Soziale Hilfen 2.1 Homepage

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8) Arbeitslosengeld II (ALG II)
Wer kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt, dem Grund nach
jedoch erwerbsfähig ist, kann ALG II beantragen. Mutter oder Vater,
die ihr Kind in den ersten 3 Lebensjahren betreuen, wird eine
Arbeitsaufnahme in dieser Zeit nicht zugemutet.
Regelleistung in Bedarfsgemeinschaften
Alleinstehend / Alleinerziehend
Personen über 18 Jahre
Kinder von 14 - 17 Jahren
Kinder von 6 - 13 Jahren
Kinder unter 6 Jahren
und Leistungen für Unterkunft und Heizung
In besonderen Situationen gibt es darüber hinaus zusätzliche Leistungen:
● Mehrbedarf für Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl
der Kinder
● Mehrbedarf für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
(17% des jeweiligen Regelsatzes)
● Erstausstattung für Bekleidung (Umstand- und Babykleidung)
● Erstausstattung für Wohnung (z. B. Kinderbett), Babykleidung und
Wohnungserstausstattung werden frühestens 6 Wochen vor der Geburt
gewährt.
Bei der Berechnung für den ALG II – Anspruch werden Kindergeld und
Unterhaltszahlungen, nicht jedoch Stiftungsgelder als Einkommen
gewertet. Information und Antragstellung:
Landkreis Peine, Burgstr. 1, 31224 Peine, Tel. 0 51 71- 401 - 77 80
9) Sozialhilfe
Ist jemand aufgrund einer Behinderung oder einer längeren Krankheit
erwerbsunfähig, kann bei Bedarf Hilfe nach SGB XII (Sozialhilfe)
beantragt werden:
Antragstellung: Landkreis Peine, Burgstr. 1, 31224 Peine
Tel. 0 51 71 - 40 10
10) Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht
Jugendamt, Burgstr. 1, 31224 Peine, Tel. 0 51 71 - 401 - 12 29
oder Tel. 0 51 71 - 401 - 12 31
Stand: Juli 2015
Bahnhofstr. 25
31224 Peine
399,- €
320,- €
302,- €
267,- €
234,- €
Irrtum vorbehalten
Tel.
0 51 71 - 1 80 65
Fax:
0 51 71 - 1 80 67
E-Mail: [email protected]
Soziale Hilfen
Wir beraten Sie,
•
Wenn Sie allgemeine Fragen zur Schwangerschaft haben
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Wenn Sie schwanger sind und sich über finanzielle und
soziale Hilfe informieren möchten
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Wenn Sie sich über Verhütung informieren möchten
Öffnungszeiten:
montags
15.00 – 18.00 Uhr
dienstags - freitags
9.00 – 12.00 Uhr
und nach Vereinbarung
1) Kindergeld
Der Antrag kann nach der Geburt beim: Arbeitsamt Peine,
Im Schleusenteich 1, 31224 Peine, Tel. 0800 - 4555500 geholt
und abgegeben werden. Auskunft erteilt das Arbeitsamt:
Hildesheim, Familienkasse, Bahnhofsallee 15, 31134 Hildesheim
Tel. 0800 - 4555530
E-Mail: [email protected]
Kindergeld: für das 1. bis 2. Kind
184,- € im Monat
für das 3. Kind
190,- € im Monat
für das 4. und jedes weitere Kind 215,- € im Monat
Bei Beamten oder Beschäftigten im öffentlichen Dienst liegt die
Zuständigkeit beim Arbeitgeber.
2) Kinderzuschlag
Max. 140,00 € je Kind. Kinderzuschlag ist nicht möglich bei Bezug von
ALG II oder Sozialhilfe.
www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner
3) Mutterschaftsgeld
Berufstätige Frauen, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind,
bekommen während der gesetzlichen Schutzfristen (6 Wochen vor bis 8
Wochen nach der Geburt) pro Tag 13,- € Mutterschaftsgeld von der
Krankenkasse. Die Differenz zum Nettodurchschnittsverdienst zahlt der
Arbeitgeber. Antragstellung bei der Krankenkasse, mit einer ärztlichen
Bescheinigung über den Entbindungstermin. Diesen erhalten Sie 7
Wochen vor der Geburt vom Frauenarzt/-ärztin.
Berufstätige Frauen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse
versichert sind, erhalten evtl. ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe
von max. 210,- €.
Antragstellung: Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn, Tel. 02 28 - 6 19-18 88
Nicht berufstätige Frauen erhalten kein Mutterschaftsgeld.
4) Elternzeit und Elterngeld
Elternzeit kann von beiden Elternteilen (auch gleichzeitig) bis zu 3 Jahre
in Anspruch genommen werden. Eine Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden ist möglich.
Das Elterngeld ist einkommensabhängig. Die Berechnungsgrundlage ist
das Bruttoeinkommen abzüglich 21 % Pauschale für Sozialbeiträge.
Antragstellung für den Landkreis Peine: Jugendamt, Burgstr. 1
31224 Peine, Tel. 0 51 71- 401-1220
5) Wohngeld
Bei einem geringen Einkommen wird auf Antrag Wohngeld gewährt, nicht
jedoch bei Bezug von ALG II und Sozialhilfe. Wohngeld (Unterstützung zur
Miete):
Rathaus Peine, Wohngeldamt, Kantstr. 5, 31224 Peine
Tel. 0 51 71 - 4 93 20
6) Unterhalt / Unterhaltsvorschuss
Das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist unterhaltspflichtig. Die Höhe
des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen
und nach dem Alter des Kindes. Bei der Berechnung und evtl. Durchsetzung der Zahlung hilft das Jugendamt. Wird kein Unterhalt gezahlt,
kann das Elternteil, bei dem das Kind lebt, beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen.
Unterhaltsvorschuss: Kind unter 6 Jahren 133,- € monatlich
Kind unter 12 Jahren 180,- € monatlich
Unterhaltsvorschuss wird längsten für 72 Monate (6 Jahre) gezahlt.
Antragstellung: Landkreis Peine, Jugendamt, Burgstr. 1, 31224 Peine
Tel. 0 51 71 - 40 10
Der nichteheliche Kindesvater kann verpflichtet werden, die Kosten der
Geburt sowie ab 4 Monate vor bis zu 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt
auch für die Mutter zu zahlen. Dies gilt, wenn die Mutter sich und das Kind
nicht selber unterhalten kann und der Mann gut verdient.
7) Landesstifung „Familien in Not“ - Hilfen aus Mitteln der
Bundesstiftung „Mutter und Kind“
Frauen oder Paare mit geringem Einkommen können bis zur Geburt des
Kindes in Zusammenarbeit mit einer Beratungsstelle (z.B. pro familia)
einen Antrag auf eine einmalige finanzielle Hilfe für Babyausstattung und
Umstandskleidung bei der Stiftung „Familie in Not“ stellen.
Alleinstehende dürfen bis zu 1.795,50 € brutto verdienen, Paare bis zu
2.595,50 € brutto, wobei sich die Grenze für jedes weitere Kind abhängig
vom Alter des Kindes erhöht. Nach der Zustimmung der Beratungsstelle
wird der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen verschickt an:
Stiftungsbüro „Mutter und Kind“, Postfach 203, 30002 Hannover