Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen

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Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen
Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen
1. Vorbemerkungen
Mit der Nachricht für Luftfahrer I 59/06 vom 02. März 2006 (NfL I 59/06) sind die Richtlinien
aus dem Jahr 1978 (NfL I-177/78) aufgehoben und durch die Grundsätze des Bundes und
der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen gemäß § 16
LuftVO (nachstehend mit RL bezeichnet) ersetzt worden. Diese RL wurde mit der NfL I 76/08
vom 13. März 2008 in einer aktualisierten Fassung erneut bekannt gegeben und ist
gegenwärtig uneingeschränkt anzuwenden.
2. Anwendbarkeit
Die Grundsätze betreffen die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen
schwerer als Luft bis max. 25 kg Gesamtmasse. Für die Erteilung der Aufstiegserlaubnis für
schwerere Flugmodelle ist die Mitwirkung des Luftsportgeräte-Büros des Deutschen Aero
Club e.V. als Beauftragter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
erforderlich.
3. Anwendung der Vorschrift für Flugplätze
Die §§ 6 ff. Luftverkehrsgesetzt (LuftVG) sind für den Flugmodellsport nicht anzuwenden,
weil sie sich nur auf Flugplätze beziehen, die üblicherweise dem Verkehr von Personen und
Sachgütern auf dem Luftweg dienen.
4. Erlaubnisverfahren
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen muss folgende
Angaben enthalten, bzw. es müssen ihm folgende Unterlagen beigefügt werden:
·
Name, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, bei juristischen Personen
außerdem der Name und der Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen, auf Verlangen
ein Auszug aus dem Vereinsregister.
·
Angaben zur Staatsangehörigkeit, zum Geburtsort und Geburtsdatum, sofern
der Antragsteller eine natürliche Person ist.
·
Das Gutachten eines Modellflugsachverständigen über die Eignung des
Geländes und des Luftraumes, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll. Soweit die
Luftfahrtbehörde des Landes nicht über eigene qualifizierte Sachverständige verfügt, sind als
Modellflugsachverständige nur Personen zugelassen, die erfolgreich an einem Lehrgang für
Modellflugsachverständige teilgenommen haben und hierüber eine Bescheinigung erhalten
haben. Die Bescheinigung ist der Erlaubnisbehörde auf Verlangen vorzulegen.
·
Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 mit Höhenschichtlinien, aus dem das
Modellfluggelände mit seiner Umgrenzung und dem anschließenden Gebiet bis zu einer
Entfernung von 2 km vom Fluggeländebezugspunkt (Mitte der Start- und Landebahn), der zu
nutzende Flugraum und die Luftfahrthindernisse ersichtlich sind.
·
Aktueller und durch eine amtliche Stelle (z.B. Vermessungsamt) bestätigter
Lageplan des Modellfluggeländes und seiner Umgebung im Maßstab 1:5.000 mit
Flurnummern, der mindestens den Bereich des zu nutzenden Flugraumes ausweist.
·
Angaben bis zu welcher max. Gesamtmasse die Flugmodelle eingesetzt und
welche Art von Flugmodellen betrieben werden sollen.
·
Angaben zu den beantragten Betriebszeiten von Flugmodellen mit
Verbrennungsmotoren, der maximalen Anzahl der gleichzeitig zu betreibenden Flugmodelle
mit Verbrennungsmotor und des max. einzusetzenden Schallpegels je Flugmodell. Dabei wird
unterschieden zwischen Modellen mit Kolbenmotor(en) und Modellen mit Turbinenantrieb.
Außerdem wird unterschieden zwischen Aufstiegszeiten während der gesamten Tageszeit (an
Werktagen von 6.00-22.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 7.00-22.00 Uhr) und zwischen
der Tageszeit außerhalb der Ruhezeit (an Werktagen von 8.00-20.00 Uhr, an Sonn- und
Feiertagen von 9.00-13.00 Uhr sowie von 15.00-20.00 Uhr).
·
Nachweis über die Zustimmung des Grundstückeigentümers oder sonstigen
Nutzungsberechtigten (z.B. Pachtvertrag) bzw. Auszug aus dem Grundbuch, wenn der
Antragsteller Eigentümer des Grundstückes ist.
·
Weitere Unterlagen, wenn die Erlaubnisbehörde dies für erforderlich hält.
5. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen setzt eine Reihe von Bedingungen
voraus. Diese sind vor allem:
·
Der Modellflugbetrieb darf nicht zu Gefahren für die Sicherheit des
Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen.
·
Das Gelände muss hinsichtlich seiner örtlichen Lage und Beschaffenheit für
einen sicheren Modellflugbetrieb geeignet sein. Die Oberfläche der Start- und Landebahn
muss so beschaffen sein, dass Starts und Landungen ohne Gefährdung Dritter durchgeführt
werden können. Für den Betrieb von Flugmodellen bis 25 kg Gesamtmasse soll eine
Mindestabmessung der Start- und Landebahn von 100 x 20 m zur Verfügung stehen.
·
Die Start- und Landebahn, sowie ausreichende An- und Abflugbereiche
müssen frei sein von Hindernissen. Das Modellfluggelände muss über Straßen und Wege
erreichbar sein, die eine ungehinderte An- und Abfahrt von Rettungsfahrzeugen
gewährleisten.
·
Der von dem Aufstiegsgelände aus sicher benutzbare Luftraum ist unter
Berücksichtigung der Feststellung des Modellflugsachverständigen festzulegen. Der
benutzbare Flugraum muss so beschaffen sein, dass zu Straße, Eisenbahnen, Wasserstraßen
und Freileitungen seitliche Abstände eingehalten werden können, die Gefährdungen durch
den Modellflugbetrieb ausschließen.
·
Der hindernis- und gefährdungsfreie benutzbare Flugraum soll mindestens
den Umfang eine Halbkreises mit folgendem Radius um den Fluggeländebezugspunkt (FBP)
aufweisen:
·
Beim Betrieb von Hubschraubermodellen = 50 Meter,
bei Betrieb von Flächenflugmodellen bis 25 kg Gesamtmasse und von Flugmodellen mit
Strahltriebwerken jeden Gewichts = 300 Meter.
·
Eine Begrenzung der Flughöhe ist nur vorzunehmen, wenn die Nähe eines
Flugplatzes oder sonstige Belange des Luftverkehrs dies erfordern.
·
Beim Betrieb von ferngesteuerten Flugmodellen sind die Start- und
Landebahn von den Aufenthaltsbereichen für Zuschauer und sonstige nicht am Flugbetrieb
beteiligten Personen, dem Vorbereitungsraum, den Abstellplätzen für PKW sowie von
Gebäuden auf dem Modellfluggelände durch einen mindestens 2,5 m hohen Sicherheitszaun
aus Maschendraht oder einem vergleichbaren Material abzugrenzen. Hiervon kann
abgesehen werden, wenn die Art des Flugbetriebs und die Belange der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung dies zulassen. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der Begrenzung
der Start- und Landebahn und den Park- und Aufenthaltsbereichen ein Abstand von
mindestens 50 m eingehalten werden kann.
·
Der Schallpegel von Flugmodellen, die von Verbrennungsmotoren
angetrieben werden, darf die für musterzulassungspflichtige Flugmodelle geltenden
Lärmgrenzwerte nach der vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) veröffentlichten Lärmvorschrift für
Luftfahrzeuge (LVL) in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten.
Für Flugmodelle mit Kolbenmotor(en) (Propellerflugzeuge und Hubschrauber) sowie für
Flugmodelle mit Elektromotor(en) ist der Lärmgrenzwert auf höchstens 82 dB(A), für
Flugmodelle mit Strahltriebwerk(en) (Strahlflugzeuge und Hubschrauber) auf höchstens 90
dB(A) festgesetzt.
·
Bei der Ermittlung des Schallpegels sind die vom LBA veröffentlichten LVL in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dabei befinden sich die Lärmmesspunkte in
einer Höhe von 1 m über dem Boden, in einem Abstand von 25 m zum Beziehungspunkt und
in einem Winkel von 45°, 90° und 135° zur Vorausrichtung der Modelllängsachse auf der
Auspuffseite. Für grobe Orientierungsmessungen kann auch ein einfacherer
Schallpegelmesser als der in der LVL angegebene verwendet werden.
·
Überschreiten die verwendeten Flugmodelle die Schallpegel von 82 dB(A)
bzw. von 90 dB(A) nicht, kann die zuständige Luftfahrtbehörde den Flugbetrieb in weniger
als 1,5 km Entfernung von Wohngebieten zulassen, wenn die Immissionsrichtwerte nach der
Sportanlagenlärmschutzverordnung an den betroffenen Wohngebieten nicht überschritten
werden. Werden die in den Tabellen A, B, C und D der Richtlinien angegebenen
Entfernungen und Emissionspegel eingehalten, gelten die zulässigen Immissionswerte als
eingehalten. Dabei wird unterschieden zwischen Gewerbegebieten, Mischgebieten,
allgemeine Wohngebiete, reine Wohngebiete und Kurgebiete, Krankenhäuser und
Pflegeanstalten.
·
Der Betrieb von Flugmodellen mit intermittierenden Strahltriebwerken
(Pulsotriebwerk, Schubrohr, Schmidt-Argus-Rohr) oder Staustrahltriebwerken (Ram-Jet) kann
nur zugelassen werden, wenn durch Messungen nachgewiesen wurde, dass eine
Überschreitung der Immissionsrichtwerte an den betroffenen Wohngebieten dadurch nicht
gegeben ist.
·
Die Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen wird von der zuständigen
Landesluftfahrtbehörde durch einen Verwaltungsakt erteilt, der mit den erforderlichen
Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Hinweisen verbunden ist. Im Bereich des
Luftsport Verbandes Bayern e.V. sind dies die Luftämter Nordbayern für die
Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie für die Oberpfalz, das Luftamt
Südbayern für Schwaben sowie für die Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern.
6. Modellflugsachverständige in Bayern
Im Bereich des Luftsport Verbandes Bayern e.V. (LVB) sind zurzeit die nachstehend
genannten Modellflugsachverständigen tätig:
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Peter Lessner, 93077 Bad Abbach, Tel. 09405/2732, e-Mail [email protected]
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Klaus-Günter Horn, 96484 Meeder, Tel. 09566/1666, e-Mail
[email protected]
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Heinrich Spiegelhauer, 95445 Bayreuth, Tel. 0921/13518, e-Mail
[email protected] ,
Die Modellflugsachverständigen stehen allen Modellflugvereinen in Bayern sowie den
Luftämtern Nord und Süd jederzeit zur Verfügung. Außerdem werden sie auf Wunsch in
Schadensfällen auch für Versicherungen tätig.