Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

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Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (bis 31.06.2001 Schwerbehindertengesetz)
Das zum 01.07.2001 in Kraft getretene SGB IX, das das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ablöst,
hat das Ziel, Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in ihrer Selbstbestimmung und in
der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (s. die wesentlichen
Regelungen des SGB IX).
Der Gesetzgeber hat dazu eine Reihe von "Vorteilen" vorgesehen, die infolge von Behinderungen
auftretenden Handicaps im allgemeinen Leben (nämlich in Arbeit, Beruf und Gesellschaft)
entgegenwirken sollen. Voraussetzung zur Bewilligung dieser Vorteile ist die Feststellung des Grades
der Behinderung (GdB) bzw. des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen zur
Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Zur Beurteilung der Auswirkungen der jeweils
vorliegenden Gesundheitsstörung(en) bieten die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", im Interesse einer objektiven
und objektivierbaren Bewertung und einer am Gleichheitsgebot orientierten Gleichbehandlung
mannigfache Hilfen.
Mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sind u.v.a. folgende "Vorteile" verbunden:
1.)
Altersrente
Schwerbehinderte können bereits vom 60. Lebensjahr an Altersrente erhalten.
a) Bis zum 31.12.2000 galt:
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente (§ 37 SGB VI), wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 SchwbG) anerkannt,
berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben.
b) Ab 01.01.2001 gilt (§ 236a SGB VI):
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für
schwerbehinderte Menschen, wenn sie
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch)
anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000
geltenden Recht sind und
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember
1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung
der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach
Anlage 22. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die
1. bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000
schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach
dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren oder
2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten
anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren.
2.)
Kündigungsschutz
Im Arbeitsleben stehende schwerbehinderte Menschen genießen ferner einen besonderen
Kündigungsschutz. So können sie nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes (früher
der Hauptfürsorgestelle) gekündigt werden (§ 85 SGB IX <§ 15 SchwbG>). Ohne diese
vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist eine Kündigung eines schwerbehinderten
Menschen unwirksam.
Darüber hinaus beträgt für schwerbehinderte Menschen die Kündigungsfrist mindestens 4
Wochen (§ 86 SGB IX <§ 16 SchwbG>).
3.)
Freistellung von Mehrarbeit
Schwerbehinderte Menschen sind nach § 124 SGB IX (§ 46 SchwbG) auf ihr Verlangen von
jeglicher Form der Mehrarbeit freizustellen.
4.)
Anspruch auf Zusatzurlaub
Nach § 125 SGB IX (§ 47 SchwbG) haben schwerbehinderte Menschen einen zusätzlichen
bezahlten Urlaubsanspruch von 5 Arbeitstagen. § 125 SGB IX bestimmt:
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf
Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten
Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder
vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige
Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen,
bleiben sie unberührt.
5.)
Steuerermäßigungen
Schwerbehinderten Menschen stehen bei der Einkommensteuer Freibeträge zu. § 33b
Einkommensteuergesetz sieht z. Zt. folgende Pauschbeträge vor:
GdB v.H.
von 25 und 30
von 35 und 40
von 45 und 50
von 55 und 60
von 65 und 70
von 75 und 80
von 85 und 90
von 95 und 100
bis 2001
600 DM
840 DM
1110 DM
1410 DM
1740 DM
2070 DM
2400 DM
2760 DM
ab 2002
310 EUR
430 EUR
570 EUR
720 EUR
890 EUR
1060 EUR
1230 EUR
1420 EUR
Bei behinderten Menschen, die infolge der Behinderung hilflos sind, sowie für Blinde erhöht sich
der Pauschbetrag auf 7.200 DM, ab 2002 auf 3.700 EUR.
6.)
Nachteilsausgleiche
bieten folgende u.a. "Vorteile":
•
Behinderte Menschen mit den Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit) , "Bl" (Blind), "aG"
(Außergewöhnliche Gehbehinderung): Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer
•
Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" (Erhebliche Gehbehinderung):
Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer bzw. Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr
(einkommensabhängig)
•
Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" und zusätzlich "B": Kostenlose
Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr
•
Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "BI" und "aG": Parkerleichterungen im
Straßenverkehr
7.)
Weitere "Vorteile" sind u.a.:
Bevorzugte Zulassung zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit
•
Zinszuschüsse zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz
•
Technische Arbeitshilfen
•
Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
•
Zuschuss zur Erhaltung der Arbeitskraft
•
Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
•
Leistungen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen
•
Hilfe zur Wohnraumbeschaffung