UVV Jagd (VSG 4.4)

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UVV Jagd (VSG 4.4)
Unfallverhütungsvorschrift
Jagd
(VSG 4.4)
Stand 1. Januar 2000
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Gliederung der Vorschriften
für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)
1.1 Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz
(VSG 1.1)
1.2 Sicherheitstechnische
und arbeitsmedizinische
Betreuung
(VSG 1.2)
1.3 Erste Hilfe
(VSG 1.3)
1.4 Elektrische Anlagen und
Betriebsmittel
(VSG 1.4)
1.5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
(VSG 1.5)
2.1 Arbeitsstätten, bauliche
Anlagen und Einrichtungen
(VSG 2.1)
3.1 Technische Arbeitsmittel
(VSG 3.1)
4.1Tierhaltung
(VSG 4.1)
2.2Lagerstätten
(VSG 2.2)
4.2 Gartenbau, Obstbau und
Parkanlagen
(VSG 4.2)
2.3 Leitern und Tritte
(VSG 2.3)
4.3Forsten
(VSG 4.3)
2.4Gärräume
(VSG 2.4)
4.4Jagd
(VSG 4.4)
2.5Weinberganlagen
(VSG 2.5)
4.5Gefahrstoffe
(VSG 4.5)
2.6Gewächshäuser
(VSG 2.6)
4.6 Gräbereien und
Steinbrüche
(UVV 4.6)
2.7Bauarbeiten
(UVV 2.7)
4.6 Werkstätten und
Reparaturarbeiten
(VSG 4.6)
2.8 Güllelagerung, Gruben,
Kanäle und Brunnen
(VSG 2.8)
4.7 Friedhöfe und
Krematorien
(VSG 4.7)
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VSG 4.4
Inhalt
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
Grundsätze���������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 4
Waffen und Munition����������������������������������������������������������������������������������������������������� 4
Ausübung der Jagd��������������������������������������������������������������������������������������������������������� 6
Besondere Bestimmungen für Gesellschaftsjagden������������������������������������������������������ 7
Nachsuche ��������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 10
Übungsschießen������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 11
Hochsitze����������������������������������������������������������������������������������������������������������������������� 12
Ordnungswidrigkeiten�������������������������������������������������������������������������������������������������� 13
Inkrafttreten������������������������������������������������������������������������������������������������������������������ 13
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VSG 4.4
§ 1 Grundsätze
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit Waffen und
Munition sowie für die Ausübung der Jagd.
§ 2 Waffen und Munition
(1) Es dürfen nur Schusswaffen verwendet werden, die den Bestimmungen des Waffengesetzes entsprechen und nach dem Bundesjagdgesetz
für jagdliche Zwecke zugelassen sind. Die Waffen müssen funktionssicher sein und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
Durchführungsanweisung zu Absatz 1
1. Eine Waffe ist z. B. funktionssicher, wenn sie zuverlässig gesichert
werden kann, ihr Verschluss dicht ist und wenn sie keine Laufaufbauchungen, Laufdellen oder die Funktionssicherheit beeinträchtigende
Rostnarben aufweist.
2. Keine bestimmungsgemäße Verwendung ist z. B. die Benutzung der
Waffe zum
− Niederhalten von Zäunen beim Übersteigen,
− Aufstoßen von Hochsitzluken,
− Erschlagen des Wildes.
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VSG 4.4
3. Auf die einschlägigen Bestimmungen
− des Waffengesetzes (WaffG),
− der Verordnungen zum Waffengesetz (WaffV),
− der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV),
− des Bundesjagdgesetzes (BJG)
wird hingewiesen.
(2) Es darf nur die für die jeweilige Schusswaffe bestimmte Munition
in einwandfreiem Zustand verwendet werden.
Durchführungsanweisung zu Absatz 2
1. Hinweise auf die verwendbare Munition geben z. B. die Angaben
auf der Schusswaffe.
2. In nicht einwandfreiem Zustand ist z. B. feucht gewordene Munition,
selbst wenn sie getrocknet wurde.
(3) Auch nicht gewerbsmäßig hergestellte Munition muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 3
1. Hierzu gehört z. B. wieder geladene Munition.
2. Auf die einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes und des
Sprengstoffgesetzes wird hingewiesen.
(4) Flintenlaufgeschosspatronen müssen so mitgeführt werden, dass
Verwechslungen mit Schrotpatronen ausgeschlossen sind.
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§ 3 Ausübung der Jagd
(1) Schusswaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung
geladen sein. Die Laufmündung ist stets - unabhängig vom Ladezustand - in eine Richtung zu halten, in der niemand gefährdet wird.
Nach dem Laden ist die Waffe zu sichern.
(2) Eine gestochene Waffe ist sofort zu sichern und zu entstechen, falls
der Schuss nicht abgegeben wurde.
(3) Beim Besteigen von Fahrzeugen und während der Fahrt muss die
Schusswaffe entladen sein. Beim Besteigen oder Verlassen eines Hochsitzes, beim Überwinden von Hindernissen oder in ähnlichen Gefahrlagen müssen die Läufe (Patronenlager) entladen sein.
(4) Ein Schuss darf erst abgegeben werden, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird.
Durchführungsanweisung zu Absatz 4
Eine Gefährdung ist z. B. dann gegeben, wenn
− Personen durch Geschosse oder Geschossteile verletzt werden können, die an Steinen, gefrore­nem Boden, Ästen, Wasserflächen oder
am Wildkörper abprallen oder beim Durchschlagen des Wildkörpers abgelenkt werden,
− beim Schießen mit Einzelgeschossen kein ausreichender Kugelfang
vorhanden ist.
(5) Von Wasserfahrzeugen aus darf im Stehen nur geschossen werden,
wenn das Fahrzeug gegen Umschlagen und der Schütze gegen Stürzen gesichert sind.
(6) Bei einer mit besonderen Gefahren verbundenen Jagdausübung ist
ein Begleiter zur Hilfeleistung mitzunehmen.
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Durchführungsanweisung zu Absatz 6
Besondere Gefahren können sich ergeben z. B. durch Witterungs-, Gelände- und Bodenverhältnisse, vor allem im Hochgebirge, auf Gewässern und in Mooren oder bei der Nachsuche auf wehrhaftes Wild.
(7) Fangeisen dürfen nur mit einer entsprechenden Vorrichtung gespannt und nur mit einem geeigneten Gegenstand ge- bzw. entsichert
werden.
(8) Fangeisen dürfen fängisch nur so aufgestellt werden, dass keine
Personen gefährdet werden.
Durchführungsanweisung zu Absatz 8
Eine Gefährdung kann z. B. vermieden werden, wenn Fangeisen in
verblendeten Fangbunkern, Fallenkästen oder Fangburgen aufgestellt
werden.
§ 4 Besondere Bestimmungen für
Gesellschaftsjagden
(1) Bei Gesellschaftsjagden muss der Unternehmer einen Jagdleiter bestimmen, wenn er nicht selbst diese Aufgabe wahrnimmt. Die Anordnungen des Jagdleiters sind zu befolgen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 1
Zur Gesellschaftsjagd gehören z. B. Treibjagden und Drückjagden.
(2) Der Jagdleiter hat den Schützen und Treibern die erforderlichen
Anordnungen für den gefahrlosen Ablauf der Jagd zu geben. Er hat
insbesondere die Schützen und Treiber vor Beginn der Jagd zu belehren und ihnen die Signale bekanntzugeben.
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Durchführungsanweisung zu Absatz 2
Zur Belehrung gehört insbesondere der Hinweis auf die Vorschriften in
Absatz 3 sowie in den Absätzen 6 bis 11.
(3) Sofern der Jagdleiter nichts anderes anordnet, ist die Waffe erst
auf dem Stand zu laden und nach Beendigung des Treibens sofort zu
entladen.
(4) Der Jagdleiter hat Personen, die infolge mangelnder geistiger und
körperlicher Eignung besonders unfallgefährdet sind, die Teilnahme
an der Jagd zu untersagen.
(5) Der Jagdleiter kann für einzelne Aufgaben Beauftragte einsetzen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 5
Zu den Aufgaben des Beauftragten können z. B. das Einweisen der
Schützen in die Schützenstände und das Führen der Treiberwehr
gehören.
(6) Bei Standtreiben haben der Jagdleiter oder die von ihm zum Anstellen bestimmten Beauftragten den Schützen ihre jeweiligen Stände
anzuweisen und den jeweils einzuhaltenden Schussbereich genau zu
bezeichnen. Nach Einnehmen der Stände haben sich die Schützen mit
den jeweiligen Nachbarn zu verständigen; bei fehlender Sichtverbindung hat der Jagdleiter diese Verständigung sicherzustellen. Sofern
der Jagdleiter nichts anderes bestimmt, darf der Stand vor Beendigung
des Treibens weder verändert noch verlassen werden. Verändert oder
verlässt ein Schütze mit Zustimmung des Jagdleiters seinen Stand, so
hat er sich vorher mit seinen Nachbarn zu verständigen.
(7) Wenn sich Personen in gefahrbringender Nähe befinden, darf in
diese Richtung weder angeschlagen noch geschossen werden. Ein
Durchziehen mit der Schusswaffe durch die Schützen- oder Treiberlinie
ist unzulässig.
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(8) Mit Büchsen- oder Flintenlaufgeschossen darf nicht in das Treiben
hineingeschossen werden. Ausnahmen kann der Jagdleiter nur unter
besonderen Verhältnissen zulassen, sofern hierdurch eine Gefährdung
ausgeschlossen ist.
Durchführungsanweisung zu Absatz 8
Besondere Verhältnisse können z. B. gegeben sein durch die Geländeform oder bei Ansitzdrückjagden.
(9) Bei Kesseltreiben bestimmt der Jagdleiter, ab wann nicht mehr in
den Kessel geschossen werden darf; spätestens darf jedoch nach dem
Signal „Treiber rein“ nicht mehr in den Kessel geschossen werden.
(10) Die Waffe ist außerhalb des Treibens stets ungeladen, mit geöffnetem Verschluss und mit der Mündung nach oben oder ab­geknickt, zu
tragen. Bei besonderen Witterungsverhältnissen kann der Jagdleiter
zulassen, dass Waffen geschlossen und mit der Mündung nach unten
getragen werden, wenn sie entladen sind.
(11) Durchgeh- oder Treiberschützen dürfen während des Treibens nur
entladene Schusswaffen mitführen. Dies gilt nicht für Feldstreifen und
Kesseltreiben.
Durchführungsanweisung zu Absatz 11
1. Als Feldstreife kann nach Entscheidung des Jagdleiters auch eine
Streife mit flankierenden und vorgestellten Schützen in sonstigem
übersichtlichen Gelände gelten.
2. Das Mitführen der Schusswaffe mit entladenen Läufen (Patronenlager) ist ausnahmsweise für den Durchgeh- und Treiberschützen zulässig
− für den Eigenschutz,
− für den Fangschuss,
− für den Schuss auf vom Hund gestelltes Wild.
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(12) Bei Gesellschaftsjagden müssen sich alle an der Jagd unmittelbar
Beteiligten deutlich farblich von der Umgebung abheben.
Durchführungsanweisung zu Absatz 12
Als deutlich farbliche Abhebung eignen sich bei Treibern, Treiber- und
Durchgehschützen z. B. gelbe Regenbekleidung oder Brustumhänge in
orange-roter Signalfarbe, bei Schützen z. B. ein orange-rotes Signalband am Hut.
(13) Bei schlechten Sichtverhältnissen hat der Jagdleiter die Jagd
einzustellen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 13
Schlechte Sichtverhältnisse liegen z. B. vor bei dichtem Nebel, einsetzender Dunkelheit oder Schneetreiben.
§ 5 Nachsuche
(1) Der Hundeführer wird durch den Unternehmer oder seinen Beauftragten als Jagdleiter bestimmt; er hat damit Weisungsrecht bei der
Nachsuche, falls weitere Personen beteiligt sind.
(2) Der Hundeführer muss die notwendige persönliche Schutzausrüstung benutzen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 2
Hierzu kann z. B. das Tragen von Schutzbrille und Schutzhandschuhen
gehören.
(3) Der Lauf der Waffe ist vor eindringenden Fremdkörpern zu
schützen.
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Durchführungsanweisung zu Absatz 3
Hierzu eignen sich z. B. Klebestreifen aus durchschießbarem Material.
(4) Kinder und Jugendliche dürfen nicht an der Nachsuche
teilnehmen.
(5) Der Unternehmer hat bei der Nachsuche für die Bereitstellung von
Erste-Hilfe-Material zu sorgen.
Durchführungsanweisung zu Absatz 5
Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Erste Hilfe“ (VSG 1.3) wird
verwiesen.
(6) Es gelten im Übrigen die Vorschriften von § 4 Absätze 2, 3, 5, 6, 7,
10 und 12 entsprechend.
§ 6 Übungsschießen
(1) Das Übungsschießen ist nur auf behördlich zugelassenen Schießständen erlaubt.
Durchführungsanweisung zu Absatz 1
1. Die behördliche Zulassung kann auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder des Waffengesetzes erfolgen.
2. Auf die Schießstandordnung und die Schießvorschrift des Deutschen
Jagdschutz-Verbandes e. V. wird hingewiesen.
(2) Beim Schießen ist geeigneter Gehörschutz zu tragen.
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Durchführungsanweisung zu Absatz 2
Als geeigneter Gehörschutz sind z. B. Gehörschutzkapseln anzusehen.
Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (VSG 1.1) wird verwiesen.
§ 7 Hochsitze
(1) Der Unternehmer muss sicherstellen, dass
1. Hochsitze, ihre Zugänge sowie Stege fachgerecht errichtet und mit
Einrichtungen gegen das Abstürzen von Personen gesichert sind,
2. bei ortsveränderlichen Hochsitzen die Standsicherheit gewährleistet
ist,
3. Hochsitze vor jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal jährlich,
geprüft werden,
4. nicht mehr benötigte Einrichtungen abgebaut werden.
Durchführungsanweisung zu Absatz 1 Ziffer 1
1. Als Absturzsicherung bei Ansitzleitern wird die Waffenauflage
angesehen.
2. Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ (VSG 1.1) und die Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsstätten, bauliche Anlagen und Einrichtungen“ (VSG
2.1) wird verwiesen.
3. Als fachgerecht hergestellt gelten Jagdeinrichtungen, wenn z. B. die
Hinweise in der Broschüre „Sichere Hochsitzkonstruktion“ beachtet
sind.
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Durchführungsanweisung zu Absatz 1 Ziffer 2
Auf die Unfallverhütungsvorschrift „Technische Arbeitsmittel“ (VSG
3.1) wird verwiesen.
(2) Aufgenagelte Sprossen sind nur an geneigt stehenden Leitern zulässig. Sie sind mit den Leiterholmen fest zu verbinden und auf diesen
nach unten hin abzustützen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Absatz 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den
Bestimmungen des
• § 2 Abs. 1,
• § 3 Abs. 1 Satz 1,
• § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3, 6, 7, Abs. 8 Satz 1, Abs. 10 Satz 1 oder
Abs. 11 Satz 1,
• § 5 Abs. 4,
• § 6 Abs. 1 oder
• § 7 Abs. 1 Ziffern 3 oder 4
zuwiderhandelt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift „Jagd“ (UVV 4.4) vom
1. Januar 1981 außer Kraft.
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