Lohntafel für Forstarbeiter

Transcription

Lohntafel für Forstarbeiter
Stundensätze aus der Betriebsabrechnung
Lohnsätze gemäß Kollektivvertrag, ÖKL,
Maschinenring
Akkordrichtlinien für unständig Beschäftigte
(UFB Tarif)
Lohnnebenkosten
(z.B. 100 % der Lohnkosten)
Werkzeugpauschale
(z.B. 5 % der Lohnkosten)
Bezugsmengenermittlung
Holzmassen (fm) und Bezugsflächen aus dem
Waldwirtschaftsplan
Zeitverbrauch (in Std. oder min.) für Mensch
und Betriebsmittel, der zur Leistungserbringung notwendig ist
Einflussgrößen, die zum Ergebnis führen
(Holzstärke, Beastungsgrad, Gelände)
Leistung in einem bestimmten Arbeitsverfahren
und bei bestimmten Einflussgrößen kann durch
Leistungstabellen ermittelt werden.
Leistungstabellen:
Leistungstabellen
oder
Leistungstafeln sind Zusammenstellungen verschiedener Zeitbedarfs- und Leistungsdaten. Sie
liefern wichtige Information für die Kostenrechnung (aus Soll-Zeiten können Plankosten
entwickelt werden), darüber hinaus aber auch für
die Verakkordierung.
Mittels Leistungstafeln können Vorgabezeiten
aufgrund von Einflussgrößen (z. B. BHD,
Baumhöhe, Beastungsgrad) ermittelt werden, wie
dies etwa im Bereich der Österreichischen
Bundesforste praktiziert wird. Für den oö.
Bauernwald sind die „Waldarbeits-Akkordrichtlinien für unselbständig Beschäftigte” ein
erster Ansatz für eine Verakkordierungshilfe
(Landwirtschaftskammer für OÖ.). Die Vorgabezeiten beinhalten nicht nur die reine Arbeitszeit, sondern auch weitere Zeitanteile, die zur
ordnungsgemäßen Auftragserfüllung notwendig
sind (Erholzeit, Verteilszeit).
Werden Normalleistungstafeln verwendet, so
errechnen sich die Lohnkosten für die Erzeugung
von 1 fm Holz aus dem Akkordrichtsatz (Zeitlohn
+ 25 %) multipliziert mit der Vorgabezeit.
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Der Verdienst pro Stunde (= Lohnkosten pro Std.)
kann über den Zeitgrad ermittelt werden (Akkordrichtsatz x Zeitgrad).
Mantelvertrag: Wesentliche Bestimmungen über
die Entlohnung in der Forstwirtschaft sind im
Mantelvertrag enthalten. Der Kollektivvertrag für
Zeitgrad (%)
=
Vorgegebene Zeit
Tatsächlich erziehlte Zeit
x
100
Forstarbeiter in der Privatwirtschaft wird als
Mantelvertrag bezeichnet. Er wird jährlich
zwischen dem Arbeitgeberverbänden der Landund Forstwirtschaft und dem Österreichischen
Gewerkschaftsbund
(Gewerkschaft
AgrarNahrung-Genuss) abgeschlossen.
Lohntafel für Forstarbeiter
(Anlage zum Mantelvertrag 2004)
Zeitlohn
Euro
Lehrling im 1. Lehrjahr
4,58
Lehrling im 2.Lehrjahr
5,59
Lehrling im 3.Lehrjahr
6,61
2. Ferialarbeiter
5,09
3. Hilfsarbeiter
6,81
4. Angelernter Forstarbeiter
7,22
5. Forstgartenfacharbeiter mit Prüfung
7,42
6. Vorarbeiter ohne Forstgartenfacharbeiterprüfung
7,46
7. Vorarbeiter mit Forstgartenfacharbeiterprüfung
7,67
8. Vorarbeiter ohne Forstfacharbeiterprüfung
Forstfacharbeiter mit Prüfung
Facharbeiter, die Professionistenarbeiten
verrichten für die Dauer der Verwendung
Lastkraftwagen- und Traktorfahrer sowie
Maschinisten
8,24
9. Vorarbeiter mit Forstfacharbeiterprüfung,
gelernte Professionisten, wie z.B. Maurer,
Mechaniker etc.
8,47
10 Forstwirtschaftsmeister
8,74
§ 6 Entlohnung: Die Dienstnehmer werden in
Lohnkategorien eingeteilt. Sie erhalten bei Zeitlohnarbeit den in den Anlagen für die jeweilige
Lohnkategorie festgelegten Stundenlohn. Unter
Berücksichtigung der Normalarbeitszeit (40
Stunden) ist beim Monatslohn der Faktor 173,3
als Multiplikator heranzuziehen.
Akkord-, Prämien- oder Stücklöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Entgelte
können in Betrieben, in denen ein Betriebsrat zu
errichten ist, nur mit Zustimmung ihrer
zuständigen Organe festgesetzt werden.
91
Bei leistungsbezogenen Arbeiten in der motormanuellen Schlägerung gebührt ein Lohn, der den
jeweiligen kollektivvertraglichen Zeitlohn um
mindestens 2,-- Euro überschreitet.
§ 7 Werkzeug- und Motorsägenpauschalen:
Sämtliche Werkzeuge und sonstige Geräte
einschließlich Motorsägen werden grundsätzlich
vom Betrieb beigestellt. Die Wartung und der
Transport derselben sind durch den Dienstnehmer
durchzuführen. Die Wartung und am Arbeitsplatz
zumutbare kleinere Reparaturen erfolgen innerhalb der Arbeitszeit.
Werden diese Werkzeuge und sonstige Geräte
einschließlich der Motorsägen oder Teile davon
vom Betrieb nicht beigestellt, sind Betriebs- bzw.
Einzelvereinbarungen abzuschließen. Als Mindestsatz für die Anschaffung der Motorsäge und der
Betriebsmittel gebühren 0,94 Euro pro erzeugtem
Festmeter oder 1,79 Euro pro Schlägerungsstunde. Für die Anschaffung der Werkzeuge und
sonstigen Geräten werden die tatsächlichen
Kosten gegen Rechnungslegung ersetzt.
Durchführung der Kalkulation
Die Durchführung der Kalkulation ist im Anschluss
an die Erhebung von Preisen und Mengen
möglich. Bei der Berechnung wird jede Kostenart
mit der entsprechenden Bezugsmenge multipliziert (siehe Beispiel).
MS-Betriebsstundenkalkulation
Berechnungsgrundlagen
Kalkulation
Anschaffungspreis der MS (ohne Kette) in Euro
790,00
Anschaffungspreis der Kette in Euro
18,00
Zubehör (2 Kanister, Feilen, Kettenschutz) in Euro
36,00
Veralterungszeitraum (Jahre)
5
Lebensdauer der MS (Bstd.)
100
Jährliche Laufzeit der MS
200
Reparaturkostenquote in % des
Anschaffungspreises
80
Benzingemischverbrauch (1/Bstd.)
Kettenölverbrauch (1/Bstd.)
1)
1.000
Lebensdauer der Kette
Variable
Kosten
zeitabhängig
mengenabhängig
Abschreibung (MS u. Zubehör):
5
Zinssatz (%)
Fixkosten
Anschaffungspreis
Bstd. ges.
0,83
Verzinsung:
2)
Gesamtanschaffung x p x n
2 x 100 x Best. ges.
0,11
Reparatur:
(r = 0,8)
3)
Treibstoffverbrauch:
0,8
0,4
0,66
Anschaffung x r
Bstd.
4)
1,08
1/Bstd. x Euro/l
Kettenölverbrauch:
0,87
1/Bstd. x Euro/l
Abschreibung (Kette):
5)
Zwischensumme
Kosten pro Bstd.:
zu 2)
zu 3)
zu 4)
92
0,18
Anschaffungskosten
Nutzungsdauer
0,94
2,79
3,73 Euro
p = Zinssatz (verzinst wird halbes Kapital),
n = Jahre (Veralterungszeitraum)
r = Reparaturkostenkoeffizient
1 l Benzingemisch 1,35 Euro ; 1 l Kettenöl 2,18 Euro
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Geräteselbstkosten
Motorsäge HUSQVARNA 372 XP
Betriebsmittelkosten
Euro/BStd.
Auslastung
pro Jahr
Gerät
Betriebsstoffkosten
Euro/BStd.
MS-Kette
Betriebsstunden
Abschreibung
Verzinsung
Reparatur
200
0,89
0,09
0,28
0,11
300
0,66
0,06
0,38
400
0,55
0,05
500
0,50
600
Schwert
Gerät
Summe
Selbstkosten
Treibstoff
Schmiermittel
Euro/ BStd.
0,05
1,27
0,51
3,20
0,11
0,05
1,27
0,51
3,05
0,45
0,11
0,05
1,27
0,51
2,98
0,04
0,50
0,11
0,05
1,27
0,51
2,98
0,48
0,03
0,52
0,11
0,05
1,27
0,51
2,98
700
0,46
0,03
0,54
0,11
0,05
1,27
0,51
2,98
800
0,46
0,02
0,54
0,11
0,05
1,27
0,51
2,98
900
0,45
0,02
0,55
0,11
0,05
1,27
0,51
2,98
Abschreibung Abschreibung
Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: Jänner 1998
Ausgangsdaten
Verzinsung:
Motorsäge:
4,5 % p.a.
Anschaffungspreis: 900,--Euro. Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 1800 Betriebsstunden bei 900 Betriebsstunden
pro Jahr; Lebensdauer: 4 Jahre bei 200 Betriebsstunden pro Jahr.
Anschaffungspreis: 32,--Euro; Lebensdauer: 300 Betriebsstunden.
Anschaffungspreis: 49,--Euro; Lebensdauer: 900 Betriebsstunden.
Sägekette:
Schwert:
Geräteselbstkosten
Motorsäge STIHL 026
Betriebsmittelkosten
Euro/BStd.
Auslastung
pro Jahr
Gerät
Betriebsstoffkosten
Euro/BStd.
MS-Kette
Betriebsstunden
Abschreibung
Verzinsung
Reparatur
200
0,60
0,06
0,19
0,08
300
0,44
0,04
0,25
400
0,37
0,03
500
0,34
600
Schwert
Gerät
Summe
Selbstkosten
Treibstoff
Schmiermittel
Euro/ BStd.
0,05
1,27
0,51
2,76
0,08
0,05
1,27
0,51
2,62
0,30
0,08
0,05
1,27
0,51
2,62
0,02
0,33
0,08
0,05
1,27
0,51
2,62
0,32
0,02
0,35
0,08
0,05
1,27
0,51
2,62
700
0,31
0,02
0,36
0,08
0,05
1,27
0,51
2,62
800
0,31
0,02
0,36
0,08
0,05
1,27
0,51
2,62
900
0,30
0,01
0,36
0,08
0,05
1,27
0,51
2,62
Abschreibung Abschreibung
Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: Jänner 2000
Ausgangsdaten
Verzinsung:
Motorsäge:
Sägekette:
Schwert:
4,5 % p.a.
Anschaffungspreis: 616,--Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 1800 Betriebsstunden bei 900 Betriebsstunden
pro Jahr.; Lebensdauer: 4 Jahre bei 200 Betriebsstunden pro Jahr.
Anschaffungspreis: 25,-- Euro; Lebensdauer: 300 Betriebsstunden
Anschaffungspreis: 44,-- Euro; Lebensdauer: 900 Betriebsstunden.
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
93
Geräteselbstkosten
Forsttraktor STEYR M 9078 A FORST 1
Betriebsmittelkosten
Euro/BStd.
Betriebsstoffkosten
Euro/BStd.
Betriebsstunden
Abschreibung
Verzinsung
Reparatur
Garagieung
Versicherung
Abschreibung
Verzinsung
Treibstoff
Schmierrmittel
Summe
Selbstkosten
Euro/
BStd.
300
12,40
3,38
2,56
1,39
0,35
2,79
0,31
3,85
0,77
27,83
400
9,78
2,54
3,25
1,04
0,26
2,34
0,24
3,85
0,77
24,05
500
8,30
2,03
3,83
0,83
0,21
2,1
0,19
3,85
0,77
22,09
600
7,39
1,69
4,30
0,69
0,17
1,97
0,16
3,85
0,77
21,00
700
6,80
1,45
4,68
0,59
0,15
1,89
0,14
3,85
0,77
20,35
800
6,41
1,27
4,96
0,52
0,13
1,83
0,12
3,85
0,77
19,84
900
6,14
1,13
5,18
0,46
0,12
1,8
0,10
3,85
0,77
19,55
1000
5,96
1,02
5,34
0,42
0,10
1,78
0,09
3,85
0,77
19,33
1100
5,83
0,92
5,45
0,38
0,10
1,77
0,09
3,85
0,77
19,19
1200
5,75
0,85
5,53
0,35
0,09
1,76
0,08
3,85
0,77
19,04
1300
5,69
0,78
5,59
0,32
0,08
1,75
0,07
3,85
0,77
18,89
1400
5,66
0,73
5,62
0,3
0,07
1,75
0,07
3,85
0,77
18,82
1500
5,65
0,68
5,64
0,28
0,07
1,75
0,06
3,85
0,77
18,75
1600
5,64
0,63
5,64
0,26
0,07
1,75
0,06
3,85
0,77
18,68
Auslastung
pro Jahr
Gerät
Ausgangsdaten
Verzinsung:
Traktor:
Bereifung:
Bereifung
Gerät
Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: Jänner 2000
4,5 % p.a.
Anschaffungspreis: 49.319,--Euro
Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 8000 Betriebsstunden bei 1600 Betriebsstunden pro Jahr.; Lebensdauer: 12
Jahre bei 300 Betriebsstunden pro Jahr.
Anschaffungspreis: 4.197,-Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 2400 Betriebsstunden bei 1600 Betriebsstunden
pro Jahr.; Lebensdauer: 5 Jahre bei 300 Betriebsstunden pro Jahr.
Geräteselbstkosten
Eintrommelseilwinde kmb ESW 41 B
Betriebsmittelkosten
Euro/Betriebsstunde
Auslastung pro
Jahr
(Betriebsstunden)
Abschreibung
Verzinsung
Reparatur
Garagierung
Abschreibung
Euro/BStd.
300
0,64
0,14
0,09
0,06
0,35
1,24
400
0,5
0,1
0,11
0,04
0,35
1,09
500
0,41
0,08
0,13
0,03
0,35
1,02
600
0,36
0,07
0,15
0,03
0,35
0,94
700
0,33
0,06
0,17
0,02
0,35
0,94
800
0,3
0,05
0,18
0,02
0,35
0,87
900
0,29
0,05
0,19
0,02
0,35
0,87
1000
0,28
0,04
0,2
0,02
0,35
0,87
1100
0,27
0,04
0,2
0,02
0,35
0,87
1200
0,27
0,03
0,21
0,01
0,35
0,87
1300
0,26
0,03
0,21
0,01
0,35
0,87
1400
0,26
0,03
0,21
0,01
0,35
0,87
Ausgangsdaten
Verzinsung:
Seilwinde:
Zugseil:
94
Summe
Selbstkosten
Gerät
Zugseil
Preisangaben ohne Umsatzsteuer. Stand: April 1999
4,5 % p.a.
Anschaffungspreis: 1 837,--Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 7000 Betriebsstunden bei 1400 Betriebsstunden pro Jahr; Lebensdauer: 9 Jahre bei 300 Betriebsstunden pro Jahr.
Anschaffungspreis: 172,--Euro; Maximale wirtschaftliche Nutzungsdauer: 500 Betriebsstunden.
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Beispiel einer Leistungstabelle für die Holzrückung
(Quelle: nach G. Rieger FVA-Freiburg)
Grundzeittabelle
Mittlere Stück
(fm o. R.)
Stück-MasseBereich
Grundzeit
(min/fm)
Mittlere Stück
(fm o. R.)
Stück-MasseBereich
Grundzeit
(min/fm)
0,10
0,08 – 0,12
18,5
0,70
0,65 – 0,74
8,2
0,15
0,13 – 0,17
15,8
0,80
0,75 – 0,84
7,7
0,20
0,18 – 0,22
14,1
0,90
0,85 – 0,94
7,3
0,25
0,23 – 0,27
12,9
1,00
0,95 – 1,09
6,9
0,30
0,28 – 0,32
12,0
1,20
1,10 – 1,28
6,2
0,35
0,33 – 0,37
11,2
1,40
1,30 – 1,49
5,7
0,40
0,38 – 0,42
10,6
1,60
1,50 – 1,69
5,3
0,45
0,43 – 0,47
10,1
1,80
1,70 – 1,89
4,9
0,50
0,48 – 0,54
9,9
2,00
1,90 – 2,09
4,6
0,60
0,55 – 0,64
8,8
ab 2,10
ab 2,10
4,2
Zuzug
Mittlere einfache Fahrentfernung
Zuzugsrichtung
mittlere
Zuzugsentfernung
M
%
eben/bergauf/ Mit
Hilfswinde bergab
bergab
(15 – 50 %)
0 – 50
0
M
%
%
51 – 150
5
1 – 20
0
5
151 – 250
10
11 – 20
5
10
251 – 350
15
21 – 30
10
20
31 – 40
15
25
351 – 450
20
41 – 50
20
30
451 – 550
25
z.B.:
Mittlere Stückmasse
Zuzug
Mittlere einfache Fahrentfernung
Vorgabezeit:
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
0,30 fm
= 12 min/fm
25 m, bergauf
+ 10%
230 m
+ 10%
12 min + 20 % (= 2,4 min)
= 14,4 min
95
Kalkulation der Holzerntekosten
Gegenüberstellung zweier Holzernteverfahren
verrechnete Betriebsmittelkosten Motorsäge
3,73 Euro/Bstd.
verrechnete Betriebsmittelkosten Schlepper + Winde
23,11 Euro/Bstd.
Festmeterkosten
a) Sortimentverfahren – mit Motorsäge, händische Lieferung
Schlägerung
133 min/fm, Euro 8,10/Std.
17,96
100 % Soziallasten
17,96
16 min/fm MS-Laufzeit
0,99
5 % Werkzeugpauschale
0,90
(von Euro 17,96)
Vorrücken, händisch
Lagerung
37,81
69 min/fm, Euro 8,10/Std.
9,32
100 % Soziallasten
9,32
5 % Werkzeugpauschale
0,47
(von Euro 9,32)
19,11
Kosten/fm
56,92
b) Sortimentverfahren – mit Motorsäge, Traktor + Rückewagen
Schlägerung
112,5 min/fm, Euro 8,10/Std.
15,19
100 % Soziallasten
15,19
54,3 min/fm MS-Laufzeit
3,38
5 % Werkzeugpauschale
0,76
(von Euro 15,19)
Vorrücken
mit Traktor
und Rückwagen
27,2 min/fm, Euro 8,10/Std.
3,67
100 % Soziallasten
3,67
25 min/fm BM-Laufzeit
9,63
Kosten/fm
96
34,52
16,97
51,49
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
14.3.
Investitionsrechnung
Ein weiterer Zweig der Kostenrechnung befasst
sich mit der Beurteilung von geplanten Investitionen und deren mögliche Auswirkung auf die
Kostensituation im Betrieb. Da es sich bei der
Investitionsrechnung um einen sehr komplizierten
Bereich der Betriebswirtschaft handelt – viele
Einflussgrößen sind zu berücksichtigen, eine
Prognose über die wirtschaftliche Entwicklung ist
zu stellen - gibt es, je nach Erfordernis, eine
Vielzahl zum Teil umfangreicher Berechnungsverfahren. Die Kostenvergleichsrechnung stellt eine
der Möglichkeiten dar, um die Zweckmäßigkeit
von Investitionsalternativen zu prüfen (z. B. alte
Maschine oder Neuankauf, Auswahl zwischen
zwei Maschinen).
Die Kostenvergleichsrechnung baut auf der
Kalkulation von Arbeitsverfahren auf (vergleiche
vorstehenden Abschnitt) und berechnet die
gesamten Kosten, die bei der Verwendung eines
bestimmten Arbeitsverfahrens künftig entstehen
werden (z. B. im nächsten Jahr, oder im
Nutzungszeitraum der Maschine).
Dazu ist die Gliederung der einzelnen Kostenarten
nach ihrer Beschäftigungsabhängigkeit notwendig
(zeitabhängige, mengenabhängige Kosten).
Gegenüberstellung zweier Holzernteverfahren
bei 7000 fm einzuschlagender Masse
Betriebsmittelkosten pro Bstd.
Fixkosten/Euro
Motorsäge
Schlepper + Winde
Variable Kosten/Euro
0,94
2,79
14,53
8,58
1) Sortimentverfahren – mit Motorsäge, händische Lieferung
Schlägerung
15.517 Std. x Euro 8,10
125.688
100 % Soziallasten
125.688
1.867 Std. x Euro 0,94
Vorrücken händisch Lagerung
1.755
1.867 Std. x Euro 2,79
5.209
5% Werkzeugpauschale (von Euro 125.688)
6.284
8.050 Std. x Euro 8,10
65.205
100 % Soziallasten
65.205
5% Werkzeugpauschale (von Euro 65.205)
Zwischensumme
3.260
1.755
Gesamt
396.539
398.294 Euro
2) Sortimentverfahren – mit Motorsäge, Traktor + Rückewagen
Schlägerung
13.125 Std. x Euro 8,10
106.313
100 % Soziallasten
106.313
6.335 Std. x Euro 0,94
5.955
6.335 Std. x Euro 2,79
17.675
5% Werkzeugpauschale (von Euro 106.313 )
Vorrücken
5.316
3.173 Std. x Euro 8,10
25.701
100 % Soziallasten
25.701
2.917 Std. x Euro 14,53
42.384
2.917 Std. x Euro 8,58
25.028
Zwischensumme
Gesamt
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
312.047
360.386 Euro
97
Rechnerischer Verfahrensvergleich (Alternative zur
graphischen Darstellung)
Mkr =
=
Mkr
Kf1
Kf2
Kv1
Kv2
=
=
=
=
=
Kf2 – Kf1
(Kv1 – Kv2) : Einheiten i.d. Periode
48.339 – 1.755
(396.539 – 312.047) : 7.000
46.584
= 3.859 fm
12,07
Kostenausgleichspunkt
Fixkosten Verf. 1
Fixkosten Verf. 2
variable Kosten Verf. 1
variable Kosten Verf. 2
Der Kostenausgleich liegt bei rd. 3.860 fm. Eine
Auslastung im Umfang von 7.000 fm rechtfertigt
die Investition.
Graphische Darstellung eines
Verfahrensvergleiches
Anhand einer graphischen Darstellung, welche die
Kostenkurven beider Verfahren beinhaltet, kann
der Kostenausgleichspunkt festgestellt werden
(3860 fm). Bis zu diesem, beziehungsweise ab
diesem ist die erste oder die zweite Alternative
kostengünstiger.
einzelnen Betriebszweigen und zwar deshalb, weil
die produktionsunabhängigen festen sowie die
kalkulatorischen Kosten unberücksichtigt bleiben.
Es werden bei der Deckungsbeitragsrechnung nur
jene Kosten (Teilkosten) berücksichtigt, die unabhängig sind vom Umfang der Produktion, vom
Produktionsverlauf und der Betriebsorganisation.
Man nennt diese Kosten auch mengenabhängige
oder variable Kosten, die bei Auflassung des
Betriebszweiges genauso wie der Rohertrag zur
Gänze wegfallen.
Der Deckungsbeitrag ist ein Beitrag zur Abdeckung
der festen Kosten des Betriebes. Je höher daher
der Deckungsbeitrag eines Betriebzweiges ist,
desto besser können die vorhandenen festen
Kosten des Betriebes abgedeckt werden.
Der Deckungsbeitrag eines Betriebszweiges ist
der Rohertrag abzüglich der variablen Kosten
dieses Betriebszweiges. Bei der Berechnung des
Einkommens sind folgende Festkosten vom
Deckungsbeitrag abzuziehen: Abschreibungen,
Betriebssteuern, Sachversicherungen, Schuldund Pachtzinse, Lohn für ständige Fremdarbeitskosten, allgemeine Wirtschaftskosten, z. T. auch
Reparaturen an Gebäuden. Die Löhne für Familienarbeitskräfte und die Verzinsung des vorhandenen Gebäude- und Maschinenkapitals sind
nicht in Abzug zu bringen, da diese Werte als
Arbeits- bzw. Kapitaleinkommen aufscheinen.
Rohertrag
Vollkosten
Treibstoff-,
Reperatur-,
Materialkosten
Dienstleistungskosten
14.4.
Einkommensberechnung
Die Bedeutung des Betriebszweiges Wald sollte
nicht nur am Rohertrag, sondern vielmehr am
Erfolg, am Deckungsbeitrag und am Beitrag zum
landwirtschaftlichen Einkommen gemessen
werden. Der Beitrag des Einkommens aus dem
Betriebszweig Forstwirtschaft zum landwirtschaftlichen Einkommen ist beträchtlich. Im österreichischen Durchschnitt liegt das Einkommen je
Stunde im Betriebszweig Forstwirtschaft weit
über dem bei Milchviehhaltung, Kalbinnenzucht
und Stiermast. Um nun einen tatsächlichen
Vergleich zwischen den einzelnen Betriebszweigen durchführen zu können, muss das
Verfahren der forstlichen Einkommensberechnung
an die in der Landwirtschaft übliche Vorgangsweise angepasst werden.
Die Teilkosten- oder Deckungsbeitragsrechnung
ist ein geeignetes Instrument zur Beurteilung von
Wettbewerbsverhältnissen
zwischen
den
98
Kalkulator
Abschreibung
Subjektiver Aufwand
Variable
Spezialkosten
Bewertete
Lohnkosten
für eine
Arbeitskraft,
kalk. Zinsen
Betriebserfolg
Einkommen
Deckungsbeitrag
Begriffe aus der landwirtschaftlichen
Einkommensrechnung
Kulturfläche ist die Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes, bestehend aus der
nichtreduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche,
der Waldfläche und den zugepachteten Flächen
abzüglich der verpachteten Flächen. Weide- und
Holznutzungsrechte werden auf Flächenäquivalent umgerechnet und ebenfalls mit einbezogen.
Forstwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst die
bestockte und nichtbestockte Holzbodenfläche,
einschließlich der auf flächenäquivalent umgerechneten Anteilsrechte an Gemeinschaftsbesitz,
oder Nutzungsrechte.
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Gesamt-Familienarbeitskräfte: Zu den Familienarbeitskräften
zählen
alle
familieneigenen
Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft
arbeiten. Hiezu kommen noch jene Familienmitglieder, die im Nebenerwerb tätig sind und das
Einkommen aus diesem Nebenerwerb in die landund forstwirtschaftliche Unternehmung einbringen.
Vollarbeitskräfte: Hiezu zählen die im land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich tätigen
familieneigenen und familienfremden „ständigen”
und „nichtständigen” Arbeitskräfte, wobei für die
Errechnung einer Vollarbeitskraft die Beschäftigung an mindestens 270 Arbeitstagen im Jahr die
Bezugsgrundlage bildet.
Rohertrag umfasst im Wesentlichen:
1. die Betriebseinnahmen aus dem Verkauf der
Wirtschaftserzeugnisse
2. den Geldwert der
a) Lieferungen und Leistungen des Betriebes
an den Haushalt der Besitzerfamilie
b) Naturallieferungen an die familienfremden
Arbeitskräfte sowie an das Ausgedinge
c)
3.
Lieferungen und Leistungen des
Betriebes für längerdauernde Anlagen
z. B. eigenes Holz für Neubauten)
die Zu- bzw. Abnahme von Erzeugungsvorräten
Aufwand ist der zur Erzielung des Rohertrages
aufgewendete Wert an Arbeit und Sachgütern. Er
setzt sich zusammen aus:
1. a) den Kosten für die fremden Arbeitskräfte
(Barlohn,
Sozialversicherung,
Verpflegung und Deputate)
b) den sonstigen Ausgaben für den sachlichen Betriebsaufwand (Saatgut, Forstpflanzen, Düngemittel, Treibstoffe, Reparaturkosten, Schadensversicherungen,
Betriebssteuern u. a. m.)
c) den Schuld-, Pachtzinsen und Ausgedingelasten
2. der Abnahme von Zukaufsvorräten und
Holzlager (Minderwerte) – Mehrwerte von
Zukaufsvorräten werden in Abzug gebracht
und der wertmäßigen Absetzung für Abnützung (Afa). Letztere wird bei Gebäuden,
Einkommensberechnung
Rohertrag
Aufwand
Landw. Einkommen
Arbeitseinkommen
(Lohnanspruch
für Fam. AK)
Bodennutzung
Gesamteinkommen
landwirtschaftliches
Einkommen
Verbrauch
Kapitaleinkommen
(Vermögensrente)
Pacht- und
Schuldzinsen,
Ausgedinge
außerlandwirtschaftliche
Erwerbseinkommen
Fremdlöhne
Sozialeinkommen
u. a. Einkommen
Vermögensänderung =
Kapitaldienstgrenze
Tierhaltung
Bodennutzung
Tierhaltung
Energie
Anlag. Erh.
Wald
Allgemeine
Aufwendungen
Sonstiges
Abschreibungen
Erfolgsermittlung mittels Erfolgsrechnung
(siehe Jahresanalyse)
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Erfolgsermittlung
mittels Bestandesrechnung
(siehe Vermögensvergleich)
99
Grundverbesserungen und Maschinen vorgenommen. Den Abschreibungen liegen
normale, nach der Dauer des Inventars
gerechnete Abschreibungsgrundsätze zugrunde (keine steuerlich zulässigen Sonderabschreibungen).
Gesamteinkommen stellt den Geldwert jener
Gütermengen und Leistungen dar, den die Besitzerfamilie im Laufe eines Jahres verbrauchen kann,
ohne das anfängliche Vermögen zu vermindern. Es
entspricht der Summe von landwirtschaftlichem
Einkommen und nichtlandwirtschaftlichem Einkommen (Gehälter, Löhne bzw. aus selbständiger
Tätigkeit in Form von Fremdenverkehr und anderen
Nebenbetrieben), von Sozialeinkommen (Familienbeihilfen, Schulbeihilfen u. a.) sowie von öffentlichen
Zuschüssen für betriebliche Zwecke (einschließlich
Bewirtschaftungsprämien).
Landwirtschaftliches Einkommen
ergibt sich aus der Differenz von
Rohertrag und Aufwand. Es
umfasst jenen Betrag, der dem
Bauern und seiner mithelfenden,
nichtentlohnten Familie als Entgelt
für die Arbeitsleistung einschließlich
dispositiver Tätigkeit, den Einsatz
des
Eigenkapitals
und
die
unternehmerische Tätigkeit zufließt.
Reinertrag: Der Reinertrag ist ein
Teil des landwirtschaftlichen Einkommens. Er errechnet sich dadurch, dass der Lohnansatz für
die Familienarbeitskräfte (siehe
Arbeitserledigungsaufwand) abgezogen, Schuldzinsen, eventuelle
Pachtzinsen und Ausgedingelasten hinzugeschlagen werden.
Berechnung des Betriebserfolges im Betriebszweig Waldwirtschaft (Forstwirtschaftliches
Einkommen als Teil des landwirtschaftlichen Einkommens).
Er stellt den ziffernmäßigen Erfolg
des schulden-, pacht- und ausgedingefreien Betriebes dar und
ist gleichzeitig der Ausdruck für
die Verzinsung des in den
Betrieben
einschließlich
des
Bodens tätigen (Eigen- und
Fremd-) Kapitals.
100
Beim Vergleich von Deckungsbeiträgen zwischen
land- und forstwirtschaftlicher Nutzung ist zu
beachten, dass dabei eventuell zusätzlich
notwendige Investitionen für die Forstwirtschaft
(z. B. Seilwinde) mit ihren Kapitalkosten
(Abschreibung und Verzinsung) in die Rechnung
einzubeziehen sind.
Betriebserfolg:
Rohertrag - Vollkosten
Einkommen:
Rohertrag - Subjektiver Aufwand
Deckungsbeitrag:
Rohertrag - Variable Spezialkosten
Der Rohertrag
dient
zur
Abdeckung
der
variablen Kosten
und der
fixen Kosten
Der Rest
ist
Deckungsbeitrag
Verbrauch besteht aus dem
Natural- und dem Barverbrauch.
Teilkosten- oder Deckungsbeitragsrechnung
Der Deckungsbeitrag ist ein Beitrag zur
Abdeckung der festen Kosten eines Betriebes. Je
höher der Deckungsbeitrag eines Betriebszweiges ist, desto besser können die vorhandenen festen Kosten des Betriebes abgedeckt
werden.
Der Deckungsbeitrag eines Betriebszweiges ist
der Rohertrag abzüglich der variablen Kosten
dieses Betriebszweiges.
Gewinn
Rohertrag minus variable Kosten = Deckungsbeitrag
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Beispiel: Einkommensrechnung und Deckungsbeitragsrechnung
1. Kleinwalderhebung
Einheitswert des Betriebes:
Waldfläche:
15.624,70 Euro
13,00 ha
Forstlicher Hektarsatz:
Forstlicher Einheitswert:
Steuermessbetrag:
154, 60 Euro
2.010,40 Euro
3,2 Euro (1,6 o/oo)
Verhältnis Einheitswert des Betriebes : Wald = 12,9 %
Gesamt
Abgaben vom Einheitswert
% Anteile der
Forstwirtschaft
Forstwirtschaft
Grundsteuer:
Hebesatz 500 %
16,00
Kammerumlage:
Hebesatz 400 %
12,80
Bauernkrankenkasse:
Hebesatz 350 %
11,2
Zuschussrentenversicherung:
Hebesatz 400 %
12,80
5.210,00
12,90 %
672,10
2.100,00
12,90 %
270,90
Personenbezogene Versicherung:
Raumbenützungskosten:
Sonstige produktionsunabhängige Abgaben:
Sonstige Versicherungen (z.B. Haftpflicht):
Kreditzinsen:
Summe Fixkosten:
945,80
Beratungskosten:
Telefon:
585,20
12,90 %
75,5
Wegbenützungsgebühren:
109
Büromaterial:
300,00
12,90 %
38,7
Summe variable Kosten
223,20
Summe
1.219,00
2. Hilfskostenstellen
Kosten pro Bstd.
Kostenrechnung
Bstd./Jahr
(gesamt)
Kostenstelle
Berechnungsgrundlagen
Vollkosten
Subjektiver
Aufwand
Variable
Spezialkosten
Traktor
Allrad 55 KW
450
18,60
16,10
9,50
Seilwinde
5t
150
3,30
2,60
1,00
Anhänger
Frontkran-Anhänger 6 t
400
4,80
4,10
1,30
Holzspalter
hydraulisch 20 t
150
3,40
2,90
0,80
Motorsäge
3,5 KW
100
4,10
3,90
2,70
Lohnkosten
5,40
-
-
Werkzeugkosten 5 % d. L.
0,40
0,40
0,40
Subjektiver Aufwand:
Verzinsung:
Variable Spezialkosten:
Vollkosten abzügl. Verzinsung
Neuwert x 0,03
Bstd. / Jahr
Reparaturkosten und Treibstoffkosten
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
101
Kostenrechnung
Kosten pro Jahr E
Kostenstelle
Waldbau
Berechnungsgrundlagen
81,30
81,30
500 Tanne
269,30
26,90
26,90
26,90
250 Lärche
95,60
9,60
9,60
9,60
250 Rbu
123,90
12,40
12,40
12,40
100 kg Verbissschutzmittel
192,40
19,20
19,20
19,20
37,20
32,20
190
9,60
8,20
2,60
73,10
-
-
3,50
3,50
3,50
Summe
272,80
193,30
174,50
Traktor 332 Std.
617,50
534,50
315,40
Seilwinde 197 Std.
65,00
51,20
19,70
Spalter 135 Std.
45,90
39,20
10,80
239,40
227,80
157,70
1.230,60
-
-
51,90
51,90
51,90
2.250,30
904,60
555,50
Traktor 5 Std.
9,30
8,10
4,80
Anhänger 5 Std.
2,40
2,10
0,70
62,4 Std. Arbeit
52,40
-
2,50
2,50
2,50
66,60
12,70
8,0
1.219,00
1.219,00
223,20
210,00
-
-
1,429,00
1.219,00
223,20
87 Std. Werkzeugeinsatz
Motorsäge 584 Std.
1.465 Std. Arbeit
1.297 Std. Werkzeugeinsatz
Summe
62,4 Std. Werkzeugeinsatz
Summe
Kosten lt. Kleinwalderhebung
250 Std. Arbeit
Summe
102
Variable
Spezialkosten
81,30
87 Std. Arbeit
Verwaltung
Subjektiver
Aufwand
813,20
20 Std. Anhänger
Anlagen
Vollkosten
Arbeitsbedarf/
Jahr
3.000 Fichte
20 Std. Traktor
Holzernte
Vollkosten
für
Planungsz.
8,70
145,50
6,24
25,00
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Einkommensberechnung
Kostenstelle
Vollkosten Gesamt
Waldbau
Variable
Spezialkosten
Gesamt
Subjektiver
Aufwand Gesamt
Arbeitsaufwand
AKW
272,80
193,30
174,50
8,70
2.250,30
904,60
555,50
146,50
66,60
12,70
8,00
6,24
Verwaltung
1.429,00
1.219,00
223,20
25,00
Summe
4.018,70
2.329,60
961,20
186,44
Rohertrag
4.688,50
4.688,50
4.688,53
Holzernte
Anlagen
Betriebserfolg
669,83
Betriebserfolg = Rohertrag - Volllkosten
Einkommen
Einkommen =
Rohertrag - Subjektiver Aufwand
2.358,93
Deckungsbeitrag
Deckungsbeitrag =
Rohertrag - Variable Spezialkosten
Rohertrag
Vollkosten
4.018, 70 Euro
Subjektiver Aufwand
2.329,60 Euro
Variable Spezialkosten
961,20 Euro
3.727,33
4.688,50 Euro
Betriebserfolg
669, 83 Euro
Forstwirtschaftliches Einkommen
2.358,93 : 186,44 = 12,65 Euro/Std.
Deckungsbeitrag
3.727,33 : 13 = 286, 72 Euro/ha
Weiterführende Literatur: „Kostenrechnung“ (FPP)
14.5.
Waldbewertung
Für die Wertermittlung (Verkehrswert) sind grundsätzlich 3 Verfahren zulässig:
Sach-/Substanzwertverfahren
Waldwert als Summe aus Bestandeswert und
Bodenwert.
Anwendung: Aussetzende Betriebe; Betriebe bis
50 ha Waldfläche
Diese Methode stellt ein Standardverfahren der
Verkehrswertermittlung forstlicher Liegenschaften
bis zu einer Größe von etwa 50 ha dar. Dabei
bildet die Summe aus Bestandeswert und Bodenwert den Wert des Waldgrundstückes. Der
Bestandeswert
wird
unter
Heranziehung
geeigneter Berechnungsverfahren ermittelt, der
Bodenwert in der Regel mit Hilfe von landwirtschaftlichen Vergleichswerten.
Vergleichswertverfahren
Vergleich eines zum Kauf/Verkauf anstehenden
Waldgrundstückes mit dem tatsächlich erzielten
Kaufpreises eines anderen, vergleichbaren Grundstückes.
Anwendung: Waldbodenwerte; selten Waldwerte
(üblicherweise schwer vergleichbar)
BESTANDESWERT: Die Ermittlung des Bestandeswertes geht je nach Situation von den
bisher angefallenen Kosten, den zukünftig zu erwartenden Erträgen bzw. von gegenwärtig erzielbaren Erlösen aus einer Endnutzung aus. Demnach
unterscheiden sich 3 Berechnungsverfahren (die
Prinzipien gelten auch für Einzelbäume).
Ertragswertverfahren
Kapitalisierung des Reinertrages einer forstlichen
Nutzung zum angemessenen Zinssatz.
Anwendung: Betriebe über 50 ha Waldfläche
Kostenwert: Wertermittlungsverfahren für Bestände bis ca. 40 Jahre.
Der Wert eines Bestandes wird aus der Summe
seiner Herstellungskosten (Aufforstung, Wild-
Die Waldbewertung befasst sich mit der Ermittlung von Werten, die sich aus der forstwirtschaftlichen Benützung des Bodens ergeben. Die
häufigsten Bewertungssituationen sind
Grundverkehr
Entschädigung, Schadenersatz
Grundverkehr
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
103
schutz, Nachbesserung, Kulturpflege, Stammzahlreduktion) berechnet.
Bestandeserwartungswert: Wertermittlungsverfahren für Bestände zwischen 40 bis 80 Jahren.
Der Wert eines Bestandes wird bestimmt durch
die im Zeitraum der restlichen Umtriebszeit zu
erwartenden Erträge abzüglich der dafür anfallenden Kosten.
Dieses Verfahren eignet sich auch besonders für
wertvolle Laubbäume ab mittlerem Alter mit guter
bis sehr guter Schaftqualität.
Abtriebswert: Wertermittlungsverfahren für annähernd hiebsreife bzw. hiebsreife Bestände über
80 Jahre.
Der Wert des hiebsreifen Bestandes errechnet sich
aus dem Holzerlös abzüglich den Erntekosten.
Stand der Bewertungstechnik ist die Ermittlung
des Bestandeswertes mittels den „Alterswertfaktoren für die Waldbewertung” von Wolfgang Sagl.
Die Multiplikation des angenommenen erntekostenfreien Abtriebsertrages am Ende der Umtriebszeit mit dem Alterwertfaktor für das tatsächlich zu bewertende Alter ergibt den Bestandeswert zum Bewertungsstichtag. Eingangsdaten
dafür sind Baumartenanteil, Umtriebszeit,
Ertragsklasse, Abtriebsmasse, Holzerlös, Erntekosten, Bestockungsgrad, Kulturkosten.
Über die händische Berechnung hinaus ist
heutzutage die Ermittlung von Bestandeswerten
mit verschiedensten EDV-Programmen Standard.
BODENWERT: Zur Ermittlung des Waldbodewertes
werden üblicherweise Vergleichswert aus der
Landwirtschaft herangezogen. Die dazu verwendete Formel 1 : 2 : 3 = Waldboden : Wiese : Acker
besagt, dass Waldboden mit der Hälfte des
ortsüblichen Wiesenpreises bzw. mit einem Drittel
des Ackerpreises einzustufen ist. Abschläge für
Steilheit, geringe Ertragskraft, schlechte Zufahrtsbedingungen etc. müssen berücksichtigt werden.
Für steile Flächen bzw. im Gebirge wird der Waldbodenwert mit der Faustformel 1 Ertragsklasse
(Bonität) = 0,07 Euro /m2 errechnet. Die Ertragsklasse 10 eines Bestandes bedeutet einen Waldbodenwert von 0,7 Euro /m2.
WALDWERT: Die Summe aus Bestandeswert und
Bodenwert ergibt rein rechnerisch den Wert für
das Waldgrundstück. Die tatsächlich erzielbaren
Preise können vom errechneten Wert nach oben
oder unten abweichen. Angebot und Nachfrage,
Wirtschaftslage, Umstrukturierungsprozesse in der
Landwirtschaft, Größe der Liegenschaft und vieles
mehr sind dabei preisbestimmende Faktoren.
Waldwerte schwanken in einer Bandbreite von
0,20 Euro /m2 (Waldboden geringer Ertragskraft,
Blöße) bis 7,00 Euro /m2 (ertragreicher Waldboden, wertvoller Altbestand).
104
Waldwertermittlung in der Praxis
Ausgehend von der Kenntnis landwirtschaftlicher
Wiesen- und Ackerpreise lassen sich Waldbodenwerte relativ leicht und rasch ermitteln
(Waldbodenwert : Wiese : Acker – 1 : 2 : 3). Etwas
Rechenarbeit ist für den Bestandeswert erforderlich.
Jungkultur: Kostet eine Aufforstung z.B. Euro
3.600,00/ha (Pflanzenmaterial, Arbeit, Wildschutz), beträgt der Bestandeswert im Kulturalter
demnach Euro 0,36/m2 (3.600,00/10.000 m2).
Altbestand: Stocken in einem Altbestand 500
Erntefestmeter (Efm) Holz pro Hektar bei einem
durchschnittlichen Holzerlös von Euro 70,00/fm
und Erntekosten von 20,00 Euro /Efm, so beträgt
der Abtriebswert 25.000,00 Euro /ha (500 Efm x
50,00 Euro ), der Bestandeswert des Altbestandes
daher Euro 2,50/m2 (25.000,00/10.000 m2).
Dickung, Stangenholz: Die Kosten einer Kultur
bzw. der erntekostenfreie Ertrag einer Endnutzung
sind ident mit dem Bestandeswert. Für alle
Altersstufen dazwischen muss die Zinsrechnung
Hilfestellung leisten. Zur Errechnung des Wertes
eines 20-jährigen Bestandes werden die
Kulturkosten üblicherweise mit 3 % aufgezinst
(prolongiert). Der Wert eines 70-jährigen Bestandes
errechnet sich aus der Abzinsung (Diskontierung)
des Abtriebswertes mit demselben Zinsfuß. Beide
Methoden ergeben einigermaßen brauchbare
Werte bis zu einem Alter von etwa 40/50 Jahren.
Faustformel für die Bestandesbewertung: Der
eilige Waldbesitzer bekommt durch folgende
Faustformel eine Vorstellung vom Wert seines
Bestandes
bei
Vollbestockung
(gilt
für
mittlere/gute Bonitäten):
Fichte: Bestandesalter x 0,03 = Bestandeswert in Euro/m2
Buche: Bestandesalter x 0,02 = Bestandeswert in Euro/m2
Kiefer: Bestandesalter x 0,01 = Bestandeswert in Euro/m2
(Beispiel: Fichte 50-jährig x Faktor 0,03 = Euro 1,50/m2)
Addiert man zum Bestandeswert den Bodenwert,
erhält man den Waldwert.
Entschädigung, Schadenersatz
Der Bau von Leitungen (Rohr-, Überlandleitungen)
und die Errichtung von Schutzgebieten (Wasser-,
Naturschutzgebiet) haben Beeinträchtigungen der
Waldbewirtschaftung meist im öffentlichen Interesse zur Folge. Auch Schäden an Bäumen und
Beständen wie etwa durch Waldbrand, Sturm,
Immissionen, Wild, Unfälle, machen andere als im
Grundverkehr verwendete Berechnungen notwendig!
Im Entschädigungs- und Schadensfalle sind unter
anderem folgende Positionen auf ihre Berechnungsnotwendigkeit zu überprüfen:
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Hiebsunreife – vorzeitige Entfernung
Die Entschädigung für die Hiebsunreife errechnet
sich aus dem Bestandeswert im vorliegenden
Alter abzüglich dem Vorertrag aus der tatsächlichen Schlägerung.
Nutzung zur Unzeit – Holzpreisdifferenz
Muss Holz in Zeiten niedriger Holzpreise geschlägert werden, ist der Differenzbetrag zu den
zurückliegenden Höchstpreisen zu entschädigen.
Erhöhte Erntekosten – höhere Kosten für
Schlägerung und Bringung
Jahreszeitlich bedingte Mehrkosten, aber auch
die höheren Erntekosten im Vergleich zu einer
planmäßigen Nutzung sind abzugelten.
Nutzungsentgang – künftiger forstlicher
Ertragsausfall
Leitungstrassen müssen zeitweilig oder dauernd
von forstlichem Bewuchs freigehalten werden.
Der Ertragsausfall bedingt Mindereinnahmen und
ist als zeitweiliger oder dauernder Nutzungsentgang zu entschädigen.
Erhöhte Wiederaufforstungskosten – Differenz
der Aufforstungskosten
Kleinflächige Aufforstungen sind im Verhältnis zu
großflächigen teurer. Höhere Zeitaufwand für Materialbeschaffung und Rüstzeiten sowie im Verhältnis
aufwendigerer Wildschutz sind abzugelten.
Bonitätsminderung – Ertragsausfall nach Bodenverschlechterung
Erddurchmischung im Grabungsbereich und
Befahren der Arbeitsfläche mit schweren
Maschinen haben Bodenverschlechterung zur
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Folge. Der damit verbundene Minderertrag ist zu
entschädigen.
Randschäden – Schäden entlang neu
entstandener Bestandesränder
Expositionsabhängig entstehen an neuen Bestandesrändern Schäden durch erhöhte Astigkeit,
Sonnenbrand und Windaushagerung. Die
Differenz eines geschädigten zu einem
ungeschädigten Bestandesteil muss abgegolten
werden.
Servitutsentschädigung – Duldung der Grundinanspruchnahme
Diese Entschädigung gebührt für die Duldung
einer Maßnahme bzw. der Einschränkung der
Entscheidungsfreiheiten des Grundbesitzers.
Im Einzelfall müssen andere Entschädigungspositionen ergänzt werden.
Zier-, Park- und Gartenbäume
Von Zierbäumen wird im Gegensatz zu Waldbäumen kein finanzieller Ertrag erwartet. Dieser
kann daher nicht Ausgangspunkt für die Wertberechnung sein. Bessere Dienste leisten Anschaffungs- oder Herstellungskoten. Die Kosten
der Pflanze, Pflanzung und Pflege werden für die
Wertermittlung im tatsächlichen Alter aufgezinst,
Wertminderungsbeträge (durch Schäden und
Alterung) abgezogen. Entscheidend ist die Funktion des Zierbaumes (Lärm-, Sichtschutz, Gestaltungselement etc.) und die Wahl der Ausgangsgröße bei der Pflanzung. Der Wert einer 50jährigen Fichte in einem Garten kann durchaus
mehrere hundert Euro betragen.
105
15.
Förderung
Die forstliche Förderung umfasst schwerpunktmäßig folgende Teilbereiche:
Waldbau
• Wiederaufforstung nach Katastrophen
• Bestandesumwandlung
• Läuterung, Mischwuchspflege, Standraumregulierung
• Formschnitt, Kronenpflege, Wertastung
• Sanierung geschädigter Wälder
• Waldwirtschaftspläne und Standortskartierungen
Waldökologische Maßnahmen
• Anpflanzung von Hecken
• Waldrandgestaltung
• Belassen von Spechtbäumen und Totholz
Schutzwaldverbesserung und Hochlagenaufforstung
106
Walderschließung
Forstschutz
• Borkenkäfer-Bekämpfung
• Fichtenblattwespen-Bekämpfung
• Ameisen- und Vogelschutz
Waldwirtschaftsgemeinschaften, Maschinenförderung, Marketing von Holz- und
Biomasse
Innovation und Information
Schutzmaßnahmen gegen Wildschäden
Voraussetzung für den Bezug von Förderungsmittel ist die Einhaltung verschiedenster Richtlinien. Vor Inanspruchnahme sind unbedingt die
Förderungsdienststellen (Bezirksbauernkammer,
Bezirksforstinspektion) zu kontaktieren.
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Auszüge aus Gesetzen
Forstorganisationen
16.
Forstgesetz
in der Fassung der Forstgesetznovelle 2002 (Bundesgesetz)
§1
Zielbestimmung Nachhaltigkeit
Der Wald wirkt in vielfacher Weise positiv auf den
Lebensraum von Mensch, Tier und Pflanze. Das
Forstgesetz dient zur Sicherung der multifunktionellen Wirkungen des Waldes. Die Nutz-,
Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung sind
die bedeutendsten Wirkungen des Waldes.
Zielbestimmungen:
Erhaltung des Waldes und des Waldbodens
Erhaltung der Produktionskraft und der
Wirkungen des Waldes
Sicherung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung
Nachhaltigkeit bedeutet, dass nur der laufende
Zuwachs an Holz genutzt wird. Nachfolgenden
Generationen wird auf diese Art und Weise nichts
weggenommen.
§ 1a
Waldbegriff
Walddefinition: Flächen, die mit Holzgewächsen
(siehe Anhang des Forstgesetzes) bestockt sind
und
eine Flächengröße von mindestens 1.000 m2
und
eine Flächenbreite von mindestens 10 m (von
Stock zu Stock gemessen)
aufweisen.
§3
Wenn die Nutzungsart einer Fläche im Kataster
als „Wald“ eingetragen ist, gilt die Fläche solange
als Wald, solange die Forstbehörde nichts Gegenteiliges feststellt.
(Achtung: Die Fläche gilt auch dann als Wald,
wenn auf dieser Fläche irrtümlich „Wald“ eingetragen ist, tatsächlich dort aber niemals ein Wald
stockte.)
§4
Flächen mit parkmäßigem Aufbau
Neubewaldung
Neuaufforstung: Grundflächen, die bisher nicht
Wald waren und aufgeforstet werden, gelten nach
Ablauf von 10 Jahren als Wald. Wenn jedoch für
die Neuaufforstung Fördermittel beantragt
wurden, gilt die Fläche ab dem Zeitpunkt der
Auszahlung der Förderungsmittel als Waldfläche.
Ausnahme: Bei Hochlagenaufforstungen gilt die
Fläche erst ab dem Zeitpunkt der „gesicherten
Kultur” als Wald im Sinne des Forstgesetzes.
Beachte: Neuaufforstungen sind nach dem
OÖ. Alm- und Kultur-flächenschutzgesetz
bewilligungspflichtig:
a)
Almflächen:
Almflächen dürfen nur aufgeforstet werden,
wenn bestehende Weiderechte nicht geschmälert werden. Das öffentliche oder
private Interesse an der Aufforstung der Alm
muss höher sein als das öffentliche Interesse
an der Erhaltung der Alm.
b)
Grünland:
Flächen im Grünland dürfen nur aufgeforstet
werden, wenn
Kahlschläge, Forststraßen, Holzlagerplätze und
die Kampfzone des Waldes gelten als Wald.
Nicht Wald
Flächen ohne forstlicher Nutzung, welche
eine Überschirmung von 3/10 der Fläche im
Alter von 60 Jahren nicht erreichen
Wald im Verhältnis zum Kataster
•
sie im Flächenwidmungsplan als
„Neuaufforstungsgebiet” ausgewiesen
sind oder
•
wenn man die geplante Aufforstung
(max. 2 ha) dem Bürgermeister der
Gemeinde schriftlich anzeigt und
dieser sie nach dem Einlangen der
Anzeige nicht binnen acht Wochen untersagt. Der Bürgermeister muss innerhalb
dieser Frist die benachbarten Grundeigentümer verständigen und ihnen die
Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen. Bei Neuaufforstungen muss
Strauchflächen, die forstlich nicht genutzt
werden
Einzelne Baumreihen (z.B. Alleen)
Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer
Umtriebszeit bis zu 30 Jahren bewirtschaftet
werden (z.B. Energiewald)
Forstgärten, forstliche Samenplantagen,
Christbaumkulturen (soweit sie nicht auf
Waldboden angelegt wurden und der Inhaber
die Anlage innerhalb von 10 Jahren nach der
Errichtung an die Behörde meldet).
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
109
auch ein Abstand von 5 m zum benachbarten Grund (außer es handelt sich
gleichfalls um Wald) eingehalten werden.
Falls die geplante Aufforstung im Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung
steht, muss sie der Bürgermeister mit
Bescheid untersagen.
Naturverjüngung: Die Waldeigenschaft tritt erst
ein, wenn 50 % der Fläche überschirmt sind und
die forstlichen Gewächse eine Höhe von mehr als
3 m erreicht haben.
Bei einigen besonders rasch- bzw. langsamwüchsigen Baumarten
wurde eine andere Höhe festgelegt, damit eine Naturverjüngung als
Waldfläche festgestellt werden kann:
*) 8 m bei Grau/Weißerle und Robinie
*) 6 m bei Götterbaum, Birke, Hasel, Silber-, Grau- Zitterpappel,
Silberweide, Salweide und Schwarzerle
*) 1 m bei Grünerle, Moorbirke, Zirbe, Latsche und Flaumeiche
§5
Waldfeststellung
Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Fläche um
Wald (auch Schutzwald) handelt oder nicht,
entscheidet auf Antrag des Waldeigentümers oder
von Amts wegen die Forstbehörde.
Kriterium
Die Fläche ist zum Zeitpunkt der Antragstellung „Wald“ bzw. „Nichtwald“.
Die Fläche war in den letzten 10 Jahren
„Wald“ bzw. „Nichtwald“.
§ 13
Wiederbewaldung
Der Naturverjüngung wird generell der Vorzug
gegenüber der Aufforstung eingeräumt. Die
Naturverjüngung soll binnen 10 Jahren durch
Samen-, Stock- oder Wurzelausschlag erfolgen
und die Fläche wieder voll bestocken. Wo dies
nicht möglich ist, muss binnen 5 Jahren aufgeforstet werden.
Nach großflächigen Windwürfen und Schneebrüchen beginnt die Frist zur Wiederbewaldung
mit Beendigung der Schadholzaufarbeitung.
§ 14
Waldbehandlung entlang der
Eigentumsgrenze
Der Eigentümer eines an Wald angrenzenden
Grundstückes hat aus dem nachbarlichen Wald
das Überhängen von Ästen und das Eindringen
von Wurzeln dann zu dulden, wenn ihre Beseitigung den nachbarlichen Wald einer offenbaren
Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand
aussetzen würde. Seit 1.1.2001 kann der betroffene Grundeigentümer für Ertragsausfälle oder
Wirtschaftserschwernis „über das ortsübliche
Ausmaß hinaus” eine Entschädigung verlangen.
Im ZWEIFEL kann der betroffene Grundeigentümer einen schriftlichen Bescheid der Forstbehörde mit Gutachten eines forstwirtschaftlichen
Sachverständigen verlangen. Gegebenenfalls
kann auch der Bezirksforstinspektor ein Sachverständigengutachten erstellen.
Das Bedenkenlose Abhacken von
Ästen und Wurzeln am
Bestandesrand ist daher verboten!
Deckungsschutz: Jeder Waldeigentümer hat
Fällungen entlang der Eigentumsgrenze in einer
Entfernung von weniger als 40 m zu unterlassen,
wenn der nachbarliche Wald einer offenbaren
Windgefährdung ausgesetzt würde.
Der Deckungsschutz ist dem Eigentümer des
angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern
etwaiger an diesen angrenzenden Wäldern zu
gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der
Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz
Verpflichteten weniger als 40 m beträgt.
In besonderen Fällen kann – auf Antrag oder von
Amts wegen – die Forstbehörde den Deckungsschutz auf maximal 80 m erhöhen!
Kein Deckungsschutz ist erforderlich wenn
der nachbarliche Wald 30 Jahre über der
Obergrenze des Hiebsunreifealters liegt (z.B.
benachbarter Fichtenbestand ist bereits 60 +
30 = 90 Jahre alt) und
der Nachbar 6 Monate vor der beabsichtigten
Schlägerung nachweislich verständigt wurde.
Fristen:
Die Frist zur Wiederbewaldung kann bei
Notlage auf Antrag des Grundeigentümers
von Amts wegen (Forstbehörde) um zwei
Jahre verlängert werden (z.B. Krankheit/Katastrophensituation am landwirtschaftlichen Betrieb)
§ 15
Bei energiewirtschaftlichen Leitungsfreihieben
muss nach Fällungen der Leitungsberechtigte für
die rechtzeitige Wiederbewaldung sorgen.
Ausnahme:
Waldteilungen im öffentlichen Interesse (z.B. für
Straßen, Energieleitungen) dürfen auch kleiner
110
Waldteilung
Bei einer Waldteilung (OÖ. Waldteilungsgesetz)
müssen die verbliebenen Waldteile ein Mindestausmaß von 1 ha und eine Mindestbreite von
40 m aufweisen.
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
sein. Das gleiche gilt auch für Maßnahmen im
Rahmen von Agrarstrukturverbesserungen (z.B.
bei Grundzusammenlegungen) und bei der
Bodenreform.
§ 17
§ 16
(Abs.2): Die Behörde kann dennoch eine
Rodungsbewilligung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung
dieser Flächen als Wald nicht der Rodung entgegensteht. Die Behörde muss jedoch dieses
besondere öffentliche Interesse beweisen, d.h. sie
trägt in diesem Fall die Beweislast.
Waldverwüstung
Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot
richtet sich gegen jedermann.
Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlung
oder Unterlassung
die Produktionskraft des Waldbodens
geschwächt oder vernichtet wird,
der Waldboden einer offenbaren Rutschoder Abtragungsgefahr ausgesetzt wird,
die rechtzeitige Wiederbewaldung verhindert
wird,
eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch
• Wind und Schnee
• wildlebende Tiere (jagdbare ausgenommen, siehe § 16 (5) Forstgesetz)
• forstschädliche Luftverunreinigungen
• unsachgemäße Düngung
• Ablagerung von Müll, Gerümpel und
Klärschlamm
eintritt.
Wurde Waldverwüstung festgestellt, so sind von
der Forstbehörde die erforderlichen Maßnahmen
zur Beseitigung der Folgen vorzuschreiben.
Im Wald abgelagerter Abfall muss der Forstbehörde angezeigt werden. Diese muss den Täter
ausforschen oder die Gemeinde zur Beseitigung
des Abfalles – auf Gemeindekosten – verpflichten.
Für den Fall, dass der Täter nicht ausgeforscht
werden kann (das ist in der Praxis des öfteren der
Fall) muss die Gemeinde den Abfall auf ihre
Kosten aus dem Wald räumen lassen!
§ 16 (5)
Waldverwüstung durch Wild
Verfassungsbestimmung: Wird eine durch jagdbare Tiere verursachte flächenhafte Gefährdung des
Bewuchses festgestellt (z.B. Verbiss, Schälung), so
hat das zuständige Organ des Forstaufsichtsdienstes (Forstbehörde) ein Gutachten über
die Ursachen
die Art und das Ausmaß der Gefährdung und
Vorschläge zur Abstellung der Gefährdung an
die Jagdbehörde (Bezirkshauptmannschaft)
und an den Leiter des Forstaufsichtsdienstes
beim Amt der OÖ. Landesregierung (Landesforstdirektor) zu erstatten.
Dieser Paragraf wird in der Praxis in Fällen
starker Verbiss-, Fege- oder Schälschäden
geltend gemacht.
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Rodung
(Abs.1): Die Verwendung des Waldbodens zu
anderen Zwecken als zu Zwecken der Waldkultur (= Rodung) ist verboten.
Ein besonderes öffentliches Interesse ist dann
gegeben, wenn der betreffenden Waldfläche
mittlere oder hohe Schutzwirkung
mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder
hohe Erholungswirkung zukommt.
Die einzelnen Wirkungen des Waldes sind im
Waldentwicklungsplan ersichtlich. Dieser liegt bei
der Forstbehörde öffentlich auf. Wenn eine oben
genannte Wirkung („also ein besonderes
öffentliches Interesse” an der Erhaltung der Waldfläche) vorliegt, gibt es keine Rodungsbewilligung.
(Abs.3): Wenn die Rodung nach § 17 Abs (2) nicht
möglich ist (wegen des „besonderen öffentlichen
Interesses” an der Erhaltung der Waldfläche),
kann die Behörde nach § 17 Abs. (3) noch einmal
verschiedene öffentliche Interessen gegeneinander abwägen.
D.h., wenn das öffentliche Interesse an der
Rodung (= Rodungszweck), z.B. für
Landesverteidigung
Verkehr
Energiewirtschaft, aber auch
Agrarstrukturverbesserung (bei Grundzusammenlegungen)
Siedlungswesen oder
Naturschutz
größer ist, als das öffentliche Interesse, den Wald
zu erhalten, darf dennoch gerodet werden.
§ 17 a
Anmeldepflichtige Rodung
Die anmeldepflichtige Rodung ist ein vereinfachtes Verfahren für kleine Flächen:
Rodungen mit weniger als 1.000 m2 muss man bei
der Behörde nur anmelden. Für den Fall dass die
Behörde die Rodung nicht binnen sechs Wochen
ab Eintreffen des Rodungsantrages untersagt, darf
innerhalb eines Jahres gerodet werden.
Bei der Berechnung der 1.000 m2 werden unmittelbar angrenzende Flächen, die in den letzten
10 Jahren für denselben Zweck gerodet wurden,
angerechnet.
111
Beispiel:
500 m2
für Geräteschuppen 2002
(Zweck Siedlungswesen)
700 m2
angrenzend für Stallerweiterung 2005
(Zweck: Siedlungswesen)
für Siedlungswesen innerhalb von 10 Jahren
=> Fläche wird angerechnet. Fläche überSumme: 1.200 m2 schreitet 1.000 m2. Rodung von 700 m2 ist
daher nicht mehr möglich, nur 500 m2 wären
noch erlaubt.
Die wichtigsten Rodungszwecke wurden bereits
in § 17 (Abs.3) siehe oben angeführt.
§ 18
Rodungsbewilligungen,
Auflagen
(= Vorschreibung der Behörde)
Rodungen können entweder
befristet auf eine bestimmte Anzahl von
Jahren, (z.B. für den Zeitraum von 10 Jahren
bei Schotterabbau) oder
unbefristet (z.B. Straße, Gebäude)
erteilt werden.
Rodungsbewilligungen können mit Auflagen
versehen werden:
Die wichtigste Auflage bei Rodungen ist die
Vorschreibung einer Ersatzaufforstung auf einer
ähnlich großen Fläche. Diese kann auf eigenem
bzw. auch auf fremden Grund und Boden
vorgenommen werden, wenn sich der Rodungswerber mit dem Grundeigentümer vertraglich einigt.
Ist eine Ersatzaufforstung nicht möglich oder nicht
zumutbar, so werden dem Rodungswerber in der
Regel die Kosten einer Ersatzaufforstung vorgeschrieben, welche er in einen Fonds einzahlen
muss. Daraus werden Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes bezahlt.
a) Standortschutzwälder:
Standortschützwälder sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind,
Wasser und Schwerkraft gefährdet ist. Sie
müssen zum Schutz des Bodens besonders
fürsorglich behandelt werden.
Standortschutzwälder sind:
Wälder auf Flugsand oder Flugerdeböden
Wälder die zur Verkarstung neigen (z.B. auf
Kalk, Dolomit)
Wälder auf erosionsgefährdeten Standorten
Wälder auf felsigen, seichtgründigen oder
schroffen Standorten
Wälder auf rutschgefährdeten Hängen
die „Kampfzone des Waldes” und der unmittelbar angrenzenden Waldgürtel darunter.
Der Standortschutzwald muss nicht eigens als
solcher mittels Bescheid ausgewiesen werden, er
ist es bereits aufgrund seiner extremen Lage.
b) Objektschutzwälder:
Objektschützwälder sind Wälder, welche Siedlungen und Verkehrslinien (z.B. Straßen, Eisenbahn) schützen. Sie können mittels Bescheid zu
„Bannwäldern” (siehe § 27) erklärt werden, wenn
sie der direkten Abwehr einer Gefahr dienen.
§ 22
Flächen im Schutzwald dürfen nur bis zu einer
Größe von 0,2 ha ohne Bewilligung geschlägert
werden. In besonders gelagerten Fällen hat die
Forstbehörde die Auszeige der Schlägerung
vorzunehmen (Schutzwaldverordnung).
§ 27
§ 19
Rodungsverfahren
Anträge zur Einleitung eines Rodungsverfahrens
können neben dem Grundeigentümer beispielsweise auch die Agrarbehörde oder verschiedene
Energieversorger einbringen. Ausmaß und Zweck
der Rodung müssen angeführt sein, ein Grundbuchauszug und ein Lageplan müssen beigelegt
werden.
Behandlung und Nutzung des
Schutzwaldes
Bannwald
Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr von
Gefahren für Menschen, Bauwerke, Verkehrslinien
und Kulturen dienen, sind durch Bescheid in Bann
zu legen.
Das Forstgesetz unterscheidet zwei Arten von
Schutzwäldern:
Wichtige Bannlegungsgründe sind:
Schutz vor Lawinen, Steinschlag, Muren,
Hochwasser und Wind,
Sicherung
von
Verkehrsanlagen
und
Energieleitungen,
Abwehr von Emissionen,
Sicherung von Wasservorkommen, Schutz
von Heilquellen,
Erholungswälder in städtischen Gebieten,
a)
b)
Jedem Bannwald muss ein Bescheid zugrunde
liegen!
§ 21
112
Schutzwald
Standortschutzwälder
Objektschutzwälder
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
§ 30
Bannlegungsverfahren
Neben dem Waldeigentümer können auch Institutionen, die an der Bannlegung interessiert sind
(z.B. Straßenerhalter, Eisenbahn) einen Bannlegungsantrag für einen bestimmten Wald stellen.
§ 31
aufheben oder abändern. Andernfalls macht sie
sich straffällig und schadenersatzpflichtig.
Wichtig: Auch der Nachbar eines angrenzenden,
gefährdeten Waldes kann einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung eines bereits erlassenen
Bescheides stellen!
Entschädigung
§ 33
Der Eigentümer erhält eine angemessene
Entschädigung für die Wirtschaftserschwernis im
Falle der Bannlegung. Wenn der Wald künftig nur
in einer bestimmten Art und Weise bewirtschaftet
werden darf (z.B. Einzelstammnutzung anstelle
von Kahlschlag) erhält der Eigentümer die
erhöhten Kosten abgegolten (= vermögensrechtlicher Nachteil).
Die Entschädigung ist vom Begünstigten (z.B.
Straßenerhalter, Eisenbahn) zu leisten.
Der Waldeigentümer kann sich auch, wenn eine
weitere ordentliche forstliche Nutzung des Waldes
praktisch ausgeschlossen ist, den Bannwald
gänzlich ablösen lassen.
§ 32 a
(Wälder mit besonderem
Lebensraum)
Biotopschutzwälder
Darunter fallen folgende Wälder:
(1) Naturwaldreservate (aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen)
(2) Wälder in Nationalparken
(3) Wälder in Naturschutzgebieten
(4) Wälder in Flora-Fauna-Habitatschutzgebieten
(EU-Verordnung)
(5) Wälder in Vogelschutzgebieten (EU-Verordnung)
(4) und (5) werden auch als „Natura 2000Europaschutzgebiete” bezeichnet.
In diesen Wäldern können Ausnahmen von
forstgesetzlichen Bestimmungen mittels Bescheid
bewilligt werden.
Beispiele
Die Wiederbewaldung muss nicht binnen 10
Jahren erfolgen.
Der Wald darf auch „verwüstet” werden (z.B.
Fi-Stangenholz bricht nach Schneedruck
zusammen und bleibt sich selbst überlassen).
Der Schutzwald kann speziell und eigens
behandelt werden.
Borkenkäfer müssen nicht bekämpft werden.
Auch hiebsunreife Bestände (z.B. Fichtenbestände, die weniger als 60 Jahre alt sind)
dürfen geschlägert werden.
Die Behörde entscheidet in diesen Fällen immer mit
Bescheid. Bei Gefahr in Verzug (z.B. bei
Borkenkäfermassenvermehrung) muss die Behörde
einen in dieser Sache bereits erlassenen Bescheid
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Waldbenützung
Jedermann darf Wald zu Erholungszwecken
betreten und sich dort aufhalten.
Unter „Betreten” ist auch das Befahren mit einem
Kinderwagen oder Rollstuhl miterfasst. Auch das
„Betreten” mit Schiern (z.B. Tourenschi, Langlaufschi) und das abschließende Abfahren sind miterfasst. Die Anlage von Loipen (oder Schiabfahrten)
ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet.
Nicht betreten werden dürfen
Forstgärten, Holzlagerplätze, Bringungsanlagen (z.B. Seilbahn) und Betriebsstätten (z.B.
betriebseigene Schottergrube)
Kulturen unter 3 m Höhe
In einem Bereich von 500 m links und rechts von
Liften und Seilbahnen ist das Abfahren nur auf
markierten Pisten oder Schirouten gestattet.
Waldabfahrten sind nicht erlaubt!
Sammeln von Beeren und Pilzen
Beeren und Pilze sind kein herrenloses Gut, sie
gehören prinzipiell dem Grundeigentümer. Dieser
kann das Sammeln von Beeren und Pilzen auf
seinem Grund und Boden gänzlich untersagen
(Tafeln aufstellen). Tut er das nicht, ist das
Sammeln für den Eigengebrauch im Ausmaß von
2 kg/Person/Tag gestattet. Gewerbsmäßiges
Sammeln von Beeren und Pilzen (z.B. für Feilbietung am Markt) ist verboten.
§ 34
Benützungseinschränkungen
Befristete Sperren:
Sperre kann durch den Waldbesitzer erfolgen
(Dauer maximal vier Monate z.B. 1.1. – 30.4).
Für diesen Fall ist keine behördliche Bewilligung
erforderlich.
Beispiele dafür sind
Gefährdungsbereich der Holzfällung, der
Holzbringung und der Verladestelle für die
Dauer der Holzerntearbeiten
Windwurf- oder Schneebruchflächen bis zum
Ende der Aufräumungsarbeiten
Insektenbefallsflächen (z.B. Fichtenblattwespe) für die Dauer der Bekämpfungsmaßnahmen.
113
Dauerende Sperren
Beispiele dafür sind
Forstliche Sonderkulturen (z. B. Christbaumkulturen)
Tiergärten, Pflanzgärten oder Flächen mit
besonderen Erholungseinrichtungen (z.B.
Wanderweg mit Zwergen und Burgen)
Kleinere Flächen, die sich der Besitzer für
eigene Zwecke vorbehält;
Die Fläche darf 5 % der Gesamtwaldfläche,
maximal jedoch 15 ha betragen. Bei einer
Gesamtwaldfläche unter 10 ha darf der
Waldbesitzer ein Hektar dauernd sperren.
Eine befristete Sperre einer Waldfläche über
die Dauer von 4 Monaten hinaus bzw. eine
dauernde Sperre einer Waldfläche über das
Ausmaß von 5 ha hinaus müssen forstbehördlich genehmigt werden.
Die Kennzeichnung der Sperre hat mittels
Hinweistafeln an jenen Stellen zu erfolgen, an
denen öffentliche Straßen und Wege, markierte
Wanderwege, Güterwege und Forststraßen bzw.
auch markierte Schirouten, -pisten und -loipen in
die gesperrte Fläche führen oder an diese unmittelbar angrenzen.
Bei einer dauernden Sperre muss der Waldeigentümer eine Umgehungsmöglichkeit schaffen. Falls
dies unmöglich ist, muss er die Benutzung der
gesperrten Fläche auf durchführenden Wegen
zulassen. Im Falle einer Zaunfläche müssen Übersteige bzw. Tore errichtet werden.
§ 35
Überprüfung von Sperren
Die Behörde muss im Fall von Zweifel an der
Zulässigkeit einer Sperre diese von Amts wegen
überprüfen. Weiters kann sie dies auch auf Antrag
der Gemeinde
des Fremdenverkehrsverbandes
einer Freizeitorganisation (z.B. Alpenverein)
des Waldeigentümers tun.
Ergibt die Überprüfung die Unzulässigkeit der
Sperre, so muss der Waldeigentümer diese
beseitigen.
Gesperrte Waldflächen können aber auch
aufgrund eines anderen Gesetzes (z.B. Sperre
aufgrund des Jagdgesetzes) rechtmäßig sein.
Diese dürfen von der Forstbehörde nicht überprüft werden.
§ 37
auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten mit Bescheid (Größe, Dauer) festgelegt.
Schneeflucht: Im Falle eines Schlechtwettereinbruches (bes. im Gebirge) ist jeder Waldeigentümer
verpflichtet fremdes Weidevieh in seinen Wald
eintreiben zu lassen (Schutz). Er hat dafür Anspruch auf vermögensrechtliche Entschädigung.
§ 38
Das Schneiteln (Abtrennen von Grünästen am
lebenden Baum) ist verboten. Die Gewinnung von
Laub- oder Nadelstreu am Boden ist erlaubt. Sie
darf jedoch nur jedes 4. Jahr auf derselben Fläche
erfolgen. Im Schutzwald ist sie gänzlich verboten.
§ 40
Feuerentzünden im Wald
Folgender Personenkreis darf im Wald Feuer
entzünden und abbrennen:
Waldeigentümer
Forst-, Forstschutz- und Jagdschutzorgane
und
vom Waldeigentümer ermächtigte Personen
Es darf zudem keine akute Waldbrandgefahr
bestehen (z.B. bei Trockenheit). Das Wegwerfen
von brennenden oder glimmenden Gegenständen
(z.B. Zündhölzer, Zigaretten) ist verboten. Ein
beabsichtigtes Schlagbrennen ist der Gemeinde
zu melden.
§ 43
Forstschädlinge, Anzeigepflicht
Die Waldeigentümer haben eine gefahrdrohende
Vermehrung von Forstschädlingen (z. B.:
Insekten, Mäuse, Pilze und Viren) umgehend der
Forstbehörde zu melden.
§ 44
Maßnahmen bei Schädlingsbefall
Der Waldeigentümer muss in geeigneter und ihm
zumutbarer Weise
einer Schädigung des Waldes durch
Forstschädlinge vorbeugen und
Forstschädlinge, die sich bereits in
gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam
bekämpfen.
Waldweide
§ 45
Die Waldweide darf den Wald und seine
Wirkungen nicht gefährden. In Verjüngungsflächen (sg. „Schonungsflächen“) ist die Waldweide verboten. Diese werden von der Behörde
114
Streugewinnung
Sonstige Maßnahmen
Es ist verboten, durch Handlung oder Unterlassung die Vermehrung von Forstschädlingen zu
begünstigen. Bereits gefälltes Holz, das von
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Forstschädlingen befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist rechtzeitig aus dem Wald
zu entfernen. Falls dies nicht geschieht, muss es
chemisch oder mechanisch behandelt werden
(z.B. chemisch besprühen oder entrinden).
Diese Verpflichtung trifft den
Waldeigentümer oder den
jeweiligen Inhaber (z.B. Holzhändler)
des Holzes, wenn dieses bereits
verkauft ist.
§ 47ff
Forstschädliche
Luftverunreinigungen
Diese Paragraphen definieren forstschädliche
Luftschadstoffe, legen Grenzwerte und Gegenmaßnahmen fest, regeln das Bewilligungsverfahren für Anlagen, die Schadstoffe ausstoßen,
die Haftung, den Schadenersatz und die Verjährung von Schäden, die durch Luftschadstoffe
verursacht werden.
§ 58
Bringung
Die Bringung hat so zu erfolgen, dass sowohl der
Waldboden als auch der Bestand möglichst wenig
Schaden erleiden. Durch die Bringung dürfen
keine neuen Runsen oder Wasserläufe entstehen.
Im Hochwasserbereich gelagertes Holz muss so
rasch als möglich abtransportiert werden.
Für die Behebung von Schäden (z.B. Runsen am
Waldboden) sind der
Bringungsunternehmer und der
Waldeigentümer
gemeinsam verantwortlich!
§ 59
Forstliche Bringungsanlagen
Unter diesen Begriff fallen Forststraßen und Materialseilbahnen.
Definition Forststraße
Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von
Kraftfahrzeugen bestimmte nicht öffentliche
Straße mit allen dazugehörigen Bauwerken
(z.B. Stützmauern, Brücken).
Sie muss mehrere Kriterien erfüllen
1) Sie muss dem Holztransport und dem
wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der
Wälder dienen.
2) Sie braucht eine Verbindung zum öffentlichen
Verkehrsnetz.
3) Sie wird für die Dauer von mehr als einem
Jahr angelegt.
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
4)
Das Niveau des Geländes wird bei der Errichtung um mehr als einen halben
Meter verändert oder
die neue Straße ist auf mehr als einem Drittel
ihrer Länge geschottert oder befestigt (Unterbau).
Traktorwege gelten nur dann als „Forststraße”,
wenn diese den obigen Mindeststandard erfüllen.
Falls sie ihn nicht erfüllen, gelten sie als „Rückegassen”.
Rückegassen sind keine forstlichen Bringungsanlagen. Bei ihrer Errichtung ist keine nennenswerte
Erdbewegung erforderlich, da in der Regel der
Waldboden befahren wird.
Speziell für Oberösterreich
Gemäß einer internen Absprache des Landes
Oberösterreich zwischen Naturschutz- und Forstbehörde (8.1.2002) sind Verbreiterungen von
Forststraßen und Rückewegen bis zu einem
Ausmaß von 1 m naturschutz- und forstrechtlich
bewilligungsfrei, auch wenn bei der betreffenden
Maßnahme Bagger oder Schubraupen eingesetzt
werden. Bestehende Rückewege, die verbreitert
werden sollen, müssen jedoch schon bislang mit
einem zweispurigen Fahrzeug (z.B. Steyr 18Traktor) befahrbar gewesen sein. Diese Regelung
gilt nicht für Schutzwälder.
Eine „Rückegasse” ist, wie bereits erwähnt, bewilligungsfrei. Eine „unerhebliche” Geländekorrektur wie z.B. ein kleiner Hanganschnitt, eine
kurze Aufschüttung einer Feuchtstelle oder ein
Abscheren eines Wurzelstockes mit dem Rückeschild des Traktors ändern nichts an der Qualifikation als „Rückegasse”. Solche „unerheblichen”
Geländekorrekturen bei einer Rückegasse können
ohne Bewilligung durchgeführt werden.
§ 60
Bauweise
Forststraßen sollen möglichst harmonisch ins
Landschaftsbild eingefügt werden. Die Errichtung
darf keine Erosionen oder Rutschungen begünstigen oder den Hochwasserabfluss behindern.
§ 61
Planung und Bauaufsicht
Bringungsanlagen dürfen nur auf Grund einer
Planung und unter Bauaufsicht befugter
Fachkräfte errichtet werden. Die Planung wird
regelmäßig von Forstwirten, die Bauaufsicht von
Förstern durchgeführt.
Achtung: Wird eine Raupe oder ein Bagger im
Wald eingesetzt, so ist vorher mit der Forstbehörde oder mit der Landwirtschaftskammer Kontakt aufzunehmen, außer für
den Fall dass eine bestehende Forststraße
um weniger als 1 m verbreitert wird.
115
§ 62
in Verbindung mit § 66
Arten von Forststraßen
Es gibt zwei Arten von Forststraßen,
anmeldepflichtige oder bewilligungspflichtige.
Bewilligungspflichtig ist eine Forststraße beispielsweise dann, wenn sie durch ein Arbeitsfeld der
Wildbach- und Lawinenverbauung führt (weitere
Möglichkeiten siehe § 62).
Alle anderen Arten von Forststraßen sind
anmeldepflichtig (siehe § 64). Spätestens sechs
Wochen vor dem Trassenfreihieb muss das
Forststraßenprojekt bei der Forstbehörde
angemeldet werden. Untersagt die Forstbehörde
den Bau nicht binnen sechs Wochen mit
Bescheid, darf die Forststraße errichtet werden.
§ 66
Befristete Bringung über
fremden Grund und Boden
Jeder
Waldeigentümer
(oder
Nutzungsberechtigte) darf auf die mindestschädliche Weise
Holz über fremden Boden bringen bzw. dort
lagern, sofern die Bringung oder Lagerung ohne
Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder überhaupt nicht
möglich ist.
Über die Notwendigkeit sowie die Art und Weise
der Bringung hat, wenn hierüber zwischen den
Parteien keine Einigung zustande kommt, auf
Antrag einer Partei die Behörde zu entscheiden.
Im Bescheid muss die Menge des Holzanfalls
(bzw. die Menge des Holzanfalls der nächsten
fünf Jahre) genau ausgewiesen werden.
Achtung: Für die Benützung des fremden
Grundes (Bringungsanlage) kann eine Entschädigung verlangt werden.
§ 66 a
Forststraße auf fremden Grund
In Härtefällen kann die Forstbehörde die Errichtung einer Forststraße auf fremdem Grund und
Boden mittels Bescheid zugunsten eines angrenzenden Waldbesitzers anordnen. Dies jedoch
nur, wenn eine zweckmäßige Bewirtschaftung auf
anderem Wege nur mit unverhältnismäßig hohen
Kosten verbunden wäre.
Der in Anspruch genommene Waldeigentümer hat
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung
(§ 67).
§ 68 - § 73 Bringungsgenossenschaften
Mindestens drei (oder mehr) Grundeigentümer
können sich gemeinschaftlich zu einer Bringungs116
genossenschaft z.B. für den Bau einer Forststraße
zusammenschließen. Wenn es Rahmen eines
sinnvollen gemeinschaftlichen Projektes notwendig ist, kann sogar eine widerstrebende
Minderheit (mit „2/3 Flächenmehrheitsbeschluss”
der übrigen Mitglieder) zwangsweise miteinbezogen werden. Die Genossenschaft unterliegt der
Aufsicht der Forstbehörde.
§ 80
Schutz hiebsunreifer Bestände
Bestände, die noch nicht hiebsreif sind, dürfen
nicht kahlgeschlagen werden. Die Hiebsreife ist
von Baumart zu Baumart verschieden, in der
Regel beträgt sie 60 Jahre (z.B. bei Fichte, Tanne,
Lärche, Kiefer und Buche).
Einige raschwüchsige Baumarten sind bereits
früher hiebsreif:
Douglasie, Küstentanne, Weymouthskiefer
mit 40 Jahren
Esche mit 30 Jahren
Schwarzerle, Birke mit 20 Jahren
Pappel, Weide, Robinie mit 10 Jahren
In hiebsunreifen Beständen darf bei einer Pflegenutzung (z.B. Durchforstung) eine Überschirmung von 6/10 der Fläche nur dann unterschritten
werden, wenn spätestens in 5 Jahren diese Überschirmung wieder erreicht wird.
§ 81
Ausnahmebewilligungen von der
Hiebsunreife
Ausnahmebewilligungen von der Hiebsunreife
können von der Forstbehörde auf Antrag des
Waldeigentümers in folgenden Fällen gewährt
werden:
In außergewöhnlichen Unglücksfällen, bei
welchen der Fortbestand des Betriebes
gefährdet wäre,
wenn auf dem Standort ein schlechtwüchsiger oder besonders lückiger (räumdiger)
Bestand stockt, der durch einen besseren
ersetzt werden soll (Bestandesumwandlung),
wenn der Bestand durch Wild, Weidevieh,
Rotfäule oder Schädlinge bereits sehr stark
beschädigt wurde.
§ 82
Verbot von Kahlhieben
Kahlhiebe sind verboten, wenn durch sie die
Produktionskraft des Bodens oder der Wasserhaushalt des Bodens dauerhaft beeinträchtigt
würde.
Für Großkahlhiebe im Hochwald gibt es folgende
Obergrenze:
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
a)
b)
Breite weniger als 50 m, Länge max. 600 m
(ca. 3 ha)
Breite mehr als 50 m, jedoch nicht größer als
maximal 2 ha
Angrenzende Kahlflächen oder noch nicht
gesicherte Verjüngungen sind, ohne Rücksicht auf
die Eigentumsverhältnisse, in die gesamte Fläche
mit einzurechnen.
§ 85
Bewilligungspflichtige Fällungen
Kahlhiebe und Einzelstammentnahmen über 0,5
ha müssen von der Forstbehörde (i. d. Regel vom
Bezirksförster) bewilligt werden.
Einzelstammentnahmen gelten dann als Kahlhiebe, wenn die verbliebene Überschirmung unter
5/10 (= 50 %) liegt.
§ 87 - 94 Fällungsbewilligungen
Die Fällungsbewilligung muss vom Waldeigentümer beantragt werden. Im Falle von Aufforstungsrückständen kann sie mit der Auflage
erteilt werden, dass diese innerhalb eines
gewissen Zeitraumes nachgeholt werden müssen.
Wenn starke Zweifel bestehen, dass der Waldeigentümer nach Durchführung der Fällung wieder
aufforstet, kann die Behörde eine Kaution (Sicherheitsleistung) in der Höhe der Aufforstungskosten
vorschreiben. Die Kaution wird wieder frei, wenn
der Waldeigentümer tatsächlich aufgeforstet hat
bzw. die Kultur bereits gesichert ist.
Die Forstbehörde muss binnen 6 Wochen nach
Einlangen des Fällungsantrages entscheiden,
andernfalls darf der Waldeigentümer die
beantragte Fällung durchführen. Eine von der
Behörde erteilte Fällungsbewilligung ist fünf
Jahre lang gültig.
§ 86
Freie Fällungen
Fällungen sind frei, wenn
sie weniger als ein halbes Hektar groß sind bzw.
nach der Fällung eine gesicherte Verjüngung
zurückbleibt bzw.
Schadholz aufgearbeitet wird und zudem
etwaige Schlagfronten begradigt werden.
Bei Flächen über 0,5 ha muss die Behörde
spätestens eine Woche vor Beginn der
Schlägerung verständigt werden (Meldung).
§ 153
Verkehr mit Vermehrungsgut
Forstliches Vermehrungsgut (Samen, Pflanzen)
dürfen nur mit Bewilligung der Forstbehörde in
den Verkehr gebracht werden.
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
§ 98 ff
Wildbach- und
Lawinenverbauung
In Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen
kann die Behörde besondere Maßnahmen
vorschreiben (z.B. Fällungen nur in Verbindung
mit Verbauungen genehmigen, Waldweide
einschränken etc.).
Jede Gemeinde ist verpflichtet, jeden auf
ihrem Gebiet gelegenen Wildbach mindestens
einmal/Jahr (am besten im Frühjahr) begehen
zu lassen. Falls sich dort Holz oder andere
Hemmnisse angesammelt haben, muss sie den
Wildbach auf ihre Kosten räumen lassen.
§ 113
Bestellungspflicht
Ab 1.000 ha Waldfläche muss jeder Forstbetrieb
einen Förster, ab 3600 ha einen Forstwirt
(Akademiker) für die Leitung des Forstbetriebes
anstellen.
§ 141 ff
Forstliche Förderung
Forstliche Förderungen können in Form von
Beihilfen oder Zinszuschüssen gewährt werden.
Einen Teil der Kosten hat der Förderungswerber
jedoch immer selbst tragen.
Die forstliche Förderung ist sehr umfangreich. Sie
umfasst technische Maßnahmen (z.B. Bauten der
Wildbach- und Lawinenverbauung, Anschaffung
von Maschinen etc.), ökologische Maßnahmen,
(z.B. Spechtbäume, Aufforstungen, Dickungspflege etc.) und wirtschaftlichen Maßnahmen (z.B.
Holzvermarktung, Waldwirtschaftsgemeinschaften
etc.). Im Einzelnen sind die Förderungsrichtlinien
des Bundes zu beachten. Dort finden sich alle
förderungsfähigen Maßnahmen mit der Höhe des
Betrages für die jeweilige Maßnahme.
Vorgangsweise: Der Förderungswerber schließt
mit dem Bund (Hauptgeldgeber) einen
Förderungsvertrag ab in welchem er sich zur
Durchführung verschiedener Maßnahmen verpflichtet. Kommt er diesen nicht nach, muss er
den Förderungsbetrag (mit 3 % Zinsen) zurückzahlen. Kontrollen sind jederzeit möglich.
§ 148 ff
Forstliches Saatgut und
Forstliches Pflanzgut
Nicht jede Art von Samen oder Forstpflanzen ist
geeignet um in Zukunft einen qualitativ hochwertigen Bestand heranzuziehen. Deshalb dürfen nur
„anerkannte Bestände” beerntet werden. Das
Saat- und Pflanzmaterial muss genau nach
Herkunftsgebiet und Höhenlage bezeichnet
117
werden. Für das In-Verkehr-bringen (z.B. den
Verkauf) ist eine behördliche Genehmigung
notwendig.
Forstpflanzenzüchter (auch bäuerliche) müssen
genaue Aufzeichnungen in Buchform führen (z.B.
Saatgutbuch, Pflanzenbuch).
§ 171
Aufgaben der Forstbehörden
Sämtliche Wälder Österreichs unterliegen der
Überwachung der Forstbehörde. Diese haben im
einzelnen:
Wälder zu überwachen (z.B. auf Forstschädlinge),
Gutachten abzugeben (z.B. bei Problemen,
Streitfällen),
an der Forstlichen Förderung mitzuwirken
und
den Holzeinschlag periodisch zu ermitteln
(Statistik).
Sachbeschädigung nur für vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Verhalten.
Beispiel „Vorsatz”: Der Waldbesitzer wirft einen
Baum genau auf ein parkendes Auto und will es
auch so.
Beispiel „grobe Fahrlässigkeit”: Der Waldbesitzer schneidet einen Baum ohne Warnruf und
ohne sich umzusehen in irgendeine Richtung und
trifft zufällig einen Wanderer, der querschnittgelähmt wird.
Forstorgane sind berechtigt, zum Zweck der
Waldaufsicht den Wald zu betreten und
Forststraßen zu diesem Zweck zu befahren.
Der Waldeigentümer haftet weiters für den
Zustand der Forststraße im Rahmen der Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB. Er muss Gefahren,
die durch den mangelhaften Zustand eines Weges
verursacht werden, vermeiden (z.B. Schlaglöcher,
Unterhöhlungen, dürre Äste, die über den Weg
ragen, lockere Felsen, die hereinragen). Für den
Zustand sonstiger Wege (z.B. Wanderwege,
Reitwege, Moutainbike-Wege etc.) haftet er
jedoch nur, wenn er den Weg entsprechend
gekennzeichnet hat und ihn dadurch der Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat.
§ 177
§ 174
Holzankauf in Bausch und Bogen
Strafbestimmungen
Verträge mit Waldeigentümern über Holzankauf in
„Bausch und Bogen” (Überhappsverträge) sind im
Hochwald verboten (Beispiel: 1 ha Wald für eine
bestimmte Summe Euro). In der Praxis empfiehlt
sich der Holzverkauf ab Stock oder ab
Forststraße.
Verstöße gegen das Forstgesetz können mit
Strafen bis zu Euro 7.267,— (ATS 100.000,—)
oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft
werden.
§ 176
Die Verfolgung einer Person wegen Übertretung
dieses Bundesgesetzes ist unzulässig, wenn
binnen eines Jahres von der Behörde keine
Verfolgungshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung
etc.) gesetzt wurde.
Haftung
Prinzipiell gilt, dass jeder, der sich im Wald
abseits von öffentlichen Straßen und Wegen
aufhält, selbst auf die Gefahren des Waldes (z.B.
dürre Äste) und der Waldbewirtschaftung (z.B.
Schlägerung) zu achten hat. Der Waldeigentümer
(und seine Helfer) haben hier keine Pflicht zur
Abwendung einer Gefahr durch Schäden, die aus
dem Zustand des Waldes (z.B. Windwurffläche,
Totäste etc.) entstehen könnten.
Achtung bei Holzschlägerung: Hier haftet der
Waldeigentümer (und seine Helfer) bei Tod oder
Körperverletzung einer Person oder bei
118
§ 175
§ 185
Verjährung
Vollziehung
Das Forstgesetz wird vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vollzogen. Er bedient sich dabei des
Landeshauptmannes (bzw. der Landesforstdirektion) und der Bezirksverwaltungsbehörden (bzw.
der Bezirksforstinspektionen).
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
17.
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
in der Fassung der Novelle 2004
§ 421
Baum auf der Grenze
Das Eigentum eines Baumes wird nicht nach den
Wurzeln, die sich in einem angrenzenden Grunde
verbreiten, sondern nach dem Stamme bestimmt
der aus dem Grund hervorgeht. Steht der Stamm
auf der Grenze mehrerer Eigentümer, so ist ihnen
der Baum gemein.
Für die Zugehörigkeit von Bäumen ist maßgeblich, auf welcher Liegenschaft der Stamm
hervortritt. Grenzbäume stehen somit im Miteigentum nach ideellen Anteilen, dabei geht die
Rechtsprechung grundsätzlich vom Hälfteeigentum aus und nicht nach einer prozentuellen
Aufteilung nach dem Ausmaß des Überragens.
§ 422
Baum an der Grenze
Jeder Grundeigentümer kann die Wurzeln eines
fremden Baumes aus seinen Boden reißen und
die über seinem Luftraume hängenden Äste
abschneiden oder sonst benützen.
Der Überhang gehört wegen seiner natürlichen
Verbindung mit dem Stamm des Baumes
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
(Strauches) zwar dessen Eigentümer, der Nachbar
darf ihn aber infolge der Beanspruchung seines
Luftraumes wie sein Eigentum nutzen oder
„fachgerecht und möglichst schonend” von
seinem Grund aus entfernen, ohne Ansprüchen
des Eigentümers ausgesetzt zu sein. Gleiches gilt
für Wurzeln im Boden.
Überhängende Teile des Stammes sind wie Äste
zu behandeln, sofern es sich nicht um einen
Grenzbaum handelt.
Seit der Novelle 2004 kann der „Entzug von Licht
und Luft“ durch Bäume untersagt werden, wenn
das ortsübliche Ausmaß überschritten wird. Hat
z.B. eine knapp an der Grundgrenze gelegene
Wohnung durch benachbarte Bäume zu wenig
Licht, so kann der betroffene Nachbar verlangen,
dass diese entfernt oder massiv zurückgeschnitten werden, wenn eine „unzumutbare
Beeinträchtigung“ des Grundstückes vorliegt.
Nach Forstrecht ist ein Überhang an Ästen dann
zu dulden, wenn durch dessen Beseitigung der
Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind
oder Sonnenbrand ausgesetzt werden würde
(siehe dazu § 14 Forstgesetz).
119
18.
OÖ. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz
in der geltenden Fassung
§1
Ziel und Abgrenzung
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist:
3. die geordnete Neuaufforstung von Grundflächen zur Wahrung des öffentlichen Interesses
an der Raumordnung;
4. der Schutz der landwirtschaftlichen Kulturflächen in Oberösterreich.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet:
3. Neuaufforstung bedeutet:
a) die Durchführung von Neuaufforstungen mit
forstlichem Bewuchs (§ 1 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975), ausgenommen die Pflanzung
von Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3 des
Forstgesetzes 1975);
b) die Nutzung von Flächen im Kurzumtrieb
(Energieholzflächen),
c) die Anlegung von Christbaumkulturen oder
d) die Duldung des natürlichen Anfluges von
forstlichem Bewuchs (Naturverjüngung)
ab einer bestockten Grundfläche von 1.000 m2
und einer durchschnittlichen Breite von 10 m.
Dabei sind angrenzende Waldflächen oder Aufforstungsflächen unabhängig von ihrer Größe und
Breite einzurechnen.
§5
Bewilligungspflicht für
Neuaufforstungen auf Almen
(1) Neuaufforstungen auf Almen bedürfen einer
Bewilligung der Agrarbehörde.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die
Neuaufforstung
1. bestehende Rechte, insbesondere Weiderechte auf Einforstungsalmen nicht schmälert
und dem öffentlichen Interesse am Schutz
und an der Entwicklung der Almen nicht
zuwiderläuft oder
2. das öffentliche oder private Interesse an der
Neuaufforstung das öffentliche Interesse am
Schutz und an der Entwicklung der Almen
überwiegt.
(3) Betrifft das Bewilligungsverfahren eine Einforstungsalm, sind die betroffenen Nutzungsberechtigten als Parteien im Verfahren zu laden.
120
§9
Neuaufforstung
Die Bestimmungen zur Neuaufforstung gelten
nicht für Grundflächen,
1.
die bereits Wald im Sinne des Forstgesetzes
1975 sind;
2.
die Wald im Sinne des Kaiserlichen Patents
vom 3. Dezember 1852. RGBl. Nr. 250 waren
oder
3.
die den Bestimmungen über Almen unterliegen.
§ 10
Zulässigkeit der Neuaufforstung
(1) Neuaufforstungen sind nur zulässig, wenn
1.
die dafür vorgesehene Grundfläche im
Flächenwidmungsplan der Gemeinde als
Grünland-Sonderwidmung „Neuaufforstungsgebiet” ausgewiesen ist oder
2.
die geplante Aufforstung vor ihrer Durchführung dem Bürgermeister der Gemeinde, in
deren Gebiet die Grundfläche gelegen ist,
schriftlich angezeigt wird und der Bürgermeister nicht innerhalb von acht Wochen
nach Einlangen der Anzeige die Aufforstung
untersagt. Eine solche Aufforstung darf die
Fläche von 2 ha nicht überschreiten. Die
Anzeige hat eine genaue Beschreibung des
Vorhabens der betroffenen Grundstücke, eine
Lageskizze die eine eindeutige Feststellung
der beabsichtigten Aufforstung ermöglicht
und nicht kleiner sein darf als der Maßstab
der Katastralmappe, das Aufforstungsausmaß und die Namen der Eigentümer der an
die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke samt Anschriften zu
enthalten.
(2) Von einer Anzeige nach Abs. 1 Zif. 2 hat der
Bürgermeister jedenfalls die Eigentümer der an
die vorgesehene Aufforstungsfläche angrenzenden Grundstücke zu verständigen und ihnen
die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
(3) Der Bürgermeister hat eine geplante Aufforstung
nach Abs. 1 Zif. 2 mit Bescheid zu untersagen,
wenn sie im Widerspruch zu Raumordnungszielen
oder -grundsätzen des § 2 des OÖ Raumordnungsgesetzes 1994 oder § 11 steht.
(4) Die erfolgte Durchführung einer Neuaufforstung ist dem Bürgermeister anzuzeigen.
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
§ 11
Mindestabstände
(1) Neuaufforstungen dürfen zu fremden Grundstücken bis zu einem Abstand von 5 Metern
durchgeführt werden, sofern nicht im Flächenwidmungsplan ein größerer Abstand festgelegt ist.
(2) Die Abstände nach Abs. 1 gelten nicht
gegenüber Grundflächen die als Wald gelten, neu
aufgeforstet worden sind oder aufgeforstet
werden.
(3) Der Abstand ist bei Bäumen von der Mitte des
Stammes an der Stelle, wo er aus dem Boden
hervortritt und bei Sträuchern von den der Grenze
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
am nächsten aus dem Boden nach oben wachsenden Trieben zu messen.
§ 12
Behörden
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die
Gemeinde.
§ 13
Strafbestimmungen
Verstöße gegen des OÖ Alm- und Kulturflächenschutzgesetz 1999 können mit Geldstrafen bis zu
Euro 5.000,00 bestraft werden.
121
19.
OÖ. Jagdgesetz
in der Fassung 2002 (Landesgesetz)
§1
Das Jagdrecht
(1) Das Jagdrecht erfließt aus dem Grundeigentum und ist mit diesem verbunden.
§5
Jagdgebiete
Die Jagdgebiete werden eingeteilt in
a) Eigenjagdgebiete;
b) genossenschaftliche Jagdgebiete.
§6
Eigenjagdgebiet
(1) Das Eigenjagdgebiet ist eine im Alleineigentum
oder im gemeinschaftlichen Eigentum stehende
zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche im Ausmaße von mindestens 115 Hektar.
(2) Jagdausübungsberechtigte sind in Eigenjagdgebieten die Eigentümer, die Pächter oder die
Jagdverwalter und in genossenschaftlichen
Jagdgebieten die Pächter oder die Jagdverwalter.
(4) Das Jagdrecht im genossenschaftlichen
Jagdgebiet ist entweder zu verpachten oder
durch einen Jagdverwalter auszuüben.
§ 29
Das Pachtentgelt kommt den einzelnen Jagdgenossen zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke, mit Ausnahme jener
Flächen, die auf Wildgehege und Tiergärten
entfallen.
§ 53
§ 6a
2) Die Errichtung eines Wildgeheges bedarf,
sofern die Fläche 4 Hektar überschreitet oder
sofern Schwarzwild oder sonstiges für die Sicherheit von Menschen gefährliches oder schädliches
Wild gehalten wird, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
Genossenschaftliches Jagdgebiet
Die im Bereich einer Ortsgemeinde gelegenen,
nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörenden
Grundstücke bilden das genossenschaftliche
Jagdgebiet.
§8
Jagdberechtigte;
Jagdausübungsberechtigte
(1) Das Jagdrecht steht dem Grundeigentümer
bzw. der Gesamtheit der Grundeigentümer zu.
Jagdberechtigte sind:
a) in Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer
(Eigenjagd);
b) in genossenschaftlichen Jagdgebieten die
Jagdgenossenschaft (Genossenschaftsjagd).
122
Wildfütterung
Wildgehege
1) Ein Wildgehege ist eine eingezäunte Fläche, auf
der Wild gezüchtet oder zur Gewinnung von
Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder
zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird.
§7
Aufteilung des Pachtentgelts
(1) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet
während der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen.
§ 54
Jagdeinrichtung
(1) Der Grundeigentümer hat die Errichtung, Erhaltung und Benützung der notwendigen jagdlichen Anlagen, wie Futterplätze, Jagdsteige,
Jagdhütten, ständige Ansitze und Jagdschirme,
gegen eine angemessene Entschädigung zu
dulden, wenn ihm die Duldung mit Rücksicht auf
die Bewirtschaftung seines Grundes zugemutet
werden kann.
§ 56
Schutz des Wildes
(2) Jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede
Verfolgung von Wild, auch das Berühren oder
Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur
Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten.
§ 56a
Ruhezone
(1) Zum Schutz des Rotwildes vor Beunruhigung
kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag
des Jagdausübungsberechtigten das Betreten
von Grundflächen in einem Umkreis bis zu höchstens 300 Meter von Futterplätzen, die zur
Vermeidung waldgefährdender Wildschäden notLernbehelf für die forstliche Ausbildung
wendig sind, während der Notzeit, die zeitlich zu
befristen ist, verbieten (Ruhezone).
§ 56b
Wildwintergatter
(1) Ein Wildwintergatter ist eine eingezäunte
Fläche eines Jagdgebietes, die aus Gründen des
Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen
vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung
von Wild im Winter bestimmt ist.
(2) Die Errichtung eines Wildwintergatters bedarf
der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 64
Abhalten des Wildes;
Wildschadensverhütung
(1) Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte, dieser jedoch nur im Einvernehmen
mit dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von
den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter,
Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch
geeignete Schutzmittel durchzuführen.
(2) Bei laufend schweren Einbußen am Ertrag hat
die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des
Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer die
notwendigen Schutzmaßnahmen vorzukehren
oder den Wildstand zu vermindern.
(3) Die Jagdausübung und die Wildhege haben
so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes
und seiner Wohlfahrtswirkung für die
Allgemeinheit nicht gefährdet sind.
(4) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 3 liegt
vor, wenn Einwirkungen des Wildes (Verbiss,
Verfegen, Schälen) derartig gelagert sind, dass
z.B.
a) in den Beständen Blößen entstehend oder
auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist,
b) die Aufforstung oder Naturverjüngung innerhalb von 5 Jahren nicht gesichert ist,
c) die Aufforstung bei einer Neubewaldung
innerhalb angemessener Frist nicht gesichert
ist bzw.
d) Naturverjüngungen nicht aufkommen.
§ 67
(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen und an einzelstehenden
jungen Bäumen sind dann zu ersetzen, wenn der
Schaden erfolgte, obwohl der Besitzer diese
ordentlich geschützt hatte.
§ 69
Haftung für Jagd- und
Wildschaden
Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen
werden, hat der Jagdausübungsberechtigte jeden
entstandenen Jagd- und Wildschaden zu ersetzen.
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Geltendmachung des Anspruches
auf Jagd- oder Wildschadenersatz
Der Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens ist binnen drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem
Verlust des Anspruches beim Jagdausübungsberechtigten oder dessen Bevollmächtigten
geltend zu machen. (Fallfrist!)
§70
Jagd- und
Wildschadenskommission
(2) Über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und
Wildschäden entscheidet die beim Gemeindeamt
eingerichtete Jagd- und Wildschadenskommission, im folgenden kurz Kommission genannt. Der
örtliche Wirkungsbereich der Kommission
erstreckt sich auf das Gemeindejagdgebiet.
(3) Die Kommission besteht aus dem Obmann
und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Organ der
Ortsgemeinde hat als Schriftführer zu fungieren.
§ 71
Bestellung der
Kommissionsmitglieder
(1) Der Obmann, und für den Fall seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter, sind von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen.
(2) Der Obmann ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte und unparteiische
Erfüllung seiner Obliegenheiten anzugeloben.
(7) Die beiden weiteren Mitglieder sind nach den
Bestimmungen des § 74 als Vertrauensmänner
der Parteien des Verfahrens von diesen in die
Kommission zu entsenden.
§ 73
§ 65
Garten- und Baumschutz
Anmeldung des Schadens
Der Geschädigte hat, wenn eine gütliche Vereinbarung mit dem Jagdausübungsberechtigten
nicht zustande kommt, seinen Schadenersatzanspruch binnen zwei Wochen nach Ablauf der
im § 69 festgesetzten Frist beim Obmann der
Kommission anzubringen (Fallfrist!).
123
§ 74
Entsendung von
Vertrauensmännern
Der Obmann hat auf ein solches Anbringen
binnen drei Tagen und unter Festsetzung des
Tages der Verhandlung den Jagdausübungsberechtigten (Bevollmächtigten) sowie den
Geschädigten zur Entsendung je eines Vertrauensmannes in die Kommission aufzufordern.
§ 76
Entscheidung der Kommission
(1) Die Kommission hat zunächst auf Grund des
Ermittlungsverfahrens mit Stimmenmehrheit zu
entscheiden, ob der Anspruch auf Schadenersatz
dem Grunde nach zu Recht besteht.
(2) Hat die Kommission entschieden, dass der
Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach
zu Recht besteht, so hat sie die Höhe der
Entschädigung festzusetzen. Als Beschluss der
Kommission gilt in diesem Fall jenes Votum, dem
mindestens zwei Mitglieder beigetreten sind.
Kommt eine solche Stimmenmehrheit nicht
zustande, so entscheidet der Ausspruch des
Obmannes. Hierbei darf jedoch der Obmann das
höchste Votum nicht überschreiten und das
niedrigste nicht unterschreiten.
(3) Keinem Kommissionsmitglied ist es gestattet
sich bei einer Entscheidung der Stimme zu
enthalten.
124
§ 77
Verfahrens- und
Durchführungsbestimmungen
(1) Gegen den Bescheid der Kommission über
Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden
ist eine Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde nicht zulässig. Der Bescheid der
Kommission tritt außer Kraft, soweit eine
Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche
Entscheidung der Sache im Verfahren außer
Streitsachen beantragt. Zuständig ist jenes
Bezirksgericht, für dessen Bereich der Eintritt
eines Jagd- oder Wildschadens geltend gemacht
wird. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71,
sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf
gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden.
Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels
anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich
von der Kommission festgesetzte Entschädigung
als vereinbart.
§ 93
Strafbestimmungen
Verstöße gegen das OÖ. Jagdgesetz können bis
zu Euro 2.180,00 (ATS 30.000,00) oder mit Arrest
bis zu sechs Wochen bestraft werden.
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
20.
Abschlussplanverordnung
in der Fassung 2004 (Landesverordnung)
§1
Grundsätze der
Abschussplanerstellung
(2) Der Abschussplan für Schalenwild ist im
Interesse der Landeskultur so zu erstellen,
dass eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte hergestellt und erhalten wird.
Diese ist dann erreicht, wenn Waldbestände
einschließlich der Weißtanne und der Laubhölzer
auf für diese Baumarten geeigneten Standorten
nach natürlicher Verjüngung oder Aufforstung ohne
Flächenschutz, jedoch mit begleitenden forstlichen
Pflegemaßnahmen, innerhalb der forstrechtlichen
Fristen gesichert aufwachsen können. Vor allem
sind der Verbissgrad und die Fegeschäden an
forstlichen Gehölzen in größeren zusammenhängenden Waldflächen zu berücksichtigen.
(4) Für die Abschussplanung sind jedenfalls das
Verhältnis des Vegetationszustandes innerhalb und
außerhalb von Vergleichsflächen sowie der Verbissgrad auf sonstigen Weiserflächen zu beurteilen.
§2
Vergleichs- und Weiserflächen
(1) Vergleichsflächen sind schalenwilddicht
eingezäunte Waldflächen, die der Beurteilung der
natürlichen Waldverjüngung innerhalb und außerhalb des Zaunes dienen. Weiserflächen sind nicht
gegen Wildverbiss geschützte Naturverjüngungsoder Aufforstungsflächen, deren Verbissgrad
einwandfrei beurteilt werden kann.
(3) Kleinere, isolierte Waldflächen unter zwei Hektar
(z.B. Feldgehölze) sind für die Festlegung von
Vergleichs- und Weiserflächen nicht heranzuziehen.
Jagdausübungsberechtigten bei Bedarf weitere
Vergleichsflächen festlegen. Die Vergleichsflächen
haben ein Mindestausmaß von sechs mal sechs
Metern aufzuweisen. Die Mindesthöhe des
Zaunes hat für Reh- und Gamswild 1,50 Meter, für
Hochwild 1,90 Meter zu betragen.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat die festgelegten Vergleichsflächen entsprechend Abs. 2
einzuzäunen und während der Verwendungsdauer
schalenwilddicht und schalenwildfrei zu halten.
Bestehende Zaunflächen können als Vergleichsflächen angerechnet werden, wenn sie den
Grundsätzen der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 dritter
und vierter Satz entsprechen.
(4) Die Vergleichs- und Weiserflächen sind nach
Erfordernis gemeinsam vom Jagdausübungsberechtigten, dem Verpächter und dem forsttechnischen Dienst der Behörde zeitgerecht vor der
Abschussplanung zu besichtigen. Dabei sind der
Vegetationszustand sowie der Verbissgrad im
Sinne des § 1 Abs. 4 zu beurteilen. In Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung ist
die zuständige Gebietsbauleitung für Wildbachund Lawinenverbauung anzuhören.
§4
(1) Der Abschussplan ist nach dem Muster der
Anlage 1 unter Berücksichtigung des Waldzustandes, insbesondere anhand der Vergleichs- und
Weiserflächen, und der in den letzten drei Jahren
getätigten Abschüsse in vierfacher Ausfertigung
zu erstellen.
§5
§3
Festlegung und Beurteilung von
Vergleichs- und Weiserflächen
(1) Der forsttechnische Dienst der Behörde hat im
Einvernehmen mit den Waldeigentümern und dem
Jagdausübungsberechtigten die Vergleichs- und
Weiserflächen örtlich festzulegen.
(2) Für jedes Jagdgebiet ist je angefangene 100
Hektar Waldfläche mindestens eine Vergleichsfläche anzulegen, wobei die Anzahl der Vergleichsflächen pro Jagdgebiet mindestens drei
und höchstens zwanzig zu betragen hat. In
genossenschaftlichen Jagdgebieten kann der
forsttechnische Dienst der Behörde im
Einvernehmen mit den Waldbesitzern und dem
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Abschussplan
Erfüllung des Abschussplanes
(1) Die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen weder unter- noch
überschritten werden. Die im Abschussplan für
Auer- und Birkwild festgesetzten Abschusszahlen
dürfen unterschritten, aber nicht überschritten
werden.
(2) Beim Rehwild sind bis 31. Oktober wenigstens
50 Prozent des Abschusses von weiblichem Wild
und Kitzen durchzuführen.
(3) Zur Sicherung der Abschusserfüllung kann die
Behörde in besonders begründeten Fällen im
Abschussplanbescheid bestimmte Bejagungsmethoden, wie z.B. die Riegeljagd oder Schwerpunktbejagung, vorschreiben.
125
21.
OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz
in der geltenden Fassung
§1
Zielsetzungen und Aufgaben
(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die
heimische Natur und Landschaft in ihren Lebensund Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu
gestalten und zu pflegen und dadurch dem
Menschen eine ihm angemessene bestmögliche
Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse an Natur- und Landschaftsschutz).
(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:
das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);
der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-,
Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren
natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);
die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der
Erholungswert der Landschaft (Landschaftsschutz);
Mineralien und Fossilien;
Naturhöhlen und deren Besucher.
(4) Im Sinne des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur
und Landschaft wie insbesondere Schädigungen
des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von
Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und
Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn
nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen
zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst
wenig beeinträchtigt werden.
§5
Bewilligungspflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland zu ihrer
Ausführung einer Bewilligung der Behörde
(auszugsweise Aufzählung):
2.
die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen sofern dafür eine
Planung und Bauaufsicht durch befugte
Fachkräfte gemäß § 61 OÖ ForstG 1975
BGBl. Nr. 440 zuletzt geändert durch das
BGBl. Nr. 108/2001 erforderlich ist;
11. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer
Entnahmestelle bis zu einer Größe von
500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und
126
12.
14.
15.
18.
§9
forstwirtschaftlichen Betriebes sowie die
Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von
Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm,
Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das Lagern und
Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche
von 500 m2;
die Trockenlegung von Mooren und
Sümpfen, der Torfabbau sowie die
Drainagierung von Feuchtwiesen; ferner die
Drainagierung sonstiger Grundflächen deren
Ausmaß 5.000 m2 überschreitet sowie die
Erweiterung einer Drainagierungsfläche über
dieses Ausmaß hinaus; Reparatur- und
Instandhaltungsmaßnahmen an zulässigerweise durchgeführten Drainagierungen
bedürfen keiner Bewilligung;
die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen,
Heckenzügen, Auwald, Schluchtwäldern,
Moorwäldern sowie Schneeheide-Föhrenwäldern und Geißklee-Traubeneichenwäldern;
die Durchführung von geländegestalteten
Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als
2.000 m2, wenn die Höhenlage um mehr als
einen Meter geändert wird;
die Bodenabtragung, die Aufschüttung, die
Düngung, die Anlage künstlicher Gewässer,
die Neuaufforstung und das Pflanzen von
standortfremden Gewächsen in Mooren,
Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und
Halbtrockenrasen.
Natur- und Landschaftsschutz im
Bereich von Seen
(1) Jeder Eingriff
1.
2.
in das Landschaftsbild und
im Grünland in den Naturhaushalt
an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts ist verboten,
solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an
der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des
Naturhaushaltes die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
(2) Als Eingriff in den Naturhaushalt im Sinne des
Abs. 1 Zif. 2 gelten
1. die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;
2. die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen,
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;
die Abtragung und der Austausch des
gewachsenen Bodens, es sei denn, die
Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße
land- und forstwirtschaftliche Nutzung von
Grund und Boden oder im Rahmen einer
klein- und hausgärtnerischen Nutzung;
die Versiegelung des gewachsenen Bodens;
die Anlage künstlicher Gewässer;
die Aufforstung mit standortfremden
Gehölzen;
die Rodung von Ufergehölzen;
bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des
Gewässerbettes sowie
die Verrohrung von Fließgewässern.
(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche
Nutzung von Grund und Boden, einschließlich die
Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des Abs. 1.
§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im
Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne
dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:
1. Für Donau, Inn und Salzach (einschließlich
ihrer gestauten Bereiche) und einen daran
unmittelbar anschließenden 200 m breiten
Geländestreifen;
2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich
ihrer gestauten Bereiche) und einen daran
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
3.
unmittelbar anschließenden 50 m breiten
Geländestreifen, wenn sie in einer von der
Landesregierung zu erlassenden Verordnung
angeführt sind (gilt auch für deren Zubringerbäche);
für stehende Gewässer und deren Ufer bis zu
einer Entfernung von 200 m landeinwärts,
wenn die Ufer überwiegend unbebaut sind
und sich der zu schützende Bereich durch
landschaftliche Schönheit oder großen Erholungswert besonders auszeichnet, wenn sie in
einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist
jeder Eingriff:
1. in das Landschaftsbild und
2. im Grünland in den Naturhaushalt verboten,
solange die Behörde nicht bescheidmäßig
festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes
oder des Naturhaushaltes die allen anderen
Interessen überwiegen nicht verletzt werden.
§ 48
Behörden
Behörde bzw. Naturschutzbehörde im Sinn dieses
Landesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 56
Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertragung kann mit bis zu
Euro 35.000,— bestraft werden.
127
22.
OÖ. Straßengesetz
in der geltenden Fassung
§ 18
Bauten und Anlagen an
öffentlichen Straßen
(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes
festlegt, dürfen Bauten und sonstige Anlagen wie
lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze,
Teiche, Sand- und Schottergruben an öffentlichen
Straßen innerhalb eines Bereichs von acht
Meter neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet
werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße
nicht beeinträchtigt wird. Wird die Zustimmung
nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs
Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt,
entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit
Bescheid, wobei in diesen Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.
(2) Die Beseitigung von entgegen des Abs. 1
errichteten Bauten oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der
Behörde mit Bescheid aufzutragen.
§ 19
Bäume und benachbarte
Waldungen
(1) Einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher
dürfen neben öffentlichen Straßen nur in einem
Abstand von einem Meter, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von drei Metern
zum Straßenrand gepflanzt werden. Eine Unterschreitung dieser Abstände ist mit Zustimmung der
Straßenverwaltung zulässig, wenn dadurch die
gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Die Behörde kann mit Bescheid über
Antrag der Straßenverwaltung dem Eigentümer die
Beseitigung von entgegen dieser Vorschrift
vorgenommenen Neupflanzungen auftragen.
(2) Wenn dies für die Benützbarkeit der Straße
erforderlich ist, kann die Behörde über Antrag der
Straßenverwaltung anordnen, dass der an eine
Verkehrsfläche des Landes angrenzende Wald bis
zu einer Breite von vier Metern, gemessen vom
128
Straßenrand, gegen angemessene Entschädigung
– unbeschadet der nach anderen gesetzlichen
Vorschriften hiefür erforderlichen Bewilligungen –
zu schlägern, auszulichten oder nach einer
bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist.
§ 21
Sonstige
Anrainerverpflichtungen
(1) Die Wasserableitungen, insbesondere von
Abwässern oder Brunnenüberwässern oder von
Drainagewässern auf eine öffentlichen Straße ist
verboten. Die Behörde hat auf Antrag der
Straßenverwaltung die Beseitigung eines durch
vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten
Zustandes auf Kosten des Verursachers mit
Bescheid anzuordnen.
(2) Das Einackern der Straßengräben ist verboten.
Die an einer öffentlichen Straße liegenden Äcker
dürfen innerhalb einer Entfernung von vier Metern
vom Straßenrand nur gleichlaufend zur Straße
gepflügt oder geeggt werden, sofern nicht wegen
der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße
gepflügt oder geeggt werden muss.
(3) Die Eigentümer von Grundstücken, die in
einem Abstand bis zu 50 m neben einer
öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, den
freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers
von der Straße und die Ablagerung des im Zuge
der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer
Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf
ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung
zu dulden.
(4) Die Eigentümer von Grundstücken, die in
einem Abstand bis zu 50 m neben einer
öffentlichen Straße liegen, sind verpflichtet, das
Aufstellen von Schneezäunen und andere der
Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen,
Steinschlägen u. dgl. dienliche jahreszeitlich
bedingte Vorkehrungen ohne Anspruch auf
Entschädigung zu dulden. Als Folge derartiger
Vorkehrungen entstehende Schäden an den
Grundstücken sind zu vergüten.
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
23.
OÖ. Bodenschutzgesetz
in der geltenden Fassung
§1
Zielsetzung
a)
(1) Dieses Landesgesetz dient
der Erhaltung des Bodens,
dem Schutz der Bodengesundheit vor
schädlichen Einflüssen insbesondere durch
Erosion und Bodenverdichtung oder Schadstoffeintrag, sowie
der Verbesserung und Wiederherstellung der
Bodengesundheit.
eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Landesgesetzes nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens fünfjährige
praktische Betätigung in der Landwirtschaft
in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme
an einem Weiterbildungskurs der Landwirtschaftskammer für OÖ im Ausmaß von
mindestens acht Stunden;
b)
die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Landwirtschaftskammer für
OÖ im Ausmaß von mindestens 20 Stunden;
§ 17
c)
die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen
fachlichen einschlägigen Ausbildung, wenn
die Landwirtschaftskammer für OÖ bestätigt,
dass diese Ausbildung geeignet war, die
erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln oder
d)
der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Gartenbau, einer
Berufsausbildung Landwirtschaft oder in den
Ausbildungsgebieten Garten- und Feldgemüse-, Wein- und Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung,
einer Höheren Landwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen.
Sachkundenachweis für
Anwender von
Pflanzenschutzmitteln
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur von befugten
Gewerbetreibenden, sachkundigen Landwirten
oder sonstigen sachkundigen Personen oder –
unter ihrer Verantwortung – von verlässlichen
Arbeitskräften angewendet werden.
(2) Sachkundig im Sinne des Abs. 1 sind
Personen, die über die für die sachgerechte
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich
verfügen. Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) gilt:
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
129
24.
Steuerrecht
Einheitswert
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe hat
hinsichtlich der Besteuerung die Einheitsbewertung vorrangige Bedeutung. Die entsprechenden
Regelungen enthält das Bewertungsgesetz 1955
in der jeweils geltenden Fassung. Demnach
gelten Werte, die nach den einschlägigen
Vorschriften des Bewertungsgesetzes für landund forstwirtschaftliche Betriebe gesondert festgestellt werden, als Einheitswerte. Sie sind als
Ertragswerte aufzufassen, für die ein 18facher
Reinertrag angenommen wird, und nicht als
Verkehrswerte.
Für folgende Abgaben und Beiträge bilden sie die
Bemessungsgrundlage:
Grundsteuer
Landwirtschaftliche Unfallversicherung
Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben
Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung
Umsatzund
Einkommensteuer
bei
pauschalierten Betrieben
Grunderwerbsteuer bei bäuerlicher Besitzübergabe
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Kammerumlage
Kirchensteuer
Bisher wurden die Einheitswerte in Zeitabständen
von je 9 Jahren (Hauptfeststellung) allgemein festgestellt.
Ändert sich in der Zeit zwischen zwei Hauptfeststellungen z. B. durch Zu- oder Abverkauf das
landwirtschaftliche Vermögen, so kann eine
Wertvorschreibung beantragt werden. Der
Einheitswert wird aber nur dann neu festgestellt,
wenn sich eine Änderung des gesamten landund forstwirtschaftlichen Einheitswertes um mehr
als ein 20igstel, das ist mehr als 5 %, mindestens
aber um Euro 200,00 oder um mehr als Euro
3.650,00 ergibt.
Wird nach einem Hauptfeststellungsverfahren
eine wirtschaftliche Einheit neu gegründet, kommt
es zur sogenannten Nachfeststellung.
Für die Höhe eines forstwirtschaftlichen Einheitswertes sind Flächenausmaße und die jeweiligen
Hektarsätze, die den Ertragswert bestimmter
Flächeneinheiten darstellen, maßgeblich. Das
Bundesministerium für Finanzen kann jene mit
rechtsverbindlicher Kraft feststellen, was auch zu
jedem Hauptfeststellungszeitpunkt geschieht. Die
130
Herleitung erfolgt nach einem komplizierten
Verfahren, wobei alle den Ertrag beeinflussenden
Faktoren wie Baumarten, Holzpreise, Ertragsklassen u. v. a. mehr, berücksichtigt sind.
Die Ergebnisse werden jeweils als Entscheidungen des Bundesministers für Finanzen im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht.
Die Kundmachung ist dreigeteilt und zwar
getrennt für Wälder mit nicht mehr als 10 ha
Flächenausmaß (Teil I), für Forstbetriebe mit mehr
als 10 bis 100 ha Flächenausmaß (Teil II) und für
Großwald mit mehr als 100 ha Flächenausmaß
(Teil III).
Für Teil I sind die Hochwaldhektarsätze gerichtsbezirksweise, für Mittelwald, Auwald, Niederwald,
Schutzwald und Energieholzflächen bundeseinheitlich pauschaliert. Weiters sind Kürzungssätze
betreffend Bann- und Erholungswälder, Windschutz- und Quellenschutzanlagen, Neuaufforstungen, Umwandlungen aus Nieder- und
Mittelwald und forstschädliche Luftverunreinigungen angeführt.
Teil II enthält vereinfachte Großwaldsätze,
abgestuft nach Baumarten, Preisgebiet, Wachstum, Altersstufe und Wertziffer, sowie
pauschalierte Hektarsätze für Niederwald, Mittelwald, Auwald, Schutzwälder und Energieholzflächen, weiters analog zu Teil I Kürzungssätze.
Teil III widerspiegelt das vollständige Verfahren
der Herleitung des jeweiligen Einheitswertes.
Darüber hinaus wurde durch finanzinterne Erlässe
geregelt, wie allfällig starkes Auftreten der Kleinen
Fichtenblattwespe, der Eichenmistel und des
Eichensterbens zu berücksichtigen ist.
Um Einheitswerte ermitteln zu können, werden
anlässlich jeder Hauptfeststellung von den
zuständigen Finanzämtern den Waldeigentümern
auf den zutreffenden Kundmachungsteil abgestimmte Fragebögen zur Ausfüllung zugesandt.
Die Festsetzung des Einheitswertes erfolgt mittels
Bescheid, der den Waldeigentümern zugestellt
wird. Liegen dem Einheitswert nach Meinung des
Waldeigentümers unzutreffende Daten, z. B. unrichtiges Fächenausmaß, zugrunde, kann innerhalb eines Monates ab Zustellungsdatum Berufung eingebracht werden, die folgende Punkte
enthalten muss:
Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird, eine Begründung, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
und die Unterschrift.
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Bei Waldbesitz über 10 ha muss jedoch vor der
Berufungserledigung mit einer Waldbesichtigung
durch einen Fachmann des Finanzamtes
gerechnet werden.
Von den vielen sonstigen Besteuerungsvorgängen
sei, da für viele Waldbesitzer von Bedeutung, nur
noch die Einkommensbesteuerung nichtbuchführender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
erwähnt.
Auch Einkünfte aus Waldnutzungen infolge
höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) werden als
außerordentliche Nutzungen anerkannt.
Gewinnermittlung
Die Gewinnermittlung aus der Forstwirtschaft
erfolgt bei einem forstlichen Einheitswert unter
Euro 7.500,00 durch Pauschalierung, in dem der
jährliche Gewinn mit 40 % des Einheitswertes
festgesetzt wird, und zwar ohne Rücksicht darauf,
ob Holzverkäufe stattgefunden haben oder nicht.
Zwischen Euro 7.500,00 und unter Euro 11.000,00
wird der jährliche Gewinn mit 50 % des
Einheitswertes festgesetzt.
Beträgt jedoch der Einheitswert Euro 11.000,00
und mehr, so ist der Gewinn durch EinnahmenAusgaben-Rechnung zu ermitteln. Die Einnahmen
sind in der tatsächlichen Höhe aufzuzeichnen.
Anstelle der tatsächlichen Ausgaben können
folgende pauschale Betriebsausgaben geltend
gemacht werden:
Das Ausgabenpauschale ist abhängig
Minderungszahl (MZ) bzw. Wertziffer (WZ):
1.
Bei Selbstschlägerung:
Handelt es sich bei dem forstwirtschaftlichen
Betrieb um einen aussetzenden Betrieb, dann sind
die Nutzungen, die über die wiederkehrenden
jährlichen Forstnutzungen kleineren Ausmaßes
hinausgehen als außerordentliche Waldnutzungen
anzusehen (ermäßigter Steuersatz).
Im Gegensatz dazu stehen Nachhaltsbetriebe, die
jährlich einen bestimmten Einschlag haben. Ein
nach wirtschaftlichen Gründen gebotener, den
Hiebsatz übersteigender Einschlag gilt auch hier
als außerordentliche Nutzung.
Veräußerungsgewinn beim Verkauf
Durch die Pauschalierung werden lediglich die
laufenden Geschäftsfälle erfasst. Beim Verkauf
von forstwirtschaftlich genutzten Flächen kann
der Gewinn mit 35 % des auf Grund und Boden,
stehenden Holzes und Jagdrechtes entfallenden
Veräußerungserlöses angenommen werden,
sofern der Veräußerungserlös Euro 220.000,— im
Einzelfall nicht überschreitet. Darüber ist der
Veräußerungsgewinn durch ein Gutachten
nachzuweisen.
von
50 % bei MZ von 69 bis 100 bzw.
bei WZ von 0 bis 5
60 % bei MZ von 62 bis 68 bzw.
bei WZ von 6 bis 10
70 % bei MZ von 1 bis 61 bzw.
bei WZ von 11 bis 20
2.
Bei Holzverkäufen am
Stock:
20 % bei MZ von 64 bis 100 bzw.
bei WZ von 0 bis 9
30 % bei MZ von 1 bis 63 bzw.
bei WZ von 10 bis 20
der Betriebseinnahmen
(einschließlich USt).
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
131
25.
Forstorganisation
Die Organisation des Forstwesens in Österreich
Bundesministerium
für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft
(BMLFUW)
Österreichische
Bundesforste AG
Oberster Agrarsenat
beim BMLFUW
Forsttechnischer Dienst
für Wildbach- und
Lawinenverbauung
Landesagrarsenat
für das jeweilige
Bundesland
Sektionen und
Gebietsbauleitungen
BMLFUW
Sektion Forstwesen
Forstfachschule
Waidhofen/Ybbs
Agrarbezirksbehörden
Landesforstinspektion für das jeweilige
Bundesland
Bundesamt und
Forschungszentrum
für Wald (BFW)
Höhere Bundeslehranstalten für die Forstwirtschaft (Försterschulen)
Bruck/Mur und Gainfarn
BFW
Forstliche Ausbildungsstätten Ort und Ossiach
Bezirksbauernkammer
Bezirksforstinspektionen
Interessensvertretung
Offizielle
Interessensvertretung
Präsidentenkonferenz
der Landwirtschaftskammern Östereichs
Landwirtschaftskammer
des jeweiligen Bundeslandes, Forstabteilung
Private
Interessensvertretung
Hauptverband der Landund Forstwirtschaftbetriebe
Österreichs
Endsprechende
Landesverbände
132
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
26.
Überbetriebliche Zusammenarbeit
26.1.
Bäuerlicher Waldbesitzerverband
OÖ (BWV OÖ)
Der Bäuerliche Waldbesitzerverband OÖ ist ein Fachverband der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und
wurde 1964 gegründet. Ziel des Verbandes ist es, die
wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder in jeder
Hinsicht zu unterstützen, ihnen im Besonderen auf dem
Gebiete der Holzproduktion und -verwertung behilflich zu
sein, sie aber auch in allen Fragen zu fördern.
Der Verband soll mit seiner Tätigkeit helfen, die wirtschaftliche Kraft des bäuerlichen Betriebes zu festigen.
Bäuerlicher Waldbesitzerberband OÖ (BWV OÖ)
Präsidium und Kammeramtsdirektion der LWK für OÖ
LWK
LWK
Abtlg. Forst-Holz
Finanzabteilung
Vollversammlung
Rechnungsprüfer
aller Mitglieder
Geschäftsführung
Obmann
Vorstand
Obmann+ Obmannstellvertreter
+ 4 Bezirksobmänner (Viertelvertreter)
Verbandsausschuss
Vorstand + alle Bezirksobmänner
Bezirksstelle
Bezirksstelle
Bezirksstelle
Bezirksforstberater, Bezirksobmann
Ortsobmänner
Bezirksforstberater, Bezirksobmann
Ortsobmänner
Bezirksforstberater, Bezirksobmann
Ortsobmänner
Ortsgruppen
Einzelmitglieder
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
133
Von den rund 45.000 Waldbesitzern in Oberösterreich sind derzeit etwa 20.000 Mitglieder beim
BWV OÖ. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und es
besteht für die Mitglieder kein Andienungszwang.
Die Gesamtzahl der Mitglieder besitzen eine
Waldfläche von etwa 138.500 Hektar.
Das Schwergewicht bei der Tätigkeit des BWV OÖ
liegt sicherlich in der Holzvermarktung für seine
Mitglieder. Diese Holzvermarktung geschieht
generell im Auftrag der Mitglieder und ist dem Ziel
untergeordnet, den wirtschaftlichen Erfolg des
Einzelmitgliedes möglichst hoch zu halten.
Neben der Holzvermarktung beschäftigt sich der
BWV OÖ im Rahmen seiner Tätigkeit sehr intensiv
mit Forstwerkzeug und -ausrüstung für die Forstarbeiter bzw. mit wichtigen Betriebsmitteln für die
Bewirtschaftung der Wälder. Darüber hinaus bietet
der BWV OÖ seinen Mitgliedern die Möglichkeit,
verschiedene Sammelversicherungen im Rahmen
des Verbandes abzuschließen (Waldbrandsammelversicherungen, Zusatzunfall- und Privathaftversicherung). In letzter Zeit haben sich im Rahmen
des BWV OÖ sogenannte Hackgut-Lieferantengemeinschaften gebildet, welche örtliche Fernwärmeanlagen mit Waldhackgut versorgen. Der
BWV OÖ schließt mit dem Heizwerk Lieferverträge
ab, die Mitglieder selbst verpflichten sich dem
BWV gegenüber, Waldhackgut zu liefern.
Der BWV OÖ ist in Form eines Landesverbandes
von der Landesebene über die Bezirke bis hinunter
in die einzelnen Gemeinden zu den Einzelmitgliedern durchorganisiert. Um in forstwirtschaftlichen und holzmarktpolitischen Aussagen keine
Differenzen aufkommen zu lassen, besteht eine
enge Verbindung mit der Abteilung Forst- und
Holzwirtschaft der Landwirtschaftskammer auf
Landesebene bzw. mit der Forstberatung in den
einzelnen Bezirksbauernkammern.
Auf Ortsebene ist der Waldhelfer der Landwirtschaftskammer erste Ansprechperson für alle
Waldbesitzer in den Gemeinden um ihnen in allen
forstlichen und waldbaulichen Fragen unterstützend zur Hand zu gehen.
Das Waldhelfersystem der
Landwirtschaftskammer für OÖ
Die Landwirtschaftskammer für OÖ hat in ihrem
Arbeitsprogramm festgelegt, als Beratungsorgan
auf Ortsebene den Waldhelfer der Landwirtschaftskammer flächendeckend über das ganze
Bundesland aufzubauen.
Der Waldhelfer wird im Einvernehmen mit der
Ortsbauernschaft gesucht, unterzieht sich in der
Forstlichen Bundesausbildungsstätte in Ort der
notwendigen Grundausbildung, wird von der
Bezirksbauernkammer und dem Bäuerlichen
Waldbesitzerverband OÖ laufend in allen forstlichen Dingen weitergebildet und informiert und
ist damit verlängerter Arm der Forstberatung der
134
Landwirtschaftskammer auf Ortsebene. Er selbst
ist Land- und Forstwirt und übt diese Tätigkeit im
Nebenerwerb aus. Er wird grundsätzlich leistungsbezogen entschädigt, und zwar immer von
dem, der ihm Auftrag erteilt. Zur Zeit sind etwa
160 Waldhelfer in 445 Gemeinden Oberösterreichs im Einsatz, das bedeutet, dass etwa in jeder
zweiten Gemeinde ein Waldhelfer für die Anliegen
der Waldbesitzer zur Verfügung steht.
Einsatz von Bauernakkordanten
Die Entwicklung der bäuerlichen Betriebe in
Österreich weg vom Vollerwerbsbetrieb in Richtung Nebenerwerb ist nach wie vor noch nicht
abgeschlossen. Eine Gruppe dieser sogenannten
Nebenerwerbsbauern sind die Bauernakkordanten. Es sind dies bäuerliche Waldbesitzer,
welche im Rahmen des gewerbescheinfreien
Neben-gewerbes in der Land- und Forstwirtschaft
Holzschlägerungs- und Rückearbeiten bei
anderen Waldbesitzern durchführen.
Die Landwirtschaftskammer für OÖ ist an dieser
Gruppe der Bauernakkordanten sehr interessiert,
bietet ihnen entweder in der forstlichen Zweitlehre
mit abgeschlossener Forstfacharbeiterprüfung
bzw. in der Forstlichen Bundesausbildungsstätte
Ort/Gmunden eine fundierte Ausbildung an und ist
auch bereit, bei entsprechendem Arbeitserfolg in
der Organisation der Arbeitseinsätze mitzuwirken.
Auf Wunsch wird auch bei der Festlegung des
jeweiligen Akkordes und beim Abschluss von
Werkverträgen sowie bei der Abrechnung der
einzelnen Aufträge Hilfestellung geleistet.
Gerade bei Katastrophenereignissen hat es sich
immer wieder gezeigt, dass die Gruppe der
Bauernakkordanten äußerst effektiv eingesetzt
werden kann und jederzeit in der Lage ist,
Spitzenleistungen zu bringen.
Waldwirtschaftsgemeinschaften (WWG)
Ziel der Aufgaben und Tätigkeit einer WWG ist es,
den Mitgliedern ein höheres Einkommen aus der
Waldwirtschaft zu ermöglichen. Durch die Zusammenarbeit in der WWG sollen Kosten eingespart,
neue Einkommenschancen geschaffen und die
schnelle Nutzung punktueller Marktchancen
verbessert werden. Dieses Ziel soll durch
umfassende Serviceleistungen im Rahmen der
WWG erreicht werden:
Optimale Ausschöpfung der Förderungsmöglichkeiten
Information und Weiterbildung
Gemeinschaftliche Holzvermarktung im
Rahmen einer überregionalen Organisation
(z.B. BWV OÖ.)
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Einsatz von Akkordanten für Holzernte- und
Waldpflegearbeiten; Betreuung von höfefremden Waldflächen
Anschaffung und Einsatz von Gemeinschaftsmaschinen
Durchführung
von
gemeinschaftlichen
Projekten wie z.B. Produktion und Lieferung
von Hackgut; Ofenholz; Anlage von Lagerplätzen; Durchforstungsaktionen; Waldsanierungsprojekte;
Für die Durchführung aller Maßnahmen ist eine
ausreichende Anzahl von WWG-Waldhelfern
(Forstwirtschaftsmeister oder Forstfacharbeiter
mit Modulkursen) notwendig. Für die Waldhelfer
selbst soll die Arbeit in der WWG einen wichtigen
Beitrag für ihr Betriebseinkommen darstellen.
In OÖ. gibt es mit Stand Frühjahr 2004 72 WWGs.
59 davon werden von der Landwirtschaftskammer
und 13 vom Landesforstdienst betreut. OÖ. ist
das einzige Bundesland, in dem die Betreuung
von WWGs nicht ausschließlich durch die Landwirtschaftskammer erfolgt.
26.2.
Es wurden bereits mehr als 180 Millionen
Pflanzen von bäuerlichen Betrieben aus dem
Mühlviertel produziert.
Modernste Geräte sowie die Beachtung der landwirtschaftlichen Fruchtfolge gewährleistenausgeglichene Nährstoffversorgung und kräftigen
Pflanzenwuchs.
Heute zählt der erfolgreiche Verein „Bäuerliche
Forstpflanzenzüchter (BFZ)” – ein Fachverband
der oberösterreichischen Landwirtschaftskammer,
Wald- und Grundbesitzer sowie private Forstbetriebe und die österreichischen Bundesforste zu
seinen zufriedenen Kunden.
Die Produktpalette erstreckt sich von Nadel- und
Laubhölzern in verschiedenen Sortierungen bis zu
einer großen Auswahl an Landschaftsgehölzen.
Die Forstpflanzen werden nach dem Aushub
wurzelnackt entweder gleich zum Kundengeliefert
oder im Forstpflanzenkühlhaus kurzzeitig
zwischengelagert. Hier wird die Winterruhe der
Forstpflanzen künstlich verlängert.
Ballenpflanzen werden nur nach Absprache auf
Bestellung produziert.
Die Hauptauslieferung erfolgt im Frühjahr, eine
Herbstauslieferung spielt eher eine untergeordnete Rolle.
Verein Bäuerlicher Forstpflanzenzüchter (BFZ OÖ)
Der BFZ wurde 1963 von engagierten Mühlviertler
Landwirten als eine Produktions- und Verkaufsgemeinschaft gegründet.
Seither verfolgen die bäuerlichen Betriebe ihr
gemeinsames Ziel:
Die optimalen, klimatischen Bedingungen und die
hervorragenden Bodenverhältnisse des Mühlviertels für die Aufzucht von erstklassigen
Forstpflanzen zu nutzen.
Besonderes Augenmerk wird auf die richtige
Herkunft und kontrollierte Qualität des Pflanzmaterials gelegt.
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
135
136
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Holzverkauf
27.
Holzausformung / Holzvermessung
Grundlagen der Holzausformung und Holzmessen
sind der Broschüre „Holz richtig ausgeformt –
höherer Erlös” zu entnehmen.
Einige Punkte, die bei bzw. vor der Holzausformung unbedingt beachtet werden sollen:
Verkauf vor Produktion: Nur so kann
abnehmerorientiert ausgeformt werden und
es wird möglich sein, sich im jeweils
herrschenden Preisband im oberen Drittel zu
befinden. Oberstes Ziel muss es sein, genau
das zu produzieren, was der Markt derzeit
verlangt. Das Anbieten von Standardsortierungen verschlechtert üblicherweise die
Verkaufschancen enorm.
Ausformung von Langholz: Vor der Ausformung von Langholz ist zu überlegen, ob es
waldbaulich sinnvoll und technisch möglich
ist, dieses Sortiment zu erzeugen und an die
LKW-befahrbare Straße zu rücken. Mit
Ausnahme von Kahlschlägen muss damit
gerechnet werden, dass bei Langholzbringung
die
Rückeschäden
am
verbleibenden Bestand und in Naturverjüngungen stark zunehmen können. Land-
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
wirtschaftliche Schlepper, die üblicherweise
im
Kleinwaldbesitz
zur
Holzrückung
verwendet werden, sind darüber hinaus bei
Langholzbringung enormen Abnützungen
und Belastungen ausgesetzt. Das vorhandene Wegenetz ist meist für eine Langholzbringung nicht oder nur schlecht
geeignet.
Ausformung am Schlagort oder an der
Straße: Bei der Ausformung sollte der Grundsatz gelten, dass die einzelnen Sortimente
schon am Schlagort verkaufsfertig ausgeformt
werden. Eine Bringung im langen Zustand
und nachfolgende Ausformung an der Straße
oder am Lagerplatz ist mit vielen Nachteilen
behaftet. Bestandesschäden durch die
Ausbringung im langen Zustand und hoher
Kettenverschleiß und Zeitverlust durch die
Ausformung des durch die Rückung
verschmutzten Holzes am Lagerplatz sind
üblicherweise die Folge. Der eventuell in Kauf
zunehmende Nachteil, dass durch kurze
Sortimente das eingesetzte Rückefahrzeug
nicht hundertprozentig ausgelastet werden
kann, fällt bei einer Abwägung der Vor- und
Nachteile nicht ins Gewicht.
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28.
Holzverkauf
Eine gute, umfassende und objektive Nutzungsund Markeninformation (z. B. über die Bezirksbauernkammer, Waldbesitzerverband oder Waldhelfer) ist die beste Voraussetzung für einen
Holzverkauf.
Jahrzehntelange Bestandespflege und ein oft
hundertjähriges Heranwachsen der Bestände soll
nicht womöglich durch eine kleine Unachtsamkeit
beim Holzverkauf zunichte gemacht werden.
Der Holzverkauf ist ein Rechtsgeschäft und sollte
unbedingt schriftlich abgefasst werden. Rechtlich
gesehen haben zwar auch mündliche Vereinbarungen und Absprachen Vertragscharakter, im
Streitfalle jedoch wird jeder der beiden
Vertragspartner bei der Durchsetzung seines
Standpunktes in Beweisnotstand kommen.
Das Preisbild oder die Preistabelle alleine sind
nicht das „Ein und Alles” beim Holzverkauf.
Mindestens so wichtig sind die weiteren Vertragsbedingungen neben den Preisen wie z. B.
Sortierung (A/B/C oder AB), Abschläge für
mindere Sortimente (Käferholz, Dürrlingsholz,
Güteklasse C, Braunbloche), Ausformung (Kurzoder Langholz), Zahlungsziel, Zahlungssicherheit.
Der Kaufvertrag (Schlussbrief) sollte unbedingt
schon vor Beginn der Schlägerung abgeschlossen sein. Einerseits ist damit sichergestellt,
dass das anfallende Holz absolut nach den
Käuferwünschen ausgeformt werden kann und
andererseits verhandelt der Waldbesitzer bei
einem Verkauf im stehenden Zustand aus einer
sehr guten Position. Wird er sich mit einem
Abnehmer nicht einig, so können die Verkaufsverhandlungen ohne Schaden für den Waldbesitzer
abgebrochen werden und mit einem neuen
Abnehmer aufgenommen werden. Wird jedoch
erst in liegendem Zustand und womöglich schon
ausgeformt über den Verkauf verhandelt, so ist
der Waldbesitzer in einer weit schlechteren
Position. Jedermann weiß, dass dieses Holz über
kurz oder lang verkauft werden muss, und es
kann seitens des Abnehmers damit argumentiert
werden, dass die Ausformung z. B. nicht passt.
Beim Holzverkauf ist von Anschätzungen (Durchschnittspreis, Mengenangabe) und Einbau
kalkulatorischer Risken (z. B. Schlägerungs- und
Rückekosten bei Verkauf ab Stock) abzuraten.
Der bäuerliche Kleinwaldbesitzer hat üblicherweise in diesen Dingen weniger Erfahrung als der
Holzkäufer, sodass erfahrungsgemäß Verkaufsabschlüsse unter solchen Bedingungen zu Lasten
des Waldbesitzers gehen. Der Waldbesitzer soll
solange wie möglich durch Waldarbeit Arbeitseinkommen für sich und seinen Betrieb
erwirtschaften. Erst wenn ihm dies nicht mehr
möglich ist, soll er die notwendigen Pflege- und
Erntearbeiten durch Bauernakkordanten und/oder
Schlägerungsunternehmer durchführen lassen.
Kann die zu verkaufende Holzmenge nicht genau
festgelegt werden, so besteht die Möglichkeit, mit
der Bezeichnung „circa” einen mengenmäßigen
Spielraum von +/- 10 % zu erreichen. (Cirka
100 fm bedeutet: 90 – 110 fm.)
Wird auch dieser Spielraum als zu klein erachtet,
so besteht eine weiter Möglichkeit, unter der
Bezeichnung „von – bis” einen noch größeren
Spielraum herzustellen. Erfahrungsgemäß wird
diese Mengenregelung so gehandhabt, dass die
Mengenobergrenze bis zum doppelten der
Mengenuntergrenze ausgeweitet wird oder
umgekehrt die Mengenuntergrenze die Hälfte der
Mengenobergrenze sein wird. (z.B. von 500 fm bis
1.000 fm.)
Durchschnittspreise für eine Partie setzen immer
voraus, dass durch rein optische Anschätzung die
Media dieser Partie möglichst genau ermittelt
140
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
werden muss. Das kann der Holzkäufer üblicherweise besser als der bäuerliche Kleinwaldbesitzer.
Die Möglichkeit eines Schätzfehlers bleibt jedoch
immer offen und wird sicherlich bei der Preisnennung seitens des Holzkäufers noch berücksichtigt. Das alles sind Fakten, die zu Lasten des
Waldbesitzers gehen.
Ein weiterer Nachteil einer Durchschnittspreisnennung besteht darin, dass bei dieser Verkaufsform
ein Preisvergleich mit anderen Verkäufen nicht
zielführend ist. Ein Durchschnittspreis steht immer
in einem festen Zusammenhang mit einer
konkreten Holzpartie und es können daher Durchschnittspreise nur dann miteinander verglichen
werden, wenn man das jeweils dazugehörige Holz
auch gesehen hat.
Eine Preisstaffelung nach Stärkeklassen bringt für
beide Teile den Vorteil, dass die Media einer
Partie nicht angeschätzt werden muss. Ist das
Holz eher schwächer, so fällt es in die niedrigeren
Stärkeklassen und erzielt geringere Preise; ist das
Holz stärker, so wird es in die höheren Stärkeklassen eingestuft und zu höheren Preisen
verkauft. Der Preisvergleich von Stärkeklassenangeboten untereinander ist üblicherweise ganz
gut möglich, wobei die restlichen Vertragsbedingungen nicht außer acht gelassen werden dürfen.
Aus einem Stärkeklassenangebot lassen sich die
Dimensionswünsche eines Sägewerkes recht gut
erkennen. Wird Schwachholz gewünscht, sind die
unteren Stärkeklassen preislich eher besser als
die oberen Stärkeklassen und umgekehrt.
Bei Preisvergleichen muss auch immer berücksichtigt werden, welche Ausformung einem
Angebot zu Grunde liegt. Als Faustregel bei
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung
Stärkeklassenangeboten gilt, dass eine Langholzausformung (12 m aufwärts) um einen
Stärkeklassensprung über einer Blochholzausformung liegen sollte (z. B. Blochholzausformung
Stärkeklasse 2a Euro 78,50/fm; Langholzausformung Stärkeklasse 2a Euro 81,50/fm). Eine
Ausformung von Listenbauholz entsprechend
einem Holzauszug rechtfertigt üblicherweise einen
Zuschlag von 10 bis 15 % gegenüber normaler
Ausformung.
Da heute praktisch das gesamte Nadelsägerundholz in Rinde geliefert wird, das Volumen für die
Abrechnung jedoch ohne Rinde berechnet wird,
ist es notwendig, einen Rindenabschlag zu vereinbaren.
Üblicherweise wird bei händischer Vermessung
für Fichte/Tanne bis 29 cm Mittendurchmesser in
Rinde 1 cm Rindenabzug und ab 30 cm Mittendurchmesser in Rinde 2 cm Abzug für Rinde vereinbart. Bei Kiefer ist auf Grund der äußerst unterschiedlichen Rindenstärke am Stamm bzw. von
Stamm zu Stamm ein durchschnittlicher Rindenabschlag schon schwerer zu vereinbaren. Eine
Vereinbarung mit 2 cm Rindenabzug bis 29
Mittendurchmesser und 3 cm ab 30 cm Mittendurchmesser kann nur ein Kompromiss sein.
Wird Sägerundholz an der Maßstelle geringelt
(Entfernen von Rinde und Bast), so darf nicht
vergessen werden, dass so ein Holz ungeeignet
ist, auf einer elektronischen Anlage gemessen zu
werden. Elektronische Rundholzvermessungsanlagen funktionieren generell so, dass der im
Mittelbereich gemessene kleinste Durchmesser
als Mittendurchmesser herangezogen wird und
bei Holz in Rinde dieser kleinste Durchmesser um
141
den vereinbarten Rindenabzug vermindert wird.
Ist Sägeholz nun geringelt, so wird mit größter
Wahrscheinlichkeit der kleinste ermittelte Mittendurchmesser schon ein Durchmesser ohne Rinde
sein und noch einmal um einen vereinbarten
Rindenabzug vermindert werden.
Heute wird der überwiegende Teil des Nadelsägerundholzes beim Käufer im Werk elektronisch
vermessen (Werksvermessung). Dabei wird die
Rinde entweder vor der Vermessung entfernt
(Vermessung und Lagerung ohne Rinde) sodass
kein Rindenabzug vereinbart werden muss. Wird
jedoch „in Rinde” gemessen und gelagert, wird
die Rinde üblicherweise mit sogenannten
Rindentabellen berücksichtigt. Dabei wird in
Abhängigkeit von Holzart und Durchmesser für
jeden cm MDM ein eigener Prozentabschlag vom
Volumen als Abzug für Rinde durch die Elektronik
vorgenommen. Diese Regelung ist deutlich
besser als die 1 cm bzw. 2 cm Regelung bei der
Handvermessung, jedoch auch nur ein
Kompromiss gegenüber dem Zustand „ohne
Rinde”.
Die elektronische Werksvermessung ist seit April
2001 in der ÖNORM L1021 genau geregelt (siehe
Deckblatt). Die Anwendung der ÖNORM L1021 ist
zwischen den beiden Vertragspartnern im
Schlussbrief gesondert zu vereinbaren.
Die in Österreich herrschenden Handelsgebräuche
bei Holz (Usancen) sind in den Österreichischen
Holzhandelsusancen festgehalten (ÖHHU; zu
beziehen beim Verlag der Wiener Börsekammer,
1011 Wien/kostenpflichtig). Eine Neufassung ist in
Vorbereitung, um den gesamten Komplex der elektronischen Werksvermessung einzuarbeiten und
auch andere Teile zu aktualisieren.
142
Laubsägerundholz wird generell in Rinde
ausgeliefert und bei der Vermessung der Mittendurchmesser in Rinde um die tatsächlich festgestellte Rindenstärke vermindert.
Vier wichtige Punkte in einem Schlussbrief sind
unbedingt zeitlich aneinander zu binden. Es sind
dies die
Bereitstellung am vereinbarten Ort
Übergabe bzw. Übernahme
Abfuhr
Bezahlung
Diese vier Punkte sind entweder mit Fristen oder
mit vorgegebenen Datumsangaben aneinander zu
binden, damit klargestellt ist, wann oder bis
spätestens zu welchem Zeitpunkt die einzelnen
Schritte erfolgen müssen.
Der Zahlungssicherheit muss auch bei kleinsten
Mengen größtes Augenmerk geschenkt werden.
Vorauszahlungen, unwiderrufliche Bankhaftungen
über Teilmengen oder die Gesamtmenge, gedeckte
Schecks als Anzahlungen bzw. Wechsel mit Einlösungsgarantie einer Bank sind die gängigsten
Möglichkeiten, die Zahlung auch sicher zu stellen.
Lieferungen über den Bäuerlichen Waldbesitzerverband sind jedenfalls generell durch Bankgarantien
abgedeckt. Seit Bestehen des Verbandes ist noch
nie ein Mitglied zu Schaden gekommen.
Der Schlussbrief ist Inhalt der Broschüre „Holz
richtig ausgeformt – höherer Erlös”.
Literatur
Broschüre „Holz richtig ausgeformt – höherer Erlös”
Deckblatt ÖNORM L1021 „Vermessung von Rundholz”
FPP-Broschüre „Industrierundholz – Gewichtsübernahme”
FPP-Broschüre „Industrierundholz – Sortimentsdefinitionen”
Lernbehelf für die forstliche Ausbildung