Information für Arbeitnehmer im internationalem
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Information für Arbeitnehmer im internationalem
Information für Arbeitnehmer im internationalem Transportgewerbe mit Wohnsitz Deutschland und Arbeitgebersitz in Dänemark in Kooperation mit International Transport Danmark Lyren 1, 6330 PADBORG, DANMARK www.itd.dk Tlf. +45 7467 1233 Fax +45 7467 4317 [email protected] Region Sønderjylland-Schleswig Regionskontor1 & Infocenter DK-6330 LyrenLyren 1 1 DK-6330 Padborg DK-6330 Padborg Tlf. +45 7467 1233 Tel.: 674317 05 01 Fax+45 +45 74 7467 Fax: +45 74 67 05 21 [email protected] E-mail: [email protected] Padborg Tlf. +45 7467 1233 Fax +45 7467 4317 www.region.dk / www.region.de [email protected] www.kulturfokus.dk / www.kulturfokus.de www.pendlerinfo.org DK-6330 Padborg www.facebook.com/Region.SJSL Tlf. +45 7467 1233 www.twitter.com/Region.SJSL Fax +45 7467 4317 [email protected] www.itd.dk Arbeitnehmer im internationalem Transportgewerbe Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland, Arbeitgebersitz in Dänemark Für LKW-Fahrer mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitgebersitz in Dänemark gelten die allgemeinen Regeln für das Arbeiten in zwei Ländern hinsichtlich der Besteuerung und der sozialen Sicherung. Grundsätzlich müssen Steuern und soziale Sicherung unabhängig voneinander betrachtet werden und stehen in keinem Zusammenhang. Steuer Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark wird die Steuerlast auf Einkommen zwischen dem Wohn- und Beschäftigungsland prozentual anhand der nachgewiesenen Arbeitszeit aufgeteilt. In der Praxis muss anhand der Fahrt- und Stundennachweise, die es aufzubewahren gilt, der jeweiligen Finanzbehörde das zu versteuernde Einkommen nachgewiesen werden. In Drittländern und in Deutschland geleistete Arbeit und somit das erzielte Einkommen hieraus werden in Deutschland besteuert. Nur der Lohnanteil, der auf die Arbeitszeit in Dänemark entfällt, wird in Dänemark besteuert. Der Anteil, der auf Deutschland entfällt, wird zur Selbstbesteuerung brutto ausgezahlt. Der dänische Arbeitgeber sollte für seine Arbeitnehmer 2 Lohnabrechnungen erstellen: Die erste für den in Dänemark zu versteuernden Lohn, auf der die gesetzlichen Abzüge abgerechnet werden (dänische Besteuerung) sowie eine zweite, die den Lohnanteil nachweist, der in Deutschland zu versteuern ist. Um Nachzahlungen von Steuern in Deutschland zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits bei Arbeitsaufnahme Kontakt zum deutschen Finanzamt aufzunehmen und regelmäßige Vorauszahlungen zu vereinbaren. Wer bisher nicht einkommensteuerpflichtig war, wird es mit der Arbeitsaufnahme in Dänemark. Zur Kontrolle versenden die dänischen Finanzbehörden Kontrollmitteilungen an die deutschen Finanzämter. Ebenso empfiehlt es sich, alle relevanten Belege, wie Lohnabrechnungen, Auslagenbelege, Stunden- und Fahrtennachweise aufzuheben. Beispiel 1 Herr Petersen wohnt in Flensburg und hat einen Arbeitsvertrag bei einer Spedition in Esbjerg. Er fährt regelmäßig die Strecke Skagen-München-Luxemburg-Skagen und hat eine Arbeitszeitverteilung von DK:30%, D: 60% und L 10% Sein Einkommen von 20.000 DKK verteilt sich hinsichtlich der Besteuerung auf Dänemark: 30% von 20.000, somit 6.000 Deutschland: 70% von 20.000, somit 14.000 Eine regelmäßige Anpassung an die tatsächlichen Gegebenheiten durch den dänischen Arbeitgeber ist unerlässlich, um Rückabwicklungen und Nachzahlungen zu vermeiden. Soziale Sicherung Die Soziale Sicherung umfasst die Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung und ist aufgrund der unterschiedlichen Systeme in Deutschland und Dänemark von entscheidender Bedeutung, wenn es um die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses im internationalen Transportgewerbe geht. Auch Familienleistungen wie das Kindergeld gehören zur sozialen Sicherung. 05/2013 Region Sønderjylland-Schleswig www.pendlerinfo.org Aufgrund der europäischen Vorschriften (VO EU 883/2004 und 987/2009) ist zu Arbeitsbeginn das für die Soziale Sicherung zuständige Land festzulegen. Hier ist grundsätzlich ein Antrag des Arbeitnehmers auf Erstellung eines Formulars PD A 1 bei der letzten Krankenkasse im Wohnland zu stellen oder an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) zu senden. Im Wohnland des Arbeitnehmers wird dann geprüft, ob deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist oder nicht. Aufgrund der vom Arbeitgeber zu machenden Angaben wird bewertet, ob mindestens 25 % der Arbeitszeit im Wohnland geleistet wird. Ist dieses nicht der Fall, entscheidet die zuständige deutsche Stelle, dass die Soziale Sicherung in Dänemark liegt. Sie teilt dies der dänischen Sozialbehörde (Pensionsstyrelsen) mit, die 2 Monate Zeit zum Widerspruch hat. Vorläufig gilt die deutsche Entscheidung. Aufgrund der systemischen Unterschiede ist diese Abklärung von großer Bedeutung: Ist ein Arbeitnehmer in Dänemark sozialversichert, wird aufgrund der Steuerpflicht in Dänemark die Krankenversicherung und staatliche Rentenversicherung finanziert und kostenlos ins Wohnland Deutschland übertragen. Der Arbeitgeber ist zum Abschluss einer Unfallversicherung in Dänemark verpflichtet. Vorteile einer Mitgliedschaft bei einer A-Kasse (Arbeitslosenversicherung) sollten im Einzelfall geprüft werden. Eine Gewerkschaftsmitgliedschaft empfiehlt sich in Dänemark grundsätzlich. Wird hingegen Deutschland als zuständiges Sozialversicherungsland bestimmt, sind Pflichtbeiträge in die Sozialversicherung abzuführen. Die Bemessungsgrundlage ist hier das Gesamteinkommen, d.h. sowohl der in Dänemark als auch der in Deutschland und evtl. Drittländern verdiente Teil. Hier ist zu klären, ob sich eine Beschäftigung aufgrund der Sozialbeiträge finanziell lohnt und ob der dänische Arbeitgeber dies überhaupt möchte, da er die Arbeitgeberbeiträge zur deutschen Sozialversicherung zu tragen hat, für die er letztlich haftet. Entgegen der vielfach geäußerten Meinung sind die Sozialversicherungsbeiträge Pflichtbeiträge und können noch nach Jahren von den zuständigen Stellen eingefordert werden. In allen Fällen der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses im internationalen Transportgewerbe von in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern und Arbeitgebern mit Sitz in Dänemark ist eine individuelle Beratung notwendig. Beispiel 2 Herr Petersen wohnt in Flensburg und hat einen Arbeitsvertrag bei einer Spedition in Esbjerg. Er fährt regelmäßig die Strecke Skagen-München-Luxemburg-Skagen und hat eine Arbeitszeitverteilung von DK: 30%, D: 60% und L; 10% Nach Antrag auf Ausstellung eines PD A1 bei der letzten Krankenkasse des Arbeitnehmers bzw. bei der DVKA wurde eine mehr als unwesentliche (über 25%) Beschäftigung in Deutschland festgestellt. Somit ist der Arbeitnehmer in die gesetzliche Kranken,- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzugliedern. Der Arbeitgeber haftet für die Arbeitgeberanteile und muss den Arbeitnehmer bei einer deutschen Berufsgenossenschaft versichern. Eine Mitgliedschaft bei einer dänischen Gewerkschaft bleibt hiervon unberührt. Sein Einkommen von 20.000 DKK verteilt sich hinsichtlich der Besteuerung auf: Dänemark: 30% von 20.000, somit 6.000 (nur dänischer Anteil) Deutschland: 70% von 20.000, somit 14.000 (Deutschland und andere Länder) Sozialversicherungsbeiträge fallen wie folgt an (ohne Gewähr): 05/2013 Region Sønderjylland-Schleswig www.pendlerinfo.org Krankenversicherung, 15,5 % von 20.000 DKK, Arbeitnehmeranteil 8,2% Pflegeversicherung, ca. 2,05 % (nach Familienstand) von 20.000 DKK, Arbeitnehmeranteil 1,025% Rentenversicherung, 18,9 % von 20.000 DKK, Arbeitnehmeranteil 9,45% Arbeitslosenversicherung, 3 % von 20.000 DKK, Arbeitnehmeranteil 1,5% Beispiel 3 Herr Müller wohnt in Flensburg und hat einen Arbeitsvertrag bei einer Spedition in Padborg. Er fährt regelmäßig Skandinavien und nur wenig in Deutschland und hat eine Arbeitszeitverteilung von DK:50%, D: 20%, Rest 30%. Nach Antrag auf Ausstellung eines PD A1 bei der letzten Krankenkasse des Arbeitnehmers bzw. bei der DVKA wurde festgestellt, dass die Sozialversicherung nicht nach deutschem Recht begründet ist und im PD A1 wird entschieden, dass Dänemark das Sozialversicherungsland ist. In einem Schreiben teilt die deutsche Seite der dänischen Sozialbehörde (Pensionsstyrelsen) dieses mit. Die dänische Behörde hat 2 Monate Zeit, zu widersprechen. Aufgrund des PD A1 kann die Kommune, in der der Arbeitgeber seinen Firmensitz hat eine Krankenversicherungskarte sowie ein Formular S 1 (alt: E106) ausstellen, mit dem sich der Arbeitnehmer bei der deutschen Krankenkasse eine in Deutschland gültige Krankenversicherungskarte ausstellen lassen kann. Die Arbeitslosenversicherung kann über die AKasse der dänischen Gewerkschaft abgeschlossen werden, der Arbeitnehmer erhält Versicherungsanwartschaft auf die dänische Volksrente (Folkepension). Eine Mitgliedschaft bei einer dänischen Gewerkschaft bleibt hiervon unberührt. Sein Einkommen von 20.000 DKK verteilt sich hinsichtlich der Besteuerung auf: Dänemark: 50% von 20.000, somit 10.000 (nur dänischer Anteil) Deutschland: 50% von 20.000, somit 10.000 (Deutschland und andere Länder) Neben der Besteuerung des Einkommens fallen keine direkten Sozialversicherungsbeiträge in Dänemark an, außer dem Mitgliedsbeiträgen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung (empfohlen!) und ATP, einer kleinen staatlichen Zusatzrente. Die Regeln zur sozialen Sicherung gelten für alle Länder der Europäischen Union sowie für Norwegen, Liechtenstein, die Schweiz und Island aufgrund Verordnung EU 883/2004. Nur für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.05.2010 begonnen haben und bei denen sich nichts Wesentliches geändert hat, gilt die Verordnung EU 1408/71 weiterhin. 05/2013 Region Sønderjylland-Schleswig www.pendlerinfo.org