Vorsicht Falle

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Vorsicht Falle
Informationstechnik
Vorsicht Falle
Schon die Angebotsabgabe verletzt angeblich ein Patent
Sigurd Schobert
Während der letzten Wochen erhielten viele Elektrohandwerksbetriebe eine vorformulierte Angebotsanfrage von einer Gebäudeverwaltung
aus
Neu-Isenburg
(Bild).
Angefragt wurde eine drehbare Satellitenantennenanlage
einschließ-
lich Satellitenreceiver. Das Ganze
entpuppte sich als Lockanfrage, mit
der die anbietenden Unternehmen
der Gefahr ausgesetzt waren, allein
durch die Angebotsabgabe in eine
Patentrechtsverletzung zu geraten.
Dieser Beitrag erklärt, wie man sich
am besten vor einer solchen Abmahnung schützen kann und erläutert
rechtliche und technische Hintergründe.
E
tliche Elektroinstallationsbetriebe
erhielten eine E-Mail oder ein Fax
von der Gebäudeverwaltung JR& MK GbR aus Neu-Isenburg (Bild)
mit einer detaillierten Angebotsanfrage
über eine drehbare Satellitenantennenanlage einschließlich Receiver und Zubehör. Viele der betroffenen Betriebe
reagierten darauf mit einem entsprechenden Angebot. Manche erhielten
daraufhin keinen Auftrag, sondern ein
Schreiben eines Anwalts wegen angeblicher Patentrechtsverletzung von der
Firma SuperSat Elektronikhandel GmbH,
Neu-Isenburg.
Diese Abmahnung erhielten sie vom
Anwaltsbüro Runte & Hänsgen, NeuIsenburg, ergänzt mit einer angehängten
Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung
(Kasten auf S. 62) mit dem Vorwurf
einer Patentrechtsverletzung, alleinig
aus der Tatsache heraus, die angefragte
Lösung der anfragenden Gebäudeverwaltung angeboten zu haben. Nach Aussagen eines von »de« befragten Elektroinstallationsbetriebes, der hier nicht
Dipl.-Ing. (FH) Sigurd Schobert,
Redaktion »de«
de 8/2007
Diese Angebotsanforderung erhielten etliche Elektroinstallationsbetriebe und führten
einige von ihnen in eine Kostenfalle durch eine angebliche Patentrechtsverletzung
genannt werden will, kann man davon
ausgehen, dass sehr wenige Elektroinstallationsunternehmen diese »sonderbare« Lösung (Rotorantenne mit Steuerung über DiSEqC-Receiver) jemals
installiert haben, da der Stand der heutigen DiSEqC-Technik (Digital Satellite
Equipment Control) das Umschalten auf
verschiedene Sender mittlerweile komfortabler löst als eine Rotoranlage.
Daher kann man davon ausgehen, dass
von den meisten Elektroinstallationsbetrieben eine solche Anlage bestenfalls
nur angeboten als installiert wurde.
Über diese Technik findet man Näheres
im Kasten auf Seite 63.
Nach Aussagen verschiedener Quellen haben jedoch schon etliche Elektroinstallationsbetriebe – wohl aus Angst
oder auch aus Unwissenheit heraus – die
Unterlassungs- / Verpflichtungserklärung
unterschrieben und an die Anwälte des
Klägers, Supersat, zurückgesandt in der
Hoffnung, mit einer einmaligen Zahlung
aus dieser Abmahnung herauszukommen. Jene Betriebe wären besser beraten
ge-wesen, sofort einen Anwalt einzuschalten und zu widersprechen, was wohl
die meisten gemacht hatten. Nun aber benötigen jene Betriebe gerichtliche Hilfe,
wollen sie nicht endgültig das Geschäft
mit der angeblich geschützten Technik,
dem DiSEqC-Verfahren, verlieren.
Täuschung?
Allem Anschein nach wurden die Angebotsanfragen ganz gezielt verschickt, um
Betriebe in diese Abmahnfalle zu locken.
Nach Aussage des ZVEH handelt es sich
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UNTERLASSUNGS / VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG
Wir zitieren aus der Unterlassungserklärung
der Firma Supersat:
Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung
Firma Xxxxxxxxx verpflichtet sich hiermit
gegenüber der Firma SuperSat:
1. es bei Meidung einer für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fällig werdenden Vertragsstrafe in Höhe von 5 001€ – unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhangs –
zu unterlassen: »Satellitenempfangsanlagen, die das sog. DiSEqC-Verfahren benutzen, nämlich Drehenlagen, bestehend aus
Receiver, Antenne mit Rotor und UniversalLNB oder einzelne der benannten Teile für
eine Drehanlage ... herzustellen, anzubieten,
in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen
oder zu den genannten Zwecken entweder
einzuführen oder zu besitzen;
2. … für den Umfang der vorstehend in Ziff. 1.
bezeichneten Handlungen Rechnung zu
legen, und zwar für die Zeit seit dem
19.2.1999 unter Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten, der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der
Namen und Anschriften und Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der …
genannten Erzeugnisse, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,
-zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der
hier um eine Störung des Rechtsfriedens,
denn Massenanfragen wie in diesem Fall
sind wettbewerbsrechtlich mehr als fragwürdig. Außerdem liegt der Verdacht
einer gesetzlichen Publikationspflichtverletzung vor, wonach ein Gewerbetreibender sowohl bei Korrespondenzen
als auch im Internet sich klar zu erkennen geben muss.
Das liegt hier in diesem Fall von der
anfragenden Gebäudeverwaltungsgesellschaft JR & MK GbR aus Neu-Isenburg
nicht vor (s. Kasten Seite 64). Daher
empfiehlt der ZVEH (Zentralverband
der Deutschen Elektro- und Informa-
Abnehmer, der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten
und -preisen nebst Produktbezeichnung
sowie der Namen und der Anschriften der
Angebotsempfänger, der Art und des
Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, unter Angabe der nach den
einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie des erzielten
Gewinns.«
3. »… für die seit dem 19.2.1999 begangenen
Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen und ihr allen Schaden zu
ersetzen, der der SuperSat electronic Handelsgesellschaft mbH seit dem 19.2.1999
entstanden ist und künftig entstehen wird,
4. der Firma SuperSat electronic Handelsgesellschaft mbH die für meine Einschaltung
entstandenen Kosten auf der Grundlage
eines Gegenstandswerts in Höhe von
25000E in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr
zzgl. Auslagen und gesetzl. MwSt. zu erstatten.«
Unterzeichnung des Anbieters
tionstechnischen
Handwerke),
die
Unterlassungserklärung nicht zu unterzeichnen, sondern stattdessen den
Abmahnenden mitzuteilen, dass die
Angelegenheit derzeit rechtlich geprüft
wird. Außerdem hat die Fa. Technisat
Digital GmbH als Anbieter der angefragten Technik eine Unterstützung der
Betroffenen in den außergerichtlichen
Verfahren zugesagt.
Handlungshilfen des ZVEH
Der ZVEH hat Handlungshilfen herausgegeben, um mit der Abmahnung seitens
der Firma Supersat richtig umzugehen.
Diese können die Innungsmitglieder
bestellen unter www.zveh.de/webcom/
show_formular.php/_c-619/_nr-1/i. html,
exklusiv für Innungsmitglieder. In diesen
Handlungshilfen erläutert der ZVEH die
Konsequenzen, die aus den verschiedenen Reaktionen der Betroffenen hervorgehen können:
Was passiert,
wenn man nichts unternimmt?
Wer nichts unternimmt, riskiert eine
einstweilige Verfügung vom zuständigen
Landgericht mit der Auflage: »... es zu
unterlassen, Satellitenempfangsanlagen,
die das DiSEqC-Verfahren benutzen,
nämlich Drehanlagen bestehend aus
Receiver, Antenne mit Rotor und Universal-LNB oder einzelne der benannten
Teile für eine Drehanlage im Geltungsbereich des Patents DE 4404978 C2
anzubieten ... und zu verkaufen.«
Was passiert bei Unterzeichnung der
Unterlassungsverpflichtungserklärung?
Wer die Unterlassungsverpflichtungserklärung unverändert unterschreibt, verpflichtet sich, künftig überhaupt keine
Satellitenanlagen mehr zu verkaufen.
Wie kann ich mich wehren?
Hierzu hat der ZVEH ein Anschreiben
vorbereitet. Die infrage kommenden Betriebe können dieses entweder selbst
benutzen oder aber auch ihrem Rechtsanwalt geben, damit dieser die weiteren
Schritte einleitet. Dieser Service steht
exklusiv Mitgliedsbetrieben zur Verfügung.
ZVEH legt Handlungshilfe und
Musterschreiben vor
Weiterhin hinterlegt der ZVEH bei den
bundesweit 16 Landgerichten, die
erstinstanzlich für patentrechtliche Angelegenheiten zuständig sind, eine so
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genannte »Patenrechtliche Schutzschrift«. Diese Informationsschrift soll
die Gerichte für die besondere Problematik des Falles sensibilisieren und aufmerksam machen.
Häufig zitiert wurden dazu die Entscheidungen des Landgerichts Mannheim. Diese waren nach Informationen
des ZVEH jedoch zum gegenwärtigen
Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.
Aber selbst dann, wenn sie es wären,
würde dies noch lange nicht bedeuten,
dass ein anderes Landgericht (LG) oder
Oberlandesgericht (OLG) ebenso entscheidet.
Darüber hinaus wird der Sachverhalt
derzeit durch den vom ZVEH beauftragten Fachanwalt einer gründlichen juristischen Bewertung unterzogen.
Stellungnahme von Technisat
Die Firma Technisat gab auf einer Pressekonferenz am 19. 3. 2007 zu diesem
Fall, zusammen mit dem von ihr beauftragten Anwalt Volker Herbort, Informationen an anwesende, betroffene
Elektroinstallateure. Technisat sagte den
betroffenen Elektrohandwerksbetrieben
eine außergerichtliche Hilfe zu, das war
der Stand zur Sache am 23. 3. 07.
Die Firma Supersat hatte bereits vor
einigen Monaten verschiedene Hersteller von Sat-Systemen, u. a. auch
Technisat, wegen der angeblichen Verletzung des Patents DE 4404918 angemahnt. Das Patent schützt eine
Anordnung aus Antenne, LNB, Antennenkabel, Drehmotor und Receiver,
wobei die Steuerung der Anlage durch
eine Modulation des 22-kHz-Signals
erfolgen soll.
Technisat hatte die Abmahnung mit
Verweis auf eine Anzeige aus der Zeitschrift Infosat, Januar 1994, in der
bereits Geräte – welche die Modulation
der 22-kHz-Frequenz zur Empfangs-
DISEQC UND V-SEC
DiSEqC (Digital Satellite Equipment Control,
gesprochen »Deisäck«) bezeichnet eine
Datenübertragungstechnik zwischen Sat-Receiver und Multischalter (Switch) oder Satellitenantenne. Sie ist wesentlich flexibler als
die 14 -/ 18-V- und 22 -kHz-Technik, die jeweils nur zwei Schaltzustände übertragen
können und damit maximal die Umschaltung zwischen vier Signalströmen (Feeds)
erlauben.
Zunächst gab es lediglich analoge Steuerbefehle zwischen Sat-Receiver und LNB
(Empfänger vor dem Empfangsspiegel): am
Anfang nur 14 V oder 18 V zur Umschaltung
der Polarisationsebene – und später ein
zugeschaltetes 22 -kHz-Signal zur Umschaltung zwischen zwei Satelliten. Damit konnte
man vier Zustände schalten.
Mit der Digitalisierung des Fernsehens
wurde jedoch der obere Frequenzbereich
eingeführt, sodass das 22 -kHz-Signal für die
Umschaltung auf die oberen Frequenzen
benötigt wurde. Bei einem einzigen Satelliten war damit schon das Ende erreicht, denn
das LNC wurde somit auf die Ebenen Verti-
steuerung nutzten – zurückgewiesen. Da
die Anzeige noch vor der Anmeldung
des Patents erschien, fehlte es – aus Sicht
von Technisat – dem Patent sowohl an
Erfindungshöhe als auch an Neuheit.
Eine PDF-Datei dieser Anzeige stellte
man in den Fachhandelsbereich auf ihrer
Webseite zum Download bereit.
Da nach Aussage von Technisat seitens Supersat keine weitere Reaktion
erfolgte und eine Patentlöschung kostspielig schien, ließ man die Sache auf
sich beruhen. Nunmehr soll Supersat
Klagen gegen andere zwar verloren
haben, jedoch soll das Gericht festgestellt haben, dass unter Umständen
eine Patentverletzung dann möglich
wäre, wenn eine gesamte Anlage, die
das 22-kHz-Signal nutzt, verkauft
wird.
kal / Low, Vertikal / High, Horizontal / Low,
Horizontal / High geschaltet.
In Deutschland waren die Empfangsspiegel meist auf den Satelliten Astra 19,2° Ost
ausgerichtet. Nach der Einführung des oberen Frequenzbandes konnte kein anderer
zweiter Satellit mit einem einzigen Empfänger empfangen werden. Da aber auch Eutelsat deutsche Haushalte direkt mit Satellitensignalen versorgen wollte, mussten weitere
Schaltoptionen zur Ansteuerung mehrerer
Satellitenspiegel in neue Empfänger implementiert werden. Hierzu entwickelte die
Firma Eutelsat in Zusammenarbeit mit der
Firma Philips Anfang der 90er-Jahre den
DiSEqC-Standard. DiSEqC ist ein für jeden
offener, lizenzfreier Industriestandard.
V-SEC-Steuerungssystem: Dieses wurde
von der Neu-Isenburger Firma SuperSat entwickelt und basiert, ähnlich wie DiSEqC, auf
einer Aufmodulation von Informationen auf
den 22-kHz-Ton. V-SEC und DiSEqC sind jedoch nicht kompatibel, auch wenn manche
Receiver beide Systeme unterstützen.
(Quelle: Wikipedia u. Funkschau 18/1998)
Weiterhin sprach Technisat von einer
arglistigen Lockanfrage, die unschlüssige patentrechtliche Ausführungen enthalte. Außerdem versuche Supersat ein
Unterschieben eines DiSqC-Generalverbots in einer Unterlassungserklärung.
Außerdem stellte man die Verletzung
mit dem DiSEqc-Rotor infrage. Letztendlich zweifelt man auch die Rechtsbeständigkeit des Verfahrensanspruchs
Nr. 3 des Patents DE 4404978 C2 vom
18. 2. 99 an (siehe auch Kasten S. 64
unten).
Unter all diesen Gegebenheiten strebe
man eine Abgabe einer modifizierten
Unterlassungserklärung sowie eine Gegenabmahnung an. Technisat machte
auch Schadensersatzansprüche geltend,
die den betroffenen Betrieben aus der
»Lockangebotsanfrage« entstanden sind.
Informationstechnik
WER STECKT DAHINTER?
Die Ausschreibung wurde von Joanna ReczekWasiak, einer Zahnärztin (Neu-Isenburg) unterzeichnet. Die Initialen »JR & MK GbR«
beziehen sich auf ihren Namen. Nach Recherchen von Technisat besteht offensichtlich ein
verwandtschaftliches Verhältnis zu Supersat.
Forscht man nach den Adressdaten der
»Gebäudeverwaltung«, um Einsicht ins Impressum zu bekommen (www.gebaeudeverwaltung.de), sollte man vorsichtigerweise
beim Laden der Homepage sofort die Internetverbindung unterbrechen: Eine »exeDatei« wird geladen, deren Zweck und Absicht
man zunächst nicht erkennt. Ein Virenscanner
warnt mit der Meldung »Casale Media« vor
einem Monitorprogramm und dessen Nutzung. Mit diesem Programm spioniert man das
Nutzerverhalten im aktuellen PC aus, also:
sofort abbrechen (Bild)!
Über die »Whois«-Abfrage beim Domainverwalter »Denic« (www.denic.de) erhält man
Auskunft, wem die Domain »www-gebäudeverwaltung« gehört, wer sie verwaltet und wo
sie gehostet wird. Dahinter steckt das Unternehmen »A-B-C-Webservice LTD« mit Sitz in
Nicht alle davon betroffen
Die Redaktion unterhielt sich in dieser
Angelegenheit auch mit dem Unternehmen Kathrein, Rosenheim. Uns
wurde erklärt, dass zwischen der Firma
Kathrein-Werke KG und der Firma
Supersat electronic Handels GmbH eine
Regelung besteht, wonach die KathreinWerke KG die angegriffenen Produkte
herstellen, vertreiben, bewerben etc.
darf, ohne dass die Supersat electronic
Handels GmbH aus dem Patent DE 44
04 978 C2 Ansprüche herleiten kann.
Dieses wurde auch in Korrespondenzen mit Händlern per E-Mail bestätigt.
Daher kann ein Elektroinstallationsbetrieb von Kathrein bezogene Produkte
München, Gernerstr. 20.
Weitere Nachforschungen
ergaben, dass dieses Unternehmen erst in Neu-Isenburg, dann in München
ansässig war, also ständig
seinen Standort wechselt.
Am 21.3.07, also während
unserer Recherchen, ergab
sich, dass dieses Unternehmen seit einigen Tagen
auch dort nicht mehr ansässig sei. Weiterhin: Der
zuständige Administrator
(gemäß Denic-Anfrage), Ul- Vorsicht beim Aufruf der Homepage www.gebaeuderich Weiß, ansässig in verwaltung.de: Verdacht auf ein Virenprogramm
NewYork, wird in Fachkreisen der Foren (http://
London wird dieses Unternehmen unter A-Bboard.gulli.com/thread/677456-homepageC-Webservice LTD im dortigen Handelsregisgeklaut – Forum einer Suchmaschine) als ter geführt. Die genauen Daten liegen der Red»Homepage-Grabber« bezeichnet.
aktion »de« vor. Im Zusammenhang mit
Eine Nachfrage beim Gewerberegisteramt Firmenrecherchen verweisen wir hier auf das
München (am 29.3.07) ergab, dass dort kein Fazit dieses Artikels. Weitere Ergebnisse dieser
Eintrag über dieses Unternehmen bzw. dessen Recherche haben wir unter www.deZweigstelle in München existiert. Lediglich in online.info/service/Patentfalle hinterlegt.
problemlos weiterhin beziehen, bewerben, vertreiben und verkaufen usw.,
ohne dass er mit Ansprüchen der Firma
Supersat bezüglich des deutschen
Patents DE 44 04 978 C2 rechnen muss.
Derartige Ansprüche (Verpflichtung zur
Verzichtserklärung) von SuperSat gegenüber Kathrein-Produkten wären insoweit sogar unzulässig.
Diese positive Regelung gilt allerdings nur für Kathrein-Produkte, also
nicht für Produkte, die nicht von
Kathrein hergestellt beziehungsweise
über Kathrein geliefert wurden. Der
Redaktion ist kein weiteres Unternehmen bekannt, welches in ähnlicher
Weise eine Absprache mit Supersat
getroffen hat.
DAS STRITTIGE PATENT
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen
einem
•Erzeugnispatent und einem
•Verfahrenspatent.
Der Patentinhaber Supersat Electronic Handels GmbH, Neu-Isenburg hat am 17.2.1994
ein Patent »Antennenanordnung für Satellitenempfang und Verfahren zur Übermittlung
von Steuersignalen« angemeldet. Am
24.8.1995 wurde dieses offengelegt und mit
der Patentschrift DE 4404978 C2 erteilte das
Deutsche Patentamt zum 18.2.1999 das Patent.
Dieses Patent bestht aus vier einzelnen Patentansprüchen. Ansprüche 1. und 2. beschreiben die sogenannte »Motorfeed«-Antennen-
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anordnung und die Ansprüche 3. und 4. sind
sogenannte Verfahrenspatente, welche eine
»Lehre zum technischen Handeln« beschreiben.
Sie finden ein PDF dazu auf unserer Homepage www.de-online.info/service/Patentfalle
Urteile des LG Mannheim:
Die unmittelbare Verletzung des Patents erfordert danach zumindest:
1. Ansteuerung eines Universal-LNB mittels
22-kHz-Dauersignals
2. Übertragung der Positionierungsinformationen durch »getastete« Steuerfrequenz
auf 22kHz
3. Physische Bewegung des LNB
Erste Reaktion vom
Landgericht Düsseldorf
Um diesen Geschäftsgebaren einen Riegel vorzuschieben und die Händler zu
schützen, hat Technisat einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt.
Das Landgericht Düsseldorf hat diese einstweilige Verfügung am 23. 3. 07
erlassen und damit gezeigt, dass solch
ein Treiben nicht hingenommen werden
muss. In dieser Einstweiligen Verfügung
wird SuperSat untersagt, Händler,
die das TechniSat-Gerät »DigiCorder
S1-80 GB« anbieten, abzumahnen. Das
Gericht sah sich sogar veranlasst, die
Gründe für die Unlauterkeit deutlich zu
nennen. Es hielt die Abmahnung schon
deshalb für unzulässig, weil sich der
Händler in der Unterlassungserklärung
verpflichten sollte, sogar auf den Vertrieb eines einzelnen Gerätes, z. B. eines
Receivers, zu verzichten.
Dass es sich bei Supersat um eine
dubiose Firma handelt, erkennt man
schon daran, dass versucht wird, durch
diese Abmahnwelle die Hersteller indirekt zu erpressen.
Als deutsche Firma mit Produktion
in Deutschland ist TechniSat einer der
wenigen Hersteller, der sämtliche anfallenden Lizenzkosten für seine Geräte
abführt. Dies natürlich nur insoweit,
wie die geforderten Lizenzen für die
Patente oder Anwendungen tatsächlich
de 8/2007
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berechtigt sind. Dies ist im Fall Supersat nicht gegeben. Daher wird Technisat auch eine Patentnichtigkeitsklage gegen das Supersat-Patent einreichen.
Einstweilige Verfügung
Supersat wurde im Wege der einstweiligen Verfügung
untersagt, »solche Händler, die das Produkt der
Antragstellerin »Digi-Corder S l-80 GB« bewerben
und/oder veräußern, in der Form abzumahnen, ...«
Supersat wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld, ja sogar
Ordnungshaft bis insgesamt zwei Jahren angedroht.
Das war, wie der Redaktion »de« bekannt, der
Stand zur Sachlage am 26. 3. 07.
Fazit
Was lernen wir daraus? Sicher, an dieser Stelle muss
man deutlich sagen, die betroffenen Elektrohandwerksbetriebe schlitterten unbeabsichtigt in eine
Grauzone, was die patentrechtlichen Regelungen
betrifft. Von keinem Handwerker noch Meister kann
man in dieser Situation erwarten, sich so tief und
umfassend in diesem Recht auszukennen. Dennoch
sollten einige Grundsätze beachtet werden:
• Beim Erhalt solcher Abmahnungen, Verpflichtungsoder Unterlassungserklärungen nicht sofort eine
Unterschrift leisten, sondern immer erst den Rat
einer Fachkraft oder eines Anwalts einholen. Man
sollte sich bei neuen Geschäftspartnern oder Kunden
– wenn möglich – immer über das Internet im
Impressum über die Geschäftsform und Zuständigkeiten des Partners schlau machen.
• Hilfreich ist – sofern die Domain ».de« enthält –, die
nähere Prüfung der Domain über die eingetragene
Genossenschaft Denic (www.denic.de), welche die
deutschen Domains verwaltet. Informationen über
andere Top-Level-Domains erhält man auch über
www.whois.de.
• Nutzen Sie, bevor Sie zu weiteren Handlungen übergehen, die Ratschläge von Geschäftspartnern Ihrer
Branche.
• Als Mitglied in einem Berufsverband oder der
Innung hat man immer die Möglichkeit, rasche und
kompetente Hilfe zu bekommen, diese sollte man
dann auch nutzen.
Wir hoffen, dass hier in diesem Fall die einstweilige
Verfügung des LG Düsseldorf vom 23. 3. 07 im Sinne
der betroffenen Handwerksbetriebe sowie der Industrie und weiterenMitanbietern den Weg zu den weiteren Entscheidungen ebnet. Hier ist das Rechtsbewusstsein in Summe der einzelnen Geschäftspraktiken
schon deutlich überschritten worden. Problematisch
scheint auch die Zuständigkeit der Gerichte bezüglich
der Patentsfragen zu sein: Die ein Patent erteilenden
Stellen stimmen nicht mit den Stellen überein, die eine
Patentverletzung festlegen. Patentanmeldungen erfolgen beim Deutschen Patentamt, jedoch über Patentverletzungen verfügen die Landesgerichte (LG) bzw.
OLG, also andere Stellen. Die Gerichte sollten hier an
dieser Stelle die gleichen sein.
www.zveh.de
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