Ausführungsbestimmungen zur PVO I. Zusammensetzung der

Transcription

Ausführungsbestimmungen zur PVO I. Zusammensetzung der
Ausführungsbestimmungen zur PVO
I. Zusammensetzung der Promotionskommissionen:
Voraussetzungen
Die Neuregelung der PhD-Stufe legt vermehrtes Gewicht auf Betreuung der Doktorierenden im
Rahmen einer Promotionskommission. Es gibt eine Initiative in der Fakultät mit dem Ziel, dass
Emeriti/ae vermehrt in die Betreuung von Doktorierenden einbezogen werden können sollen, weil Sie
über grosse Erfahrung und Zeit verfügen.
Regelung in der PVO
In einer Promotionskommission dürfen nach PVO (§§ 2,10-12, 15-17) Einsitz nehmen:
• neben der hauptverantwortlichen Betreuungsperson, die das Projekt gutheissen muss, die
Kommission zusammenstellt und den Vorsitz führt
• weitere Professorinnen bzw. Professoren oder Privatdozierende der PhF oder aus anderen
Fakultäten (fakultätsübergreifende Promotionskommission) oder anderen Universitäten
(universitätsübergreifende Promotionskommission: Hälfte der Mitglieder aus der UZH,
genehmigungspflichtig durch Dekan/in).
Die Gutachten (mind. 2) werden von Mitgliedern der Promotionskommission verfasst, davon mind.
eines von einem Fakultätsmitglied. [Der hauptverantwortliche Betreuer muss nicht notwendig ein
Gutachten verfassen.]
In Bezug auf die Mitgliedschaft in einer Promotionskommission gilt:
Nicht habilitierte Personen, die auch nicht Professorinnen oder Professoren sind [z.B. Postdocs
in einer Forschungsgruppe oder nicht habilitierte Wissenschafter aus einem geographischen Bereich,
der keine Habilitation kennt (Romandie, Frankreich, England)] können nach §11/3 nicht Mitglieder der
Promotionskommission sein. Sie dürfen deshalb auch kein Gutachten verfassen und sie können in der
Publikation auch nicht erwähnt werden. Ihre Expertise kann (allenfalls auch in Form einer
Stellungnahme zuhanden der Promotionskommission, die aber kein Gutachten zuhanden der Fakultät
ist) beigezogen werden und sie dürfen mit beratender Stimme am Promotionskolloquium teilnehmen.
Wenn eine Universität den Titel einer „Professorin“ oder eines „Professors“ nicht führt, dann ist das
Kriterium: Prüfungsberechtigung auf MA-Stufe und Berechtigung, Mitglied (mit Gutachterkompetenz)
einer Promotionskommission an der Heimuniversität zu sein.
Emeriti/ae dürfen (gemäss einem Vorstandsbeschluss vom 18.4.1996) nach ihrer Emeritierung keine
neuen Dissertationsprojekte mehr annehmen, sondern nur noch diejenigen zuende führen, deren
Thema während seiner/ihrer Amtszeit vergeben wurde. Die Doktorierenden müssen also vor der
Emeritierung schon als Doktorierende immatrikuliert sein. Für die Betreuung von Dissertationen, die
bereits vor dem Rücktritt (ausweislich der Betreuungsbestätigung) vereinbart worden sind, gilt keine
Frist. Wenn die Emerita oder der Emeritus als hauptverantwortliche Betreuungsperson zum Zeitpunkt
der Bildung der Kommission ein aktives Fakultätsmitglied war, dann gilt er/sie auch noch nach der
Emeritierung bezüglich des Gutachtens als Fakultätsmitglied (§15/1).
Emeriti/ae können aber - ohne zeitliche Limiten – nach ihrer Emeritierung weiter in
Promotionskommissionen Einsitz nehmen; sie dürfen auch Gutachten verfassen; ihr Gutachten gilt
aber nicht als das erforderliche Fachgutachten eines Fakultätsmitgliedes (es sei denn, sie waren
schon Mitglied der Kommission vor Ihrer Emeritierung). Wenn also jemand, der als Emeritus/a in die
Kommission aufgenommen wurde, ein Gutachten schreibt, dann muss noch mindestens ein anderes
Fakultätsmitglied ein solches verfassen.
Diese Regelungen für die Emeriti/ae gelten auch für die Privatdozierenden, mit der Ausnahme, dass
sie nicht als Fakultätsmitglieder zählen.
[Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 26.7.2011]
In Uebereinstimmung mit einer durch den Fakultätsvorstand beschlossenen Regelung bezüglich der
alten Promotionsordnung soll in jeder Promotionskommission der PhF mindestens ein/e Professor/in,
die bzw. der unserer Fakultät als Lehrstuhlinhaber, Assistenzprofessor/in, SNF-Förderprofessor/in
angehört, mitwirken. Dies ist auch deshalb erforderlich, weil nach PVO §15/1 mindestens ein Mitglied
der PhF ein Gutachten verfassen muss.
Auslegung zum §12 PVO:
Wenn es im §12/2 der PVO heisst, dass im Falle der fakultätsübergreifenden Promotion der
Vorsitzende der Promotionskommission derjenigen hauptverantwortlichen Fakultät angehören soll, die
auch über das Promotionsrecht verfügt, dann ist damit ein Fakultätsmitglied gemeint, also ein
Professor oder eine Professorin, d.h. ein/e Lehrstuhlinhaber/in, Assistenzprofessor/in oder SNFFörderprofessor/in.
[Beschluss des Fakultätsvorstandes vom August 2010]
II. Auslegung von §2:
Im §2, Absatz 3:
"Das Dissertationsprojekt muss von einer der Philosophischen Fakultät angehörenden Professorin
bzw. Privatdozentin oder einem der Philosophischen Fakultät angehörenden Professor bzw.
Privatdozenten für das Fach, dem der Gegenstand der Dissertation entnommen ist, gutgeheissen
werden. Die Dekanin oder der Dekan kann auf begründeten Antrag Ausnahmen von dieser
Bestimmung genehmigen."
bezieht sich der darin enthaltene Ausdruck "diese Bestimmung" auf die Eigenschaft "für das Fach,
dem...." (A), nicht auf die Eigenschaft: "der PhF angehörig" (B).
Begründung: Auf beides ist nicht möglich, da "Bestimmung" im Singular ist. (B) würde bedeuten, dass
auch nicht der PhF angehörige Profs oder PD's hauptverantwortliche Betreuer sein könnten, was nicht
sinnvoll ist, weil die Fakultät doch die Promotion vergibt. Damit bezieht sich der Ausdruck auf A, d.h.
es kann auf begründeten Antrag und Bewilligung des Dekans hin jemand eine Dissertation in einem
Fach betreuen, für das er keine Betreuungsberechtigung hat, z.B. ein Historiker der Neuzeit eine
Dissertation im Doktoratsfach in Osteuropäischer Geschichte.
[Beschluss des Fakultätsvorstandes vom 26.7.2011]