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Serie | Kfz-Besteuerung in Europa
Unterschiede und Gemeinsamkeiten
Foto: Comugnero Silvana/Fotolia
Teil 37: Bosnien und Herzegowina | Im letzten Teil unserer Serie fasst Tamara Dmitrovic von Deloitte Serbien
die Regeln des südosteuropäischen Staates und dessen Entität Republika Srpska zusammen.
Serie
Kfz-Besteuerung
in Europa
— Bosnien und Herzegowina (BuH) ist in
zwei Entitäten geteilt, das heißt in zwei juris­
tische Zuständigkeitsbereiche: die Föderati­
on BuH mit der Hauptstadt Sarajevo und die
Republika Srpska mit der Hauptstadt Banja
Luka. Beide haben verschiedene Steuer­
gesetzgebungen. Ausnahme hiervon bildet
das Mehrwertsteuergesetz, das über GesamtBuH anzuwenden ist. Im Folgenden liefert
Tamara Dmitrovic, als Senior Managerin und
Steuerexpertin bei Deloitte Serbien auch
Fachfrau für Bosnien und Herzegowina, In­
formationen über grundlegende Regelun­
gen bei der Besteuerung von Firmenwagen
in den beiden Teilrepubliken, einschließlich
der Unterschiede und Gemeinsamkeiten.
52
Autoflotte | 01– 2014
– Welche Steuern kennen die Föderation
Bosnien und Herzegowina sowie die Republika Srpska auf Pkw im Allgemeinen und
Firmenwagen im Speziellen?
In der Föderation Bosnien und Herzegowina
sowie auch in der Republika Srpska werden
dieselben Regelungen bezüglich der Mehr­
wertsteuer angewendet. Gemäß dem Mehr­
wertsteuergesetz des Staates Bosnien und
Herzegowina unterliegt die Beschaffung ei­
nes Pkw genauso wie der Import von Pkw
der Mehrwertsteuer. Der Standardsatz be­
läuft sich auf 17 Prozent. Folgt man Artikel 32
Absatz 6 des Mehrwertsteuergesetzes, han­
delt es sich um eine nicht abzugsfähige Vor­
steuer auf die Anschaffung und/oder den
Foto: Deloitte
Gleich und doch verschieden | In der Föderation Bosnien und Herzegowina (im Bild die Hauptstadt Sarajevo) und der Republika Srpska gelten dieselben Mehrwertsteuergesetze, in beiden Teilrepubliken gibt es eine Kfz-Steuer. Eine Registrierungsabgabe und Eigentumssteuer werden jedoch nur in Ersterer erhoben
Tamara Dmitrovic, Deloitte Serbien | „Einige Steuern werden nur in der Föderation BuH erhoben“
Kfz-Besteuerung in Europa | Serie
Nachweis erfolgen, dass die Steuer gezahlt
wurde.
.. Bosnien und Herzegowina besteht aus den
zwei Entitäten Föderation Bosnien und Herze­
gowina (BuH) und der Republika Srpska. In bei­
den gibt es eine Mehrwertsteuer von 17 Prozent,
die grundsätzlich eine nicht erstattungsfähige
Vorsteuer darstellt. Ausnahme für Firmen mit be­
stimmten geschäftlichen Aktivitäten wie Auto­
vermietung, Betrieb von Taxi oder Fahrschulen
.. In beiden Teilrepubliken: jährliche Steuer auf
die Pkw-Nutzung für natürliche und juristische
Personen in Abhängigkeit vom Hubraum des
Fahrzeugs. Beispiel Srpska: von 30 Konvertible
Mark (KM) (= ca. 15 Euro) für ein Auto mit einem
Hubraum bis zu 1.150 Kubikzentimeter bis hin
zu 1.000 KM (= ca. 511 Euro); Steuerschuld ver­
ringert sich p. a. um fünf bis max. 50 Prozent
.. In der Föderation BuH: Eigentumssteuer =
Kommunalsteuer, die von einigen Kantonen bei
natürlichen und juristischen Personen, die Pkw
besitzen, erhoben wird. Betrag z. B. für Pkw bis
zu einem Alter von sieben Jahren: mindestens
zwischen 80 und 250 KM (ca. 41 bis 128 Euro)
.. In der Föderation BuH: jährliche Registrie­
rungsabgaben von 150 bis zu 1.000 KM (ca. 77
bis 511 Euro) zum Zeitpunkt der Registrierung
und Bedingung, um Registrierung durchführen
zu können
Import von Pkw – einschließlich Mehrwert­
steuer auf die Beschaffung von Ersatzteilen,
Kraftstoff und Verbrauchsmaterialien ebenso
wie für Miete, Instandhaltung, Reparaturen
und andere Services rund um die Nutzung
des Autos.
Allerdings ist ein Steuerzahler zum Vor­
steuerabzug auf die Beschaffung eines Au­
tos berechtigt, wenn das Fahrzeug exklusiv
der Durchführung bestimmter geschäft­
licher Aktivitäten dient wie Autovermietung
oder der Beschaffung von Wagen, die von
Taxi oder Fahrschulen genutzt werden. Aus­
genommen von der Mehrwertsteuer ist die
Versorgung mit gebrauchten Pkw, bei denen
der Steuerzahler nicht zum Vorsteuerabzug
auf seine Belastung bei der Akquisition be­
rechtigt gewesen ist.
Darüber hinaus wird in beiden Entitäten
eine Steuer auf die Nutzung von Autos erho­
ben. In beiden zahlen juristische und natür­
liche Personen, die Pkw besitzen, auf die Nut­
zung dieser Fahrzeuge eine Steuer, die auf
dem Hubraum fußt.
Sie ist jährlich zu entrichten. In der Repu­
blika Srpska bewegt sich diese zum Beispiel
zwsichen 30 bosnisch-herzegowinischen
konvertiblen Mark (= ca. 15 Euro; bei 1,95583
.. In beiden Entitäten, Föderation Bosnien und
Herzegowina sowie der Republika Srpska: Bei
privater Nutzung des Fahrzeugs entsteht ein
geldwerter Vorteil, der einen Teil des zu versteu­
ernden Bruttogehalts darstellt. Festlegung des
zu versteuernden Vorteils zum Bruttogehalt: pri­
vat gefahrene Kilometer x durchschnittlicher
Kraftstoffpreis x 20 Prozent; Nachweis in der Re­
gel über Fahrtenbuch
.. Firmenwagen in beiden Entitäten absetzbar
für Unternehmen; in der Föderation BuH i. d. R.
15 Prozent p. a. linear, für besondere Unterneh­
men wie Vermieter, Leasinganbieter und Taxi-Ser­
vices: 20 Prozent p. a. linear; in der Repbulika Srps­
ka: i. d. R. 15,5 Prozent p. a. linear, für bestimmte
Unternehmen wie Vermieter, Leasinganbieter
und Taxi-Services: 25 bis 30 Prozent p. a. linear
Konvertible Mark (KM) = 1 Euro – lt. Auswär­
tigem Amt Online/Stand: September 2013)
für ein Auto mit einem Hubraum bis zu 1.150
Kubikzentimeter bis zu 1.000 KM (= ca. 511
Euro), für einen Pkw mit Hubraum über 3.000
Kubikzentimeter (siehe Infokasten„Republika
Srpska | Steuer auf Pkw-Nutzung“).
Die Steuerschuld verringert sich jedes
Jahr um fünf Prozent, wobei die Gesamt­
reduktion jedoch auf 50 Prozent der be­
schriebenen Steuer limitiert ist. Sie ist
zum Zeitpunkt der Kfz-Registrierung zu
zahlen und diese kann auch nicht ohne den
– Gibt es weitere Steuern, in denen sich die
beiden Entitäten unterscheiden?
Es gibt einige Steuern, die nur in der Födera­
tion Bosnien und Herzegowina erhoben
werden, zum Beispiel die Registrierungsab­
gaben. Diese Aufwendungen sind jährlich zu
zahlen und reichen von 150 bis zu 1.000 KM
(ca. 77 bis 511 Euro). Diese sind zum Zeit­
punkt der Fahrzeugregistrierung zu tragen
und das Auto kann auch nicht registriert
werden ohne den Beweis, dass die Steuer
gezahlt wurde.
Daneben existiert in der Föderation Bos­
nien und Herzegowina eine Eigentumssteu­
er auf den Besitz von Pkw. Diese wird auf
Ebene einiger Kantone innerhalb der Föde­
ration erhoben. Infolgedessen handelt es
sich um eine Kommunalsteuer, die jährlich
sowohl von natürlichen als auch juristischen
Personen auf den Besitz des Fahrzeugs zu
entrichten ist. Der jährliche Betrag kann da­
bei etwa für Pkw bis zu einem Alter von sie­
ben Jahren nicht niedriger sein als 80 bis
250 KM (ca. 41 bis 128 Euro).
– Haben die beiden Entitäten City-Maut
oder Kfz-Steuer?
Nein, in keiner der beiden.
– Welchen Rahmen setzt der Gesetzgeber
für die Besteuerung von Firmenfahrzeugen
beim Arbeitnehmer? Wird ein geldwerter
Vorteil ermittelt, den es zu versteuern gilt?
In beiden Entitäten wird auf Seiten der per­
sönlichen Einkommensteuer die Nutzung
eines Firmenwagens zu privaten Zwecken
als geldwerter Vorteil betrachtet, den der Ar­
beitgeber bereitstellt. Der Wert dieser Leis­
tung ist im Gehalt zur Bemessung der Steuer
und Sozialabgaben enthalten.
In der Föderation Bosnien und Herzego­
wina sowie in der Republika Srpska ist der
Republika Srpska | Steuer auf Pkw-Nutzung
– In der Republika Srpska zahlen natürliche und juristische Personen, die Pkw besitzen, auf die
Nutzung von diesen Fahrzeugen eine jährliche Steuer. Sie basiert auf dem Hubraum des Motors. Die
Steuer errechnet sich im ersten Jahr prinzipiell wie folgt:
Hubraum
bis zu 1.150 cm3
über 1.150 und bis zu 1.300 cm3
über 1.300 und bis zu 1.600 cm3
über 1.600 und bis zu 2.000 cm3
über 2.000 und bis zu 2.500 cm3
über 2.500 und bis zu 3.000 cm3
über 3.000 cm3
Konvertible Mark (KM)
30
40
50
75
200
650
1.000
Zirka-Angabe in Euro
15
20
26
38
102
332
511
Autoflotte | 01– 2014
53
Quelle: Deloitte Serbien/Deloitte Bosnien und Herzegowina
Foto: iStock
Bosnien und Herzegowina | Steuern und Abgaben auf Firmenfahrzeuge
Serie | Kfz-Besteuerung in Europa
– Wie ermitteln sie die privat gefahrenen Kilometer, anhand von Quittungen, Fahrtenbuch oder auf anderem Wege?
Normalerweise wird das Fahrtenbuch ge­
nutzt, weil es sonst nicht möglich ist, das
nachzuvollziehen. Aber manchmal ist es
auch nicht möglich, ein Fahrtenbuch zu füh­
ren, und es hängt dann von den Bedingun­
gen ab, wo der Einzelne lebt und ob er das
Fahrzeug zum Pendeln nutzt. Grundsätzlich
gelten in der Föderation sowie in Srpska die­
selben Regeln: Der Vorteil wird auf Basis der
Kilometer und des Kraftstoffpreises ermittelt.
– Was ist mit Fahrten von und zur Arbeit?
Diese Fahrten werden in beiden Teilrepubli­
ken als private Nutzung betrachtet, es sei
denn, der Einzelne hat einen speziellen Ar­
beitsplatz, den er mit Transportmitteln nicht
erreichen kann.
– Welche Regeln setzt die Legislative zur
Besteuerung von Firmenwagen aus körperschaftsteuerlicher Perspektive?
Aus einkommensteuerlicher Sicht sind die
Aufwendungen auf Seiten der Unterneh­
men steuerlich abzugsfähig. In der Föderati­
on Bosnien und Herzegowina beträgt die
jährliche steuerliche Abzugsfähigkeit für Fir­
menwagen 15 Prozent, wobei die lineare
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Autoflotte | 01– 2014
Geldwerter Vorteil | Berechnungsbeispiel in Bosnien und Herzegowina
– Abstraktes Ermittlungsbeispiel für die Besteuerung eines geldwerten Vorteils, wenn der Firmen­
wagen auch zu privaten Zwecken genutzt wird
Föderation in Bosnien und Herzegowina
in Konvertible Mark (KM)
in Euro
850
2,4
20 %
408
657
850
1,23
20 %
209
336
(1) Anzahl der Kilometer privat zurückgelegt
(2) Kraftstoffpreis (in KM)
(3) Abzug
(4) Nettobetrag des geldwerten Vorteils (1 x 2 x 3)
Bruttogehalt
Abgaben
Berechnung in Konvertible Mark (KM) und Euro
Arbeitnehmerbruttogehalt (Nettogehalt + Gehaltsbestandteil)
in KM
in Euro (ca.)
657,00
335,9
203,7
111,7
82,1
9,9
104,2
35,3
Arbeitnehmerpflichten und -anteil
> Pensionsfonds
> Krankenkasse
> Arbeitslosenkasse
31 %
17 %
12,5 %
1,5 %
Arbeitgeberpflichten an Sozialabgaben und -anteil
10,5 %
69,0
6%
4%
0,5 %
39,4
26,3
3,3
> Pensionsfonds
> Krankenkasse
> Arbeitslosenkasse
zu versteuerndes Einkommen vor abzugsfähigen Posten
453,3
231,7
453,3
45,3
408,00
231,7
23,1
208,6
abzugsfähige Posten
genereller Abzug
gesamt zu versteuerndes Einkommen
Steuer
Nettogehalt
10 %
Geldwerter Vorteil | Berechnungsbeispiel in der Republika Srpska
– Ermittlung und Besteuerung des geldwerten Vorteils aus einem Firmenwagen bei Nutzung zu
privaten Zwecken: ein abstraktes Beispiel
Föderation in der Republik Srpska
in KM
in Euro
(1) Anzahl der privat zurückgelegten Kilometer
(2) Kraftstoffpreis (km)
(3) Abzug
(4) Nettobetrag des geldwerten Vorteils (1 x 2 x 3)
Bruttogehalt
850
2,4
20 %
408
677
850
1,23
20 %
209
346
Kalkulation in Konvertible Mark und Euro
Abgaben
Arbeitnehmerbruttogehalt (Nettogehalt + Gehaltsbestandteil)
Arbeitnehmerpflichten und -anteil
> Pensionsfonds
> Krankenkasse
> Beitrag zum Kinderschutz
> Arbeitslosenkasse
zu versteuerndes Einkommen vor abzugsfähigen Posten
gesamt zu versteuerndes Einkommen
Steuer
Nettogehalt
33 %
18,5 %
12 %
1,50 %
in KM
in Euro
676,62
345,95
223,3
125,2
81,2
10,1
114,16
64,00
41,51
5,19
1%
6,8
3,46
10 %
453,3
453,3
45,33
231,79
231,79
23,18
408,00
208,61
Zugrunde gelegter Umrechnungskurs: 1 Euro = 1.95583 KM
Methode zur Anwendung kommt. Unter­
nehmen, die als Vermieter, Leasinggeber
oder Taxi-Service registriert sind, sind zu ei­
nem steuerlichen Abzug für ihre Fahrzeuge
mit einem Satz von 20 Prozent berechtigt.
In der Republika Srpska sind die Aufwen­
dungen ebenfalls abzugsfähig. Hier unterlie­
gen die Firmenwagen allerdings einem jähr­
lichen Steuerabzug von 15,5 Prozent im
Rahmen der linearen Abschreibung. Firmen,
die als Vermieter, Leasinganbieter oder TaxiService registriert sind, können einen jährli­
chen Steuerabzug von 25 bis 30 Prozent gel­
tend machen.
– Hat es in jüngster Zeit Neuerungen in Bosnien und Herzegowina gegeben?
In beiden Teilrepubliken hat sich die Gesetz­
gebung bezüglich der Besteuerung oder Be­
schaffung von Firmenwagen in jüngster Zeit
nicht geändert.
Frau Dmitrovic, vielen Dank für das Gespräch!
| Interview: Annemarie Schneider
Quelle: Deloitte Serbien/Deloitte Bosnien und Herzegowina
Arbeitgeber für die Einbehaltung und Zah­
lung der Einkommensteuer und Sozialab­
gaben verantwortlich.
In beiden wird auch der Wert des geld­
werten Vorteils anhand der privat gefahre­
nen Kilometer festgestellt, die mit 20 Prozent
des durchschnittlichen Kraftstoffpreises pro
gefahrenen Kilometer multipliziert werden.
Der sich daraus ergebende Betrag ist wiede­
rum die Basis für die Kalkulation der Steuern
und Sozialabgaben.
Die Einkommensteuer darauf beträgt in
der Föderation Bosnien und Herzegowina
zehn Prozent. Der Anteil der Sozialabgaben
für Arbeitgeber und -nehmer berechnet sich
wie folgt: Er beträgt 31 Prozent für Arbeit­
nehmer und Teil seines Bruttoeinkommens,
während der Arbeitgeber 10,5 Prozent zu
zahlen hat, die Teil seiner operativen Auf­
wendungen sind (siehe Infokasten „Geld­
werter Vorteil | Berechnungsbeispiel in Bos­
nien und Herzegowina“).
In der Republika Srpska werden die Steu­
ern und Sozialabgaben ebenfalls vom Ar­
beitgeber einbehalten und abgeführt. Die
Einkommensteuer beträgt hier auch zehn
Prozent. Der Sozialabgabensatz beträgt 33
Prozent (siehe „Geldwerter Vorteil | Berech­
nungsbeispiel in der Republika Srpska“).