Soziale Hilfen 2.1 Homepage
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8) Arbeitslosengeld II (ALG II) Wer kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt, dem Grund nach jedoch erwerbsfähig ist, kann ALG II beantragen. Mutter oder Vater, die ihr Kind in den ersten 3 Lebensjahren betreuen, wird eine Arbeitsaufnahme in dieser Zeit nicht zugemutet. Regelleistung in Bedarfsgemeinschaften Alleinstehend / Alleinerziehend Personen über 18 Jahre Kinder von 14 - 17 Jahren Kinder von 6 - 13 Jahren Kinder unter 6 Jahren und Leistungen für Unterkunft und Heizung In besonderen Situationen gibt es darüber hinaus zusätzliche Leistungen: ● Mehrbedarf für Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder ● Mehrbedarf für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche (17% des jeweiligen Regelsatzes) ● Erstausstattung für Bekleidung (Umstand- und Babykleidung) ● Erstausstattung für Wohnung (z. B. Kinderbett), Babykleidung und Wohnungserstausstattung werden frühestens 6 Wochen vor der Geburt gewährt. Bei der Berechnung für den ALG II – Anspruch werden Kindergeld und Unterhaltszahlungen, nicht jedoch Stiftungsgelder als Einkommen gewertet. Information und Antragstellung: Landkreis Peine, Burgstr. 1, 31224 Peine, Tel. 0 51 71- 401 - 77 80 9) Sozialhilfe Ist jemand aufgrund einer Behinderung oder einer längeren Krankheit erwerbsunfähig, kann bei Bedarf Hilfe nach SGB XII (Sozialhilfe) beantragt werden: Antragstellung: Landkreis Peine, Burgstr. 1, 31224 Peine Tel. 0 51 71 - 40 10 10) Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht Jugendamt, Burgstr. 1, 31224 Peine, Tel. 0 51 71 - 401 - 12 29 oder Tel. 0 51 71 - 401 - 12 31 Stand: Juli 2015 Bahnhofstr. 25 31224 Peine 399,- € 320,- € 302,- € 267,- € 234,- € Irrtum vorbehalten Tel. 0 51 71 - 1 80 65 Fax: 0 51 71 - 1 80 67 E-Mail: [email protected] Soziale Hilfen Wir beraten Sie, • Wenn Sie allgemeine Fragen zur Schwangerschaft haben • Wenn Sie schwanger sind und sich über finanzielle und soziale Hilfe informieren möchten • Wenn Sie sich über Verhütung informieren möchten Öffnungszeiten: montags 15.00 – 18.00 Uhr dienstags - freitags 9.00 – 12.00 Uhr und nach Vereinbarung 1) Kindergeld Der Antrag kann nach der Geburt beim: Arbeitsamt Peine, Im Schleusenteich 1, 31224 Peine, Tel. 0800 - 4555500 geholt und abgegeben werden. Auskunft erteilt das Arbeitsamt: Hildesheim, Familienkasse, Bahnhofsallee 15, 31134 Hildesheim Tel. 0800 - 4555530 E-Mail: [email protected] Kindergeld: für das 1. bis 2. Kind 184,- € im Monat für das 3. Kind 190,- € im Monat für das 4. und jedes weitere Kind 215,- € im Monat Bei Beamten oder Beschäftigten im öffentlichen Dienst liegt die Zuständigkeit beim Arbeitgeber. 2) Kinderzuschlag Max. 140,00 € je Kind. Kinderzuschlag ist nicht möglich bei Bezug von ALG II oder Sozialhilfe. www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner 3) Mutterschaftsgeld Berufstätige Frauen, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sind, bekommen während der gesetzlichen Schutzfristen (6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt) pro Tag 13,- € Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Die Differenz zum Nettodurchschnittsverdienst zahlt der Arbeitgeber. Antragstellung bei der Krankenkasse, mit einer ärztlichen Bescheinigung über den Entbindungstermin. Diesen erhalten Sie 7 Wochen vor der Geburt vom Frauenarzt/-ärztin. Berufstätige Frauen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten evtl. ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von max. 210,- €. Antragstellung: Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn, Tel. 02 28 - 6 19-18 88 Nicht berufstätige Frauen erhalten kein Mutterschaftsgeld. 4) Elternzeit und Elterngeld Elternzeit kann von beiden Elternteilen (auch gleichzeitig) bis zu 3 Jahre in Anspruch genommen werden. Eine Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden ist möglich. Das Elterngeld ist einkommensabhängig. Die Berechnungsgrundlage ist das Bruttoeinkommen abzüglich 21 % Pauschale für Sozialbeiträge. Antragstellung für den Landkreis Peine: Jugendamt, Burgstr. 1 31224 Peine, Tel. 0 51 71- 401-1220 5) Wohngeld Bei einem geringen Einkommen wird auf Antrag Wohngeld gewährt, nicht jedoch bei Bezug von ALG II und Sozialhilfe. Wohngeld (Unterstützung zur Miete): Rathaus Peine, Wohngeldamt, Kantstr. 5, 31224 Peine Tel. 0 51 71 - 4 93 20 6) Unterhalt / Unterhaltsvorschuss Das Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und nach dem Alter des Kindes. Bei der Berechnung und evtl. Durchsetzung der Zahlung hilft das Jugendamt. Wird kein Unterhalt gezahlt, kann das Elternteil, bei dem das Kind lebt, beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen. Unterhaltsvorschuss: Kind unter 6 Jahren 133,- € monatlich Kind unter 12 Jahren 180,- € monatlich Unterhaltsvorschuss wird längsten für 72 Monate (6 Jahre) gezahlt. Antragstellung: Landkreis Peine, Jugendamt, Burgstr. 1, 31224 Peine Tel. 0 51 71 - 40 10 Der nichteheliche Kindesvater kann verpflichtet werden, die Kosten der Geburt sowie ab 4 Monate vor bis zu 3 Jahre nach der Geburt Unterhalt auch für die Mutter zu zahlen. Dies gilt, wenn die Mutter sich und das Kind nicht selber unterhalten kann und der Mann gut verdient. 7) Landesstifung „Familien in Not“ - Hilfen aus Mitteln der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ Frauen oder Paare mit geringem Einkommen können bis zur Geburt des Kindes in Zusammenarbeit mit einer Beratungsstelle (z.B. pro familia) einen Antrag auf eine einmalige finanzielle Hilfe für Babyausstattung und Umstandskleidung bei der Stiftung „Familie in Not“ stellen. Alleinstehende dürfen bis zu 1.795,50 € brutto verdienen, Paare bis zu 2.595,50 € brutto, wobei sich die Grenze für jedes weitere Kind abhängig vom Alter des Kindes erhöht. Nach der Zustimmung der Beratungsstelle wird der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen verschickt an: Stiftungsbüro „Mutter und Kind“, Postfach 203, 30002 Hannover