vorlage - Landtag NRW
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Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Der Minister Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Postfach 101143 40002 Düsseldorf November 2015 Seite 1 von 4 LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALfH 16. WAHLPERIODE .VORLAGE 16/3398 -A2 Aktenzeichen (bei Antwort bitte angeben) IIB3-49-12/2015 Telefon 0211 3843-2251 - Vorlage tür den Ausschuss tür Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Änderung der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung Anlagen: - 1 (60fach) - Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) gewährt das Land dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR) sowie den Zweckverbänden Nahverkehr Rheinland (NVR) und Westfalen Lippe (NWL) nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) jeweils eine gesetzliche SPNV-Pauschale. Die Höhe der jeweiligen Pauschale wird nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ÖPNVG NRW durch die ÖPNV-Pauschalen-Verordnung festgelegt, die im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags erlassen wird. § 1 der derzeit geltenden ÖPNV-Pauschalen-Verordnung bestimmt die jeweilige Höhe der SPNV-Pauschale nur für die Jahre 2011 bis 2015. Für den Zeitraum ab 2016 sind die Beträge neu festzulegen. Dazu wur- Dienstgebäude und Lieferanschrift: Jürgensplatz 1 40219 Düsseldorf Telefon 0211 3843-0 Telefax 0211 3843-9110 [email protected] www.mbwsv.nrw.de Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahnlinien 704, 709, 719 bis Haltestelle Landtag/Kniebrücke de eine gutachtliche Untersuchung zur Feststellung der konkreten Bedarfe von VRR 1 NVR und NWL veranlasst. Da die für die Erhebung notwendigen Daten dem Gutachter seitens der Eisenbahnunternehmen noch. nicht zur Verfügung gestellt wurden, verjt,,,.,:' \~ zögert sich die Erstellung derUntersuchung. Die für eine noch rechtzeitige Verordnungsänderung notwendige Bereitstellung der erforderlichen Daten ist deshalb nicht mehr gewährleistet. Mit dem anliegenden Entwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung soll daher die SPNV-Pauschale für das Jahr 2016 mit folgenden Regelungen vorläufig festgelegt werden: • Die für 2015 festgelegte Gesamthöhe der SPNV-Pauschale wird um 2,38 % dynamisiert. Die Dynamisierung entspricht der für die Vorjahre auf der Grundlage einer gutachtlichen Untersuchung ebenfalls zu Grunde gelegten Steigerungsrate. • VRR, NVR und NWL erhalten die Anteile an dem so errechneten Gesamtbetrag, die den jeweiligen Anteilen an den insgesamt für die Jahre 2011 bis 2015 gewährten Pauschalmitteln entsprechen. • Um sich aus der endgültigen Festsetzung nach Vorlage des Gutachtens evtl. ergebende Veränderungen der Pauschalenhöhe ausgleichen zu können, sollen 10 % der Pauschale unter Vorbehalt gewährt werden. Die Regelung zum Vorbehalt entspricht der seinerzeitigen Regelung im ÖPNVG NRW in Folge der nicht fristgerechten Bereitstellung der Daten zur Revision der SPNVPauschale mit Wirkung ab 2011. Zum Verordnungsentwurf wurden die Bezirksregierungen, die Zweckverbände, die kommunalen Spitzenverbände, die Unternehmensverbände, die Verkehrsverbünde und -gemeinschaften sowie die Landesgruppe NRW des DGB angehört. Seite 2 von 4 Seite 3 von 4 Vom Landkreistag Nordrhein-Westfalen, dem Städtetag NordrheinWestfalen, der Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd, dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe und der OWL Verkehr GmbH wird die Erhöhung der Pauschale auf Grund der Durchschnittswerte der vergangenen fünf Jahre kritisiert, weil sich die aktuellen Bedürfnisse der Aufgabenträger eher an der Kostenstruktur aus dem Jahr 2015 als an den Durchschnittszahlungen der vergangenen fünf Jahre orientiere. Die Nahverkehr Rheinland GmbH begrüßt diese Art der Berechnung, weil hierdurch eine einmalige "Finanzierungsdelle" im Jahr 2015 ausgeglichen werde, fordert jedoch für die Zukunft wie auch der Landkreistag Nordrhein-Westfalen, der Städtetag Nordrhein-Westfalen und die Landesgruppe Nordrhein-Westfalen beim Verband Deutscher Verkehrsunternehmen, die künftige Pauschalengewährung auf Grund transparenter und nachvollziehbarer Kennzahlen vorzunehmen. Nach Auffassung des MBWSV ist die an den Durchschnittswerten der vergangenen fünf Jahre orientierte Berechnung der Pauschale für das Jahr 2016 -auch wegen ihres vorläufigen Charakters- sachgerecht. Zum einen wird die Pauschale ohnehin mit einem Anteil von zehn Prozent unter Vorbehalt gewährt, um den Ergebnissen des beauftragten Gutachtens nicht vorzugreifen. Zum anderen wird durch diese Vorgehensweise verhindert, dass erhebliche Mehr- oder Minderbedarfe bei einzelnen Aufgabenträgern durch bereits veranlasste Zahlungen nicht mehr revidierbar wären. Darüber hinaus entspricht die Durchschnittsberechnung auch der bisherigen Gesetzespraxis bei der Pauschalierten Investitionsförderung nach § 12 ÖPNVG NRW. In Bezug auf die geforderte transparente und nachvollziehbare Ermittlung der Pauschalenanteile soll das beauftragte Gutachten diese jedoch unter anderem ermitteln, so dass die nach dem Vorliegen des Ergebnisses zu erstellende ÖPNVPauschalen-Verordnung der Forderung gerecht werden wird. Zuletzt wird vom Städtetag-Nordrhein-Westfalen gefordert, die Erhöhung der Regionalisierungsmittel direkt in die Höhe der Pauschale einfließen zu lassen. Da dies aber ebenfalls einer sachgerechten Gewährung der Pauschalen auf Grund des Gutachtens zuwiderlaufen würde, ist auch von dieser Forderung zunächst Abstand zu nehmen, zumal die konkrete Höhe der künftigen Regionalisierungsmittel wegen der noch ausstehenden Rechtsverordnung des Bundes nach § 5 Absatz 4 des Regionalisierungsgesetzes noch nicht feststeht. Der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs Nordrhein-Westfalen und der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen erheben keine Einwände gegen die Verordnungsänderung. Ich bitte Sie, das nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ÖPNVG NRW erforderliche Einvernehmen zum anliegenden Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der ÖPNV-Pauschalenverordnung mit dem Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr herstellen zu lassen. 60 Überdrucke sind beigefügt. Seite 4 von 4 Zweite Verordnung zur Änderung der ÖPNV.Pauschalen-Verordnung Vom ... Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), der zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 638) geändert worden ist, verordnet der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landtags: Artikel 1 § 1 der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 677), die durch Verordnung vom 28. November 2013 (GV. NRW. S. 840) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Höhe und Verteilung der SPNV-Pauschale Die Höhe der dem jeweiligen Zweckverband zukommenden Pauschale nach § 11 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen - ÖPNVG NRW - vom 7. März 1995 (GV. NW. 1995 S. 196), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 638) geändert worden ist, beträgt tür den tür den für den Zweckverband gemäß Zweckverband gemäß Zweckverband gemäß § 5 Absatz 1 § 5 Absatz 1 § 5 Absatz 1 Buchstabe a ÖPNVG Buchstabe b ÖPNVG Buchstabe c ÖPNVG NRW NRW NRW 449507 000 Euro 215 366 000 Euro 305 640 000 Euro im Jahr 2016 Die Verteilung der Pauschalen wird mit Rückwirkung zum 1. Januar 2016 spätestens bis zum 31. Dezember 2016 neu festgesetzt. 10 Prozent der Pauschalen werden bis zu dem Zeitpunkt ihrer Neufestsetzung unter Vorbehalt gewährt. Die nach der Neufestsetzung notwendigen Anpassungen der unter Vorbehalt gewährten Pauschalen erfolgen durch Verrechnung mit den danach erstmalig bewilligten Pauschalen. Kommen die Zweckverbände ihrer Verpflichtung nach § 16 Absatz 8 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen nicht oder nicht fristgerecht nach, so können der neuen Festsetzung der Verteilung der Pauschalen geschätzte Werte zugrunde gelegt werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Düsseldorf, den Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen