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Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hat am 02. Juli 2012 im Insolvenzverfahren der Q-Cells SE, Sonnenallee 17-21, 06766 Bitterfeld-Wolfen OT Thalheim (Az.: 2 IN 121/12), folgenden Beschluss veröffentlicht: In dem Insolvenzverfahren der Q-Cells SE, Sonnenallee 17-21, 06766 Bitterfeld-Wolfen OT Thalheim (AG Stendal, HRB 8150), vertreten durch Dr. Ihsan Nedim Cen (Vorstand), c/o Q-Cells SE, Sonnenallee 17-21, 06766 Bitterfeld-Wolfen OT Thalheim und Vorstand Dr. Andreas von Zitzewitz (Vorstand), c/o Q-Cells SE, Sonnenallee 17-21, 06766 Bitterfeld-Wolfen OT Thalheim, wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber folgender von der Schuldnerin ausgegebener Schuldverschreibung: EUR 128.747.003,34 6,75 % Wandelschuldverschreibung fällig 2015 ISIN: DE000A1E8HF6 / WKN: A1E8HF (nachfolgend: Wandelschuldverschreibung) nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (nachfolgend: SchVG) vom 31. Juli 2009 auf Montag, den 30.07.2012, 10.00 Uhr (Einlass 09.00 Uhr) im Hugo-Junkers-Saal im Golfpark Dessau, Junkersstr. 52, 06847 Dessau-Roßlau mit der nachfolgenden Tagesordnung einberufen: 1. Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger der Wandelschuldverschreibung mit dem Recht und der Verpflichtung zur Wahrnehmung der Rechte der Gläubiger der Wandelschuldverschreibung im Insolvenzverfahren. 2. Bestellung eines Stellvertreters Wandelschuldverschreibung. des gemeinsamen Vertreters der Gläubiger der 3. Der nach Nr. 1 bestellte gemeinsame Vertreter wird der Gläubigerversammlung am 15. August 2012 oder in späteren Gläubigerversammlungen, im Rahmen der vom Insolvenzverwalter vorgelegten Lösungsalternativen (Liquidation / übertragende Sanierung (M&A) / Insolvenzplan) für diejenige stimmen, die nach seiner Einschätzung die prognostisch beste Lösung mit dem höchsten Quotenerlös für die Gläubiger darstellt. 4. Der nach Nr. 1 bestellte gemeinsame Vertreter wird ermächtigt sein Amt niederzulegen, wenn ein der Bestellung oder Weisungserteilung zugrunde liegender Beschluss angefochten wurde und der nach Nr. 1 bestellte gemeinsame Vertreter sich nach eigenem Ermessen aufgrund dieser Anfechtung nicht mehr in der Lage sieht, die Interessen der vertretenen Gläubiger mit ausreichender Rechtssicherheit zu vertreten oder wenn sonstige Gründe vorliegen, die ein wirksames Handeln des gemeinsamen Vertreters fraglich erscheinen lassen. Eine solche Niederlegung gilt als nicht zur Unzeit erfolgt. 5. Die Ziffern 3 und 4 gelten entsprechend auch für einen nach Nr. 2 bestellten Stellvertreter des gemeinsamen Vertreters. Ferner setzt die Teilnahme an der Gläubigerversammlung den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.Bsp. Personalausweis) voraus. Die Anleihebedingungen sehen in § 17 (c) (i) Satz 5 vor, dass für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte die vorherige Anmeldung der Gläubiger erforderlich ist. Eine solche Anmeldung muss spätestens am dritten Tag vor dieser Gläubigerversammlung unter folgender Adresse zugehen: Q-Cells SE c/o STP Solution GmbH Lorenzstraße 29 76135 Karlsruhe (Fax: 0721 / 82815 – 209) Ein Formular für die Anmeldung zur Gläubigerversammlung wird auf der Internetseite der Schuldnerin veröffentlicht. Anträge betreffend die Gläubigerversammlung sind an die für die Anmeldung geltende Adresse zu richten. Dort vor dem Tag der Gläubigerversammlung eingegangene Anträge und eventuelle Änderungen der Tagesordnung werden unverzüglich auf der Internetseite der Schuldnerin unter http://www.q-cells.com/investor_relations/glaeubigerversammlung.html veröffentlicht. An der Abstimmung nimmt gem. § 6 Abs. 1 SchVG jeder Gläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der ausstehenden Teilschuldverschreibungen der Anleihe teil. Die Gläubiger beschließen in der einberufenen Gläubigerversammlung die Wahl des gemeinsamen Vertreters sowie seines Stellvertreters mit der einfachen Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte in einer beschlussfähigen Gläubigerversammlung. Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Inhaber von zu der Wandelschuldverschreibung gehörigen Teilschuldverschreibungen berechtigt, der zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung die Inhaberschaft ausübt. Die Gläubiger haben die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und an den Abstimmungen zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch besonderen Nachweis der Depotbank gem. § 19 (e) der Anleihebedingungen und durch die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank zugunsten der Zahlstelle nach § 13 (a) der Anleihebedingungen als Hinterlegungsstelle für den Abstimmungszeitraum nachzuweisen. Gem. § 14 Abs. 1 SchVG wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Gläubiger in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann. Die Vollmacht bedarf der Textform und kann mit dem auf der Internetseite der Schuldnerin bereitgestellten Formular erteilt werden. Sofern die Vollmacht nicht bereits mit der Anmeldung vorgelegt wird, hat dieses zu Beginn dieser Gläubigerversammlung zu geschehen. Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) existieren, müssen deren Repräsentanten in der Gläubigerversammlung zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihnen Vertretenen und ihrer Identität, auch ihre Vertretungsbefugnis soweit rechtlich möglich, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs von einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate), worin der Repräsentant als vertretungsbefugt ausgewiesen ist, nachweisen. Des weiteren sind für nicht in deutscher Sprache ausgestellte Urkunden amtliche Übersetzungen in die deutsche Sprache vorzulegen. Amtsgericht Dessau-Roßlau, 02.07.2012