Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
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Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (bis 31.06.2001 Schwerbehindertengesetz) Das zum 01.07.2001 in Kraft getretene SGB IX, das das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ablöst, hat das Ziel, Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in ihrer Selbstbestimmung und in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (s. die wesentlichen Regelungen des SGB IX). Der Gesetzgeber hat dazu eine Reihe von "Vorteilen" vorgesehen, die infolge von Behinderungen auftretenden Handicaps im allgemeinen Leben (nämlich in Arbeit, Beruf und Gesellschaft) entgegenwirken sollen. Voraussetzung zur Bewilligung dieser Vorteile ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bzw. des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Zur Beurteilung der Auswirkungen der jeweils vorliegenden Gesundheitsstörung(en) bieten die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht", im Interesse einer objektiven und objektivierbaren Bewertung und einer am Gleichheitsgebot orientierten Gleichbehandlung mannigfache Hilfen. Mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sind u.v.a. folgende "Vorteile" verbunden: 1.) Altersrente Schwerbehinderte können bereits vom 60. Lebensjahr an Altersrente erhalten. a) Bis zum 31.12.2000 galt: Versicherte haben Anspruch auf Altersrente (§ 37 SGB VI), wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 SchwbG) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. b) Ab 01.01.2001 gilt (§ 236a SGB VI): Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die 1. bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren oder 2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren. 2.) Kündigungsschutz Im Arbeitsleben stehende schwerbehinderte Menschen genießen ferner einen besonderen Kündigungsschutz. So können sie nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes (früher der Hauptfürsorgestelle) gekündigt werden (§ 85 SGB IX <§ 15 SchwbG>). Ohne diese vorherige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist eine Kündigung eines schwerbehinderten Menschen unwirksam. Darüber hinaus beträgt für schwerbehinderte Menschen die Kündigungsfrist mindestens 4 Wochen (§ 86 SGB IX <§ 16 SchwbG>). 3.) Freistellung von Mehrarbeit Schwerbehinderte Menschen sind nach § 124 SGB IX (§ 46 SchwbG) auf ihr Verlangen von jeglicher Form der Mehrarbeit freizustellen. 4.) Anspruch auf Zusatzurlaub Nach § 125 SGB IX (§ 47 SchwbG) haben schwerbehinderte Menschen einen zusätzlichen bezahlten Urlaubsanspruch von 5 Arbeitstagen. § 125 SGB IX bestimmt: Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt. 5.) Steuerermäßigungen Schwerbehinderten Menschen stehen bei der Einkommensteuer Freibeträge zu. § 33b Einkommensteuergesetz sieht z. Zt. folgende Pauschbeträge vor: GdB v.H. von 25 und 30 von 35 und 40 von 45 und 50 von 55 und 60 von 65 und 70 von 75 und 80 von 85 und 90 von 95 und 100 bis 2001 600 DM 840 DM 1110 DM 1410 DM 1740 DM 2070 DM 2400 DM 2760 DM ab 2002 310 EUR 430 EUR 570 EUR 720 EUR 890 EUR 1060 EUR 1230 EUR 1420 EUR Bei behinderten Menschen, die infolge der Behinderung hilflos sind, sowie für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7.200 DM, ab 2002 auf 3.700 EUR. 6.) Nachteilsausgleiche bieten folgende u.a. "Vorteile": • Behinderte Menschen mit den Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit) , "Bl" (Blind), "aG" (Außergewöhnliche Gehbehinderung): Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer • Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" (Erhebliche Gehbehinderung): Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer bzw. Freifahrt im öffentlichen Nahverkehr (einkommensabhängig) • Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "G" und zusätzlich "B": Kostenlose Beförderung einer Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr • Behinderte Menschen mit dem Merkzeichen "BI" und "aG": Parkerleichterungen im Straßenverkehr 7.) Weitere "Vorteile" sind u.a.: Bevorzugte Zulassung zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit • Zinszuschüsse zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz • Technische Arbeitshilfen • Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes • Zuschuss zur Erhaltung der Arbeitskraft • Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten • Leistungen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen • Hilfe zur Wohnraumbeschaffung