Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz

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Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz
Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz
Eine Person kann nur dann zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, wenn sie die
für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzt (§ 31 (3) StrlSchV, § 3 (3) Nr. 2a
RöV).
Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besteht dabei aus theoretischem Wissen
und praktischen Erfahrungen. Eine grundlegende Voraussetzung ist dabei, dass die zu
bestellende Person eine geeignete Ausbildung auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet
nachweisen kann. Diese Ausbildung ist durch Zeugnisse zu belegen.
Ø Das theoretische Wissen wird an einer entsprechend qualifizierten Ausbildungsstätte
erwerben. Dort werden Gesetzeswissen und theoretische Kenntnisse vermittelt und
praktische Übungen im Strahlenschutz durchgeführt. Die erfolgreiche Kursteilnahme wird
durch eine Bescheinigung belegt.
Ø Die praktischen Erfahrungen müssen dabei auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet
erworben werden (Sachkunde). Die Sachkunde ist an Institutionen im Geltungsbereich
der Strahlenschutz- oder Röntgenverordnung zu erwerben, die entsprechend ihrer
Ausstattung, ihrem Tätigkeitsumfang und ihrer fachlichen Kompetenz in der Lage sind,
die Lerninhalte der Richtlinien zu vermitteln. Der Erwerb der Sachkunde außerhalb des
Geltungsbereich der beiden Verordnungen wird auf Antrag ganz oder teilweise
anerkannt. Die praktische Erfahrung ist durch Nachweise (z. B. Zeugnis über die
Berufserfahrung) zu belegen.
Fachkunderichtlinien
Angaben zu den Lehrinhalte der Kurse und die Anforderungen an die Sachkunde können der
zuständigen Fachkunderichtlinie entnommen werden.
Atomgesetz
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Strahlenschutzverordnung
Röntgenverordnung
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Richtlinie
Richtlinie
Fachkunde Fachkunde„Strahlen„Fachkunde
-Richtlinie
Richtlinie
schutz in
im StrahlenMedizin
Technik
der
schutz“
Medizin“
Die zum Stand vom 23.5.2002 geltenden Richtlinien:
• Richtlinie für den Strahlenschutz bei der Verwendung radioaktiver Stoffe und beim
Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen in der Medizin vom 14.10.1992 (Richtlinie
„Strahlenschutz in der Medizin“)
• Richtlinie über die „Fachkunde im Strahlenschutz“ vom 17.09.1982
• Richtlinie über Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz für den Betrieb von
Röntgeneinrichtungen in der Medizin, Zahnmedizin und bei der Anwendung von
Röntgenstrahlen auf Tiere vom 1.05.1990 (Fachkunde-Richtlinie Medizin)
• Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und fachliche Eignung bei
der Erzeugung von Röntgenstrahlen im Zusammenhang mit dem Betrieb
nichtmedizinischer Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftiger Störstrahler
sowie der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen
und Störstrahlern vom 01.07.1991 (Fachkunde-Richtlinie Technik)
Abteilung Strahlenschutz
im Mai 2002