Übertritt und Aufnahme an Realschulen

Transcription

Übertritt und Aufnahme an Realschulen
Übertritt und Aufnahme an Realschulen
Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe
Schüler gelten für den Bildungsweg der Realschule als geeignet, wenn
1. dies im Übertrittszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
Volksschule bestätigt wird.
Die Eignung für den Bildungsweg der Realschule oder des Gymnasiums muss
vermerkt sein.
2. sie mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben,
3. wenn sie von einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium
kommen und sie nicht dem Wiederholungsverbot nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG
unterliegen.
Es werden auch Schüler aufgenommen, die ohne Erfolg am Probeunterricht der
Realschule oder des Gymnasiums teilgenommen haben, dabei aber in beiden Fächern
die Note 4 erzielten.
Die Erziehungsberechtigten können dann die Aufnahme beantragen (Elternwille).
Schüler, die ohne Erfolg und ohne die erforderlichen Noten (mindestens 4 in beiden
Fächern) am Probeunterricht des Gymnasiums teilgenommen haben, können für den
Nachholtermin des Probeunterrichts an der Realschule angemeldet werden.
Von der Grundschule in die 5. Klasse Realschule:
Die Aufnahme in die 5. Jahrgangsstufe setzt voraus, dass der Schüler
1. für den Bildungsweg der Realschule geeignet ist;
Notendurchschnitt im Übertrittszeugnis (Deutsch, Mathematik, HSU).
2,66 oder besser, (Aufnahme an RS ohne Probeunterricht)
Schüler mit einem Notendurchschnitt von 3,00 oder schlechter
können am dreitägigen Probeunterricht teilnehmen.
2. mindestens die Jahrgangsstufe 4 der Volksschule besucht hat,
3. das 12. Lebensjahr
o
vor Beginn des Schuljahres 2011/12 am 31. Juli,
o
im Schuljahr 2012/13 am 31. August,
o
im Schuljahr 2013/14 am 30. September,
noch nicht vollendet hat.
Von der 5. Klasse Hauptschule in die 5. Klasse Realschule:
Für die Realschule benötigt der Schüler im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 5 einer
öffentlichen Haupt-/Mittelschule in den Fächern Deutsch und Mathematik
einen Notendurchschnitt von 2,5 oder besser.
Von der 5. Klasse Gymnasium in die 5. Klasse einer Realschule:
Ein Übertritt ist zum Schuljahresbeginn uneingeschränkt möglich, wenn kein Wiederholungsverbot nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG besteht.
Seite 1
Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe an der Realschule
Eine Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe (6.-9. Jahrgangsstufe) ist unter
bestimmten Voraussetzungen möglich.
Von der Haupt-/ Mittelschule an die Realschule:
Mit einem Notendurchschnitt von 2,0 oder besser aus den Fächern Deutsch,
Mathematik und Englisch im Jahreszeugnis ist ein Übertritt in die nächsthöhere
Jahrgangsstufe einer Realschule möglich.
Die Erziehungsberechtigten haben an einem Beratungsgespräch an der Realschule
teilzunehmen. (Hinweis: Bei einem schlechterem Notendurchschnitt ist grundsätzlich
eine Aufnahmeprüfung an der Realschule erforderlich.)
Von der Haupt-/ Mittelschule (M-Zug) an die Realschule:
Mit der Vorrückungserlaubnis oder dem Vorrücken auf Probe an der bislang besuchten
Schule ist ein Übertritt in die Jahrgangsstufe 8 bis 10 möglich.
Vom Gymnasium an die Realschule:
Mit der Vorrückungserlaubnis oder dem Vorrücken auf Probe an der bislang besuchten
Schule ist ein Übertritt in die Jahrgangsstufe 6 bis 10 möglich.
Von der Wirtschaftsschule an die Realschule:
Mit der Vorrückungserlaubnis oder dem Vorrücken auf Probe an der bislang besuchten
Schule ist ein Übertritt in die Jahrgangsstufe 8 bis 10 möglich.
Welche Dokumente werden zur Anmeldung benötigt?
Folgende Dokumente sind bei der Anmeldung vorzulegen:
das Original des Übertrittszeugnisses der Volksschule bzw. die Originale von
Zeugnissen der aktuell besuchten Schule,
das Original des Geburtsscheines oder die Geburtsurkunde,
ggf. der Nachweis über die Erziehungsberechtigung (Sorgerechtsbeschluss)
ggf. die Bescheinigung über Teilleistungsstörungen (Legasthenie)
Die Anmeldung an einer Realschule muss durch einen Erziehungsberechtigten erfolgen.
Seite 2
Probeunterricht
Wann ist ein Übertritt ohne Probeunterricht möglich?
Der Probeunterricht muss nicht besucht werden, wenn der Schüler
im Übertrittszeugnis der 4. Jahrgangsstufe der Grundschule in den Fächern
Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht mindestens die
Durchschnittsnote 2,66 oder
im Jahreszeugnis der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule in den Fächern
Deutsch und Mathematik mindestens die Durchschnittsnote 2,5 erreicht.
Ab dem Schuljahr 2010/11 wird kein Probeunterricht für den Übertritt aus der 5.
Jahrgangsstufe der Hauptschule mehr angeboten.
Aufnahmeprüfung
Was ist eine Aufnahmeprüfung?
Aufnahmeprüfungen werden evtl. beim Eintritt in eine höhere Jahrgangsstufe ( 6 – 10) in
den letzten Tagen der Sommerferien durchgeführt. Sie erstrecken sich in der Regel auf
alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe der Realschule.
Eine Aufnahmeprüfung entfällt in Fächern, in denen
der Schüler an der bisher besuchten Schule keinen Pflichtunterricht hatte,
im Jahreszeugnis des Gymnasiums, der Wirtschaftsschule sowie der
Mittlere-Reife-Klassen der Hauptschule mindestens die Note 4,
im Jahreszeugnis der Hauptschule (außerhalb der Mittlere-Reife-Klassen)
mindestens die Note 2 nachgewiesen wird.
Die Prüfung wird in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik schriftlich, in den
übrigen Fächern mündlich durchgeführt.
Seite 3
Aufnahme-Check
Der Notendurchschnitt aus den drei Fächern Deutsch, Mathematik sowie Heimat- und
Sachunterricht im Übertrittszeugnis beträgt für Ihr Kind, das die 4. Klasse einer
Grundschule besucht
2,66 oder besser.
Ihr Kind wird ohne Probeunterricht an der Realschule aufgenommen
3,00 oder schlechter.
Eine Teilnahme am Probeunterricht ist notwendig.
Ihr Kind hat am Probeunterricht teilgenommen und folgende Noten erreicht:
Deutsch 3 und Mathematik 4 (oder Deutsch 4 und Mathematik 3 oder besser)
Der Probeunterricht ist bestanden. Ein Übertritt ist möglich.
Deutsch 4 und Mathematik 4
Der Probeunterricht ist nicht bestanden.
Ihr Kind ist jedoch für die Realschule „bedingt geeignet".
Nach § 26 RSO können die Erziehungsberechtigten die
Aufnahme in die Realschule beantragen (Elternwille).
Ein Übertritt ist möglich.
Was bedeutet Elternwille beim Beratungsgespräch?
Der sogenannte Elternwille meint, dass Sie sich unter bestimmten
Bedingungen (Probeunterricht jeweils die Note 4) auch über eine
Empfehlung der Realschule hinwegsetzen und selbst entscheiden
können, ob Ihr Kind die Realschule besuchen soll oder nicht. In
diesem Fall können die Erziehungsberechtigten nach § 26 der
Realschulordnung (RSO) die Aufnahme in die Realschule
beantragen.
Deutsch 5 oder 6 oder Mathematik 5 oder 6
Ihr Kind hat den Probeunterricht nicht bestanden.
Es ist kein Übertritt möglich.
Der Probeunterricht kann in diesem Jahr nicht wiederholt
werden.
Seite 4
Schulstatus - Allgemeine Informationen
Bei den öffentlichen Schulen wird zwischen staatlichen und kommunalen Schulen
unterschieden. Der Unterschied ist für Eltern und Erziehungsberechtigte kaum spürbar:
1. Staatliche Schulen sind Schulen, bei denen der "Dienstherr" des Lehrpersonals der
Freistaat Bayern ist.
2. Kommunale Schulen sind Schulen, bei denen der "Dienstherr" des Lehrpersonals
eine bayerische kommunale Körperschaft (z.B. Landkreis, Stadt) ist.
Private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) sind alle Schulen, die nicht öffentlich
(d.h. nicht staatlich oder kommunal) sind.
In der Gruppe der privaten Schulen wird rechtlich unterschieden zwischen:
1. "Staatlich anerkannten Schulen" müssen sich bei der Aufnahme, beim Vorrücken
und beim Schulwechsel von Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen an die
Regelungen halten, die auch für öffentliche Schulen gelten.
Dadurch sind sie berechtigt, Zeugnisse auszustellen, die die gleiche Berechtigung
verleihen wie die der öffentlichen Schulen.
2. Bei "staatlich genehmigten" Schulen gilt dies nicht, d. h. deren Zeugnisse werden
beim Wechsel an eine "staatlich anerkannte" private oder öffentliche Schule nicht
anerkannt.
Das kann zu Problemen beim Schulwechsel führen, da immer eine Aufnahmeprüfung
abzulegen ist. Die Schüler dieser Schule haben sich der Abschlussprüfung als "andere
Bewerber" zu unterziehen.
Rechtlicher Hinweis: Wir weisen Sie aber ausdrücklich darauf hin, dass alle
Informationen keinen rechtlich bindenden Charakter haben. Rechtsgültige Auskünfte
finden Sie stets in den jeweiligen Verordnungen und Gesetzen.
Seite 5