Reisehinweise des Auswärtigen Amts Reisemerkblatt Ukraine Stand
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Reisehinweise des Auswärtigen Amts Reisemerkblatt Ukraine Stand
Reisehinweise des Auswärtigen Amts Reisemerkblatt Ukraine Stand: 9. Februar 2004 Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige Besondere zollrechtliche Vorschriften Besondere strafrechtliche Vorschriften Medizinische Hinweise Zuständige deutsche Auslandsvertretung Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige Für deutsche Staatsangehörige besteht Visumspflicht. Außer für kurze touristische Aufenthalte können Visa nicht bei der Einreise erteilt werden. Sie müssen vorab bei den zuständigen ukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland eingeholt werden. Hierfür ist eine Frist von mehreren Wochen anzusetzen. Über die aktuellen Visabestimmungen informiert die Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft in Berlin (www.botschaft-ukraine.de, Tel: 030/28 88 70; Fax: 030/28 88 7-1 63). Touristenvisa: Für touristische Aufenthalte von bis zu 14 Tagen (13 Übernachtungen) Dauer kann derzeit ein Visum bei der Einreise erworben werden, wenn diese über die Flughäfen in Odessa und Simferopol oder über den Seehafen in Odessa erfolgt. Für die Erteilung wird eine Gebühr von 25,- Euro erhoben, es werden zwei Passfotos benötigt. Touristen müssen bei der Einreise die Bestätigung eines offiziell anerkannten Reisebüros vorlegen, dass für die Dauer des Aufenthaltes Hotelunterkünfte gebucht und bezahlt sind. Es besteht die Möglichkeit, durch Vermittlung ansässiger Agenturen diese Buchungen unmittelbar bei Ankunft vorzunehmen. Seit Juli 2001werden Ausländer nur noch bei der Ein- und Ausreise an der Grenze registriert. Eine Registrierung bei der zuständigen Meldebehörde wird erst bei einem länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt notwendig. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es Rechtsvorschriften gibt, nach denen Ausländer, die sich länger als drei Monate im Lande aufhalten und dort arbeiten oder studieren wollen, bei Einreise einen negativen HIV-Test nachweisen oder alternativ einen Test im Lande durchführen lassen müssen. Bei positivem Testergebnis muß nach diesen Vorschriften mit der Ausweisung gerechnet werden. Fälle, in denen dies verlangt wurde, sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Bei der Einreise in die Ukraine besteht grundsätzlich die Verpflichtung, auch bei bestehendem international gültigem Krankenversicherungsschutz, eine ukrainische Krankenversicherungspolice für die Aufenthaltszeit abzuschließen. Die Police kann in Deutschland derzeit nur bei folgenden Reisebüros erworben werden: - Sicher Reisen GmbH, Ehrwalderstraße 52, 81387 München, Tel.: 089/72301-0 - Reisebüro Kraft Travel, Schlierseestraße 57b, 81539 München, Tel.: 089/5109 9690 - AXA Service Center Böhm, Hansastraße 73, 81373 München, Tel.:07 00 29226346. Die Kosten belaufen sich auf ca. 6.- EUR. Ein Versicherungsschutz einschließlich Evakuierung im medizinischen Notfall per Rettungsflug für die Dauer des Aufenthaltes sollte in jedem Fall bestehen. Autoreisende: Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass bei der Einreise mit dem PKW an den Grenzübergangsstellen mit mehrstündigen Wartezeiten zu rechnen ist. Eine schnellere Abfertigung wird häufig von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig gemacht. Als Nachweis dafür, dass es sich um ein rechtmäßig genutztes Fahrzeug handelt, ist Autoreisenden zu empfehlen, dass der im Fahrzeugschein eingetragene Halter zu den Insassen des Fahrzeugs gehört; andernfalls sollte eine von einer ukrainischen Auslandsvertretung legalisierte Vollmacht des Fahrzeughalters zur Nutzung mitgeführt werden. Die ukrainische Polizei führt im ganzen Land Geschwindigkeitskontrollen im Straßenverkehr durch. Zur Vermeidung der Verhängung nicht unerheblicher Geldbußen wird die sorgsame Beachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen angeraten. Dem Auswärtigen Amt sind Fälle bekannt geworden, in denen mit dem eigenen Fahrzeug reisende Ausländer bei Verkehrskontrollen Opfer polizeilicher Schikanen geworden sind. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird Besondere zollrechtliche Vorschriften I. Besondere Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter aus der Ukraine Aufgrund des Erlasses des Kulturministeriums "Über die Regelung betreffend der Ermächtigung zur dauerhaften oder zeitweiligen Ausfuhr von Kulturgütern und die Kontrolle ihres Transportes über die staatlichen Grenzen der Ukraine" vom 09.07.2002, der beim Justizministerium unter der Nummer 571/6859 registriert ist, gilt: "Kulturgüter" sind Objekte materieller und geistlicher Kultur, die eine künstlerische, geschichtliche, ethnographische oder wissenschaftliche Bedeutung haben. Die Ausfuhr folgender Kulturgüter ist strengstens untersagt: • Kulturgüter, die im staatlichen Register der nationalen Kulturerrungenschaften erfaßt sind, • Kulturgüter, die zum nationalen Archivfond gehören, • Kulturgüter, die zum Museumsfond der Ukraine gehören. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Gemälde, Plastiken, Volkskunst (Samoware), Möbel: Es dürfen grundsätzlich Kunstgegenstände (inkl. angewandter Kunst aus allen Materialien, auch Edelmetallen) ausgeführt werden, die nach 1950 hergestellt worden sind. Bei Käufen direkt aus Kunstsalons und von Künstlern ist die Vorlage der Kaufquittung ausreichend, um den Gegenstand auszuführen. Im Gegensatz dazu dürfen Kunstgegenstände aus Antiquitätengeschäften grundsätzlich nicht exportiert werden. In Zweifelsfällen entscheidet eine Expertenkommission des Kulturministeriums, ob der Gegenstand ausgeführt werden darf. Die Anschrift lautet: wul. Tarasa Schewtschenka 3, Kiew 2.Etage, Zi. 208 und 209 Telefon: 044-2295647 und 044-2295340 2. Bücher: Für Bücher, die vor 1945 veröffentlicht worden sind, muß eine Ausfuhrerlaubnis obiger Kommission (siehe 1.) eingeholt werden. Dies gilt insbesondere für alle mehrbändigen Wörterbücher, Lexika und Enzyklopädien. Für nach 1945 veröffentlichte Druckwerke ist in der Regel keine Genehmigung notwendig. Es wird empfohlen, in Zweifelsfällen die Entscheidung der Kommission einzuholen. 3. Philatelie: Sämtliche Sammlungen ukrainischer Briefmarken, die nach 1991 hergestellt worden sind, dürfen ausgeführt werden. Aus der Zeit vor 1991 stammende Briefmarkensammlungen sind zunächst dem ukrainischen Philatelistenverband vorzulegen. Dort werden sie nach Durchsicht versiegelt. Im Anschluß erteilt obige Kommission die Ausfuhrgenehmigung. 4. Numismatik: Sämtliche Ausfuhr von Münzen und Banknoten von vor 1960 ist verboten. Die Ausfuhr von Erinnerungsmedallien und Gedenkmünzen, die nicht als Zahlungsmittel verwendet wurden oder werden, ist genehmigungsfrei möglich. Die Ausfuhr von originalen Orden und Medaillen ist verboten. Kopien können exportiert werden. Dies ist gegebenenfalls durch eine Expertise nachzuweisen. 5. Musikinstrumente und Tonträger: Vor 1950 hergestellte Musikinstrumente, darunter insbesondere in- und ausländische Instrumente aus der Massenproduktion, dürfen ausgeführt werden unter Vorlage eines der nachfolgenden Dokumente: • Instrumentenpaß des Herstellers, • Kaufquittung, • Herkunftsetikett (auf dem Instrument). Die Ausfuhr aller Raritäten (insbesondere Saiteninstrumente) bedarf der Genehmigung der Kommission. Akkordeons aus der Zeit vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden. Probleme sind bei jeder Ausfuhr von Flügeln und Klavieren zu erwarten. Diese sind in den Ausfuhrvorschriften nicht erwähnt. Ausländische Fabrikate dürfen in der Regel nicht ausgeführt werden, da diese zu Zeiten der Sowjetunion mit Subventionen eingeführt wurden. Schallplatten von vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden. 6. Kleidung: Trachten aus der Zeit vor 1950 dürfen nicht ausgeführt werden. Pelze dürfen ohne Beschränkungen ausgeführt werden, es sei denn, diese sind Teil einer Tracht, die vor 1950 hergestellt worden ist. Da das Herstellungsjahr von Kleidungsstücken schwer nachweisbar ist, wird empfohlen, sich bei älteren Stücken an die Expertenkommission des Kultusministeriums zu wenden. 7. Sonstiges: Uhren und Messinstrumente, die vor 1950 hergestellt worden sind, unterliegen einem Ausfuhrverbot. Edelsteine (Amethyst, Topas, Aquamarin, Malachit, Türkis, Diamanten und Brillanten) dürfen generell nicht ausgeführt werden. Dasselbe gilt auch für Bernstein, Perlmutt, Korallen, Elfenbein und Intarsienarbeiten. Es empfiehlt sich weiterhin, alle ins Land eingeführten Kunst- und Wertgegenstände bei der Einfuhr durch die Spedition beim Zoll registrieren zu lassen (Vorlage von Fotos), um die Wiederausfuhr zu ermöglichen. Die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen wird von den ukrainischen Zoll- und Grenzbehörden streng überwacht. Bereits geringfügige Verstöße können zu hohen Geldbußen führen. Im Falle eines Verstoßes haben Ausländer mit längerdauernden Ermittlungen zu rechnen, während derer sie das Land nicht verlassen können oder Untersuchungshaft verhängt wird. II. Devisenein- und -ausfuhr Mit Beschluss des Vorstands der Nationalbank der Ukraine vom 12. Februar 2003 Nr. 54 über Änderungen und Ergänzungen des Beschlusses des Vorstands der Nationalbank der Ukraine vom 12. Juli 2000 Nr. 283 "Über die Bestätigung der Instruktion zum grenzüberschreitenden Transfer von ukrainischer Währung, ausländischer Valuta, Bankmetallen, Zahlungsdokumenten, anderen Bankdokumenten und Geldkarten über die Zollgrenze der Ukraine" (Registrierung im Ministerium für Justiz Nr. 119/7440 vom 17. Februar 2003) ist mit Wirkung vom 27. Februar 2003 Folgendes in Kraft getreten: Bei Einreise in die Ukraine können eingeführt werden: • bis zu 1.000 USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung nach dem gültigen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine) in bar oder Schecks mit mündlicher Zollerklärung, • bis zu 10.000 USD in bar mit schriftlicher Zollerklärung, • bis zu 50.000 USD in Schecks mit schriftlicher Zollerklärung, • Bankmetalle in Form von Barren bis zu 100 Gramm, • Schecks im Werte von über 50.000 USD oder Bankmetalle in Barren mit Gewicht über 100 Gramm mit besonderer Genehmigung der Nationalbank der Ukraine. • Transitreisende dürfen bis zu 30.000 USD in bar oder Schecks oder Bankmetalle in Barren bis zu 1 000 Gramm unter Vorlage von die Weiterreise belegenden Dokumenten einführen. Bei der Ausfuhr von Devisen gelten folgende Bestimmungen: Mit schriftlicher Zollerklärung können unabhängig von der Gesamtsumme Devisen in bar, Schecks oder Bankmetalle, die in die Ukraine auf gesetzlichem Wege eingeführt wurden, bei der Vorlage der entsprechenden Einfuhrzollerklärung ausgeführt werden. Dabei müssen die Regelungen hinsichtlich der Deviseneinfuhr beachtet werden. Devisen, deren Gesamtsumme 6.000,- USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung nach dem zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung gültigen Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine), nicht übersteigt, dürfen unter Beachtung folgender Bestimmungen ausgeführt werden: mit mündlicher Erklärung: • bis zu 1.000,- USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung) in bar und/oder Travelschecks, sofern die Person keinen Wohnsitz in der Ukraine hat; bei Wohnsitz in der Ukraine bis zu 3.000,- USD mit schriftlicher Erklärung: • darüber hinausgehende Beträge bis zu 6.000,- USD, ferner: • Bargeld oder Schecks unter Vorlage von Bescheinigungen der jeweiligen Bank, bei der das Bargeld oder die Schecks gekauft oder vom eigenen Konto abgehoben wurden; • Bankmetalle bis zu 100 Gramm pro Person; • Schecks von ausländischen Banken, die auf gesetzlichem Wege in die Ukraine geschickt wurden, sofern der Empfänger keinen Wohnsitz in der Ukraine hat. Für Transitreisende gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise. Sofern Devisen, deren Wert den o.a. Betrag übersteigt, ausgeführt werden sollen, muß der Betrag durch eine bevollmächtigte Bank der Ukraine an die ausländische Bank überwiesen werden. Die Ausfuhr von Schecks und Bankmetallen, deren Gesamtsumme den o.a. Betrag übersteigt, sowie in Fällen, die durch die o.g. Bestimmungen nicht abgedeckt sind, muß die Genehmigung der Nationalbank der Ukraine eingeholt werden. In Kiew kann mit EC- oder Kreditkarte bei Geldautomaten oder Banken Bargeld abgehoben werden. Mitgebrachte EURO-Banknoten können problemlos in die Landeswährung getauscht werden. Es ist ratsam, Bargeld wegen der anhaltenden Wechselkursschwankungen in kleiner Stückelung mitzunehmen und nach und nach in Banken oder Wechselstuben zu tauschen. Beim Einsatz von Kreditkarten wird zur Vermeidung von Manipulationen besondere Aufmerksamkeit und kritische Auswahl des Kartenempfängers empfohlen. Da sich die Ein- und Ausfuhrbestimmungen häufig ändern, übernimmt das Auswärtige Amt keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Hinweise. Besondere strafrechtliche Vorschriften Im Straßenverkehr gilt striktes Alkoholverbot. Beim Fotografieren technischer Einrichtungen ist Vorsicht geboten. Militärische Einrichtungen sollten grundsätzlich nicht fotografiert werden. Medizinische Hinweise Bei Einreise in die Ukraine sollte ein gültiger Impfschutz gegen Diphtherie, Tetanus und Polio vorliegen. Auffrischungsimpfungen sind alle zehn Jahre empfohlen. Darüber hinaus empfiehlt sich auch ein Impfschutz gegen Hepatitis A. Bei Langzeitaufenthalt bzw. Reisen unter einfachen hygienischen Bedingungen könnten auch Impfungen gegen Typhus, Hepatitis B und C sowie ggfl. auch gegen Frühjahr-Sommer-Meningo-Encephalitis (FSME) (Zeckenübertragung) vorgenommen werden. In den Sommermonaten, insbesondere in den südlichen Bereichen der Ukraine kann Cholera gelegentlich vorkommen. Hier sollten nahrungsmittelhygienische Maßnahmen strikt eingehalten werden. Es besteht ebenfalls das Risiko von Darminfektionen. Die medizinische Versorgung entspricht häufig nicht westeuropäischem Standard, eine Versicherung bei einer Flugrettungsgesellschaft ist daher empfehlenswert. Das Leitungswasser ist als Trinkwasser nicht immer genießbar. Mineralwasser mit und ohne Kohlensäure auch aus einheimischer Produktion ist mittlerweile überall zu erwerben. Andernfalls empfiehlt sich mindestens 15-minütiges Abkochen bzw. Filtern. Aufgrund der starken Leitungswasserchlorierung kann es bei empfindlicher Haut zu Irritationen kommen. Nicht ganz auszuschließen ist, dass Waldpilze noch erhöhte radioaktive Belastung aufweisen. Daher sollte auf deren Verzehr weitgehend verzichtet werden. Menschen, die sich langfristig in der Ukraine aufhalten wollen, sollten sich zur Sicherheit von einem erfahrenen Reisemediziner vor der Ausreise beraten lassen. Das Auswärtige Amt weist darauf hin, daß in der Ukraine in den letzten Jahren Tuberkuloseerkrankungen und HIV-Infektionen deutlich zugenommen haben (ca. 0,5-1% der Bevölkerung sind HIV-infiziert). Weitergehende Auskünfte erhalten Sie beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes. Zuständige deutsche Auslandsvertretungen Die Deutsche Botschaft befindet sich in Kiew. Anschrift: Wul. Bohdana Chmelnyzkoho 25, 01901 Kiew Tel.: 247 68-00, Fax: 247 68-18 E-Mail: [email protected] Für Konsularangelegenheiten ist die Rechts- und Konsularabteilung der Deutschen Botschaft zuständig. Anschrift: Wul. Wolodymyrska 12, 3. Stock, 01901 Kiew Tel.: 230 14 20, -21; Fax: 230 14 25 Geschäftszeiten: Mo-Do 08:00-13:00 und 14:00 bis 17:00 Uhr, Fr 08:00-12:30 und 13:00 bis 15:00 Uhr, Schaltersprechzeiten täglich von 08:30 bis 12:00 Uhr, Fr bis 11.30 Uhr Viele Informationen zur Tätigkeit und zum Dienstleistungsangebot der Botschaft finden Sie im Internet unter http://www.german-embassy.kiev.ua. Die Honorarkonsulin der Bundesrepublik Deutschland, Frau Myroslawa Djakowytsch, ist für konsularische Hilfe in den Oblasten Volynien, Zakarpatskij, Ivano-Frankiwsk, Riwnenkij, Ternopilskij, Chmelnyzkij, Tscherniwezkij und Lemberg (Lwiw), zuständig. Anschrift der Honorarkonsulin: Wuliza Wynnytschenka 6 79008 Lwiw, E-Mail: [email protected] Tel. und Fax: (03 22) 75 71 02, 75 33 14, 75 33 24 Der Amtsbezirk des Honorarkonsuls in Donezk, Herrn Viktor Kalaschnikow, umfasst die Oblaste Donezk, Zaporizhzhya und Lugansk. Seine Anschrift: Artema Str.58, 83000 Donezk, e-mail: [email protected] Tel.: 00380 62/1 717 Fax: 00380 62/345 1715 oder 00380 62/345 1700 Das Auswärtige Amt rät dringend, auf Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung zu achten. Reisehinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft unübersichtlich und können sich rasch ändern. Verweise auf Reisehinweise in den Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern sind für das Auswärtige Amt nicht verbindlich. Gesetzliche Vorschriften eines Landes können sich ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Landes wird im Zweifelsfall angeraten. Auswärtiges Amt, Bürgerservice, Referat 040, 11013 Berlin, Tel. 030/5000-0, Fax 030/5000-3402. Die Reisehinweise sind auch im Internet unter http://www.auswaertiges-amt.de abrufbar.