vorlage - Landtag NRW

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vorlage - Landtag NRW
Ministerium für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Minister
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf
Präsidentin des Landtags
Nordrhein-Westfalen
Frau Carina Gödecke MdL
Postfach 101143
40002 Düsseldorf
November 2015
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LANDTAG
NORDRHEIN-WESTFALfH
16. WAHLPERIODE
.VORLAGE
16/3398
-A2
Aktenzeichen
(bei Antwort bitte angeben)
IIB3-49-12/2015
Telefon 0211 3843-2251
-
Vorlage tür den Ausschuss tür Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung
und Verkehr
Änderung der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung
Anlagen: - 1 (60fach) -
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin,
zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) gewährt das Land dem Verkehrsverbund
Rhein-Ruhr AöR (VRR) sowie den Zweckverbänden Nahverkehr Rheinland (NVR) und Westfalen Lippe (NWL) nach § 11 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
(ÖPNVG NRW) jeweils eine gesetzliche SPNV-Pauschale. Die Höhe der
jeweiligen Pauschale wird nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ÖPNVG NRW
durch die ÖPNV-Pauschalen-Verordnung festgelegt, die im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags erlassen wird.
§ 1 der derzeit geltenden ÖPNV-Pauschalen-Verordnung bestimmt die
jeweilige Höhe der SPNV-Pauschale nur für die Jahre 2011 bis 2015.
Für den Zeitraum ab 2016 sind die Beträge neu festzulegen. Dazu wur-
Dienstgebäude und
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Telefax 0211 3843-9110
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Öffentliche Verkehrsmittel:
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719 bis Haltestelle
Landtag/Kniebrücke
de eine gutachtliche Untersuchung zur Feststellung der konkreten Bedarfe von VRR 1 NVR und NWL veranlasst.
Da die für die Erhebung notwendigen Daten dem Gutachter seitens der
Eisenbahnunternehmen noch. nicht zur Verfügung gestellt wurden, verjt,,,.,:' \~
zögert sich die Erstellung derUntersuchung. Die für eine noch rechtzeitige Verordnungsänderung notwendige Bereitstellung der erforderlichen
Daten ist deshalb nicht mehr gewährleistet.
Mit dem anliegenden Entwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung
der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung soll daher die SPNV-Pauschale für
das Jahr 2016 mit folgenden Regelungen vorläufig festgelegt werden:
•
Die für 2015 festgelegte Gesamthöhe der SPNV-Pauschale wird
um 2,38
%
dynamisiert. Die Dynamisierung entspricht der für die
Vorjahre auf der Grundlage einer gutachtlichen Untersuchung
ebenfalls zu Grunde gelegten Steigerungsrate.
•
VRR, NVR und NWL erhalten die Anteile an dem so errechneten
Gesamtbetrag, die den jeweiligen Anteilen an den insgesamt für
die Jahre 2011 bis 2015 gewährten Pauschalmitteln entsprechen.
•
Um sich aus der endgültigen Festsetzung nach Vorlage des Gutachtens evtl. ergebende Veränderungen der Pauschalenhöhe
ausgleichen zu können, sollen 10 % der Pauschale unter Vorbehalt gewährt werden. Die Regelung zum Vorbehalt entspricht der
seinerzeitigen Regelung im ÖPNVG NRW in Folge der nicht fristgerechten Bereitstellung der Daten zur Revision der SPNVPauschale mit Wirkung ab 2011.
Zum Verordnungsentwurf wurden die Bezirksregierungen, die Zweckverbände, die kommunalen Spitzenverbände, die Unternehmensverbände, die Verkehrsverbünde und -gemeinschaften sowie die Landesgruppe NRW des DGB angehört.
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Vom Landkreistag Nordrhein-Westfalen, dem Städtetag NordrheinWestfalen, der Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd, dem Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, dem Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe
und der OWL Verkehr GmbH wird die Erhöhung der Pauschale auf
Grund der Durchschnittswerte der vergangenen fünf Jahre kritisiert, weil
sich die aktuellen Bedürfnisse der Aufgabenträger eher an der Kostenstruktur aus dem Jahr 2015 als an den Durchschnittszahlungen der vergangenen fünf Jahre orientiere. Die Nahverkehr Rheinland GmbH begrüßt diese Art der Berechnung, weil hierdurch eine einmalige "Finanzierungsdelle" im Jahr 2015 ausgeglichen werde, fordert jedoch für die Zukunft wie auch der Landkreistag Nordrhein-Westfalen, der Städtetag
Nordrhein-Westfalen und die Landesgruppe Nordrhein-Westfalen beim
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen, die künftige Pauschalengewährung auf Grund transparenter und nachvollziehbarer Kennzahlen
vorzunehmen.
Nach Auffassung des MBWSV ist die an den Durchschnittswerten der
vergangenen fünf Jahre orientierte Berechnung der Pauschale für das
Jahr 2016 -auch wegen ihres vorläufigen Charakters- sachgerecht. Zum
einen wird die Pauschale ohnehin mit einem Anteil von zehn Prozent
unter Vorbehalt gewährt, um den Ergebnissen des beauftragten Gutachtens nicht vorzugreifen. Zum anderen wird durch diese Vorgehensweise
verhindert, dass erhebliche Mehr- oder Minderbedarfe bei einzelnen
Aufgabenträgern durch bereits veranlasste Zahlungen nicht mehr revidierbar wären. Darüber hinaus entspricht die Durchschnittsberechnung
auch der bisherigen Gesetzespraxis bei der Pauschalierten Investitionsförderung nach § 12 ÖPNVG NRW. In Bezug auf die geforderte transparente und nachvollziehbare Ermittlung der Pauschalenanteile soll das
beauftragte Gutachten diese jedoch unter anderem ermitteln, so dass
die nach dem Vorliegen des Ergebnisses zu erstellende ÖPNVPauschalen-Verordnung der Forderung gerecht werden wird.
Zuletzt wird vom Städtetag-Nordrhein-Westfalen gefordert, die Erhöhung
der Regionalisierungsmittel direkt in die Höhe der Pauschale einfließen
zu lassen. Da dies aber ebenfalls einer sachgerechten Gewährung der
Pauschalen auf Grund des Gutachtens zuwiderlaufen würde, ist auch
von dieser Forderung zunächst Abstand zu nehmen, zumal die konkrete
Höhe der künftigen Regionalisierungsmittel wegen der noch ausstehenden Rechtsverordnung des Bundes nach § 5 Absatz 4 des Regionalisierungsgesetzes noch nicht feststeht.
Der Verband des privaten gewerblichen Straßenpersonenverkehrs
Nordrhein-Westfalen und der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen erheben keine Einwände gegen die Verordnungsänderung.
Ich bitte Sie, das nach § 11 Absatz 1 Satz 3 ÖPNVG NRW erforderliche
Einvernehmen zum anliegenden Entwurf der Zweiten Verordnung zur
Änderung der ÖPNV-Pauschalenverordnung mit dem Ausschuss für
Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr herstellen zu lassen.
60 Überdrucke sind beigefügt.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der
ÖPNV.Pauschalen-Verordnung
Vom ...
Auf Grund des § 11 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen
Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196),
der zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 638) geändert
worden ist, verordnet der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und
Verkehr des Landtags:
Artikel 1
§ 1 der ÖPNV-Pauschalen-Verordnung vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 677),
die durch Verordnung vom 28. November 2013 (GV. NRW. S. 840) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
,,§ 1
Höhe und Verteilung der SPNV-Pauschale
Die Höhe der dem jeweiligen Zweckverband zukommenden Pauschale nach § 11
Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in
Nordrhein-Westfalen - ÖPNVG NRW - vom 7. März 1995 (GV. NW. 1995 S. 196),
das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 638) geändert
worden ist, beträgt
tür den
tür den
für den
Zweckverband gemäß
Zweckverband gemäß
Zweckverband gemäß
§ 5 Absatz 1
§ 5 Absatz 1
§ 5 Absatz 1
Buchstabe a ÖPNVG
Buchstabe b ÖPNVG
Buchstabe c ÖPNVG
NRW
NRW
NRW
449507 000 Euro
215 366 000 Euro
305 640 000 Euro
im
Jahr
2016
Die Verteilung der Pauschalen wird mit Rückwirkung zum 1. Januar 2016 spätestens
bis zum 31. Dezember 2016 neu festgesetzt. 10 Prozent der Pauschalen werden bis
zu dem Zeitpunkt ihrer Neufestsetzung unter Vorbehalt gewährt. Die nach der
Neufestsetzung notwendigen Anpassungen der unter Vorbehalt gewährten
Pauschalen erfolgen durch Verrechnung mit den danach erstmalig bewilligten
Pauschalen. Kommen die Zweckverbände ihrer Verpflichtung nach § 16 Absatz 8
des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
nicht oder nicht fristgerecht nach, so können der neuen Festsetzung der Verteilung
der Pauschalen geschätzte Werte zugrunde gelegt werden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Düsseldorf, den
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen