Lfd. Nr. 32/98 Gericht: OVG Rheinland

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Lfd. Nr. 32/98 Gericht: OVG Rheinland
Sachgebiete: Planfeststellungsrecht, Immissionsschutzrecht
ID: Lfd. Nr. 32/98
Gericht: OVG Rheinland-Pfalz
Datum der Verkündung: 01.10.1998
Aktenzeichen: 8 B 11814/98.OVG
Rechtsquellen:
§ 18 AEG; § 20 AEG; § 23 BImSchG; 26. BImSchV;
Schlagworte:
Bahnstromleitung: Erdverkabelung; elektrische und magnetische Felder - Gefährdung der
Pferdezucht;
Leitsätze:
Die Entscheidung gegen eine Erdverlegung der Bahnstromleitung ist nicht zu beanstanden,
denn diese begegnet technischen Schwierigkeiten. Darüber hinaus erfordert eine solche
Leitungsführung um ein Vielfaches höhere Kosten (unter Bezugnahme auf BVerwG, 11 VR
16.95, in UPR 96, 26 ff.).
Wenn auch der Zweck der 26. BImSchV der Schutz des Menschen vor schädlichen
Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
elektromagnetische Felder ist, so ist nicht zu beanstanden, daß die darin enthaltenen
Grenzwerte auch bei der Beurteilung der Frage der Wirkungen solcher Felder auf Pferde
herangezogen werden.
Beschluss
- 8 B 11814/98.0VG - Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 01. Oktober 1998
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsrechtsstreit
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ , - Antragsteller gegen
die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes -Außenstelle K. -, _ _ _ _ _ ,
- Antragsgegnerin -
beigeladen:
Deutsche Bahn AG,
vertreten durch die DB P. GmbH _ _ _ _ _
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. H. und Partner, _ _ _ _ _ _ _ ,
wegen Planfeststellung für den Bau neuer Strecken von öffentlichen Eisenbahnen
hier: aufschiebende Wirkung
hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der
Beratung vom 1. Oktober 1998, an der teilgenommen haben.
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Fritzsche, Richterin am
Oberverwaltungsgericht Spelberg, Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Held
beschlossen:
Der Antrag der Antragsteller wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens entsprechend ihrem Anteil am
Gesamtstreitwert zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 67.000,-- DM festgesetzt. Davon entfallen auf
das Verfahren des Antragstellers zu 1) 17.000,-- DM und das Verfahren der Antragstellerin
zu 2) 50.000,-- DM.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses
der Antragsgegnerin vom 25. Mai 1998.
Mit diesem Beschluss wurde der Plan zur Errichtung der Eisenbahn-Neubaustrecke
Köln-Rhein/Main im Teilabschnitt 43 festgestellt.
Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer der in der Gemarkung Ne. /Wi. gelegenen
Grundstücke Flur 2_ Flurstücke Nrn. _/_ und 1_/1_ mit einer Gesamtgröße von rund 6,7 ha.
Die Antragstellerin zu 2) hat diese Grundstücke sowie weitere landwirtschaftliche Flächen
gepachtet und führt darauf einen Betrieb der Pferdezucht sowie der Hengsthaltung mit
Ausbildung von Junghengsten. Auf den insgesamt 31 ha landwirtschaftlicher Fläche werden
etwa 50 bis 60 Pferde gehalten, darunter 5 Deckhengste und 15 Zuchtstuten. Auf den
vorgenannten Grundstücken des Antragstellers zu 1) stehen Wohn- und Wirtschaftsgebäude,
im Übrigen werden sie als hofnahe Weidekoppel für trächtige Stuten und Stuten mit Fohlen
genutzt.
Für die planfestgestellte Neubahntrasse werden nach dem festgestellten Plan knapp 1,2 ha des
vorgenannten Grundbesitzes des Antragstellers zu 1) in Anspruch genommen. Weiter sollen
über das Weideland parallel zum Gleiskörper die Bahnstromleitung geführt und zwei Maste
auf dieser Fläche errichtet werden. Dafür sind dingliche Sicherungen vorgesehen.
Die Antragsteller haben gegen den Planfeststellungsbeschluss am 4. August 1998 Klage
erhoben und am 6. August 1998 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage
beantragt. Zur Begründung ihrer Rechtsmittel tragen sie vor: Das planfestgestellte Vorhaben
gefährde den Pferdezuchtbetrieb der Antragstellerin zu 2) in seiner Existenz, da nicht nur die
von dem Bahnkörper in Anspruch genommene Fläche sondern auch diejenigen unter der
Bahnstromleitung nicht mehr sinnvoll genutzt werden könnten. Es sei nämlich
wissenschaftlich nicht gesichert, dass die von dieser Leitung erzeugten elektrischen und
magnetischen Felder nicht zu Störungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere in
der pränatalen Entwicklung bei den trächtigen Stuten, führten. Das im
Planfeststellungsverfahren eingeholte Gutachten habe sich nur völlig unzureichend mit diesen
Bedenken, die durch von ihnen bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte Gutachten belegt
würden, auseinander gesetzt. Aufgrund einer gebotenen sorgfältigen Untersuchung hätte sich
ergeben, dass durch die Führung der Bahnstromleitung etwa die Hälfte der hofnahen
Weideflächen verloren gingen, was die Existenz des Betriebes der Antragstellerin zu 2) in
Frage stelle. Hätte die Antragsgegnerin das Ausmaß der Betroffenheit erkannt, so hätte sie
eine andere Linienführung der Bahnstromleitung oder aber deren Verkabelung geplant.
Die Antragsgegnerin verweist demgegenüber auf das im Planfeststellungsverfahren
eingeholte Gutachten des Dipl.-Ing. Agr. Dipl.-Ing. H. - P. Je. sowie die 26. BImSchV. Sie
trägt vor, die Verkabelung der Stromleitung sei nicht möglich, da diese erhebliche technische
Schwierigkeiten aufweise und die Kosten dafür um ein Vielfaches höher lägen. Die Führung
der Leitung neben der Bahntrasse sei bereits im Raumordnungsverfahren (raumordnerischer
Entscheid der Bezirksregierung Ko. vom 3. August 1993) gefordert worden.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber nicht begründet.
Bei der nach § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden
Interessenabwägung überwiegt das in § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG zum Ausdruck gebrachte
öffentliche Interesse an der sofortigen Verwirklichung des planfeststellten Vorhabens das
Interesse der Antragsteller, hiervon vorläufig verschont zu bleiben. Denn die im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren allein mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage hat
ergeben, dass die auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage, deren
aufschiebende Wirkung die Antragsteller hier angeordnet wissen wollen, aller Voraussicht
nach keinen Erfolg haben kann.
Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet aller Voraussicht nach nicht an der von
den Antragstellern allein geltend gemachten Verletzung des Abwägungsgebotes. Die
Errichtung der Neubaustrecke Köln-Rhein/Main liegt im öffentlichen Interesse. Ihr Bedarf
steht gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes verbindlich fest; Nr. 1 a) Nr.
7 des dem Gesetz anliegenden Bedarfsplans stuft die Strecke als vordringlich ein. Gegen die
Führung der Neubaustrecke in enger Anlehnung an die Bundesautobahn A _ werden von den
Antragstellern keine Bedenken erhoben, die Trassenwahl ist auch vom beschließenden Senat
in seinem Beschluss vom 20. März 1998 - 8 B 12940/97.0VG - als rechtmäßig beurteilt
worden. Auch die Entscheidung, die für den Betrieb der Bahnverbindung notwendige
100-kV-Bahnstromleitung als Freileitung in enger Anlehnung zum Gleiskörper parallel zu
diesem zu führen, ist nicht zu beanstanden.
Was zunächst die Entscheidung gegen eine Erdverkabelung angeht, so ist es nicht zu
beanstanden, dass die Antragsgegnerin diese verworfen hat. Denn diese begegnet technischen
Schwierigkeiten, insbesondere auch solchen bei der Behebung möglicher Störungen, was zu
längeren Betriebsausfallzeiten führen kann. Darüber hinaus erforderte eine solche
Leitungsführung um ein Vielfaches höhere Kosten. Aus diesem Grund hat auch das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 11 VR
16.95 - (UPR 96, 26 - 28) die Entscheidung für eine Freileitung als abwägungsfehlerfrei
angesehen.
Auch die Trassenwahl ist nicht zu beanstanden. Der raumordnerische Entscheid hat eine in
enger Anlehnung parallel zum Gleiskörper geführte Leitung als diejenige bezeichnet, die mit
dem öffentlichen Interesse am ehesten vereinbar ist. Denn sie vermeidet zusätzliche
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft außerhalb des bereits durch die
Bundesautobahn und die Neubaustrecke gestörten Bereichs und weitere
Durchschneidungsschäden. Aus diesem Grunde bietet sich eine solche Trassenführung als die
in der Regel vorteilhafteste an (s. BVerwG, a.a.O., S. 27). Die Entscheidung für eine
Freileitung sowie die Trassenwahl sind daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Ein Abwägungsfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass das Maß der Betroffenheit der
Antragsteller durch das planfestgestellte Vorhaben nicht ausreichend ermittelt und erkannt
worden ist. Im Planfeststellungsverfahren wurde ein Gutachten zu den Auswirkungen der
Planungen auf den landwirtschaftlichen Dressur- und Pferdezuchtbetrieb der Antragstellerin
zu 2) eingeholt. Dieses Gutachten des Dipl.-Ing. Je. vom 13. Mai 1998 hat auch der
Planfeststellungsbehörde vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vorgelegen, wie sich aus
einem entsprechenden Eingangsstempel in den Akten ergibt. Es kommt zu dem Ergebnis, dass
nach Inanspruchnahme der hofnahen Flächen durch den Gleiskörper die verbleibenden
Flächen ausreichend groß als Weide für einen - reduzierten - Bestand an Zuchtstuten sind und
diese Verringerung des Tierbestandes die Existenz des Betriebes nicht in Frage stellt.
Dabei geht der Gutachter davon aus, dass die Führung der Bahnstromleitung über die Weide
deren Nutzung nicht ausschließt. Dieses Ergebnis stützt er damit, dass, da wissenschaftliche
Studien über die Auswirkungen elektrischer und magnetischer Felder auf Pferde nicht bekannt
seien, die von der Strahlenschutzkommission sowie der internationalen
Strahlenschutzorganisation empfohlenen Grenzwerte für Menschen der Beurteilung zugrunde
zu legen sind. Die danach für 16 2/3 Hertz Felder maßgeblichen Grenzwerte von
10 kV/m und 300 µT würden durch die erwarteten Werte unter der 110-kV-Leitung der
Neubautrasse von 2,2 kV/m bzw. 18 µT ein Vielfaches unterschritten, so dass Belästigungen
oder gar Gesundheitsgefährdungen für unter einer 110 kV-Leitung weidenden Pferde
aufgrund elektromagnetischer Felder nicht gegeben seien.
Es ist nicht davon auszugehen, dass im Hauptsacheverfahren die Verwertbarkeit dieses
Gutachtens in Frage gestellt wird, weil es an erheblichen Mängeln leidet. Die von dem
Gutachter genannten Grenzwerte entsprechen nunmehr der Regelung in § 3 der Verordnung
über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - vom 16. Dezember 1996 (BGB1. I S. 1966).
Darin konkretisiert der Verordnungsgeber aufgrund der Ermächtigung nach § 23 BImSchG
die verbindlichen Schutz- und Vorsorgeanforderungen auf der Grundlage übereinstimmender
Grenzwertempfehlungen der Strahlenschutzkommission, der internationalen
Strahlenschutzvereinigung IRPA und der internationalen Kommission zum Schutz vor nicht
ionisierenden Strahlen ICNIRP. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom
17. Februar 1997 (GewArch. 1997, 2035) festgestellt, dass mit dieser Festlegung der
Verordnungsgeber seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG genügt und dass diese
Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit nicht verlange, auf nicht verifizierte und
widersprüchliche Befunde in der Wissenschaft abzustellen (s. auch BVerwG, Beschluss vom
9. Februar 1996, NVwZ 1996, 1023 für 110 kV-Bahnstrom-Leitungen).
Allerdings ist der Zweck der genannten Verordnung der Schutz des Menschen vor
schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
durch elektromagnetische Felder. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Gutachter Je.
bei der Beurteilung der Frage der Wirkungen solcher Felder auf Pferde von den in der
Verordnung genannten Grenzwerten ausgeht. Denn zum einen beruhen diese Werte auch auf
Tierversuchen (s. die Empfehlung der Strahlenschutzkommission "Schutz vor
niederfrequenten elektrischen und magnetischen Feldern der Energieversorgung und
Anwendung" vom 16./17. Februar 1995, Bundesanzeiger 1995 Nr. 147 a - Seite 27 und Seite
32). Es darf daher angenommen werden, dass die Wirkungen dieser Felder jedenfalls ihrer Art
nach bei Menschen und Tieren gleich sind (s. Strahlenschutzkommission Seite 19). Auch die
von den Antragstellern vorgelegten Gutachten der Tierärztin Dr. habil. v. Bu. -We. vom
27. November 1996 und des Prof. Bo. vom 16. Juli 1997 halten die Beeinträchtigung durch
elektrische Felder vergleichbar mit der von Menschen (s.a. Löscher/Käs, Der praktische
Tierarzt 1998, 437). Zum anderen unterschreiten die für die hier umstrittene Leitung
ermittelten Werte von 2,2 kV/m und 18 µT die festgesetzten Grenzwerte um ein Vielfaches.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die festgesetzten Grenzwerte einer Stromdichte von
2 mA/m2 entsprechen und nach den Untersuchungen der Weltgesundheitsorganisation bei
einer Stromdichte von 1 - 10 mA/m2 in Untersuchungen über lediglich subtile biologische
Wirkungen berichtet wird, während es bei einer Stromdichte von weniger 1 mA/m2 an gut
gesicherten Effekten fehlt (vgl. die amtliche Begründung zur 23. BImSchV
[Bundestagsdrucksache 93/96 S. 18 - 22]; Strahlenschutzkommission S. 23).
Die von den Antragstellern im Planfeststellungsverfahren vorgelegten gutachterlichen
Stellungnahmen haben die Antragsgegnerin nicht zu weiteren Ermittlungen gezwungen. So
hat der Universitätsprofessor Dr. Dr. h.c. Arbeiter, Wien, außer von weiter nicht belegten
Beobachtungen sowie einer wissenschaftlichen Untersuchung von Kindern, deren Mütter
während der Schwangerschaft unter Hochspannungsleitungen lebten, lediglich von einer
Veröffentlichung über die Wirkungen in Schweinezuchtbetrieben, die einem 40 Hertz
Elektrofeld ausgesetzt waren, berichtet. Demgegenüber verweist der Gutachter Je. (Seite 45)
zu Recht wegen der Einwirkungen auf Menschen auf die Empfehlungen der nationalen und
internationalen Strahlenschutzkommissionen. Der Bericht über den Schweinezuchtbetrieb
veranlasst schon deshalb nicht zu weiteren Ermittlungen, weil dieser einem 40 Hertz
Elektrofeld ausgesetzt war, es sich hier jedoch um ein 16 2/3 Hertz Feld handelt. Der
Gutachter Prof. Bo. , Gi. , betont ausdrücklich, dass über die Belastungen bei Tieren kaum
Erfahrungen vorliegen bzw. diese nicht genügend berücksichtigt seien. Ein Unterschied in der
Reaktion des Organismus auf die elektromagnetischen Feldstärken zwischen Mensch und Tier
besteht nach seiner Ansicht allerdings nicht, seine Befürchtungen in Bezug auf die
Beeinträchtigung der Pferde durch verstärkte Haaraufladung infolge des elektrischen Feldes
sowie der Erhöhung der Aktionspotentiale bei trächtigen Stuten beruhen dagegen allein auf
Vermutungen. Auch dieser Gutachter konnte keine wissenschaftlichen Untersuchungen
anführen, die seine Befürchtungen belegen, so dass das von dem Gutachter Je. gefundene
Ergebnis nicht in Frage gestellt wird, die Stromleitung mache die überspannte Fläche als
Weide nicht unbrauchbar, weil das von ihr ausgehende elektromagnetische Feld so schwach
ist, dass es weit unterhalb der Werte liegt, die für Menschen und Pferde eine Beeinträchtigung
des Wohlbefindens oder gar der Gesundheit bewirken. Weiter sind der Sachverständigen Dr.
v. Bu. -We. keine Untersuchungen über die Wirkungen von elektromagnetischen Feldern auf
Pferde bekannt, dagegen berichtet sie von solchen in Bezug auf die Auswirkungen von
stärkeren magnetischen Feldern (als in der Größenordnung von 5 bis 20 μT) auf Tiere.
Dagegen sei die Dosiswirkungsbeziehung in schwachen Magnetfeldern unbekannt. Aufgrund
von Untersuchungen an Rindern in Schweden, die unter einer 400 kV-Hochspannungsleitung
weideten, geht die Sachverständige, solange keine eindeutigen Untersuchungen vorliegen,
davon aus, dass eine Beeinflussung von Gesundheit und Wohlbefinden von Pferden bei
Dauerbelastung auch im direkten Umfeld einer 110 kV-Hochspannungsleitung im Vergleich
zu unbelasteten Kontrollpferden "nicht ausgeschlossen werden könne."
Die genannten gutachterlichen Stellungnahmen ergeben nicht, dass aufgrund
wissenschaftlicher Untersuchungen die Grenzwerte der 26. BImSchV ungeeignet sind als
Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, ob die Überspannung einer Weide durch eine
110 kV-Bahnstromleitung dazu führt, dass diese Fläche nicht mehr wie bisher von trächtigen
Stuten und Jungpferden genutzt wird oder genutzt werden kann, sei es, weil die Tiere den
Bereich meiden, sei es, weil die elektromagnetischen Felder zu
Gesundheitsbeeinträchtigungen führen. Dies bestätigt auch der frühere Direktor des Instituts
für Reproduktionsmedizin der tierärztlichen Hochschule Hannover, Prof. Dr. Me. in seiner
von dem Gutachter Je. eingeholten Stellungnahme vom 8. Oktober 1997, wonach die von
den Antragstellern vorgelegten Gutachten sehr spekulativ sind und genauere
wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich sind. Schließlich lässt der von den
Antragstellern im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Artikel aus der Zeitschrift "Der
Tierarzt" aus dem Jahr 1998 nicht den Schluss zu, dass der Gutachter Je. bei seiner
Bewertung bekannte wissenschaftliche Erkenntnisse vernachlässigt hätte. Auch aus diesem
Artikel ergeben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Wirkung der elektromagnetischen Felder auf Menschen und Tiere, die wiedergegebenen Untersuchungsergebnisse
über die Haltung von Schafen in der Nähe eines Hochspannungsmastes lasse nicht erkennen,
welcher Feldstärke diese Tiere ausgesetzt waren, bezüglich der Untersuchungen an Rindern
wird von widersprüchlichen Ergebnissen berichtet. Auch der Fall eines Milchviehbestandes in
der Nähe eines Sendeturms, über den in diesem Artikel konkret berichtet wird, wird lediglich
der Schluss gezogen, dass nur weitere Untersuchungen eindeutige Hinweise geben können, ob
die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte zu hoch sind. Damit wird jedoch gerade die
Übertragbarkeit dieser Grenzwerte auch auf Tiere bestätigt und lediglich deren Richtigkeit in
Frage gestellt. Insoweit bleibt es jedoch dabei, dass, wie das Bundesverfassungsgericht und
das Bundesverwaltungsgericht in den angeführten Entscheidungen ausgeführt haben, mangels
gesicherter anderweitiger Erkenntnisse diese Werte als verbindlich anzusehen sind.
Es ist daher überwiegend wahrscheinlich, dass auch das Hauptsacheverfahren zu dem
Ergebnis kommt, dass die Antragsgegnerin durch das Gutachten Je. die Betroffenheit der
Antragsteller ausreichend ermittelt hat. Dies aber führt dazu, dass die überspannte
Weidefläche voraussichtlich weiter wie bisher benutzt werden kann, so dass die Existenz des
Betriebes der Antragstellerin zu 2) und die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Grundbesitzes
des Antragstellers zu 1) nicht gefährdet sind.
Die dem Planfeststellungsbeschluss vom 25. Mai 1998 zugrunde liegende
Abwägungsentscheidung wird daher wohl einer rechtlichen Überprüfung im
Hauptsacheverfahren standhalten.
Sollten aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nach Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses sich die Befürchtungen der Antragsteller bestätigen, so wäre
einer solchen Entwicklung in einem Verfahren nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG
Rechnung zu tragen (s. Kopp, VwVfG, 6. Aufl, Rdnr. 10 zu § 75; BVerwG, Urteile vom
23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - und vom 18. März 1998 - BVerwG 11 A 55.96 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, die
Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch mit den außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen zu belasten. Denn diese hat weder einen ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3
VwGO auslösenden Antrag gestellt noch das Verfahren gefördert.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
gez. Fritzsche, gez. Spelberg, gez. Dr. Held.