Aufkl rung Staatsdiener der BfiD

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Aufkl rung Staatsdiener der BfiD
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Aufkl€rung f•r
sogenannte “Staatsdiener“ wie:
Richter, Staatsanw€lte, Beamte allgemein
Polizei Sachbearbeiter in ƒmtern dieser BfiD
Internet: http://www.wemepes.ch
email:
[email protected]
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Datum: 26.07.2010
Ich selbst durfte von der rechtwidrigen Willk€r in unserem Lande „Deutschland(seit 1817)“ herrscht,
auch schon hin und wieder kosten und werde bis zum heutigen Tag von diesem UNRECHTSYSTEM
verfolgt – speziell durch die Staatsanwaltshaften und Gerichte.
Sie geh„ren zu den Menschen, die ihre Macht gewissenlos ausleben und damit demonstrieren, dass
man sich besser nicht mit ihnen anlegt, da man – egal ob man Recht hat oder nicht – vor ihnen nicht
bestehen kann. Dabei pflegen sie schon solche Zitate, wie:
“…Das ist mein Amtsgericht und ich bestimme hier. Die Urteile des
Bundesverfassungsgerichtes interessieren mich nicht, oder
Das alles hier ist ein gro‚er Zirkus – und ICH bin hier der Direktor! – oder:
ICH entscheide, was in das Protokoll aufgenommen wird oder nicht! etc…“
Damit versto…en diese „Richter“ und „Staatsanw†lte“ ohne Rechtgrundlage und Legitimation gegen ihre
eigene UNGesetzlichkeit dem ‡31 BVerfGG, welcher alle Gerichte und Beh„rden dieser BfiD an diese
UNRechtsprechung des BVerfG bindet!(BfiD = Bundesrepublik f€r und in Deutschland).
Nichts haben meine Aufkl†rungen, Beschwerden gegen diese „Beh„rden“ „Staatsanwaltschaften“ und
„Gerichte“ dieser BfiD bisher bewirkt. Deshalb werden alle jetzt auf internationaler Ebene verfolgt
werden und zwar zivil- und strafrechtlich! Mir wird st†ndig das mir durch die Menschenrechte garantierte
richterliche Geh„r eines rechtlich legitimierten echten Richter verweigert und man ignoriert bisher alle
meine Argumente und nicht widerlegbaren Daten und Fakten des V„lkerrechtes. Eigentlich klar, Denn
wenn Sie sich darauf einlie…en, m€ssten diese erkennen, dass sie im UNRECHT sind und ihre Roben
ausziehen. Dieses rechtliche Geh„r ist eines der gr„…ten Rechtbr€che in diesem „UNRECHTSTAAT“,
der keiner ist.
Nach ihrem eigenen Grundgesetz(GG) an das sie ja noch glauben, dass es rechtwirksam sein/ist, in Art.
103 Absatz1 GG hat in dieser BfiD vor Gericht jeder einen zwingenden Anspruch auf rechtliches
Geh„r(lat.: audiator et altera pars). Aber dieses Recht wird in diesem UNRECHTSTAAT scheinbar nicht
angewandt, obwohl vorgeschrieben!
Bedenken Sie:
Denjenigen unter Ihnen, denen die inszenierten Sendungen des Systems, wie „Richterin Barbara
Salesch“ oder „Richter Alexander Hold“ bekannt sind, die dazu entstehen und gesendet werden, dass
die Zuschauer glauben, dass alles immer v„llig korrekt vor Gericht abl†uft und es eine
„Rechtstaatlichkeit“ in unserem Land gibt, sei gesagt und geschrieben, dass diese Sendungen n i c h t
weiter von der Realit†t entfernt sein k„nnen! Auch diese Sendungen sind Teil der seit nun 62 Jahre
andauernden Umerziehung bzw. Gehirnw†sche!
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Umso weiter sich Realit†t von dem in den Medien gezeigten entfernt, umso mehr muss davon gesendet
werden, um die Illusion aufrecht zu erhalten. Und genau das passiert in den letzten Jahren verst†rkt:
Neben diesen schon genannten Sendungen gibt es dann noch „Staatsanwalt Posch ermittelt“, „Die
Ordnungsh€ter Toto und Harry“, „K11“ u.v.a.m.
Dies alles ist nur Augenwischerei um von der Realit†t abzulenken und um dieses UNRECHTSYSTEM
zu festigen.
Die Willk€rma…nahmen m€ssen nicht immer k„rperlich sein, denn das System kennt noch andere
Ma…nahmen, von denen willk€rliche Verhaftungen, Kontopf†ndungen oder die Wegnahme von H†usern,
die Einweisungen in Irrenanstalten nur einige Beispiele sind.
Zum Beispiel wurden gegen einen Mandanten Ordnungsgelder im 4 stelligen Bereich verh†ngt, nur weil
er den dortigen Richter aufforderte sich zu legitimieren, was der „Richter“ lautstark abwies. Aber auch
diese Ordnungsgelder sind rechtwidrig und es kann nie ein Rechtkraft erlangt werden, da u.a. dieses
„Urteil“ nicht im Original unterschrieben war/ist, wie die eigene UNGesetzlichkeit gem. $117 VWGO
i.V.m. ‡275 stopp i.V.m. ‡315ff ZPO eigentlich vorschreibt, obwohl auch diese Gesetzlichkeiten nicht
mehr juristisch relevant sein k„nnen, dank der Aufhebung des Art. 23 a.F. GG am 17.7.1990 zum
23.9.1990 w†hrend der 4 M†chte Pariser Konferenz.
Damit Sie diesen Rechtgrundsatz verstehen und endlich nicht mehr glauben, dass der Satz „Dieses
Schreiben wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift g€ltig“, rechtm†…ig ist, erkl†re ich
Ihnen die rechtlichen Grundlagen kurz an dieser Stelle noch einmal:
Die rechtlich zwingenden Grundlagen f€r Schriftvorschriften finden Sie im ‡ 126 BGB:
“…Zur Schriftform geh„rt grunds…tzlich die eigenh…ndige Unterschrift(vergl. Z.B. Urteil v.
6.12.1988 BVerwG 9C40.87 BVerwGE 81, 32; Beschluss v. 27.01.2003 BVerwG 1 B 92.02 NJW
2003, 1544). Zwar hat der gemeinsame Senat der obersten Gerichtsh„fe des „Bundes“
entschieden, dass bei ‡bermittlung bestimmter Schrifts…tze auf elektronischem Wege dem
gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenh…ndige
Unterschrift genˆge getan ist(Beschluss vom 5.04.2000 GmS-OBG 1/98 Bucholz 310 ‰81 VwGO
Nr. 15);
dies gilt aber nur in den F…lle, in denen aus technischen Grˆnden die Beifˆgung einer
eigenh…ndigen Unterschrift unm„glich ist und nicht fˆr die durch normale Briefpost
ˆbermittelten Schrifts…tze, deren Unterzeichnung m„glich und zumutbar ist
(vergl. BFH Urteil v. 10.07.2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1957; Beschluss v. 27.01.2003 BVerG 1
B92.02 a.a.O.).
Da bedeutet nun, dass ohne Originalunterschrift nicht rechtkr†ftig in diesem UNRECHTSTAAT dieser
BfiD werden kann und das nach ihrer eigenen Gesetzlichkeit und Rechtsprechung. F€r ihre „Richter“
gelten diese Schriftformerfordernisse in noch versch†rfter Form:
Gem†… ‡275 stopp ist ein Urteil oder Beschluss vom mitwirkenden bzw. verantwortlichem „Richter“ im
Original zu unterschrieben. Im Zivilrecht gilt alternativ der ‡ 315ff ZPO!
Die kommentierte Fassung der Prozessordnung dieser BfiD sagt eindeutig folgendes aus:
Unterschriften von Richtern mˆssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben
werden, dass ˆber ihre Identit…t kein Zweifel aufkommen kann. Denn fˆr die Zustellempf…nger
muss nachprˆfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil
auch unterschrieben haben.
Deshalb genˆgt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift“ nicht!
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(vergl. RGZ 159,25,26, BGH Beschlˆsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = VersR 1965, 1075, v.
145.04.1979 – VII ZB 1/70 = Vers 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urt. V.
26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87)
Da nun 99% aller amtlichen Schreiben, Urteile, Beschlˆsse, Haftbefehle
u.v.a.m. nicht ordnungsgem…‚(s.o.) unterschrieben sind, k„nnen diese
„Papiere“ schon deshalb nach deren eigenen Rechtsprechung niemals
Rechtkraft erlangen und rechtkr…ftig werden!
Zur Protokollen bei Gerichtsprozessen:
Im Strafprozess wird in der Hauptverhandlung ein Protokoll aufgenommen(‡271 Abs. 1 StPO),das am
Ende von dem „Urkundsbeamten“ der Gesch†ftsstelle unterschrieben wird.
Inhalt des Protokolls sind(‡272 StPO):
1. Ort und Tag der Verhandlung
2. Die Namen der Richter, Sch„ffen, beamten der Staatanwaltschaft, Urkundsbeamten und ggf. des
zugezogenen Dolmetschers
3. Die Bezeichnung der Strafftat nach Anklage
4. Die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger der Privatkl†ger, Nebenkl†ger, verletzten, die
Anspr€che aus der Straftat geltend machen, der sonstigen nebenbeteiligten, gesetzliche
Vertretern bevollm†chtigten und Beist†nde
5. Die Angabe, dass „ffentlich verhandelt oder die ‰ffentlichkeit ausgeschlossen wurde
Weiterhin muss das Protokoll den Gang der Verhandlung und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im
Wesentlichen wiedergeben, und die Beobachtungen aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich
machen.
Fristen:
Das Argument, dass eine Beschwerde innerhalb einer Woche einzulegen und damit zu sp†t eingelegt
wurde, wenn diese erst w†hrend der Verhandlung eingelegt wird, ist ebenfalls nicht richtig:
In der Verhandlung selbst wird i.d.R. hierzu keine Rechtmittelbelehrung durchgef€hrt, was zu einer
Fristverl†ngerung f€r einen Rechtbehelf von einem Jahr f€hrt(vergl. ‡58 Abs. 2 VwGO)!
“… Hierbei hat der Normgeber ˆberdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel
nicht an einen fachlichen qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen
kann, jedermann k„nne Karten oder Texte mit ˆberwiegendem juristischen Inhalt lesen…“
(BVerfGE 17, 192 = DVBI 1964, 147)
Spätestens jetzt gilt es über den Art. 20 Abs. 4 GG nachzudenken:
Das Widerstandsrecht ist allgemein ein naturrechtliches bzw. durch ein positives Gesetz
statuiertes Recht jedes Menschen, sich unter bestimmten Bedingungen gegen staatliche Gesetze oder
Ma…nahmen auflehnen zu d€rfen bzw. ihnen den Gehorsam zu verweigern. Die Existenz eines
€berpositiven, naturrechtlich begr€ndeten Widerstandsrechts wurde und wird – teilweise auch in falscher
Gleichsetzung mit dem zivilen Ungehorsam – in der politischen Philosophie, der Rechtphilosophie und
der Staatstheorie kontrovers diskutiert.
In Deutschland soll art. 20 As. 4 GG das Recht eines jeden Deutschen garantieren, gegen jeden
Widerstand zu leisten, der es unternimmt, die in Art. 1 bis 3 niedergelegte „Verfassungsordnung“
(Demokratieprinzip, Sozialstaatsprinzip, Rechtstaatsprinzip Volkssouver†nit†t, Gewaltenteilung,
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„Verfassungs-, und Gesetzesbindung der drei Gewalten, Republikprinzip, freiheitliche demokratische
Grundordnung) zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht m„glich ist.
Dieses Widerstandsrecht umfasst sowohl passiven Widerstand durch Gehorsamsverweigerung, als
auch aktiven Widerstand durch Gewalt, steht aber unter absolutem Subsidiarit†tsvorbehalt durch die im
gleichen Satz genannte Voraussetzung, dass andere Abhilfe nicht m„glich ist, also von der staatlichen
Gewalt kein wirksamer Widerstand gegen die Beseitigung der „Verfassungsordnung“ mehr zu erwarten
ist und alle von der Rechtordnung vorgesehenen rechtbehelfe keine Aussicht auf Erfolg bieten.
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Allgemeine Erkl€rungen:
Hiermit erkl€re/n ich/wir nochmals unmissverst€ndlich, dass ein Gericht
dieser BfiD = Bundesrepublik f•r und in Deutschland, keinerlei
Zust€ndigkeit f•r meine/unsere Belange haben kann, da ich/wir:
1. kein Personal dieser BfiD war/en bzw. bin/sind und somit f•r mich/uns
die ZPO und FFG unwirksam ist/sind(vergl. 2BvR 1481/04, 1 BvR
1586/02)
2. Ich/Wir keinerlei Anerkenntnis/Erlaubnis einem BfiD – Beamten erteilt
habe/n Belehrungen zu begehen oder auszusprechen, wie es Palandt
BGB …839/Analog zwingend vorschriebt.(siehe vergl. Weimarer
Verfassung A.t. 102 bis 141).
3. ein berechtigtes Misstrauen gegen Erf•llungsgehilfen(RPfleger, GV,
OGV und sonstige) besteht.(vergl. L9 AS 33/06 LSG Hessen:
“... m•ssen darauf vertrauen k†nnen das Kommunen u.a.
Dienststellen dieser BfiD korrekt arbeiten…“
4. Keinerlei Beweispflicht als An-, Beklagter habe
Alle Gerichte werden als Ausnahmegerichte dieser BfiD(…15 GVG)
abgelehnt. Alle Beamte, und f•r die †ffentliche Hand der BfiD arbeitenden
Menschen als sog. Sachbearbeiter/innen werden wegen offenkundiger
Befangenheit abgelehnt(DirG … 39 und …31 abs. 1 LDG).
Begr•ndung:
Verweis auf Ihr eigenes UNRECHT des GG Art. 4, 19, 25, 101, 103, 133, 139,
140, Palandt BGB …839, vgl. BVerfGE 9,95,31,391 EUGH Wm 99,1420;
BVerwGE 17,192=DVBI 1964, 147, vgl. BGBl. II S. 288, 1274; HLKO;
Weimarer Verfassung Art. 102 bis 135; BstGB …… 4,6,9; VwVG …3 Abs. 1;
Salvatorische Klausel; Remonstrationspflicht; BGH 130,333(vgl. EUGH NJW
96,1267); SGB1…60,66 SHAFE-Gesetz Nr. 52 Art. VII u.v.a.m.
Forderung nach v†lkerrechtlicher Anerkennung meiner echten realen
Staatsb•rgerschaft des Deutschen Reiches(seit 1871) sowie dazugeh†rige
Personenausweise, F•hrerscheine, Fahrzeugscheine etc…
Art. 25GG: Die allgemeinen Regeln des V†lkerechtes sind Bestandteil des
„Bundesrechtes“. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und
Pflichten f•r die Bewohner der BfiD.
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