations Claim.
Black Reparations Claim (BRCH): Diejenigen Personen und Organisationen, die nachweislich vom Unrecht
der Sklaverei profitiert haben, sind zur
Herausgabe des monetären Gegenwartswertes der erlangten Vorteile verpflichtet. Die Zahlungen sollen denen
zugute kommen, die in einer moralisch
relevanten Beziehung zu den unmittelbaren Opfern stehen (ohne mittelbare
Opfer zu sein).
(d) Lässt sich von einem Teil der heute lebenden Afroamerikanern
sagen, dass sie in einer moralisch relevanten Beziehung zu den unmittelbaren Opfern der Sklaverei stehen? Die Vertreter des Einwands (d) bestreiten
434
Black Reparations
dies mit unterschiedlichen Begründungen. (d1) bezweifelt, dass vierzehn
Jahrzehnte nach dem Ende der Sklaverei die kausalen Verbindungen zwischen der Lage eines heutigen Individuums und den unmittelbaren Opfern
des Unrechts ausreichen, um von «mittelbaren Opfern der Sklaverei» zu
sprechen; die heute lebenden Afroamerikaner stehen zudem in keiner
Beziehung zu den unmittelbaren Opfern, die rechtfertigen würde, sie als
Personen zu betrachten, die «moralisch geeignet sind, die Eigentümerrolle
zu übernehmen», wie die Tochter K im obigen Fall (Fall IV2). Im Zeitverlauf lockern sich die kausalen Bindungen zunehmend, und es scheint vielen
klar, dass sich dies auch auf die Stärke von Wiedergutmachungsansprüchen
auswirken muss. (d1) zieht also nicht die normativen Thesen (NTI-V) in
Zweifel, die der Rechtfertigung von BRCH zugrunde gelegt wurden.
Angezweifelt wird vielmehr deren Anwendbarkeit auf Fälle, bei denen das
fragliche Unrecht bereits viele Generationen zurückliegt.
Zuweilen wird dies damit untermauert, dass die im Recht enthaltenen
Verjährungsregelungen Ausdruck der Intuition seien, Unrecht vergehe im
Laufe der Zeit. Doch ist dies ein Missverständnis. Der juristische Begriff
der Verjährung besagt nicht, bei Überschreiten einer bestimmten zeitlichen
Schwelle sei das Unrecht nicht mehr als Unrecht zu betrachten. Das
Unrecht bleibt auch nach Eintritt der Verjährung Unrecht. Verjährung
bedeutet nur, dass der Geschädigte seinen Wiedergutmachungsanspruch
rechtlich nicht mehr durchsetzen kann. Durch sie soll die Berechenbarkeit
des Rechts gefördert und dem Umstand Rechnung getragen werden, dass
sich «die Umstände ändern». Im Sinne der Berechenbarkeit und der Flexibilität des Rechts kann es wünschenswert sein, dass Ansprüche aus Rechtsbrüchen gerichtlich nur für einen definierten Zeitraum durchsetzbar sind.
Berechenbarkeit und Flexibilität sind jedoch Gesichtspunkte, die gegen die
gerechtfertigten Forderungen der Opfer abgewogen werden müssen.
Normative These VI (NTVI): Restitutions- und Kompensationsansprüche
vergehen nicht. Sie können allerdings durch
die legitimen Erwartungen unschuldiger
Dritter oder durch geänderte Umstände entwertet werden.
NTVI erklärt, dass lange zurückliegendes Unrecht an Bedeutung verliert, nicht mit dem blossen Verstreichen der Zeit, sondern mit Veränderungen in der «normativen Struktur». Ändert sich die Struktur nicht, so bleiben
die Ansprüche vom Verlauf der Zeit unberührt, ähnlich wie staatliche Verpflichtungen.41
Vergleichsweise unkontrovers sind daher zumeist Ansprüche unmittelbarer Nachkommen der direkten Opfer, insbesondere wenn es um die
MICHAEL SCHEFCZYK
435
Rückgabe von beweglichen Sachen wie Kunstgegenständen geht. In diese
Kategorie fällt beispielsweise das österreichische Bundesgesetz über die
«Rückgabe von Kunstgegenständen aus den Österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen», das Opfern des Nationalsozialismus gilt. Heikler
sind Forderungen nach Restitution von Haus- oder Grundbesitz, weil hier in
vielen Fällen das Schutzinteresse der unschuldigen Dritten stärker zu
gewichten ist; daher wird in der Regel, je länger das Unrecht zurückliegt,
der Status der Rückgabeforderung umso schwächer.
Fall VI: Die Stämme der Passamaquoddy, der Penobscot und der Maliseet Indianer haben auf Bitte des Generals George Washington
die Revolutionsarmee im Unabhängigkeitskrieg unterstützt. Im
Gegenzug verpflichtete sich die Regierung 1790 im Indian
Nonintercourse Act diese Stämme vor einer unautorisierten
Landnahme zu schützen. Die Regierung hat ihre vertraglichen
Verpflichtungen nicht eingehalten und die Stämme verloren zwischen 1794 und 1833 fast ihr gesamtes Land an den Bundesstaat
Maine. Das strittige Land umfasst 2/3 der Fläche von Maine; 350
000 Drittparteien sind von dem Disput betroffen.42
Es scheint evident, dass sich hier nicht wie in Fall I entscheiden lässt, bei
dem die Mutter von P gutgläubig ein geschenktes Luxusauto in Empfang
nimmt. In unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Schenkung hat sie ihren
Lebensentwurf nicht darauf aufbauen können, dass sie über den Wagen
verfügt. Sie hat daher kein starkes, schützenswertes Interesse an ihm, das in
der Lage wäre, den Anspruch der Tochter T zu neutralisieren. Ein derartiges
Interesse würde wohl auch bei längerer Dauer der Unrechtslage unter normalen Umständen nicht entstehen. Der Referenzpunkt für die moralische
Wahrnehmung der Situation bliebe die Tatsache, dass der Wagen unter
moralisch verwerflichen Umständen an Ps Mutter gelangt ist. Im Fall VI ist
der Referenzpunkt der moralischen Wahrnehmung ein anderer. Entscheidend ist hier nicht, dass viel Zeit vergangen ist, seit das Unrecht begangen
wurde, sondern dass sich die Umstände geändert haben und zu einer Entwertung des ursprünglichen Anspruchs (auf die mit dem Land verbundene
traditionelle Lebensform) führen. Die Bevölkerung der Vereinigten Staaten
hat sich zwischen 1790 (4 Mio.) und 1990 (241 Mio.) mehr als versechzigfacht und wächst zurzeit pro Dekade um über 10% (Stand 2000: 281 Mio.).
Der globale Bevölkerungsdruck ist keine Konsequenz des an den drei
Stämmen verübten Unrechts, verändert aber den Status des Restitutionsanspruchs. Die Forderung nach Wiederherstellung von Bedingungen, unter
denen sich die traditionelle, raumgreifende Lebensform wieder beleben
liesse, ist nicht zu rechtfertigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass die
436
Black Reparations
betroffenen Stämme keine legitimen Wiedergutmachungsansprüche haben
könnten.
Normative These VII (NTVII): Unschuldige Dritte sind nicht restitutionspflichtig, wenn sie ein gerechtfertigtes,
höherrangiges Interesse an dem strittigen
Eigentum haben oder die Umstände nicht
mehr vorliegen, unter denen der Eigentumsanspruch gerechtfertigt wäre.
Was bedeuten die voranstehenden Überlegungen für BRCH? Zunächst
einmal ist es richtig, wenn Vertreter von (d1) darauf hinweisen, dass sich der
Status von Reparationsforderungen im Zeitverlauf ändern kann. Es ist aber
wichtig zu beachten, warum dies so ist. Nicht das Verstreichen der Zeit als
solches, sondern sich ändernde gesellschaftliche oder ökonomische
Umstände und neu hinzukommende, gerechtfertigte Ansprüche unschuldiger Dritter sind entscheidend. Beides ist aber im Fall von Black Reparations
nicht in einer Weise gegeben, dass BRCH zurückgewiesen werden müsste.
(d2) Wiedergutmachungsansprüche erlöschen, wenn die verpflichtete
Partei den moralischen Fehler anerkannt und die entsprechende materielle
Leistung erbracht hat. Gegner von Black Reparations argumentieren, die
erhobenen Forderungen seien illegitim, weil die Schuld bereits beglichen
wurde. Was an Wiedergutmachung gegebenenfalls zu leisten gewesen
wäre, ist im Rahmen von Affirmative-Action-Programmen bereits geleistet
worden. Daher stellt BRCH eine inakzeptable, ungerechte Forderung dar
(Ungerechtigkeitseinwand). Horowitz hat zudem die Frage aufgeworfen,
ob nicht der Umstand berücksichtigt werden müsse, «that 350.000 Union
soldiers [...] died to free the slaves.»
Zunächst zu dem von Horowitz aufgebrachten Punkt: Der hohe Blutzoll,
der für die Beendigung der Sklaverei entrichtet werden musste, rechtfertigt
sicherlich, die Nachfahren der Gefallenen (sofern sie sich bestimmen lassen) von Reparationspflichten auszunehmen; möglicherweise ist es sogar
geboten, sie ihrerseits zu entschädigen. Es will aber nicht einleuchten, dass
der hohe Preis, der für die Beendigung von Unrecht zu bezahlen war, als
Kompensation der Opfer gelten kann.
Das andere Argument ist hingegen nicht von der Hand zu weisen. Es wäre
völlig unangemessen, bei einer Forderung wie BRCH ausser Acht zu lassen,
dass die amerikanische Gesellschaft bereits erhebliche Anstrengungen zur
Wiedergutmachung historischen Unrechts an der afroamerikanischen
Bevölkerung unternommen hat. Bereits die in den Siebzigerjahren intensiv
geführte Debatte um die Legitimität der Affirmative-Action-Programme
stand im Zeichen des Reparationsgedankens.43 Ob mit diesen die Schuld
MICHAEL SCHEFCZYK
437
beglichen worden ist, lässt sich nur bestimmen, wenn konkrete Forderungen
präsentiert und entsprechend mit dem bereits Geleisteten verrechnet werden
können. Charles Krauthammer hat diesen Konnex explizit hergestellt und
seine Unterstützung von Black Reparations von der Einstellung aller Affirmative-Action-Programme abhängig gemacht. Sein Vorschlag ist von Interessenvertretern der afroamerikanischen Bevölkerung als konservatives
Komplott abgetan worden. Es lässt sich aber – wie gesagt – nicht von der
Hand weisen, dass bei Forderungen, die auf dem Gedanken wiedergutmachender Gerechtigkeit beruhen, geprüft werden muss, ob eine Schuld überhaupt noch besteht. Über deren Höhe werden – wie immer – vernünftige
Meinungsverschiedenheiten möglich sein; die Weigerung, Reparationen
und Förderprogramme im Kontext zu sehen und ihre Leistungen zu verrechnen, ist aber unseriös, wenn corrective justice eingeklagt wird.44
Krauthammers Vorschlag, jedem «afroamerikanischen Haushalt» $ 50
000 zuzusprechen mag ad hoc sein. Möglicherweise kommen genauere
Untersuchungen der Frage, «What America Owes to Blacks» zu anderen
Werten. Die Grundidee bleibt – aus den erläuterten Gründen – richtig. Hinzukommt, dass sich der Gedanke, laufende Transferprogramme durch einmalige Zahlungen zu ersetzen, in Beziehung setzen lässt zu einem der
interessantesten Vorstösse der sozialpolitischen Debatte in den letzten Jahren, Ackerman und Alstotts «The Stakeholder Society».
«As a citizen of the United States, each American is entitled to a stake in
his country: a one time grant of eighty thousand dollars as he reaches early
adulthood. This stake will be financed by an annual 2 percent tax levied on
all the nation’s wealth.»45 Es wäre denkbar, Black Reparations in ein solches Programm, das an die Stelle des wohlfahrtsstaatlichen Transfersystems treten soll, zu integrieren.
Anmerkungen
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Zitiert nach Timmins 1995, S. 92.
Boxill 1972, Bittker 1972, Nozick 1974, McGray 1978, Andelson 1978, 1979, Rohatyn
1979.
Boxill 1972, S. 120.
«Is there a way out of this cul-de-sac? A way to recognize the debt of the past without poisoning the present and future? There is. Reparations. [...] In the American case, one can
make both a symbolic gesture and a real one by giving, say, every African-American family a substantial sum in the tens of thousands. For example, $50,000 per family of four
would cost about $440 billion [rund € 440 Mrd.] – a considerable sum but manageable. (It
amounts to about one-thirteenth of the projected 10-year surplus.)» (Krauthammer 2001)
Robinson 2000, S. 298.
Joyce 1999, S. 159.
Bei den Tuskegee-Experimenten waren Personen ohne ihr Wissen mit Syphilis infiziert
worden, um verschiedene Krankheitsverläufe zu beobachten.
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Black Reparations
Posner und Vermeule 2003, S. 696.
Ashford 2002.
Higginbotham 2003, S. 450.
In diesem Sinne äußert sich der Politologieprofessor Edward Erler: «The Civil War, Lincoln believed, was fought to vindicate the central principle of the Founding that ‹all men
are created equal› and that the ‹just powers› of government are based on the consent of the
governed. The northern victory preserved the principles of the Declaration and the Reconstruction Amendments extended citizenship and civil and political rights to the newly
freed slaves. The equal protection clause of the fourteenth amendment secures the equal
protection of equal rights of all citizens, regardless of race or ethnicity.» (Erler 2002)
Dies ist ein verbreitetes Argument und findet sich beispielsweise bei Horowitz 2002.
Bittker 1973/2003, S. 13.
«Applied to segregation, this approach would suggest the payment of compensation for stateprescribed segregation in public schools and other public facilities. Compensation for violations of the ‹separate but equal› doctrine is even more consonant with tradition, since
these violations were legally wrong even when commited.» (Bittker 1973/2003, S. 136)
Gegen diese Anschauung hat Jules Coleman verschiedentlich argumentiert. Ihm zufolge
dient kompensatorische Gerechtigkeit der Wiederherstellung eines bestimmten Verteilungsmusters und ist kein besonderes moralisches Verhältnis. Coleman 1994a, 1994b. Kritisch gegenüber einer solchen Position: Gaus 1991, Lomasky 1991.
Boxill 1972.
Nozick 1974, S. 57.
Dies dürfte auch der Rechtslage entsprechen. Für meine Überlegungen hängt aber nichts
davon ab, ob dies tatsächlich der Fall ist, da es hier um die moralischen Wiedergutmachungsansprüche geht, die gegebenenfalls rechtliche Form haben oder annehmen können.
«The two great waves of American immigration occurred after 1880 and then after 1960.
What logic would require Vietnamese boat people, Russian refuseniks, Iranian refugees,
Armenian victims of the Turkish persecution, Jews, Mexicans, Greeks, or Polish, Hungarian, Cambodian and Korean victims of communism, to pay reparations to American
blacks?» (Horowitz 2002, S. 13)
BGH, Az.: III ZR 245/98.
Der Indian Nonintercourse Act von 1790 sieht vor, dass die Übereignung von indianischem Grundbesitz durch den Bund genehmigt werden müsse. Verstöße gegen dieses
Gesetz bildeten die Grundlage für Restitutionsansprüche indianischer Stämme. Siehe:
Lyons 1977.
zitiert nach Parker 2000, ähnlich äußert sich Sowell in Sowell 2002.
zitiert nach Bittker 1973/2003, S. 5.
zitiert nach Bittker 1973/2003, S. 10.
Anonymus 2002.
«These, the whole point is to alter those antecedent distributions that compensatory justice
is at such pains to recreate. The two notions seem unalterably at odds. Compensation strives to preserve what redistribution strives to change. Redistribution alters what compensation seeks to preserve.» (Goodin 1991, S. 143)
Coleman 1994, S. 124.
Kongressabgeordneter Henry Hyde, zitiert nach Fullinwider 2003.
Entsprechend müssen die Advokaten von Black Reparations zeigen: «In order to argue
that the total white community owes the total black community reparations, we must present an argument that shows how all whites, even recent immigrants benefitted from slavery
and how all blacks felt its damaging effects.» (McGray 1978, S. 253)
Boxill spricht von den «products of labor»; es scheint sinnvoller, davon auszugehen, dass
nicht der Geldwert des Arbeitsproduktes, sondern der Arbeitslohn geschuldet wird.
Boxill 1972, S. 120.
Boxill 1972, S. 120.
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Sklaverei und Sklavenhandel ist zwar sicherlich ein kausaler Faktor im Leben von
Schwarzen, die beispielsweise nach 1865 aus der Karibik in die Vereinigten Staaten
kamen; doch wäre es unbillig, hierfür von der amerikanischen Bevölkerung Reparationen
zu fordern.
Jacoby 2001.
Jacoby 2001.
Thomson 1971/1986.
Frankel Paul 1991, S. 119.
Sher 1979/1997, Morris 1984, Fishkin 1991.
«The notion of compensation, as commonly employed, simply presumes some variation of
an identity-specific conception of interests. X is fully compensated for event E when X is
as well off as X would have been, had E not occurred. [...] The trouble is that we cannot
employ this notion of compensation to correct injustices from a past generation, because
the required state of affairs would entail the non-existence of those who would have to be
compensated.» (Fishkin 1991, S. 91)
Kershnar 1999, S. 95.
In diesem Sinne äußert sich auch Janna Thompson: «Commitments of nations are perpetual. There is no temporal limitation to their scope. Nevertheless, they do not last for ever.
Conditions change.» (Thompson 2002, S. 71)
Hill 2002, S. 412.
Thomson 1971/1986, Bayles 1973, Cowan 1972, Shiner 1973, Taylor 1973, Nickel 1974,
Nunn 1974, Boxill 1978, Wade 1978.
Unberührt bleibt davon die Möglichkeit, Boni bei der Auswahl von Studierenden und
Ähnliches damit zu legitimieren, dass andere Ziele als Gerechtigkeit verfolgt werden, beispielsweise diversity. Vielfältigkeit scheint der Gerechtigkeit ohnehin den Rang der wichtigsten Rechtfertigung für Affirmative Actions an Universitäten abgelaufen zu haben.
Ackerman und Alstott 1999, S. 4.
Bibliographie
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Andelson, Robert 1978, «Black Reparations. A Study in Gray», in: Personalist Nr.
59, S. 173-183
Andelson, Robert 1979, «Reply to Professor Rohatyn», in: Personalist Nr. 60, S.
438-441
Anonymus 2002, «Tickets for Back-to-Africa», in: www.nationalist.org/alt/2002/
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Ashford, Shannon 2002, The Reparations Debate: Should Black Americans Receive Slavery Reparations?, EDGE Lecture Series
Bayles, Michael 1973, «Reparations to Wronged Groups», in: Analysis Nr. 33, S.
182-184
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