NUTZUNG VON FREIHANDELSABKOMMEN IN DER
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NUTZUNG VON FREIHANDELSABKOMMEN IN DER
R E C HT / VE R S I C H E R U N G E N OLIVER HULLIGER LAU RA E B E R LE NUTZUNG VON FREIHANDELSABKOMMEN IN DER BETRIEBLICHEN PRAXIS Ansätze zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit durch effiziente Nutzung von Freihandelsabkommen Die Nutzung von Freihandelsabkommen innerhalb der Lieferkette eines Unternehmens steigert nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit aufgrund von potenziellen Zollkosteneinsparungen. Positive Auswirkungen sind nebst den fiskalischen Aspekten in vielen Unternehmensbereichen wie beispielsweise dem Datenmanagement oder der Stärkung der abteilungsübergreifenden Prozesse spürbar und schaffen Anreize zur Implementierung präferenzieller Handelsabkommen. 1. FREIHANDELSABKOMMEN DER SCHWEIZ Aktuell ist die Schweiz neben dem im Jahr 1972 geschlossenen Freihandelsabkommen mit der Europäischen Union (EU) Vertragspartner von 28 weiteren Freihandelsabkommen mit 38 Partnern. Diese Freihandelsabkommen sind grösstenteils im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) [1] zustande gekommen. Zu Beginn der 1990er-Jahre haben die EFTA-Staaten vor dem Hintergrund der Unterstützung von Wirtschaftsreformen zunächst überwiegend Freihandelsabkommen mit mittel- und osteuropäischen Staaten geschlossen. Ein Teil dieser Abkommen ist mittlerweile durch den Beitritt der Vertragspartner zur EU ausser Kraft getreten. Mitte der 1990er-Jahre hat sich das EFTA-Vertragsnetz in den Mittelmeerraum ausgedehnt, um unter anderem die euro-mediterrane Wirtschaftszusammenarbeit zu stärken. Im Zuge der immer mehr an Bedeutung gewinnenden Globalisierung haben die EFTA-Staaten Ende der 1990er-Jahre mit dem weltweiten Abschluss von Freihandelsabkommen begonnen. Beispielhaft seien Abkommen mit der Southern African Customs Union (SACU), dem arabischen Golfkooperationsrat (GCC) oder zentralamerikanischen Staaten wie Panama genannt. Neben dem Abschluss von Freihandelsabkommen im Rahmen der EFTA besteht für die Schweiz auch die Möglichkeit, auf bilateraler Ebene Freihandelsabkommen abzuschliessen, wie das jüngste Beispiel des Freihandelsabkommens mit China aus dem Jahr 2014 zeigt. Inhaltlich konzentrieren sich die Freihandelsabkommen der Schweiz vor dem Hintergrund des Abbaus von Zöllen und anderer nichttarifärer Handelshemmnisse in erster Linie auf Bestimmungen über den Warenverkehr sowie den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (sogenannte Abkommen der ersten Generation). Um von einer Präferenzbehandlung im Rahmen dieser Abkommen profitieren zu können, müssen die Waren gewisse Ursprungserfordernisse erfüllen. Darüber hinaus sind aber auch Abkommen geschlossen worden, die zusätzlich substanzielle Verpflichtungen enthalten, zum Beispiel für den Handel mit Dienstleistungen, für Investi tionen und für das öffentliche Beschaffungswesen (sogenannte Abkommen der zweiten Generation) [2]. 2. POTENZIAL VON FREIHANDELSABKOMMEN 2.1 Potenzial für Vertragsstaaten: Positive Beeinflussung der Volkswirtschaft. Für stark exportorientierte Staaten wie die Schweiz ist eine international ausgerichtete Wirtschaftspolitik unerlässlich, um eine stabile, von Wohlstand und Kontinuität geprägte Volkswirtschaft zu gewährleisten. Grundvoraussetzungen dafür sind, dass sich ein Staat intensiv um einen ungehinderten Zugang zu ausländischen Märkten bemüht und sich gezielt in der globalen Wert- OLIVER HULLIGER, LAURA EBERLE, MAS MWST, BSC IN DAS MWST, BUSINESS ADMINISTRATION, RECHTSASSESSORIN, ZOLLFACHMANN MIT EUROPAJURISTIN, EIDG. FACHAUSWEIS, CONSULTANT, MANAGER, GLOBAL TRADE, INDIRECT TAX, EY, EY, BERN ZÜRICH 8 | 2015 E X P E R T F O C U S 607 R E C HT / VE R S I C H E R U N G E N N utzung von F reihandelsab kommen in der betrieblichen P raxis Abbildung 1: ANWENDUNG VON FREIHANDELSABKOMMEN Welche Ware? Woher? Wohin? FHA? Zolltarifnummer der Ware Zu erfüllende Ursprungsregeln schöpfungskette positioniert. Zwar bemüht sich die World Trade Organization (WTO) seit Jahren intensiv um eine multilaterale Handelsliberalisierung, grössere Fortschritte blieben bislang jedoch aus. Daher ist es gerade auch für die Schweiz unverzichtbar, im Rahmen der EFTA und bilateral Freihandelsabkommen zu schliessen, um die wirtschafts politisch gesteckten Ziele zu erreichen. Durch den Abschluss von Freihandelsabkommen werden Handelshemmnisse abgebaut. Die Handelsströme zwischen den Vertragsparteien entwickeln sich dynamischer und wachsen schneller, als es ohne Abkommen der Fall wäre. Es kommt zu einer Liberalisierung der Märkte, indem die Staaten gegenseitig Anreize durch fiskalisches Entgegenkommen schaffen. Auf diese Weise können Wettbewerbsvorteile, Wertschöpfung und Wirtschaftswachstum sowie die Wettbewerbsfähigkeit erhalten und kontinuierlich gestärkt werden. Ziel der Schweizer Freihandelspolitik ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsbeziehungen mit wirtschaftlich bedeutenden Partnern weltweit. Schweizer Unternehmen soll insbesondere im Rahmen von Import und Export von Waren gegenüber ihren wichtigsten Konkurrenten ein stabiler, diskriminierungsfreier Zugang zu ausländischen Märkten verschafft werden. Die Unternehmen können beispielsweise durch Nutzung von Freihandelsabkommen auf der einen Seite von vorteilhafteren Preisen beim Einkauf von Rohstoffen und Halbfabrikaten profitieren und auf der anderen Seite den eigenen Kunden bessere Vertragskonditionen anbieten. Dies kann den lokalen Markt entsprechend stimulieren und die Attraktivität von Vertragsstaaten erhöhen. Doch auch der Endverbraucher steht im Fokus der Wirtschaftsplanung. Als Resultat steht den Konsumenten in der Schweiz eine vielfältigere und günstigere Produktauswahl zur Verfügung, da aufgrund der günstigeren Marktbedingungen die Hemmschwelle für Schweizer Importeure, ausländische Produkte zu importieren, entsprechend sinkt. 2.2 Potenzial für Unternehmen: Optimierung der Lieferkette. Vielen Unternehmen fehlt einerseits das Bewusstsein über die Existenz von Freihandelsabkommen und andererseits das grundlegende Wissen zur Anwendung. Selbst wenn dieses Wissen vorhanden ist, scheuen Schweizer Unternehmen aus verschiedensten Gründen oftmals die Anwendung der Abkommen. So erwecken die Regelwerke aufgrund ihres Umfangs und ihrer Detailliertheit den Eindruck einer 608 Lohnt sich die Anwendung des FHA? Ursprungsnachweis nicht zu bewältigenden Komplexität. Insbesondere die Bestimmungen zur Erlangung der Ursprungseigenschaft, auf welche später noch eingegangen wird, schrecken viele Unternehmen von Beginn weg ab. Die Anwendung von Freihandelsabkommen erscheint ferner zu zeit- und kostenaufwendig. Mitarbeiter müssen zollrechtliche Kenntnisse erlangen, die Koordination in Bezug auf administrative Erfordernisse ist zu gewährleisten, und allenfalls sind Logistikprozesse anzupassen. Dies lässt vermuten, dass die Einsparungen, die durch die Anwendung der Abkommen erreicht werden sollen, dadurch hinfällig werden. Auch nicht zu unterschätzen ist der zeitliche Mehraufwand, den die Bearbeitung von Daten oder die Beantragung, Bereitstellung und Aufbewahrung von Dokumenten mit sich bringt, weswegen zusätz liche personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden müssen. Doch schaut man genauer hin, so besitzen Freihandelsabkommen im Rahmen des Imports in die Schweiz und Exports aus der Schweiz ein enormes Potenzial: Finanzielle Belastungen in Form von Zöllen oder sonstigen nichttarifären Hemmnissen wie zum Beispiel Importkontingente können abgebaut oder minimiert werden. Neue Märkte und damit neue Handelspartner in neuen Ländern können erschlossen und/oder Produktionsstandorte gezielt in die Lieferkette eingebaut werden. So kann es sich beispielsweise anbieten, Waren in einem Land zu produzieren bzw. zu beziehen, das Vertragspartei eines Freihandelsabkommens mit dem Land ist, in das anschliessend exportiert wird, um so eine Präferenzbehandlung herbeizuführen. 3. ANWENDUNG VON FREIHANDELSABKOMMEN IN DER PRAXIS 3.1 Ursprungsbestimmungen eines Freihandelsabkommens. Damit ein Unternehmen im Rahmen des Imports oder Exports von Waren von der Präferenzbehandlung eines Freihandelsabkommens in Form einer Zollbefreiung oder Zollreduktion profitieren kann, müssen verschiedenste Anforderungen erfüllt sein (Abbildung 1). Nachfolgend seien die wichtigsten Elemente zusammengefasst, welche es diesbezüglich zu beachten gilt. 3.1.1 Lieferkette und potenzielle Freihandelsabkommen. Zieht es ein Unternehmen in Betracht, im Rahmen des Imports von Vormaterialien oder des Exportes von selbst produzierten Waren Freihandelsabkommen zu berücksichtigen, so muss zunächst geklärt werden, was für Waren Gegenstand der Ver- E X P E R T F O C U S 2015 | 8 N utzung von F reihandelsab kommen in der betrieblichen P raxis bringung sind. Handelt es sich beispielsweise bei den Waren um Produkte, die aus Vormaterialien verschiedenster Länder hergestellt worden sind, so ist bereits beim Import der Vormaterialien zu prüfen, ob die Anwendung eines Freihandelsabkommens möglich ist. In einem nächsten Schritt muss eruiert werden, in welches Land die Waren exportiert werden sollen und ob mit diesem Land überhaupt ein Freihandels abkommen besteht, das für die geplante Sendung der Waren eine Präferenzbehandlung vorsieht. Schliesslich ist sodann zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine Präferenzbehandlung zwischen den Vertragsparteien möglich ist. 3.1.2 Zolltarifnummer einer Ware (HS-Position). Bevor auf die Ursprungseigenschaft von Waren eingegangen wird, ist zu klären, welche Zolltarifnummer die Ware entsprechend dem Harmonisierten System (HS) zur Bezeichnung und Codierung von Waren besitzt [3]. Dies ist erforderlich, da die Zolltarifnummer Anknüpfungspunkt und Voraussetzung für viele weitere Beurteilungen des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Präferenzbehandlung ist. Eine vollständige Prüfung der Ursprungsregeln für eine Ware ist ohne entsprechende Zolltarifnummer nicht möglich. 3.1.3 Ursprungsware im Sinne eines Abkommens. In einem weiteren Schritt ist zu klären, ob die Ware hinsichtlich des Ursprungs die Voraussetzungen des anzuwendenden Abkommens erfüllt. Jedes Freihandelsabkommen enthält Ursprungsprotokolle bzw. Ursprungsanhänge, die diesbezüglich Regelungen enthalten, die sogenannten Listenregeln. Die Regelungen unterscheiden sich zum Teil gravierend. Im Folgenden sei daher auf Grundsätze hingewiesen, die vielen Abkommen gemeinsam sind. Im Einzelfall ist der Blick in das entsprechende Abkommen unerlässlich. Grundsätzlich gelten als Ursprungserzeugnis eines Landes Erzeugnisse, die dort vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind. Die Ursprungseigenschaft muss ohne Unterbrechung im Gebiet des jeweiligen Landes erworben werden. Sofern es keine besonderen Bestimmungen gibt, hat das Verlassen des Gebiets den Verlust der Ursprungseigenschaft zur Folge. Urprodukte. Als Urprodukte gelten die Produkte, die in einem Land vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Beispiel: Ein Schrank wird ausschliesslich aus in der Schweiz geschlagenem Holz in der Schweiz gefertigt. Kartoffeln, die aus Schweizer Saatgut gewachsen sind, werden aus Schweizer Boden geerntet. Ausreichende Be- oder Verarbeitung. Ein Erzeugnis gilt als aus reichend be- oder verarbeitet, wenn bei seiner Be- oder Ver arbeitung die in der Listenregel des entsprechenden Abkommens aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Listen der Freihandelsabkommen enthalten detaillierte Regelungen zu Be- und Verarbeitungen, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten und in die Erzeugnisse einfliessenden Vormaterialien drittländischen Ursprungs vorgenom men werden müssen, um einen neuen Ursprung zu erhalten. Mögliche Kriterien für die Beurteilung einer ausreichenden 8 | 2015 E X P E R T F O C U S R E C HT / VE R S I C H E R U N G E N Bearbeitung sind ein bestimmter Prozentsatz an Wertzuwachs, ein HS-Positionssprung oder ein bestimmter Prozess der Bearbeitung. Da die Listen teilweise stark voneinander abweichen, muss jeweils die entsprechende Liste eines Abkommens konsultiert werden, um den Ursprung von Waren tatsächlich festlegen zu können [4]. Minimalbehandlung. Geringfügige Bearbeitungen von Waren gelten nicht als ausreichend, um einer Ware einen neuen Ursprung zu verleihen. Werden beispielsweise Waren nach einer Minimalbehandlung exportiert, ist zu prüfen, ob die bisherige Ursprungseigenschaft weitergegeben werden kann. Die Abkommen enthalten diesbezüglich namentlich aufgeführte Beispiele, was lediglich eine geringfügige Bearbeitung darstellt, so bspw. das Sortieren, Abfüllen oder Mischen von Waren oder auch das einfache Zusammenstellen bzw. Zusammenbauen von Komponenten. Dies bedeutet, dass eine Ware aufgrund der Minimalbehandlung selbst dann die Ursprungseigenschaft des «Behandlungsstaats» nicht erlangen kann, wenn ansonsten eine Ursprungsregel erfüllt wäre. Drawback-Bestimmungen. Zur Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen dürfen keine Vormaterialien verwendet werden, die Gegenstand einer Rückvergütung oder Nicht erhebung von Zöllen sind. Die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendeten Vormaterialien müssen grundsätzlich definitiv zur Einfuhr verzollt sein. Zu beachten ist, dass diese Bestimmungen auch für Umschliessungen, Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge sowie Warenzusammenstellungen anwendbar sind. Auch hier weichen die einzelnen Abkommen voneinander ab, und eine genaue Konsultation der jeweiligen Bestimmungen ist unumgänglich. Vereinfacht dargestellt, zielen die Drawback-Bestimmungen darauf ab, dass für Herstellungsprozesse keine doppelten/ mehrfachen Zollbegünstigungen in Anspruch genommen werden. Territoriale Erfordernisse. Grundsätzlich muss eine Ware ihre Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei erwerben. Sie kann anschliessend in andere Vertragsparteien der entsprechenden Freihandelszone verbracht werden, ohne dass sie ihre Ursprungseigenschaft verliert. Manche Abkommen erlauben jedoch durchaus den Export in einen Drittstaat zur Zwischenverarbeitung, ohne dass die Ursprungseigenschaft verloren geht. Kommt es zum Export von Ursprungswaren, so sind diese auf direktem Weg zwischen den Vertragsstaaten zu exportieren. Werden die Waren in einem Drittland umgeladen, muss nachgewiesen werden, dass keine weitere Bearbeitung erfolgt ist. Kumulation. Wie bereits ausgeführt, gilt eine Ware grundsätzlich nur dann als Ursprungsware des Ausfuhrstaats, wenn sie ein Urprodukt des Staats ist oder dort ausreichend be- oder verarbeitet wurde. Für den Fall, dass bei der Bearbeitung Vormaterialen verwendet werden, die bereits Ursprungserzeugnisse des Vertragsstaats sind, müssen diese wie Drittlandwaren behandelt und ebenfalls ausreichend be- 609 R E C HT / VE R S I C H E R U N G E N N utzung von F reihandelsab kommen in der betrieblichen P raxis Abbildung 2: BEISPIEL Ein Unternehmen baut in der Schweiz Fahrräder (HS-Position 8712.0000) aus Teilen EU- und US-Ursprungs. Anschliessend sollen die Fahrräder in die EU exportiert werden. Die Be- und Verarbeitung in der Schweiz geht über eine Minimalbehandlung hinaus. Die Produktion der Fahrräder umfasst folgende Komponenten: Ursprung RahmenEU Diverse Teile USA Arbeit und Gewinn Schweiz Ab-Werk-Preis Wert in CHF 200.00 300.00 300.00 800.00 % Ab-Werk-Preis 25% 37,5% 37,5% 100% Im Zusammenhang mit dem Import der Vormaterialien aus den USA ist die Anwendung eines Freihandelsabkommens und eine damit verbundene präferenzielle Behandlung nicht möglich, da es zwischen der Schweiz und den USA kein Freihandelsabkommen gibt. Die Vormaterialien sind folglich mit dem entsprechenden Regelzollsatz anzumelden. Hingegen kann der Rahmen aus der EU gemäss dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Schweiz unter Vorlage eines Ursprungsnachweises zollfrei in die Schweiz eingeführt werden. Bezogen auf den Export der Fahrräder in die EU beträgt der Regelzollsatz 14%. Hier ist jedoch zu prüfen, ob die Anwendung des Freihandelsabkommens Schweiz–EU zu einer präferenziellen Behandlung der Waren führt. Die Präferenzbehandlung setzt voraus, dass es sich bei den Fahrrädern um Schweizer Ursprungsware handelt. Entsprechend der Listenregel des Freihandelsabkommens ist für das Erlangen Schweizer Ursprungs eine Be- oder Verarbeitung von Materialien erforderlich, bei der der Wert aller verwendeten nicht Schweizer Vormaterialien 40% des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. Vorliegend beträgt der Wert der US-Vormaterialien 37,5% des Ab-Werk-Preises. Die Rahmen mit Ursprung EU sind nicht zu den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu zählen, sofern sie aufgrund des Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Schweiz präferenzbegünstigt in die Schweiz importiert wurden und somit kumuliert werden können. Die Fahrräder erlangen durch die Bearbeitung somit Schweizer Ursprung und können wiederum zollfrei in die EU exportiert werden. Würde das Freihandelsabkommen nicht genutzt werden, wären im Rahmen des Exports in die EU Zollabgaben in Höhe von CHF 112 geschuldet. arbeitet werden, um als Ursprungsware zu gelten. Dies wäre jedoch konträr zum eigentlichen Ziel der Freihandelsabkommen, den weltweiten Handel zu vereinfachen. Daher sehen Freihandelsabkommen sogenannte Kumulationen vor. Die Anwendung von Kumulationen dient dazu, dass Vormaterialien mit Ursprung im anderen Vertragsstaat den Vormaterialien mit Ursprung im eigenen Land gleichgestellt werden. Die Vormaterialien müssen insbesondere bei der Berechnung des zulässigen Anteils von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaften nicht berücksichtigt werden. Für einen Produzenten oder Ausführer soll damit die Attraktivität, Vormaterialien mit Ursprung im Freihandelspartnerland zu verwenden, gesteigert werden. Werden dagegen Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland verwendet, müssen diese die entsprechenden Anforderungen der Liste der Be- und Verarbeitungen erfüllen. Zu unterscheiden sind zwei Arten von Kumulationen. Die bilaterale Kumulation ermöglicht die Gleichsetzung importierter Vormaterialien mit Vormaterialien des Ausfuhrlands, wenn die importierten Waren den Ursprung in jener Vertragspartei haben, nach welcher das fertige Erzeugnis exportiert wird. Zu berücksichtigen ist, dass diese Art der Kumu- 610 lation nur im Zwei-Parteien-Verhältnis vorgesehen ist und sich nicht auf andere Parteien erstreckt, selbst wenn mit diesen ein anderes Freihandelsabkommen abgeschlossen wurde oder diese beiden anderen Parteien untereinander selber noch ein Freihandelsabkommen abgeschlossen haben. Die diagonale Kumulation dagegen ermöglicht Ursprungs erleichterungen im Mehrparteienverhältnis. Auch sie sieht vor, dass Vormaterialien mit Ursprungsstatus den Vormaterialien mit Ursprung in der ausführenden Partei gleichgestellt werden. Voraussetzung für die Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in verschiedenen Freihandelsstaaten ist, dass alle am Prozess beteiligten Parteien untereinander Freihandelsabkommen mit den gleichen Ursprungsregeln anwenden. Ausserdem muss in allen beteiligten Abkommen die entsprechende diagonale Kumulation vorgesehen sein, was momentan nur in der paneuropäischen Kumulationszone und unter besonderen Umständen im Euromed-System vorgesehen ist [5]. In Abbildung 2 ist ein Beispiel aufgeführt. 3.1.4 Ausstellung eines Ursprungsnachweises. Entscheidet sich das Unternehmen für die Anwendung eines Freihandelsabkommens, ist für die präferenzielle Behandlung einer Ware wei- E X P E R T F O C U S 2015 | 8 N utzung von F reihandelsab kommen in der betrieblichen P raxis ter erforderlich, dass ein gültiger Ursprungsnachweis vorliegt, der den Zollverwaltungen belegt, dass die Ware präferenziellen Ursprung hat. Die formellen Erfordernisse an einen solchen Ursprungsnachweis sind ebenfalls im jeweiligen Freihandelsabkommen festgelegt. Als Ursprungsnachweis dienen die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie EUR-MED. Die Bescheinigung muss in der Vertragssprache des jeweiligen Abkommens abgefasst werden. Ihre Gültigkeit hängt von den Bestimmungen im jeweiligen Abkommen ab. Ein weiterer Ursprungsnachweis bei einem Warenwert bis zu EUR 6000/CHF 10 300 ist die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Erforderlich dafür ist, dass die Rechnung bzw. ein sonstiges Handelspapier einen Satz enthält, der erklärt, dass die Waren präferenzbegünstigte Ursprungswaren mit entsprechendem Hinweis auf das jeweilige Ursprungsland sind. Der Satz kann je nach Abkommen in unterschiedlichen Sprachen ausgefertigt werden [6]. Übersteigt der Warenwert den genannten Betrag, so muss als Ursprungsnachweis entweder eine der genannten Warenverkehrsbescheinigungen verwendet werden oder man lässt sich in der Schweiz bei der Eidg. Zollverwaltung als sogenannter ermächtigter Ausführer registrieren. Der ermächtigte Ausführer kann die Ursprungserklärung ohne Wertbegrenzung nutzen [7]. Neben diesen Ursprungsnachweisen müssen ausserdem begleitende Dokumente vorhanden sein, die den Nachweis der Ursprungseigenschaft von Vormaterialien belegen. Dazu gehören die generelle Lieferantenerklärung in der Schweiz, Produktionsrapporte, Kalkulationen, Verzollungsnachweise (Veranlagungsverfügung), Lieferantenrechnungen, Tarifaus künfte usw. 3.2 Voraussetzungen für die Implementierung des Ursprungsmanagements. Die effiziente Nutzung von Freihandelsabkommen durch ein Unternehmen im Alltag setzt betriebswirtschaftliche und unternehmensplanerische Erfordernisse voraus, die nicht unterschätzt werden dürfen. Nachfolgend seien einige Herausforderungen erläutert, welche es im Zusammenhang mit dem Ursprungsmanagement zu bewältigen gilt. 3.2.1 Vertragsverhandlungen über den Import und Export von Waren. Bereits bei den Vertragsverhandlungen mit Lieferanten im Zusammenhang mit dem Einkauf von Vormaterialien im Ausland und dem damit verbundenen Import muss ein Unternehmen das eventuell anwendbare Freihandelsabkommen im Blick haben. Potenzielle Vertragspartner sind daher so auszuwählen, dass bereits beim Bezug der Vormaterialien von einer präferenzbegünstigten Einfuhr profitiert werden kann. Es empfiehlt sich, die Lieferanten auf Basis der Verträge zu verpflichten, dass Ursprungsnachweise ausgestellt werden müssen und allfällige durch den Käufer zu entrichtende Zollkosten bei Nichteinhaltung der Vereinbarung zulasten des Verkäufers gehen. Die Vertragspartner müssen daher frühzeitig auf die geplante Anwendung des Freihandelsabkommens und ihre damit verbundenen Pflichten hingewiesen und in die Lieferkette eingebunden werden. Weiter gilt es zu planen, inwiefern externe Dienstleister wie 8 | 2015 E X P E R T F O C U S R E C HT / VE R S I C H E R U N G E N zum Beispiel Frachtführer, Lagerhalter oder Zollagenten in den Lieferprozess involviert werden müssen, da diese in Bezug auf die Anwendung von Freihandelsabkommen massgeblichen Einfluss haben. So ist dem Frachtführer der Ur- « Im Idealfall wird erreicht, dass das Ursprungsmanagement automatisiert durchgeführt wird.» sprungsnachweis zu übergeben, welcher diesen wiederum dem Zollagenten übergibt, damit dieser im Rahmen der Verzollung eine präferenzbegünstigte Abfertigung beantragen kann. Werden Waren in einem Zolllager vorübergehend eingelagert, ist sicherzustellen, dass die Waren ihre präferenziellen Ursprungsstatus nicht verlieren. Für im Inland bezogene Vormaterialien müssen zudem Nachweise in Form von Lieferantenerklärungen vom Lieferanten eingefordert werden, damit der Exporteur eine Ursprungskalkulation vornehmen kann. Sofern diese Erklärungen nicht vorgelegt werden können, gelten diese Materialbezüge als Vormaterialien ohne Ursprung. Gleiches gilt für den Export der produzierten Waren. Mögliche Vertragspartner sollten auch hier auf die Anwendung eines Freihandelsabkommens hingewiesen werden. Freihandelsabkommen können also einen positiven Effekt auf die Vertragsverhandlungen haben, da einerseits die Kosten reduziert werden können und andererseits die Kundenbeziehungen im Idealfall gestärkt werden. 3.2.2 Erfassung und Pflege von Stammdaten. Weiter sind die wichtigsten zollrelevanten Stammdaten einer Lieferbeziehung zu erfassen. Dazu gehören neben den Angaben zu den Vertragsparteien die Zolltarifnummern der Waren, vollständige Warenbezeichnungen, Gewichts- und Wertangaben, Datum des Bezugs der Waren sowie genaue Angaben zur Ursprungseigenschaft der Waren selber. Eine gewissenhafte Datenpflege ist unerlässlich, da diese Informationen unmittelbar für die eigene Präferenzkalkulation herangezogen werden müssen. Im Idealfall wird erreicht, dass das Ursprungsmanagement automatisiert durchgeführt wird. Die Daten müssen ferner permanent überprüft und im Fall von Änderungen der genannten Faktoren angepasst werden. Schliesslich ist insbesondere bei der Wertregel zu beachten, dass Preisschwankungen bei den Einkaufspreisen dazu führen können, dass eine Ware den Ursprung verliert oder neu erreicht. Hierfür ist zollrechtliches Fachwissen und ein IT-System im Unternehmen erforderlich, das diesen Anforderungen gewachsen ist. Diverse Hersteller bieten Lösungen an, welche das Ursprungsmanagement automatisieren. Die Systeme sind jedoch stets von der Qualität der Stammdaten abhängig, da sämtliche Berechnungen darauf beruhen. Die Grundlage für ein effizientes Ursprungsmanagement ist demnach die Vollständigkeit der Stammdaten. Das Sammeln und die Erfassung dieser Daten stellt gerade im Hinblick auf die teilweise komplex anmutenden Regelungen zur Ursprungseigenschaft keine leichte Aufgabe dar. 611 R E C HT / VE R S I C H E R U N G E N N utzung von F reihandelsab kommen in der betrieblichen P raxis 3.2.3 Dokumentenmanagement. Sämtliche Dokumente, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Abkommen generiert werden, wie zum Beispiel Vordokumente für Vormaterialien, Ursprungsnachweise, Ein- und Ausfuhrdokumente, Lieferanten- und Verkaufsrechnungen müssen sorgfältig auf ihre Korrektheit geprüft, dokumentiert und archiviert werden. Sie müssen jederzeit als Nachweis zur Verfügung gestellt werden können. Dies bedingt zweifelsohne das Wissen, welche Dokumente in welcher Form zu prüfen und aufzubewahren sind. Diese dokumentarischen Nachweispflichten sind streng und dienen den ausführenden Organen der Vertragspartner zur Ausübung ihrer Kontrollfunktion. Dem Dokumentenmanagement kommt daher ebenfalls eine zentrale Rolle zu. Je nach Freihandelsabkommen bestehen zu dem unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, welche im Archivierungsprozess ebenfalls zu berücksichtigen sind. 3.2.4 Abstimmung der am Prozess Beteiligten. Entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung eines Freihandelsabkommens ist nicht zuletzt eine konzentrierte Abstimmung der am Prozess Beteiligten. Betriebsintern muss das Zusammenspiel von Einkauf, Produktion, Export, IT, Logistik, Finanzen und Geschäftsleitung reibungslos funktionieren, um die fehlerfreie Anwendung des Abkommens zu gewährleisten. Sämtliche an der Anwendung beteiligte Personen müssen zum einen über ihre eigenen Aufgabenfelder, zum anderen aber auch über das Gesamtkonzept der Freihandelsabkommen informiert sein. Werden beispielsweise Einkäufe von Vormaterialien durch den Einkauf getätigt, muss die Einkaufsabteilung wissen, unter welchen Voraussetzungen ein Vormaterial mit Ursprung eingekauft werden kann oder dass es unmittelbar Auswirkungen auf das Ursprungsmanagement hat, wenn ein Lieferant gewechselt wird. Die Logistikabteilung muss beim Wareneingang wiederum sicherstellen, dass die Ein buchung im IT-System richtig erfolgt, da diese Daten zu einem späteren Zeitpunkt für die Präferenzkalkulation benötigt werden. Die Vordokumente sind im Rahmen der Nach- Anmerkungen: 1) Die Europäische Freihandels assoziation (EFTA, European Free Trade Association) wurde 1960 durch die Unterzeichnung der Stockholmer Konvention gegründet. Ursprüng liches Ziel dieser zwischenstaatlichen Organisation war es, im Handel unter den Mitgliedstaaten die Zölle auf Industrieerzeugnisse zu beseitigen. Die gegenwärtigen EFTA-Mitglieder sind Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Im Unterschied etwa zur EU ist die EFTA keine Zollunion. Dies bedeutet u. a., dass die einzelnen EFTA-Staaten ihre Zolltarife und andere aussenhandelspolitische Massnahmen gegenüber NichtEFTA-Staaten (Drittstaaten) grundsätzlich eigenständig festlegen können. 2) Vergleiche die Freihandelsabkommen der Schweiz http://www.seco. admin.ch/themen/00513/00515/01330/04619/index. html?lang=de. 3) Bei der Nomenklatur, die durch das Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren geschaffen wurde, kurz «HS-Nomenklatur», handelt es sich um eine internationale Nomenklatur mit verschiedenen Verwendungen, die unter der Schirmherrschaft der Weltzollorganisation (WZO) 612 weispflichten ebenfalls zu archivieren. Die Produktion benötigt genaue Anweisungen, welche Waren zu verwenden sind und vom richtigen Bestand abgebucht werden müssen, da mit eine Ware mit Ursprungseigenschaft produziert werden kann. Beim anschliessenden Export der Ware muss sichergestellt sein, dass die Ursprungsnachweise und Zoll dokumente ordnungsgemäss ausgestellt und die Waren entsprechend exportiert werden. Die Dokumente sind dem Frachtführer zu übergeben, damit der Zollagent im Vertragsstaat eine Präferenzabfertigung vornehmen kann. Die Finanzabteilung benötigt schliesslich verlässliche Daten zu den Zollkosten, damit diese unmittelbar in die Planung einfliessen können. Sobald sich in einem Unternehmensbereich Änderungen ankündigen, die Auswirkungen auf die Anwendung eines Freihandelsabkommens haben, müssen sämtliche anderen Bereiche, die von den Auswirkungen betroffen sind, diesbezüglich informiert werden und gegebenenfalls entsprechende Schritte einleiten. Es kann sinnvoll sein, im Rahmen des Ursprungsmanagements eine zentrale Stelle zu ernennen, welche abteilungsübergreifend für das Ursprungsmanagement zuständig ist. 4. FAZIT Die Nutzung von Freihandelsabkommen birgt ein enormes Potenzial für Unternehmen, die Lieferkette zu optimieren und so für eine Gewinnsteigerung zu sorgen. Aufgrund der Aura der Komplexität, die Freihandelsabkommen umgeben, schrecken jedoch viele Unternehmen vor deren Anwendung zurück. Es mag zutreffend sein, dass ein Unternehmen viel Effort aufbringen muss, um ein neues Ursprungsmanagement einzuführen. Auch ist der mit der täglichen operativen Anwendung und der laufenden Pflege verbundene Aufwand nicht zu unterschätzen. Im Vergleich zu den Vorteilen und Chancen, die ein Unternehmen durch die Nutzung von Freihandelsabkommen erfahren kann, lohnt sich dies jedoch häufiger als angenommen. n erarbeitet wurde. Diesem Übereinkommen gehören derzeit 138 Vertragsparteien an. Allerdings wird es weltweit von mehr als 200 Verwaltungen angewendet, hauptsächlich zur Erstellung der jeweiligen nationalen Zolltarife und zur Erfassung wirtschaftsbezogener statistischer Daten. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten stellen zusammen einen Block von 28 Vertragsparteien zum vorgenannten Übereinkommen dar. Die HS-Nomenklatur umfasst ungefähr 5000 Warengruppen, die durch einen sechsstelligen Code bezeichnet und gemäss festen Regeln in einer rechtlichen und logischen Struktur angeordnet sind. Alle Länder, die das HS anwenden, müssen die Ergebnisse ihres Aussenhandels zumindest nach dem sechsstelligen Code publizieren. Es ist den einzelnen Ländern freigestellt, die Unterteilungen noch auszudehnen. Die Schweiz hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und verwendet achtstellige Nummern. 4) Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Be- oder Verarbeitung die allgemeine Werttoleranz in einigen Abkommen. Demnach werden bei der Beurteilung der Ursprungseigenschaft einer Ware Vormaterialien drittländischen Ursprungs nicht berücksichtigt, sofern ihr Wert 10% des Ab-Werk-Preises nicht übersteigt. Ist jedoch in einer Liste für ein Erzeugnis eine Prozentregel vorgeschrieben, darf diese durch die Anwendung der allgemeinen Werttoleranz nicht überschritten werden. 5) Staaten des Euromed-Systems: EU, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien, Palästinensische Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen. 6) Beispiel für deutsche Ausfertigung: «Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … Ursprungswaren sind.» 7) Zu beachten ist auch hier, dass die Abkommen jeweils individuelle Regelungen treffen. So sehen die Abkommen mit Singapur, Südkorea, Kanada und Hongkong keine Warenverkehrsbescheinigungen, sondern nur Ursprungserklärungen auf der Rechnung vor. Im Abkommen mit Japan darf nur ein ermächtigter Ausführer eine Ursprungserklärung auf der Rechnung ausstellen. E X P E R T F O C U S 2015 | 8