Erstattungsfähigkeit einer Hormonersatztherapie
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Erstattungsfähigkeit einer Hormonersatztherapie
1 HRT-Erstattungsfähigkeit.doc Hormonsubstitution Erstattungsfähigkeit einer Hormonersatztherapie Die Diskrepanz zwischen positiven Studienergebnissen und Angaben in den Fachinformationen führt immer wieder zu Irritationen bei Ärzten und betroffenen Frauen. Die Frage ist, unter welchen Bedingungen kann bzw darf eine HRT begonnen werden. Vorschriftsgemäß sind stets die aktuell gelisteten Indikationen zu beachten –aus zulassungsrelevanten, nur bedingt auch aus medizinischen Gründen. Die aktuellen Studienergebnisse der Women's Health Initiative (WHI) sowie die Ergebnisse anderer Studien haben die Möglichkeit eine Primärprävention der Osteoporose, von Kolonkarzinomen, koronaren Herzerkrankungen und möglicherweise auch von M.Alzheimer aufgezeigt. Dies wirft aber auch immer wieder die Frage auf, inwieweit eine HRT auf Basis dieser Daten begonnen werden kann, auch mit der praktisch relevanten Fragestellung, ob und wie bei den Kassen eine Verordnungsfähigkeit besteht bzw. bestehen sollte. Diese Frage ergibt sich vor allem dann, wenn aufgrund der individuellen Anamnese und klinischen Untersuchung ein erheblicher Nutzen, aber keine relevanten Risikofaktoren, erkennbar sind und natürlich nur dann, wenn keine Kontraindikationen für eine HRT vorliegen. Gesicherte Kontraindikationen Die wohl wichtigsten gesicherten Kontraindikationen sind bestehendes oder früheres Mammaoder/und Endometriumkarzinom (inklusive unbehandelte Endometriumhyperplasie) bzw. ein entsprechender Verdacht. In den Fachinformationen ist auch die Formulierung "estrogenabhängige Tumore" zu finden, womit für die Praxis bereits die schwierige Frage zu beantworten ist, was aktuell als "estrogenabhängig" zu bezeichnen ist. Dies könnte derzeit für bestimmte Formen für das Ovarialkarzinom zutreffen; die Datenlage ist jedoch unklar, und es empfiehlt sich diesbezüglich die aktuellen Stellungnahmen und Publikationen engmaschig zu verfolgen. Derzeit sind mit Ausnahme des Mamma- und Endometriumkarzinoms unseres Wissens keine weiteren Karzinome in den Fachinformation explizit als "estrogenabhängig" ausgewiesen. Weitere wichtige Kontraindikationen sind frühere idiopathische oder bestehende venöse thromboembolische Erkrankungen, v.a. tiefe Venenthrombose und Lungenembolien. Nur bei einem Teil der Präparate sind auch bekannte thrombophile Erkrankungen und Thrombophlebitis als Kontraindikation explizit gelistet. Unabhängig davon empfiehlt es sich, dies allgemein als Kontraindikation zu betrachten. Somit wäre z.B. die Behandlung von klimakterischen Beschwerden bei einer Patientin mit Faktor V Leiden Mutation eine Behandlung bei einer Kontraindikation, auch unter Verwendung von transdermalem Estradiol, obwohl in einer Fall/Kontroll-Studie sich im Gegensatz zu oralen Estrogenen durch die HRT keine estrogenbedingte Risikoerhöhung ergab (Straczek et al., Circulation 2005; 112:3495-3500). Demnach wäre eine solche Behandlung nur unter strenger Nutzen/Risiko-Abwägung vertretbar, und die Patientin muss über den'off label use' aufgeklärt werden. 2 Spätestens mit den ersten Ergebnissen aus der WHI-Studie (2002) mussten auch "bestehende oder erst kurze Zeit zurückliegende thromboembolische Erkrankungen" in die Liste der absoluten Kontraindikationen mit aufgenommen werden. Explizit wird dabei in den Fachinformationen in diesem Zusammenhang zumeist nur auf Angina pectoris und Myokardinfarkt hingewiesen. Noch wichtiger erscheint jedoch, auch den frischen Hirninsult mit zu berücksichtigen. Sowohl aus wirkmechanistischen Gründen als auch nach den Studienergebnissen ist dies vermutlich die wichtigste Kontraindikation akute arterielle Ereignisse betreffend, wobei Patientinnen mit Hypertonie besonders gefährdet sind. Dieser Hinweis wurde daher auch gesondert in die im Juni 2006 von sechs Gesellschaften herausgegebenen aktuellen Anwendungsempfehlungen mit aufgenommen (Frauenarzt 2006; 47:494-495). Die in den Fachinformationen genannte Beschränkung auf "kurze Zeit zurückliegende" Ereignisse ist für die Praxis nicht gerade eine Hilfestellung. Es empfiehlt sich, in Rücksprache mit dem behandelnden Internisten abzuklären, inwieweit ein stabiler Zustand unter der entsprechend notwendigen internistischen Behandlung vorliegt. Generell sollte nach Herzinfarkt mindestens ein Jahr und nach Insult mindestens zwei Jahre keine HRT erfolgen. Aufgeführt sind in den Fachinformationen dann zumeist auch noch akute sowie auch zurückliegende Lebererkrankungen, soweit sich die relevanten Leberenzymwerte nicht normalisiert haben. Auch letzteres ist im Zweifelsfall nur nach Rücksprache mit dem Internisten zu entscheiden. Bei strenger Nutzen/Risikoanalyse und unter entsprechender Aufklärung der Patientin erscheint eine Behandlung mit niedrig dosierten transdermalen Präparaten möglich. Schwierig ist die Bewertung der Kontraindikation "Porphyrie". Bekannt ist, dass die neurologisch-psychiatrischen Symptome der akuten intermittierenden Porphyrie durch Hormone ausgelöst werden können (Leitsymptome: flüchtige Lähmungen, Extremitätenschmerzen, Delirien, kolikartige Leibschmerzen). Aus forensischen Gründen empfiehlt es sich aber, jede Form der vielgestaltigen Porphyrien als Kontraindikation zu betrachten. Zu weiteren Kontraindikationen, die regelmäßig gelistet sind, zählen diagnostisch nicht abgeklärte Blutungen im Genitalbereich sowie bekannte Überempfindlichkeit gegenüber den Wirk- oder/und Hilfsstoffen. In Bezug auf eine Entscheidung für oder gegen eine HRT dürfte dies kaum Probleme bereiten. Die genannten Kontraindikationen sollten im Sinne der absoluten Gegenanzeigen für alle eingeführten Präparate gelistet sein. Auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, müssen sie beachtet werden. Eine HRT zur Behandlung im Indikationsbereich muss eine Einzelfallentscheidung nach umfassender Aufklärung der Patientin darstellen, die forensisch verwertbar dokumentiert werden muss. Schwierig ist die Entscheidung hinsichtlich der "besonderen Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen" – die hier gelisteten Erkrankungen (z.B. Lupus Erythemadodes, Meningeome, Migräne etc.) müssen je nach Konstellation auch als Kontraindikationen gesehen werden. Sie erfordern in jedem Fall einer Entscheidung für eine HRT eine besonders sorgfältige, individuell angepasste und differenzierte Präparatewahl. Gesicherte Indikationen 3 In den oben genannten Anwendungsempfehlungen wird formuliert, dass "eine HRT indikationsgerecht eingesetzt werden soll". Basierend auf der derzeitigen Zulassung für die eingeführten Präparate bedeutet dies, dass generell klimakterische Symptome vorliegen müssen. Mit den Einschränkungen, die der Gesetzgeber nach Publikation der ersten Ergebnisse aus dem kombinierten Arm der WHI vorgenommen hat, die bis heute bestehen, ist die Liste der in den Fachinformationen aufgeführten Indikationen kurz geworden: Zumeist wird bei den einführten Präparaten als Anwendungsgebiet undifferenziert die "Hormonsubstitutionstherapie (HRT) zur Behandlung von Estrogen-Mangelsymptomen" aufgeführt. Nur ausnahmsweise findet man weitergehende Erläuterungen wie etwa einen expliziten Hinweis auf Hitzewallungen, Schlafstörungen, Urogenitalatrophie und begleitende depressive Verstimmungen, die "als Beispiel" für EstrogenMangelsymptome genannt werden. Ob bei anderen Symptomen, wie Leistungs- und Gedächtnisverminderung, Knochen- und Gelenksymptome, Augen-, Haut-, Haar- und Schleimhautveränderungen, auch ein Estrogenmangel ursächlich eine Rolle spielen könnte, wird offen gelassen. Dies sollte uns aber nicht davon abhalten sorgfältig nach diesen Symptomen zu fragen. Insbesondere sollte festgestellt werden, ob sie mit Eintritt des Klimakteriums auftraten bzw. sich verschlechtert haben und ob bereits andere (allgemeine) Maßnahmen durchgeführt wurden und mit welchem Erfolg. Primärprävention der Postmenopausen-Osteoporose Aufgrund der Ergebnisse der vorliegenden Studien muss die Frage gestellt werden, ob nicht auch eine präventive HRT erfolgen sollte bzw. kann. Dies bezieht sich auf die Frage der Primärprävention der Postmenopausen-Osteoporose, die zwar (wie klimakterische Symptome auch) multifaktoriell bedingt ist, aber als deren wichtigste Ursache der Estrogenmangel sicher erkannt ist. Gelistet ist die HRT jedoch zur Behandlung von Estrogen-Mangelsymptomen. Die Primärprävention der Osteoporose ist nur dann eine zugelassene Indikation, falls dies im Passus "Anwendungsgebiete" in den Fachinformationen explizit so aufgeführt wird. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die dafür geforderten Studien für die Zulassung des jeweiligen Präparates vom Hersteller vorgelegt wurden. Für diese Präparate hat der Gesetzgeber immer noch die Indikation eingeschränkt, nämlich nur für die "Prävention einer Osteoporose mit hohem Frakturrisiko, die eine Unverträglichkeit oder Kontraindikation gegenüber anderen zur Osteoporoseprävention zugelassenen Arzneimitteln aufweisen". Diese Einschränkung ist nach medizinisch-/wissenschaftlichen Kriterien betrachtet unsinnig. Die Einschränkung war 2004 nach mehreren zuerst erfolgten und dann wieder aufgehobenen Bescheiden des BfArM letztlich dann doch als Pflichttext für die Fachinformationen auferlegt worden. Aber gerade die WHI hat die Primärprävention sicher nachweisen können, selbst wenn man die hochgesteckten zulassungsrelevanten Anforderungen zum Nachweis für eine wirksame OsteoporosePrävention zugrunde legt. Begründet ist diese Einschränkung somit nicht durch eine mangelnde Wirksamkeit, sondern durch die Einschätzung, dass unter HRTBehandlung die Risiken im Vergleich zu Alternativen überwiegen sollen. Nach heutigem Wissensstand, der sich nicht allein auf die Ergebnisse der WHI stützt, kann der Nutzen für Frauen ohne eine besondere Risikokonstellation auch für eine Osteoporoseprävention durchaus überwiegen. Die derzeitige 4 Indikationseinschränkung müsste zumindest altersmäßig differenziert werden, da möglicher Risiken bei frühem Behandlungsbeginn wesentlich geringer sind. Ferner muss berücksichtigt werden, daß mit geringsten Estrogenmengen eine wirksame Prävention ermöglicht wird. Auch muss im Nutzen/Risikoprofil zwischen Estrogenund Estrogen/Gestagentherapie unterschieden werden, falls man die WHI als diesbezüglich entscheidende Studie bewertet. Besonders erschwerend ist, dass es in der frühen Postmenopause keine Alternativen zur HRT gibt, die eine wirksamere Primärprävention sicherstellen könnten. Eine Lösung wäre, besonders gefährdete Patientinnen nachdrücklich nach klimakterischen Symptomen zu befragen. Ansonsten müssten die Patientinnen über dieses Dilemma aufgeklärt werden, um dann ggf. den 'off label use' zu dokumentieren. Die pauschale Einschränkung der Indikation zur primären Prävention der Osteoporose für Frauen nur mit hohem Risiko und/oder densitometrischer Osteopenie sollte umgehend wieder zurückgenommen werden, da für eine Vielzahl gefährdeter Frauen keine evidenz-basierte Möglichkeit besteht, durch alternative therapeutische Maßnahmen drohende Frakturen zu verhindern. Selbstverständlich bleibt die ärztliche Pflicht bestehen, in jedem Einzelfall auch diese wichtige Indikation nur nach sorgfältiger individueller Nutzen/Risiko-Abschätzung zu stellen. Keine Zulassung für weitere präventive Indikationen Andere präventive Indikationen sind derzeit in den Fachinformationen nicht gelistet. Im Prinzip könnten diese alle Erkrankungen betreffen, für die nach der aktuellen Studienlage ein Nutzeffekt erwartet werden kann. Natürlich ist dies beschränkt auf die Patientinnen, für die dieser Nutzeffekt bei Abschätzung der individuell möglichen Risiken überwiegen würde. Hierzu gehören in erster Linie koronare Herzerkrankungen und Kolonkarzinom. Möglicherweise zählen dazu auch Morbus Alzheimer und Erkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis, aber auch eine Reihe weiterer Erkrankungen wie Diabetes mellitus bzw. metabolische Stoffwechselverändrungen (bis hin zum metabolischen Syndrom), deren Häufigkeit unter einer HRT abnehmen kann. Grundsätzlich muss jedoch die Empfehlung gelten, keine HRT aus diesen anderen möglichen präventiven Indikationen zu beginnen. Dafür gibt es mehrere Gründe: Zum einen liegt in jedem Fall ein 'off label use' vor, und zum anderen betrifft dies vorrangig koronare Herzerkrankungen, die ein besonderes Problem darstellen. Deren Risikokonstellation wird im Zusammenhang mit einer HRT seit den ersten Ergebnissen aus der WHI besonders kontrovers diskutiert. Dies hat sich auch unter Berücksichtigung der letzten Anwendungsempfehlungen nicht geändert. Die Diskussion wird weiter andauern, wenn auch (so zu hoffen) weniger polemisch und emotionalisiert, obwohl die Verhinderung der Primärprävention einen nicht zu unterschätzenden Kostenfaktor darstellt, den man ohne die Kurzsichtigkeit, die in dieser Fragestellung leider nicht selten besteht, einsparen könnte. Eine nachvollziehbare, relevante Begründung, keine HRT zum Zwecke einer Prävention von Herzinfarkten zu beginnen, ergibt sich aus der Tatsache, dass bislang keine plazebokontrollierte Studie für eine Primärprävention vorliegt. Die WHI kann – wie mittlerweile allseits anerkannt – aufgrund der Belastung mit nahezu 50% schwerwiegender kardiovaskulärer Risikofaktoren als solche nicht gewertet werden. 5 Abgesehen davon kann der kombinierte Arm aufgrund vorzeitiger Entblindung (v.a. wegen Blutungen) für 45% der Patientinnen unter HRT und 7% unter Plazebo nicht als verblindet gewertet werden (Shapiro, Climacteric 2003; 6:302-310). Der Monoarm der WHI, bei dem die vorzeitige Entblindung für die hysterektomierten Frauen unter Estrogenen und Plazebo unter 2% lag (keine Blutungsprobleme!), ist die derzeit einzig gesicherte plazebokontrollierte Studie mit Feststellung von Herzinfarkten als primärem Endpunkt. Hier ergab sich aber für das Gesamtkollektiv der im Durchschnitt ca. 65jährigen Frauen keine Risikoveränderung. In der relevanten Altersklasse unter 60 Jahren wird eine Signifikanz für eine Risikoreduktion knapp verfehlt bzw. wird nur erreicht, wenn die Häufigkeit koronarer Revaskularisationen mit erfasst wird. Die Aussage in den oben genannten Anwendungsempfehlungen, dass bei frühem Behandlungsbeginn eine Risikoreduktion für Herzinfarkte nachgewiesen ist, kann demnach nicht durch eine für die Zulassung dieser Indikation notwendige plazebokontrollierte Studie belegt werden, mit ausreichenden Fallzahlen und Infarkt als primärer Endpunkt. Es ist fraglich, ob nach den Erfahrungen aus der WHI eine solche Studie mit Beginn einer HRT für alle Patientinnen in der frühen Postmenopause jemals durchgeführt werden wird. Andererseits wurde eine Risikoreduktion von mindestens 30% in so guten Studien wie in der Nurses Health Study beobachtet, sowohl für die Estrogen-, als auch Estrogen/GestagenErsatztherapie. Über mögliche kardiovaskulär präventive Effekte wird seit langem in insgesamt ca. 30 Fall/Kontroll- und Kohortenstudien berichtet. Für die Altersklasse unter 60 Jahren wurden diese Effekte auch nach einer aktuellen Metaanalyse von 23 randomisierten kontrollierten Studien (RCTs) nachgewiesen (Salpeter et al., J Gen Intern Med 2006; 21: 363-366). Vor allem ist die Risikoreduktion auch auf Basis von wohl mittlerweile über 1.000 klinisch-experimentellen Studien biologisch plausibel: Beginn in der frühen Postmenopause bietet die Gewähr, dass die Gefäße auf die günstigen Estrogenwirkungen (sowie auch protektiv auf negative Gestageneffekte) noch adäquat reagieren können ('Window of opportunity'). Somit kann bei frühem Behandlungsbeginn eine Prävention für Herzinfarkte erwartet werden; dies ist jedoch keine zugelassene Indikation. Gleiches gilt für die Prävention des Kolonkarzinoms, obwohl hier in der WHI im kombinierten Arm eine signifikante Risikoreduktion (44%) nachgewiesen wurde, auch für das gesamte Kollektiv und damit mit hohen Fallzahlen. Aber dieser Arm ist eben keine plazebo-kontrollierte Studie, und im Estrogen-Monoarm war die Risikoreduktion für das Gesamtkollektiv nicht signifikant, weil für die über 70jährigen Frauen aus immer noch unklaren Gründen eine Risikoerhöhung beobachtet wurde. Wie für Herzinfarkte, so wird auch für das Kolonkarzinom die Möglichkeit einer signifikanten Risikoreduktion durch zahlreiche (mindestens 20) Beobachtungsstudien belegt, wie auch verschiedene Metaanalysen feststellen. Weitgehend unklar ist unserer Ansicht nach aber noch die klinische Datenlage zu M.Alzheimer, obwohl auch hier in Beobachtungsstudien bei frühem Beginn eine Risikoreduktion gesehen wurde. Eine Metaanalyse von 14 Studien ergab eine Risikoreduktion von 44% (LeBlanc et al., JAMA 2001; 285: 1489-1499). Die Studien sind jedoch in der Anlage wie Therapiedauer und Auswahl von Kontrollgruppen sehr heterogen und weisen meist nur mit kleine Fallzahlen auf. Weniger relevant erscheint 6 uns demgegenüber die Tatsache, dass in einer Teilauswertung der WHI (sog. WHIMental Study) keine Reduktion, sondern eine Risikozunahme von "wahrscheinlichen Demenzen" festgestellt wurde. Hier wurde die Auswertung auf die über 65jährigen Frauen begrenzt, mit einem Durchschnittsalter über 70 Jahre. In diesem Alter ist davon auszugehen, dass bereits häufig arteriosklerotische Veränderungen vorliegen, die bekanntermaßen alle Demenzformen stark negativ beeinflussen können. Bekannt ist, dass bei bestehenden Erkrankungen wie nach Herzinfarkten oder bei bestehendem M.Alzheimer keine günstigen Hormonwirkungen nachzuweisen sind. Wirkmechanistisch sind protektive Effekte in dieser Situation nicht zu erwarten, bzw. es sind sogar Risikozunahmen möglich, besonders bei undifferenzierter hochdosierter HRT. Der Benefit einer HRT liegt in den Möglichkeiten einer Primärprävention, die allerdings allgemein für alle Arzneimittel nicht bzw. nur ausnahmsweise erstattungsfähig ist. Es ist geplant, zur HRT ausführliche S2/3-Leitlinien zu erstellen, in denen die Studienlage dann detailliert dargestellt wird. Aufgrund der häufigen Nachfragen hinsichtlich einer verordnungsfähigen Indikation für eine HRT wird dabei klar formuliert werden müssen, dass für ausschließliche präventive Indikationsbereiche eine HRT nicht begonnen werden sollte. Ausgenommen wäre evtl. die Osteoporoseprävention, falls sich diesbezüglich offizielle Änderungen in der derzeitigen Einschränkung ergeben. Dies gilt auch bei Ergebnissen, die einen Nutzeffekt erwarten lassen, da derzeit hierfür keine Zulassungen vorliegen. Diese Einsatzgebiete sollen allerdings bei der Nutzen/Risiko-Analyse berücksichtigt werden und können damit die Antwort auf die Frage, inwieweit eine HRT im individuellen Fall erfolgen kann oder soll, maßgeblich mit entscheiden. Literatur auf Anfrage AG Hormone des Berufsverbandes der Frauenärzte (BVF) Prof.Dr.H.-J. Ahrendt, Magdeburg; Dr.C.Albring, Hannover; Prof.Dr.C. Brucker, Nürnberg; PD Dr. D. Foth, Köln; Prof.P. Dr. Hadji, Marburg; Dr.Werner Harlfinger, Mainz; Prof.Dr.G.Göretzlehner, Rostock; Dr.Werner Harlfinger, Mainz; Prof.Dr.U. Karck, Stuttgart; Dr.K.König, Steinbach; Dr.A.Malter, Merzig; Prof.Dr.Dr.A.O.Mueck, Tübingen; Prof.Dr.A.T. Teichmann, Aschaffenburg; Prof.Dr.H.P.Zahradnik, Freiburg Korrespondenzadresse Prof.Dr.med.Dr.rer.nat. A.O.Mueck Schwerpunkt für Endokrinologie und Menopause, Frauenklinik Institut für Frauengesundheit Baden-Württ. Universitäts-Frauenklinik, 72076 Tübingen Publikation in: Frauenarzt 2006; 47:1096-99; mit freundlicher Genehmigung des BVF e.V.