Ausbildungsrahmenplan

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Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsbildung zum Elektroniker/in
Abschnitt 1: Grundbildung
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan enthaltenen Ausbildungsinhalten zu vermitteln
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung
selbständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens zu vermitteln sind
1
Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2
Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4
Umweltschutz
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen
erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
a) Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunterlagen,
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deutscher und
englischer Sprache lesen und auswerten
b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen,
Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden
c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse von
Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen und anwenden
d) Anordnungs- und Installationspläne lesen und anwenden
sowie skizzieren und anfertigen
e) berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften,
technische Regelwerke und sonstige technische Informationen, auch in Englisch, lesen, auswerten und anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache
zusammenstellen und ergänzen
g) Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten
Zeitliche
Richtwerte in
Wochen im
Ausbildungsjahr
1
2
3/4
während der
gesamten
Ausbildungszeit zu
vermitteln
10*)
1
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsbildung zum Elektroniker/in
Abschnitt 1: Grundbildung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung
selbständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche
Richtwerte in
Wochen im
Ausbildungsjahr
1
2
3/4
2
6
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für
den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
c) persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen sowie
bereitstellen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter
Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
5*)
7
Beraten und Betreuen von
Kunden, Verkauf
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
a) Kunden hinsichtlich Produkte und Materialien beraten
b) Kunden auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
3*)
8
Einrichten des Arbeitsplatzes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und
technische Einrichtungen betriebsbereit machen, warten
und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zur deren
Beseitigung einleiten
c) Montagestelle einrichten und sichern
d) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits- und
Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf- und
abbauen
e) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen
und einsetzen, Transport sichern und durchführen
f) Montagestelle abräumen und reinigen
4*)
9
Montieren und Installieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
b) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderungen planen
c) Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung
der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
e) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen,
Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und
Konsolen befestigen
8
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan enthaltenen Ausbildungsinhalten zu vermitteln
h) Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten,
auswählen und wiedergeben, deutsche und englische
Fachbegriffe anwenden
i) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen,
Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren, Protokolle anfertigen
k) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellen-kalkulations-, Grafik- und Planungssoftware, anwenden
l) Daten sichern und archivieren, Daten pflegen sowie
Datenbankabfragen durchführen
m) Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen
n) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes
anwenden
e) Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten,
Sprache, Texten und Bildern einsetzen
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung
selbständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche
Richtwerte in
Wochen im
Ausbildungsjahr
1
2
3/4
f)
Materialien, insbesondere mittels Sägen, Bohren, Senken
und Gewindeschneiden, bearbeiten sowie Kleb- und
Schraubverbindungen herstellen
g) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen
zusammenbauen
h) Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile austauschen
i) Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte verdrahten
k) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
l) Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
10
Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
a) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen, Komponenten für Informations- und
Kommunikationssysteme auswählen, Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifizieren
b) Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen,
Hardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssysteme
installieren und konfigurieren
c) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen auswählen
sowie Kompatibilität zu Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen und installieren
d) technische Voraussetzungen für die Nutzung von Weitverkehrsnetzen schaffen
e) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten
f) Betriebssysteme und grafische Benutzeroberflächen einrichten und anwenden
3
11
Messen und Analysieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c) Kenndaten und Funktion von Bauteilen und Baugruppen
prüfen
d) Steuerschaltungen, insbesondere mit logischen Grundfunktionen, analysieren
e) Signale an Schnittstellen prüfen
f) Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion
prüfen und bewerten
6
12
Prüfen der Schutzmaßnahmen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und VDE-Bestimmungen, beachten
b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der
Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
c) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle
beurteilen
d) Isolationswiderstände messen und Schleifenwiderstände
ermitteln, Ergebnisse beurteilen
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, prüfen
f) Prüfungen dokumentieren
g) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
h) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
6
3
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsbildung zum Elektroniker/in
Lfd.
.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung
selbständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens zu vermitteln sind
13
Durchführen von Serviceleistungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14 )
a) Geräte aufstellen und anschließen
b) Geräte konfigurieren und einrichten
c) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen, durchführen und dokumentieren
d) Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der
betrieblichen Abläufe von Kunden planen und durchführen
4
Zeitliche
Richtwerte in
Wochen im
Ausbildungsjahr
1
2
3/4
7
Abschnitt 2: Gemeinsame Fachbildung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung
selbständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens zu vermitteln sind
1
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
a) Konfliktlösungsstrategien anwenden, verschiedene kulturelle Identitäten berücksichtigen
b) Schriftwechsel in deutsch und englisch durchführen
c) Stücklisten unter Beachtung der Norm anfertigen
d) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache
auswerten
e) Daten und Sachverhalte, auch in englisch, visualisieren,
Grafiken erstellen und Sachverhalte präsentieren
f) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen,
auch englischsprachige, zusammenstellen und modifizieren
4*)
a) Aufgaben im Team planen und entsprechend den individuellen Fähigkeiten und kulturellen Eigenheiten verteilen
b) den Kunden über den Auftrag hinausgehende Leistungen
anbieten
c) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der
Leistungserbringung Kunden informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
d) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren
e) verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit sowie
Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen durchführen
f) Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und anderen
Gewerken abstimmen
g) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
machen
h) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
i) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und
bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten Leistungen
errechnen und bewerten
k) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
6*)
a) Kunden auf Gefahren, insbesondere durch die Stromversorgung, hinweisen sowie hinsichtlich Änderungen beraten
b) Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
c) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Umfeld
und kulturelle Hintergründe des Kunden einschätzen
d) den Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen
zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten
e) Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergonomischen
Gestaltung sowie der Lichtverhältnisse und Beleuchtung
beraten
f) Kunden hinsichtlich rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und des Wandels in der Systemtechnik
beraten
g) Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes
erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden bei der
Produktauswahl beraten
h) Produkte und Dienstleistungen verkaufen
i) an der Vorbereitung und Durchführung von Vertragsverhandlungen mitwirken
k) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen
und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen, Aufträge
annehmen
l) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken
4
2
3
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
Beraten und Betreuen von
Kunden, Verkauf
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
Zeitliche
Richtwerte in
Wochen im
Ausbildungsjahr
1
2
3/4
4*)
3*)
4*)
3
8
5
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsbildung zum Elektroniker/in
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung
selbständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche
Richtwerte in
Wochen im
Ausbildungsjahr
1
2
3/4
m) Lösungsvarianten dem Kunden präsentieren und begründen
n) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
o) Anlage dem Kunden übergeben, Leistungsmerkmale
erläutern sowie Kunde in die Nutzung einweisen, Abnahmeprotokoll erstellen
p) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
q) Reklamationen prüfen und bearbeiten
r) Schulungsziele und -methoden planen
s) Schulungsmaßnahmen mit dem Kunden abstimmen und
organisatorisch vorbereiten
t) bei der Durchführung von Schulungen und deren Erfolgskontrolle mitwirken
6
3
3
4
Montieren und Installieren
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
a) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und
Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und
sichern
b) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen
anbringen
c) Energie-, Kommunikations- und Hochfrequenzleitungen
und –kabel auswählen und verlegen
d) Erder einbringen, Erdungs- und Potentialausgleichsleitungen verlegen und anschließen, Blitzschutz und
Erdungsverhältnisse beurteilen
e) Komponenten des inneren Blitzschutzes, Schaltgeräte
und Überstromschutz-Einrichtungen einbauen, verdrahten
und kennzeichnen
f) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
8
5
Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
b) Standardsoftware und Anwendungssoftware konfigurieren
und anpassen
c) Speichermedien und Programme zur Datensicherung
installieren
d) drahtgebundene und drahtlose Übertragungssysteme
installieren, in Betrieb nehmen und prüfen
e) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
f) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Netzwerken
und Netzwerkbetriebssystemen beurteilen
4
4
3
6
Aufbauen und Prüfen von
Steuerungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
a) Prozesse analysieren
b) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
c) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion
prüfen und bewerten
6
7
Durchführen von Serviceleistungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
a) Geräte prüfen, kundengerecht einrichten und in Betrieb
nehmen
b) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen
befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten
c) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben
d) Ferndiagnose und -wartung durchführen
e) Serviceleistungen dokumentieren
4
8
Analysieren von Fehlern und
Instandhalten von Geräten
und Systemen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15)
a) Systematik der Fehlersuche anwenden
b) Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit instandsetzen
c) technische Prüfungen durchführen und protokollieren
3
Abschnitt 3: Fachrichtungsspezifische Fachbildung
1. Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung
selbständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche
Richtwerte in
Wochen im
Ausbildungsjahr
1
2
3/4
1
Konzipieren von Systemen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 16)
a) energie- und gebäudetechnische Anlagen des Kunden
sowie deren technischen Schnittstellen und Standards
ermitteln
b) energie- und gebäudetechnische Anlagen des Kunden
hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicherheit, gesetzlichen Vorgaben, rationeller Energieverwendung sowie
Wirtschaftlichkeit bewerten
c) Kundenanforderungen an energie- und gebäudetechnische Systeme feststellen, Erweiterungen vorhandener
Kundensysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln und
beurteilen
d) energie- und gebäudetechnische Systeme und deren
Automatisierungseinrichtungen planen, Systemkomponenten auswählen
e) Blitzschutzanlagen planen
f) Ersatzstromversorgungsanlagen und ihre Leitungsverlegung planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren
10
2
Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren
Leiteinrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 17)
a) Beleuchtungssysteme installieren
b) Kompensationsanlagen installieren
c) Antriebssysteme installieren einschließlich elektrische
Maschinen aufstellen, mechanisch und elektrisch anschließen und in Betrieb nehmen, Schutz gegen Wiederanlauf und Motorschutz prüfen
d) Warmwassergeräte einschließlich wasser- und abwasserführende Rohre und Komponenten installieren
e) dezentrale Energieversorgungs- und Energiewandlungssysteme einschließlich Nutzung regenerativer Energiequellen installieren und in Betrieb nehmen
f) Schalt- Steuer- und Regelungseinrichtungen installieren
und in Betrieb nehmen
g) Einrichtungen zum Schutz gegen statische Aufladungen
und Schutz gegen Überspannung anwenden und installieren
h) Ersatzstromversorgungsanlagen installieren
14
3
Aufstellen und Inbetriebnehmen von Geräten
(§ 4 Abs. 2 Nr. 18)
a) Telekommunikationsendgeräte und Telekommunikationsanlagen an Fernmeldenetze anschließen, Funktions- und
Leistungsmerkmale einstellen und dokumentieren
b) Haushaltsgeräte aufstellen und in Betrieb nehmen
5
4
Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und
Fernwirkeinrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 19)
a) Bussysteme und Fernwirkkomponenten installieren
b) Gebäudeleiteinrichtungen und deren Bussysteme konfigurieren
c) Steuerprogramme eingeben und ändern
d) Testprogramme anwenden
e) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und
beheben
6
5
Installieren und Prüfen von
Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 20)
a) Konzepte für analoge und digitale Empfangsanlagen
bewerten
b) Antennenträger, Antennen und andere Betriebsmittel auswählen
c) Antennen entsprechend der Empfangsverhältnisse und
baulichen Gegebenheiten installieren und erden, Empfangsanlagen installieren
d) Breitbandkommunikationsanlagen installieren
e) Messprotokolle erstellen
f) Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen prüfen ,
Fehler ermitteln und beseitigen
7
7
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsbildung zum Elektroniker/in
Lfd.
Nr.
6
8
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Prüfen und Instandhalten
von gebäudetechnischen
Systemen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 21)
Qualifikationen, die unter Einbeziehung
selbständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens zu vermitteln sind
a) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
b) Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beurteilen
c) Experten- und Diagnosesysteme auswählen und anwenden
d) elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und herstellen
e) Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen
f) Trafostationen mit Hochspannungseinspeisung freischalten, inspizieren, warten und instandsetzen
g) elektrische Anlagen einschließlich Antriebssysteme
instandsetzen
h) Heizungs-, Klima-, Kälte- und Lüftungssysteme, insbesondere ihre Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,
prüfen und konfigurieren, Instandsetzung insbesondere
durch Austausch elektrotechnischer Komponenten durchführen
i) Baugruppen und Geräte prüfen und instand halten,
Systeme prüfen und instand setzen
k) Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektrischen
Schutzmaßnahmen und Sicherheitsbeleuchtungen, durchführen
l) Brandschottungen und Leitungseinführungen inspizieren
m) Wartungsarbeiten durchführen
n) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifizieren
und der Entsorgung zuführen
Zeitliche
Richtwerte in
Wochen im
Ausbildungsjahr
1
2
3/4
14
Abschnitt 3: Fachrichtungsspezifische Fachbildung
2. Fachrichtung Automatisierungstechnik
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung
selbständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche
Richtwerte in
Wochen im
Ausbildungsjahr
1
2
3/4
1
Konzipieren von Systemen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 16)
a) Struktur und Fähigkeiten von automatisierungstechnischen Systemen unterscheiden
b) automatisierungstechnische Anlagen des Kunden sowie
deren technischen Schnittstellen und Standards erfassen
c) technologische Zusammenhänge der Prozess- und Verfahrenstechnik bewerten
d) automatisierungstechnische Anlagen des Kunden hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicherheit, gesetzlichen Vorgaben, Energieeffizienz und möglichen Energieeinsparungen sowie Wirtschaftlichkeit bewerten
e) Hard- und Softwarekomponenten auswählen, Bedienoberflächen und anwenderspezifische Softwarelösungen konzipieren, Kommunikationssysteme planen
f) Anforderungen an das automatisierungstechnische
System feststellen, Erweiterungen vorhandener Kundensysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
g) automatisierungstechnische Systeme planen, Systemkomponenten auswählen
h) die zu erbringende Leistung dokumentieren und präsentieren
i) elektrische, pneumatische und hydraulische Antriebe einbinden
k) Sicherheitsprinzipien beachten
18
2
Installieren und Inbetriebnehmen von Mess-, Steuerund Regelungseinrichtungen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 17)
a) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installieren
b) Sensorik, Prozessorik, Aktorik, Wandler und Leiteinrichtungen installieren
c) Maschinen- und Prozesssteuerungen installieren
d) analoge und programmierbare Sensorsysteme installieren
e) Antriebssysteme montieren sowie deren Steuerungen und
Regelungen installieren
f) Visualisierungstechnik einbinden
g) Melde- und Überwachungstechnik installieren
h) Mess- und Kontrollgeräte einbinden
i) Datenübertragung analysieren und bewerten sowie
Schnittstellen prüfen und anpassen
k) Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für Hardwarekomponenten installieren, in bestehende Systeme
einpassen und in Betrieb nehmen
l) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb
nehmen
m) Teilsysteme in Betrieb nehmen, Teilsysteme in Komplexsysteme einpassen, Abnahmeprotokolle erstellen
12
4
3
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 18)
a) Steuerprogramme eingeben, parametrieren und ändern
b) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und
beheben
c) Programme zur Maschinen- und Prozesssteuerung konfigurieren
d) Steuer- und Regelsysteme optimieren
4
4
Prüfen und Instandhalten
von automatisierten Systemen
(§ 4 Abs. 3 Nr. 19)
a) Testprogramme anwenden, Testergebnisse dokumentieren und beurteilen
b) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische
Prüfungen durchführen, Fehler beheben und dokumentieren
c) Diagnosesysteme anwenden
d) Versionswechsel der Software durchführen
e) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
f) systematische Fehlersuche an komplexen automatisierten
Anlagen durchführen
6
12
9
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsbildung zum Elektroniker/in
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung
selbständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens zu vermitteln sind
g)
h)
i)
k)
10
Baugruppen und Geräte lokalisieren und analysieren
Wiederholungsprüfungen durchführen
Wartungsarbeiten durchführen
schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifizieren
und der Entsorgung zuführen
Zeitliche
Richtwerte in
Wochen im
Ausbildungsjahr
1
2
3/4
Abschnitt 3: Fachrichtungsspezifische Fachbildung
3. Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung
selbständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche
Richtwerte in
Wochen im
Ausbildungsjahr
1
2
3/4
1
Konzipieren von Systemen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 16)
a) Kundenanforderungen analysieren
b) Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsanlagen
sowie kommunikations- und sicherheitstechnische Ausstattung des Kunden sowie deren technischen Schnittstellen und Standards ermitteln
c) Gefahrenpotentiale, insbesondere für Personen und
durch Einbruch und Brand, ermitteln; Sicherheitskonzepte
ausarbeiten
d) Systemlösungen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit,
Funktionalität, Zukunftssicherheit, gesetzlichen Vorgaben
und Energieeffizienz ausarbeiten
e) Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
f) Anlage projektieren, Produkte auswählen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren
10
2
Installieren und Inbetriebnehmen von Sicherheitsund Kommunikationssystemen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 17)
a) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installieren
b) mechanische und elektronische Komponenten für Sicherheitsfunktionen und Einbruchsschutz an Fenster und
Türen montieren
c) Brand- und Einbruchmeldeanlagen, Zutrittskontrollanlagen und Videoüberwachungssysteme installieren
d) Telekommunikationsanlagen und Endgeräte installieren
e) Zentralen und deren Komponenten zusammenfügen, vernetzen und kennzeichnen
f) Netzwerkverteiler und deren Komponenten zusammenfügen, vernetzen und kennzeichnen
g) Systeme und deren Komponenten testen und in Betrieb
nehmen
h) Sicherheitssysteme in bestehende Datensysteme integrieren
i) Dienste und Leistungsmerkmale der Netzanbieter einstellen, prüfen und dokumentieren
10
5
3
Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und
Fernwirkeinrichtungen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 18)
a) Gebäudeleiteinrichtungen und deren Bussysteme konfigurieren
b) Steuerprogramme eingeben und ändern
c) Testprogramme anwenden
d) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und
beheben
6
4
Installieren, Parametrieren
und Testen von Software
(§ 4 Abs. 4 Nr. 19)
a) Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für Hardwarekomponenten installieren, an bestehende Systeme
anpassen und in Betrieb nehmen
b) Anwendungen in einer Makro- oder einer Programmiersprache erstellen, Programmbibliotheken verwenden
c) Schnittstellen aus Programmen ansprechen, insbesondere zum Betriebssystem, zu graphischen Oberflächen
und zu Datenbanken
d) Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Datenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen
e) Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten auswählen
f) informations- und kommunikationstechnische Systeme
testen, Testergebnisse dokumentieren und beurteilen
g) Daten konvertieren
h) Datenbanken einrichten und verwalten, Benutzer- und
Ressourcenverwaltung durchführen
i) Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen
8
11
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsbildung zum Elektroniker/in
Lfd.
Nr.
5
12
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Prüfen und Instandhalten
von Informations- und Telekommunikationssystemen
(§ 4 Abs. 4 Nr. 20)
Qualifikationen, die unter Einbeziehung
selbständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens zu vermitteln sind
a) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten insbesondere der Telekommunikations-, Netzwerk-, Gebäudeleit- und Sicherheitstechnik prüfen, Protokolle interpretieren
b) Datenübertragung analysieren und bewerten, Protokolle
und Schnittstellen prüfen sowie anpassen
c) Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beurteilen
d) Dokumentation des Anlagen-Istzustandes erstellen, Prüfungen dokumentieren, Attestate vorbereiten
e) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
f) Experten- und Diagnosesysteme auswählen und anwenden
g) elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und herstellen
h) Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen durchführen
i) Geräte prüfen und instandsetzen
k) Inspektionen und Wartung nach Hersteller-Vorschriften
und technischen Regelwerken durchführen
l) Instandhaltungsleistungen dokumentieren
Zeitliche
Richtwerte in
Wochen im
Ausbildungsjahr
1
2
3/4
7
10