Allianz f d freien Sonntag Hessen

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Allianz f d freien Sonntag Hessen
Sonntagsschutz hat Recht
„Allianz“ klagt erfolgreich gegen Sonntagsöffnung:
Kommunen missachten gesetzliche Vorgaben!
Keine Frage, die „Allianz für den freien
Sonntag Hessen“ steht für den grundsätzlichen Sonntagsschutz und verfolgt
damit die Absicht, dauerhaft alle verkaufsoffenen Sonntage abzuschaffen. So steht
es in ihrer Gründungserklärung vom November 2010.
Entsprechend engagieren sich
immer mehr Menschen für einen umfassenden Sonntagsschutz. Dafür gibt es
aus sozialpolitischer, kultureller und ethischer Sicht gute Gründe – sie werden
am Schluss dieser Information als „Argumente für den arbeitsfreien Sonntag“
noch einmal ausführlich dargestellt.
An dieser Stelle soll allerdings nicht
ausschließlich auf die Auseinandersetzung im politischen Raum verwiesen
werden. Längst beschäftigen die verkaufsoffenen Sonntage und insbesondere
die tatkräftigen Versuche von kirchlichen,
sozialen und gewerkschaftlichen Organisationen und Einrichtungen, solche Veranstaltungen gezielt zu verhindern, nicht
mehr nur die Medien, sondern auch die
Gerichte.
Kein „Freibrief“ für Sonntagsöffnung!
Unbestritten hat die im Grundgesetz und
in der Hessischen Landesverfassung
(HessVerf) garantierte Sonntagsruhe einen hohen Stellenwert. Doch genauso
unbestreitbar haben viele Kommunen in
der Möglichkeit der „Freigabe“ von jährlich vier verkaufsoffenen Sonntagen durch
das Hessische Ladenöffnungsgesetz ei-
nen „Freibrief“ für eine gezielte Planung
von „Events“ für breiten Konsum und
Kommerz erblickt.
Dabei wurde und wird nicht selten
„übersehen“, dass solche Sonntagsöffnungen nur „aus Anlass von Märkten,
Messen, örtlichen Festen oder ähnlichen
Veranstaltungen“ stattfinden dürfen und
die Anzahl vier kein Mindestmaß, sondern die absolute Obergrenze darstellt.
Sehr viele blumige und phantasievolle
Namen zeugen für dasselbe „Ereignis“:
eine sonntägliche Ladenöffnung von bis
zu sechs Stunden. Besonders „Findige“
verbinden diesen „Event“ mit einem erfundenen oder eigens dafür geschaffenen
„Anlass“, um scheinbar den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Doch weder das eine noch das andere genügt häufig für eine Ausnahmegenehmigung zu einem verkaufsoffenen
Sonntag. In einem Rechtstreit vor dem
Darmstädter Verwaltungsgericht (Aktenzeichen 3 K 472/13 DA) am 13. Juni
2013 wegen der Ladenöffnung anlässlich
eines „Ostermarktes“ am Palmsonntag,
dem 24. März 2013, in Darmstadt hat
das Gericht die Voraussetzungen dafür
noch einmal klar benannt:
! An das Vorliegen der Bedingung
„aus Anlass von Märkten“ werden „erhöhte Anforderungen gestellt“. Das heißt,
schon „nach allgemeinem sprachlichen
Verständnis“ müsse „der Markt in solchen Fällen die ‚Hauptsache‘ sein“, hingegen dürfe „die Sonntagsöffnung nur ein
‚Nebeneffekt‘ sein“. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Ent-
Träger/innen:
Arbeitsstelle für Arbeitnehmerund Betriebsseelsorge Frankfurt-Höchst; Bonifatius-Werk
der Deutschen Katholiken;
Caritas Diözesanverband Limburg; Christliche Arbeiterjugend
(CAJ) Diözesanverband
Limburg; Evangelische Dekanate Bergstraße, DarmstadtStadt, Darmstadt-Land und
Vorderer Odenwald; Evangelische Kirche in Hessen und
Nassau (EKHN) Zentrum Gesellschaftliche Verantwortung
Mainz; Evangelische Kirche von
Kurhessen und Waldeck (EKKW)
Referat Wirtschaft-ArbeitSoziales; GdP Gewerkschaft der
Polizei Landesbezirk Hessen;
Katholikenrat im Bistum Mainz;
Katholische Arbeitnehmerbewegung KAB Diözesanverbände
Fulda, Limburg und Mainz;
Katholische Betriebsseelsorge
Darmstadt, Oberhessen und
Rüsselsheim/Bergstraße; Katholisches Dekanat Darmstadt;
Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands Diözesanverband Limburg; Kirche für
Arbeit Sachausschuss „Berufsund Arbeitswelt“; Kolping Landesverband Hessen; Pax Christi
Limburg Diözesanverband
Limburg; Referat Berufs- und
Arbeitswelt im Bistum Mainz;
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Landesbezirk
Hessen.
Unterstützer/innen:
Ackermann-Gemeinde Diözesanverband Limburg; Deutsche
Jugendkraft (DJK) Diözesanverband Limburg; Deutscher
Gewerkschaftsbund DGB Bezirk
Hessen-Thüringen; Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft GEW Landesbezirk
Hessen
scheidung vom 31. März 2011 dargelegt,
ein „Anlass gebender Grund liege nur
dann vor, wenn auch ohne das Offenhalten der Verkaufsstellen der Markt interessant genug sei, um einen beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen.“
! Der Umfang eines solchen Marktes sei „nicht allein in absoluten Zahlen
zu messen, sondern auch in Beziehung
zur Größe der Kommune zu setzen“. Beispielsweise handele es sich bei kaum
mehr als 40 Marktständen des so genannten „Ostermarktes“ in Darmstadt
„eindeutig um einen kleineren Markt von
untergeordneter Bedeutung und daher
auch geringer Anziehungskraft für potentielle Besucher“. Wirkliche Anlässe könnten eher im „Heinerfest“ oder „Schlossgrabenfest“ mit hunderttausenden von Teilnehmenden gesehen werden.
! Sollte wie beispielsweise beim
„Heinerfest“ in Darmstadt durch jahrelange Erfahrung nicht klar oder gleich ersichtlich sein, ob der zum Anlass für eine
Sonntagsöffnung genommene oder zu
nehmende Markt (oder eine Messe oder
ein Traditionsfest in der Kommune) selbst
eine bedeutende Anziehungskraft besitzt, so muss die Kommune nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine
„begründete Prognose“ erstellen, „die erkennen lässt, dass die Marktveranstaltung eine solch hohe Besucherzahl anzieht, die ihrerseits die Öffnung der örtlichen Verkaufsstellen rechtfertigen kann“.
Hierfür eignen sich konkrete Erhebungen
(Zählungen) zur tatsächlichen Feststellung der Besucher des Marktes. Im Fall
des Darmstädter „Ostermarktes“ stellte
das Gericht hierzu ergänzend fest, „die
Tatsache, dass der Markt bereits am Tag
vor der sonntäglichen Ladenöffnung stattgefunden hat“, könne „nicht als Argument
dafür gelten ..., dass ihm ein entsprechendes Eigengewicht zuzusprechen
ist“.
! Darüber hinaus hat die Gemeinde „eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die verfügte Ladenöffnung auf Teile
des Gemeindegebietes zu beschränken
ist“. Denn handelt es sich „um eine große Kommune, wie die Stadt Darmstadt,
so muss auch unter Berücksichtigung
des hohen Stellenwerts, der bereits
aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung dem Gebot der
Sonn- und Feiertagsruhe zukommen,
eine Entscheidung darüber getroffen werden, inwieweit das Versorgungsbedürfnis
für die Besucher der den Anlass der
Sonntagsöffnung bildenden Veranstaltung es rechtfertigt, eine für das gesamte Gemeindegebiet geltende SonntagsAllianz für den freien Sonntag Hessen
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öffnung zu verfügen“. Eine Ausdehnung
verkaufsoffener Sonntage über den Stadtkern hinaus stößt also an rechtliche
Grenzen. Dies bestätigte auch der
Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 6. November 2013
(Az.: 8 A 1705/13.Z). Dort heißt es:
„Zur Vermeidung weiterer Rechts-
kretisiert werden
Demgegenüber vermögen das
„Recht auf Gewerbe- bzw. Berufsfreiheit
von Marktteilnehmern oder aber das Einkaufsinteresse der Bürger ... nur in Ausnahmefällen diesen besonderen verfassungsrechtlichen Rang der Sonntagsruhe aufzuwiegen“. Der Hessische Ver-
Protest der „Allianz für den freien Sonntag“ gegen die rechtswidrige Ladenöffnung
am Palmsonntag, dem 24. März 2013, in Darmstadt
streitigkeiten weist der Senat schon jetzt
darauf hin, dass die angefochtene Allgemeinverfügung jedenfalls insofern - offensichtlich - rechtswidrig war, als sie die
Öffnung von Verkaufsstellen über den engeren Innenstadtbereich hinaus im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme weniger Stadtteile ermöglicht hat. Gemessen an der Größe des Stadtgebietes und
der Einwohnerzahl ist der Ostermarkt ...
eine viel zu kleine Veranstaltung, um die
Öffnung abseits des Marktbereiches zu
rechtfertigen.“
Warum klagt die „Allianz
für den freien Sonntag“?
Die Klagen von Kirchen und ver.di im
Auftrag der „Allianz“ gegen verkaufsoffene Sonntage in Hessen sind weder
Selbstzweck noch „Machtspiel“. Dies hat
das Verwaltungsgericht Darmstadt in
dem genannten Verfahren unterstrichen.
Der auf einer Allgemeinverfügung beruhende verkaufsoffene Sonntag am 24.
März 2013 in Darmstadt verletzte „beide
Kläger in ihren Rechten“.
Für ver.di ist dies das Grundrecht
auf Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Absatz
3 Grundgesetz und für die Kirchen das
Grundrecht auf freie Religionsausübung
aus Artikel 4 Absatz 2 Grundgesetz, zwei
Grundrechte, die durch den verfassungsrechtlich verankerten Schutz des Sonntags (Art. 140 Grundgesetz; Art. 31 und
53 Hessische Landesverfassung) kon-
Information „Sonntagsschutz hat Recht“
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3. März 2014
waltungsgerichtshof geht in seiner Argumentation noch hierüber hinaus und
schließt sich dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009
(Aktenzeichen 1 BvR 2857/07 und 1 BvR
2858/07) an: Für ihn kommt dem arbeitsfreien Sonntag „die Aufgabe zu, Schutz
vor einer weitgehenden Ökonomisierung
des Menschen zu bieten“. Durch die „Gewährleistung rhythmisch wiederkehrender freier Tage der Arbeitsruhe“ werde
„überdies das Sozialstaatsprinzip“ konkretisiert: Die Sonn- und Feiertagsruhe
fördere und schütze daher „nicht nur die
Ausübung der Religionsfreiheit“, sondern
diene „vielmehr auch der psychischen
und physischen Regeneration und damit
der körperlichen Unversehrtheit – Art. 2
Abs. 2 GG -, dem Schutz von Ehe und
Familie – Art. 6 Abs. 1 GG – sowie der
effektiven Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit – Art. 9 Abs. 1 GG“.
Die „soziale Bedeutung des Sonnund Feiertagsschutzes und damit der
generellen Arbeitsruhe im weltlichen
Bereich“ ergebe sich „wesentlich aus der
synchronen Taktung des sozialen Lebens. Der zeitliche Gleichklang einer für
alle regelmäßigen Arbeitsruhe ist daher
ein grundlegendes Element für die Wahrung der verschiedenen Formen sozialen Lebens und betrifft insbesondere
Familien und gesellschaftliche Verbände. Die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen ist damit wesentlicher Bestandteil
der Rahmenbedingungen des Wirkens
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politischer Parteien, der Gewerkschaften
und sonstiger Vereinigungen. Insoweit
kommt ihr wesentliche Bedeutung für die
Gestaltung der Teilhabe im Alltag einer
gelebten Demokratie zu“.
Argumente für den arbeitsfreien Sonntag
In der „Allianz für den freien Sonntag
Hessen“ wirken viele Menschen unterschiedlicher Motivation für den Erhalt der
Sonntagsruhe mit. Sie kommen aus der
evangelischen und katholischen Kirche,
aus sozialen Einrichtungen und Organisationen, aus Gewerkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Ihr Engagement für den arbeitsfreien Sonntag
begründen sie auf ihre Weise:
! Persönliches Bedürfnis und
Gesundheit: Zu einem guten Leben gehört gute Arbeit. Aber Leben ist nur „gut“,
wenn auch anderes als Arbeit darin seinen angemessenen Raum hat: nicht nur
die Erholung, um sich für die nächste
Portion Arbeit zu regenerieren, oder Aktivitäten zur weiteren Bildung der Persönlichkeit, sondern auch zweckfreie Muße
bis hin zum souverän entschiedenen
Faulenzen. Leben ist mehr als Arbeit.
Und wie das Mehr aussieht, darüber entscheidet die Person selbst. Darauf hat
der Mensch ein Recht.
Dazu gehört ein verlässlicher
Rhythmus zwischen Arbeitszeit und
Arbeitsruhe. Das ist nicht nur eine mit
re Mitmenschen oder auch aus verschiedenen Gründen durch arbeitende Menschen selbst), ist Widerspruch notwendig – um der Menschenwürde willen.
! Gemeinsam gestaltbare Lebenszeit: Dabei besteht die Notwendigkeit gemeinsamer arbeitsfreier Zeiten –
sowohl im Rhythmus der Tageszeiten als
auch der Wochentage. Familienleben ist
auf Dauer nur mit gemeinsam gelebten
Zeiten möglich. Freundeskreise und Vereine brauchen für ein Zusammenkommen ihrer Mitglieder gleichzeitige, nicht
durch Arbeitsverpflichtungen gebundene
freie Zeiten. Verbände, politische Parteien, Kirchengemeinden, Initiativen bürgerschaftlichen Engagements usw. sind auf
gemeinsam zugängliche Sozialzeiten
angewiesen. Diese sind für die Teilhabe
am gesellschaftlichen Leben erforderlich.
Gegenkräfte fördern Vereinzelung, Vereinsamung und soziale Verarmung. Sie
behindern ein Wahrnehmen und Vertreten von gemeinsamen Interessen – besonders bei den Bevölkerungsgruppen,
deren Einflussmöglichkeiten zur Geltendmachung ihrer Interessen schwächer
sind als die ihrer Interessengegner. Das
fordert zum Widerstand heraus.
! Schutz lebensdienlicher Kultur und gesellschaftliche Teilhabe:
Seit jüdischer Tradition in vorchristlicher
Zeit hat sich der siebentägige Wochenrhythmus mit dem arbeitsfreien Sonntag
weltweit ausgebreitet. Der Sonntag wurde von Kaiser Konstantin am 3. März 321
Gesetze
für den
arbeitsfreien
Sonntag
Artikel 140
Grundgesetz
Die Bestimmungen der Artikel
136, 137, 138, 139 und 141
der deutschen Verfassung
vom 11. August 1919 sind
Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Artikel 139
Weimarer Verfassung
Der Sonntag und die staatlich
anerkannten Feiertage bleiben
als Tage der Arbeitsruhe und
der seelischen Erhebung
gesetzlich geschützt.
Artikel 31
Hessische Verfassung
Der Achtstundentag ist die
gesetzliche Regel. Sonntag
und gesetzliche Feiertage
sind arbeitsfrei. Ausnahmen
können durch Gesetz oder
Gesamtvereinbarung zugelassen werden, wenn sie der
Allgemeinheit dienen.
Artikel 53
Hessische Verfassung
Der Sonntag und die staatlich
anerkannten Feiertage bleiben
als Tage der Arbeitsruhe und
der seelischen Erhebung
gesetzlich geschützt.
Protest der „Allianz für den freien Sonntag“ gegen die rechtswidrige Ladenöffnung
am Sonntag „Heilige Drei Könige“, dem 6. Januar 2013, in Weiterstadt
dem Lebenswillen des Menschen gepaarte Sehnsucht. Sondern einschlägige Untersuchungen zeigen, dass anhaltende
Verstöße dagegen die Menschen krank
machen. Wo ein Raubbau an der Arbeitsfähigkeit des Menschen unternommen
wird (durch Strukturen, Arbeitgeber, andeAllianz für den freien Sonntag Hessen
"
nach Christus erstmals staatlicherseits
als arbeitsfreier Tag anerkannt und festgelegt. Versuche mit anderen Zeitstrukturen sind gescheitert. Eingebürgert hat
sich dabei die Regel, alle diejenigen
Sonntagsarbeiten als Ausnahme zuzulassen, die der Aufrechterhaltung und
Information „Sonntagsschutz hat Recht“
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3. März 2014
Die Bibel, Exodus/2. Mose
Kapitel 20, Vers 8ff
Gedenke des Sabbats:
Halte ihn heilig! Sechs Tage
darfst du schaffen und
jede Arbeit tun. Der siebte
Tag ist ein Ruhetag,
dem Herrn, deinem Gott,
geweiht. An ihm darfst du
keine Arbeit tun
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Füllung dieses freien Sonntags und seines Sinnes dienen oder beispielsweise
im Gesundheits- oder Verkehrswesen für
das Gemeinwohl oder für die Sicherheit
(Polizei und Feuerwehr) erforderlich sind.
Allerdings wirken in der jüngsten Zeit
zunehmend Kräfte zur Aushöhlung dieser gewachsenen und bewährten Kultur.
Die Gefahr besteht sehr konkret, dass
für immer mehr Bevölkerungsgruppen das
Recht auf den zuverlässig freien Sonntag und auf die damit verbundenen Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geschmälert wird – meist
mit Argumenten wirtschaftlicher Interessen. Aus finanzieller Not heraus erklären sich zunehmend Beschäftigte (insbesondere alleinerziehende Verkäuferinnen) bereit, „gerne“ sonntags an der Kasse zu stehen, weil es da zum Lohn 120
Prozent Zuschlag gibt, obwohl dann ihr
Kind allein zuhause ist! Besorgniserregend ist der Trend, dass zunehmend
Konsum zur familiären Freizeitgestaltung
mutiert. Wie sehr muss eine Familie
durch verführerische Reklameschwemme fantasielos gemacht (oder sonst wie
geschwächt) worden sein, wenn sie am
verkaufsoffenen Sonntag das nächstlie-
gende oder schönste Family-event im
Shopping sieht! Menschen aus unterschiedlichen Teilen unserer Gesellschaft
haben sich daher samt ihren Institutionen – vorwiegend aus Kirchen und Gewerkschaften – zur „Allianz für den freien Sonntag“ zusammengeschlossen,
um sich für den Schutz dieses humanen Kulturguts des freien Sonntags aktiv einzusetzen.
! Christliche Sicht: Die Bewahrung einer humanen Kultur motiviert insbesondere Christen. Zum Kern christlichen Glaubens gehört die Gewissheit,
dass das höchste Gut auf dieser Erde
die Würde des Menschen ist. Sie zu pflegen, zu fördern und überall dort zu verteidigen, wo sie gefährdet oder angegriffen wird, ist christliche Verkündigung und
Auftrag eines jeden christgläubigen Menschen. Die Option für die Benachteiligten, die Jesus Christus bis zur Hingabe
seines Lebens verkörpert, gehört daher
zum Selbstverständnis aller christlichen
Kirchen. Gesellschaftliche Teilhabe und
die Möglichkeit zur freien Entfaltung eines jeden Menschen haben Vorrang vor
dem Kapital. So dürfen wirtschaftliche
Interessen nicht auf dem Rücken derer
ausgetragen werden, die aufgrund existentieller Notlagen keine andere Wahl
haben, als sich sonntags das Not-wendige hinzuzuverdienen. Auch dem unübersehbaren Trend der Ökonomisierung
nahezu aller Lebensbereiche ist Einhalt
zu bieten. Wo immer wirtschaftliche Interessen dem Interesse der Menschenwürde entgegenstehen und Machtasymmetrien Wertvolles abschaffen wollen,
verstehen sich Christen als Anwalt der
Schwächeren, sich dem entgegenzustellen – und für „ein Leben in Fülle“ (Johannes-Evangelium 10,10) einzutreten.
Die „Allianz für den freien Sonntag
Hessen“ gewinnt zunehmend an Breite.
In ihrer Argumentation und für den Erhalt
der Sonntagsruhe ist sie vielseitig aktiv.
Sie sucht den Dialog mit Parlamenten,
kommunalen Behörden, regionalen Marketingvereinen sowie Industrie- und Handelskammern – immer mit dem Ziel, einen umfassenden Sonntagsschutz zu
erhalten und zu gewährleisten. Der erste Schritt ist die rechtmäßige Auslegung
und Anwendung des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes. Das wäre schon ein
schöner Erfolg!
Herausgeberin:
Allianz für den freien Sonntag Hessen
c/o Bernhard Schiederig, Gewerkschaft ver.di, Fachbereich Handel,
Wilhelm-Leuschner-Straße 69-77, 60329 Frankfurt am Main, Telefon: 069 / 2569-1421, oder
c/o Ingrid Reidt, Katholische Betriebsseelsorge Rüsselsheim/Bergstraße,
Weisenauer Straße 31, 65428 Rüsselsheim, Telefon: 06142 / 64104
E-Mail: [email protected] oder [email protected]
www.sonntagsallianz-hessen.de
Redaktionsschluss: 3. März 2014
Verantwortlich für den Inhalt: Horst Gobrecht
Wer Kontakt zu den regionalen „Allianzen“ in Hessen aufnehmen möchte, wendet sich bitte an:
Allianz für den freien Sonntag Region Nordhessen
c/o Martina Spohr, Evangelische Kirche von KurhessenWaldeck, Wilhelmshöher Allee 330, 34131 Kassel, Telefon: 0561/9378-494, E-Mail: [email protected]
Allianz für den freien Sonntag Main-Kinzig-Kreis
c/o Angelika Kappe, ver.di Bezirk Hanau, Am Freiheitsplatz 6, 63450 Hanau, Telefon: 06181/9232212, E-Mail:
[email protected]
Allianz für den freien Sonntag Region Osthessen
c/o Michael Schmitt, Katholische Arbeitnehmer-Bewegung
Diözesanverband Fulda, Nikolaus-Groß-Haus, AgnesHuenninger-Straße 1, 36041 Fulda, Telefon: 0661/73433,
E-Mail: [email protected]
Allianz für den freien Sonntag Darmstadt & Region
c/o Ernst Wiederhold, Evangelisches Dekanat DarmstadtStadt, Rheinstraße 31, 64283 Darmstadt, Telefon: 06151/
1362430, E-Mail: [email protected]
Allianz für den freien Sonntag Gießen und Umgebung
c/o Klaus Weißgerber, Evangelische Stadtkirchenarbeit /
Katholische Cityseelsorge, Georg-Schlosser-Str. 7, 35390
Gießen, Telefon: 0641 / 30190262,
E-Mail: [email protected]
Allianz für den freien Sonntag in der Region Starkenburg
c/o Berndt Biewendt, Evangelisches Dekanat Bergstraße,
Ludwigstraße 13, 64646 Heppenheim, Telefon: 06252/
6733-31, E-Mail: [email protected]
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3. März 2014
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