NEULAND- Richtlinien für eine artgerechte Schlachtung
Transcription
NEULAND- Richtlinien für eine artgerechte Schlachtung
NEULANDRichtlinien für eine artgerechte Schlachtung Natürliches Leben – natürliches Produkt Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände Deutscher Tierschutzbund e.V. Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft e.V. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. Verein für tiergerechte und umweltschonende Nutztierhaltung e.V. Baumschulallee 15 53115 Bonn Tel. (0228)6049688 NEULAND-Richtlinien für eine artgerechte Schlachtung (Stand: Mai 2011) Seite 1 von 9 NEULAND Die neue Fleischqualität Diese Trägerverbände garantieren die tiergerechte und umweltschonende Nutztierhaltung Deutscher Tierschutzbund e.V. Baumschulallee 15, 53115 Bonn, Tel.: (0228)60496-0 AbL-Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft e.V. Bahnhofstr. 31, 59065 Hamm, Tel.: (02381) 90 53 17 0 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin, Tel.: (030) 27 58 6 - 40 NEULAND-Richtlinien für eine artgerechte Schlachtung (Stand: Mai 2011) Seite 2 von 9 NEULAND-Richtlinien für eine artgerechte Schlachtung (Stand: Mai 2011) Alle gesetzlichen Vorschriften, die das Schlachten von Tieren betreffen, sind einzuhalten. I. Forderungen für alle Schlachttiere 1. Allgemeines − − − Die sorgsame und sachkundige Behandlung jedes einzelnen Tieres zu jedem Zeitpunkt vor und während der Schlachtung muss gewährleistet sein. Das Schlachten im Akkord muss verboten werden. Dazu muss eine maximal zulässige, betriebsindividuelle Anzahl von Schlachtungen pro Stunde festgelegt und mit NEULAND abgestimmt werden. Elektrische Treibhilfen sind verboten. 2. Sachkunde − − − − Alle Personen, die am Schlachthof oder beim Transport mit Tieren umgehen, müssen einen Befähigungsnachweis/ Sachkundenachweis besitzen. Der Sachkundenachweis sollte für den Umgang mit allen Tieren gelten. Der Sachkundenachweis sollte regelmäßig und streng kontrolliert werden, damit keine ungeschulten Personen diese Tätigkeiten ausüben. Zumindest die für den Tierschutz verantwortliche Person und ihr Stellvertreter müssen die Kenntnisse alle 2 Jahre durch eine Fortbildung aktualisieren. 3. Tierschutzkontrolle − − − Die personelle Präsenz zur Tierschutzüberwachung muss verstärkt werden. Es muss auf jedem Schlachthof eine für Tierschutz verantwortliche Person und ein Vertreter benannt werden. Der gesamte Schlachtvorgang vom Abladen bis zum Entbluten muss lückenlos und risikoorientiert überwacht werden, ggf. auch per Videoüberwachung. Befunde der Lebendtier- und Fleischuntersuchung müssen erfasst werden, insbesondere dann, wenn sie auf Missstände bei Haltung oder Transport hinweisen. Die für Tierschutz verantwortliche Person, führt intern mindestens alle 2 Jahre eine Schulung für die Beschäftigten durch. 4. Anlieferung und Entladen − − − − − − − − − Wartezeiten bei der Entladung sollten durch Anlieferungslogistik vermieden werden. Die Tiere sollten sofort bei der Ankunft auf dem Schlachthof entladen werden. Die Tiere sollen das Fahrzeug selbständig verlassen. Die Tiere dürfen nicht so entladen werden, dass sie übereinander gehen müssen oder aufeinander fallen können. Die Entladung sollte möglichst ebenerdig erfolgen, die Rampen müssen trittsicher sein. Der Neigungswinkel sollte maximal 15° betragen. Die Ladeklappen müssen eine seitliche Abgrenzung haben. Die Anlieferungsrampen auf dem Schlachthof müssen an die Fahrzeuge angepasst sein, auch an verschiedene Höhen. Anlieferungs- und Entladebereich sollten Überdachung und Witterungsschutz haben. Die Beleuchtungsverhältnisse müssen ausreichend und so beschaffen sein, dass die Tiere ins Helle laufen. NEULAND-Richtlinien für eine artgerechte Schlachtung (Stand: Mai 2011) Seite 3 von 9 − − − − − − − Verletzte Tiere oder solche, die laufunfähig sind, sind unverzüglich auf dem Transporter zu töten. Auch verletztes Geflügel muss sofort von geschultem Personal geschlachtet werden. Ein funktionsfähiges Bolzenschussgerät oder Elektrobetäubungsgerät sollte an der Anlieferungsrampe für Nottötungen bereit liegen. Andere kranke Tiere müssen abgesondert und sofort getötet werden. Die Schlachtung von Geflügel sollte möglichst schnell nach der Anlieferung erfolgen, höchstens 10 Stunden nach dem Ausstallen aus dem Betrieb. Geflügelkisten sind vorsichtig zu behandeln, besonders beim Entladen mit Gabelstaplern. Auch beim Entladen und während der Wartezeit von Geflügel sind die Wetterbedingungen (Hitze/ Frost/ Regen) zu beachten. 5. Wartebereich − − − − − − − − − − − − − − − − Die Tiere müssen mindestens jeden Morgen und Abend kontrolliert werden. Die Tiere müssen jederzeit die Möglichkeit zum Trinken haben. Bei längerem Aufenthalt müssen die Tiere gefüttert werden, insbesondere Jungtiere und es sollten Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Laktierende Milchkühe müssen nach 12 Stunden gemolken werden. Für eine Thermoregulierung der Schweine ist zu sorgen. Dies kann durch eine Berieselungsanlage erfolgen. Bei kalten Temperaturen muss Stroh eingestreut werden. Glatte Bodenbeläge sind zu vermeiden. Es sind Vorkehrungen zu treffen um den Geräuschpegel niedrig zu halten. Besonders Türen, Tore und Rücklaufsperren sollten kunststoffummantelt sein. Die Schadgaskonzentrationen sollten nicht über den folgenden Werten liegen: - Ammoniak < 20 cm³/m³ - C0² < 3000 cm³/m³ - Schwefelwasserstoff < 5 cm³/m³ Die verfügbare Fläche muss betragen: - mindestens 2 m²/Rind 500 kg Lebendgewicht - mindestens 0,6 – 0,8 m²/Mastschwein 110 – 120 kg Lebendgewicht - mindestens 1,5 m²/Tier für Sauen und Eber Alle Tiere müssen die Möglichkeit haben sich hinzulegen. Die Transportgruppen sollten bestehen bleiben. Es müssen direkte Zugangs- und Einwirkmöglichkeiten auf die Tiere bestehen. Für Bullen müssen Aufsprunggitter vorhanden sein. Die Seitenbegrenzungen müssen hoch genug sein und bei Schweinen Sichtschutz zur Nachbargruppe aufweisen. Die Buchten müssen in Form und Anordnung so gestaltet sein, dass Ein- und Austrieb leicht möglich sind. Es muss Schall- und Sichtschutz zum Schlachtbereich bestehen. Es muss für den Fall der Störung oder des Ausfalls der Schlachtanlage einen Notfallplan geben. Es muss insbesondere die Unterbringung und Versorgung der Tiere gewährleistet sein, um unnötige Wartezeiten auf den Transportfahrzeugen zu vermeiden. 6. Treiben − − − − − Besonderheiten bei den jeweiligen Tierarten müssen berücksichtigt werden. Die Treibwege müssen gut ausgeleuchtet sein und ins Helle führen. Treibwege sollten keine wechselnden Wand- und Bodenverhältnisse haben und keine Abflussrinnen auf dem Boden. Das selbständige Vorwärtsgehen sollte gefördert werden. Rücklaufsperren müssen geeignet und möglichst leise sein (kunststoffummantelt). NEULAND-Richtlinien für eine artgerechte Schlachtung (Stand: Mai 2011) Seite 4 von 9 7. Betäubung − − − − − − − − − − − − − − − − − − − − − − − Die Tiere müssen zum Zeitpunkt der Schlachtung sorgfältig betäubt sein. Die Bewusstlosigkeit muss bis zum Eintritt des Todes durch Entbluten aufrechterhalten bleiben. Es muss bei jedem Tier kontrolliert werden, ob die Betäubung erfolgreich war. Bei unzureichender Betäubung muss sofort nachbetäubt werden. Bei unzureichender Kohlendioxid (CO2)-Betäubung bei Schweinen muss per Bolzenschuss nachbetäubt werden. Betäubungsgeräte müssen jährlich geprüft und neu bewertet werden. Bei Auffälligkeiten muss dies sofort erfolgen. Alle technischen Daten im Rahmen des Betäubungsvorganges und des ordnungsgemäß ablaufenden Schlachtbetriebs müssen stichprobenmäßig kontrolliert (5 – 10 %) und dokumentiert werden. Die Betäubungsverfahren müssen einen sofortigen oder frühestmöglichen, schmerzlosen und unumkehrbaren Verlust des Empfindungs- und Wahrnehmungsvermögens bewirken. Die Anlagen müssen so konstruiert sein, dass beim Anhalten nachgeschalteter Schlachteinrichtungen die Zutriebs- und Betäubungseinrichtungen bis einschließlich der Entblutungseinrichtungen so lange weiterbetrieben werden bis sich in ihnen kein Tier mehr befindet. Die Kontrolle und Reinigung der Geräte hat mehrmals täglich zu erfolgen. Die Geräte sind regelmäßig zu warten. Es müssen einsatzbereite Ersatzgeräte vorhanden sein. Bei Abweichungen bei der Betäubung der Tiere hat eine Untersuchung der Ursachen stattzufinden. Das Entbluten muss sich möglichst schnell an das Betäuben anschließen, unabhängig von der Art der Betäubung. Bei Elektrobetäubung ist ein Anfeuchten der Tiere zum besseren Stromfluss zu empfehlen. Es muss durch ein akustisches, optisches oder mechanisches Signal das Ende der Mindeststromdurchflusszeit angezeigt werden. Der Schlachthof muss sicherstellen, dass ständig ausreichende Stromstärke zur Verfügung steht. Die Kontrollgeräte sollten im Blickfeld der betäubenden Person sein. Die Elektroden sollten nach 20 – 25 Schweinen / 5 Schafen gereinigt werden. Bei Kohlendioxid-Betäubung ist die Verweildauer der Tiere in der Betäubungskammer alle 2 Stunden sowie nach Änderung der Bandgeschwindigkeit zu messen und aufzuzeichnen. Unterschreitungen der Mindestkonzentration sind optisch und akustisch zu signalisieren und müssen beim Eintrieb und bei der Entblutung erkennbar sein. Mess-Sonden sollen in Kopfhöhe der Tiere sein (CO2-Gondel). Mess- und Aufzeichnungsgeräte sind einmal pro Woche zu kontrollieren. Gaskonzentrationen und Abweichungen sind aufzuzeichnen. 8. Entbluten, Schlachten − − − − Erfolgte die Betäubung nur per elektrischer Kopfdurchströmung, muss das Entbluten nach 10 Sekunden erfolgen. Kommt es zu Verzögerungen bei der Entblutung oder zeigen die Tiere Symptome einer unvollständigen Betäubung, muss sofort nachbetäubt werden. Es müssen Kontrollmöglichkeiten für die Effektivität der Entblutung bei jedem einzelnen Tier vorhanden sein. Es muss sichergestellt sein, dass jedes Tier tot ist bevor weitere Zerlege- und Verarbeitungsschritte beginnen. Es müssen zur ausreichenden Entblutung bei Hängendentblutung beim Schwein (100 kg) 4 – 4,5 Liter Blut in den ersten 30 Sekunden; beim Rind (500 kg) 10 Liter in den ersten 30 Sekunden, bei einem Gewicht von 700 kg mindestens 15 Liter in den ersten 30 Sekunden und beim Schaf (40 kg) 1,5 Liter in den ersten 30 Sekunden auslaufen. Dies muss stichprobenmäßig überprüft werden. Sollten hier Abweichungen auftreten, muss nachgestochen werden, bevor die weitere Verarbeitung erfolgt. Die Entblutezeit soll mindestens 3 Minuten dauern. NEULAND-Richtlinien für eine artgerechte Schlachtung (Stand: Mai 2011) Seite 5 von 9 − Weitere Schlachtarbeiten dürfen erst erfolgen, wenn keine Bewegungen, kein Cornealreflex, keine Atmung des Tieres mehr wahrzunehmen sind, alle Muskeln erschlafft sind und das Tier tot ist, frühestens 3 Minuten nach dem Stechen. NEULAND-Richtlinien für eine artgerechte Schlachtung (Stand: Mai 2011) Seite 6 von 9 II. Forderungen an das Schlachten einzelner Tierarten 1. Rinder Es muss eine Fixiermöglichkeit für den Kopf geben. Die Zeit zwischen Setzen der Betäubung und Entbluten sollte nicht länger als 20 Sekunden betragen. Für eine Elektrobetäubung per Kopfdurchströmung muss das Gehirn zwischen den Elektroden liegen und eine Stromstärke von 2,5 Ampere, bei Kälbern 1 Ampere innerhalb der ersten Sekunde erreicht werden. Bei Rindern über 6 Monaten ist zusätzlich mindestens 8 Sekunden lang eine Herzdurchströmung vorzunehmen, die eine Frequenz von 50 Hz nicht überschreiten darf und bei der 2,5 Ampere 20 Sekunden lang eingehalten werden. Rinder sollen möglichst per Bruststich entblutet werden, mindestens müssen beide Halsschlagadern durchtrennt werden. Das Durchtrennen nur einer Halsschlagader ist nicht ausreichend. − − − − − 2. Schweine − − − − − − − − − − − Wird nach der Kopfdurchströmung eine Herzdurchströmung vorgenommen, muss der Stromfluss 4 – 6 Sekunden mit 0,7 – 1,0 Ampere und 50 Hz betragen. Bei Sauen müssen bei 260 V und 50 Hz Stromstärken von 1,8 – 2,0 Ampere verwendet werden und muss immer eine Herzdurchströmung vorgenommen werden. Automatische Restraineranlagen dürfen nicht für kleine Tiere benutzt werden. Nach Elektrobetäubung muss die Entblutung nach maximal 10 Sekunden bei Liegendentblutung und maximal 20 Sekunden bei Hängendentblutung erfolgen. Bei Kohlendioxid-Betäubung muss die Kohlendioxid-Konzentration mehr als 84 % betragen und die Schweine innerhalb von 10 Sekunden in diese Atmosphäre gebracht werden. Die Betäubungsgondeln sollen nicht einzeln beschickt werden, aber nicht mit mehr Tieren als vom Hersteller vorgesehen. Die Standqualität in den Gondeln muss ausreichend sein, der Brustkorb darf nicht eingeengt sein. Der Zugang zur Gondel soll ebenerdig sein. Die Gondel soll ausreichend ausgeleuchtet sein. Die Gondel muss einsehbar sein. In der Betäubungskammer darf keine Zugluft sein. 3. Schafe und Ziegen − − − − − − − − Die Betäubung per Bolzenschuss muss bei behornten Schafen und immer bei Ziegen am Hinterkopf angesetzt werden. Bei Bolzenschussbetäubung mit Ansatz am Hinterkopf hat die Entblutung nach spätestens 15 Sekunden zu erfolgen. Das Betäuben von hornlosen Schafen per Bolzenschuss hat von oben auf den Schädel zu erfolgen. Bei Bolzenschussbetäubung mit Ansatz von oben auf den Schädel hat die Entblutung nach spätestens 20 Sekunden zu erfolgen. Die Elektrobetäubung muss mit 1,0 Ampere für mindestens 3 Sekunden erfolgen. Bei bewollten Schafen müssen die Elektroden Schafspitzen aufweisen. Die Entblutung muss spätestens 8 Sekunden nach Ende der elektrischen Durchströmung erfolgen. Schafe und Ziegen müssen immer mittels Durchtrennung beider Halsschlagadern entblutet werden. NEULAND-Richtlinien für eine artgerechte Schlachtung (Stand: Mai 2011) Seite 7 von 9 4. Geflügel Elektrische Betäubung im Wasserbad − − − − − − Es muss für den Ausfall einer Betäubungsanlage eine Ersatzanlage vorhanden sein. Es müssen einmal pro Minute die Betäubungsströme und eventuelle Abweichungen aufgezeichnet werden, auch bei kleinen Schlachtstätten. Beim Einhängen muss gewährleistet sein, dass enger Kontakt zwischen Ständer und Schlachtbügel besteht. Die Zeit zwischen Einhängen in die Schlachtbügel und Eintauchen ins Wasserbad darf nicht mehr als 12 Sekunden, bei Puten 25 Sekunden betragen. Ein angemessenes Eintauchen aller Tiere einer Gruppe in das Wasserbad ist sicherzustellen. Dabei ist das Wasserbecken den Tieren anzupassen. Puten, Enten, Gänse und anderes Geflügel darf nur dann in Betäubungsanlagen für Hühner betäubt werden, wenn diese eine sichere und schmerzfreie Betäubung dieser Vögel gewährleisten. Anzuwendende Betäubungsstärken bei 50 Hz: Tier Pute Ente, Gans Huhn Wachtel Stromstärke (Ampere) Schlachtung mit Blutentzug 0,15 0,13 0,12 0,06 Stromstärke (Ampere) Tötung ohne Blutentzug 0,25 0,20 0,16 0,10 Stromflusszeit Schlachtung mit Blutentzug in Sekunden 4 6 4 4 Elektrische Kopfdurchströmung für kleinere Betriebe − − − − − Die Betäubungsgeräte müssen eine Fehleranzeige haben. Die Elektroden dürfen nur seitlich am Hals angesetzt werden. Die Kopfdurchströmung muss 4 Sekunden andauern und bei - Huhn und Pute 400 Milliampere (mA) und 100 – 120 Volt (V) - Enten 600 mA und 180 V betragen. Die Betäubungswirkung muss kontrolliert werden. Frühestens 30 Sekunden nach dem Entbluten darf der Schlachtvorgang fortgesetzt werden. Kohlendioxid-Betäubung − − − − − Eine Ersatzbetäubung muss bei Ausfall der Anlage möglich sein. Die Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen so beleuchtet sein, dass die Tiere ihre Umgebung sehen können. Die Kammern müssen Sichtfenster haben, so dass die Beobachtung jederzeit möglich ist. Die Standfläche der Betäubungsanlage muss so beschaffen sein, dass die Tiere ohne Einengung des Brustkorbs aufrecht und auf einem waagerechten und trittsicheren Boden stehen können bis sie das Bewusstsein verlieren. Die Betäubung muss mindestens 40 Sekunden anhalten, anzustreben ist eine irreversible Betäubung. Kopfschlag Die Betäubung per Kopfschlag ist nur ausnahmsweise bei kleinen Betrieben erlaubt, wenn pro Tag nicht mehr als 100 Tiere pro sachkundige Person betäubt und geschlachtet werden. NEULAND-Richtlinien für eine artgerechte Schlachtung (Stand: Mai 2011) Seite 8 von 9 Entblutung − − Das Entbluten von Geflügel hat nach höchstens 15 Sekunden durch die ventrale Durchtrennung beider Halsschlagadern zu erfolgen. Weitere Schlachtschritte dürfen frühestens 90 Sekunden nach dem Entbluten erfolgen, bei Gänsen und Puten erst nach 2 Minuten. 5. Tragende Tiere Tragende Tiere sollten mit plazentagängigem Pentobarbital i.v. getötet werden. NEULAND-Richtlinien für eine artgerechte Schlachtung (Stand: Mai 2011) Seite 9 von 9