Lohntafel für Forstarbeiter
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Lohntafel für Forstarbeiter
Stundensätze aus der Betriebsabrechnung Lohnsätze gemäß Kollektivvertrag, ÖKL, Maschinenring Akkordrichtlinien für unständig Beschäftigte (UFB Tarif) Lohnnebenkosten (z.B. 100 % der Lohnkosten) Werkzeugpauschale (z.B. 5 % der Lohnkosten) Bezugsmengenermittlung Holzmassen (fm) und Bezugsflächen aus dem Waldwirtschaftsplan Zeitverbrauch (in Std. oder min.) für Mensch und Betriebsmittel, der zur Leistungserbringung notwendig ist Einflussgrößen, die zum Ergebnis führen (Holzstärke, Beastungsgrad, Gelände) Leistung in einem bestimmten Arbeitsverfahren und bei bestimmten Einflussgrößen kann durch Leistungstabellen ermittelt werden. Leistungstabellen: Leistungstabellen oder Leistungstafeln sind Zusammenstellungen verschiedener Zeitbedarfs- und Leistungsdaten. Sie liefern wichtige Information für die Kostenrechnung (aus Soll-Zeiten können Plankosten entwickelt werden), darüber hinaus aber auch für die Verakkordierung. Mittels Leistungstafeln können Vorgabezeiten aufgrund von Einflussgrößen (z. B. BHD, Baumhöhe, Beastungsgrad) ermittelt werden, wie dies etwa im Bereich der Österreichischen Bundesforste praktiziert wird. Für den oö. Bauernwald sind die „Waldarbeits-Akkordrichtlinien für unselbständig Beschäftigte” ein erster Ansatz für eine Verakkordierungshilfe (Landwirtschaftskammer für OÖ.). Die Vorgabezeiten beinhalten nicht nur die reine Arbeitszeit, sondern auch weitere Zeitanteile, die zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung notwendig sind (Erholzeit, Verteilszeit). Werden Normalleistungstafeln verwendet, so errechnen sich die Lohnkosten für die Erzeugung von 1 fm Holz aus dem Akkordrichtsatz (Zeitlohn + 25 %) multipliziert mit der Vorgabezeit. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Der Verdienst pro Stunde (= Lohnkosten pro Std.) kann über den Zeitgrad ermittelt werden (Akkordrichtsatz x Zeitgrad). Mantelvertrag: Wesentliche Bestimmungen über die Entlohnung in der Forstwirtschaft sind im Mantelvertrag enthalten. Der Kollektivvertrag für Zeitgrad (%) = Vorgegebene Zeit Tatsächlich erziehlte Zeit x 100 Forstarbeiter in der Privatwirtschaft wird als Mantelvertrag bezeichnet. Er wird jährlich zwischen dem Arbeitgeberverbänden der Landund Forstwirtschaft und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund (Gewerkschaft AgrarNahrung-Genuss) abgeschlossen. Lohntafel für Forstarbeiter (Anlage zum Mantelvertrag 2004) Zeitlohn Euro Lehrling im 1. Lehrjahr 4,58 Lehrling im 2.Lehrjahr 5,59 Lehrling im 3.Lehrjahr 6,61 2. Ferialarbeiter 5,09 3. Hilfsarbeiter 6,81 4. Angelernter Forstarbeiter 7,22 5. Forstgartenfacharbeiter mit Prüfung 7,42 6. Vorarbeiter ohne Forstgartenfacharbeiterprüfung 7,46 7. Vorarbeiter mit Forstgartenfacharbeiterprüfung 7,67 8. Vorarbeiter ohne Forstfacharbeiterprüfung Forstfacharbeiter mit Prüfung Facharbeiter, die Professionistenarbeiten verrichten für die Dauer der Verwendung Lastkraftwagen- und Traktorfahrer sowie Maschinisten 8,24 9. Vorarbeiter mit Forstfacharbeiterprüfung, gelernte Professionisten, wie z.B. Maurer, Mechaniker etc. 8,47 10 Forstwirtschaftsmeister 8,74 § 6 Entlohnung: Die Dienstnehmer werden in Lohnkategorien eingeteilt. Sie erhalten bei Zeitlohnarbeit den in den Anlagen für die jeweilige Lohnkategorie festgelegten Stundenlohn. Unter Berücksichtigung der Normalarbeitszeit (40 Stunden) ist beim Monatslohn der Faktor 173,3 als Multiplikator heranzuziehen. Akkord-, Prämien- oder Stücklöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Entgelte können in Betrieben, in denen ein Betriebsrat zu errichten ist, nur mit Zustimmung ihrer zuständigen Organe festgesetzt werden. 91 Bei leistungsbezogenen Arbeiten in der motormanuellen Schlägerung gebührt ein Lohn, der den jeweiligen kollektivvertraglichen Zeitlohn um mindestens 2,-- Euro überschreitet. § 7 Werkzeug- und Motorsägenpauschalen: Sämtliche Werkzeuge und sonstige Geräte einschließlich Motorsägen werden grundsätzlich vom Betrieb beigestellt. Die Wartung und der Transport derselben sind durch den Dienstnehmer durchzuführen. Die Wartung und am Arbeitsplatz zumutbare kleinere Reparaturen erfolgen innerhalb der Arbeitszeit. Werden diese Werkzeuge und sonstige Geräte einschließlich der Motorsägen oder Teile davon vom Betrieb nicht beigestellt, sind Betriebs- bzw. Einzelvereinbarungen abzuschließen. Als Mindestsatz für die Anschaffung der Motorsäge und der Betriebsmittel gebühren 0,94 Euro pro erzeugtem Festmeter oder 1,79 Euro pro Schlägerungsstunde. Für die Anschaffung der Werkzeuge und sonstigen Geräten werden die tatsächlichen Kosten gegen Rechnungslegung ersetzt. Durchführung der Kalkulation Die Durchführung der Kalkulation ist im Anschluss an die Erhebung von Preisen und Mengen möglich. Bei der Berechnung wird jede Kostenart mit der entsprechenden Bezugsmenge multipliziert (siehe Beispiel). MS-Betriebsstundenkalkulation Berechnungsgrundlagen Kalkulation Anschaffungspreis der MS (ohne Kette) in Euro 790,00 Anschaffungspreis der Kette in Euro 18,00 Zubehör (2 Kanister, Feilen, Kettenschutz) in Euro 36,00 Veralterungszeitraum (Jahre) 5 Lebensdauer der MS (Bstd.) 100 Jährliche Laufzeit der MS 200 Reparaturkostenquote in % des Anschaffungspreises 80 Benzingemischverbrauch (1/Bstd.) Kettenölverbrauch (1/Bstd.) 1) 1.000 Lebensdauer der Kette Variable Kosten zeitabhängig mengenabhängig Abschreibung (MS u. Zubehör): 5 Zinssatz (%) Fixkosten Anschaffungspreis Bstd. ges. 0,83 Verzinsung: 2) Gesamtanschaffung x p x n 2 x 100 x Best. ges. 0,11 Reparatur: (r = 0,8) 3) Treibstoffverbrauch: 0,8 0,4 0,66 Anschaffung x r Bstd. 4) 1,08 1/Bstd. x Euro/l Kettenölverbrauch: 0,87 1/Bstd. x Euro/l Abschreibung (Kette): 5) Zwischensumme Kosten pro Bstd.: zu 2) zu 3) zu 4) 92 0,18 Anschaffungskosten Nutzungsdauer 0,94 2,79 3,73 Euro p = Zinssatz (verzinst wird halbes Kapital), n = Jahre (Veralterungszeitraum) r = Reparaturkostenkoeffizient 1 l Benzingemisch 1,35 Euro ; 1 l Kettenöl 2,18 Euro Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Geräteselbstkosten Motorsäge HUSQVARNA 372 XP Betriebsmittelkosten Euro/BStd. Auslastung pro Jahr Gerät Betriebsstoffkosten Euro/BStd. MS-Kette Betriebsstunden Abschreibung Verzinsung Reparatur 200 0,89 0,09 0,28 0,11 300 0,66 0,06 0,38 400 0,55 0,05 500 0,50 600 Schwert Gerät Summe Selbstkosten Treibstoff Schmiermittel Euro/ BStd. 0,05 1,27 0,51 3,20 0,11 0,05 1,27 0,51 3,05 0,45 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98 0,04 0,50 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98 0,48 0,03 0,52 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98 700 0,46 0,03 0,54 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98 800 0,46 0,02 0,54 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98 900 0,45 0,02 0,55 0,11 0,05 1,27 0,51 2,98 Abschreibung Abschreibung Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: Jänner 1998 Ausgangsdaten Verzinsung: Motorsäge: 4,5 % p.a. Anschaffungspreis: 900,--Euro. Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 1800 Betriebsstunden bei 900 Betriebsstunden pro Jahr; Lebensdauer: 4 Jahre bei 200 Betriebsstunden pro Jahr. Anschaffungspreis: 32,--Euro; Lebensdauer: 300 Betriebsstunden. Anschaffungspreis: 49,--Euro; Lebensdauer: 900 Betriebsstunden. Sägekette: Schwert: Geräteselbstkosten Motorsäge STIHL 026 Betriebsmittelkosten Euro/BStd. Auslastung pro Jahr Gerät Betriebsstoffkosten Euro/BStd. MS-Kette Betriebsstunden Abschreibung Verzinsung Reparatur 200 0,60 0,06 0,19 0,08 300 0,44 0,04 0,25 400 0,37 0,03 500 0,34 600 Schwert Gerät Summe Selbstkosten Treibstoff Schmiermittel Euro/ BStd. 0,05 1,27 0,51 2,76 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62 0,30 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62 0,02 0,33 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62 0,32 0,02 0,35 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62 700 0,31 0,02 0,36 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62 800 0,31 0,02 0,36 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62 900 0,30 0,01 0,36 0,08 0,05 1,27 0,51 2,62 Abschreibung Abschreibung Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: Jänner 2000 Ausgangsdaten Verzinsung: Motorsäge: Sägekette: Schwert: 4,5 % p.a. Anschaffungspreis: 616,--Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 1800 Betriebsstunden bei 900 Betriebsstunden pro Jahr.; Lebensdauer: 4 Jahre bei 200 Betriebsstunden pro Jahr. Anschaffungspreis: 25,-- Euro; Lebensdauer: 300 Betriebsstunden Anschaffungspreis: 44,-- Euro; Lebensdauer: 900 Betriebsstunden. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 93 Geräteselbstkosten Forsttraktor STEYR M 9078 A FORST 1 Betriebsmittelkosten Euro/BStd. Betriebsstoffkosten Euro/BStd. Betriebsstunden Abschreibung Verzinsung Reparatur Garagieung Versicherung Abschreibung Verzinsung Treibstoff Schmierrmittel Summe Selbstkosten Euro/ BStd. 300 12,40 3,38 2,56 1,39 0,35 2,79 0,31 3,85 0,77 27,83 400 9,78 2,54 3,25 1,04 0,26 2,34 0,24 3,85 0,77 24,05 500 8,30 2,03 3,83 0,83 0,21 2,1 0,19 3,85 0,77 22,09 600 7,39 1,69 4,30 0,69 0,17 1,97 0,16 3,85 0,77 21,00 700 6,80 1,45 4,68 0,59 0,15 1,89 0,14 3,85 0,77 20,35 800 6,41 1,27 4,96 0,52 0,13 1,83 0,12 3,85 0,77 19,84 900 6,14 1,13 5,18 0,46 0,12 1,8 0,10 3,85 0,77 19,55 1000 5,96 1,02 5,34 0,42 0,10 1,78 0,09 3,85 0,77 19,33 1100 5,83 0,92 5,45 0,38 0,10 1,77 0,09 3,85 0,77 19,19 1200 5,75 0,85 5,53 0,35 0,09 1,76 0,08 3,85 0,77 19,04 1300 5,69 0,78 5,59 0,32 0,08 1,75 0,07 3,85 0,77 18,89 1400 5,66 0,73 5,62 0,3 0,07 1,75 0,07 3,85 0,77 18,82 1500 5,65 0,68 5,64 0,28 0,07 1,75 0,06 3,85 0,77 18,75 1600 5,64 0,63 5,64 0,26 0,07 1,75 0,06 3,85 0,77 18,68 Auslastung pro Jahr Gerät Ausgangsdaten Verzinsung: Traktor: Bereifung: Bereifung Gerät Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: Jänner 2000 4,5 % p.a. Anschaffungspreis: 49.319,--Euro Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 8000 Betriebsstunden bei 1600 Betriebsstunden pro Jahr.; Lebensdauer: 12 Jahre bei 300 Betriebsstunden pro Jahr. Anschaffungspreis: 4.197,-Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 2400 Betriebsstunden bei 1600 Betriebsstunden pro Jahr.; Lebensdauer: 5 Jahre bei 300 Betriebsstunden pro Jahr. Geräteselbstkosten Eintrommelseilwinde kmb ESW 41 B Betriebsmittelkosten Euro/Betriebsstunde Auslastung pro Jahr (Betriebsstunden) Abschreibung Verzinsung Reparatur Garagierung Abschreibung Euro/BStd. 300 0,64 0,14 0,09 0,06 0,35 1,24 400 0,5 0,1 0,11 0,04 0,35 1,09 500 0,41 0,08 0,13 0,03 0,35 1,02 600 0,36 0,07 0,15 0,03 0,35 0,94 700 0,33 0,06 0,17 0,02 0,35 0,94 800 0,3 0,05 0,18 0,02 0,35 0,87 900 0,29 0,05 0,19 0,02 0,35 0,87 1000 0,28 0,04 0,2 0,02 0,35 0,87 1100 0,27 0,04 0,2 0,02 0,35 0,87 1200 0,27 0,03 0,21 0,01 0,35 0,87 1300 0,26 0,03 0,21 0,01 0,35 0,87 1400 0,26 0,03 0,21 0,01 0,35 0,87 Ausgangsdaten Verzinsung: Seilwinde: Zugseil: 94 Summe Selbstkosten Gerät Zugseil Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: April 1999 4,5 % p.a. Anschaffungspreis: 1 837,--Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 7000 Betriebsstunden bei 1400 Betriebsstunden pro Jahr; Lebensdauer: 9 Jahre bei 300 Betriebsstunden pro Jahr. Anschaffungspreis: 172,--Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 500 Betriebsstunden. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Beispiel einer Leistungstabelle für die Holzrückung (Quelle: nach G. Rieger FVA-Freiburg) Grundzeittabelle Mittlere Stück (fm o. R.) Stück-MasseBereich Grundzeit (min/fm) Mittlere Stück (fm o. R.) Stück-MasseBereich Grundzeit (min/fm) 0,10 0,08 – 0,12 18,5 0,70 0,65 – 0,74 8,2 0,15 0,13 – 0,17 15,8 0,80 0,75 – 0,84 7,7 0,20 0,18 – 0,22 14,1 0,90 0,85 – 0,94 7,3 0,25 0,23 – 0,27 12,9 1,00 0,95 – 1,09 6,9 0,30 0,28 – 0,32 12,0 1,20 1,10 – 1,28 6,2 0,35 0,33 – 0,37 11,2 1,40 1,30 – 1,49 5,7 0,40 0,38 – 0,42 10,6 1,60 1,50 – 1,69 5,3 0,45 0,43 – 0,47 10,1 1,80 1,70 – 1,89 4,9 0,50 0,48 – 0,54 9,9 2,00 1,90 – 2,09 4,6 0,60 0,55 – 0,64 8,8 ab 2,10 ab 2,10 4,2 Zuzug Mittlere einfache Fahrentfernung Zuzugsrichtung mittlere Zuzugsentfernung M % eben/bergauf/ Mit Hilfswinde bergab bergab (15 – 50 %) 0 – 50 0 M % % 51 – 150 5 1 – 20 0 5 151 – 250 10 11 – 20 5 10 251 – 350 15 21 – 30 10 20 31 – 40 15 25 351 – 450 20 41 – 50 20 30 451 – 550 25 z.B.: Mittlere Stückmasse Zuzug Mittlere einfache Fahrentfernung Vorgabezeit: Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 0,30 fm = 12 min/fm 25 m, bergauf + 10% 230 m + 10% 12 min + 20 % (= 2,4 min) = 14,4 min 95 Kalkulation der Holzerntekosten Gegenüberstellung zweier Holzernteverfahren verrechnete Betriebsmittelkosten Motorsäge 3,73 Euro/Bstd. verrechnete Betriebsmittelkosten Schlepper + Winde 23,11 Euro/Bstd. Festmeterkosten a) Sortimentverfahren – mit Motorsäge, händische Lieferung Schlägerung 133 min/fm, Euro 8,10/Std. 17,96 100 % Soziallasten 17,96 16 min/fm MS-Laufzeit 0,99 5 % Werkzeugpauschale 0,90 (von Euro 17,96) Vorrücken, händisch Lagerung 37,81 69 min/fm, Euro 8,10/Std. 9,32 100 % Soziallasten 9,32 5 % Werkzeugpauschale 0,47 (von Euro 9,32) 19,11 Kosten/fm 56,92 b) Sortimentverfahren – mit Motorsäge, Traktor + Rückewagen Schlägerung 112,5 min/fm, Euro 8,10/Std. 15,19 100 % Soziallasten 15,19 54,3 min/fm MS-Laufzeit 3,38 5 % Werkzeugpauschale 0,76 (von Euro 15,19) Vorrücken mit Traktor und Rückwagen 27,2 min/fm, Euro 8,10/Std. 3,67 100 % Soziallasten 3,67 25 min/fm BM-Laufzeit 9,63 Kosten/fm 96 34,52 16,97 51,49 Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 14.3. Investitionsrechnung Ein weiterer Zweig der Kostenrechnung befasst sich mit der Beurteilung von geplanten Investitionen und deren mögliche Auswirkung auf die Kostensituation im Betrieb. Da es sich bei der Investitionsrechnung um einen sehr komplizierten Bereich der Betriebswirtschaft handelt – viele Einflussgrößen sind zu berücksichtigen, eine Prognose über die wirtschaftliche Entwicklung ist zu stellen - gibt es, je nach Erfordernis, eine Vielzahl zum Teil umfangreicher Berechnungsverfahren. Die Kostenvergleichsrechnung stellt eine der Möglichkeiten dar, um die Zweckmäßigkeit von Investitionsalternativen zu prüfen (z. B. alte Maschine oder Neuankauf, Auswahl zwischen zwei Maschinen). Die Kostenvergleichsrechnung baut auf der Kalkulation von Arbeitsverfahren auf (vergleiche vorstehenden Abschnitt) und berechnet die gesamten Kosten, die bei der Verwendung eines bestimmten Arbeitsverfahrens künftig entstehen werden (z. B. im nächsten Jahr, oder im Nutzungszeitraum der Maschine). Dazu ist die Gliederung der einzelnen Kostenarten nach ihrer Beschäftigungsabhängigkeit notwendig (zeitabhängige, mengenabhängige Kosten). Gegenüberstellung zweier Holzernteverfahren bei 7000 fm einzuschlagender Masse Betriebsmittelkosten pro Bstd. Fixkosten/Euro Motorsäge Schlepper + Winde Variable Kosten/Euro 0,94 2,79 14,53 8,58 1) Sortimentverfahren – mit Motorsäge, händische Lieferung Schlägerung 15.517 Std. x Euro 8,10 125.688 100 % Soziallasten 125.688 1.867 Std. x Euro 0,94 Vorrücken händisch Lagerung 1.755 1.867 Std. x Euro 2,79 5.209 5% Werkzeugpauschale (von Euro 125.688) 6.284 8.050 Std. x Euro 8,10 65.205 100 % Soziallasten 65.205 5% Werkzeugpauschale (von Euro 65.205) Zwischensumme 3.260 1.755 Gesamt 396.539 398.294 Euro 2) Sortimentverfahren – mit Motorsäge, Traktor + Rückewagen Schlägerung 13.125 Std. x Euro 8,10 106.313 100 % Soziallasten 106.313 6.335 Std. x Euro 0,94 5.955 6.335 Std. x Euro 2,79 17.675 5% Werkzeugpauschale (von Euro 106.313 ) Vorrücken 5.316 3.173 Std. x Euro 8,10 25.701 100 % Soziallasten 25.701 2.917 Std. x Euro 14,53 42.384 2.917 Std. x Euro 8,58 25.028 Zwischensumme Gesamt Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 312.047 360.386 Euro 97 Rechnerischer Verfahrensvergleich (Alternative zur graphischen Darstellung) Mkr = = Mkr Kf1 Kf2 Kv1 Kv2 = = = = = Kf2 – Kf1 (Kv1 – Kv2) : Einheiten i.d. Periode 48.339 – 1.755 (396.539 – 312.047) : 7.000 46.584 = 3.859 fm 12,07 Kostenausgleichspunkt Fixkosten Verf. 1 Fixkosten Verf. 2 variable Kosten Verf. 1 variable Kosten Verf. 2 Der Kostenausgleich liegt bei rd. 3.860 fm. Eine Auslastung im Umfang von 7.000 fm rechtfertigt die Investition. Graphische Darstellung eines Verfahrensvergleiches Anhand einer graphischen Darstellung, welche die Kostenkurven beider Verfahren beinhaltet, kann der Kostenausgleichspunkt festgestellt werden (3860 fm). Bis zu diesem, beziehungsweise ab diesem ist die erste oder die zweite Alternative kostengünstiger. einzelnen Betriebszweigen und zwar deshalb, weil die produktionsunabhängigen festen sowie die kalkulatorischen Kosten unberücksichtigt bleiben. Es werden bei der Deckungsbeitragsrechnung nur jene Kosten (Teilkosten) berücksichtigt, die unabhängig sind vom Umfang der Produktion, vom Produktionsverlauf und der Betriebsorganisation. Man nennt diese Kosten auch mengenabhängige oder variable Kosten, die bei Auflassung des Betriebszweiges genauso wie der Rohertrag zur Gänze wegfallen. Der Deckungsbeitrag ist ein Beitrag zur Abdeckung der festen Kosten des Betriebes. Je höher daher der Deckungsbeitrag eines Betriebzweiges ist, desto besser können die vorhandenen festen Kosten des Betriebes abgedeckt werden. Der Deckungsbeitrag eines Betriebszweiges ist der Rohertrag abzüglich der variablen Kosten dieses Betriebszweiges. Bei der Berechnung des Einkommens sind folgende Festkosten vom Deckungsbeitrag abzuziehen: Abschreibungen, Betriebssteuern, Sachversicherungen, Schuldund Pachtzinse, Lohn für ständige Fremdarbeitskosten, allgemeine Wirtschaftskosten, z. T. auch Reparaturen an Gebäuden. Die Löhne für Familienarbeitskräfte und die Verzinsung des vorhandenen Gebäude- und Maschinenkapitals sind nicht in Abzug zu bringen, da diese Werte als Arbeits- bzw. Kapitaleinkommen aufscheinen. Rohertrag Vollkosten Treibstoff-, Reperatur-, Materialkosten Dienstleistungskosten 14.4. Einkommensberechnung Die Bedeutung des Betriebszweiges Wald sollte nicht nur am Rohertrag, sondern vielmehr am Erfolg, am Deckungsbeitrag und am Beitrag zum landwirtschaftlichen Einkommen gemessen werden. Der Beitrag des Einkommens aus dem Betriebszweig Forstwirtschaft zum landwirtschaftlichen Einkommen ist beträchtlich. Im österreichischen Durchschnitt liegt das Einkommen je Stunde im Betriebszweig Forstwirtschaft weit über dem bei Milchviehhaltung, Kalbinnenzucht und Stiermast. Um nun einen tatsächlichen Vergleich zwischen den einzelnen Betriebszweigen durchführen zu können, muss das Verfahren der forstlichen Einkommensberechnung an die in der Landwirtschaft übliche Vorgangsweise angepasst werden. Die Teilkosten- oder Deckungsbeitragsrechnung ist ein geeignetes Instrument zur Beurteilung von Wettbewerbsverhältnissen zwischen den 98 Kalkulator Abschreibung Subjektiver Aufwand Variable Spezialkosten Bewertete Lohnkosten für eine Arbeitskraft, kalk. Zinsen Betriebserfolg Einkommen Deckungsbeitrag Begriffe aus der landwirtschaftlichen Einkommensrechnung Kulturfläche ist die Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes, bestehend aus der nichtreduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche, der Waldfläche und den zugepachteten Flächen abzüglich der verpachteten Flächen. Weide- und Holznutzungsrechte werden auf Flächenäquivalent umgerechnet und ebenfalls mit einbezogen. Forstwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst die bestockte und nichtbestockte Holzbodenfläche, einschließlich der auf flächenäquivalent umgerechneten Anteilsrechte an Gemeinschaftsbesitz, oder Nutzungsrechte. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Gesamt-Familienarbeitskräfte: Zu den Familienarbeitskräften zählen alle familieneigenen Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft arbeiten. Hiezu kommen noch jene Familienmitglieder, die im Nebenerwerb tätig sind und das Einkommen aus diesem Nebenerwerb in die landund forstwirtschaftliche Unternehmung einbringen. Vollarbeitskräfte: Hiezu zählen die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich tätigen familieneigenen und familienfremden „ständigen” und „nichtständigen” Arbeitskräfte, wobei für die Errechnung einer Vollarbeitskraft die Beschäftigung an mindestens 270 Arbeitstagen im Jahr die Bezugsgrundlage bildet. Rohertrag umfasst im Wesentlichen: 1. die Betriebseinnahmen aus dem Verkauf der Wirtschaftserzeugnisse 2. den Geldwert der a) Lieferungen und Leistungen des Betriebes an den Haushalt der Besitzerfamilie b) Naturallieferungen an die familienfremden Arbeitskräfte sowie an das Ausgedinge c) 3. Lieferungen und Leistungen des Betriebes für längerdauernde Anlagen z. B. eigenes Holz für Neubauten) die Zu- bzw. Abnahme von Erzeugungsvorräten Aufwand ist der zur Erzielung des Rohertrages aufgewendete Wert an Arbeit und Sachgütern. Er setzt sich zusammen aus: 1. a) den Kosten für die fremden Arbeitskräfte (Barlohn, Sozialversicherung, Verpflegung und Deputate) b) den sonstigen Ausgaben für den sachlichen Betriebsaufwand (Saatgut, Forstpflanzen, Düngemittel, Treibstoffe, Reparaturkosten, Schadensversicherungen, Betriebssteuern u. a. m.) c) den Schuld-, Pachtzinsen und Ausgedingelasten 2. der Abnahme von Zukaufsvorräten und Holzlager (Minderwerte) – Mehrwerte von Zukaufsvorräten werden in Abzug gebracht und der wertmäßigen Absetzung für Abnützung (Afa). Letztere wird bei Gebäuden, Einkommensberechnung Rohertrag Aufwand Landw. Einkommen Arbeitseinkommen (Lohnanspruch für Fam. AK) Bodennutzung Gesamteinkommen landwirtschaftliches Einkommen Verbrauch Kapitaleinkommen (Vermögensrente) Pacht- und Schuldzinsen, Ausgedinge außerlandwirtschaftliche Erwerbseinkommen Fremdlöhne Sozialeinkommen u. a. Einkommen Vermögensänderung = Kapitaldienstgrenze Tierhaltung Bodennutzung Tierhaltung Energie Anlag. Erh. Wald Allgemeine Aufwendungen Sonstiges Abschreibungen Erfolgsermittlung mittels Erfolgsrechnung (siehe Jahresanalyse) Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Erfolgsermittlung mittels Bestandesrechnung (siehe Vermögensvergleich) 99 Grundverbesserungen und Maschinen vorgenommen. Den Abschreibungen liegen normale, nach der Dauer des Inventars gerechnete Abschreibungsgrundsätze zugrunde (keine steuerlich zulässigen Sonderabschreibungen). Gesamteinkommen stellt den Geldwert jener Gütermengen und Leistungen dar, den die Besitzerfamilie im Laufe eines Jahres verbrauchen kann, ohne das anfängliche Vermögen zu vermindern. Es entspricht der Summe von landwirtschaftlichem Einkommen und nichtlandwirtschaftlichem Einkommen (Gehälter, Löhne bzw. aus selbständiger Tätigkeit in Form von Fremdenverkehr und anderen Nebenbetrieben), von Sozialeinkommen (Familienbeihilfen, Schulbeihilfen u. a.) sowie von öffentlichen Zuschüssen für betriebliche Zwecke (einschließlich Bewirtschaftungsprämien). Landwirtschaftliches Einkommen ergibt sich aus der Differenz von Rohertrag und Aufwand. Es umfasst jenen Betrag, der dem Bauern und seiner mithelfenden, nichtentlohnten Familie als Entgelt für die Arbeitsleistung einschließlich dispositiver Tätigkeit, den Einsatz des Eigenkapitals und die unternehmerische Tätigkeit zufließt. Reinertrag: Der Reinertrag ist ein Teil des landwirtschaftlichen Einkommens. Er errechnet sich dadurch, dass der Lohnansatz für die Familienarbeitskräfte (siehe Arbeitserledigungsaufwand) abgezogen, Schuldzinsen, eventuelle Pachtzinsen und Ausgedingelasten hinzugeschlagen werden. Berechnung des Betriebserfolges im Betriebszweig Waldwirtschaft (Forstwirtschaftliches Einkommen als Teil des landwirtschaftlichen Einkommens). Er stellt den ziffernmäßigen Erfolg des schulden-, pacht- und ausgedingefreien Betriebes dar und ist gleichzeitig der Ausdruck für die Verzinsung des in den Betrieben einschließlich des Bodens tätigen (Eigen- und Fremd-) Kapitals. 100 Beim Vergleich von Deckungsbeiträgen zwischen land- und forstwirtschaftlicher Nutzung ist zu beachten, dass dabei eventuell zusätzlich notwendige Investitionen für die Forstwirtschaft (z. B. Seilwinde) mit ihren Kapitalkosten (Abschreibung und Verzinsung) in die Rechnung einzubeziehen sind. Betriebserfolg: Rohertrag - Vollkosten Einkommen: Rohertrag - Subjektiver Aufwand Deckungsbeitrag: Rohertrag - Variable Spezialkosten Der Rohertrag dient zur Abdeckung der variablen Kosten und der fixen Kosten Der Rest ist Deckungsbeitrag Verbrauch besteht aus dem Natural- und dem Barverbrauch. Teilkosten- oder Deckungsbeitragsrechnung Der Deckungsbeitrag ist ein Beitrag zur Abdeckung der festen Kosten eines Betriebes. Je höher der Deckungsbeitrag eines Betriebszweiges ist, desto besser können die vorhandenen festen Kosten des Betriebes abgedeckt werden. Der Deckungsbeitrag eines Betriebszweiges ist der Rohertrag abzüglich der variablen Kosten dieses Betriebszweiges. Gewinn Rohertrag minus variable Kosten = Deckungsbeitrag Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Beispiel: Einkommensrechnung und Deckungsbeitragsrechnung 1. Kleinwalderhebung Einheitswert des Betriebes: Waldfläche: 15.624,70 Euro 13,00 ha Forstlicher Hektarsatz: Forstlicher Einheitswert: Steuermessbetrag: 154, 60 Euro 2.010,40 Euro 3,2 Euro (1,6 o/oo) Verhältnis Einheitswert des Betriebes : Wald = 12,9 % Gesamt Abgaben vom Einheitswert % Anteile der Forstwirtschaft Forstwirtschaft Grundsteuer: Hebesatz 500 % 16,00 Kammerumlage: Hebesatz 400 % 12,80 Bauernkrankenkasse: Hebesatz 350 % 11,2 Zuschussrentenversicherung: Hebesatz 400 % 12,80 5.210,00 12,90 % 672,10 2.100,00 12,90 % 270,90 Personenbezogene Versicherung: Raumbenützungskosten: Sonstige produktionsunabhängige Abgaben: Sonstige Versicherungen (z.B. Haftpflicht): Kreditzinsen: Summe Fixkosten: 945,80 Beratungskosten: Telefon: 585,20 12,90 % 75,5 Wegbenützungsgebühren: 109 Büromaterial: 300,00 12,90 % 38,7 Summe variable Kosten 223,20 Summe 1.219,00 2. Hilfskostenstellen Kosten pro Bstd. Kostenrechnung Bstd./Jahr (gesamt) Kostenstelle Berechnungsgrundlagen Vollkosten Subjektiver Aufwand Variable Spezialkosten Traktor Allrad 55 KW 450 18,60 16,10 9,50 Seilwinde 5t 150 3,30 2,60 1,00 Anhänger Frontkran-Anhänger 6 t 400 4,80 4,10 1,30 Holzspalter hydraulisch 20 t 150 3,40 2,90 0,80 Motorsäge 3,5 KW 100 4,10 3,90 2,70 Lohnkosten 5,40 - - Werkzeugkosten 5 % d. L. 0,40 0,40 0,40 Subjektiver Aufwand: Verzinsung: Variable Spezialkosten: Vollkosten abzügl. Verzinsung Neuwert x 0,03 Bstd. / Jahr Reparaturkosten und Treibstoffkosten Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 101 Kostenrechnung Kosten pro Jahr E Kostenstelle Waldbau Berechnungsgrundlagen 81,30 81,30 500 Tanne 269,30 26,90 26,90 26,90 250 Lärche 95,60 9,60 9,60 9,60 250 Rbu 123,90 12,40 12,40 12,40 100 kg Verbissschutzmittel 192,40 19,20 19,20 19,20 37,20 32,20 190 9,60 8,20 2,60 73,10 - - 3,50 3,50 3,50 Summe 272,80 193,30 174,50 Traktor 332 Std. 617,50 534,50 315,40 Seilwinde 197 Std. 65,00 51,20 19,70 Spalter 135 Std. 45,90 39,20 10,80 239,40 227,80 157,70 1.230,60 - - 51,90 51,90 51,90 2.250,30 904,60 555,50 Traktor 5 Std. 9,30 8,10 4,80 Anhänger 5 Std. 2,40 2,10 0,70 62,4 Std. Arbeit 52,40 - 2,50 2,50 2,50 66,60 12,70 8,0 1.219,00 1.219,00 223,20 210,00 - - 1,429,00 1.219,00 223,20 87 Std. Werkzeugeinsatz Motorsäge 584 Std. 1.465 Std. Arbeit 1.297 Std. Werkzeugeinsatz Summe 62,4 Std. Werkzeugeinsatz Summe Kosten lt. Kleinwalderhebung 250 Std. Arbeit Summe 102 Variable Spezialkosten 81,30 87 Std. Arbeit Verwaltung Subjektiver Aufwand 813,20 20 Std. Anhänger Anlagen Vollkosten Arbeitsbedarf/ Jahr 3.000 Fichte 20 Std. Traktor Holzernte Vollkosten für Planungsz. 8,70 145,50 6,24 25,00 Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Einkommensberechnung Kostenstelle Vollkosten Gesamt Waldbau Variable Spezialkosten Gesamt Subjektiver Aufwand Gesamt Arbeitsaufwand AKW 272,80 193,30 174,50 8,70 2.250,30 904,60 555,50 146,50 66,60 12,70 8,00 6,24 Verwaltung 1.429,00 1.219,00 223,20 25,00 Summe 4.018,70 2.329,60 961,20 186,44 Rohertrag 4.688,50 4.688,50 4.688,53 Holzernte Anlagen Betriebserfolg 669,83 Betriebserfolg = Rohertrag - Volllkosten Einkommen Einkommen = Rohertrag - Subjektiver Aufwand 2.358,93 Deckungsbeitrag Deckungsbeitrag = Rohertrag - Variable Spezialkosten Rohertrag Vollkosten 4.018, 70 Euro Subjektiver Aufwand 2.329,60 Euro Variable Spezialkosten 961,20 Euro 3.727,33 4.688,50 Euro Betriebserfolg 669, 83 Euro Forstwirtschaftliches Einkommen 2.358,93 : 186,44 = 12,65 Euro/Std. Deckungsbeitrag 3.727,33 : 13 = 286, 72 Euro/ha Weiterführende Literatur: „Kostenrechnung“ (FPP) 14.5. Waldbewertung Für die Wertermittlung (Verkehrswert) sind grundsätzlich 3 Verfahren zulässig: Sach-/Substanzwertverfahren Waldwert als Summe aus Bestandeswert und Bodenwert. Anwendung: Aussetzende Betriebe; Betriebe bis 50 ha Waldfläche Diese Methode stellt ein Standardverfahren der Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften bis zu einer Größe von etwa 50 ha dar. Dabei bildet die Summe aus Bestandeswert und Bodenwert den Wert des Waldgrundstückes. Der Bestandeswert wird unter Heranziehung geeigneter Berechnungsverfahren ermittelt, der Bodenwert in der Regel mit Hilfe von landwirtschaftlichen Vergleichswerten. Vergleichswertverfahren Vergleich eines zum Kauf/Verkauf anstehenden Waldgrundstückes mit dem tatsächlich erzielten Kaufpreises eines anderen, vergleichbaren Grundstückes. Anwendung: Waldbodenwerte; selten Waldwerte (üblicherweise schwer vergleichbar) BESTANDESWERT: Die Ermittlung des Bestandeswertes geht je nach Situation von den bisher angefallenen Kosten, den zukünftig zu erwartenden Erträgen bzw. von gegenwärtig erzielbaren Erlösen aus einer Endnutzung aus. Demnach unterscheiden sich 3 Berechnungsverfahren (die Prinzipien gelten auch für Einzelbäume). Ertragswertverfahren Kapitalisierung des Reinertrages einer forstlichen Nutzung zum angemessenen Zinssatz. Anwendung: Betriebe über 50 ha Waldfläche Kostenwert: Wertermittlungsverfahren für Bestände bis ca. 40 Jahre. Der Wert eines Bestandes wird aus der Summe seiner Herstellungskosten (Aufforstung, Wild- Die Waldbewertung befasst sich mit der Ermittlung von Werten, die sich aus der forstwirtschaftlichen Benützung des Bodens ergeben. Die häufigsten Bewertungssituationen sind Grundverkehr Entschädigung, Schadenersatz Grundverkehr Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 103 schutz, Nachbesserung, Kulturpflege, Stammzahlreduktion) berechnet. Bestandeserwartungswert: Wertermittlungsverfahren für Bestände zwischen 40 bis 80 Jahren. Der Wert eines Bestandes wird bestimmt durch die im Zeitraum der restlichen Umtriebszeit zu erwartenden Erträge abzüglich der dafür anfallenden Kosten. Dieses Verfahren eignet sich auch besonders für wertvolle Laubbäume ab mittlerem Alter mit guter bis sehr guter Schaftqualität. Abtriebswert: Wertermittlungsverfahren für annähernd hiebsreife bzw. hiebsreife Bestände über 80 Jahre. Der Wert des hiebsreifen Bestandes errechnet sich aus dem Holzerlös abzüglich den Erntekosten. Stand der Bewertungstechnik ist die Ermittlung des Bestandeswertes mittels den „Alterswertfaktoren für die Waldbewertung” von Wolfgang Sagl. Die Multiplikation des angenommenen erntekostenfreien Abtriebsertrages am Ende der Umtriebszeit mit dem Alterwertfaktor für das tatsächlich zu bewertende Alter ergibt den Bestandeswert zum Bewertungsstichtag. Eingangsdaten dafür sind Baumartenanteil, Umtriebszeit, Ertragsklasse, Abtriebsmasse, Holzerlös, Erntekosten, Bestockungsgrad, Kulturkosten. Über die händische Berechnung hinaus ist heutzutage die Ermittlung von Bestandeswerten mit verschiedensten EDV-Programmen Standard. BODENWERT: Zur Ermittlung des Waldbodewertes werden üblicherweise Vergleichswert aus der Landwirtschaft herangezogen. Die dazu verwendete Formel 1 : 2 : 3 = Waldboden : Wiese : Acker besagt, dass Waldboden mit der Hälfte des ortsüblichen Wiesenpreises bzw. mit einem Drittel des Ackerpreises einzustufen ist. Abschläge für Steilheit, geringe Ertragskraft, schlechte Zufahrtsbedingungen etc. müssen berücksichtigt werden. Für steile Flächen bzw. im Gebirge wird der Waldbodenwert mit der Faustformel 1 Ertragsklasse (Bonität) = 0,07 Euro /m2 errechnet. Die Ertragsklasse 10 eines Bestandes bedeutet einen Waldbodenwert von 0,7 Euro /m2. WALDWERT: Die Summe aus Bestandeswert und Bodenwert ergibt rein rechnerisch den Wert für das Waldgrundstück. Die tatsächlich erzielbaren Preise können vom errechneten Wert nach oben oder unten abweichen. Angebot und Nachfrage, Wirtschaftslage, Umstrukturierungsprozesse in der Landwirtschaft, Größe der Liegenschaft und vieles mehr sind dabei preisbestimmende Faktoren. Waldwerte schwanken in einer Bandbreite von 0,20 Euro /m2 (Waldboden geringer Ertragskraft, Blöße) bis 7,00 Euro /m2 (ertragreicher Waldboden, wertvoller Altbestand). 104 Waldwertermittlung in der Praxis Ausgehend von der Kenntnis landwirtschaftlicher Wiesen- und Ackerpreise lassen sich Waldbodenwerte relativ leicht und rasch ermitteln (Waldbodenwert : Wiese : Acker – 1 : 2 : 3). Etwas Rechenarbeit ist für den Bestandeswert erforderlich. Jungkultur: Kostet eine Aufforstung z.B. Euro 3.600,00/ha (Pflanzenmaterial, Arbeit, Wildschutz), beträgt der Bestandeswert im Kulturalter demnach Euro 0,36/m2 (3.600,00/10.000 m2). Altbestand: Stocken in einem Altbestand 500 Erntefestmeter (Efm) Holz pro Hektar bei einem durchschnittlichen Holzerlös von Euro 70,00/fm und Erntekosten von 20,00 Euro /Efm, so beträgt der Abtriebswert 25.000,00 Euro /ha (500 Efm x 50,00 Euro ), der Bestandeswert des Altbestandes daher Euro 2,50/m2 (25.000,00/10.000 m2). Dickung, Stangenholz: Die Kosten einer Kultur bzw. der erntekostenfreie Ertrag einer Endnutzung sind ident mit dem Bestandeswert. Für alle Altersstufen dazwischen muss die Zinsrechnung Hilfestellung leisten. Zur Errechnung des Wertes eines 20-jährigen Bestandes werden die Kulturkosten üblicherweise mit 3 % aufgezinst (prolongiert). Der Wert eines 70-jährigen Bestandes errechnet sich aus der Abzinsung (Diskontierung) des Abtriebswertes mit demselben Zinsfuß. Beide Methoden ergeben einigermaßen brauchbare Werte bis zu einem Alter von etwa 40/50 Jahren. Faustformel für die Bestandesbewertung: Der eilige Waldbesitzer bekommt durch folgende Faustformel eine Vorstellung vom Wert seines Bestandes bei Vollbestockung (gilt für mittlere/gute Bonitäten): Fichte: Bestandesalter x 0,03 = Bestandeswert in Euro/m2 Buche: Bestandesalter x 0,02 = Bestandeswert in Euro/m2 Kiefer: Bestandesalter x 0,01 = Bestandeswert in Euro/m2 (Beispiel: Fichte 50-jährig x Faktor 0,03 = Euro 1,50/m2) Addiert man zum Bestandeswert den Bodenwert, erhält man den Waldwert. Entschädigung, Schadenersatz Der Bau von Leitungen (Rohr-, Überlandleitungen) und die Errichtung von Schutzgebieten (Wasser-, Naturschutzgebiet) haben Beeinträchtigungen der Waldbewirtschaftung meist im öffentlichen Interesse zur Folge. Auch Schäden an Bäumen und Beständen wie etwa durch Waldbrand, Sturm, Immissionen, Wild, Unfälle, machen andere als im Grundverkehr verwendete Berechnungen notwendig! Im Entschädigungs- und Schadensfalle sind unter anderem folgende Positionen auf ihre Berechnungsnotwendigkeit zu überprüfen: Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Hiebsunreife – vorzeitige Entfernung Die Entschädigung für die Hiebsunreife errechnet sich aus dem Bestandeswert im vorliegenden Alter abzüglich dem Vorertrag aus der tatsächlichen Schlägerung. Nutzung zur Unzeit – Holzpreisdifferenz Muss Holz in Zeiten niedriger Holzpreise geschlägert werden, ist der Differenzbetrag zu den zurückliegenden Höchstpreisen zu entschädigen. Erhöhte Erntekosten – höhere Kosten für Schlägerung und Bringung Jahreszeitlich bedingte Mehrkosten, aber auch die höheren Erntekosten im Vergleich zu einer planmäßigen Nutzung sind abzugelten. Nutzungsentgang – künftiger forstlicher Ertragsausfall Leitungstrassen müssen zeitweilig oder dauernd von forstlichem Bewuchs freigehalten werden. Der Ertragsausfall bedingt Mindereinnahmen und ist als zeitweiliger oder dauernder Nutzungsentgang zu entschädigen. Erhöhte Wiederaufforstungskosten – Differenz der Aufforstungskosten Kleinflächige Aufforstungen sind im Verhältnis zu großflächigen teurer. Höhere Zeitaufwand für Materialbeschaffung und Rüstzeiten sowie im Verhältnis aufwendigerer Wildschutz sind abzugelten. Bonitätsminderung – Ertragsausfall nach Bodenverschlechterung Erddurchmischung im Grabungsbereich und Befahren der Arbeitsfläche mit schweren Maschinen haben Bodenverschlechterung zur Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Folge. Der damit verbundene Minderertrag ist zu entschädigen. Randschäden – Schäden entlang neu entstandener Bestandesränder Expositionsabhängig entstehen an neuen Bestandesrändern Schäden durch erhöhte Astigkeit, Sonnenbrand und Windaushagerung. Die Differenz eines geschädigten zu einem ungeschädigten Bestandesteil muss abgegolten werden. Servitutsentschädigung – Duldung der Grundinanspruchnahme Diese Entschädigung gebührt für die Duldung einer Maßnahme bzw. der Einschränkung der Entscheidungsfreiheiten des Grundbesitzers. Im Einzelfall müssen andere Entschädigungspositionen ergänzt werden. Zier-, Park- und Gartenbäume Von Zierbäumen wird im Gegensatz zu Waldbäumen kein finanzieller Ertrag erwartet. Dieser kann daher nicht Ausgangspunkt für die Wertberechnung sein. Bessere Dienste leisten Anschaffungs- oder Herstellungskoten. Die Kosten der Pflanze, Pflanzung und Pflege werden für die Wertermittlung im tatsächlichen Alter aufgezinst, Wertminderungsbeträge (durch Schäden und Alterung) abgezogen. Entscheidend ist die Funktion des Zierbaumes (Lärm-, Sichtschutz, Gestaltungselement etc.) und die Wahl der Ausgangsgröße bei der Pflanzung. Der Wert einer 50jährigen Fichte in einem Garten kann durchaus mehrere hundert Euro betragen. 105 15. Förderung Die forstliche Förderung umfasst schwerpunktmäßig folgende Teilbereiche: Waldbau • Wiederaufforstung nach Katastrophen • Bestandesumwandlung • Läuterung, Mischwuchspflege, Standraumregulierung • Formschnitt, Kronenpflege, Wertastung • Sanierung geschädigter Wälder • Waldwirtschaftspläne und Standortskartierungen Waldökologische Maßnahmen • Anpflanzung von Hecken • Waldrandgestaltung • Belassen von Spechtbäumen und Totholz Schutzwaldverbesserung und Hochlagenaufforstung 106 Walderschließung Forstschutz • Borkenkäfer-Bekämpfung • Fichtenblattwespen-Bekämpfung • Ameisen- und Vogelschutz Waldwirtschaftsgemeinschaften, Maschinenförderung, Marketing von Holz- und Biomasse Innovation und Information Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden Voraussetzung für den Bezug von Förderungsmittel ist die Einhaltung verschiedenster Richtlinien. Vor Inanspruchnahme sind unbedingt die Förderungsdienststellen (Bezirksbauernkammer, Bezirksforstinspektion) zu kontaktieren. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Auszüge aus Gesetzen Forstorganisationen 16. Forstgesetz in der Fassung der Forstgesetznovelle 2002 (Bundesgesetz) §1 Zielbestimmung Nachhaltigkeit Der Wald wirkt in vielfacher Weise positiv auf den Lebensraum von Mensch, Tier und Pflanze. Das Forstgesetz dient zur Sicherung der multifunktionellen Wirkungen des Waldes. Die Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung sind die bedeutendsten Wirkungen des Waldes. Zielbestimmungen: Erhaltung des Waldes und des Waldbodens Erhaltung der Produktionskraft und der Wirkungen des Waldes Sicherung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung Nachhaltigkeit bedeutet, dass nur der laufende Zuwachs an Holz genutzt wird. Nachfolgenden Generationen wird auf diese Art und Weise nichts weggenommen. § 1a Waldbegriff Walddefinition: Flächen, die mit Holzgewächsen (siehe Anhang des Forstgesetzes) bestockt sind und eine Flächengröße von mindestens 1.000 m2 und eine Flächenbreite von mindestens 10 m (von Stock zu Stock gemessen) aufweisen. §3 Wenn die Nutzungsart einer Fläche im Kataster als „Wald“ eingetragen ist, gilt die Fläche solange als Wald, solange die Forstbehörde nichts Gegenteiliges feststellt. (Achtung: Die Fläche gilt auch dann als Wald, wenn auf dieser Fläche irrtümlich „Wald“ eingetragen ist, tatsächlich dort aber niemals ein Wald stockte.) §4 Flächen mit parkmäßigem Aufbau Neubewaldung Neuaufforstung: Grundflächen, die bisher nicht Wald waren und aufgeforstet werden, gelten nach Ablauf von 10 Jahren als Wald. Wenn jedoch für die Neuaufforstung Fördermittel beantragt wurden, gilt die Fläche ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als Waldfläche. Ausnahme: Bei Hochlagenaufforstungen gilt die Fläche erst ab dem Zeitpunkt der „gesicherten Kultur” als Wald im Sinne des Forstgesetzes. Beachte: Neuaufforstungen sind nach dem OÖ. Alm- und Kultur-flächenschutzgesetz bewilligungspflichtig: a) Almflächen: Almflächen dürfen nur aufgeforstet werden, wenn bestehende Weiderechte nicht geschmälert werden. Das öffentliche oder private Interesse an der Aufforstung der Alm muss höher sein als das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Alm. b) Grünland: Flächen im Grünland dürfen nur aufgeforstet werden, wenn Kahlschläge, Forststraßen, Holzlagerplätze und die Kampfzone des Waldes gelten als Wald. Nicht Wald Flächen ohne forstlicher Nutzung, welche eine Überschirmung von 3/10 der Fläche im Alter von 60 Jahren nicht erreichen Wald im Verhältnis zum Kataster • sie im Flächenwidmungsplan als „Neuaufforstungsgebiet” ausgewiesen sind oder • wenn man die geplante Aufforstung (max. 2 ha) dem Bürgermeister der Gemeinde schriftlich anzeigt und dieser sie nach dem Einlangen der Anzeige nicht binnen acht Wochen untersagt. Der Bürgermeister muss innerhalb dieser Frist die benachbarten Grundeigentümer verständigen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen. Bei Neuaufforstungen muss Strauchflächen, die forstlich nicht genutzt werden Einzelne Baumreihen (z.B. Alleen) Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren bewirtschaftet werden (z.B. Energiewald) Forstgärten, forstliche Samenplantagen, Christbaumkulturen (soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und der Inhaber die Anlage innerhalb von 10 Jahren nach der Errichtung an die Behörde meldet). Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 109 auch ein Abstand von 5 m zum benachbarten Grund (außer es handelt sich gleichfalls um Wald) eingehalten werden. Falls die geplante Aufforstung im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung steht, muss sie der Bürgermeister mit Bescheid untersagen. Naturverjüngung: Die Waldeigenschaft tritt erst ein, wenn 50 % der Fläche überschirmt sind und die forstlichen Gewächse eine Höhe von mehr als 3 m erreicht haben. Bei einigen besonders rasch- bzw. langsamwüchsigen Baumarten wurde eine andere Höhe festgelegt, damit eine Naturverjüngung als Waldfläche festgestellt werden kann: *) 8 m bei Grau/Weißerle und Robinie *) 6 m bei Götterbaum, Birke, Hasel, Silber-, Grau- Zitterpappel, Silberweide, Salweide und Schwarzerle *) 1 m bei Grünerle, Moorbirke, Zirbe, Latsche und Flaumeiche §5 Waldfeststellung Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Fläche um Wald (auch Schutzwald) handelt oder nicht, entscheidet auf Antrag des Waldeigentümers oder von Amts wegen die Forstbehörde. Kriterium Die Fläche ist zum Zeitpunkt der Antragstellung „Wald“ bzw. „Nichtwald“. Die Fläche war in den letzten 10 Jahren „Wald“ bzw. „Nichtwald“. § 13 Wiederbewaldung Der Naturverjüngung wird generell der Vorzug gegenüber der Aufforstung eingeräumt. Die Naturverjüngung soll binnen 10 Jahren durch Samen-, Stock- oder Wurzelausschlag erfolgen und die Fläche wieder voll bestocken. Wo dies nicht möglich ist, muss binnen 5 Jahren aufgeforstet werden. Nach großflächigen Windwürfen und Schneebrüchen beginnt die Frist zur Wiederbewaldung mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung. § 14 Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenze Der Eigentümer eines an Wald angrenzenden Grundstückes hat aus dem nachbarlichen Wald das Überhängen von Ästen und das Eindringen von Wurzeln dann zu dulden, wenn ihre Beseitigung den nachbarlichen Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand aussetzen würde. Seit 1.1.2001 kann der betroffene Grundeigentümer für Ertragsausfälle oder Wirtschaftserschwernis „über das ortsübliche Ausmaß hinaus” eine Entschädigung verlangen. Im ZWEIFEL kann der betroffene Grundeigentümer einen schriftlichen Bescheid der Forstbehörde mit Gutachten eines forstwirtschaftlichen Sachverständigen verlangen. Gegebenenfalls kann auch der Bezirksforstinspektor ein Sachverständigengutachten erstellen. Das Bedenkenlose Abhacken von Ästen und Wurzeln am Bestandesrand ist daher verboten! Deckungsschutz: Jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang der Eigentumsgrenze in einer Entfernung von weniger als 40 m zu unterlassen, wenn der nachbarliche Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde. Der Deckungsschutz ist dem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzenden Wäldern zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 m beträgt. In besonderen Fällen kann – auf Antrag oder von Amts wegen – die Forstbehörde den Deckungsschutz auf maximal 80 m erhöhen! Kein Deckungsschutz ist erforderlich wenn der nachbarliche Wald 30 Jahre über der Obergrenze des Hiebsunreifealters liegt (z.B. benachbarter Fichtenbestand ist bereits 60 + 30 = 90 Jahre alt) und der Nachbar 6 Monate vor der beabsichtigten Schlägerung nachweislich verständigt wurde. Fristen: Die Frist zur Wiederbewaldung kann bei Notlage auf Antrag des Grundeigentümers von Amts wegen (Forstbehörde) um zwei Jahre verlängert werden (z.B. Krankheit/Katastrophensituation am landwirtschaftlichen Betrieb) § 15 Bei energiewirtschaftlichen Leitungsfreihieben muss nach Fällungen der Leitungsberechtigte für die rechtzeitige Wiederbewaldung sorgen. Ausnahme: Waldteilungen im öffentlichen Interesse (z.B. für Straßen, Energieleitungen) dürfen auch kleiner 110 Waldteilung Bei einer Waldteilung (OÖ. Waldteilungsgesetz) müssen die verbliebenen Waldteile ein Mindestausmaß von 1 ha und eine Mindestbreite von 40 m aufweisen. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung sein. Das gleiche gilt auch für Maßnahmen im Rahmen von Agrarstrukturverbesserungen (z.B. bei Grundzusammenlegungen) und bei der Bodenreform. § 17 § 16 (Abs.2): Die Behörde kann dennoch eine Rodungsbewilligung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Flächen als Wald nicht der Rodung entgegensteht. Die Behörde muss jedoch dieses besondere öffentliche Interesse beweisen, d.h. sie trägt in diesem Fall die Beweislast. Waldverwüstung Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlung oder Unterlassung die Produktionskraft des Waldbodens geschwächt oder vernichtet wird, der Waldboden einer offenbaren Rutschoder Abtragungsgefahr ausgesetzt wird, die rechtzeitige Wiederbewaldung verhindert wird, eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch • Wind und Schnee • wildlebende Tiere (jagdbare ausgenommen, siehe § 16 (5) Forstgesetz) • forstschädliche Luftverunreinigungen • unsachgemäße Düngung • Ablagerung von Müll, Gerümpel und Klärschlamm eintritt. Wurde Waldverwüstung festgestellt, so sind von der Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Folgen vorzuschreiben. Im Wald abgelagerter Abfall muss der Forstbehörde angezeigt werden. Diese muss den Täter ausforschen oder die Gemeinde zur Beseitigung des Abfalles – auf Gemeindekosten – verpflichten. Für den Fall, dass der Täter nicht ausgeforscht werden kann (das ist in der Praxis des öfteren der Fall) muss die Gemeinde den Abfall auf ihre Kosten aus dem Wald räumen lassen! § 16 (5) Waldverwüstung durch Wild Verfassungsbestimmung: Wird eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des Bewuchses festgestellt (z.B. Verbiss, Schälung), so hat das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes (Forstbehörde) ein Gutachten über die Ursachen die Art und das Ausmaß der Gefährdung und Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an die Jagdbehörde (Bezirkshauptmannschaft) und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der OÖ. Landesregierung (Landesforstdirektor) zu erstatten. Dieser Paragraf wird in der Praxis in Fällen starker Verbiss-, Fege- oder Schälschäden geltend gemacht. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Rodung (Abs.1): Die Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Waldkultur (= Rodung) ist verboten. Ein besonderes öffentliches Interesse ist dann gegeben, wenn der betreffenden Waldfläche mittlere oder hohe Schutzwirkung mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung zukommt. Die einzelnen Wirkungen des Waldes sind im Waldentwicklungsplan ersichtlich. Dieser liegt bei der Forstbehörde öffentlich auf. Wenn eine oben genannte Wirkung („also ein besonderes öffentliches Interesse” an der Erhaltung der Waldfläche) vorliegt, gibt es keine Rodungsbewilligung. (Abs.3): Wenn die Rodung nach § 17 Abs (2) nicht möglich ist (wegen des „besonderen öffentlichen Interesses” an der Erhaltung der Waldfläche), kann die Behörde nach § 17 Abs. (3) noch einmal verschiedene öffentliche Interessen gegeneinander abwägen. D.h., wenn das öffentliche Interesse an der Rodung (= Rodungszweck), z.B. für Landesverteidigung Verkehr Energiewirtschaft, aber auch Agrarstrukturverbesserung (bei Grundzusammenlegungen) Siedlungswesen oder Naturschutz größer ist, als das öffentliche Interesse, den Wald zu erhalten, darf dennoch gerodet werden. § 17 a Anmeldepflichtige Rodung Die anmeldepflichtige Rodung ist ein vereinfachtes Verfahren für kleine Flächen: Rodungen mit weniger als 1.000 m2 muss man bei der Behörde nur anmelden. Für den Fall dass die Behörde die Rodung nicht binnen sechs Wochen ab Eintreffen des Rodungsantrages untersagt, darf innerhalb eines Jahres gerodet werden. Bei der Berechnung der 1.000 m2 werden unmittelbar angrenzende Flächen, die in den letzten 10 Jahren für denselben Zweck gerodet wurden, angerechnet. 111 Beispiel: 500 m2 für Geräteschuppen 2002 (Zweck Siedlungswesen) 700 m2 angrenzend für Stallerweiterung 2005 (Zweck: Siedlungswesen) für Siedlungswesen innerhalb von 10 Jahren => Fläche wird angerechnet. Fläche überSumme: 1.200 m2 schreitet 1.000 m2. Rodung von 700 m2 ist daher nicht mehr möglich, nur 500 m2 wären noch erlaubt. Die wichtigsten Rodungszwecke wurden bereits in § 17 (Abs.3) siehe oben angeführt. § 18 Rodungsbewilligungen, Auflagen (= Vorschreibung der Behörde) Rodungen können entweder befristet auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, (z.B. für den Zeitraum von 10 Jahren bei Schotterabbau) oder unbefristet (z.B. Straße, Gebäude) erteilt werden. Rodungsbewilligungen können mit Auflagen versehen werden: Die wichtigste Auflage bei Rodungen ist die Vorschreibung einer Ersatzaufforstung auf einer ähnlich großen Fläche. Diese kann auf eigenem bzw. auch auf fremden Grund und Boden vorgenommen werden, wenn sich der Rodungswerber mit dem Grundeigentümer vertraglich einigt. Ist eine Ersatzaufforstung nicht möglich oder nicht zumutbar, so werden dem Rodungswerber in der Regel die Kosten einer Ersatzaufforstung vorgeschrieben, welche er in einen Fonds einzahlen muss. Daraus werden Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes bezahlt. a) Standortschutzwälder: Standortschützwälder sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser und Schwerkraft gefährdet ist. Sie müssen zum Schutz des Bodens besonders fürsorglich behandelt werden. Standortschutzwälder sind: Wälder auf Flugsand oder Flugerdeböden Wälder die zur Verkarstung neigen (z.B. auf Kalk, Dolomit) Wälder auf erosionsgefährdeten Standorten Wälder auf felsigen, seichtgründigen oder schroffen Standorten Wälder auf rutschgefährdeten Hängen die „Kampfzone des Waldes” und der unmittelbar angrenzenden Waldgürtel darunter. Der Standortschutzwald muss nicht eigens als solcher mittels Bescheid ausgewiesen werden, er ist es bereits aufgrund seiner extremen Lage. b) Objektschutzwälder: Objektschützwälder sind Wälder, welche Siedlungen und Verkehrslinien (z.B. Straßen, Eisenbahn) schützen. Sie können mittels Bescheid zu „Bannwäldern” (siehe § 27) erklärt werden, wenn sie der direkten Abwehr einer Gefahr dienen. § 22 Flächen im Schutzwald dürfen nur bis zu einer Größe von 0,2 ha ohne Bewilligung geschlägert werden. In besonders gelagerten Fällen hat die Forstbehörde die Auszeige der Schlägerung vorzunehmen (Schutzwaldverordnung). § 27 § 19 Rodungsverfahren Anträge zur Einleitung eines Rodungsverfahrens können neben dem Grundeigentümer beispielsweise auch die Agrarbehörde oder verschiedene Energieversorger einbringen. Ausmaß und Zweck der Rodung müssen angeführt sein, ein Grundbuchauszug und ein Lageplan müssen beigelegt werden. Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes Bannwald Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr von Gefahren für Menschen, Bauwerke, Verkehrslinien und Kulturen dienen, sind durch Bescheid in Bann zu legen. Das Forstgesetz unterscheidet zwei Arten von Schutzwäldern: Wichtige Bannlegungsgründe sind: Schutz vor Lawinen, Steinschlag, Muren, Hochwasser und Wind, Sicherung von Verkehrsanlagen und Energieleitungen, Abwehr von Emissionen, Sicherung von Wasservorkommen, Schutz von Heilquellen, Erholungswälder in städtischen Gebieten, a) b) Jedem Bannwald muss ein Bescheid zugrunde liegen! § 21 112 Schutzwald Standortschutzwälder Objektschutzwälder Lernbehelf für die forstliche Ausbildung § 30 Bannlegungsverfahren Neben dem Waldeigentümer können auch Institutionen, die an der Bannlegung interessiert sind (z.B. Straßenerhalter, Eisenbahn) einen Bannlegungsantrag für einen bestimmten Wald stellen. § 31 aufheben oder abändern. Andernfalls macht sie sich straffällig und schadenersatzpflichtig. Wichtig: Auch der Nachbar eines angrenzenden, gefährdeten Waldes kann einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines bereits erlassenen Bescheides stellen! Entschädigung § 33 Der Eigentümer erhält eine angemessene Entschädigung für die Wirtschaftserschwernis im Falle der Bannlegung. Wenn der Wald künftig nur in einer bestimmten Art und Weise bewirtschaftet werden darf (z.B. Einzelstammnutzung anstelle von Kahlschlag) erhält der Eigentümer die erhöhten Kosten abgegolten (= vermögensrechtlicher Nachteil). Die Entschädigung ist vom Begünstigten (z.B. Straßenerhalter, Eisenbahn) zu leisten. Der Waldeigentümer kann sich auch, wenn eine weitere ordentliche forstliche Nutzung des Waldes praktisch ausgeschlossen ist, den Bannwald gänzlich ablösen lassen. § 32 a (Wälder mit besonderem Lebensraum) Biotopschutzwälder Darunter fallen folgende Wälder: (1) Naturwaldreservate (aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen) (2) Wälder in Nationalparken (3) Wälder in Naturschutzgebieten (4) Wälder in Flora-Fauna-Habitatschutzgebieten (EU-Verordnung) (5) Wälder in Vogelschutzgebieten (EU-Verordnung) (4) und (5) werden auch als „Natura 2000Europaschutzgebiete” bezeichnet. In diesen Wäldern können Ausnahmen von forstgesetzlichen Bestimmungen mittels Bescheid bewilligt werden. Beispiele Die Wiederbewaldung muss nicht binnen 10 Jahren erfolgen. Der Wald darf auch „verwüstet” werden (z.B. Fi-Stangenholz bricht nach Schneedruck zusammen und bleibt sich selbst überlassen). Der Schutzwald kann speziell und eigens behandelt werden. Borkenkäfer müssen nicht bekämpft werden. Auch hiebsunreife Bestände (z.B. Fichtenbestände, die weniger als 60 Jahre alt sind) dürfen geschlägert werden. Die Behörde entscheidet in diesen Fällen immer mit Bescheid. Bei Gefahr in Verzug (z.B. bei Borkenkäfermassenvermehrung) muss die Behörde einen in dieser Sache bereits erlassenen Bescheid Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Waldbenützung Jedermann darf Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten. Unter „Betreten” ist auch das Befahren mit einem Kinderwagen oder Rollstuhl miterfasst. Auch das „Betreten” mit Schiern (z.B. Tourenschi, Langlaufschi) und das abschließende Abfahren sind miterfasst. Die Anlage von Loipen (oder Schiabfahrten) ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Nicht betreten werden dürfen Forstgärten, Holzlagerplätze, Bringungsanlagen (z.B. Seilbahn) und Betriebsstätten (z.B. betriebseigene Schottergrube) Kulturen unter 3 m Höhe In einem Bereich von 500 m links und rechts von Liften und Seilbahnen ist das Abfahren nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Waldabfahrten sind nicht erlaubt! Sammeln von Beeren und Pilzen Beeren und Pilze sind kein herrenloses Gut, sie gehören prinzipiell dem Grundeigentümer. Dieser kann das Sammeln von Beeren und Pilzen auf seinem Grund und Boden gänzlich untersagen (Tafeln aufstellen). Tut er das nicht, ist das Sammeln für den Eigengebrauch im Ausmaß von 2 kg/Person/Tag gestattet. Gewerbsmäßiges Sammeln von Beeren und Pilzen (z.B. für Feilbietung am Markt) ist verboten. § 34 Benützungseinschränkungen Befristete Sperren: Sperre kann durch den Waldbesitzer erfolgen (Dauer maximal vier Monate z.B. 1.1. – 30.4). Für diesen Fall ist keine behördliche Bewilligung erforderlich. Beispiele dafür sind Gefährdungsbereich der Holzfällung, der Holzbringung und der Verladestelle für die Dauer der Holzerntearbeiten Windwurf- oder Schneebruchflächen bis zum Ende der Aufräumungsarbeiten Insektenbefallsflächen (z.B. Fichtenblattwespe) für die Dauer der Bekämpfungsmaßnahmen. 113 Dauerende Sperren Beispiele dafür sind Forstliche Sonderkulturen (z. B. Christbaumkulturen) Tiergärten, Pflanzgärten oder Flächen mit besonderen Erholungseinrichtungen (z.B. Wanderweg mit Zwergen und Burgen) Kleinere Flächen, die sich der Besitzer für eigene Zwecke vorbehält; Die Fläche darf 5 % der Gesamtwaldfläche, maximal jedoch 15 ha betragen. Bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha darf der Waldbesitzer ein Hektar dauernd sperren. Eine befristete Sperre einer Waldfläche über die Dauer von 4 Monaten hinaus bzw. eine dauernde Sperre einer Waldfläche über das Ausmaß von 5 ha hinaus müssen forstbehördlich genehmigt werden. Die Kennzeichnung der Sperre hat mittels Hinweistafeln an jenen Stellen zu erfolgen, an denen öffentliche Straßen und Wege, markierte Wanderwege, Güterwege und Forststraßen bzw. auch markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen. Bei einer dauernden Sperre muss der Waldeigentümer eine Umgehungsmöglichkeit schaffen. Falls dies unmöglich ist, muss er die Benutzung der gesperrten Fläche auf durchführenden Wegen zulassen. Im Falle einer Zaunfläche müssen Übersteige bzw. Tore errichtet werden. § 35 Überprüfung von Sperren Die Behörde muss im Fall von Zweifel an der Zulässigkeit einer Sperre diese von Amts wegen überprüfen. Weiters kann sie dies auch auf Antrag der Gemeinde des Fremdenverkehrsverbandes einer Freizeitorganisation (z.B. Alpenverein) des Waldeigentümers tun. Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der Sperre, so muss der Waldeigentümer diese beseitigen. Gesperrte Waldflächen können aber auch aufgrund eines anderen Gesetzes (z.B. Sperre aufgrund des Jagdgesetzes) rechtmäßig sein. Diese dürfen von der Forstbehörde nicht überprüft werden. § 37 auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten mit Bescheid (Größe, Dauer) festgelegt. Schneeflucht: Im Falle eines Schlechtwettereinbruches (bes. im Gebirge) ist jeder Waldeigentümer verpflichtet fremdes Weidevieh in seinen Wald eintreiben zu lassen (Schutz). Er hat dafür Anspruch auf vermögensrechtliche Entschädigung. § 38 Das Schneiteln (Abtrennen von Grünästen am lebenden Baum) ist verboten. Die Gewinnung von Laub- oder Nadelstreu am Boden ist erlaubt. Sie darf jedoch nur jedes 4. Jahr auf derselben Fläche erfolgen. Im Schutzwald ist sie gänzlich verboten. § 40 Feuerentzünden im Wald Folgender Personenkreis darf im Wald Feuer entzünden und abbrennen: Waldeigentümer Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane und vom Waldeigentümer ermächtigte Personen Es darf zudem keine akute Waldbrandgefahr bestehen (z.B. bei Trockenheit). Das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen (z.B. Zündhölzer, Zigaretten) ist verboten. Ein beabsichtigtes Schlagbrennen ist der Gemeinde zu melden. § 43 Forstschädlinge, Anzeigepflicht Die Waldeigentümer haben eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen (z. B.: Insekten, Mäuse, Pilze und Viren) umgehend der Forstbehörde zu melden. § 44 Maßnahmen bei Schädlingsbefall Der Waldeigentümer muss in geeigneter und ihm zumutbarer Weise einer Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorbeugen und Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam bekämpfen. Waldweide § 45 Die Waldweide darf den Wald und seine Wirkungen nicht gefährden. In Verjüngungsflächen (sg. „Schonungsflächen“) ist die Waldweide verboten. Diese werden von der Behörde 114 Streugewinnung Sonstige Maßnahmen Es ist verboten, durch Handlung oder Unterlassung die Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen. Bereits gefälltes Holz, das von Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Forstschädlingen befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist rechtzeitig aus dem Wald zu entfernen. Falls dies nicht geschieht, muss es chemisch oder mechanisch behandelt werden (z.B. chemisch besprühen oder entrinden). Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber (z.B. Holzhändler) des Holzes, wenn dieses bereits verkauft ist. § 47ff Forstschädliche Luftverunreinigungen Diese Paragraphen definieren forstschädliche Luftschadstoffe, legen Grenzwerte und Gegenmaßnahmen fest, regeln das Bewilligungsverfahren für Anlagen, die Schadstoffe ausstoßen, die Haftung, den Schadenersatz und die Verjährung von Schäden, die durch Luftschadstoffe verursacht werden. § 58 Bringung Die Bringung hat so zu erfolgen, dass sowohl der Waldboden als auch der Bestand möglichst wenig Schaden erleiden. Durch die Bringung dürfen keine neuen Runsen oder Wasserläufe entstehen. Im Hochwasserbereich gelagertes Holz muss so rasch als möglich abtransportiert werden. Für die Behebung von Schäden (z.B. Runsen am Waldboden) sind der Bringungsunternehmer und der Waldeigentümer gemeinsam verantwortlich! § 59 Forstliche Bringungsanlagen Unter diesen Begriff fallen Forststraßen und Materialseilbahnen. Definition Forststraße Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen bestimmte nicht öffentliche Straße mit allen dazugehörigen Bauwerken (z.B. Stützmauern, Brücken). Sie muss mehrere Kriterien erfüllen 1) Sie muss dem Holztransport und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder dienen. 2) Sie braucht eine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz. 3) Sie wird für die Dauer von mehr als einem Jahr angelegt. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 4) Das Niveau des Geländes wird bei der Errichtung um mehr als einen halben Meter verändert oder die neue Straße ist auf mehr als einem Drittel ihrer Länge geschottert oder befestigt (Unterbau). Traktorwege gelten nur dann als „Forststraße”, wenn diese den obigen Mindeststandard erfüllen. Falls sie ihn nicht erfüllen, gelten sie als „Rückegassen”. Rückegassen sind keine forstlichen Bringungsanlagen. Bei ihrer Errichtung ist keine nennenswerte Erdbewegung erforderlich, da in der Regel der Waldboden befahren wird. Speziell für Oberösterreich Gemäß einer internen Absprache des Landes Oberösterreich zwischen Naturschutz- und Forstbehörde (8.1.2002) sind Verbreiterungen von Forststraßen und Rückewegen bis zu einem Ausmaß von 1 m naturschutz- und forstrechtlich bewilligungsfrei, auch wenn bei der betreffenden Maßnahme Bagger oder Schubraupen eingesetzt werden. Bestehende Rückewege, die verbreitert werden sollen, müssen jedoch schon bislang mit einem zweispurigen Fahrzeug (z.B. Steyr 18Traktor) befahrbar gewesen sein. Diese Regelung gilt nicht für Schutzwälder. Eine „Rückegasse” ist, wie bereits erwähnt, bewilligungsfrei. Eine „unerhebliche” Geländekorrektur wie z.B. ein kleiner Hanganschnitt, eine kurze Aufschüttung einer Feuchtstelle oder ein Abscheren eines Wurzelstockes mit dem Rückeschild des Traktors ändern nichts an der Qualifikation als „Rückegasse”. Solche „unerheblichen” Geländekorrekturen bei einer Rückegasse können ohne Bewilligung durchgeführt werden. § 60 Bauweise Forststraßen sollen möglichst harmonisch ins Landschaftsbild eingefügt werden. Die Errichtung darf keine Erosionen oder Rutschungen begünstigen oder den Hochwasserabfluss behindern. § 61 Planung und Bauaufsicht Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer Planung und unter Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden. Die Planung wird regelmäßig von Forstwirten, die Bauaufsicht von Förstern durchgeführt. Achtung: Wird eine Raupe oder ein Bagger im Wald eingesetzt, so ist vorher mit der Forstbehörde oder mit der Landwirtschaftskammer Kontakt aufzunehmen, außer für den Fall dass eine bestehende Forststraße um weniger als 1 m verbreitert wird. 115 § 62 in Verbindung mit § 66 Arten von Forststraßen Es gibt zwei Arten von Forststraßen, anmeldepflichtige oder bewilligungspflichtige. Bewilligungspflichtig ist eine Forststraße beispielsweise dann, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der Wildbach- und Lawinenverbauung führt (weitere Möglichkeiten siehe § 62). Alle anderen Arten von Forststraßen sind anmeldepflichtig (siehe § 64). Spätestens sechs Wochen vor dem Trassenfreihieb muss das Forststraßenprojekt bei der Forstbehörde angemeldet werden. Untersagt die Forstbehörde den Bau nicht binnen sechs Wochen mit Bescheid, darf die Forststraße errichtet werden. § 66 Befristete Bringung über fremden Grund und Boden Jeder Waldeigentümer (oder Nutzungsberechtigte) darf auf die mindestschädliche Weise Holz über fremden Boden bringen bzw. dort lagern, sofern die Bringung oder Lagerung ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist. Über die Notwendigkeit sowie die Art und Weise der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den Parteien keine Einigung zustande kommt, auf Antrag einer Partei die Behörde zu entscheiden. Im Bescheid muss die Menge des Holzanfalls (bzw. die Menge des Holzanfalls der nächsten fünf Jahre) genau ausgewiesen werden. Achtung: Für die Benützung des fremden Grundes (Bringungsanlage) kann eine Entschädigung verlangt werden. § 66 a Forststraße auf fremden Grund In Härtefällen kann die Forstbehörde die Errichtung einer Forststraße auf fremdem Grund und Boden mittels Bescheid zugunsten eines angrenzenden Waldbesitzers anordnen. Dies jedoch nur, wenn eine zweckmäßige Bewirtschaftung auf anderem Wege nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Der in Anspruch genommene Waldeigentümer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§ 67). § 68 - § 73 Bringungsgenossenschaften Mindestens drei (oder mehr) Grundeigentümer können sich gemeinschaftlich zu einer Bringungs116 genossenschaft z.B. für den Bau einer Forststraße zusammenschließen. Wenn es Rahmen eines sinnvollen gemeinschaftlichen Projektes notwendig ist, kann sogar eine widerstrebende Minderheit (mit „2/3 Flächenmehrheitsbeschluss” der übrigen Mitglieder) zwangsweise miteinbezogen werden. Die Genossenschaft unterliegt der Aufsicht der Forstbehörde. § 80 Schutz hiebsunreifer Bestände Bestände, die noch nicht hiebsreif sind, dürfen nicht kahlgeschlagen werden. Die Hiebsreife ist von Baumart zu Baumart verschieden, in der Regel beträgt sie 60 Jahre (z.B. bei Fichte, Tanne, Lärche, Kiefer und Buche). Einige raschwüchsige Baumarten sind bereits früher hiebsreif: Douglasie, Küstentanne, Weymouthskiefer mit 40 Jahren Esche mit 30 Jahren Schwarzerle, Birke mit 20 Jahren Pappel, Weide, Robinie mit 10 Jahren In hiebsunreifen Beständen darf bei einer Pflegenutzung (z.B. Durchforstung) eine Überschirmung von 6/10 der Fläche nur dann unterschritten werden, wenn spätestens in 5 Jahren diese Überschirmung wieder erreicht wird. § 81 Ausnahmebewilligungen von der Hiebsunreife Ausnahmebewilligungen von der Hiebsunreife können von der Forstbehörde auf Antrag des Waldeigentümers in folgenden Fällen gewährt werden: In außergewöhnlichen Unglücksfällen, bei welchen der Fortbestand des Betriebes gefährdet wäre, wenn auf dem Standort ein schlechtwüchsiger oder besonders lückiger (räumdiger) Bestand stockt, der durch einen besseren ersetzt werden soll (Bestandesumwandlung), wenn der Bestand durch Wild, Weidevieh, Rotfäule oder Schädlinge bereits sehr stark beschädigt wurde. § 82 Verbot von Kahlhieben Kahlhiebe sind verboten, wenn durch sie die Produktionskraft des Bodens oder der Wasserhaushalt des Bodens dauerhaft beeinträchtigt würde. Für Großkahlhiebe im Hochwald gibt es folgende Obergrenze: Lernbehelf für die forstliche Ausbildung a) b) Breite weniger als 50 m, Länge max. 600 m (ca. 3 ha) Breite mehr als 50 m, jedoch nicht größer als maximal 2 ha Angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen sind, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, in die gesamte Fläche mit einzurechnen. § 85 Bewilligungspflichtige Fällungen Kahlhiebe und Einzelstammentnahmen über 0,5 ha müssen von der Forstbehörde (i. d. Regel vom Bezirksförster) bewilligt werden. Einzelstammentnahmen gelten dann als Kahlhiebe, wenn die verbliebene Überschirmung unter 5/10 (= 50 %) liegt. § 87 - 94 Fällungsbewilligungen Die Fällungsbewilligung muss vom Waldeigentümer beantragt werden. Im Falle von Aufforstungsrückständen kann sie mit der Auflage erteilt werden, dass diese innerhalb eines gewissen Zeitraumes nachgeholt werden müssen. Wenn starke Zweifel bestehen, dass der Waldeigentümer nach Durchführung der Fällung wieder aufforstet, kann die Behörde eine Kaution (Sicherheitsleistung) in der Höhe der Aufforstungskosten vorschreiben. Die Kaution wird wieder frei, wenn der Waldeigentümer tatsächlich aufgeforstet hat bzw. die Kultur bereits gesichert ist. Die Forstbehörde muss binnen 6 Wochen nach Einlangen des Fällungsantrages entscheiden, andernfalls darf der Waldeigentümer die beantragte Fällung durchführen. Eine von der Behörde erteilte Fällungsbewilligung ist fünf Jahre lang gültig. § 86 Freie Fällungen Fällungen sind frei, wenn sie weniger als ein halbes Hektar groß sind bzw. nach der Fällung eine gesicherte Verjüngung zurückbleibt bzw. Schadholz aufgearbeitet wird und zudem etwaige Schlagfronten begradigt werden. Bei Flächen über 0,5 ha muss die Behörde spätestens eine Woche vor Beginn der Schlägerung verständigt werden (Meldung). § 153 Verkehr mit Vermehrungsgut Forstliches Vermehrungsgut (Samen, Pflanzen) dürfen nur mit Bewilligung der Forstbehörde in den Verkehr gebracht werden. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung § 98 ff Wildbach- und Lawinenverbauung In Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen kann die Behörde besondere Maßnahmen vorschreiben (z.B. Fällungen nur in Verbindung mit Verbauungen genehmigen, Waldweide einschränken etc.). Jede Gemeinde ist verpflichtet, jeden auf ihrem Gebiet gelegenen Wildbach mindestens einmal/Jahr (am besten im Frühjahr) begehen zu lassen. Falls sich dort Holz oder andere Hemmnisse angesammelt haben, muss sie den Wildbach auf ihre Kosten räumen lassen. § 113 Bestellungspflicht Ab 1.000 ha Waldfläche muss jeder Forstbetrieb einen Förster, ab 3600 ha einen Forstwirt (Akademiker) für die Leitung des Forstbetriebes anstellen. § 141 ff Forstliche Förderung Forstliche Förderungen können in Form von Beihilfen oder Zinszuschüssen gewährt werden. Einen Teil der Kosten hat der Förderungswerber jedoch immer selbst tragen. Die forstliche Förderung ist sehr umfangreich. Sie umfasst technische Maßnahmen (z.B. Bauten der Wildbach- und Lawinenverbauung, Anschaffung von Maschinen etc.), ökologische Maßnahmen, (z.B. Spechtbäume, Aufforstungen, Dickungspflege etc.) und wirtschaftlichen Maßnahmen (z.B. Holzvermarktung, Waldwirtschaftsgemeinschaften etc.). Im Einzelnen sind die Förderungsrichtlinien des Bundes zu beachten. Dort finden sich alle förderungsfähigen Maßnahmen mit der Höhe des Betrages für die jeweilige Maßnahme. Vorgangsweise: Der Förderungswerber schließt mit dem Bund (Hauptgeldgeber) einen Förderungsvertrag ab in welchem er sich zur Durchführung verschiedener Maßnahmen verpflichtet. Kommt er diesen nicht nach, muss er den Förderungsbetrag (mit 3 % Zinsen) zurückzahlen. Kontrollen sind jederzeit möglich. § 148 ff Forstliches Saatgut und Forstliches Pflanzgut Nicht jede Art von Samen oder Forstpflanzen ist geeignet um in Zukunft einen qualitativ hochwertigen Bestand heranzuziehen. Deshalb dürfen nur „anerkannte Bestände” beerntet werden. Das Saat- und Pflanzmaterial muss genau nach Herkunftsgebiet und Höhenlage bezeichnet 117 werden. Für das In-Verkehr-bringen (z.B. den Verkauf) ist eine behördliche Genehmigung notwendig. Forstpflanzenzüchter (auch bäuerliche) müssen genaue Aufzeichnungen in Buchform führen (z.B. Saatgutbuch, Pflanzenbuch). § 171 Aufgaben der Forstbehörden Sämtliche Wälder Österreichs unterliegen der Überwachung der Forstbehörde. Diese haben im einzelnen: Wälder zu überwachen (z.B. auf Forstschädlinge), Gutachten abzugeben (z.B. bei Problemen, Streitfällen), an der Forstlichen Förderung mitzuwirken und den Holzeinschlag periodisch zu ermitteln (Statistik). Sachbeschädigung nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Beispiel „Vorsatz”: Der Waldbesitzer wirft einen Baum genau auf ein parkendes Auto und will es auch so. Beispiel „grobe Fahrlässigkeit”: Der Waldbesitzer schneidet einen Baum ohne Warnruf und ohne sich umzusehen in irgendeine Richtung und trifft zufällig einen Wanderer, der querschnittgelähmt wird. Forstorgane sind berechtigt, zum Zweck der Waldaufsicht den Wald zu betreten und Forststraßen zu diesem Zweck zu befahren. Der Waldeigentümer haftet weiters für den Zustand der Forststraße im Rahmen der Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB. Er muss Gefahren, die durch den mangelhaften Zustand eines Weges verursacht werden, vermeiden (z.B. Schlaglöcher, Unterhöhlungen, dürre Äste, die über den Weg ragen, lockere Felsen, die hereinragen). Für den Zustand sonstiger Wege (z.B. Wanderwege, Reitwege, Moutainbike-Wege etc.) haftet er jedoch nur, wenn er den Weg entsprechend gekennzeichnet hat und ihn dadurch der Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. § 177 § 174 Holzankauf in Bausch und Bogen Strafbestimmungen Verträge mit Waldeigentümern über Holzankauf in „Bausch und Bogen” (Überhappsverträge) sind im Hochwald verboten (Beispiel: 1 ha Wald für eine bestimmte Summe Euro). In der Praxis empfiehlt sich der Holzverkauf ab Stock oder ab Forststraße. Verstöße gegen das Forstgesetz können mit Strafen bis zu Euro 7.267,— (ATS 100.000,—) oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft werden. § 176 Die Verfolgung einer Person wegen Übertretung dieses Bundesgesetzes ist unzulässig, wenn binnen eines Jahres von der Behörde keine Verfolgungshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung etc.) gesetzt wurde. Haftung Prinzipiell gilt, dass jeder, der sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, selbst auf die Gefahren des Waldes (z.B. dürre Äste) und der Waldbewirtschaftung (z.B. Schlägerung) zu achten hat. Der Waldeigentümer (und seine Helfer) haben hier keine Pflicht zur Abwendung einer Gefahr durch Schäden, die aus dem Zustand des Waldes (z.B. Windwurffläche, Totäste etc.) entstehen könnten. Achtung bei Holzschlägerung: Hier haftet der Waldeigentümer (und seine Helfer) bei Tod oder Körperverletzung einer Person oder bei 118 § 175 § 185 Verjährung Vollziehung Das Forstgesetz wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vollzogen. Er bedient sich dabei des Landeshauptmannes (bzw. der Landesforstdirektion) und der Bezirksverwaltungsbehörden (bzw. der Bezirksforstinspektionen). Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 17. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Novelle 2004 § 421 Baum auf der Grenze Das Eigentum eines Baumes wird nicht nach den Wurzeln, die sich in einem angrenzenden Grunde verbreiten, sondern nach dem Stamme bestimmt der aus dem Grund hervorgeht. Steht der Stamm auf der Grenze mehrerer Eigentümer, so ist ihnen der Baum gemein. Für die Zugehörigkeit von Bäumen ist maßgeblich, auf welcher Liegenschaft der Stamm hervortritt. Grenzbäume stehen somit im Miteigentum nach ideellen Anteilen, dabei geht die Rechtsprechung grundsätzlich vom Hälfteeigentum aus und nicht nach einer prozentuellen Aufteilung nach dem Ausmaß des Überragens. § 422 Baum an der Grenze Jeder Grundeigentümer kann die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinen Boden reißen und die über seinem Luftraume hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Der Überhang gehört wegen seiner natürlichen Verbindung mit dem Stamm des Baumes Lernbehelf für die forstliche Ausbildung (Strauches) zwar dessen Eigentümer, der Nachbar darf ihn aber infolge der Beanspruchung seines Luftraumes wie sein Eigentum nutzen oder „fachgerecht und möglichst schonend” von seinem Grund aus entfernen, ohne Ansprüchen des Eigentümers ausgesetzt zu sein. Gleiches gilt für Wurzeln im Boden. Überhängende Teile des Stammes sind wie Äste zu behandeln, sofern es sich nicht um einen Grenzbaum handelt. Seit der Novelle 2004 kann der „Entzug von Licht und Luft“ durch Bäume untersagt werden, wenn das ortsübliche Ausmaß überschritten wird. Hat z.B. eine knapp an der Grundgrenze gelegene Wohnung durch benachbarte Bäume zu wenig Licht, so kann der betroffene Nachbar verlangen, dass diese entfernt oder massiv zurückgeschnitten werden, wenn eine „unzumutbare Beeinträchtigung“ des Grundstückes vorliegt. Nach Forstrecht ist ein Überhang an Ästen dann zu dulden, wenn durch dessen Beseitigung der Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand ausgesetzt werden würde (siehe dazu § 14 Forstgesetz). 119 18. OÖ. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz in der geltenden Fassung §1 Ziel und Abgrenzung (1) Ziel dieses Landesgesetzes ist: 3. die geordnete Neuaufforstung von Grundflächen zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Raumordnung; 4. der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturflächen in Oberösterreich. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet: 3. Neuaufforstung bedeutet: a) die Durchführung von Neuaufforstungen mit forstlichem Bewuchs (§ 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975), ausgenommen die Pflanzung von Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975); b) die Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb (Energieholzflächen), c) die Anlegung von Christbaumkulturen oder d) die Duldung des natürlichen Anfluges von forstlichem Bewuchs (Naturverjüngung) ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 m2 und einer durchschnittlichen Breite von 10 m. Dabei sind angrenzende Waldflächen oder Aufforstungsflächen unabhängig von ihrer Größe und Breite einzurechnen. §5 Bewilligungspflicht für Neuaufforstungen auf Almen (1) Neuaufforstungen auf Almen bedürfen einer Bewilligung der Agrarbehörde. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Neuaufforstung 1. bestehende Rechte, insbesondere Weiderechte auf Einforstungsalmen nicht schmälert und dem öffentlichen Interesse am Schutz und an der Entwicklung der Almen nicht zuwiderläuft oder 2. das öffentliche oder private Interesse an der Neuaufforstung das öffentliche Interesse am Schutz und an der Entwicklung der Almen überwiegt. (3) Betrifft das Bewilligungsverfahren eine Einforstungsalm, sind die betroffenen Nutzungsberechtigten als Parteien im Verfahren zu laden. 120 §9 Neuaufforstung Die Bestimmungen zur Neuaufforstung gelten nicht für Grundflächen, 1. die bereits Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 sind; 2. die Wald im Sinne des Kaiserlichen Patents vom 3. Dezember 1852. RGBl. Nr. 250 waren oder 3. die den Bestimmungen über Almen unterliegen. § 10 Zulässigkeit der Neuaufforstung (1) Neuaufforstungen sind nur zulässig, wenn 1. die dafür vorgesehene Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland-Sonderwidmung „Neuaufforstungsgebiet” ausgewiesen ist oder 2. die geplante Aufforstung vor ihrer Durchführung dem Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die Grundfläche gelegen ist, schriftlich angezeigt wird und der Bürgermeister nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Aufforstung untersagt. Eine solche Aufforstung darf die Fläche von 2 ha nicht überschreiten. Die Anzeige hat eine genaue Beschreibung des Vorhabens der betroffenen Grundstücke, eine Lageskizze die eine eindeutige Feststellung der beabsichtigten Aufforstung ermöglicht und nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, das Aufforstungsausmaß und die Namen der Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke samt Anschriften zu enthalten. (2) Von einer Anzeige nach Abs. 1 Zif. 2 hat der Bürgermeister jedenfalls die Eigentümer der an die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke zu verständigen und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. (3) Der Bürgermeister hat eine geplante Aufforstung nach Abs. 1 Zif. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen oder -grundsätzen des § 2 des OÖ Raumordnungsgesetzes 1994 oder § 11 steht. (4) Die erfolgte Durchführung einer Neuaufforstung ist dem Bürgermeister anzuzeigen. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung § 11 Mindestabstände (1) Neuaufforstungen dürfen zu fremden Grundstücken bis zu einem Abstand von 5 Metern durchgeführt werden, sofern nicht im Flächenwidmungsplan ein größerer Abstand festgelegt ist. (2) Die Abstände nach Abs. 1 gelten nicht gegenüber Grundflächen die als Wald gelten, neu aufgeforstet worden sind oder aufgeforstet werden. (3) Der Abstand ist bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, wo er aus dem Boden hervortritt und bei Sträuchern von den der Grenze Lernbehelf für die forstliche Ausbildung am nächsten aus dem Boden nach oben wachsenden Trieben zu messen. § 12 Behörden Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde. § 13 Strafbestimmungen Verstöße gegen des OÖ Alm- und Kulturflächenschutzgesetz 1999 können mit Geldstrafen bis zu Euro 5.000,00 bestraft werden. 121 19. OÖ. Jagdgesetz in der Fassung 2002 (Landesgesetz) §1 Das Jagdrecht (1) Das Jagdrecht erfließt aus dem Grundeigentum und ist mit diesem verbunden. §5 Jagdgebiete Die Jagdgebiete werden eingeteilt in a) Eigenjagdgebiete; b) genossenschaftliche Jagdgebiete. §6 Eigenjagdgebiet (1) Das Eigenjagdgebiet ist eine im Alleineigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum stehende zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche im Ausmaße von mindestens 115 Hektar. (2) Jagdausübungsberechtigte sind in Eigenjagdgebieten die Eigentümer, die Pächter oder die Jagdverwalter und in genossenschaftlichen Jagdgebieten die Pächter oder die Jagdverwalter. (4) Das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet ist entweder zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter auszuüben. § 29 Das Pachtentgelt kommt den einzelnen Jagdgenossen zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke, mit Ausnahme jener Flächen, die auf Wildgehege und Tiergärten entfallen. § 53 § 6a 2) Die Errichtung eines Wildgeheges bedarf, sofern die Fläche 4 Hektar überschreitet oder sofern Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit von Menschen gefährliches oder schädliches Wild gehalten wird, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Genossenschaftliches Jagdgebiet Die im Bereich einer Ortsgemeinde gelegenen, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörenden Grundstücke bilden das genossenschaftliche Jagdgebiet. §8 Jagdberechtigte; Jagdausübungsberechtigte (1) Das Jagdrecht steht dem Grundeigentümer bzw. der Gesamtheit der Grundeigentümer zu. Jagdberechtigte sind: a) in Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer (Eigenjagd); b) in genossenschaftlichen Jagdgebieten die Jagdgenossenschaft (Genossenschaftsjagd). 122 Wildfütterung Wildgehege 1) Ein Wildgehege ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird. §7 Aufteilung des Pachtentgelts (1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet während der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen. § 54 Jagdeinrichtung (1) Der Grundeigentümer hat die Errichtung, Erhaltung und Benützung der notwendigen jagdlichen Anlagen, wie Futterplätze, Jagdsteige, Jagdhütten, ständige Ansitze und Jagdschirme, gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden, wenn ihm die Duldung mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung seines Grundes zugemutet werden kann. § 56 Schutz des Wildes (2) Jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren oder Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten. § 56a Ruhezone (1) Zum Schutz des Rotwildes vor Beunruhigung kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten das Betreten von Grundflächen in einem Umkreis bis zu höchstens 300 Meter von Futterplätzen, die zur Vermeidung waldgefährdender Wildschäden notLernbehelf für die forstliche Ausbildung wendig sind, während der Notzeit, die zeitlich zu befristen ist, verbieten (Ruhezone). § 56b Wildwintergatter (1) Ein Wildwintergatter ist eine eingezäunte Fläche eines Jagdgebietes, die aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung von Wild im Winter bestimmt ist. (2) Die Errichtung eines Wildwintergatters bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. § 64 Abhalten des Wildes; Wildschadensverhütung (1) Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte, dieser jedoch nur im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen. (2) Bei laufend schweren Einbußen am Ertrag hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer die notwendigen Schutzmaßnahmen vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern. (3) Die Jagdausübung und die Wildhege haben so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit nicht gefährdet sind. (4) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 3 liegt vor, wenn Einwirkungen des Wildes (Verbiss, Verfegen, Schälen) derartig gelagert sind, dass z.B. a) in den Beständen Blößen entstehend oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist, b) die Aufforstung oder Naturverjüngung innerhalb von 5 Jahren nicht gesichert ist, c) die Aufforstung bei einer Neubewaldung innerhalb angemessener Frist nicht gesichert ist bzw. d) Naturverjüngungen nicht aufkommen. § 67 (1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen und an einzelstehenden jungen Bäumen sind dann zu ersetzen, wenn der Schaden erfolgte, obwohl der Besitzer diese ordentlich geschützt hatte. § 69 Haftung für Jagd- und Wildschaden Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat der Jagdausübungsberechtigte jeden entstandenen Jagd- und Wildschaden zu ersetzen. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Geltendmachung des Anspruches auf Jagd- oder Wildschadenersatz Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens ist binnen drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten geltend zu machen. (Fallfrist!) §70 Jagd- und Wildschadenskommission (2) Über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet die beim Gemeindeamt eingerichtete Jagd- und Wildschadenskommission, im folgenden kurz Kommission genannt. Der örtliche Wirkungsbereich der Kommission erstreckt sich auf das Gemeindejagdgebiet. (3) Die Kommission besteht aus dem Obmann und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Organ der Ortsgemeinde hat als Schriftführer zu fungieren. § 71 Bestellung der Kommissionsmitglieder (1) Der Obmann, und für den Fall seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. (2) Der Obmann ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung seiner Obliegenheiten anzugeloben. (7) Die beiden weiteren Mitglieder sind nach den Bestimmungen des § 74 als Vertrauensmänner der Parteien des Verfahrens von diesen in die Kommission zu entsenden. § 73 § 65 Garten- und Baumschutz Anmeldung des Schadens Der Geschädigte hat, wenn eine gütliche Vereinbarung mit dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, seinen Schadenersatzanspruch binnen zwei Wochen nach Ablauf der im § 69 festgesetzten Frist beim Obmann der Kommission anzubringen (Fallfrist!). 123 § 74 Entsendung von Vertrauensmännern Der Obmann hat auf ein solches Anbringen binnen drei Tagen und unter Festsetzung des Tages der Verhandlung den Jagdausübungsberechtigten (Bevollmächtigten) sowie den Geschädigten zur Entsendung je eines Vertrauensmannes in die Kommission aufzufordern. § 76 Entscheidung der Kommission (1) Die Kommission hat zunächst auf Grund des Ermittlungsverfahrens mit Stimmenmehrheit zu entscheiden, ob der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zu Recht besteht. (2) Hat die Kommission entschieden, dass der Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach zu Recht besteht, so hat sie die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Als Beschluss der Kommission gilt in diesem Fall jenes Votum, dem mindestens zwei Mitglieder beigetreten sind. Kommt eine solche Stimmenmehrheit nicht zustande, so entscheidet der Ausspruch des Obmannes. Hierbei darf jedoch der Obmann das höchste Votum nicht überschreiten und das niedrigste nicht unterschreiten. (3) Keinem Kommissionsmitglied ist es gestattet sich bei einer Entscheidung der Stimme zu enthalten. 124 § 77 Verfahrens- und Durchführungsbestimmungen (1) Gegen den Bescheid der Kommission über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden ist eine Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde nicht zulässig. Der Bescheid der Kommission tritt außer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes Bezirksgericht, für dessen Bereich der Eintritt eines Jagd- oder Wildschadens geltend gemacht wird. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Kommission festgesetzte Entschädigung als vereinbart. § 93 Strafbestimmungen Verstöße gegen das OÖ. Jagdgesetz können bis zu Euro 2.180,00 (ATS 30.000,00) oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft werden. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 20. Abschlussplanverordnung in der Fassung 2004 (Landesverordnung) §1 Grundsätze der Abschussplanerstellung (2) Der Abschussplan für Schalenwild ist im Interesse der Landeskultur so zu erstellen, dass eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte hergestellt und erhalten wird. Diese ist dann erreicht, wenn Waldbestände einschließlich der Weißtanne und der Laubhölzer auf für diese Baumarten geeigneten Standorten nach natürlicher Verjüngung oder Aufforstung ohne Flächenschutz, jedoch mit begleitenden forstlichen Pflegemaßnahmen, innerhalb der forstrechtlichen Fristen gesichert aufwachsen können. Vor allem sind der Verbissgrad und die Fegeschäden an forstlichen Gehölzen in größeren zusammenhängenden Waldflächen zu berücksichtigen. (4) Für die Abschussplanung sind jedenfalls das Verhältnis des Vegetationszustandes innerhalb und außerhalb von Vergleichsflächen sowie der Verbissgrad auf sonstigen Weiserflächen zu beurteilen. §2 Vergleichs- und Weiserflächen (1) Vergleichsflächen sind schalenwilddicht eingezäunte Waldflächen, die der Beurteilung der natürlichen Waldverjüngung innerhalb und außerhalb des Zaunes dienen. Weiserflächen sind nicht gegen Wildverbiss geschützte Naturverjüngungsoder Aufforstungsflächen, deren Verbissgrad einwandfrei beurteilt werden kann. (3) Kleinere, isolierte Waldflächen unter zwei Hektar (z.B. Feldgehölze) sind für die Festlegung von Vergleichs- und Weiserflächen nicht heranzuziehen. Jagdausübungsberechtigten bei Bedarf weitere Vergleichsflächen festlegen. Die Vergleichsflächen haben ein Mindestausmaß von sechs mal sechs Metern aufzuweisen. Die Mindesthöhe des Zaunes hat für Reh- und Gamswild 1,50 Meter, für Hochwild 1,90 Meter zu betragen. (3) Der Jagdausübungsberechtigte hat die festgelegten Vergleichsflächen entsprechend Abs. 2 einzuzäunen und während der Verwendungsdauer schalenwilddicht und schalenwildfrei zu halten. Bestehende Zaunflächen können als Vergleichsflächen angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 dritter und vierter Satz entsprechen. (4) Die Vergleichs- und Weiserflächen sind nach Erfordernis gemeinsam vom Jagdausübungsberechtigten, dem Verpächter und dem forsttechnischen Dienst der Behörde zeitgerecht vor der Abschussplanung zu besichtigen. Dabei sind der Vegetationszustand sowie der Verbissgrad im Sinne des § 1 Abs. 4 zu beurteilen. In Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung ist die zuständige Gebietsbauleitung für Wildbachund Lawinenverbauung anzuhören. §4 (1) Der Abschussplan ist nach dem Muster der Anlage 1 unter Berücksichtigung des Waldzustandes, insbesondere anhand der Vergleichs- und Weiserflächen, und der in den letzten drei Jahren getätigten Abschüsse in vierfacher Ausfertigung zu erstellen. §5 §3 Festlegung und Beurteilung von Vergleichs- und Weiserflächen (1) Der forsttechnische Dienst der Behörde hat im Einvernehmen mit den Waldeigentümern und dem Jagdausübungsberechtigten die Vergleichs- und Weiserflächen örtlich festzulegen. (2) Für jedes Jagdgebiet ist je angefangene 100 Hektar Waldfläche mindestens eine Vergleichsfläche anzulegen, wobei die Anzahl der Vergleichsflächen pro Jagdgebiet mindestens drei und höchstens zwanzig zu betragen hat. In genossenschaftlichen Jagdgebieten kann der forsttechnische Dienst der Behörde im Einvernehmen mit den Waldbesitzern und dem Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Abschussplan Erfüllung des Abschussplanes (1) Die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschussplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen unterschritten, aber nicht überschritten werden. (2) Beim Rehwild sind bis 31. Oktober wenigstens 50 Prozent des Abschusses von weiblichem Wild und Kitzen durchzuführen. (3) Zur Sicherung der Abschusserfüllung kann die Behörde in besonders begründeten Fällen im Abschussplanbescheid bestimmte Bejagungsmethoden, wie z.B. die Riegeljagd oder Schwerpunktbejagung, vorschreiben. 125 21. OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz in der geltenden Fassung §1 Zielsetzungen und Aufgaben (1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebensund Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse an Natur- und Landschaftsschutz). (2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt: das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen); der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz); die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft (Landschaftsschutz); Mineralien und Fossilien; Naturhöhlen und deren Besucher. (4) Im Sinne des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. §5 Bewilligungspflichtige Vorhaben Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde (auszugsweise Aufzählung): 2. die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 OÖ ForstG 1975 BGBl. Nr. 440 zuletzt geändert durch das BGBl. Nr. 108/2001 erforderlich ist; 11. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und 126 12. 14. 15. 18. §9 forstwirtschaftlichen Betriebes sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das Lagern und Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von 500 m2; die Trockenlegung von Mooren und Sümpfen, der Torfabbau sowie die Drainagierung von Feuchtwiesen; ferner die Drainagierung sonstiger Grundflächen deren Ausmaß 5.000 m2 überschreitet sowie die Erweiterung einer Drainagierungsfläche über dieses Ausmaß hinaus; Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise durchgeführten Drainagierungen bedürfen keiner Bewilligung; die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, Heckenzügen, Auwald, Schluchtwäldern, Moorwäldern sowie Schneeheide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern; die Durchführung von geländegestalteten Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m2, wenn die Höhenlage um mehr als einen Meter geändert wird; die Bodenabtragung, die Aufschüttung, die Düngung, die Anlage künstlicher Gewässer, die Neuaufforstung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen. Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen (1) Jeder Eingriff 1. 2. in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. (2) Als Eingriff in den Naturhaushalt im Sinne des Abs. 1 Zif. 2 gelten 1. die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen; 2. die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen; die Abtragung und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung; die Versiegelung des gewachsenen Bodens; die Anlage künstlicher Gewässer; die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen; die Rodung von Ufergehölzen; bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie die Verrohrung von Fließgewässern. (6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden, einschließlich die Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des Abs. 1. § 10 Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer (1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche: 1. Für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen; 2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 3. unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind (gilt auch für deren Zubringerbäche); für stehende Gewässer und deren Ufer bis zu einer Entfernung von 200 m landeinwärts, wenn die Ufer überwiegend unbebaut sind und sich der zu schützende Bereich durch landschaftliche Schönheit oder großen Erholungswert besonders auszeichnet, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind. (2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff: 1. in das Landschaftsbild und 2. im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes die allen anderen Interessen überwiegen nicht verletzt werden. § 48 Behörden Behörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. § 56 Strafbestimmungen Eine Verwaltungsübertragung kann mit bis zu Euro 35.000,— bestraft werden. 127 22. OÖ. Straßengesetz in der geltenden Fassung § 18 Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen (1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauten und sonstige Anlagen wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben an öffentlichen Straßen innerhalb eines Bereichs von acht Meter neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesen Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt. (2) Die Beseitigung von entgegen des Abs. 1 errichteten Bauten oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen. § 19 Bäume und benachbarte Waldungen (1) Einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher dürfen neben öffentlichen Straßen nur in einem Abstand von einem Meter, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von drei Metern zum Straßenrand gepflanzt werden. Eine Unterschreitung dieser Abstände ist mit Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Die Behörde kann mit Bescheid über Antrag der Straßenverwaltung dem Eigentümer die Beseitigung von entgegen dieser Vorschrift vorgenommenen Neupflanzungen auftragen. (2) Wenn dies für die Benützbarkeit der Straße erforderlich ist, kann die Behörde über Antrag der Straßenverwaltung anordnen, dass der an eine Verkehrsfläche des Landes angrenzende Wald bis zu einer Breite von vier Metern, gemessen vom 128 Straßenrand, gegen angemessene Entschädigung – unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiefür erforderlichen Bewilligungen – zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist. § 21 Sonstige Anrainerverpflichtungen (1) Die Wasserableitungen, insbesondere von Abwässern oder Brunnenüberwässern oder von Drainagewässern auf eine öffentlichen Straße ist verboten. Die Behörde hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers mit Bescheid anzuordnen. (2) Das Einackern der Straßengräben ist verboten. Die an einer öffentlichen Straße liegenden Äcker dürfen innerhalb einer Entfernung von vier Metern vom Straßenrand nur gleichlaufend zur Straße gepflügt oder geeggt werden, sofern nicht wegen der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße gepflügt oder geeggt werden muss. (3) Die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 m neben einer öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. (4) Die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Abstand bis zu 50 m neben einer öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, das Aufstellen von Schneezäunen und andere der Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen u. dgl. dienliche jahreszeitlich bedingte Vorkehrungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Als Folge derartiger Vorkehrungen entstehende Schäden an den Grundstücken sind zu vergüten. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 23. OÖ. Bodenschutzgesetz in der geltenden Fassung §1 Zielsetzung a) (1) Dieses Landesgesetz dient der Erhaltung des Bodens, dem Schutz der Bodengesundheit vor schädlichen Einflüssen insbesondere durch Erosion und Bodenverdichtung oder Schadstoffeintrag, sowie der Verbesserung und Wiederherstellung der Bodengesundheit. eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens fünfjährige praktische Betätigung in der Landwirtschaft in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Weiterbildungskurs der Landwirtschaftskammer für OÖ im Ausmaß von mindestens acht Stunden; b) die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Landwirtschaftskammer für OÖ im Ausmaß von mindestens 20 Stunden; § 17 c) die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlichen einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für OÖ bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln oder d) der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Gartenbau, einer Berufsausbildung Landwirtschaft oder in den Ausbildungsgebieten Garten- und Feldgemüse-, Wein- und Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, einer Höheren Landwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen. Sachkundenachweis für Anwender von Pflanzenschutzmitteln (1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden, sachkundigen Landwirten oder sonstigen sachkundigen Personen oder – unter ihrer Verantwortung – von verlässlichen Arbeitskräften angewendet werden. (2) Sachkundig im Sinne des Abs. 1 sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen. Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) gilt: Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 129 24. Steuerrecht Einheitswert Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe hat hinsichtlich der Besteuerung die Einheitsbewertung vorrangige Bedeutung. Die entsprechenden Regelungen enthält das Bewertungsgesetz 1955 in der jeweils geltenden Fassung. Demnach gelten Werte, die nach den einschlägigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes für landund forstwirtschaftliche Betriebe gesondert festgestellt werden, als Einheitswerte. Sie sind als Ertragswerte aufzufassen, für die ein 18facher Reinertrag angenommen wird, und nicht als Verkehrswerte. Für folgende Abgaben und Beiträge bilden sie die Bemessungsgrundlage: Grundsteuer Landwirtschaftliche Unfallversicherung Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung Umsatzund Einkommensteuer bei pauschalierten Betrieben Grunderwerbsteuer bei bäuerlicher Besitzübergabe Erbschafts- und Schenkungssteuer Kammerumlage Kirchensteuer Bisher wurden die Einheitswerte in Zeitabständen von je 9 Jahren (Hauptfeststellung) allgemein festgestellt. Ändert sich in der Zeit zwischen zwei Hauptfeststellungen z. B. durch Zu- oder Abverkauf das landwirtschaftliche Vermögen, so kann eine Wertvorschreibung beantragt werden. Der Einheitswert wird aber nur dann neu festgestellt, wenn sich eine Änderung des gesamten landund forstwirtschaftlichen Einheitswertes um mehr als ein 20igstel, das ist mehr als 5 %, mindestens aber um Euro 200,00 oder um mehr als Euro 3.650,00 ergibt. Wird nach einem Hauptfeststellungsverfahren eine wirtschaftliche Einheit neu gegründet, kommt es zur sogenannten Nachfeststellung. Für die Höhe eines forstwirtschaftlichen Einheitswertes sind Flächenausmaße und die jeweiligen Hektarsätze, die den Ertragswert bestimmter Flächeneinheiten darstellen, maßgeblich. Das Bundesministerium für Finanzen kann jene mit rechtsverbindlicher Kraft feststellen, was auch zu jedem Hauptfeststellungszeitpunkt geschieht. Die 130 Herleitung erfolgt nach einem komplizierten Verfahren, wobei alle den Ertrag beeinflussenden Faktoren wie Baumarten, Holzpreise, Ertragsklassen u. v. a. mehr, berücksichtigt sind. Die Ergebnisse werden jeweils als Entscheidungen des Bundesministers für Finanzen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Die Kundmachung ist dreigeteilt und zwar getrennt für Wälder mit nicht mehr als 10 ha Flächenausmaß (Teil I), für Forstbetriebe mit mehr als 10 bis 100 ha Flächenausmaß (Teil II) und für Großwald mit mehr als 100 ha Flächenausmaß (Teil III). Für Teil I sind die Hochwaldhektarsätze gerichtsbezirksweise, für Mittelwald, Auwald, Niederwald, Schutzwald und Energieholzflächen bundeseinheitlich pauschaliert. Weiters sind Kürzungssätze betreffend Bann- und Erholungswälder, Windschutz- und Quellenschutzanlagen, Neuaufforstungen, Umwandlungen aus Nieder- und Mittelwald und forstschädliche Luftverunreinigungen angeführt. Teil II enthält vereinfachte Großwaldsätze, abgestuft nach Baumarten, Preisgebiet, Wachstum, Altersstufe und Wertziffer, sowie pauschalierte Hektarsätze für Niederwald, Mittelwald, Auwald, Schutzwälder und Energieholzflächen, weiters analog zu Teil I Kürzungssätze. Teil III widerspiegelt das vollständige Verfahren der Herleitung des jeweiligen Einheitswertes. Darüber hinaus wurde durch finanzinterne Erlässe geregelt, wie allfällig starkes Auftreten der Kleinen Fichtenblattwespe, der Eichenmistel und des Eichensterbens zu berücksichtigen ist. Um Einheitswerte ermitteln zu können, werden anlässlich jeder Hauptfeststellung von den zuständigen Finanzämtern den Waldeigentümern auf den zutreffenden Kundmachungsteil abgestimmte Fragebögen zur Ausfüllung zugesandt. Die Festsetzung des Einheitswertes erfolgt mittels Bescheid, der den Waldeigentümern zugestellt wird. Liegen dem Einheitswert nach Meinung des Waldeigentümers unzutreffende Daten, z. B. unrichtiges Fächenausmaß, zugrunde, kann innerhalb eines Monates ab Zustellungsdatum Berufung eingebracht werden, die folgende Punkte enthalten muss: Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, eine Begründung, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und die Unterschrift. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Bei Waldbesitz über 10 ha muss jedoch vor der Berufungserledigung mit einer Waldbesichtigung durch einen Fachmann des Finanzamtes gerechnet werden. Von den vielen sonstigen Besteuerungsvorgängen sei, da für viele Waldbesitzer von Bedeutung, nur noch die Einkommensbesteuerung nichtbuchführender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erwähnt. Auch Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) werden als außerordentliche Nutzungen anerkannt. Gewinnermittlung Die Gewinnermittlung aus der Forstwirtschaft erfolgt bei einem forstlichen Einheitswert unter Euro 7.500,00 durch Pauschalierung, in dem der jährliche Gewinn mit 40 % des Einheitswertes festgesetzt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob Holzverkäufe stattgefunden haben oder nicht. Zwischen Euro 7.500,00 und unter Euro 11.000,00 wird der jährliche Gewinn mit 50 % des Einheitswertes festgesetzt. Beträgt jedoch der Einheitswert Euro 11.000,00 und mehr, so ist der Gewinn durch EinnahmenAusgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Einnahmen sind in der tatsächlichen Höhe aufzuzeichnen. Anstelle der tatsächlichen Ausgaben können folgende pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden: Das Ausgabenpauschale ist abhängig Minderungszahl (MZ) bzw. Wertziffer (WZ): 1. Bei Selbstschlägerung: Handelt es sich bei dem forstwirtschaftlichen Betrieb um einen aussetzenden Betrieb, dann sind die Nutzungen, die über die wiederkehrenden jährlichen Forstnutzungen kleineren Ausmaßes hinausgehen als außerordentliche Waldnutzungen anzusehen (ermäßigter Steuersatz). Im Gegensatz dazu stehen Nachhaltsbetriebe, die jährlich einen bestimmten Einschlag haben. Ein nach wirtschaftlichen Gründen gebotener, den Hiebsatz übersteigender Einschlag gilt auch hier als außerordentliche Nutzung. Veräußerungsgewinn beim Verkauf Durch die Pauschalierung werden lediglich die laufenden Geschäftsfälle erfasst. Beim Verkauf von forstwirtschaftlich genutzten Flächen kann der Gewinn mit 35 % des auf Grund und Boden, stehenden Holzes und Jagdrechtes entfallenden Veräußerungserlöses angenommen werden, sofern der Veräußerungserlös Euro 220.000,— im Einzelfall nicht überschreitet. Darüber ist der Veräußerungsgewinn durch ein Gutachten nachzuweisen. von 50 % bei MZ von 69 bis 100 bzw. bei WZ von 0 bis 5 60 % bei MZ von 62 bis 68 bzw. bei WZ von 6 bis 10 70 % bei MZ von 1 bis 61 bzw. bei WZ von 11 bis 20 2. Bei Holzverkäufen am Stock: 20 % bei MZ von 64 bis 100 bzw. bei WZ von 0 bis 9 30 % bei MZ von 1 bis 63 bzw. bei WZ von 10 bis 20 der Betriebseinnahmen (einschließlich USt). Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 131 25. Forstorganisation Die Organisation des Forstwesens in Österreich Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) Österreichische Bundesforste AG Oberster Agrarsenat beim BMLFUW Forsttechnischer Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung Landesagrarsenat für das jeweilige Bundesland Sektionen und Gebietsbauleitungen BMLFUW Sektion Forstwesen Forstfachschule Waidhofen/Ybbs Agrarbezirksbehörden Landesforstinspektion für das jeweilige Bundesland Bundesamt und Forschungszentrum für Wald (BFW) Höhere Bundeslehranstalten für die Forstwirtschaft (Försterschulen) Bruck/Mur und Gainfarn BFW Forstliche Ausbildungsstätten Ort und Ossiach Bezirksbauernkammer Bezirksforstinspektionen Interessensvertretung Offizielle Interessensvertretung Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Östereichs Landwirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes, Forstabteilung Private Interessensvertretung Hauptverband der Landund Forstwirtschaftbetriebe Österreichs Endsprechende Landesverbände 132 Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 26. Überbetriebliche Zusammenarbeit 26.1. Bäuerlicher Waldbesitzerverband OÖ (BWV OÖ) Der Bäuerliche Waldbesitzerverband OÖ ist ein Fachverband der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und wurde 1964 gegründet. Ziel des Verbandes ist es, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder in jeder Hinsicht zu unterstützen, ihnen im Besonderen auf dem Gebiete der Holzproduktion und -verwertung behilflich zu sein, sie aber auch in allen Fragen zu fördern. Der Verband soll mit seiner Tätigkeit helfen, die wirtschaftliche Kraft des bäuerlichen Betriebes zu festigen. Bäuerlicher Waldbesitzerberband OÖ (BWV OÖ) Präsidium und Kammeramtsdirektion der LWK für OÖ LWK LWK Abtlg. Forst-Holz Finanzabteilung Vollversammlung Rechnungsprüfer aller Mitglieder Geschäftsführung Obmann Vorstand Obmann+ Obmannstellvertreter + 4 Bezirksobmänner (Viertelvertreter) Verbandsausschuss Vorstand + alle Bezirksobmänner Bezirksstelle Bezirksstelle Bezirksstelle Bezirksforstberater, Bezirksobmann Ortsobmänner Bezirksforstberater, Bezirksobmann Ortsobmänner Bezirksforstberater, Bezirksobmann Ortsobmänner Ortsgruppen Einzelmitglieder Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 133 Von den rund 45.000 Waldbesitzern in Oberösterreich sind derzeit etwa 20.000 Mitglieder beim BWV OÖ. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und es besteht für die Mitglieder kein Andienungszwang. Die Gesamtzahl der Mitglieder besitzen eine Waldfläche von etwa 138.500 Hektar. Das Schwergewicht bei der Tätigkeit des BWV OÖ liegt sicherlich in der Holzvermarktung für seine Mitglieder. Diese Holzvermarktung geschieht generell im Auftrag der Mitglieder und ist dem Ziel untergeordnet, den wirtschaftlichen Erfolg des Einzelmitgliedes möglichst hoch zu halten. Neben der Holzvermarktung beschäftigt sich der BWV OÖ im Rahmen seiner Tätigkeit sehr intensiv mit Forstwerkzeug und -ausrüstung für die Forstarbeiter bzw. mit wichtigen Betriebsmitteln für die Bewirtschaftung der Wälder. Darüber hinaus bietet der BWV OÖ seinen Mitgliedern die Möglichkeit, verschiedene Sammelversicherungen im Rahmen des Verbandes abzuschließen (Waldbrandsammelversicherungen, Zusatzunfall- und Privathaftversicherung). In letzter Zeit haben sich im Rahmen des BWV OÖ sogenannte Hackgut-Lieferantengemeinschaften gebildet, welche örtliche Fernwärmeanlagen mit Waldhackgut versorgen. Der BWV OÖ schließt mit dem Heizwerk Lieferverträge ab, die Mitglieder selbst verpflichten sich dem BWV gegenüber, Waldhackgut zu liefern. Der BWV OÖ ist in Form eines Landesverbandes von der Landesebene über die Bezirke bis hinunter in die einzelnen Gemeinden zu den Einzelmitgliedern durchorganisiert. Um in forstwirtschaftlichen und holzmarktpolitischen Aussagen keine Differenzen aufkommen zu lassen, besteht eine enge Verbindung mit der Abteilung Forst- und Holzwirtschaft der Landwirtschaftskammer auf Landesebene bzw. mit der Forstberatung in den einzelnen Bezirksbauernkammern. Auf Ortsebene ist der Waldhelfer der Landwirtschaftskammer erste Ansprechperson für alle Waldbesitzer in den Gemeinden um ihnen in allen forstlichen und waldbaulichen Fragen unterstützend zur Hand zu gehen. Das Waldhelfersystem der Landwirtschaftskammer für OÖ Die Landwirtschaftskammer für OÖ hat in ihrem Arbeitsprogramm festgelegt, als Beratungsorgan auf Ortsebene den Waldhelfer der Landwirtschaftskammer flächendeckend über das ganze Bundesland aufzubauen. Der Waldhelfer wird im Einvernehmen mit der Ortsbauernschaft gesucht, unterzieht sich in der Forstlichen Bundesausbildungsstätte in Ort der notwendigen Grundausbildung, wird von der Bezirksbauernkammer und dem Bäuerlichen Waldbesitzerverband OÖ laufend in allen forstlichen Dingen weitergebildet und informiert und ist damit verlängerter Arm der Forstberatung der 134 Landwirtschaftskammer auf Ortsebene. Er selbst ist Land- und Forstwirt und übt diese Tätigkeit im Nebenerwerb aus. Er wird grundsätzlich leistungsbezogen entschädigt, und zwar immer von dem, der ihm Auftrag erteilt. Zur Zeit sind etwa 160 Waldhelfer in 445 Gemeinden Oberösterreichs im Einsatz, das bedeutet, dass etwa in jeder zweiten Gemeinde ein Waldhelfer für die Anliegen der Waldbesitzer zur Verfügung steht. Einsatz von Bauernakkordanten Die Entwicklung der bäuerlichen Betriebe in Österreich weg vom Vollerwerbsbetrieb in Richtung Nebenerwerb ist nach wie vor noch nicht abgeschlossen. Eine Gruppe dieser sogenannten Nebenerwerbsbauern sind die Bauernakkordanten. Es sind dies bäuerliche Waldbesitzer, welche im Rahmen des gewerbescheinfreien Neben-gewerbes in der Land- und Forstwirtschaft Holzschlägerungs- und Rückearbeiten bei anderen Waldbesitzern durchführen. Die Landwirtschaftskammer für OÖ ist an dieser Gruppe der Bauernakkordanten sehr interessiert, bietet ihnen entweder in der forstlichen Zweitlehre mit abgeschlossener Forstfacharbeiterprüfung bzw. in der Forstlichen Bundesausbildungsstätte Ort/Gmunden eine fundierte Ausbildung an und ist auch bereit, bei entsprechendem Arbeitserfolg in der Organisation der Arbeitseinsätze mitzuwirken. Auf Wunsch wird auch bei der Festlegung des jeweiligen Akkordes und beim Abschluss von Werkverträgen sowie bei der Abrechnung der einzelnen Aufträge Hilfestellung geleistet. Gerade bei Katastrophenereignissen hat es sich immer wieder gezeigt, dass die Gruppe der Bauernakkordanten äußerst effektiv eingesetzt werden kann und jederzeit in der Lage ist, Spitzenleistungen zu bringen. Waldwirtschaftsgemeinschaften (WWG) Ziel der Aufgaben und Tätigkeit einer WWG ist es, den Mitgliedern ein höheres Einkommen aus der Waldwirtschaft zu ermöglichen. Durch die Zusammenarbeit in der WWG sollen Kosten eingespart, neue Einkommenschancen geschaffen und die schnelle Nutzung punktueller Marktchancen verbessert werden. Dieses Ziel soll durch umfassende Serviceleistungen im Rahmen der WWG erreicht werden: Optimale Ausschöpfung der Förderungsmöglichkeiten Information und Weiterbildung Gemeinschaftliche Holzvermarktung im Rahmen einer überregionalen Organisation (z.B. BWV OÖ.) Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Einsatz von Akkordanten für Holzernte- und Waldpflegearbeiten; Betreuung von höfefremden Waldflächen Anschaffung und Einsatz von Gemeinschaftsmaschinen Durchführung von gemeinschaftlichen Projekten wie z.B. Produktion und Lieferung von Hackgut; Ofenholz; Anlage von Lagerplätzen; Durchforstungsaktionen; Waldsanierungsprojekte; Für die Durchführung aller Maßnahmen ist eine ausreichende Anzahl von WWG-Waldhelfern (Forstwirtschaftsmeister oder Forstfacharbeiter mit Modulkursen) notwendig. Für die Waldhelfer selbst soll die Arbeit in der WWG einen wichtigen Beitrag für ihr Betriebseinkommen darstellen. In OÖ. gibt es mit Stand Frühjahr 2004 72 WWGs. 59 davon werden von der Landwirtschaftskammer und 13 vom Landesforstdienst betreut. OÖ. ist das einzige Bundesland, in dem die Betreuung von WWGs nicht ausschließlich durch die Landwirtschaftskammer erfolgt. 26.2. Es wurden bereits mehr als 180 Millionen Pflanzen von bäuerlichen Betrieben aus dem Mühlviertel produziert. Modernste Geräte sowie die Beachtung der landwirtschaftlichen Fruchtfolge gewährleistenausgeglichene Nährstoffversorgung und kräftigen Pflanzenwuchs. Heute zählt der erfolgreiche Verein „Bäuerliche Forstpflanzenzüchter (BFZ)” – ein Fachverband der oberösterreichischen Landwirtschaftskammer, Wald- und Grundbesitzer sowie private Forstbetriebe und die österreichischen Bundesforste zu seinen zufriedenen Kunden. Die Produktpalette erstreckt sich von Nadel- und Laubhölzern in verschiedenen Sortierungen bis zu einer großen Auswahl an Landschaftsgehölzen. Die Forstpflanzen werden nach dem Aushub wurzelnackt entweder gleich zum Kundengeliefert oder im Forstpflanzenkühlhaus kurzzeitig zwischengelagert. Hier wird die Winterruhe der Forstpflanzen künstlich verlängert. Ballenpflanzen werden nur nach Absprache auf Bestellung produziert. Die Hauptauslieferung erfolgt im Frühjahr, eine Herbstauslieferung spielt eher eine untergeordnete Rolle. Verein Bäuerlicher Forstpflanzenzüchter (BFZ OÖ) Der BFZ wurde 1963 von engagierten Mühlviertler Landwirten als eine Produktions- und Verkaufsgemeinschaft gegründet. Seither verfolgen die bäuerlichen Betriebe ihr gemeinsames Ziel: Die optimalen, klimatischen Bedingungen und die hervorragenden Bodenverhältnisse des Mühlviertels für die Aufzucht von erstklassigen Forstpflanzen zu nutzen. Besonderes Augenmerk wird auf die richtige Herkunft und kontrollierte Qualität des Pflanzmaterials gelegt. Lernbehelf für die forstliche Ausbildung 135 136 Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Holzverkauf 27. Holzausformung / Holzvermessung Grundlagen der Holzausformung und Holzmessen sind der Broschüre „Holz richtig ausgeformt – höherer Erlös” zu entnehmen. Einige Punkte, die bei bzw. vor der Holzausformung unbedingt beachtet werden sollen: Verkauf vor Produktion: Nur so kann abnehmerorientiert ausgeformt werden und es wird möglich sein, sich im jeweils herrschenden Preisband im oberen Drittel zu befinden. Oberstes Ziel muss es sein, genau das zu produzieren, was der Markt derzeit verlangt. Das Anbieten von Standardsortierungen verschlechtert üblicherweise die Verkaufschancen enorm. Ausformung von Langholz: Vor der Ausformung von Langholz ist zu überlegen, ob es waldbaulich sinnvoll und technisch möglich ist, dieses Sortiment zu erzeugen und an die LKW-befahrbare Straße zu rücken. Mit Ausnahme von Kahlschlägen muss damit gerechnet werden, dass bei Langholzbringung die Rückeschäden am verbleibenden Bestand und in Naturverjüngungen stark zunehmen können. Land- Lernbehelf für die forstliche Ausbildung wirtschaftliche Schlepper, die üblicherweise im Kleinwaldbesitz zur Holzrückung verwendet werden, sind darüber hinaus bei Langholzbringung enormen Abnützungen und Belastungen ausgesetzt. Das vorhandene Wegenetz ist meist für eine Langholzbringung nicht oder nur schlecht geeignet. Ausformung am Schlagort oder an der Straße: Bei der Ausformung sollte der Grundsatz gelten, dass die einzelnen Sortimente schon am Schlagort verkaufsfertig ausgeformt werden. Eine Bringung im langen Zustand und nachfolgende Ausformung an der Straße oder am Lagerplatz ist mit vielen Nachteilen behaftet. Bestandesschäden durch die Ausbringung im langen Zustand und hoher Kettenverschleiß und Zeitverlust durch die Ausformung des durch die Rückung verschmutzten Holzes am Lagerplatz sind üblicherweise die Folge. Der eventuell in Kauf zunehmende Nachteil, dass durch kurze Sortimente das eingesetzte Rückefahrzeug nicht hundertprozentig ausgelastet werden kann, fällt bei einer Abwägung der Vor- und Nachteile nicht ins Gewicht. 139 28. Holzverkauf Eine gute, umfassende und objektive Nutzungsund Markeninformation (z. B. über die Bezirksbauernkammer, Waldbesitzerverband oder Waldhelfer) ist die beste Voraussetzung für einen Holzverkauf. Jahrzehntelange Bestandespflege und ein oft hundertjähriges Heranwachsen der Bestände soll nicht womöglich durch eine kleine Unachtsamkeit beim Holzverkauf zunichte gemacht werden. Der Holzverkauf ist ein Rechtsgeschäft und sollte unbedingt schriftlich abgefasst werden. Rechtlich gesehen haben zwar auch mündliche Vereinbarungen und Absprachen Vertragscharakter, im Streitfalle jedoch wird jeder der beiden Vertragspartner bei der Durchsetzung seines Standpunktes in Beweisnotstand kommen. Das Preisbild oder die Preistabelle alleine sind nicht das „Ein und Alles” beim Holzverkauf. Mindestens so wichtig sind die weiteren Vertragsbedingungen neben den Preisen wie z. B. Sortierung (A/B/C oder AB), Abschläge für mindere Sortimente (Käferholz, Dürrlingsholz, Güteklasse C, Braunbloche), Ausformung (Kurzoder Langholz), Zahlungsziel, Zahlungssicherheit. Der Kaufvertrag (Schlussbrief) sollte unbedingt schon vor Beginn der Schlägerung abgeschlossen sein. Einerseits ist damit sichergestellt, dass das anfallende Holz absolut nach den Käuferwünschen ausgeformt werden kann und andererseits verhandelt der Waldbesitzer bei einem Verkauf im stehenden Zustand aus einer sehr guten Position. Wird er sich mit einem Abnehmer nicht einig, so können die Verkaufsverhandlungen ohne Schaden für den Waldbesitzer abgebrochen werden und mit einem neuen Abnehmer aufgenommen werden. Wird jedoch erst in liegendem Zustand und womöglich schon ausgeformt über den Verkauf verhandelt, so ist der Waldbesitzer in einer weit schlechteren Position. Jedermann weiß, dass dieses Holz über kurz oder lang verkauft werden muss, und es kann seitens des Abnehmers damit argumentiert werden, dass die Ausformung z. B. nicht passt. Beim Holzverkauf ist von Anschätzungen (Durchschnittspreis, Mengenangabe) und Einbau kalkulatorischer Risken (z. B. Schlägerungs- und Rückekosten bei Verkauf ab Stock) abzuraten. Der bäuerliche Kleinwaldbesitzer hat üblicherweise in diesen Dingen weniger Erfahrung als der Holzkäufer, sodass erfahrungsgemäß Verkaufsabschlüsse unter solchen Bedingungen zu Lasten des Waldbesitzers gehen. Der Waldbesitzer soll solange wie möglich durch Waldarbeit Arbeitseinkommen für sich und seinen Betrieb erwirtschaften. Erst wenn ihm dies nicht mehr möglich ist, soll er die notwendigen Pflege- und Erntearbeiten durch Bauernakkordanten und/oder Schlägerungsunternehmer durchführen lassen. Kann die zu verkaufende Holzmenge nicht genau festgelegt werden, so besteht die Möglichkeit, mit der Bezeichnung „circa” einen mengenmäßigen Spielraum von +/- 10 % zu erreichen. (Cirka 100 fm bedeutet: 90 – 110 fm.) Wird auch dieser Spielraum als zu klein erachtet, so besteht eine weiter Möglichkeit, unter der Bezeichnung „von – bis” einen noch größeren Spielraum herzustellen. Erfahrungsgemäß wird diese Mengenregelung so gehandhabt, dass die Mengenobergrenze bis zum doppelten der Mengenuntergrenze ausgeweitet wird oder umgekehrt die Mengenuntergrenze die Hälfte der Mengenobergrenze sein wird. (z.B. von 500 fm bis 1.000 fm.) Durchschnittspreise für eine Partie setzen immer voraus, dass durch rein optische Anschätzung die Media dieser Partie möglichst genau ermittelt 140 Lernbehelf für die forstliche Ausbildung werden muss. Das kann der Holzkäufer üblicherweise besser als der bäuerliche Kleinwaldbesitzer. Die Möglichkeit eines Schätzfehlers bleibt jedoch immer offen und wird sicherlich bei der Preisnennung seitens des Holzkäufers noch berücksichtigt. Das alles sind Fakten, die zu Lasten des Waldbesitzers gehen. Ein weiterer Nachteil einer Durchschnittspreisnennung besteht darin, dass bei dieser Verkaufsform ein Preisvergleich mit anderen Verkäufen nicht zielführend ist. Ein Durchschnittspreis steht immer in einem festen Zusammenhang mit einer konkreten Holzpartie und es können daher Durchschnittspreise nur dann miteinander verglichen werden, wenn man das jeweils dazugehörige Holz auch gesehen hat. Eine Preisstaffelung nach Stärkeklassen bringt für beide Teile den Vorteil, dass die Media einer Partie nicht angeschätzt werden muss. Ist das Holz eher schwächer, so fällt es in die niedrigeren Stärkeklassen und erzielt geringere Preise; ist das Holz stärker, so wird es in die höheren Stärkeklassen eingestuft und zu höheren Preisen verkauft. Der Preisvergleich von Stärkeklassenangeboten untereinander ist üblicherweise ganz gut möglich, wobei die restlichen Vertragsbedingungen nicht außer acht gelassen werden dürfen. Aus einem Stärkeklassenangebot lassen sich die Dimensionswünsche eines Sägewerkes recht gut erkennen. Wird Schwachholz gewünscht, sind die unteren Stärkeklassen preislich eher besser als die oberen Stärkeklassen und umgekehrt. Bei Preisvergleichen muss auch immer berücksichtigt werden, welche Ausformung einem Angebot zu Grunde liegt. Als Faustregel bei Lernbehelf für die forstliche Ausbildung Stärkeklassenangeboten gilt, dass eine Langholzausformung (12 m aufwärts) um einen Stärkeklassensprung über einer Blochholzausformung liegen sollte (z. B. Blochholzausformung Stärkeklasse 2a Euro 78,50/fm; Langholzausformung Stärkeklasse 2a Euro 81,50/fm). Eine Ausformung von Listenbauholz entsprechend einem Holzauszug rechtfertigt üblicherweise einen Zuschlag von 10 bis 15 % gegenüber normaler Ausformung. Da heute praktisch das gesamte Nadelsägerundholz in Rinde geliefert wird, das Volumen für die Abrechnung jedoch ohne Rinde berechnet wird, ist es notwendig, einen Rindenabschlag zu vereinbaren. Üblicherweise wird bei händischer Vermessung für Fichte/Tanne bis 29 cm Mittendurchmesser in Rinde 1 cm Rindenabzug und ab 30 cm Mittendurchmesser in Rinde 2 cm Abzug für Rinde vereinbart. Bei Kiefer ist auf Grund der äußerst unterschiedlichen Rindenstärke am Stamm bzw. von Stamm zu Stamm ein durchschnittlicher Rindenabschlag schon schwerer zu vereinbaren. Eine Vereinbarung mit 2 cm Rindenabzug bis 29 Mittendurchmesser und 3 cm ab 30 cm Mittendurchmesser kann nur ein Kompromiss sein. Wird Sägerundholz an der Maßstelle geringelt (Entfernen von Rinde und Bast), so darf nicht vergessen werden, dass so ein Holz ungeeignet ist, auf einer elektronischen Anlage gemessen zu werden. Elektronische Rundholzvermessungsanlagen funktionieren generell so, dass der im Mittelbereich gemessene kleinste Durchmesser als Mittendurchmesser herangezogen wird und bei Holz in Rinde dieser kleinste Durchmesser um 141 den vereinbarten Rindenabzug vermindert wird. Ist Sägeholz nun geringelt, so wird mit größter Wahrscheinlichkeit der kleinste ermittelte Mittendurchmesser schon ein Durchmesser ohne Rinde sein und noch einmal um einen vereinbarten Rindenabzug vermindert werden. Heute wird der überwiegende Teil des Nadelsägerundholzes beim Käufer im Werk elektronisch vermessen (Werksvermessung). Dabei wird die Rinde entweder vor der Vermessung entfernt (Vermessung und Lagerung ohne Rinde) sodass kein Rindenabzug vereinbart werden muss. Wird jedoch „in Rinde” gemessen und gelagert, wird die Rinde üblicherweise mit sogenannten Rindentabellen berücksichtigt. Dabei wird in Abhängigkeit von Holzart und Durchmesser für jeden cm MDM ein eigener Prozentabschlag vom Volumen als Abzug für Rinde durch die Elektronik vorgenommen. Diese Regelung ist deutlich besser als die 1 cm bzw. 2 cm Regelung bei der Handvermessung, jedoch auch nur ein Kompromiss gegenüber dem Zustand „ohne Rinde”. Die elektronische Werksvermessung ist seit April 2001 in der ÖNORM L1021 genau geregelt (siehe Deckblatt). Die Anwendung der ÖNORM L1021 ist zwischen den beiden Vertragspartnern im Schlussbrief gesondert zu vereinbaren. Die in Österreich herrschenden Handelsgebräuche bei Holz (Usancen) sind in den Österreichischen Holzhandelsusancen festgehalten (ÖHHU; zu beziehen beim Verlag der Wiener Börsekammer, 1011 Wien/kostenpflichtig). Eine Neufassung ist in Vorbereitung, um den gesamten Komplex der elektronischen Werksvermessung einzuarbeiten und auch andere Teile zu aktualisieren. 142 Laubsägerundholz wird generell in Rinde ausgeliefert und bei der Vermessung der Mittendurchmesser in Rinde um die tatsächlich festgestellte Rindenstärke vermindert. Vier wichtige Punkte in einem Schlussbrief sind unbedingt zeitlich aneinander zu binden. Es sind dies die Bereitstellung am vereinbarten Ort Übergabe bzw. Übernahme Abfuhr Bezahlung Diese vier Punkte sind entweder mit Fristen oder mit vorgegebenen Datumsangaben aneinander zu binden, damit klargestellt ist, wann oder bis spätestens zu welchem Zeitpunkt die einzelnen Schritte erfolgen müssen. Der Zahlungssicherheit muss auch bei kleinsten Mengen größtes Augenmerk geschenkt werden. Vorauszahlungen, unwiderrufliche Bankhaftungen über Teilmengen oder die Gesamtmenge, gedeckte Schecks als Anzahlungen bzw. Wechsel mit Einlösungsgarantie einer Bank sind die gängigsten Möglichkeiten, die Zahlung auch sicher zu stellen. Lieferungen über den Bäuerlichen Waldbesitzerverband sind jedenfalls generell durch Bankgarantien abgedeckt. Seit Bestehen des Verbandes ist noch nie ein Mitglied zu Schaden gekommen. Der Schlussbrief ist Inhalt der Broschüre „Holz richtig ausgeformt – höherer Erlös”. Literatur Broschüre „Holz richtig ausgeformt – höherer Erlös” Deckblatt ÖNORM L1021 „Vermessung von Rundholz” FPP-Broschüre „Industrierundholz – Gewichtsübernahme” FPP-Broschüre „Industrierundholz – Sortimentsdefinitionen” Lernbehelf für die forstliche Ausbildung