kollektivvertrag - Betriebsraete.at

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kollektivvertrag - Betriebsraete.at
KOLLEKTIVVERTRAG
für mobile Pflege- und Betreuungsdienste
in der Steiermark
STAND 1. JÄNNER 2010
KOLLEKTIVVERTRAG
für mobile Pflege- und Betreuungsdienste
in der Steiermark
STAND 1. JÄNNER 2010
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Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Wertes Mitglied!
Als Mitglied der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier überreichen wir Ihnen mit diesem Schreiben die Neuauflage des für Sie gültigen Kollektivvertrages. Selbstverständlich
wurde dieser inhaltlich überarbeitet und der aktuellen Situation angepasst. Dieser exklusive Service
wird Ihnen durch den Geschäftsbereich Interessenvertretung der GPA-djp ermöglicht.
Diese Neuauflage ist das positive Ergebnis aller bisherigen, gemeinsamen und sozialen Errungenschaften in der Ihnen zugehörigen Branche und sie unterstreicht die enorme Bedeutung kollektivvertraglicher Vereinbarungen auf überbetrieblicher Ebene durch Ihre starke Gewerkschaft. Denn nur dadurch wurde der abermals erfolgreiche Abschluss dieses Kollektivvertrages bewirkt, zu dem auch Sie
als treues Gewerkschaftsmitglied entscheidend beigetragen haben.
Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen und sie sind ebenfalls keine
Selbstverständlichkeit. Da sie in oftmals sehr schwierigen Verhandlungen – nicht selten von Aktionen
begleitet – zwischen den Gewerkschaften auf ArbeitnehmerInnenseite und den VertreterInnen der
Arbeitgeber zur Durchsetzung gebracht werden müssen, ist der gewerkschaftliche Organisationsgrad einer Branche von beträchtlichem Einfluss. Aus diesem Grund ist jedes einzelne Mitglied und
in weiterer Folge die damit verbundene Stärke der Gewerkschaft von unschätzbarem Wert, damit
wir auch weiterhin gemeinsam Verbesserungen für Sie erreichen und dadurch den sozialen Fortschritt für alle ArbeitnehmerInnen sicherstellen können.
Die Voraussetzung und die Kraft für die Durchsetzung unserer Ziele und unserer gemeinsamen Bemühungen liegen in eben dieser gewerkschaftlichen Mitgliedschaft aller ArbeitnehmerInnen, denn
nur gemeinsam sind wir stark! Deshalb geben Sie bitte unseren Leitsatz an all jene weiter, die nicht
dieser grundlegenden Überzeugung sind:
Es gibt vieles,
für das es sich lohnt,
organisiert zu sein!
Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung. Sollten Sie zu Ihrem Kollektivvertrag noch Fragen haben,
stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.
Mit kollegialen Grüßen
Wolfgang Katzian
Vorsitzender
Karl Proyer
Geschäftsbereichsleiter
Inhaltsverzeichnis
Seite
Präambel ............................................
§ 1 Geltungsbeginn und Dauer ...................
§ 2 Geltungsbereich ...............................
§ 3 DienstnehmerInnenpflichten .................
1. Dienstverschwiegenheit ...................
2. Nebenbeschäftigung .......................
3. Trinkgeld – Geschenke .....................
4. Mitteilungspflicht ...........................
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Arbeitszeit ...........................................
§ 4 Normalarbeitszeit ............................
§ 5 Teilung der Tagesarbeitszeit ................
§ 6 Durchrechnungszeitraum ...................
§ 6a .................................................
§ 7 Überstunden und Mehrstunden ............
§ 7a .................................................
§ 7b .................................................
§ 7c .................................................
§ 8 Ruhezeiten ....................................
§ 9 Dienstplan .....................................
§ 10 Urlaub und Zusatzurlaub ....................
§ 11 entfällt
§ 12 Zusätzliche freie Tage .......................
§ 13 Karenzierung gegen Entfall der Bezüge ...
§ 14 Mindestanstellung ............................
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Seite
Gehalt und Entgelt ................................
§ 15 Allgemeine Regelungen ......................
§ 16 Sonderzahlungen – Urlaubszuschuss und
Weihnachtsremuneration ....................
§ 17 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung ......................................
§ 18 Fahrtkostenvergütung ........................
§ 19 Sonn- und gesetzliche Feiertagsvergütung
§ 20 Verwendungsgruppen ........................
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Zulagen und Zuschläge ..........................
§ 21 Sonn- und Feiertagszuschläge ..............
§ 22 6. Tag Zuschlag ................................
§ 23 Gefahrenzulage ................................
§ 24 EinsatzleiterInnenzulage .....................
§ 25 Nachtdienstzuschlag ..........................
§ 26 entfällt
§ 27 Zusammenfallen von Zuschlägen ...........
§ 28 Vordienstzeiten ................................
§ 29 Beendigung des Dienstverhältnisses .......
§ 30 Bildung ..........................................
§ 31 entfällt
§ 32 Dienstzettel ....................................
§ 33 Verfall von Ansprüchen .......................
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Schlussbestimmungen ...........................
§ 34 Schlichtung von Streitigkeiten ..............
§ 35 Kündigung des Kollektivvertrages ..........
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Anhang: Gehaltsschema ..........................
16
Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite
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KOLLEKTIVVERTRAG
des Dachverbandes für ambulante, mobile Heim- und Altenhilfe in der
Steiermark
Abgeschlossen zwischen dem Dachverband für ambulante, mobile Heim- und Altenhilfe und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Jour-
nalismus, Papier und der Gewerkschaft vida gemeinsam.
PRÄAMBEL
Das Ziel der Vertragspartner, dass der Kollektivvertrag
des Dachverbandes für ambulante mobile Heim- und
Altenhilfe in der Steiermark und der Kollektivvertrag
der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS) voll inhaltlich übereinstimmen wird bis spätestens 1. 1. 2015 umgesetzt.
§ 1 Geltungsbeginn und Dauer
Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2010 in
Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten des Kollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des Kollektivvertrages vom
1. 5. 2009 ihre Gültigkeit.
§ 2 Geltungsbereich
a) räumlich: Bundesland Steiermark
b) fachlich: Für alle Träger, Vereine, Untergliederungen der Trägervereine und Betriebe, die diese oder
ähnliche mobile Dienste anbieten und dem Dachverband für ambulante mobile Heim- und Altenhilfe in
der Steiermark angehören.
c) persönlich: Für alle DienstnehmerInnen, die in
diesen mobilen Sozial- und Gesundheitsdiensten im
Sinne § 20 in der Steiermark tätig und bei einem
Dienstgeber im Sinne des § 2b beschäftigt sind. Alle
DienstnehmerInnen unterliegen dem Angestelltengesetz und sind Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes oder kraft dieses Vertrages.
§ 3 DienstnehmerInnenpflichten
1. Dienstverschwiegenheit
Der/die DienstnehmerIn ist verpflichtet, über alle
dienstlichen Angelegenheiten, soweit deren Geheimhaltung im Interesse des Dienstgebers oder der Betreuten steht oder die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, Verschwiegenheit zu wahren.
Die Verpflichtung zur Wahrung des Dienstgeheimnisses besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnissesweiter.
2. Nebenbeschäftigung
Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die mit der
Tätigkeit des Dienstgebers unvereinbar ist, ist nicht
zulässig. Jede angestrebte Nebenbeschäftigung ist
dem Dienstgeber schriftlich zu melden. Wird binnen
zwei Wochen kein Einspruch erhoben, so gilt sie als
genehmigt.
3. Trinkgeld – Geschenke
Den DienstnehmerInnen ist es untersagt, im Rahmen
ihrer Tätigkeit von KundInnen oder Dritten Geschenke, Zuwendungen oder Versprechungen, die vermögenswerte Vorteile für sie selbst oder zugunsten Dritter darstellen, anzunehmen.
–7–
Die Annahme solcher Vorteile stellt einen wichtigen
Grund zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses (Entlassung) dar.
4. Mitteilungspflicht
Der/die DienstnehmerIn ist verpflichtet alle Angaben
zur Person und die fachlichen Voraussetzungen für
die beabsichtigte Verwendung und Veränderungen,
welche für die Entgeltabrechnung bzw für die Zwecke
der Sozialversicherung notwendig sind, rechtzeitig
demDienstgeber bekannt zu geben.
Der/ die DienstnehmerIn ist verpflichtet, alle Tatsachen, die seine/ihre dienstlichen Rechte und Pflichten
betreffen, wie zB Dienstverhinderung, Änderung des
Wohnortes oder des Familienstandes unverzüglich
dem zuständigen Vorgesetzten bekannt zu geben.
Werdende Mütter haben dem Dienstgeber eine Graviditätsbestätigung abzugeben. Die Geburt des Kindes
bzw eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft
ist schriftlich mitzuteilen.
Bei einer Dienstverhinderung infolge Krankheit oder
Unfall, die länger als drei Kalendertage dauert, hat
der/die DienstnehmerIn eine ärztliche Bestätigung
über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Kommt der/die DienstnehmerIn seiner/ihrer diesbezüglichen Meldepflicht nicht nach, so
verliert er/sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch
auf Entgelt.
Der/die DienstnehmerIn hat jederzeit das Recht in
den Personalakt Einsicht zu nehmen.
ARBEITSZEIT
§ 4 Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte 38 Stunden pro Woche. In einzelnen
Wochen des Durchrechnungszeitraumes darf sie
höchstens 48 Stunden erreichen. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt maximal 9 Stunden ohne Einrechnung derRuhepausen.
Die Normalarbeitszeit wird auf fünf Tage in der Woche
aufgeteilt, so dass sich zwei aufeinanderfolgende freie
Tage ergeben.
In die Arbeitszeit werden die jeweiligen Einsatzstunden, die Zeit für notwendige Kontaktbesuche, für organisatorische Arbeiten und Wegzeiten eingerechnet.
Die Arbeitszeit beginnt am Dienstort bzw am ersten
Einsatzort und endet nach Abschluss der Tätigkeit
am letzten Einsatzort bzw am jeweiligen Dienstort.
Unter Wegzeit wird die Zeit für Fahrten zwischen den
Klienten, für Fahrten zwischen Dienstort und Klienten
und bei geteilten Diensten zwischen Klienten und
Wohnort und Klienten verstanden.
§ 5 Teilung der Tagesarbeitszeit
Die Arbeitszeit erfolgt grundsätzlich durchgehend.
Einzelvereinbarungen, hinsichtlich einer ein- oder
zweimalig geteilten Arbeitszeit, sind möglich. Bei
Streitigkeiten ist der Betriebsrat beizuziehen.
§ 6 Durchrechnungszeitraum
Der Durchrechnungszeitraum beträgt ein Quartal und
beginnt für alle DienstnehmerInnen jeweils am 1. 1.
jedes Kalenderjahres. Ein Zeitguthaben bis zur Höhe
des jeweils vereinbarten wöchentlichen Beschäftigungsausmaßes kann, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, in den nächsten Durchrechnungszeitraum
übertragen werden.
Die Zuschlagspflicht für Teilzeitbeschäftigte im Sinne
des § 7b bleibt davon unberührt.
Es können keine Minusstunden mehr in den nächsten
Durchrechnungszeitraum übertragen werden.
Der sich allenfalls daraus ergebende Zeitausgleich ist
derart zu vereinbaren, dass sich ganze freie Tage ergeben.
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§ 6a
Durchrechnungszeitraum für DienstnehmerInnen, die
überwiegend in pflegerisch-helfenden Tätigkeiten in
Schulen im Rahmen der Bestimmungen des Pflichtschulerhaltergesetzes tätig sind
Diese Tätigkeiten stellen eine Unterstützung für eine
Schule oder eine Klasse dar, in der ein oder mehrere
SchülerInnen mit besonderen Bedürfnissen betreut
werden.
Der Durchrechnungszeitraum beträgt 12 Monate und
beginnt mit dem von der Schulbehörde festgelegtem
Schuljahr.
Schulferienzeiten, die den Urlaubsanspruch überschreiten, sind einzuarbeiten. Entstandene Zeitguthaben sind in den schulfreien Zeiten zu konsumieren.
§ 7 Überstunden und Mehrstunden
Mehr- und Überstunden sind nur dann zulässig, wenn
sie vom Dienstgeber bzw vom/von der dienstrechtlich
Vorgesetzten ausdrücklich angeordnet werden oder
wenn sie zur Abwendung einer sonst drohenden ernsten Gefahr notwendig sind.
§ 7a
Als Überstunde gilt
• jede die 9. Stunde überschreitende Stunde am Tag,
• jede die 48. überschreitende Stunde in der Woche
Darüber hinaus gilt als Überstunde:
• jede Stunde, die die durchschnittliche Arbeitszeit
von 40 Stunden im Durchrechnungszeitraumüberschreitet (Berechnungsfaktor: Anzahl der Arbeitstage desQuartals x 8 )
Die Abgeltung der Überstunden in Freizeit oder in Geld
hat im Verhältnis 1 : 1,5 (Stundensatz =1/164,54 des
monatlichen Grundgehaltes mit einem Zuschlag von
50 Prozent) zu erfolgen.
Fallen die Überstunden in die Zeit von 21.00 Uhr bis
6.00 Uhr, an Samstagen nach 12 Uhr oder an Sonnund Feiertagen an, gebührt ein Zuschlag von 100 %.
§ 7b
Wird bei Teilzeitbeschäftigten die vereinbarte Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum um 26 Stunden überschritten, gebührt für jede weitere Arbeits-
stunde bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeit ein Zuschlag zum
Grundstundenlohn von 25 %.
§ 7c
Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kollektivvertraglichen und der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %.
–9–
§ 8 Ruhezeiten
Die Arbeitszeit wird nach Maßgabe des notwendigen
Bedarfes vom Dienstgeber festgesetzt. Sie muss jedoch so enden, dass die tägliche ununterbrochene,
an die Arbeitszeit anschließende Ruhezeit, elf Stunden
beträgt. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt,
die tägliche Mindestruhezeit auf neun Stunden zu reduzieren, wenn neben der entsprechenden Verlänge-
rung (Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusätzliche
Maßnahmen (zB Zeitausgleich; Verlängerung der Wochenendruhe) zur Sicherstellung der Erholung vorgesehen sind.
§ 8 idF ab 1. Mai 2009
§ 9 Dienstplan
Für die monatliche Arbeitszeit ist ein Dienstplan, im
Einvernehmen mit den Beschäftigten, mindestens eine Woche im voraus zu erstellen. Ist ein solcher
Dienstplan nicht vorhanden, gilt für die jeweils folgende Arbeitswoche eine Rahmenarbeitszeit von 7.00 Uhr
bis 15.00 Uhr.
§ 10 Urlaub und Zusatzurlaub
Allen DienstnehmerInnen gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von 25 Arbeitstagen.
– nach 15 jähriger Betriebszugehörigkeit auf 29 Arbeitstage
Gültig ab 1.1. 2010:
Das Urlaubsausmaß erhöht sich
– nach 20 jähriger Betriebszugehörigkeit auf 30 Arbeitstage
– nach 10 jähriger Betriebszugehörigkeit auf 27 Arbeitstage
Alle diese Regelungen gelten als Vorgriff auf die Erhöhung des Urlaubes nach 25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1
UrlG.
§ 11
entfällt
§ 12 Zusätzliche freie Tage
Der 24. Dezember wird wie ein Feiertag behandelt.
§ 13 Karenzierung gegen Entfall der Bezüge
Der Dienstgeber gewährt allen DienstnehmerInnen
eine Karenzierung gegen Entfall der Bezüge, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen:
– 4 volle Beschäftigungsjahre
– schriftlicher Antrag (drei Monate vor Antritt unter
Angabe von Dauer und Gründen)
– Zustimmung des Dienstgebers
– 10 –
– während der Karenzierung keine Tätigkeit in einer
ähnlichen Einrichtung
Die Dauer der Karenzierung beträgt mindestens drei
Monate und maximal ein Jahr, doch kann die Frist in
besonders begründeten Fällen vom Dienstgeber verlängert werden. Es wird vereinbart, dass bei Wiedereintritt alle Dienstzeiten, die vor der Karenzierung gelegen sind, voll für alle Ansprüche, die sich nach der
Dauer der Dienstzeit richten, anzurechnen sind. Der
Dienstgeber verpflichtet sich, alle DienstnehmerInnen, die diese Karenzierung in Anspruch nehmen, wieder aufzunehmen und ihnen einen Arbeitsplatz im
gleichen Tätigkeitsbereich zur Verfügung zu stellen.
Sonderregelungen hinsichtlich der Wiedereinstellung
sind möglich, jedoch zwingend schriftlich festzuhalten.
§ 14 Mindestanstellung
Sämtliche Beschäftigte sind derart zu entlohnen, dass
ihre Entlohnung im Sinne der Lohn und Gehaltsordnung über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Ausnahmen:
Eine geringfügige Beschäftigung kann bei diplomierten Gesundheits- und Krankenschwestern/-pflegern
generell vorgenommen werden. Bei anderen DienstnehmerInnen nur dann, wenn sich diese nachweislich
in Karenz im Sinne des Mutterschutzgesetzes befinden, SondernotstandsbezieherInnen im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind oder PensionistInnen sind. Der Betriebsrat ist davon zu informieren.
GEHALT UND ENTGELT
§ 15 Allgemeine Regelungen
Das Gehaltsschema legt die Höhe der Mindestgrundgehälter fest. Das angeschlossene Gehaltsschema bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Die im Lohn- und Gehaltschema angeführten Stufen sind Biennalsprünge (Zweijahresvorrückungen). Der Vorrückungsstichtag ist jeweils der Monatserste des Eintrittsmonats.
Die Bezüge sind monatlich so zeitgerecht anzuweisen,
dass sie dem/der DienstnehmerIn spätestens am letz-
ten Arbeitstag des Kalendermonats zur Verfügung
stehen.
Bei Ausscheiden eines/r Dienstnehmers/in ist das Monatsentgelt zum Ende des Dienstverhältnisses fällig.
Ausgenommen: Zuschläge, Mehrleistungs- und Überstunden, sowie Kilometergeld. Diese Gehaltsbestandteile werden im Folgemonat ausbezahlt.
§ 16 Sonderzahlungen – Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
Neben dem laufenden Monatsentgelt gebühren dem/
der Dienstnehmer/in in jedem Kalenderjahr zwei Sonderzahlungen, welche jeweils zu 50 % mit dem März,
Juni, September und November Gehalt auszubezahlen sind.
Für die Berechnung des Urlaubszuschusses und der
Weihnachtsremuneration ist das durchschnittliche
Grundgehalt der letzten drei Monate (laut Gehaltsschema) samt regelmäßig bezahlter Zulagen, soweit
diese in den letzten drei Monaten vor Fälligkeit bezahlt
wurden und ausbezahlter Mehrleistungsstunden und
Zuschläge, zugrunde zu legen.
Bei Beginn bzw bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sinddie Sonderzahlungen zu aliquotieren. Werden im Laufe des Jahres
Sonderzahlungen geleistet, die grundsätzlich für das
gesamte Jahre gebühren, so kann der Dienstgeber
bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Jahresende die zuviel ausbezahlten aliquoten Teile, bis zur Höhe des Endabrechnungsbetrages abziehen. In diesem
– 11 –
Fall liegt ein gutgläubiger Verbrauch der Sonderzahlungen durch den /die Dienstnehmerin nicht vor.
Für entgeltfreie Zeiträume werden keine Sonderzahlungen gewährt. Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne
Entgeltanspruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit
wegen Krankheit, vermindern nicht den Anspruch
auf Sonderzahlungen.
§ 17 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung
Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenen
Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist
jedem/r DienstnehmerIn eine Freizeit ohne Schmälerung seines/ihres monatlichen Entgeltes in folgenden
Ausmaß zu gewähren:
a) bei eigener Eheschließung ........ 3 Arbeitstage
b) bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister
oder Eltern .......................... der Tag des
Ereignisses
c) Ableben des Ehegatten (der Ehegattin), der Kinder, Eltern, des Lebensgefährten/In .................. 3 Arbeitstage
d) Ableben der Geschwister, Schwiegereltern, Großeltern .............. 1 Arbeitstag
e) Niederkunft der Ehegattin (Lebensgefährtin) ...................... 1 Arbeitstag
f) Übersiedlung des eigenen Haushaltes ................................ 2 Arbeitstage
pro Arbeitsjahr.
Der Freizeitanspruch gebührt in Form betrieblicher Arbeitstage, die im Zusammenhang mit den betreffenden Ereignis konsumiert werden müssen.
Ist ein/e DienstnehmerIn durch andere wichtige, ihre
Person betreffende Gründe ohne sein/ihr Verschulden
an der Arbeitsleistung verhindert, gilt der § 8 Abs 3
AnG.
§ 18 Fahrtkostenvergütung
DienstnehmerInnen, die im Auftrag des Dienstgebers
ihr eigenes Fahrzeug benutzen, bekommen für im Auftrag des Dienstgebers zurückgelegte Wegstrecken
das jeweilige amtliche Kilometergeld, sowie das erhöhte amtliche Kilometergeld bei Mitnahme von Personen im Auftrag des Dienstgebers.
DienstnehmerInnen, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, erhalten den tatsächlichen Aufwand ersetzt.
Der/die DienstnehmerIn hat über die geleistete Arbeit
und gefahrenen Kilometer einen vom Dienstgeber geforderten Arbeitsnachweis zu erbringen. Der vom
Dienstgeber geforderte Nachweis der dienstlich zurückgelegten Kilometer ist lückenlos zu führen.
§ 19 Sonn- und gesetzliche Feiertagsvergütung
Jeder Sonn- und gesetzliche Feiertag ist grundsätzlich
arbeitsfrei. Für Feiertage ist das regelmäßige Entgelt
zu leisten. Berechnungsgrundlage für das Feiertag-
sentgelt ist der Durchschnittslohn der Arbeitstage im
Kalendermonat, in welche der Feiertag fällt.
§ 20 Verwendungsgruppen
A Heimhilfen
B PflegehelferInnen
C Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal
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ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE
§ 21 Sonn- und Feiertagszuschläge
Für Arbeiten, die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen geleistet werden, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 50 % des Grundstundenlohnes pro voller Stunde, sofern diese Arbeit innerhalb eines Dienstplanes
verrichtet wird, der mindestens ein Kalendermonat
im voraus diese Arbeitstage regelt. Für Arbeiten an
Sonn– und gesetzlichen Feiertagen ohne Dienstplanregelung im angeführten Ausmaß ist ein Zuschlag
von 100 % zu entrichten.
§ 22 6. Tag Zuschlag
Als sechster Tag wird der Tag angesehen, der auf fünf
aufeinanderfolgende Arbeitstage folgt oder der sechste Tag, der innerhalb einer Woche (Mo–So) gearbeitet
wird.
Wird auf fünf aufeinanderfolgende Arbeitstagen an einem sechsten Tag ebenfalls Dienst verrichtet, wird
diese Arbeitsleistung mit einem Zuschlag von 50 %
auf den Grundstundenlohn abgegolten, unabhängig,
ob es sich beim sechsten Tag um Normalstunden,
Mehrstunden oder Überstunden handelt.
§ 23 Gefahrenzulage
Gefahrenzulage .................................... € 150,–
Gebührt DienstnehmerInnen der Verwendungsgruppe B und C (siehe § 20)
§ 24 EinsatzleiterInnenzulage
Erhalten alle DienstnehmerInnen, denen die Dienstplanung und Dienstaufsicht für andere MitarbeiterInnen obliegt.
Bis zu 7 Beschäftigte ......................... € 110,– mtl.
Ab 8 Beschäftigten ........................... € 140,– mtl.
Berechnungsgrundlage der Beschäftigenanzahl: Die
Grundlage der Berechnung der Anzahl der Beschäftig-
ten ist die durchschnittliche Anzahl der Pflege- und BetreuungsmitarbeiterInnen der letzten drei Monate des
vorangehenden Jahres. Die Einsatzleitung, Sekretariats- und Reinigungskräfte werden zur Berechnung
nicht herangezogen.
Die Höhe der EinsatzleiterInnenzulage gilt jeweils für
ein Jahr beginnend mit 1. 1. des jeweiligen Jahres.
§ 25 Nachtdienstzuschlag
Nachdienstzuschlag ............... € 31,98 für 8 Stunden
Den Nachtdienstzuschlag erhalten alle DienstnehmerInnen für die Stunden zwischen 21.00 Uhr bis
6.00 Uhr, im Ausmaß von einem 1/8 des vereinbarten
Nachtdienstzuschlages pro angefangener Stunde.
– 13 –
§ 26
entfällt
§ 27 Zusammenfallen von Zuschlägen
Fallen diverse Zuschläge zusammen, so ist nur der jeweils höchstwertige auszuzahlen.
Fallen Sonn- und Feiertagszuschläge und 6. Tag Zuschlag zusammen, entfällt der 6. Tag Zuschlag. Ausgenommen hiervon sind Überstundenzuschläge.
§ 28 Vordienstzeiten
Für die Bemessung des Entgeltes werden folgende
Vordienstzeiten für jene DienstnehmerInnen, die ab
dem 1. 1. 2005 angestellt werden, zur Gänze angerechnet:
a) Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zum
Ausmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen,
wenn die geleistete Wochenarbeitszeit mindestens
50 % eines vollen Anstellungsausmaßes betragen
hat. Liegt die Wochenarbeitszeit lt Dienstvertrag
unter 50 % eines vollen Anstellungsverhältnisses
erfolgt eine Aliquotierung.
b) Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlägige Vordienstzeiten vorliegen, sind andere (nicht
facheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß von
maximal vier Jahren zu 50 % anzurechnen.
Anzurechnende Vordienstzeiten sind bei Abschluss
des Dienstverhältnisses zu belegen.
Werden Belege erst nach einer Zweimonatsfrist vorgelegt, so ist die Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe erst ab dem der Vorlage folgenden Monatsersten
vorzunehmen.
Nicht zu den Vordienstzeiten werden gerechnet:
• Zeiten vor dem 18. Lebensjahr
• Bildungs- und Karenzurlaube
• Zivil- und Präsenzdienste
§ 29 Beendigung des Dienstverhältnisses
Hinsichtlich der Kündigungsbestimmungen gilt § 20 AngG. Die Kündigungszeit endet am 15. oder Letzten eines
Kalendermonats.
§ 30 Bildung
Dem/der DienstnehmerIn stehen pro Jahr vier bezahlte Tage zur Weiterbildung, entsprechend dem Anstellungsausmaß, zur Verfügung, wenn das Thema der
Weiterbildung im Zusammenhang mit seiner/ihrer Tä-
tigkeit im Betrieb steht. Davon können zwei Tage vom
Betrieb für interne bzw vom Betrieb in Auftrag gegebene Bildungsangebote herangezogen werden. Ein
Teilnahmenachweis ist zu erbringen.
– 14 –
§ 31
entfällt
§ 32 Dienstzettel
Jede/r DienstnehmerIn hat Anspruch auf einen Dienstzettel oder Arbeitsvertrag.
§ 33 Verfall von Ansprüchen
Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssen binnen 6 Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall
geltend gemacht werden. Wurden diese Ansprüche
rechtzeitig geltend gemacht, sind sie aber strittig, so
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 34 Schlichtung von Streitigkeiten
Zur Beilegung von Auslegungsunterschieden dieses
Kollektivvertrages besteht die Möglichkeit, dass jeder
der Vertragspartner zur Klärung und Beilegung dieser
eine Schiedskommission einberufen kann, die sich
aus jeweils drei Vertretern der Vertragspartner zusammensetzt.
Als Berater können jeweils zwei Vertreter der gesetzlichen lnteressensvertretungen oder, sofern nicht vor-
handen, die gleiche Anzahl externer Juristen beigezogen werden. Die einstimmig zu beschließende Auslegung ist für die Vertragspartner bindend. Sofern kein
einstimmiger Beschluss erfolgt, ist diese Auslegungsunterschiedlichkeit gegebenenfalls vor Gericht zu klären. Abstimmungsberechtigt sind ausschließlich die
ordentlichen Mitglieder derSchiedskommission.
§ 35 Kündigung des Kollektivvertrages
Dieser Kollektivvertrag kann von jedem der Vertragspartner mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhal-
tung einer dreimonatigen Frist zum 31. 12. gekündigt
werden.
– 15 –
ANHANG:
GEHALTSSCHEMA
Gehaltstabelle HeimhelferIn ab 1. 1. 2010
1
Gruppe
Stufe
Jahre
Stunde
10
Wochenstunden
15
Wochenstunden
20
Wochenstunden
25
Wochenstunden
30
Wochenstunden
35
Wochenstunden
38
Wochenstunden
A
1
1
8,97
388,60
582,90
777,19
971,49
1.165,79
1.360,09
1.476,67
A
1
2
8,97
388,60
582,90
777,19
971,49
1.165,79
1.360,09
1.476,67
A
2
3
9,16
396,52
594,78
793,04
991,30
1.189,56
1.387,82
1.506,78
A
2
4
9,16
396,52
594,78
793,04
991,30
1.189,56
1.387,82
1.506,78
A
3
5
9,42
407,69
611,54
815,38
1.019,23
1.223,08
1.426,92
1.549,23
A
3
6
9,42
407,69
611,54
815,38
1.019,23
1.223,08
1.426,92
1.549,23
A
4
7
9,60
415,64
623,47
831,29
1.039,11
1.246,93
1.454,76
1.579,45
A
4
8
9,60
415,64
623,47
831,29
1.039,11
1.246,93
1.454,76
1.579,45
A
5
9
9,77
423,11
634,66
846,22
1.057,77
1.269,32
1.480,88
1.607,81
A
5
10
9,77
423,11
634,66
846,22
1.057,77
1.269,32
1.480,88
1.607,81
A
6
11
9,96
431,16
646,74
862,32
1.077,90
1.293,48
1.509,06
1.638,41
A
6
12
9,96
431,16
646,74
862,32
1.077,90
1.293,48
1.509,06
1.638,41
A
7
13
10,14
438,88
658,32
877,76
1.097,20
1.316,64
1.536,09
1.667,75
A
7
14
10,14
438,88
658,32
877,76
1.097,20
1.316,64
1.536,09
1.667,75
A
8
15
10,31
446,37
669,56
892,74
1.115,93
1.339,11
1.562,30
1.696,21
A
8
16
10,31
446,37
669,56
892,74
1.115,93
1.339,11
1.562,30
1.696,21
A
9
17
10,49
454,40
681,60
908,79
1.135,99
1.363,19
1.590,39
1.726,71
A
9
18
10,49
454,40
681,60
908,79
1.135,99
1.363,19
1.590,39
1.726,71
A
10
19
10,67
462,14
693,22
924,29
1.155,36
1.386,43
1.617,51
1.756,15
A
10
20
10,67
462,14
693,22
924,29
1.155,36
1.386,43
1.617,51
1.756,15
A
11
21
10,85
469,61
704,41
939,22
1.174,02
1.408,82
1.643,63
1.784,51
A
11
22
10,85
469,61
704,41
939,22
1.174,02
1.408,82
1.643,63
1.784,51
A
12
23
11,03
477,66
716,49
955,32
1.194,15
1.432,98
1.671,81
1.815,11
A
12
24
11,03
477,66
716,49
955,32
1.194,15
1.432,98
1.671,81
1.815,11
A
13
25
11,16
483,21
724,81
966,42
1.208,02
1.449,62
1.691,23
1.836,19
A
13
26
11,16
483,21
724,81
966,42
1.208,02
1.449,62
1.691,23
1.836,19
A
14
27
11,29
488,99
733,48
977,97
1.222,47
1.466,96
1.711,45
1.858,15
A
14
28
11,29
488,99
733,48
977,97
1.222,47
1.466,96
1.711,45
1.858,15
A
15
29
11,43
494,84
742,26
989,68
1.237,10
1.484,52
1.731,94
1.880,39
A
15
30
11,43
494,84
742,26
989,68
1.237,10
1.484,52
1.731,94
1.880,39
A
16
31
11,57
500,90
751,35
1.001,80
1.252,25
1.502,70
1.753,15
1.903,42
A
16
32
11,57
500,90
751,35
1.001,80
1.252,25
1.502,70
1.753,15
1.903,42
A
17
33
11,70
506,45
759,67
1.012,89
1.266,12
1.519,34
1.772,57
1.924,50
A
17
34
11,70
506,45
759,67
1.012,89
1.266,12
1.519,34
1.772,57
1.924,50
A
18
35
11,84
512,56
768,83
1.025,11
1.281,39
1.537,67
1.793,94
1.947,71
A
18
36
11,84
512,56
768,83
1.025,11
1.281,39
1.537,67
1.793,94
1.947,71
Monatsstundenteiler: 164,54
– 16 –
Erhöhung %
2%
3%
2%
2%
2%
2%
2%
2%
2%
2%
2%
1%
1%
1%
1%
1%
1%
Gehaltstabelle Pflegehelferin ab 1. 1. 2010
1
Gruppe
Stufe
Jahre
Stunde
10
Wochenstunden
15
Wochenstunden
20
Wochenstunden
25
Wochenstunden
30
Wochenstunden
35
Wochenstunden
38
Wochenstunden
B
1
1
9,71
420,32
630,48
840,64
1.050,80
1.260,96
1.471,12
1.597,22
B
1
2
9,71
420,32
630,48
840,64
1.050,80
1.260,96
1.471,12
1.597,22
B
2
3
9,91
428,91
643,37
857,82
1.072,28
1.286,73
1.501,19
1.629,86
B
2
4
9,91
428,91
643,37
857,82
1.072,28
1.286,73
1.501,19
1.629,86
B
3
5
10,19
441,41
662,12
882,83
1.103,53
1.324,24
1.544,95
1.677,37
B
3
6
10,19
441,41
662,12
882,83
1.103,53
1.324,24
1.544,95
1.677,37
B
4
7
10,53
456,06
684,09
912,12
1.140,15
1.368,18
1.596,21
1.733,03
B
4
8
10,53
456,06
684,09
912,12
1.140,15
1.368,18
1.596,21
1.733,03
B
5
9
10,78
466,57
699,85
933,13
1.166,41
1.399,70
1.632,98
1.772,95
B
5
10
10,78
466,57
699,85
933,13
1.166,41
1.399,70
1.632,98
1.772,95
B
6
11
10,97
474,88
712,31
949,75
1.187,19
1.424,63
1.662,07
1.804,53
B
6
12
10,97
474,88
712,31
949,75
1.187,19
1.424,63
1.662,07
1.804,53
B
7
13
11,17
483,52
725,27
967,03
1.208,79
1.450,55
1.692,31
1.837,36
B
7
14
11,17
483,52
725,27
967,03
1.208,79
1.450,55
1.692,31
1.837,36
B
8
15
11,39
493,18
739,77
986,36
1.232,95
1.479,54
1.726,14
1.874,09
B
8
16
11,39
493,18
739,77
986,36
1.232,95
1.479,54
1.726,14
1.874,09
B
9
17
11,62
503,07
754,60
1.006,13
1.257,66
1.509,20
1.760,73
1.911,65
B
9
18
11,62
503,07
754,60
1.006,13
1.257,66
1.509,20
1.760,73
1.911,65
B
10
19
11,85
513,12
769,68
1.026,24
1.282,80
1.539,36
1.795,91
1.949,85
B
10
20
11,85
513,12
769,68
1.026,24
1.282,80
1.539,36
1.795,91
1.949,85
B
11
21
12,09
523,36
785,04
1.046,73
1.308,41
1.570,09
1.831,77
1.988,78
B
11
22
12,09
523,36
785,04
1.046,73
1.308,41
1.570,09
1.831,77
1.988,78
B
12
23
12,13
525,29
787,93
1.050,57
1.313,22
1.575,86
1.838,50
1.996,09
B
12
24
12,13
525,29
787,93
1.050,57
1.313,22
1.575,86
1.838,50
1.996,09
B
13
25
12,33
533,85
800,78
1.067,70
1.334,63
1.601,55
1.868,48
2.028,63
B
13
26
12,33
533,85
800,78
1.067,70
1.334,63
1.601,55
1.868,48
2.028,63
B
14
27
12,52
542,18
813,28
1.084,37
1.355,46
1.626,55
1.897,64
2.060,30
B
14
28
12,52
542,18
813,28
1.084,37
1.355,46
1.626,55
1.897,64
2.060,30
B
15
29
12,71
550,49
825,74
1.100,98
1.376,23
1.651,48
1.926,72
2.091,87
B
15
30
12,71
550,49
825,74
1.100,98
1.376,23
1.651,48
1.926,72
2.091,87
B
16
31
12,91
559,06
838,59
1.118,12
1.397,64
1.677,17
1.956,70
2.124,42
B
16
32
12,91
559,06
838,59
1.118,12
1.397,64
1.677,17
1.956,70
2.124,42
B
17
33
13,11
567,65
851,47
1.135,29
1.419,12
1.702,94
1.986,77
2.157,06
B
17
34
13,11
567,65
851,47
1.135,29
1.419,12
1.702,94
1.986,77
2.157,06
B
18
35
13,30
575,93
863,89
1.151,86
1.439,82
1.727,79
2.015,75
2.188,53
B
18
36
13,30
575,93
863,89
1.151,86
1.439,82
1.727,79
2.015,75
2.188,53
0,91
39,47
59,21
78,95
98,68
118,42
138,16
150,00
Gefahrenzulage
Monatsstundenteiler: 164,54
– 17 –
Erhöhung %
2%
3%
3%
2%
2%
2%
2%
2%
2%
2%
0%
2%
2%
2%
2%
2%
1%
Gehaltstabelle Diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal ab
1. 1. 2010
1
Gruppe
Stufe
Jahre
Stunde
10
Wochenstunden
15
Wochenstunden
20
Wochenstunden
25
Wochenstunden
30
Wochenstunden
35
Wochenstunden
38
Wochenstunden
C
1
1
11,18
484,03
726,04
968,05
1.210,07
1.452,08
1.694,09
1.839,30
C
1
2
11,18
484,03
726,04
968,05
1.210,07
1.452,08
1.694,09
1.839,30
C
2
3
11,41
494,00
741,00
987,99
1.234,99
1.481,99
1.728,99
1.877,19
C
2
4
11,41
494,00
741,00
987,99
1.234,99
1.481,99
1.728,99
1.877,19
C
3
5
11,75
508,70
763,05
1.017,39
1.271,74
1.526,09
1.780,44
1.933,05
C
3
6
11,75
508,70
763,05
1.017,39
1.271,74
1.526,09
1.780,44
1.933,05
C
4
7
12,19
527,77
791,65
1.055,53
1.319,41
1.583,30
1.847,18
2.005,51
C
4
8
12,19
527,77
791,65
1.055,53
1.319,41
1.583,30
1.847,18
2.005,51
C
5
9
12,52
542,18
813,28
1.084,37
1.355,46
1.626,55
1.897,64
2.060,30
C
5
10
12,52
542,18
813,28
1.084,37
1.355,46
1.626,55
1.897,64
2.060,30
C
6
11
12,87
557,14
835,71
1.114,28
1.392,85
1.671,42
1.949,99
2.117,13
C
6
12
12,87
557,14
835,71
1.114,28
1.392,85
1.671,42
1.949,99
2.117,13
C
7
13
13,20
571,53
857,30
1.143,06
1.428,83
1.714,59
2.000,36
2.171,82
C
7
14
13,20
571,53
857,30
1.143,06
1.428,83
1.714,59
2.000,36
2.171,82
C
8
15
13,53
585,90
878,85
1.171,80
1.464,75
1.757,70
2.050,65
2.226,42
C
8
16
13,53
585,90
878,85
1.171,80
1.464,75
1.757,70
2.050,65
2.226,42
C
9
17
13,86
600,32
900,48
1.200,64
1.500,80
1.800,96
2.101,11
2.281,21
C
9
18
13,86
600,32
900,48
1.200,64
1.500,80
1.800,96
2.101,11
2.281,21
C
10
19
14,20
614,71
922,07
1.229,42
1.536,78
1.844,13
2.151,49
2.335,90
C
10
20
14,20
614,71
922,07
1.229,42
1.536,78
1.844,13
2.151,49
2.335,90
C
11
21
14,42
624,40
936,60
1.248,79
1.560,99
1.873,19
2.185,39
2.372,71
C
11
22
14,42
624,40
936,60
1.248,79
1.560,99
1.873,19
2.185,39
2.372,71
C
12
23
14,64
634,09
951,13
1.268,17
1.585,22
1.902,26
2.219,30
2.409,53
C
12
24
14,64
634,09
951,13
1.268,17
1.585,22
1.902,26
2.219,30
2.409,53
C
13
25
14,87
643,80
965,70
1.287,61
1.609,51
1.931,41
2.253,31
2.446,45
C
13
26
14,87
643,80
965,70
1.287,61
1.609,51
1.931,41
2.253,31
2.446,45
C
14
27
15,09
653,47
980,20
1.306,93
1.633,66
1.960,40
2.287,13
2.483,17
C
14
28
15,09
653,47
980,20
1.306,93
1.633,66
1.960,40
2.287,13
2.483,17
C
15
29
15,32
663,18
994,77
1.326,36
1.657,95
1.989,54
2.321,13
2.520,08
C
15
30
15,32
663,18
994,77
1.326,36
1.657,95
1.989,54
2.321,13
2.520,08
C
16
31
15,53
672,56
1.008,84
1.345,12
1.681,40
2.017,68
2.353,96
2.555,73
C
16
32
15,53
672,56
1.008,84
1.345,12
1.681,40
2.017,68
2.353,96
2.555,73
C
17
33
15,76
682,28
1.023,41
1.364,55
1.705,69
2.046,83
2.387,97
2.592,65
C
17
34
15,76
682,28
1.023,41
1.364,55
1.705,69
2.046,83
2.387,97
2.592,65
C
18
35
15,99
692,22
1.038,33
1.384,44
1.730,55
2.076,66
2.422,76
2.630,43
C
18
36
15,99
692,22
1.038,33
1.384,44
1.730,55
2.076,66
2.422,76
2.630,43
0,91
39,47
59,21
78,95
98,68
118,42
138,16
150,00
Gefahrenzulage
Monatsstundenteiler: 164,54
– 18 –
Erhöhung %
2%
3%
4%
3%
3%
3%
3%
2%
2%
2%
2%
2%
2%
1%
1%
1%
1%
Graz, im Jänner 2010
FÜR DIE MITGLIEDSVEREINE DES DACHVERBANDES
FÜR AMBULANTE MOBILE ALTEN- UND HEIMHILFE STEIERMARK
Franz Ferner
Geschäftsführer
Volkshilfe Steiermark gemeinnützige BetriebsGmbH
Mag. Brigitte Schafarik
Geschäftsleiterin
Mobile Dienste Volkshilfe Steiermark
gemeinnützige Betriebs-GmbH
Gottfried Lautner
Geschäftsführer
Sozialmedizinischer Pflegedienst
LAbg Dr. Ilse Reinprecht
Vorsitzende
Sozialmedizinischer Pflegedienst
Mag. Gerald Mussnig
Geschäftsführer
Hilfswerk Steiermark GmbH
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER
Wolfgang Katzian
Vorsitzender
Karl Proyer
Geschäftsbereichsleiter
Klaus Zenz
Wirtschaftsbereichsvorsitzender
Reinhard Bödenauer
Stv. Geschäftsbereichsleiter
GEWERKSCHAFT VIDA
Rudolf Kaske
Vorsitzender
Willibald Steinkellner
Bundessektionsvorsitzender
Alfred Klair
Bundessektionssekretär
Michaela Guglberger
Bundesfachgruppensekretärin
– 19 –
NOTIZEN
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NOTIZEN
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mitmachen - mitreden - mitbestimmen
Interessengemeinschaften
Ihr Zusatznutzen ohne Extrakosten
Interessengemeinschaften (IGs) der GPA-djp
bringen Menschen mit ähnlichen Berufsmerkmalen
zusammen. Zum Austauschen von Erfahrungen und
Wissen, zum Diskutieren von Problemen, zum Suchen
kompetenter Lösungen, zum Durchsetzen gemeinsamer
beruflicher Interessen.
Mit Ihrer persönlichen Eintragung in eine oder
mehrere berufliche Interessengemeinschaften
>> erhalten Sie mittels Newsletter (elektronisch oder
brieflich) regelmäßig Informationen über Anliegen, Aktivitäten und Einladungen für Ihre Berufsgruppe;
>> können Sie Ihre beruflichen Interessen auf direktem Weg in die Kollektivvertragsverhandlungen Ihres
Branchenbereichs einbringen;
>> erschließen Sie sich Mitwirkungsmöglichkeiten an Projekten, Bildungsveranstaltungen, Kampagnen, InternetForen und anderen für Ihre Berufsgruppe maßgeschneiderten Veranstaltungen, auch auf regionaler Ebene;
>> nehmen Sie von der Interessengemeinschaft entwickelte berufsspezifische Dienstleistungen und Produkte in
Anspruch (Fachberatung auf regionaler Ebene, Bücher,
Broschüren und andere Materialien);
>> beteiligen Sie sich an demokratischen Direktwahlen
Ihrer beruflichen Vertretung auf Bundesebene sowie regionaler Ebene und nehmen dadurch Einfluss auf die gewerkschaftliche Meinungsbildung und Entscheidung.
www.gpa-djp.at/interesse
work@professional für GeschäftsführerInnen, TeamleiterInnen, KonstrukteurInnen, DirektorInnen, TechnikerInnen, WissenschaftlerInnen, MeisterInnen, freiberufliche ManagerInnen, AbteilungsleiterInnen, ProjektleiterInnen, ÄrztInnen, SpezialistInnen auf
anderen Gebieten - kurz für FachexpertInnen und Führungskräfte
work@flex für WerkvertragnehmerInnen, freie DienstvertragnehmerInnen und GewerbescheininhaberInnen ohne eigene
Angestellten
work@social für Alten-, Kranken-, BehindertenbetreuerInnen,
SozialarbeiterInnen, aber auch Angestellte in sozialen Berufen
work@IT für IT-SpezialistInnen, MitarbeiterInnen bei EDVProjekten, im Internet und neuen Medien sowie in der Telekommunikation
work@education für ErwachsenenbildnerInnen, (freie) TrainerInnen, LehrerInnen an Fachhochschulen und Privatuniversitäten,
Menschen in Beratungsberufen
work@external für AußendienstmitarbeiterInnen, ServicetechnikerInnen, mobile KrankenpflegerInnen, BaustellenleiterInnen,
LeiterInnen internationaler Forschungsprojekte, ForstaufseherInnen
oder KundenbetreuerInnen von Versicherungen
work@migration für Menschen, die in Österreich ohne österreichische Staatsbürgerschaft leben bzw. diese erst während ihres
Aufenthaltes erwerben, MitarbeiterInnen in Beratungsstellen, in Initiativen von MigrantInnen, ÖsterreicherInnen, die in einem fremden Land leben sowie Menschen, denen dieses Thema wichtig ist
Ich möchte mich in folgende Interessengemeinschaften eintragen:
 work@professional
 work@external
 Frau
 Herr
 work@flex
 work@IT
 work@social
 work@education
 work@migration
Dieses Service ist für mich kostenlos.
Akad. Grad ..................................................
Familienname .................................................................................. Vorname .......................................................................................
Straße/Haus-Nr. .............................................................................. PLZ/Wohnort.................................................................................
Berufsbezeichnung. .......................................................................... Betrieb ..........................................................................................
Telefonisch erreichbar....................................................................... E-Mail ...........................................................................................
......................................................................................................
Datum/Unterschrift
Es gibt vieles,
für das es sich lohnt,
organisiert zu sein
Herausgeber: Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1.
Medieninhaber und Hersteller: Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Ges.m.b.H., 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.
Verlags- und Herstellungsort Wien.
DVR: 0046655
ZVR-Nr: 576439352