Antrag auf Neufestsetzung meiner Bez - Schleswig
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Antrag auf Neufestsetzung meiner Bez - Schleswig
1 Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein Speckenbeker Weg 133 24113 Kiel Personalnummer: Antrag auf Neufestsetzung meiner Bezüge für Dezember 2007/ Antrag auf Nachzahlung der jährlichen Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) für 2007 Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage, mir für das Jahr 2007 eine Sonderzuwendung („Weihnachtsgeld“) auf Basis der bis einschließlich 2006 geltenden Rechtslage zu leisten. Das Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12. November 2003 (GVOBL. 2003, 546) wurde durch Art. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes zum Haushaltsplan 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 (GVOBL 2006, 309, 335 ff) in der Weise geändert, dass lediglich Beschäftigten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 mit den Dezemberbezügen ein auf 660 Euro reduziertes „Weihnachtsgeld“ ausgezahlt wird. Demgegenüber ist für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 11 und höher sowie die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes und die nach der Besoldungsordnung R besoldeten Richter und Staatsanwälte keine Sonderzahlung mehr vorgesehen. Sie erhalten lediglich den einheitlich an alle Beamten und Richter zu zahlenden „Sonderbetrag“ in Höhe von 400 Euro für jedes im Monat Dezember im Familienzuschlag berücksichtigte Kind. Dieser neuerliche tiefe Einschnitt in die finanzielle Ausstattung der Angehörigen der RBesoldungsordnung wirft nicht nur ein schlechtes Licht auf den Umgang des Landes Schleswig-Holstein mit seinen Richtern und Staatsanwälten, er ist auch verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen und daher rechtswidrig. I. 2 Die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung durch das Gesetz über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen vom 12. November 2003 und erst recht die vollständige Streichung des Weihnachtsgeldes ist für die Angehörigen der Besoldungsordnung R unzumutbar. Seit Jahren werden die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein in nicht mehr zu rechtfertigender Weise zur Sanierung des Landeshaushaltes herangezogen: So erfolgte die Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge an den Tarifbereich regelmäßig stark verzögert. Das Urlaubsgeld wurde gestrichen, das „Weihnachtsgeld“ zunächst auf 93 % eines Monatsgehaltes gekürzt und „eingefroren“, in 2003 erneut drastisch gekürzt und nunmehr ganz gestrichen. Auch im Beihilferecht gab es trotz sinkender Leistungen der Krankenversicherungen deutliche Verschlechterungen, zuletzt mit der Einführung einer jährlichen Selbstbeteiligung von z.B. 200 Euro für Angehörige der Besoldungsgruppe R 1 durch die Beihilfeverordnung vom 16. Mai 2006 (GVOBL 2006, 85). Weitere Verschlechterungen gab es im Versorgungsbereich. Diese Einschnitte haben in ihrer Gesamtheit dazu geführt, dass die Gehälter der Richter und Staatsanwälte in den letzten 15 Jahren mit der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung bei weitem nicht Schritt gehalten haben und nicht nur um etwa die Hälfte hinter den Gehaltssteigerungen in der Privatwirtschaft, sondern sogar noch deutlich hinter der Geldentwertungsrate zurückgeblieben sind. Dies ergibt sich anschaulich aus der vom Deutschen Beamtenbund angefertigten Übersicht über die Besoldungsanpassungen seit dem Jahre 1990, abrufbar auf der Internetseite des DBB http://www.dbb.de/themen/Besoldungstabellen. Gleichzeitig haben sich durch die personellen Einsparungen in allen Bereichen der Justiz die Arbeitsbedingungen kontinuierlich verschlechtert und ist die Arbeitsbelastung bis an den Rand des Zumutbaren angestiegen. All diese Einschnitte und Verschlechterungen sind von Richtern und Staatsanwälten weitgehend klaglos hingenommen worden. Ihrem überobligationsmäßigen Einsatz bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten ist es zu verdanken, dass Gerichte und Staatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein im Vergleich mit anderen Gerichten stets gute bis sehr gute Ergebnisse erzielen konnten. Eine Würdigung dieser Leistung haben Richter und Staatsanwälte in der Vergangenheit kaum erfahren. Vor diesem Hintergrund kann die völlige Streichung der jährlichen Sonderzahlung nicht hingenommen werden. Sie stellt einen festen Bestandteil der Bezüge dar, auf den sich Richter und Staatsanwälte z. B. durch Finanzierungen auf Dauer eingerichtet haben. 3 II. Sowohl die Kürzungen als erst recht die vollständige Versagung des Weihnachtsgeldes für die Angehörigen der R- Besoldungsgruppen verstoßen gegen die Verfassungsgrundsätze der amtsangemessenen Alimentation, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung und sind daher rechtswidrig. Die durch die Streichung des „Weihnachtsgeldes“ bewirkte erneute Absenkung meiner Besoldung verletzt das durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Prinzip der amtsangemessenen Alimentation. Bei der Beantwortung der Frage, ob die jeweiligen Bezüge noch als amtsangemessen angesehen werden können, ist eine Gesamtschau der gewährten Alimentation und der bereits erfolgten Kürzungen erforderlich (vgl. OVG Münster NVwZ-RR 2004, 546 ff.). Hieraus folgt, dass hierbei nicht nur die jeweils konkret in Rede stehende Kürzungsregelung isoliert in den Blick genommen werden darf. Wäre das so, könnte nämlich im Wege einer sog. "Salamitaktik" des Gesetz- und Verordnungsgebers die amtsangemessene Alimentation der Besoldungs- und Versorgungsempfänger Stück für Stück immer weiter aufgezehrt werden (vgl. hierzu auch Schnellenbach, VerwArch 2001, 2 , 24). Unter Berücksichtigung der – offenen und versteckten – Kürzungen, denen Richter und Staatsanwälte in den vergangenen Jahren ausgesetzt waren, ist spätestens mit der Streichung der Sonderzuwendungen in der Besoldungsgruppe R ein Besoldungsniveau erreicht, das nicht mehr als amtsangemessen bezeichnet werden kann. Die Streichung der Sonderzuwendungen allein bewirkt bereits eine Nettobelastung, die sich weit oberhalb des vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 9. März 2000 - 2 BvL 8/99 u.a. – DVBl. 2000, 1117 ff.) und vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 – BVerwGE 118, 277 ff.) angesprochenen, noch als unbedenklich angesehenen Kürzungsvolumens von 1 % des insoweit relevanten Jahresnettoeinkommens bewegt (vgl. zur Maßgeblichkeit des Nettoeinkommens im Zusammenhang mit der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation BVerfG, z. B. Beschlüsse vom 24. November 1998 - 1 BvL 26/91 u.a. - und vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -). Nimmt man – wie im Rahmen der Gesamtschau geboten – die in den vergangenen Jahren erfolgten Kürzungen im Bereich der Besoldung, der Beihilfe und der Versorgung hinzu, summieren sich die Kürzungen auf mehr als 5 % des Jahresnettoeinkommens und haben jedenfalls in ihrer Summe zu einer Absenkung der Besoldung auf ein nicht mehr amtsangemessenes Niveau geführt. 4 Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen der Einkommensentwicklung und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung einerseits und den Bedürfnissen der öffentlichen Haushalte andererseits dürfen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte auch unter Berücksichtigung ihres besonderen Treueverhältnisses nicht erheblich stärker belastet werden als andere Bevölkerungsgruppen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 34.01 -, BVerwGE 117, 305, 308; Wolff, ZRP 2003, 305, 307; Hebeler, RiA 2003, 157, 161; Jachmann, ZBR 1993, 133, 134 f.). Es ist nicht erkennbar, dass eine andere relevante Gruppe der Bevölkerung des Landes durch die Haushaltssanierung ähnlich stark belastet wird. Diese Heranziehung der Richter und Staatsanwälte verstößt gegen das von dem – der besonderen Treuepflicht korrespondierenden – Fürsorgeprinzip des Dienstherrn geprägte Dienstverhältnis der Richter und Staatsanwälte. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht ist insbesondere darin zu sehen, dass die Streichung der Sonderzuwendungen zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aufgrund der erheblichen Kürzung ihrer Pensionsansprüche gezwungen sind, ihre Altersversorgung durch aus dem Einkommen zu finanzierende private Vorsorge sicherzustellen und daher von den erfolgten Kürzungen in doppelter Weise betroffen sind. Nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass der Besoldungsgesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen hat (vgl. BverfG NVwZ 2005, 1294 ff). Die Kürzung kann auch nicht mit einer schwierigen Haushaltslage gerechtfertigt werden. Das BVerfG hat zur vergleichbaren Frage der amtsangemessenen Versorgung im Beschluss vom 20. März 2007 2 BVL 11/04, NVwZ 2007, 679 ff ausgeführt: „Die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, die Herausforderungen durch die Globalisierung, der demographische Wandel und die finanziellen Nachwirkungen der Wiedervereinigung vermögen eine Einschränkung des Grundsatzes amtsgemäßer Versorgung nicht zu begründen. Könnte die finanzielle Situation der öffentlichen Hand für sich bereits eine Veränderung des Grundsatzes der Alimentierung rechtfertigen, so wäre diese dem uneingeschränkten Zugriff des Gesetzgebers eröffnet. Die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG liefe hierdurch ins Leere. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um 5 die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG. Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen“. Diese Ausführungen bedürfen keiner weiteren Kommentierung. Es ist zudem in Rechnung zu stellen, dass sich die Haushaltslage aufgrund deutlich steigender Steuereinnahmen erheblich verbessert hat, so dass auch die wirtschaftliche Grundlage für die massive Gehaltskürzung entfallen ist. Darüber hinaus gehört die Gewährung eines jährlichen Weihnachtsgeldes in Höhe von etwa einem Monatsgehalt seit Jahrzehnten zum gewachsenen Bestandteil der Dienstbezüge. Auf diesen Gehaltsbestandteil haben nicht nur die Angehörigen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10, sondern in gleicher Weise die Richter und Staatsanwälte fest vertraut und ihn und ihn in ihre individuelle finanzielle Planung einbezogen. Zugleich ist die Schlechterstellung aller über A 10 liegenden Einkommensgruppen ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sachliche im Besoldungsrecht maßgebliche Gründe für die Ungleichbehandlung verschiedener Besoldungsgruppen nicht vorliegen. Die Alimentation des Beamten findet ihren Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG, der eine Besoldung nach dem Dienstrang und nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung vorsieht (BVerfG NVwZ 2005, 1294 ff). Durch die vorgenommene Staffelung wird zudem das besoldungsrechtliche Abstandsgebot verletzt. Da die Streichung der Sonderzuwendung nach dem vorstehend Ausgeführten rechtswidrig ist, ist die Festsetzung meiner Bezüge ohne die Berücksichtigung der mir zustehenden Sonderzuwendung für den Monat Dezember 2007 zu niedrig erfolgt. Ich beantrage daher, mir die zu Unrecht nicht festgesetzte und nicht ausgezahlte Sonderzuwendung nachzuzahlen. für den Monat Dezember 2007 6 Sollte es im Hinblick auf weitere Verfahren zu einer Musterprozessvereinbarung zwischen Ihnen und dem Landesverband der Richter und Staatsanwälte in Schleswig-Holstein kommen, erkläre ich mich schon jetzt mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Musterfälle einverstanden, wenn Sie für die Dauer der Durchführung der Musterverfahren auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichten. Ich bitte um entsprechende schriftliche Bestätigung. Mit freundlichen Grüßen