Zypern- Zusatzinformationen

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Zypern- Zusatzinformationen
Zypern- Zusatzinformationen
INS Ltd- Netzwerk internationaler Steuerberater - London*Paris*New York*Hamburg
Kanzlei Andreas Neocleous & Co. als Kooperationspartner und Autor
Ergänzende Ausführungen zum Exposee „Firmengründungen Zypern“ (zypern.pdf)
(Quelle: Central Intelligence Agency)
Zypern- Zusatzinformationen.....................................................................................................1
Firmenerwerb und Firmengründung ..........................................................................................5
1
Möglichkeiten des Markteintritts ...............................................................................5
Unternehmenskauf .....................................................................................................................5
2
Grundlagen .....................................................................................................................5
Unternehmensgründung .............................................................................................................6
3
Eintragung in das Firmenregister ..............................................................................6
4
Registrierung einer Betriebsstätte ..............................................................................7
5
Eintragung in das Firmenregister ..............................................................................7
Immobilien .................................................................................................................................7
6
Erwerb und Miete von Immobilien ............................................................................7
7
Immobilienerwerb ........................................................................................................8
8
Immobiliareigentum.....................................................................................................8
9
Recht auf Privateigentum an unbeweglichen Sachen ...............................................9
10
Reichweite von Rechten an Immobiliareigentum ...............................................10
11
Einschränkungen des Eigentumsrechts ...............................................................10
12
Registrierung von Mietverträgen..........................................................................11
13
Registrierung von Trusts .......................................................................................11
14
Registrierung von restriktiven Verträgen............................................................12
15
Gemeinschaftliches Gebäudeeigentum .................................................................12
16
Besonderheiten des Immobilienkaufvertrages ....................................................13
17
Immobilienerwerb durch EU-Ausländer .............................................................13
18
Mietverträge ...........................................................................................................13
19
Mietkontrollgesetz ..................................................................................................14
Kapitalmarkt .............................................................................................................................14
20
Das neue zyprische Kapitalverkehrsgesetz ..........................................................14
21
Grundlagen .............................................................................................................15
22
Anwendungsbereich ...............................................................................................15
23
Regulierungsinhalte ...............................................................................................15
24
Grundsatz des freien Kapitalverkehrs ......................................................................15
25
Ausnahmebestände ...................................................................................................16
26
Direktinvestitionen in Zypern ..................................................................................17
27
Handeln in ausländischer Währung .....................................................................18
28
Ein- und Ausfuhr von Banknoten und Gold........................................................18
29
Übergangsvorschriften .............................................................................................18
30
Landeseigene Fördermittel ....................................................................................19
31
Überblick über den Stand in Zypern....................................................................19
Gesellschaftsrecht.....................................................................................................................19
32
Allgemeines .............................................................................................................19
33
Die Private Company als Gegenstück zur GmbH in Deutschland ....................20
34
Gründung................................................................................................................20
35
Übertragung von Gesellschaftsanteilen ................................................................20
Die Public Company ................................................................................................................20
36
Die General und die Limited Partnership............................................................21
37
Umgründungsrecht ................................................................................................21
38
Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung .........................21
39
Gesellschaftsformen ...............................................................................................21
40
Gründungsvoraussetzungen ..................................................................................21
41
Direktoren.................................................................................................................21
42
Gesellschaftssekretär .............................................................................................22
43
Gründungsvoraussetzungen ..................................................................................22
44
Direktoren ...............................................................................................................22
45
Ernennung...............................................................................................................22
46
Darlehen an Direktoren .........................................................................................23
47
Vollmachten der Direktoren und das Verwaltungsrats......................................23
48
Minderheitenrechte und Direktoren ....................................................................24
49
Treuhänderische Pflichten der Direktoren ..........................................................24
50
Gesellschaftssekretär .............................................................................................25
Handels- und Vertragsrecht......................................................................................................26
51
Grundlagen der Rechnungslegung und des Jahresabschlusses .........................26
52
Buchführungspflicht ..............................................................................................26
Wettbewerbsrecht .....................................................................................................................26
53
Förderung des Wettbewerbs und gewerblicher Rechtschutz ............................26
Förderung des Wettbewerbs .............................................................................................27
54
Einleitung ................................................................................................................27
55
Förderung des Wettbewerbs .................................................................................27
Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen ............................................................27
56
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ..............................................28
57
Kontrolle von Marktkonzentrationen ..................................................................28
Gewerblicher Rechtschutz........................................................................................................28
58
Patente .....................................................................................................................28
59
Marken ....................................................................................................................29
60
Gebrauchsmuster ...................................................................................................29
61
Urheberrecht...........................................................................................................29
Steuerrecht ................................................................................................................................29
62
Einführung in das Steuersystem ...........................................................................29
63
Niederlassungen und Tochtergesellschaften ........................................................30
64
Gruppenbesteuerung .............................................................................................30
65
Grundlagen .............................................................................................................30
Die wesentlichen Besteuerungsarten ........................................................................................30
66
Körperschaftsteuer.................................................................................................30
67
Einkommensteuer...................................................................................................31
68
Verteidigungssonderabgabe ..................................................................................31
69
Grunderwerbsteuer ................................................................................................31
70
Grundsteuer ............................................................................................................32
71
Kapitalertragsteuer ................................................................................................32
72
Börsenumsatzsteuer ...............................................................................................32
Umsatzsteuer ............................................................................................................................33
73
Reformvorhaben.....................................................................................................33
Niederlassungen und Tochtergesellschaften ............................................................................33
74
Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften ........................................34
75
Ausländische Tochtergesellschaften .....................................................................34
Entsandte Arbeitnehmer ...........................................................................................................34
Gruppenbesteuerung.................................................................................................................34
76
Handelsverlustzuweisungen ..................................................................................34
77
Gruppenbesteuerung und Kapitalerträge ...........................................................35
78
Gruppenbesteuerung ausländischer Tochtergesellschaften ...............................35
79
Verrechnungspreise ...............................................................................................35
80
Fusionen und Unternehmenskäufe .......................................................................35
81
Erwerbsteuern ........................................................................................................35
82
Kapitalertragsteuer ................................................................................................36
83
Ideeller Firmenwert ...............................................................................................36
84
Andere Steuern .......................................................................................................36
Ein- und Ausfuhr ......................................................................................................................36
85
Internetgeschäfte ....................................................................................................37
86
Literaturhinweise ...................................................................................................37
Besondere Vorzüge des zyprischen Steuersystems ..................................................................37
87
Trusts .......................................................................................................................37
88
Internationale gemeinsame Anlagepläne und OGAW .......................................37
89
Trusts .......................................................................................................................37
90
Inländische Trusts ..................................................................................................38
91
Zyprische internationale Trusts ............................................................................38
92
Zyprische Offshore-Trusts ....................................................................................38
Internationale gemeinsame Anlagepläne und OGAW .............................................................38
93
Besteuerung internationaler gemeinsamer Anlageschemata .............................38
94
Darüber hinaus werden IGA .................................................................................39
95
Besteuerung von OGAW in Zypern .....................................................................39
96
Internationale Steueraspekte zyprischer Holdinggesellschaften *34 ................40
Doppelbesteuerungsabkommen ...............................................................................................42
97
DBA Deutschland – Zypern (1974).......................................................................42
Arbeitsrecht ..............................................................................................................................42
98
Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen .............................................42
99
Beginn ......................................................................................................................42
100
Besonderheiten des Arbeitrechts ..........................................................................44
101
Arbeitszeitliche Regelungen ..................................................................................44
102
Betriebsstätte und Gewerkschaften ......................................................................44
103
Urlaub ......................................................................................................................44
104
Mutterschafts- und Erziehungsurlaub .................................................................45
105
Betriebsräte und Gewerkschaften ........................................................................45
Firmenerwerb und Firmengründung
1
Möglichkeiten des Markteintritts
Inhalt:
-
Unternehmenskauf
Grundlagen
Erwerb über die Börse
Unternehmensgründung
-
Allgemeines
Eintragung in das Firmenregister
Gründungskosten
Registrierung einer Betriebsstätte
-
Allgemeines
Eintragung in das Firmenregister
Registrierungskosten
Unternehmenskauf
2
Grundlagen
Infolge des EU-Beitritts wurden die Investitionsmöglichkeiten in Zypern für ausländische Personen erleichtert. Somit können nun Investoren aus der Europäischen Union bis zu 100% eines zypriotischen Unternehmens kaufen. Ausgenommen sind davon lediglich die Bereiche Landwirtschaft, Hotels, Reiseagenturen, Restaurants und
Erholungszentren sowie Importagenturen. Hier ist nur ein maximaler Anteil am Eigenkapital von 49% erlaubt.
Alle Regelungen, nach denen im Falle einer Investition in Zypern bisher ein Antrag
bei der Zentralbank Zyperns erforderlich war, sind seit dem 1. Mai 2004 für EUBürger und EU-Unternehmen abgeschafft.
Erworbene Anteile müssen aber mit Namen der Erwerber oder mit Namen von deren
Vertretern im Firmenregister eingetragen werden. Bei Reedereien erfolgt zusätzlich
eine Eintragung in das Handelsschifffahrtsregister.
Erwerb über die Börse
Bei Unternehmen, die an der zypriotischen Börse gehandelt werden, herrschen Sonderregeln. Hier erfolgt der Kauf nicht direkt, sondern über Börsenhändler etc. Anteile
an Unternehmen können bis zu 100% erworben werden, bei Banken jedoch nur maximal 50%.
Unternehmensgründung
Die Unternehmensformen sind angelehnt an das Recht des Vereinigten Königreiches. Deshalb gibt es auch in Zypern die Private Company die Public Company
sowie General und Limited Partnerships.
Auch bei der Gründung einer Private- oder Public Company sowie einer Partnership
wurden alle Regelungen betreffend Ausländern, nach denen bisher ein Antrag bei
der Zentralbank erforderlich war, sind seit dem 1. Mai 2004 für EU-Bürger abgeschafft.
Hinweis
Die bisher sehr beliebten „International Business Companies“ (IBCs), welche abgeschottet vom lokalen Markt mit ihren ausschließlich im Ausland erzielten Gewinnen
mit einem bevorzugten Steuersatz von 4,25% besteuert wurden, waren nicht EUrechtskonform und wurden durch ein neues, zeitgemäßeres System ersetzt.
Nach den neuen Regelungen werden nunmehr zypriotische und internationale Gesellschaften gleichermaßen mit einer 10-%-Körperschaftsteuer besteuert. IBCs, die
bisher mit 4,25% besteuert wurden, können für eine Beibehaltung der bisherigen Regelungen bis Ende 2005 optieren (Grandfathering Clause), sind dann aber weiterhin
von Aktivitäten innerhalb Zyperns ausgeschlossen und können Verluste aus den Jahren vor 2000 nur mehr bis 2005 vortragen. Nach wie vor ist es grundsätzlich möglich,
solche zypriotischen IBCs zu erwerben; jedoch sind die Vorteile, die sie gegenüber
den neuen Regelungen bieten, nur sehr begrenzt.
3
Eintragung in das Firmenregister
Bei der Registrierung einer Private Company im Firmenregister bedarf es einiger Dokumente, die vorzubereiten sind:
-
Gesellschaftsvertrag:
In diesem muss dargestellt sein:
Name und Sitz der Gesellschaft, Unternehmenszweck, Erklärung zur Begrenzung der Haftung auf den Anteil der Gesellschafter, Betrag des Grundkapitals
und Unterschriften der Gesellschafter.
Bezüglich des Namens ist darauf hinzuweisen, dass dieser vom Firmenregister abgelehnt werden kann, wenn er dem Namen eines bereits existierenden
Unternehmens zu sehr gleicht, als irreführend angesehen wird, königliche Assoziationen weckt oder die Wörter „Imperial“, „National“, „Corporation“, „Commonwealth“ oder „Co-operative“ enthält. Außerdem muss der Name mit Ltd.
abschließen.
-
Satzung: Hier werden die Hauptversammlung, Wahlrechte oder die Übertragung von Gesellschaftsrechten geregelt.
Nach zypriotischem Recht ist bei der Firmengründung die Einschaltung eines
Rechtsanwaltes zwingend vorgeschrieben, der den Gesellschaftsvertrag und die
Satzung zu errichten hat.
Zur Registrierung eines Personenunternehmens bedarf es folgender Daten:
Name, Zweck und Dauer der Partnerschaft,
Namen, Adressen, Personalausweisnummern der Partner.
-
4
Registrierung einer Betriebsstätte
Allgemeines
Zypriotisches Recht macht die Registrierung einer Betriebsstätte durch ausländische
Unternehmen von keinen besonderen Erfordernissen wie etwa einer ständigen Einrichtung, Assets oder Personal abhängig. Jedoch ist umgekehrt bei Aktivitäten eines
ausländischen Unternehmens in Zypern, die qualifizierte Betriebsstätteneigenschaften aufweisen, innerhalb eines Monats die Registrierung beim Firmenregister zu beantragen. Auch bei der Registrierung einer Betriebsstätte wurden alle Regelungen
betreffend Ausländer, nach denen bisher ein Antrag bei der Zentralbank erforderlich
war, seit dem 1. Mai 2004 für EU-Unternehmen abgeschafft.
Zypriotisches Recht sieht die Möglichkeit vor, dass eine bereits eingetragene Betriebsstätte den Antrag stellen kann, in Zypern zum Zwecke der Besteuerung als ansässig zu gelten. Dies hat u.a. den Vorteil, dass die Betriebsstätte auf diese Weise in
den Genuss der Doppelbesteuerungsabkommen Zyperns kommt.
5
Eintragung in das Firmenregister
Bei der Registrierung einer Betriebsstätte (Zweigstelle) einer ausländischen Gesellschaft in Zypern sind vorzulegen:
-
eine griechische Übersetzung des Gesellschaftsvertrages, der Satzung
und/oder weiterer Dokumente, die den Charakter des Unternehmens beschreiben. Diese Übersetzung kann entweder vom „Public Information Office“
der zypriotischen Regierung vorgenommen werden, welches dann auch die
Authentizität der Übersetzung beglaubigt, oder der/die Übersetzer/in leistet eine eidesstattliche Erklärung desselben Inhalts am örtlich zuständigen Bezirksgericht;
-
Personalien von Direktor(en) und Secretary des Unternehmens;
-
Name und Adresse von mindestens einem Zustellungsbevollmächtigten des
Unternehmens, der in Zypern wohnhaft und autorisiert ist, für das Unternehmen amtliche Schriftstücke entgegenzunehmen.
Immobilien
6
Inhalt:
Erwerb und Miete von Immobilien
Immobilienerwerb
-
Immobiliareigentum
Recht auf Privateigentum an unbeweglichen Sachen
Reichweite von Rechten an Immobiliareigentum
Einschränkungen des Eigentumsrechts
Registrierung von Mietverträgen
Registrierung von Trusts
Registrierung von restriktiven Verträgen
Gemeinschaftliches Gebäudeeigentum
Besonderheiten des Immobilienkaufvertrages
Immobilienerwerb durch EU-Ausländer
Mietverträge
7
Allgemeines Vertragsrecht
Mietkontrollgesetz
Immobilienerwerb
Zypern war bis 1878 Teil des Osmanischen Reiches, bevor es in das Britische Empire eingegliedert wurde. Das osmanische Landrecht galt offiziell in Zypern bis zur Einführung des modernen zyprischen Immobiliareigentumsgesetzes von 1946. Das
zyprische oberste Gericht (Supreme Court) hat danach mehrfach entschieden, dass
das Gesetz von 1946 keine Rückwirkung für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes entfaltet. Für Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verlust von
Rechten an Immobiliareigentum kann es gelegentlich noch zur Anwendung des alten
osmanischen Landrechtes kommen, sobald die Beantwortung dieser Fragen Tatsachen betrifft, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes (d.h. vor dem 01.09.1946)
betreffen. Auf eine nähere Erläuterung des osmanischen Landrechts soll hier jedoch
aus Platzgründen verzichtet werden. Die folgenden Darstellungen beschränken sich
auf die Erläuterung der wesentlichen Bestandteile des modernen zyprischen Immobilienrechts.
8
Immobiliareigentum
Der Begriff „Immobiliareigentum“ umfasst nach zyprischem Recht
-
-
-
Land,
Gebäude und andere Errichtungen oder Strukturen sowie Befestigungen, die dauerhaft an einem Land, Gebäude oder einer anderen Errichtung oder Struktur befestigt sind,
Bäume, Weinreben oder jede andere Sache, die gepflanzt wurde oder
auf einem Grundstück wächst sowie jedes davon stammende Produkt
vor der Abtrennung,
Quellen, Brunnen, Wasser und Wasserrechte, gleich, ob sie zusammen
mit oder unabhängig von einem Grundstück gehalten werden,
Vorrechte, Freiheiten, Grunddienstbarkeiten und jegliche weiteren
Rechte und Vorteile, die zu einem Grundstück, einem Gebäude oder
-
einer anderen Errichtung oder Struktur gehören oder als zugehörig gelten, und
ungeteilte Anteile an einem vorstehend definierten Eigentum.
Als Mobiliareigentum gilt alles, was nicht von dem Begriff des Immobiliareigentums
erfasst wird. Ob eine bewegliche Sache so an einem Grundstück oder Gebäude befestigt ist, dass sie als Immobiliareigentum gelten kann, wird in Zypern gleichermaßen als Rechts- und als Tatsachenfragen angesehen und nach den Umständen des
Einzelfalls entschieden.
9
Recht auf Privateigentum an unbeweglichen Sachen
Nach zyprischem Recht sollen kein Vermögen, Interesse, Recht und keine Freiheit,
Bevorzugung, Grunddienstbarkeit oder irgendein anderer Vorteil in, an oder über
Immobiliareigentum bestehen oder geschaffen, erworben oder übertragen werden,
außer gemäß den dafür vorgesehenen Vorschriften des Immobiliareigentumsgesetzes.
Hinweis
Eine Berufung auf Common-Law-Grundsätze oder Equity-Regeln zur Begründung
von Rechten an Immobiliareigentum in Zypern ist, im Gegensatz zur sonst möglichen
Rechtspraxis, ausgeschlossen.
Der Begriff „Vermögen an Land (estate in land)“, der nach deutschem Rechtsdenken als dinglicher Anspruch zu qualifizieren wäre, bezeichnet dabei jedes Recht, das
direkt mit dem Eigentum an und der „Reichweite des Immobiliareigentums“ verbunden und in das Landregister eintragbar ist.
Eine Hypothek, die Immobiliareigentum zur Sicherung einer Schuld belastet, gilt nicht
als sachenrechtliches „Vermögen an Land“, sondern lediglich als vertraglicher Anspruch des Hypothekenbegünstigten und als Last auf dem Eigentum.
Die Rechte des Mieters an einer gemieteten Immobilie gelten nicht als „Vermögen an
Land“ zugunsten des Mieters, sondern lediglich als vertragliches Recht, es sei denn,
der Mieter ist ausnahmsweise zur Eintragung des Mietrechts in das Landregister berechtigt.
Auch die Hinterlegung des Kaufvertrages über Immobiliareigentum beim Landregisteramt, die eines der besonderen Formerfordernisse beim Immobilienkauf darstellt,
schafft kein „Vermögen an Land“, sondern lediglich eine Last auf dem Immobiliareigentum zugunsten des den Vertrag hinterlegenden Käufers.
Hinweis
Keine Übertragung oder Belastung von Immobiliareigentum ist wirksam, bevor sie bei
der Bezirkslandbehörde registriert oder aufgenommen wird, und niemand außer dem
registrierten Eigentümer soll eine Übertragung oder freiwillige Belastung einer Immobilie bei der Behörde anmelden.
10
Reichweite von Rechten an Immobiliareigentum
Der Begriff der „Reichweite von Immobiliareigentum“ beinhaltet alle Regelungen,
welche die Natur und die Ausweitung der sich auf Eigentum und Besitz an Immobilien beziehenden Rechte, Pflichten und Beschränkungen definieren.
Hinweis
Als Eigentümer von Immobiliareigentum gilt jeder, der zur Registrierung als Eigentümer berechtigt ist, gleichgültig, ob er tatsächlich registriert ist oder nicht.
Privates Immobiliareigentum an Grundstücken erstreckt sich
auf die Oberfläche und die Substanz des Bodens;
unterhalb der Erdoberfläche bis zu einer Tiefe, die vernünftigerweise erforderlich ist, um den Boden nutzen und kultivieren zu können; Rechte an Mineralien
sind hierbei allerdings vom Eigentumsrecht grundsätzlich ausgenommen;
auf den Luftraum über die Erdoberfläche, soweit dies zur Nutzung des Grundstücks vernünftigerweise notwendig ist.
-
-
Praktisch häufig von großer Wichtigkeit ist die Bestimmung der aktuellen Lage des
Grundstücks und des umfassten Gebietes. In den Fällen, in denen ein Grundstück
durch einen registrierten Immobiliareigentumstitel erfasst ist, gilt als vom Grundstück
umfasstes Gebiet das Gebiet, dem die verbriefte Registrierung auf einem Landüberwachungsplan der Regierung oder einem anderen Landerfassungsplan des Direktors
der Landregisterbehörde entspricht. Die genaue Lage des Grundstücks ergibt sich
daher aus dem erwähnten offiziellen Plan und nicht aus den Grenzbeschreibungen
auf der Titelurkunde.
Soweit zur Registrierung kein entsprechender offizieller Plan vorhanden ist (was bei
älteren Registrierungen der Fall sein kann), entscheidet sich der Umfang des Grundeigentums nach der tatsächlichen Besitzausübung durch den registrierten Titelinhaber.
11
Einschränkungen des Eigentumsrechts
Das uneingeschränkte Eigentumsrecht an Immobiliareigentum umfasst folgende Bestandteile:
-
das Recht, Eigentum an der Immobilie zu behaupten oder zu fordern,
das Besitzrecht,
das Nutzungsrecht,
das Recht zum Einbehalt, zur Verwendung und zum Sammeln von Früchten
des Eigentums sowie
das Recht, über das Eigentum zu verfügen, einschließlich der teilweisen oder
vollständigen Entfremdung des Eigentums bzw. Belastung, Veränderung oder
Zerstörung des Eigentumsgegenstandes.
Soweit eines der vorgenannten Elemente fehlt, gilt das Eigentumsrecht als eingeschränkt. Im Hinblick auf Immobiliareigentum gibt es drei Gruppen von Eigentumsrechtbeschränkungen.
Die erste Gruppe von Beschränkungen besteht in der Einschränkung der Ausübung
von Eigentumsrechten bis hin zur Enteignung im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Moral, von Gemeindeplanungsvorhaben, der öffentlichen Versorgung oder des Schutzes von Dritten. Soweit die Beschränkungen oder der Rechtsentzug in einer wesentlichen Verringerung des Eigentumswertes münden, steht dem Eigentümer eine schnellstmögliche angemessene
Entschädigung zu. Über die vorgenannten Fälle hinaus steht der Republik Zypern
oder einzelnen Gemeinden ein Zwangsankaufsrecht bzw. ein Inbesitznahmerecht für
erzieherische, religiöse, soziale oder sportliche Einrichtungen der Gemeinde zu, in
der sich das Grundstück befindet.
Die zweite Gruppe von Beschränkungsmöglichkeiten besteht aufgrund der dem Direktor des Landregisters zugestandenen Befugnisse im Hinblick auf
die Teilung von Immobiliareigentum,
den Verkauf in bestimmten Fällen von Eigentum, das in ungeteilten Anteilen
gehalten wird,
die Teilung von Eigentum gehalten in ungeteilten Anteilen bei zwei oder mehreren Eigentümern und
die Anpassung von Eigentumsrechten, wenn der Eigentümer von Bäumen und
der Eigentümer des dazugehörigen Grundstücks nicht identisch sind.
-
Die dritte Gruppe von Beschränkungen des Eigentumsrechts bilden die sachenrechtlichen Beschränkungen („estate in land“), soweit sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften wirksam zugunsten Dritter begründet werden.
12
Registrierung von Mietverträgen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Mietverhältnisse beim Landregister registriert werden. Die folgenden Voraussetzungen müssen dabei vorliegen:
-
Abschluss eines wirksamen Mietvertrages,
der Mietvertrag verbietet nicht ausdrücklich die Registrierung,
der Vermieter ist der registrierte Eigentümer des vermieteten Immobiliareigentums,
der Mietzeitraum übersteigt eine Dauer von 15 Jahren,
der Vertrag wird innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Vertragsschlusses zur Registrierung vorgelegt und
die Zustimmung des Hypotheken- oder sonstigen Gläubigers liegt vor,
soweit die Immobilie entsprechend belastet ist.
Das dingliche Recht („estate in land“), das durch die Registrierung des Mietvertrages
geschaffen wird, unterliegt den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages.
Der Mieter kann die sich aus dem Vertrag ergebenen Rechte übertragen oder untervermieten, soweit dies nach den Bestimmungen des Vertrages gestattet ist.
13
Registrierung von Trusts
Für die Registrierung von Trusts gelten folgenden Voraussetzungen und Besonderheiten:
-
-
14
Der auf Immobiliareigentum ausgerichtete Trust wird durch letztwillige
Verfügung oder durch eine Trusturkunde („trust deed“) errichtet, die von
der zu diesem Zwecke berechtigten Person unterschrieben ist,
Die Trusturkunde oder die letztwillige Verfügung ist in dem Register der
zuständigen Bezirkslandbehörde aufgenommen und
Nur der eingetragene Eigentümer kann beim Landregister eine entsprechende Eintragung eines solchen Immobiliareigentum betreffenden
Trusts beantragen.
Registrierung von restriktiven Verträgen
Im Zusammenhang mit der Registrierung von restriktiven Verträgen gelten als „restriktive Verträge“ solche, bei denen zwei Eigentümer von verschiedenen Immobiliareigentumsgegenständen vereinbaren, dass die Nutzung oder Entwicklung eines
Immobiliareigentumsgegenstand zum Nutzen des anderen Eigentumsgegenstandes
beschränkt sein soll. Ein restriktiver Vertrag kann von jedem der beteiligten Eigentümer zur Registrierung beim Landregister angemeldet werden. Ein registrierter restriktiver Vertrag begründet ein dingliches Recht („estate in land“) über das belastete Immobiliareigentum und bindet dessen Eigentümer sowie dessen Rechtsnachfolger
zugunsten des Eigentümers nebst Rechtsnachfolger des anderen Grundstücks.
15
Gemeinschaftliches Gebäudeeigentum
Aufgrund häufig zutage tretender Unzulänglichkeiten der vormalig existierenden
Rechts- und Gesetzeslage wurde 1993 ein neues Gesetz (Nr. 6 (1) aus 1993) zur
Regelung von im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäuden (hiernach
„GGEG“) erlassen.
Danach gilt:
-
-
-
„Gebäude im Gemeinschaftseigentum“ sind solche, die wenigstens aus fünf
Einheiten bestehen, selbst wenn das Gebäude überwiegend einem Eigentümer gehört; es wird als ein solches „Gebäude im Gemeinschaftseigentum“ registriert;
„Einheit“ bedeutet dabei ein Stockwerk oder Teile davon, wie etwa einzelne
Zimmer, Büroräume, Wohnungen, Geschäfte oder sonstige Teile oder Räume
eines Gebäudes im Gemeinschaftseigentum, die unabhängig und voll nutzbar
als vollständige, abgetrennte und selbständige Einheiten, für welchen Zweck
auch immer, verwendet werden können;
„Eigentümer einer Einheit“ sind auch Mieter einer Einheit aufgrund eines Mietvertrages, soweit dieser beim Landregister registrierbar und entsprechend registriert ist.
Das im Gemeinschaftseigentum stehende Gebäude wird durch Regularien geregelt,
die gemäß dem GGEG erstellt werden und die Kontrolle, Betrieb, Verwaltung, Management, Gebrauch und Nutzung der Einheiten des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes sowie die Rechte und Pflichten im Hinblick auf das gemeinschaftliche Gebäude- und Grundstückseigentum regeln. Diese Regularien werden beim
Landregister registriert und gelten für und wider jeden Eigentümer sowie dessen
Rechtsnachfolger. Soweit eine solche Registrierung der Regularien nicht erfolgt, gelten die dem GGEG als Musterregularien angehängten Regeln für das betroffene Gebäude im Gemeinschaftseigentum.
Sämtliche Ausgaben für Versicherungen, Unterhalt und Reparatur des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudes werden anteilmäßig von den Eigentümern der
Einheiten entsprechend ihres Anteils am gemeinschaftlichen Gebäudeeigentum getragen.
16
Besonderheiten des Immobilienkaufvertrages
Über die allgemeinen Gültigkeitsvoraussetzungen hinaus, die für alle vertraglichen
Vereinbarungen gelten, gibt es für Immobilienkaufverträge noch besondere formale
Erfordernisse. Diese sind
das Vorliegen eines Vertrages in Schriftform,
das Deponieren einer Kopie des Vertrages durch den Käufer beim Landregister innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages und
die Voreintragung des Verkäufers als Eigentümer der Immobilie.
-
Soweit der Käufer den Vollzug des Vertrages, d. h. die Übertragung und die Registrierung des Immobiliareigentums, per Gerichtsbeschluss erwirken will, müssen weitere Voraussetzungen, wie etwa die Aufforderung an den Verkäufer, die Zustimmung
zur Eigentumsübertragung vor dem Landregister zu erklären, sowie die Beachtung
der hierfür und für die Antragstellung bei Gericht zu beachtenden Fristen, erfüllt sein.
17
Immobilienerwerb durch EU-Ausländer
Bis zum EU-Beitritt Zyperns galten im Hinblick auf den Immobilienerwerb durch EUAusländer Beschränkungen. Seit 1. Mai 2004 gelten EU-Staatsbürger nicht mehr als
Ausländer im Sinne des Ausländerimmobilienerwerbsgesetzes („Acquisition of Immovable Property (Alien) Law“) im Hinblick auf Immobilienerwerb jeglicher Art mit
Ausnahme des Erwerbs von Zweitwohnsitzen, wobei auch diese Beschränkung nicht
auf EU-Staatsbürger angewendet wird, die dauerhaft in Zypern leben. Für Ausländer
aus Drittstaaten gelten wie vor Beschränkungen; insbesondere bedürfen diese auch
weiterhin der Genehmigung des Ministerrates vor dem Erwerb von Immobiliareigentum.
18
Mietverträge
Im zyprischen Recht wird grundsätzlich nicht nach Gewerbe- und Wohnraummiete
unterschieden; beide Mietarten werden im Wesentlichen gleich behandelt.
Allgemeines Vertragsrecht
Neben den allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen von Verträgen, nämlich
dem Vorliegen von Angebot und Annahme des Angebotes, d. h. einer Vereinbarung,
der Absicht, eine rechtliche Verbindung zu schaffen,
dem Vorliegen irgendeiner Gegenleistung („Consideration“),
der Vertragsmündigkeit der Parteien,
der ehrlichen Zustimmung der Parteien zu den Bedingungen des Vertrages
sowie
der Abwesenheit von Verstößen gegen den Ordre Public,
-
kommen beim Immobiliarmietvertrag noch besondere Formerfordernisse hinzu. Soweit die Vertragsdauer des Mietvertrages ein Jahr übersteigt, muss der Vertrag
in Schriftform ausgedrückt und
am Ende durch die Vertragsparteien unterzeichnet sein in Gegenwart von
zwei Zeugen, die selbst vertragsmündig sein müssen und die ihre Unterschrift
als Zeugen dem Vertrag hinzugesetzt haben.
-
19
Mietkontrollgesetz
Zyprische Mieter, ob von Wohnungs- oder Geschäftsmietobjekten, werden durch das
Mietkontrollgesetz unter bestimmten Umständen gegen Kündigung und Räumung
geschützt.
Hinweis
Ausländer, die Immobiliareigentum in Zypern mieten, werden durch das Gesetz
grundsätzlich nicht geschützt. Inwieweit durch den EU-Beitritt EU-Staatsbürger zyprischen Mietern gleichzustellen sind und ob das Mietkontrollgesetz im Hinblick auf innerhalb der EU bestehende Diskriminierungsverbote einer EU-Rechtsüberprüfung
standhalten würde, sind Fragen, die in Zukunft noch abschließend zu klären sein
dürften.
Kapitalmarkt
20
Das neue zyprische Kapitalverkehrsgesetz
Inhalt:
Grundlagen
Anwendungsbereich
Regelungsinhalte
-
Grundsatz des freien Kapitalverkehrs
Ausnahmetatbestände
Direktinvestitionen in Zypern
Handeln in ausländischer Währung
Ein- und Ausfuhr von Banknoten und Gold
Übergangsvorschriften
21
Grundlagen
Am 1. Mai 2004 trat Zypern der Europäischen Union auf der Grundlage des Beitrittsabkommens von Athen vom 16. April 2003 bei. Die durch den Unionsbeitritt erforderlich gewordene Harmonisierung der nationalen Rechtsordnung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht führte zur Verabschiedung des Kapitalverkehrsgesetzes
*2, welches schon im Juli 2003 verabschiedet und veröffentlicht wurde, jedoch erst
mit dem EU-Beitritt am 1. Mai 2004 in Kraft trat. Wie schon der Name des Gesetzes
andeutet, liegt dessen Sinn und Zweck in der Liberalisierung des Kapital- und Zahlungsverkehrs.
Durch das Kapitalverkehrsgesetz wurde das vormals bestehende Devisenkontrollgesetz *3 vollständig abgeschafft. Die schon seit 1991 einsetzende schrittweise Liberalisierung des Kapitalverkehrs gelangte so zu ihrem vorläufigen Höhepunkt.
22
Anwendungsbereich
Das Gesetz regelt zum einen den Kapital- und Zahlungsverkehr in Zypern. Darüber
hinaus fallen in seinen Regelungsbereich auch geschäftliche Tranksaktionen in ausländischer Währung und Gold innerhalb Zyperns. Im Einzelnen findet das Gesetz in
den folgenden Fällen Anwendung *4:
Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen in Zypern Ansässigen und Ansässigen
anderer Mitgliedsstaaten;
Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen in Zypern Ansässigen und Ansässigen
von Drittstaaten;
Geschäfte in ausländischer Währung und in Gold innerhalb Zyperns.
23
Regulierungsinhalte
24
Grundsatz des freien Kapitalverkehrs
Ungeachtet der Vorschriften anderer Gesetze sieht das Kapitalverkehrsgesetz vor,
dass jeglicher Kapital- und Zahlungsverkehr zwischen in Zypern Ansässigen und Ansässigen von Mitgliedstaaten oder Drittländern frei von irgendwelchen Beschränkungen durchgeführt werden kann. * 5
Als Kapitalverkehr wird dabei Folgendes angesehen:
-
*6
Direktinvestitionen;
Investitionen in unbewegliches Vermögen (z. B. Immobilien);
Geschäfte im Hinblick auf Rechte, die üblicherweise auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können;
Geschäfte im Hinblick auf Anteile an kollektiven Investitionsschemata;
Geschäfte im Hinblick auf Rechte und andere Instrumente, die normalerweise
am Aktienmarkt gehandelt werden können;
Geschäfte mit laufenden Konten und Depots in Kreditinstituten;
Kreditierungen im Hinblick auf den Handel oder das Erbringen von Dienstleistungen, in welche ein Ansässiger eines Mitgliedstaates involviert ist;
Finanzierungskredite und Kreditierungen;
Bürgschaften, andere Garantien und Pfandrechte;
Transfers im Rahmen der Ausführung von Versicherungsverträgen;
Persönlicher Kapitalverkehr;
Ein- und Ausfuhr von Dokumenten, die Wertpapiere verbriefen;
Andere Arten des Kapitalverkehrs, die z.B. Erbschaftsteuer, Verluste und Zinsen, gewerbliches und geistiges Eigentum mit einschließen.
-
Im Rahmen des Kapitalverkehrsgesetzes wird der Begriff des in Zypern Ansässigen
(„Resident“) wie folgt definiert: *7
Eine natürliche Person, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die in Zypern
ihren Wohnsitz hat oder beabsichtigt, für wenigstens ein Jahr in Zypern den
Wohnsitz zu haben;
ein zyprischer Staatsangehöriger, der im Ausland an einer zypriotischen Botschaft, einem zypriotischen Konsulat oder ähnlicher Institution arbeitet;
ein zypriotischer Staatsangehöriger, der im Ausland studiert oder in einem
Krankenhaus stationiert ist, ungeachtet der Dauer der Studienzeit oder der
Krankenhausstationierung;
ein in Zypern Ansässiger, der auf einem Schiff, einem Flugzeug oder einem
anderen Transportmittel arbeitet, welches ganz oder teilweise außerhalb Zyperns operiert;
eine Abteilung oder ein Büro der Regierung oder einer lokalen Autorität, halbstaatlichen Organisation oder Gesellschaft;
eine Organisation oder ein Unternehmen, gleich welcher rechtlichen Ausgestaltung, die oder das in Zypern registriert ist und hier auch eine physische Präsenz hat;
eine Niederlassung, Repräsentanz oder jegliche andere Form der Vertretung
einer juristischen Person, die nicht in Zypern ansässig, jedoch gleichwohl in
Zypern tätig ist.
-
-
-
-
-
25
Ausnahmebestände
Die Liberalisierung des Kapital- und Zahlungsverkehrs hebt nicht die Beschränkungen auf, die hinsichtlich des Kapitalverkehrs von in Drittstaaten Ansässigen bestehen, sowie sie sich auf Direktinvestitionen (einschließlich des Erwerbs von Immobilien) beziehen und bereits am 31.12.1993 bestanden.
Beschränkungen bestehen auch im Hinblick auf den Erwerb von Immobilien, entsprechend den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Immobilienerwerbs
durch Ausländer *8 . EU-Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz in Zypern werden im
Hinblick auf jeglichen Immobilienerwerb zyprischen Staatsbürgern gleichgestellt. EUStaatsbürger ohne ständigen Wohnsitz in Zypern können in Zypern Land und Baugrundstücke ohne Einschränkung erwerben, für den Erwerb von Wohnungen, Häusern und anderen Immobilien bedürfen sie jedoch der Genehmigung des Ministerrates. Staatsbürger aus Drittstaaten bedürfen beim Immobilienerwerb stets der Genehmigung des Ministerrates.
Weiterhin kann die Republik Zypern *9 aus ernsthaften politischen Gründen und bei
Vorliegen von Dringlichkeitsvoraussetzungen einseitige Maßnahmen gegen einen
Drittstaat in Bezug auf Kapitalverkehr und Zahlungen vornehmen. Sie kann auch alle
notwendigen Maßnahmen zur Vorbeugung der Verletzung eines in Zypern wirksamen Gesetzes ergreifen, insbesondere in den Bereichen „Beachtung von Banken“.
Außerdem kann die Republik Verfahren für die Anmeldung von Kapitalverkehr zu
verwaltungstechnischen oder statistischen Zwecken in Kraft setzen und solche Maß-
nahmen ergreifen, die für die Bewahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
oder der nationalen Sicherheit erforderlich sind.
Zypern wird jede Entscheidung des EU-Ministerrates zur Anwendung bringen, die
das Auferlegen von Maßnahmen gleich welcher Art gegen Drittländer betrifft, und
wird jegliche diesbezüglichen Vorsorgenmaßnahmen durchführen. *10 Die zypriotische Zentralbank hat die Befugnis, die Vorsorgenmaßnahmen und Sanktionen anzuordnen und durchzusetzen, die der EU-Ministerrat gegen Kapital- und Zahlungsverkehrflüsse eines Drittstaates verhängt.
26
Direktinvestitionen in Zypern
Direktinvestitionen in Zypern durch Staatsbürger anderer EU-Staaten werden entsprechend den zypriotischen Regelungen durchgeführt, die in diesem Bereich auch
für zypriotische Staatsbürger gelten und angewendet werden. Allerdings kann der
Ministerrat solche Direktinvestitionen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit oder zum Zweck
der Einschränkung oder des Verbotes der Produktion oder des Handels mit Waffen
oder Munition beschränken. *11
Das Finanzministerium setzt Richtlinien im Hinblick auf Direktinvestitionen durch Ausländer *12 in Zypern fest. Niemand darf Wertpapiere oder Beteiligungen an bestehenden Gesellschaften an einen Nichtzyprioten ohne vorhergehende Genehmigung des
Finanzministeriums übertragen, *13 es sei denn, es handelt sich um PortfolioInvestitionen oder an der zyprischen Börse gelistete Wertpapiere.
In Bezug auf Staatsbürger von Drittstaaten hat die zypriotische Zentralbank Richtlinien *14 erlassen, die das Kapitalverkehrsgesetz weiter ausführen. Als Grundvoraussetzung für die Genehmigung von Anträgen für Direktinvestitionen durch Staatsbürger aus Drittstaaten nennt die Richtlinie
-
die Nichtbeeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der
Gesundheit sowie
den völligen Ausschluss der Produktion von oder des Handels mit Waffen und
Munition.
Darüber hinaus gibt es Mindest- und Höchstgrenzen für Investitionen und/oder Beteiligungen von Staatsbürgern aus Drittstaaten. Im Landwirtschafts- und Fischereibereich gilt beispielsweise eine Beteiligungshöchstgrenze von 49% Gesellschaftsbeteiligung bei einem gleichzeitigen Mindestinvestitionsvolumen von 100 000 zypriotischen Pfund. Im industriellen Herstellungsbereich dagegen, auch beispielsweise in
der Freizone von Larnaka, besteht kein Mindestinvestitionsverlangen und eine
100%ige Gesellschaftsbeteiligung ist möglich.
Die meisten Regeln der Richtlinie betreffen den Dienstleistungsbereich. Dabei gilt in
der Regel, dass eine 100%ige Gesellschaftsbeteiligung möglich ist, wobei je nach
Dienstleistungssektor die Mindestinvestition bei 50 000 oder 100 000 zypriotischen
Pfund liegen muss. Eine detaillierte Auflistung der Dienstleistungsbereiche geordnet
nach Mindestinvestition ist den Anhängen 1 und 2 der Richtlinie *15 zu entnehmen.
Ausnahmen bestehen bei Restaurants, Cafés, Nachtclubs sowie Tourismus- und
Reiseagenturen, wo die Gesellschaftsbeteiligung lediglich bis zu 49% betragen darf.
Weitere Ausnahmen bestehen im Groß- und Einzelhandelsbereich, wo die Mindest-
investitionssumme je nach Beteiligung am Gesellschaftskapital bei 50 000 oder 300
000 zyprischen Pfund liegt. Tourismusprojekte werden von der Zentralbank im Zusammenwirken mit dem Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus von Fall zu
Fall geprüft und entschieden. Anteilserwerb an Landentwicklungsgesellschaften wird
schlichtweg abgelehnt.
Darüber hinaus bestehen noch Sonderregelungen in den Bereichen Beteiligung oder
Gründung von Banken, Versicherungen, Finanzdienstleistungsunternehmen, bei
Flugverkehrsgesellschaften, bei Unternehmen, die in Bereichen der öffentlichen Versorgung tätig sind, im Bereich Schiffmanagement sowie für an der zypriotischen Börse gelistete Gesellschaften.
27
Handeln in ausländischer Währung
Mit Ausnahme der Finanzinstitute darf niemand in Zypern als „Währungsverhandler“
(Person, die in ausländischer Währung handelt, d. h. ein Währungshändler) ohne
vorhergehende Genehmigung der zypriotischen Zentralbank entsprechend den Vorschriften des Artikels 36 des Zentralbankgesetzes *16 auftreten. *17
Finanzdienstleistungsunternehmen, die eine Genehmigung entsprechend dem Finanzdienstleistergesetz *18 erhalten haben, dürfen Tranksaktionen kurz- oder langfristiger Lieferungen in ausländischer Währung nur durchführen, wenn solche Dienste
mit dem Erbringen von Finanzdienstleistungen verknüpft sind. *19
28
Ein- und Ausfuhr von Banknoten und Gold
Jedermann, der in oder aus Zypern ein- bzw. ausreist, ist verpflichtet, *20 dem zuständigen Zollbeamten entweder
den Betrag der Banknoten in zypriotischer oder ausländischer Währung oder
den Wert mitgeführten Goldes anzumelden, soweit dieser Betrag oder Wert
gleich oder größer 7 300 CYP oder 12 500 EUR ist oder den Betrag erreicht
oder übersteigt, den die Zentralbank durch die Ausgabe von Anordnungen von
Zeit zu Zeit festlegt, oder
eine Kopie der entsprechenden Tranksaktion vorzulegen, soweit ein Finanzinstitut in den Kauf involviert war.
-
29
Übergangsvorschriften
Während das Kapitalverkehrsgesetz das Devisenkontrollgesetz abschafft, werden
Genehmigungen, Lizenzen, Erlasse, Anordnungen, Befehle und alle anderen Verwaltungshandlungen, die unter dem Devisenkontrollgesetz gewährt wurden oder ergangen sind, so angesehen, als ob sie unter dem Kapitalverkehrsgesetz gewährt worden
oder ergangen wären, *21 und bleiben entsprechend wirksam bis sie erlöschen oder
widerrufen werden.
Bis zum Beitritt zur Eurozone und vorbehaltlich der Vorschriften der Artikel 119 und
120 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft kann Zypern Vorsorgemaßnahmen ergreifen, *22 wenn es im Hinblick auf seine Zahlungsbilanz oder
als Resultat der ihm zur Verfügung stehenden Währungsart in Schwierigkeiten gerät
oder ernsthaft antizipiert werden und insbesondere wenn angenommen wird, dass
sie das Funktionieren des gemeinsamen Marktes oder gemeinsamer Handelspolitiken gefährden, ist Zypern verpflichtet, den EU-Ministerrat und die anderen Mitglie-
derstaaten über die Maßnahmen, die es zur Bewältigung der Schwierigkeiten zu ergreifen gedenkt, fortlaufend zu unterrichten.
30
Landeseigene Fördermittel
31
Überblick über den Stand in Zypern
Die zypriotische Politik musste im Rahmen der Aufnahme in die Europäische Union
ihre Unterstützungsleistungen überarbeiten. Maßgebend für Investitionsanreize sind
nun das „Public Aid Control Law“ und deren Änderungen.
In diesen ist z. B. Folgendes festgelegt:
Der Export wird besonders gefördert. Dafür existieren Zuschüsse, die sich am
Wert der Exporte orientieren.
Weitere Förderprogramme bestehen für kleine und mittlere Unternehmen,
Forschung und Entwicklung, Schulungen, Auffangen und Restrukturierung von
Unternehmen in Konkursgefahr, Umweltschutz und regionale Hilfen.
-
Informationen zu den einzelnen Programmen und deren Anwendung bietet das
Kommissariat für öffentliche Hilfe (http://www.publicaid.gov.cy).
Gesellschaftsrecht
Gesellschaftsformen auf Zypern
Inhalt:
Allgemeines
Die Private Company als Gegenstück zur deutschen GmbH
-
Gründung
Organisation
Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Die Public Company
Die General und die Limited Partnership
Umgründungsrecht
32
Allgemeines
Das Gesellschaftsrecht in Zypern orientiert sich stark an britischem Recht. Deshalb
gibt es in Zypern auch keine GmbH, sondern nur Aktiengesellschaften, die öffentlichen oder privaten Charakter haben und Partnerships, die den deutschen Rechtsformen der offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft ähneln.
33
Die Private Company als Gegenstück zur GmbH in Deutschland
34
Gründung
Die Private Company kann von natürlichen Personen oder von juristischen Personen
gegründet werden. Bei Gründung durch juristischen Personen, die nicht der EU angehören, sind der Zentralbank von Zypern die Namen der Gesellschafter offen zu
legen. Diese Informationen werden vertraulich behandelt. Einmanngründungen einer
Private Company sind möglich. Vorausgesetzt werden immer ein Gründungsvertrag
und die Satzung. Eine Private Company darf maximal 50 Gesellschafter haben. Ausgenommen von dieser Regelung sind aktuelle und ehemalige Mitarbeiter des Unternehmens.
Prinzipiell gibt es keine rechtlichen Mindesteinlagen. Die Zentralbank empfiehlt
aber Einlagen von mindestens 5 000 Zypriotischen Pfund (ca. 8 750 EUR). Diese
sollten in 1 000 Aktien mit einem Mindestnennwert von 1 C£ aufgeteilt werden. Anstelle von Geldeinlagen sind auch Sacheinlagen möglich. Vor der Eintragung in das
Handelsregister sind zumindest 1 000 C£ zu leisten.
Die Aktien müssen registriert werden. Dazu sind einige Informationen über die Aktionäre abzugeben, z. B. Name, Wohn- und Geschäftsadresse, Nationalität, Informationen über bisherige und aktuelle Geschäftstätigkeit, Status in der zu gründenden Gesellschaft, Anteil am Kapital etc.
Organisation
Wichtig für zypriotisches Recht ist die Ernennung der Geschäftsführer bzw. des Vorstandes (Directors). In der Satzung ist die Art und Weise der Ernennung zu regeln
sowie deren Aufgaben. Letztendlich liegt aber die Ernennungs- und Entlastungsgewalt des Vorstandes bei den Aktionären. Es ist möglich, die ersten Vorstandsmitglieder bereits in der Satzung zu ernennen.
Praxisrat
Aus steuerlichen Gründen kann es empfehlenswert sein, dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes zypriotische Einwohner sind. Auch ist es günstig, dass die
Anzahl der ausländischen Mitglieder des Vorstandes nicht zu einer Beschlussfähigkeit ausreicht. (Näheres dazu im Kapitel Steuerrecht).
35
Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Die Übertragung von Aktien ist in der Private Company beschränkt. Die Geschäftsanteile dürfen nicht öffentlich angeboten werden und es ist möglich, die Übertragung
einzuschränken.
Die Public Company
Die rechtlichen Regelungen der Private Company gelten prinzipiell auch für die Public Company. Unterschiede bestehen darin, dass in einer Public Company
-
eine unbegrenzte Anzahl von Aktionären möglich ist,
sie mindestens sieben Aktionäre benötigt,
ihre Aktien öffentlich zum Kauf anbieten kann und
Einschränkungen bei der Übertragung von Aktien nicht möglich sind.
-
Gemäß einer Verordnung des Firmenregisters von Zypern beträgt die Mindesteinlage
bei Public Companys 15 000 C£. Sacheinlagen sind auch bei der Public Company
möglich, müssen aber nach speziellen Regeln bewertet werden.
36
Die General und die Limited Partnership
Diese Gesellschaftsformen ähneln der deutschen OHG (General Partnership) und
der KG (Limited Partnership). Wie bei diesen haften bei der General Partnership die
Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen für die Verpflichtungen der Gesellschaft. Bei der Limited Partnership gibt es Gesellschafter (General Partners), die voll
haften, und Gesellschafter (Limited Partners), die nur bis zur Höhe ihrer Einlagen
haften. Die Anzahl der Gesellschafter ist bei den Partnerships auf maximal 20 begrenzt. Ein Gesellschaftsvertrag kann die Beziehungen der Gesellschafter untereinander ordnen. Die Gesellschaft muss im Handelsregister eingetragen werden. Dazu
sind die Personalien der Gesellschafter, der Gesellschaftszweck und die Dauer der
Partnership anzugeben.
37
Umgründungsrecht
Sehr modern ist das zypriotische Umgründungsrecht, das am 01.01.2003 in Kraft
getreten ist und das für internationale Unternehmen eine Reihe von Vorteilen bietet.
Das neue zypriotische Umgründungsrecht folgt wortwörtlich der Fusionsrichtlinie
(Merger Directive), jedoch ermöglicht es, anders als die Fusionsrichtlinie, grenzüberschreitende Umgründungen sowohl mit Mitglied- als auch Nichtmitgliedstaaten der
EU sowie rein nationale Umgründungen, alles ohne negative steuerliche Konsequenzen auf der Ebene der Gesellschaft oder des Gesellschafters. Die steuerlichen
Buchwerte sind fortzuführen, die Verluste gehen über. Die Umgründungstypen, die
abgedeckt werden, sind die Fusionen, Spaltungen, Einbringung von Unternehmensteilen und der Austausch von Anteilen – alles der Terminologie der Fusionsrichtlinie
folgend. Nach der neuen Rechtslage sind Umgründungen des Weiteren von der
Mehrwertsteuer, der Steuer aus der Veräußerung von Liegenschaftsanteilen, den
Stempelgebühren und der Grunderwerbsteuer befreit.
38
Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Inhalt:
39
Gesellschaftsformen
40
Gründungsvoraussetzungen
41
-
Direktoren
Ernennung
Darlehen an Direktoren
Vollmachten der Direktoren und des Verwaltungsrats
Minderheitenrechte und Direktoren
Treuhänderische Pflichten der Direktoren
42
Gesellschaftssekretär
Die in Zypern weitaus gebräuchliche Gesellschaftsform ist die der „Private Company
Limited by Shares“, zur Vereinfachung im Weiteren „Ltd.“ genannt. Kennzeichen
der zypriotischen Ltd., wie auch jeder anderen rechtlichen Körperschaft („Corporation“), sind deren Rechtspersönlichkeit sowie die stetige Rechtsnachfolge, d.h. die
Aufrechterhaltung der Körperschaft durch ihre Mitglieder, die von Zeit zu Zeit ausgewechselt oder zahlenmäßig verändert werden können. Darüber hinaus zeichnet sich
die Ltd. dadurch aus, dass die Haftung eines Mitgliedes auf den Nennwert der Gesellschaftsanteile dieses Mitgliedes beschränkt ist bzw. auf den Premiumpreis eines
Anteils, soweit ein höherer Wert als der Nennwert des vom Gesellschafter zu zahlender Betrag vereinbart wurde.
43
Gründungsvoraussetzungen
Jede zyprische Ltd. muss bei der Gründung zumindest einen Direktor und einen (Gesellschafts-)Sekretär benennen. Diese müssen als eine der Gründungsvoraussetzungen dem Gesellschaftsregister benannt werden. Jeder Gesellschafter kann
grundsätzlich auch eine der vorgenannten Funktionen erfüllen. Allerdings kann ein
alleiniger Gesellschafter nicht beide Funktionen gleichzeitig erfüllen.
44
Direktoren
Das zypriotische Gesellschaftsrecht definiert den Begriff des Direktors nicht, bestimmt aber, dass jede Person, welche die Funktionen eines Direktors ausübt,
gleichgültig ihres Titels als Direktor anzusehen ist. Direktoren sind allgemein als Vertreter der Gesellschaft anzusehen, für die sie tätig werden.
45
Ernennung
Das zypriotische Gesellschaftsrecht enthält kaum Vorschriften im Hinblick auf die
Mittel zur Ernennung der Direktoren und behält die entsprechenden Regelungen den
Gesellschaftsstatuten („Articles“) vor. In der Praxis sehen Letztere eine ursprüngliche
Ernennung der Direktoren durch die Unterzeichner der Gründungsstatuten („Memorandum“) und einen jährlichen turnusmäßigen Rücktritt vor. Die entstehenden offenen Stellen werden dann im Rahmen der ordentlichen Jahreshauptversammlung der
Ltd. wieder besetzt. Gelegentlich bestimmen auch die Gesellschaftsstatuten selbst
den oder die ersten Direktoren. Es ist dabei auch möglich, dass Direktoren nicht im
Rahmen des Rotationsprinzips ausscheiden, sondern lebenslänglich ernannt werden.
Hinweis
In jedem Fall ist es grundsätzlich möglich, durch ordentlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung einen Direktor abzuberufen, gleichgültig, was die Gesellschaftsstatuten vorsehen und welche Vereinbarungen mit ihm bestehen.
Das zypriotische Recht schreibt nicht vor, dass Direktoren auch Anteile an der Gesellschaft halten müssen. Soweit eine entsprechende Voraussetzung in den Gesell-
schaftsstatuten vorgesehen ist, muss ein ernannter Direktor innerhalb von zwei Monaten ab seiner Ernennung entsprechend Anteile erwerben; andernfalls gilt die Position des Direktors als vakant.
Handlungen eines Direktors sind grundsätzlich wirksam gegenüber der Gesellschaft,
gleichgültig, ob nach seiner Ernennung Mängel bei der Ernennung oder im Hinblick
auf die Qualifikation des Direktors zutage treten. Dies bedeutet aber nicht, dass eine
fehlende Ernennung insoweit geheilt würde.
46
Darlehen an Direktoren
Grundsätzlich ist die Darlehensvergabe an Direktoren untersagt. Als Direktor einer
Gesellschaft gilt dabei auch der Direktor ihrer Holdinggesellschaft. Nur in bestimmten, streng regulierten Fällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.
47
Vollmachten der Direktoren und das Verwaltungsrats
Im Verhältnis zwischen Verwaltungsrat („Board of Directors“) und Gesellschaftsmitgliedern üben die Direktoren alle Vollmachten der Gesellschaft aus. Wie diese Vollmachten verteilt werden, ist letztlich den Regelungen der Gesellschaftstatuten vorbehalten, soweit nicht das zyprische Gesellschaftsrecht zwingend die Ausübung bestimmter Vollmachten durch die Gesellschaft vorsieht.
Soweit ein Verwaltungsrat besteht (d.h. mindestens zwei Direktoren ernannt sind),
wird die Ermächtigung, die Vollmachten der Gesellschaft auszuüben, dem Verwaltungsrat als Ganzes und nicht etwa den einzelnen Direktoren erteilt.
Den Gesellschaftern ist es nicht gestattet, dem Verwaltungsrat (oder dem Direktor)
vorzuschreiben, wie die Geschäfte der Ltd. zu führen sind. Darüber hinaus können
die Gesellschafter auch keine Entscheidung der Direktion korrigieren, die im Rahmen
der den Direktoren zuerkannten Vollmachten getroffen wird. Soweit im Nachhinein
die Vollmachten der Direktoren generell beschränkt werden sollen, ist eine Änderung
der Gesellschaftsstatuten erforderlich.
Zwar werden die Vollmachten zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft dem Verwaltungsrat als Ganzes erteilt; intern kann dieser aber diese Vollmachten oder einen
Teil davon einzelnen Direktoren, anderen Offiziellen der Gesellschaft oder gesondert
bevollmächtigten Dritten erteilen, soweit die Gesellschaftsstatuten dies zulassen.
Soweit die Direktoren außerhalb ihrer Befugnisse, aber noch im Rahmen des Gesellschaftszweckes handeln, können die Gesellschafter im Rahmen einer Hauptversammlung entsprechende Handlungen der Direktoren nachträglich genehmigen. Eine solche nachträgliche Genehmigung ist aber in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Direktoren treuhänderische Pflichten verletzen und die Stimmabgabe bei der
Hauptversammlung kontrollieren.
Es kann vorkommen, dass der Verwaltungsrat handlungsunfähig oder- unwillig ist.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die erforderliche Abstimmungsmehrheit nicht
erreicht wird oder einzelne Direktoren aufgrund bestehender treuhänderischer Pflichten in bestimmten Fällen nicht in der Lage sind, zu handeln. In solchen Fällen können die Gesellschafter im Rahmen einer Hauptversammlung die Einsetzung eines
zusätzlichen Direktors zur Schließung dieser zufällig entstandenen Lücke beschlie-
ßen; die Gesellschafter können dabei auch gleichzeitig die Zahl der Direktoren insgesamt erhöhen.
48
Minderheitenrechte und Direktoren
Soweit die Geschäfte der Gesellschaft durch die Direktoren bzw. de facto durch einige Gesellschafter zum Schaden anderer Gesellschafter geführt werden, kann ein
Antrag bei Gericht zur Beseitigung dieser Situation eingebracht werden. Soweit das
Gericht überzeugt ist, dass die Tatsachen des Einzelfalls eine Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen würden, eine solche Auflösung aber den beschwerten Gesellschaftern zum Nachteil gereichen würde, können von Amts wegen die Anordnungen
getroffen werden, die nach Auffassung des Gerichts geeignet sind, den Benachteiligungszustand aufzuheben.
49
Treuhänderische Pflichten der Direktoren
Allgemein besteht die Pflicht der Direktoren gegenüber der Gesellschaft, diese entsprechend den Vorschriften des zyprischen Rechts und der Gründungs- sowie der
Gesellschaftsstatuten zu führen. Sie werden folglich der Gesellschaft gegenüber
haftbar, soweit der Gesellschaft Verluste aufgrund von unrechtmäßigen Handlungen
oder Handlungen außerhalb des Gesellschaftszwecks entstehen.
Grundsätzlich bestehen die Pflichten der Direktoren gegenüber der Gesellschaft
selbst, nicht jedoch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft. Darüber
hinaus bestehen diese Pflichten auch nicht gegenüber anderen Gesellschaften, mit
denen die Ltd. Möglicherweise verbunden ist, oder sonstigen Dritten, zu denen die
Gesellschaft als solche in einem treuhänderischen Verhältnis steht.
Nur unter besonderen Voraussetzungen kann zwischen dem Direktor und einer dritten Rechtsperson ein Verhältnis entstehen, aufgrund dessen der Direktor treuhänderisch gebunden ist. Hierzu zählen zum einen treuhänderische Pflichten des Direktors
gegenüber den Gesellschaftern im Rahmen einer Unternehmensübernahme, wenn
und soweit der Direktor den Gesellschaftern zur Annahme oder Ablehnung eines Übernahmeangebotes rät. In diesem Zusammenhang ist der Direktor den Gesellschaftern gegenüber verpflichtet, ehrliche und nicht irreführende Angaben zu machen.
Weiter bestehen zwar grundsätzlich keine Treuepflichten gegenüber den Gläubigern
der Gesellschaft. Soweit die Ltd. jedoch insolvent oder quasiinsolvent ist oder wird,
besteht seitens der Direktoren gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft die
Pflicht, sicherzustellen, dass die Geschäfte der Gesellschaft ordentlich geführt und
das Eigentum der Gesellschaft nicht zum Vorteil der Direktoren und zum Nachteil der
Gläubiger verwendet wird.
Die treuhänderischen Pflichten der Direktoren lassen sich dem Grunde nach in zwei
Kategorien teilen:
-
solche Pflichten, die die Loyalität der Direktoren sichern sollen, und
solche, die verhindern sollen, dass Direktoren ihre Vollmachten missbrauchen.
Im Einzelnen:
-
Direktoren haben dabei stets nach bestem Wissen so zu handeln, wie sie es
im besten Interesse der Gesellschaft sehen.
Direktoren müssen sich größtmögliche Handlungsfreiheit bewahren. Diese
Pflicht beinhaltet die Verpflichtung, keine Verträge oder sonstige Vereinbarungen einzugeben, nach denen sie in ihrer Entscheidungsfreiheit bei eventuellen
Verwaltungsratsversammlungen bzw. – abstimmungen gebunden wären.
Schließlich besteht seitens der Direktoren die Pflicht, Interessenkonflikte zu
vermeiden. Grundsätzlich sollten es Direktoren vermeiden, in eine Situation zu
geraten, in der ihre persönlichen Interessen und ihre Pflichten gegenüber der
Gesellschaft im Konflikt zueinander stehen. Gegebenenfalls sind entsprechende Einzelheiten der Gesellschaft gegenüber vollständig aufzuklären und
darzulegen und eine entsprechende Genehmigung der Gesellschaft einzuholen.
-
-
Soweit der Direktor mit einer anderen Rechtsperson verbunden ist, mit der die Gesellschaft in vertraglichen Beziehungen steht, bzw. solche eingehen wird, ist eine
solche Beziehung durch geeignete Benachrichtigung dem Verwaltungsrat bzw. der
Gesellschaft anzuzeigen. Unterbleibt dies, besteht gegebenenfalls ein Anspruch der
Gesellschaft auf Auflösung der entsprechenden Verträge und Wiederherstellung des
Status quo.
Der Direktor ist der Gesellschaft gegenüber zur Rechenschaft über alle persönlichen
Vorteile oder Gewinne verpflichtet, die er im Rahmen seines Handelns unter Verwendung des Eigentums der Gesellschaft erlangt.
Andererseits ist der Direktor jedoch berechtigt, für sein Tätigwerden als Direktor von
der Gesellschaft vergütet zu werden, soweit eine solche Vergütung in den Gesellschaftsstatuten vorgesehen ist oder sonst von den Gesellschaftern im Rahmen einer
Hauptversammlung und entsprechend den Vollmachten der Gesellschaft abgesegnet
wurde.
Schließlich bestehen seitens der Direktoren gegenüber der Gesellschaft noch besondere Sorgfaltspflichten. Während vormals die Sorgfalt eines vernünftigen Menschen ausreichend war, wurde insoweit in jüngster Zeit die Messlatte höher gelegt,
und es wird im Einzelfall auch auf die besonderen Qualifikationen und Erfahrungen
ankommen, die im Hinblick auf bestimmte Aufgaben von einem Direktor zu erwarten
sind bzw. erwartet werden können.
50
Gesellschaftssekretär
Im Normalfall wird der Sekretär durch den Verwaltungsrat ernannt. Ihm obliegen in
der Regel Verwaltungs-, jedoch keine Geschäftsführungsaufgaben. Soweit keine besondere Bevollmächtigung besteht, kann der Sekretär die Gesellschaft nicht binden.
Ausnahmen bestehen gegebenenfalls nur im Hinblick auf Verträge administrativer
Natur, einschließlich der Anstellungsverträge für Büroangestellte.
Zwar werden die Vollmachten und Befugnisse des Sekretärs im Wesentlichen durch
die Gesellschafter und den Verwaltungsrat bestimmt (und nicht etwa durch die Gesellschaftsstatuten); bestimmte Pflichten ergeben sich jedoch auch aus dem Gesetz.
Hier zählen insbesondere:
-
die Zeichnung des Jahresabschlussberichtes der Gesellschaft sowie der beigefügten Dokumente und
im Fall der Gesellschaftsauflösung durch Gerichtsbeschluss die Verifizierung
der dem Verwalter zu überreichenden Stellungnahme.
-
Handels- und Vertragsrecht
51
Grundlagen der Rechnungslegung und des Jahresabschlusses
52
Buchführungspflicht
Nach Gesellschaftsrecht, Einkommenssteuerrecht und Umsatzsteuerrecht sind alle in
Zypern registrierten Public und Private Companys zur Buchführung und zur Erstellung eines Jahresberichts nach den International Financial Reporting Standards
(IFRS), ehemals IAS, verpflichtet. Die einkommen- und umsatzsteuerliche Buchführungsverpflichtung und Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresberichtes umfasst
auch die General und Limited Partnership.
Einzelunternehmen mit einem jährlichen Bruttoumsatz von weniger als C£ 9 000 sind
von der Verpflichtung, sich für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen, und
damit für umsatzsteuerliche Zwecke Bücher zu führen, befreit, können aber freiwillig
Bücher führen, wenn sie z.B. eine Umsatzsteuerregistrierung beantragen.
Einkommenssteuerlich gelten für kleine Einzelunternehmen ebenfalls Erleichterungen, wonach sie nur zur Führung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verpflichtet
sind.
Für die Companys gelten weitere Bestimmungen. Neben der Buchführung, die zur
Vorbereitung von finanziellen Erklärungen dient, und die einen Blick auf die wahren
Verhältnisse im Unternehmen sowie auf dessen Tranksaktionen zu jedem Zeitpunkt
gewähren soll, müssen die Public und die Private Company jährlich einen Bericht
abfassen. Dieser ist der Hauptversammlung vorzulegen und soll nach den Grundsätzen der International Financial Reporting Standards abgefasst sein. Zusätzlich muss
der Hauptversammlung der Vorstandsbericht sowie der Bericht der Abschlussprüfer
vorgelegt werden. Zusammen mit der Jahresrendite ist der Jahresbericht im Handelsregister zu hinterlegen. Unternehmen, die zum ersten Mal einen Jahresbericht abfassen, haben damit bis zu 18 Monate nach der Gründung Zeit.
Der testierte Jahresbericht bildet auch die Basis für die Steuererklärung, die den
Steuerbehörden bis zum Ende des Jahres vorzulegen ist, das dem Berichtsjahr folgt.
Es könne i.d.R. nur solche Abschlussprüfer beauftragt werden, die zu den zugelassenen Prüfern von Zypern gehören. In Ausnahmefällen ist es aber erlaubt, den Jahresbericht von ausländischen Prüfern durchsehen zu lassen.
Wettbewerbsrecht
53
Förderung des Wettbewerbs und gewerblicher Rechtschutz
Inhalt:
Einleitung
54
-
Förderung des Wettbewerbs
Absprechen und abgestimmte Verhaltensweisen
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Kontrolle von Marktkonzentrationen
-
Gewerblicher Rechtsschutz
Patente
Marken
Gebrauchsmuster
Urheberrecht
Einleitung
Das Wettbewerbsrecht von 1989 verbietet jegliche, den freien Wettbewerb schädigende Abrede, die darauf abzielt, den Wettbewerb zu verzerren oder eine marktbeherrschende Position auszunutzen. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union am 1.
Mai 2004 findet auch das Wettbewerbsrecht der EU zur Gänze in Zypern Anwendung. Europäisches Wettbewerbsrecht ist parallel mit nationalem Wettbewerbsrecht
anzuwenden.
Der 1. Mai 2004 bringt des Weiteren folgende Änderungen: Die zypriotische Wettbewerbsbehörde gibt keine rechtlich verbindlichen Auskünfte im Vorhinein mehr ab.
Damit wird die Verantwortung, im Vorhinein abzuschätzen, wann eine beabsichtigte
Aktivität eines oder mehrerer Unternehmen gegen Wettbewerbsrecht verstößt, von
der Wettbewerbsbehörde zu den Unternehmen und ihren Anwälten verlagert. Verstößt folglich eines oder mehrere Unternehmen gegen Wettbewerbsrecht, kann die
Wettbewerbsbehörde ein Verfahren einleiten und Strafen von bis zu 10% des Bruttojahresumsatzes verhängen. Diese Entscheidung der Wettbewerbsbehörde kann vor
dem Obersten Gerichtshof angefochten werden. Des Weiteren kann die Behörde
Strafen von bis zu 1% des Umsatzes für Behinderungen der Ermittlungen (beinhaltet
auch die Verweigerung des Zutritts zu Büroräumen und Privatwohnungen) verhängen.
55
Förderung des Wettbewerbs
Absprachen und abgestimmte Verhaltensweisen
Verboten sind nach zypriotischem Recht Absprachen und Praktiken, die den Wettbewerb behindern. Dazu zählen Absprachen bzgl.:
-
-
der Festlegung von Kauf- oder Verkaufspreisen,
der Einigung auf Produktions- oder Liefermengen, der technologischen Entwicklung oder von Investitionen,
der Aufteilung des Marktes (geographisch oder anderweitig),
der Vereinbarung zur Anwendung unterschiedlicher Vertragsbedingungen bei
vergleichbaren Geschäftsvorfällen, sodass Konkurrenten im Wettbewerb behindert werden,
der Vereinbarung zur Anhängung von zusätzlichen Vertragsklauseln, die mit
dem eigentlichen Vertragsgegenstand nicht in Beziehung stehen.
Von diesen Verboten kann es Ausnahmen geben, die vom Ministerrat erlassen werden, wenn sie zur Förderung der Produktion und des Vertriebs von Waren und
Dienstleistungen oder zur Förderung von technologischer oder finanzieller Entwicklung führen, und einen gewissen Wettbewerb noch zulassen.
56
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Nach Europarecht liegt eine marktbeherrschende Stellung vor, wenn eines oder mehrere Unternehmen 45-75% des Marktes beherrschen (In Ausnahmefällen können
bereits 25-45% ausreichen). Eine marktbeherrschende Stellung ist jedenfalls bei weniger als 25% Marktanteile ausgeschlossen.
Die Kommission zum Schutz des Wettbewerbs entscheidet, ob ein Unternehmen oder mehrere Unternehmen in einem Gesamt- oder Teilmarkt eine marktbeherrschende Stellung innehaben und ob diese marktbeherrschende Stellung auch missbraucht
wird. Untersagt wird:
die direkte oder indirekte Festlegung von unfairen Kauf- oder Verkaufspreisen
oder andere unfaire Geschäftsbedingungen,
die Beschränkung von Produktion, Lieferung oder technologischer Entwicklung zulasten der Verbraucher,
die Anwendung unterschiedlicher Vertragsbedingungen bei vergleichbaren
Geschäftsvorfällen, sodass Konkurrenten im Wettbewerb behindert werden,
die Anhängung von zusätzlichen Vertragsklauseln, die mit dem eigentlichen
Vertragsgegenstand nicht in Beziehung stehen.
-
Auch hier sind Ausnahmen für bestimmte Unternehmen (z.B. deren Aktivitäten durch
spezielle Gesetze geregelt sind) möglich.
Die Anwendung europarechtlicher Bestimmungen könnte für ein kleines Land wie
Zypern mit nur 700 000 Einwohnern mit Problemen verbunden sein. Denn in solch
einem kleinen Markt ist eine marktbeherrschende Stellung sehr rasch gegeben.
57
Kontrolle von Marktkonzentrationen
Der Zusammenschluss von Unternehmen ist der Kommission zum Schutz des Wettbewerbs zu melden und zustimmungspflichtig, wenn alle der folgenden Bedingungen
eintreffen:
-
der kumulierte Jahresumsatz von mindestens zwei der beteiligten Unternehmen überstieg 2 Mio. C£,
wenigstens eins der beteiligten Unternehmen übt Geschäfte in Zypern
aus,
mindestens 2 Mio. C£ des gesamten Umsatzes der beteiligten Unternehmen wurden auf dem zypriotischen Markt erwirtschaftet.
Gewerblicher Rechtschutz
58
Patente
Vor der Anpassung an EU-Recht waren nationale Patentanmeldungen in Zypern
nicht möglich. Nun kann eine Person oder Organisation beim Handelsregister neue
Patente anmelden. Außerdem werden Patente registriert, die bereits vom Europäischen Patentamt angenommen wurden. Der Schutz von Patenten beträgt normalerweise 20 Jahre. Um den Schutz aufrechtzuerhalten, ist eine jährliche Gebühr zu zahlen. Diese steigert sich von Jahr zu Jahr.
59
Marken
Sollen Marken geschützt werden, so erfolgt zuerst der Antrag beim Handelsregister.
Dieses veröffentlicht die Anmeldung in der offiziellen Zeitung. Wenn kein Widerspruch innerhalb von zwei Monaten eintrifft, tritt der Schutz in Kraft. Der Schutz beträgt erstmalig sieben Jahre und kann für jeweils weitere 14 Jahre wieder erneuert
werden.
60
Gebrauchsmuster
Gewerbliche Muster sind zwei- oder dreidimensionale Produktdesigns. Voraussetzung ist, dass das Design für die Herstellung von Produkten anwendbar ist. Der gebührenpflichtige Schutz beträgt fünf Jahre und ist viermal um weitere fünf Jahre verlängerbar.
61
Urheberrecht
Anwendbar ist das Urheberrecht auf literarische, künstlerische und wissenschaftliche
Werke zypriotischer Bürger oder ausländischer Bürger, die durch internationale Bestimmungen urheberrechtlich zu schützen sind. Das Recht entsteht mit der Herstellung des Werkes und bedarf keiner weiteren Registrierung.
Steuerrecht
62
Einführung in das Steuersystem
Inhalt:
Grundlagen
Die wesentlichen Besteuerungsarten
-
Körperschaftsteuer
Einkommensteuer
Verteidigungssonderabgabe
Grunderwerbsteuer
Grundsteuer
Kapitalertragsteuer
Börsenumsatzsteuer
Umsatzsteuer
Reformvorhaben
63
Niederlassungen und Tochtergesellschaften
-
Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften
Ausländische Tochtergesellschaften
Einsandte Arbeitnehmer
64
Gruppenbesteuerung
-
Handelsverlustzuweisungen
Gruppenbesteuerung und Kapitalerträge
Gruppenbesteuerung ausländischer Tochtergesellschaften
Verrechnungspreise
Fusionen und Unternehmenskäufe
- Erwerbsteuern
- Kapitalertragsteuer
- Ideeller Firmenwert
- Andere Steuern
Ein- und Ausfuhr
Internetgeschäfte
65
Grundlagen
Im Hinblick auf den EU-Beitritt am 1. Mai 2004 hat Zypern sein Steuersystem grundlegend reformiert. Die neue europarechtskonforme Steuergesetzgebung trat bereits
zum 01.01.2003 in Kraft. Das folgende Kapital stellt die wesentlichen Aspekte des
gegenwärtigen zyprischen Steuersystems im Überblick dar.
Die wesentlichen Besteuerungsarten
Die Mehrzahl der Steuern wird in Zypern durch die Zentralregierung erhoben. Das
Steuerjahr entspricht dabei für Gesellschaften sowie für natürliche Personen dem
Kalenderjahr. Die wesentlichen Steuern sind:
66
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer wird auf die weltweiten Einnahmegewinne aus den Geschäften einer Kapitalgesellschaft und den Erträgen aus Handelsinvestitionen in zyprisches Immobilieneigentum erhoben. Der Steuersatz beträgt 10% für einheimische
und neue internationale Kapitalgesellschaften, soweit die Gesellschaft in Zypern ansässig ist. Eine Kapitalgesellschaft ist in Zypern ansässig, wenn die Geschäftsführung und Kontrolle dort ausgeübt wird. Bestehende international Kapitalgesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen wählen, noch bis 2005 entsprechend
des für sie bisher bestehenden Steuersatzes von 4,25% besteuert zu werden.
Eine nicht in Zypern ansässige Kapitalgesellschaft wird dort nur im Hinblick auf die
Einnahmen besteuert, die aus in Zypern belegenen Einnahmequellen stammen.
Der Teil der steuerbaren Einnahmen einer Kapitalgesellschaft, der eine Million zyprische Pfund (CYP) übersteigt, unterliegt einer zusätzlichen Besteuerung in Höhe von
5%. Dies gilt nicht für internationale Handelskapitalgesellschaften, die für einen
Steuersatz von 4,25% optiert haben. Die 5%ige Zusatzbesteuerung wird ab 2005
abgeschafft.
67
Einkommensteuer
Die Einkommensteuer wird auf das weltweite Einkommen von natürlichen Personen
erhoben, die in Zypern ansässig sind. Eine natürliche Person ist in Zypern ansässig,
wenn sie nicht für mehr als 183 Tage im Jahr in Zypern aufhält.
Das Einkommen wird progressiv besteuert:
Die ersten 10 000 CYP werden mit 0% besteuert,
die nächsten 5 000 CYP werden mit 20% besteuert,
die nächsten 5 000 CYP werden mit 25% besteuert und
20 001 CYP und darüber werden mit 30% besteuert.
Nicht in Zypern ansässige natürliche Personen werden dort nur mit dem Teil ihres
Einkommens besteuert, der aus in Zypern gelegenen Quellen stammt.
Die im Hinblick auf die Einkommensteuer verbliebenen persönlichen Steuerfreibeträge und Abzüge sind Vergünstigungen für Lebensversicherungsbeiträge und Beiträge
zu Rentenfonds sowie Sozialversicherungs- und Wohlfahrtsfonds. Für Einkommen
aus Vermietung können darüber hinaus bestimmte Pauschalbeträge abgezogen
werden.
Weitere Steuerbegünstigungen können aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens bestehen.
68
Verteidigungssonderabgabe
Eine Sonderabgabe für die Verteidigung Zyperns ist von in Zypern Ansässigen im
Hinblick auf Einkommen zu zahlen, das nicht aus Erwerbstätigkeit oder Geschäftsbetrieb stammt. Dabei werden
Dividenden mit 15%,
Zinsen mit 10% und
Mieteinnahmen mit 3%
-
besteuert.
69
Grunderwerbsteuer
Diese Steuer ist durch den Käufer bei der Übertragung von Immobiliareigentum zu
entrichten und wird entweder auf den Kaufpreis oder – unter bestimmten Umständen
– den gegenwärtigen Marktwert berechnet.
Die Steuersätze betragen:
3% für Beträge bis zu 50 000 CYP,
5% für Beträge von 50 001 bis 100 000 CYP und
8% für Beträge von 100 001 CYP und mehr.
Soweit Immobiliareigentum im Rahmen der Reorganisation einer Kapitalgesellschaft
auf eine andere Gesellschaft übertragen wird, unterliegt diese Übertragung nicht der
Grundererwerbsteuer.
70
Grundsteuer
Eine jährliche Steuer wird auf den Wert von Immobiliareigentum erhoben und ist von
den registrierten Eigentümern zu entrichten, wobei als Bewertungsstichtag der
01.01.1980 zugrunde gelegt wird. Als Immobiliareigentum gelten dabei Land und
Gebäude, Bäume, Plantagen, Flüsse, Brunnen und alle Rechte, die sich auf Land
und Gebäude beziehen.
Das Einkommen wird progressiv besteuert:
Die ersten 100 000 CYP werden mit 0% besteuert,
die nächsten 150 000 CYP werden mit 0,25% besteuert,
die nächsten 250 000 CYP werden mit 0,35% besteuert und
500 001 CYP und mehr werden mit 0,4% besteuert.
Immobiliareigentum im Eigentum der Regierung, von örtlichen Behörden, der Kirche
und von ausländischen Staaten sowie landwirtschaftliche Nutzflächen werden von
der Grundsteuer befreit.
Immobiliareigentum unterliegt ferner städtischen oder gemeindlichen Steuern, Abwasserabgaben und Abgaben für die Müllabfuhr.
71
Kapitalertragsteuer
Diese Steuer wird erhoben, soweit in Zypern Ansässige über
immobiliareigentum in Zypern oder
Anteile an Kapitalgesellschaften, die Immobiliareigentum in Zypern besitzen,
-
verfügen.
Stichtag für die Berechnung der Erwerbskosten von Immobiliareigentum ist der
01.01.1980 oder ein nachfolgendes Datum, an dem der Erwerb tatsächlich erfolgte.
Der Steuersatz liegt bei 20% des steuerbaren, inflationsbereinigten Ertrages, soweit
dieser nicht bereits der Körperschaftsteuer unterliegt. Bestimmte lebenslange Befreiungen bestehen für natürliche Personen im Hinblick auf Verfügungen über Agrarland
und Hauptwohnsitze.
72
Börsenumsatzsteuer
Diese Steuer ist beim Verkauf von Aktien zu zahlen, die an der zyprischen Börse gelistet sind:
-
natürliche Personen unterliegen dabei einem Steuersatz von 0,6%,
Körperschaften werden mit einem Steuersatz von 1% besteuert.
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer ist zu zahlen auf
die Lieferung von Waren oder das Erbringen von Dienstleistungen in Zypern,
die Einfuhr von Waren nach Zypern und
das vermutete Bereitstellen von Dienstleistungen in Zypern, wenn diese aus
dem Ausland empfangen werden.
-
Qualifizierte Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, gelten als durch den
Empfänger erbracht, der hierfür umsatzsteuerpflichtig wird.
Jeder, d. h. jede juristische Person und jeder selbständig Tätige, dessen Jahresumsatz 9 000 CYP übersteigt, muss eine Umsatzsteueranmeldung abgeben. Internationale Kapitalgesellschaften werden von der Anmeldepflicht befreit; sie können jedoch
eine Anmeldung abgeben, soweit sie ein Büro in Zypern aufrechterhalten. Eine angemeldete Person kann eine Rückerstattung für eingegebene Steuern (gezahlte
USt.) auf an sie geleistete Waren und Dienstleistungen beantragen – es sei denn, ihr
Geschäftbetrieb erbringt befreite Leistungen (wie etwa Finanzdienstleistungen). Soweit Lieferungen einem Steuersatz von 0% unterliegen (z. B. Bücher und Kinderbekleidung), wird keine Mehrwertsteuer berechnet, aber die Lieferungen werden in allen
anderen Belangen als steuerbar betrachtet und für eigegebene Steuern kann eine
Rückerstattung verlangt werden. Der gewöhnliche Umsatzsteuersatz beträgt 15%.
Das Umsatzsteuergesetz (Ergänzung) Nr. 27 (I) aus 2003, welches die EG Richtlinie
77/388/EWG umsetzt, sieht vor:
ein spezielles Schema für Landwirte,
ein spezielles Schema für Investitionsgold,
dass Düngemittel, Insektizide, Rattengift und Tierfutter einem reduzierten Umsatzsteuersatz von 5% unterliegen und
dass landwirtschaftliche Maschinen mit dem gewöhnlichen Umsatzsteuersatz
von 15% besteuert werden.
73
Reformvorhaben
Eine 5%ige Verteidigungssonderabgabe auf Kapitalerträge, die nach dem Einkommensteuergesetz steuerbar sind, wird gegenwärtig als Gesetzesvorlage im Parlament diskutiert. Soweit verabschiedet, würde dies den Kapitalsteuersatz effektiv auf
25% anheben
Niederlassungen und Tochtergesellschaften
74
Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften
Die zyprische Niederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft wird mit 10%
auf ihr weltweites Einkommen besteuert, wenn Geschäftsführung und Kontrolle der
Niederlassung in Zypern gelegen sind. Wenn Geschäftsführung und Kontrolle außerhalb Zypern durch eine hier belegene Betriebsstätte entstehen oder sich ansammeln.
75
Ausländische Tochtergesellschaften
Eine Tochtergesellschaft, ob in Zypern rechtswirksam eingetragen oder nicht, unterliegt der zyprischen Körperschaftsteuer im Hinblick auf ihr weltweites Einkommen
nur, wenn
ihre Geschäftsführung und Kontrolle in Zypern gelegen sind oder
Einnahmegewinne in Zypern durch eine hier gelegene Betriebsstätte entstehen oder sich ansammeln.
-
Entsandte Arbeitnehmer
Ein Arbeitnehmer einer ausländischen Gesellschaft, der vom Ausland nach Zypern
für einen Zeitraum oder mehrere Zeiträume von insgesamt mehr als 183 Tagen im
Jahr entsandt wird, ist steuerlich als in Zypern ansässig zu behandeln und wird in
Zypern mit seinem Welteinkommen einkommensteuerpflichtig.
Einkommen aus Dienstleistungen, die ein zyprischer Steueransässiger an eine ausländische Betriebsstätte seines ansässigen Arbeitgebers oder an einen ausländischen Arbeitgeber außerhalb Zyperns erbringt, werden von der zyprischen Einkommensteuer befreit, wenn der Gesamtzeitraum seiner Auslandsaufenthalte nicht weniger als 90 Tage im Jahr beträgt.
Einem steueransässigen Arbeitnehmer (der vor Beginn seiner Anstellung außerhalb
Zyperns ansässig war) steht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. Januar
des Jahres, das auf den Beginn seiner Anstellung folgt, als jährliche Steuererleichterung der geringere Betrag von 20% vom Bruttoeinkommen oder 5 000 CYP zu.
Gruppenbesteuerung
76
Handelsverlustzuweisungen
Verluste können von einer der Gruppe zugehörigen Kapitalgesellschaft an eine andere überlassen werden, vorausgesetzt,
-
beide Gesellschaften sind in Zypern ansässig UND
es besteht eine 75%ige Gruppenbeziehung
Eine Gruppenbeziehung besteht, wenn eine Gesellschaft die Tochtergesellschaft
einer anderen ist oder beide Tochtergesellschaften einer dritten Gesellschaft sind
und die Muttergesellschaft wenigstens 75% der Stimmrechte der entscheidenden
Tochtergesellschaft besitzt und ihr für den Fall der Abwicklung wenigstens 75% der
Einnahmen sowie des Betriebsvermögens der Tochtergesellschaft bevorrechtigt zustehen.
Verluste können gegen das Gesamteinkommen der geltend machenden Gesellschaft
aufgerechnet werden. Im Ausland aufgelaufene Verluste – ob von einer Betriebsstätte oder anderweitig – können nur gegen andere Einnahmen der Gesellschaft aufgerechnet werden und alle nicht abgeschriebenen Verluste können gegen zukünftige
Einnahmen aufgerechnet werden.
77
Gruppenbesteuerung und Kapitalerträge
Es gibt in Zypern keine Gruppenregelungen im Hinblick auf Kapitalerträge.
78
Gruppenbesteuerung ausländischer Tochtergesellschaften
Es gibt keinerlei Umstände, unter denen Gewinne einer ausländischen Tochtergesellschaft einer in Zypern steueransässigen Muttergesellschaft zugerechnet werden
können.
79
Verrechnungspreise
Zypern hat in sein Steuerrechtsystem das Übereinkommen über die Beseitigung der
Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EG) übernommen.
Wenn nach den Fremdvergleichsregeln (Arm´s Length Principles) einem Unternehmen Gewinne zugeflossen wären, so können diese den Gewinnen des Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden, wenn der Gewinnzufluss
nur aus den folgenden beiden Gründen unterblieb:
-
Ein zyprisches Unternehmen nimmt direkt oder indirekt an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens einer anderen Person oder an zwei mehreren Unternehmungen teil UND
-
Zwischen den beiden Unternehmen werden im Hinblick auf ihre geschäftlichen
oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder durchgesetzt, die
von denen abweichen, welche zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart würden.
80
Fusionen und Unternehmenskäufe
81
Erwerbsteuern
Stempelgebühren sind durch den Käufer beim Kauf von Betriebsvermögen zu entrichten. Sie werden entweder entsprechend einer gleitenden Skala berechnet, die auf
monetären Kaufpreisen beruht, oder sind als Festpreis zu entrichten, wenn ein entsprechender Kaufpreis nicht vorhanden ist.
Wenn das verkaufte Betriebsvermögen auch Immobiliareigentum umfasst, so sind
vom Käufer ebenfalls Grunderwerbsteuern zu zahlen.
Dokumente unterliegen der Stempelgebühr, wenn sie sich auf in Zypern gelegene
Immobilien oder in Zypern zu erledigende Dinge oder Angelegenheiten beziehen –
gleichgültig, wo die Dokumente erstellt wurden.
Bei Bauverträgen ist der Bauunternehmer für die Entrichtung der Stempelgebühr
verantwortlich.
Erwerbsteuern können nicht verringert oder vermieden werden.
82
Kapitalertragsteuer
Alle Gewinne aus Verfügungen über Wertpapiere (das sind Anteile, Schuldverschreibungen, Schuldscheine, Gründungsanteile und andere gesellschaftsbezogenen Papiere) sind nach dem Einkommensteuergesetz von der Besteuerung befreit.
Kapitalertragsteuer ist zu entrichten beim Verkauf von in Zypern gelegenem Immobiliareigentum und Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Immobiliareigentum in Zypern
durch in Zypern ansässige Personen. Der Steuersatz beträgt 20%, es sei denn, die
Erträge unterliegen bereits der Körperschaftsteuer; darüber hinaus bestehen gewisse
Befreiungsmöglichkeiten.
Steuerbefreiungen bei Reininvestitionen der Verkaufserlöse in Nachfolgegeschäfte
(Rollover Relief) sind bei einer Fusion oder einem Unternehmenskauf erhältlich,
wenn die Erträge aus dem Verkauf von Immobiliareigentum, das als Betriebsvermögen diente, in den Kaufpreis von höherwertigerem Immobiliareigentum fließen. Die
Besteuerung wird auf den Zeitpunkt des Verkaufs der zweiten Immobilie verschoben.
83
Ideeller Firmenwert
Ideeller Firmenwert (Goodwill), der beim Unternehmenskauf erwächst, ist nicht steuerabzugsfähig. Einkommen- oder Körperschaftsteuer kann auf den Verkaufspreis des
ideellen Firmenwertes erhoben werden, wobei der steuerbare Verkaufspreis um die
Erwerbskosten verringert werden kann.
84
Andere Steuern
Umsatzsteuerregistrierte Personen zahlen beim Verkauf von allen Vermögensgegenständen, mit Ausnahme von Immobiliareigentum, Umsatzsteuer in Höhe von
15%.
Ein- und Ausfuhr
Importe unterliegen der Zollpflicht, der Verbrauchsteuer und der Umsatzsteuer, die
am Einfuhrort zu entrichten sind. Es gelten unterschiedlicllhe Besteuerungssätze bei
der Wareneinfuhr. Entscheidend ist vor allem, ob die Waren aus anderen EULändern stemmen oder aus Drittländern. Einige Waren, wie etwas Anlagen und Maschinen, sind steuerbefreit.
Exporte gelten als innerhalb Zyperns gehandelt. Sie unterliegen der Umsatzsteuer,
wobei in der Regel ein Steuersatz von 0% zugrunde gelegt wird.
85
Internetgeschäfte
Es gibt keine besonderen steuerrechtlichen Regelungen für Internetgeschäfte.
86
Literaturhinweise
Neocleous, A./Neocleous, E.: Cyprus, in: PLC Global Counsel Tax
Handbook 2004, S. 27-30.
Andreas Neocleous & Co.: Intruduction to Cyprus Law, Limassol,
Cyprus 2000.
Neocleous, E.: Cypriot Trusts and International Companies, in:
Trust & Trustees, Band 9, Ausgabe 4, 2003, S. 13-15.
Besondere Vorzüge des zyprischen Steuersystems
Inhalt:
87
Trusts
- Inländische Trusts
- Zyprische internationale Trusts
- Zyprische Offshore-Trusts
88
Internationale gemeinsame Anlagepläne und OGAW
-
Besteuerung internationaler gemeinsamer Anlageschemata
Besteuerung von OGAW in Zypern
Internationale Steueraspekte zyprischer Holdinggesellschaften
89
Trusts
Ein Trust ist eine auf gewohnheitsrechtlichen Prinzipien beruhende Verpflichtung, die
eine Person (Trustee oder Trustverwalter) dahin gehend bindet, sich um Eigentum
(das in das Trustverhältnis begebene Eigentum) zu kümmern, über das er Kontrolle
(das rechtliche Eigentum!) hat, zum Nutzen von Personen (den Beneficiaries oder
Begünstigten), zu denen er auch selbst gehören und von denen jede die Verpflichtung einfordern kann *31 (aufgrund ihres wirtschaftlichen Eigentums!) Trusts können
unter anderem zur Planung und Vorregelung von Nachfolgeangelegenheiten sowie
zum Schutz wertvoller Vermögensteile eingesetzt werden.
Die jüngsten Steuerrechtsreformen bringen keine Änderungen für die Besteuerung
von Trusts in Zypern. Trusts werden auch weiterhin als solche nicht besteuert; lediglich die Begünstigten (Beneficiaries) eines Trusts können über die Trustverwalter
(Trustees) besteuert werden. *32
90
Inländische Trusts
Bei inländischen Trusts ist entweder der Begründer (Settlor) oder einer der Begünstigten in Zypern ansässig. Sie werden einkommensteuerrechtlichen weiter als transparente Gebilde behandelt.
91
Zyprische internationale Trusts
Nach den Regelungen des International Trusts Law werden als internationale Trusts
angesehen, bei denen:
der Begründer des Trusts nicht dauerhaft in Zypern ansässig ist,
zumindest einer der Trustees, wenigstens zur Zeit der Errichtung des Trusts,
dauerhaft in Zypern ansässig ist,
keiner der Begünstigten, mit Ausnahme karitativer Organisationen, dauerhaft
in Zypern ansässig ist und
das Vermögen des Trusts kein unbewegliches Eigentum in Zypern umfasst. *33
-
Zyprische internationale Trusts werden auf der Basis des aus dem Jahre 1992
stammenden Gesetzes zur Regelung internationaler Trusts (International Trusts Law)
errichtet. Internationale Trusts sind danach vollständig von Einkommens- und Gewinnbesteuerung sowie von der landesüblichen Sonderabgabe für Verteidigungszwecke (Special Defence Contribution) befreit, soweit Einkommen oder Gewinne des
Trusts aus Quellen stammen, die außerhalb oder vermeintlich außerhalb Zyperns
liegen. Die Steuerbefreiung kommt dabei sowohl den Trustees als auch den Begünstigten internationaler Trusts zugute.
92
Zyprische Offshore-Trusts
Offshore-Trusts, die nicht alle der genannten vier Bestandteile eines zyprischen internationalen Trusts aufweisen, werden ebenfalls vollständig von jeglicher Einkommen-, Kapital- oder Dividendenbesteuerung befreit, soweit Einkommen oder Gewinne nicht aus in Zypern liegenden Quellen stammen.
Hinweis
Zyprische internationale Trusts oder Offshore-Trusts unterliegen aufgrund ihrer speziellen Befreiung zwar keiner Besteuerung in Zypern; Trustee-Gesellschaften sind
jedoch sehr wohl im Hinblick auf ihre eingenommenen Verwaltungsgebühren körperschaftsteuerpflichtig.
Internationale gemeinsame Anlagepläne und OGAW
93
Besteuerung internationaler gemeinsamer Anlageschemata
Das Gesetz zur Regelung von internationalen gemeinsamen Anlageplänen (IGA),
Gesetz Nr. 47 (I) aus 1999, hat den erforderlichen rechtlichen Rahmen für die Registrierung, die Regelung von Geschäftstätigkeiten und die Überwachung von IGA geschaffen.
IGA können in der Rechtsform
einer internationalen Kapitalgesellschaft mit Festkapital (International Fixed
Capital Company),
einer internationalen Kapitalgesellschaft mit variablem Kapital (International
Variable Capital Company),
eines internationalen Trust-Anlageplanes (International Unis Trust Scheme)
oder
einer internationalen Investment-KG (International Investment Limited
Partnership)
-
entstehen.
Einziges Ziel eines IGA ist das gemeinsame Investieren der Gelder der Anleger.
IGA unterliegen grundsätzlich wie jeder andere Rechtsperson der Besteuerung. Allerdings bestehen für IGA bei der Besteuerung verschiedene wichtige, vorteilhafte
Ausnahmeregelungen, die kurz folgendermaßen zusammengefasst werden können:
Vollständige Befreiung von Steuern und Gewinnen von nicht ansässigen natürlichen Personen, Personen- und Kapitalgesellschaften, die Management
oder Trust-Verwaltungsdienste anbieten;
die von einem IGA erwirtschafteten Gewinne und Erträge werden mit einem
effektiven Gesamtsteuersatz von 0,425% besteuert.
-
94
Darüber hinaus werden IGA
von der Besteuerung für ausländische Dividenden befreit,
es wird keine Quellensteuer auf Einkommensrückführungen durch IGA erhoben.
-
95
Besteuerung von OGAW in Zypern
Das Gesetz Nr. 225 (I) von 2002 zur Regelung von Organismen für die gemeinsame Anlage in Wertpapieren (OGAW) hat den erforderlichen rechtlichen Rahmen
für die Registrierung, die Regulierung und die Vermarktung von einheimischen und
ausländischen Fonds in Zypern geschaffen.
Als OGAW gilt jede Organisation, die einzig darauf ausgerichtet ist, öffentlich gesammeltes Kapital über Börsen, Bankeinlagen und andere Anlageformen gemeinschaftlich in Wertpapiere zu investieren, deren Geschäftsbetrieb auf den Risikoprinzipien der Diversifizierung aufbaut unter Verwendung des Vermögens der Organisation liquidiert werden können.
OGAW können in der Rechtsform
-
eines offenen Wertparpierinvestmentfonds (Mutual Funds) oder
einer Investmentkapitalgesellschaft mit variablem Kapital (Variable Capital Investment Company)
bestehen.
OGAW unterliegen grundsätzlich wie jede andere Rechtsperson in Zypern der Besteuerung. Es bestehen dabei allerdings für OGAW erhebliche Vorteile, die sich kurz
folgendermaßen zusammenfassen lassen:
96
Befreiung von der Besteuerung ausländischer Dividenden
Befreiung von der Gewinnbesteuerung beim Verkauf von Wertpapieren
Keine Quellensteuer auf Einkommensrückführungen durch OGAW
Internationale Steueraspekte zyprischer Holdinggesellschaften *34
Mit der Einführung der neuen Steuergesetzgebung zum 01.01.2003 hat Zypern ein
für die Errichtung von Holdinggesellschaften sehr vorteilhaftes Umfeld geschaffen.
Die Hauptvorteile des neuen zyprischen Regelungswerkes für Holdinggesellschaften
lassen sich wie folgt zusammenfassen:
-
Steuerliche Behandlung von einfließenden Dividenden
Wie in den meisten europäischen Ländern sehen zyprische Steuerregeln unter
bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Befreiung von einheimischen
Steuern für Dividenden vor, die einer Holdinggesellschaft von ihren einheimischen oder ausländischen Tochtergesellschaften zufließen.
-
Steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen beim Verkauf von Anteilen
Die Steuerbefreiung für Handels- und Kapitalerträge, die eine zyprische Holdinggesellschaft beim Verkauf von Anteilen an ausländischen Tochtergesellschaften erzielt, schafft eine Gleichstellung Zyperns mit dem traditionellen europäischen Holdingstandorten Niederlande, Dänemark, Luxemburg und
Schweiz.
-
Keine Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden
Die von einer zyprischen Holdinggesellschaft an die eigentliche Muttergesellschaft (oder einen sonstigen ausländischen Gesellschafter) ausgeschütteten
Dividenden unterliegen keiner Quellensteuer, keine Verteidigungssonderabgabe und keiner sonstigen Besteuerung in Zypern.
-
Doppelbesteuerungsabkommen
Aufgrund der vielen Doppelbesteuerungsabkommen, die Zypern abgeschlossen hat, sind die von der ausländischen Tochtergesellschaft eingehenden Dividenden bei der zyprischen Holdinggesellschaft entweder steuerbefreit oder
unterliegen einer niedrigen Quellensteuer im Sitzstaat der Tochtergesellschaft.
-
Zinsabzug für Kreditkosten
Für Investoren ist es wichtig, für die im Zusammenhang mit Investitionen in
Tochtergesellschaften aufgewendeten Kosten einen Steuerabzug zu erhalten.
Im Allgemeinen sind die durch eine zyprische Gesellschaft in Form von Zinsen
aufzuwendenden Kosten voll abzugsfähig.
-
Gesellschafterfremdfinanzierung
Gesellschafterfremdfinanzierung (Thin CapitalizationI) ist häufig ein wichtiges
Thema. Soweit eine Kapitalgesellschaft nach den an ihrem Steuersitz geltenden Regeln nur über geringes Eigenkapital verfügt, kann u. U. ein Teil des
Zinsabzuges untersagt und als Dividendenausschüttung angesehen werden.
Das zyprische Steuerrecht kennt keine besonderen Regeln im Hinblick auf die
Gesellschafterfremdfinanzierung. Eine zyprische Holdinggesellschaft kann
folglich durch Darlehen finanziert werden ohne Risiko, dass Zinszahlungen,
sowie sie dem Fremdvergleich standhalten, nicht abzugsfähig wären.
Kontrollierte ausländische Gesellschaften
Die zyprischen Regeln im Hinblick auf kontrollierte ausländische Gesellschaften (Controlled Foreign Companies = CFC) zielen auf Niedrigsteuerländer und
Steuerparadiese ab. Der Anwendungsbereich dieser Regeln wird weiter dadurch begrenzt, dass nur bestimmte Einnahmearten erfasst werden, die nicht
aus echter Geschäftstätigkeit stammen.
-
Dividenden, die eine ansässige Muttergesellschaft von ihrer nicht ansässigen Tochtergesellschaft empfängt, werden von der Verteidigungsabgabe befreit, soweit der
Gesellschaftsanteil an der nicht ansässigen Tochtergesellschaft wenigstens 1% beträgt (gemeinschaftsrechtliche Mutter-Tochter-Richtlinie). Die Befreiung findet nicht
statt, wenn
das Investitionseinkommen der zahlenden Gesellschaft 50% der gesellschaftlichen Einnahmen übersteigt UND
die ausländische Steuerbelastung für das Einkommen der zahlenden Gesellschaft bedeutend geringer ist als die zyprische Steuerlast.
-
Steuerermäßigungs- oder Anrechnungsmöglichkeiten können sich aus Doppelbesteuerungsabkommen für Dividenden ergeben, die bereits im Ausland besteuert
werden.
Zusätzliche Steuervorteile
-
Der zyprische Körperschaftsteuersatz für Unternehmensgewinne liegt bei
10%.
Zypern kennt keine Vorschriften, die Holdinggesellschaften von operativem
Geschäft ausschließen würden.
Zypern hat Gruppenerleichterungsregeln.
Das zyprische Steuersystem erlaubt einen zeitlich unbefristeten Verlustvortrag.
Ausländische Steuern werden als Verluste behandelt.
Literaturhinweise
Neocleous, A./Neocleous, E.: Cyprus, in: PLC Global Counsel Tax Handbook 2004,
S. 27-30.
Andreas Neocleous & Co.: Introduction to Cyprus Law, Limassol, Cyprus 2000.
Neocleous, E.: Cypriot Trusts and International Companies, in:
Trust & Trustees, Band 9, Ausgabe 4, 2003, S. 13-15.
Neocleous, E./Mihkailova, O.: International Tax Aspects of the Cypriot Holding Company, in: BNA International, Tax Planning
International, European Union Focus, 2004, Ausgabe Juli/August.
Doppelbesteuerungsabkommen
97
DBA Deutschland – Zypern (1974)
Mit dem Beitritt Zyperns zur Europäischen Union wurde das Doppelbesteuerungsabkommen durch eine Reihe von günstigeren innerstaatlichen Regelungen Zyperns
überholt, die teilweise durch die Verpflichtung Zyperns, seine Rechtsordnung an
den acquis communautaire der EU anzugleichen, bedingt waren. So verzichtet
Zypern generell auf jegliche Abzugsbesteuerung bei Dividenden und Zinsen, die an
einen ausländischen Empfänger gezahlt werden *35. Ansonsten gilt für Dividenden,
die ein deutsches Unternehmen zahlt und erhält, die Mutter-Tochter-Richtlinien.
Das Abkommen behält aber in allen übrigen Punkten nach wie vor seine Gültigkeit.
Somit gilt:
dass, wenn ein deutsches Unternehmen an eine zypriotische Muttergesellschaft bei einer Beteiligung von mindestens 25% Dividenden ausbezahlt, diese in Deutschland keiner weiteren Besteuerung unterliegen,
15% bei Ausschüttungen deutscher Unternehmen in allen anderen Fällen,
10% bei Zinsenzahlungen deutscher Steuerzahler,
5% bei Lizenzgebühren für Kino- und TV-Filme (die ein deutsches Unternehmen zahlt),
0% bei allen anderen Lizenzgebühren.
-
-
Arbeitsrecht
98
Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Inhalt:
Beginn
99
Beendigung
Grundsätze
Abfindungen
Beginn
Grundsätzlich ist das Arbeitsverhältnis unbefristet. Eine Befristung ist aber bei bestimmten Sachlagen möglich. Spezielle Vorschriften über Form und Inhalt des Arbeitsvertrages gibt es in Zypern nicht. Mit dem Vertrag kann eine Probezeit vereinbart werden, die normalerweise sechs Monate beträgt, aber auf zwei Jahre ausgedehnt werden kann, wenn beide Vertragsparteien dem zustimmen.
Beendigung
Grundsätze
Ein Arbeitsverhältnis ist lösbar durch Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, Ablauf des Arbeitsvertrages bei Befristung, Erreichen des Pensionsalters, Wegfall des Arbeitplatzes aufgrund höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen) oder bei
Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen.
Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden zwischen Kündigungen mit zu zahlender Abfindung und Kündigungen ohne zu zahlende Abfindungen. Für Letztere muss einer der folgenden Gründe vorliegen:
-
für eine ordentliche Kündigung:
nicht zufrieden stellende Arbeitsleistung des Mitarbeiters (nicht bei
Krankheit des Mitarbeiters oder dessen Kindes bzw. bei Geburt)
- für eine fristlose Kündigung:
a) Verhaltensverstöße des Mitarbeiters (hier ist innerhalb einer bestimmten Frist zu kündigen, sonst erlischt das Kündigungsrecht)
b) Schwerwiegende Verletzung der Erfüllung seiner Pflichten
c) Begehung einer Straftat bei Erfüllung seiner Aufgaben
d) Schwerwiegende bzw. wiederholte Verletzung bzw. Nichteinhaltung von
Arbeitsregeln und -vorschriften
Die Kündigungsfristen sind abhängig vom Zeitraum der Tätigkeit des Arbeitnehmers
im Unternehmen. Sie betragen:
Arbeitszeit im Unternehmen
Kündigungsfrist
6 Monate bis 1 Jahr
1 Woche
1 bis 2 Jahre
2 Wochen
2 bis 3 Jahre
4 Wochen
3 bis 4 Jahre
5 Wochen
Arbeitszeit im Unternehmen
Kündigungsfrist
4 bis 5 Jahre
6 Wochen
5 bis 6 Jahre
7 Wochen
Über 6 Jahre
8 Wochen
Abfindungen
In den folgenden Fällen ist bei einer Kündigung eine Abfindung zu zahlen:
-
Geschäftsaufgabe
Umstrukturierung des Unternehmens
Rationalisierungsmaßnahmen
In den genannten Fällen sind folgende Abfindungen zu zahlen:
Arbeitszeit im Unternehmen
Abfindung je Beschäftigungsjahr
Bis zu 4 Jahre
2 Wochengehälter
5 bis 10 Jahre
2,5 Wochengehälter
11 bis 15 Jahre
3 Wochengehälter
16 bis 20 Jahre
3,5 Wochengehälter
21 bis 25 Jahre
4 Wochengehälter
Maximalbetrag:
2 Jahresgehälter insgesamt
100
Besonderheiten des Arbeitrechts
Inhalt:
101
102
Arbeitszeitliche Regelungen
-
Normalarbeitszeit und Überstunden
-
Urlaub
-
Mutterschafts- und Erziehungsurlaub
Betriebsstätte und Gewerkschaften
Arbeitszeitliche Regelungen
Normalarbeitszeit und Überstunden
Die maximale Arbeitszeit beträgt 44 Stunden pro Woche. Üblich sind aber Zeiten
zwischen 36 und 40 Stunden (38,5 Stunden im Durchschnitt). Darüber hinaus sind
Überstunden möglich.
103
Urlaub
Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 20 Arbeitstage im Jahr. Hinzu kommen je
nach Jahr 15 gesetzliche Feiertage.
104
Mutterschafts- und Erziehungsurlaub
Schwangere Mütter haben Anspruch auf 16 Wochen Mutterschaftsurlaub vor und
nach der Geburt. Während dieser Zeit erhält die Mutter Beihilfe von der Sozialversicherung. Existiert ein Tarifvertrag, wird meist die Differenz zwischen Beihilfe und ursprünglichem Gehalt der Mutter vom Arbeitgeber bezahlt. Die Mutter besitzt auch
Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Informierung des Arbeitgebers von der
Schwangerschaft mittels eines ärztlichen Attests bis zu drei Monate nach der
Schwangerschaftsurlaub. Gekündigt werden kann die Mutter aber bei schwerwiegenden Fehlern oder starkem Fehlverhalten, bei Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages und bei Konkurs des Unternehmens.
Einen Erziehungsurlaub gibt es nicht in Zypern. Die Mutter hat aber das Recht, sechs
Monate eine Stunde weniger zu arbeiten, um für das Kind zu sorgen. Diese fehlende
stunde kann nicht von ihrem Lohn bzw. Geld abgezogen werden.
105
Betriebsräte und Gewerkschaften
In Zypern gibt es Betriebsräte, die aber nur beratende Funktion haben. Vor einer Beratung durch den Betriebsrat müssen beide Parteien dem zustimmen.
Im Gegensatz dazu sind die Gewerkschaften relativ stark. Streiks sind allerdings selten.
1:
Bis Ende 2004 gilt folgende Übergangsbestimmung: Jener Teil der Gewinne der CYP 1 000 000 ( ca.
1 750 000 Euro) übersteigt, wird mit einem Prozentsatz von 15% besteuert.
2:
Movement of Capital Law Nr. 115 (I) von 2003
3:
Exchange Control Law – Cap. 199
4:
Artikel 3 Kapitalverkehrsgesetz
5:
Artikel 4 Kapitalverkehrsgesetz
6:
Artikel 2 Kapitalverkehrsgesetz und Anhang zum Gesetz
7:
Artikel 4 Kapitalverkehrsgesetz
8:
Acquisition of Immovable Property (Aliens) Law (Cap. 109)
9:
Artikel 6 Kapitalverkehrsgesetz
10:
Artikel 9 Kapitalverkehrsgesetz
11:
Artikel 9 Kapitalverkehrsgesetz
12:
„Ausländer“ werden in Artikel 2 Kapitalverkehrsgesetz definiert als Personen, die nicht Staatsbürger
Zyperns oder eines anderen EU-Mitgliedstaats sind und nicht als juristische Personen in Zypern eingetragen sind.
13:
Artikel 12 Kapitalverkehrsgesetz
14:
Direct Investment Policy applicable to non-EU nationals; auf Nicht-EU-Staatsbürger anwendbare
Richtlinie der zyprischen Zentralbank vom Juni 2004; erlassen auf der Grundlage von Artikel 10 Kapitalverkehrsgesetz
15:
http://www.centralbank.gov.cy/media/pdf/ICPLE_FDIPOLICYNONEUJUNE04.pdf
16:
Gesetz Nr. 138 (I) aus 2002
17:
Artikel 13 Absatz 1 Kapitalverkehrsgesetz
18:
Gesetz Nr. 148 (I) aus 2002
19:
Artikel 13 Absatz 3 Kapitalverkehrsgesetz
20:
Artikel 15 Kapitalverkehrsgesetz
21:
Artikel 23 Absatz 1 Kapitalverkehrsgesetz
22:
Artikel 25 Absatz 1 Kapitalverkehrsgesetz
23:
Neocleous, A. und E.: Cyprus, S. 27 f.
24:
Neocleous, A. und E.: Cyprus, S. 28.
25:
Neocleous, A. und E.: Cyprus, S. 28 f.
26:
Neocleous, A. und E.: Cyprus, S. 29.
27:
Neocleous, A. und E.: Cyprus, S. 29.
28:
edb., S. 30
29:
Neocleous, A. und E.: Cyprus, S. 30.
30:
Neocleous, A. und E.: Cyprus, S. 30.
31:
Andreas Neocleous & Co: Introduction to Cyprus Law, S. 851
32:
Neocleous, E.: Cypriot trusts and international companies, S. 13 f.
33:
Ein Trust wird dabei auch als internationaler Trust anzusehen sein, wenn der Begründer, ein in Zypern
ansässiger Trustee oder einer der Begünstigten keine natürliche Person, sondern eine internationale
Kapital- oder Personengesellschaft ist, d. h. vollständig im Eigentum ausländischer Gesellschaftern
steht und ausschließlich außerhalb Zyperns Geschäfte betreibt.
34:
Neocleous, E./Mikhailova, O.: International Tax Aspects of the Cypriot Holding Company, 07/2004
35:
Bei Beteiligungen zypriotischer Unternehmen an deutschen Firmen gilt, dass, wenn diese Beteiligung
mindestens 1% des Stammkapitals ausmacht, Zypern die Freistellungsmethode anwendet.