Schul - Elternstiftung Baden

Transcription

Schul - Elternstiftung Baden
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
und besonderem Förderbedarf
• Strukturen und Rahmenbedingungen für die
Förderung von Kindern und Jugendlichen mit
Behinderungen und besonderem pädagogischem
Förderbedarf in Baden-Württemberg
• Das Sonderschulwesen in Baden-Württemberg
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Sonderpädagogische Frühförderung
Schulkindergärten
Sonderschulen
Sonderpädagogische Dienste
Sonderpädagogische Förderung in
Baden-Württemberg
Frühförderung
Kindergarten
Schulkindergarten
Allgemeine
Schulen
Sonderschulen
Hausunterricht
SchK
SchK
Blinde
Sehbehinderte
SchK
Überregionale
Arbeitsstelle
SchK
Kranke
SchwerGehörlose
Hörgeschädigte
hörige
Koope
ration
Reg.
ASt
SchK
SchK
Landesarzt
Grundschulen
Förder
schule
Erziehungshilfe
Körperbehinderte
Geistigbehinderte
Sprachbehinderte
Lnndesarbeits
-stelle
Hauptschulen
Realschulen
Gymnasien
SchK
SchK
Berufliche Eingliederung
Bildungsgänge in den Sondersch.
Erzieh.
Körperbeh.
GS
GS
GS
GS
HS
HS
HS
HS
HS
RS
RS
RS
RS
RS
RS
Gym
Gym
Gym
Gym
Blinde
Sehbeh
Gehörl.
Schwerh
Sprachb
GS
GS
GS
GS
HS
HS
HS
RS
RS
Gym
Gym
Geistig
Geistig
Förder
Förder
Förder
Geistig
Förder
Förder
Geistig
beh
Geistig
Kranke
Geistig
Förder
Sonderpädagogische Frühförderung
Sonderpädagogische Beratungsstellen
im Verbund mit Freien Beratungsstellen
• Die Sonderpädagogischen Beratungsstellen sind eine Besonderheit in
Baden-Württemberg.
• Die Sonderpädagogischen Beratungsstellen sind räumlich und
organisatorisch an Sonderschulen angebunden, sie arbeiten aber
rechtlich unabhängig von der Schulleitung und werden von eigens
bestellten Leiterinnen und Leitern geleitet.
• Die Sonderpädagogischen Beratungsstellen arbeiten mit
Personalressourcen, die im Landeshaushalt zweckgebunden
ausgewiesen sind und nach einem festgelegten Schlüssel
(Einwohnerzahlen der Landkreise und Einwohner zwischen 0 und 6
Jahren) auf die einzelnen Regionen verteilt werden. Diese Ressourcen
unterliegen nicht der Verfügung der Schulleitungen der Sonderschulen
Sonderpädagogische Frühförderung
Sonderpädagogische Beratungsstellen
• Ziel des Personaleinsatzes in den Sonderpädagogischen
Beratungsstellen (Sonderschullehrer/innen) ist eine möglichst
weitgehende Professionalisierung. D.h., das in der Frühförderung
eingesetzte Personal ist in diesem Arbeitsbereich spezialisiert und im
hauptsächlichen Anteil des Lehrauftrags tätig.
• Die Arbeit die verschiedenen Partner in der Frühförderung ist in
Baden-Württemberg über eine Rahmenkonzeption abgestimmt und auf
eine langfristig tragfähige Entwicklung hin angelegt.
• Partner der Frühförderung sind:
• Sonderpädagogische Beratungsstellen (Schulische Frühförderung)
• Interdisziplinäre Beratungsstellen (Kommunale und Freie Träger)
• Sozialpädiatrische Zentren (SBZ, z.B.: Olgahospital = Abteilung für
entwicklungsverzögerte Kinder, Dr. Schweizer)
Frühförderung
Sonderpäd. Beratungsstellen
Sozialpädiatrische Zentren
Fachliche Führung, Koordination
Interdisziplinäre Beratungsstellen
Überregionale Arbeitsstelle
Frühförderung
beim OSA Stuttgart
Landesärzte für Behinderte
Landesgesundheitsamt
Kindergärten
Schulkinder
gärten
Kindergärten
Gesetz über die Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen
Tageseinrichtungen und Tagespflege (Kindergartengesetz KGaG)
Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen,
Kleinkindbetreuung, Tagespflege
Kindergärten sind ... Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe,
Gemeinden und Zweckverbänden zur Förderung der Entwicklung von
Kindern ... Soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt
Einrichtungen mit integrativen Gruppen ... Kinder, die einer
zusätzlichen Förderung bedürfen ... in gemeinsamen Gruppen mit
nicht behinderten Kindern
Vor- oder nachmittags - Halbtagsgruppen
vor- und nachmittags - Regelgruppen
verlängerte Öffnungszeiten
durchgehend ganztägig
Kindergärten
Kinder, die auf Grund einer Behinderung einer zusätzlichen Betreuung
bedürfen, sollen soweit dies möglich ist, zusammen mit Kindern ohne
Behinderung in gemeinsamen Gruppen gefördert werden
Die Gemeinden haben ... darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom
vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz
oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit alters gemischten Gruppen zur
Verfügung steht. § 4 SGB VIII bleibt hiervon unberührt.
Fachkräfte in Einrichtungen sind:
Physiotherapeuten..., Krankengymnasten..., Beschäftigungstherapeuten...,
Arbeitstherapeuten..., Logopäden..., Kinderkrankenpfleger...,
Kinderkrankenschwester... Wenn sie Kinder mit und ohne Behinderung
gemeinsam in einer oder mehreren Gruppen betreuen.
Schulkindergärten
§ 20 Schulgesetz:
Für Kinder, die unter § 15 Abs. 1 fallen und vom Schulbesuch
zurückgestellt werden oder vor Beginn der Schulpflicht förderungsbedürftig
erscheinen, sollen Schulkindergärten eingerichtet werden.
Früher:
Schulkindergärten
Sonderschulkindergärten
Grundschule
Heute:
Allgemeine Schulkindergärten
Sonderschule
entsendet Lehrer
Grundschulförderklasse
Schulkindergarten
Selbständig
eigene Leitung
Schulpflicht
§ 73 SchGes:
(1) Mit Beginn des Schuljahres sind alle Kinder, die bis 30. September* des
laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben,
verpflichtet, die Grundschule zu besuchen. Dasselbe gilt für Kinder, die bis
zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet
haben und von den Erziehungsberechtigten in der Grundschule angemeldet
wurden.
* ab 01.06.2005 stufenweise: Stichtag 2005/2006: 31. Juli; Stichtag 2006/2007: 31. August
Stichtag 2007/2008: 30. September
§ 74 SchGes: Vorzeitige Aufnahme und Zurückstellung
§ 83 SchGes:
Für Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule gelten die §§
73,74,75,77 und 78 mit folgenden Maßgaben....
Schulkindergärten
VwV des Kultusministeriums vom 24.07.1984 (K.u.U. S 479); geändert am
16.08.1991 (K.u.U. S.399/1991)
Sonderschull. Erz./FLGb
KG/BT
5.2.6, OrgErlass
Blinde K.
Schule f.Blinde
5 Std/Grp
1 /Grp
Sehbehinderte K.
Schule f.Sehbeh.
5 Std/Grp
1 /Grp
Schwerhör. K.
Schule f. Hörgesch.
8 Std/Grp
1 /Grp
Gehörlose K.
Schule f. Hörgesch.
8 Std/Grp
1 /Grp
Geistigbeh. K.
Schule f. Gb
5 Std/Grp
1 /Grp
Körperbeh. K.
Schule f. Kb
5 Std/Grp
1,5 /Grp
Sprachbeh. K.
Schule f. Sprachb.
8 Std/Grp
1 /Grp
Verhaltensgest.K.
Schule f. Erz.
5 Std/Grp
1 /Grp
Besonders
förderungsbed. K.
Förderschule
5 Std/Grp
1 /Grp
stundenw.
2,12 Std /K.
Organisation Schulkindergärten
Zusammenarbeit
und Abstimmung
mit
Leitung
(fachlich
vorgebildete
Erziehungskraft)Sozial
pä-dagogin
Fachl. Gb
Leiter Sonderschule
Erziehungskräfte
GLK
Sonderschullehrer/innen
Frühförderung
KG/BT
Erzieher/innen
Fachlehrer/inn
en Gb
Mindestens wöchentlich
Teambesprechung
Allgemeine
Kindergärten
KG/BT
Beratende Teilnahme
Organisation Schulkindergärten
Anr.
Blinde K.
Etwa 8 Kinder / Grp
4,8,12
Sehbehinderte K.
Etwa 8 Kinder / Grp
4,8,12
Schwerhör. K.
Etwa 8 Kinder / Grp
4,8,12
Gehörlose K.
Etwa 8 Kinder / Grp
4,8,12
Geistigbeh. K.
6 Kinder / Gruppe (max.8)
4,8,12
Körperbeh. K.
6 - 8 Kinder / Gruppe (SMFB 4-6)
4,8,12
Sprachbeh. K.
Etwa 10 Kinder / Grp (max 15)
4,8,12
Verhaltensgest.K.
Etwa 10 Kinder / Grp (max. 12)
4,8,12
Besonders
förderungsbed. K.
Etwa 10 Kinder / Grp (max. 15)
4,8,12
Ganztag
wie
Schule
oder
6 Std
8 - 12
14 -16
34
LWoStd
Schulkindergärten - Kritische Fragen
Öffnungszeiten Ganztag
Schul- oder
Sozialbereich ?
Ferienordnung
Verhältnis und
Zuordnung zum
allgemeinen
Kindergarten
Anrechnungen
Leitung öffentlich /
privat
Qualifikation der
Leitung Funktionsstelle?
Qualifikation des
Personals
Leitung in Heimsonderschule ?
Umfang
Teilzeitbesch.
Rahmenbedingungen für die Förderung von Kindern
und Jugendlichen mit besonderem pädagogischem
Förderbedarf in Baden-Württemberg
Grundgesetz Art. 3:
Benachteiligungsverbot
für Behinderte (1992)
Landesverfassung
Baden-Württemberg
Art. 2a (1995)
Schulgesetz
mit Änderungen vom 24.12.1997
Urteil des
Bundesverfassungsgerichts
(1 BvR 9/97)
(1997)
Verwaltungsvorschrift
vom 08. März 1999
Gemeinsame Erklärung
der Konferenz der Kultusminister
1994
Grundgesetz, Landesverfassung,
Bundesverfassungsgericht
• Art 3, Abs. 3 Grundgesetz: „(...)Niemand darf wegen
seiner Behinderung benachteiligt werden.“
• Art 2a, Landesverfassung v. Baden-Württemberg:
„(...)Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden.“
• Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 08. Oktober
1997 (1 BvR 9/97):
•
Die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und
seiner Eltern Willen stellt nicht schon für sich eine verbotene Benachteiligung im Sinne
des Art. 3, Abs.3 des Grundgesetzes dar
Bundesverfassungsgericht
• Eine solche Benachteiligung ist jedoch gegeben, wenn die
Überweisung erfolgt,
•
•
Obwohl eine Unterbringung an der allgemeinen Schule mit sonderpädagogischer Förderung möglich
ist
der dafür benötigte personelle und sächliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln
bestritten werden kann
organisatorische Schwierigkeiten
schutzwürdige Belange Dritter
der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen.
Besuch einer Sonderschule nur, wenn Schüler die notwendige Förderung nicht in einer anderen
Schulform erfahren können
Die Überweisung in eine Sonderschule ist eine Benachteiligung, die einer besonderen Rechtfertigung
bedarf:
Besonders strenger Maßstab ist anzuwenden
•
an die Begründung werden besondere Anforderungen gestellt (Nachvollziehbarkeit)
•
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Bundesverfassungsgericht
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•
Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und
Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die
Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird
Aus dem Benachteiligungsverbot lassen sich keine originären Ansprüche ableiten
Ein genereller Ausschluss der gemeinsamen Erziehung und Unterrichtung von
behinderten Schülern mit Nichtbehinderten ist verfassungsmässig (...) nicht zu
rechtfertigen
Ein Ressourcenvorbehalt für integrative Beschulung in den Schulgesetzen der Länder ist
rechtens, aber: verbleibende Möglichkeiten integrativer Beschulung müssen den
Belangen behinderter Kinder und Jugendlicher ausreichend Rechnung tragen.
Der Aufwand für integrative Beschulung darf nicht zu Lasten der Kinder gehen, deren
Teilnahme an gemeinsamem Unterricht ausgeschlossen ist oder pädagogisch nicht
wünschenswert erscheint
Eine eingehende Prüfung des Elternwunsches ist erforderlich
Der Staat muss ein begabtengerechtes Schulsystem bereitstellen
Schulgesetz
• §15 (Sonderschule)
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(1) Sonderschulen: Aufgaben, Typen: Einlösung des Bildungsanspruchs für
behinderte Kinder
(2) Wenn die besondere Aufgabe der Sonderschule die Heimunterbringung der
Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, ist der
Schule ein Heim anzugliedern, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung und
eine familiengemäße Betreuung erhalten (Heimsonderschule)
(3) Rückschulungsgebot
(4) Die Förderung behinderter Kinder ist auch Aufgabe der anderen Schularten
Behinderte Kinder werden in allgemeinen Schulen unterrichtet, wenn sie aufgrund
der gegebenen Verhältnisse dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang folgen
können
Die allgemeinen Schulen werden hierbei von den Sonderschulen unterstützt.
(5) Die allgemeinen Schulen sollen mit den Sonderschulen im Schulleben und im
Unterricht zusammenarbeiten
Schulgesetz
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(6) Im Rahmen der gegebenen Verhältnisse könne an den Grund-, Haupt- und an den
Realschulen Außenklassen von Sonderschulen gebildet werden. Die Entscheidung
darüber trifft die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit den beteiligten
Schulträgern.
Sofern die Art der Behinderung und die regionalen Gegebenheiten es erfordern, erfolgt
die Einschulung in eine Heimsonderschule. Schule und Heim bilden wegen der
besonderen pädagogischen Aufgabe eine untrennbare Einheit. Deshalb ist auch das
Heim der Schulaufsicht unterstellt.
Von den Schulen im Erziehungsheim (Schulen am Heim) für Kinder und Jugendliche in
öffentlicher Erziehung (s. hierzu KJHG) unterscheiden sich die Heimsonderschulen
dadurch, dass die Schulen am Erziehungsheim nicht aus schulischen Gründen dem Heim
angeschlossen sind, sondern aus Gründen, die ausschließlich im erzieherischen Bereich
liegen.
Bei den Heimsonderschulen kann der schulische Auftrag nur in Verbindung mit der
Heimunterbringung der Kinder verwirklicht werden.
Die Erziehungsheime unterstehen der Aufsicht des Landesjugendamts
die Schulen am Erziehungsheim unterstehen der Aufsicht der Schulverwaltung (vgl.
§32(1),6)
Schulträger
Gemeinden
Private Schulträger
Schulen für Erziehungshilfe
Heimsonderschulen
(alle Schultypen der Sonderschule)
Förderschulen (§28)
Landkreise
Sprachbehinderte, Geistigbehinderte
Körperbehinderte, Sehbehinderte
Schwerhörige (§28)
Schulverwaltung
Schule am Heim
Land
Heimsonderschulen
(§ 29)
BSHG
KJHG
Heimsonderschule
Schulpflicht
Vorzeitige Beendigung (§ 72/1)
Pflicht zum Besuch der Grundschule
und einer auf ihr aufbauenden Schule
(§ 72)
Beginn
Vorzeitige Aufnahme
und Zurückstellung
Pflicht zum Besuch der Sonderschule
(§ 72)
Pflicht zum Besuch der Berufsschule
(§ 72)
Dauer:
4 Jahre (GS)
5 Jahre (aufb.)
3 Jahre
(bis 18)
Beendigung
ohne Abschluss
SSA: nach 10 Jahren
Antrag Eltern:
nach 9 Jahren
Schulanfang
auf
neuen
Wegen
Pflicht zum Besuch der Sonderschule
Vorschulischer Bereich
Kindergärten, Schulkindergärten
Frühförderung
Eltern
SSA
Einschulung
Pflicht zum Besuch der Grundschule
oder der weiterführenden Schule
während Besuch allgem. Schule
Kooperation
Sonderpäd. Dienstleistung
LWV
Jugendhilfe
Allgem. Schule
Pflicht zum
Besuch der Sonderschule
Sonderschule
Pflicht zum Besuch der Sonderschule
Bildungsgäneg Fö, GHS, RS, Gym
Blind, gehörlos,
körperbehindert
Feststellung durch SSA
1.Jahr
1. Jahr
2.Jahr
2. Jahr
3.Jahr
3.Jahr
4.Jahr
4.Jahr
5.Jahr
5.Jahr
6.Jahr
6.Jahr
7.Jahr
7.Jahr
8.Jahr
8.Jahr
9. Jahr
9.Jahr
Realsch/Gym
10.Jahr
Realsch/Gym
Pflicht zum Besuch der Sonderschule
§ 83
Feststellung durch SSA
Alter
Geistigbehindert und
Geistig- + körperbeh.
Blind, Gehörlos, Körperbeh.
6
Unterstufe
Grundschule
7
Unterstufe
Grundschule
8
Unterstufe
Grundschule
Grundschule
9
10
Mittelstufe
Grundschule
11
Mittelstufe
Weiterführende Schule
12
Mittelstufe
Weiterführende Schule
Weiterführende Schule
13
Allgem. Schule
14
Oberstufe
Weiterführende Schule
15
Oberstufe
Weiterführende Schule
16
Oberstufe
RS/Gym
17
20
21
22
Werkstufe,Praxisst.3 Jahre
Berufsschulpflicht
Schulgesetz
• § 82 Allgemeines
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(1) Die in § 15 Abs. 1 genannten Schüler sind zum Besuch der für sie geeigneten
Sonderschule verpflichtet.
(2) darüber, ob die Pflicht der Sonderschule im Einzelfall besteht, und darüber, welcher
Schultyp (§ 15 Abs. 1) für den Sonderschulpflichtigen geeignet ist, entscheidet die
Schulaufsichtbehörde;
Sie strebt das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten an
Auf Verlangen der Schulaufsichtsbehörde (...) pädagogisch-psychologische Prüfung (...)
Gesundheitsamt
§ 83 Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der Sonderschule
(1) Für Schulpflichtige, die während des Besuchs einer allgemeinen Schule
sonderschulbedürftig werden, beginnt die Pflicht zum Besuch der Sonderschule mit der
Entscheidung nach § 82, Abs.2
(1a) Fünfjährige Grundschulzeit für blinde, gehörlose und körperbehinderte Kinder
Schulgesetz
• § 83:
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•
(2) blinde, gehörlose, geistig- und körperbehinderte Kinder: Verlängerung der Pflicht
zum Besuch der Sonderschule
(3) Die Pflicht zum Besuch der Sonderschule endet, wenn festgestellt wird, dass der
Sonderschulpflichtige mit Erfolg am Unterricht (der allgemeinen Schule) teilnehmen
kann. Die Feststellung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde.
Verwaltungsvorschrift
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(1) Allgemeine Ziele und Grundsätze
(2) Fördermassnahmen der allgemeinen Schule
(3) Klärung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und sonderpädagogische Hilfen in
allgemeinen Schulen
(4) Besuch der Sonderschule
• (5) Weitere Formen der integrativen Beschulung und
Erziehung:
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Außenklassen
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Begegnungs- und Kooperationsprojekte
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•
(6) Zusammenarbeit der Schulen und Lehrer in fachlichen Fragen
(7) Arbeitsstellen Kooperation
Folgerungen am Beispiel Heidenheim
AKl1
best Kl.3
AKl4
Weiterf.
Kl.5
Ast1
Ast2
Akl2
neu: Kl 1
Ast4
Akl3
neu.Kl.1
Neue
Zuordn.
SoS
GHS
Ast3
Stammschule
ISEP
Gerstetten
EI 1
EI 2
EI 3
EI4
EI5
EI6
Förderschule
GHS Gerstetten
Sonderpädagogische Diagnostik
Pädagogische Diagnostik
Welches sind die Lern-/Fördervoraussetzungen?
Wo liegen die Entwicklungschancen?
entwicklungsorientiert
Medizinische und/oder
psychologische Diagnostik
Ist-Lage=Befund
Symptomorientiert
Sozio-Kulturell
Entwicklungspsychologisch
Somatisch
Welche Partner
brauchen wir?
Fachdienste,
Jugendhilfe
Kognitiv
Emotional
Was braucht das Kind/der Jugendliche?
Förderziele: kurz-, mittel-,langfristig
Förderplan = Unterricht, Förderung
Therapie, Behandlungsplan, Hilfeplan
Sonderpädagogische Diagnostik
Paradigmenwechsel
nach Udo und Christa Schoor (München/Weilheim)
Person
Förderschwerp.
Sehen
Förderschwerp.
Hören
Förderschwerp.
Motorik
Förderschwerp.
Emotional/Sozial
Fall
Allgem
Schule
Formal-organisatorische Aspekte
Klassengrößen
Allgem.
Schule
Didaktisch-methodische Aspekte
Förderungsorientiert
diagnosegeleitete Förderung
Lernortsentscheidung
aussondernd
Durchlässigkeit/Rückführung
Testorientierung IQ usw.
aber Tests sind mittelschichtorientiert
Diagnose
Prozessorientiert/entwicklungsorientiert
Wohnort- und familiennah
punktuell
Beratung
Defekt- und/oder symptomorientiert
Reife
Entscheidungsempfehlung
entwicklungs
offen
Entweder-Oder
Fachdienste
feststellend
Sonderpädagogische Diagnostik heute
Das Erzieherische ist immer persönlich oder existentiell
(R.Laing)
• Medizinische Diagnostik zielt auf
(Therapie und Heilung)
• Sonderpädagogische Diagnostik ist
personenbezogen (Unterricht und
Förderung):
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•
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sonderpädagogischer Förderbedarf
Vielfalt der Lernorte
Vielfalt der Bildungsgänge
familien- und wohnortnahe Förderung
Zukunftsoffenheit vpr Eindeutigkeit
Zusammenarbeit mit unterschiedlichen Diensten und Leistungsträgern
Sonderpädagogische Diagnostik heute
Das Erzieherische ist immer persönlich oder existentiell
(R.Laing) nach U. und Ch. Schoor,München
•
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Individueller Förderbedarf
Entscheidungsempfehlung
qualitatives und quantitatives Profil
Durchlässigkeit
Revidierbarkeit von Entscheidungen
Förderschwerpunkt Sehen
Förderschwerpunkt Hören
Förderschwerpunkt Emotionalität/Soziale Kompetenz
Diagnosegeleitete Förderung, Unterricht, Bildung in allen Schularten
• Diagnostik und Beratung als zentrale Aufgabe
•
Beratung:
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Sozialkompetenz
Fachkompetenz
Methodenkompetenz
Kompetenz zur lückenlosen Dokumentation
Systemkompetenz
Berufliche Eingliederung
Duale
Ausbildung
SoSch
Arbeitsverw.
Berufsvorbereitungsjahr
Ber.
Schule
Sozialverwaltung
Förderlehrgang
Berufsbildungswerk
Ausbildungen
nach § 48 (BBilGes)
Jugendhilfe
Werkstatt für
Behinderte
Aufnahme in eine
Heimsonderschule
Kostenträger
BSHG (LWV)
Gesamtplan
Kostenträger
KJHG
örtliche
Jugendhilfe
Hilfeplan
Eltern Kind
Staatliches
Schulamt
sonderpäd.
Förderbedarf
Öffentl.
Gesundheitsdienst
Heimsonder
-schule
Allgem. Schule
Schulträger
Sonder
schule
Aufnahme in eine
Heimsonderschule
Gesamtplan
BSHG
Sonderpäd.
Förderbedarf
Hilfeplan
KJGH
Aufnahme in die
Heimsonderschule
• Grundlagen:
• § 84 (3) Schulgesetz
• Verwaltungsvorschrift v. 08.03.99, K.u.U.
7/99
• Orientierungshilfen
• Regelungen zu den „Fallgruppen“
(Vereinfachtes Verfahren bezogen auf
Schultypen)
Aufnahme in die
Heimsonderschule
Heim ist notwendig, damit die Schulpflicht erfüllt werden kann
Einvernehmen mit Trägern der Jugend- und Sozialhilfe
Staatliches Schulamt bezieht Kosten- und Leistungsträger
frühzeitig mit ein
Abgestimmter Klärungsprozess unter Einbeziehung des
öffentlichen Gesundheitsdienstes
Februar d.J.
Aufnahme in eine Heimsonderschule Ablauf
Schulkindergarten
Frühförderung
Kindergarten
Allgemeine Schule
BSHG
Eltern
KJHG
Sonderschule
Heimsonderschule
Fachdienste
Bis Ende Februar
Öffentl.
Gesundheitsdienst
Staatl.
Schulamt
1
2
3
Aufnahme in eine
Heimsonderschule
Abgebende
Schule
Jugendamt
bis
Feb
Eltern
Staatliches
Schulamt
Öffentl.
Gesundheitsdienst
LWV
Sonderschul
lehrer
Heimsonderschule
Aufnahme in eine
Heimsonderschule, Phase 1
Schule
Eltern
SSA
Sonderpäd.
Förderbedarf
Stellungnahme
BSHG
KJHG
Öffentlicher
Gesundheitsdienst
Med.Ther.
Fachdienste
Aufnahme in eine
Heimsonderschule, Phase 2
Stellungnahme SSA
BSHG
KJHG
Heimsonderschule
Heimsonderschule
Feststellung
durch SSA
BSHG
KJHG
Eltern
SSA
BSHG
KJHG
Eltern
Stuttgart
Stadt Stuttgart
Böblingen
Kreis Böblingen
Nürtingen
Kreis Esslingen
Göppingen
Kreis Göpping.
Ostalbkreis
Ludwigsb.
Kreis Heidenheim
Kreis Ludwigsburg
Backnang
Rems-Murr-Kreis
Heilbronn
Stadt Heilbronn
Kreis Heilbronn
Künzelsau
Kreisjugendämter
Staatliches Schulamt
Kreissozialämter
Verwaltungsreform
Main-Tauber-Kreis
Hohenlohekreis
Kreis Schw. Hall
Oberschulamt Stuttgart
Regierungspräsidium
Stuttgart, Abt. 7
LWV