// Heilbehandlungen (§ 4 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 4i BVO NRW und
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// Heilbehandlungen (§ 4 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 4i BVO NRW und
// Heilbehandlungen (§ 4 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 4i BVO NRW und Anlage 5 zur BVO NRW) Stand: März 2016 Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen, die von Angehörigen der Gesundheits- und Medizinalfachberufe (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten, Klinische Linguisten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseure und medizinische Bademeister, Physiotherapeuten, Podologen oder akademische Sprachtherapeuten, die über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfüge) erbracht werden, sind im Rahmen der im Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen genannten Höchstsätze beihilfefähig. Leistung (z. B.) Krankengymnastik Massage Manuelle Therapie beihilfefähiger Höchstbetrag 19,50 € 13,80 € 22,50 € Die beihilfefähigen Höchstsätze finden Sie unter: Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen (Anlage 5 zur BVO) Pauschalabrechnungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Beihilfen können grundsätzlich nur zu wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen gewährt werden. Bitte beachten Sie hierzu unsere Ausführungen unter dem FAQ-Punkt: „Wissenschaftlich (noch) nicht anerkannte Heilbehandlungen“. Hinweise zur Antragstellung: Bitte legen Sie die Rechnung über die erbrachten Heilbehandlungen zusammen mit der ärztlichen Verordnung (Das Ausstellungsdatum der Verordnung muss vor dem Datum der ersten Behandlung oder am Tag der ersten Behandlung liegen) und einem Nachweis über die Behandlungstage vor. kvw-Beihilfekasse // Zumsandestraße 12 // 48145 Münster // Tel. (0251) 591-6749 // Fax (0251) 591-5915 [email protected] // www.kvw-muenster.de