Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen
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Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen
Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen 1. Vorbemerkungen Mit der Nachricht für Luftfahrer I 59/06 vom 02. März 2006 (NfL I 59/06) sind die Richtlinien aus dem Jahr 1978 (NfL I-177/78) aufgehoben und durch die Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16 LuftVO (nachstehend mit RL bezeichnet) ersetzt worden. Diese RL wurde mit der NfL I 76/08 vom 13. März 2008 in einer aktualisierten Fassung erneut bekannt gegeben und ist gegenwärtig uneingeschränkt anzuwenden. 2. Anwendbarkeit Die Grundsätze betreffen die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen schwerer als Luft bis max. 25 kg Gesamtmasse. Für die Erteilung der Aufstiegserlaubnis für schwerere Flugmodelle ist die Mitwirkung des Luftsportgeräte-Büros des Deutschen Aero Club e.V. als Beauftragter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erforderlich. 3. Anwendung der Vorschrift für Flugplätze Die §§ 6 ff. Luftverkehrsgesetzt (LuftVG) sind für den Flugmodellsport nicht anzuwenden, weil sie sich nur auf Flugplätze beziehen, die üblicherweise dem Verkehr von Personen und Sachgütern auf dem Luftweg dienen. 4. Erlaubnisverfahren Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen muss folgende Angaben enthalten, bzw. es müssen ihm folgende Unterlagen beigefügt werden: · Name, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen außerdem der Name und der Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen, auf Verlangen ein Auszug aus dem Vereinsregister. · Angaben zur Staatsangehörigkeit, zum Geburtsort und Geburtsdatum, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist. · Das Gutachten eines Modellflugsachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraumes, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll. Soweit die Luftfahrtbehörde des Landes nicht über eigene qualifizierte Sachverständige verfügt, sind als Modellflugsachverständige nur Personen zugelassen, die erfolgreich an einem Lehrgang für Modellflugsachverständige teilgenommen haben und hierüber eine Bescheinigung erhalten haben. Die Bescheinigung ist der Erlaubnisbehörde auf Verlangen vorzulegen. · Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 mit Höhenschichtlinien, aus dem das Modellfluggelände mit seiner Umgrenzung und dem anschließenden Gebiet bis zu einer Entfernung von 2 km vom Fluggeländebezugspunkt (Mitte der Start- und Landebahn), der zu nutzende Flugraum und die Luftfahrthindernisse ersichtlich sind. · Aktueller und durch eine amtliche Stelle (z.B. Vermessungsamt) bestätigter Lageplan des Modellfluggeländes und seiner Umgebung im Maßstab 1:5.000 mit Flurnummern, der mindestens den Bereich des zu nutzenden Flugraumes ausweist. · Angaben bis zu welcher max. Gesamtmasse die Flugmodelle eingesetzt und welche Art von Flugmodellen betrieben werden sollen. · Angaben zu den beantragten Betriebszeiten von Flugmodellen mit Verbrennungsmotoren, der maximalen Anzahl der gleichzeitig zu betreibenden Flugmodelle mit Verbrennungsmotor und des max. einzusetzenden Schallpegels je Flugmodell. Dabei wird unterschieden zwischen Modellen mit Kolbenmotor(en) und Modellen mit Turbinenantrieb. Außerdem wird unterschieden zwischen Aufstiegszeiten während der gesamten Tageszeit (an Werktagen von 6.00-22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 7.00-22.00 Uhr) und zwischen der Tageszeit außerhalb der Ruhezeit (an Werktagen von 8.00-20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9.00-13.00 Uhr sowie von 15.00-20.00 Uhr). · Nachweis über die Zustimmung des Grundstückeigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten (z.B. Pachtvertrag) bzw. Auszug aus dem Grundbuch, wenn der Antragsteller Eigentümer des Grundstückes ist. · Weitere Unterlagen, wenn die Erlaubnisbehörde dies für erforderlich hält. 5. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis Die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen setzt eine Reihe von Bedingungen voraus. Diese sind vor allem: · Der Modellflugbetrieb darf nicht zu Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen. · Das Gelände muss hinsichtlich seiner örtlichen Lage und Beschaffenheit für einen sicheren Modellflugbetrieb geeignet sein. Die Oberfläche der Start- und Landebahn muss so beschaffen sein, dass Starts und Landungen ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Für den Betrieb von Flugmodellen bis 25 kg Gesamtmasse soll eine Mindestabmessung der Start- und Landebahn von 100 x 20 m zur Verfügung stehen. · Die Start- und Landebahn, sowie ausreichende An- und Abflugbereiche müssen frei sein von Hindernissen. Das Modellfluggelände muss über Straßen und Wege erreichbar sein, die eine ungehinderte An- und Abfahrt von Rettungsfahrzeugen gewährleisten. · Der von dem Aufstiegsgelände aus sicher benutzbare Luftraum ist unter Berücksichtigung der Feststellung des Modellflugsachverständigen festzulegen. Der benutzbare Flugraum muss so beschaffen sein, dass zu Straße, Eisenbahnen, Wasserstraßen und Freileitungen seitliche Abstände eingehalten werden können, die Gefährdungen durch den Modellflugbetrieb ausschließen. · Der hindernis- und gefährdungsfreie benutzbare Flugraum soll mindestens den Umfang eine Halbkreises mit folgendem Radius um den Fluggeländebezugspunkt (FBP) aufweisen: · Beim Betrieb von Hubschraubermodellen = 50 Meter, bei Betrieb von Flächenflugmodellen bis 25 kg Gesamtmasse und von Flugmodellen mit Strahltriebwerken jeden Gewichts = 300 Meter. · Eine Begrenzung der Flughöhe ist nur vorzunehmen, wenn die Nähe eines Flugplatzes oder sonstige Belange des Luftverkehrs dies erfordern. · Beim Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen sind die Start- und Landebahn von den Aufenthaltsbereichen für Zuschauer und sonstige nicht am Flugbetrieb beteiligten Personen, dem Vorbereitungsraum, den Abstellplätzen für PKW sowie von Gebäuden auf dem Modellfluggelände durch einen mindestens 2,5 m hohen Sicherheitszaun aus Maschendraht oder einem vergleichbaren Material abzugrenzen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Art des Flugbetriebs und die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dies zulassen. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der Begrenzung der Start- und Landebahn und den Park- und Aufenthaltsbereichen ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden kann. · Der Schallpegel von Flugmodellen, die von Verbrennungsmotoren angetrieben werden, darf die für musterzulassungspflichtige Flugmodelle geltenden Lärmgrenzwerte nach der vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) veröffentlichten Lärmvorschrift für Luftfahrzeuge (LVL) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten. Für Flugmodelle mit Kolbenmotor(en) (Propellerflugzeuge und Hubschrauber) sowie für Flugmodelle mit Elektromotor(en) ist der Lärmgrenzwert auf höchstens 82 dB(A), für Flugmodelle mit Strahltriebwerk(en) (Strahlflugzeuge und Hubschrauber) auf höchstens 90 dB(A) festgesetzt. · Bei der Ermittlung des Schallpegels sind die vom LBA veröffentlichten LVL in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dabei befinden sich die Lärmmesspunkte in einer Höhe von 1 m über dem Boden, in einem Abstand von 25 m zum Beziehungspunkt und in einem Winkel von 45°, 90° und 135° zur Vorausrichtung der Modelllängsachse auf der Auspuffseite. Für grobe Orientierungsmessungen kann auch ein einfacherer Schallpegelmesser als der in der LVL angegebene verwendet werden. · Überschreiten die verwendeten Flugmodelle die Schallpegel von 82 dB(A) bzw. von 90 dB(A) nicht, kann die zuständige Luftfahrtbehörde den Flugbetrieb in weniger als 1,5 km Entfernung von Wohngebieten zulassen, wenn die Immissionsrichtwerte nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung an den betroffenen Wohngebieten nicht überschritten werden. Werden die in den Tabellen A, B, C und D der Richtlinien angegebenen Entfernungen und Emissionspegel eingehalten, gelten die zulässigen Immissionswerte als eingehalten. Dabei wird unterschieden zwischen Gewerbegebieten, Mischgebieten, allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und Kurgebiete, Krankenhäuser und Pflegeanstalten. · Der Betrieb von Flugmodellen mit intermittierenden Strahltriebwerken (Pulsotriebwerk, Schubrohr, Schmidt-Argus-Rohr) oder Staustrahltriebwerken (Ram-Jet) kann nur zugelassen werden, wenn durch Messungen nachgewiesen wurde, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte an den betroffenen Wohngebieten dadurch nicht gegeben ist. · Die Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen wird von der zuständigen Landesluftfahrtbehörde durch einen Verwaltungsakt erteilt, der mit den erforderlichen Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Hinweisen verbunden ist. Im Bereich des Luftsport Verbandes Bayern e.V. sind dies die Luftämter Nordbayern für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie für die Oberpfalz, das Luftamt Südbayern für Schwaben sowie für die Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern. 6. Modellflugsachverständige in Bayern Im Bereich des Luftsport Verbandes Bayern e.V. (LVB) sind zurzeit die nachstehend genannten Modellflugsachverständigen tätig: · Peter Lessner, 93077 Bad Abbach, Tel. 09405/2732, e-Mail [email protected] · Klaus-Günter Horn, 96484 Meeder, Tel. 09566/1666, e-Mail [email protected] · Heinrich Spiegelhauer, 95445 Bayreuth, Tel. 0921/13518, e-Mail [email protected] , Die Modellflugsachverständigen stehen allen Modellflugvereinen in Bayern sowie den Luftämtern Nord und Süd jederzeit zur Verfügung. Außerdem werden sie auf Wunsch in Schadensfällen auch für Versicherungen tätig.