// Heilbehandlungen (§ 4 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 4i BVO NRW und

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// Heilbehandlungen (§ 4 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 4i BVO NRW und
// Heilbehandlungen
(§ 4 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 4i BVO NRW
und Anlage 5 zur BVO NRW)
Stand: März 2016
Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilbehandlungen, die von Angehörigen der Gesundheits- und Medizinalfachberufe (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Ergotherapeuten,
Klinische Linguisten, Krankengymnasten, Logopäden, Masseure und medizinische Bademeister, Physiotherapeuten, Podologen oder akademische Sprachtherapeuten, die über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
verfüge) erbracht werden, sind im Rahmen der im Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete
Heilbehandlungen genannten Höchstsätze beihilfefähig.
Leistung (z. B.)
Krankengymnastik
Massage
Manuelle Therapie
beihilfefähiger Höchstbetrag
19,50 €
13,80 €
22,50 €
Die beihilfefähigen Höchstsätze finden Sie unter:
Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen (Anlage 5 zur BVO)
Pauschalabrechnungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Beihilfen können grundsätzlich nur zu wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen gewährt
werden. Bitte beachten Sie hierzu unsere Ausführungen unter dem FAQ-Punkt:
„Wissenschaftlich (noch) nicht anerkannte Heilbehandlungen“.
Hinweise zur Antragstellung:
Bitte legen Sie die Rechnung über die erbrachten Heilbehandlungen zusammen mit der
ärztlichen Verordnung (Das Ausstellungsdatum der Verordnung muss vor dem Datum der
ersten Behandlung oder am Tag der ersten Behandlung liegen) und einem Nachweis über die
Behandlungstage vor.
kvw-Beihilfekasse // Zumsandestraße 12 // 48145 Münster // Tel. (0251) 591-6749 // Fax (0251) 591-5915
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