Pfändungsschutzkonto - Erweiterung des Pfändungsschutzes für

Transcription

Pfändungsschutzkonto - Erweiterung des Pfändungsschutzes für
Zwangsvollstreckung Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Erweiterung des Pfändungsschutzes
Mit einem P-Konto können Sie Ihre Einkünfte in einem bestimmten Umfang vor
einer etwaigen Pfändung schützen. Über den Betrag, der auf dem P-Konto vor der
Pfändung geschützt ist (Pfändungsfreibetrag), können Sie frei verfügen.
Auf einem P-Konto erhalten Sie automatisch einen Pfändungsschutz für Ihr
Einkommen in Höhe des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c Absatz 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei kommt es nicht auf die Art des Einkommens
an. Geschützt sind also z. B. Arbeitseinkommen (Einkommen aus
sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit), Einkommen aus selbstständiger
Tätigkeit, Renten oder Sozialleistungen.
- Der Pfändungsfreibetrag beläuft sich derzeit auf 1.073,88 Euro pro
Kalendermonat.
Der Pfändungsfreibetrag kann entsprechend Ihrer Lebenssituation erhöht sein. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie einer oder mehreren Personen aufgrund
einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewähren oder für Dritte (z. B. Ihren
Lebensgefährten/Ihrer Lebensgefährtin oder ein Stiefkind) Sozialleistungen
entgegennehmen. In diesen Fällen gelten die folgenden erhöhten
Pfändungsfreibeträge:
- 1.478,04 Euro bei der Unterhaltspflicht gegenüber einer Person,
- 1.703,21 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber zwei Personen,
- 1.928,38 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber drei Personen,
- 2.153,55 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber vier Personen und
- 2.378,72 Euro bei Unterhaltspflichten gegenüber fünf oder mehr Personen.
Zusätzlich pfändungsfrei sind grundsätzlich das Kindergeld und einmalige
Sozialleistungen (z. B. Kosten für eine Klassenfahrt, die Erstausstattung für die
Wohnung, für Kleidung oder bei der Geburt eines Kindes).
Um einen erhöhten Pfändungsfreibetrag vor der Pfändung zu schützen, müssen Sie
dem Kreditinstitut (Ihrer Bank oder Sparkasse) die Umstände, die zur Erhöhung
des Pfändungsfreibetrages berechtigen, nachweisen (§ 850k Absatz 5 Satz 2 ZPO).
Zum Nachweis sind folgende Bescheinigungen zulässig: eine Bescheinigung des
Arbeitgebers, der Familienkasse, eines Sozialleistungsträgers oder der Schuldnerund Insolvenzberatung.
- ACHTUNG: Nur wenn Sie einen solchen Nachweis gegenüber dem
Kreditinstitut nicht erbringen können oder ein besonderer Fall vorliegt (z. B. bei
einer Nachzahlung des Job-Centers oder bei gleichzeitiger Pfändung beim
Arbeitgeber und der Bank), können Sie die Änderung des Pfändungsfreibetrages
bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen.
Dauert eine Pfändung mehrere Kalendermonate an und wird das durch den
Pfändungsfreibetrag geschützte Guthaben in einem Kalendermonat nicht
verbraucht, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag des nächsten Kalendermonats um
das Guthaben, das nicht verbraucht worden ist.
- Beispiel: Der Pfändungsfreibetrag für Ihr P-Konto beträgt 1.478,04 Euro pro
Kalendermonat. Sie haben in Höhe von 1.200,00 Euro Gutschriften erhalten. Am
Ende des Monats Januar haben Sie nur 1.100,00 Euro verbraucht. Die restlichen
100,00 Euro werden zu dem Pfändungsfreibetrag des Monats Februar
hinzugerechnet. Werden die angesparten 100,00 Euro im Monat Februar nicht
verbraucht, stehen Sie dem Gläubiger zu.
Beachten Sie bitte, dass Guthaben in einem Kalendermonat nur bis zu der Höhe
des Pfändungsfreibetrages von insgesamt zwei Monaten geschützt sind.
Voraussetzungen
Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto
Um Pfändungsschutz zu erhalten, müssen Sie das bestehende und gepfändete
Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Die Kündigung
Ihres Girokontos ist dazu nicht erforderlich. Sie (bzw. Ihr gesetzlicher
Vertreter) müssen dem Kreditinstitut unter Angabe der Bankverbindung
schriftlich mitteilen, dass Sie die Führung des genannten Girokontos als
Pfändungsschutzkonto wünschen. Die Führung eines Girokontos als
Pfändungsschutzkonto kann ohne Vorliegen einer Kontopfändung oder
Vorliegen eines ähnlichen konkreten Anlasses jederzeit vereinbart werden.
Nur ein P-Konto
Sie dürfen nur ein einziges Girokonto als P-Konto führen. Sie müssen
gegenüber dem Kreditinstitut versichern, dass Sie kein weiterer P-Konto
führen (§ 850k Absatz 8 Satz 2 ZPO). Beachten Sie, dass die Führung eines
P-Kontos an die SCHUFA mitgeteilt wird.
Pfändungsschutz auch für bereits gepfändete Konten
Bei bestehender Pfändung muss das Kreditinstitut auf Ihre schriftliche
Mitteilung hin Ihr Girokonto innerhalb von 4 Bankgeschäftstagen in ein
P-Konto umwandeln.
Wandeln Sie Ihr Girokonto vor Ablauf von 4 Wochen seit der Zustellung
eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das Kreditinstitut in ein
P-Konto um, so greift der Kontopfändungsschutz rückwirkend zum Ersten des
jeweiligen Kalendermonats, in dem die Umwandlung erfolgt. Mit Abgabe der
Umwandlungserklärung gegenüber dem Kreditinstitut, dass Sie Ihr Girokonto
in ein P-Konto umwandeln möchten, entfaltet der Pfändungsschutz Wirkung.
Erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag auf Kontopfändungsschutz
Ihren Antrag müssen Sie begründen. Sie müssen die Kontonummer des
Girokontos angeben, das in ein P-Konto umgewandelt wurde.
Lückenlose Kontoauszüge der letzten drei Monate bis zu dem Tag, an
dem Sie den Antrag auf Kontopfändungsschutz stellen
Bei allen Anträgen
Pfändungs- und Überweisungsbeschüsse, die die Pfändung des Kontos
bewirken oder Angabe des Geschäftszeichens und des Gerichts, das
den Beschluss erlassen hat
Gehalts- bzw. Lohnbescheinigungen der letzten drei Monate
Wenn Unterhaltsverpflichtungen bestehen (z. B. gegenüber Ihren
Kindern oder Ihrem Ehegatten), müssen Sie zusätzlich Folgendes
einreichen:
- Heiratsurkunde zum Nachweis einer bestehenden Ehe,
- Geburtsurkunde oder Meldebescheinigung für Kinder, die mit Ihnen im
gemeinsamen Haushalt leben,
- Geburtsurkunde oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde für Kinder, die
nicht mit Ihnen im gemeinsamen Hausthalt leben,
- Kontoauszüge der letzten drei Monate, die belegen, dass regelmäßig
Unterhalt für diese Kinder gezahlt wird oder andere entsprechende Belege, z.
B. Quittungen der Kindesmutter
Wenn bereits beim Arbeitgeber gepfändet wird, müssen Sie zusätzlich
Folgendes einreichen:
- eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, dass bereits gepfändet wird,
- die Höhe der Restsumme des zu pfändenden Betrages,
- Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die Pfändung des
Arbeitseinkommens bewirken oder die Angabe des Geschäftszeichens und des
Gerichts, das den Beschluss erlassen hat
Wenn Sie den Antrag mit Hilfe der Rechtsantragsstelle des
zuständigen Vollstreckungsgerichts stellen wollen, müssen Sie
außerdem Ihren Personalausweis bzw. Reisepass mit
Meldebescheinigung mitbringen.
Gebühren
Das Verfahren löst keine Gebühren aus.
Es können Auslagen für die Zustellung der Beschlüsse an die Beteiligten in Höhe
von 3,50 Euro pro Zustellung entstehen. Gemäß Nummer 9002 Kostenverzeichnis
Gerichtskostengesetz (KV GKG).
Es können auch Auslagen für die Fertigung von Kopien entstehen in Höhe von
0,50 Euro pro Kopie für die ersten 50 Seiten und für jede weitere Seite in Höhe
von 0,15 Euro.
Rechtsgrundlagen
Pfändungsschutzkonto
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850k.html
Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__850c.html
Zuständige Behörden
Es ist das Vollstreckungsgericht zuständig, das den Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss erlassen hat, mit dem Ihr Konto gepfändet ist.
PDF-Dokument erzeugt am 16.01.2017