Aufkl rung Staatsdiener der BfiD
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Aufkl rung Staatsdiener der BfiD
Werner Peters Postfach 710 72234 Freudenstadt Telefon: +49(0) 7441 708 9910 Handy: +49(0) 170 651 397 2 Aufkl€rung f•r sogenannte “Staatsdiener“ wie: Richter, Staatsanw€lte, Beamte allgemein Polizei Sachbearbeiter in ƒmtern dieser BfiD Internet: http://www.wemepes.ch email: [email protected] [email protected] Datum: 26.07.2010 Ich selbst durfte von der rechtwidrigen Willk€r in unserem Lande „Deutschland(seit 1817)“ herrscht, auch schon hin und wieder kosten und werde bis zum heutigen Tag von diesem UNRECHTSYSTEM verfolgt – speziell durch die Staatsanwaltshaften und Gerichte. Sie geh„ren zu den Menschen, die ihre Macht gewissenlos ausleben und damit demonstrieren, dass man sich besser nicht mit ihnen anlegt, da man – egal ob man Recht hat oder nicht – vor ihnen nicht bestehen kann. Dabei pflegen sie schon solche Zitate, wie: “…Das ist mein Amtsgericht und ich bestimme hier. Die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes interessieren mich nicht, oder Das alles hier ist ein gro‚er Zirkus – und ICH bin hier der Direktor! – oder: ICH entscheide, was in das Protokoll aufgenommen wird oder nicht! etc…“ Damit versto…en diese „Richter“ und „Staatsanw†lte“ ohne Rechtgrundlage und Legitimation gegen ihre eigene UNGesetzlichkeit dem ‡31 BVerfGG, welcher alle Gerichte und Beh„rden dieser BfiD an diese UNRechtsprechung des BVerfG bindet!(BfiD = Bundesrepublik f€r und in Deutschland). Nichts haben meine Aufkl†rungen, Beschwerden gegen diese „Beh„rden“ „Staatsanwaltschaften“ und „Gerichte“ dieser BfiD bisher bewirkt. Deshalb werden alle jetzt auf internationaler Ebene verfolgt werden und zwar zivil- und strafrechtlich! Mir wird st†ndig das mir durch die Menschenrechte garantierte richterliche Geh„r eines rechtlich legitimierten echten Richter verweigert und man ignoriert bisher alle meine Argumente und nicht widerlegbaren Daten und Fakten des V„lkerrechtes. Eigentlich klar, Denn wenn Sie sich darauf einlie…en, m€ssten diese erkennen, dass sie im UNRECHT sind und ihre Roben ausziehen. Dieses rechtliche Geh„r ist eines der gr„…ten Rechtbr€che in diesem „UNRECHTSTAAT“, der keiner ist. Nach ihrem eigenen Grundgesetz(GG) an das sie ja noch glauben, dass es rechtwirksam sein/ist, in Art. 103 Absatz1 GG hat in dieser BfiD vor Gericht jeder einen zwingenden Anspruch auf rechtliches Geh„r(lat.: audiator et altera pars). Aber dieses Recht wird in diesem UNRECHTSTAAT scheinbar nicht angewandt, obwohl vorgeschrieben! Bedenken Sie: Denjenigen unter Ihnen, denen die inszenierten Sendungen des Systems, wie „Richterin Barbara Salesch“ oder „Richter Alexander Hold“ bekannt sind, die dazu entstehen und gesendet werden, dass die Zuschauer glauben, dass alles immer v„llig korrekt vor Gericht abl†uft und es eine „Rechtstaatlichkeit“ in unserem Land gibt, sei gesagt und geschrieben, dass diese Sendungen n i c h t weiter von der Realit†t entfernt sein k„nnen! Auch diese Sendungen sind Teil der seit nun 62 Jahre andauernden Umerziehung bzw. Gehirnw†sche! Seite 1 Umso weiter sich Realit†t von dem in den Medien gezeigten entfernt, umso mehr muss davon gesendet werden, um die Illusion aufrecht zu erhalten. Und genau das passiert in den letzten Jahren verst†rkt: Neben diesen schon genannten Sendungen gibt es dann noch „Staatsanwalt Posch ermittelt“, „Die Ordnungsh€ter Toto und Harry“, „K11“ u.v.a.m. Dies alles ist nur Augenwischerei um von der Realit†t abzulenken und um dieses UNRECHTSYSTEM zu festigen. Die Willk€rma…nahmen m€ssen nicht immer k„rperlich sein, denn das System kennt noch andere Ma…nahmen, von denen willk€rliche Verhaftungen, Kontopf†ndungen oder die Wegnahme von H†usern, die Einweisungen in Irrenanstalten nur einige Beispiele sind. Zum Beispiel wurden gegen einen Mandanten Ordnungsgelder im 4 stelligen Bereich verh†ngt, nur weil er den dortigen Richter aufforderte sich zu legitimieren, was der „Richter“ lautstark abwies. Aber auch diese Ordnungsgelder sind rechtwidrig und es kann nie ein Rechtkraft erlangt werden, da u.a. dieses „Urteil“ nicht im Original unterschrieben war/ist, wie die eigene UNGesetzlichkeit gem. $117 VWGO i.V.m. ‡275 stopp i.V.m. ‡315ff ZPO eigentlich vorschreibt, obwohl auch diese Gesetzlichkeiten nicht mehr juristisch relevant sein k„nnen, dank der Aufhebung des Art. 23 a.F. GG am 17.7.1990 zum 23.9.1990 w†hrend der 4 M†chte Pariser Konferenz. Damit Sie diesen Rechtgrundsatz verstehen und endlich nicht mehr glauben, dass der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift g€ltig“, rechtm†…ig ist, erkl†re ich Ihnen die rechtlichen Grundlagen kurz an dieser Stelle noch einmal: Die rechtlich zwingenden Grundlagen f€r Schriftvorschriften finden Sie im ‡ 126 BGB: “…Zur Schriftform geh„rt grunds…tzlich die eigenh…ndige Unterschrift(vergl. Z.B. Urteil v. 6.12.1988 BVerwG 9C40.87 BVerwGE 81, 32; Beschluss v. 27.01.2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der gemeinsame Senat der obersten Gerichtsh„fe des „Bundes“ entschieden, dass bei ‡bermittlung bestimmter Schrifts…tze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenh…ndige Unterschrift genˆge getan ist(Beschluss vom 5.04.2000 GmS-OBG 1/98 Bucholz 310 ‰81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den F…lle, in denen aus technischen Grˆnden die Beifˆgung einer eigenh…ndigen Unterschrift unm„glich ist und nicht fˆr die durch normale Briefpost ˆbermittelten Schrifts…tze, deren Unterzeichnung m„glich und zumutbar ist (vergl. BFH Urteil v. 10.07.2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1957; Beschluss v. 27.01.2003 BVerG 1 B92.02 a.a.O.). Da bedeutet nun, dass ohne Originalunterschrift nicht rechtkr†ftig in diesem UNRECHTSTAAT dieser BfiD werden kann und das nach ihrer eigenen Gesetzlichkeit und Rechtsprechung. F€r ihre „Richter“ gelten diese Schriftformerfordernisse in noch versch†rfter Form: Gem†… ‡275 stopp ist ein Urteil oder Beschluss vom mitwirkenden bzw. verantwortlichem „Richter“ im Original zu unterschrieben. Im Zivilrecht gilt alternativ der ‡ 315ff ZPO! Die kommentierte Fassung der Prozessordnung dieser BfiD sagt eindeutig folgendes aus: Unterschriften von Richtern mˆssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass ˆber ihre Identit…t kein Zweifel aufkommen kann. Denn fˆr die Zustellempf…nger muss nachprˆfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genˆgt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht! Seite 2 (vergl. RGZ 159,25,26, BGH Beschlˆsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = VersR 1965, 1075, v. 145.04.1979 – VII ZB 1/70 = Vers 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. V. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87) Da nun 99% aller amtlichen Schreiben, Urteile, Beschlˆsse, Haftbefehle u.v.a.m. nicht ordnungsgem…‚(s.o.) unterschrieben sind, k„nnen diese „Papiere“ schon deshalb nach deren eigenen Rechtsprechung niemals Rechtkraft erlangen und rechtkr…ftig werden! Zur Protokollen bei Gerichtsprozessen: Im Strafprozess wird in der Hauptverhandlung ein Protokoll aufgenommen(‡271 Abs. 1 StPO),das am Ende von dem „Urkundsbeamten“ der Gesch†ftsstelle unterschrieben wird. Inhalt des Protokolls sind(‡272 StPO): 1. Ort und Tag der Verhandlung 2. Die Namen der Richter, Sch„ffen, beamten der Staatanwaltschaft, Urkundsbeamten und ggf. des zugezogenen Dolmetschers 3. Die Bezeichnung der Strafftat nach Anklage 4. Die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger der Privatkl†ger, Nebenkl†ger, verletzten, die Anspr€che aus der Straftat geltend machen, der sonstigen nebenbeteiligten, gesetzliche Vertretern bevollm†chtigten und Beist†nde 5. Die Angabe, dass „ffentlich verhandelt oder die ‰ffentlichkeit ausgeschlossen wurde Weiterhin muss das Protokoll den Gang der Verhandlung und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiedergeben, und die Beobachtungen aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen. Fristen: Das Argument, dass eine Beschwerde innerhalb einer Woche einzulegen und damit zu sp†t eingelegt wurde, wenn diese erst w†hrend der Verhandlung eingelegt wird, ist ebenfalls nicht richtig: In der Verhandlung selbst wird i.d.R. hierzu keine Rechtmittelbelehrung durchgef€hrt, was zu einer Fristverl†ngerung f€r einen Rechtbehelf von einem Jahr f€hrt(vergl. ‡58 Abs. 2 VwGO)! “… Hierbei hat der Normgeber ˆberdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlichen qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann k„nne Karten oder Texte mit ˆberwiegendem juristischen Inhalt lesen…“ (BVerfGE 17, 192 = DVBI 1964, 147) Spätestens jetzt gilt es über den Art. 20 Abs. 4 GG nachzudenken: Das Widerstandsrecht ist allgemein ein naturrechtliches bzw. durch ein positives Gesetz statuiertes Recht jedes Menschen, sich unter bestimmten Bedingungen gegen staatliche Gesetze oder Ma…nahmen auflehnen zu d€rfen bzw. ihnen den Gehorsam zu verweigern. Die Existenz eines €berpositiven, naturrechtlich begr€ndeten Widerstandsrechts wurde und wird – teilweise auch in falscher Gleichsetzung mit dem zivilen Ungehorsam – in der politischen Philosophie, der Rechtphilosophie und der Staatstheorie kontrovers diskutiert. In Deutschland soll art. 20 As. 4 GG das Recht eines jeden Deutschen garantieren, gegen jeden Widerstand zu leisten, der es unternimmt, die in Art. 1 bis 3 niedergelegte „Verfassungsordnung“ (Demokratieprinzip, Sozialstaatsprinzip, Rechtstaatsprinzip Volkssouver†nit†t, Gewaltenteilung, Seite 3 „Verfassungs-, und Gesetzesbindung der drei Gewalten, Republikprinzip, freiheitliche demokratische Grundordnung) zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht m„glich ist. Dieses Widerstandsrecht umfasst sowohl passiven Widerstand durch Gehorsamsverweigerung, als auch aktiven Widerstand durch Gewalt, steht aber unter absolutem Subsidiarit†tsvorbehalt durch die im gleichen Satz genannte Voraussetzung, dass andere Abhilfe nicht m„glich ist, also von der staatlichen Gewalt kein wirksamer Widerstand gegen die Beseitigung der „Verfassungsordnung“ mehr zu erwarten ist und alle von der Rechtordnung vorgesehenen rechtbehelfe keine Aussicht auf Erfolg bieten. Seite 4 Allgemeine Erkl€rungen: Hiermit erkl€re/n ich/wir nochmals unmissverst€ndlich, dass ein Gericht dieser BfiD = Bundesrepublik f•r und in Deutschland, keinerlei Zust€ndigkeit f•r meine/unsere Belange haben kann, da ich/wir: 1. kein Personal dieser BfiD war/en bzw. bin/sind und somit f•r mich/uns die ZPO und FFG unwirksam ist/sind(vergl. 2BvR 1481/04, 1 BvR 1586/02) 2. Ich/Wir keinerlei Anerkenntnis/Erlaubnis einem BfiD – Beamten erteilt habe/n Belehrungen zu begehen oder auszusprechen, wie es Palandt BGB …839/Analog zwingend vorschriebt.(siehe vergl. Weimarer Verfassung A.t. 102 bis 141). 3. ein berechtigtes Misstrauen gegen Erf•llungsgehilfen(RPfleger, GV, OGV und sonstige) besteht.(vergl. L9 AS 33/06 LSG Hessen: “... m•ssen darauf vertrauen k†nnen das Kommunen u.a. Dienststellen dieser BfiD korrekt arbeiten…“ 4. Keinerlei Beweispflicht als An-, Beklagter habe Alle Gerichte werden als Ausnahmegerichte dieser BfiD(…15 GVG) abgelehnt. Alle Beamte, und f•r die †ffentliche Hand der BfiD arbeitenden Menschen als sog. Sachbearbeiter/innen werden wegen offenkundiger Befangenheit abgelehnt(DirG … 39 und …31 abs. 1 LDG). Begr•ndung: Verweis auf Ihr eigenes UNRECHT des GG Art. 4, 19, 25, 101, 103, 133, 139, 140, Palandt BGB …839, vgl. BVerfGE 9,95,31,391 EUGH Wm 99,1420; BVerwGE 17,192=DVBI 1964, 147, vgl. BGBl. II S. 288, 1274; HLKO; Weimarer Verfassung Art. 102 bis 135; BstGB …… 4,6,9; VwVG …3 Abs. 1; Salvatorische Klausel; Remonstrationspflicht; BGH 130,333(vgl. EUGH NJW 96,1267); SGB1…60,66 SHAFE-Gesetz Nr. 52 Art. VII u.v.a.m. Forderung nach v†lkerrechtlicher Anerkennung meiner echten realen Staatsb•rgerschaft des Deutschen Reiches(seit 1871) sowie dazugeh†rige Personenausweise, F•hrerscheine, Fahrzeugscheine etc… Art. 25GG: Die allgemeinen Regeln des V†lkerechtes sind Bestandteil des „Bundesrechtes“. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten f•r die Bewohner der BfiD. Seite 5