Landratsamt Ebersberg p
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Landratsamt Ebersberg p Dienstgebäude Marienplatz lO/III i - Aus organisatorischen Gründen m chen wir d r uf aufmerksam, (Alte KreissparkaSSe) Ebersber daß persönliche Vorsprachen mit uns vorher telefonisch zu vereinbaren sind, um lähgere Wartezeiten zu vermeiden. Vielen D nk ! r Landralsamt Ebersberg, Elchthalstraße 5, 85560 Ebersberg Gegen Empfangsbestätigung An die Gemeinde Poing 85586 Poing J Ihr Schreiben vom / Ihr Zeichen 2/632-1/4.3 Bitte bei Antwort angeben Unser Zeichen Telefon (08092) 8230 (Vermittlung) oder Durchwahl 823 _ g 4 33/641-9 Poing 24 Zimmer-Nr. 203 Ebersberg, 26.03. Vollzug der Wassergesetze; Antra der Gemeinde Poing auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Versicke¬ rung von Niederschlags asser aus der Regenwasserkanalisation sowie für das zugehörige Regen¬ wasserklär- und -rückhaltebecken Aufgrund des Widerspruchs der Gemeinde Poing vom 10.11.95, Az.: 2/632-1/4.3, gegen Ziffer II.3.2 des Bescheides vom 09.10.95, Az. 33/641-9 Poing 24, erlassen wir folgenden Abhilfebescheid: 1. Nr. II. 3. des Bescheides vom 09.10.95 erhält folgende Fassung: "Die Ausmündung des Zulaufes in die Versickerungsanlage (DN 400) ist durch geeignete Ma߬ nahmen gegen Ausspülung zu sichern." 2. Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben. Gründe: 1. Mit Bescheid vom 09.10.95, Az. 33/641-9 Poing 24, zugestellt am 19.10.95, wurde der Gemein¬ de Poing u.a. die gehobene Erlaubnis nach § 7 WHG i.V.m. Art. 16 BayWG erteilt, Nieder¬ schlagswasser aus der Regenwasserkanalisation über eine Versickerungsanlage in das Grundwas¬ ser einzuleiten. 1 Besuchszelteh Fernschreiber 527312 Konten Montag bis Freitag 8-12 und Donnerstag 14-18 Uhr Telefax 823222 Kreissparkasse Ebersberg 398 (BLZ 70051805) Kfz-Zulassung auch Dienstag 14-16 Uhr Postscheckamt München 66749-802 (BLZ 70010080) Bauabteilung Mittwoch und Freitag geschlossen In Auflage II.3.2 des Bescheides wurde vorgeschrieben, daß die Ausmündung des Zulaufes in die Versickerungsanlage mit Nagelfluh-Wasserbausteinen gegen Ausspülungen zu sichern ist. Gegen diese Auflage hat die Gemeinde Poing mit Schreiben vom 10.11.95, bei uns eingegan¬ gen am 13.11.95, Widerspruch erhoben und darum gebeten, die Sicherung der Ausmündungsbe¬ reiche auch mit Granit-Wasserbausteinen vornehmen zu können. Mit Schreiben vom 06.02.96 teilte das Wasserwirtschaftsamt München mit, daß aus techni¬ scher Sicht auf den Einbau von Nagelfluh-Wasserbausteinen verzichtet werden kann, falls die Ausmündungen durch andere geeignete Maßnahmen gegen Ausspülung gesichert werden. 2. Dem Abhilfebescheid liegen folgende rechtliche Erwägungen zugrunde: 2.1 Zum Erlaß dieses Abhilfebescheides sind wir gemäß Art. 75 BayWG, Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG und § 72 VwGO sachlich und örtlich zuständig. Dem Widerspruch, der form- und fristgerecht bei uns eingegangen ist, konnte nach § 72 VwGO abgeholfen werden, da wasserwirtschaftliche Gründe einem Verzicht auf die Verwendung von Nagelfluh-Wasserbausteinen zur Ausmündungssicherung nicht entgegenstehen, wenn hierfür gleichwertige andere technische Mittel verwendet werden. { 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 11 Abs. 3 Satz 1 des Kostengesetzes. ( Rechtsbehelfsbelehrun Ge en diesen Bescheid (diese Verfügun ) kann binnen eines Monats nach seiner (ihrer) Bekanntga¬ be Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Land¬ ratsamt Ebersberg einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Re¬ gierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München eingelegt wird. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht en ¬ schieden werden, so kann Klage bei dem Bayer. Verwaltungsgericht in 80335 München, Bayerstr. 30, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben wer¬ den. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung eines Widerspruchs erhoben wer¬ den, außer wenn wegen besonderer Umst nde des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muß den Kläger, den Bekla ten und den Streit e enstand bezeichnen und soll einen be¬ stimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis ittel sollen an e¬ ( geben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis: Der von Herrn Hans Graul gegen den Bescheid erhobene Widerspruch wurde zwischenzeitlich von der Regierung von Oberbayern zurückgewiesen; Klage gegen den Widerspruchsbescheid wurde un¬ seres Wissens nach nicht erhoben. II. Abdruck 2-fach a) WWA z. Az. 4536.5/EBE18-2875/95-3.2 b) SG 62 z. Az. 62/173-7/3 Poing/ Gde. III. WV: 10.07.96 (Abnahme?) 2