Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien
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Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien
Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien Straf- und jugendschutzrechtliche Anforderungen Rechtsgutachten im Auftrag der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) erstellt von Dr. jur. Marc Liesching Rechtsanwalt in München Endfassung vom 02.05.2008 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Inhaltsübersicht I. GUTACHTENAUFTRAG .......................................................................... 6 II. GUTACHTEN ........................................................................................ 7 A. Überblick und Gang der gutachtlichen Untersuchung .................................. 7 B. Konkretisierung des Begriffs „Gewinnspiel“ ................................................ 8 1. Juristische Betrachtung ............................................................................... 8 a) Gesetzliche Bestimmungen ...................................................................... 8 b) Rechtsprechung ..................................................................................... 8 c) Rechtsliteratur ..................................................................................... 10 d) Wortlautauslegung ............................................................................... 12 2. Phänomenologische Betrachtung ................................................................ 13 a) Modalitäten der Spielausgestaltung ........................................................ 13 C. b) Modalitäten der Spielteilnahme .............................................................. aa) Überblick ....................................................................................... bb) „0137-MABEZ“-Rufnummern ............................................................ cc) Premium-Dienste (0900-Rufnummern) .............................................. 15 15 15 17 c) Modalitäten der Gewinner-Ermittlung...................................................... aa) Überblick ....................................................................................... bb) „Hot Button“ .................................................................................. cc) „Anrufbeantworter“ ......................................................................... 18 18 19 20 Rechtliche Grundlagen .......................................................................... 21 1. Straf- und ordnungsrechtliche Normen zu Glücksspielen ............................... 21 a) Strafrechtliche Bestimmungen ............................................................... 21 b) Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags (GlüStV) ........................... 22 2. Jugendschutzrechtliche Normen zu Gewinnspielen........................................ 23 a) Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) ................................. 23 b) Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) ............... 24 c) Unter- bzw. nichtgesetzliche Bestimmungen ............................................ aa) Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten (GewinnSpielReg) ........................................................................... bb) Handreichung der Landesmedienanstalten für Hörfunkgewinnspiele ....................................................................... cc) FST-Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste .............................. D. 26 26 26 27 Anwendbarkeit einschlägiger rechtlicher Bestimmungen ............................ 28 1. Anwendbarkeit der „Glücksspiel“-Bestimmungen .......................................... 28 a) Überblick ............................................................................................ 28 b) Zufallsabhängigkeit des Gewinneintritts .................................................. aa) Allgemeine Auslegungsgrundsätze .................................................... bb) Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien .................................... cc) Konsequenzen ................................................................................ 28 28 30 33 2 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - c) Erfordernis eines erheblichen Spieleinsatzes ............................................ 34 aa) Anforderungen an den Spieleinsatz beim Glücksspiel........................... 34 bb) Geringwertigkeitsgrenze des Spieleinsatzes ....................................... 42 d) Ergebnis ............................................................................................. 55 2. Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 JuSchG auf Gewinnspiele in Rundfunk und Telemedien ............................................................................................. 57 a) Überblick ............................................................................................ 57 b) Wortlautauslegung ............................................................................... 58 aa) „Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ ........................................................ 58 bb) „in der Öffentlichkeit“ ...................................................................... 58 c) Gesetzeshistorische Auslegung .............................................................. 59 d) Systematische Auslegung...................................................................... aa) Anwendungsbereich gewerberechtlicher Bestimmungen ...................... bb) Ausnahmen in § 6 Abs. 2 JuSchG ..................................................... cc) Rechtsfolgen nach § 2 Abs. 2 JuSchG ................................................ dd) Systematik des JuSchG ................................................................... ee) Systematik des gesetzlichen Jugendschutzes im Gesamten .................. 62 62 65 67 67 69 e) Teleologische Auslegung ....................................................................... 71 f) Verfassungsrechtliche Auslegung ........................................................... 71 g) Ergebnis ............................................................................................. 75 3. Anwendbarkeit von §§ 4 bis 6 JMStV .......................................................... 77 a) Angebotsinhaltliche Gesichtspunkte ........................................................ 77 b) Maßnahmen des „Teilnahmeschutzes“ .................................................... 77 c) Ergebnis ............................................................................................. 79 4. Rechtsqualität untergesetzlicher Richtlinien und Regeln der Medienaufsicht ........................................................................................ 79 a) Gewinnspielregeln der Landesmedienanstalten ........................................ 79 aa) Einordnung als „Richtlinie“ nach RStV bzw. JMStV............................... 79 bb) Einordnung als allgemeine Verwaltungsvorschriften ............................ 81 b) Handreichung für Gewinnspiele im Hörfunk ............................................. 83 c) Ergebnis ............................................................................................. 84 E. Jugendschutzrechtliche Vorgaben de lege lata ......................................... 86 1. Beachtung des JuSchG ............................................................................. 86 a) Überblick ............................................................................................ 86 b) „Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ (§ 6 Abs. 2 JuSchG) ............................... 86 c) Voraussetzungen der „Teilnahme“ .......................................................... 89 d) Normbefehl des Nicht-„Gestattens“ der Teilnahme ................................... 90 e) Prüfungs- und Nachweispflichten nach § 2 Abs. 2 JuSchG ......................... aa) Allgemeine Grundsätze .................................................................... bb) „Zweifelsfälle“ bei Gewinnspielen in Medien ...................................... cc) Umsetzung einer Altersüberprüfung .................................................. 93 93 95 97 f) Zuständigkeit für aufsichtsrechtliche Maßnahmen ..................................... 98 aa) Zuständigkeit nach JuSchG-Ausführungsbestimmungen der Länder .......................................................................................... 98 3 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - bb) Zuständigkeit im Rundfunk aufgrund von § 41 i.V.m. § 38 RStV ........... 99 cc) Zuständigkeit in Telemedien aufgrund von §§ 54 Abs. 1, 59 Abs. 2 RStV ......................................................................................... 100 g) Ergebnis ............................................................................................ 100 2. Beachtung des JMStV .............................................................................. 102 a) Überblick ........................................................................................... 102 b) Unzulässigkeitstatbestände des § 4 JMStV.............................................. 103 aa) Tatbestände des § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 JMStV ................. 103 bb) Offensichtliche Eignung zur schweren Jugendgefährdung .................... 104 c) Anbieterpflichten nach §§ 5, 11 JMStV ................................................... 109 aa) Wesentlicher Regelungsinhalt des § 5 JMStV ..................................... 109 bb) Anforderungen an eine „Entwicklungsbeeinträchtigung“...................... 109 cc) Bewertung von Gewinnspielen in Medien .......................................... 111 d) Beachtung der Werbetatbestände nach § 6 JMStV ................................... 112 e) Zuständigkeit für aufsichtsrechtliche Maßnahmen .................................... 114 aa) Aufsichtsmaßnahmen (§ 20 JMStV).................................................. 114 bb) Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 24 Abs. 4 JMStV) .......................... 115 f) Ergebnis ............................................................................................ 116 F. Jugendschutzrechtliche Vorgaben nach Inkrafttreten des 10.RfÄndStV ....... 118 1. Überblick ............................................................................................... 118 2. Bestimmungen des Rundfunk-Staatsvertrags (RStV) idF. 10.RfÄndStV .......... 119 3. Sachlicher Anwendungsbereich des § 8a RStV ............................................ 120 a) Rundfunk und vergleichbare Telemedien ................................................ 120 b) „Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele“ ............................................ 121 4. „Wahrung der Belange des Jugendschutzes“ ............................................... 121 a) Überblick ........................................................................................... 121 b) Hinweise in den Gesetzesmaterialien ..................................................... 122 c) Rechtsmethodische Auslegung .............................................................. 123 d) Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen ........................... 124 e) Weitergehende Jugendschutzmaßnahmen .............................................. 126 f) Ergebnis ............................................................................................ 128 5. Sonstige Anforderungen nach § 8a RStV idF. 10.RfÄndStV im Überblick ......... 128 a) Transparenzgebot ............................................................................... 128 b) Gebot des Teilnehmerschutzes.............................................................. 129 c) Vorlage- und Auskunftspflicht (Abs. 2) ................................................... 130 6. Satzungs- und Richtlinienermächtigung ..................................................... 130 7. Zuständigkeit für aufsichtsrechtliche Maßnahmen........................................ 132 a) Zuständigkeit für Gewinnspiele im privaten Rundfunk .............................. 132 b) Zuständigkeit für „vergleichbare Telemedien“ ......................................... 133 4 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - III. ZUSAMMENFASSUNG ....................................................................... 135 A. Abgrenzung zum „Glücksspiel“ .............................................................. 135 B. Anwendung des § 6 Abs. 2 JuSchG ........................................................ 137 1. Anwendbarkeit bei Angeboten im Rundfunk und in Telemedien ..................... 137 2. Tatbestandliche Voraussetzungen ............................................................. 137 3. Normbefehl und Rechtsfolgen ................................................................... 138 C. Anwendung der Bestimmungen des JMStV ............................................. 139 D. Anwendung des § 8a RStV idF. 10.RfÄndStV .......................................... 139 E. Bedeutung von Anwendungsregeln der KJM / der Landesmedienanstalten ....................................................................... 141 F. Aufsichtsbehördliche Zuständigkeiten .................................................... 142 1. Zuständigkeit bei Verstößen gegen § 6 Abs. 2 JuSchG ................................. 142 2. Zuständigkeit bei Verstößen gegen den JMStV ............................................ 143 3. Zuständigkeit bei Verstößen gegen § 8a RStV idF. 10.RfÄndStV .................... 143 a) Privater Rundfunk ............................................................................... 143 b) Vergleichbare Telemedien .................................................................... 144 G. Zusammenfassende Übersicht .............................................................. 145 IV. ANHANG .......................................................................................... 146 A. GewinnSpielReg der Landesmedienanstalten .......................................... 146 B. Handreichung der Landesmedienanstalten für Hörfunkgewinnspiele ........... 152 C. FST-Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste (Auszug) ..................... 155 D. Gewerberechtliche Vorschriften ............................................................. 162 1. Vorschriften der Gewerbeordnung ............................................................. 162 2. Vorschriften der Spielverordnung .............................................................. 165 V. LITERATUR ...................................................................................... 167 5 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - I. Gutachtenauftrag Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat um die Begutachtung jugendschutzrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Verbreitung von Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien gebeten. Dabei sollen zunächst die aktuell geltenden gesetzlichen Bestimmungen und sonst relevanten Regelungen (z.B. Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten) im Hinblick auf die Anforderungen der Ausgestaltung von Gewinnspielen in Medien untersucht werden. Daneben sind aber auch die Auswirkungen des am 01.09.2008 in Kraft tretenden 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages zu berücksichtigen, insbesondere die künftige Neuregelung der §§ 8a, 46 Satz 1, 58 Abs. 4 RStV. Insoweit ist vor allem auf die Auslegung des § 8a Abs. 1 S. 5 RStV idF. 10.RfÄndStV hinsichtlich des Erfordernisses der „Wahrung der Belange des Jugendschutzes“ einzugehen. Gegenstand der gutachtlichen Untersuchung soll darüber hinaus neben Darstellung und Auswertung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen eine Analyse der Rechtsqualität von Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten bzw. von Handreichungen der KJM sein. Auch die Anwendungsbereiche der jeweiligen einschlägigen Bestimmungen sollen gutachtlich in den Blick genommen werden, wobei auch die Abgrenzung von Glücksspiel i.S.v. § 284 StGB und § 3 Abs. 1 GlüStV gegenüber anderen Gewinnspielen (Geschicklichkeitsspiele bzw. Unterhaltungsspiele sowie Anwendbarkeit und Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 JuSchG und des § 5 JMStV Berücksichtigung finden sollen. In letzterer Hinsicht soll auch geklärt werden, ob gegebenenfalls die jugendschutzrechtlichen Anforderungen an „Teilnahmeschutz“ einerseits und Schutz vor Angebotsinhalten der Gewinnspiele andererseits differenziert werden müssen. Weiterhin ist Gegenstand der Begutachtung die Analyse von Fragen der Zuständigkeit im Bezug auf die Aufsicht über Gewinnspiele sowohl nach aktueller Rechtslage als auch nach Inkrafttreten des 10.RfÄndStV. Bei allen angesprochenen Fragestellungen ist gegebenenfalls zu differenzieren, ob sich im Rundfunk andere Anforderungen ergeben als bei Telemedien. Nicht unmittelbarer Gegenstand des Gutachtenauftrags ist die Beurteilung wettbewerbsrechtlicher (vgl. §§ 3, 4 UWG) und gewerberechtlicher (vgl. insb. §§ 33c, 33d GewO) Fragestellungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Gewinnspielen. Soweit die genannten Rechtsbereiche aber mittelbar systematisch für die Auslegung jugendschutz- und rundfunkrechtlicher Normen von Bedeutung sind, erfolgt eine Berücksichtigung im Rahmen der Untersuchung. 6 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - II. A. Gutachten Überblick und Gang der gutachtlichen Untersuchung Gewinnspiele in den neuen Medien haben vor allem aufgrund der verbreiteten Nutzung von Mehrwertdiensten an erheblicher praktischer Bedeutung gewonnen. In zahllosen unterschiedlichen Varianten, Spielbedingungen und Teilnahmemodalitäten werden Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Fernsehen und im Hörfunk sowie im Internet angeboten. Wegen der weitgehend anonymen Teilnahmemöglichkeiten über Mehrwertdienste-Rufnummer, „Premium“-SMS oder die Internet-Kommunikation ergeben sich dabei Problemstellungen im Hinblick auf die Beachtung jugendschutzrechtlicher Vorgaben. Insoweit erschwert eine insgesamt komplexe und unübersichtliche Rechtslage im Bereich des Glücks- und Gewinnspielrechts – auch und gerade im Kontext des Jugendschutzes – einen rechtssicheren Umgang mit dem Phänomen der verbreiteten Gewinnspiele in Medien. Neben diffizilen Fragen der Abgrenzung zwischen dem strafrechtlich relevanten „Glücksspiel“ von sonstigen Gewinnspielen ergeben sich vor allem aufgrund nachgerade antiquiert anmutender bundesrechtlicher Jugendschutzvorschriften schwierige Fragen der Anwendbarkeit auf Gewinnspiele in den neuen Medien. Und schließlich wird die bestehende Rechtslage aufgrund des 10. RfÄndStV künftig überlagert durch rundfunkrechtliche Vorgaben, welche vergleichsweise unbestimmt die Einhaltung bzw. Wahrung der „Belange des Jugendschutzes“ einfordern, dieses Postulat im Weiteren jedoch kaum konkretisieren. Vor diesem Hintergrund sind im Rahmen der nachfolgenden gutachtlichen Untersuchung die unterschiedlichen berührten Rechtsfragen zu systematisieren. Insoweit wird zunächst ein Versuch der Konkretisierung des rechtsinterdisziplinär mannigfaltig verwandten Begriffs des „Gewinnspiels“ unternommen (hierzu nachfolgend B.), ehe im Weiteren die aktuell geltenden rechtlichen Bestimmungen dargestellt werden, die für Gewinnspiele im gutachtlichen Kontext von Bedeutung sind (hierzu C.). Darüber hinaus wird untersucht, welche der genannten rechtlichen Grundlagen bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien Anwendung finden, wobei vor allem die Voraussetzungen der Geltung der „Glücksspiel“-Bestimmungen sowie die Anwendbarkeit des Jugendschutztatbestandes des § 6 Abs. 2 JuSchG und die Verbreitungsverbote und -beschränkungen der §§ 4 bis 6 JMStV in den Blick genommen werden (hierzu D.). Auf dieser Grundlage wird sodann analysiert, welche jugendschutzrechtlichen Vorgaben sich nach aktuell geltender Rechtslage für Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien ergeben (hierzu E.). Und schließlich wird gutachtlich in den Blick genommen, welche Anforderungen sich aufgrund der Neuregelungen des 10.RfÄndStV ergeben werden (hierzu F.). 7 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - B. Konkretisierung des Begriffs „Gewinnspiel“ 1. Juristische Betrachtung a) Gesetzliche Bestimmungen Der Begriff der „Gewinnspiele“ wird in gesetzlichen Bestimmungen – soweit ersichtlich – überwiegend nicht legal definiert, sondern allenfalls durch weithin synonyme Formulierungen wie „Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ (vgl. § 6 Abs. 2 JuSchG, § 33d Abs. 1 S. 1 GewO) variiert. So bleibt der im Wettbewerbsrecht in Abgrenzung zu Preisausschreiben in § 4 Nrn. 5 und 6 UWG verwandte Begriff des „Gewinnspiels“ ohne gesetzliche Spezifizierung. Auch im Rahmen des durch den 10. RfÄndStV zum 01.09.2008 eingeführten § 8a RStV rekurrieren die Landesgesetzgeber lediglich auf „Gewinnspielsendungen“ und „Gewinnspiele“, ohne die Begriffe zu konkretisieren.1 Die in der Anlage zu § 5a SpielVO2 in Ziff. 3 wiedergegebene Definition, wonach Gewinnspiele „unter Beteiligung von einem oder mehreren Spielern betriebene, auf kurze Zeit angelegte Geschicklichkeitsspiele“ sind, „bei denen die Gestehungskosten eines Gewinns höchstens 60 Euro betragen“, ist erkennbar zu eng gefasst, da auf den Regelungskontext der Spielverordnung und die Befreiung von gewerberechtlichen Erlaubnispflichten zugeschnitten. b) Rechtsprechung Auch in der vorwiegend im Wettbewerbsrecht, teilweise aber auch zu zivilrechtlichen, gewerberechtlichen und rundfunkrechtlichen Fragestellungen ergangenen einschlägigen Rechtsprechung wird der Begriff des Gewinnspiels kaum näher erläutert. Vielmehr gehen die Gerichte lediglich in der jeweils entscheidungsgegenständlichen Konstellation ohne Weiteres von einem Gewinnspiel aus.3 Immerhin ergeben 1 Auch im Rahmen der Begründung des 10.RfÄndStV finden sich keine Auslegungshinweise hinsichtlich des Begriffs „Gewinnspiel“, vgl. Bay. LT-Drs. 15/9667, S. 15. 2 SpielVerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl. I S. 280. 3 Vgl. z.B. BGH WRP 2005, 876 ff. – „Traumcabrio“; BGH GRUR 2002, 1003 f. „Hörfunk-Gewinnspiel“; BGH GRUR 2000, 820 ff. – „Space Fidelity“; BGH GRUR 1998, 735 ff. – „Rubbelaktion“; BGH NJWRR 1995, 808 f. – „Gewinnspiel II“; BGH NJW-RR 1989, 811 ff. – „Gewinnspiel I“; BGH NJW 1987, 908 ff. – „Alles frisch“; BGH NJW 1972, 1972 f. - „Schatzjagd“; BVerwG NVwZ 2002, 862 ff. – „Good Luck II“; OLG Frankfurt a.M. MMR 2007, 441 ff. – „TV-Gewinnspielwerbung“; OLG München MMR 2006, 225 f. – „Fernsehgewinnspiel“; OLG München MMR 2005, 774 f. – „TV-Gewinnspiel“; OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.09.2005 - 1 M 297/04 – „Internet-Spielgerät II“, OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.03.2005 - 1 M 436/04 – „Internet-Spielgerät I“; OLG Düsseldorf, Urt.v.23.09.2003 – I20 U 39/03 – „beianrufmillionär.de“; OLG München GRUR-RR 2003, 222 ff. – „Gewinnspiel im Internetradio“; OLG Hamm OLGReport 2000, 238 ff. – „Gewinnspielanspruch“; KG OLGReport 1998, 119 ff. – „Gewinnspiel Trennungsgebot“; LG Memmingen GRUR-RR 2001, 135 ff. – „Knister-SpaßGewinnspiel“; LG Freiburg MMR 2005, 547 – „0137-Fernsehgewinnspiel“; LG Düsseldorf MMR 2007, 258 f. – „Telefonwerbung“; AG Mönchengladbach, Urt. v. 27.03.2003 – 13 Ds/102 Js 989/01162/02 – „Bei Anruf Millionär“; AG Wiesbaden GewArch 2005, 485 – „Virtuelles Spiel“ m. Anm. 8 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - sich aber hinsichtlich des Teilbegriffs des „Gewinns“ bzw. des Spiels „mit Gewinnmöglichkeit“ Auslegungsgrundsätze aus der jüngeren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur gewerberechtlichen Qualifizierung4 so genannter „Fun-Games“, namentlich Spielgeräten, bei denen der Spieler den geleisteten Einsatz bestenfalls wieder zurückerhalten, aber keinen darüber hinausgehenden „Gewinn“ erzielen kann. Das BVerwG und das vorinstanzliche OVG Hamburg gehen insoweit davon aus, dass ein Spiel mit Gewinnmöglichkeit gegeben ist, wenn für den Spieler die Möglichkeit besteht, „seine Vermögenslage durch ein erfolgreiches Spiel zu verbessern“.5 Ausreichend hierfür sei, dass der Spieler unmittelbar nach Erbringung des Einsatzes die Chance erhalte, den getätigten Einsatz ganz oder teilweise auszugleichen. „Gewinn“ im Sinne des § 33c GewO bedeute hingegen nicht, „dass dem Spieler nach einer wie auch immer zu definierenden Zeitspanne ein Nettogewinn im Sinne eines Überschusses addierter Einzelgewinne über die addierten Einsätze verbleiben muss“.6 Finden sich also in der gewerberechtlichen und teilweise auch in der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung Ansätze für eine Spezifizierung der Begriffs „Gewinnspiel“, so bleibt gleichwohl die Frage, ob das entsprechende terminologische Verständnis auch im Jugendschutzrecht bzw. im Rundfunkrecht zu gelten hat. Gerade in diesen Bereichen ist allerdings – soweit ersichtlich – bislang keine dezidierte Rechtsprechung zur Auslegung des Gewinnspielbegriffs ergangen. Wertet man die Rechtsprechung zu den unterschiedlichen Rechtsgebieten indes rein kasuistisch aus, so erschließt sich hieraus jedenfalls, dass der Begriff des Gewinnspiels insgesamt weit verstanden wird und zusammengefasst alle Veranstaltungen – ungeachtet des Verbreitungsmediums (z.B. Hörfunk, Fernsehen, Internet, Presse) erfasst, die dem teilnehmenden Nutzer bzw. Zuschauer die Möglichkeit eines Gewinns in Geld, Waren oder Dienstleistungen zu bestimmten Spiel- bzw. Teilnahmebedingungen eröffnet. Zwar ist bei den allermeisten entschiedenen Konstellationen der Gewinneintritt zumindest überwiegend vom Zufall abhängig gewesen, soweit ersichtlich wird aber eine Zufallsabhängigkeit als unabdingbare Voraussetzung der Gewinnspiel-Eigenschaft nirgends explizit gefordert.7 Odenthal, GewArch 2006, 58 ff.; siehe auch zur rundfunkrechtlichen Einordnung von Call-in TVFormaten: EuGH MMR 2008, 32 ff. – „Quizexpress“; ferner LG Berlin MMR 2005, 126 f. – „TVoteCall“. 4 5 Vgl. § 33c GewO. Vgl. BVerwG GewArch 2006, 153, 156 f. – „Fun Games I“ ; BVerwG GewArch 2006, 158, 161 – „Fun Games II“; OVG Hamburg GewArch 2005, 252, 253 – „Fun Games I“; vgl. auch Hess.VGH GewArch 2005, 255 ff.; siehe hierzu auch Lesch/Wallau, GewArch 2002, 447 ff.; Pfeifer/Fischer, GewArch 2003, 21. 6 Vgl. BVerwG GewArch 2006, 153, 156 f. – „Fun Games I“ ; BVerwG GewArch 2006, 158, 161 – „Fun Games II“; OVG Hamburg GewArch 2005, 252, 253 – „Fun Games I“. 7 Siehe zu den Anforderungen an „Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ im Sinne des § 6 Abs. 2 JuSchG auch unten E.1.b). 9 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - c) Rechtsliteratur Schließlich wird zwar auch in der Rechtsliteratur zu Gewinnspielen vielfach (vorwiegend im Kontext des Wettbewerbsrechts,8 des Glücksspielstrafrechts9 und teilweise auch des Jugendschutzrechts,10 des Betrugsstrafrechts,11 des Steuerrechts12, des Gewerberechts,13 des Vertragsrechts14 sowie jüngst auch des Rundfunkaufsichtsrechts15) Stellung genommen.16 Auch hier wird allerdings überwiegend von einem nahezu selbsterklärenden Verständnis des Begriffs „Gewinnspiel“ ausgegangen, da Erläuterungen hierzu kaum gemacht werden. Soweit sich jedoch teilweise Ansätze einer Annäherung an den Terminus finden lassen, erschöpfen sich diese – je nach rechtsdisziplinärem Bezug – auf eine Kategorisierung in Abgrenzung zu anderen Rechtsbegriffen wie dem des „Glücksspiels“, des „Geschicklichkeitsspiels“ und des 8 Vgl. Bahr, WRP 2002, 501 ff.; Berlit, WRP 2005, 1213 ff.; Böhm, MMR 1998, 585, 586 f.; Eichmann/Sörup, MMR 2002, 142 ff.; Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393, 394 ff.; Heil, WRP 1989, 647 ff.; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG – Kommentar, 26. Aufl. 2008, § 4 Rn. 1.120 ff.; Koos, WRP 2001, 106 ff.; Ruttig, WRP 2005, 925 ff.; Schulze zur Wische in: Spindler/Schuster, Rechts der elektronischen Medien, 2008, § 4 UWG Rn. 76 ff.; v.Strobel-Albeg in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, BT-Gewinnsp. Rn. 1 ff. 9 Vgl. Albert/Müller, MMR 12/2004, S. V ff.; Eichmann/Sörup, MMR 2002, 142 ff.; Ernst, ITRB 2006, 86; ders., MMR 2005, 735, 738 ff.; Gabriel/Barth, VuR 2006, 301 f.; Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393, 397 f.; Kleinschmidt, MMR 2004, 654 ff.; Odenthal, GewArch 2002, 315 ff.; Schulz, CR 2006, 164 ff.; siehe hierzu auch Eser/Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 284 Rn. 4 ff.; Fischer, StGB – Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 284 Rn. 4 ff. 10 Vgl. Jäckel, Jugendschutzgesetz, 2004, S. 52; Liesching in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, J 214 Std. 2004, § 6 Rn. 7 ff.; Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 118 ff.; Liesching/Knupfer in: Das Deutsche Bundesrecht, V G 70 (Std. Aug. 2003), S. 34 f.; Liesching in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, J 214, § 6 Rn. 9; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht – Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 6 JuSchG Rn. 9 ff.; Raitz von Frentz/Masch, ZUM 2006, 189, 193 f.; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 6 Rn. 7 ff.; Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 153 ff.; Wimmer, MMR 2007, 417, 420 f. 11 Vgl. Becker/Ulbrich/Voß, MMR 2007, 149 ff.; Wimmer, MMR 2007, 417, 421 f. 12 Vgl. Gonnella/Starke, UR 1992, 224 ff.; Sensburg, WRP 2002, 126 ff. 13 Vgl. Backu/Karger, ITRB 2007, 13, 17 f.; Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung - Kommentar, Std. 2007, insb. § 33d Rn. 3 ff.; Pfeifer/Fischer, GewArch 2002, 232, 233; Schönleiter/Kopp, GewArch 2003, 361, 363; zu sog. „Fun Games“: Lesch/Wallau, GewArch 2002, 447 ff.; Pfeifer/Fischer, GewArch 2003, 21. 14 Vgl. Ernst, NJW 2006, 186 ff.; ders., MMR 2005, 735, 740 ff.; Gabriel/Barth, VuR 2006, 301, 302 f. 15 Vgl. Wimmer, MMR 2007, 417 ff. 16 Teilweise werden Gewinnspiele aber auch interdisziplinär im Kontext mehrerer Rechtsgebiete abgehandelt, vgl. z.B. Backu/Karger, ITRB 2007, 13 ff.; Bahr, Glücks- und Gewinnspielrecht, 2005, insb. Rn. 306 ff.; Gabriel/Barth, VuR 2006, 301 ff.; Eichmann/Sörup, MMR 2002, 142 ff.; Ernst, MMR 2005, 735 ff.; Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393 ff.; Raitz von Frentz/Masch, ZUM 2006, 189 ff.; Wimmer, MMR 2007, 417 ff. 10 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - „Preisausschreibens“.17 Zum Teil wird der Begriff Gewinnspiel aber auch als Oberbegriff für „Preisausschreiben, Verlosungen und Gewinnauslobungen“ verwandt.18 In der wettbewerbsrechtlichen Kommentarliteratur wird teilweise unter dem Begriff des Gewinnspiels die „Aufforderung zur Teilnahme an einem Spiel“ verstanden, „bei dem der Gewinner durch irgendein Zufallselement ermittelt wird“.19 Von Gewinnspielen seien Glücksspiele dadurch abzugrenzen, dass für erste kein Einsatz gefordert werde;20 zum Teil wird aber auch ausdrücklich davon ausgegangen, dass Glücksspiele einen Unterfall der Gewinnspiele darstellten.21 Demgegenüber wird hinsichtlich des gewerberechtlichen Begriffs der „Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ in § 33d GewO darauf hingewiesen, dass dieser Glücksspiele nicht erfasse.22 Dies ergebe sich im Gewerberecht sowohl aus dem Auffangcharakter des Begriffs „andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ als vor allem auch daraus, dass nach § 33 h Nr. 3 GewO die §§ 33c bis 33g GewO auf andere Spiele, die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind, keine Anwendung finden.23 Hieran wird deutlich, dass der Begriff des Gewinnspiels durchaus je nach virulentem Rechtsgebiet unterschiedlich auszulegen sein kann. Da bei den gutachtlichen Fragestellungen vor allem die Anforderungen des Jugendschutzes im Zusammenhang mit Gewinnspielen zu untersuchen ist, erscheint vor dem Hintergrund des insgesamt dargelegten heterogenen Bildes im Schrifttum die Auswertung der jugendschutzrechtlichen Auslegungsansätze von Bedeutung zu sein.24 Insoweit sind insbesondere im Bezug auf den Begriff der „Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ im Sinne des § 6 Abs. 2 JuSchG Ausführungen im Schrifttum gemacht worden. Hier wird der genannte Rechtsbegriff in der Tendenz weit verstan17 Vgl. z.B. Raitz von Frentz/Masch, ZUM 2006, 189 ff. 18 Vgl. Eichmann/Sörup, MMR 2002, 142. 19 Vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG – Kommentar, 26. Aufl. 2008, § 4 Rn. 1.120; v.Strobel-Albeg in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, BT-Gewinnsp. Rn. 6 unter Verweis auf die Definitionen in Art. 2 lit (h) und (i) des Vorschlages einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rats über Verkaufsförderung im Binnenmarkt vom 25.10.2002 (KOM-2002 – 585); hinsichtlich des „Zufallselements“ ebenso: Schulze zur Wische in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 4 UWG Rn. 67; Piper in: Piper/Ohly, UWG – Kommentar, 4. Aufl. 2006, § 4 Rn. 1/132. 20 Vgl. Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG – Kommentar, 26. Aufl. 2008, § 4 Rn. 1.121; Schulze zur Wische in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 4 UWG Rn. 67; v.Strobel-Albeg in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, BT-Gewinnsp. Rn. 6. 21 22 Vgl. Piper in: Piper/Ohly, UWG – Kommentar, 4. Aufl. 2006, § 4 Rn. 1/132. Vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung - Kommentar, Std. 2007, insb. § 33d Rn. 3; Odenthal, GewArch 2006, 58, 59 f. 23 Allerdings können Spiele erfasst sein, bei denen der Gewinneintritt vom Zufall abhängt, die indes gleichwohl nicht als „Glücksspiel“ zu qualifizieren sind. So zutreffend Odenthal, GewArch 2006, 58, 59 f.; a.A. AG Wiesbaden GewArch 2005, 485 – „Virtuelles Spiel“. 24 Siehe zu den Anforderungen an „Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ im Sinne des § 6 Abs. 2 JuSchG auch unten E.1.b). 11 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - den. Erfasst sein sollen nach herrschender Meinung alle Spiele, bei denen ein Gewinn durch Teilnehmer(innen) erzielt werden kann, unabhängig davon, ob der Gewinneintritt überwiegend vom Zufall bzw. „Glück“ oder von einer gewissen Geschicklichkeit abhängt.25 Auch ist die Erbringung eines besonderen Spieleinsatzes für die Annahme eines Gewinnspiels i.S.d. § 6 Abs. 2 JuSchG nicht erforderlich, da die jugendschutzrechtliche Vorschrift allein Kinder und Jugendliche vor Spielleidenschaft und deren Folgen bewahren soll.26 Indes sind Gewinnspiele, welche keinen besonderen Einsatz von der spielenden Person erfordern, gerade in besonderer Weise geeignet, Minderjährige zur Spielleidenschaft hinzuführen, da der zu erwartende Gewinn einen umso größeren Anreiz darstellen wird, je geringer die dafür aufzubringenden Kosten sind. Demnach wird die besondere Gefährdung von Kindern und Jugendlichen darin zu erblicken sein, dass diese zunächst über kostenlose Gewinnspiele eine Affinität zu Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Allgemeinen entwickeln.27 Schließlich wird auch hinsichtlich der Auslegung des Teilbegriffs „Gewinn“ in der jugendschutzrechtlichen Kommentarliteratur in Verfolg der dargestellten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine weite Auslegung favorisiert, nach der etwa auch der mögliche Erhalt von Freispielen in Form von sog. „Tokens“ ausreichen kann.28 d) Wortlautauslegung Auch die rechtsmethodisch bedeutsame Auslegung nach dem Wortsinn des Begriffs „Gewinnspiel“ weist auf ein weites Verständnis hin, dass ungeachtet eines Spieleinsatzes oder der sonstigen konkreten Teilnahmebedingungen alle Veranstaltungen erfasst, die der teilnehmenden Person die Möglichkeit eines wie auch immer gearteten Gewinns gewähren. Der Teilbegriff des „Spiels“ bringt dabei lediglich zum Ausdruck, das es sich um eine Veranstaltung bzw. ein Ereignis zu Unterhaltungszwecken aber auch zum Zwecke der Vergabe bzw. der Ausschüttung eines bestimmten Gewinnpreises handeln muss, um den „gespielt“ wird. Dabei werden aber an den Begriff des Spiels keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sein, wenn man berücksichtigt, dass vergleichsweise auch unter dem „Glücksspiel“ allgemein schon die 25 Vgl. Jäckel, Jugendschutzgesetz, 2004, S. 52; Liesching in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, J 214 Std. 2008, § 6 Rn. 8 f.; Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 118; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht – Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 6 JuSchG Rn. 10 f.; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 6 Rn. 7. 26 Vgl. Liesching in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, J 214 Std. 2008, § 6 Rn. 9 unter Verweis auf BT-Drs. 9/1992, S. 11; BVerwGE 88, 348, 351. 27 Vgl. Liesching in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, J 214 Std. 2008, § 6 Rn. 9; hierzu auch unten D.2.e). 28 Vgl. Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht – Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 6 JuSchG Rn. 11. 12 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - bloße Hingabe eines Spieleinsatzes verstanden werden kann.29 Ebenso ergeben sich bei dem Teilbegriff „Gewinn“ keinerlei Einschränkungen hinsichtlich etwaig zu fordernder besonderer Modalitäten der Gewinnchance oder der Art des Gewinns. Im Einklang mit dem Wortsinn geht daher auch das BVerwG zutreffend davon aus, dass als Gewinn jede Verbesserung der Vermögenslage aufgrund eines erfolgreichen Spiels anzusehen ist.30 Vor diesem Hintergrund bestätigt auch die Wortlautauslegung die in Rechtsprechung und Rechtsliteratur auszumachende Tendenz zu einer weiten Auslegung des Gewinnspielbegriffs. Insgesamt wird daher für die gutachtlich relevanten Konstellationen davon ausgegangen, dass als Gewinnspiel jedes Angebot im Rundfunk oder in Telemedien verstanden werden kann, dass den Zuschauern bzw. den Nutzern insgesamt oder einem durch definierte Merkmale begrenzten Personenkreis offeriert, im Falle der aktiven, entgeltlichen oder unentgeltlichen Beteiligung an dem Angebot (Teilnahme) die Chance auf den Erhalt eines Vermögenswertes, insbesondere in Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen zu erlangen, wobei unerheblich ist, ob der in Aussicht gestellte Gewinneintritt vom Zufall oder vom Geschick, von Fähigkeiten oder Sonderwissen der Spielteilnehmer abhängt. 2. Phänomenologische Betrachtung Im Bereich des Rundfunks und der Telemedien kommt aufgrund des weit verstandenen Begriffs des „Gewinnspiels“ eine Vielzahl unterschiedlicher Gewinnspielkonstellationen in Betracht, welche sich aus unterschiedlichen Modalitäten und Komponenten zusammensetzen können. In phänomenologischer Betrachtung soll daher nachfolgend eine weitere Konkretisierung des Gewinnspielbegriffs anhand einer Systematisierung denkbarer und in der Praxis häufiger Komponenten und Modalitäten vorgenommen werden. Dabei wird zwischen Modalitäten der Spielausgestaltung [hierzu nachfolgend a)], der Spielteilnahme [hierzu nachfolgend b)] und der Ermittlung des gewinnenden Teilnehmers [hierzu c)] unterschieden. a) Modalitäten der Spielausgestaltung Unter Modalitäten der Ausgestaltung eines Gewinnspiels werden nachfolgend sowohl die jeweils festgelegten möglichen Gewinne als auch die an potentielle Spiel- 29 Vgl. zum Verständnis des Begriffs „Glücksspiel“ in § 284 StGB nur Eser/Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 284 Rn. 4 ff.; Fischer, StGB – Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 284 Rn. 4 ff.; siehe hierzu ausführlich unten D.1. 30 Vgl. BVerwG GewArch 2006, 153, 156 f. – „Fun Games I“; BVerwG GewArch 2006, 158, 161 – „Fun Games II“; siehe auch OVG Hamburg GewArch 2005, 252, 253 – „Fun Games I“; Hess.VGH GewArch 2005, 255 ff.; hierzu auch Lesch/Wallau, GewArch 2002, 447 ff.; Pfeifer/Fischer, GewArch 2003, 21. 13 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - teilnehmer gestellten Anforderungen verstanden. Hiernach sind bei der Gewinnspielausgestaltung vor allem folgende Spielkomponenten denkbar: n Geldgewinn, Warengewinn oder Dienstleistungsgewinn: Die mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel im Rundfunk oder in Telemedien angebotene Möglichkeit des Gewinns kann entweder in Geld, in Waren oder in bestimmten Dienstleistungen (Urlaubsreise, Abendessen für zwei Personen) bestehen. Auch die Einräumung eines überwiegend ideellen Gewinns wie z.B. die Einräumung der Möglichkeit des Besuchs einer prominenten Persönlichkeit (z.B. Popstar, Schauspieler) kann jedenfalls dann als „Gewinn“ angesehen werden, wenn dies einem vermögenswerten Vorteil entspricht (z.B. kommerziell zu erwerbende „Backstage“-Pässe). n Höhe und Staffelungen des Gewinnwertes: Ein Gewinnspiel kann sowohl lediglich einen einzigen Gewinn (z.B. Jackpot) als auch mehrere unterschiedliche Gewinne von gestaffeltem Wert und unterschiedlicher Kategorie (z.B. 1. Preis Geldpreis, 2.-10. Preis Sachpreise) als Gewinnoption anbieten. Auch die Höhe des Gewinnwertes ist variabel, wobei die Möglichkeit des Erwerbs lediglich geringwertiger Waren an der Gewinnspiel-Eigenschaft grundsätzlich nichts ändert.31 n Spieleinsätze, Teilnahmegebühren oder unentgeltliche Teilnahmemöglichkeit: Denkbar ist sowohl die Notwendigkeit eines Spieleinsatzes für die Teilnahme an einem Gewinnspiel sowie dessen „versteckte“ Erhebung über sog. „Teilnahme-“ oder „Spielgebühren“ als auch das unentgeltliche Angebot einer Gewinnspielteilnahme.32 n Glücksspiele, Geschicklichkeits- und Wissensspiele: Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien können derart ausgestaltet sein, dass der teilnehmende Spieler keinerlei Einfluss auf die Entscheidung über Gewinn und Verlust hat (in der Regel Glücksspiele bei zusätzlich gefordertem, relevantem Spieleinsatz) oder aber aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten (Wissen, Geschick, Reaktionsfähigkeit) den Spielausgang bzw. den Spielerfolg beeinflussen kann (z.B. „Gewinnfrage“, Quizshows, Zusammensetzen von Buchstaben zu Lösungsworten, Rätselvarianten mit Schautafeln oder eingeblendeten Standbildern, Online- Geschicklichkeitsspiele). Die genannten Komponenten und Modalitäten bei der Ausgestaltung von Gewinnspielen sind im Übrigen nahezu beliebig kombinierbar und treten auch im Rundfunk und in Internet-Angeboten praktisch in allen denkbaren Konstellationen in Erscheinung. 31 Dies ergibt sich z.B. auch aus der Systematik von § 6 Abs. 2 JuSchG, wonach auch die Beschränkung auf „Waren mit geringem Wert“ nicht die Eigenschaft als „Spiel mit Gewinnmöglichkeit“ entfallen lässt, sondern lediglich – unter weiteren Voraussetzungen – eine Teilnahme Minderjähriger erlaubt. 32 Siehe auch: Modalitäten der Spielteilnahme unten b). 14 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - b) Modalitäten der Spielteilnahme aa) Überblick Die Modalitäten hinsichtlich der zur Gewinnspielteilnahme berechtigten Personen werden in der Regel in Teilnahmebedingungen festgeschrieben. Üblicherweise sind alle Zuschauer bzw. Nutzer teilnahmeberechtigt; Ausnahmen bestehen nur für Angehörige des veranstaltenden Senders, Anbieters oder Unternehmens. Hinsichtlich der Teilnahmeformen bei den gutachtensrelevanten Gewinnspielen in Rundfunk und Telemedien haben gegenüber den bei Preisausschreiben klassischen Möglichkeiten der Zusendung von (Teilnahme-)Postkarten oder auch der Übermittlung von Emails vor allem die Anwahl von Mehrwertdienst-Telefonnummern oder das Senden einer „Premium-SMS“ erheblich an praktischer Bedeutung gewonnen.33 Dies beruht in erster Linie darauf, dass der Gewinnspielveranstalter von der Nutzung der Mehrwertdienste durch die Teilnehmer unmittelbar finanziell profitiert. Vor diesem Hintergrund wird die Gewinnspielteilnahme über Mehrwertdienste vor allem bei „Call in“-Formaten aber auch bei der Mitteilung von Lösungsworten genutzt. Von besonderer praktischer Bedeutung sind dabei die „0137-MABEZ“-Rufnummern [hierzu nachfolgend bb)]. Daneben sind grundsätzlich aber auch so genannte „Premiumdienste“ wie in erster Linie „0900“-Rufnummern für die Gewinnspielteilnahme nutzbar [hierzu cc)]. bb) „0137-MABEZ“-Rufnummern Von besonderer Bedeutung sind bei den telefonbasierten Mehrwertdiensten die „0137-MABEZ“-Rufnummern. Die in § 3 Nr. 11d TKG34 legal definierten so genannten Rufnummern für Massenverkehr zu bestimmten Zielen (MABEZ) sind nicht durch einen bestimmten Inhalt oder eine zu erbringende Leistung festgeschrieben, sondern werden allein durch den Zweck bestimmt, ein hohes Verkehrsaufkommen in kurzer Zeit zu bewältigen.35 Gemäß § 67 Abs. 2 TKG36 sind von der Bundesnetzagentur per Verfügung vom 25.08.200737 zum Zwecke der Preisangabe und Preisansage 33 Vgl. ausführlich zu Mehrwertdiensten und deren Nutzung: Goldhammer/Lessig, Call Media – Mehrwertdienste in TV und Hörfunk, in: BLM-Schriftenreihe Band 79, 2005. 34 § 3 Nr. 11d TKG hat folgenden Wortlaut: „Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind »MassenverkehrsDienste« Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität“. 35 36 Vgl. Klees in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 66a Rn. 16. § 67 Abs. 2 S. 1 TKG hat folgenden Wortlaut ([]-Zusatz Verf.): „Soweit für Premium-Dienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste oder Neuartige Dienste die Tarifhoheit bei dem Anbieter liegt, der den Teilnehmeranschluss bereitstellt, und deshalb unterschiedliche Entgelte für Anrufe aus den Festnetzen gelten würden, legt die Bundesnetzagentur nach Anhörung der betroffenen Unternehmen, Fachkreise und Verbraucherverbände zum Zwecke der Preisangabe und Preisansage nach den §§ 66a und 66b [TKG] jeweils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche den Preis für Anrufe aus den Festnetzen fest“; siehe auch § 67 Abs. 2 S. 2 bis 5 TKG. 37 Vgl. BNetzA, Amtsblatt Nr. 16, Verfügung 45/2007 v. 15.08.2007. 15 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - nach den §§ 66a38 und 66b39 TKG in Bezug auf (0)137er-Rufnummern folgende Entgelte für Anrufe aus den Festnetzen bestimmt worden: - (0)137-1 und (0)137-5: Preis pro Anruf = 14 ct.; - (0)137-2, (0)137-3, (0)137-4 und (0)138: Preis pro Minute = 14 ct.; - (0)137-6: Preis pro Anruf = 25 ct.; - (0)137-7: Preis pro Anruf = 1 EUR; - (0)137-8 und (0)137-9: Preis pro Anruf = 50 ct. MABEZ-Dienste werden hinsichtlich der möglichen Abfragevolumina in 5 Kategorien unterschieden. Diese 5 MABEZ-Typen definieren die Anzahl der Anrufe, die auf das Ziel geleitet werden. Die Anzahl der weitergeleiteten Anrufe muss dabei der Kapazität des Zielanschlusses entsprechen. Je nach gewähltem MABEZ-Typ werden eingehende Anrufe auf die betreffende (0)137-Rufnummer gesperrt, wenn die maximale Abfrage- bzw. Auswertemöglichkeit des Zielanschlusses bereits überschritten ist. In der untersten MABEZ-Kategorie 1 können bis zu 1.200 eingehende Anrufe pro Minute abgefragt und ausgewertet werden. In der höchsten MABEZ-Kategorie 5 können bis zu 92.000 eingehende Anrufe pro Minute abgefragt und ausgewertet werden. Im Falle einer zu erwartenden Überlastung ist es aufgrund der genannten Kategorisierung möglich, dass der Netzbetreiber des Anrufers einen Teil der Anrufer nicht aus der Ortsvermittlungsstelle weiterleitet, sondern gleich abweist, um eine Überlastung beim technischen Dienstleister der MABEZ-Nummer zu vermeiden. Der Ar- 38 § 66a S. 1 TKG hat folgenden Wortlaut: „Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben“; siehe auch § 66a S. 2 bis 7 TKG. 39 § 66b Abs. 1 TKG hat folgenden Wortlaut: „Für sprachgestützte Premium-Dienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Die Preisansage ist spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis entsprechend der Sätze 1 und 2 anzusagen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für sprachgestützte Auskunftsdienste und für Kurzwahl-Sprachdienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für sprachgestützte Neuartige Dienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung, soweit nach Absatz 4 nicht etwas Anderes bestimmt ist.“; siehe auch § 66b Abs. 2 bis 4 TKG. 16 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - beitskreis für Nummerierung und Netzzusammenschaltung (AKNN)40 hat sich darauf verständigt, dass in einem solchen Fall der Anrufabweisung am rufenden Anschluss ein Besetztton angelegt und der „Anruf nicht tarifiert“ wird.41 Allerdings fehlen – soweit ersichtlich – Erhebungen darüber, ob im Falle der Anrufabweisung tatsächlich in jedem Fall kein Entgelt für den Anruf berechnet wird. Wird der Anruf über eine 0137-Rufnummer nicht wegen Überfrequentierung abgewiesen, erfolgt zunächst eine Weiterleitung auf einen Vermittlungsrechner (so genannter „Switch“), der den Anruf entgegennehmen kann, und gegebenenfalls auch eine Sprachansage zum Anrufer übermittelt.42 Alle auf dem Vermittlungsrechner eingehenden Anrufe werden ausgewertet, die CDRs (Call Data Records) werden für die Abrechnung erfasst und von dort in das Billing-System zur Abrechnung eingelesen. Anschließend wird ein geringer Bruchteil43 der ausgewerteten Anrufe an eine Zielrufnummer z.B. im „Call in Show“-Studio weitergeleitet, wo schließlich eine weitere Selektion – in der Regel über so genannte „Hot Button“-Verfahren44 oder das „Anrufbeantworter“-Verfahren45 erfolgt. cc) Premium-Dienste (0900-Rufnummern) Die in § 3 Nr. 17a TKG46 legal definierten so genannten „Premium Dienste“ sind im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird. Premium-Dienste sind durch eine bundesweit einheitliche Dienstekennzahl (0)900 festgelegt. Für kostenpflichtige Dialer, bei denen neben der Telekommunikationsleistung Inhalte abgerechnet wer- 40 Der AKNN ist ein sich selbst organisierender Arbeitskreis von Firmen aus dem Umfeld der Telekommunikationsdienstleistungen in Deutschland. Neben den eigentlichen Telekommunikationsnetzbetreibern gehören dem AKNN auch Hersteller von Hard- und Software für Telekommunikationsdienstleistungen an. 41 Vgl. AKNN – Spezifikation Behandlung von Massenverkehr zu bestimmte Zielen, Ausgabestand 2.0.0 vom 11.06.2002, abrufbar unter http://www.aknn.de/fileadmin/uploads/oeffentlich/Spezifikation_MABEZ_v200_.pdf (Stand 03.03.2008). 42 Vgl. Becker/Ulbrich/Voß, MMR 2007, 149, 150; Mankowski, Der Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern zulasten der Verbraucher, 31.3.2006; Schulz, CR 2006, 164, 165. 43 marktüblich nach Angaben der Rechtsliteratur sind zwischen 10% und 30%; vgl. Be- cker/Ulbrich/Voß, MMR 2007, 149, 150; Mankowski, Der Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern zulasten der Verbraucher, 31.3.2006; Schulz, CR 2006, 164, 165, auch ein geringerer „Vorzählfaktor ist denkbar (z.B. 5%).. 44 Hierzu unten c)bb). 45 Hierzu unten c)cc). 46 § 3 Nr. 17a TKG hat folgenden Wortlaut: „Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind »PremiumDienste« Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist“. 17 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - den, steht die Rufnummerngasse (0)900-9 zur Verfügung. Rufnummern für Premium- Dienste werden von der Bundesnetzagentur einzeln an Inhalteanbieter zugeteilt.47 Dadurch kann jeder Inhalteanbieter jede Rufnummer beantragen - unabhängig davon, bei welchem Netzbetreiber er Kunde ist. (0)900er Rufnummern haben keine Tarifkennung und sind dadurch flexibel tarifierbar. Der Inhalteanbieter kann für jede Rufnummer individuell den Preis für einen Anruf festlegen. Allerdings darf nach § 66d Abs. 1 S. 1 TKG der Preis für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen grundsätzlich höchstens 3 Euro pro Minute betragen, wobei nach Satz 3 der Vorschrift eine Abrechnung höchstens im 60-Sekunden-Takt erlaubt ist. Der Preis für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf nach § 66d Abs. 2 S. 1 TKG grundsätzlich höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen. Ausnahmsweise dürfen auch höhere Preise erhoben werden, „wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert“; Einzelheiten sind von der Bundesnetzagentur zu regeln (§ 66d Abs. 3 S. 1 und 2 TKG).48 Die gesetzlichen Regelungen entsprechen damit den von der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. (FST) gefassten Bestimmungen im Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste i.d.F. vom 22.06.2007.49 c) Modalitäten der Gewinner-Ermittlung aa) Überblick Die genauen Bedingungen für die Ermittlung der Gewinnerin bzw. der Gewinners unter den am Gewinnspiel teilnehmenden Personen werden von dem jeweiligen Veranstalter festgelegt. Dabei kann die Auswahl auch von mehreren Komponenten abhängen, die einerseits vom Teilnehmer beeinflussbar sind wie z.B. die Nennung eines Lösungswortes, eines gesuchten Begriffs, eines im Radio gespielten Songs oder eines Geräuschs, das Erkennen von Unterscheidungsmerkmalen bei so genannten Grafikspielen, Suchbildern etc. Andererseits erfolgt in der Regel aufgrund der Vielzahl der Spielteilnehmer(innen) auch eine Selektion von Seiten des Veranstalters, die von der jeweils teilnehmenden Person nicht oder allenfalls geringfügig beeinflusst werden kann. Diese Komponente der Gewinner-Ermittlung ist in der Regel vom Zufall abhängig und kann beispielsweise bei klassischen Preisausschreiben durch „Ziehungen“ aus den eingesandten Teilnehmerpostkarten vorgenommen werden. Demgegenüber von größerer praktischer Bedeutung bei Gewinnspielen im 47 Vgl. die Regeln für die Zuteilung von Rufnummern für Premium-Dienste, Reg TP - Amtsblatt der Nr.16/2004 Vfg 37. 48 Zu den ebenfalls in engen Grenzen möglichen Kombinationstarifen aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Elementen siehe § 66d Abs. 2 S. 2 und 3 sowie Klees in: Beck´scher TKGKommentar, 3. Aufl. 2006, § 66a Rn. 16. 49 Siehe im Anhang IV.C. 18 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Rundfunk oder in Telemedien sind Auswahlverfahren im Zusammenhang mit den bereits unter b) dargestellten Telefon-Mehrwertdiensten. Vor allem bei so genannten „Call-in“-Formaten werden überwiegend zwei Verfahren verwendet, die gemeinhin als „Hot Button“-Verfahren [hierzu nachfolgend bb)] und „Anrufbeantworter“-Verfahren [hierzu cc)] bezeichnet werden.50 bb) „Hot Button“ Das „Hot-Button“-Verfahren bezeichnet einen bestimmten Auswahlmechanismus, der in der Regel zunächst durch einen Redakteur aktiviert wird. Allerdings wird – wie dargelegt – bereits nur ein Bruchteil der Anrufer(innen) von dem vorgeschalteten Vermittlungsrechner (Switch) aufgrund des „Vorzählfaktors“ bzw. der Durchlassrate an die Zielrufnummer weitergeleitet. Läuft der „Hot Button“-Modus in einem bestimmten vorgegebenen Zeitrahmen oder ohne zeitliche Begrenzung (sog. „offener Hot Button“), so wird innerhalb dieses Modus zufällig einer der durchgeleiteten Spielteilnehmer ausgewählt und z.B. in die Call-In-Sendung durchgestellt. Dabei hat der jeweilige Gewinnspielveranstalter vor allem bei Live-„Call in“Formaten in der Regel die Möglichkeit, über ein bestimmtes Online-Tool die Anzahl und Häufigkeit der direkten Verbindung ins Studio individuell zu bestimmen. Neben der Steuerung des Aktionsablaufs ist auch die Live-Auswertung die Teilnehmerquoten möglich. Das entsprechende Online-Tool (auch „Hot-Button“-Tool), wird von dritten Dienstleistern für Gewinnspielveranstalter zur Verfügung gestellt. Anbieter entsprechender Hot-Button-Systeme ist z.B. die Comsys Deutschland GmbH, zu deren Kunden nach eigenen Angaben auch die Privatsender „9Live“, „RTL II“ und „DSF“ gehören.51 Auch das Unternehmen „arvato mobile GmbH“ bietet entsprechende Dienstleistungen im Bereich „Gewinnmanagement“ bzw. Gewinner- 52 Ermittlung an. Im Rahmen der „Hot Button“ Verfahren sind zahlreiche Unterarten von Ausgestaltungen und Zusatzmodifikationen denkbar. Beispielhaft werden die durch den Privatsender „9-Live“ bei Gewinnspielverfahren implementierten Kategorien gemäß den „Mitmachregeln“53 des Senders wiedergegeben: n „Get-the-Line Hot Button“: Bei diesem Modus geht es darum, die durch Bildschirmeinblendungen kommunizierte(n) oder von den Moderatoren genann- 50 Vgl. die entsprechend verwandten Bezeichnungen in Ziff. 3. 1 GewinnSpielReg der Landesmedienanstalten; ebenso OLG München MMR 2006, 225 f.; Becker/Ulbrich/Voß, MMR 2007, 149, 150; Mankowski, Der Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern zulasten der Verbraucher, 31.3.2006; Schulz, CR 2006, 164, 165. 51 Siehe http://nathan.cmdl.de/joomla.comsys.de/index.php?option=com_content&task=view&id=155&Item id=452, abgerufen am 04.03.2008. 52 Siehe http://www.arvato-mobile.de/interactive-media/interactive-media-services/fulfilment.html, abgerufen am 04.03.2008. 53 Siehe http://www.9live.de/service/mitmachregeln, abgerufen am 04.03.2008. 19 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - te(n) Gewinnleitung(en) im Moment der Aktivierung des technischen Auswahlmechanismus zu erreichen. D.h. es ist erforderlich, die Leitung(en) genau zu dem Zeitpunkt zu treffen, in dem die jeweilige Gewinnleitung aktiviert wurde. Der erfolgreiche Anrufer wird auch in diesem Fall direkt und unmittelbar in die Sendung gestellt und erhält die Chance auf einen Gewinn. n „Money Line“: Auch hier wird nach Aktivierung eines technischen Auswahlmechanismus ein Anrufer ausgewählt, der gerade in diesem Moment anruft. Dieser hat dann die Möglichkeit, eine der durch Bildschirmeinblendungen kommunizierten Geldleitungen zu „erwischen“ und erhält den für die getroffene Leitung ausgewiesenen Geldbetrag zusätzlich zu der ausgelobten Gewinnsumme, falls er die Rätselfrage richtig beantwortet. n „Ampelspiel“: Bei diesem Spiel werden durch den technischen Auswahlmechanismus zu einem beliebigen Zeitpunkt nacheinander zufällig ausgewählte Anrufer auf sog. Warteplätze der im Bildschirm dargestellten Ampel weitergeleitet. Jedes grüne Licht steht für einen Warteplatz. Sind alle zu vergebenden Warteplätze belegt – d.h. alle Lichter der Ampel sind Rot – wird unter den Wartenden zufällig ein Anrufer ausgewählt, der dann in das Studio gestellt wird und die Möglichkeit erhält, das Rätsel zu lösen. cc) „Anrufbeantworter“ Auch in der Variante „Anrufbeantworter“ kommt für die Gewinner-Ermittlung zunächst nur derjenige Bruchteil von Spielteilnehmern in Betracht, deren Anruf durch den „Switch“ entsprechend dem „Vorzählfaktor“ an die Zielrufnummer weitergeleitet wird.54 Die weitergeleiteten Anrufer werden in einem zweiten Schritt auf eine Plattform des Anwendungsdienstleisters gelenkt, der mit dem Gewinnspielveranstalter (z.B. Privat-Rundfunksender) zusammenarbeitet. Dort kann die teilnehmende Person Namen und Telefonnummer hinterlassen. Nach Ablauf des Spiels wird nach einem technischen Zufallsprinzip eine beliebige Reihenfolge der Ansagen festgelegt, wonach der erste Anrufer von dem Veranstalter zurückgerufen und dann – vor allem bei Live-„Call in“-Formaten – direkt zur Lösung des Rätsels in die Sendung gestellt wird. 54 Siehe hierzu oben b)bb). 20 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - C. Rechtliche Grundlagen 1. Straf- und ordnungsrechtliche Normen zu Glücksspielen a) Strafrechtliche Bestimmungen Von praktischer Bedeutung sind strafrechtliche Bestimmungen vor allem bei Gewinnspielen, die als „Glücksspiel“ zu qualifizieren sind.55 Insoweit sind vor allem die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 284 ff. StGB relevant. Die für Veranstalter maßgeblichen Tatbestände des § 284 StGB und des § 287 StGB haben den nachfolgenden Wortlaut [Hervorhebungen des Verf.]: § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. gewerbsmäßig oder 2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 287 Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung (1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielungen (Absatz 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 55 Siehe zu den tatbestandlichen Voraussetzungen unten D.1. 21 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - b) Bestimmungen des Glücksspiel-Staatsvertrags (GlüStV) Am 01.01.2008 ist des Weiteren der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) vom 30. Januar 2007 in Kraft getreten.56 Deren Vorschriften gelten für die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von öffentlichen „Glücksspielen“ (vgl. § 2 S. 1 GlüStV). Die im gutachtensgegenständlichen Zusammenhang besonders relevanten Bestimmungen haben den nachfolgenden Wortlaut [Hervorhebungen des Verf.]: § 4 Allgemeine Bestimmungen (1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. (3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. (4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten. § 5 Werbung (1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken. (2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Die Werbung darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten. (3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten. (4) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten. 56 Siehe Bayer. GVBl 2007, S. 906. 22 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - § 25 Weitere Regelungen (1) Die bis zum 01. Januar 2007 erteilten Konzessionen, Genehmigungen und Erlaubnisse der Veranstalter im Sinne des § 10 Abs. 2 und die ihnen nach Landesrecht gleichstehenden Befugnisse gelten – soweit nicht im Bescheid eine kürzere Frist festgelegt ist – bis zum 31. Dezember 2008 als Erlaubnis mit der Maßgabe fort, dass die Regelungen dieses Staatsvertrages – abgesehen vom Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 – Anwendung finden. Die Veranstalter nach § 10 Abs. 2 haben zum 1. Januar 2009 eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 einzuholen. (…) (6) Die Länder können befristet auf ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrages abweichend von § 4 Abs. 4 bei Lotterien die Veranstaltung und Vermittlung im Internet erlauben, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Ausschluss minderjähriger oder gesperrter Spieler wird durch Identifizierung und Authentifizierung gewährleistet; die Richtlinien der Kommission für Jugendmedienschutz zur geschlossenen Benutzergruppe sind zu beachten. 2. Die Beachtung der in der Erlaubnis festzulegenden Einsatzgrenzen, die 1000 Euro pro Monat nicht überschreiten dürfen, und des Kreditverbots ist sichergestellt. 3. Besondere Suchtanreize durch schnelle Wiederholung und die Möglichkeit interaktiver Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe sind ausgeschlossen; davon kann regelmäßig bei Lotterien mit nicht mehr als zwei Gewinnentscheiden pro Woche ausgegangen werden. 4. Durch Lokalisierung nach dem Stand der Technik wird sichergestellt, dass nur Personen teilnehmen können, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhalten. 5. Ein an die besonderen Bedingungen des Internets angepasstes Sozialkonzept ist zu entwickeln und einzusetzen; seine Wirksamkeit ist wissenschaftlich zu evaluieren. 2. Jugendschutzrechtliche Normen zu Gewinnspielen a) Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) Das am 01.04.2003 in Kraft getretene Jugendschutzgesetz (JuSchG)57 enthält Bestimmungen zu Gewinnspielen in § 6 JuSchG, wobei Absatz 1 wegen seines Regelungsbezugs zu Spielhallen und spielhallenähnlichen Betrieben im vorliegenden Kontext vernachlässigt werden kann. Von Bedeutung ist des Weiteren § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG, der Prüfungspflichten im Bezug auf die Alterskontrolle enthält. Die ge- 57 JuSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), zuletzt geändert durch Art. 3 Passivrauchen-SchutzG vom 20. 7. 2007 (BGBl. I S. 1595). 23 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - nannten Bestimmungen haben den nachfolgenden Wortlaut [Hervorhebungen des Verf.]: § 6 Spielhallen, Glücksspiele (…) (2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht. § 2 Prüfungs- und Nachweispflicht (…) (2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen. b) Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) Der ebenfalls am 01.04.2003 in Kraft getretene Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (JMStV)58 enthält zwar keine unmittelbaren Bestimmungen zu Gewinnspielen. Insoweit gelten aber die allgemeinen Verbreitungsverbote und -beschränkungen für Angebote im Rundfunk und in den Telemedien, von denen nachfolgend §§ 5 und 6 JMStV auszugsweise im Wortlaut wiedergegeben werden59: § 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. (…) (3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er 1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder 58 JMStV vom 20. Februar 2003 (Bayer. GVBl S. 147), zuletzt durch Artikel 3 des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli 2006 (Bayer. GVBl 2007 S. 132). 59 Auf eine Wiedergabe der Unzulässigkeitstatbestände nach § 4 JMStV wird verzichtet; auch diese Bestimmungen gelten aber ohne weiteres auch für Gewinnspiel-Angebote in Rundfunk und Telemedien; siehe hierzu auch unten D.3.a). 24 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - 2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen. (4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach §14 Abs.2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. (5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist. (…) § 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping (1) Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Die Liste der jugendgefährdenden Medien (§ 18 des Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes anhängig ist oder gewesen ist. (2) Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen, darüber hinaus darf sie nicht 1. direkte Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, 2. Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen, 3. das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, oder 4. Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen. (3) Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, muss getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten. (4) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen. 25 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - (…) c) Unter- bzw. nichtgesetzliche Bestimmungen aa) Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten (GewinnSpielReg) Die Landesmedienanstalten haben – im Einvernehmen mit der KJM – Anwendungsund Auslegungsregeln für die Aufsicht über Fernseh-Gewinnspiele (GewinnSpielReg) (Stand: 19. Juni 2007) erlassen, um einheitliche Aufsichtsmaßstäbe für FernsehGewinnspiele zur Auslegung von § 41 Abs. 1 Satz 4 RStV60 und zu den jugendschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Die GewinnSpielReg enthalten insbesondere Regelungen über die Höhe von Gewinnspielentgelten und den Ausschluss von minderjährigen und von bestimmten Teilnehmergruppen sowie über die zulässige Ausgestaltung des Gewinnspielangebotes. Die GewinnSpielReg sind im Anhang vollständig wiedergegeben.61 bb) Durch Handreichung der Landesmedienanstalten für Hörfunkgewinnspiele Beschluss der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten vom 15.01.2008 wurde eine sogenannte Handreichung für die Veranstaltung von Hörfunkgewinnspielen verabschiedet, die dazu dienen soll, die Selbstkontrolle von Hörfunkveranstaltern zu fördern und für die Zuhörerschaft in wesentlichen Punkten Transparenz zu schaffen. Ziel der Handreichung ist darüber hinaus, einen grundsätzlichen Rahmen aufzuzeigen, in dem sich die Hörfunkveranstalter bewegen können, ohne sich dem Risiko einer Beanstandung durch die jeweils aufsichtsführende Landesmedienanstalt auszusetzen.62 In der Handreichung werden mehrere Aspekte für die Durchführung von Gewinnspielen in Hörfunkprogrammen genannt, wie insbesondere zur Höhe des Gewinnspielentgeltes sowie Transparenz und Kommunikation der Kosten, Teilnahmeberechtigungen und Spielausgestaltung. Die Handreichung bezieht sich nicht auf Preisauslobungen, die ohne Telefonmehrwertdienste oder „mit bestimmten Sondernummern“ mit Entgeltkosten von höchstens 14 Cent/Min durchgeführt werden und lässt den FST-Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste [hierzu nachfolgend cc)] unberührt. Die Handreichung ist im Anhang vollständig wiedergegeben.63 60 § 41 Abs. 1 Satz 4 RStV hat folgenden Wortlaut: „Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten“. 61 62 Siehe unten IV.A., zur „Rechtsqualität“ siehe unten D.4.a). Vgl. Vorbemerkung der Handreichung, abrufbar unter http://www.alm.de/fileadmin/Download/HoerfunkgewinnspieleHandreichung150108.pdf, abgerufen am 04.03.2008. 63 Siehe unten IV.B., zur „Rechtsqualität“ siehe unten D.4.b). 26 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - cc) FST-Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste Die Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. (FST) hat einen Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste (Stand: 22.06.2007) verfasst, der gemäß seiner Präambel einen allgemeingültigen Marktstandard setzen und gleichzeitig auch den Anbietern von Telefonmehrwertdiensten einen Überblick über wesentliche, zu beachtende staatliche Regelungen im Bereich der Mehrwertdienste und damit Handlungs- und Planungssicherheit bei der Vermarktung und Ausgestaltung ihrer Dienstleistungen bieten soll. Die Mitglieder des FST e.V. verpflichten sich, den Verhaltenskodex in seiner jeweils gültigen Fassung in die Standardverträge mit ihren Kunden (Service- und Inhalteanbieter) einzubeziehen. In dem Kodex sind auch Verhaltensgrundsätze enthalten, die Glücks- und Gewinnspiele betreffen und Entgelthöchstgrenzen und Transparenzpflichten regeln. Der FST-Verhaltenskodex ist im Anhang auszugsweise wiedergegeben.64 64 Siehe unten IV.C. 27 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - D. Anwendbarkeit einschlägiger rechtlicher Bestimmungen 1. Anwendbarkeit der „Glücksspiel“-Bestimmungen a) Überblick Sowohl die Anwendbarkeit der vergleichsweise strengen strafrechtlichen Bestimmungen der §§ 284 ff. StGB als auch des GlüStV setzt jeweils voraus, dass es sich bei dem betreffenden Gewinnspiel um ein „Glücksspiel“ handelt. Dabei ist angesichts der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 GlüStV und der Gesetzesmaterialien zum GlüStV davon auszugehen, dass bei § 284 StGB und bei den Glücksspielstaatsvertrag-Regelungen der gleiche Glücksspielbegriff zugrunde gelegt wird.65 Als Glücksspiel wird nach allgemeiner Meinung ein Spiel verstanden, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen der Spieler bestimmt wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt, ein erheblicher Spieleinsatz zu leisten ist und der Gewinn einen (nicht ganz unbedeutenden) Vermögenswert darstellt.66 Damit sind im vorliegenden Zusammenhang von Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien vor allem die beiden Fragestellungen relevant, wann jedenfalls von einem „Überwiegen“ des glücksspielimmanenten Zufallselements gegenüber Geschicklichkeitselementen auszugehen ist [hierzu nachfolgend b)] und unter welchen Voraussetzungen der erforderliche Glücksspiel-„Einsatz“ als erheblich im Sinne der Glücksspieltatbestände anzusehen ist [hierzu c)]. b) Zufallsabhängigkeit des Gewinneintritts aa) Allgemeine Auslegungsgrundsätze Die entscheidende Abgrenzung zwischen dem gem. § 284 ff. StGB verbotenen Glücksspiel (einschließlich der Lotterie) und dem nach der Gewerbeordnung unter 65 Vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 GlüStV: „Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist“. Vgl. auch Bayer. LT-Drs. 15/8486, S. 13, wo im Zusammenhang mit der Erläuterung des Glücksspielbegriffs auch auf die Rechtsprechung zu § 284 StGB rekurriert wird. 66 Vgl. § 3 Abs. 1 GlüStV; BGHSt 2, 274, 276; 29, 152, 157; 36, 74, 80, BGH NStZ 2003, 372, 373 f. mit weitg. zust. Anm. Beckemper, NStZ 2004, 39 ff.; BVerwG NJW 2001, 2648; BVerwG NVwZ 2002, 864; v.Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 1998, § 284 Rn. 7 f.; Eser/Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 284 Rn. 5; Fischer, StGB – Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 284 Rn. 4; Gröschke/Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB, 2006, § 284 Rn. 5 ff.; Wohlers in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB – Nomos-Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 284 Rn. 8 ff. 28 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - bestimmten Voraussetzungen zulässigen Geschicklichkeitsspiel liegt seit einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 28.2.1882 nach ständiger Rechtsprechung darin, dass beim Glücksspiel die Entscheidung über den Gewinn und Verlust nach den Spielbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall.67 Dementsprechend wird – umgekehrt formuliert – ein Geschicklichkeitsspiel angenommen, wenn nach den Spieleinrichtungen und Spielregeln, namentlich der Beschaffenheit des Apparats und der Übung der Mitspielenden, der Durchschnitt der Teilnehmenden es mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hand hat, durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels zu bestimmen.68 Als Zufall wird das Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten entzogener Ursachen bezeichnet.69 Teilweise wird – mit einer ähnlichen Formulierung – auch darauf abgestellt, ob der Einwirkungsmöglichkeit der Beteiligten eine ins Gewicht fallende Rolle zukommt.70 Auf präzise fassbare Prozentangaben legt sich die Rechtsprechung dabei nicht fest,71 jedoch muss der Erfolg beim Glücksspiel nicht „ausschließlich“ vom Zufall abhängen“.72 Bei so genannten „gemischten Spielen“, bei denen Geschicklichkeit und Zufallselemente eine Rolle spielen,73 genügt es für die Annahme eines Glücksspiels, wenn „eine überwiegende, tatsächliche und rech- 67 Siehe RGSt 6, 70, 74; vgl. auch RGSt 18, 1, 6; BGHSt 2, 274, 276; 9, 39, 41; 11, 209; BGHSt 34, 171, 175 = NJW 1987, 851, 852; RGSt 40, 21, 31; 62, 163, 165; 64, 355, 357; BVerwG NJW 1955, 1451; BVerwG GewArch 1961, 34, 35; BVerwG GewArch 1976, 87, 88; BVerwG GewArch 1983, 60; BVerwG GewArch 1985, 59, 60; BVerwG NVwZ 2002, 862, 863 – „Krangreiferspiel“; BayVGH GewArch 1981, S. 89, 90; OLG Braunschweig NJW 1954, 1777, 1778; OLG Karlsruhe NJW 1972, 1963; OLG Frankfurt NStZ 1988, 459; OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.09.2005 - 1 M 297/04 – „Internet-Spielgerät II“, OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.03.2005 - 1 M 436/04 – „Internet- Spielgerät I“; VGH Baden-Württemberg GewArch 1990, 149, 150; AG Frankfurt NJW 1987, 854 sowie Belz, Das Glücksspiel im Strafrecht, 1993, S. 17 (mit Verweisen auf die RG-Rechtsprechung); Brandl, Spielleidenschaft und Strafrecht, 2003, S. 28; Höpfel, ÖJZ 1978, 421, 422 ff.; v. Bubnoff in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 1998, § 284 Rn. 7; Lukes in: Stree/Wessels-Festschrift, 1999, S. 1013, 1015; Meurer/Bergmann, JuS 1983, 668, 669. 68 Vgl. BayVGH GewArch 1981, 89, 90; siehe auch v. Bubnoff in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 1998, § 284 Rn. 7; Eser/Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 284 Rn. 5; Fischer, StGB – Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 284 Rn. 4; siehe aber auch Dickersbach, Probleme des gewerblichen Spielrechts, WiVerw 1985, S. 23, 32 Fn. 42, der darauf hinweist, dass nicht jedes nicht zufallsabhängige Spiel zwingend ein Geschicklichkeitsspiel sein muss. 69 Dazu BGHSt 9, 39, 41; RGSt 62, 163, 165 sowie Dickersbach, WiVerw 1985, 23, 33; v. Bubnoff in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 1998, § 284 Rn. 8. 70 71 Siehe BGHSt 2, 139, 140; BVerwG GewArch 1983, 60, 62. Siehe zur Problematik einer derartigen Vorgehensweise BVerwG GewArch 1983, S. 60, 62; vgl. aber auch RGSt 62, S. 163, 167 ff.; vgl. auch die bei Belz, Das Glücksspiel im Strafrecht, 1993, S. 18 ff. und Brandl, Spielleidenschaft und Strafrecht, 2003, S. 28 ff. vorgestellten Berechnungsvorschläge. 72 Vgl. BGHSt 2, 139, 140. 73 Siehe Belz, Das Glücksspiel im Strafrecht, 1993, S. 58; Höpfel, ÖJZ 1978, 421, 423. 29 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - tlich als wesentlich erscheinende Abhängigkeit (des Erfolgs vom Zufall) besteht“,74 wenn „die Zufallsmomente das Übergewicht über die Geschicklichkeitsmomente besitzen“75 oder wenn „der Spielausgang vorwiegend vom Zufall abhängt“ (sog. „Wesentlichkeitskriterium“).76 Die Landesgesetzgeber des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspiel-Staatsvertrags übernehmen die Auslegungsansätze und weisen in der Begründung zur Begriffsbestimmung „Glücksspiel“ in § 3 GlüStV darauf hin, dass „beim Zusammentreffen beider Elemente“ (Zufall und Geschicklichkeit) „durch eine wertende Gesamtbetrachtung festzustellen“ sei, „welches Element (Zufall oder Geschicklichkeit) überwiegt“.77 bb) Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien Bei den vorliegend relevanten Gewinnspielen im Rundfunk und im Internet, die über Mehrwertdienste-Rufnummern nach dem oben ausführlich dargestellten Verfahren veranstaltet werden,78 gehen die Rechtsprechung und die herrschende Meinung im Schrifttum von einem dominierenden Zufallselement aus.79 Das OLG Düsseldorf nahm im Urteil vom 23.09.200380 hinsichtlich des Internetgewinnspiels „Bei Anruf Millionär“ (Antwortmöglichkeit auf Quizfrage für den jeweils tausendsten Anrufer) an, dass „bei der Kombination eines vorgeschalteten Glücksspiels und eines folgenden Geschicklichkeitsspiels (oder umgekehrt), die erst zusammen den Gewinn eines Preises ermöglicht, insgesamt von einem Glücksspiel auszugehen“ sei.81 Es könne keinen Unterschied machen, ob man ein reines Glücksspiel veranstaltet oder ob man auf ein Glücksspiel (mit der geringen Chance der Teilnahme an einem Geschicklichkeitsspiel als Gewinn) noch ein Geschicklichkeitsspiel „aufsattelt“.82 Das OLG Düsseldorf stützt seine Ansicht auch auf die Rechtsprechung des BGH, wonach die Zuerkennung von Preisen für den Gewinn von mehreren Spielen selbst dann auf Zufall beruhe, wenn die einzelnen Spiele als Geschicklichkeitsspiele anzusehen sei- 74 Siehe BGHSt 2, 139, 140. 75 So VG Wiesbaden GewArch 1996, 68. 76 Vgl. BGHSt 9, S. 39, 41; BVerwG NJW 1955, 1451 sowie Belz, S. 58 f.; Dickersbach, WiVerw 1985, 23, 36; Höpfel, ÖJZ 1978, 421, 423. 77 Vgl. Bayer. LT-Drs. 15/8386, S. 13. 78 Siehe oben B.2.b) und c). 79 Vgl. OLG Düsseldorf, Urt.v.23.09.2003 – I-20 U 39/03 – „beianrufmillionär.de“; AG Mönchengladbach, Urt. v. 27.03.2003 – 13 Ds/102 Js 989/01-162/02 – „Bei Anruf Millionär“; Eichmann/Sörup, MMR 2002, 142, 143;; Gabriel/Barth, VuR 2006, 301; Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393, 397 f.; Kleinschmidt, MMR 2004, 654, 655 f.; Odenthal, GewArch 2002, 315, 316; Schulz, CR 2006, 164, 166; a.A. Albert/Müller, MMR 12/2004, S. V f.; wohl auch Ernst, MMR 2005, 735, 739. 80 81 OLG Düsseldorf, Urt.v.23.09.2003 – I-20 U 39/03 – „beianrufmillionär.de“. Das OLG Düsseldorf folgte insoweit ausdrücklich der entsprechenden, bereits in der Literatur vertreten Auffassung, vgl. Eichmann/Sörup, MMR 2002, 142 ff. 82 OLG Düsseldorf, Urt.v.23.09.2003 – I-20 U 39/03 – „beianrufmillionär.de“; im Erg. ebenso AG Mönchengladbach, Urt. v. 27.03.2003 – 13 Ds/102 Js 989/01-162/02 – „Bei Anruf Millionär“. 30 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - en und der Zufall lediglich die Kombination (Gewinn mehrerer Spiele hintereinander) beeinflusse.83 Auch die Rechtsliteratur folgt vor allem für die TV-Gewinnspiele mit Zufallsauswahl der Telefonanrufer überwiegend dieser Einordnung auch dann, wenn nach Durchstellung des Anrufers noch eine Quizfrage zu beantworten oder ein sonstiges Geschicklichkeitsspiel erfolgreich zu absolvieren ist.84 Maßgeblich sei insoweit, dass unter mehreren Anrufern per Zufall die späteren Teilnehmer an einem dahinter geschalteten Geschicklichkeitsspiel ausgewählt werden. Vereinzelt wird dem entgegengehalten, das Zufallselement der tatsächlichen Durchstellung des Anrufers habe bei der Bewertung außer Betracht zu bleiben, da „mit der bloßen Chance des Mitmachens noch kein Gewinn gegeben“ sei.85 Sowohl nach subjektiver als auch nach objektiver Betrachtungsweise liege hier kein „Gewinnen“ vor, da der Kandidat zwar anrufe, um mitzuspielen, „aber doch nur, weil er gewinnen will“.86 Diese Auffassung geht freilich fehl. Denn sie deklariert den kostenpflichtigen Anruf durch die Spielteilnehmer unzutreffend zum lediglich dem Glücksspiel vorgelagerten Akt. Diese Sichtweise reißt aber den Gesamtvorgang der Glücksspielteilnahme auseinander und erlaubt faktisch so bei mehraktigen Gewinnspielen stets ein Leerlaufenlassen der Glücksspielregelungen, indem stets nur das letzte gewinnauslösende Moment – und sei es noch so unbedeutend im Gesamtspielkonzept – als maßgeblich erachtet würde. Deutlich wird dies daran, dass nach der genannten Einzelmeinung in der Literatur auch klassische Glücksspiele wie Poker87 oder Roulette schon dann nicht mehr als solche qualifiziert werden könnten, wenn man vom jeweiligen Gewinner mit „dem besten Blatt“ oder des die Jetons zutreffend platzierenden Roulette-Spielers vor Auszahlung des Gewinnbetrages verlangen würde, Schillers „Glocke“ fehlerfrei aufzusagen oder die Frage „Ist Poker ein Kartenspiel oder ein Würfelspiel?“ zu beantworten und nur bei Meisterung der Aufgabe den entsprechenden Geldbetrag auszahlen wollte. Auch hier würde die Mindermeinung in der Literatur vorgeben, das Poker- oder Roulettespiel diene nur der Ausermittlung einer lediglich gewinnwilligen Person, die erst die „Chance des Mitmachens“ im Sinne eines fehlerfreien Gedichtvortrags erhalte. Derartigen absurden 83 Vgl. BGHSt 9, 39; krit. hierzu Bahr, Glücks- und Gewinnspielrecht, 2005, Rn. 675. 84 Vgl. Eichmann/Sörup, MMR 2002, 142, 143; Gabriel/Barth, VuR 2006, 301 f.; Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393, 397 f.; Kleinschmidt, MMR 2004, 654 ff.; Odenthal, GewArch 2002, 315, 316; Schulz, CR 2006, 164 ff.; a.A. Albert/Müller, MMR 12/2004, S. V f.; wohl auch Ernst, ITRB 2006, 86; ders., MMR 2005, 735, 738 ff. 85 Vgl. Albert/Müller, MMR 12/2004, S. V; auf die Frage des Zufallselements bei Anruferauswahl generell nicht eingehend: Ernst, ITRB 2006, 86, 88 f., der offenbar allein des „Schwierigkeitsgrad“ eine Quizfrage für maßgeblich erachtet. 86 87 So Albert/Müller, MMR 12/2004, S. V. Vgl. hierzu auch jüngst VG Frankfurt a.M., MMR 2008, 272; Duesberg, JA 2008, 270 ff.; Fischhaber/Manz, GewArch 2007, 405, 406 ff.; anders für „Texas Hold´em Poker“: Koenig/Ciszewski, GewArch 2007, 402 ff. 31 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Ergebnissen ist das OLG Düsseldorf zu Recht entgegengetreten, indem es dem „Aufsatteln“ eines der maßgeblichen Zufallsauswahl nachgeschalteten Aktes in Form einer beliebigen Geschicklichkeitsprüfung des Teilnehmers keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die hier abgelehnte Mindermeinung, welche zwischen einem vorgelagerten Zufallselement der Anrufauswahl und dem erst dann stattfindenden Geschicklichkeitsspiel trennt, eine Fiktion darstellt, die nicht der Realität der meisten Gewinnspiele entspricht. Denn vielmehr wird der Zuschauer oder Internet-Nutzer bereits in aller Regel vor dem Anruf auf das jeweilige Gewinnspiel, die Preisfrage oder die Spielaufgabe – z.B. durch einen Moderator – aufmerksam gemacht. Erst dann, wenn sich der Zuschauer bzw. Nutzer mit dem Spiel gedanklich beschäftigt hat und gleichsam eine Lösung erraten oder erdacht hat, wird er gewillt sein, diese über eine entgeltliche Telefonverbindung im Hinblick auf eine erhoffte Anrufdurchstellung dem Veranstalter mitzuteilen und zu gewinnen. Die von der abgelehnten Mindermeinung angenommene These, dass erst nach Anrufdurchstellung ein Geschicklichkeitsspiel stattfinde, ist damit unvereinbar. Vielmehr erfolgt nach Anrufdurchstellung lediglich eine Abfrage des Lösungsversuches, den der Anrufer bereits zuvor „ausgeknobelt“ hatte. Teilweise wird in der Rechtsliteratur auch angenommen, dass die „technische Filterung, wer ins Studio durchgeschaltet wird“, generell nicht als Zufallselement tauge, da „wie beim Preisausschreiben mit Postkarten es eben nicht allein“ genüge, gezogen zu werden, sondern es müsse „die richtige Lösung draufstehen“.88 Es könne keinen Unterschied machen, ob die Ziehung als Zufallselement, um die Telefonanlage zu entlasten aus technischen Gründen, vorverlagert wird – genauso „wie umgekehrt von zehn Kübeln mit Postkarten auch nur einer ins Studio gerollt“ werden könne, wenn es nur einen Gewinner zu ziehen gelte. Es sei daher nicht primär der Zufall, der hier die Auswahl ausmacht, denn in allen Fällen gelte: „Nur wer die gestellte Frage richtig beantworten kann, gewinnt“.89 Diese Argumentation überzeugt freilich schon deshalb nicht, weil gerade nicht jeder, der eine gestellte Frage beantworten kann, gewinnt. Für die Gewinnwahrscheinlichkeit in der Regel von wesentlich größerer Bedeutung ist, dass nur derjenige gewinnen kann, der auch in die Call-in-Sendung durchgestellt bzw. aus den Postkartenkübeln gezogen wird. Wie bereits oben ausgeführt, handelt es sich also um mehraktige Gewinnspiele, die teilweise zufallsdominiert, teilweise vom Spielteilnehmer beeinflussbar sind. Hier bewendet es aber bei der von der herrschenden Meinung vertretenen Notwendigkeit einer Bewertung, ob Zufallselemente gegenüber solchen der „Geschicklichkeit“ der Spielteilnehmer überwiegen. Im Übrigen überzeugt auch der Vergleich mit den Postkarten in Preisausschreiben schon deshalb nicht, da auch hier – entgegen der genannten Einzelmeinung in der Literatur – nicht ohne weiteres das Zufallselement negiert werden kann. Wenn in solchen Fällen die Glücksspieleigenschaft verneint 88 So Ernst, MMR 2005, 735, 739. 89 So Ernst, MMR 2005, 735, 739. 32 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - wird, dann lediglich wegen des Fehlens eines erheblichen Spieleinsatzes,90 hingegen nicht wegen Ermangelung des Zufallselementes. Zum „Spieleinsatz“-Charakter von Postzustellungsentgelten siehe auch unten c)aa)(2). cc) Konsequenzen Im Ergebnis wird daher mit der herrschenden Meinung bei der Gesamtbewertung von Gewinnspielen in Medien über Mehrwertdienste davon auszugehen sein, dass in der Regel aufgrund der technisch bedingten Auswahl des Anrufers bei MABEZ- bzw. Premium-Telefonnummern das Zufallselement auch dann dominiert, wenn der Gewinn im weiteren von Komponenten abhängt, die der Spielteilnehmer selbst durch Geschicklichkeit oder Wissen in der Hand hat. Ob Ausnahmen dann gelten, wenn bestimmte Preisfragen oder Spielaufgaben auf besonders hohem Niveau angesiedelt sind und voraussichtlich nur von einem Bruchteil potentieller Spielteilnehmer gelöst werden können,91 ist fraglich. Denn auch insoweit muss vor allem bei „Call in“ Formaten, aber auch bei anderen Gewinnspielen unter Nutzung von Mehrwertdiensten, zunächst der zufallsabhängige Auswahlprozess durchlaufen werden.92 Zudem wird in der Rechtsliteratur darauf hingewiesen, dass ein Zufallselement auch bei einer Gewinnspielfrage gegeben sei, die derart schwierig ist, „dass der Durchschnittsspieler sie nur zufällig wissen kann und ihm in den meisten Fällen nur das Raten bleibt“.93 In praktischer Hinsicht spielen diese Fragen der Erheblichkeit des Geschicklichkeitsoder Wissensniveaus bei Gewinnspielen allerdings ohnehin eine eher untergeordnete Rolle. Denn die meisten der in der Medienlandschaft üblichen Gewinnspiele mit Mehrwertdiensten sind von Seiten des Veranstalters aus wirtschaftlichen Motiven heraus darauf gerichtet, dass möglichst viele Zuschauer bzw. Nutzer an dem jeweiligen Gewinnspiel teilnehmen, bzw. die kostenpflichten Rufnummern wählen. Dies bedingt aber, dass die „Quizfragen“ oder die sonstigen gestellten Spielaufgaben von vorneherein für einen breiten Teil der angesprochenen Zuschauer und Nutzer lösbar sind. Gewinnspielfragen und -aufgaben, welche sich indes auf einem Niveau bewegen wie „Was steht am Ende einer schönen Liebesgeschichte – ein Happy End oder 90 91 Hierzu unten c). Krit. bei MABEZ-Anruferauswahl: Schulz, CR 2006, 164, 166; zu Recht krit. hinsichtlich des anzulegenden Maßstabs der „Schwierigkeit“ einer Quizfrage: Ernst, ITRB, 2006, 86, 89 92 Daher generell von „Zufall“ bei Mehrwertdienst-Gewinnspielen ausgehend: Eichmann/Sörup, MMR 2002, 142, 143; Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393, 397; Schulz, CR 2006, 164, 166; wohl auch Kleinschmidt, MMR 2004, 654, 656. 93 Vgl. Kleinschmidt, MMR 2004, 654, 656, insb. das dort genannte Beispiel: „Wer erfand Rudolph, das Rentier?“. Diese Sichtweise ist allerdings zweifelhaft, da das zufallsabhängige Raten letztlich erst Konsequenz des fehlenden Sonderwissens ist. Anders aber bei manipulierten Spielen, welche nur vermeintlich einfach zu beantworten sind, deren richtige Lösung aber in der Willkür des Veranstalters steht; z.B. „Nennen Sie ein ganz bestimmtes (von der Redaktion festgelegtes) Tier, das mit »A« anfängt“; vgl. auch die Konstellation von BVerwG NVwZ 2002, 862, 863 – „Krangreiferspiel“. 33 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - ein Nickerchen?“, „Wie macht die Kuh?“,94 „Nennen Sie Tiere mit einem »B« an dritter Stelle“, „Nennen Sie Automarken mit dem Buchstaben »A« im Namen“, weisen kaum ein Geschicklichkeitsmoment auf und setzen auch nicht in dem Maße ein Sonderwissen voraus, dass von einem Überwiegen gegenüber dem Zufallselement der Anruferauswahl im Rahmen der Gesamtbewertung ausgegangen werden kann.95 Mithin ist im Ergebnis der Rechtsprechung und herrschenden Meinung zu folgen, dass bei Gewinnspielen in Rundfunk und Telemedien unter Nutzung von Mehrwertdiensten eine überwiegende Zufallsabhängigkeit des Gewinneintritts anzunehmen und mithin dieses Merkmal des Glücksspiels im Sinne von § 284 StGB, § 3 GlüStV zu bejahen ist. c) Erfordernis eines erheblichen Spieleinsatzes aa) Anforderungen an den Spieleinsatz beim Glücksspiel (1) Allgemeine Auslegungsgrundsätze Die Annahme eines Glücksspiels nach § 284 StGB – und auch einer Lotterie oder Ausspielung nach § 287 StGB – erfordert nach ganz herrschender Meinung die Leistung eines Einsatzes.96 Die bloße Aufopferung eines wesentlichen Vermögenswertes reicht allerdings für das Vorliegen eines Einsatzes i.S.d. §§ 284, 287 StGB nicht aus. Zwischen dem Einsatz und der Gewinnmöglichkeit muss auch eine bestimmte Verknüpfung bestehen: Erforderlich ist, dass durch den Einsatz die Aussicht auf den vom Zufall abhängigen Vorteil erlangt wird; der Einsatz muss damit in der Hoffnung erbracht werden, im Falle des „Gewinnens“ eine gleiche oder höherwertige Leistung 94 Vgl. das Beispiel bei Kleinschmidt, MMR 2004, 654, 656. 95 So auch Kleinschmidt, MMR 2004, 654, 656; Odenthal, GewArch 2002, 315, 316; generell von überwiegendem Zufall bei Mehrwertdienst-Gewinnspielen ausgehend: Eichmann/Sörup, MMR 2002, 142, 143; Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393, 397; Schulz, CR 2006, 164, 166. 96 Siehe BGHSt 3, 99, 104; 34, 171, 176 = NJW 1987, 851, 852; BGH GA 1978, 332, 334; OLG Braunschweig NJW 1954, 1777, 1778; OLG Stuttgart NJW 1964, 365, 366; OLG Karlsruhe NJW 1972, 1963; Eser/Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 284 Rn. 6; Fischer, StGB – Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 284 Rn. 5; Gröschke/Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB, 2006, § 284 Rn. 8; Wohlers in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB – NomosKommentar, 2. Aufl. 2005, § 284 Rn. 8 ff. Zwar hatte der BGH in BGHSt 11, 209 ff. die Frage der Erforderlichkeit eines Einsatzes offen gelassen. Jedoch ist diese Entscheidung heute aus zwei Gründen überholt: Zum einen lag in BGHSt 11, 209 ff. ein versteckter Einsatz vor und zum anderen verlangt der BGH in BGHSt 34, 171, 176 ausdrücklich einen Einsatz. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Einsatz bei ungünstigem Verlauf zu einem Vermögensverlust führen muss. Während das RG (RGSt 7, 21, 27 f.; 38, 204, 206 f.; 45, 424, 425 f.; 64, 355, 360) das Erfordernis eines Vermögensverlustes verneint, wird dieses vom OLG Köln (NJW 1957, 721) und vom OLG Hamm (JMBlNW 1957, 250) aber wohl vorausgesetzt. 34 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - zu erhalten, und in der Befürchtung, dass er im Falle des „Verlierens“ dem Gegenspieler oder Veranstalter zufällt.97 An einer solchen Verknüpfung von Einsatz und Gewinnmöglichkeit kann es daher fehlen, wenn ein „Entgelt“ primär nicht als Spieleinsatz, sondern als Gebühr für das Spielvergnügen dient. In Rechtsprechung und Literatur besteht insoweit z.B. Einigkeit, dass Eintrittsgelder (etwa für ein Casino), Bearbeitungsgebühren, aber auch Aufwendungen bei einer Kettenbriefaktion nicht zum Spieleinsatz zu zählen sind.98 Im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen derartigen Eintrittsgeldern, Bearbeitungsgebühren und ähnlichen Aufwendungen einerseits und dem Glücksspieleinsatz andererseits hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Figur des sog. „verdeckten Einsatzes“ entwickelt99 und in jüngerer Zeit – mit Ausnahme der unten noch näher dargestellten Beurteilung von Kettenbriefen – auch ausgedehnt. Der Figur des „verdeckten Einsatzes“ liegen z.B. folgende Fälle zugrunde: – Für die Teilnahme an einem sogenannten Gratisroulette war der Erwerb von Verzehrbons notwendig, die mit „Gratischips“ und damit Spiel- und Gewinnmöglichkeiten verbunden waren.100 – Die Berechtigung zur Teilnahme an einem Preisausschreiben hing von dem Abschluss eines Zeitungsabonnements ab.101 – Der Kunde erwarb einen Gegenstand zu einem bestimmten Kaufpreis und konnte letzteren dadurch reduzieren, dass er weitere Kunden für das Produkt anwarb, wofür ihm eine Prämie vergütet wurde.102 – Durch den Erwerb einer Wochenzeitung wurde auch die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Totowettbewerb eröffnet.103 Das Reichsgericht tendierte in derartigen Fällen noch dazu, mit der Annahme einer sog. „Gratisausspielung“ ein Glücksspiel zu verneinen, wenn der objektive Wert der Gegenleistung der Zahlung des Kunden entsprach.104 Nach einzelnen Entscheidungen des Reichsgerichts lag ein Einsatz auch nur dann vor, wenn der Vermögenswert bewusst für die Beteiligung an einer Gewinnaussicht aufgewendet wurde, selbst 97 98 Vgl. BGHSt 34, 171, 176 = NJW 1987, 851, 852. Siehe BGHSt 34, S. 171, 177 = NJW 1987, S. 851, 852; vgl. auch v.Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 1998, § 284 Rn. 11. 99 Vgl. z.B. BGHSt 2, S. 79 ff.; siehe auch Schaeffer, GewArch 1980, S. 112, 115 f. 100 Siehe BGHSt 11, S. 209 ff. und Schaeffer, GewArch 1980, S. 112, 115. 101 Dazu BFHE 55, 289 ff. 102 Siehe BGHSt 2, 79, 83 f. 103 Vgl. OLG Düsseldorf NJW 1958, 760 f. 104 So RGSt 65, 194, 195 ff.; RG JW 1911, 516 f.; siehe aber auch RGSt 60, 127, 128. 35 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - wenn der Spieler diesen nicht gegenständlich und ziffernmäßig genau bezeichnen konnte.105 Der Bundesgerichtshof106 gab die dargestellte Linie des Reichsgerichts bewusst auf, weil der objektive Wert bei solchen gemischten (z.B. Bewirtungs-)Leistungen in der Regel nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt werden könne107 und weil der Kunde auch dann gegen die Ausbeutung der „Spielleidenschaft“ geschützt werden solle, wenn er in der Hoffnung auf einen Gewinn sein Vermögen durch den massenhaften Konsum werthaltiger Leistungen schmälert.108 Der Bundesgerichtshof bejahte deswegen im Fall des so genannten „Gratisroulette“ bereits dann einen Spieleinsatz, wenn jemand „bewusst einen Vermögenswert für die Beteiligung an der Gewinnaussicht opfert.“109 Dabei genügt es nach dem Urteil des BGH, „dass der Spieler eine wenn auch gleichwertige Gegenleistung für sein Vermögensopfer ohne die Gewinnaussicht nicht erworben hätte“.110 In einer weiteren Entscheidung wies der BGH zudem darauf hin, dass es für die Annahme eines versteckten Einsatzes unschädlich ist, wenn den Spielern verborgen bleibt, welcher Anteil des Entgeltes auf die Teilnahme am Spiel überhaupt und welcher auf die Gewinnchance entfällt.111 105 Siehe RGSt 65, 194, 195; 67, 397, 398; dem widerspricht RGSt 60, 127, 128, wonach der Einsatz gerade nicht besonders in Erscheinung treten muss. In eine ähnliche Richtung ging eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1979. Das Gericht verneinte § 284 StGB in einem Fall, in dem das – auch zur Teilnahme an einem Bingospiel berechtigende – Eintrittsgeld eines Tanzlokals für Damen 3 DM und für Herren 4 DM betrug. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte einen Spieleeinsatz hier mit der methodisch interessanten Begründung ab, dass die Zahlung dieses Geldbetrages das von § 284 geschützte Rechtsgut nicht tangiere: „Sowohl die absolute Höhe des Eintrittsgeldes als auch das relative Verhältnis von Leistung und Gegenleistung verbieten die Annahme, durch die beabsichtigte Veranstaltung werde die natürliche Spielleidenschaft des Publikums wirtschaftlich ausgebeutet oder das Vermögen der Besucher gefährdet oder eine Handlung begangen, die mit den oben ausgeführten, weiteren in Betracht kommenden Schutzzwecken kollidiert. Dass sich der Kläger bei der Werbung für sein Tanzlokal den – wie es in dem Berufungsurteil heißt – „Spieltrieb des Publikums wirtschaftlich zunutze“ macht, rechtfertigt für sich genommen nicht, ein Spiel als strafbares Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB zu bewerten, bei dem der Unterhaltungscharakter im Vordergrund steht und bei dem mangels Verlustgefahr jegliche Übervorteilung des Spielers ausgeschlossen ist.“, vgl. BVerwGE 58, 162, 165 = GewArch 1979, 371; a.A. Ahlf, GewArch 1979, 372, 373; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO - Kommentar, § 33d Rn. 4. 106 Vgl. BGHSt 11, 209 ff. 107 So BGHSt 2, 79, 84; 11, 209, 210. 108 A.A. aber RGSt 65, 194, 196. 109 Siehe BGHSt 11, 209, 210. 110 So BGHSt 11, 209, 210. 111 Vgl. BGHSt 9, 39, 40; in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf NJW 1958, S. 760, 761. Eine im Ausgangspunkt weniger eindeutige, im Ergebnis aber wohl ähnliche Position wie der BGH vertritt auch der Bundesfinanzhof. Dieser führte für den Fall einer Verbindung der Teilnahme an einem Preisausschreiben mit dem Erwerb einer Zeitung aus: „Entscheidend ist, ob die Personen, die der Veranstalter mit seiner Werbung anspricht, in dem von ihnen für den Gegenstand zu zahlenden Preis zugleich ein Entgelt für den Erwerb der gebotenen Gewinnaussicht erblicken. Das ist davon abhängig, dass 36 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Eine gewisse Begrenzung des notwendigen Zusammenhangs zwischen dem Einsatz und der Gewinnmöglichkeit findet sich allerdings in der vergleichsweise neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Kettenbriefen, bei denen die Teilnehmer Spielberechtigungsbeiträge an den Veranstalter und Zahlungen an frühere Mitglieder (auf Platz 1 der Kettenbriefe) leisten in der Hoffnung, von späteren Mitspielern ebenfalls Gelder zu erhalten, sobald ihr Name in der nach dem Schneeballsystem weitergereichten Liste auf Platz 1 vorgerückt sein würde. Der BGH verneinte hier in der „Goldkreisentscheidung“112 in Anlehnung an das OLG Stuttgart113 – aber entgegen der Entscheidung BGHSt 2, 79 ff.114 und älterer Entscheidungen des OLG Karlsruhe115 und des OLG Hamm116 – das Vorliegen eines „Einsatzes“. Das Gericht begründete dies mit der – in der Literatur allerdings kritisierten117 – Überlegung, dass die Zahlungen an den „Veranstalter“ lediglich die Mitspielberechtigung gewähren, etwa vergleichbar dem Eintrittsgeld für eine Spielbank, und dass die Mitspieler sich ihren Gewinn nicht aus den bereits vorhandenen Einlagen erhofften, sondern aus der Anwerbung neuer Einlagen.118 Dies bedeutet m.E., dass nach Ansicht des BGH für die Annahme eines GlücksspielEinsatzes ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem aufgewendeten Vermögenswert und dem erwarteten Gewinn bzw. Verlust erforderlich ist, so dass der Gewinn aus dem Einsatz „herrührt“. Bei den „Kettenbriefaktionen“ erfolgt die Zahlung aber an den „Veranstalter“ und/oder an bereits vorher eingetretene Mitspieler, während der erhoffte Gewinn möglicherweise von später an dem Spiel beteiligten Per- die Ankündigung des Preisausschreibens so gehalten ist, dass die von ihm Angesprochenen sich sagen mussten, nur durch den Erwerb der Zeitung an dem Preisausschreiben teilnehmen zu können. Dies wiederum trifft nicht nur dann zu, wenn der Erwerb der Zeitung ausdrücklich zur Bedingung ... gemacht wird, sondern schon dann, wenn eine ernsthafte Beteiligung den Besitz der betreffenden Ausgabe ... der Zeitung voraussetzt“, vgl. BGHE 55, S. 289, 291; siehe zudem OLG Köln JMBlNRW 1971, 256, 266. 112 Siehe BGHSt 34, 171 ff. = NJW 1987, 851 ff.; Das BayOblG hat sich in seinem Beschluss v. 21.3.1990, NJW 1990, 1862 f., der Auffassung des BGH angeschlossen. Vgl. auch Achenbach, Aus der 1987/1988 veröffentlichen Rechtsprechung zum Wirtschaftsstrafrecht, 497, 504. 113 Vgl. OLG Stuttgart NJW 1964, S. 365 f. 114 Gleichwohl ging der BGH in der Goldkreisentscheidung auf die frühere Rechtsprechung – die einen verdeckten Einsatz“ bejahte – nicht weiter ein, weil diese durch die Neuregelung des § 6c UWG überholt war, vgl. BGHSt 34, 171, 178 = NJW 1987, 851, 852. 115 Vgl. OLG Karlsruhe NJW 1972, 1963 f. zum sogenannten „Amerikanischen Roulette“. Das Gericht lehnte entgegen dem BGH einen Vergleich mit dem Eintrittsgeld für eine Spielbank ab und sah den Zusammenhang zwischen aufgewendeten Mitteln und erwartetem Gewinn als ausreichend eng an. Es stellte insoweit auch noch klar, dass bei einer Lotterie nicht etwa eine Auslosung notwendig ist, sondern dass jede vom Zufall abhängige Art der Gewinnausschüttung in Betracht kommt. 116 Siehe hierzu den Inhalt des Vorlagebeschlusses des OLG Hamm bei BGH NJW 1978, 851. 117 Siehe Lampe, Anm. zu BGHSt 34, 171, in: JR 1987, 383 ff. 118 So auch das OLG Stuttgart NJW 1964, 364, 365. 37 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - sonen aufgewendet wird.119 Diese Kriterien bei der Bestimmung eines Einsatzes unterscheiden sich damit von den entsprechenden Kriterien bei der Bestimmung eines „Gewinnspiels“ i.S.v. § 33d GewO, da der Gewinn hier nicht vom Veranstalter des Spiels geboten werden muss.120 Insgesamt können daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgende Anforderungen für das Vorliegen eines Spieleinsatzes im Sinne des § 284 StGB festgehalten werden: n Ein Spieleinsatz im Rahmen eines Glücksspiels liegt vor, wenn jemand „bewusst einen Vermögenswert für die Beteiligung an der Gewinnaussicht opfert.“121 Ausreichend ist dabei, dass der Spieler eine wenn auch gleichwertige Gegenleistung für sein Vermögensopfer ohne die Gewinnaussicht nicht erworben hätte.122 n Für die Annahme eines so genannten versteckten Spieleinsatzes unschädlich ist, wenn den Spielern verborgen bleibt, welcher Anteil des Entgeltes auf die Teilnahme am Spiel überhaupt und welcher auf die Gewinnchance entfällt.123 n Es muss nach der „Kettenbrief“-Entscheidung des BGH ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem aufgewendeten Vermögenswert und dem erwarteten Gewinn bzw. Verlust jedenfalls in dem Sinne bestehen, dass der Gewinn bzw. seine Ausschüttung von dem Veranstalter erbracht werden muss, an den der Spieleinsatz geflossen ist.124 Ein Spieleinsatz liegt nach dem BGH des Weiteren nicht vor, wenn das Entgelt „nicht einem Gegenspieler oder dem Veranstalter“ zufließt und dieser Geldbetrag „für den Leistenden“ daher „stets verloren“ ist.125 119 Siehe BGHSt 34, 171, 177 f. = NJW 1987, 851, 852. 120 Vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO - Kommentar, § 33d Rn. 5. 121 Siehe BGHSt 11, 209, 210. 122 So BGHSt 11, 209, 210. 123 Vgl. BGHSt 9, 39, 40; in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf NJW 1958, S. 760, 761. Eine im Ausgangspunkt weniger eindeutige, im Ergebnis aber wohl ähnliche Position wie der BGH vertritt auch der Bundesfinanzhof. Dieser führte für den Fall einer Verbindung der Teilnahme an einem Preisausschreiben mit dem Erwerb einer Zeitung aus: „Entscheidend ist, ob die Personen, die der Veranstalter mit seiner Werbung anspricht, in dem von ihnen für den Gegenstand zu zahlenden Preis zugleich ein Entgelt für den Erwerb der gebotenen Gewinnaussicht erblicken. Das ist davon abhängig, dass die Ankündigung des Preisausschreibens so gehalten ist, dass die von ihm Angesprochenen sich sagen mussten, nur durch den Erwerb der Zeitung an dem Preisausschreiben teilnehmen zu können. Dies wiederum trifft nicht nur dann zu, wenn der Erwerb der Zeitung ausdrücklich zur Bedingung ... gemacht wird, sondern schon dann, wenn eine ernsthafte Beteiligung den Besitz der betreffenden Ausgabe ... der Zeitung voraussetzt“, vgl. BGHE 55, S. 289, 291; siehe zudem OLG Köln JMBlNRW 1971, 256, 266. 124 Siehe BGHSt 34, 171, 177 f. = NJW 1987, 851, 852. 125 Vgl. BGHSt 34, 171, 177 = NJW 1987, 851, 852. 38 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - (2) Bestimmung des Spieleinsatzes bei Mehrwertdiensten Gerade im Zusammenhang mit Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien und insbesondere bei der Nutzung von Mehrwertdiensten sind die Fragen der Glücksspielstrafbarkeit nicht nur unter dem Aspekt der erforderlichen überwiegenden Zufallsabhängigkeit des Gewinneintritts,126 sondern auch unter dem Aspekt des notwendigen Spieleinsatzes vergleichsweise breit diskutiert worden.127 Dabei steht allerdings die Frage der Geringwertigkeitsgrenze von Spieleinsätzen im Vordergrund.128 Die vorgelagerte Frage, ob es sich bei dem jeweiligen Entgelt bei Anruf einer Mehrwertdienstenummer überhaupt um einen Spieleinsatz handelt, wird hingegen teilweise nicht diskutiert und ohne nähere Begründung bejaht.129 Dabei könnte dies zumindest auf den ersten Blick dann zweifelhaft sein, wenn man das Telefonentgelt als lediglich dem Gewinnspiel vorgelagerte Kommunikationsleistung interpretiert, die gar nicht als Einsatz für das Gewinnspiel sondern lediglich als notwendige Vorbedingung für die Teilnahme zu qualifizieren sei. Tatsächlich wird vereinzelt vertreten, dass die Telefonverbindungsentgelte als bloße Mitspielberechtigung anzusehen seien, da die Teilnehmer einen - sowieso verlorenen - Eintritt zu einem späteren Gratisspiel zahlten. Insbesondere aus der Perspektive der Teilnehmer (Anrufer) stelle sich das Telefonverbindungsentgelt nicht als Einsatz dar, sondern als („Eintritts“-)Voraussetzung für die spätere Teilnahme, zu vergleichen mit dem Abschicken einer Postkarte.130 Daneben beeinflussten die Kosten weder die Gewinnchancen bzw. -höhe noch stünden sie mit dem Spielplan in 126 Hierzu oben b)bb). 127 Vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.09.2005 - 1 M 297/04 – „Internet-Spielgerät II“, OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.03.2005 - 1 M 436/04 – „Internet-Spielgerät I“; OLG Düsseldorf, Urt.v.23.09.2003 – I-20 U 39/03 – „beianrufmillionär.de“; LG Freiburg MMR 2005, 547 – „0137Fernsehgewinnspiel“; LG Memmingen GRUR-RR 2001, 135 ff. – „Knister-Spaß-Gewinnspiel“; AG Mönchengladbach, Urt. v. 27.03.2003 – 13 Ds/102 Js 989/01-162/02 – „Bei Anruf Millionär“; AG Wiesbaden GewArch 2005, 485 – „Virtuelles Spiel“ m. Anm. Odenthal, GewArch 2006, 58 ff.; Albert/Müller, MMR 12/2004, S. V ff.; Bahr, Glücks- und Gewinnspielrecht, 2005, Rn. 639 ff.; Eichmann/Sörup, MMR 2002, 142 ff.; Ernst, ITRB 2006, 86; ders., MMR 2005, 735, 738 ff.; Gabriel/Barth, VuR 2006, 301 f.; Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393, 397 f.; Kleinschmidt, MMR 2004, 654 ff.; Odenthal, GewArch 2002, 315 ff.; Schulz, CR 2006, 164 ff.; siehe hierzu auch Eser/Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 284 Rn. 4 ff.; Fischer, StGB – Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 284 Rn. 4 ff. 128 Hierzu unten bb) (2). 129 Vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urt.v.23.09.2003 – I-20 U 39/03 – „beianrufmillionär.de“; LG Freiburg MMR 2005, 547 – „0137-Fernsehgewinnspiel“; AG Mönchengladbach, Urt. v. 27.03.2003 – 13 Ds/102 Js 989/01-162/02 – „Bei Anruf Millionär“; Albert/Müller, MMR 12/2004, S. V ff.; Bahr, Glücks- und Gewinnspielrecht, 2005, Rn. 639 ff.; Ernst, ITRB 2006, 86; ders., MMR 2005, 735, 738 ff.; Gabriel/Barth, VuR 2006, 301 f. 130 Vgl. Böhm, MMR 1998, 585, 586 f.; siehe auch die Andeutungen von Ernst, ITRB 2006, 86, 87. 39 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - unmittelbarem Zusammenhang. Insgesamt könne somit nicht von einem Einsatz im strafrechtlichen Sinne ausgegangen werden.131 Dem wird von der Rechtsprechung und der wohl herrschenden Rechtsliteratur zurecht entgegengehalten, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Gewinnaussicht und Zahlung der Verbindungsentgelte vorliegt, da der Teilnehmer gerade im Hinblick auf seine Gewinnaussicht die angegebene Telefonnummer nutzt und sich mit dem Anwählen der Nummer die Gewinnchance eröffnet.132 Die Anwahl der Mehrwertdienstenummer ist daher auch nicht mit dem Zahlen eines Eintrittsgeldes z.B. zu einem Spielcasino zu vergleichen, da bei letzterem Fall eine weitere unabhängige Handlung zur eigentlichen Spielteilnahme erforderlich ist, z.B. durch Setzen eines bestimmten Einsatzes an einem Roulettetisch.133 Hingegen wird der Teilnehmer des TV- oder Internetgewinnspiels bereits sich konkret mit einer Ratefrage oder einer Spielaufgabe, die ihm z.B. durch einen Fernsehmoderator in Call-InShows präsentiert worden ist, beschäftigt haben und bereits im Hinblick auf die Lösung dieses konkreten Gewinnspiels zum Telefon greift. Zudem sind Eintrittsgelder in jedem Fall verloren und werden – anders als ein Einsatz – nicht in der Hoffnung auf einen Gewinn getätigt; dies entspricht indes nicht der Sachlage bei der Anwahl einer Mehrwertdienste-Nummer, die gerade im Hinblick auf ein „Durchkommen“ in die Gewinnspielsendung zur Mitteilung des Lösungswortes etc. vorgenommen wird.134 Zudem geht der von der Mindermeinung angestellte Vergleich mit der Versendung einer Postkarte z.B. zur Teilnahme an einem Preisausschreiben fehl. Denn anders als bei dem insoweit aufzubringenden Portobetrag, der vollumfänglich dem Postzustellungsunternehmen und nicht dem Veranstalter zufällt, ist bei Mehrwertdiensten mit 0137- und 0900- Nummern gerade der Veranstalter zumindest hinsichtlich eines Teilbetrages Profiteur des geleisteten Anrufentgelts.135 Wie bereits oben ausführlich dargelegt wurde,136 ist das Zufallselement des „Durchstellens“ des Anrufers als Teil des Gewinnspiels anzusehen. Maßgeblich ist also aus Sicht des Teilnehmers, das „Glück“ zu haben, z.B. in die Sendung durchgestellt zu werden und die bereits bereitgehaltene Lösung (z.B. Lösungswort) mitteilen zu dürfen. Gerade hierfür wird das erhöhte Verbindungsentgelt von Seiten des Teilnehmers in Kauf genommen. Ganz anders stellt sich aber die Situation der Postzustellung und des hierfür geleisteten Transportentgelts dar. Denn hier besteht im Gesamten überhaupt keine Unsi- 131 So Böhm, MMR 1998, 585, 587. 132 Vgl. OLG Düsseldorf, Urt.v.23.09.2003 – I-20 U 39/03 – „beianrufmillionär.de“; Eichmann/Sörup, MMR 2002, 142, 144; Gabriel/Barth, VuR 2006, 301 f.; Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393, 397; Schulz, CR 2006, 164, 166. 133 So zutreffend: Eichmann/Sörup, MMR 2002, 142, 144; Gabriel/Barth, VuR 2006, 301 f. 134 So zu Recht Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393, 397. 135 Vgl. auch Gabriel/Barth, VuR 2006, 301, 302. 136 Siehe oben D.1.b). 40 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - cherheit darüber, dass die Postkarte beim Adressaten (Gewinnspielveranstalter) ankommt. Dass die Portokosten vor diesem Hintergrund überhaupt als Spieleinsatz angesehen werden können, ist auch deshalb zweifelhaft, weil sie in der Regel gar nicht zwingende Voraussetzung für eine Teilnahme sind. Zumindest theoretisch wäre insoweit denkbar, dass die Postkarte von der teilnahmewilligen Person direkt beim Veranstalter abgegeben wird, ohne dass eine entgeltpflichtige Zustellung erforderlich wäre. Auch insoweit stellt sich die Situation bei Gewinnspielen mit Mehrwertdienste-Nummern anders dar, da deren Anwahl und die Abrechnung des entsprechenden Verbindungsentgelts zwingend im Hinblick auf eine Teilnahme und eine Gewinnaussicht notwendig sind. Vergegenwärtigt man sich zudem die bereits dargelegte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu so genannten „Kettenbriefaktionen“, wonach ein Spieleinsatz jedenfalls dann nicht vorliege, wenn das Entgelt „nicht einem Gegenspieler oder dem Veranstalter“ zufließe und dieser Geldbetrag „für den Leistenden“ daher „stets verloren“ sei,137 so ist hiermit nicht zu vereinbaren, dass auch Postzustellungsentgelte oder übliche Telefonvermittlungsentgelte, die dem jeweiligen Dienstleister und nicht dem Gewinnspielveranstalter zugute kommen, einen „Glücksspieleinsatz“ darstellen können.138 Richtigerweise wird daher mit der wohl herrschenden Rechtsliteratur bei Mehrwertdiensten nicht das gesamte Entgelt für den kostenpflichtigen Anruf (z.B. 50 Cent bei 0137-8-Nummern) als Spieleinsatz zu werten sein, sondern nur der Teil des Geldbetrages, der dem Gewinnspielveranstalter zufällt.139 Hiervon weicht freilich Ziff. 1.1 GewinnSpielReg der Landesmedienanstalten140 insoweit ab, als dort bestimmt wird, dass „Kosten, die für die Teilnahme an einem Gewinnspiel anfallen und das Transportentgelt für eine Postkarte (aktuell 45 Cent) nicht übersteigen“, keinen Einsatz darstellen. Dies ist nach der hier vertretenen Lösung nicht zwingend, da die Eigenschaft eines „Spieleinsatzes“ nicht von der Höhe eines Geldbetrages abhängig ist, sondern davon, ob er dem Veranstalter für die Gewährung einer Gewinnmöglichkeit zufließt. Der Frage der Höhe des Entgeltes kommt m.E. vielmehr lediglich bei der nachfolgend getrennt zu untersuchenden Frage der strafrechtlich relevanten Geringwertigkeitsgrenze eines Einsatzes zu. 137 Vgl. BGHSt 34, 171, 177 = NJW 1987, 851, 852. 138 Vgl. Klam, Die rechtliche Problematik von Glücksspielen im Internet, 2002, S. 109; Kleinschmidt, MMR 2004, 654, 656; Schulz, CR 2006, 164, 166 f.; Odenthal, GewArch 2002, 315, 316; ferner Gabriel/Barth, VuR 2006, 301, 302; Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393, 397. 139 So Klam, Die rechtliche Problematik von Glücksspielen im Internet, 2002, S. 109; Kleinschmidt, MMR 2004, 654, 656; Odenthal, GewArch 2002, 315, 316; Schulz, CR 2006, 164, 166 f. 140 Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten für die Aufsicht über FernsehGewinnspiele (GewinnSpielReg)(Stand: 19. Juni 2007), vollständig wiedergegeben im Anhang unten IV.A. 41 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - bb) Geringwertigkeitsgrenze des Spieleinsatzes (1) Allgemeine Grundsätze Der Einsatz bei einem Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB muss des Weiteren nach h.M. einen nicht ganz unwesentlichen Vermögenswert haben, da ansonsten nur noch ein Unterhaltungsspiel vorliegt.141 Dabei ist allerdings streitig, wie die Geringwertigkeitsgrenze zu bestimmen ist.142 Teilweise wird mit einer sog. „relativen Theorie“ auf die sozialen Verhältnisse des Spielerkreises oder die Vermögenslage der Spieler abgestellt.143 Eine andere – vor allem von der Rechtsprechung des Reichsgerichts favorisierte – sog. „absolute Theorie“ will dagegen einen generellen Maßstab anlegen und die allgemeinen sozialen Anschauungen für maßgeblich halten.144 Nach einer vor allem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entwickelten „vermittelnden Theorie“ soll die Verkehrsanschauung unter Würdigung der Vermögensverhältnisse des Durchschnitts der Spieler entscheiden.145 Soweit ersichtlich, gibt es vor allem in der älteren Rechtsprechung i.R.d. §§ 284 ff. StGB allerdings kaum konkrete Festlegungen, ab welcher betragsmäßigen Obergrenze nicht mehr von einem geringwertigen Einsatz auszugehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es z.B. an einem Einsatz, wenn jeder Teilnehmer eines Rätsel, der die richtige Antwort einschickt, kostenlos an einer Verlosung teilnimmt, weil die Lösung selbst keinen Einsatz darstellt.146 Ein wesentlicher Einsatz wurde von der Rechtsprechung im Jahre 1959 beispielsweise auch in einem Fall verneint, in dem ein Betrag in Höhe von 10 Pfennig in einen Kaugummiautomaten einzuwerfen war, der nach dem Zufallsprinzip zusammen mit den Kaugummikugeln kleine Geschenke ausgab, wobei das Gericht einen Verkaufswert der Kaugummikugeln von 5 Pfennig und damit einen versteckten Einsatz von ebenfalls 5 Pfennig bejahte. Das BVerwG lehnte § 284 StGB wegen eines fehlenden (auch versteckten) Einsatzes in einem Fall ab, in dem das Eintrittsgeld für ein Tanzlokal für 141 So BGHSt 34, 171, 177 = NJW 1987, 851, 852; LG Tübingen NJW 1960, 1359, 1360; vgl. auch RGSt 18, 342, 343; 64, 355, 357; BayVGH GewArch 1981, 89, 60; v.Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 1998, § 284 Rn. 12; Schaeffer, GewArch 1980, 112, 116. 142 Siehe etwa BayVGH GewArch 1981, 89, 91. 143 So das LG Tübingen NJW 1960, 1359, 1361; offen gelassen bei BayVGH GewArch 1981, 89, 91; siehe auch Belz, Das Glücksspiel im Strafrecht, 1993, S. 22 f., v. Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 1998, § 284 Rn. 12. 144 So RGSt 6, S. 70, 74; 18, S. 342, 343 f.; 19, S. 253, 254; sowie v. Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 1998, § 284 Rn. 12. Vgl. auch Belz, Das Glücksspiel im Strafrecht, 1993, S. 22 sowie S. 70 ff. zum Problem der Ermittlung einer Wertgrenze. 145 Vgl. BayObLG GA 1956, S. 385 f.; Belz, Das Glücksspiel im Strafrecht, 1993, S. 23; v. Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 1998, § 284 Rn. 12. 146 Siehe BGHSt 3, 99, 103. 42 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Damen 3 DM und für Herren 4 DM betrug und auch zur Teilnahme an einem BingoSpiel berechtigte.147 In der Literatur wird insoweit zutreffend gerügt, dass die Rechtsprechung zwar einen Beurteilungsmaßstab, jedoch keine Bemessungsgrundlage für den Einsatz i.S.v. § 284 ff. StGB liefert.148 Einzelne Vertreter der Literatur leiteten eine derartige Bemessungsgrundlage aus dem Schutzzweck der §§ 284 ff. StGB ab, der nach einer weit verbreiteten Ansicht im Schutz der Spieler gegen eine Ausbeutung ihrer Spielleidenschaft gesehen wird.149 Der Einsatz eines „wesentlichen“ Vermögenswertes wird deswegen dann abgelehnt, wenn der Einsatz den Aufwendungen für andere Unterhaltungsmöglichkeiten entspricht.150 Als Beispiele werden z.B. der Besuch des Kinos oder einer Sportveranstaltung genannt.151 Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass diese Bemessungsgrundlage ebenfalls höchst unbestimmt ist, da Unterhaltungsmöglichkeiten z.B. vom Preis der Interneteinwahl über eine teure Festspielkarte bis zu einem teuren Jahresabonnement für Bezahlfernsehen reichen kann. Die Frage der „Geringwertigkeit“ bleibt daher auch nach dieser Meinung einer Einzelfallentscheidung vorbehalten, vor allem wenn man den oben dargestellten individualisierenden Bestimmungsmethoden folgt, die auf die Vermögensverhältnisse der beteiligten Spieler oder deren Durchschnitt abstellen. (2) Einsatzhöhe bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien Vergleichsweise dezidiert wurde demgegenüber die Frage der Geringwertigkeit des Spieleinsatzes im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien über Mehrwertdienste behandelt.152 Zeichnet hier so- 147 Vgl. BVerwGE 58, 162 ff. = GewArch 1979, 371 f. m. Anm. Ahlf, in: GewArch 1979, 372 f.; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO – Kommentar, § 33d Rn. 4 sowie Metzner, WiVerw 1981, 43, 58 f.; Schaeffer, GewArch 1980, 112, 116. 148 Eine ganze Reihe von in der Literatur genannten Entscheidungen der Rechtsprechung mit höheren Wertgrenzen sind Fehlzitate. Soweit in der Literatur vereinzelt zur Ermittlung der Wertgrenze auf konkrete höhere Zahlen abgestellt wird, beruft er sich auf Entscheidungen zu den §§ 33e, 33h GewO, die wegen der völlig unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen deshalb keine Rückschlüsse für die §§ 284 ff. StGB zulassen, vgl. z.B. Belz, Das Glücksspiel im Strafrecht, 1993, S. 77 Fn. 226. 149 Vgl. Belz, Das Glücksspiel im Strafrecht, 1993, S. 76. 150 Vgl. Belz, Das Glücksspiel im Strafrecht, 1993, S. 77; Brandl, Spielleidenschaft und Strafrecht, 2003, S. 50; Gröschke/Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB, 2006, § 284 Rn. 8; Schaeffer, GewArch 1980, 112, 116; Wohlers in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB – Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 284 Rn. 23. 151 Vgl. Belz, Das Glücksspiel im Strafrecht, 1993, S. 77; Brandl, Spielleidenschaft und Strafrecht, 2003, S. 50; Schaeffer, GewArch 1980, 112, 116; Wohlers in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB – Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 284 Rn. 23. 152 Vgl. OLG München MMR 2006, 225 f. – „Fernsehgewinnspiel“; OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.09.2005 - 1 M 297/04 – „Internet-Spielgerät II“, OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.03.2005 - 1 M 436/04 – „Internet-Spielgerät I“; OLG Düsseldorf, Urt.v.23.09.2003 – I-20 U 39/03 – „beianrufmillionär.de“; LG Freiburg MMR 2005, 547 – „0137-Fernsehgewinnspiel“; LG Memmingen GRUR-RR 2001, 135 ff. – „Knister-Spaß-Gewinnspiel“; AG Mönchengladbach, Urt. v. 27.03.2003 – 13 Ds/102 43 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - wohl die einschlägige Rechtsprechung als auch das Schrifttum ein heterogenes Bild, so haben sich die Landesgesetzgeber und Medienaufsichtsbehörden weitgehend auf einen konkreten Geldbetrag festgelegt. So wird in § 8a Abs. 1 S. 6 2. Hs. RStV in der Fassung des am 01.09.2008 in Kraft tretenden 10. RfÄndStV geregelt, dass „für die Teilnahme“ an Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden“ darf. Lässt sich den Gesetzesmaterialien auch nicht zwingend entnehmen, dass die Festlegung der Höchstbetragsgrenze im Hinblick auf einen Ausschluss des Glücksspielcharakters erfolgte, so ist diese Deutung doch gerade angesichts der in § 8a Abs. 1 S. 1 deklarierten generellen Zulässigkeit von Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen im Rundfunk naheliegend. Auch Ziff. 1.1 GewinnSpielReg der Landesmedienanstalten153 bestimmt, dass „Kosten, die für die Teilnahme an einem Gewinnspiel anfallen und das Transportentgelt für eine Postkarte (aktuell 45 Cent) nicht übersteigen“, keinen Einsatz darstellen. Zudem stellten gemäß den GewinnSpielReg „Kosten i.H.v. 50 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz (…) derzeit den Höchstbetrag dar“. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in der von der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) beschlossenen Handreichung für Hörfunkgewinnspiele.154 Diese Grenzziehung rekurriert offenbar auf einen Teil der bislang ergangenen Rechtsprechung. In diesem Sinne hat das LG Freiburg in einem Urteil vom 12.05.2005 entschieden, dass Gewinnspiele im Fernsehen über 0137- Telefonnummern zum Preis von EUR 0,49 kein unerlaubtes Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB seien.155 Auch das OLG München vertrat offenbar in einer wettbewerbsrechtlichen Entscheidung diese Ansicht, wobei den Entscheidungsgründen lediglich zu entnehmen ist, dass „auch ein nur halbwegs verständiger Teilnehmer am streitgegenständlichen Gewinnspiel“ wisse, „dass er für die Teilnahme ein Entgelt zu entrichten hat in Gestalt der Telefongebühren und nur eine Chance besteht, Gewinner zu werden“.156 Ergänzend ist auch auf die Entscheidung des AG Wiesbaden vom Js 989/01-162/02 – „Bei Anruf Millionär“; AG Wiesbaden GewArch 2005, 485 – „Virtuelles Spiel“ m. Anm. Odenthal, GewArch 2006, 58 ff.; Albert/Müller, MMR 12/2004, S. V ff.; Bahr, Glücks- und Gewinnspielrecht, 2005, Rn. 639 ff.; Eichmann/Sörup, MMR 2002, 142 ff.; Ernst, ITRB 2006, 86; ders., MMR 2005, 735, 738 ff.; Gabriel/Barth, VuR 2006, 301 f.; Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393, 397 f.; Kleinschmidt, MMR 2004, 654 ff.; Odenthal, GewArch 2002, 315 ff.; Schulz, CR 2006, 164 ff.; siehe hierzu auch Eser/Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 284 Rn. 4 ff.; Fischer, StGB – Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 284 Rn. 4 ff. 153 Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten für die Aufsicht über FernsehGewinnspiele (GewinnSpielReg)(Stand: 19. Juni 2007), vollständig wiedergegeben im Anhang unten IV.A. 154 Ziff. 1 (b) der Handreichung der Landesmedienanstalten für Hörfunkgewinnspiele, DLM-Beschl. vom 15.01.2008, abgedruckt im Anhang unten IV.B. 155 Vgl. LG Freiburg MMR 2005, 547 – „0137-Fernsehgewinnspiel“. 156 Vgl. OLG München MMR 2006, 225, 226 – „Fernsehgewinnspiel“. 44 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - 09.08.2005 hinzuweisen, welche bei einem Einsatz für ein Internetgewinnspiel von 20 Cent/Spiel die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten sah, da dieser Betrag „nach der Verkehrsanschauung eher unbedeutend und grundsätzlich nicht geeignet“ sei, „einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert zu begründen“.157 Allerdings sind auch gerichtliche Entscheidungen ergangen, die in der Tendenz eine wesentlich strengere Auslegung nahelegen. Dies beruht im Wesentlichen darauf, dass in diesen Urteilen auch auf die Möglichkeit der Mehrfachteilnahme und eine Addition der Einsätze innerhalb eines kurzen Zeitraums abgestellt wird. So ging es etwa im Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.09.2003 zwar nicht um den bei 0137Rufnummern häufigen Betrag von 49 Cent, sondern vielmehr um ein Entgelt von 1,83 Euro pro Anruf bei Anwahl einer 0190-Rufnummer.158 Bemerkenswert ist aber die Begründung des Senats, wonach auch der Betrag von 1,83 Euro noch nicht als erheblich anzusehen sei, aber bei Gewinnspielen, die auf den mehrfachen Anruf durch Teilnehmer gerichtet seien, die Spieleinsätze der jeweiligen Telefonate zu addieren seien. Auch Entscheidungen des OVG Magdeburg,159 und des AG Mönchengladbach160 schließen sich dieser Auslegung im Wesentlichen an. Das OVG Magdeburg sah insoweit sogar ein Einsatz von 20 Cent pro Spiel bei einer Mindestspieldauer von 12 Sekunden nicht als unerheblich an, da nicht ersichtlich sei, „dass auch bei relativ geringen Einsätzen, jedenfalls von Personen, die häufig das Internetangebot des Antragstellers nutzen, bezogen auf einen Monat oder gar auf das Jahr in der Summe keine hohen Verluste entstehen können“.161 Kernpunkt der dargelegten Differenzen in der Rechtsprechung ist somit die Frage, ob eine etwaige mehrfache Teilnahmemöglichkeit bei der Bewertung der maßgeblichen Höhe des Spieleinsatzes zu berücksichtigen ist oder nicht.162 Auch die Rechtsliteratur wird die Frage der Erheblichkeit von Spieleinsätzen im Zusammenhang mit Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien uneinheitlich beantwortet. Während hier teilweise der Auslegung der Aufsichtsbehörden und dem Teil der Rechtsprechung gefolgt wird, die die Telefonkosten bis zu 50 Cent noch unterhalb der Bagatellgrenze verortet,163 sieht ein anderer Teil des Schrifttums bereits 157 Vgl. AG Wiesbaden GewArch 2005, 485 m. krit. Anm. Odenthal, GewArch 2006, 58 ff. 158 Vgl. OLG Düsseldorf, Urt.v.23.09.2003 – I-20 U 39/03 – „beianrufmillionär.de“. 159 Vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.09.2005 - 1 M 297/04 – „Internet-Spielgerät II“; OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.03.2005 - 1 M 436/04 – „Internet-Spielgerät I“. 160 Vgl. AG Mönchengladbach, Urt. v. 27.03.2003 – 13 Ds/102 Js 989/01-162/02 – „Bei Anruf Millionär“; siehe ferner LG Memmingen GRUR-RR 2001, 135 ff. – „Knister-Spaß-Gewinnspiel“. 161 Vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.09.2005 - 1 M 297/04 – „Internet-Spielgerät II“; siehe auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.03.2005 - 1 M 436/04 – „Internet-Spielgerät I“. 162 Siehe hierzu ausführlich sogleich unten (3). 163 Vgl. Albert/Müller, MMR 12/2004, S. V ff.; Bahr, Glücks- und Gewinnspielrecht, 2005, Rn. 639 ff., insb Rn. 650, 656; Ernst, ITRB 2006, 86, 87 f.; ders., MMR 2005, 735, 738 ff.; Schulz, CR 2006, 164, 167 f.; wohl auch Eichmann/Sörup, MMR 2002, 142 ff.; siehe auch Fischer, StGB – Kommen- 45 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - bei solchen Telefontarifen einen erheblichen Spieleinsatz für gegeben an, bei denen die Möglichkeit der Mehrfachteilnahme gegeben ist bzw. das Spiel auch auf das mehrfache Anrufen durch die Spielteilnehmer gerichtet ist.164 Wie in der Rechtsprechung, kulminiert also auch im Schrifttum die Frage der Erheblichkeit von Spieleinsätzen bei TV- und Internetgewinnspielen mit Mehrwertdiensten in der Frage, ob bei der Bestimmung der Erheblichkeitsgrenze von Spieleinsätzen auch die Möglichkeit mehrfacher Anrufe und mithin die Addition von Anrufentgelten maßgeblich zu berücksichtigen ist. Auch im Hinblick auf den neuen § 8a Abs. 1 S. 6 2. Hs. RStV in der Fassung des am 01.09.2008 in Kraft tretenden 10. RfÄndStV, wonach „für die Teilnahme“ an Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden“ darf, ist die Frage von erheblicher Bedeutung, ob sich die dann gesetzlich fixierte Entgelthöchstgrenze auf den Tarif eines einzelnen Anrufs bezieht oder ob die Möglichkeit der Mehrfachteilnahme (insbesondere innerhalb eines kurzen Zeitraums) zu berücksichtigen ist.165 Vor diesem Hintergrund bedarf es nachfolgend der genaueren Analyse. (3) Berücksichtigung der Mehrfachteilnahme Gegen eine Berücksichtigung der Mehrfachteilnahme wird zunächst vom LG Freiburg im Urteil vom 12.05.2005 angeführt, dass der (gewinnspielveranstaltende) „Sender selbst (…) keinen unmittelbaren Einfluss darauf“ habe, „wie oft ein Teilnehmer die eingeblendete Nummer wählt“. Der Spieleinsatz selbst werde „insgesamt durch das Verhalten des Anrufers bestimmt“ und sei „für den einzelnen Anruf unerheblich“.166 Diese Argumentation erscheint indes schon deshalb zweifelhaft, weil auch bei anderen klassischen Glücksspielen wie Poker oder Roulette der Veranstalter die Höhe des Spieleinsatzes nicht zwingend vorgibt, sondern sie dem jeweiligen Teilnehmer überlässt. Auch die weitere Ausführung des LG Freiburg, dass der „Teilnehmer mit jedem Anruf eine neue Chance gegen das im Einzelfall geringe Entgelt“ erhalte, hat wenig Gewicht, solange es sich bei jedem Anruf um ein und tar, 55. Aufl. 2008, § 284 Rn. 5, der jedoch die Problematik der Mehrfachanrufe nicht dezidiert behandelt. 164 Vgl. Gabriel/Barth, VuR 2006, 301 f.; Gröschke/Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB, 2006, § 284 Rn. 8; Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393, 398.; Kleinschmidt, MMR 2004, 654, 658; Odenthal, GewArch 2002, 315, 316 f.; Schulz, CR 2006, 164 ff.; siehe hierzu auch Eser/Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 284 Rn. 4 ff.; Fischer, StGB – Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 284 Rn. 4 ff.; wohl auch Wohlers in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB – Nomos-Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 284 Rn. 13 a.E. 165 Keine Hinweise ergeben sich insoweit aus der Amtlichen Begründung zu § 8a RStV, vgl. Bayer- LTDrs. 15/ 9667, S. 15: „Satz 1 stellt klar, dass Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Fernsehen und im Hörfunk zulässig sind, wenn nur ein Entgelt von bis zu 0,50 € einschließlich gesetzlich gelten-der Mehrwertsteuer verlangt wird“. 166 Vgl. LG Freiburg MMR 2005, 547 – „0137-Fernsehgewinnspiel“; siehe auch Ernst, MMR 2005, 735, 738 f.. 46 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - dasselbe Gewinnspiel handelt und das Risiko für den Spieler besteht, alle Spieleinsätze zu verlieren. Dieser Argumentation des Gerichts wird zudem im Schrifttum mit einiger Berechtigung die Frage entgegengehalten, wo der Unterschied zu klassischen Roulette-Gewinnspielen bestünde, bei denen es der Teilnehmer auch durch das Setzen weiterer 50-Cent-Jetons auf andere Zahlenfelder in der Hand habe, seine Gewinnchancen pro Spielrunde zu erhöhen.167 Der insoweit teilweise replizierte Vergleich, dass dann auch herkömmliche Preisausschreiben mit Postkartenteilnahme als Glücksspiel zu werten seien, da sich hier bei Mehrfacheinsendungen durch einen Teilnehmer ebenfalls die Portokosten über die Erheblichkeitsgrenze steigern ließen,168 verfängt nicht. Denn wie bereits nachgewiesen wurde, handelt es sich bei den Postzustellungsentgelten im Lichte der Rechtsprechung des BGH überhaupt nicht um Glücksspieleinsätze – ungeachtet der jeweiligen Höhe.169 Teilweise wird die Berücksichtigung einer Mehrfachteilnahme bei der Bestimmung der Einsatzhöhe auch auf die Übertragung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze insofern gestützt, als auf die Perspektive „des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers“ abzustellen sei. Diesem müsse man „wohl die freie Willensentscheidung lassen, ob er ein oder einhundertmal bei einem TVGewinnspiel anrufen möchte“.170 Diese Auffassung lässt sich freilich mit dem Schutzzweck des Glücksspielstrafrechts nur schwer vereinbaren. Sinn und Zweck der §§ 284 ff. StGB ist die Verhinderung der (zumindest staatlich nicht kontrollierten) wirtschaftlichen Ausbeutung der Spielleidenschaft.171 Dieses Schutzinteresse kann auch dadurch verletzt werden, dass – etwa zur Streuung des Risikos – viele kleinere Einzelbeträge gleichzeitig oder kurz hintereinander eingesetzt werden. Dies zeigen die zahllosen Beispiele klassischer Glücksspiele wie Poker oder Roulette, deren Tatbestandsmäßigkeit auch nicht pauschal mit der Willensentschließungsfreiheit des Spielers hinsichtlich der Höhe des Betrages, den er einsetzen mag, verneint werden kann. Wie vermögens- und spielsuchtgefährdend auch TV-Gewinnspiele mit Mehrwertdienste-Nummern aufgrund der Häufung von Anrufen sein können, zeigt deutlich das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.9.2004, in dem der Netzbetreiber Telefonentgelte i.H.v. 23.079,44 Euro für 47.024 Anwahlen von 0137Rufnummern innerhalb von 44 Tagen vom Gewinnspielteilnehmer beanspruchte und von der Kammer aufgrund § 611 BGB auch zugesprochen bekam.172 167 Vgl. Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393, 398. 168 Vgl. Albert/Müller, MMR 2004, S. V, VI. 169 Hierzu oben D.1.c)aa). 170 Vgl. Albert/Müller, MMR 2004, S. V, VI; Schulz, CR 2006, 164, 168; siehe auch Ernst, MMR 2005, 735, 738 f.; a.A. Odenthal, GewArch 2002, 315, 317; Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393, 398. 171 Vgl. vor allem BGHSt 11, S. 209, 210; Gröschke/Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB, 2006, § 284 Rn. 1; Fischer, StGB – Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 284 Rn. 2; siehe auch Eser/Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 284 Rn. 2c: „Schutz vor Vermögensgefährdung durch manipulative Ausbeutung“. 172 Vgl. LG Berlin MMR 2005, 126 f. 47 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Fehl geht auch der zur Begründung einer Nichtberücksichtigung der Mehrfachteilnahme angestellte Vergleich, dass Spielautomaten „auch nicht automatisch den Einwurfschlitz“ blockierten, „wenn innerhalb zu kurzer Zeit zu viele Münzen eingeworfen werden“.173 Denn hier wird verkannt, dass Spielautomaten – als Glücksspiel bzw. Geschicklichkeitsspiel nach §§ 33c bzw. 33d GewO – gerade nur dann zugelassen werden dürfen, wenn keine Gefahr besteht, dass der Spieler unangemessen hohe Verluste „in kurzer Zeit“ erleidet (vgl. § 33e Abs. 1 S. 1 GewO). In diesem Zusammenhang legt die einschlägige Spielverordnung in § 13 Abs. 1 Nr. 3 GewO deutlich fest, dass die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) „im Verlauf einer Stunde 80 Euro“ nicht übersteigen darf.174 Will man daher die Parallele zu Spielautomaten suchen (siehe hierzu sogleich unten), spricht diese eher für die Berücksichtigung einer Addition von Spieleinsätzen bei Mehrfachteilnahme zumindest über einen bestimmten Zeitraum hinweg. Rechtssystematisch ist zudem zu berücksichtigen, dass auch der für Glücksspiele geltende Glücksspielstaatsvertrag in § 25 Abs. 6 Nr. 3 GlüStV eine Mehrfachteilnahme insoweit berücksichtigt, als nach der genannten Bestimmung Suchtanreize „durch schnelle Wiederholung“ und die „Möglichkeit interaktiver Teilnahme mit zeitnaher Gewinnbekanntgabe“ bei bestimmten, übergangsweise zulässigen Glücksspielen im Internet auszuschließen sind.175 Aus den genannten Gründen nimmt ein erheblicher Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums meines Erachtens im Ergebnis zutreffend an, dass eine mögliche Mehrfachteilnahme bei der Bestimmung der Spieleinsatzhöhe jedenfalls dann zu berücksichtigen ist, wenn das Gewinnspiel darauf ausgerichtet ist, dass Spielteilnehmer mehrmals anrufen bzw. hierzu z.B. durch einen Moderator aufgefordert wird.176 Insoweit scheint es durchaus sachgerecht, auf die Ausrichtung des Gewinnspiels abzustellen, wenn auch der BGH seit frühster Rechtsprechung für maßgeblich hält, ob „nach dem Spielplan“ z.B. ein offener oder versteckter Einsatz verlangt wird.177 173 So Schulz, CR 2006, 164, 168. 174 Vgl. auch bereits OLG Köln NJW 1957, 721, das ebenfalls auf den innerhalb einer Stunde möglichen Gesamtverlust abstellt. 175 Die Bestimmung des § 25 Abs. 6 GlüStV regelt eine Abweichung vom generell in § 4 Abs. 4 GlüStV manifestierten Absolutverbot von Glücksspielen im Internet. 176 Vgl. OLG Düsseldorf, Urt.v.23.09.2003 – I-20 U 39/03 – „beianrufmillionär.de“; AG Mönchengladbach, Urt. v. 27.03.2003 – 13 Ds/102 Js 989/01-162/02 – „Bei Anruf Millionär“; Gabriel/Barth, VuR 2006, 301 f.; Gröschke/Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB, 2006, § 284 Rn. 8; Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393, 398.; Kleinschmidt, MMR 2004, 654, 658; Odenthal, GewArch 2002, 315, 316 f.; Schulz, CR 2006, 164 ff.; siehe hierzu auch Eser/Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 284 Rn. 4 ff.; Fischer, StGB – Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 284 Rn. 4 ff.; wohl auch Wohlers in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB – Nomos-Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 284 Rn. 13 a.E.; ferner für Berücksichtigung der Mehrfachteilnahme generell: OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.09.2005 - 1 M 297/04 – „Internet-Spielgerät II“, OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.03.2005 - 1 M 436/04 – „Internet-Spielgerät I“. 177 Vgl. BGH NJW 1952, 1062 f. 48 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Wenn aber der Gewinnspielveranstalter bzw. die in seinem Lager stehenden Vertreter (z.B. Moderatoren) gezielt in Fernsehsendungen oder im Internet zur mehrfachen Teilnahme auffordern („Versuchen Sie es noch einmal“,178 „Wenn Sie bisher nicht durchgekommen sind, dann klappt es sicher bald“, etc.) oder nach Zählung des Anrufs die Ansage zum erneuten Mitmachen auffordert, kann dies bei der Gesamtwürdigung des Spiels bzw. des Spielplans nicht unberücksichtigt bleiben.179 Diesem Ansatz folgt auch das OLG Düsseldorf im Urteil vom 23.09.2003, indem es darauf abstellt, dass das zu beurteilende Gewinnspiel dadurch gekennzeichnet sei, „dass es über eine lange Zeit fortdauert und jeder Interessent mehrfach teilnehmen kann, und zwar auch dann, wenn er bei vorherigen Anrufen nicht zu den Gewinnern gezählt hat“.180 Die Ausrichtung, dass sich ein Interessent an die nächste Gewinnschwelle „herantelefoniert“, begründete das Gericht gerade damit, dass in der Werbung für das Gewinnspiel ausdrücklich auf eine Mehrfachteilnahme hingewiesen worden ist.181 Eine Ausrichtung auf Mehrfachanrufe kann sich aber auch aus anderen Umständen ergeben, z.B. wenn ein Gewinnspiel bereits als „Leitungsspiel“ ausgewiesen wird und es für den Spielteilnehmer unter anderem darum geht, eine bestimmte für einen Zeitraum freigeschaltete Leitung unter vielen zu „treffen“.182 Will man mit der hier favorisierten Lösung und im Einklang mit einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums eine Mehrfachteilnahme bei der Geringwertigkeitsgrenze des Spieleinsatzes berücksichtigen, so kann dies im Hinblick auf eine betragsmäßige Festlegung nur in Kohärenz zu einer entsprechenden Zeitspanne erfolgen, in der die Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel besteht. Insoweit ist aber zunächst naheliegend, auf die bereits in der Spielverordnung (SpielV)183 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zum Schutze von Spielern an Gewinnspielgeräten festgelegten Höchstgrenzen zurückzugreifen.184 Dies gilt umso mehr, als nach aktuellem Bekunden der Bundesregierung die Spielverordnung das gesetzliche Gebot der „Vermeidung unangemessener Verluste in kurzer Zeit“ durch Verlust- und Gewinnbegrenzungen von Geld in bestimmten Zeitabschnitten um- 178 So auch der Titel des Beitrags von Hecker/Ruttig, GRUR 2005, 393 ff. 179 Vgl. auch Brandl, Spielleidenschaft und Strafrecht, 2003, S. 36: „Einheitliche Betrachtungsweise“ der Spielverhältnisse im Einzelfall; Eser/Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 284 Rn. 6: „Maßgebend sind die Bedingungen, unter denen das konkrete Spiel stattfindet“. 180 Vgl. OLG Düsseldorf, Urt.v.23.09.2003 – I-20 U 39/03 – „beianrufmillionär.de“. 181 Der Werbetext lautete in dem entscheidungsgegenständlichen Fall: „So ist es ihm möglich abzuschätzen, wann er es erneut probieren sollte“, vgl. OLG Düsseldorf, Urt.v.23.09.2003 – I-20 U 39/03 – „beianrufmillionär.de“. 182 Siehe z.B. oben im Rahmen der phänomenologischen Darstellung: „Get-the-Line Hot Button“. 183 Vgl. SpielV in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006, BGBl. I, S. 280. 184 So auch AG Wiesbaden GewArch 2005, 485; a.A. Odenthal, GewArch 2006, 58 f. 49 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - setzt.185 Dies gelte auch und gerade im Hinblick auf die Ausrichtung der Spielverordnung „an maximalen Verlust- und Gewinngrenzen je Stunde“.186 Wird aber gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV im Bezug auf Geldspielgeräte mit der genannten Schutzintention festgelegt, dass die „Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) im Verlauf einer Stunde 80 Euro nicht übersteigen“ darf, ist wenig einsichtig, wie dann denkbare höhere Gesamtentgelte bei vom Veranstalter intendierten Mehrfachanrufen innerhalb einer Stunde als lediglich geringwertig und unbeachtlich bewertet werden könnten, wenn das Glücksspielstrafrecht doch zumindest gleichgelagerte Zwecke des Spielerschutzes jedenfalls mit verfolgt.187 Hiervon geht auch das AG Wiesbaden im Beschluss vom 09.08.2005 zu einem „virtuellen Gewinnspiel“ im Internet aus, soweit dort ausgeführt wird: „Die von dem Angeschuldigten angesetzten Beträge für Einsatz und Höchstgewinn pro Spiel entsprechen der in § 13 Ziff. 5 SpielV [a.F.] vorgegebenen Einsatz-/Gewinnrelation. Insoweit hat der VOgeber nämlich für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, welche unter § 33c GewO fallen, Anforderungen an die Höchsteinsätze und die Höchstgewinne pro Spiel gestellt und gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass der insoweit zu ermittelnde Höchstverlust pro Spiel hinzunehmen ist. Auch bei diesen Spielen belässt es ein Spieler in der Regel nicht bei einem Spiel, so dass sich Einsatz und Gewinn – bei entsprechender Energie des Spielers – unbeschränkt summieren können, was von dem VOgeber hingenommen wird. Gilt diese Vorgabe aber für die genehmigungsfähigen Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33c GewO, so kann die Einhaltung derselben Vorgabe im vorliegenden Fall im Rahmen des nach § 284 StGB vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das Tatbestandsmerkmal des nicht ganz unbedeutenden Vermögenswerts nicht erfüllen“.188 Allerdings werden in der Rechtsliteratur gewichtige Bedenken gegen eine unmittelbare Übertragung der im Gewerberecht über die Spielordnung geregelten Höchstgrenzen auf die straftatbestandliche Auslegung des § 284 StGB geäußert.189 Zunächst wird darauf verwiesen, dass die in § 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV genannte Höchstgrenze von 60 Euro Bruttoeinsatz pro Stunde [nunmehr 80 Euro] wesentlich höher liege als die bislang in der vorwiegend älteren Rechtsprechung genannten 185 Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Elisabeth Scharfenberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 16/5687, S. 3. 186 Vgl. BT-Drs. 16/5687, S. 3. 187 Der Schutzzweck der §§ 284 ff. StGB ist freilich umstritten, vgl. nur die Übersicht bei Brandl, Spielleidenschaft und Strafrecht, 2003, S. 16; Gröschke/Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB, 2006, § 284 Rn. 1. 188 AG Wiesbaden GewArch 2005, 485; a.A. Odenthal, GewArch 2006, 58 f. 189 Vgl. Odenthal, GewArch 2006, 58 f. 50 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Höchstgrenzen ganz unbedeutender Vermögenswerte im Sinne des Spieleinsatzes nach § 284 StGB.190 Dem könnte immerhin noch entgegengehalten werden, dass die in Bezug genommenen geringeren Höchstbetragsgrenzen der Rechtsprechung sich in der Regel gerade nicht auf Einsatzsummen aus der Mehrfachteilnahme sondern auf Einzeleinsätze beziehen. Schon erheblicher ist m.E. der weiterhin vorgebrachte Einwand, dass bestimmte Verlustgrenzen nicht überschritten werden. Vielmehr enthalte „das Gewerberecht zahlreiche flankierende Regelungen u.a. in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Aufstellers (§ 33c Abs. 1 GewO), die zulässigen Aufstellorte (§ 1 SpielV), die höchstzulässige Anzahl an Gewinnspielgeräten (§ 3 SpielV) und dem Jugendschutz (…), zusammen mit der Begrenzung der Verlustmöglichkeiten die Gefahren für den Spieler gering halten sollen“.191 Die Einhaltung dieser Schutzvorschriften sei bei der Austragung eines Gewinnspiels über das Internet – entsprechend bei „Call in“-Formaten über das Fernsehen – gerade nicht gewährleistet.192 Auch dies spricht allerdings nicht zwingend gegen eine Übertragbarkeit der Höchstbetragsgrenzen der SpielV, da die gewerberechtlich vorgeschriebenen „Begleitmaßnahmen“ letztlich auch nicht verhindern können, dass der Spieler am Gerät durch vielfache Einsätze die Höchstgrenze erreicht und damit das obere begrenzte Verlustrisiko hat. Entscheidendes systematisches Argument gegen eine Adaption des § 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV für die Bestimmung der Geringwertigkeitsgrenze des Spieleinsatzes bei Mehrfachteilnahme ist aber, dass die Höchstgrenze von 80 Euro Bruttoeinsatz pro Stunde nach dem Regelungssystem des § 33c GewO und der SpielV überhaupt nicht die „Glücksspiel“-Eigenschaft entfallen lässt. Vielmehr handelt es sich auch bei diesen nach § 33c GewO im Sinne der SpielV zulassungsfähigen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit auch dann um Glücksspiele, wenn die Höchstgrenze von 80 Euro Bruttoeinsatz pro Stunde eingehalten wird.193 Auch der Gesetzgeber ging davon aus, dass die von § 33c GewO in erster Linie erfassten Geldspielgeräte zumindest in den meisten Fällen als Glücksspiel anzusehen seien, wobei die GlücksspielEigenschaft allenfalls aufgrund etwaiger überwiegender Geschicklichkeitselemente, hingegen nicht wegen festgelegter Einsatzhöchstgrenzen entfallen sollte.194 Ent190 Vgl. Odenthal, GewArch 2006, 58 mit Nachweisen. 191 Vgl. Odenthal, GewArch 2006, 58, 59. 192 Vgl. Odenthal, GewArch 2006, 58, 59 unter Verweis auf Schönleiter/Kopp, GewArch 2003, 361, 363; Schönleiter, GewArch 2004, 57, 58. 193 Vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO – Kommentar, Stand 2007, § 33c Rn. 4; Tettinger in: Tettinger/Wank, GewO – Kommentar, 7.Aufl. 2004, § 33c Rn; siehe auch BVerwG NVwZ 2002, 862 ff. – „Krangreifer“; auf eine Entscheidung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspiel bei § 33c GewO verzichtend, indes ebenfalls nicht von einem Ausschluss des Glückspielcharakters allein wegen der Höchstbetragsgrenzen des SpielV ausgehend: Schumacher, Eindämmung des Spielhallengewerbes, 1997, S. 15. 194 Vgl. BT-Drs. VIII/1863, S. 7 und 8; vgl. auch BVerwG NJW 1960, 1684, 1685; vgl. aber auch BVerwG NVwZ 2002, 862, 863 – „Krangreifer“, wonach das Spielgerät i.S. des § 33c GewO „mit einem Zufallsgenerator ausgestattet sein muss“. 51 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - sprechend nimmt auch die gewerberechtliche Rechtsprechung einhellig an, dass § 33c GewO jedenfalls auch „Glücksspiele“ erfasse.195 Legt man die Wertung der SpielV also zugrunde, so ist davon auszugehen, dass jedenfalls ein Bruttoeinsatzbetrag i.H.v. 80 Euro pro Stunde nicht den Glücksspielcharakter im Sinne des § 284 StGB aufgrund etwaiger Geringwertigkeit des Einsatzes entfallen lässt. Unbeschadet des Umstands, dass das Gesetz nicht durch im Rang niedrigeres Verordnungsrecht determiniert ist, so kommt den Grenzen des SpielV im Hinblick auf die Verhinderung „unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit“ (§ 33e Abs. 1 S. 1 GewO) doch erhebliche Bedeutung zu. Entsprechend der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Verlustgefahr bei einem Warenspielgerät ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber kaum angenommen haben dürfte, dass bei § 284 StGB im Hinblick auf den Tatbestand ausschließende Geringwertigkeitsgrenzen des Spieleinsatzes ein großzügigerer Maßstab anzulegen sei, ohne dies durch entsprechende gesetzliche Maßnahmen klarzustellen.196 Da Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien vor allem bei Call-In-Formaten in der Praxis nicht immer über einen Zeitraum von einer Stunde dem Zuschauer die Anrufmöglichkeit gewähren, erscheint es sachgerecht, insoweit die Taktung auf 15 Minuten zu reduzieren und den in der Spielverordnung geregelten Betrag der Gesamteinsatzhöchstgrenze proportional auf 20 Euro anzupassen. Wird diese Betragsgrenze für den genannten Zeitraum erreicht, ist jedenfalls von einem Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB / § 3 GlüStV auszugehen. Inwieweit der Höchstbruttoeinsatzbetrag von 20 Euro pro Viertelstunde abgesenkt werden muss, um die Geringwertigkeitsschwelle bei Glücksspieleinsätzen zu unterschreiten, ist gesetzlich nicht geregelt und mangels bestehender Vorgaben – auch im untergesetzlichen Bereich – und wegen Fehlens bislang entwickelter Grundsätze in Rechtsprechung und Schrifttum spekulativ. Im Hinblick auf die rechtssichere Veranstaltung von Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien ist daher zu empfehlen, dass die Landesgesetzgeber z.B. im Rahmen des neuen § 8a RStV i.d.F. des 10. RfÄndStV auch eine Höchstgrenze des Bruttospieleinsatzes bei Mehrfachteilnahme über einen bestimmten Zeitraum festlegen (z.B. 30 Euro pro Stunde). Denkbar wäre auch, über die Erweiterung der bestehenden Gewinnspielregeln bzw. Handreichungen des Landesmedienanstalten eine Regelung im Hinblick auf die Mehrfachteilnahme an Gewinnspielen aufzunehmen, um Strafbarkeitsrisiken der Veranstalter aufgrund des § 284 195 Vgl. BVerwG NVwZ 2002, 862, 864 – „Krangreifer“; OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.09.2005 - 1 M 297/04 – „Internet-Spielgerät II“. 196 Vgl. BVerwG NVwZ 2002, 862, 863 – „Krangreifer“: „Unbeschadet des Umstands, dass das Gesetz nicht durch im Rang niedrigeres Verordnungsrecht determiniert ist, muss doch davon ausgegangen werden, dass ein vom Verordnungsgeber bei Geldspielgeräten hingenommener Maximalverlust pro Zeiteinheit bei anderen Spielen nicht unangemessen hoch sein kann, wenn der Gesetzgeber nicht in Kenntnis einer derartigen Rechtsverordnung einen anderen Maßstab bestimmt, was nicht geschehen ist“. 52 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - StGB zu minimieren. Zwar können hier Bestimmungen auf Landesebene die Strafverfolgung und die Auslegung der Bundesstrafvorschrift des § 284 StGB nicht unmittelbar beeinflussen. Jedoch könnte hierdurch m.E. die Rechtssicherheit jedenfalls mittelbar im Hinblick auf § 17 StGB (unvermeidbarer Verbotsirrtum) und in der tatsächlichen Strafverfolgungspraxis erhöht werden. Damit ist meines Erachtens folgende Lösung im Hinblick auf die Bestimmung eines glücksspielrelevanten Spieleinsatzes bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien unter Verwendung von Mehrwertdiensten zu favorisieren: n Von einem Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB / § 3 GlüStV ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Entgelt für die einmalige Teilnahme – insbesondere Nutzung eines Mehrwertdienstes (Telefonanruf) einschließlich des Entgelts für die Telefonübermittlungsdienstleistung – einen Betrag von 0,50 Euro übersteigt. n Ist das Gewinnspiel auf eine mehrfache Teilnahme potentieller Spieler ausgerichtet, so ist darüber hinaus von einem Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB / § 3 GlüStV jedenfalls dann auszugehen, wenn in Entsprechung der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV geregelten Höchstverlustgrenze die Summe der Spieleinsätze (Anrufentgelte) im Zeitraum von 15 Minuten einen Betrag von 20 Euro übersteigen kann. n Zur Begrenzung von Strafbarkeitsrisiken für Veranstalter von Gewinnspielen in Rundfunk und Telemedien aufgrund des § 284 StGB erscheint eine Festlegung des Gesetzgebers bzw. der für die Medienaufsicht zuständigen Landesmedienanstalten dahingehend notwendig, bis zu welchem Betrag eine Spieleinsatzsumme bei Mehrfachteilnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums noch als geringwertig anzusehen ist. (4) Angebot kostenloser Spielteilnahme-Alternativen Im Rahmen der Begründung des Glücksspielstaatsvertrags weisen die Landesgesetzgeber darauf hin, dass ein Glücksspiel nicht vorliege, wenn ein Entgelt nicht verlangt wird. Ein solches Verlangen sei aber auch dann nicht gegeben, „wenn neben einer entgeltlichen Teilnahmemöglichkeit (z.B. via Mehrwertdienst) eine gleichwertige, praktikable und unentgeltliche Alternative – z.B. durch Postkarte, E-Mail oder via Internet – zur Teilnahme an demselben Spiel angeboten wird“.197 Diese Rechtsauffassung des Entfalls des Glücksspielcharakters bei kostenloser Teilnahme-Alternative wird auch in der Rechtsliteratur überwiegend vertreten, wobei verlangt wird, dass es sich im Vergleich zu den kostenpflichtigen Teilnahmevarianten um „gleichwertige“ Alternativen handeln müsse.198 Entscheidend sei dabei, dass der alternativ zulässige Teilnahmeweg vom brei197 Vgl. Bayer. LT-Drs. 15/8386, S. 13 (zu § 3 GlüStV). 198 Vgl. Eichmann/Sörup, MMR 2002, 142, 145; Fischer, StGB – Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 284 Rn. 6; Gabriel/Barth, VuR 2006, 301, 302; wohl auch Schulz, CR 2006, 164, 168; offen gelassen unter Hinweis auf fehlende strafgerichtliche Rechtsprechung von Bahr, Glücks- und Gewinnspielrecht, 2005, Rn. 663; krit. Kleinschmidt, MMR 2004, 654, 657. 53 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - ten Publikum tatsächlich als gleichwertig angesehen wird; sofern die Teilnahmealternative hingegen „kosten- und zeitaufwendiger“ als die Teilnahmemöglichkeit mit Spieleinsatz sei, liege keine Gleichwertigkeit vor.199 Vor diesem Hintergrund wird vor allem die Teilnahmealternative per Postkarte bei Call In Shows mangels Gleichwertigkeit abgelehnt.200 Teilweise wird der Auslegung der wohl herrschenden Rechtsliteratur entgegengehalten, dass es unerheblich sei, ob die Beteiligung am Spiel alternativ ohne Gegenleistung erfolgen kann: Habe nämlich der Veranstalter „das Bewusstsein und den Willen, dass das Publikum die Möglichkeit zum Einsatz hat,“ so sei der Tatbestand des Vorliegens eines Einsatzes erfüllt.201 Als Beleg für diese Sichtweise wird allerdings lediglich auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.02.1958 verwiesen, das indes nicht die Konstellation unentgeltlicher Glücksspielteilnahmealternativen zum Gegenstand hatte, sondern nur auf die Unbeachtlichkeit eines entsprechenden Wissens um einen (versteckten) Einsatz bei der spielteilnehmenden Person hinwies.202 Insoweit ergibt sich aber nichts für die vorliegend relevante, zunächst im objektiven Tatbestand des § 284 StGB zu beurteilende Frage, ob bei kostenlosen oder nur geringwertig entgeltlichen Teilnahmealternativen insgesamt nicht mehr von einem hinreichenden Spieleinsatz als Bestandteil des Glücksspiels gesprochen werden kann. Stellt indes auch die Rechtsprechung für das Vorliegen eines erheblichen Spieleinsatzes nach § 284 StGB maßgeblich darauf ab, dass der Spieler eine wenn auch gleichwertige Gegenleistung für sein Vermögensopfer ohne die Gewinnaussicht nicht erworben hätte,203 so liegt die Deutung nahe, dass zwischen Vermögensopfer (Einsatz) und erlangter Gewinnchance ein zwingend kausaler Zusammenhang bestehen muss. Wird dieser indes dadurch aufgelöst, dass die äquivalente Möglichkeit auf Erlangung des Gewinns auch durch eine kostenlose oder geringwertig entgeltliche Teilnahmevariante gewährt wird, ist meines Erachtens eher von einem Entfall der Glücksspieleigenschaft im Sinne der Auslegung der Landesgesetzgeber des GlüStV und der vorherrschenden Rechtsliteratur auszugehen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass strafgerichtliche Rechtsprechung – soweit ersichtlich – zur Kons- 199 So insbesondere Eichmann/Sörup, MMR 2002, 142, 145; vgl. auch Fischer, StGB – Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 284 Rn. 6; Gabriel/Barth, VuR 2006, 301, 302. 200 Vgl. Eichmann/Sörup, MMR 2002, 142, 145; Kleinschmidt, MMR 2004, 654, 657; Schulz, CR 2006, 164, 168. 201 Vgl. Kleinschmidt, MMR 2004, 654, 657. 202 Vgl. OLG Düsseldorf NJW 1958, 760, 761: „Der Täter mußte bei seinen Vorkehrungen davon ausgehen, daß der Spieler den versteckten Einsatz erkennen und billigen wird“. 203 So BGHSt 11, 209, 210; siehe auch BVerwG, Urt. v. 30.01.1968 - I C 45.67; vgl. auch Eser/Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 284 Rn. 6: „Wesentlich ist ferner, dass der Spieler, um an der Gewinnchance teilzuhaben, durch seinen Einsatz ein Vermögensopfer erbringt“. 54 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - tellation kostenloser oder geringwertig entgeltlicher Teilnahmevarianten bislang nicht ergangen ist. d) Ergebnis Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen auch Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien als Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB / § 3 GlüStV zu qualifizieren sind, ist im Wesentlichen auf die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Auslegungsgrundsätze zurückzugreifen. Als Glücksspiel wird danach im Allgemeinen ein Spiel verstanden, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen der Spieler bestimmt wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt, ein erheblicher Spieleinsatz zu leisten ist und der Gewinn einen (nicht ganz unbedeutenden) Vermögenswert darstellt. Vor diesem Hintergrund sind bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien vor allem bei Verwendung von Mehrwertdiensten folgende Gesichtspunkte zu beachten: n Bei Gewinnspielen in Rundfunk und Telemedien unter Nutzung von Mehrwertdiensten ist im Ergebnis der Rechtsprechung und herrschenden Meinung zu folgen, dass eine überwiegende Zufallsabhängigkeit des Gewinneintritts anzunehmen und mithin dieses Merkmal des Glücksspiels im Sinne von § 284 StGB, § 3 GlüStV zu bejahen ist. Dies gilt bei der technisch bedingten Zufallsauswahl des Anrufers bei MABEZ- bzw. Premium-Telefonnummern auch dann, wenn der Gewinn im Weiteren von Komponenten abhängt, die der Spielteilnehmer selbst durch Geschicklichkeit oder Wissen in der Hand hat. Ob Ausnahmen dann gelten, wenn bestimmte Preisfragen oder Spielaufgaben auf besonders hohem Niveau angesiedelt sind und voraussichtlich nur von einem Bruchteil potentieller Spielteilnehmer gelöst werden können, ist zweifelhaft. n Meines Erachtens ist mit der wohl herrschenden Rechtsliteratur bei Mehrwertdiensten zwar nicht das gesamte Entgelt für den kostenpflichtigen Anruf (z.B. 50 cent bei 0137-8-Nummern) als Spieleinsatz zu werten, aber jedenfalls der Teil des Geldbetrages, der dem Gewinnspielveranstalter zufällt. Hiervon weicht Ziff. 1.1 GewinnSpielReg der Landesmedienanstalten nach seinem Wortlaut insoweit ab, als dort bestimmt wird, dass „Kosten, die für die Teilnahme an einem Gewinnspiel anfallen und das Transportentgelt für eine Postkarte (aktuell 45 Cent) nicht übersteigen“, keinen Einsatz darstellen. Dies ist nach der hier vertretenen Lösung nicht zwingend, da die Eigenschaft eines „Spieleinsatzes“ nicht von der Höhe eines Geldbetrages abhängig ist, sondern davon, ob er dem Veranstalter für die Gewährung einer Gewinnmöglichkeit zufließt. n Weiterhin setzt ein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB / § 3 GlüStV voraus, dass der Spieleinsatz oberhalb der bloßen Geringwertigkeitsgrenze liegt. Dabei erschwert die Analyse, dass sich die Rechtsprechung und die Rechtsliteratur zu dieser Fragestellung sehr heterogen entwickelt haben. Die Bestimmung eines glücksspielrelevanten Spieleinsatzes bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien unter Verwendung von Mehrwertdiensten kann vor allem bei Be- 55 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - rücksichtigung rechtssystematischer Gesichtspunkte m.E. nach folgenden Grundsätzen konkretisiert werden: • Von einem Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB / § 3 GlüStV ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Entgelt für die einmalige Teilnahme – insbesondere Nutzung eines Mehrwertdienstes (einmaliger Telefonanruf) einschließlich des Entgelts für die Telefonübermittlungsdienstleistung – einen Betrag von 0,50 Euro übersteigt. • Ist das Gewinnspiel auf eine mehrfache Teilnahme potentieller Spieler ausgerichtet, so ist darüber hinaus von einem Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB / § 3 GlüStV jedenfalls dann auszugehen, wenn in Entsprechung der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV geregelten Höchstverlustgrenze die Summe der Spieleinsätze (Anrufentgelte) im Zeitraum von 15 Minuten einen Betrag von 20 Euro erreichen oder übersteigen kann. • Zur Begrenzung von Strafbarkeitsrisiken für Veranstalter von Gewinnspielen in Rundfunk und Telemedien aufgrund des § 284 StGB erscheint eine Festlegung durch den Gesetzgeber oder die für die Medienaufsicht zuständigen Landesmedienanstalten dahingehend notwendig, bis zu welchem Betrag eine Spieleinsatzsumme bei Mehrfachteilnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums noch als geringwertig anzusehen ist. Der Höchstbetrag sollte dabei jedenfalls unter 20 Euro pro Viertelstunde liegen. 56 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - 2. Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 JuSchG auf Gewinnspiele in Rundfunk und Telemedien a) Überblick Bisher in der Rechtsprechung ungeklärt und im Schrifttum umstritten ist die Frage, ob die Vorschrift des § 6 Abs. 2 JuSchG grundsätzlich auch auf Gewinnspiele in Rundfunk und Telemedien Anwendung findet.204 Nach der genannten Jugendschutznorm darf „die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit (…) Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht“. Fraglich im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Vorschrift auf „Online“Gewinnspiele in Rundfunk und Telemedien ist damit insbesondere, ob der Begriff der Öffentlichkeit auch gleichsam „virtuelle öffentliche Räume“ umfasst oder lediglich auf den Offline-Bereich im Sinne der tatsächlich begehbaren räumlichen Umwelt (Verkehrsflächen, öffentliche Plätze, frei zugängliche Räumlichkeiten) begrenzt ist. Immerhin könnte für letztere restriktive Sichtweise die Beschränkung der gesetzlich geregelten Ausnahmen auf „Offline-Veranstaltungen“ wie Volksfesten, Schützenfesten etc. sprechen. Um die Frage der Anwendbarkeit möglichst umfassend zu untersuchen, bedarf es indes der möglichst genauen Anwendung der anerkannten rechtsmethodischen Auslegungsgrundsätze. Hiernach erfolgt im Rahmen der weiteren Untersuchung zunächst eine Auslegung des Wortlauts des § 6 Abs. 2 JuSchG [hierzu nachfolgend b)], ehe im Weiteren auch eine gesetzeshistorische Betrachtung anzustellen ist [hierzu c)]. Darüber hinaus ist auch zu untersuchen, ob sich aufgrund rechtssystematischer Erwägungen [hierzu d)] sowie aus dem vom Gesetzgeber mit der Norm intendierten Schutzzweck der Vorschrift [teleologische Auslegung, hierzu e)] Rückschlüsse auf ihre Anwendbarkeit auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien ziehen lassen. Ergänzend soll auch eine verfassungsrechtliche Betrachtung – sowohl unter dem Aspekt etwaig betroffener Grundrechte als auch der Gesetzgebungskompetenz – angestellt werden [hierzu f)]. 204 Dafür: Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 119; Liesching, AfP 2004, 496, 499 f. ; ders. in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2008, J 214 Rn. 10; ders., JMS-Report 6/2003, S. 2, 3 f.; Raitz von Frentz/Masch, ZUM 2006, 189, 193 f.; dagegen: Wimmer, MMR 2007, 417, 420 f.; unklar: Nik- les/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht – Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 6 JuSchG Rn. 14. 57 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - b) Wortlautauslegung aa) „Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ Zunächst deutet der Wortlaut des in § 6 Abs. 2 JuSchG normierten Merkmals der „Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ nicht darauf hin, dass lediglich Konstellationen im Offline-Bereich, hingegen nicht auch Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien erfasst sein können. Auch im öffentlichen Medienbereich veranstaltete Spiele, an denen sich der Fernsehzuschauer oder der Internetnutzer beteiligen kann, eröffnen diesem jeweils die Möglichkeit eines Gewinns. Auf die Auslegung des Begriffs der Gewinnspiele wurde bereits ausführlich eingegangen.205 bb) „in der Öffentlichkeit“ Der Begriff der Öffentlichkeit in § 6 Abs. 2 JuSchG enthält keine ausdrücklichen Einschränkungen – etwa auf den Offline-Bereich. Als öffentlich können allgemein Orte und Räume bezeichnet werden, die für die Allgemeinheit bzw. für eine Mehrzahl von Personen zugänglich sind, welche nicht durch persönliche Beziehungen untereinander oder mit dem Anbieter verbunden sind.206 Hingegen sind vom allgemeinen Zugang abgeschottete Bereiche als nicht öffentlich anzusehen.207 Der bloße Begriff der Öffentlichkeit differenziert mithin nicht zwischen reellen und virtuellen Örtlichkeiten, sondern gilt übergreifend. Der natürliche Sprachgebrauch spricht damit für eine Geltung von § 6 Abs. 2 JuSchG auch im allgemein zugänglichen Bereich des Rundfunks und des Internet. Bei einer vergleichenden Betrachtung anderer gesetzlicher Jugendschutzbestimmungen, welche ebenfalls den Begriff der Öffentlichkeit bzw. des „Öffentlichen“ verwenden, ergibt sich folgendes: n Nach § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird u.a. bestraft, wer „öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist“, pornografische Schriften ankündigt, anbietet oder anpreist. Nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Literatur gilt als derartiger öffentlicher und Minderjährigen zugänglicher Ort ohne weiteres auch für Werbung im Rundfunk und in Telemedien.208 n Auch hinsichtlich des „Zugänglichmachens in der Öffentlichkeit“ von Bildträgern mit Film- oder Spielprogrammen nach § 12 Abs. 1 JuSchG wird in der Rechtsliteratur einhellig davon ausgegangen, dass hierdurch auch die virtuelle Öffentlich- 205 Siehe hierzu oben B.1. sowie unten E.1.b). 206 Vgl. v.Hartlieb, NJW 1985, 830, 831; Erdemir, Filmzensur, 2000, S. 172; Liesching in: Hamburger Kommentar zum gesamten Medienrecht, 2008, Kap. 10 Rn. 4. 207 Vgl. auch Liesching in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2008, J 214 § 9 Rn. 2. 208 Vgl. nur LG Düsseldorf CR 2003, 452 f. m. Anm. Gercke/Liesching; Hörnle in: Münchner Kommentar zum StGB, 2005, § 184 Rn. 74; Lenckner/Perron in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 184 Rn. 32; Schreibauer, Das Pornographieverbot des § 184 StGB, Regenburg 1999, S. 257. 58 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - keit des Internet (Online-Bestellung von Bildträgern, Internet-Auktionen) erfasst wird.209 Und schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass in § 4 Abs. 1 GlüStV ebenfalls von „öffentlichen Glücksspielen“ die Rede ist. Dass die Landesgesetzgeber die Vorschrift insgesamt zumindest auch auf Telemedien erstreckt ansehen, ergibt sich deutlich aus § 4 Abs. 4 GlüStV, der „öffentliche Glücksspiele im Internet“ betrifft. Vor diesem Hintergrund ist freilich kaum erklärbar, weshalb bei der Wortlautauslegung im Rahmen des § 6 Abs. 2 JuSchG ein anderer Öffentlichkeitsbegriff gelten soll, als der auch von den Landesgesetzgebern im Rahmen des § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV verwandte. Dass im Rahmen der Landesregelung nachgerade selbstverständlich davon ausgegangen wurde, dass „öffentliche“ Glücksspiele auch solche sind, die über Medien („im Internet“) veranstaltet sind, ist m.E. im Hinblick auf den Wortlaut des § 6 Abs. 2 JuSchG zumindest als starkes Indiz einer gleichlaufenden Interpretation des Rechtsbegriffs der Gewinnspiele „in der Öffentlichkeit“ zu werten. Damit spricht insgesamt die bloße Betrachtung des Wortlauts „Öffentlichkeit“ eher dafür, auch bei § 6 Abs. 2 JuSchG den Anwendungsbereich auf den virtuellen Raum von Angeboten im Rundfunk und in Telemedien zu erstrecken. Diese Auslegung entspricht im Übrigen auch der herrschenden Rechtsliteratur.210 c) Gesetzeshistorische Auslegung Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 JuSchG geht zurück auf die inhaltsgleiche Regelung des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)211 und wurde mithin ohne Veränderung in das JuSchG übernommen.212 Nach den Gesetzesmaterialen zu § 8 Abs. 2 JÖSchG wurde der Begriff der „Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ den gewerberechtlichen Bestimmungen entlehnt. Der historische Gesetzeber führte insoweit im Bezug auf die Vorschrift aus: „Die Gewerbeordnung unterscheidet Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und andere Spiel mit Gewinnmöglichkeit. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit sind nach § 33c Abs. 1 209 Vgl. Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 112; Liesching/Knupfer, Erläuterungen zum Jugendschutzgesetz, Das Deutsche Bundesrecht (Std. 2003), V G 70, S. 41; Liesching, AfP 2004, 496, 499 f.; ders., JMS-Report 6/2003, S. 2; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, München 2003, § 12 Rn. 4; Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rn. 211. 210 Vgl. Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 119; Liesching, AfP 2004, 496, 499 f.; ders. in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2008, J 214 Rn. 10; ders., JMS-Report 6/2003, S. 2, 3 f.; Raitz von Frentz/Masch, ZUM 2006, 189, 193 f.; a.A. Wimmer, MMR 2007, 417, 420 f. 211 JÖSchG, v. 04.12.1951, BGBl. I, S. 936, geändert durch 1. ÄndJÖSchG v. 27.07.1957, BGBl. I, S. 1058; neu verkündet durch Art. 1 G. zur Neuregelung des JÖSchG v. 25.02.1985, BGBl. I, S. 425, geändert durch Art. 21 des 3. Rechtsbereinigungsgesetzes v. 28.06.1990. 212 Vgl. BT-Drs. 14, 9013, S. 19: „Der Paragraph [§ 6 JuSchG] entspricht § 8 Abs. 1 und 2 JÖSchG“. 59 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Satz 1 der Gewerbeordnung Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen (d.h. mechanischen, optischen oder elektronischen) Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines (in Geld oder Waren bestehenden) Gewinnes bieten. Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (vgl. § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) sind vor allem Geschicklichkeitsspiele ohne technische Vorrichtung der oben erwähnten Art, insbesondere solche Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust wesentlich von der Überlegung oder Geschicklichkeit des Spielers abhängt; der Gewinn kann auch hier in Geld oder Waren bestehen (§§ 4, 5 SpielV).“213 Den Gesetzesmaterialien lässt sich mithin nicht unmittelbar entnehmen, ob die Vorschrift auch für Angebote in Rundfunk und Telemedien gelten soll oder nicht. Dies ist freilich wenig überraschend, weil der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der erstmaligen Fassung des § 8 Abs. 2 JÖSchG noch nicht gewärtigen konnte, dass künftig einmal aufgrund der Fortentwicklung der Medientechnologien und der Vielfalt der Medienangebote auch Gewinnspiele in neuen Medien veranstaltet und sich Teilnahmeformen z.B. über die Nutzung von Mehrwertdiensten ergeben würden. Allerdings ist auch festzustellen, dass die Vorschrift des § 8 JÖSchG über die durch das JuSchG übernommenen Regelungen zu Spielhallen (Abs. 1) und Spielen mit Gewinnmöglichkeit (Abs. 2) auch noch weitere Regelungen in Abs. 3 bis 5 enthielt. Diese bezogen sich auf Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit einschließlich elektronischer Videospielgeräte.214 Diese wurden zwar mit Inkrafttreten des JuSchG am 01.04.2003 neu und eigenständig in § 13 JuSchG geregelt.215 Festzuhalten ist aber, dass der historische Gesetzgeber im Kontext des § 8 JÖSchG durchaus auch Spiele im Blick hatte, die im Rahmen elektronischer Medien genutzt werden konnten. Gleichwohl wurde hier nicht der Zusammenhang mit den damals bereits existenten eigenständigen Verboten des Jugendmedienschutzes (vgl. §§ 6, 7 JÖSchG) für maßgeblich erachtet als vielmehr die Schutzrichtung der Vermeidung, „dass Kinder und Jugendliche zur Spielleidenschaft hingeführt werden und um der Ausnutzung des Spieltriebs entgegenzuwirken“.216 Da nach Ansicht des Gesetzgebers derartige Video-Spiele faszinierend für Minderjährige seien und sie bei Langzeitnutzung zu Finanzierungsschwierigkeiten führen könnten,217 wurde die ent- 213 Vgl. BT-Drs. 9/1992, S. 11; hierauf ausdrücklich Bezug nehmend: BT-Drs. 10/722, S. 11. 214 Vgl. BT-Drs. 9/1992, S. 11. 215 Vgl. BT-Drs. 13/9013, S. 19: „Für elektronische Bildschirmspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (§ 8 Abs. 3 bis 5 JÖSchG) wird eine neue Verfahrensweise in § 13 eingeführt“. 216 Vgl. BT-Drs. 9/1992, S. 11. 217 Vgl. BT-Drs. 9/1992, S. 11: „Gefahr der (…) Beschaffungskriminalität“; „erhebliche Taschengeldprobleme für Kinder und Jugendliche“ 60 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - sprechende Vorschrift (§ 8 Abs. 3 JÖSchG218) – ungeachtet des Gefährdungspotentials der Spielinhalte selbst – als „ebenso wichtig“ angesehen „wie die bereits im geltenden Recht vorgesehene Verbotsregelung über den Zugang Minderjähriger zu Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit“.219 Hieraus kann der Schluss gezogen werden, dass es dem Gesetzgeber im Allgemeinen hinsichtlich des Zugangs Minderjähriger zu (entgeltlichen) öffentlichen Spielen mit und ohne Gewinnmöglichkeit um den Schutz vor finanziellen Beeinträchtigungen vor dem Hintergrund der möglichen Ausnutzung ihres Spieltriebs ging. Dies ist zum einen für die noch unten anzustellende teleologische Auslegung von Bedeutung.220 Zum anderen steht sie dem Einwand entgegen, Gewinnspiele in Telemedien und Rundfunk könnten deshalb nicht § 6 Abs. 2 JuSchG unterfallen, weil der Jugendmedienschutz den Bestimmungen der Bundesländer insbesondere im JMStV vorbehalten sei. Denn ausweislich der Gesetzesmaterialien ging es bei den Regelungen des § 8 Abs. 2 und 3 JÖSchG nicht um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor bestimmten Inhalten eines Gewinn- oder Unterhaltungsspiels, wie sie Gegenstand des Jugendmedienschutzes sind, sondern allein um den Schutz vor Ausbeutung des (kindlichen) Spieltriebs ungeachtet der angebotsinhaltlichen Ausgestaltung des jeweiligen Spiels. Die Regelungsintention des Jugendmedienschutzes kam vielmehr in § 8 JÖSchG gesondert in dem nur für Unterhaltungsspielgeräte geregelten Abs. 5 zum Ausdruck,221 der indes für Spiele mit Gewinnmöglichkeit gerade keine Entsprechung hatte. Die Regelung des § 8 Abs. 3 JÖSchG bringt damit vergleichsweise deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber Einschränkungen im Bezug auf bestimmte Arten von Spielen auch dann im Rahmen bundesgesetzlicher Jugendschutznormen verortet hat, wenn diese einen „Medienbezug“ aufweisen. Dies spricht indes eher dafür, dass auch die Vorschrift des § 6 Abs. 2 JuSchG de lege lata auch auf Rundfunk- und Telemedien-Gewinnspiele Anwendung finden kann. Wie dargelegt, lässt sich der gesetzeshistorischen Analyse darüber hinaus entnehmen, dass bei dem Begriff der Spiele mit Gewinnmöglichkeit offenbar auf die entsprechenden gewerberechtlichen Vorschriften zurückgegriffen worden ist, was mithin im Rahmen der nachfolgenden rechtssystematischen Analyse weiter zu berücksichtigen ist. 218 Auszugsweiser Wortlaut des damaligen § 8 Abs. 3 JÖSchG: „Elektronische Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit dürfen zur entgeltlichen Benutzung (1.) auf Kindern und Jugendlichen öffentlichen Verkehrsflächen (…) nicht aufgestellt werden“. 219 Vgl. BT-Drs. 9/1992, S. 11 zum damals noch vorgesehenen Absatz 4, der gemäß BT-Drs. 10/722, S. 11 zu Absatz 3 mit geringfügigen redaktionellen Klarstellungen umgefasst wurde. 220 Siehe hierzu unten e). 221 Wortlaut des § 8 Abs. 5 JÖSchG a.F.: „Unterhaltungsspielgeräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, dürfen in der Öffentlichkeit an Kindern und Jugendlichen zugänglichen Orten nicht aufgestellt werden“. 61 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - d) Systematische Auslegung aa) Anwendungsbereich gewerberechtlicher Bestimmungen Für die Auslegung des Begriffs der „Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ im Sinne des § 6 Abs. 2 JuSchG können zunächst die gewerberechtlichen Normen des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO und des § 33d Abs. 1 S. 1 GewO herangezogen werden, da auch der Gesetzgeber sich bei der Schaffung der Jugendschutzregelung maßgeblich auf diese Bestimmungen gestützt hat.222 Demgemäß sind nach § 33c Abs. 1 S. 1 GewO unter § 6 Abs. 2 JuSchG zunächst Spielgeräte zu fassen, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen (d. h. mechanischen, optischen oder elektronischen) Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines (in Geld oder Waren bestehenden) Gewinnes bieten.223 Das bedeutet, dass eine technische Vorrichtung vorhanden sein muss, die als „zweite Kraft“ einen eigenständigen (selbstwirkenden) und für den Spielausgang ausschlaggebenden Einfluss auf den Spielerfolg ausübt.224 § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO erfasst aber auch „andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit“, welche im vorliegenden Zusammenhang von besonderer Bedeutung sind. Als solche gelten zunächst Geschicklichkeitsspiele ohne technische Vorrichtung der oben erwähnten Art. Geschicklichkeitsspiele zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen die Entscheidung über Gewinn und Verlust wesentlich von der Überlegung oder Geschicklichkeit des Spielers abhängt. § 33d GewO kann daher neben den nicht technisch aufgerüsteten Spielen (Dartspiele, Kartenspiele) auch Spiele mit technischen Einrichtungen erfassen, deren Selbstlauf aber durch den Spieler überwunden werden kann.225 Allerdings erfasst § 33d GewO keine Glücksspiele i.S.d. § 284 StGB, da auf diese gemäß § 33h Nr. 3 GewO die §§ 33c bis 33g GewO keine Anwendung finden. Die Frage, ob §§ 33c, 33d GewO auch auf Gewinnspiele im Rundfunk und im Internet Anwendung finden können, ist in Rechtsprechung und Schrifttum nicht umfassend geklärt und wird teilweise nur in Ansätzen behandelt. Allerdings besteht jedenfalls im Zusammenhang mit Gewinnspielen im Internet weitgehend Einigkeit darüber, dass § 33c GewO keine Anwendung finden kann, da die Vorschrift lediglich stationäre Spielgeräte erfasst.226 Dies muss freilich entsprechend auch für Gewinn- 222 Vgl. BT-Drs. 9/1992, S. 11; vgl. auch Erbs/Kohlhaas, Steindorf, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2002, J 215, § 8 Anm. 2; Scholz, Jugendschutz, 3. Aufl. München 1999, § 8 JÖSchG Anm. 2; Liesching, Jugendschutzrecht – Kommentar, 4. Aufl. München 2003, § 6 JuSchG Rn. 7. 223 Hierzu Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2007, G 59, § 33 c Rn. 1 ff. 224 BVerwG GewArch 2002, 76, 77; BVerwG NJW 1960, 1684. 225 Vgl. BVerwG GewArch 2002, 76, 77. 226 Vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.09.2005 - 1 M 297/04 – „Internet-Spielgerät II“, OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.03.2005 - 1 M 436/04 – „Internet-Spielgerät I“; AG Wiesbaden GewArch 2005, 485 – „Virtuelles Spiel“ m. insoweit zust. Anm. Odenthal, GewArch 2006, 58 ff.; Backu/Karger, ITRB 2007, 13, 17 f.; Schönleiter/Kopp, Frühjahrssitzung 2003 des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“, GewArch 2003, 361, 363; Schönleiter, Herbstsitzung 2003 des Bund-Länder-Ausschusses 62 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - spiele im Rundfunk gelten, die ebenfalls nicht über „Spielgeräte“ eine Teilnahme ermöglichen. Den Fernseher bzw. ein sonstiges TV-Empfangsgerät bereits als Spielgerät im Sinne der gewerberechtlichen Norm anzusehen, ist jedenfalls mit dem Wortlaut noch weniger vereinbar, als bei Internetgewinnspielen, soweit bei letzteren dem Teilnehmer über die Tastatur seines PCs immerhin eine Einflussnahmemöglichkeit auf bestimmte Arten von Spielen gegeben wird.227 Weitgehend ungeklärt ist demgegenüber die Frage, ob § 33d GewO jedenfalls bei im Rundfunk und im Internet veranstalteten Geschicklichkeitsspielen Anwendung finden kann. Die Rechtsprechung musste bislang in entscheidungsgegenständlichen Konstellationen zu Internet-Gewinnspielen nicht Stellung nehmen, da eine Anwendung des § 33d GewO bereits wegen der jeweils angenommenen GlücksspielEigenschaft ausgeschlossen war (vgl. § 33h Nr. 3 GewO).228 Auch in der Rechtsliteratur wird lediglich ausgeführt, dass die Anwendung von § 33d GewO auf OnlineSpiele bisher noch kaum diskutiert worden sei, als „offen“ zu bezeichnen sei bzw. gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen werde.229 Vereinzelt wird jedoch auch vertreten, dass § 33d GewO auf Gewinnspiele im Internet vor dem Hintergrund des weiten Wortlauts „Spiel mit Gewinnmöglichkeit“ anwendbar sei.230 In gewerberechtlicher Hinsicht sind seit 2002 auch verstärkt Unternehmen an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie mit der Frage herangetreten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Veranstaltung sog. Online- bzw. Internetspiele gewerberechtlich zulässig sei, wobei es sich nach Angaben der anfragenden Unternehmen ausschließlich um Geschicklichkeits- bzw. Unterhaltungsspiele, hingegen nicht um Glücksspiele handelte.231 Der Ltd. Ministerialrat Pfeifer sowie die Oberregierungsrätin Fischer führen hierzu in einem Aufsatz aus: „Der Bereich Internetspiele ist in der Gewerbeordnung nicht geregelt. Nach derzeitiger Rechtslage könnte für die gewerberechtliche Beurteilung der betreffenden Spiele § 33d GewO „Gewerberecht“, GewArch 2004, 57, 58; wohl auch Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2007, G 59, § 33d Rn. 9, der allenfalls eine Anwendbarkeit des § 33d in Betracht zieht und gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht. 227 Für das Aufstellen von Computern in den Räumen des Gewerbetreibenden zu Spielzwecken im Hinblick auf § 33i GewO siehe BVerwG GewArch 2005, 292 = NVwZ 2005, 961 m.Anm. Liesching, NVwZ 2005, 898 ff. 228 Vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.09.2005 - 1 M 297/04 – „Internet-Spielgerät II“, OVG Magdeburg, Beschl. v. 18.03.2005 - 1 M 436/04 – „Internet-Spielgerät I“; siehe auch AG Wiesbaden GewArch 2005, 485 – „Virtuelles Spiel“: Ablehnung des § 33d GewO wegen Zufallsabhängigkeit, insoweit zu Recht abl.: Odenthal, GewArch 2006, 58 ff. 229 Vgl. Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2007, G 59, § 33d Rn. 9; Backu/Karger, ITRB 2007, 13, 18. 230 Vgl. Odenthal, GewArch 2006, 58, 59 f. 231 Vgl. Pfeifer/Fischer, GewArch 2002, 232, 233. 63 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - einschlägig sein. Es wäre daher für die Erteilung einer Erlaubnis zunächst eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts erforderlich. Allerdings dürften derartige Spiele gemäß §§ 4, 5 SpielV ohnehin nicht erlaubnisfähig sein, da die Voraussetzungen hinsichtlich des Veranstaltungsorts nicht erfüllt sind (Spielhalle oder ähnliches Unternehmen bzw. Volksfeste, Schank- und Speisewirtschaften etc). Auch wurde nach Auskunft der Anbieter auf entsprechende Anfrage beim BKA eine Unbedenklichkeitsbescheinigung abgelehnt, da die angebotenen Spiele nicht in die Spielkategorien der Gewerbeordnung passten“.232 Auch der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ hatte sich in der Folgezeit mit der Frage befasst, ob § 33d GewO auch Gewinnspiele insbesondere im Internet anwendbar sei. Im Rahmen der Frühjahrssitzung 2003 war der Ausschuss insoweit einhellig der Auffassung, dass solche Spiele nur im Rahmen des derzeitigen durch den § 33c GewO bzw. die SpielV vorgegebenen Rechtsrahmen veranstaltet werden dürften.233 Wie die bereits oben dargestellte Rechtsprechung und Rechtsliteratur lehnt der Ausschuss bei Internetspielen insoweit aber eine Erlaubnisfähigkeit ab, „da bei den Internet-Spielen der Spielvorgang de facto an der Tastatur, vor dem der Spieler selbst, durchgeführt wird“ und damit die „örtlichen Vorbedingungen“ nicht erfüllt seien.234 Die in Rechtsprechung und Schrifttum ungeklärte und in der Praxis wesentlich vordringlichere Frage der Anwendbarkeit des § 33d GewO bei Gewinnspielen in Rundfunk und in Telemedien wird aber im Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ offenbar nicht behandelt. Dem Bericht der Herbstsitzung 2003 des Ausschusses235 sind insoweit eher allgemeine Erwägungen jenseits rechtsmethodischer Auslegung zu entnehmen: „Der (…) Arbeitskreis hatte auch verschiedene zur Zeit in den Medien präsente Spiele genauer untersucht und war zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei einer großen Zahl dieser Angebote um reine Gewinnspiele handelt. Dabei können auch als Geschicklichkeits- oder Wissensspiele beworbene Veranstaltungen, wie sie zum Teil im Fernsehen angeboten werden, als Gewinnspiele betrachtet werden, da dort die eigentliche „Geschicklichkeit“ darin besteht, auf eine freie Telefonleitung zu treffen, mithin also ein Glückselement vorhanden ist. Entsprechendes gilt auch bei „Wissens“-Spielen, bei denen der Schwierigkeitsgrad der Fragen so niedrig ist, dass 232 Pfeifer/Fischer, GewArch 2002, 232, 233. 233 Vgl. Schönleiter/Kopp, Frühjahrssitzung 2003 des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“, GewArch 2003, 361, 363. 234 Vgl. Schönleiter/Kopp, Frühjahrssitzung 2003 des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“, GewArch 2003, 361, 363; ebenso Schönleiter, Herbstsitzung 2003 des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“, GewArch 2004, 57, 58. 235 Vgl. Schönleiter, Herbstsitzung 2003 des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“, GewArch 2004, 57, 58. 64 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - unter den zahlreichen richtigen Antworten ein Gewinner ausgelost werden muss. Angesichts des Umfangs der hier versprochenen Gewinne, die in die Tausende gehen können, kann man diese Spiele regelmäßig nicht dem gewerberechtlich relevanten „kleinen Spiel“ zuordnen. Insoweit sieht der Arbeitskreis hier in erster Linie die Ordnungsbehörden der Länder unter dem Gesichtspunkt der polizeilichen Abwehr von illegalen Glücksspielen betroffen und weniger die Gewerbebehörden“.236 Die Ausführungen des Ausschusses überzeugen schon deshalb nicht, weil das Gewerberecht eine Beschränkung der Vorschriften für Gewinnspiele nicht auf wie auch immer geartete „kleine Spiele“ vorsieht. Auch eine argumentative Abschiebung der Zuständigkeit auf Ordnungsbehörden kann insoweit nicht fruchten, als es sich um Gewinnspiele handelt, die den Voraussetzungen des § 33d GewO entsprechen und gerade keine Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB darstellen. Insgesamt ist jedenfalls festzustellen, dass die Frage, ob gewerberechtliche Vorschriften wie insbesondere § 33d GewO auch auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien anwendbar sind, als weitgehend ungeklärt gelten müssen. Vor diesem Hintergrund lassen sich durch die Heranziehung gewerberechtlicher Vorschriften nur sehr eingeschränkt systematische Rückschlüsse auf die Auslegung bzw. den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 JuSchG ziehen. bb) Ausnahmen in § 6 Abs. 2 JuSchG Für eine Beschränkung des Öffentlichkeitsbegriffs in § 6 Abs. 2 JuSchG auf den Offline-Bereich könnte bei intrasystematischer Analyse sprechen, dass die in der Vorschrift ausdrücklich genannten Ausnahmefälle der Volksfeste, Schützenfeste, Jahrmärkte, Spezialmärkte oder ähnlichen Veranstaltungen gerade den virtuellen Bereich der Online-Medien nicht berücksichtigen, sondern sich erkennbar auf den traditionellen Bereich der Gewinnspielgeräte oder -veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen, Verkehrsflächen oder Räumlichkeiten beschränken. Auch ein Teil der Kommentarliteratur zu den Bestimmungen des JuSchG und des vormaligen JÖSchG bezieht den Begriff der Öffentlichkeit daher – offenbar unter dem Eindruck der gesetzlich geregelten Ausnahmen – vornehmlich auf den Offlinebereich, namentlich auf „allgemein zugängliche Verkehrsflächen (Straßen, Gehwege, Passagen und Anlagen)“.237 Allerdings ist bereits ausführlich dargestellt worden, dass die Jugendschutzvorschrift erstmals zu einer Zeit vom Gesetzgeber gefasst worden ist, in der sich Gefahren bei Gewinnspielen auch in erster Linie im Offline-Bereich gestellt haben. Spiele mit Gewinnmöglichkeit insbesondere in neuen Medien waren demgegenüber 236 Vgl. Schönleiter, Herbstsitzung 2003 des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“, GewArch 2004, 57, 58. 237 Vgl. Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. 2005, Vor § 4 Rn. 2; Scholz, Jugendschutz, 3. Aufl. München 1999, § 4 JÖSchG Anm. 2. 65 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - noch völlig unbekannt. Dies erklärt, weshalb bei der damaligen Fassung aus Opportunitätsgründen Ausnahmekonstellationen lediglich auf Volksfeste oder ähnliche Veranstaltungen in den damals praktisch relevanten Gefährdungskontexten beschränkt wurden. Freilich könnte man bedingt auch Rückschlüsse daraus ziehen, dass der Gesetzgeber trotz der medientechnologischen Fortentwicklung und denen sich auch im Rundfunk und in Telemedien stellenden neuen Fragen im Zusammenhang mit Gewinnspielen gerade nicht reagiert hat und es bei der ursprünglichen Fassung des Regelungsgehaltes des § 6 Abs. 2 JuSchG belassen hat. Allerdings sind derartige Erwägungen weitgehend spekulativ, weil sich den Gesetzesmaterialien gerade nicht entnehmen lässt, ob der Gesetzgeber ganz bewusst von einer Öffnung der Ausnahmekonstellationen für die neuen Medien abgesehen hat und damit auch etwaig seinen Willen einer Unanwendbarkeit der Bestimmung auf Rundfunk und Telemedien zum Ausdruck hat bringen wollen.238 Mit gleicher Berechtigung könnte vertreten werden, dass der Gesetzgeber durchaus von einer Anwendbarkeit der Jugendschutzvorschrift auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien ausgegangen ist, es aber gleichwohl bei den klassischen Ausnahmen bewenden lassen wollte. Eine solche Entscheidung des Gesetzgebers erscheint zumindest nicht ausgeschlossen. Anders nämlich als bei Gewinnspielen auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen sind entsprechende Angebote in Medien nicht lokal begrenzt, sondern weisen eine ganz erheblich größere Breitenwirkung und ein kaum vergleichbar höheres Potential unkontrollierbarer, da weitgehend anonymer Teilnahmen durch Kinder und Jugendliche auf. Vor diesem Hintergrund wäre auch nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des JuSchG und der Übernahme der Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 JÖSchG bewusst auf die Erweiterung der Ausnahmetatbestände verzichtet hat, obgleich ihm die mögliche Anwendbarkeit der Jugendschutzvorschrift auf Gewinnspiele in Rundfunk und Telemedien bekannt war. Wie gerade das Gewerberecht zeigt, ist eine entsprechende Differenzierung durch den Gesetzgeber nicht unüblich. Denn dort wird ebenfalls das Glücksspiel für einen ganz bestimmten Bereich lokal aufgestellter Unterhaltungsspielgeräte unter den besonderen Voraussetzungen des § 33c GewO i.V.m. SpielV erlaubt, im Übrigen aber generell unter das Strafrechtsregime der §§ 284 ff. StGB gestellt. Dass der Gesetzgeber eine entsprechende Differenzierung auch bei § 6 Abs. 2 JuSchG vorgenommen und bewusst auf Ausnahmen bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien verzichtet hat, ist freilich nicht minder spekulativ. Insgesamt können daher meines Erachtens nur sehr eingeschränkt rechtssystematische Rückschlüsse aus den in § 6 Abs. 2 JuSchG geregelten Ausnahmentatbeständen im Hinblick auf eine Anwendbarkeit der Norm auf Gewinnspiele in den neuen Medien gezogen werden. 238 Vgl. BT-Drs. 14/9013, S. 19, wo lediglich folgender Hinweis erfolgt: „die Vorschrift entspricht unverändert § 8 Abs. 2 JÖSchG“. 66 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - cc) Rechtsfolgen nach § 2 Abs. 2 JuSchG Schließlich könnte überlegt werden, ob gegen eine Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 JuSchG auf den Bereich neuer Medien spricht, dass die mit der Bestimmung einhergehenden Altersnachweis- und Prüfpflichten des § 2 Abs. 2 JuSchG239 gar nicht auf den Onlinebereich übertragbar sind. Insbesondere kann der Rundfunk- und Telemedienanbieter bei Spielteilnehmern nur schwerlich eine Kontrolle „im Zweifelsfall“ vornehmen, da er sich wegen der Anonymität z.B. bei Call In Shows im Fernsehen oder bei Internet-Gewinnspielen keinen Eindruck vom äußeren Erscheinungsbild des die Spielteilnahme begehrenden Zuschauers bzw. Internetnutzers machen kann. Allerdings ist auch dies nicht zwingend. Wie noch unten im Rahmen der Anforderungen der jugendschutzrechtlichen Vorgaben ausführlich zu untersuchen sein wird, bestehen durchaus Möglichkeiten, auch im Bereich der neuen Medien durch entsprechende Maßnahmen einen „Zweifelsfall“ vertretbar auszuschließen.240 Zudem wären zumindest für den Bereich der Telemedien auch Verifikationsmodelle diskutabel, die einen Ausschluss des „Zweifelfalls“ bewirken könnten.241 Insgesamt erscheint es rechtssystematisch im Übrigen zweifelhaft und auch nicht sachgerecht, allein aufgrund des Umstandes, dass bestimmte vom Gesetzgeber auferlegte Pflichten von einem Teil des Normadressatenkreises nur schwerer erfüllt werden können, auf eine generelle Unanwendbarkeit der Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut242 zu schließen. dd) Systematik des JuSchG Der Bundesgesetzgeber hat das Jugendschutzgesetz klar nach den Abschnitten „Jugendschutz in der Öffentlichkeit“ (Abschnitt 2: §§ 4–10) und „Jugendschutz im Bereich der Medien“ (Abschnitt 3: §§ 11-16) differenziert und die Regelungen über Gewinnspiele nach § 6 JuSchG außerhalb des Medienbereichs eingeordnet. Gerade hieraus wird in der Rechtsliteratur vereinzelt der Schluss gezogen, dass die Vorschrift auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien nicht anwendbar sein könne.243 Diese Auffassung scheint auch zu stützen, dass schon § 6 Abs. 1 JuSchG lediglich Spielhallen oder sonstige non-virtuelle Räume betrifft, die überwiegend dem Spielbetrieb dienen, was zunächst für eine dahingehende Ausrichtung auch des Absatzes 2 spricht.244 239 Wortlaut des § 2 Abs. 2 JuSchG: „Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen“. 240 Siehe hierzu unten E.1.e)bb). 241 Siehe zu alldem unten E.1.e)cc). 242 Siehe oben D.2.b). 243 Vgl. Wimmer, MMR 2007, 417, 421: „außerhalb des systematisch einschlägigen 3. Abschnitts des JuSchG“. 244 Das insoweit nur auf den ersten Blick in Betracht kommende Gegenargument, Abschnitt 2 könne ein allgemeiner Teil sein, der gleichsam übergreifend auf alle Bestimmungen des JuSchG zu erstrecken 67 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Allerdings würde eine derartige systematische Erwägung auch gerade auf der Annahme beruhen, dass es sich bei § 6 Abs. 2 JuSchG im Falle seiner Anwendbarkeit um eine Norm des „Jugendmedienschutzes“ handeln würde.245 Dies ist allerdings bei genauer Betrachtung kaum vertretbar. Denn die Vorschrift des § 6 Abs. 2 JuSchG betrifft überhaupt nicht die Frage des Schutzes Minderjähriger vor den Medieninhalten, sondern vielmehr vor „Teilnahme“ an dem Gewinnspiel.246 Allein der Umstand, dass sich die spezifische Gefährdung der Gewinnspielteilnahme von Kindern und Jugendlichen auch über den Einsatz von Medien ergeben kann, verändert indes nicht die rechtssystematische Ausrichtung und den Regelungsgehalt der Norm. Dies zeigt auch anschaulich der Vergleich zu den ebenfalls im Abschnitt „Jugendschutz in der Öffentlichkeit“ geregelten Verboten der Abgabe von Alkohol und Tabakwaren an Kinder und Jugendliche „in der Öffentlichkeit“ nach §§ 9, 10 JuSchG. Auch hier nimmt die herrschende Rechtsliteratur zutreffend an, dass das Verbot freilich auch dann gilt, wenn Alkohol- und Tabakwaren über das Internet im Wege des Versandhandels angeboten werden.247 Die Gegenansicht will eine Anwendbarkeit auch nicht wegen des Vertriebs über das Internet ausschließen, sondern nur weil der Begriff der „Abgabe“ nicht die Vertriebsform des Versandhandels erfasse.248 Dass das Abgabeverbot indes auch für die Versandhandelsangebote im Internet gilt, hat nunmehr auch der Bundesrat im Rahmen einer Stellungnahme zum Entwurf eines 1. JuSchGÄndG durch Beschluss vom 15.02.2008 klargestellt.249 Auch hier schließt also allein der Umstand, dass eine Abgabe unter Nutzung von Rundfunk und Telemedien erfolgt, eine Anwendbarkeit der §§ 9, 10 JuSchG keinesfalls aus. Und auch der oben angedeutete Vergleich mit § 6 Abs. 1 JuSchG (Spielhallenverbot) lässt kaum den Schluss zu, dass § 6 Abs. 2 JuSchG auf Gewinnspiele in Medien nicht angewandt werden kann. Denn ausweislich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst auch das Spielhallenverbot Internetcafés, soweit diese eine überwiegende Spielhallenprägung haben, welche sich u.a. auch dadurch auszeichnen kann, dass auf den bereitgestellten Rechnern Computerspiele (von Trä- ist, verfängt wohl schon deshalb nicht, weil gerade der Abschnitt 1 des Gesetzes als allgemeiner Teil bezeichnet wird, hingegen nicht Abschnitt 2. 245 Vgl. Wimmer, MMR 2007, 417, 421. 246 Siehe zum Begriff der „Teilnahme“ ausführlich unten E.1.c). 247 Vgl. Liesching, MMR 2007, 725 f.; Ott, Versandhandel mit jugendschutzrelevanten Trägermedien, abrufbar unter http://www.linksandlaw.org/jugendschutz-versandhandel-juschg.htm (Stand: 17.03.2008; Roll, KJuG, 1/2008, 23 f. 248 Vgl. LG Koblenz MMR 2007, 725 m. abl. Anm. Liesching; Ernst/Spoenle, ZLR 2007, 114, 122. 249 Vgl. BR-Drs. 3/08 (Beschluss), S. 2; die dort vorgeschlagene ausdrückliche Regelung des Verbots des Vertriebs im Wege des Versandhandels hat danach nur deklaratorische Bedeutung („wird … klargestellt, dass der Versand von Tabakwaren nur an über 18-jährige erfolgen darf“); siehe auch die zustimmende Gegenäußerung des Bundesregierung, BT-Drs. 16/8546, S. 10. 68 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - germedien) installiert sind.250 Auch hier wäre die Erwägung unzutreffend und wurde vom BVerwG daher auch nicht angestellt, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 1 JuSchG bzw. die entsprechende gewerberechtliche Norm des § 33i GewO deshalb nicht zur Anwendung gelangen könne, da die Spielhallenprägung sich aus jugendgefährdenden installierten Computerspielen ergäbe, wegen der systematischen Stellung des Spielhallenverbotes ein „Jugendmedienschutz“ aber nicht intendiert sei. Ebenso wie das BVerwG beim Spielhallenverbot auch in Konstellationen mit „Medienbezug“ zu Recht darauf abstellte, dass die mit § 6 Abs. 1 JuSchG korrespondierende gewerberechtliche Norm der Spielhallenerlaubnis keine Norm des Jugendmedienschutzes ist, sondern vielmehr der Bewahrung der Kinder und Jugendlichen „vor Spielleidenschaft, Taschengeldproblemen, Beschaffungskriminalität“ dient,251 kann nichts anderes für die Regelung im Hinblick auf Gewinnspiele nach § 6 Abs. 2 JuSchG gelten. Hierauf wird auch unten im Rahmen der teleologischen Auslegung einzugehen sein.252 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die Systematik des JuSchG, insbesondere die Verortung des § 6 Abs. 2 JuSchG im Rahmen des Abschnitts „Jugendschutz in der Öffentlichkeit“ systematisch einer Anwendung der Norm auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien nicht entgegensteht. ee) Systematik des gesetzlichen Jugendschutzes im Gesamten Auch der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber auf die Regelung von gesetzlichen Beschränkungen und Rechtsfolgen für Telemedien weitgehend zugunsten eigenständiger Länderregelungen verzichtet hat, wird in der Rechtsliteratur vereinzelt als Beleg dafür angeführt, dass § 6 Abs. 2 JuSchG nicht auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien anwendbar sein könne.253 Dabei wird insbesondere auf § 16 JuSchG verwiesen, nach dem „Regelungen zu Telemedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 aufgenommen sind, (…) Landesrecht vorbehalten“ bleiben. Demgemäß haben die Bundesländer für den Bereich der Telemedien besondere Bestimmungen im Rahmen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) erlassen. Will man nun § 6 Abs. 2 JuSchG neben den für Telemedien geltenden Spezialnormen des JMStV (insb. §§ 4 und 5) Anwendung finden lassen, stellt sich die Frage, ob diese Landesnormen insoweit desavouiert und die offensichtlich intendierte gesetzessystematische Aufteilung des Regelungsbereichs Jugendmedienschutz zwischen Bund (Trägermedien, vgl. § 1 Abs. 2 JuSchG) und Bundesländern (Telemedien und Rundfunk, vgl. § 2 Abs. 1 JMStV) untergraben werden würde. Dies ist allerdings aus mehreren Gründen meines Erachtens zu verneinen. Zunächst lässt sich 250 Vgl. BVerwG GewArch 2005, 292 = NVwZ 2005, 961 m.Anm. Liesching, NVwZ 2005, 898 ff.: „Programmierung der Computer“. 251 Vgl. BVerwG NVwZ 2005, 961, 962. 252 Siehe unten e). 253 Vgl. Wimmer, MMR 2007, 417, 421. 69 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - den Gesetzesmaterialien zu § 16 JuSchG entnehmen, dass der Regelungsvorbehalt nur für die Rechtsfolgen der Indizierung gelten soll. Darüber hinaus bliebe es entsprechend den zwischen Ländern und Bundesregierung vereinbarten Eckpunkten „im Bereich der Telemedien Landesrecht vorbehalten, Regelungen über Jugendschutzbeauftragte, Freiwillige Selbstkontrolle und Filterprogramme sowie jugendbeeinträchtigenden Telemedien zu treffen“.254 Damit gilt der Landesvorbehalt aber gerade nicht für Gewinnspiele in Telemedien (bzw. im Rundfunk) im Hinblick auf Bedingungen der „Teilnahme“ Minderjähriger. Zwar können entsprechende Gewinnspielangebote im Einzelfall auch jugendgefährdend und/oder entwicklungsbeeinträchtigend sein; insoweit kann auch durchaus von einer Anwendbarkeit der §§ 4 und 6 JMStV ausgegangen werden. Dies überschneidet sich indes keinesfalls mit der Regelungsmaterie des § 6 Abs. 2 JuSchG, der ausschließlich Beschränkungen der „Teilnahme“ an Gewinnspielen normiert,255 hingegen keine Verbreitungsbeschränkungen aufgrund etwaiger im Einzelfall anzunehmender Entwicklungsbeeinträchtigung. Insoweit bewendet es bei dem bereits oben angestellten Befund, dass es im Rahmen des § 6 Abs. 2 JuSchG nicht um „Jugendmedienschutz“ sondern vielmehr um „Teilnahmeschutz“ geht. Für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Teilnahme an Gewinnspielen ungeachtet des Mediums bzw. des „Medienbezugs“ – besteht indes keinerlei Vorbehalt für Länderregelungen im Jugendschutz. Folgerichtig haben die Landesgesetzgeber gerade von Spezialregelungen zu Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien im Rahmen des JMStV abgesehen. Auch der durch 10. RfÄndStV umzusetzende § 8a RStV enthält sich daher materiell-rechtlicher Regelungen, sondern spricht in § 8a Abs. 1 S. 3 lediglich allgemein davon, die „Belange des Jugendschutzes“ zu wahren. Dass die Landesgesetzgeber hiermit aber gerade den Teilnahmeschutz Minderjähriger gemeint haben, ergibt sich aus den weiteren Verfahrensbestimmungen, welche die Landesmedienanstalten zu Satzungen bzw. Richtlinien im Hinblick auf die Regelungen der Bedingungen zur Teilnahme von Kindern und Jugendlichen ermächtigen.256 Nach der Begründung der Landesgesetzgeber umfasst die Ermächtigung gerade die Regelung, „wie die Teilnahme Minderjähriger bei bestimmten Gewinnspielen ausgeschlossen wird“.257 Materiell-rechtlich ergibt sich ein hiermit korrespondierendes Verbot der Teilnahme Minderjähriger an Gewinnspielen aber nur aus § 6 Abs. 2 JuSchG. Denn der demgegenüber in § 4 Abs. 3 S. 2 GlüStV geregelte Unzulässigkeitstatbestand der Teilnahme Minderjähriger bezieht sich nur auf Glücksspiele, hingegen nicht auf die wesentlich weiter gefassten Gewinnspielsen- 254 Vgl. BT-Drs. 14/9013, S. 24 f. 255 Siehe zum Begriff der „Teilnahme“ ausführlich unten E.1.c). 256 Vgl. § 46 RStV i.d.F. 10. RfÄndStV: „Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Satzungen oder Richtlinien zur Durchführung der §§ 7, 8, 8a, 44, 45, 45a und 45b; in der Satzung oder Richtlinie zu § 8a sind insbesondere die Ahndung von Verstößen und die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen. (…)“ 257 Vgl. Bayer. LT-Drs. 15/9667, S. 20. 70 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - dungen und Gewinnspiele. Damit sind offenbar auch die Gesetzgeber des 10.RfÄndStV davon ausgegangen, dass die daneben alleinig in Betracht kommende Vorschrift des § 6 Abs. 2 JuSchG auf Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele in Rundfunk und Telemedien Anwendung findet. Mithin steht auch die rechtssystematische Betrachtung des gesetzlichen Jugendschutzes im Gesamten einer Anwendung des § 6 Abs. 2 JuSchG auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien nicht entgegen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Bundesgesetzgeber sich die Regelung des „Teilnahmeschutzes“ Minderjähriger bei Gewinnspielen insgesamt, also auch bei in Medien veranstalteten Spielen vorbehalten hat258 und mithin die Verortung der Vorschrift im JuSchG im Abschnitt „Jugendschutz in der Öffentlichkeit“ auch bei Gewinnspielen in den Medien systematisch zutreffend ist. e) Teleologische Auslegung Des Weiteren sprechen auch teleologische (d.h. zweckgerichtete) Erwägungen eher für die Anwendung des § 6 Abs. 2 JMStV auf Gewinnspiele in Rundfunk und Telemedien. Unter den Gesichtspunkten des Schutzzwecks der Vorschrift erscheint es nämlich nicht gerechtfertigt, im Rundfunk und im Internet angebotene OnlineGewinnspiele von dem Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 JuSchG auszunehmen. Die Norm dient dem Jugendschutz, insbesondere der Bewahrung Minderjähriger vor der Entwicklung von Spielsuchterscheinungen sowie der Verhinderung der wirtschaftlichen Ausbeutung des Kinder und Jugendlichen eigenen Spieltriebs.259 Insoweit ist aber die Gefährdung durch Rundfunk- und Internetangebote, welche weitgehend anonym wahrgenommen werden können, im Vergleich zu öffentlich aufgestellten Gewinnspielgeräten oder sonstigen Spielen im Offline-Bereich eher größer als geringer. Dies gilt umso mehr, als auch die in neuen Medien vorwiegend etablierte (weitgehend anonyme) Teilnahmeform der Nutzung von Mehrwertdiensten in kurzer Zeit zu erheblichen Vermögensverlusten führen kann. Vor diesem Hintergrund wäre kaum einsehbar, weshalb Spiele mit Gewinnmöglichkeit im lokal begrenzten Offline-Bereich den Restriktionen des § 6 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 JuSchG unterworfen sein sollten, hingegen Gewinnspiele mit erheblich größerer Breitenwirkung keinerlei materiell-rechtlicher Regelung. f) Verfassungsrechtliche Auslegung aa) Beeinträchtigung von Grundrechten der Gewinnspielveranstalter Gegen eine Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien könnte in verfassungsrechtlicher Hinsicht eingewandt werden, dass mangels anwendbarer Ausnahmeregelungen unverhältnismäßig in die Medien- 258 Hierzu auch unten (f). 259 Vgl. BT-Drs. 9/1992, S. 11 sowie BT-Drs. 12/1016, S. 15; ferner BVerwGE 88, 348, 351; Gernert/Stoffers, JÖSchG – Kommentar, 1993, S. 137. 71 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - distributionsfreiheit (Art. 5 GG),260 daneben aber auch in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) oder ggf. in die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) eingegriffen würde. Insbesondere sind vom weiten Wortlaut des § 6 Abs. 2 JuSchG auch solche Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Rundfunk und in Telemedien erfasst, die ihrem Charakter nach für Minderjährige völlig unbedenklich sind. Zu denken ist z.B. an das Angebot eines Online-Wissensquiz im Internet mit lediglich geringem Waren- oder Geldgewinnwert ohne Spieleinsatz. Darüber hinaus ist sogar möglich, dass gerade für Jugendliche im Sinne bester Nachwuchsförderung Wettbewerbe mit Gewinnmöglichkeiten im Internet veranstaltet werden, welche Kindern und Jugendlichen bei der Entwicklung ihrer persönlichen Fähigkeiten fördern sollen (z.B. Börsenspiel für Schulklassen, welche die fingierte Anlage eines Spielvermögens an der Börse zum Gegenstand haben, um den Schülern wirtschaftliche und finanzpolitische Abläufe nahezubringen). Für derartige „sozialnützliche“ und zumindest im Hinblick auf eine etwaige Entwicklung einer ungesunden Spielleidenschaft nicht schädigende Gewinnspiele wäre prima vista die Anwendung der Restriktionen des § 6 Abs. 2 JuSchG insbesondere deshalb unverhältnismäßig, weil der Gesetzgeber keine speziellen Ausnahmetatbestände vorsieht, wie sie für den Offline-Bereich geregelt sind (z.B. Volksfeste).261 Gegen eine solche verfassungsrechtliche Auslegung spricht indes, dass die Vielzahl der Angebote vor allem in Call In Shows doch ein erhebliches Gefährdungspotential im Sinne des Schutzzwecks des § 6 Abs. 2 JuSchG aufweisen. Daher ist m.E. die gesetzgeberische Entscheidung vertretbar, trotz der genannten Einzelfallkonstellationen grundsätzlich dem Teilnahmeschutz Minderjähriger den Vorrang vor den grundrechtlich geschützten Interessen der Gewinnspielveranstalter einzuräumen. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung annimmt, dass der Schutz der Jugend nach einer vom Grundgesetz selbst getroffenen Wertung ein Ziel von bedeutsamem Rang und ein wichtiges Gemein260 Nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG werden „die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet“. Vor diesem Hintergrund kommt den Medienfreiheiten ein besonderes Gewicht zu (vgl. BVerfGE 107, 299, 328 ff.; Jarass/Pieroth, GG – Kommentar, 9. Aufl. 2007, Art. 5 Rn. 1). Bislang nicht geklärt ist, ob unter den verfassungsrechtlichen Begriff der Presse bzw. des Rundfunks auch Telemedien zu fassen sind. Teilweise wird vertreten, dass der verfassungsrechtliche Begriff des Rundfunks neben dem herkömmlichen Hörfunk und Fernsehen auch alle neuartigen Dienste wie zum Beispiel Abruf- und Zugriffsdienste umfasse (vgl. Jarass/Pieroth, GG – Kommentar, 9. Aufl. 2007, Art. 5 Rn. 36; a.A.: Mynarik, Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, 2006, S. 215). Im vorliegenden Rahmen kann die Frage nicht abschließend bewertet werden. M.E. ist aber richtigerweise vom Bundesverfassungsgericht in jüngeren Entscheidungen lediglich allgemein auf die „Medienfreiheit“ im Sinne des Art. 5 GG abgestellt worden (BVerfG NJW 2003, 1787, 1793; siehe auch Fechner, Medienrecht, 9. Aufl. 2008. S. 49 Rn. 102). Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass vor allem bei Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, in gleicher Weise wie bei Presse und Rundfunk im klassischen Sinne auch für Telemedien die gleichen verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gelten haben; zur Rundfunkfreiheit ausf.: Hopf, Jugendschutz im Fernsehen, S. 88 ff. 261 Siehe hierzu auch oben D.2.a)bb). 72 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - schaftsanliegen ist.262 Der Jugendschutz, der in der Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich erwähnt ist, genießt vor allem aufgrund des in Art. 6 Abs. 2 GG verbrieften elterlichen Erziehungsrechtes Verfassungsrang.263 Dass der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund gerade wegen der Belange des Jugendschutzes weitreichende Einschränkungen vornehmen kann, zeigt z.B. auch das absolute Verbot von Pornographie und indizierten bzw. offensichtlich schwer jugendgefährdenden Inhalten im Rundfunk. Selbst wenn hier technische Möglichkeiten eine Beschränkung auf erwachsene Zuschauer zuließen, sieht § 4 Abs. 2 S. 1 JMStV ein generelles Ausstrahlungsverbot auch in solchen Fällen vor. Zudem kann dem Opportunitätsprinzip nicht nur durch den generellen Anwendungsausschluss des § 6 Abs. 2 JuSchG bei Gewinnspielen in Rundfunk und Telemedien Rechnung getragen werden, sondern etwa auch über die Gewährung von behördlichen Ausnahmen im Einzelfall264 oder gar durch eine analoge Anwendung der in § 6 Abs. 2 JuSchG geregelten Ausnahmen, etwa im Falle eines lediglich geringwertigen Warengewinns. Dass Tatbestände gerade bei einem wortlautbedingt weiten Anwendungsbereich zweckorientiert einschränkend ausgelegt werden können, zeigt auch die jüngste Rechtsprechung des BGH im Falle des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a StGB in einem dem Schutzzweck der Strafnorm erkennbar nicht zuwiderlaufenden Weise.265 Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass einer Anwendung des § 6 Abs. 2 JuSchG auf Gewinnspiele in Rundfunk und Telemedien keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. bb) Gesetzgebungskompetenz In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist aber des Weiteren zu prüfen, ob aufgrund der kompetenzrechtlichen Aufteilung der Gesetzgebungsbefugnisse zwischen Bund und Ländern im Bereich des Jugendschutzes sich möglicherweise Rückschlüsse auf die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 JuSchG ziehen lassen. In der Gesetzgebungspraxis hat sich eine medienorientierte Differenzierung in Länderkompetenzen für den Bereich Jugendmedienschutz bei Rundfunk und Telemedien sowie in Bundeskompetenzen für den Bereich Jugendschutz in der Öffentlichkeit sowie Jugendmedien- 262 Vgl. BVerfGE 30, 336, 347 f. = NJW 1971, 1555; BVerfGE 77, 346, 356 = NJW 1988, 1833; BVerfG NJW 1991, 1471 f. 263 Vgl. BVerfGE 7, 320, 323 f. = NJW 1958, 865; BVerfG NJW 1991, 1471 f. 264 Ein derartiges Ausnahmemodell wird in der Rechtsliteratur bereits für Internetcafés im Hinblick auf das weite Spielhallenverbot des § 6 Abs. 1 JuSchG vertreten, vgl. Liesching/Knupfer, MMR 2003, 439, 444. Durch die Möglichkeit einer behördlichen Ausnahme erzielt man darüber hinaus eine Parallelität zu der Ansicht des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ für sog. FUN-planet-Center, soweit aufgrund der feststehenden Familienfreundlichkeit ausnahmsweise das Vorliegen einer Spielhalle i.S.d. § 33i Abs. 1 S. 1 GewO verneint wird; vgl. Schönleiter, Frühjahrs-Sitzung des BundLänder-Ausschusses „Gewerberecht“, GewArch 2000, 319, 322 f. 265 Vgl. BGH NJW 2007, 1602, siehe hierzu auch Stegbauer, NStZ 2008, 73, 75; vgl. auch bereits BGHSt 25, 30, 34 = NJW 1973, 106, 107. 73 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - schutz bei öffentlichen Filmveranstaltungen und Trägermedien266 bzw. Bildträgern entwickelt. Wie bereits im Zusammenhang mit den oben ausgeführten rechtssystematischen Erwägungen erläutert, könnte hieraus auf den ersten Blick gefolgert werden, dass § 6 Abs. 2 JuSchG auf Gewinnspiele in Rundfunk und Telemedien nicht anwendbar sei, da der Jugendschutz für diesen Medienbereich gerade der Länderkompetenz unterfalle.267 Wie bereits dargelegt, würde allerdings eine solche Sichtweise verkennen, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 2 JuSchG auch dann keine Vorschrift des „Jugendmedienschutzes“ ist, wenn man sie auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien anwendet. Regelungsinhalt der Vorschrift ist namentlich nicht der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angebotsinhalten in Fernsehen, Hörfunk und Internet. Vielmehr geht es um den Schutz Minderjähriger vor Teilnahme an den Gewinnspielen.268 Insoweit besteht indes von vorneherein kein Gesetzgebungskonflikt. Dies ergibt sich vor allem auch daraus, dass der Bundesgesetzgeber m.E. zutreffend die Gesetzgebungskompetenz für den gesamten Bereich des Jugendschutzes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 1 und 7 GG beansprucht hat.269 In der Amtlichen Begründung zum Jugendschutzgesetz wird in diesem Sinne ausgeführt: „Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 („öffentliche Fürsorge“) sowie nach Nummer 1 („Strafrecht“) und Nummer 11 („Recht der Wirtschaft“) des Grundgesetzes. Diese Kompetenz nimmt der Bund mit dem Gesetzentwurf eingeschränkt wahr. Die bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit gemäß Artikel 72 266 Mit Inkrafttreten des JuSchG wurde der vormals im GjSM verwandte Begriff der Schriften durch den Terminus der sog. „Trägermedien“ i.S.d. § 1 Abs. 2 JuSchG ersetzt, welcher freilich nicht inhaltsgleich ist, vgl. hierzu Liesching, NJW 2002, S. 3281 f. 267 In diesem Sinne wohl Wimmer, MMR 2007, 417, 420 f., der § 6 Abs. 2 JuSchG im Falle seiner Anwendbarkeit auf Rundfunk und Telemedien indes als „Jugendmedienschutz“-Norm fehlinterpretiert und die Intention der Vorschrift (Schutz vor „Teilnahme“, nicht vor Medieninhalten) daher m.E. verkennt. 268 Siehe zum Begriff der Teilnahme ausführlich unten E.1.c). 269 Die umfassende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich des Jugendschutzes einschließlich des gesamten Medienbereichs ergibt sich auch nach der Rspr. aus Art. 72, 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, welche dem Bund die Regelungsbefugnis für den Bereich „Strafrecht“ im Wege der konkurrierenden Gesetzgebung zuweisen, vgl. BVerfGE 11, 234, 237; BVerwGE 23, 112, 113. Daneben ergibt sich die Kompetenzzuweisung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, welche die Regelungsmaterie der „öffentlichen Fürsorge“ zum Gegenstand hat, vgl. BVerfGE 31, 113, 117; 22, 108, 212 f.; BVerwGE 19, 94, 96; 23, 112, 113; 85, 169, 176; BT-Drs. 14/9013, S. 17; siehe auch BT-Drs. 16/8546, S. 6; a.A. Reinwald, ZUM 2002, 119 ff. Siehe ausführlich zur insgesamt strittigen Frage der Gesetzgebungskompetenz im Bereich Jugendschutz z.B.: Bandehzadeh, Jugendschutz im Rundfunk und in den Telemedien, 2005, S. 83 ff.; Faber, Jugendschutz im Internet, 2005, S. 104 ff.; Hopf, Jugendschutz im Fernsehen, S. 47 ff.; Liesching, ZUM 2002, 868 ff.; Meyer-Hesemann, DVBl. 1986, 1181 ff.; Ory, ZUM 1986, 123, 126 ff.; Taubert, Bundeskompetenz für Jugendschutz?, 2003. 74 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Abs. 2 Grundgesetz erforderlich. Der Kinder- und Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Medienbereich erfordern – wie das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zeigen – eine bundesgesetzliche Regelung. Insbesondere beim Kinder- und Jugendschutz in den elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten handelt es sich um eine Materie, in der die Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse überaus dringlich ist. Da die elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste nicht an Landesgrenzen gebunden sind und aus technischen Gründen nicht gebunden werden können, ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich, damit ein übergreifender wirksamer Kinder- und Jugendschutz ermöglicht werden kann.“270 Der Bundesgesetzgeber hat es indes entsprechend den zwischen Ländern und Bundesregierung vereinbarten Eckpunkten im Bereich der Telemedien (und des Rundfunks) Landesrecht vorbehalten, „Regelungen über Jugendschutzbeauftragte, Freiwillige Selbstkontrolle und Filterprogramme sowie jugendbeeinträchtigende Telemedien zu treffen“.271 Der Regulierungsverzicht des Bundes konzentriert sich damit insgesamt auf den Bereich des Jugendmedienschutzes, also dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angebotsinhalten in Rundfunk und Telemedien, die für ihre Entwicklung gefährdend oder beeinträchtigend sein können. Dies bedeutet, dass auch bei entsprechenden Angeboten von Gewinnspielen, die aufgrund ihres Inhaltes geeignet sind, Minderjährige – auch nur bestimmter Altersgruppen – zu beeinträchtigen, die nach eingeräumter Landeskompetenz erlassenen Vorschriften des JMStV gelten.272 Soweit es indes um Schutz minderjähriger Personen vor der Teilnahme an den Gewinnspielen geht, ist nicht der Regelungsbereich des Jugendmedienschutzes betroffen. Insoweit bewendet es bei der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, der hiervon im Rahmen des § 6 Abs. 2 JuSchG Gebrauch gemacht hat. Auch die Analyse der kompetenzrechtlichen Aufteilung der Gesetzgebungsbefugnisse zwischen Bund und Ländern spricht daher meines Erachtens für eine Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 JuSchG auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien. g) Ergebnis Die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 JuSchG auf Gewinnspiele im Rundfunk und im Internet ist bislang in der Rechtsprechung ungeklärt. Auch den Gesetzesmaterialen lassen sich insoweit keine unmittelbaren Ausführungen im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Jugendschutzvorschrift entnehmen. Allerdings hat die ausführliche rechtsmethodische Analyse m.E. gezeigt, dass die besseren Gründe für eine Ge270 Vgl. BT-Drs. 14/9013, S. 24 f.; siehe auch BT-Drs. 16/8546, S. 6. 271 Vgl. BT-Drs. 14/9013, S. 17. 272 Siehe hierzu auch ausführlich unten D.3. und E.2. 75 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - ltung des § 6 Abs. 2 JuSchG bei Gewinnspielen in Rundfunk und Telemedien sprechen. Zunächst ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass der weite Wortlaut gleichsam auch die medienvirtuelle „Öffentlichkeit“ mit umfasst und alle Gewinnspiele meint, die die Teilnahme einer unbestimmten Personenzahl ermöglicht.273 Auch die rechtssystematische, teleologische und verfassungsrechtliche Auslegung einschließlich der Analyse der Gesetzgebungskompetenzen spricht hierfür. Ebenso deuten die Neuregelungen des 10.RfÄndStV auf dieses Auslegungsergebnis hin. Zwar ist in § 8a Abs. 1 S. 3 lediglich allgemein davon die Rede, die „Belange des Jugendschutzes“ zu wahren. Dass die Landesgesetzgeber hiermit aber gerade den Teilnahmeschutz Minderjähriger gemeint haben, ergibt sich aus den weiteren Verfahrensbestimmungen, welche die Landesmedienanstalten zu Satzungen bzw. Richtlinien im Hinblick auf die Normierung der Bedingungen zur Teilnahme von Kindern und Jugendlichen ermächtigen.274 Nach der Begründung der Landesgesetzgeber umfasst die Ermächtigung gerade die Regelung, „wie die Teilnahme Minderjähriger bei bestimmten Gewinnspielen ausgeschlossen wird“.275 Materiell-rechtlich ergibt sich ein hiermit korrespondierendes, zwingend notwendiges materiell- rechtliches Verbot der Teilnahme Minderjähriger an Gewinnspielen aber nur aus § 6 Abs. 2 JuSchG,276 so dass offenbar auch die Gesetzgeber des 10.RfÄndStV davon ausgingen, dass diese Vorschrift auf Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele in Rundfunk und Telemedien Anwendung findet. Vor dem Hintergrund dieses Untersuchungsergebnisses wird im Weiteren zu beleuchten sein, welche Anforderungen und Konsequenzen sich aus der Anwendung des § 6 Abs. 2 JuSchG auf Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele in Rundfunk und Telemedien ergeben.277 273 Vgl. Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 119; Liesching, AfP 2004, 496, 499 f. ; ders. in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2008, J 214 Rn. 10; ders., JMS-Report 6/2003, S. 2, 3 f.; Raitz von Frentz/Masch, ZUM 2006, 189, 193 f.; a.A. Wimmer, MMR 2007, 417, 420 f. 274 Vgl. § 46 RStV i.d.F. 10. RfÄndStV: „Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Satzungen oder Richtlinien zur Durchführung der §§ 7, 8, 8a, 44, 45, 45a und 45b; in der Satzung oder Richtlinie zu § 8a sind insbesondere die Ahndung von Verstößen und die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen. (…)“ 275 Vgl. Bayer. LT-Drs. 15/9667, S. 20. 276 Der Unzulässigkeitstatbestand der Teilnahme Minderjähriger in § 4 Abs. 3 S. 2 GlüStV bezieht sich demgegenüber nur auf Glücksspiele, hingegen nicht auf die wesentlich weiter gefassten Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele. 277 Hierzu unten E.1. 76 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - 3. Anwendbarkeit von §§ 4 bis 6 JMStV a) Angebotsinhaltliche Gesichtspunkte Soweit Gewinnspiele im Rundfunk oder in Telemedien veranstaltet bzw. verbreitet werden, handelt es sich um „Angebote“ im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV.278 Damit finden die Verbreitungsverbote und -beschränkungen der §§ 4 und 5 JMStV sowie die Vorschriften betreffend Werbung nach § 6 JMStV uneingeschränkt Anwendung. Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele dürfen damit keinen Inhalt der enumerativen Unzulässigkeitstatbestände des § 4 Abs. 1 S. 1 JMStV zum Gegenstand haben. Ein Absolutverbot gilt für Rundfunkgewinnspiele und solche in frei abrufbaren Telemedien außerhalb einer geschlossenen Benutzergruppe279 auch für Inhalte, die pornographisch, wegen Jugendgefährdung indiziert oder offensichtlich zur schweren Jugendgefährdung geeignet sind (§ 4 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 3 JMStV). Nach § 5 Abs. 1 JMStV bestehen darüber hinaus Anbieterpflichten zur Implementierung bestimmter „Wahrnehmungserschwernisse“ bei Inhalten, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche bestimmter Altersgruppen in ihrer Entwicklung zu beeinträchtigen. Ferner müssen auch die Werbegestaltungsverbote und -gebote insbesondere nach § 6 Abs. 2 JMStV beachtet werden, welche sich z.B. in Nr. 1 auf direkte Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche beziehen, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen. Inwieweit die Regelungen gerade bei Gewinnspielen praktisch relevant werden können, wird im Rahmen des Gutachtens zu den Anforderungen des Jugendschutzrechts de lege lata ebenso zu untersuchen sein wie die Fragestellungen, ob Gewinnspiele per se als jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (gegebenenfalls für bestimmte Altersstufen) eingeordnet werden müssen.280 b) Maßnahmen des „Teilnahmeschutzes“ Zweifelhaft ist demgegenüber, ob die Möglichkeit der Teilnahme Minderjähriger an Gewinnspielen einen Anwendungsfall der §§ 4 bis 6 JMStV darstellen bzw. ob auch medienaufsichtliche Maßnahmen zur Gewährleistung des Ausschlusses der Teilnah278 Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV in der durch Art. 3 9.RfÄndStV v. 31.07.2006 geänderten Fassung: „Im Sinne dieses Staatsvertrags sind »Angebote« Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien“. 279 Vgl. § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, siehe zu den Anforderungen Ziff. 5 der im Juni 2005 in Kraft getretenen Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes (Jugendschutzrichtlinien - JuSchRiL); siehe auch BGH, Urt. v. 18.20.2007 – I ZR 102/05 – „ueber18.de“; OLG Düsseldorf MMR 2005, 611 ff.; OLG Nürnberg MMR 2005, 464 ff.; KG MMR 2004, 478 ff.; Döring/Günter, MMR 2004, 231 ff.; Erdemir, RdJB, 2006, 285, 293; ders., CR 2005, 275 ff.; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. 2005, § 4 JMStV Rn. 36; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 4 JMStV Rn. 36 ff.; anders: Berger, MMR 2003, 773 ff.; Köhne, NJW 2005, 794 f.; Lober, K&R 2005, 66 ff.; Sellmann, MMR 2006, 723 ff.; Vassilaki, K&R 2006, 211 ff. 280 Siehe hierzu unten E.2. 77 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - me Minderjähriger unmittelbar auf die genannten Vorschriften des JMStV gestützt werden können. Denn §§ 4 bis 6 JMStV sind Regelungen des Jugendmedienschutzes und rekurrieren in erster Linie auf etwaige Gefährdungen und Beeinträchtigungen, die sich aus den jeweiligen Medieninhalten bzw. deren Rezeption durch Kinder und Jugendliche ergeben können. Hiervon zu trennen ist aber die Frage, ob nicht die Rezeption der Medienangebote sondern eine darüber hinaus gehende, anders gelagerte Nutzung wie vorliegend die Teilnahme am Gewinnspiel besondere Gefährdungen minderjähriger Personen mit sich bringen kann,281 die indes nicht medienspezifisch sind, sondern dem Gewinnspiel als solchem immanent sind, weil sie etwa kostenpflichtig sind und den bei Kindern und Jugendlichen besonders ausgeprägten Spieltrieb ausnutzen und entsprechend des Telos des § 6 Abs. 2 JuSchG eine Entwicklung von Spielsuchterscheinungen und wirtschaftlicher Ausbeutung der Kinder und Jugendlichen besorgen lassen.282 Dass hierbei zu differenzieren ist, verdeutlichen auch andere Konstellationen im Bereich des gesetzlichen Jugendmedienschutzsystems. Wird beispielsweise ein FSK-18 Bildträger über einen Internethändler (z.B. amazon) zum Versand auf Bestellung angeboten, so ergibt sich aus § 12 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 4 JuSchG, dass ein Versand an den Besteller in der Regel nur nach einer strengen Alterskontrolle erfolgen darf.283 Gleichwohl kann deshalb in dem genannten Beispiel das Internetangebot www.amazon.de selbst nicht ohne weiteres als jugendgefährdend oder als entwicklungsbeeinträchtigend „ab 18“ im Sinne des § 5 JMStV angesehen werden. Nochmals ist allerdings klarstellend darauf hinzuweisen, dass dies nicht ausschließt, dass Angebote im Rundfunk und in Telemedien gerade deshalb entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 5 JMStV sein können, weil sie Gewinnspiele anbieten, an denen auch Minderjährige teilnehmen können.284 Ganz im Gegenteil sind insoweit durchaus Argumentationen denkbar, dass eine unkritische Gewöhnung von Kindern und Jugendlichen an Gewinnspielangebote in Medien, an denen sie teilnehmen können, geeignet ist, ihre Entwicklung hin „zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“ (vgl. § 5 Abs. 1 JMStV). Allerdings zeigen bereits die Rechtsfolgen des § 5 Abs. 1 JMStV, die dem Anbieter lediglich die Pflicht zur Schaffung einer „Wahrnehmungserschwernis“ auferlegen, welche also die „üblicherweise“ Wahrnehmung des Angebotes durch Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufen verhindern soll, dass hierdurch ein Ausschluss der Teilnahme Minderjähriger überhaupt nicht bewirkt werden kann. Führt 281 Siehe zum Begriff der Teilnahme ausführlich unten E.1.c). 282 Siehe hierzu oben D.2.e). 283 Vgl. zu den restriktiven Anforderungen des Erwachsenenversandhandels nach § 1 Abs. 4 insbesondere OLG München NJW 2004, 3344, 3346; Schippan, K&R 2005, 349 ff.; wohl auch BGH, Urt. v. 18.10.2007 – I ZR 102/05; anders: Altenhain in: Löffler, Presserecht § 1 JuSchG Rn. 72; Erdemir, CR 2005, 275, 281; Liesching, NJW 2004, 3303 f.; Sulzbacher, JMS-Report 1/2005, 2, 3. 284 Siehe hierzu auch unten E.2.b)bb) und c). 78 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - mit anderen Worten eine Bewertung von TV-„Call In“ Shows als entwicklungsbeeinträchtigend für alle Personen unter 18 Jahren dazu, dass sie nur im Nachtprogramm (23:00-6:00 Uhr) ausgestrahlt werden dürfen, so wäre für diesen Zeitraum gleichwohl denkbar und durch § 5 JMStV auch nicht zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche an dem TV-Gewinnspiel in diesem Zeitrahmen faktisch teilnehmen. c) Ergebnis Die §§ 4 bis 6 JMStV sind sowohl nach ihrem Anwendungsbereich als auch nach ihren Rechtsfolgen Vorschriften des Jugendmedienschutzes, die darauf gerichtet sind zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche bestimmte Angebote im Rundfunk und in Telemedien wahrnehmen können. Sind insoweit bestimmte Gewinnspiel- Angebote nach ihrem konkreten Inhalt gefährdend oder beeinträchtigend für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, so finden die genannten Bestimmungen uneingeschränkt Anwendung. Inwieweit die Regelungen gerade bei Gewinnspielen praktisch relevant werden können, wird im Rahmen der Ausführungen zu den Anforderungen des Jugendschutzrechts de lege lata ebenso zu untersuchen sein wie die Fragestellungen, ob Gewinnspiele per se als jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Angebote (gegebenenfalls für bestimmte Altersstufen) eingeordnet werden müssen.285 Die §§ 4 bis 6 JMStV sind hingegen sowohl nach ihrem Anwendungsbereich als auch nach ihren Rechtsfolgen über die Verhinderung der Wahrnehmung der Inhalte hinaus nicht auch darauf gerichtet, die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Gewinnspielen auszuschließen. Insoweit wäre allein die Bestimmung des § 6 Abs. 2 JuSchG einschlägig, so man sie mit der hier vertretenen Auffassung auch auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien anwenden will. Zur Frage, ob und inwieweit daneben § 8a RStV i.d.F. 10.RfÄndStV künftig eine gesetzliche Restriktion hinsichtlich des Ausschlusses der Teilnahme Minderjähriger an Gewinnspielen in Rundfunk und Telemedien darstellen kann, siehe unten F.3 und 4. 4. Rechtsqualität untergesetzlicher Richtlinien und Regeln der Medienaufsicht a) Gewinnspielregeln der Landesmedienanstalten aa) Einordnung als „Richtlinie“ nach RStV bzw. JMStV Im weitesten Sinne im Kontext zu Fragen der „Anwendbarkeit“ von Bestimmungen im Zusammenhang mit Gewinnspielen im Rundfunk und Telemedien steht auch die Einordnung von Richtlinien und Regeln, die die Landesmedienanstalten etwa im Hinblick auf eine einheitliche Aufsichtspraxis und die Gewährleistung von Rechtssi- 285 Siehe hierzu auch unten E.2.b)cc) und c). 79 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - cherheit von Anbietern beschlossen haben. Fraglich ist insoweit zunächst, wie die Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten für die Aufsicht über Fernseh-Gewinnspiele (GewinnSpielReg)286 im Hinblick auf ihre regulative Bindungskraft bzw. ihre „Rechtsqualität“ einzuordnen ist. Den Landesmedienanstalten wird namentlich aufgrund verschiedener landesrechtlicher Regelungen die Kompetenz zum Erlass von Satzungen und Richtlinien eingeräumt. Würden die GewinnSpielReg der Landesmedienanstalten als Richtlinien auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm qualifiziert werden können, hätte dies erhebliche rechtliche Konsequenzen im Hinblick auf die Wirkung für Normadressaten und Gerichte,287 je nachdem, ob man die entsprechenden, auf gesetzlichen Ermächtigungen basierenden Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften288 oder als (lediglich) norminterpretierende Verwaltungsvorschriften289 einordnet. In diesem Sinne regelt zunächst der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Ermächtigungen im Hinblick auf den Erlass gemeinsamer Richtlinien zur Durchführung bestimmter Vorschriften des RStV.290 Zwar beziehen sich die hier relevanten GewinnSpielReg auch auf die Teilnahme an Gewinnspielen, welche de lege lata nicht explizit im RStV geregelt sind. Dies allein müsste einer Richtlinie der Landesmedienanstalten indes nicht zwingend entgegenstehen. Immerhin regelt § 41 Abs. 1 Satz 4 RStV nämlich zumindest für die privaten Rundfunkveranstalter einen allgemeinen Programmgrundsatz, nachdem u.a. „die Vorschriften der allgemeinen Gesetze“ einzuhalten sind.291 Will man aber die jugendschutzrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 2 JuSchG oder auch § 284 StGB als solche interpretieren,292 wäre mittelbar auch eine Anwen- 286 Stand: 19. Juni 2007, im Wortlaut abgedruckt unten Anhang IV.A. 287 Vgl. hierzu OVG Koblenz AfP 1991, 663, insb. 664; Beucher/Leyendecker/v.Rosenberg, Mediengesetze, 1999, § 46 RStV Rn. 3 ff.; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, Std. 2003, § 46 Rn. 2; Herkströter, ZUM 1992, 395, 397; Ladeur in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum RStV, 2. Aufl. 2008, § 46 RStV Rn. 10, 16; von der Horst, ZUM 1994, 239, 241; Oberländer, ZUM 2001, 487, 491 f.; Tschentscher/Klee, ZUM 1994, 146, 148; konkret zu den JuSchRiL der Landesmedienanstalten: Cole, ZUM 2005, 462, 469; Ladeur, ZUM 2002, 859 ff.; Langenfeld, MMR 2003, 303 ff.; Sellmann, MMR 2006, 723, 725; Stettner, ZUM 2003, 425 ff.; Ullrich, MMR 2005, 743 ff.; ders., ZUM 2005, 452, 455. 288 In diesem Sinne z.B. Ladeur in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum RStV, 2. Aufl. 2008, § 46 RStV Rn. 9 f.; Oberländer, ZUM 2001, 487, 493. 289 In diesem Sinne z.B. Tschentscher/Klee, ZUM 1994, 146, 148. 290 Vgl. §§ 33, 46 RStV. 291 Vgl. auch die entsprechende Regelung für Telemedien in § 54 Abs. 1 S. 3 RStV. 292 Hiergegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken, da der Begriff der „allgemeinen Gesetze“ der Formulierung in Art. 5 Abs. 2 GG entlehnt ist, vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, § 41 Rn. 12. Mit der st. Rspr. des BVerfG sind aber allgemeine Gesetze all diejenigen, die nicht eine bestimmte Meinung verhindern und sich auch nicht speziell gegen die Meinungsäußerung als solche richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutz eines Gemeinschaftswerts, der 80 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - dung über § 41 Abs. 1 Satz 4 RStV naheliegend. Entsprechend beziehen sich die GewinnSpielReg ausdrücklich auf den genannten Programmgrundsatz. Allerdings ist zu konstatieren, dass die Ermächtigungsnorm des § 46 Abs. 1 RStV sich nur auf den Erlass von Richtlinien „zur Durchführung der §§ 7, 8, 44, 45, 45a und 45b“ RStV bezieht und damit nicht für Durchführungsregelungen im Hinblick auf § 41 Abs. 1 S. 4 RStV gilt. Auch die weitere Ermächtigungsnorm des § 33 S. 1 RStV konstituiert eine Richtlinienkompetenz für Gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten lediglich „zur näheren Ausgestaltung der §§ 25, 31 und 32“ RStV, hingegen nicht des § 41 Abs. 1 S. 4 RStV. Damit können die GewinnSpielReg nicht als „Gemeinsame Richtlinie der Landesmedienanstalten“ auf Basis einer gesetzlichen Erlassermächtigung des RStV angesehen werden. In Betracht käme somit lediglich eine Einordnung der GewinnSpielReg als gesetzesbasierte Richtlinie aufgrund der jugendschutzrechtlichen Regelung des § 15 Abs. 2 S. 1 JMStV. Danach erlassen „die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten (…) übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages“.293 Wie bereits dargelegt wurde, finden sich aber im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag keine Bestimmungen im Hinblick auf die Teilnahme an Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien. Gerade diese sind aber – neben anderen nicht JMStV-relevanten Regeln z.B. zur Höchstgrenze von Anrufentgelten – Gegenstand der GewinnSpielReg der Landesmedienanstalten. Vor diesem Hintergrund können die Gewinnspielregelungen m.E. auch nicht als übereinstimmende Richtlinien im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 JMStV angesehen werden. bb) Einordnung als allgemeine Verwaltungsvorschriften Allerdings ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum weitgehend anerkannt, dass im Hinblick auf eine gleichmäßige Ermessensausübung „ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften“ auch ohne gesetzliche Erlassermächtigung grundsätzlich zulässig sind.294 Allerdings kommen ihnen keine unmittelbaren rechtlichen Bindungswirkungen zu. Zwar sind die Gerichte bei der Kontrolle des Verwaltungshandelns an das Gesetz gebunden (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG) und dürfen ihren Entscheidungen also nur materielles Recht – Verfassungsrecht, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen und auch Gewohnheitsrecht – zugrundelegen. Allerdings sind allgemeine Verwaltungsvorschriften und sonstige Anweisungen, durch die eine Behörde verwaltungsintern auf ein einheitliches Verfahren oder eine bestimmte Ermessensausübung, aber auch auf eine bestimmte Gesetzesauslegung und -anwendung hinwirkt, nach der Rechtspregegenüber der Meinungsfreiheit Vorrang hat, vgl. BVerfGE 7, 198 ff.; 25, 256 ff.; 34, 269 ff.; 97, 125, 146; 113, 63, 79; siehe auch Jarass in: Jarass/Pieroth, GG – Kommentar, 9. Aufl. 2007, Art. 5 Rn. 56. 293 Vgl. hierzu ausführl. Bosch, Die „Regulierte Selbstregulierung“ im Jugendmedienschutz- Staatsvertrag, 2006, S. 273 ff. 294 Vgl. nur BVerwG NJW 1983, 532, 533; BVerwG NJW 1982, 1958; Kopp/Ramsauer, VwVfG - Kommentar, 10. Aufl. 2008, § 40 Rn. 51; Lange, NJW 1992, 1193, 1195. 81 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - chung des BVerfG „keine Gesetze im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 97 Abs. 1 GG“.295 Verwaltungsvorschriften mit materiell-rechtlichem Inhalt sind damit grundsätzlich Gegenstand, nicht jedoch Maßstab richterlicher Kontrolle. Eine ermessenssteuernde Verwaltungsvorschrift entfaltet auch keine strikte innerdienstliche Bindung, bei der sich wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung tragen ließe.296 Vielmehr müssen nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG jedenfalls wesentliche Abweichungen von dem Regelfall, auf den die Ermessensrichtlinie zugeschnitten ist, bei der Ermessensabwägung berücksichtigt werden.297 Ein „Außenwirkung“ auf Betroffene (Anbieter) kommt nur im Rahmen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung bei praktisch umgesetzten Verwaltungsvorschriften i.V.m. mit einem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) in Betracht.298 Berücksichtigt man, dass die GewinnSpielReg gemäß der ausdrücklich vorangestellten Formulierung als „Anwendungs- und Auslegungsregeln“ bezeichnet werden, die auf die „Gewährleistung einheitlicher Aufsichtsmaßstäbe für Fernseh-Gewinnspiele“ gerichtet sind, ist eine Einordung der Regelungen als allgemeine Verwaltungsvorschriften im beschriebenen Sinne nicht fernliegend. Dies gilt m.E. jedenfalls insoweit, als die GewinnSpielReg auf die Vorschrift des § 41 Abs. 1 Satz 4 RStV299 ausgerichtet sind. Denn insoweit handelt es sich bei dem Programmgrundsatz der „Einhaltung der allgemeinen Gesetze“300 um eine unbestimmte gesetzliche Regelung, die grundsätzlich der Konkretisierung für Regelfallkonstellationen wie hier im Bereich der Veranstaltung von Gewinnspielen bedarf, um etwa ein einheitliches behördliches Vorgehen zu gewährleisten. Zwar sind Verstöße gegen § 41 RStV nicht bußgeldbewehrt und ziehen mithin kein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich. 295 Vgl. BVerfG NJW 1989, 666, 667; siehe auch BVerwGE 34, 278, 281 = NJW 1970, 675; BVerwGE 55, 250, 255 = NJW 1978, 1450. 296 Vgl. z.B. BVerwGE 70, 127, 142 = NJW 1984, 2775. 297 Vgl. BVerwG NJW 1991, 650, 651; BVerwG NVwZ-RR 1989, 330; BVerwG NVwZ 1989, 762. 298 Vgl. BVerwGE 34, 278, 280 f. = NJW 1970, 675; BVerwGE 44, 72, 74 f.; OVG Berlin DÖV 1976, 53; siehe auch BVerwGE 35, 159, 162 = NJW 1970, 1563; OVG Münster GewArch 1976, 290 f.; Lange, NJW 1992, 1193, 1195. 299 Anmerkung des Verf.: § 41 Abs. 1 Satz 4 RStV hat folgenden Wortlaut: „Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten“. 300 Der Begriff der „allgemeinen Gesetze“ ist der Formulierung in Art. 5 Abs. 2 GG entlehnt vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, § 41 Rn. 12. Mit der st. Rspr. des BVerfG sind aber allgemeine Gesetze all diejenigen, die nicht eine bestimmte Meinung verhindern und sich auch nicht speziell gegen die Meinungsäußerung als solche richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutz eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Meinungsfreiheit Vorrang hat, vgl. BVerfGE 7, 198 ff.; 25, 256 ff.; 34, 269 ff.; 97, 125, 146; 113, 63, 79; siehe auch Jarass in: Jarass/Pieroth, GG – Kommentar, 9. Aufl. 2007, Art. 5 Rn. 56. Damit sind aber auch die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 JuSchG sowie des § 284 StGB erfasst. 82 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Gleichwohl können sie aber Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens wie etwa einem förmlichen Beanstandungsverfahren der zuständigen Landesmedienanstalt sein.301 Ihre Regelung in allgemeinen (internen) Verwaltungsvorschriften ist daher grundsätzlich legitim. b) Handreichung für Gewinnspiele im Hörfunk Hingegen ist eine Qualifizierung der am 15.01.2008 beschlossenen „Handreichung der Landesmedienanstalten für Hörfunkgewinnspiele“ als Richtlinie im Sinne von RStV/JMStV bzw. als allgemeine Verwaltungsvorschrift zweifelhaft. Bedenken hiergegen ergeben sich nicht nur aus der Bezeichnung als „Handreichung“. Auch die ausdrücklich deklarierte Zweckrichtung des Papiers dahingehend, die Selbstkontrolle von Hörfunkveranstaltern zu fördern und für die Zuhörerschaft in wesentlichen Punkten Transparenz zu schaffen, spricht dagegen, dass die Handreichung als verwaltungsinterne Vorschrift zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungspraxis verstanden werden kann. Vielmehr wird der vorwiegend informelle Charakter des Papiers auch durch die ebenfalls explizit formulierte Zielsetzung verdeutlicht, einen grundsätzlichen Rahmen aufzuzeigen, in dem sich Hörfunkveranstalter bewegen können, ohne sich dem Risiko einer Beanstandung durch die jeweils aufsichtsführende Landesmedienanstalt auszusetzen. Auch die Einfügung von Beispielen („Best Practice“), die nicht abschließend aufgezählt werden, sondern „von den Veranstaltern ergänzt oder bei zukünftiger Weiterentwicklung der Spielformen fortentwickelt werden können“, spricht für einen eher unverbindlichen, rein informellen Charakter der Handreichung. Grundsätzlich ist staatliche Öffentlichkeitsarbeit im Sinne informellen Verwaltungshandelns in bestimmten Grenzen legitim.302 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung informellem Handeln durch Empfehlungen und Warnungen ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage insbesondere dann sehr enge Grenzen gesetzt hat, wenn hierdurch in Grundrechte Dritter eingegriffen wird.303 Demgemäß können in die verfassungsrechtlich geschützte freie unternehmerische Betätigung (Art. 12 GG) solche Veröffentlichungen bestimmter Verhaltensregeln oder Qualitätsmerkmale eingreifen, die als Akt staatlicher Wirtschaftslenkung und mithin als staatliche Maßnahme verstanden werden können, „durch die auf den wirtschaftlichen Prozess eingewirkt werden soll, um einen wirtschafts-, sozial- und gesellschaftspolitisch erwünschten Zustand oder Ablauf des Wirtschaftsle- 301 Vgl. zur Beanstandung wegen Programmgrundsätzen etwa VG Hannover AfP 1996, 205 f.; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 3 RStV Rn. 1; zur Bedeutung der Programmgrundsätze: Bosman, Rundfunkfreiheit und Programmgrundsätze, Frankfurt a.M. 1985, S. 10 ff.; ders., ZUM 1989, 6, 7; Di Fabio in: Schriftenreihe des BLM Band 60, S. 67 ff.; ferner BVerfGE 12, 205, 263; 57, 295, 325; 73, 118, 153. 302 Vgl. hierzu Gusy, NJW 2000, 977 ff., insb. 986. 303 Vgl. grundlegend BVerwG NJW 1985, 2774 ff.; siehe auch BVerwG NJW 1996, 3161 ff. 83 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - bens herzustellen oder zu erhalten“.304 Die Frage, ob die Handreichung der Landesmedienanstalten für Hörfunkgewinnspiele grundrechtsrelevante Eingriffe im genannten Sinne bewirken kann, ist indes nicht Gegenstand der gutachtlichen Untersuchung. c) Ergebnis Die Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten für die Aufsicht über Fernseh-Gewinnspiele (GewinnSpielReg) sind keine rundfunkrechtlichen Richtlinien nach den Ermächtigungsnormen der §§ 33 S. 1, 46 Abs. 1 RStV. Sie können auch nicht als übereinstimmende Richtlinien im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 JMStV qualifiziert werden, da schon Gegenstand der GewinnSpielReg nicht die Durchführung von Bestimmungen des JMStV ist. Nahe liegt demgegenüber, die GewinnSpielReg als verwaltungsinterne allgemeine Verwaltungsvorschriften zu qualifizieren, um ein einheitliches Verwaltungshandeln bzw. medienaufsichtliches Vorgehen aller Landesmedienanstalten zu gewährleisten. Eine unmittelbare Außenwirkung kommt der GewinnSpielReg nach dieser Auslegung nicht zu, sie können aber bei betroffenen Anbietern aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen. Die GewinnSpielReg sind (verwaltungs)gerichtlich jedenfalls inzident uneingeschränkt überprüfbar, soweit sie zur Grundlage für Verwaltungsentscheidungen im Einzelfall gemacht werden, die Gegenstand des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens sind. Ob auch die Handreichung der Landesmedienanstalten als Allgemeine Verwaltungsvorschrift qualifiziert werden kann, ist schon aufgrund der ausdrücklich formulierten und sich aus den Regelungskontexten ergebenden Zielsetzung zweifelhaft. Vielmehr liegt eine Einordnung als rein informelles Verwaltungshandeln im Sinne hoheitlicher „Öffentlichkeitsarbeit“ und reiner Information nahe. Dies bedeutet, dass die Handreichung – ebenso wie die GewinnspielReg – keinen Rechtsnormcharakter hat. Sie ist – vor allem auch für die Adressaten der Hörfunkanbieter – unverbindlich und kann allein nicht Grundlage für die Begründung eines Rechtsverstoßes oder für ein repressives Verwaltungshandeln gemacht werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen, von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit informellen Verwaltungshandelns z.B. in Form von Empfehlungen, Warnungen etc. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass durch den 10. RfÄndStV die Ermächtigung für Gemeinsame Satzungen und Richtlinien der Landesmedienanstalten nach § 46 Abs. 1 RStV auf Bestimmungen zur Durchführung des § 8a RStV erweitert wird und mithin auch Richtlinien insbesondere im Hinblick auf „die Ahndung von Verstößen“ und die Festlegung von „Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger“ näher zu nor304 Vgl. BVerwG NJW 1985, 2774, 2775 f. zur Veröffentlichung so genannter „Transparenzlisten“ mit Qualitätssicherungsmerkmalen bei Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsministerium; vgl. zu den Anforderungen staatlicher Öffentlichkeitsarbeit im Falle der Nichtvorliegens unmittelbarer Grundrechtsbeeinträchtigungen: Gusy, NJW 2000, 977, 986. 84 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - mieren. Auf der Grundlage dieser voraussichtlich am 01.09.2008 in Kraft tretenden Satzungs- und Richtlinienermächtigung können ohne Weiteres von den Landesmedienanstalten entsprechende Regelungen erlassen werden.305 Sofern dies in Form einer Satzung geschieht, sind Verstöße gegen die Satzung nach § 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV i.d.F. 10.RfÄndStV unmittelbar bußgeldbewehrt. Die Satzungs- und Richtlinienermächtigung des § 46 Abs. 1 RStV i.d.F. 10.RfÄndStV gilt indes nur für Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im privaten Rundfunk, hingegen nicht auch für Gewinnspiele in Telemedien, für die alleinig die materielle Norm des § 8a RStV gemäß § 58 Abs. 4 „entsprechend gilt“, soweit es sich um „vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind)“ handelt. 305 Siehe hierzu auch unten F.6. 85 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - E. Jugendschutzrechtliche Vorgaben de lege lata 1. Beachtung des JuSchG a) Überblick Wie die bisherige Untersuchung gezeigt hat, spricht die rechtsmethodische Analyse des § 6 Abs. 2 JuSchG für dessen Anwendbarkeit auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien. Daher ist nachfolgend zu untersuchen, welche materiellrechtlichen Voraussetzungen an § 6 Abs. 2 JuSchG zu stellen sind und welche Rechtsfolgen sich aus der Vorschrift insbesondere für Gewinnspielveranstalter ergeben. Dabei wird zunächst nochmals kurz darauf eingegangen, welche Gewinnspiele als „Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ im Sinne der Norm anzusehen sind [hierzu nachfolgend b)], ehe im Weiteren die tatbestandlichen Anforderungen an eine „Teilnahme“ nach § 6 Abs. 2 JuSchG näher zu untersuchen sind [hierzu c)]. Darüber hinaus wird beleuchtet, welche Rechtsfolgen sich aus § 6 Abs. 2 JuSchG ableiten lassen. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, welche Voraussetzungen sich aus dem Normbefehl ergeben, nach dem Kindern und Jugendlichen die Teilnahme an Gewinnspielen nicht „gestattet“ werden darf [hierzu d)]. Darüber hinaus bedarf es aber auch der Analyse, welche weiteren Anforderungen sich aus der Rechtsfolge der Altersprüfpflicht des Veranstalters „im Zweifelsfall“ nach § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG stellen [hierzu e)]. Schließlich ist zu klären, welche Behörde für die Aufsicht und die Ahndung von Verstößen gegen § 6 Abs. 2 JuSchG zuständig ist [hierzu f)]. b) „Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ (§ 6 Abs. 2 JuSchG) Der Begriff der „Gewinnspiele“ wurde bereits eingangs der gutachtlichen Untersuchung analysiert.306 Danach ist als Gewinnspiel jedes Angebot (im Rundfunk oder in Telemedien) zu verstehen, das den Zuschauern bzw. den Nutzern insgesamt oder einem durch definierte Merkmale begrenzten Personenkreis offeriert, im Falle der aktiven, entgeltlichen oder unentgeltlichen Beteiligung an dem Angebot (Teilnahme) die Chance auf den Erhalt eines Vermögenswertes, insbesondere in Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen zu erlangen, wobei unerheblich ist, ob der in Aussicht gestellte Gewinneintritt vom Zufall oder vom Geschick, von Fähigkeiten oder Sonderwissen der Spielteilnehmer abhängt. Wie bereits im Rahmen der Untersuchung zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 JuSchG auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien dargelegt, ergeben sich keine anderen Voraussetzungen für den Begriff der „Spiele mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit“.307 306 Siehe oben B., insb. 1. 307 Siehe hierzu oben D.2.b)aa). 86 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Insoweit ist auch im Rahmen der genannten Vorschrift von einem weiten Gewinnspielbegriff auszugehen. Da namentlich der im Gewerberecht geregelte Anwendungsausschluss von Glücksspielen i.S.d. §§ 284 ff. StGB gemäß § 33h Nr. 3 GewO nicht für § 6 Abs. 2 JuSchG gilt, nimmt die h.M. zutreffend an, dass durch den weiten Begriff der „Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ im Jugendschutzrecht auch Spiele erfasst werden, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust vom Zufall abhängt (insb. Glücksspiele und Ausspielungen).308 Fraglich ist weiterhin, ob für ein „Spiel mit Gewinnmöglichkeit“ i.S.d. § 6 Abs. 2 JuSchG erforderlich ist, dass der Spieler einen Einsatz erbringt, um an dem Spiel teilnehmen zu können. Wie bereits oben ausführlich dargelegt, ist bei Glücksspielen i.S.d. § 284 StGB anerkannt, dass für die Tatbestandsmäßigkeit wesentlich ist, das der Spieler, um an der Gewinnchance teilzuhaben, durch einen Einsatz ein Vermögensopfer erbringt.309 Auch bei §§ 33c und 33d GewO ist es schon wegen der erforderlichen Gewerbsmäßigkeit in der Regel unerlässlich, dass der Spieler einen Einsatz – sei es auch in versteckter Form über das Verlangen eines Eintrittspreises oder erhöhte Bewirtungskosten – entrichtet.310 Gewinnspiele zu bloßen Werbezwecken, die z.B. in Gaststätten veranstaltet werden, werden in der gewerberechtlichen Kommantarliteratur hingegen als von § 33d GewO nicht erfasst und mithin erlaubnisfrei angesehen, sofern für derartige Spiele weder ein offener noch ein verdeckter Einsatz für die Teilnahme am Spiel verlangt wird.311 Überträgt man die dargelegten Anforderungen des § 284 StGB und der §§ 33c und 33d GewO auf die Norm § 6 Abs. 2 JuSchG, unterliegen Gewinnspiele, welche von dem Spieler keinen Einsatz erfordern, nicht ihren Restriktionen. Kindern und Jugendlichen dürfte die Teilnahme an solchen Spielen in jugendschutzrechtlicher Hin- 308 Vgl. Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht – Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 6 JuSchG Rn. 10; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 6 JuSchG Rn. 7; Scholz, Jugendschutz, 3. Aufl. 1999, § 8 JÖSchG Anm. 2. Nur vordergründig ließe sich unter vermeintlich virulenten Jugendschutzgesichtspunkten einwenden, dass lediglich Geschicklichkeitsspiele den Spieltrieb von Kindern und Jugendlichen in besonderer Weise ansprechen, hingegen Glücksspiele dem Spieler gerade keine Einflussmöglichkeit belassen und mithin auf Minderjährige keinen besonderen Spielanreiz ausüben würden. Eine derartige Sichtweise verkennt zum einen, dass sich bei Kindern und Jugendlichen der besondere Reiz am Spiel im Gesamten auch aus der bloßen Möglichkeit der Erlangung eines Gewinns ergibt. Hier vermögen Minderjährige Gewinnchancen weniger genau einzuschätzen und werden aufgrund ihrer generell unkritischeren und gegenüber Spielen jedweder Art im Vergleich zu Erwachsenen undistanzierteren Einstellung zur (auch mehrmaligen) Spielteilnahme verleitet. Zum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 JuSchG („Spiele mit Gewinnmöglichkeit“) gerade keine Einschränkung auf bloße Geschicklichkeitsspiele. 309 Siehe oben D.1.c) sowie BGHSt 11, 210; 34, 175; BayObLG NJW 1990, 1862, 1863; Eser/Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 284 Rn. 6 mwN. 310 Vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO – Kommentar, Stand 2007, § 33d Rn. 7; Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2007, G 59, § 33d Rn. 2; siehe auch Tettinger/Wank, GewO – Kommentar, 7. Aufl. 2004, § 33d Rn. 2, § 33c Rn. 3 ff. 311 Vgl. Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2007, G 59, § 33d Rn. 2. 87 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - sicht ohne weiteres gestattet werden. Für eine derartige Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 2 JuSchG auf Gewinnspiele mit erforderlichem Spieleinsatz könnte die Erwägung sprechen, dass Minderjährige bei der Gewinnspielteilnahme bei fehlender Einsatzerforderlichkeit keine Vermögenseinbußen erleiden können und insoweit von einer Gefährdung nicht die Rede sein kann. Ganz im Gegenteil ist die vom Kind oder Jugendlichen erlangte unentgeltliche Gewinnchance lediglich ein rechtlicher Vorteil im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Gegen eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 2 JuSchG auf Gewinnspiele mit Spieleinsatz spricht indes zunächst der Wortlaut der Vorschrift, welcher ganz allgemein „Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ erfasst, ohne dass im Weiteren die Leistung eines Einsatzes von Seiten der spielenden Person gefordert wird.312 Noch stärker fällt indes ins Gewicht, dass im Gegensatz zu den §§ 284 ff. StGB, 33c und 33d GewO, welche neben der staatlichen Kontrolle des Glücks- und öffentlichen Gewinnspiels auch dem Schutz des Vermögens der Spielenden dienen,313 bei der jugendschutzrechtlichen Vorschrift des § 6 JuSchG ein anderer Schutzzweck verfolgt wird. Namentlich soll die Jugendschutznorm in erster Linie Kinder und Jugendliche vor Spielleidenschaft und deren Folgen bewahren.314 Indes sind Gewinnspiele, welche keinen besonderen Einsatz von der spielenden Person erfordern, gerade in besonderer Weise geeignet, Minderjährige zur Spielleidenschaft hinzuführen, da der zu erwartende Gewinn einen umso größeren Anreiz darstellen wird, je geringer die dafür aufzubringenden Kosten sind. Demnach wird die besondere Gefährdung von Kindern und Jugendlichen darin zu erblicken sein, dass diese zunächst über kostenlose Gewinnspiele eine Affinität zu Spielen mit Gewinnmöglichkeit im Allgemeinen entwickeln. Auf der gleichen Argumentation eines „Einstiegsdrogen-Effektes“ beruht im Übrigen auch das gegenüber Minderjährigen geltende Totalabgabeverbot branntweinhaltiger Getränke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG, welches nach herrschender Meinung auch schon vor Umsetzung des Alkopopsteuer-Gesetzes315 selbst dann galt, wenn branntweinhaltige Mix-Getränke einen Alkoholgehalt aufweisen, welcher 312 Vgl. auch zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 bei Wettbewerbsspielen in öffentlichen Ladengeschäften mit so genannten „Yu-Gi-Oh“-Sammelkarten, bei denen für ein „Startgelt“ ein Kartenset erworben werden kann: Schmidt, BLJA-Mitteilungsblatt 5/2007, S. 18; ferner Roll, KJuG 2008, 57. 313 Vgl. BGHSt 11, 209; BVerfGE 28, 148; Eser/Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 284 Rn. 6 mwN; Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO – Kommentar, Stand 2007, Vor § 33c Rn. 1 ff.; vgl. auch die Anlage zu § 5a SpielV, welche Spiele mit geringem Gewinnwert begünstigt. Der Schutzzweck der §§ 284 ff. StGB ist freilich umstritten, vgl. nur die Übersicht bei Brandl, Spielleidenschaft und Strafrecht, 2003, S. 16; Gröschke/Hohmann in: Münchener Kommentar zum StGB, 2006, § 284 Rn. 1. 314 Vgl. BT-Drs. 9/1992, S. 11; BVerwGE 88, 348, 351, siehe auch oben D.2.e). 315 Vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkoholund Tabakkonsums vom 23.07.2004, BGBl. I S. 1857. 88 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - unter dem weniger streng untersagten Wein oder Bier (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG) liegt.316 Insgesamt ist daher aufgrund des Normzwecks des Jugendschutzes von einem weiten Gewinnspielbegriff im Rahmen des § 6 Abs. 2 JuSchG auszugehen, der auch Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB erfasst und daneben auch auf Spiele mit Gewinnmöglichkeit Anwendung findet, die keinen vermögenswerten Spieleinsatz des Teilnehmers erfordern. Wie bereits dargelegt, werden wegen des Merkmals „in der Öffentlichkeit“ auch Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien erfasst.317 c) Voraussetzungen der „Teilnahme“ Welche Voraussetzungen an die „Teilnahme“ an einem Gewinnspiel im Sinne des § 6 Abs. 2 JuSchG zu stellen sind, ist bislang in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend ungeklärt. Insbesondere finden sich keine Ausführungen darüber, welche Aktionen des Spielers erforderlich sind, um von einer Teilnahme ausgehen zu können. Freilich liegt gerade im Bezug auf Gewinnspiele im Rundfunk und Telemedien auf der Hand, dass allein die Rezeption des Zuschauers bzw. des Nutzers am Bildschirm und auch das „Mitraten“ als passiver Rezipient nicht ausreichen, um ein „Teilnehmen“ zu begründen. Demgemäß wird in der jugendschutzrechtlichen Kommentarliteratur – soweit sich überhaupt Ausführungen hierzu finden – davon ausgegangen, dass „nicht schon das »Zugucken« beim Spiel erwachsener Personen durch § 6 Abs. 2 JuSchG erfasst“ wird.318 Weitergehende Auslegungshinweise lassen sich einem rechtssystematischen Vergleich mit der Strafvorschrift des § 285 StGB entnehmen. Danach wird bestraft, wer sich an einem nach § 284 StGB unerlaubt veranstalteten öffentlichen Glücksspiel „beteiligt“. Dass der Begriff der „Beteiligung“ an einem Glücksspiel anders auszulegen ist als der Begriff der „Teilnahme“ an einem Gewinnspiel, ist jedenfalls nach dem Wortsinn eher fernliegend. Entsprechend wird auch in der strafrechtlichen Kommentarliteratur der Rechtsbegriff der Glücksspielbeteiligung gerade mit dem Terminus der „Teilnahme“ an diesem Spiel definiert.319 Dies lässt darauf schließen, dass hiernach die beiden Begriffe weitgehend synonym verstanden werden. 316 Vgl. Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht – Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 9 JuSchG Rn. 6; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 9 JuSchG Rn. 4: „Auch Mischgetränke mit geringem, möglicherweise unterhalb von Wein oder Bier liegendem Alkoholverbot unterfallen dem absoluten Abgabeverbot, da derartige Getränke bei Minderjährigen jedweden Alters eine Affinität zu Branntwein als solchem (also auch pur) wecken können und mithin als „Einstiegsgetränk in höherdosierte Branntweinmischungen betrachtet werden können“. 317 Siehe hierzu ausführlich oben D.2.b)bb). 318 Vgl. Liesching in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, J 214 (Stand 2008), § 6 Rn. 7 e.E. 319 Vgl. v.Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 1998, § 285 Rn. 2; Fischer, StGB – Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 285 Rn. 2: „Der Täter muss also an dem Spiel als Spieler teilnehmen“ (Hervorhebung Verf.). 89 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Am Glücksspiel beteiligt sich nach der strafrechtlichen Kommentarliteratur, wer selbst spielt, d.h. „sich den vom Zufall abhängenden Gewinn- und Verlustaussichten unterwirft“.320 Das gleiche (Beteiligung) gilt für den Vertreter, der im Namen eines anderen spielt.321 Für die Beteiligung sei weiterhin der Beginn des Spiels erforderlich, der von den Umständen des Einzelfalls abhänge. Entsprechend der reichsgerichtlichen Rechtsprechung genüge bei Kartenspielen „die Hingabe des Einsatzes“; auch ohne die Einsatzhingabe reiche aber „das Verteilen der Karten aus, wenn sich die Beteiligten über das Wesen des eingeleiteten Glücksspiels einig sind“.322 Dagegen hänge der Beginn des Spiels bei „Spielwetten im Allgemeinen von der Leistung des Einsatzes ab“.323 Beim Geldspielautomaten beginne es mit dem Einwurf der Münze.324 Übernimmt man die dargelegten Auslegungsgrundsätze der strafrechtlichen Kommentarliteratur zum Begriff der „Beteiligung“ am Glückspiel auch für die Auslegung der „Teilnahme“ am Gewinnspiel, so spricht dies dafür, dass eine Gewinnspielteilnahme in den vorliegend relevanten Fällen jedenfalls dann angenommen werden kann, wenn der Zuschauer oder Internetnutzer unter Nutzung eines vom Veranstalter vorgegebenen Kommunikationsweges (Nutzung einer Mehrwertdienst- Rufnummer) versucht, Kontakt zu dem Veranstalter im Hinblick auf die Erhaltung einer Gewinnchance aufzunehmen und dafür bereits eine vermögenswerte Leistung (z.B.: Spieleinsatz durch Mehrwertdienst-Entgelt, Portkarten-Porto) erbringt. Denn wie ausführlich im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit der „Glücksspiel“Bestimmungen dargelegt wurde, unterwirft sich der Zuschauer/Internetnutzer z.B. bei Call In Formaten bereits mit seinem kostenpflichtigen Anruf den vom Zufall abhängenden Gewinn- und Verlustaussichten. Gerade dies begründet aber nach der strafrechtlichen Kommentarliteratur die Beteiligung bzw. Teilnahme am Spiel. d) Normbefehl des Nicht-„Gestattens“ der Teilnahme Der in § 6 Abs. 2 JuSchG verwandte Begriff des „Gestattens“ der Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit erfährt keine weitere gesetzliche Konkretisierung. Auch in den gesetzlichen Materialien finden sich keine Auslegungshinweise. In der einschlägigen Kommentarliteratur wird eine Definition des Begriffs „Gestatten“ weder bei § 6 Abs. 2 JuSchG noch bei dem gemäß § 10 JuSchG geltenden Verbot des Gestattens des Rauchens oder dem gemäß § 11 Abs. 1 JuSchG geltenden Verbot des Gestattens der Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen vorgenom320 Vgl. Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 285 Rn. 2 mwN. 321 Vgl. v.Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 1998, § 285 Rn. 2; Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 285 Rn. 2 mwN. 322 Vgl. v.Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 1998, § 285 Rn. 4 unter Hinweis auf RGSt. 1, 119. 323 Vgl. v.Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 1998, § 285 Rn. 4 unter Hinweis auf RGSt. 47 363; RG DJZ 1911 595. 324 Vgl. v.Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 1998, § 285 Rn. 4. 90 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - men. Lediglich Nikles/Roll/Spürck/Umbach übernehmen die zum Teil in der Strafrechtsliteratur vorgenommene Auslegung des Gestattensbegriffs nach § 206 Abs. 2 Nr. 3 StGB (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses als Inhaber oder Beschäftigter eines Post- oder Fernmeldeunternehmens).325 Danach bedeute Gestatten „in einer Lage, in der man eingreifen könnte, die Tat ausdrücklich zu erlauben, passiv zu dulden oder zu ihr anzustiften“.326 Folgt man der rechtssystematischen Heranziehung des Gestattensbegriffs in § 206 Abs. 2 Nr. 3 StGB, so ergeben sich Hinweise aus den hierzu entwickelten Auslegungsgrundsätzen. Insoweit wird in der strafrechtlichen Literatur zu dem genannten Straftatbestand ausgeführt, dass neben der ausdrücklichen Erlaubnis ein über die bloße Zulassung hinausgehendes Gestatten im Falle eines bloßen Unterlassens nur dann vorliegen könne, wenn damit konkludent das Einverstandensein mit der Handlung des anderen zum Ausdruck kommt.327 Ob die bloße Duldung einer Handlung als „Gestatten ausgelegt werden kann, wird dabei teilweise an das Erfordernis einer (dienstlichen) „Obliegenheit“ des Täters zur „Verhinderung des Tuns“ geknüpft.328 Ein Teil des Schrifttums will hingegen ein Gestatten schon in jedem „pflichtwidrigen Unterlassen des Einschreitens“ erblicken, sofern der Täter i.S.d. § 206 Abs. 2 Nr. 3 StGB eine „tatsächliche Herrschaft über die [dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegenden] Sendung hat“.329 Übertragen auf die Anforderungen des Gestattens der Teilnahme an Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien i.S.d. § 6 Abs. 2 JuSchG bedeutet dies, dass jedenfalls gewährleistet sein muss, dass der Gestaltung des Spielangebots nicht der (konkludente) Erklärungsgehalt entnommen werden kann, der Anbieter dulde die Teilnahme minderjähriger Personen an dem Gewinnspiel in irgendeiner Weise. Als Synonyme für den Terminus des Gestattens werden Begriffe wie „Einwilligen“, „Erlauben“ oder „Bewilligen“ angesehen.330 Allen genannten Handlungsbegriffen ist die Äußerung eines bestimmten Erklärungsgehaltes gemein, namentlich die aus Sicht eines objektiven Dritten (Erklärungsempfänger) erkennbare Billigung eines bestimmten Tuns und Unterlassens. Aufgrund des Erklärungscharakters erfordert 325 § 206 Abs. 2 Nr. 3 StGB lautet: „Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert“. 326 So Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 1. Aufl. 2003, § 10 JuSchG Rn. 7 unter Berufung auf Tröndle/Fischer, § 206 Rn. 16; § 4 Rn. 8. 327 Vgl. Fischer, StGB – Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 206 Rn. 16; Lenckner in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 206 Rn. 23; Träger in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 2000, § 206 Rn. 36. 328 Vgl. Träger in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 2000, § 206 Rn. 36. 329 So Lackner/Kühl, StGB – Kommentar, 26. Aufl. 2007, § 206 Rn. 11; vgl. Fischer, StGB – Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 206 Rn. 16: „passives Dulden“. 330 Vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, S. 555; vgl. auch Träger in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 2000, § 206 Rn. 36. 91 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - die „Gestattung“ einer bestimmten Handlung zwar mehr als die bloße Zulassung i.S.d. tatsächlichen Hinnahme,331 so dass nach dem Wortlaut ein Gestatten der Teilnahme Minderjähriger an Gewinnspielen nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil Kindern und Jugendlichen die Teilnahme – etwa unter Missachtung vertraglicher Bestimmungen und von entsprechenden Hinweisen im Rahmen des Angebotes – unter bestimmten Umständen tatsächlich möglich ist. Denn der Gesetzgeber verlangt – anders als in § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV oder im Bezug auf Glücksspiele in § 4 Abs. 3 S. 3 GlüStV – gerade nicht, dass der Anbieter von Gewinnspielen „sicherstellt“, dass keine Kinder und Jugendlichen an dem Spiel teilnehmen. Allerdings ist insbesondere bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien zu berücksichtigen, dass diese als frei empfangbare bzw. abrufbare Medien auch von Kindern und Jugendlichen rezipiert und genutzt werden. Wendet sich vor diesem Hintergrund ein Gewinnspiel nach seinem Spielplan und seiner konkreten Ausgestaltung indes an die Mediennutzer insgesamt, so liegt nahe, dass gerade hierin zunächst eine konkludente Erklärung der Duldung auch von minderjährigen Spielteilnehmern durch den Gewinnspielveranstalter gesehen werden kann. Dies gilt umso mehr dann, wenn aufgrund der weitgehend anonymen Teilnahmeformen keine vollumfängliche Alterskontrolle der teilnehmenden Zuschauer bzw. Internetnutzer stattfindet und auch Gewinne aus kostenpflichtigen Mehrwertdienst-Anrufen (anonymer) Minderjähriger erzielt werden. Von einem entsprechenden konkludenten Erklärungsgehalt einer „Duldung“ der Teilnahme Minderjähriger kann indes wohl dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Gewinnspielanbieter Maßnahmen ergreift, die für die Zuschauer bzw. Internetnutzer deutlich werden lassen, dass die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen und von Seiten des Veranstalters nicht erlaubt wird. Dies kann zum einen durch im Rahmen der Angebotes deutlich erkennbare Hinweise auf den Teilnahmeausschluss Minderjähriger erfolgen als auch zum anderen dadurch, dass kategorisch eine Gewinnausschüttung an Minderjährige ausgeschlossen wird, um keine Anreize für deren Teilnahme zu setzen. Werden entsprechende Maßnahmen umgesetzt, kann meines Erachtens nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Veranstalter Kindern und Jugendlichen eine Teilnahme im Sinne des § 6 Abs. 2 JuSchG „gestattet“. Dieses Auslegungsergebnis wird auch rechtssystematisch aus folgender Erwägung gestützt. Betrachtet man sich das mögliche angebotsinhaltliche Gefährdungspotential von Rundfunk- und Telemedienangeboten mit Gewinnspielen, so dürfte kaum davon auszugehen sein, dass diese den Grad einer offensichtlich schweren Jugendgefährdung erreichen werden.332 Vielmehr liegt – wie noch ausführlich darzulegen sein wird – hinsichtlich der angebotsinhaltlichen Komponente eine Einordnung von entsprechenden Inhalten als „entwicklungsbeeinträchtigend“ im Sinne des § 5 331 Ebenso wohl Lenckner in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 206 Rn. 23. 332 Siehe hierzu ausführlich unten E.2.b)bb). 92 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - JMStV näher.333 Berücksichtigt man aber, dass für derartige Inhalte der gesetzliche Jugendmedienschutz hinsichtlich des Zugangsschutzes auch lediglich vorschreibt, dass entsprechende Angebote nur „üblicherweise“ von Kindern und Jugendlichen der betroffenen Altersstufe nicht wahrgenommen werden dürfen (so ausdrücklich § 5 Abs. 1 JMStV), wäre wenig einsichtig, wenn man unter dem Gesichtspunkt des Teilnahmeschutzes nach § 6 Abs. 2 JuSchG hierüber weit hinausginge und etwa ein Schutzniveau wie bei pornographischen Angeboten im Sinne einer Abschottung durch Geschlossene Benutzergruppen fordern würde.334 Dies wäre nur schwerlich mit dem Wortlaut („darf … nur … gestattet werden“) vereinbar, der gerade hinter dem anderweitig für Glücksspiele geregelten strengeren Teilnahmeverbot (vgl. § 4 Abs. 3 S. 3 GlüStV: „Sicherstellung“ des Teilnahmeausschlusses Minderjähriger) zurückbleibt. Damit kann aus dem eingeschränkten Verbot des „Gestattens“ der Teilnahme m.E. zunächst abgeleitet werden, dass der Veranstalter des Gewinnspiels Maßnahmen ergreift, die aufgrund der konkreten Spielgestaltung und aufgrund von Hinweisen deutlich dokumentieren, dass eine Teilnahme von Kindern und Jugendlichen seitens des Anbieters nicht geduldet wird und aufgrund der Maßnahmen auch davon auszugehen ist, dass Kinder und Jugendliche „üblicherweise“ nicht teilnehmen werden. Dies kann z.B. durch die bereits in den GewinnSpielReg der Landesmedienanstalten vorgesehenen Maßnahmen insbesondere des Hinweises auf den Teilnahmeausschluss Minderjähriger und der verweigerten Gewinnausschüttung an Personen unter 18 Jahren erfolgen. Hiermit allein ist jedoch dem sich aus der Jugendschutzvorschrift des § 6 Abs. 2 JuSchG abzuleitenden Normbefehl an Gewerbetreibende und Veranstalter noch nicht hinreichend Rechnung getragen, da zusätzlich die Rechtsfolge aus § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG beachtet werden muss.335 e) Prüfungs- und Nachweispflichten nach § 2 Abs. 2 JuSchG aa) Allgemeine Grundsätze Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 JuSchG legt eine Nachweis- und Überprüfungspflicht hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Altersverbote des JuSchG fest. Sie hat folgenden Wortlaut: „Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.“ Die Nachweispflicht gilt nach der jugendschutzrechtlichen Kommentarliteratur primär für Kinder und Jugendliche; daneben werden aber auch Personen erfasst, die 333 Siehe hierzu unten E.2.c)cc). 334 So Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internetauktionen und elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 120. 335 Siehe hierzu nachfolgend e). 93 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - zwar tatsächlich volljährig sind, bei denen jedoch die jeweilige Altersgrenze nach dem äußeren Erscheinungsbild der Personen noch nicht offensichtlich überschritten ist.336 Die Verpflichtung zur Altersüberprüfung in Zweifelsfällen besteht für Veranstalter, Gewerbetreibende und deren Beauftragte. Ein Zweifelsfall liegt nach Rechtsprechung und Schrifttum vor allem dann vor, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild (Aussehen oder Verhalten) einer Person für den Beobachter der Eindruck entstehen kann, sie habe möglicherweise die im konkreten Fall relevante Altersgrenze (vorliegend 18 Jahre) noch nicht erreicht.337 Als geeigneter Nachweis ist nach einhelliger Ansicht nicht notwendigerweise die Vorlage eines amtlichen Personalausweises erforderlich. Im Rahmen des JuSchG genügen andere Ausweispapiere, wie Kinderausweise, Schülerpässe oder Mitgliederausweise von Vereinen, soweit daraus die Identität und das Geburtsdatum ersichtlich sind und Anhaltspunkte für eine Fälschung oder Verfälschung nicht bestehen. Auch die glaubhafte Versicherung einer erwachsenen Begleitperson oder die telefonische Nachfrage bei den Eltern kann nach h.M. im Einzelfall ausreichend sein.338 Das Unterlassen der Überprüfung in Zweifelsfällen ist nicht mit Geldbuße bedroht. Ist das für eine bestimmte Betätigung erforderliche Lebensalter (vorliegend 18 Jahre) objektiv noch nicht erreicht, so stellt jedoch die „Gestattung“ dieser Betätigung eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn in einem Zweifelsfall die Überprüfung unterlassen wird (fahrlässige Begehung). Wird die Betätigung in einem solchen Fall trotz Überprüfung des Alters mit negativem Ergebnis (weiterhin) gestattet, so liegt eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit vor. Auf welche Weise die Vorgaben des § 2 Abs. 2 JuSchG auch bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien übertragen werden können, ist sowohl hinsichtlich der Nachweispflicht minderjähriger Personen als auch hinsichtlich der Prüfungspflicht von Veranstaltern und Gewerbetreibenden fraglich und bislang weitgehend ungeklärt.339 Da aber im Rahmen der Untersuchung bereits nachgewiesen wurde, dass zahlreiche rechtsmethodische Gesichtspunkte für eine Anwendung des § 6 Abs. 2 JuSchG auch bei öffentlichen Gewinnspielen in Medien sprechen, ist im Weiteren 336 Liesching in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2008, J 214 § 2 Rn. 6; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht – Kommentar, 2. Aufl. 2005 § 2 JuSchG Rn. 7; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 2 JuSchG Rn. 6. 337 Vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1987, 284; OLG Bremen MDR 1957, 629; OLG Hamburg GA 1962, 119; AG Ahaus, Urt. v. 19.5.2006 – 30 OWi 79 Js 596/06 - 57/06; ferner AG Eggenfelden, Urt. v. 7.11.2005 – 23 OWi 24 Js 27435/05; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht – Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 2 JuSchG Rn. 7; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 2 JuSchG Rn. 6; Engels/Stulz-Herrnstadt, AfP 2003, 97, 101 mwN. 338 Engels/Stulz-Herrnstadt, AfP 2003, 97, 101; v. Hartlieb, NJW 1985, 830, 834; Liesching in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2008, J 214 §2 Rn. 7; Nik- les/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht – Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 2 JuSchG Rn. 11. 339 Vgl. aber insbesondere für Internetgewinnspiele: Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internetauktionen und elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 120; Liesching, AfP 2004, 496, 498 f., 500. 94 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - auch davon auszugehen, dass über das „Gestattensverbot“ des Jugendschutztatbestandes hinaus auch die Rechtfolge der Altersüberprüfungspflicht aufgrund der allgemeinen Vorschrift des § 2 Abs. 2 JuSchG gelten muss. Zentrale Fragen sind hierbei, in welchen Fällen überhaupt von einem „Zweifelfall“ auszugehen ist, der eine Altersüberprüfungspflicht begründet [hierzu nachfolgend bb)] und wie eine etwaige Altersüberprüfung überhaupt im Rundfunk- und Telemedienbereich umgesetzt werden kann [hierzu unten cc)]. bb) „Zweifelsfälle“ bei Gewinnspielen in Medien Hinsichtlich der Überprüfungspflicht von Veranstaltern nach § 2 Abs. 2 JuSchG ist insbesondere problematisch, dass diese nach der Norm nur „im Zweifelsfall“ zu erfolgen hat. Das von der herrschenden Meinung geforderte Abstellen auf das äußere Erscheinungsbild des Spielteilnehmers ist im Medienbereich naturgemäß kaum möglich, da sich die gängigen Teilnahmeformen wie insbesondere die Nutzung von Mehrwertdiensten als weitgehend anonym gestaltet. Vor diesem Hintergrund liegt auf den ersten Blick nahe, dass jeder (anonyme) Fernsehzuschauer, Hörfunk- oder Internetnutzer, der die Teilnahme an einem Medien-Gewinnspiel begehrt, zunächst hinsichtlich seines Lebensalters als Zweifelsfall zu erachten wäre, der stets in jedem Einzelfall eine Altersüberprüfungspflicht des Veranstalters mit sich bringe. Dies hieße indes, dass die vom Gesetzgeber intendierte lediglich sporadische und punktuelle Überprüfungspflicht nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 JuSchG für den Bereich der Medien zu einer generellen Verifizierungspflicht avanciert, der vor allem bei massenhafter Teilnahme (z.B. über MABEZ-Rufnummern340) kaum nachzukommen ist und jedenfalls erhebliche Aufwendungen des Veranstalters erfordern würde, welche die Wirtschaftlichkeit des Anbietens von Gewinnspielen generell in den Bereichen Rundfunk und Telemedien in Frage stellt. In diesem Zusammenhang ist aber erheblich, dass im Verwaltungsrecht allgemein der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Auslegung und Anwendung gesetzlicher Restriktionen wie hier des besonderen Ordnungsrechts des JuSchG zu beachten ist.341 Entsprechend geht auch die jugendschutzrechtliche Rechtsprechung davon aus, dass der Umfang der einem Betreiber einer Discothek obliegenden Pflicht zur Alterskontrolle von Minderjährigen im Hinblick auf das jugendschutzrechtliche Anwesenheitsverbot sich nach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzip richtet, insbesondere nach der „Möglichkeit“ und „Zumutbarkeit“ entsprechender Maßnahmen.342 Dabei sei im entscheidungsgegenständlichen Fall der Altersüberprüfung in 340 Vgl. hierzu oben B.2.b)bb). 341 Vgl. allgemein zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: BVerfGE 76, 256, 359; 80, 109, 120; 108, 129, 136; 111, 54, 82; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG – Kommentar, 9. Aufl. 2007, Art. 20 Rn 80. 342 Vgl. AG Eggenfelden, Urt. v. 7.11.2005 – 23 OWi 24 Js 27435/05, abrufbar unter http://www.technolex- 95 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - einer Diskothek zu berücksichtigen, „dass der unerlaubte Aufenthalt von Minderjährigen in der Diskothek praktisch nie völlig ausgeschlossen werden kann und die Anforderungen an die Betreiber insoweit auch nicht überspannt werden dürfen“. Im Übrigen seien die konkreten Einzelfallumstände wie die Größe der Discothek und der zu erwartende "Besucheransturm" zu berücksichtigen.343 Legt man die genannten Erwägungen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugrunde, so lässt sich hiernach begründen, dass es dem Veranstalter von Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien nicht per se zugemutet werden kann, bei jedem teilnahmewilligen Zuschauer oder Internetnutzer eine Alterskontrolle durchzuführen. Vielmehr müssen auch weniger einschränkende Maßnahmen in den Blick genommen werden. Insoweit ist aber naheliegend, dass Gewinnspielanbietern unter Opportunitätsgesichtspunkten bei der Auslegung des § 2 Abs. 2 JuSchG auch die Möglichkeit zu eröffnen ist, durch entsprechende Vorkehrungen das Vorliegen eines „Zweifelsfalls“ hinsichtlich der Minderjährigkeit teilnehmender Zuschauer und Nutzer in der Regel auszuschließen. Jedenfalls dann, wenn der Veranstalter im Rahmen der Durchführung des Gewinnspiels mehrfach auf den Ausschluss der Teilnahme Minderjähriger hinweist und darüber hinaus während der Durchführung des Gewinnspiels transparent macht, dass eine Gewinnausschüttung an gleichwohl teilnehmende Kinder und Jugendliche nicht stattfindet, ließe sich die Annahme vertreten, dass Personen unter 18 Jahren üblicherweise nicht teilnehmen werden, da für sie kein Gewinnanreiz gegeben ist. Umgekehrt würde dies bedeuten, dass bei (anonym) teilnehmenden Zuschauern oder Internetnutzern ohne weiter hinzutretende Indizien kein „Zweifelsfall“ einer Minderjährigkeit gegeben ist. Als Maßstab für die erforderlichen Hinweis- und Transparenzpflichten können dabei etwa die GewinnspielReg der Landesmedienanstalten herangezogen werden.344 Ergeben sich indes wiederum im Weiteren für den Veranstalter Anhaltspunkte auf eine Minderjährigkeit des Teilnehmers, z.B. aufgrund einer kindlichen Stimme einer/eines in die Call-In-Gewinnshow durchgestellten Anruferin/Anrufers, so liegt ein Zweifelsfall vor, der eine Altersüberprüfungspflicht nach § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG begründet. Dies erfordert unter Umständen eine sofortige Reaktion des LiveModerators, der im Zweifelsfall bei Verweigerung oder Unmöglichkeit einer Altersüberprüfung die weitere Teilnahme der betreffenden Person untersagen muss, um anwaelte.de/index.php?id=43&news_id=148&bpid=45&cat1=10&cat2=5&cat3=25, (Stand 31.03.2008). 343 Vgl. AG Eggenfelden, Urt. v. 7.11.2005 – 23 OWi 24 Js 27435/05, abrufbar unter http://www.technolexanwaelte.de/index.php?id=43&news_id=148&bpid=45&cat1=10&cat2=5&cat3=25, (Stand 31.03.2008). 344 Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten für die Aufsicht über FernsehGewinnspiele (GewinnSpielReg)(Stand: 19. Juni 2007), vollständig wiedergegeben im Anhang unten IV.A. 96 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - eine Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 28 Abs. 1 Nr. 8 JuSchG zu vermeiden. Alternativ könnte statt der ausgeführten umfangreichen Hinweis- und Transparenzmaßnahmen ein Ausschluss des Zweifelsfalls vor allem bei Online- Gewinnspielen im Internet auch auf anderem Wege erreicht werden. Wie der Verfasser bereits anderweitig dargelegt hat,345 wäre denkbar, jeden Gewinnspielteilnehmer zur Eingabe der Personalausweisziffer seines Personalausweises aufzufordern. Nur wenn die Verifizierung der eingegebenen Nummer eine syntaktische Unrichtigkeit oder ein Lebensalter unter 18 Jahren ergibt, wäre sodann von einem „Zweifelsfall“ auszugehen, welcher automatisch zu der Aufforderung des Anbieters an den Nutzer führt, sein Alter beispielsweise im Wege des PostIdent-Verfahrens durchzuführen. Bei einem derartigen Verfahren bewendet es zwar bei den erheblichen Umgehungsrisiken hinsichtlich der Eingabe der Personalausweisziffernfolge. Indes geht es insoweit auch nicht um die Umsetzung der Altersüberprüfungspflicht, sondern lediglich um den Ausschluss eines Zweifelsfalls im Sinne des § 6 Abs. 2 JuSchG.346 cc) Umsetzung einer Altersüberprüfung Sofern man davon ausgeht, dass bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien – etwa aufgrund nicht hinreichender Transparenz des Teilnahme und Gewinnausschlusses Minderjähriger – ein „Zweifelsfall“ im Sinne des § 6 Abs. 2 JuSchG gegeben ist, stellt sich im Weiteren die Frage, wie die dann gegebene Altersüberprüfungspflicht des Veranstalters tatsächlich umgesetzt werden kann. Legt man bei der Bestimmung der Anforderungen an die Nachweispflicht die bisher zum OfflineBereich entwickelten Auslegungsgrundsätze zugrunde [hierzu oben aa)], so ist eine Face-to-Face-Kontrolle des Online-Spielers – etwa im Wege des PostIdentVerfahrens – vor Gewährung der Gewinnspielteilnahme stets ausreichend, indes wohl nicht zwingend erforderlich. Dies ergibt sich daraus, dass die h.M. nicht kategorisch den Abgleich der Altersangaben mit einem Personaldokument fordert, sondern sogar die Glaubhaftmachung durch Begleitpersonen ausreichen lassen will. Als ein diesem Maßstab vergleichbarer Online-Altersnachweis ist jedenfalls die Zusendung einer Kopie des Personalausweises anzusehen, der vor Teilnahmegewährung vom Anbieter mit den persönlichen Angaben des Spielers abgeglichen wird. Ob daneben schon die Überprüfung einer eingegebenen Personalausweisziffernfolge im Hinblick auf ihre syntaktische Richtigkeit und die enthaltenen Altersangaben ausreicht, ist – zumindest auf den ersten Blick – angesichts der erheblichen Umge- 345 Vgl. Liesching, AfP 2004, 496, 498 f., 500; krit. Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internetauktionen und elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 120. 346 Dies verkennt meines Erachtens Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internetauktionen und elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 120. 97 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - hungsmöglichkeiten zweifelhaft.347 Vor allem im Bereich der Telemedien sind daneben indes auch neue Online-Verifikationsmethoden wie etwa der Einsatz von Webcams als alternative Überprüfungsmöglichkeit in Betracht zu ziehen.348 Allerdings bestehen insgesamt erhebliche Probleme einer praktischen Umsetzung einer Altersüberprüfungspflicht im Bereich der Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien nach den Anforderungen des § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG. Insbesondere ist die sonst nach dem JuSchG übliche „Einlasskontrolle“ als lediglich sporadische und punktuelle Überprüfungspflicht in Verdachtsfällen im Rundfunk und im Internet kaum leistbar. Aufgrund der Möglichkeit der weitgehend anonymen Teilnahme kann auf die bisherigen Grundsätze des Abstellens auf „das äußere Erscheinungsbild“ der betreffenden Person im Hinblick auf ihr Lebensalter nicht zurückgegriffen werden. Zudem ist jedenfalls bei den Gewinnspielen unter Nutzung von Mehrwertdiensten zu berücksichtigen, dass von einer „Teilnahme“ im Sinne des § 6 Abs. 2 JuSchG bereits bei Anwahl einer 0137-Nummer oder Versendung einer Premium-SMS auszugehen ist.349 Streng genommen müsste also – bei Annahme eines vorliegenden „Zweifelsfalls“ bereits vor der Gewährung der Anwahlmöglichkeit eine Altersüberprüfung der jeweiligen, die Teilnahme begehrenden Person stattfinden. Da dies – jedenfalls unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – praktisch kaum umsetzbar erscheint, bewendet es im Wesentlichen dabei, dass durch Maßnahmen des Veranstalters bereits das Vorliegen eines „Zweifelsfalls“ im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG grundsätzlich ausgeschlossen werden muss. f) Zuständigkeit für aufsichtsrechtliche Maßnahmen aa) Zuständigkeit nach JuSchG-Ausführungsbestimmungen der Länder Die Bundesländer haben Regelungen zur Durchführung der Bestimmungen des JuSchG und insbesondere über die Zuständigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der einzelnen Normen des Jugendschutzgesetzes erlassen.350 Dabei wird in der Regel 347 Vgl. zur Unzulänglichkeit der „Perso-Check“-Kontrolle im Rahmen des § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV: BGH, Urt. v. 18.20.2007 – I ZR 102/05 – „ueber18.de“; OLG Düsseldorf MMR 2005, 611 ff.; OLG Nürnberg MMR 2005, 464 ff.; KG MMR 2004, 478 ff.; Döring/Günter, MMR 2004, 231 ff.; Erdemir, RdJB, 2006, 285, 293; ders., CR 2005, 275 ff.; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht, 2. Aufl. 2005, § 4 JMStV Rn. 36; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 4 JMStV Rn. 36 ff.; anders: Berger, MMR 2003, 773 ff.; Köhne, NJW 2005, 794 f.; Lober, K&R 2005, 66 ff.; Sellmann, MMR 2006, 723 ff.; Vassilaki, K&R 2006, 211 ff. 348 Vgl. BGH, Urt. v. 18.20.2007 – I ZR 102/05 – „ueber18.de“; Sellmann, MMR 2006, 723, 727. 349 Siehe oben E.1.c). 350 Vgl. z.B. für Bayern: Art. 55 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) v. 08.12.2006 (GVBl S. 942), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 979); für Baden-Württemberg: §§ 1 uns 2 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchGZustV) v. 23.04.2004 (GBl. S. 249), zuletzt geändert durch Art. 83 der Verordnung vom 25.04.2007 (GBl. S. 252); für Brandenburg: § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (Jugendschutzzuständigkeitsverordnung - JuSchZV) vom 06.05.2004 (GVBl. II S. 329); für Hessen: § 4 der Verordnung 98 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - den Polizei- und Ordnungsbehörden die Zuständigkeit für Maßnahmen betreffend das JuSchG überantwortet; dies gilt auch für die Verfolgung von Verstößen gegen den Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 28 JuSchG. Entsprechend der bayerischen Landesregelung obliegt der Vollzug des § 28 JuSchG einschließlich Verstößen gegen den Gewinnspieltatbestand des § 6 Abs. 2 i.V.m § 28 Abs. 1 Nr. 8 JuSchG den Kreisverwaltungsbehörden (Art. 55 Abs. 3 AGSG). Spezielle Vorschriften finden sich für den Vollzug des § 8 JuSchG (Jugendgefährdende Orte), welcher der Polizei zugeordnet wird (Art. 55 Abs. 1 AGSG) sowie für den Vollzug von § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 und § 7 JuSchG, welcher den Jugendämtern zugeordnet wird (Art. 57 AGSG). bb) Zuständigkeit im Rundfunk aufgrund von § 41 i.V.m. § 38 RStV Gewisse Aufsichtszuständigkeiten ergeben sich aber auch für die Landesmedienanstalten aufgrund der materiellen Bestimmungen der allgemeinen Programmgrundsätze für private Rundfunkprogramme nach § 41 RStV. Nach dessen Abs. 1 S. 4 sind „die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre (…) einzuhalten“. Der Begriff der „allgemeinen Gesetze“ ist Art. 5 Abs. 2 GG entlehnt351 und umfasst nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG all diejenigen Gesetze, die nicht eine bestimmte Meinung verhindern und sich auch nicht speziell gegen die Meinungsäußerung als solche richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen, dem Schutz eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Meinungsfreiheit Vorrang hat.352 Hierzu zählen indes auch die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz einschließlich des § 6 Abs. 2 JuSchG. zur Ausführung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (HKJGBAV), GVBl. II 34-64, vom 22.10.2007 (GVBl. I S. 694); für Nordrhein-Westfalen: §§ 1 und 2 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (Jugendschutzzuständigkeitsverordnung - JuSchGZVO) vom 16.12.2003 (GV. NRW. S. 820), geändert durch Abschnitt 1 Nr. 1.2.6 der Bekanntmachung vom 17. August 2005 (GV. NRW. S. 732); für Rheinland-Pfalz: §§ 2 und 5 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Jugendschutzgesetz, dem Unterhaltsvorschussgesetz, dem Bundeserziehungsgeldgesetz, dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz (SGBVIIIZustV) vom 23.12.2004 (GVBl. 2005 S. 13), geändert durch Verordnung vom 13. März 2007 (GVBl. S. 66); für Sachsen: § 37 Landesjugendhilfegesetz i. d. Bekanntmachung der Neufassung vom 29.09.1998 (SächsGVBl. S. 509), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167); für Schleswig-Holstein: § 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG ZustVO), vom 08.09.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 440); für Thüringen: § 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz (ThürJuSchZVO) vom 12.06.2004 (GVBl. S. 627). 351 Vgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, § 41 Rn. 12. 352 Vgl. BVerfGE 7, 198 ff.; 25, 256 ff.; 34, 269 ff.; 97, 125, 146; 113, 63, 79; siehe auch Jarass in: Jarass/Pieroth, GG – Kommentar, 9. Aufl. 2007, Art. 5 Rn. 56. 99 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Verstößt mithin ein privates Rundfunkprogramm gegen § 6 Abs. 2 JuSchG, so ist zugleich der allgemeine rundfunkrechtliche Programmgrundsatz des § 41 Abs. 1 S. 4 RStV verletzt. Verstöße gegen allgemeine Programmgrundsätze sind zwar mangels Regelung im Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 49 RStV nicht bußgeldbewehrt. Allerdings können sie aufgrund der allgemeinen Aufsichtsregelung des § 38 RStV nach herrschender Meinung beanstandet werden.353 Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft namentlich nach § 38 Abs. 1 S. 1 RStV vor und nach der Zulassung die „Einhaltung der sonstigen für den privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages“, mithin auch § 41 RStV. Damit kann sich im vorliegenden Zusammenhang eine aufsichtsrechtliche Zuständigkeit der Landesmedienanstalten für Gewinnspiele im privaten Rundfunk aufgrund der Normenkette der §§ 41 Abs. 1 S. 4, 38 Abs. 1 RStV i.V.m. § 6 Abs. 2 JuSchG im Hinblick auf Beanstandungsverfahren ergeben. cc) Zuständigkeit in Telemedien aufgrund von §§ 54 Abs. 1, 59 Abs. 2 RStV Ein dem § 41 Abs. 1 S. 4 RStV entsprechender Grundsatz ist auch für Telemedien in § 54 Abs. 1 S. 3 RStV normiert. Danach sind „die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre (…) einzuhalten“. Allerdings richtet sich die Aufsichtszuständigkeit im Bezug auf Telemedien nach § 59 Abs. 2 RStV. Danach wird die „Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes (…) durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht“. Trotz der großen Sachnähe und der Staatsferne der Landesmedienanstalten wird bei weitem nicht in allen Bundesländern den Medienanstalten die Aufsichtszuständigkeit nach 59 Abs. 2 RStV eingeräumt.354 In Bayern ist gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags zuständige Behörde für die Aufsicht über Telemedien i.S.d. § 59 Abs. 2 RStV „die Regierung von Mittelfranken“.355 g) Ergebnis Hinsichtlich der Beachtung des Jugendschutzgesetzes de lege lata ist vorliegend die zentrale Norm der Tatbestand des § 6 Abs. 2 JuSchG, dessen Anwendung auf Ge- 353 Vgl. zur Beanstandung wegen Programmgrundsätzen etwa VG Hannover AfP 1996, 205 f.; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 3 RStV Rn. 1; zur Bedeutung der Programmgrundsätze: Bosman, Rundfunkfreiheit und Programmgrundsätze, Frankfurt a.M. 1985, S. 10 ff.; ders., ZUM 1989, 6, 7; Di Fabio in: Schriftenreihe des BLM Band 60, S. 67 ff.; ferner BVerfGE 12, 205, 263; 57, 295, 325; 73, 118, 153. 354 Vgl. die Übersicht bei Schulz in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 59 RStV Rn. 39 ff.; ferner Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, § 59 (Stand Mai 2007), Rn. 16. 355 Vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags und des JugendmedienschutzStaatsvertrags (AG RStV/JMStV) vom 24.07.2003 (GVBl S. 477, BayRS 2251-11-S), geändert durch Gesetz vom 25.10.2007 (GVBl S. 720). 100 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - winnspiele im Rundfunk und in Telemedien aus den bereits genannten rechtsmethodischen Gründen zu befürworten ist. Bestätigt wird dies auch durch den anzunehmenden weiten Gewinnspielbegriff im Rahmen des § 6 Abs. 2 JuSchG, der auch Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB erfasst und daneben auch auf Spiele mit Gewinnmöglichkeit Anwendung findet, die keinen vermögenswerten Spieleinsatz des Teilnehmers erfordern. Eine „Teilnahme“ an Gewinnspielen im Sinne des § 6 Abs. 2 JuSchG ist des Weiteren bereits dann anzunehmen, wenn der Zuschauer oder Internetnutzer unter Nutzung eines vom Veranstalter vorgegebenen Kommunikationsweges (Nutzung einer Mehrwertdienst-Rufnummer) versucht, Kontakt zu dem Veranstalter im Hinblick auf die Erhaltung einer Gewinnchance aufzunehmen und dafür bereits eine vermögenswerte Leistung (z.B. Spieleinsatz durch Mehrwertdienst-Entgelt, Portkarten-Porto) erbringt. Hinsichtlich der sich aus der Jugendschutzvorschrift des § 6 Abs. 2 JuSchG ergebenden Rechtsfolgen ist zu unterscheiden zwischen einerseits dem unmittelbaren Normbefehl des Tatbestandes, nachdem eine Teilnahme Minderjähriger seitens des Veranstalters grundsätzlich nicht „gestattet“ werden darf, und andererseits der Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG, der eine Altersüberprüfungspflicht des Veranstalters „im Zweifelsfall“ vorsieht. n Bezüglich des „Gestattens“ i.S.d. § 6 Abs. 2 JuSchG ist davon auszugehen, dass dieses auch in einer konkludenten Erklärung des „Duldens“ einer Gewinnspielteilnahme Minderjähriger zum Ausdruck kommen kann. Von einem entsprechenden konkludenten Erklärungsgehalt einer „Duldung“ der Teilnahme Minderjähriger kann indes wohl dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Gewinnspielanbieter Maßnahmen ergreift, die für die Zuschauer bzw. Internetnutzer deutlich werden lassen, dass die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen und von Seiten des Veranstalters nicht erlaubt wird. Dies kann zum einen durch im Rahmen der Angebotes deutlich erkennbare Hinweise auf den Teilnahmeausschluss Minderjähriger erfolgen als auch zum anderen dadurch, dass kategorisch eine Gewinnausschüttung an Minderjährige ausgeschlossen wird, um keine Anreize für deren Teilnahme zu setzen. Als Maßstab für die erforderlichen Hinweis- und Transparenzpflichten können dabei etwa die GewinnspielReg der Landesmedienanstalten herangezogen werden.356 n Bezüglich der Altersüberprüfungspflicht „im Zweifelsfall“ i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG kann m.E. genügen, dass der Veranstalter durch entsprechende Vorkehrungen das Vorliegen eines „Zweifelsfalls“ hinsichtlich des Alters teilnehmender Zuschauer und Nutzer ausschließt. Dies kann durch deutliche Hinweise auf den Ausschluss der Teilnahme Minderjähriger sowie weitere Hinweise darauf erfolgen, dass eine Gewinnausschüttung an gleichwohl teilnehmende Kinder 356 Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten für die Aufsicht über FernsehGewinnspiele (GewinnSpielReg)(Stand: 19. Juni 2007), vollständig wiedergegeben im Anhang unten IV.A. 101 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - und Jugendliche nicht stattfindet. Als Maßstab für die erforderlichen Hinweisund Transparenzpflichten können dabei wiederum die GewinnspielReg der Landesmedienanstalten herangezogen werden.357 Ergeben sich aber für den Veranstalter weitere Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit des Teilnehmers, z.B. aufgrund einer kindlichen Stimme einer/eines in die Call-In-Gewinnshow durchgestellten Anruferin/Anrufers, so liegt ein Zweifelsfall vor, der eine Altersüberprüfungspflicht nach § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG oder ggf. die Pflicht zur sofortigen Unterbindung der weiteren Teilnahme begründet. Gelingt ein Ausschluss des Zweifelsfalls nicht, ist nicht zu verhehlen, dass insgesamt erhebliche Probleme einer praktischen Umsetzung der dann erforderlichen Altersüberprüfung im Bereich der Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien bestehen. Aufgrund des insoweit anzunehmenden frühen Stadiums der Teilnahme wären entsprechend zu implementierende vorgelagerte Altersverifikationen jedenfalls nach aktuellem technischem Entwicklungsstand kaum denkbar. Insoweit bewendet es im Wesentlichen dabei, dass durch Maßnahmen des Veranstalters bereits das Vorliegen eines „Zweifelsfalls“ im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG grundsätzlich ausgeschlossen werden muss. Die Zuständigkeit für die Einhaltung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 JuSchG einschließlich des hiermit korrespondierenden Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 28 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG richtet sich nach den einschlägigen Länderbestimmungen, welche in der Regel eine Zuständigkeit der Polizei- und Ordnungsbehörden begründen. Entsprechend der bayerischen Landesregelung obliegt der Vollzug des § 28 JuSchG einschließlich Verstößen gegen den Gewinnspieltatbestand des § 6 Abs. 2 i.V.m § 28 Abs. 1 Nr. 8 JuSchG den Kreisverwaltungsbehörden (Art. 55 Abs. 3 AGSG). Bei Verstößen in privaten Rundfunkprogrammen kommen aufgrund §§ 41 Abs. 1 S. 4, 38 Abs. 1 RStV i.V.m. § 6 Abs. 2 JuSchG auch Beanstandungsverfahren der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt in Betracht. Im Bereich der Telemedien ergibt sich neben Art. 55 AGSG aufgrund §§ 54 Abs. 1 S. 3, 59 Abs. 2 RStV i.V.m. Art. 1 AG RStV/JMStV für Bayern auch eine Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken. 2. Beachtung des JMStV a) Überblick Wie bereits ausführlich dargestellt wurde, finden die Vorschriften des JMStV vollumfänglich auch auf Angebote von Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien An- 357 Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten für die Aufsicht über FernsehGewinnspiele (GewinnSpielReg)(Stand: 19. Juni 2007), vollständig wiedergegeben im Anhang unten IV.A. 102 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - wendung.358 Dies gilt neben den möglichen organisatorischen Pflichten der Anbieter wie z.B. die gegebenenfalls bestehende Pflicht zur Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten (§ 7 JMStV) ebenso wie für die Verbreitungsverbote und - beschränkungen der §§ 4 bis 6 JMStV. Da den letztgenannten materiell-rechtlichen Verbotsnormen auch im Hinblick auf die Frage der gemäß § 8a Abs. 1 S. 5 RStV i.d.F. des 10.RfÄndStV normierten „Belange des Jugendschutzes“ Bedeutung zukommen kann, ist eine genauere Betrachtung erforderlich, welche konkreten Bestimmungen im Einzelnen bei Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen einschlägig sein können. Insoweit wird nachfolgend kurz darauf eingegangen, inwieweit die Unzulässigkeitstatbestände des § 4 Abs. 1 und 2 JMStV einschlägig sein können, wobei besonderer Berücksichtigung die Fragestellung bedarf, ob Gewinnspiele in Medien im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JMStV „offensichtlich geeignet“ sein können, Kinder und Jugendliche „schwer zu gefährden“ [hierzu nachfolgend b)]. Des Weiteren ist aber auch zu untersuchen, ob und gegebenenfalls inwieweit Gewinnspiele in Medien per se oder im Einzelfall entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 5 JMStV sind und entsprechende Pflichten der Anbieter zu Wahrnehmungserschwernissen im Bezug auf Kinder und Jugendliche bestimmter Altersgruppen begründen können [hierzu c)]. Darüber hinaus sind ebenfalls die Werbetatbestände des § 6 JMStV überblickshaft zu beleuchten [hierzu d)], ehe abschließend die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit im Falle von Verstößen gegen Bestimmungen des JMStV durch Anbieter von Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien darzulegen ist [hierzu e)]. b) Unzulässigkeitstatbestände des § 4 JMStV aa) Tatbestände des § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 JMStV Zunächst gelten die in § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 JMStV genannten Unzulässigkeitstatbestände bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien in gleicher Weise wie bei anderen Angeboten auch.359 Dies bedeutet, dass sie keine verfassungsfeindlichen Propagandamittel (Abs. 1 S. 1 Nr. 1), verfassungsfeindlichen Kennzeichen (Abs. 1. S. 1 Nr. 2) oder volksverhetzenden Inhalte (Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4) darstellen dürfen. Ebenso sind im Sinne des § 131 StGB gewaltdarstellende (Abs. 1 S. 1 Nr. 5), zu schweren Straftaten anleitende (Abs. 1 Nr. 6), den Krieg verherrlichende (Abs. 1 S. 1 Nr. 7) und die Menschenwürde verletzende Inhalte (Abs. 1 S. 1 Nr. 8) verboten. Untersagt sind auch Darstellungen Minderjähriger in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (Abs. 1 S. 1 Nr. 9), harte Pornographie (Abs. 1 S. 1 Nr. 10) sowie Inhalte, die wegen Erfüllung bestimmter Straftatbestände in die Listenteile B und D von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert worden sind (Abs. 1 S. 1 Nr. 11). Im Rundfunk absolut untersagt und in Telemedien nur in geschlossenen Benutzergruppen erlaubt sind schließlich pornographische oder wegen Jugendgefährdung indizierte Angebote 358 Siehe oben D.3. 359 Siehe auch oben D.3. 103 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - (Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2). Die genannten Unzulässigkeitstatbestände werden aber im Zusammenhang mit Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen allenfalls im Einzelfall von praktischer Bedeutung sein. Insoweit ergeben sich bei der Programmbeobachtung und der Aufsicht der Landesmedienanstalten keine Besonderheiten gegenüber anderen Angeboten im Rundfunk und in Telemedien. bb) Offensichtliche Eignung zur schweren Jugendgefährdung (1) Problemstellung Bislang in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend ungeklärt ist die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Gewinnspiele in Medien generell einem bestimmten Jugendgefährdungsgrad zugeordnet werden können. Lediglich ansatzweise finden sich vereinzelt Forderungen in der Kommentarliteratur, Gewinnspiele (im Sinne des § 6 Abs. 2 JuSchG) generell nur in Telemedien unter Implementierung einer geschlossenen Benutzergruppe zuzulassen.360 Dies würde sich im Hinblick auf die dafür erforderliche Rechtsgrundlage allenfalls damit begründen lassen, dass Gewinnspiele in Medien generell im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JMStV „offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (…) schwer zu gefährden“. Denn eine andere entsprechende Rechtsfolgennorm fehlt für die meisten Gewinnspiele in Medien (mit Ausnahme bestimmter, übergangsweise zulässiger Internet-Glücksspiele nach § 25 Abs. 6 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 S. 2 GlüStV). Trotz der sehr unbestimmten Rechtsbegriffe des Unzulässigkeitstatbestandes des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JMStV361 hat die Rechtsprechung und vor allem das Schrifttum bestimmte Auslegungsgrundsätze hinsichtlich der offensichtlichen Eignung zur schweren Jugendgefährdung entwickelt, die nachfolgend als Grundlage einer Bewertung im Bezug auf Gewinnspiele kurz darzulegen sind. (2) „Gefährdung“ von Kindern und Jugendlichen Der in § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JMStV verwandte Begriff der „Gefährdung“ geht auf den in § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG normierten Gefährdungsbegriff des Tatbestands der Indizierung von Trägermedien- und Telemedien zurück, „die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit zu gefährden“.362 Die Auslegung des Begriffs der Gefähr- 360 Vgl. Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internetauktionen und elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 120 361 Das entsprechend für Trägermedien geregelte Verbot des § 15 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG wurde indes von der Rechtsprechung als hinreichend bestimmt angesehen, vgl. BVerfGE 11, 235, 237 f.; 83, 130, 145; a.A. Altenhain in: Löffler, Presserecht, 2. Aufl. 2006, § 15 JuSchG Rn. 33. 362 Damit goss der Gesetzgeber den vor Inkrafttreten des JuSchG geltenden Indizierungstatbestand des § 1 Abs. 1 GjSM („Eignung zur sittlichen Gefährdung“) terminologisch in eine neue Form. Allerdings soll hiermit keine inhaltliche Änderung der bisher geltenden Beurteilungskriterien einhergehen, BTDrs. 14/9013, S. 25. 104 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - dung von Kindern und Jugendlichen durch Medien beruht dabei im Kern auf Grundwerten der Verfassung, insbesondere auf Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 2 GG.363 Teil der in Art. 1 Abs. 1 GG manifestierten staatlichen Pflicht zum Schutz der Menschenwürde ist es, „im Rahmen des Möglichen die äußeren Bedingungen für eine dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechende geistig-seelische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu sichern“.364 Nach der frühen Rechtsprechung des BVerwG findet das Merkmal der Jugendgefährdung darin seine Grundlage, dass Kinder und Jugendliche noch keine festen Begriffe von ihrem Verhältnis zu Gemeinschaft, Rechts- und Sittenordnung gefunden haben, und Schriften (oder sonstige Medieninhalte), die von dem gemäß der gesellschaftlichen Werteordnung gezeichneten Bild abweichen, geeignet sein können, gleichsam eine „sozialethische Begriffsverwirrung“ bei Minderjährigen hervorzurufen.365 Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) bringt dies in ständiger Spruchpraxis durch die Verwendung des Begriffs der „sozial-ethischen Desorientierung“ zum Ausdruck, der freilich auf dem der „Begriffsverwirrung“ fußt und lediglich terminologisch abweicht.366 Entscheidend für die weitere Bestimmung ist bei beiden Begriffen allein, was die Elemente einer „sozial-ethischen“ Grundrichtung sind, von denen bei „desorientierender“ bzw. „verwirrender“ Einflussnahme auf Kinder und Jugendliche abgewichen wird. Die Anschauungen darüber, wo die „Reizschwelle“ liegt, was jugendgefährdend wirkt und wie die Toleranzgrenze zu ziehen ist, sind nach Rechtsprechung und historischem Gesetzgeber „dem Wandel unterworfen“.367 Eine „Gefährdung“ von Kindern und Jugendlichen kommt aber nach der Rechtsprechung des BVerfG erst bei einem „deutlichen Gefährdungsgrad und einer erheblichen Intensität der Gefahr“ in Betracht.368 363 Vgl. BVerwGE 39, 197, 208; BVerfG NJW 1991, 1471, 1472. 364 Vgl. BVerwG NJW 1987, 1429, 1430. Soweit in BGHSt 8, 80, 83 (ebenso: VG Köln UFITA 48, 1966, S. 343, 347) die „christlich-abendländische Weltanschauung“ miteinbezogen wird, steht dies im Widerspruch zum Wertekonsens des Grundgesetzes, insbesondere dem Toleranzgebot nach Art. 3 GG; zurecht abl. daher Steindorf in: Erbs/Kohlhaas, Std. 1999, § 1 Rn. 9; Schraut, Jugendschutz in Medien, 1993, S. 73, Fn. 461; Schumann, Lenckner-FS, 1998, S. 565, 577; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 2004, § 18 JuSchG Rn. 4; a.A. nur noch Landmann, in: Eberle/Rudolf/Wasserburg, 2003, Kap. VI Rn. 64). 365 Vgl. BVerwGE 23, 104, 115; 25, 318, 320; 39, 197, 203, 205. Hiermit einhergehen dürfte der in der Rspr. zuweilen verwandte Begriff der „Gefahr der Fehlentwicklung“ (BVerfGE 30, 336, 347; BVerwGE 39, 197, 205). 366 Vgl. etwa BPjS-Entsch. Nr. 3512 v. 5.9.1985, S. 3; BPjS-Entsch. Nr. 4132 v. 6.6.1991, BPS-Report 4/1991, 40/41; BPjS-Entsch. v. 6.11.1997, JMS-Report 1/1998, S. 60; BPjS-Entsch. Nr. 5504 (V) v. 10.2.1999, S. 2, abgedr. bei Seim/Spiegel 1999, S. 101 f.; BPjS-Entsch. Nr. 5676 (V) v. 12.11.1999, S. 2; BPjS-Entsch. Nr. VA 6/99 v. 2.12.1999, S. 5; Scholz, Jugendschutz - Kommentar, 3. Aufl. 1999, § 1 GjSM Anm. 3; anders noch BPjS-Entsch. Nr. 2505 v. 9.8.1974, S. 5: „sozialethisch zu verwirren“. 367 Vgl. BGHSt 23, 40, 42; BT-Drs. VI/3521, S. 60. 368 Vgl. BVerfG NJW 1994, 1781, 1783. 105 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - § 18 Abs. 1 S. 2 JuSchG konkretisiert in einem Beispielskatalog den Begriff der Eignung zur Gefährdung von Kindern und Jugendlichen dahingehend, dass darunter vor allem „unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende“ Medien zu fassen sind. Die Beispiele sind, wie sich aus den ihnen vorangestellten Worten „Dazu zählen vor allem“ ergibt, nicht erschöpfend,369 so dass auch andere Gefährdungen wie vorliegend etwa bei den Gewinnspielen grundsätzlich in Betracht kommen. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass – wie der Beispielskatalog zeigt – auch Medien erfasst werden, die zu einem bestimmten Verhalten von Kindern und Jugendlichen „anreizen“. So ist über die in § 18 Abs. 1 S. 2 JuSchG genannten Fälle hinaus auch anerkannt, dass solche Inhalte als geeignet zur Entwicklungsgefährdung Minderjähriger eingestuft werden können, welche zum Drogenkonsum anreizen oder diesen verharmlosen.370 Hinreichend ist bereits die Förderung der bloßen Konsumbereitschaft von Kindern und Jugendlichen, so dass über § 29 Abs. 1 Nr. 12 BtMG hinaus etwa auch Anleitungen zu dem Anbau, zu sonstiger Herstellung und zum Gebrauch von Cannabinoiden den Indizierungstatbestand erfüllen.371 Gerade vor diesem Hintergrund erscheinen aber zunächst auch solche Inhalte im Hinblick auf einen jugendgefährdenden Charakter diskutabel, die Kinder und Jugendliche zur Gewinnspielteilnahme „anreizen“.372 (3) Schweregrad der Jugendgefährdung Nach der Rechtsprechung ist die im Übrigen einfache Gefährdung gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 JuSchG als „schwer“ i.S.d. des § 15 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG bzw. § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JMStV anzusehen, „wenn die Erziehung der jungen Menschen zu sittlich verantwortungsbewussten Persönlichkeiten unmittelbar in Frage gestellt wird, weil die Jugendlichen durch die Wahrnehmung oder Nutzung von Trägermedien dieser Art der nahen Gefahr ausgesetzt werden, dass sie eine dem Erziehungsziel entgegengesetzte Haltung einnehmen“.373 Die hiergegen gerichtete Kritik überzeugt, soweit auf die Schwierigkeiten des Nachweises von Wirkungszusammenhängen und mithin 369 Vgl. BVerwGE 23, 112, 114. 370 Vgl. BPjS-Entsch. Nr. 4076 (V) v. 9.1.1991; BPjS-Entsch. Nr. 3040 v. 2.4.1981; BPjS-Entsch. Nr. 2982 v. 16.10.1980; vgl. auch VG Köln, Urt. v. 27. 1. 1981, Az: 10 K 1233/80; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht – Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 18 JuSchG Rn. 6; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 2004, § 18 JuSchG Rn. 27; insgesamt krit. zur Erweiterung der Jugendgefährdungsfälle außerhalb des Beispielskatalogs: Altenhain in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 18 JuSchG Rn. 29. 371 Vgl. BPjS-Entsch. Nr. 3343 v. 6.10.1983; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 2004, § 18 JuSchG Rn. 27. 372 Vgl. hierzu und zum erforderlichen Gefährdungsgrad nachfolgend (3) und unten (5). 373 Vgl. BGHSt 8, 80, 83; vgl. auch BVerwG NJW 1972, 596; BVerfG NStZ 1988, 412, 413; BVerfG DVBl. 1991, 261, 263; OLG Köln NJW 1971, 255; LG Zweibrücken, Urt. v. 24.01.1992, NStE Nr. 2 zu § 6 GjS. 106 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - der Diagnose einer „nahen“ Gefahr hingewiesen wird.374 Vielmehr kann ebenso wie im Falle der „einfachen Jugendgefährdung“ allein eine Desorientierung bezüglich verfassungsrechtlich verankerter Grundwerte ausschlaggebend sein. Insoweit wird auf die Möglichkeit einer „besonders gravierenden“ sozialethischen Desorientierung abzustellen sein.375 Teilweise wird dies in der Kommentarliteratur auch dahingehend verstanden, dass Angebote dann schwer jugendgefährdend sind, wenn sie „quantitativ oder qualitativ in einem besonders hohen Maß unsittlich“ sind, „verrohend“ wirken etc., weil sie „fast nur oder ausschließlich jugendgefährdende Inhalte“ enthalten oder „eine Vielzahl eindeutig jugendgefährdender Inhalte“ aufweisen.376 (4) Offensichtlichkeit der Eignung zur schweren Jugendgefährdung Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine schwere Gefährdung von Kindern und Jugendlichen dann „offensichtlich“, wenn sie klar zutage tritt und deshalb jedem einsichtigen, „für Jugenderziehung und Jugendschutz aufgeschlossenen“ Menschen ohne besondere Mühe erkennbar sei.377 Demgegenüber stellt die h.M. zutreffend auf den unbefangenen Beobachter als maßgebliche Perspektive bei der Beurteilung der Evidenz ab,378 da nur so hinreichend deutlich wird, dass keine detaillierte Kontrolle der Einzelschrift erfolgen darf, sondern sich die sittlich schwere Gefährdung ohne Weiteres aus dem Gesamteindruck oder aus besonders ins Auge springenden Einzelheiten ergeben muss.379 (5) Bewertung von Gewinnspielen in Medien Stellt man auf die genannten Grundsätze zur Auslegung der Rechtsbegriffe der „offensichtlichen Eignung zur schweren Jugendgefährdung“ ab, so erscheint zweifelhaft, ob Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien jedenfalls per se diesen Schweregrad der Gefährdung erreichen. Zwar kann – wie dargelegt – eine Jugendgefährdung auch darin bestehen, dass sie Kinder und Jugendliche zu bestimmten Verhaltensweisen „anreizt“ (z.B. Verbrechen, Gewalttätigkeiten, Rassenhass, Drogenkonsum) und mithin auf den ersten Blick auch denkbar wäre, gerade auf ein 374 Vgl. Altenhain in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 15 JuSchG Rn. 35 f.; Gödel, in: Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, JSchutz BT, § 6 Rn. 21; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 2004, § 15 JuSchG Rn. 35. 375 Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 2004, § 15 JuSchG Rn. 35; Schumann, in: Festschrift für Lenckner, 1998, S. 565, 579; siehe auch Meirowitz, Gewaltdarstellungen auf Videokassetten, 1993, S. 266: „schwer erziehungsfeindliche Inhalte“. 376 Vgl. Altenhain in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 15 JuSchG Rn. 36. 377 BGHSt 8, 80, 87 f.; dem folgend: LG Zweibrücken, Urt. v. 24. 1. 1992, NStE Nr. 2 zu § 6 GjS. 378 Vgl. BVerfGE 11, 234, 238; 77, 346, 358; Altenhain in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 15 JuSchG Rn. 37; Meirowitz, Gewaltdarstellungen auf Videokassetten, 1993, S. 266; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 2004, § 15 JuSchG Rn. 37; Scholz, Jugendschutz – Kommentar, 3. Aufl. 1999, § 6 GjSM Anm. 4; Schraut, Jugendschutz in Medien, 1993, S. 87; Schumann, in: Festschrift für Lenckner, 1998, S. 565, 579. 379 So ausdrücklich BVerfGE 77, 346, 358; vgl. auch Gödel, in: Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, JSchutz BT, § 6 Rn. 22; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 2004, § 15 JuSchG Rn. 37. 107 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - „Anreizen“ zur Gewinnspielteilnahme bei den entsprechenden Medienangeboten abzustellen. Jedoch liegen die genannten anerkannten Beispiele einer (einfachen) Jugendgefährdung im Sinne einer „Nachahmungsgefahr“ bzw. Verhaltensadaption deutlich über dem der Teilnahme an einem Gewinnspiel. Namentlich ist davon auszugehen, dass die Anreizung zu „Verbrechen“, zu „Gewalttätigkeiten“ und zum Drogenkonsum sich auf rechtswidrige und i.d.R. strafbare Handlungen bezieht und mithin auch der verfassungsrechtlichen Wertordnung krass zuwiderläuft. In diese Reihe kann die bloße Teilnahme an Gewinnspielen (abgesehen vom Spezialfall der Beteiligung an einem unerlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB) jedoch schwerlich gestellt werden. Dies gilt umso mehr, als der durch den 10.RfÄndStV eingeführte § 8a Abs. 1 S. 1 RStV Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien (vgl. § 58 Abs. 4 RStV) ausdrücklich für „zulässig“ erklärt. Auch den Schweregrad der relativen Verbote des § 4 Abs. 2 S. 1 JuSchG vermögen Online-Gewinnspiele per se nicht zu erreichen. Gewinnspiele bleiben – ungeachtet eines möglicherweise anders gelagerten Gefährdungspotentials für Kinder und Jugendliche – jedenfalls hinter dem Schweregrad der in § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV in Bezug genommenen Inhalte (Pornographie, indizierte oder offensichtlich schwer jugendgefährdende Inhalte) deutlich zurück. Entsprechend wird weder in der Rechtsprechung, noch nach der Spruchpraxis der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPJM) oder in der Kommentarliteratur vertreten, dass Gewinnspiele auch nur „einfach“ geeignet seien, Kinder und Jugendliche in Ihrer Entwicklung zu gefährden. Erst recht wird dies nicht im Hinblick auf einen offensichtlich schweren Gefährdungsgrad vertreten. Zudem unterliegen die in § 4 Abs. 2 S. 1 JMStV genannten schwer jugendgefährdenden Inhalte nur deshalb den strengen Restriktionen der geschlossenen Benutzergruppe, weil sie vom Gesetzgeber stets – gleichsam in jeder denkbaren inhaltlichen Ausgestaltung – als erheblich gefährlich für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen eingestuft werden. Dies ist indes bei öffentlichen Gewinnspielen gerade nicht der Fall, wie letztlich auch die in § 6 Abs. 2 JuSchG formulierten Ausnahmen, in denen Minderjährige an Gewinnspielen teilnehmen dürfen (z.B. Volksfest und geringer Warengewinnwert), deutlich dokumentieren. Schließlich erscheint auch kaum möglich, dass Gewinnspiele hinsichtlich ihres Angebotsinhaltes in einem dermaßen klar zutage tretenden Maße als „schwer jugendgefährdend“ eingestuft werden könnten, dass dies als „offensichtlich“ zu bezeichnen wäre. Hiergegen spricht schon die seit Jahren geduldete weite und unbeanstandet gebliebene Verbreitung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit in den Medien. Von einer offensichtlichen Eignung zur schweren Jugendgefährdung im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JMStV ist daher bei Angebotsinhalten von Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien grundsätzlich nicht auszugehen. Ausnahmen sind allenfalls dann denkbar, wenn weitere angebotsinhaltliche Merkmale hinzutreten, die aber nicht „gewinnspielimmanent“ sind (z.B. Darbietung des Gewinnspiels durch eine nackte Moderatorin, jugendgefährdende Aussagen im Rahmen der Moderation etc.). 108 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - c) Anbieterpflichten nach §§ 5, 11 JMStV aa) Wesentlicher Regelungsinhalt des § 5 JMStV Sofern Anbieter „Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen“, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie gemäß § 5 Abs. 1 JMStV „dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen“. Der Anbieter kann dieser Pflicht dadurch entsprechen, dass er entweder „durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert“ (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV) oder die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, „dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen“ (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 JMStV). Ein mögliches „technisches Mittel“ im Sinne der ersten Variante ist auch die Implementierung eines sogenannten Jugendschutzprogramms im Sinne des § 11 JMStV, das von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) anerkannt worden sein muss. Hinsichtlich der Begrenzung der Verbreitungszeit im Sinne der zweitgenannten Variante gilt gemäß § 5 Abs. 4 JMStV, dass entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte „ab 18“ nur im Nachtprogramm (23:00 - 06.00 Uhr) verbreitet werden dürfen, entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte „ab 16“ nur im Spätabendprogramm (22:00 - 06.00 Uhr) und bei entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten „ab 12“ eine Verbreitungszeit unter Berücksichtigung des „Wohls jüngerer Kinder“ festgelegt werden muss (ggf. 20:00 - 06.00 Uhr oder ganztätig). bb) Anforderungen an eine „Entwicklungsbeeinträchtigung“ Der Begriff der Entwicklungs- bzw. Jugendbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 JMStV entspricht dem des § 14 Abs. 1 JuSchG.380 Die bloße Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen setzt einen geringeren Schweregrad voraus, als die „Jugendgefährdung“ i.S.v. § 18 Abs. 1 JuSchG und § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 JMStV.381 Dies ergibt sich bereits aus den unterschiedlich restriktiven Rechtsfolgen, die jeweils an das Verbreiten eines „jugendgefährdenden“ (vgl. §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG; §§ 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 24 Abs. 1 Nr. 3 JMStV) bzw. lediglich „jugendbeeinträchtigenden“ (vgl. §§ 11 bis 14, 28 JuSchG; §§ 5, 11, 24 Abs. 1 Nr. 4 JMStV) Medieninhaltes geknüpft sind.382 Was indes unter einer „Beeinträchtigung der Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverant- 380 Vgl. den Wortlaut des § 14 Abs. 1 JuSchG: „Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden“. 381 Vgl. v.Hartlieb, Handbuch des Film-, Fernseh-, Videorechts, 3. Aufl. 1991, 12. Kap. Rn. 10; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 5 JMStV Rn. 2. 382 Vgl. auch Bayer. LT-Drs. 14/10246, S. 17. 109 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu verstehen ist“, unterliegt schon aufgrund der Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe normativen Wertungen. Auch die bisher in Richtlinien, Rechtsprechung und Kommentarliteratur entwickelten Auslegungsgrundsätze enthalten insoweit nur wenige Konkretisierungen. In den Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes383 wird in Ziff. 3.1.1 ausgeführt, dass durch den Begriff der Entwicklungsbeeinträchtigung die bisherige Formulierung (Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen) dahingehend präzisiert werde, „dass – wie eigentlich bisher auch schon – nicht nur die Unversehrtheit des Individuums, sondern die Persönlichkeit mit ihrem Sozialbezug insgesamt zu beachten ist“. Zudem sei die „Beeinträchtigung der Erziehung“ in die Bewertung einzubeziehen. Die Beurteilung der Beeinträchtigung habe des Weiteren gemäß Ziff. 3.1.2 der Jugendschutzrichtlinien „an den schwächeren und noch nicht so entwickelten Mitgliedern der Altersgruppe zu erfolgen“. Zudem sei die mögliche Wirkung auf bereits gefährdungsgeneigte Kinder und Jugendliche angemessen zu berücksichtigen. Nach den Prüfgrundsätzen der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) können zur Entwicklungsbeeinträchtigung geeignet sein insbesondere Inhalte, "welche die Nerven überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche (einschl. religiöse) oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen oder zu falschen und abträglichen Lebenserwartungen verführen“.384 Auch die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) hat weitreichende Kriterien zur Beurteilung entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte entwickelt, die sich aber im Wesentlichen auf Darstellungen von Gewalt, etwaige ängstigende Wirkungen und Darstellungen von Sexualität und Geschlechterbeziehungen beziehen und für den Bereich der Gewinnspiele wenig ergiebig sind.385 Insgesamt ergeben sich daher mangels Rechtsprechung und aufgrund lediglich zu anderen jugendschutzrechtlichen Risikodimensionen vorhandenen Konkretisierungen der Entwicklungsbeeinträchtigung (z.B. zu gewalthaltigen oder sexuell orientierten Inhalten) kaum Anhaltspunkte für die Bewertung, ob und unter welchen Voraussetzungen Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien aufgrund ihrer angebotsinhaltlichen Merkmale geeignet sein können, Kinder und Jugendliche in ihrer 383 Jugendschutzrichtlinien der Landesmedienanstalten (JuSchRiL) vom 8./9. März 2005, abrufbar unter http://www.kjm-online.de/public/kjm/downloads/JuSchRiL2005_180705.pdf, Stand 07.04.2008. 384 Vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 3 der FSK Grundsätze in der 18. Fassung vom 01.11.2006, abrufbar unter, http://www.spio.de/media_content/422.pdf, Stand 07.04.2008; ebenso Pooth, Jugendschutz im Internet, 2005, S. 165 mwN. 385 Vgl. § 32 PrO-FSF, abrufbar unter http://www.fsf.de/fsf2/ueber_uns/bild/download/FSF_Pruefordnung.pdf sowie die Richtlinien zur Anwendung der PrO-FSF, abrufbar unter http://www.fsf.de/fsf2/ueber_uns/bild/download/FSF_Richtlinien_gesamt.pdf (beide Stand 07.04.2008). 110 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Entwicklung zu beeinträchtigen. Schon vor diesem Hintergrund sind die nachfolgenden normativen Ausführungen für Gewinnspiele als weitgehend ungesichert anzusehen. cc) Bewertung von Gewinnspielen in Medien Wie die obigen Ausführungen zur Jugendgefährdung gezeigt haben, geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass auch Medieninhalte, die Kinder und Jugendliche zu bestimmten problematischen Verhaltensweisen (z.B. Gewalttätigkeit, Rassenhass, Verbrechen) „anreizen“ können, als jugendschutzrelevant anzusehen sind.386 Dies gilt nicht nur im Bezug auf ein Verhalten, dass per se kriminell ist. Auch bei zum Eigenkonsum von Drogen anreizenden oder zum Suizid anregenden Medieninhalten ist weitgehend anerkannt, dass diese als jugendgefährdend bzw. in Extremfällen sogar als schwer jugendgefährdend angesehen werden können. Neuerdings wird auch diskutiert, insoweit etwa Internetangebote, welche Magersucht oder allgemein Essstörungen glorifizierend oder befürwortend darstellen, jugendgefährdend oder entwicklungsbeeinträchtigend sein können.387 Daraus ist meines Erachtens allgemein die jugendschutzrechtliche Erwägung abzuleiten, dass Medien, die vor allem gegenüber Kindern und Jugendlichen selbstschädigende oder -gefährdende Verhaltensweisen propagieren und/oder nachahmungswürdig erscheinen lassen, unter Jugendschutzgesichtspunkten problematisch sind und gesetzliche Verbreitungsrestriktionen nach sich ziehen können. Zwar kann – wie bereits dargelegt – nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass bloße Gewinnspielteilnahmen als entsprechende medienpropagierte Verhaltensweise einen gleichen Gefährdungsgrad aufweisen wie etwa Suizidhandlungen oder Drogenkonsum. Nimmt man aber die vom Gesetzgeber gerade im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 JuSchG formulierten Schutzintentionen der Verhinderung der Ausbeutung des Spieltriebs von Kindern und Jugendlichen ernst,388 so ist nicht von der Hand zu weisen, dass auch Medienangebote, die Minderjährige zur Gewinnspielteilnahme anreizen, selbst als Angebotsinhalt ein Gefährdungspotential aufweisen können. Vor diesem Hintergrund ist aber naheliegend, dass vor allem solche in Medien verbreiteten Spiele mit Gewinnmöglichkeit als entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 5 JMStV angesehen werden können, die sich zumindest auch an Kinder und Jugendliche richten und aufgrund Ihrer konkreten Ausgestaltung Minderjährige zur (auch widerholten) Teilnahme animieren. Als insoweit maßgebliche Merkmale können etwa die Art der Gewinnspielaufgabe (z.B. Nennung des Namens eines „Teenie-Idols“ als Lösungswort), die Ansprache durch die Moderation (mittelbarer Aufruf zur Teilnahme Minderjähriger durch Ansprache „Jungs und Mädels“) oder die Anpreisung des Gewinns (z.B. Bezeichnung als 386 Siehe hierzu oben E.2.b)bb). 387 Siehe zu Magersuchtforen etwa den Jahresbericht jugendschutz.net von 2006, S. 7, abrufbar unter http://www.jugendschutz.net/pdf/bericht2006.pdf (Stand: 14.04.2008). 388 Vgl. hierzu ausführlich oben D.2.e). 111 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - „Zusatztaschengeld“) von praktischer Bedeutung sein. Auch wäre gegebenenfalls relevant, wenn ein Gewinnspiel gerade im Umfeld eines Medienangebotes veranstaltet wird, das sich allgemein an Kinder und Jugendliche richtet (z.B. Preisfrage in einem Jugendmagazin). Umgekehrt wird ein entwicklungsbeeinträchtigender Charakter je weniger anzunehmen sein, umso mehr der Veranstalter durch Hinweise auf den Teilnahmeausschluss von Personen unter 18 Jahren und auf die Verweigerung einer Gewinnausschüttung an Kinder und Jugendliche eine „Anreizwirkung“ seines Medienangebotes im Hinblick auf die Minderjährigenteilnahme minimiert. Damit kann insgesamt meines Erachtens davon ausgegangen werden, dass Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien als entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 5 JMStV qualifiziert werden können, insbesondere wenn sie Kinder und Jugendliche zur Teilnahme anreizen. Insoweit verbieten sich aber – wie allgemein bei normativen Beurteilungen im Jugendschutz – schematische Pauschalwertungen. Vielmehr sind die Umstände und Ausgestaltungen des konkreten Medienangebotes im Einzelfall zu berücksichtigen. Die rechtssichere Einordnung wird insoweit freilich dadurch erschwert, dass bislang zur Frage des entwicklungsbeeinträchtigenden Charakters von Gewinnspielen – soweit ersichtlich – keine Rechtsprechung ergangen ist und dezidierte Ausführungen in Jugendschutzrichtlinien oder auch in der Rechtsliteratur fehlen. d) Beachtung der Werbetatbestände nach § 6 JMStV Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Werbetatbestände des § 6 JMStV bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien beachtet werden müssen. Dabei ist davon auszugehen, dass es sich vor allem bei so genannten Call-In Shows insoweit um Werbung im Sinne des § 6 JMStV handelt, als Zuschauer unmittelbar durch den Moderator zur Teilnahme am Gewinnspiel aufgefordert werden. Wird namentlich der Begriff der Werbung gemeinhin verstanden als an die Verbraucher gerichtete Angebote, die darauf abzielen, den Absatz bestimmter Waren, Dienstleistungen einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern,389 so ist hierunter ohne Weiteres auch die Aufforderung zur entgeltlichen Teilnahme am Gewinnspiel unter Nutzung von Mehrwertdiensten zu subsumieren.390 Denn auch insoweit wird gleichsam die Gewährung einer Gewinnchance als Dienstleistung des Veranstalters angepriesen. 389 Vgl. Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der Elektronischen Medien, 2008, § 6 JMStV Rn. 8; ders. in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 78; Kassebohm, Grenzen schockierender Werbung, 1995, S. 8 ff.; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht – Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 6 JMStV Rn. 4; Reidt, AfP 1990, 101 ff.; Sack, AfP 1991, 704 ff.; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 2004, § 6 JMStV Rn. 1. 390 A.A. Wimmer, MMR 2007, 417, 420, der aber verkennt, dass der entgeltliche Anruf des Zuschauers nicht zur „Beteiligung am aktuell laufenden Programm des Senders“ sondern zur Erlangung einer Gewinnchance nach dem Spielplan und mithin zum Erhalt der darin zu sehenden Dienstleistung des Gewinnspielveranstalters erfolgt. 112 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - In diesem Zusammenhang von besonderer praktischer Relevanz sind insbesondere die Werbegestaltungsverbote des § 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 4 JMStV, die freilich nicht nach § 24 JMStV bußgeldbewehrt sind und die mithin nur Gegenstand von Aufsichtsmaßnahmen nach § 20 JMStV sein können: n Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 JMStV darf Werbung im Rundfunk und in Telemedien keine direkten Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen. Nach den Jugendschutzrichtlinien der Landesmedienanstalten ist die Vorschrift tendenziell weit auszulegen, da insbesondere Kaufaufforderungen gleichzustellen seien, „die lediglich eine Umschreibung direkter Kaufaufforderungen enthalten“.391 Unerfahrenheit Leichtgläubigkeit seien zudem bei Kindern stets zu vermuten. 392 und Der Teilbegriff „Kauf“ ist nicht eng im Sinne des § 433 BGB auszulegen, sondern erfasst schon aufgrund des weiten Begriffs der Werbung (siehe oben) und aus teleologischen Erwägungen des Jugendschutzes jeden entgeltlichen Erwerb von Waren oder Dienstleistungen jeder Art.393 Damit ist aber auch ein direkter Aufruf zur entgeltlichen Gewinnspielteilnahme an Kinder und Jugendliche (z.B. Appel zum Anruf einer Mehrwertdienst-Rufnummer) tatbestandlich erfasst. n Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 JMStV darf Werbung auch nicht Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen.394 Unzulässig sind damit etwa auch Aufrufe der Moderator(inne)n im Rahmen von Call-In-Shows z.B. wie folgt: „Wenn Ihr minderjährig seid, dürft Ihr leider nicht teilnehmen. Ihr könnt aber Euren Eltern sagen, dass sie für Euch mitmachen sollen“. n Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 JMStV darf Werbung schließlich nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben.395 Erfasst werden insbesondere Werbeinhalte, welche Minderjährigen suggerieren, durch den Konsum bzw. Gebrauch des beworbenen 391 Vgl. zum Kriterium „unmittelbarer Aufforderung“ aus wettbewerbsrechtlicher Sicht: Scherer, WRP 2008, S. 430, 432 f. 392 Vgl. Ziff. 7.1 Jugendschutzrichtlinien der Landesmedienanstalten (JuSchRiL) vom 8./9. März 2005, abrufbar unter http://www.kjm-online.de/public/kjm/downloads/JuSchRiL2005_180705.pdf, Stand 07.04.2008; ebenso Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der Elektronischen Medien, 2008, § 6 JMStV Rn. 8. 393 Vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 2004, § 6 JMStV Rn. 7; so wohl auch Altenhain, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Teil 20 (Stand Dez. 2006) Rn. 138; noch weiter wohl Ladeur in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 6 JMStV Rn. 19. 394 Die Norm entspricht Art. 16 Abs. 1 b) EU-Fernsehrichtlinie sowie im Wesentlichen Ziff. 3 der Verhaltensregeln des deutschen Werberates für die Werbung mit und vor Kindern i.d.F. v. 1998. 395 Die Norm entspricht Art. 16 Abs. 1 c) EU-Fernsehrichtlinie sowie im Wesentlichen Ziff. 4 und 9 der Verhaltensregeln des deutschen Werberates für die Werbung mit und vor Kindern i.d.F. v. 1998. 113 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Produktes in besonderer Weise die Gunst oder Wertschätzung einer der genannten Vertrauenspersonen zu erfahren.396 n Nach § 6 Abs. 4 JMStV darf u.a. Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet, nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen. Diesbezüglich bestimmt Ziff. 7.4 der Jugendschutzrichtlinien der Landesmedienanstalten,397 dass Werbung, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtet, insbesondere dann unzulässig ist, wenn 1. sie strafbare Handlungen oder sonstiges Fehlverhalten, durch das Personen gefährdet sind oder ihnen geschadet werden kann, als nachahmenswert oder billigenswert darstellt; und 2. sie aleatorische Werbemittel (z.B. Gratisverlosungen, Preisausschreiben und -rätsel u.ä.) „in einer Art und Weise einsetzt, die geeignet ist, die Umworbenen irrezuführen, durch übermäßige Vorteile anzulocken, deren Spielleidenschaft auszunutzen oder anreißerisch zu belästigen.398 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für den Bereich der Glücksspiele399 nach § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV wesentlich strengere Regelungen zu beachten sind. Danach ist Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen generell verboten. Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist ungeachtet des Mediums stets untersagt.400 e) Zuständigkeit für aufsichtsrechtliche Maßnahmen aa) Aufsichtsmaßnahmen (§ 20 JMStV) Gemäß § 20 Abs. 1 JMStV trifft die zuständige Landesmedienanstalt „die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter“, wenn sie feststellt, „dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoßen“ hat.401 Unter Maßnahmen sind nach der Amtlichen Begründung nur solche Handlungsmöglichkeiten zu verstehen, die einer gewissen Förmlichkeit bedürfen, hinge396 Vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 2004, § 6 JMStV Rn. 7; siehe zur weiteren Auslegung auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, § 6 (Std. Apr. 2005) Rn. 10. 397 Jugendschutzrichtlinien der Landesmedienanstalten (JuSchRiL) vom 8./9. März 2005, abrufbar unter http://www.kjm-online.de/public/kjm/downloads/JuSchRiL2005_180705.pdf, Stand 07.04.2008. 398 Ebenso Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht – Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 6 JMStV Rn. 20. 399 Siehe zur Qualifizierung von Gewinnspielen als Glücksspiel oben D.1. 400 Vgl. auch die Werbestrafverbote nach §§ 284 Abs. 4, 287 Abs. 2 StGB. Der Gesetzgeber hat die genannten strafrechtlichen Werbeverbote bereits durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. 1. 1998 (BGBl I, S. 164) in das Strafgesetzbuch eingefügt; vgl. hierzu auch BT-Drs. 13/9064, S. 20 f. 401 Als „erforderlich“ im Sinne des § 20 Abs. 1 JMStV können nur solche Maßnahmen angesehen werden, welche bei Berücksichtigung der Schwere und Nachhaltigkeit des Verstoßes gegen Bestimmungen des JMStV dem allgemein im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, § 20 (Std. Sept. 2003) Rn. 32; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 20 JMStV Rn. 4). 114 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - gen nicht schlichtes Handeln wie Ermittlung und Information über den Sachverhalt.402 Es kommen insbesondere in Betracht: Bloße Hinweise gegenüber dem Anbieter bei geringfügigen Verstößen, Abmahnungen und Beanstandungen, die Untersagung der künftigen Verbreitung bestimmter, bereits zugänglich gemachter Angebote, die Verpflichtung zur Vorlage bestimmter Angebote vor ihrer Verbreitung, die Aufforderung zur Schaffung organisatorischer oder technischer Vorkehrungen beim Anbieter, die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Rügen oder Beanstandungen im Rahmen des eigenen Angebots (vgl. auch § 24 Abs. 6 JMStV), die Einziehung von unzulässig oder aufgrund unzulässiger Angebote erlangten Werbeentgelten.403 In Konkretisierung der allgemeinen Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 1 JMStV regelt Abs. 2 für Veranstalter von Rundfunk, dass „die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM“ entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung trifft. Für Anbieter von Telemedien findet sich in § 20 Abs. 4 JMStV eine hiermit korrespondierende Vorschrift, nach der die zuständige Landesmedienanstalt „durch die KJM“ entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 RStV unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach §§ 7 bis 10 TMG die jeweilige Entscheidung trifft. Die KJM handelt mithin im Bereich des privaten Rundfunks und bei Telemedien bei Aufsichtsmaßnahmen als funktionell zuständiges Organ für die jeweils örtlich zuständige Landesmedienanstalt.404 bb) Ordnungswidrigkeitenverfahren (§ 24 Abs. 4 JMStV) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 35 Abs. 1 OWiG grundsätzlich die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist sachlich zuständig die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird. Insoweit bestimmt § 24 Abs. 4 S. 1 JMStV „die zuständige Landesmedienanstalt“ als entsprechende Verwaltungsbehörde. Satz 2 der Vorschrift sieht im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit vor, dass sich diese primär nach dem Sitz bzw. Wohnsitz des Telemedienanbieters oder in Ermangelung dessen seinem ständigen Aufenthalt bestimmt. Da vorliegend der beteiligte Dritte i.S.d. § 14 OWiG indes nicht immer als Telemedienanbieter zu qualifizieren ist und der Sitz des Content-Providers unter Umständen entweder nicht ermittelt werden kann oder sich im Ausland befindet, erlangt § 24 Abs. 4 S. 3 JMStV 402 Vgl. Bayer. LT-Drs. 14/10246, S. 24; siehe auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, § 20 (Std. Sept. 2003) Rn. 32. 403 Vgl. Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht – Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 20 JMStV Rn. 8; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 20 JMStV Rn. 3, 17 f.; siehe auch Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, § 20 (Std. Sept. 2003) Rn. 32. 404 Vgl. Ziff. 1.2 Jugendschutzrichtlinien der Landesmedienanstalten (JuSchRiL) vom 8./9. März 2005, abrufbar unter http://www.kjm-online.de/public/kjm/downloads/JuSchRiL2005_180705.pdf, Stand 07.04.2008; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, JMStV – Kommentar, § 20 (Std. Sept. 2003) Rn. 7; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht – Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 20 JMStV Rn. 4; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 20 JMStV Rn. 5. 115 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Bedeutung. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit aufgrund des Anbietersitzes bzw. -aufenthaltes, „so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt“. Nach § 24 Abs. 4 S. 5 trifft die zuständige Landesmedienanstalt die Entscheidungen wiederum „durch die KJM“. Damit kommt auch insoweit der KJM als funktionell zuständiges Organ die umfassende Beurteilungskompetenz zu. Aufgrund der abschließenden und verbindlichen (vgl. § 17 Abs. 1 S. 5 JMStV) Bewertung der Kommission über das Vorliegen eines Bußgeldtatbestandes sowie die Höhe des zu verhängenden Bußgeldes trifft die zuständige Landesmedienanstalt die Entscheidung.405 f) Ergebnis Die Jugendschutzregelungen des JMStV müssen auch bei Angeboten von Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien uneingeschränkt eingehalten werden. Im Bezug auf die Anwendung der einzelnen Verbotsbestimmungen der § 4 bis 6 JMStV kann zusammenfassend festgehalten werden: n Die Unzulässigkeitstatbestände des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 JMStV sind ohne Hinzutreten weiterer angebotsinhaltlicher Merkmale nicht allein deshalb verwirklicht, weil es sich bei den Angeboten um Gewinnspiele handelt. Insbesondere können Gewinnspiele in Medien nicht per se als offensichtlich geeignet angesehen werden, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JMStV schwer zu gefährden. n Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien können aber als entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 5 JMStV qualifiziert werden, insbesondere wenn sie Kinder und Jugendliche zur Teilnahme anreizen. Insoweit verbieten sich aber – wie allgemein bei normativen Beurteilungen im Jugendschutz – schematische Pauschalwertungen. Vielmehr sind die Umstände und Ausgestaltungen des konkreten Medienangebotes im Einzelfall zu berücksichtigen (z.B. die Art der Gewinnspielaufgabe, die Ansprache durch die Moderation oder die Anpreisung des Gewinns). n Auch die Werbetatbestände des § 6 JMStV bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien sind zu beachten, da auch der Aufruf zur kostenpflichtigen Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit in der Regel als Werbung im Sinne der Tatbestände zu qualifizieren ist. Von besonderer praktischer Relevanz sind insbesondere die Werbegestaltungsverbote des § 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 4 JMStV, die freilich nicht nach § 24 JMStV bußgeldbewehrt sind und die mithin nur Gegenstand von Aufsichtsmaßnahmen nach § 20 JMStV sein können. Für den Bereich der Glücksspiele gelten die wesentlich strengeren Regelungen nach § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV. 405 Vgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004, § 24 JMStV Rn. 22. 116 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - n Zuständig für Aufsichtsmaßnahmen nach § 20 JMStV und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 JMStV ist die jeweils örtlich zuständige Landesmedienanstalt, welche durch das funktionell zuständige Organ der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) entscheidet. 117 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - F. Jugendschutzrechtliche Vorgaben nach Inkrafttreten des 10.RfÄndStV 1. Überblick Die Regierungen der Bundesländer haben sich im vergangenen Jahr auf Novellierungen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) durch einen 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RfÄndStV) verständigt, in der auch Neuregelungen zu Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien enthalten sind. Im Hinblick auf den Jugendschutz maßgeblich ist vor allem die materiell-rechtliche Vorschrift des § 8a Abs. 1 S. 5 RStV der Entwurfsfassung, wonach bei Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen die „Belange des Jugendschutzes (…) zu wahren“ sind. Die Bayerische Staatsregierung hat mit Schreiben vom 14.01.2008 um Zustimmung des Bayerischen Landtags zum Entwurf des 10.RfÄndStV gebeten.406 In der 114. Sitzung des Bayerischen Landtags vom 30.01.2008 wurde der Antrag nach erster Lesung ohne Aussprache dem Ausschuss für Hochschule, Forschung und Kultur als federführendem Ausschuss überwiesen.407 Der federführende Ausschuss hat durch Beschlussempfehlung mit Bericht am 11.03.2008 vor Weiterleitung an die anderen Ausschüsse vorläufig zugestimmt. Die weiteren Ausschüsse waren bis zum Abschluss der vorliegenden gutachtlichen Untersuchung – soweit ersichtlich – noch nicht befasst, die 2. Lesung im Plenum ist bis dato noch nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund wird gleichwohl bei der weiteren gutachtlichen Untersuchung vom Wortlaut der einzufügenden Bestimmungen durch 10.RfÄndStV in der Fassung des im Bayerischen Landtag durch die Staatsregierung eingebrachten Antrags ausgegangen. Insoweit wird zunächst der Wortlaut der im Zusammenhang mit Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien maßgeblichen Bestimmungen des RStV idF. des 10.RfÄndStV wiedergegeben (hierzu nachfolgend 2.). Auf dieser Grundlage ist der sachliche Anwendungsbereich der materiell-rechtlichen Vorschrift zu Gewinnspielen und Gewinnspielsendungen nach § 8a Abs. 1 RStV zu untersuchen (hierzu 3.), ehe im Weiteren unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien und rechtsmethodischer Auslegungsgrundsätze zu analysieren ist, welche Anforderungen an die „Wahrung der Belange des Jugendschutzes“ zu stellen sind (hierzu 4.). Darüber hinaus werden auch die weiteren Anforderungen an Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele nach § 8a RStV im Überblick dargestellt (hierzu 5.). Weiterhin ist auch auf die in § 46 Abs. 1 S. 1 RStV idF. 10.RfÄndStV erweitere Ermächtigung zum Erlass von Satzungen und Richtlinien im Bezug auf § 8a RStV einzugehen (hierzu 6.). Abschließend ist zu untersuchen, welche Zuständigkeiten 406 Vgl. Bayer. LT-Drs. 15/9667, S. 1. 407 Vgl. Plenarprotokoll des Bayer. LT 15/114 v. 30.01.2008, S. 8313. 118 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - im Hinblick auf die Aufsicht und die Ahndung von Verstößen gegen die Gewinnspielbestimmungen des § 8a RStV gegeben sind (hierzu 7.). 2. Bestimmungen des Rundfunk-Staatsvertrags (RStV) idF. 10.RfÄndStV Die für Gewinnspiele maßgeblichen Bestimmungen im Rahmen des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages in der im Bayerischen Landtag am 14.01.2008 in erster Lesung eingebrachten Fassung (Antrag der Bayerischen Staatsregierung)408 haben den nachfolgenden Wortlaut: § 8a Gewinnspiele (1) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 13 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.409 (2) Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind. § 46 Richtlinien Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Satzungen oder Richtlinien zur Durchführung der §§ 7, 8, 8a, 44, 45, 45a und 45b; in der Satzung oder Richtlinie zu § 8a sind insbesondere die Ahndung von Verstößen und die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen. (…) § 49 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig (…) Ordnungswidrig handelt auch, wer (…) 5. einer Satzung nach § 46 Satz 1 in Verbindung mit § 8a zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 408 Vgl. Bayer. LT-Drs. 15/9667, S. 1 ff. 409 Anm. Verf.: § 13 Abs. 1 S. 3 RStV hat folgenden Wortlaut: „Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden“. 119 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - (…) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 (…) geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde, soweit nicht nach Landesrecht für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 18 bis 23 eine andere Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt ist. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt. (4) Die Landesmedienanstalt des Landes, die einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. § 58 Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele (…) (4) Für Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) gilt § 8a entsprechend. 3. Sachlicher Anwendungsbereich des § 8a RStV a) Rundfunk und vergleichbare Telemedien Die Vorschrift des § 8a RStV ist im 1. Abschnitt des RStV über „Allgemeine Vorschriften“ geregelt. Aufgrund der Regelung des Anwendungsbereichs in § 1 Abs. 1 RStV gilt § 8a RStV mithin zunächst für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem.410 Erfasst werden mithin Angebote von Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen im öffentlich- 410 Für Telemedien gelten demgegenüber nur der 4. bis 6. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2 RStV, vgl. § 1 Abs. 1 2. Hs. RStV. 120 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - rechtlichen sowie im privaten Rundfunk.411 Gemäß § 58 Abs. 4 RStV idF. 10.RfÄndStV gilt § 8a RStV darüber hinaus auch „für Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien“ entsprechend. Gemeint sind hiermit Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind. Damit werden alle praktisch relevanten Fälle von Gewinnspielen in Telemedien erfasst (insbesondere WWW-Internetangebote). b) „Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele“ § 8a RStV bezieht sich nach seinem Wortlaut auf „Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele“. Beide Begriffe werden von den Landesgesetzgebern indes nicht legal definiert. Auch in den Gesetzesmaterialien finden sich keine Konkretisierungen oder sonstigen Hinweise.412 Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass die Differenzierung in zwei Termini lediglich klarstellen soll, dass sowohl Sendungen erfasst werden, welche thematisch überwiegend auf die Veranstaltung von Gewinnspielen gerichtet sind (z.B. Gewinnspiele des Privatsenders „9Live“) als auch solche Angebote, die vorwiegend andere Inhalte zum Gegenstand haben, im Rahmen derer aber zusätzlich ein Gewinnspiel veranstaltet wird (z.B. Zuschauerpreisfrage am Rande einer Sportübertragung). Im Übrigen kann auf die oben ausführlich vorgenommene Auslegung des Begriffs Gewinnspiel verwiesen werden.413 Danach kann als Gewinnspielsendung und/oder Gewinnspiel im Sinne des § 8a RStV jedes Angebot im Rundfunk verstanden werden, das den Zuschauern bzw. den Nutzern insgesamt oder einem durch definierte Merkmale begrenzten Personenkreis offeriert, im Falle der aktiven, entgeltlichen oder unentgeltlichen Beteiligung an dem Angebot (Teilnahme) die Chance auf den Erhalt eines Vermögenswertes, insbesondere in Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen zu erlangen, wobei unerheblich ist, ob der in Aussicht gestellte Gewinneintritt vom Zufall oder vom Geschick, von Fähigkeiten oder Sonderwissen der Spielteilnehmer abhängt. Der Gewinnspielbegriff gilt entsprechend für vergleichbare Telemedien (vgl. § 58 Abs. 4 RStV). 4. „Wahrung der Belange des Jugendschutzes“ a) Überblick Unter Jugendschutzgesichtspunkten ist im Rahmen des § 8a Abs. 1 RStV vor allem die Bestimmung des Satz 5 von Bedeutung. Danach sind bei Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen die „Belange des Jugendschutzes (…) zu wahren“. Eine unmittelbare Konkretisierung dieser allgemein formulierten Anbieterpflicht findet sich im 411 Vgl. auch die diesbezüglichen Regelungen des § 16a S. 1 und 3 RStV idF. 10.RfÄndStV für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie des § 46 Abs. 1 S. 1 RStV idF. 10.RfÄndStV für den privaten Rundfunk. 412 Vgl. insbesondere Bayer- LT-Drs. 15/9667, S. 15. 413 Siehe oben B.1. und D.2.b)aa). 121 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - RStV nicht. Lediglich mittelbar lassen sich Rückschlüsse aus der Ermächtigung zur Regelung von Satzungen und Richtlinien durch die Landesmedienanstalten in § 46 Abs. 1 S. 1 2. Hs. ziehen, wonach zur Durchführung des § 8a RStV neben der Ahndung von Verstößen auch „die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger“ näher zu bestimmen sind. Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob sich den Gesetzesmaterialien weitere Hinweise auf die Auslegung des § 8a Abs. 1 S. 5 JMStV entnehmen lassen [hierzu nachfolgend b)]. Weiterhin ist zu untersuchen, ob aufgrund rechtsmethodischer Auslegung sich konkretere Anforderungen an die Pflicht zur „Wahrung der Belange des Jugendschutzes“ gewinnen lassen [hierzu c)]. Auf dieser Grundlage soll im Weiteren ermittelt werden, ob aufgrund § 8a Abs. 1 S. 5 JMStV (lediglich) die Einhaltung der bereits geltenden allgemeinen jugendschutzrechtlichen Vorschriften gleichsam deklaratorisch für Rundfunkanbieter festgeschrieben werden soll [hierzu d)] oder ob darüber hinaus auch weitere, zusätzliche Jugendschutzmaßnahmen verbindlich vorgegeben werden können, die über die Jugendschutzgesetze de lege lata hinausgehen [hierzu e)]. b) Hinweise in den Gesetzesmaterialien Der Begründung der Bayerischen Staatsregierung zum Entwurf des 10. RfÄndStV lassen sich im Bezug auf § 8a Abs. 1 S. 5 nur wenige konkretisierende Hinweise entnehmen. Insoweit wird allerdings allgemein für die Abs. 1 Sätze 3 bis 6 ausgeführt, dass sich diese Bestimmungen „auf die Transparenz und den Teilnehmerschutz, insbesondere des Jugendschutz“ bezögen.414 Hiernach lässt sich vermuten, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Wahrung der Belange des Jugendschutzes vor allem den Schutz vor Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Gewinnspielen im Blick hatte. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass im Rahmen der Begründung zum RfÄndStV-Entwurf im Hinblick auf die Konkretisierung der Bestimmungen u.a. des § 8a Abs. 1 S. 5 JMStV auf die Ermächtigung des § 46 Abs. 1 S. 1 RStV zum Erlass von Satzungen und Richtlinien durch die Landesmedienanstalten verwiesen wird, wonach näher zu regeln sei, „wie die entgeltliche Teilnahme Minderjähriger bei bestimmten Gewinnspielen ausgeschlossen wird“.415 Insgesamt ist daher bei Betrachtung der Gesetzesmaterialien naheliegend, dass die Landesgesetzgeber unter Jugendschutzgesichtspunkten insbesondere die Verhinderung bzw. Minimierung von Risiken im Zusammenhang mit einer möglichen Teilnahme von Kinder und Jugendlichen im Blick hatten, wobei der ausdrückliche beschränkende Bezug auf die „entgeltliche Teilnahme Minderjähriger“ so verstanden werden kann, dass vornehmlich der Schutzzweck der wirtschaftlichen Ausbeutung des Spieltriebs von Personen unter 18 Jahren bei den gesetzgeberischen Erwägungen im Vordergrund stand. 414 Vgl. Bayer- LT-Drs. 15/9667, S. 15. 415 Vgl. Bayer- LT-Drs. 15/9667, S. 15. 122 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - c) Rechtsmethodische Auslegung Dass sich die „Belange des Jugendschutzes“ in erster Linie auf den Schutz vor Teilnahme minderjähriger Personen bezieht, liegt auch aus rechtssystematischen Erwägungen nicht fern. Denn zunächst ist zu konstatieren, dass hinsichtlich etwaiger darüber hinausgehender Gefährdungen aufgrund der angebotsinhaltlichen Ausgestaltung von Gewinnspielen im Rundfunk bereits zahlreiche dezidierte Jugendschutzregelungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag existent sind. Wie bereits dargelegt, geben vor allem die in § 4 bis 6 JMStV geregelten Bestimmungen die Möglichkeit, abgestuft den Risiken bei jugendgefährdenden bzw. entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten Rechnung zu tragen und bei Verstößen aufsichtsrechtlich nach §§, 20, 24 JMStV einzugreifen. Auch der Umstand, dass die Regelung über Gewinnspiele gerade nicht im Rahmen des JMStV sondern vielmehr im Rundfunkstaatsvertrag aufgenommen worden ist, deutet darauf hin, dass insoweit bei der Wahrung der Belange des Jugendschutzes nicht der Schutz vor „Wahrnehmung“ entsprechender Angebote im Sinne des Jugendmedienschutzes, sondern vielmehr der Teilnahmeschutz im Vordergrund stand, der indes ein „Aliud“ im Vergleich zu den im JMStV geregelten Bestimmungen zur Verhinderung der Angebotswahrnehmung durch Kinder und Jugendliche darstellt. Anders als etwa die Regelung für Glücksspiele in § 4 Abs. 3 S. 2 und 3 GlüStV416 verzichtet der Gesetzgeber indes bei § 8a auf die Regelung eines expliziten Teilnahmeverbotes Minderjähriger oder einer ausdrücklichen Verpflichtung von Rundfunkanbietern, den Ausschluss der Gewinnspielteilnahme Minderjähriger sicherzustellen. Hieraus ließe sich folgern, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass eine materiell-rechtlich einschlägige Regelung für den Minderjährigen-Teilnahmeschutz bei Gewinnspielen bereits existent ist und insoweit im Rahmen des § 8a RStV lediglich der allgemeine Hinweis auf die Wahrung der Belange des Jugendschutzes genüge.417 Zwingend ist dies allerdings auf den ersten Blick nicht. Insoweit wäre immerhin auch die Deutung möglich, dass die Landesgesetzgeber einen expliziten Ausschluss der Teilnahme Minderjähriger gar nicht gesetzlich regeln wollten, sondern durch § 46 Abs. 1 S. 1 RStV vielmehr den Landesmedienanstalten die materiell-rechtliche Ausgestaltung des Teilnahmeausschlusses Minderjähriger in Satzungen und Richtlinien und Satzungen überlassen wollte. Allerdings spricht hiergegen wiederum, dass nach der Begründung der Landesgesetzgeber Gegenstand der Satzung bzw. Richtlinie lediglich sein soll, „wie“ die Teilnahme Minderjähriger bei bestimmten Gewinnspielen ausgeschlossen wird,418 und nicht das materiell-rechtlich vorgelagerte „Ob“ 416 Vgl. § 4 Abs. 3 GlüStV: „Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind“. 417 Siehe in diesem Sinne auch oben D.2.d)ee). 418 Vgl. Bayer. LT-Drs. 15/9667, S. 15 sowie S. 20. 123 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - des Teilnahmeausschlusses. Für diese Auslegung streitet auch, dass eine Generalermächtigung der Landesmedienanstalten zum Erlass von Normen in Satzungen nur dann als verfassungskonform angesehen wird, wenn der Gesetzgeber die wesentlichen Regelungen zumindest in Grundzügen selbst trifft.419 Auch dies spricht eher für die erstgenannte Deutung, nach der die Landesgesetzgeber davon ausgegangen sind, dass bereits de lege lata jugendschutzrechtlich die Teilnahme Minderjähriger an Gewinnspielen ausgeschlossen werden muss und sich die Satzungsermächtigung in erster Linie nur noch auf rundfunkspezifische Modifikationen der Art und Weise des bereits in § 6 Abs. 2 JuSchG verankerten Teilnahmeschutzes bei Minderjährigen beschränkt.420 Wie bereits dargelegt, ergibt sich eine entsprechende materiellrechtliche Regelung indes für öffentliche Spiele mit Gewinnmöglichkeit nur aus § 6 Abs. 2 JuSchG. Folgt man den genannten systematischen Erwägungen und berücksichtigt man zudem den allgemeinen Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, nach der bei Auslegung darauf zu achten ist, dass sich die Gesamtheit der gesetzlichen Bestimmungen zu einem widerspruchslosen Ganzen zusammenfügt,421 so ist es im Weiteren rechtsmethodisch naheliegend, auf die bereits zu § 6 Abs. 2 JuSchG untersuchten jugendschutzrechtlichen Anforderungen zu Gewinnspielen auch im Rahmen der nunmehr in § 8a RStV manifestierten „Wahrung der Belange des Jugendschutzes“ zurückzugreifen. d) Einhaltung der jugendschutzrechtlichen Bestimmungen Aus den bisherigen Ausführungen und auch aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ergibt sich, dass die „Belange des Jugendschutzes“ jedenfalls nur dann als gewahrt angesehen werden können, wenn gegen bestehende jugendschutzrechtliche Vorschriften, die auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien Anwendung finden, nicht verstoßen wird. Dies bedeutet zunächst, dass auch Angebote von Gewinnspielen die angebotsinhaltlichen Anforderungen des Jugendmedienschutzes nach den Bestimmungen des JMStV einhalten müssen. Folgt man darüber hinaus der hier vertretenen Auffassung, so muss des Weiteren der Vorschrift des § 6 Abs. 2 JuSchG Rechnung getragen werden.422 Doch selbst wenn man mit einer Einzelmeinung in der Rechtsliteratur die genannte Norm nicht unmittelbar auch auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien an- 419 Vgl. nur Schulz/Held in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 15 JMStV Rn. 6 mwN. 420 Siehe zur Richtlinien- und Satzungsermächtigung des § 46 Abs. 1 RStV auch unten 6. 421 Vgl. BGHSt 13, 102, 117 = NJW 1958, 1230, 1234; v. Heintschel-Heinegg, Beck´scher OnlineKommentar zum StGB, § 1 (Stand 1.2.2008) Rn. 20; ferner Hefendehl in: Münchner Kommentar zum StGB, 2006, § 263 Rn. 422. 422 Siehe zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 JuSchG ausführlich oben D.2. 124 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - wenden will,423 wäre im Lichte des § 6 Abs. 2 JuSchG kaum vertretbar, den Begriff der „Belange des Jugendschutzes“ demgegenüber insoweit erheblich liberaler auszulegen, als möglicherweise auch Minderjährigen die Teilnahme an Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien erlaubt wäre. Nur vermeintlich spricht für eine derart weitgehende, vom Grundsatz des Teilnahmeausschlusses in § 6 Abs. 2 JuSchG abweichende Auslegung des § 8a Abs. 1 S. 5 RStV, dass die Richtlinien- und Satzungsermächtigung des § 46 Abs. 1 S. 1 2. Hs. RStV insoweit undeutlich formuliert sind. Zwar bezieht sich der Regulierungsermächtigung dort auf die Bestimmung der Bedingungen „zur“ Teilnahme Minderjähriger; hierin könnte man bei strenger Wortlautauslegung den Willen der Landesgesetzgeber sehen, unter bestimmten Voraussetzungen die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen gerade zuzulassen. Allerdings sind – wie dargelegt – die Gesetzesmaterialien insoweit eindeutig, als in der Begründung des Entwurfs des 10.RfÄndStV ausdrücklich erläutert wird, dass Regelungsinhalt von Richtlinien und Satzung gerade die Bedingungen zum Ausschluss der Teilnahme Minderjähriger bei bestimmten Gewinnspielen sein sollen.424 Vor diesem Hintergrund kann die vergleichsweise vage Formulierung der Landesgesetzgeber („Bedingungen zur Teilnahme“) in § 46 Abs. 1 S. 1 2. Hs. RStV nur so verstanden werden, dass faktisch aufgrund der weitgehend anonymen Teilnahmemöglichkeiten bei Gewinnspielen in Medien insbesondere unter Nutzung von Mehrwertdiensten eine tatsächliche Teilnahme Minderjähriger nie zu 100% erreicht werden kann, gleichwohl Maßnahmen zu treffen sind, nach denen eine Beteiligung von Personen unter 18 Jahren von Seiten der Veranstalter nicht gestattet wird, in Zweifelfällen eine Teilnahme unterbunden wird und Maßnahmen ergriffen werden, die auf einen Ausschluss von Kindern und Jugendlichen hinwirken. Gerade dies ist indes auch Regelungsgehalt und -intention des § 6 Abs. 2 JuSchG (i.V.m. § 2 Abs 2 S. 2 JuSchG). Auch Ausnahmen vom Teilnahmeausschluss Minderjähriger können zulässig sein, wie die entsprechenden Regelungen des § 6 Abs. 2 JuSchG zeigen. Selbst wenn man also die Vorschriften des JuSchG nicht unmittelbar auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien anwenden will, ist die Anbieterpflicht zur „Wahrung der Belange des Jugendschutzes“ nach § 8a Abs. 1 S. 5 RStV in ihrem Lichte auszulegen. Damit aber gelten die bereits oben zu § 6 Abs. 2 JuSchG entwickelten Auslegungsgrundsätze auch für die Bestimmung der erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Belange des Jugendschutzes bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien gemäß § 8a Abs. 1 S. 5 RStV. Dies bedeutet zusammengefasst insbesondere, dass Gewinnspielen in den genannten Medien nicht die konkludente Erklärung des „Dul423 So nur Wimmer, MMR 2007, 417, 420 f.; a.A. die wohl h.M., vgl. Erdemir in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14 Rn. 119; Liesching, AfP 2004, 496, 499 f.; ders. in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2008, J 214 Rn. 10; ders., JMS-Report 6/2003, S. 2, 3 f.; Raitz von Frentz/Masch, ZUM 2006, 189, 193 f.; unklar: Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht – Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 6 JuSchG Rn. 14. 424 Vgl. Bayer. LT-Drs. 15/9667, S. 15 sowie S. 20. 125 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - dens“ einer Gewinnspielteilnahme Minderjähriger zu entnehmen sein darf. Der Gewinnspielanbieter muss also Maßnahmen ergreifen, die für die Zuschauer bzw. Internetnutzer deutlich werden lassen, dass die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen und von Seiten des Veranstalters nicht erlaubt wird. Dies kann zum einen durch im Rahmen der Angebotes deutlich erkennbare Hinweise auf den Teilnahmeausschluss Minderjähriger erfolgen als auch zum anderen dadurch, dass kategorisch eine Gewinnausschüttung an Minderjährige ausgeschlossen wird, um keine Anreize für deren Teilnahme zu setzen. Als Maßstab für die erforderlichen Hinweis- und Transparenzpflichten zu Teilnahme und Gewinnausschüttungsausschluss können dabei etwa die GewinnspielReg der Landesmedienanstalten425 herangezogen werden. Ergeben sich aber für den Veranstalter weitere Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit des Teilnehmers, z.B. aufgrund einer kindlichen Stimme einer/eines in die Call-In-Gewinnshow durchgestellten Anruferin/Anrufers, so liegt ein Zweifelsfall vor, der eine Altersüberprüfungspflicht oder ggf. die Pflicht zur sofortigen Unterbindung der weiteren Teilnahme begründet. e) Weitergehende Jugendschutzmaßnahmen Fraglich ist, ob über die Beachtung der bereits anderweitig geregelten gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen auch weitergehende Maßnahmen zur „Wahrung der Belange des Jugendschutzes“ (insbesondere im Rahmen einer Satzung nach § 46 Abs. 1 RStV) gefordert werden können. Hierfür spricht jedenfalls, dass sich die Landesgesetzgeber gerade für die Schaffung einer Generalklausel in § 8a Abs. 1 S. 5 RStV in Verbindung mit einer Satzungs- und Richtlinienermächtigung nach § 46 Abs. 1 RStV entschieden haben und demgegenüber auf die alternativ denkbare bloße gesetzliche Verpflichtung „Einhaltung der bestehenden jugendschutzrechtlichen Bestimmungen“ verzichtet haben. Mithin wird den Landesmedienanstalten ein Spielraum bei der Ausgestaltung der Anforderungen im Rahmen einer Satzung oder Richtlinie überantwortet, der auch die Festlegung von Bedingungen umfasst, die über die bestehenden, im JMStV und im JuSchG geregelten Erfordernisse hinausgehen können. Allerdings werden entsprechende Regelungen inhaltlich gerade begrenzt durch den Zweck des Jugendschutzes; Satzungsbestimmungen zu Verfolgung anderer Zwecke, etwa zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes, zur Wahrung von Vermögensinteressen auch erwachsener Teilnehmer oder zum Datenschutz wären mithin keine Konkretisierung des § 8a Abs. 1 S. 5 RStV mehr, sie können aber zulässige Spezifizierung der sonstigen Anforderungen des § 8a Abs. 1 S. 1 bis 4 RStV sein, welche indes nicht Gegenstand des vorliegenden Gutachtens sind.426 Bei der Konkretisierung der „Wahrung der Belange des Jugendschutzes“ ist zudem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dies bedeutet insbesondere, dass Restriktionen unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes Grundrechte der Anbie425 Siehe unten IV.A., zur „Rechtsqualität“ siehe unten D.4.a). 426 Siehe aber unten F.5. 126 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - ter vor allem aufgrund von verfassungsrechtlichen Grundfreiheiten der Medienanbieter nach Art. 5, 12, 14 GG sowie der Informationsfreiheit der Zuschauer / Nutzer nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 2.Hs. GG nicht verletzen dürfen. Insoweit ist im Rahmen der Abwägung grundrechtlicher Belange das verfassungsrechtliche Interesse des Schutzes von Kindern und Jugendlichen einerseits den genannten Medienfreiheiten sowie der Berufsfreiheit und der Eigentumsgarantie andererseits gegenüber zu stellen. Vor diesem Hintergrund erscheint möglich und auch sachgerecht, im Rahmen einer Satzung oder Richtlinie nach § 46 Abs. 1 S. 1 RStV auch Ausnahmen zu regeln, im Rahmen derer eine Teilnahme minderjähriger Zuschauer oder Nutzer zulässig sein kann. Dies würde im Übrigen auch dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 S. 1 2. Hs. RStV („Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger“) genügen bzw. Rechnung tragen. Zulässig im Rahmen des den Landesmedienanstalten eingeräumten Spielraums bei der Ausgestaltung der Satzung bzw. Richtlinie wäre vor diesem Hintergrund, den Begriff der „Wahrung der Belange des Jugendschutzes“ über die genannten gesetzlichen Anforderungen aufgrund von JMStV und JuSchG hinaus z.B. auch unter folgenden Gesichtspunkten bzw. Regelungspunkten zu konkretisieren. n Um keine zusätzlichen Anreize für die Teilnahme Minderjähriger zu schaffen, könnten Vorgaben zur Vermeidung einer besonders kinder- und jugendaffinen Ausgestaltung des Gewinnspiels gemacht werden (z.B. Unzulässigkeit von Preisund Gewinnfragen, die vor allem Kinder und Jugendliche ansprechen; Auslobung von solchen Waren und Produkten als Gewinn, die vor allem auf Minderjährige einen großen Anreiz zur Teilnahme darstellen). n Regelungen zur Bewerbung und Anpreisung von Gewinnspielen, die über die bereits geltenden Vorgaben des § 6 JMStV hinausgehen bzw. diese konkretisieren (z.B. ausdrückliches Verbot auch mittelbarer bzw. indirekter Teilnahmeappelle an Kinder und Jugendliche). n Rückzahlung geleisteter Spieleinsätze (z.B. Anrufentgelte), wenn nachgewiesen wird, dass diese durch den veranstaltenden Rundfunk- oder Telemedienanbieter von minderjährigen Teilnehmer(inne)n erhoben worden sind oder sonst dem Veranstalter zugeflossen sind. n Regelung von Ausnahmen für bestimmte Konstellationen von Gewinnspielen, in denen eine Gefährdung oder Beeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen erscheint (z.B. Angebot eines Online-Wissensquiz für Schüler mit lediglich geringem Waren- oder Geldgewinnwert ohne Spieleinsatz; Börsenspiel für Schulklassen, welche die fingierte Anlage eines Spielvermögens an der Börse zum Gegenstand haben, um den Schülern wirtschaftliche und finanzpolitische Abläufe nahezubringen). n Keine Veranstaltung von Gewinnspielen in Sendungen und Telemedienangeboten, die sich an Kinder und Jugendliche richten (z.B. TV-Jugendmagazin), sofern keine besondere Ausnahmekonstellation vorliegt. 127 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - f) Ergebnis Die „Wahrung der Belange des Jugendschutzes“ im Sinne des § 8a Abs. 1 S. 5 RStV erfordert zunächst, dass die geltenden jugendschutzrechtlichen Vorgaben des JMStV und des JuSchG beachtet werden müssen, soweit diese auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien Anwendung finden. Wie bereits ausführlich dargelegt wurde, ist indes eine Anwendbarkeit sowohl der jugendmedienschutzrechtlichen Vorgaben des JMStV sowie auch des § 6 Abs. 2 JuSchG (i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG) zu bejahen. Doch selbst wenn man die Bestimmungen des JuSchG nicht unmittelbar anwenden will, sind die nach § 8a Abs. 1 S. 5 JMStV erforderlichen Jugendschutzmaßnahmen im Lichte der Vorgaben des § 6 Abs. 2 JuSchG auszulegen. Über die bestehenden rechtlichen Vorgaben hinaus können weitere Konkretisierungen der „Wahrung der Belange des Jugendschutzes“ insbesondere im Rahmen der Satzung oder Richtlinie nach § 46 Abs. 1 S. 1 RStV durch die Landesmedienanstalten vorgenommen werden, die etwa die nähere Ausgestaltung der Gewinnspiele, ihrer Bewerbung, die Maßnahmen zum Ausschluss der Teilnahme, die Rückgewährung geleisteter Spieleinsätze Minderjähriger sowie die Regelung von Ausnahmen im Hinblick auf den – im Übrigen auch allgemein zu beachtenden – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betreffen können. 5. Sonstige Anforderungen nach § 8a RStV idF. 10.RfÄndStV im Überblick a) Transparenzgebot Gemäß § 8a Abs. 1 S. 1 und 2 RStV sind Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk zwar grundsätzlich zulässig, sie unterliegen aber dem „Gebot der Transparenz“. Die Regelung gilt gemäß § 58 Abs. 4 RStV entsprechend für Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind. Konkretisiert wird das Transparenzgebot vor allem durch § 8a Abs. 1 S. 4, wonach im Programm insbesondere „über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren“ ist. Aus dem Wortlaut („insbesondere“ ergibt sich, dass weitere Transparenzpflichten im Rahmen der Satzung oder Richtlinie nach § 46 Abs. 1 S. 1 RStV geregelt werden können, die z.B. die Art und Weise der Ermittlung des Gewinners, die Wahrscheinlichkeit eines Gewinns oder die Höhe der Gewinnsumme betreffen. Insoweit kann auf die einschlägigen Regelungen der GewinnSpielReg der Landesmedienanstalten sowie die Handreichung der Landesmedienanstalten für Hörfunkgewinnspiele verwiesen werden.427 Hinsichtlich der Transparenz von Entgelten für die Teilnahme an Gewinnspielen ist bei der Nutzung von Mehrwertdiensten zu beachten, dass insbesondere in §§ 66a, 66b TKG bereits besondere Anforderungen normiert sind. Wer namentlich nach § 427 Beide Regelungen sind wiedergegeben im Anhang IV. A. und B. 128 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - 66a TKG gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Für sprachgestützte Premium-Dienste hat gemäß § 66b Abs. 1 TKG derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Die Preisansage ist dabei spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis entsprechend anzusagen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann.428 b) Gebot des Teilnehmerschutzes Aus § 8a Abs. 1 2 RStV ergibt sich weiterhin, dass Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Rundfunk dem „Gebot der Teilnehmerschutzes“ unterliegen, das in Satz 3 der Vorschrift dadurch konkretisiert wird, dass sie „nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmer nicht schaden“ dürfen. Eine Irreführung kann zunächst insbesondere durch die Einhaltung der Transparenzpflichten vermieden werden. Darüber hinaus kann eine Irreführung aber z.B. auch aus der unklaren Ausgestaltung der Spielbedingungen oder vager, zweideutiger Gewinnfragen herrühren. Vor diesem Hintergrund sind im Rahmen der Satzung oder Richtlinie nach § 46 Abs. 1 S. 1 RStV auch Pflichten zur transparenten Ausgestaltung von Spielbedingungen zulässig, wie sie derzeit z.B. in Ziff. 3.3.2 und Ziff. 3.3.2 GewinnSpielReg der Landesmedienanstalten geregelt sind.429 Zur weiteren Auslegung des Rechtsbegriffs der Irreführung können m.E. auch die von der Rechtsprechung und der Rechtsliteratur 428 Vgl. im Übrigen den Wortlaut der Bestimmungen der §§ 66a und 66b TKG; siehe hierzu auch oben B.2.b)bb) sowie Klees in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, Erläuterungen zu § 66a und § 66b. 429 Die GewinnSpielReg sind wiedergegeben im Anhang IV.A. 129 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - entwickelten Grundsätze im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen und spezialgesetzlichen Irreführungsverboten herangezogen werden.430 c) Vorlage- und Auskunftspflicht (Abs. 2) Nach § 2 Abs. 2 hat der Veranstalter des Gewinnspiels der „für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind“. Die Vorschrift regelt damit nicht nur ein Informationsrecht der aufsichtsführenden Stellen,431 sondern auch eine entsprechende Informations- und Auskunftspflicht des Veranstalters des jeweiligen Gewinnspiels. Begrenzt wird die Pflicht des Veranstalters durch den Überprüfungszweck, so dass lediglich Informationen heraus verlangt werden dürfen, die zur Darlegung der Bestimmungen des § 8a RStV erforderlich sind. Zu praktischen Problemen kann die Vorschrift dann führen, wenn der Gewinnspielveranstalter nicht zugleich der Anbieter des Rundfunk- bzw. Telemedienangebotes ist, da in diesem Fall für letztere keine ausdrückliche Informations- und Auskunftspflicht besteht.432 Zur auskunftsberechtigten zuständigen Aufsichtsstelle siehe unten 7. 6. Satzungs- und Richtlinienermächtigung Von zentraler Bedeutung für die Konkretisierung der Anforderungen des § 8a Abs. 1 einschließlich der in Satz 5 geregelten „Belange des Jugendschutzes“ ist die Satzung oder Richtlinie, die nach § 46 Abs. 1 S. 1 RStV durch die Landesmedienanstalten erlassen wird. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Vorschrift ausdrücklich (nur) auf Satzungen und Richtlinien im Hinblick auf die Durchführung des § 8a RStV verweist und damit lediglich Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im privaten Rundfunk betrifft. Dies ergibt sich auch aus der systematischen Stellung des § 46 RStV im III. Abschnitt (Vorschriften für den privaten Rundfunk). Gegenstand der Satzung können daher nicht auch Gewinnspiele in Telemedien sein. Eine entsprechende Regulierungsermächtigung ist für Telemedien nicht vorgesehen. Insoweit bewendet es bei § 58 Abs. 4 RStV, der lediglich § 8a RStV ohne satzungs- oder 430 Vgl. § 5 UWG: Irreführende Werbung, siehe auch § 16 Abs. 1 UWG; ferner § 17 Abs. 1 Nr. 5 und § 27 LMBG; § 3 HeilmittelWerbeGesetz (HWG). 431 Insoweit missverständlich: Bayer. LT-Drs. 15/9667, S. 15. 432 Bei Zugrundelegung der Rechtsprechung zu § 284 StGB ist als Veranstalter indes diejenige Person anzusehen, die verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Spiels schafft und der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht, vgl. BGH NStZ 2003, 372, 373; BGH, Urt. v. 28. 5. 1957 - 1 StR 339/56; OLG München, Urt. v. 26.09.2006, Az. 5 St RR 115/05; OLG Hamm JR 2004, 478, 479; BayObLG NJW 1993, 2820, 2821; demgegenüber vage BayObLG NJW 1979, 2258: „das Verschaffen der Spielgelegenheit für das Publikum“. Vor diesem Hintergrund könnte auch vertreten werden, dass der Medienanbieter stets auch als Veranstalter im Sinne des § 8a Abs. 2 RStV angesehen werden kann. 130 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - richtlinienmäßige Konkretisierung „entsprechend“ Anwendung finden lässt. Unbenommen bleibt es den insoweit für Telemedien zuständigen Aufsichtsbehörden433 indes, interne Verwaltungsvorschriften zur Gewährleistung einer gleichlaufenden Verwaltungspraxis zu erlassen.434 Ob die Konkretisierungen des § 8a RStV in Form einer Satzung oder einer Richtlinie umgesetzt werden, bleibt den Landesmedienanstalten überlassen (vgl. § 46 Abs. 1 S. 1 2. Hs. RStV: „Satzung oder Richtlinie zu § 8a“). Insoweit ergeben sich aber erhebliche rechtliche Unterschiede. Während erlassene Richtlinien in erster Linie auf die interne normkonkretisierende Koordinierung der Verwaltungspraxis gerichtet sind und die Außen- bzw. Bindungswirkung nach umstrittener Auffassung nur begrenzt gegeben ist,435 gehen die rechtlichen Wirkungen von Satzungen im Außenverhältnis wesentlich weiter. Dies ergibt sich vorliegend schon aus den Ordnungswidrigkeitenbestimmungen des § 49 RStV idF. 10.RfÄndStV. Ordnungswidrig handelt nach § 49 Abs. 1, S. 2 Nr. 2 namentlich, „wer einer Satzung nach § 46 Satz 1 in Verbindung mit § 8a zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist“. Doch auch nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt den insgesamt als zulässig angesehenen Satzungen aufgrund Ermächtigung des Gesetzgebers Außenwirkung zu. Denn auch Satzungen sind Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat eingeordneten juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden.436 Das Satzungsrecht steht mithin Instanzen mit einer gewissen Autonomie zu, zu denen auch die Landesmedienanstalten zu zählen sind.437 Die grundgesetzliche Ordnung setzt der Verleihung und Ausübung von Satzungsgewalt jedoch bestimmte Grenzen. Insbesondere darf sich der Gesetzgeber schon aus dem Prinzip des Rechtsstaats wie aus dem der Demokratie heraus seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt der 433 Für Telemedien ist die zuständige Aufsichtsbehörde in Bayern gemäß §§ 54 Abs. 1 S. 3, 59 Abs. 2 RStV i.V.m. Art. 1 AG RStV/JMStV die Regierung von Mittelfranken. 434 Siehe zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit den GewinnSpielReg der Landesmedienanstalten auch oben D.4.a). 435 Vgl. hierzu OVG Koblenz AfP 1991, 663, insb. 664; Beucher/Leyendecker/v.Rosenberg, Mediengesetze, 1999, § 46 RStV Rn. 3 ff.; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, RStV – Kommentar, Std. 2003, § 46 Rn. 2; Herkströter, ZUM 1992, 395, 397; Ladeur in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum RStV, 2. Aufl. 2008, § 46 RStV Rn. 10, 16; von der Horst, ZUM 1994, 239, 241; Oberländer, ZUM 2001, 487, 491 f.; Tschentscher/Klee, ZUM 1994, 146, 148; konkret zu den JuSchRiL der Landesmedienanstalten: Cole, ZUM 2005, 462, 469; Ladeur, ZUM 2002, 859 ff.; Langenfeld, MMR 2003, 303 ff.; Sellmann, MMR 2006, 723, 725; Stettner, ZUM 2003, 425 ff.; Ullrich, MMR 2005, 743 ff.; ders., ZUM 2005, 452, 455. 436 Vgl. BVerfG NJW 1972, 1504, 1506; BVerfGE 10, 20, 49 f. = NJW 1959, 1531. 437 So Schulz/Held in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 15 JMStV Rn. 5 mwN. 131 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - zu erlassenden Satzungsnormen nicht gänzlich preisgeben.438 Da die Ausgestaltung von Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen im Rundfunk jedoch in § 8a RStV vom Gesetzgeber selbst in Grundzügen geregelt wird, bestehen für eine Überschreitung der Grenzen der Satzungsüberantwortung durch § 46 Abs. 1 S. 1 RStV vorliegend keine Anhaltspunkte. 7. Zuständigkeit für aufsichtsrechtliche Maßnahmen a) Zuständigkeit für Gewinnspiele im privaten Rundfunk Mit Inkrafttreten des 10. RfÄndStV treten auch neue Bestimmungen betreffend die Organisation der Medienaufsicht in Kraft. Danach obliegen auch weiterhin den jeweils zuständigen Landesmedienanstalten die Aufsichtsaufgaben, wobei zur Erfüllung der Aufgaben mehrere Organe, unter anderem die neu zu gründende so genannte „Kommission für Zulassung und Aufsicht“ (ZAK) sowie die „Kommission für Jugendmedienschutz“ (KJM) dienen (vgl. §§ 35, 36 RStV idF. 10. RfÄndStV). Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein privater Rundfunkanbieter gegen die Bestimmungen des RStV einschließlich der des § 8a RStV verstoßen hat, trifft sie gemäß § 38 Abs. 2 RStV „die erforderlichen Maßnahmen“, zu denen insbesondere die Beanstandung, die Untersagung, die Rücknahme und der Widerruf gehören. Zuständig für Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern sowie für die Befassung mit Anzeigen durch (andere) Landesmedienanstalten ist im Zusammenhang mit Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen diejenige Landesmedienanstalt, die „dem Veranstalter die Zulassung erteilt, die die Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige entgegengenommen hat“ (vgl. § 36 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Abs. 2 Nrn. 7 und 9 RStV).439 Als funktionell zuständiges Organ dient insoweit die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), der gemäß § 36 Abs. 2 Nrn. 7, 9 und § 38 Abs. 1 S. 2 RStV die Aufgabe der Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen im Falle von Verstößen gegen den Rundfunkstaatsvertrag obliegt.440 Dies gilt auch bei Verstößen von privaten Veranstaltern bundesweit verbreiteten Rundfunks gegen 438 Vgl. BVerfG NJW 1972, 1504, 1506: „Der Gesetzgeber darf seine vornehmste Aufgabe nicht anderen Stellen innerhalb oder außerhalb der Staatsorganisation zu freier Verfügung überlassen. Das gilt besonders, wenn der Akt der Autonomieverleihung dem autonomen Verband nicht nur allgemein das Recht zu eigenverantwortlicher Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben und zum Erlass der erforderlichen Organisationsnormen einräumt, sondern ihn zugleich zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich ermächtigt. Dem staatlichen Gesetzgeber erwächst hier eine gesteigerte Verantwortung: Der verstärkten Geltungskraft der Grundrechte entspricht die besondere Bedeutung aller Akte staatlicher Gewaltausübung, welche die Verwirklichung und Begrenzung von Grundrechten zum Gegenstand haben“. 439 Zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde (vgl. hierzu § 49 Abs. 3 und 4 RStV). 440 Vgl. auch Bayer. LT-Drs. 15/9677, S. 18. 132 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - die Vorschriften für Gewinnspiele in § 8a RStV. Auch soweit es sich um die in Abs. 1 S. 5 der genannten Norm geregelte Anbieterpflicht zur „Wahrung der Belange des Jugendschutzes handelt“, sehen die Aufsichtsnormen des RStV keine abweichende Regelung zugunsten der insoweit wesentlich sachnäheren Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vor. Insoweit bewendet es bei der Aufgabenzuweisung des § 16 JMStV, die der KJM indes in Nr. 1 lediglich die Überwachung der Bestimmungen des JMStV, hingegen nicht auch der sonstigen Jugendschutzbestimmungen anderer Gesetze wie des RStV zuweist (vgl. auch § 14 Abs. 1 und 2 JMStV). Die im Rundfunkstaatsvertrag vorgenommene Zuweisung der Aufgaben an die den Landesmedienanstalten nachgeordneten Organe ist damit im Hinblick auf § 8a Abs. 1 S. 5 RStV durchaus kritisch zu beurteilen. Die Aufgabenzuweisung der Überwachung der „Wahrung der Belange des Jugendschutzes“ bei Gewinnspielen an die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) desavouiert nicht nur die wesentlich größere Sachnähe und auch zu vermutende höhere Fachkompetenz der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Die Aufsichtsregelung des § 10. RfÄndStV führt auch absehbar zu erheblichen Koordinierungsschwierigkeiten im Rahmen der Aufsichtspraxis. Vor allem in den Fällen, in denen Gewinnspielangebote im privaten Rundfunk sowohl gegen Bestimmungen des JMStV (z.B. wegen entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten) als auch zwangsläufig gegen § 8a RStV verstoßen, ergibt sich nach der künftigen Organisation der Aufsicht die Notwendigkeit, dass sowohl die ZAK als auch die KJM jeweils wegen Jugendschutzverstößen mit der Bewertung zu befassen sind. Dies könnte indes nicht nur zu insgesamt widersprüchlichen Aufsichtsentscheidungen führen, sondern darüber hinaus die Dauer von Aufsichtsverfahren aufgrund der insoweit notwendigen Koordinierungs- und Abstimmungsprozesse der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt weiter erhöhen. Aus den genannten Gründen gilt es m.E., bereits vor Inkrafttreten des 10. RfÄndStV die Zuständigkeitsregelung der §§ 35 ff. RStV im Hinblick auf Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele rechtspolitisch erneut zu prüfen. Hierbei erscheint vorzugswürdig, dass der Landesgesetzgeber die Aufsicht für die „Wahrung der Belange des Jugendschutzes“ im Rahmen des § 8a Abs. 1 S. 5 RStV als funktionelle Aufgabe der sachnäheren und fachkompetenten Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als Organ der zuständigen Landesmedienanstalt zuweist. b) Zuständigkeit für „vergleichbare Telemedien“ Für mit Rundfunk vergleichbare Telemedien, also solche, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, gilt – wie ausgeführt – die Vorschrift des § 8a RStV aufgrund § 58 Abs. 4 RStV „entsprechend“. Auch Anbieter von Gewinnspielen in den genannten Telemedien sind also u.a. verpflichtet, die „Belange des Jugendschutzes“ im genannten Sinne zu wahren. Die Aufsicht über die Einhaltung des entsprechend anzuwendenden § 8a RStV obliegt indes nicht den Landesmedienanstalten, sondern aufgrund der Regelungen in §§ 54 Abs. 1 S. 3, 59 Abs. 2 RStV i.V.m. Art. 1 AG RStV/JMStV vielmehr der Regierung von Mittelfranken. Dies bedeutet auch, dass 133 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - die für die Landesmedienanstalten funktionell handelnden Organe weder der ZAK (vgl. § 36 Abs. 2 RStV) noch der KJM (vgl. §§ 14, 16 JMStV) für die Aufsicht und Ahndung von Verstößen gegen § 8a RStV zuständig sind. Eine Zuständigkeit der KJM kann sich wiederum nur bei einem zugleich vorliegenden Verstoß gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, insbesondere §§ 4 bis 6 JMStV ergeben. 134 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - III. Zusammenfassung Die gutachtliche Untersuchung hat gezeigt, dass die Frage der jugendschutzrechtlichen Anforderungen an Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien bislang in der Rechtsprechung weitgehend ungeklärt ist und auch in der Rechtsliteratur nur ansatzweise bzw. unter Berücksichtigung von Teilaspekten behandelt wird. Vor diesem Hintergrund waren im Rahmen der Untersuchung bei einigen Fragestellungen wie etwa der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 JuSchG bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien in erster Linie allgemeine rechtsmethodische Auslegungsgrundsätze zu berücksichtigen. Insgesamt hat die Untersuchung gezeigt, dass die vorhandenen komplexen rechtlichen Vorgaben in materiell-rechtlicher Hinsicht weitgehend homogene und sachgerechte Lösungen im Bereich der Gewinnspiele in den Medien ermöglichen. Allerdings wird die Aufsichtspraxis durch die Verortung der einzelnen Vorschriften in unterschiedlichen Regelungswerken und vor allem durch eine heterogene, teilweise nach Mediensparten differenzierende Zuweisung des Aufsichtszuständigkeit erschwert. Insgesamt lassen sich die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung gemäß des Gutachtenauftrags wie folgt systematisiert und zusammenfassend darstellen. A. Abgrenzung zum „Glücksspiel“ Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen auch Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien als Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB / § 3 GlüStV zu qualifizieren sind, ist im Wesentlichen auf die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Auslegungsgrundsätze zurückzugreifen. Als Glücksspiel wird danach im Allgemeinen ein Spiel verstanden, bei dem die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen der Spieler bestimmt wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängt, ein erheblicher Spieleinsatz zu leisten ist und der Gewinn einen (nicht ganz unbedeutenden) Vermögenswert darstellt. Vor diesem Hintergrund sind bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien vor allem bei Verwendung von Mehrwertdiensten folgende Gesichtspunkte zu beachten: n Bei Gewinnspielen in Rundfunk und Telemedien unter Nutzung von Mehrwertdiensten ist im Ergebnis der Rechtsprechung und herrschenden Meinung zu folgen, dass eine überwiegende Zufallsabhängigkeit des Gewinneintritts anzunehmen und mithin dieses Merkmal des Glücksspiels im Sinne von § 284 StGB, § 3 GlüStV zu bejahen ist. Dies gilt bei der technisch bedingten Zufallsauswahl des Anrufers bei MABEZ(0137)- bzw. Premium-Telefonnummern auch dann, wenn der Gewinn im Weiteren von Komponenten abhängt, die der Spielteilnehmer selbst durch Geschicklichkeit oder Wissen in der Hand hat. Ob Ausnahmen dann gelten, wenn bestimmte Preisfragen oder Spielaufgaben auf be- 135 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - sonders hohem Niveau angesiedelt sind und voraussichtlich nur von einem Bruchteil potentieller Spielteilnehmer gelöst werden können, ist zweifelhaft. n Meines Erachtens ist mit der wohl herrschenden Rechtsliteratur bei Mehrwertdiensten zwar nicht das gesamte Entgelt für den kostenpflichtigen Anruf (z.B. 50 Cent bei 0137-8-Nummern) als Spieleinsatz zu werten, aber jedenfalls der Teil des Geldbetrages, der dem Gewinnspielveranstalter zufällt. Hiervon weicht Ziff. 1.1 GewinnSpielReg der Landesmedienanstalten nach seinem Wortlaut insoweit ab, als dort bestimmt wird, dass „Kosten, die für die Teilnahme an einem Gewinnspiel anfallen und das Transportentgelt für eine Postkarte (aktuell 45 Cent) nicht übersteigen“, keinen Einsatz darstellen. Dies ist nach der hier vertretenen Lösung nicht zwingend, da die Eigenschaft eines „Spieleinsatzes“ nicht von der Höhe eines Geldbetrages abhängig ist, sondern davon, ob er dem Veranstalter für die Gewährung einer Gewinnmöglichkeit zufließt. n Weiterhin setzt ein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB / § 3 GlüStV voraus, dass der Spieleinsatz oberhalb der von der h.M. angenommenen Geringwertigkeitsgrenze liegt. Dabei erschwert die Analyse, dass sich die Rechtsprechung und die Rechtsliteratur zu dieser Fragestellung sehr heterogen entwickelt haben. Die Bestimmung einer glücksspielrelevanten Spieleinsatzhöhe bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien unter Verwendung von Mehrwertdiensten kann vor allem bei Berücksichtigung rechtssystematischer Gesichtspunkte m.E. nach folgenden Grundsätzen konkretisiert werden: • Von einem Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB / § 3 GlüStV ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Entgelt für die einmalige Teilnahme – insbesondere Nutzung eines Mehrwertdienstes (einmaliger Telefonanruf) einschließlich des Entgelts für die Telefonübermittlungsdienstleistung – einen Betrag von 0,50 Euro übersteigt. • Ist das Gewinnspiel auf eine mehrfache Teilnahme potentieller Spieler ausgerichtet, so ist darüber hinaus von einem Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB / § 3 GlüStV jedenfalls dann auszugehen, wenn in Entsprechung der in § 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV geregelten Höchstverlustgrenze die Summe der Spieleinsätze (Anrufentgelte) im Zeitraum von 15 Minuten einen Betrag von 20 Euro erreichen oder übersteigen kann. • Zur Begrenzung von Strafbarkeitsrisiken für Veranstalter von Gewinnspielen in Rundfunk und Telemedien aufgrund des § 284 StGB erscheint eine Festlegung durch den Gesetzgeber oder die für die Medienaufsicht zuständigen Landesmedienanstalten dahingehend notwendig, bis zu welchem Betrag eine Spieleinsatzsumme bei Mehrfachteilnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraums noch als geringwertig anzusehen ist. Der Höchstbetrag sollte dabei jedenfalls unter 20 Euro pro Viertelstunde liegen. 136 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - B. Anwendung des § 6 Abs. 2 JuSchG 1. Anwendbarkeit bei Angeboten im Rundfunk und in Telemedien Die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 JuSchG auf Gewinnspiele im Rundfunk und im Internet ist bislang in der Rechtsprechung ungeklärt. Auch den Gesetzesmaterialen lassen sich insoweit keine unmittelbaren Ausführungen im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Jugendschutzvorschrift entnehmen. Allerdings hat die ausführliche rechtsmethodische Analyse m.E. gezeigt, dass die besseren Gründe für eine Geltung des § 6 Abs. 2 JuSchG bei Gewinnspielen in Rundfunk und Telemedien sprechen. Zunächst ist mit der herrschenden Meinung davon auszugehen, dass der weite Wortlaut gleichsam auch die medienvirtuelle „Öffentlichkeit“ mit umfasst und alle Gewinnspiele meint, die die Teilnahme einer unbestimmten Personenzahl ermöglicht. Auch die rechtssystematische, teleologische und verfassungsrechtliche Auslegung einschließlich der Analyse der Gesetzgebungskompetenzen spricht hierfür. Ebenso deuten die Neuregelungen des 10.RfÄndStV auf dieses Auslegungsergebnis hin. Zwar ist in § 8a Abs. 1 S. 5 RStV lediglich allgemein davon die Rede, die „Belange des Jugendschutzes“ zu wahren. Dass die Landesgesetzgeber hiermit aber gerade den Teilnahmeschutz Minderjähriger gemeint haben, ergibt sich aus den weiteren Verfahrensbestimmungen, welche die Landesmedienanstalten zu Satzungen im Hinblick auf die Normierung der Bedingungen zur Teilnahme von Kindern und Jugendlichen ermächtigen. Nach der Begründung der Landesgesetzgeber umfasst die Ermächtigung gerade die Regelung, „wie die Teilnahme Minderjähriger bei bestimmten Gewinnspielen ausgeschlossen wird“. Materiell-rechtlich ergibt sich ein hiermit korrespondierendes, zwingend als Rechtsgrundlage notwendiges Verbot der Teilnahme Minderjähriger an Gewinnspielen aber nur aus § 6 Abs. 2 JuSchG, so dass offenbar auch die Landesgesetzgeber des 10.RfÄndStV davon ausgingen, dass diese Vorschrift auf Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele in Rundfunk und Telemedien Anwendung findet. 2. Tatbestandliche Voraussetzungen Im Rahmen des § 6 Abs. 2 JuSchG gilt ein weiter Gewinnspielbegriff, der auch Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB erfasst und daneben auch auf Spiele mit Gewinnmöglichkeit Anwendung findet, die grundsätzlich keinen vermögenswerten Spieleinsatz des Teilnehmers erfordern. Eine „Teilnahme“ an Gewinnspielen im Sinne des § 6 Abs. 2 JuSchG ist des Weiteren bereits dann anzunehmen, wenn der Zuschauer oder Internetnutzer unter Nutzung eines vom Veranstalter vorgegebenen Kommunikationsweges (Nutzung einer Mehrwertdienst-Rufnummer) versucht, Kontakt zu dem Veranstalter im Hinblick auf die Erhaltung einer Gewinnchance aufzunehmen und dafür bereits eine vermögenswerte Leistung (z.B. Spieleinsatz durch Mehrwertdienst-Entgelt, Postkarten-Porto) erbringt. 137 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - 3. Normbefehl und Rechtsfolgen Hinsichtlich der sich aus der Jugendschutzvorschrift des § 6 Abs. 2 JuSchG ergebenden Rechtsfolgen ist zu unterscheiden zwischen einerseits dem unmittelbaren Normbefehl des Tatbestandes, nachdem eine Teilnahme Minderjähriger seitens des Veranstalters grundsätzlich nicht „gestattet“ werden darf, und andererseits der Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG, der eine Altersüberprüfungspflicht des Veranstalters „im Zweifelsfall“ vorsieht. n Bezüglich des „Gestattens“ i.S.d. § 6 Abs. 2 JuSchG ist davon auszugehen, dass dieses auch in einer konkludenten Erklärung des „Duldens“ einer Gewinnspielteilnahme Minderjähriger zum Ausdruck kommen kann. Von einem entsprechenden konkludenten Erklärungsgehalt einer „Duldung“ der Teilnahme Minderjähriger kann indes wohl dann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Gewinnspielanbieter Maßnahmen ergreift, die für die Zuschauer bzw. Internetnutzer deutlich werden lassen, dass die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen und von Seiten des Veranstalters nicht erlaubt wird. Dies kann zum einen durch im Rahmen der Angebotes deutlich erkennbare Hinweise auf den Teilnahmeausschluss Minderjähriger erfolgen als auch zum anderen dadurch, dass kategorisch eine Gewinnausschüttung an Minderjährige ausgeschlossen wird, um keine Anreize für deren Teilnahme zu setzen. Als Maßstab für die erforderlichen Hinweis- und Transparenzpflichten können dabei etwa die GewinnspielReg der Landesmedienanstalten herangezogen werden. n Bezüglich der Altersüberprüfungspflicht „im Zweifelsfall“ i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG kann m.E. genügen, dass der Veranstalter durch entsprechende Vorkehrungen das Vorliegen eines „Zweifelsfalls“ hinsichtlich des Alters teilnehmender Zuschauer und Nutzer ausschließt. Dies kann durch deutliche Hinweise auf den Ausschluss der Teilnahme Minderjähriger sowie weitere Hinweise darauf erfolgen, dass eine Gewinnausschüttung an gleichwohl teilnehmende Kinder und Jugendliche nicht stattfindet. Als Maßstab für die erforderlichen Hinweisund Transparenzpflichten können dabei wiederum die GewinnspielReg der Landesmedienanstalten herangezogen werden. Ergeben sich aber für den Veranstalter weitere Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit des Teilnehmers, z.B. aufgrund einer kindlichen Stimme einer/eines in die Call-In-Gewinnshow durchgestellten Anruferin/Anrufers, so liegt ein Zweifelsfall vor, der eine Altersüberprüfungspflicht nach § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG oder ggf. die Pflicht zur sofortigen Unterbindung der weiteren Teilnahme begründet. Gelingt ein Ausschluss des Zweifelsfalls nicht, ist nicht zu verhehlen, dass insgesamt erhebliche Probleme einer praktischen Umsetzung der dann erforderlichen Altersüberprüfung im Bereich der Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien bestehen. Aufgrund des insoweit anzunehmenden frühen Stadiums der Teilnahme wären entsprechend zu implementierende vorgelagerte Altersverifikationen jedenfalls derzeit kaum in einer Weise denkbar, die von Veranstaltern 138 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - wirtschaftlich sinnvoll umgesetzt werden können. Insoweit bewendet es im Wesentlichen dabei, dass durch Maßnahmen des Veranstalters bereits das Vorliegen eines „Zweifelsfalls“ im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG grundsätzlich ausgeschlossen werden muss. C. Anwendung der Bestimmungen des JMStV Die Jugendschutzregelungen des JMStV müssen auch bei Angeboten von Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien uneingeschränkt eingehalten werden. Im Bezug auf die Anwendung der einzelnen Verbotsbestimmungen der §§ 4 bis 6 JMStV bedeutet dies im Einzelnen: n Die Unzulässigkeitstatbestände des § 4 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 JMStV sind ohne Hinzutreten weiterer angebotsinhaltlicher Merkmale nicht allein deshalb verwirklicht, weil es sich bei den Angeboten um Gewinnspiele handelt. Insbesondere können Gewinnspiele in Medien nicht per se als offensichtlich geeignet angesehen werden, Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung im Sinne des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 JMStV schwer zu gefährden. n Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien können aber gegebenenfalls als entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 5 JMStV qualifiziert werden, insbesondere wenn sie Kinder und Jugendliche zur Teilnahme anreizen. Insoweit verbieten sich aber – wie allgemein bei normativen Beurteilungen im Jugendschutz – schematische Pauschalwertungen. Vielmehr sind die Umstände und Ausgestaltungen des konkreten Medienangebotes im Einzelfall zu berücksichtigen (z.B. die Art der Gewinnspielaufgabe, die Ansprache durch die Moderation oder die Anpreisung des Gewinns). n Auch die Werbetatbestände des § 6 JMStV bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien sind zu beachten, da auch der Aufruf zur kostenpflichtigen Teilnahme an einem Spiel mit Gewinnmöglichkeit in der Regel als Werbung im Sinne der Tatbestände zu qualifizieren ist. Von besonderer praktischer Relevanz sind insbesondere die Werbegestaltungsverbote des § 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 4 JMStV, die freilich nicht nach § 24 JMStV bußgeldbewehrt sind und die mithin nur Gegenstand von Aufsichtsmaßnahmen nach § 20 JMStV sein können. Für den Bereich der Glücksspiele gelten die wesentlich strengeren Regelungen nach § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV. D. Anwendung des § 8a RStV idF. 10.RfÄndStV § 8a RStV idF. 10.RfÄndStV findet zunächst für Gewinnspiele im öffentlichrechtlichen sowie im privaten Rundfunk Anwendung. Gemäß § 58 Abs. 4 RStV idF. 10.RfÄndStV gilt § 8a RStV aber auch „für Gewinnspiele in vergleichbaren Telemedien“ entsprechend. Gemeint sind hiermit Telemedien, die an die Allgemeinheit ge- 139 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - richtet sind. Damit werden alle praktisch relevanten Fälle von Gewinnspielen in Telemedien erfasst (insbesondere WWW-Internetangebote). In jugendschutzrechtlicher Hinsicht maßgeblich ist § 8a Abs. 1 S. 5 RStV, der die Wahrung der „Belange des Jugendschutzes“ voraussetzt. Nach rechtsmethodischer Auslegung und aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung ergibt sich, dass die „Belange des Jugendschutzes“ jedenfalls nur dann als gewahrt angesehen werden können, wenn gegen bestehende jugendschutzrechtliche Vorschriften, die auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien Anwendung finden, nicht verstoßen wird. Dies bedeutet zunächst, dass auch Angebote von Gewinnspielen die angebotsinhaltlichen Anforderungen des Jugendmedienschutzes nach den Bestimmungen des JMStV einhalten müssen. Folgt man darüber hinaus der hier vertretenen Auffassung einer Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 JuSchG, so muss den sich hieraus ergebenden Anforderungen ebenfalls Rechnung getragen werden. Doch selbst wenn man die Vorschriften des JuSchG nicht unmittelbar auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien anwenden will, ist die Anbieterpflicht zur „Wahrung der Belange des Jugendschutzes“ nach § 8a Abs. 1 S. 5 RStV in ihrem Lichte auszulegen. Damit aber gelten die bereits oben zu § 6 Abs. 2 JuSchG entwickelten Auslegungsgrundsätze auch für die Bestimmung der erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Belange des Jugendschutzes bei Gewinnspielen im Rundfunk und in Telemedien gemäß § 8a Abs. 1 S. 5 RStV. Dies bedeutet zusammengefasst insbesondere, dass Gewinnspielen in den genannten Medien nicht die konkludente Erklärung des „Duldens“ einer Gewinnspielteilnahme Minderjähriger zu entnehmen sein darf. Der Gewinnspielanbieter muss also Maßnahmen ergreifen, die für die Zuschauer bzw. Internetnutzer deutlich werden lassen, dass die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen und von Seiten des Veranstalters nicht erlaubt wird. Dies kann zum einen durch im Rahmen der Angebotes deutlich erkennbare Hinweise auf den Teilnahmeausschluss Minderjähriger erfolgen als auch zum anderen dadurch, dass kategorisch eine Gewinnausschüttung an Minderjährige ausgeschlossen wird, um keine Anreize für deren Teilnahme zu setzen (siehe oben). Ergeben sich aber für den Veranstalter weitere Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit des Teilnehmers, z.B. aufgrund einer kindlichen Stimme einer/eines in die Call-InGewinnshow durchgestellten Anruferin/Anrufers, so liegt ein Zweifelsfall vor, der eine Altersüberprüfungspflicht oder ggf. die Pflicht zur sofortigen Unterbindung der weiteren Teilnahme begründet. Insbesondere die Ermächtigung zur Regelung von Richtlinien und Satzungen durch die Landesmedienanstalten nach § 46 Abs. 1 RStV ermöglicht darüber hinaus die Normierung weiterer Anforderungen zur Wahrung der Belange des Jugendschutzes (wobei zu beachten ist, dass die Satzungskonkretisierung nur für Gewinnspiele im privaten Rundfunk, hingegen nicht für Telemedien gilt). Denkbare inhaltliche Regelungen einer Satzung nach § 46 Abs. 1 RStV könnten z.B. unter den folgenden Gesichtspunkten gefasst werden: 140 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - n Um keine zusätzlichen Anreize für die Teilnahme Minderjähriger zu schaffen, könnten Vorgaben zur Vermeidung einer besonders kinder- und jugendaffinen Ausgestaltung des Gewinnspiels gemacht werden (z.B. Unzulässigkeit von Preisund Gewinnfragen, die vor allem Kinder und Jugendliche ansprechen; Auslobung von solchen Waren und Produkten als Gewinn, die vor allem auf Minderjährige einen großen Anreiz zur Teilnahme darstellen). n Regelungen zur Bewerbung und Anpreisung von Gewinnspielen, die über die bereits geltenden Vorgaben des § 6 JMStV hinausgehen bzw. diese konkretisieren (z.B. ausdrückliches Verbot auch mittelbarer bzw. indirekter Teilnahmeappelle an Kinder und Jugendliche). n Rückzahlung geleisteter Spieleinsätze (z.B. Anrufentgelte), wenn nachgewiesen wird, dass diese durch den veranstaltenden Rundfunk- oder Telemedienanbieter von minderjährigen Teilnehmer(inne)n erhoben worden sind oder sonst dem Veranstalter zugeflossen sind. n Regelung von Ausnahmen für bestimmte Konstellationen von Gewinnspielen, in denen eine Gefährdung oder Beeinträchtigung von Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen erscheint. (z.B. Angebot eines Online-Wissensquiz für Schüler mit lediglich geringem Waren- oder Geldgewinnwert ohne Spieleinsatz; Börsenspiel für Schulklassen, welche die fingierte Anlage eines Spielvermögens an der Börse zum Gegenstand haben, um den Schülern wirtschaftliche und finanzpolitische Abläufe nahezubringen). n Keine Veranstaltung von Gewinnspielen in Sendungen und Telemedienangeboten, die sich an Kinder und Jugendliche richten (z.B. TV-Jugendmagazin), sofern keine besondere Ausnahmekonstellation vorliegt. E. Bedeutung von Anwendungsregeln der KJM / der Landesmedienanstalten Die Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten für die Aufsicht über Fernseh-Gewinnspiele (GewinnSpielReg) sind de lege lata keine rundfunkrechtlichen Richtlinien nach den Ermächtigungsnormen der §§ 33 S. 1, 46 Abs. 1 RStV. Sie können auch nicht als übereinstimmende Richtlinien im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 JMStV qualifiziert werden, da schon Gegenstand der GewinnSpielReg nicht die Durchführung von Bestimmungen des JMStV ist. Nahe liegt demgegenüber, die GewinnSpielReg als verwaltungsinterne allgemeine Verwaltungsvorschriften zu qualifizieren, um ein einheitliches Verwaltungshandeln bzw. medienaufsichtliches Vorgehen aller Landesmedienanstalten zu gewährleisten. Eine unmittelbare Außenwirkung kommt den GewinnSpielReg nach dieser Auslegung nicht zu, sie kann aber bei betroffenen Anbietern aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen. Die GewinnSpielReg sind (verwaltungs)gerichtlich jedenfalls inzident uneingeschränkt überprüfbar, soweit sie zur 141 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Grundlage für Verwaltungsentscheidungen im Einzelfall gemacht werden, die Gegenstand des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens sind. Ob auch die Handreichung der Landesmedienanstalten als Allgemeine Verwaltungsvorschrift qualifiziert werden kann, ist schon aufgrund der ausdrücklich formulierten und sich aus den Regelungskontexten ergebenden Zielsetzung zweifelhaft. Vielmehr liegt eine Einordnung als rein informelles Verwaltungshandeln im Sinne hoheitlicher „Öffentlichkeitsarbeit“ und reiner Information nahe. Dies bedeutet, dass die Handreichung – ebenso wie die GewinnspielReg – keinen Rechtsnormcharakter hat. Sie ist – vor allem auch für die Adressaten der Hörfunkanbieter – unverbindlich und kann allein nicht Grundlage für die Begründung eines Rechtsverstoßes oder für ein repressives Verwaltungshandeln gemacht werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen, von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit informellen Verwaltungshandelns z.B. in Form von Empfehlungen, Warnungen etc. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass durch den 10. RfÄndStV die Ermächtigung für Gemeinsame Satzungen und Richtlinien der Landesmedienanstalten nach § 46 Abs. 1 RStV auf Bestimmungen zur Durchführung des § 8a RStV erweitert wird und mithin auch entsprechende Regelungen insbesondere im Hinblick auf „die Ahndung von Verstößen“ und die Festlegung von „Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger“ normiert werden können. Auf der Grundlage dieser voraussichtlich am 01.09.2008 in Kraft tretenden Satzungs- und Richtlinienermächtigung können ohne Weiteres von den Landesmedienanstalten entsprechende Regelungen erlassen werden. Sofern dies in Form einer Satzung geschieht, sind Verstöße gegen die Satzung nach § 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV idF. 10.RfÄndStV unmittelbar bußgeldbewehrt. Die Satzungs- und Richtlinienermächtigung des § 46 Abs. 1 RStV idF. 10.RfÄndStV gilt indes nur für Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im privaten Rundfunk, hingegen nicht auch für Gewinnspiele in Telemedien, auf die alleinig die materielle Norm des § 8a RStV gemäß § 58 Abs. 4 RStV „entsprechend“ anzuwenden ist, soweit es sich um „vergleichbare Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind)“ handelt. F. Aufsichtsbehördliche Zuständigkeiten 1. Zuständigkeit bei Verstößen gegen § 6 Abs. 2 JuSchG Die Zuständigkeit für die Einhaltung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 JuSchG einschließlich des hiermit korrespondierenden Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 28 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG richtet sich nach den einschlägigen Länderbestimmungen, welche in der Regel eine Zuständigkeit der Polizei- und Ordnungsbehörden begründen. Entsprechend der bayerischen Landesregelung obliegt der Vollzug des § 28 JuSchG einschließlich Verstößen gegen den Gewinnspieltatbestand des § 6 142 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Abs. 2 i.V.m § 28 Abs. 1 Nr. 8 JuSchG den Kreisverwaltungsbehörden (Art. 55 Abs. 3 AGSG). Bei Verstößen in privaten Rundfunkprogrammen kommen aufgrund §§ 41 Abs. 1 S. 4, 38 Abs. 1 RStV i.V.m. § 6 Abs. 2 JuSchG auch Beanstandungsverfahren der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt in Betracht. Im Bereich der Telemedien ergibt sich neben Art. 55 AGSG aufgrund §§ 54 Abs. 1 S. 3, 59 Abs. 2 RStV i.V.m. Art. 1 AG RStV/JMStV für Bayern auch eine Zuständigkeit der Regierung von Mittelfranken. 2. Zuständigkeit bei Verstößen gegen den JMStV Zuständig für Aufsichtsmaßnahmen nach § 20 JMStV und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 JMStV ist die jeweils örtlich zuständige Landesmedienanstalt, welche durch das funktionell zuständige Organ der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) entscheidet. 3. Zuständigkeit bei Verstößen gegen § 8a RStV idF. 10.RfÄndStV a) Privater Rundfunk Zuständig für Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern sowie für die Befassung mit Anzeigen durch (andere) Landesmedienanstalten ist im Zusammenhang mit Gewinnspielsendungen und Gewinnspielen diejenige Landesmedienanstalt, die „dem Veranstalter die Zulassung erteilt, die die Zuweisung vorgenommen oder die Anzeige entgegengenommen hat“ (vgl. § 36 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Abs. 2 Nrn. 7 und 9 RStV).441 Als funktionell zuständiges Organ dient insoweit die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), der gemäß § 36 Abs. 2 Nrn. 7, 9 und § 38 Abs. 1 S. 2 RStV die Aufgabe der Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen im Falle von Verstößen gegen den Rundfunkstaatsvertrag obliegt. Dies gilt auch bei Verstößen von privaten Veranstaltern bundesweit verbreiteten Rundfunks gegen die Vorschriften für Gewinnspiele in § 8a RStV. Auch soweit es sich um die in Abs. 1 S. 5 der genannten Norm geregelte Anbieterpflicht zur „Wahrung der Belange des Jugendschutzes handelt“, sehen die Aufsichtsnormen des RStV keine Ausnahme zugunsten der insoweit wesentlich sachnäheren Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vor. Insoweit bewendet es bei der Aufgabenzuweisung des § 16 JMStV, die der KJM indes in Nr. 1 lediglich die Überwachung der Bestimmungen des JMStV, hingegen nicht auch der sonstigen Jugendschutzbestimmungen anderer Gesetze wie des RStV zuweist (vgl. auch § 14 Abs. 1 und 2 JMStV). Diese im Rundfunkstaatsvertrag vorgenommene Zuweisung der Aufgaben an die den Landesmedienanstalten nachgeordneten Organe ist damit im Hinblick auf § 8a Abs. 1 S. 5 RStV durchaus kritisch zu beurteilen. Die Aufgabenzuweisung der Über441 Zuständig für Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 RStV ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde (vgl. hierzu § 49 Abs. 3 und 4 RStV). 143 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - wachung der „Wahrung der Belange des Jugendschutzes“ bei Gewinnspielen an die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) desavouiert nicht nur die wesentlich größere Sachnähe und auch zu vermutende höhere Fachkompetenz der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Die Aufsichtsregelung des § 10. RfÄndStV führt auch absehbar zu erheblichen Koordinierungsschwierigkeiten im Rahmen der Aufsichtspraxis. De lege ferenda erscheint vorzugswürdig, dass die Landesgesetzgeber die Aufsicht für die „Wahrung der Belange des Jugendschutzes“ im Rahmen des § 8a Abs. 1 S. 5 RStV als funktionelle Aufgabe der sachnäheren und fachkompetenten Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als Organ der zuständigen Landesmedienanstalt zuweisen. b) Vergleichbare Telemedien Die Aufsicht über die Einhaltung des entsprechend anzuwendenden § 8a RStV obliegt nicht den Landesmedienanstalten, sondern aufgrund der Regelungen in §§ 54 Abs. 1 S. 3, 59 Abs. 2 RStV i.V.m. Art. 1 AG RStV/JMStV vielmehr der Regierung von Mittelfranken. Dies bedeutet auch, dass die für die Landesmedienanstalten funktionell handelnden Organe weder der ZAK (vgl. § 36 Abs. 2 RStV) noch der KJM (vgl. §§ 14, 16 JMStV) für die Aufsicht und Ahndung von Verstößen gegen § 8a RStV zuständig sind. Eine Zuständigkeit der KJM kann sich nur bei einem zugleich vorliegenden Verstoß gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz- Staatsvertrags, insbesondere §§ 4 bis 6 JMStV ergeben. 144 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - G. Zusammenfassende Übersicht Die nachfolgende zusammenfassende Übersicht bezieht sich auf Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien. Sie differenziert zwischen den genannten Medienbereichen, soweit sich abweichende Ergebnisse ergeben. § 284 StGB / GlüStV Anwendbarkeit Anforderungen Aufsichtszuständigkeit (+), wenn Gewinneintritt überwiegend zufallsabhängig und ein nicht nur geringwertiger Spieleinsatz erforderlich Im Internet und Rundfunk weitgehend verboten bzw. unter Vorbehalt behördlicher Erlaubnis (§ 4 GlüStV) Für § 284 StGB: Staatsanwaltschaften Mehrfachteilnahme ist bei Geringwertigkeit ggf. zu berücksichtigen Übergangsweise Ausnahmen nach § 25 GlüStV Für GlüStV: Gemeinden, Landratsämter, Regierungen, Innenministerium; für Telemedien auch Regierung v. Mittelfranken (§ 4 Bayer. AGGlüStV) (+), da weiter „Gewinnspiel“- und Öffentlichkeits-Begriff; Systematik, Teleologie und Gesetzeshistorie sprechen zudem eher für Anwendung als dagegen - Ausschluss des „Gestattens“ e. Teilnahme Minderjähriger durch deutliche Hinweise auf Teilnahme- und Gewinnausschluss JMStV (§§ 4 bis 6) (+), da Rundfunk- und Telemediengewinnspiele „Angebote“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV sind. Siehe §§ 4-6 JMStV, insb. § 5 JMStV bei etwaiger Entwicklungsbeeinträchtigung (im Einzelfall zu prüfen) Zuständige Landesmedienanstalt, die durch KJM entscheidet (§§ 20, 24 Abs. 4 JMStV) § 8a Abs. 1 RStV (+) für Rundfunk „Wahrung d. Belange d. Jugendschutzes“: Für bundesweiten priv. Rundfunk: Zuständige Landesmedienanstalt durch Organ ZAK §6 Abs. 2 JuSchG (+) für „vergleichbare“ Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind (§ 58 Abs. 4 RStV) - „Zweifelsfall“-Altersprüfung (§ 2 Abs. 2 S. 2 JuSchG) - gesetzl. Anforderungen nach JuSchG / JMStV - für priv. Rundfunk zusätzl. Anforderungen aus Satzung nach § 46 Abs. 1 RStV Für JuSchG: Polizei undOrdnungsbehörden (Art. 55 Bayer. AGSG); zusätzl. bei priv. Rundf.: Landesmedienanstalt wg. § 41 RStV („allgemeine Gesetze“); Telemedien entsprechend: Regierung Mittelfranken Für Telemedien: Regierung Mittelfranken (§ 59 Abs. 2 RStV iVm. Art. 1 Bayer. AG RStV/JMStV 145 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - IV. Anhang A. GewinnSpielReg der Landesmedienanstalten Anwendungs- und Auslegungsregeln der Landesmedienanstalten für die Aufsicht über Fernseh-Gewinnspiele (GewinnSpielReg)(Stand: 19. Juni 2007) Die Landesmedienanstalten stellen zur Gewährleistung einheitlicher Aufsichtsmaßstäbe für Fernseh-Gewinnspiele zur Auslegung von § 41 Abs. 1 Satz 4 RStV442 und zu den jugendschutzrechtlichen Bestimmungen – im Einvernehmen mit der KJM – folgende Anwendungs- und Auslegungsregeln fest: 1. Kosten 1.1 Höhe der Kosten Kosten, die für die Teilnahme an einem Gewinnspiel anfallen und das Transportentgelt für eine Postkarte (aktuell 45 Cent) nicht übersteigen, stellen keinen Einsatz dar. Die Kosten i. H. v. 50 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz stellen derzeit den Höchstbetrag dar. 1.2 Kommunikation der Kosten Die Höhe der Kosten aus dem deutschen Festnetz ist zum einen in den Mitmachregeln (MMR) darzulegen, zum anderen hat eine deutliche permanente Bildschirmdarstellung der Kosten zu erfolgen. Weiterhin sind Hinweise zu den Kosten in der Moderation zu erteilen. Zusätzlich ist in den Mitmachregeln sowie moderativ darauf hinzuweisen, dass für Anrufe aus dem Mobilfunkbereich höhere Kosten anfallen; eine Angabe von Tarifen der zahlreichen Netzanbieter ist in diesem Fall nicht erforderlich. Falls eine Mitspielmöglichkeit aus dem Ausland angeboten wird, ist auf die hierfür anfallenden höheren Kosten hinzuweisen. 2. Teilnahmeberechtigung 2.1 Ausschluss Minderjähriger Minderjährige sind von der Teilnahme an Gewinnspielen ausgeschlossen und Gewinne werden an diese nicht ausgezahlt. Hinweise auf den Ausschluss Minderjähriger haben sowohl in der Moderation als auch – in der Zeit zwischen 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr – dauerhaft und hinreichend sichtbar auf dem Bildschirm zu erfolgen. 442 Anmerkung des Verf.: § 41 Abs. 1 Satz 4 RStV hat folgenden Wortlaut: „Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten“. 146 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Zudem muss während der Sendung mindestens alle fünf Minuten durch einen eigenen Crawl oder durch dauerhafte Einblendung darauf hingewiesen werden, dass Gewinne an Minderjährige nicht ausbezahlt werden. 2.2 Ausschluss eigener Mitarbeiter Mitarbeiter des veranstaltenden Senders und deren Angehörigen sind von der Teilnahme an den Spielen ausgeschlossen. 2.3 Ausschluss der Mitarbeiter der Aufsicht führenden Stelle Mitarbeiter der Landesmedienanstalten sind von der Teilnahme an den Spielen ausgeschlossen. 2.4 Ausschluss übriger Personen Ein Ausschluss von einzelnen Zuschauern darf nur anhand abstraktgenereller Regelungen erfolgen, die im Vorfeld bekannt gegeben wurden. Gleiches gilt für den Fall, dass die Zuschauer unlautere Mittel einsetzen, um sich einen unrechtmäßigen Vorteil gegenüber anderen Mitspielern zu verschaffen. 3. Spielgestaltung 3.1 Verschiedene Spielabläufe/Spielmodi Derzeit werden überwiegend zwei Grundvarianten (mit unterschiedlichen Abwandlungen) der Anruferauswahl bei den Sendern eingesetzt: „Anrufbeantworter-" und „Hot Button/Buzzer"-Spiel. Nach Auslösung des technischen Mechanismus wählt dieser entweder zu einem beliebigen Zeitpunkt eine beliebige stehende oder vorher bestimmte Telefonleitung zur Durchstellung in die Sendung (Hot Button/Buzzer) aus oder legt nach Ablauf eines vorgegebenen Zeitraumes eine beliebige Reihenfolge von AB-Nachrichten fest, wobei die Anrufer in dieser beliebigen Reihenfolge zurückgerufen werden. Während des gesamten Spielverlaufs ist der Zuschauer in regelmäßigen Abständen auf die aktuell eingesetzte Spielvariante hinzuweisen. Letztere ist insbesondere durch eine permanente Einblendung eines eindeutigen Symbols am Bildschirm zu kennzeichnen. Im Hot-Button-Modus ist der Zuschauer von Beginn des Spiels an darüber zu informieren, in welchem Zeitrahmen eine Durchstellung vorgesehen ist. Dies kann durch ein eingeblendetes Zeitfenster (sog. Countdown) geschehen. Bei Spielen mit einem offenen Zeitfenster, d. h. ein ablaufendes Zeitfenster wird nicht eingeblendet und die Zeitdauer bis zur Durchstellung eines Zuschauers ist deutlich länger gewählt, ist dem Zuschauer durch Moderation und Bildschirmeinblendungen während der gesamten Spieldauer in regelmäßigen Abständen bekannt zu geben, dass der Zeitpunkt der Durchstellung ungewiss ist und zu einem beliebigen, auch deutlich später liegendem Zeitpunkt erfolgen kann. 147 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - 3.2 Änderung der Spielregeln Bei gleichen Spielarten dürfen keine willkürlichen Änderungen der Spielregeln vorgenommen werden (z. B. keine wechselnde Berücksichtigung verschiedener Schriftarten/-größen, ausgeschriebener Zahlen u. ä.). Die Spielregeln sind der aufsichtsführenden Landesmedienanstalt auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 3.3 Gestaltung der Spielaufgaben 3.3.1. Die Lösung des Spiels muss nachvollziehbar sein. 3.3.2 Spiele, bei denen absichtlich zu Spielzwecken veränderte Bilder verwendet werden, sind erlaubt, wenn sie grundsätzlich für das Medium Fernsehen geeignet sind und davon auszugehen ist, dass die technische Ausstattung des durchschnittlichen Fernsehhaushalts eine Lösung des Spiels zulässt. Unzulässig sind daher insbesondere „angefressene" Buchstaben, verzerrte Graphikspiele oder eine schlechte graphische Auflösung. Auf die unterschiedliche Darstellung, insbesondere bei verschiedenen Bildschirmformaten (16:9, 4:3) und Bildschirmkategorien (Plasma- Bildschirm, PC-Bildschirm etc.), ist zu achten. 3.3.3 Im Rahmen von Wortfindungsspielen dürfen nur Begriffe verwendet werden, die enthalten sind – als Print oder CD-ROM Ausgabe – in: - allgemein zugänglichen, mehrbändigen Nachschlagewerken (z. B. Duden, Brockhaus) und/oder - allgemein zugänglicher, einschlägiger Fachliteratur. Der Veranstalter der Call-In-TV-Sendung ist verpflichtet, seiner aufsichtführenden Landesmedienanstalt im Vorfeld eine Liste der verwendeten Quellen sowie auf Verlangen die dokumentierten Referenzen mitzuteilen und diese mindestens drei Monate zu archivieren. 3.4 Aussagen zur Gewinnsumme Sowohl in der Moderation als auch in den mittlerweile häufig verwendeten Einblendungen der Gewinnsumme ist eindeutig auf die vom Sender sicher garantierte Gewinnsumme sowie auf eine ggf. zusätzlich eingeräumte Gewinnchance (Jackpot) hinzuweisen. In der grafischen Darstellung muss klar zwischen beiden Summen differenziert werden, d. h. die Jackpotsumme darf nicht größer sein und nur zur gleichen Zeit wie die feste Gewinnsumme eingeblendet werden. Der Zuschauer ist während der gesamten Sendung in regelmäßigen Abständen darüber zu informieren, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Ausschüttung der als Gewinnchance bezeichneten Summe erfolgt. Falls eine sichere Gewinnsumme nicht garantiert wird, ist dies durch Moderation und Einblendung deutlich zu machen. Das bloße Einblenden des Begriffs „Gewinnchance" ist hierfür unzureichend. 148 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Eine irreführende Vermischung von garantierter Gewinnsumme und Gewinnchance ist unzulässig. Eine fest ausgelobte Gewinnsumme wird im Falle der richtig genannten Lösung ausgespielt. Sie darf im Laufe eines Rätsels nicht herabgesetzt, allenfalls erhöht werden. Bei Spielmodi mit variabler Geldsumme (z. B. „Geldleitung“) ist streng darauf zu achten, dass Mindest- und Höchstgewinnsumme von Beginn des Spiels an permanent kommuniziert werden. Eine Änderung der Mindest- und Höchstgewinnsumme während eines Spiels ist unzulässig. Im Rahmen des Auswahlmechanismus haben die Veranstalter sicherzustellen, dass die unterschiedlich hohen Gewinnsummen gleichmäßig zur Ausspielung gelangen. 3.5 Aufleger Sollte ein Zuschauer, der im Hot-Button/Buzzer-Spiel mit oder ohne Zeitfenster in die Sendung durchgestellt worden ist, auflegen, ist sofort ein weiterer Zuschauer durchzustellen. 3.6 Sicherstellung des technischen Auswahlmechanismus Jeder Veranstalter hat sicherzustellen, dass über ein technisches System, das von den Landesmedienanstalten überprüft werden kann, der Auswahlmechanismus derart konzipiert wird, dass für jeden Anrufer die Chance besteht, ausgewählt zu werden. 3.7 Simulcast-Ausstrahlung Bei einer Parallel-Ausstrahlung von Call-In-TV Sendungen muss gewährleistet sein, dass alle Zuschauer eine Chance auf Teilnahme und Gewinn haben. 4. Mitmachregeln (MMR) Die MMR sind in geeigneter Weise im Internet und Videotext zu veröffentlichen. In der Moderation haben Hinweise auf die Mitmachregeln zu erfolgen. In den MMR sind die Kosten, die Teilnahmeberechtigung, die geltenden Spielmodi sowie die Einwahlchance zu erläutern. In letzterem Fall ist der Hinweis auf einen von einem externen Telefonie-Dienstleister betriebenen Auswahlmechanismus unzureichend. Es hat ein ausdrücklicher Hinweis zu erfolgen, dass nicht jeder Anruf, der Telefonkosten produziert, in die Sendung durchgestellt wird. Ebenso ist der Hinweis aufzunehmen, dass die Zuschauer das eigene Telefonierverhalten kontrollieren sollen. 5. Moderation / Kommunikation 5.1 Allgemeines Im Rahmen der Moderation ist auf Kosten, den Ausschluss Minderjähriger an der Teilnahme, die Tatsache, dass Gewinne nicht an Minderjährige ausgeschüttet werden, Spielmodi, Einwahlchance, Telefonierverhalten, die maximale Dauer des Spiels und die Veröffentlichung der MMR, 149 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - hinzuweisen. Diese Hinweise haben in einer Sendung mehrmals, in der Regel in Abständen von ca. 10 Minuten, zu erfolgen. Von dieser Zeitvorgabe kann abgewichen werden, wenn der Hinweispflicht durch permanente graphische Darstellung oder das Einfügen von Laufbändern nachgekommen wird. 5.2 Irreführung/Falschinformationen In der Moderation sowie durch die, die Moderation unterstützenden Elemente, etwa Crawls, Einblendungen, Flipcharts etc. sind irreführende und falsche Aussagen jeglicher Art, insbesondere über die Spieldauer, die Beendigung des Spiels, den Schwierigkeitsgrad und die Lösungslogik der Aufgabe, sowie über die Spiel- und Mitmachregeln und die Einwahlchance, unzulässig. Gleiches gilt für die Aussagen hinsichtlich der zu erzielenden Gewinnsumme. Hier darf insbesondere keine Vermischung von Jackpot und Gewinnsumme erfolgen (siehe 3.4). Dem Zuschauer sind bei allen Spielen in angemessenem Umfang Hinweise zum Schwierigkeitsgrad und zur Lösungslogik zu erteilen. Der Aufbau von nicht vorhandenem Zeitdruck ist unzulässig. 5.3. Wahlwiederholung Die Aufforderung zum Mitmachen darf keinen besonderen Anreiz zu wiederholtem Anrufen enthalten. Insbesondere unzulässig sind: • ein Vergleich zwischen Anrufkosten und Gewinnsumme, • Hinweise auf erhöhte Gewinnchancen bei Mehrfachanrufen. 5.4. Maßnahmen zur Verbesserung on/Darstellung der Mitmachregeln der Kommunikati- Eine in regelmäßigen Abständen von 5 Minuten zu erfolgende Bildschirmeinblendung oder ein durchlaufender Crawl mit einer Mindestdauer von 30 Sekunden informiert die Zuschauer während der gesamten Sendung über die Mitmachregeln, das Erfordernis, das Telefonierverhalten zu kontrollieren sowie über die zufallsbedingte Auswahl der Anrufer (z. B. „Ob ein Anruf ausgewählt wird, hängt vom Zufall ab.“). Zudem haben entsprechende regelmäßige Hinweise in der Moderation zu erfolgen. Die Sender verpflichten sich, einen Moderatorenleitfaden zur fairen und transparenten Durchführung der TV-Gewinnspiele zu erstellen und den Landesmedienanstalten vorzulegen. 6. Verkaufsfördernde Maßnahmen Vergünstigungen, die einen übertriebenen Anreiz für Mehrfachanrufe darstellen, sind unzulässig. 150 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - 7. Auflösung der Rätsel 7.1 Zeitlicher Rahmen Die Auflösung der Rätsel hat in der Regel nach Ablauf des Spieles bzw. bei Postkartenspielen nach Beendigung der Mitmachmöglichkeit zu erfolgen. Hiervon kann aus Gründen der redaktionellen Gestaltung abgewichen werden; jedenfalls ist eine Auflösung in der jeweiligen Sendung erforderlich. 7.2 Inhaltliche Voraussetzungen Die an einen fairen Wettbewerb zu stellenden Voraussetzungen erfordern, dass die Spiele transparent aufgelöst werden. Das heißt, für den durchschnittlichen Zuschauer muss es, insbesondere auch bei schweren Spielen, möglich sein, die Lösungslogik nachzuvollziehen. Diesem Erfordernis kann auf vielfältige Art Rechnung getragen werden, sei es durch Einblendung der Fehler, Zwischensummenbildungen bei Additionsspielen o. ä. Die bloße Angabe einer Lösungszahl ist unzureichend. 7.3. Auflösung von graphischen Spielen Die Erläuterung der Fehler in einem graphischen Rätsel muss unmittelbar nach Beendigung des Rätsels sowohl durch eine Einblendung der Fehler für eine begrenzte Zeitspanne von mindestens fünf Sekunden, als auch durch ausreichende moderative Hinweise erfolgen. 8. Übermittlung sendungsrelevanter Informationen an die Aufsicht führende Landesmedienanstalt 8.1 Übermittlung von MMR und internen Dienstanweisungen Sender, die Fernseh-Gewinnspiele veranstalten, haben verbindliche Spielregeln (Mitmachregeln) aufzustellen und der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt unaufgefordert die neueste Fassung der MMR und evtl. existierender (interner) Dienstanweisungen vorzulegen. Deren Überprüfung ist zur Kontrolle der Spielformate neben der Auswertung von Sendemitschnitten erforderlich. 8.2 Übermittlung von Telefonverbindungsdaten und GewinnDaten Jeder Veranstalter von Call-In-TV-Sendungen hat auf Verlangen, insbesondere bei konkreten Beschwerden und unter Berücksichtigung der telekommunikationsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Regelungen, seiner Aufsicht führenden Landesmedienanstalt technische Protokolle über die tatsächliche telekommunikationstechnische Herstellung von Verbindungen in die Sendung vorzulegen und diese Daten 3 Monate vorzuhalten. Zudem hat jeder Veranstalter von Call-In-TV-Sendungen auf Verlangen, insbesondere bei konkreten Beschwerden, gegenüber seiner Aufsicht führenden Landesmedienanstalt einen schriftlichen Nachweis über tatsächliche Gewinner sowie über ausgezahlte Gewinnsummen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erbringen. 151 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - B. Handreichung der Landesmedienanstalten für Hörfunkgewinnspiele Beschluss der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten vom 15.01.2008 Vorbemerkung: Die Handreichung lässt den Verhaltenskodex der Freiwilligen Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. für Telefonmehrwertdienste, zuletzt geändert am 22.Juni 2007, unberührt. Die Handreichung dient dazu, die Selbstkontrolle von Hörfunkveranstaltern zu fördern und für die Zuhörerschaft in wesentlichen Punkten Transparenz zu schaffen, soweit diese nicht ohnehin schon durch die Hörfunkveranstalter gewährleistet wird. Sie soll einen grundsätzlichen Rahmen aufzeigen, in dem sich die Hörfunkveranstalter bewegen können, ohne sich dem Risiko einer Beanstandung durch die jeweils aufsichtsführende Landesmedienanstalt auszusetzen. Im Folgenden werden einige wesentliche Punkte für die Durchführung von Gewinnspielen in Hörfunkprogrammen genannt, die zu beachten sind. Die Handreichung bezieht sich nicht auf Preisauslobungen, die ohne Telefonmehrwertdienste oder mit bestimmten Sondernummern (Kosten z. Z. max. 14 Cent/Min) durchgeführt werden. Wo möglich, werden Beispiele („Best Practice“) von transparenter Gestaltung angeführt, die nicht abschließend aufgezählt sind, sondern von den Veranstaltern ergänzt oder bei zukünftiger Weiterentwicklung der Spielformen fortentwickelt werden können. 1. Anwendungsbereich (a) Die Handreichung gilt für Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele. (b) Kosten, die für die Teilnahme an einem Gewinnspiel anfallen und das Transportentgelt für eine Postkarte (aktuell 45 Cent) nicht übersteigen, stellen keinen Einsatz dar. Das Entgelt ist dann als unerheblich anzusehen, wenn es die üblichen Übermittlungskosten einer Erklärung entsprechend den aktuellen Kommunikationskosten nicht übersteigt. Die Kosten i. H. v. 50 Cent/Anruf aus dem deutschen Festnetz stellen derzeit den Höchstbetrag dar. (c) Wesentlicher Zweck eines Hörfunk–Gewinnspiels ist insbesondere die Schaffung einer Hörerbindung und die Steigerung der Verweildauer. Die zulässige Durchführung eines Gewinnspiels im Hörfunk setzt voraus, dass die ausgelobte Gegenleistung in Form eines Sach- oder Geldpreises in Übereinstimmung mit den Teilnahmebedingungen an den oder die Gewinner/in erbracht wird und dass der oder die Gewinner/in entsprechend der im Rahmen des Gewinnspiels kommunizierten Auswahlregeln ausgewählt wird. Die Landesmedienanstalten erwarten vor diesem Hintergrund, dass der zuständigen Landesmedienanstalt die Einhaltung dieser Anforderungen auf Anfrage durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen wird. 152 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - 2. Kommunikation der Kosten (a) Kosten pro Anruf aus dem deutschen Festnetz Die Mitteilung dieser Kosten muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei jeder Nennung einer Telefonnummer oder SMS-Nummer im Rahmen des Programms sowie bei der Präsentation der Spielregeln und Teilnahmebedingungen im Internet erfolgen. (b) Best Practice-Beispiele Kosten für Anrufe von Mobiltelefonen oder aus dem Ausland Es ist zuhörerfreundlich, auf die häufig höheren Kosten für die Teilnahme mittels Mobiltelefon oder aus dem Ausland hinzuweisen, sofern diese Telefonnummern aus dem Ausland zu erreichen sind. Kontrolle des Telefonierverhaltens Von manchen Veranstaltern wird - besonders hörerfreundlich – dazu aufgefordert, das Telefonierverhalten zu kontrollieren. 3. Teilnahmeberechtigung Minderjährige sind von der Teilnahme an Gewinnspielen ausgeschlossen. Hinweise auf die Tatsache, dass Gewinne nicht an Minderjährige ausgeschüttet werden, haben bei jeder Ankündigung eines Gewinnspiels als auch während eines Gewinnspiels, jedes Mal, wenn eine konkrete Teilnahmemöglichkeit, insbesondere durch die Angabe einer Telefonnummer, eröffnet wird, zu erfolgen. Von dieser Vorgabe kann bezüglich der Häufigkeit der Hinweise zwischen 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr abgewichen werden. 4. Inhalt und Umfang der Spielregeln/Teilnahmebedingungen (a) In den Spielregeln/Teilnahmebedingungen im Internet müssen mindestens bekannt gegeben werden: (aa) der Spielablauf/Art und Weise des Spiels und (bb) das für das Spiel geltende Auswahlverfahren mit Angabe der Chance, d.h. der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Teilnehmens oder des Weiterkommens (z.B. „jeder 100. Anruf wird durchgestellt“, „der Telefoncomputer wählt zufällig einen Anruf aus, der durchgestellt wird“, „es findet eine automatische Vorauswahl unter allen Anrufen statt“, etc.) bzw. der Hinweis darauf, dass aus der Zahl der eingehenden Anrufe eine zufällige Vorauswahl getroffen wird. Ausreichend ist der Hinweis auf einen von einem externen TelefonieDienstleister betriebenen Auswahlmechanismus, wenn sich daraus die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Teilnahme ergibt. Es hat ein ausdrücklicher Hinweis zu erfolgen, dass nicht jeder Anruf, der Telefonkosten verursacht, in die Sendung durchgestellt wird. (b) Im Internet sind in den Spielregeln/Teilnahmebedingungen zusätzlich zu erläutern: (aa) die ggf. fehlende Teilnahmeberechtigung bestimmter Teilnehmergruppen wie der 153 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Ausschluss Minderjähriger sowie die Tatsache, dass Gewinne nicht an Minderjährige ausgeschüttet werden und (bb) die Unterscheidung zwischen garantierter Gewinnsumme und Gewinnchance, soweit die Gewinnspielmechanik diese Unterscheidung vorsieht, und (cc) die ggf. auch für vergebliche Anrufe (außerhalb der Spielrunden, gescheitert in der Zufallsauswahl etc.), die nicht zur Beteiligung am Spiel führen, anfallenden Kosten und (dd) die Möglichkeit der Sperrung von Mehrwerttelefonnummern durch den Netzbetreiber. 5. Moderation In der Moderation müssen in vertretbarer Kürze folgende Hinweise erfolgen: (a) auf die Höhe der Kosten eines Anrufes und (b) auf die Spielregeln/Teilnahmebedingungen im unter 4.(a) genannten Umfang und die Informationen im Internet (c) auf die Tatsache, dass Gewinne nicht an Minderjährige ausgeschüttet werden. Häufigkeit: Während das Gewinnspiel „on air“ läuft (also nicht in der VorAnkündigungsphase oder zu Tageszeiten, in denen lediglich auf die später stattfindende Spielrunde hingewiesen wird), muss die Moderation die oben unter 4.(a) und 5.(b) genannten Angaben mindestens einmal pro Stunde machen. Die unter 5.(a) und (c) genannten Hinweise müssen bei jeder Nennung einer Telefonnummer erfolgen (siehe auch 3. Teilnahmeberechtigung). In der Moderation sind irreführende und falsche Aussagen jeglicher Art, insbesondere über die Spieldauer, die Beendigung des Spiels, den Schwierigkeitsgrad und die Lösungslogik der Aufgabe, sowie über die Spielregeln und die Einwahlchance unzulässig. Der Aufbau von nicht vorhandenem Zeitdruck ist unzulässig. 6. Aufleger Sollte ein Zuhörer der in die Sendung durchgestellt worden ist auflegen oder nicht antworten, ist unverzüglich nach den technischen Möglichkeiten ein weiterer Zuhörer durchzustellen. 7. Abschluss eines Gewinnspiels Nach Abschluss eines Gewinnspiels müssen die Auflösung und der Gewinner/die Gewinnerin im laufenden Programm und im Internet bekannt gegeben werden, soweit der Gewinner/die Gewinnerin mit der Veröffentlichung seiner/ihrer Daten einverstanden ist. 154 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Zeitlicher Rahmen Die Auflösung des Gewinnspiels hat in der Regel nach Ablauf des Spieles bzw. bei Postkartenspielen nach Beendigung der Mitmachmöglichkeit zu erfolgen. Hiervon kann aus Gründen der redaktionellen Gestaltung abgewichen werden; jedenfalls ist eine Auflösung in der jeweiligen Sendung erforderlich. Eine fest ausgelobte Gewinnsumme wird im Falle der richtig genannten Lösung ausgespielt. C. FST-Verhaltenskodex für Telefonmehrwertdienste (Auszug) (…) Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen und allgemeine Verhaltensgrundsätze 1 Anwendungsbereich Gegenstand der freiwilligen Selbstkontrolle ist das gesamte Spektrum der Telefonmehrwertdienste, unabhängig davon welche Zugangstechnologie verwendet wird. 2 Definitionen 2.1 Telefonmehrwertdienste im Sinne des Verhaltenskodex Telefonmehrwertdienste im Sinne des Verhaltenskodex sind alle Formen Telekommunikationsdienstleistungen, die über die Teilnehmerrechnung oder ein Kundenkonto abgerechnet werden und die über die reine Verbindungsleistung hinaus gehen. 2.2 Gesetzliche Definitionen Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Definitionen des TKG, insbesondere die des § 3 TKG – dort insbesondere zu nennen: - Auskunftsdienste (insb. 118), § 3 Nr. 2a TKG - Entgeltfreie Telefondienste (insb. 0800), § 3 Nr. 8a TKG - Geteilte-Kosten-Dienste (insb. 0180), § 3 Nr. 10a TKG - Kurzwahl-Datendienste, § 3 Nr. 11a TKG - Kurzwahldienste, § 3 Nr. 11b TKG - Kurzwahl-Sprachdienste, § 3 Nr. 11c TKG - Massenverkehrs-Dienste (insb. 0137), § 3 Nr. 11d TKG - Neuartige Dienste (insb. 012), § 3 Nr. 12a TKG - Premium-Dienste (insb. 0900), § 3 Nr. 17a TKG 155 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - 3 Unzulässige und strafbare Inhalte Die Mitglieder des FST e.V. leisten im Rahmen der gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit und soweit tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar ihren Beitrag dazu, dass Inhalte nicht angeboten und zur Nutzung vermittelt werden, die insbesondere gemäß - § 130 StGB (Volksverhetzung) - § 130 a StGB (Anleitung zu Straftaten) - § 131 Abs.1 StGB (Gewaltdarstellung) - § 86 StGB (Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen) - § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) - § 87 StGB (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken) - §§ 184, 184c StGB (Verbreitung pornographischen Schriften) - §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz - §§ 284, 286 StGB (unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels/ -einer Lotterie und einer Ausspielung) strafbar oder unzulässig sind. 4 Jugendschutz 4.1 Verhinderung der Beeinträchtigung und Gefährdung des Wohls von Kindern/Jugendlichen Die Mitglieder des FST e.V. leisten im Rahmen der gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit und soweit tatsächlich sowie rechtlich möglich und zumutbar ihren Beitrag dazu, dass Angebote bzw. Inhalte nicht gegenüber Kindern/Jugendlichen angeboten oder zur Nutzung vermittelt werden, die a. gemäß §§ 184 Abs.1, 184c StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) b. gemäß § 27 JuSchG (insb. Abs.1 Nr. 3 u. 4, Abs.2 Nr.1, Abs. 3 Nr.2) c. gemäß § 4 JMStV strafbar oder unzulässig sind. Die Mitglieder des FST e.V. leisten im Rahmen der gesetzlich bestimmten Verantwortlichkeit und soweit tatsächlich sowie rechtlich möglich und zumutbar ferner Vorsorge dafür, dass Inhalte, die geeignet sind, das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, nur dann angeboten und zur Nutzung vermittelt werden, wenn a. Vorsorge getroffen ist, dass Kinder und Jugendliche die Angebote üblicherweise nicht wahrnehmen oder b. dem Nutzer technische Vorkehrungen angeboten werden, die ihm selbst die Sperrung der Angebote nach Maßgabe seiner spezifischen individuellen Bedürfnisse ermöglichen. 156 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - 4.2 Jugendzugangskontrollen Mehrwertdienste, die geeignet sein können, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen, dürfen nur mit einer akustischen oder einer anderen wirksamen Zugangskontrolle angeboten werden. Die Zugangskontrolle muss spätestens erfolgen, bevor Anrufer in Teile von Angeboten gelangen, die geeignet sein können, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Die Zugangskontrolle muss sicherstellen, dass nach Möglichkeit keine minderjährigen Anrufer Zugang zu den Angeboten erhalten. Die Gewährleistung einer permanenten Zugangskontrolle obliegt dem Dienstanbieter. Diese Zugangskontrollpflicht besteht für alle Telefonmehrwertdienste, die geeignet sein können, Kinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Dies gilt auch für derartige Dienste mit Selbstwählzugang, die in Kombination mit Telefonmehrwertdiensten betrieben werden. 4.3 Dienste mit der Zielgruppe Minderjährige Bei dem Angebot von Diensten mit der Zielgruppe Minderjährige gegen Entgelt muss der Anbieter sicherstellen, dass durch die Gestaltung des Angebotes dasselbe nicht geeignet ist, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage der Minderjährigen, insbesondere von Kindern, auszunutzen, vgl. § 4 Nr. 2 UWG. Die Inhalte dürfen nicht geeignet sein, Kinder und Jugendliche in irgendeiner Weise zu gefährden. Eine Animation zu Wiederholungsanrufen darf nicht erfolgen, es sei denn es handelt sich um eine kostenfreie Rufnummer. Zusätzlich muss zu Beginn des Dienstes ein Hinweis, dass das Einverständnis des Erziehungsberechtigten vorausgesetzt wird, erfolgen. (…) 9 Dienstekennzahlen bei 0900er Diensten Die Diensteanbieter beachten zur Schaffung von Transparenz auch hinsichtlich der Inhalte der im Bereich 0900 angebotenen Premium-Dienste die nachfolgend aufgeführten Dienstekennzahlen. Damit ermöglichen insbesondere die Mitglieder des FST e.V. den Endnutzern bereits anhand der Gassenkennung Rückschlüsse auf die Art der angebotenen Dienste. 09001 - Information Premium-Dienste, bei denen ein Informationsangebot im Vordergrund steht. Die Unterhaltung des Anrufenden darf nicht im Vordergrund stehen und das Angebot darf keinen sexuellen oder erotischen Inhalt oder Bezug haben und darf Kinder und Jugendliche nicht sittlich gefährden oder in ihrem Wohl beeinträchtigen. 09003 - Unterhaltung Premium-Dienste, bei denen ein Unterhaltungsangebot im Vordergrund steht. Das Angebot darf keinen sexuellen oder erotischen Inhalt oder 157 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Bezug haben und darf Kinder und Jugendliche nicht sittlich gefährden oder in ihrem Wohl beeinträchtigen. 09005 - Übrige Dienste Premium-Dienste, mit beliebigem Inhalt oder Bezug. 09009 - DialerDienste (…) 10 Darstellung von Vanity Rufnummern in der Werbung Die Bewerbung von Premium-Diensten als Vanity-Nummer darf erst hinter der vorgenommenen Gassenkennzeichnung nach Inhalten (s. Abschnitt 1, 2.4 des VK) beginnen (Beispiel: 09003 - GEWINN für 09003 439466). Abschnitt 2: Spezielle Verhaltensgrundsätze bei Telefonmehrwertdiensten 1 Preisangaben 1.1 Anwendbarkeit der PreisangabenVO Soweit keine gesetzlichen Spezialregelungen bestehen, ist die PreisangabenVO anwendbar, wenn die Voraussetzungen der PreisangabenVO vorliegen. 1.2 Gesetzliche Spezialregelungen im TKG – vgl. § 66a TKG Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer (z.B. in der TV-Werbung) darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. 1.3 Welcher Preis ist anzugeben? Soweit für die Inanspruchnahme eines Dienstes nach 1.2 Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen anzugeben. Gemäß § 67 Abs.2 TKG kann ggf. der Festnetzpreis von der BNetzA festgelegt werden. 1.4 Form der Preisangabe und Schriftgrößen Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. 1.4.1 Printwerbung Die Preisangaben sind in Printmedien gut lesbar und in einer Mindestschriftgröße von 7 Punkt in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben, es sei denn es handelt sich um Werbung für die Zielgruppe Minderjährige. Bei Plakatwerbung o.ä. erhöht sich die Mindestschriftgröße entsprechend. 158 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - In der Werbung für Telefonmehrwertdienste mit der Zielgruppe Minderjährige sind die Preisangaben in der Printwerbung gut lesbar in einer Mindestschriftgröße von 10 Punkt in unmittelbarem Zusammenhang mit der beworbenen Rufnummer anzugeben. 1.4.2 Fernsehwerbung In der Fernsehwerbung müssen die Preisangaben gut lesbar und während der Dauer der Einblendung der Rufnummer dauerhaft dargestellt sein. In Deutschland beträgt die Auflösung der Fernsehbilder 768x576 Bildpunkte. Bei den Preisangaben ist ein Seitenabstand von jeweils mindestens 50 Bildpunkten, sowie am oberen und unteren Rand ein Abstand von jeweils mindestens 40 Bildpunkten, einzuhalten. Die Mindestschriftgröße beträgt 20 Bildpunkte. Bis zu einer Schriftgröße von 30 Bildpunkten ist eine groteske (serifenfreie) Schrift mit einem von der Schriftfarbe deutlich abgehobenen Schatten zu verwenden. Die Preisangabe hat in horizontaler Schriftrichtung in unmittelbarem Zusammenhang mit der beworbenen Rufnummer zu erfolgen. 1.4.3 Teletext Im Teletext müssen die Preisangaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nummer (auf derselben Videotextseite) vorgehalten werden und sind farblich eindeutig abgesetzt vom Hintergrund zu gestalten. 1.4.4 Rundfunkwerbung In der Rundfunkwerbung müssen die Preisangaben gut hörbar sein. Bei akustischen Werbemaßnahmen hat die Preisangabe unmittelbar vor oder nach der beworbenen Rufnummer zu erfolgen. 1.4.5 Internetwerbung Im Internet und weiteren Onlinediensten sind die Preisangaben gut lesbar in unmittelbarem Zusammenhang mit der beworbenen Rufnummer in einer Mindestschriftgröße von 7 Punkt zu platzieren. 1.4.6 SMS-Werbung In SMS-Texten sind die Preisangaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer im laufenden Text ohne Zeilenumbruch anzugeben. 2 Preisansagen – vgl. § 66b TKG 2.1 Sprachgestützte Premium-Dienste – Preisansage vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit Für sprachgestützte Premium-Dienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Die Preisansage ist spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben abzuschließen. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der 159 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - nach der Änderung zu zahlende Preis entsprechend der Sätze 1 und 2 anzusagen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann. Die vorgenannten Preisansagen müssen auf Netzebene des Verbindungsnetzbetreibers realisiert werden. 2.2 Sprachgestützte Auskunftsdienste 2.2.1 Kostenfreie Preisansage ab 2 Euro Für sprachgestützte Auskunftsdienste mit einem Preis von 2 Euro pro Minute oder je Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung gilt das unter 2.1 Gesagte ebenfalls. 2.2.2 Preisansage vor der Weitervermittlung Im Falle der Weitervermittlung durch einen sprachgestützten Auskunftsdienst besteht die Preisansageverpflichtung für das weiterzuvermittelnde Gespräch für den Auskunftsdiensteanbieter. Die Ansage kann während der Inanspruchnahme des sprachgestützten Auskunftsdienstes erfolgen, ist jedoch vor der Weitervermittlung vorzunehmen; Ziffer 2.1 Satz 3 (Ansage Tarifwechsel) gilt entsprechend. Diese Ansage umfasst den Preis für Anrufe aus den Festnetzen zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise aus dem Mobilfunk. 2.3 Kurzwahl-Sprachdienste Für Kurzwahl-Sprachdienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder je Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung gilt das unter 2.1 Gesagte ebenfalls. 2.4 Sprachgestützte Neuartige Dienste 2.4.1 Grundsatz Grundsätzlich gilt das unter 2.1 Gesagte auch für sprachgestützte Neuartige Dienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung. 2.4.2 Ausnahme Bei sprachgestützten Neuartigen Diensten kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Fachkreise und Verbraucherverbände abweichende Anforderungen für eine Preisansage festlegen, sofern technische Entwicklungen, die diesen Nummernbereich betreffen, ein solches Verfahren erforderlich machen. Die Festlegungen sind von der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. 2.5 Massenverkehrs-Dienste (MABEZ) – Ansage am Ende des Dienstes Bei Inanspruchnahme von Rufnummern für sprachgestützte Massenverkehrs-Dienste hat der Diensteanbieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis für Anrufe aus den Festnetzen einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestand- 160 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - teile unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes anzusagen. (…) 4 Preishöchstgrenzen – vgl. § 66d TKG 4.1 Premium-Dienste Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen darf grundsätzlich höchstens 3 Euro pro Minute betragen. Die Abrechnung darf höchstens im 60 Sekunden-Takt erfolgen. Der Preis für zeitunabhängig über Rufnummern für PremiumDienste abgerechnete Dienstleistungen darf grundsätzlich höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen. 4.2 Weitervermittlung durch Auskunftsdienste Im Fall der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst darf der Preis bei zeitabhängig abgerechneten Dienstleistungen ebenfalls grundsätzlich höchstens 3 Euro pro Minute betragen. Darüber hinaus verpflichten sich die Mitglieder des FST e.V. und diese ihre Kunden im Fall der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst bei zeitunabhängig abgerechneten Dienstleistungen, den Preis grundsätzlich auf höchstens 30 Euro pro Verbindung zu begrenzen. 4.3 Kombinationstarife Wird der Preis von Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunabhängigen Leistungsanteilen gebildet, so müssen diese Preisanteile entweder im Einzelverbindungsnachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt ausgewiesen werden oder gesonderte, durch die Bundesnetzagentur bestimmte Verfahren zur Anwendung kommen. Weiter muss der Preis grundsätzlich höchstens 30 Euro pro Verbindung betragen. Alternativ zur getrennten Ausweisung kann die Bundesnetzagentur durch Verfügungen im Amtsblatt Einzelheiten über zulässige Verfahren in Bezug auf Tarifierungen bei Kombinationstarifen regeln. Die Mitglieder des FST e.V. verpflichten sich und ihre Kunden ferner im Fall der Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst zu einem mittels eines Kombinationstarifes abgerechneten Dienst, den Gesamtpreis der Verbindung grundsätzlich auf höchstens 30 Euro pro Verbindung zu begrenzen. 4.4 Ausnahmeregelungen – Legitimationsverfahren, weitere gesonderte Verfahren bzw. Festlegungen durch die Bundesnetzagentur Über die gesetzlichen Preishöchstgrenzen hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Einzelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Ferner kann die Bundesnetzagentur abweichende Preishöchstgrenzen festsetzen, wenn die allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes dies erforderlich macht. (…) 161 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - 8 Fehlendes bzw. vorgetäuschtes Angebot Die Nutzung einer Mehrwertdiensterufnummer mit vorgetäuschtem Angebot oder zum Zwecke des Rückrufs ohne Angebot ist unzulässig (z.B. Angebotsanfragen, Antworten auf Verkaufsinserate). 9 Warteschleifen Warteschleifen sollen möglichst kurz gehalten werden. Sie dürfen nicht lediglich dem Zweck dienen, die Anrufer in der Verbindung zu halten. 10 Umgehungsverbot – vgl. § 66l TKG Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k TKG finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Eine Umgehung liegt insbesondere dann vor, wenn Rufnummern entgegen den Zuteilungsregeln der Bundesnetzagentur verwendet werden. Damit sind die Fälle gemeint, dass Rufnummern in einer Art eingesetzt werden, für die bereits Zuteilungsregeln besondere Gassen vorsehen, die in den §§ 66a ff. TKG mit besonderen Maßgaben versehen werden. Abschnitt 3: Spezielle Dienste und Inhalte (…) 8 Glücksspiele/ Lotterien Glücksspiele und Lotterien sind nur mit Erlaubnis der zuständigen (Landes)Behörden zulässig. 9 Gewinnspiele Beim Angebot von Gewinnspielen ist die vorherrschende Rechtsauffassung zu berücksichtigen. D. Gewerberechtliche Vorschriften 1. Vorschriften der Gewerbeordnung § 33c GewO Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nach- 162 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - trägliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist. (3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. § 33d GewO Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (1) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eines Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist. (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33c Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, dass Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn 163 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - 1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art eingetreten sind, 2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingungen veranstaltet wird oder 3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen worden ist. (5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 8 des Jugendschutzgesetzes verstoßen worden ist. § 33e GewO scheinigung Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbe- (1) Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung für andere Spiele (§§ 33c und 33d) sind zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass der Spieler unangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Für andere Spiele im Sinne des § 33d kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch versagt werden, wenn das Spiel durch Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches veranstaltet werden kann. Ein Versagungsgrund im Sinne des Satzes 2 liegt insbesondere dann vor, wenn 1. es sich um ein Karten-, Würfel- oder Kugelspiel handelt, das von einem Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches abgeleitet ist, oder 2. das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann. (2) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung sind zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung rechtfertigen würden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingungen veranstaltet. (3) Die Zulassung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. (4) Bei serienmäßig hergestellten Spielen nach § 33d genügt es, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung für das eingereichte Spiel und für Nachbauten ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt wird. 164 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - § 33h GewO Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf 1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, 2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht, 3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind. 2. Vorschriften der Spielverordnung § 13 SpielV (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Bauart eines Geldspielgerätes nur zulassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: 1. Die Mindestspieldauer beträgt fünf Sekunden; dabei darf der Einsatz 0,20 Euro nicht übersteigen und der Gewinn höchstens 2 Euro betragen. 2. Bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Einsatzleistungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Einsatz um höchstens 0,03 Euro je volle Sekunde erhöht werden; bei einer Verlängerung des Abstandes zwischen zwei Gewinnauszahlungen über fünf Sekunden hinaus bis zu einer Obergrenze von 75 Sekunden darf der Gewinn um höchstens 0,30 Euro je volle Sekunde erhöht werden. Darüber hinausgehende Erhöhungen von Einsatz und Gewinn sind ausgeschlossen. 3. Die Summe der Verluste (Einsätze abzüglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 80 Euro nicht übersteigen. 4. Die Summe der Gewinne abzüglich der Einsätze darf im Verlauf einer Stunde 500 Euro nicht übersteigen. 5. Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spielgerät eine Spielpause von mindestens fünf Minuten ein, in der keine Einsätze angenommen und Gewinne gewährt werden. Der Beginn der Spielpause darf sich so lange verzögern, wie Gewinne die Einsätze deutlich übersteigen. 6. Die Speicherung von Geldbeträgen in Einsatz- und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler in der Summe auf 25 Euro begrenzt. Höhere Beträge werden unmittelbar nach der Aufbuchung automatisch ausgezahlt. Es ist eine Bedienvorrichtung für den Spieler vorhanden, mit der er vorab einstellen kann, ob aufge- 165 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - buchte Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen oder jeder einzelne Einsatz durch Betätigung geleistet wird. Darüber hinaus gibt es eine nicht sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszahlung, mit der der Spieler uneingeschränkt über die aufgebuchten Beträge, die in der Summe größer oder gleich dem Höchsteinsatz gemäß Nummer 1 sind, verfügen kann. 7. Der Spielbetrieb darf nur mit auf Euro lautenden Münzen und Banknoten und nur unmittelbar am Spielgerät erfolgen. 8. Das Spielgerät beinhaltet eine Kontrolleinrichtung, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Die Kontrolleinrichtung gewährleistet die in den Nummern 1 bis 5 Satz 1 aufgeführten Begrenzungen. 9. Das Spielgerät und seine Komponenten müssen der Funktion entsprechend nach Maßgabe des Standes der Technik zuverlässig und gegen Veränderungen gesichert gebaut sein. 10.Das Spielgerät muss so gebaut sein, dass die Übereinstimmung der Nachbaugeräte mit der zugelassenen Bauart überprüft werden kann. (2) Zur Sicherung der Prüfbarkeit und Durchführung der Bauartprüfung kann die Physikalisch-Technische Bundesanstalt technische Richtlinien zum Vollzug der in Absatz 1 angeführten Kriterien herausgeben und anwenden. 166 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - V. Literatur Albert/Müller, TV-Gewinnspiele – auch rechtlich etabliert, MMR 12/2004, V ff.; Altenhain, Jugendschutz BT in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006; ders., Jugendschutz in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Teil 20 (Stand Dez. 2006); Ambs, GewO – Erläuterungen in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2007, G 59; Backu/Karger, Online-Games – Ordnungsrechtlicher Rahmen für Online-Computerspiele, ITRB 2007, 13 ff.; Bahr, Glücks- und Gewinnspielrecht, 2005; ders., 0190-Telefonnummern und Gewinnspiele - ein Verstoß gegen § 1 UWG?, WRP 2002, 501 ff.; ders., Glücks- und Gewinnspiele in den Medien – Die Entwicklung der Rechtsprechung und Gesetzgebung im Jahre 2006 in Deutschland, K&R 2007, 307 ff.; Bandehzadeh, Jugendschutz im Rundfunk und in den Telemedien, 2005; Becker/Ulbrich/Voß, Tele-Gewinnspiele im „Hot-Button-Verfahren“: Betrug durch Moderatoren?, MMR 2007, 149 ff.; Belz, Das Glücksspiel im Strafrecht, 1993; Berger, Jugendschutz im Internet: „Geschlossene Benutzergruppen“ nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV - Am Beispiel personalausweiskennziffergestützter Altersverifikationssysteme, MMR 2003, 773 ff.; Berlit, Das "Traumcabrio": Preisausschreiben und Gewinnspiele im Lauterkeitsrecht, WRP 2005, 1213 ff.; Beucher/Leyendecker/v.Rosenberg, Mediengesetze, 1999, § 46 RStV Rn. 3 ff.; Böhm, Telefonmehrwertdienste und unlautere Geschäftspraktiken, MMR 1998, 585 ff.; Bornemann, Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder, NJW 2003, 787 ff.; Bosch, Die „Regulierte Selbstregulierung“ im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – Eine Bewertung des neuen Aufsichtsmodells anhand verfassungs- und europarechtlicher Vorgaben, 2006; Bosman, Programmgrundsätze für den privaten Rundfunk, ZUM 1989, 6 ff.; ders., Rundfunkfreiheit und Programmgrundsätze, Frankfurt a.M. 1985; Brandl, Spielleidenschaft und Strafrecht – Eine Betrachtung zu den Glücksspieltatbeständen der §§ 284 ff. StGB, 2003; v.Bubnoff in: Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Aufl. 1998, § 284; Cole, Der Dualismus von Selbstkontrolle und Aufsicht im Jugendmedienschutz, ZUM 2005, 462 ff.; Di Fabio, Der Schutz der Menschenwürde durch Allgemeine Programmgrundsätze, in: Schriftenreihe der BLM Band 60, 1999; Dickersbach, Probleme des gewerblichen Spielrechts, WiVerw 1985, 23 ff.; Döring/Günter, Jugendmedienschutz – Alterskontrollierte Geschlossene Benutzergruppen im Internet gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV, MMR 2004, 231 ff.; Duesberg, Die Strafbarkeit des Online-Pokers – Strafrechtliche Aspekte des Veranstaltens und Spielens von Poker im World Wide Web, JA 2008, 270 ff.; Eichmann/Sörup, Das Telefongewinnspiel - Zwischen Strafbarkeit und Wettbewerbsverstoß, MMR 2002, 142 ff.; Engels/Stulz-Herrnstadt, Einschränkungen für die Presse nach dem neuen Jugendschutzgesetz, AfP 2003, 97 ff.; Erdemir, in: Spindler/Schuster, Recht der Elektronischen Medien, 2008, JMStV; ders., Die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten – Ein zentrales Aufsichtsorgan für Rundfunk und Telemedien, RdJB, 2006, 285 ff.; ders. in: Spindler/Wiebe, Internet-Auktionen und Elektronische Marktplätze, 2. Aufl. 2005, Kap. 14; ders., Ju- 167 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - gendschutzprogramme und geschlossene Benutzergruppen, CR 2005, 275 ff.; ders., Filmzensur und Filmverbot – Eine Untersuchung zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die strafrechtliche Filmkontrolle im Erwachsenenbereich, 2000; Ernst/Spoenle, Weinversandhandel und Jugendschutz, ZLR 2007, 114 ff.; Ernst, Telefonrechnungen mit 0137-9-Verbindungen aus TV-Sendungen, MMR 2005, 735 ff.; ders., Zur Finanzierung von TV-Quizsendungen durch MABEZRufnummern, ITRB 2006, 86 ff.; ders., Das TV-Zuschauerquiz im BGB zwischen Auslobung und Spiel, NJW 2006, 186 ff.; Eser/Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 284; Faber, Jugendschutz im Internet – Klassische und neue staatliche Regulierungsansätze zum Jugendmedienschutz im Internet, 2005; Fechner, Medienrecht, 9. Aufl. 2008; Fischer, StGB – Kommentar, 55. Aufl. 2008, § 284; Fischhaber/Manz, Grenzen der Zulässigkeit von Pokerturnieren, GewArch 2007, 405 ff.; Fritzemeyer/Rinderle, Das Glückspiel im Internet, CR 2003, 599 ff.; Gabriel/Barth, Rechtsprobleme bei Gewinnspielen mit Mehrwertdiensten, VuR 2006, 301 ff.; Geppert/Piepenbrock/Schütz/Schuster, Beck´scher TKG- Kommentar, 3. Aufl. 2006; Gernert/Stoffers, JÖSchG – Kommentar, 1993; Gödel, in: Löffler, Presserecht, 4. Aufl. 1997, JSchutz BT; Goldhammer/Lessig, Call Media – Mehrwertdienste in TV und Hörfunk, in: BLM-Schriftenreihe Band 79, 2005; Gonnella/Starke, Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Gewinnspielen im Hörfunk, UR 1992, 224 ff.; Gröschke/Hohmann in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch (Hrsg. Joecks/Miebach), Band 4, 2006, § 284; Gusy, Verwaltung durch Information - Empfehlungen und Warnungen als Mittel des Verwaltungshandelns, NJW 2000, 977 ff.; v.Hartlieb, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 3. Aufl. 1991; ders., Gesetz zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit, NJW 1985, 830 ff.; v.Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl. 2004; Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - Kommentar, Std.: Juli 2005; Hecker/Ruttig, „Versuchen Sie es noch einmal“ - Telefon-Gewinnspiele im Rundfunk unter Einsatz von Mehrwertdienste-Rufnummern und ihre Beurteilung nach StGB und neuem UWG, GRUR 2005, 393 ff.; Hefendehl in: Münchner Kommentar zum StGB, 2006, § 263; Heil, Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit vom Gewinnspielen, WRP 1989, 647 ff.; Heine in: Schönke/Schröder, StGB – Kommentar, 27. Aufl. 2006, § 285; v. Heintschel-Heinegg, Beck´scher Online-Kommentar zum StGB, § 1 (Stand 1.2.2008); Herkströter, Werbebestimmungen für den privaten Rundfunk nach dem Rundfunkstaatsvertrag vom 31.08.1991, ZUM 1992, 395 ff.; Hermes/Horn/Pieroth, Der Glücksspielstaatsvertrag – Drei verfassungs- und europarechtliche Gutachten, 2007; Hopf, Jugendschutz im Fernsehen – Eine verfassungsrechtliche Prüfung der materiellen Jugendschutzbestimmungen, 2004; Höpfel, Probleme des Glücksspielstrafrechts, ÖJZ 1978, S. 421 ff.; Hörnle in: Münchner Kommentar zum StGB, 2005, § 184; Jäckel, Jugendschutzgesetz, 2004, S. 52; Jarass/Pieroth, GG – Kommentar, 9. Aufl. 2007; Kassebohm, Grenzen schockierender Werbung, 1995, S. 8 ff.; Klam, Die rechtliche Problematik von Glücksspielen im Internet, 2002; Kleinschmidt, Interaktive Gewinnspielshows im TV - Eine illegale Glücksspielveranstaltung?, MMR 2004, 654 ff.; Koenig/Ciszewski, Te- 168 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - xas Hold´em Poker – Glücksspiel oder Geschicklichkeit?, GewArch 2007, 402 ff.; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG – Kommentar, 26. Aufl. 2008, § 4 UWG; Köhne, Jugendmedienschutz durch Alterskontrollen im Internet, NJW 2005, 794 f.; Koos, Der Wettbewerbsschutz des Onlinegewinnspiels, WRP 2001, 106 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG - Kommentar, 10. Aufl. 2008; Lackner/Kühl, StGB – Kommentar, 26. Aufl. 2007; Ladeur in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum RStV, 2. Aufl. 2008, § 46 RStV und § 6 JMStV; ders., „Regulierte Selbstregulierung“ im Jugendmedienschutz. Zugleich Anmerkung zum Urteil der Verwaltungsgerichts Berlin zum Fall »Der Soldat James Ryan«, ZUM 2002, 859 ff.; Lampe, Anmerkung zu BGHSt 34, 171, in: JR 1987, 383 ff.; Landmann, Jugendmedienschutz, in: Eberle/Rudolf/Wasserburg, Mainzer Rechtshandbuch der neuen Medien, 2003, Kap. VI; Lange, Ermessens- und Beurteilungsspielräume als Transformatoren von Innenund Außenrecht, NJW 1992, 1193 ff.; Langenfeld, Die Neuordnung des Jugendschutzes im Internet, MMR 2003, 303 ff.; Lesch/Wallau, Glücksspiel trotz fehlender Gewinnmöglichkeit?, GewArch 2002, 447 ff.; Liesching/Knupfer, Erläuterungen zum Jugendschutzgesetz (JuSchG), in: Das Deutsche Bundesrecht V G 70 (Std.: Aug. 2003); dies., Internetcafés als „Spielhallen“ nach Gewerbe- und Jugendschutzrecht, MMR 2003, 898 ff.; Liesching, Jugendmedienschutz in: Hamburger Kommentar zum gesamten Medienrecht, 2008, Kap. 10; ders., JuSchG – Erläuterungen in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, J 214 Std. 2008, § 6 Rn. 1 ff.; ders., Anforderungen des Erwachsenenversandhandels nach dem Jugendschutzgesetz, NJW 2004, 3303 ff.; ders. Neue Entwicklungen und Problemstellungen des strafrechtlichen Jugendmedienschutzes, AfP 2004, 496 ff.; ders., Jugendschutz bei Online-Versandbestellung von Bildträgern und bei Online-Gewinnspielen, JMS-Report 6/2003, S. 2 ff.; ders., Das neue Jugendschutzgesetz, NJW 2002, S. 3281 ff.; ders., Zur Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer für den Bereich „Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“, ZUM 2002, 868 ff.; Lober, Jugendschutz im Internet und im Mobile Entertainment, K&R 2005, 66 ff.; Lukes, Rechtliche Schranken für Glücksspiele, Lotterien und Ausspielungen, in: Festschrift für Stree/Wessels, 1993, S. 1013 ff.; Mankowski, Der Missbrauch von Mehrwertdiensterufnummern zulasten der Verbraucher, 2006; Marcks in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung Kommentar, Std. 2007, § 33c, § 33d; Meirowitz, Gewaltdarstellungen auf Videokassetten, Grundrechtliche Freiheiten und gesetzliche Einschränkungen zum Jugend- und Erwachsenenschutz, 1993; Meurer/Bergmann, Tatbestandsalternativen beim Glücksspiel, JuS 1983, 668 ff.; Meyer-Hesemann, Kompetenzprobleme beim Jugendschutz im Rundfunk, DVBl. 1986, 1181 ff.; Mynarik, Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, 2006; Nikles/Roll/Spürck/Umbach, Jugendschutzrecht – Kommentar, 2. Aufl. 2005; Oberländer, Gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften?, ZUM 2001, 487 ff.; Odenthal, TV-Gewinnspiele – unerlaubtes Glücksspiel?, GewArch 2002, 315 ff.; ders., Virtuelle Geldspielgeräte im Internet, GewArch 2006, 58 ff.; ders., Die Veranstaltung erlaubnisfreier Spiele, GewArch 1990, 165 ff.; Ory, Jugendschutz in Neuen Medien, ZUM 1986, 123 ff.; Ott, Versandhandel mit jugendschutzrelevanten 169 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - Trägermedien, abrufbar unter http://www.linksandlaw.org/jugendschutz- versandhandel-juschg.htm (Stand: 17.03.2008); Pfeifer/Fischer, Aktuelle Fragen des Gewerberechts, GewArch 2002, 232 ff.; dies., „Glücksspiel trotz fehlender Gewinnmöglichkeit?“, GewArch 2003, 21; Piper in: Piper/Ohly, UWG – Kommentar, 4. Aufl. 2006, § 4 Rn. 1 ff.; Pooth, Jugendschutz im Internet – staatliche Regulierung und private Selbstkontrolle, 2005; Raitz von Frentz/Masch, Glücksspiele, Sportwetten, Geschicklichkeitsspiele, Lotterien, Unterhaltungsspiele, Spielbanken, Spielhallen und Gewinnspiele in Deutschland, ZUM 2006, 189 ff.; Reinwald, Jugendmedienschutz im Telekommunikationsbereich in Bundeskompetenz?, ZUM 2002, 119 ff.; Reidt, Art. 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) – Das Verhältnis von Werbung und Programm in Hörfunk und Fernsehen, AfP 1990, 101 ff.; Roll, Überblick über aktuelles Schrifttum zum Jugendschutz, KJuG 2008, 57; Ruttig, "Verkaufsverlosungen": Verkaufsförderung zwischen Gewinnspiel und Sonderangebot, WRP 2005, 925 ff.; Sack, Neue Werbeformen im Fernsehen – rundfunk- und wettbewerbsrechtliche Grenzen, AfP 1991, 704 ff.; Schaeffer, Erlaubnisfähige andere Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 GewO und Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB, GewArch 1980, 112 ff.; Scherer, Kinder als Konsumenten und Kaufmotivatoren, WRP 2008, S. 430 ff.; Schippan, Pornos im Briefkasten? - Persönliche Aushändigung beim Erwachsenenversandhandel nach dem Jugendschutzgesetz erforderlich, K&R 2005, 349 ff.; Schmidt, Jugendschutz – Yu-Gi-Oh-Sammelkartenspiel, BLJAMitteilungsblatt 5/2007, S. 18; Scholz, Jugendschutz – Kommentar, 3. Aufl. 1999; Scholz/Liesching, Jugendschutz – Kommentar, 4. Aufl. 2004; Schönleiter/Kopp, Frühjahrssitzung 2003 des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“, GewArch 2003, 361 ff.; Schönleiter, Herbstsitzung 2003 des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“, GewArch 2004, 57 ff.; Schöttle, Online Glücksspiele und der Glücksspiel-Staatsvertrag – Ein Überblick über die jüngste Entwicklung und die neue Rechtslage, K&R 2008, 155 ff.; Schraut, Jugendschutz in Medien, 1993; Schulz, Call In Shows mit Mehrwertdiensten, CR 2006, 164 ff.; Schulz in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 59 RStV; Schulz/Held in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 15 JMStV; Schulze zur Wische in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, § 4 UWG; Schumacher, Eindämmung des Spielhallengewerbes, 1997; Schumann, Zum strafrechtlichen und rundfunkrechtlichen Begriff der Pornographie, in: Festschrift für Lenckner, 1998, S. 565 ff.; Sellmann, Die FSM zwischen staatlicher Lenkung und Selbstregulierung - Die (regulierungsfreien) Beurteilungsspielräume der FSM am Beispiel der geschlossenen Benutzergruppen i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV, MMR 2006, 723 ff.; Sensburg, Die Neuentdeckung der Lotterie?, WRP 2002, 126 ff.; Stegbauer, Rechtsprechungsübersicht zu den Propaganda- und Äußerungsdelikten, NStZ 2008, 73 ff.; Steindorf in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, J 214, Std. 1999; Stettner, Der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – eine Problemsicht, ZUM 2003, 425 ff.; v.Strobel-Albeg in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, BT-Gewinnsp. Rn. 1 ff.; Sulzbacher, Handel im Wandel – Pornoanbieter im Aufwind?, JMS-Report 1/2005, S. 2 f.; Taubert, Bundeskompetenz für Jugend- 170 RA Dr. M. Liesching - „Gewinnspiele im Rundfunk und in Telemedien“ - schutz? – Verfassungsrechtliche Rechtfertigung und rechtspolitischer Sinn der Zuordnung, 2003; Tettinger in: Tettinger/Wank, GewO – Kommentar, 7.Aufl. 2004, § 33c; Thumm, Strafbarkeit des Anbietens von Internetglücksspielen gemäß § 284 StGB, 2004; Träger in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl. 2000, § 206; Tschentscher/Klee, Aktuelle Rechtsprobleme der Werbung im privaten Rundfunk, ZUM 1994, 146 ff.; Ullrich, Die Bewertung von Rundfunkprogrammen durch Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und ihre Folgen, ZUM 2005, 452 ff.; ders., Defizite bei der Regulierung der Selbstregulierung, MMR 2005, 743 ff.; Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004; Vassilaki, Strafrechtliche Anforderungen an Altersverifikationssysteme, K&R 2006, 211 ff.; Volk, Glücksspiel im Internet, 2006; von der Horst, „Aufblasbare Gummi-Filme“ – Sittenwidrige Manipulation oder gelenkte Version?, ZUM 1994, 239 ff.; Wimmer, Spiele ohne Grenzen? - Reformbedarf bei der Aufsicht über TV-Gewinnspiele, MMR 2007, 417 ff.; Wohlers in: Kindhäu- ser/Neumann/Paeffgen, StGB – Nomos-Kommentar, 2. Aufl. 2005, § 284. Dr. jur. Marc Liesching 171