Reisehinweise des Auswärtigen Amts Reisemerkblatt Ukraine Stand

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Reisehinweise des Auswärtigen Amts Reisemerkblatt Ukraine Stand
Reisehinweise des Auswärtigen Amts
Reisemerkblatt
Ukraine
Stand: 9. Februar 2004
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Besondere zollrechtliche Vorschriften
Besondere strafrechtliche Vorschriften
Medizinische Hinweise
Zuständige deutsche Auslandsvertretung
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige
Für deutsche Staatsangehörige besteht Visumspflicht. Außer für kurze touristische Aufenthalte
können Visa nicht bei der Einreise erteilt werden. Sie müssen vorab bei den zuständigen
ukrainischen Auslandsvertretungen in Deutschland eingeholt werden. Hierfür ist eine Frist von
mehreren Wochen anzusetzen. Über die aktuellen Visabestimmungen informiert die
Konsularabteilung der ukrainischen Botschaft in Berlin (www.botschaft-ukraine.de, Tel: 030/28
88 70; Fax: 030/28 88 7-1 63).
Touristenvisa: Für touristische Aufenthalte von bis zu 14 Tagen (13 Übernachtungen) Dauer
kann derzeit ein Visum bei der Einreise erworben werden, wenn diese über die Flughäfen in
Odessa und Simferopol oder über den Seehafen in Odessa erfolgt. Für die Erteilung wird eine
Gebühr von 25,- Euro erhoben, es werden zwei Passfotos benötigt. Touristen müssen bei der
Einreise die Bestätigung eines offiziell anerkannten Reisebüros vorlegen, dass für die Dauer des
Aufenthaltes Hotelunterkünfte gebucht und bezahlt sind. Es besteht die Möglichkeit, durch
Vermittlung ansässiger Agenturen diese Buchungen unmittelbar bei Ankunft vorzunehmen.
Seit Juli 2001werden Ausländer nur noch bei der Ein- und Ausreise an der Grenze registriert.
Eine Registrierung bei der zuständigen Meldebehörde wird erst bei einem länger als sechs Monate
dauernden Aufenthalt notwendig. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es
Rechtsvorschriften gibt, nach denen Ausländer, die sich länger als drei Monate im Lande aufhalten
und dort arbeiten oder studieren wollen, bei Einreise einen negativen HIV-Test nachweisen oder
alternativ einen Test im Lande durchführen lassen müssen. Bei positivem Testergebnis muß nach
diesen Vorschriften mit der Ausweisung gerechnet werden. Fälle, in denen dies verlangt wurde,
sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.
Bei der Einreise in die Ukraine besteht grundsätzlich die Verpflichtung, auch bei bestehendem
international gültigem Krankenversicherungsschutz, eine ukrainische Krankenversicherungspolice
für die Aufenthaltszeit abzuschließen. Die Police kann in Deutschland derzeit nur bei folgenden
Reisebüros erworben werden:
- Sicher Reisen GmbH, Ehrwalderstraße 52, 81387 München, Tel.: 089/72301-0
- Reisebüro Kraft Travel, Schlierseestraße 57b, 81539 München, Tel.: 089/5109 9690
- AXA Service Center Böhm, Hansastraße 73, 81373 München, Tel.:07 00 29226346.
Die Kosten belaufen sich auf ca. 6.- EUR. Ein Versicherungsschutz einschließlich Evakuierung im
medizinischen Notfall per Rettungsflug für die Dauer des Aufenthaltes sollte in jedem Fall
bestehen.
Autoreisende: Das Auswärtige Amt weist darauf hin, dass bei der Einreise mit dem PKW an
den Grenzübergangsstellen mit mehrstündigen Wartezeiten zu rechnen ist. Eine schnellere
Abfertigung wird häufig von der Zahlung eines Geldbetrages abhängig gemacht. Als Nachweis
dafür, dass es sich um ein rechtmäßig genutztes Fahrzeug handelt, ist Autoreisenden zu empfehlen,
dass der im Fahrzeugschein eingetragene Halter zu den Insassen des Fahrzeugs gehört;
andernfalls sollte eine von einer ukrainischen Auslandsvertretung legalisierte Vollmacht des
Fahrzeughalters zur Nutzung mitgeführt werden.
Die ukrainische Polizei führt im ganzen Land Geschwindigkeitskontrollen im Straßenverkehr
durch. Zur Vermeidung der Verhängung nicht unerheblicher Geldbußen wird die sorgsame
Beachtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen angeraten. Dem Auswärtigen Amt sind Fälle
bekannt geworden, in denen mit dem eigenen Fahrzeug reisende Ausländer bei
Verkehrskontrollen Opfer polizeilicher Schikanen geworden sind.
Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass
das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird
Besondere zollrechtliche Vorschriften
I. Besondere Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter aus der Ukraine
Aufgrund des Erlasses des Kulturministeriums "Über die Regelung betreffend der Ermächtigung
zur dauerhaften oder zeitweiligen Ausfuhr von Kulturgütern und die Kontrolle ihres Transportes
über die staatlichen Grenzen der Ukraine" vom 09.07.2002, der beim Justizministerium unter der
Nummer 571/6859 registriert ist, gilt:
"Kulturgüter" sind Objekte materieller und geistlicher Kultur, die eine künstlerische, geschichtliche,
ethnographische oder wissenschaftliche Bedeutung haben.
Die Ausfuhr folgender Kulturgüter ist strengstens untersagt:
• Kulturgüter, die im staatlichen Register der nationalen Kulturerrungenschaften erfaßt sind,
• Kulturgüter, die zum nationalen Archivfond gehören,
• Kulturgüter, die zum Museumsfond der Ukraine gehören.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Gemälde, Plastiken, Volkskunst (Samoware), Möbel:
Es dürfen grundsätzlich Kunstgegenstände (inkl. angewandter Kunst aus allen Materialien, auch
Edelmetallen) ausgeführt werden, die nach 1950 hergestellt worden sind.
Bei Käufen direkt aus Kunstsalons und von Künstlern ist die Vorlage der Kaufquittung
ausreichend, um den Gegenstand auszuführen. Im Gegensatz dazu dürfen Kunstgegenstände aus
Antiquitätengeschäften grundsätzlich nicht exportiert werden.
In Zweifelsfällen entscheidet eine Expertenkommission des Kulturministeriums, ob der
Gegenstand ausgeführt werden darf. Die Anschrift lautet:
wul. Tarasa Schewtschenka 3, Kiew
2.Etage, Zi. 208 und 209
Telefon: 044-2295647 und 044-2295340
2. Bücher:
Für Bücher, die vor 1945 veröffentlicht worden sind, muß eine Ausfuhrerlaubnis obiger
Kommission (siehe 1.) eingeholt werden. Dies gilt insbesondere für alle mehrbändigen
Wörterbücher, Lexika und Enzyklopädien. Für nach 1945 veröffentlichte Druckwerke ist in der
Regel keine Genehmigung notwendig. Es wird empfohlen, in Zweifelsfällen die Entscheidung der
Kommission einzuholen.
3. Philatelie:
Sämtliche Sammlungen ukrainischer Briefmarken, die nach 1991 hergestellt worden sind, dürfen
ausgeführt werden. Aus der Zeit vor 1991 stammende Briefmarkensammlungen sind zunächst
dem ukrainischen Philatelistenverband vorzulegen. Dort werden sie nach Durchsicht versiegelt. Im
Anschluß erteilt obige Kommission die Ausfuhrgenehmigung.
4. Numismatik:
Sämtliche Ausfuhr von Münzen und Banknoten von vor 1960 ist verboten. Die Ausfuhr von
Erinnerungsmedallien und Gedenkmünzen, die nicht als Zahlungsmittel verwendet wurden oder
werden, ist genehmigungsfrei möglich. Die Ausfuhr von originalen Orden und Medaillen ist
verboten. Kopien können exportiert werden. Dies ist gegebenenfalls durch eine Expertise
nachzuweisen.
5. Musikinstrumente und Tonträger:
Vor 1950 hergestellte Musikinstrumente, darunter insbesondere in- und ausländische Instrumente
aus der Massenproduktion, dürfen ausgeführt werden unter Vorlage eines der nachfolgenden
Dokumente:
•
Instrumentenpaß des Herstellers,
•
Kaufquittung,
•
Herkunftsetikett (auf dem Instrument).
Die Ausfuhr aller Raritäten (insbesondere Saiteninstrumente) bedarf der Genehmigung der
Kommission. Akkordeons aus der Zeit vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden.
Probleme sind bei jeder Ausfuhr von Flügeln und Klavieren zu erwarten. Diese sind in den
Ausfuhrvorschriften nicht erwähnt. Ausländische Fabrikate dürfen in der Regel nicht ausgeführt
werden, da diese zu Zeiten der Sowjetunion mit Subventionen eingeführt wurden.
Schallplatten von vor 1960 dürfen nicht ausgeführt werden.
6. Kleidung:
Trachten aus der Zeit vor 1950 dürfen nicht ausgeführt werden.
Pelze dürfen ohne Beschränkungen ausgeführt werden, es sei denn, diese sind Teil einer Tracht,
die vor 1950 hergestellt worden ist. Da das Herstellungsjahr von Kleidungsstücken schwer
nachweisbar ist, wird empfohlen, sich bei älteren Stücken an die Expertenkommission des
Kultusministeriums zu wenden.
7. Sonstiges:
Uhren und Messinstrumente, die vor 1950 hergestellt worden sind, unterliegen einem
Ausfuhrverbot.
Edelsteine (Amethyst, Topas, Aquamarin, Malachit, Türkis, Diamanten und Brillanten) dürfen
generell nicht ausgeführt werden.
Dasselbe gilt auch für Bernstein, Perlmutt, Korallen, Elfenbein und Intarsienarbeiten.
Es empfiehlt sich weiterhin, alle ins Land eingeführten Kunst- und Wertgegenstände bei der
Einfuhr durch die Spedition beim Zoll registrieren zu lassen (Vorlage von Fotos), um die
Wiederausfuhr zu ermöglichen.
Die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrbestimmungen wird von den ukrainischen Zoll- und
Grenzbehörden streng überwacht. Bereits geringfügige Verstöße können zu hohen
Geldbußen führen. Im Falle eines Verstoßes haben Ausländer mit längerdauernden
Ermittlungen zu rechnen, während derer sie das Land nicht verlassen können oder
Untersuchungshaft verhängt wird.
II. Devisenein- und -ausfuhr
Mit Beschluss des Vorstands der Nationalbank der Ukraine vom 12. Februar 2003 Nr. 54 über
Änderungen und Ergänzungen des Beschlusses des Vorstands der Nationalbank der Ukraine vom
12. Juli 2000 Nr. 283 "Über die Bestätigung der Instruktion zum grenzüberschreitenden Transfer
von ukrainischer Währung, ausländischer Valuta, Bankmetallen, Zahlungsdokumenten, anderen
Bankdokumenten und Geldkarten über die Zollgrenze der Ukraine" (Registrierung im Ministerium
für Justiz Nr. 119/7440 vom 17. Februar 2003) ist mit Wirkung vom 27. Februar 2003
Folgendes in Kraft getreten:
Bei Einreise in die Ukraine können eingeführt werden:
• bis zu 1.000 USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung nach dem gültigen
Wechselkurs der Nationalbank der Ukraine) in bar oder Schecks mit mündlicher
Zollerklärung,
• bis zu 10.000 USD in bar mit schriftlicher Zollerklärung,
• bis zu 50.000 USD in Schecks mit schriftlicher Zollerklärung,
• Bankmetalle in Form von Barren bis zu 100 Gramm,
• Schecks im Werte von über 50.000 USD oder Bankmetalle in Barren mit Gewicht über
100 Gramm mit besonderer Genehmigung der Nationalbank der Ukraine.
• Transitreisende dürfen bis zu 30.000 USD in bar oder Schecks oder Bankmetalle in
Barren bis zu 1 000 Gramm unter Vorlage von die Weiterreise belegenden Dokumenten
einführen.
Bei der Ausfuhr von Devisen gelten folgende Bestimmungen:
Mit schriftlicher Zollerklärung können unabhängig von der Gesamtsumme Devisen in bar, Schecks
oder Bankmetalle, die in die Ukraine auf gesetzlichem Wege eingeführt wurden, bei der Vorlage
der entsprechenden Einfuhrzollerklärung ausgeführt werden. Dabei müssen die Regelungen
hinsichtlich der Deviseneinfuhr beachtet werden.
Devisen, deren Gesamtsumme 6.000,- USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung
nach dem zum Zeitpunkt der Grenzüberschreitung gültigen Wechselkurs der Nationalbank der
Ukraine), nicht übersteigt, dürfen unter Beachtung folgender Bestimmungen ausgeführt werden:
mit mündlicher Erklärung:
• bis zu 1.000,- USD (oder Äquivalent dieser Summe in anderer Währung) in bar und/oder
Travelschecks, sofern die Person keinen Wohnsitz in der Ukraine hat; bei Wohnsitz in der
Ukraine bis zu 3.000,- USD
mit schriftlicher Erklärung:
• darüber hinausgehende Beträge bis zu 6.000,- USD, ferner:
• Bargeld oder Schecks unter Vorlage von Bescheinigungen der jeweiligen Bank, bei der
das Bargeld oder die Schecks gekauft oder vom eigenen Konto abgehoben wurden;
• Bankmetalle bis zu 100 Gramm pro Person;
• Schecks von ausländischen Banken, die auf gesetzlichem Wege in die Ukraine geschickt
wurden, sofern der Empfänger keinen Wohnsitz in der Ukraine hat.
Für Transitreisende gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Einreise.
Sofern Devisen, deren Wert den o.a. Betrag übersteigt, ausgeführt werden sollen, muß der Betrag
durch eine bevollmächtigte Bank der Ukraine an die ausländische Bank überwiesen werden. Die
Ausfuhr von Schecks und Bankmetallen, deren Gesamtsumme den o.a. Betrag übersteigt, sowie
in Fällen, die durch die o.g. Bestimmungen nicht abgedeckt sind, muß die Genehmigung der
Nationalbank der Ukraine eingeholt werden.
In Kiew kann mit EC- oder Kreditkarte bei Geldautomaten oder Banken Bargeld abgehoben
werden. Mitgebrachte EURO-Banknoten können problemlos in die Landeswährung getauscht
werden. Es ist ratsam, Bargeld wegen der anhaltenden Wechselkursschwankungen in kleiner
Stückelung mitzunehmen und nach und nach in Banken oder Wechselstuben zu tauschen. Beim
Einsatz von Kreditkarten wird zur Vermeidung von Manipulationen besondere Aufmerksamkeit
und kritische Auswahl des Kartenempfängers empfohlen.
Da sich die Ein- und Ausfuhrbestimmungen häufig ändern, übernimmt das Auswärtige
Amt keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der Hinweise.
Besondere strafrechtliche Vorschriften
Im Straßenverkehr gilt striktes Alkoholverbot. Beim Fotografieren technischer Einrichtungen ist
Vorsicht geboten. Militärische Einrichtungen sollten grundsätzlich nicht fotografiert werden.
Medizinische Hinweise
Bei Einreise in die Ukraine sollte ein gültiger Impfschutz gegen Diphtherie, Tetanus und Polio
vorliegen. Auffrischungsimpfungen sind alle zehn Jahre empfohlen. Darüber hinaus empfiehlt sich
auch ein Impfschutz gegen Hepatitis A. Bei Langzeitaufenthalt bzw. Reisen unter einfachen
hygienischen Bedingungen könnten auch Impfungen gegen Typhus, Hepatitis B und C sowie ggfl.
auch gegen Frühjahr-Sommer-Meningo-Encephalitis (FSME) (Zeckenübertragung)
vorgenommen werden. In den Sommermonaten, insbesondere in den südlichen Bereichen der
Ukraine kann Cholera gelegentlich vorkommen. Hier sollten nahrungsmittelhygienische
Maßnahmen strikt eingehalten werden. Es besteht ebenfalls das Risiko von Darminfektionen.
Die medizinische Versorgung entspricht häufig nicht westeuropäischem Standard, eine
Versicherung bei einer Flugrettungsgesellschaft ist daher empfehlenswert.
Das Leitungswasser ist als Trinkwasser nicht immer genießbar. Mineralwasser mit und ohne
Kohlensäure auch aus einheimischer Produktion ist mittlerweile überall zu erwerben. Andernfalls
empfiehlt sich mindestens 15-minütiges Abkochen bzw. Filtern. Aufgrund der starken
Leitungswasserchlorierung kann es bei empfindlicher Haut zu Irritationen kommen.
Nicht ganz auszuschließen ist, dass Waldpilze noch erhöhte radioaktive Belastung aufweisen.
Daher sollte auf deren Verzehr weitgehend verzichtet werden.
Menschen, die sich langfristig in der Ukraine aufhalten wollen, sollten sich zur Sicherheit von
einem erfahrenen Reisemediziner vor der Ausreise beraten lassen.
Das Auswärtige Amt weist darauf hin, daß in der Ukraine in den letzten Jahren
Tuberkuloseerkrankungen und HIV-Infektionen deutlich zugenommen haben (ca. 0,5-1% der
Bevölkerung sind HIV-infiziert).
Weitergehende Auskünfte erhalten Sie beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes.
Zuständige deutsche Auslandsvertretungen
Die Deutsche Botschaft befindet sich in Kiew.
Anschrift: Wul. Bohdana Chmelnyzkoho 25, 01901 Kiew
Tel.: 247 68-00, Fax: 247 68-18
E-Mail: [email protected]
Für Konsularangelegenheiten ist die Rechts- und Konsularabteilung der Deutschen Botschaft
zuständig.
Anschrift: Wul. Wolodymyrska 12, 3. Stock, 01901 Kiew
Tel.: 230 14 20, -21; Fax: 230 14 25
Geschäftszeiten: Mo-Do 08:00-13:00 und 14:00 bis 17:00 Uhr, Fr 08:00-12:30 und 13:00 bis
15:00 Uhr, Schaltersprechzeiten täglich von 08:30 bis 12:00 Uhr, Fr bis 11.30 Uhr
Viele Informationen zur Tätigkeit und zum Dienstleistungsangebot der Botschaft finden Sie im
Internet unter http://www.german-embassy.kiev.ua.
Die Honorarkonsulin der Bundesrepublik Deutschland, Frau Myroslawa Djakowytsch, ist für
konsularische Hilfe in den Oblasten Volynien, Zakarpatskij, Ivano-Frankiwsk, Riwnenkij,
Ternopilskij, Chmelnyzkij, Tscherniwezkij und Lemberg (Lwiw), zuständig.
Anschrift der Honorarkonsulin:
Wuliza Wynnytschenka 6
79008 Lwiw, E-Mail: [email protected]
Tel. und Fax: (03 22) 75 71 02, 75 33 14, 75 33 24
Der Amtsbezirk des Honorarkonsuls in Donezk, Herrn Viktor Kalaschnikow, umfasst die
Oblaste Donezk, Zaporizhzhya und Lugansk.
Seine Anschrift:
Artema Str.58, 83000 Donezk, e-mail: [email protected]
Tel.: 00380 62/1 717
Fax: 00380 62/345 1715 oder 00380 62/345 1700
Das Auswärtige Amt rät dringend, auf Auslands-Krankenversicherungsschutz mit Rückholversicherung zu
achten. Reisehinweise beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig
eingeschätzten Informationen des Auswärtigen Amts. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit
sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gefahrenlagen sind oft
unübersichtlich und können sich rasch ändern. Verweise auf Reisehinweise in den Geschäftsbedingungen
von Reiseveranstaltern sind für das Auswärtige Amt nicht verbindlich. Gesetzliche Vorschriften eines Landes
können sich ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon unterrichtet wird. Kontaktaufnahme mit der
zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Landes wird im Zweifelsfall angeraten.
Auswärtiges Amt, Bürgerservice, Referat 040, 11013 Berlin, Tel. 030/5000-0, Fax 030/5000-3402.
Die Reisehinweise sind auch im Internet unter http://www.auswaertiges-amt.de abrufbar.